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Jürgen Stauber
Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken Ein konkreter Leitfaden zur Bilanzierung und Offenlegung 3. Auflage
Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken
Jürgen Stauber
Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken Ein konkreter Leitfaden zur Bilanzierung und Offenlegung 3., aktualisierte und erweiterte Auflage
Jürgen Stauber Bonn, Deutschland
ISBN 978-3-658-23233-7 ISBN 978-3-658-23234-4 (eBook) https://doi.org/10.1007/978-3-658-23234-4 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detail lierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Springer Gabler © Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2009, 2012, 2019 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichenund Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Der Verlag, die Autoren und die Herausgeber gehen davon aus, dass die Angaben und Informationen in diesem Werk zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vollständig und korrekt sind. Weder der Verlag, noch die Autoren oder die Herausgeber übernehmen, ausdrücklich oder implizit, Gewähr für den Inhalt des Werkes, etwaige Fehler oder Äußerungen. Der Verlag bleibt im Hinblick auf geografische Zuordnungen und Gebietsbezeichnungen in veröffentlichten Karten und Institutionsadressen neutral. Springer Gabler ist ein Imprint der eingetragenen Gesellschaft Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH und ist ein Teil von Springer Nature Die Anschrift der Gesellschaft ist: Abraham-Lincoln-Str. 46, 65189 Wiesbaden, Germany
Vorwort
Vorwort
Mit meiner im Ausblick der 2. Auflage dieses Buchs gemachten Prognose, wonach IAS 39 noch länger als das vom IASB ursprünglich geplante Beendigungsdatum Ende 2014 anzuwenden sein würde, lag ich gar nicht so falsch: Unternehmen, die ihre Abschlüsse nach IFRS aufstellen, müssen Finanzinstrumente nun für jährliche Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, gemäß dem Nachfolgestandard IFRS 9 bilanzieren. Lediglich bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen („Hedge Accounting“) kann – für einen begrenzten Zeitraum – wahlweise noch auf die entsprechenden Regeln in IAS 39 zurückgegriffen werden. IFRS 9 bringt fundamentale Änderungen in 3 Bereichen: Klassifizierung, Wertberichtigung, Hedge Accounting. Klassifizierung bedeutet, Finanzinstrumenten bei der erstmaligen Erfassung Bewertungskategorien zuzuordnen. Nach dieser Zuordnung bestimmt sich die Folgebewertung, d.h. ob zum Zeitwert bewertet wird und, wenn ja, ob die Bewertungsergebnisse GuV-wirksam sind oder nicht. Über IFRS 9 wurden die Bewertungskategorien für finanzielle Vermögenswerte geändert und (augenscheinlich) reduziert. Zudem hat man die Zuordnung nun anhand der mit dem jeweiligen Posten verbundenen Zielsetzung (dem Geschäftsmodell) vorzunehmen. Was bringt das für Nicht-Banken? Zunächst einmal vor allem viel Arbeit. Allein die Analyse und Neubezeichnung der entsprechenden Finanzinstrumente-Konten dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus müssen die Werte der alten (IAS 39) Bewertungskategorien im Rahmen der Erstanwendung von IFRS 9 auf die neuen Bewertungskategorien übergeleitet werden – eine ggf. nicht zu unterschätzende Aufgabe. Wertberichtigung nach IFRS 9 steht für die Abkehr von dem bislang nach IAS 39 bestehenden Grundprinzip, finanzielle Vermögenswerte immer erst dann bonitätsbedingt abzuschreiben, wenn (konkrete) Hinweise auf eine solche Wertminderung vorliegen. Stattdessen hat man nun – auch ohne die geringsten Anzeichen eines Kreditausfalls – einen erwarteten (d.h. zukunftsbezogenen) Kreditverlust zu erfassen, der sich grundsätzlich anhand der Ausfallwahrscheinlichkeit des jeweiligen Postens bestimmt. Nicht-Banken werden ggf. häufig (z.B. bei Ausleihungen, gehaltenen Wertpapieren oder insbesondere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) gezwungen sein, zunächst pro Posten geringfügige aufwandswirksame Wertminderungen vorzunehmen, die später mit dem vollständigen Zahlungseingang zu einem entsprechenden Wertminderungsertrag führen. Eine prüfungssichere
V
Vorwort
Umsetzung der neuen Wertberichtigungsvorschriften wird einige Unternehmen vor technische und konzeptionelle Herausforderungen stellen. Hedge Accounting ist m.E. momentan das Themengebiet innerhalb der IFRS-Rechnungslegung, bei dem der Abschlussersteller die höchste „Kreativität“ entwickeln kann. Hier können – müssen aber nicht – die bilanziellen Folgen aus operativen und finanzwirtschaftlichen Risiken, die sich aus Veränderungen von Preisen, Zinsen oder Wechselkursen ergeben, beeinflusst werden. Dem Umfang dieser Beeinflussung bzw. der Risikominimierung sind im Prinzip keine Grenzen gesetzt. IFRS 9 legt lediglich die Rahmenbedingungen (z.B. was man absichern kann und welche Sicherungsinstrumente dazu Verwendung finden können, welche Dokumentations- und Nachweispflichten existieren) dafür fest. Diese Rahmenbedingungen wurden im Übergang von IAS 39 auf IFRS 9 wesentlich verbessert, d.h. nach IFRS 9 können tendenziell mehr Risiken (Grundgeschäfte) abgesichert werden und es bestehen weniger Nachweispflichten. Die sich durch IFRS 9 ergebenden Änderungen betreffen quasi das gesamte Buch. Folgende Bereiche wurden vollständig überarbeitet:
Abschnitt 3.4 „Zuordnung zu Bewertungskategorien“ (früher: „Bewertungskategorien“);
Abschnitt 3.10 „Wertberichtigung“ (früher Abschnitt 3.11); Abschnitt 3.11 „Neuzuordnung zu Bewertungskategorien“ (früher Abschnitt 3.7 „Umwidmungen“);
Abschnitt 3.16 „Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen“, darin vor allem Abschnitt 3.16.4, Abschnitt 3.16.5, die Abschnitte 3.16.8 bis 3.16.13 sowie Abschnitt 3.16.15. Komplett neu hinzugekommen ist ferner Abschnitt 3.17 „Erstmalige Anwendung von IFRS 9“ sowie das Praxisbeispiel in Abschnitt 6.3.5.3. Das IASB hat viele Vorschriften aus IAS 39 (weitestgehend) unverändert in IFRS 9 übertragen. Alte, d.h. noch auf diese IAS-39-Paragrafen Bezug nehmende Literaturverweise habe ich beibehalten. Wiederum gilt mein großer Dank Frau BARBARA KETTERLE für die Überarbeitung der Texte. Anmerkungen, Fehlerhinweise und Verbesserungsvorschläge nehme ich gerne über www.IFRSdirekt.de entgegen. Dort können auch die aktuell in der EU anzuwendenden IFRS als Word-Versionen heruntergeladen werden.
Bonn, im Juli 2018
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Jürgen Stauber
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Vorwort .............................................................................................................................. V Abkürzungs- und Symbolverzeichnis ............................................................. XXXIII 1 Einführung .................................................................................................................... 1 1.1 Zielgruppen, Zielsetzung und Aufbau des Buchs ................................ 1 1.2 Bedeutung von Finanzinstrumenten für Nicht-Banken ....................... 4 2 Finanzwirtschaftliche Grundlagen ......................................................................... 7 2.1 Zinstheorie ................................................................................................. 7 2.2 Währungstheorie ..................................................................................... 33 2.3 Zins- und Devisenmärkte ....................................................................... 36 2.4 Instrumente zur Kreditaufnahme und Kreditsicherung .................... 39 2.5 Alternative (nicht-kreditbezogene) Finanzierungsinstrumente ........ 58 2.6 Finanzderivate ......................................................................................... 65 3 Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung ............................................... 85 3.1 Relevante Vorschriften ............................................................................ 85 3.2 Finanzinstrumente nach IAS 32............................................................. 92 3.3 Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7............................... 108 3.4 Zuordnung zu Bewertungskategorien ............................................... 164 3.5 Bilanzansatz ........................................................................................... 200 3.6 Bilanzausweis ........................................................................................ 204 3.7 Wertmaßstäbe ........................................................................................ 212 3.8 Erstbewertung........................................................................................ 242 3.9 Folgebewertung ..................................................................................... 251 3.10 Wertberichtigung................................................................................... 272 3.11 Neuzuordnung zu Bewertungskategorien ........................................ 324 3.12 Transaktionen und Posten in Fremdwährung ................................... 330 3.13 Ausbuchung ........................................................................................... 337 3.14 Erfassung von Aufwendungen und Erträgen.................................... 349 3.15 Trennung eingebetteter Derivate ......................................................... 364 3.16 Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen ........................................................................ 368 3.17 Erstmalige Anwendung von IFRS 9 .................................................... 453 VII
Inhaltsübersicht
4 Darstellung im Abschluss ..................................................................................... 483 4.1 Bilanzielle Darstellung ......................................................................... 483 4.2 Zuordnung innerhalb der GuV ........................................................... 496 5 Risikoberichterstattung.......................................................................................... 509 5.1 Veröffentlichungsalternativen ............................................................. 509 5.2 Qualitative Angabepflichten zu Risiken ............................................ 510 5.3 Risikodefinitionen nach IFRS 7 ........................................................... 511 5.4 Quantitative Angabepflichten zu Risiken .......................................... 512 6 Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte ... 541 6.1 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente .............................. 541 6.2 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ................................ 544 6.3 Sonstige (nicht-operative) Forderungen und Ausreichungen......... 572 6.4 Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile .......................... 592 6.5 Finanzderivate ....................................................................................... 621 6.6 Warentermingeschäfte .......................................................................... 661 6.7 Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten ............................................. 683 6.8 Emittierte eigene Anteile ...................................................................... 712 6.9 Emittierte Wandelschuldverschreibungen ........................................ 751 6.10 Emittierte Optionsschuldverschreibungen ........................................ 776 6.11 Finanzgarantien..................................................................................... 779 6.12 Kreditzusagen ....................................................................................... 795 6.13 Sonstige Verbindlichkeiten .................................................................. 802 6.14 Finanzielle Sicherheiten ....................................................................... 804 6.15 Finanzinstrumente in Verbindung mit Miet- und Leasingverträgen ................................................................................... 813 6.16 Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen ................................................... 831 7 Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen ........... 865 7.1 Absicherungen gegen Zinsrisiken ...................................................... 865 7.2 Absicherungen gegen Währungsrisiken ............................................ 900 8 Ausblick..................................................................................................................... 935 Literaturverzeichnis..................................................................................................... 937 Stichwortverzeichnis................................................................................................... 959
VIII
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorwort .............................................................................................................................. V Abkürzungs- und Symbolverzeichnis ............................................................. XXXIII 1 Einführung .................................................................................................................... 1 1.1 Zielgruppen, Zielsetzung und Aufbau des Buchs ................................ 1 1.2 Bedeutung von Finanzinstrumenten für Nicht-Banken ....................... 4 2 Finanzwirtschaftliche Grundlagen ......................................................................... 7 2.1 Zinstheorie ................................................................................................. 7 2.1.1
Basis-Zinsbegriffe ........................................................................ 7
2.1.2
Zinsrechnung ............................................................................... 8
2.1.3
Referenzzinssätze ........................................................................ 9
2.1.4
Barwert und Diskontierungsfaktor ......................................... 10
2.1.5
Effektivzinssatz und Agio/Disagio .......................................... 10
2.1.6
Tilgungsvarianten...................................................................... 12
2.1.7
Zinsstruktur ............................................................................... 13
2.1.8
Bestimmung von Nullkuponzinssätzen ................................. 14
2.1.9
Kassa- versus Terminzinssätze ................................................ 16
2.1.10 Risiken in Verbindung mit Zinsinstrumenten ....................... 17 2.1.10.1 Kreditrisiko ............................................................... 17 2.1.10.2 Zinsänderungsrisiken .............................................. 24 2.1.11 Bewertung von Zinsinstrumenten........................................... 25 2.1.11.1 Preis- bzw. Bewertungskonzepte ........................... 25 2.1.11.2 Bestimmung der Zins- und Tilgungszahlungen .. 26 2.1.11.3 Diskontierung und Risikoberücksichtigung ........ 27 2.1.11.4 Basis Point Value ...................................................... 30 2.2 Währungstheorie ..................................................................................... 33 2.2.1
Preis- versus Mengennotierung ............................................... 33
2.2.2
Kassa- versus Terminwechselkurse ......................................... 34
2.2.3
Umrechnung von Zahlungsströmen ....................................... 34
2.2.4
Währungsrisiken ....................................................................... 35
IX
Inhaltsverzeichnis
2.3 Zins- und Devisenmärkte ...................................................................... 36 2.3.1
Grundlagen ................................................................................ 36
2.3.2
Euromarkt .................................................................................. 37
2.3.3
Terminmärkte ............................................................................ 38
2.3.4
Geld- und Briefnotierungen ..................................................... 38
2.4 Instrumente zur Kreditaufnahme und Kreditsicherung.................... 39 2.4.1
2.4.2
Kurz- bis mittelfristige Kreditfinanzierungsinstrumente .... 39 2.4.1.1
Überblick ................................................................... 39
2.4.1.2
Finanzierung über spezialisierte Finanzinstitutionen.................................................. 40
2.4.1.3
Finanzierung über die Finanzmärkte .................... 42
Langfristige Kreditfinanzierungsinstrumente ....................... 43 2.4.2.1
Überblick ................................................................... 43
2.4.2.2
Schuldscheindarlehen ............................................. 44
2.4.2.3
Schuldverschreibungen........................................... 45
2.4.3
Kreditzusagen ............................................................................ 51
2.4.4
Kreditsicherungsinstrumente .................................................. 52 2.4.4.1
Grundlagen und Überblick .................................... 52
2.4.4.2
Personalsicherheiten ................................................ 53
2.4.4.3
Realsicherheiten ....................................................... 56
2.5 Alternative (nicht-kreditbezogene) Finanzierungsinstrumente ....... 58 2.5.1
Verkauf von Forderungen (Factoring, Forfaitierung) ........... 58
2.5.2
Verbriefungen (ABS-Transaktionen) ....................................... 60
2.5.3
Leasing ........................................................................................ 64
2.6 Finanzderivate ......................................................................................... 65 2.6.1
Grundlagen und Einordnung .................................................. 65
2.6.2
Systematisierung von Finanzderivaten .................................. 68
2.6.3
Swapgeschäfte ........................................................................... 72
2.6.4
X
2.6.3.1
Zinsswaps ................................................................. 72
2.6.3.2
Währungsswaps....................................................... 75
Forward- und Future-Geschäfte .............................................. 77 2.6.4.1
Forward Rate Agreements ...................................... 77
2.6.4.2
Devisentermingeschäfte .......................................... 78
2.6.4.3
Zins- und Währungs-Futures ................................. 80
Inhaltsverzeichnis
2.6.5
2.6.6
Optionsgeschäfte ....................................................................... 81 2.6.5.1
Zinsbegrenzungsvereinbarungen .......................... 81
2.6.5.2
Devisenoptionen ...................................................... 82
EMIR-Pflichten........................................................................... 82
3 Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung ............................................... 85 3.1 Relevante Vorschriften ............................................................................ 85 3.1.1
Primäre Standards und zugehörige Interpretationen ........... 85
3.1.2
Sekundäre Standards ................................................................ 90
3.1.3
Nicht behandelte Standards ..................................................... 92
3.2 Finanzinstrumente nach IAS 32............................................................. 92 3.2.1
Begriff und Überblick................................................................ 92
3.2.2
Finanzielle Vermögenswerte .................................................... 95
3.2.3
Finanzielle Verbindlichkeiten .................................................. 96
3.2.4
Eigenkapital- versus Schuldinstrumente ................................ 97
3.2.5
Weitere Abgrenzungen ........................................................... 100 3.2.5.1
Derivative versus originäre Instrumente ............ 100
3.2.5.2
Eingebettete versus eigenständige derivative Finanzinstrumente .............................. 102
3.2.5.3
Finanzgarantien versus Versicherungsverträge nach IFRS 4/IFRS 17 ................................ 103
3.3 Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7............................... 108 3.3.1
Überblick .................................................................................. 108
3.3.2
Nach IFRS 9 bilanzierte Finanzinstrumente......................... 110 3.3.2.1
Ausnahmen vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ................................................................ 110
3.3.2.2
„Klassisch“ nach IFRS 9 bilanzierte Finanzinstrumente ................................................. 112
3.3.2.3
Anhand von „Sondervorschriften“ nach IFRS 9 bilanzierte Finanzinstrumente.............................. 113
3.3.2.4
Anwendungsbereich des IFRS 7........................... 113
3.3.3
Primär oder vollumfänglich nach anderen Standards bilanzierte Finanzinstrumente ............................................... 114
3.3.4
Nicht-bilanzwirksame Finanzinstrumente .......................... 115
3.3.5
Ausnahmen vom Anwendungsbereich des IFRS 7 und des IAS 32 ......................................................................... 115
XI
Inhaltsverzeichnis
3.3.6
Anwendungsbereiche ausgewählter Bilanzposten ............. 116 3.3.6.1
Unternehmensanteile und Beteiligungen ........... 116
3.3.6.2
Termingeschäfte auf Unternehmensanteile ........ 124
3.3.6.3
Leasingforderungen und -verbindlichkeiten ..... 127
3.3.6.4
Eigene Eigenkapitalinstrumente und nichtbeherrschende Anteile am Eigenkapital ............. 131
3.3.6.5
Derivate auf nicht-finanzielle Posten .................. 132
3.3.6.6
Wetterderivate ........................................................ 136
3.3.6.7
Bilanzposten in Verbindung mit der Umsatzrealisation nach IFRS 15 ........................... 136
3.3.6.8
Finanzgarantien ..................................................... 139
3.3.6.9
Kreditzusagen ........................................................ 140
3.3.6.10 Nach IFRS 5 als „zur Veräußerung gehalten“ klassifizierte Finanzinstrumente .......................... 143 3.3.6.11 Deckungskapital für personalbezogene Verpflichtungen ..................................................... 148 3.3.6.12 Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen .................... 153 3.3.6.13 Bedingte Kaufpreisbestandteile und Kaufpreiseinbehalte beim Erwerb und der Veräußerung von nicht-finanziellen Vermögenswerten .................................................. 158 3.4 Zuordnung zu Bewertungskategorien ............................................... 164
XII
3.4.1
Überblick .................................................................................. 164
3.4.2
Abgrenzung zu Klassen nach IFRS 7 .................................... 167
3.4.3
Zuordnungskriterien für finanzielle Vermögenswerte ...... 168 3.4.3.1
Grundlagen und Überblick .................................. 168
3.4.3.2
Generelle Vorgaben zur Bestimmung des Geschäftsmodells ................................................... 170
3.4.3.3
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte (FA_AC)................. 171
3.4.3.4
Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete Schuldinstrumente (FA_FVOCI_D)..................... 173
3.4.3.5
Verpflichtend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte (FA_FVPL_M) .......................... 174
Inhaltsverzeichnis
3.4.4
3.4.5
3.4.3.6
Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete Eigenkapitalinstrumente (FA_FVOCI_E)............ 176
3.4.3.7
Freiwillig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte (FA_FVPL_FVO, FA_FVPL_CE)........................... 178
3.4.3.8
Bestimmung der Art der Zahlungsströme .......... 178
3.4.3.9
Zuordnungsschema ............................................... 192
Zuordnungskriterien für finanzielle Verbindlichkeiten ..... 193 3.4.4.1
Überblick ................................................................. 193
3.4.4.2
Finanzielle Verbindlichkeiten ohne Bewertungskategorie ............................................. 195
3.4.4.3
Verpflichtend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten (FL_FVPL_M) ......................... 195
3.4.4.4
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten (FL_AC) ...................196
3.4.4.5
Freiwillig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten (FL_FVPL_FVO, FL_FVPL_CE) ................ 197
3.4.4.6
Zuordnungsschema ............................................... 198
Angabepflichten ...................................................................... 198 3.4.5.1
Buchwerte ............................................................... 198
3.4.5.2
Beizulegende Zeitwerte nach Klassen ................. 199
3.5 Bilanzansatz ........................................................................................... 200 3.5.1
Vorbemerkungen ..................................................................... 200
3.5.2
Allgemeine Ansatzregel.......................................................... 201
3.5.3
Ansatz schwebender Geschäfte ............................................. 201
3.5.4
3.5.3.1
Begriff des schwebenden Geschäfts und der festen Verpflichtung ........................................ 201
3.5.3.2
Ansatz fester Verpflichtungen zum Kauf oder Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen ........ 201
3.5.3.3
Ansatz derivativer Finanzinstrumente................ 202
Ansatz marktüblicher Käufe oder Verkäufe ........................ 202 3.5.4.1
Begriff des marktüblichen Kaufs oder Verkaufs ...202
3.5.4.2
Alternative Ansatzzeitpunkte............................... 203
3.5.4.3
Angabepflichten ..................................................... 204
XIII
Inhaltsverzeichnis
3.5.5
Besonderheiten bei Unternehmenszusammenschlüssen ... 204
3.6 Bilanzausweis ........................................................................................ 204 3.6.1
Saldierung ................................................................................ 204
3.6.2
Änderung des Aktiv/Passiv-Ausweises ............................... 209
3.6.3
Fristigkeitseinstufung ............................................................. 209
3.7 Wertmaßstäbe ........................................................................................ 212 3.7.1
Überblick .................................................................................. 212
3.7.2
Beizulegender Zeitwert .......................................................... 213
3.7.3
3.7.2.1
Begriff ...................................................................... 213
3.7.2.2
Bewertungstechniken ............................................ 215
3.7.2.3
Input-Daten ............................................................ 218
3.7.2.4
Bewertungshierarchie ........................................... 221
3.7.2.5
Anschaffungskosten als Schätzwert .................... 223
3.7.2.6
Angabepflichten ..................................................... 225
Fortgeführte Anschaffungskosten ......................................... 231 3.7.3.1
Begriff und Berechnung ........................................ 231
3.7.3.2
Effektivzinsmethode ............................................. 232
3.7.3.3
Weitere Vorgaben ................................................... 234
3.8 Erstbewertung ....................................................................................... 242 3.8.1
Wertmaßstab und dessen Ableitung ..................................... 242
3.8.2
Erfassung von Unterschiedsbeträgen (Day 1 Profits/Losses) ............................................................. 244
3.8.3
Beispiele für gesonderte Fair-Value-Bewertungen ............. 246
3.8.4
Angabepflichten bei Unterschiedsbeträgen (Day 1 Profits/Losses) ............................................................. 248
3.8.5
Berücksichtigung von Transaktionskosten .......................... 250
3.9 Folgebewertung..................................................................................... 251 3.9.1
3.9.2
3.9.3
XIV
Finanzielle Vermögenswerte.................................................. 251 3.9.1.1
Überblick ................................................................. 251
3.9.1.2
Vorschriften im Einzelnen .................................... 252
Finanzielle Verbindlichkeiten ................................................ 255 3.9.2.1
Überblick ................................................................. 255
3.9.2.2
Vorschriften im Einzelnen .................................... 256
Besonderheiten bei Unternehmenszusammenschlüssen ... 258
Inhaltsverzeichnis
3.9.4
3.9.5
Nutzung der Fair-Value-Option ............................................ 258 3.9.4.1
Begriff und Anwendungsfälle im Überblick ...... 258
3.9.4.2
Erfassung und Bestimmung von ausfallrisikobedingten Wertänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten ....................... 260
3.9.4.3
Rechnungslegungsanomalien............................... 264
3.9.4.4
Portfoliosteuerung und Beurteilung auf Fair-Value-Basis ...................................................... 265
3.9.4.5
Bedeutung für Nicht-Banken................................ 266
3.9.4.6
Angabepflichten ..................................................... 267
Freiwillige Zeitbewertung von mittels Kreditderivaten gesteuerten Ausfallrisikoposten ............................................ 270
3.10 Wertberichtigung................................................................................... 272 3.10.1 Erfassungsarten und Untersuchungsprinzipien ................. 272 3.10.2 Wertberichtigungsmodelle und -stufen im Überblick ........ 273 3.10.3 Betroffene Posten ..................................................................... 275 3.10.4 Begriffe ...................................................................................... 277 3.10.4.1 Wertberichtigung ................................................... 277 3.10.4.2 Abschreibung ......................................................... 278 3.10.4.3 Wertminderungsaufwendungen/-erträge ........... 281 3.10.4.4 Erwartete Kreditverluste ....................................... 281 3.10.4.5 Bonitätsbedingt wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte..................................................... 284 3.10.5 Standardmodell ....................................................................... 286 3.10.6 POCI-Modell ............................................................................ 289 3.10.7 Vereinfachungsmodell für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen ................................ 292 3.10.8 Ausfallrisikobeurteilung ......................................................... 295 3.10.8.1 Verpflichtung und Ausnahmeregelung .............. 295 3.10.8.2 Beurteilungsmaßstab und Vorgehensweise ........ 296 3.10.8.3 Zu berücksichtigende Informationen .................. 299 3.10.9 Bestimmung erwarteter Kreditverluste ................................ 303 3.10.9.1 Bestimmungsgrundsätze und weitere Vorgaben im Überblick.......................................... 303 3.10.9.2 Berücksichtigung von Szenarien .......................... 303 3.10.9.3 Diskontierung ......................................................... 304 XV
Inhaltsverzeichnis
3.10.9.4 Zu berücksichtigende Informationen .................. 305 3.10.9.5 Maximaler Zeitraum.............................................. 306 3.10.9.6 Berücksichtigung von Sicherheiten ..................... 307 3.10.10 Gruppierung zur Ausfallrisikobeurteilung und Wertberichtigung auf kollektiver Basis ................................ 310 3.10.11 Neuverhandlungen oder Änderungen vertraglicher Zahlungsströme....................................................................... 311 3.10.11.1 Vorbemerkungen ................................................... 311 3.10.11.2 Vorgaben in Verbindung mit einer Ausbuchung ........................................................... 311 3.10.11.3 Vorgaben in Verbindung mit einer NichtAusbuchung ........................................................... 312 3.10.12 Angabepflichten ...................................................................... 313 3.10.12.1 Vorbemerkungen ................................................... 313 3.10.12.2 Ausfallrisikosteuerungspraktiken ....................... 313 3.10.12.3 Höhe der erwarteten Kreditverluste ................... 315 3.10.12.4 Ausfallrisiko nach Ratingklassen......................... 322 3.11 Neuzuordnung zu Bewertungskategorien ........................................ 324 3.11.1 Grundlagen und Überblick .................................................... 324 3.11.2 Neuzuordnung aus der Bewertungskategorie FA_AC in die Unterkategorie FA_FVOCI_D ..................................... 327 3.11.3 Neuzuordnung aus der Bewertungskategorie FA_AC in die Unterkategorie FA_FVPL_M ...................................... 327 3.11.4 Neuzuordnung aus der Unterkategorie FA_FVOCI_D in die Bewertungskategorie FA_AC ..................................... 327 3.11.5 Neuzuordnung aus der Unterkategorie FA_FVOCI_D in die Unterkategorie FA_FVPL_M ...................................... 328 3.11.6 Neuzuordnung aus der Unterkategorie FA_FVPL_M in die Bewertungskategorie FA_AC ..................................... 329 3.11.7 Neuzuordnung aus der Unterkategorie FA_FVPL_M in die Unterkategorie FA_FVOCI_D ..................................... 329 3.12 Transaktionen und Posten in Fremdwährung................................... 330 3.12.1 Begriffe...................................................................................... 330 3.12.2 Erstmalige Erfassung von Fremdwährungstransaktionen ...331 3.12.3 Folgebewertung von Fremdwährungsposten ..................... 332 3.12.3.1 Reihenfolge der Bewertungsschritte ................... 332 3.12.3.2 Monetäre versus nicht-monetäre Posten............. 332
XVI
Inhaltsverzeichnis
3.12.3.3 Umrechnung monetärer Posten ........................... 333 3.12.3.4 Umrechnung nicht-monetärer Posten ................. 336 3.13 Ausbuchung ........................................................................................... 337 3.13.1 Finanzielle Vermögenswerte .................................................. 337 3.13.1.1 Ausbuchungsgründe im Überblick ..................... 337 3.13.1.2 Ausbuchung und Neueinbuchung bei wesentlichen Vertragsänderungen ...................... 339 3.13.2 Finanzielle Verbindlichkeiten ................................................ 341 3.13.2.1 Ausbuchungsgründe im Überblick ..................... 341 3.13.2.2 Erfassung von Gewinnen/Verluste aus dem Abgang..................................................... 342 3.13.2.3 Besonderheiten bei der Rückzahlung durch Ausgabe von eigenen Eigenkapitalinstrumenten........................................................... 343 3.13.2.4 Ausbuchung und Neueinbuchung bei wesentlichen Vertragsänderungen ...................... 344 3.14 Erfassung von Aufwendungen und Erträgen.................................... 349 3.14.1 Überblick .................................................................................. 349 3.14.2 Transaktionskosten .................................................................. 352 3.14.3 Zinsen........................................................................................ 353 3.14.4 Dividenden ............................................................................... 358 3.14.5 Sonstige Entgelte ..................................................................... 359 3.14.6 Angabe der Nettoergebnisse .................................................. 361 3.15 Trennung eingebetteter Derivate ......................................................... 364 3.15.1 Trennungs- bzw. Ansatzbedingungen .................................. 364 3.15.2 Zeitpunkt der Trennungsprüfung ......................................... 366 3.15.3 Bilanzierung bei Trennungspflicht ........................................ 367 3.15.3.1 Überblick ................................................................. 367 3.15.3.2 Bewertung ............................................................... 367 3.16 Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen ........................................................................ 368 3.16.1 Ökonomische versus bilanzielle Absicherungen ................. 368 3.16.2 Risikoarten und betroffene Rechenwerke ............................ 369 3.16.3 Notwendigkeit spezieller Regelungen .................................. 370 3.16.4 Hedge-Accounting-Prozess.................................................... 371
XVII
Inhaltsverzeichnis
3.16.5 Grundgeschäfte ....................................................................... 375 3.16.5.1 Überblick und generelle Vorgaben ...................... 375 3.16.5.2 Designation von Komponenten ........................... 382 3.16.5.3 Designation als Gruppe ........................................ 389 3.16.5.4 Designation von Komponenten einer Gruppe ... 391 3.16.5.5 Designation als aggregierte Risikoposition ........ 392 3.16.6 Sicherungsinstrumente ........................................................... 393 3.16.7 Arten bilanzieller Sicherungsbeziehungen: Überblick ....... 397 3.16.8 Anwendungsvoraussetzungen .............................................. 400 3.16.8.1 Überblick ................................................................. 400 3.16.8.2 Risikomanagementstrategie versus -zielsetzung ............................................................. 400 3.16.8.3 Begriff und Ausprägungen der Effektivität und Ineffektivität ................................................... 402 3.16.8.4 Effektivitätskriterien .............................................. 404 3.16.8.5 Bilanzierungsfolgen bei Nichterfüllung ............. 408 3.16.9 Effektivitätsbeurteilung .......................................................... 409 3.16.9.1 Generelle Vorgaben ............................................... 409 3.16.9.2 Gängige Methoden im Überblick ........................ 412 3.16.10 Arten von Sicherungsbeziehungen: Bilanzierungsmethodik .................................................................................. 417 3.16.10.1 Fair Value Hedge ................................................... 417 3.16.10.2 Cash Flow Hedge................................................... 419 3.16.10.3 Net Investment Hedge .......................................... 425 3.16.10.4 Kombinierte Sicherungsbeziehungen (bei aggregierten Risikopositionen)..................... 426 3.16.11 Rekalibrierung ......................................................................... 429 3.16.11.1 Hintergrund ........................................................... 429 3.16.11.2 Definition und Zweck ........................................... 429 3.16.11.3 Pflicht zur Durchführung ..................................... 430 3.16.11.4 Bilanzierung und Anpassungsvarianten ............ 431 3.16.11.5 Aktualisierungs-/Dokumentationspflichten ...... 434 3.16.12 Bilanzierung ausgeschlossener Teile des Sicherungsinstruments .............................................................................. 435 3.16.12.1 Vorbemerkungen ................................................... 435 3.16.12.2 Erfassung der Zeitwertänderungen im OCI....... 436
XVIII
Inhaltsverzeichnis
3.16.12.3 Umbuchung in die GuV ........................................ 437 3.16.12.4 Transaktions- versus zeitraumbezogenes Grundgeschäft ........................................................ 439 3.16.12.5 Erfassung bei nicht-grundgeschäftsbezogenen Bewertungsparametern ..................... 440 3.16.13 Beendigung der Sicherungsbeziehung ................................. 441 3.16.14 Besonderheiten bei Unternehmenszusammenschlüssen ... 446 3.16.15 Angabepflichten ...................................................................... 446 3.16.15.1 Überblick und generelle Vorgaben ...................... 446 3.16.15.2 Risikomanagementstrategie ................................. 447 3.16.15.3 Einfluss auf Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit künftiger Zahlungsströme ............. 448 3.16.15.4 Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanzund Ertragslage ...................................................... 449 3.17 Erstmalige Anwendung von IFRS 9 .................................................... 453 3.17.1 Ganzheitliche versus teilweise erstmalige Übernahme von IFRS 9 ................................................................................. 453 3.17.2 Erstanwendungszeitpunkt(e) ................................................. 455 3.17.3 Retrospektive versus prospektive erstmalige Anwendung der Vorschriften ................................................ 456 3.17.4 Übergangsvorschriften in Bezug auf die retrospektive erstmalige Anwendung .......................................................... 457 3.17.4.1 Keine Pflicht zur Anpassung der Vergleichsperiode(n).............................................. 457 3.17.4.2 Keine Anwendung auf zum Übergangszeitpunkt ausgebuchte Posten .............................. 461 3.17.4.3 Zur Beurteilung des Geschäftsmodells ............... 461 3.17.4.4 Zu Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente ............................................................. 461 3.17.4.5 Zur Anwendung der Effektivzinsmethode ........ 462 3.17.4.6 Zur Bestimmung des Ausfallrisikos und der erwarteten Kreditverluste bei Wertberichtigungen ............................................... 463 3.17.4.7 Zur Nutzung der Fair-Value-Option ................... 464 3.17.4.8 Zur Bestimmung der Art der Zahlungsströme .. 467 3.17.4.9 Zur Bewertung hybrider Verträge bei Anpassung der Vergleichsperiode(n) ............ 468
XIX
Inhaltsverzeichnis
3.17.5 Übergangsvorschriften bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen .................................................. 469 3.17.5.1 Fortführung von IAS-39-Sicherungsbeziehungen ........................................................... 469 3.17.5.2 Ausnahmeregelungen in Bezug auf die prospektive erstmalige Anwendung ................... 471 3.17.6 Zusätzliche Angabepflichten beim Übergang ..................... 474 3.17.6.1 Angaben zu Änderungen der Zuordnung zu Bewertungskategorien und zur freiwilligen Zeitwertdesignation .............................................. 474 3.17.6.2 Angaben zu Änderungen der Zuordnung zu Bewertungskategorien mit Buchwertdifferenzen .............................................................. 475 3.17.6.3 Überleitungsrechnung zu Wertberichtigungen . 476 3.17.6.4 Beispiel zur Umsetzung der Anforderungen ..... 477 3.17.7 Befreiung von Angabepflichten beim Übergang................. 481 3.17.7.1 Keine Angabe der Abschlussposten zu Vergleichszwecken ................................................ 481 3.17.7.2 Keine Vergleichsangaben bei über IFRS 9 geänderten oder neu eingeführten Anforderungen ...................................................... 482 4 Darstellung im Abschluss ..................................................................................... 483 4.1 Bilanzielle Darstellung ......................................................................... 483 4.1.1
4.1.2
Vermögenswerte und Schulden ............................................ 483 4.1.1.1
Vorgaben nach IAS 1 und IFRS 7 ......................... 483
4.1.1.2
Umsetzung in der Praxis ...................................... 485
4.1.1.3
Eigener Bilanzgliederungsvorschlag ................... 489
4.1.1.4
Kontierung und Angabepflichten ........................ 491
Eigenkapital ............................................................................. 493 4.1.2.1
Ausweisvorgaben und Angabepflichten nach IAS 1 ............................................................... 493
4.1.2.2
Umsetzung in der Praxis ...................................... 495
4.2 Zuordnung innerhalb der GuV ........................................................... 496
XX
4.2.1
Vorgaben nach IAS 1 und IFRS 7 .......................................... 496
4.2.2
Umsetzung in der Praxis ........................................................ 498
4.2.3
Eigener Gliederungsvorschlag zum Finanzergebnis .......... 505
4.2.4
Kontierung und Angabepflichten ......................................... 506
Inhaltsverzeichnis
5 Risikoberichterstattung.......................................................................................... 509 5.1 Veröffentlichungsalternativen ............................................................. 509 5.2 Qualitative Angabepflichten zu Risiken............................................. 510 5.3 Risikodefinitionen nach IFRS 7............................................................ 511 5.4 Quantitative Angabepflichten zu Risiken .......................................... 512 5.4.1
Generelle (übergreifende) Anforderungen .......................... 512
5.4.2
Angabepflichten zu Kreditrisiken ......................................... 515
5.4.3
5.4.4
5.4.2.1
Anforderungen im Überblick ............................... 515
5.4.2.2
Wertberichtigungen ............................................... 516
5.4.2.3
Maximale Ausfallrisikobeträge ............................ 516
Angabepflichten zu Liquiditätsrisiken ................................. 517 5.4.3.1
Anforderungen im Überblick ............................... 517
5.4.3.2
Fälligkeitsanalyse ................................................... 518
5.4.3.3
Liquiditätsrisikosteuerung.................................... 525
Angabepflichten zu Marktrisiken ......................................... 526 5.4.4.1
Anforderungen im Überblick ............................... 526
5.4.4.2
Übergreifende Vorgaben zu Sensitivitätsanalysen.............................................. 528
5.4.4.3
Sensitivitäten zum Zinsrisiko ............................... 530
5.4.4.4
Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko................. 533
5.4.4.5
Sensitivitäten zu sonstigen Preisrisiken .............. 535
5.4.4.6
Value-at-Risk-Modelle ........................................... 536
5.4.4.7
Angaben bei Unrepräsentativität ......................... 539
5.4.4.8
Erhebungsaspekte und Umsetzung in der Praxis ............................................................ 540
6 Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte ... 541 6.1 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente .............................. 541 6.1.1
Begriffe ...................................................................................... 541
6.1.2
Kategorisierung ....................................................................... 541
6.1.3
Bilanzierung ............................................................................. 542
6.1.4
Angabepflichten ...................................................................... 543
6.2 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ................................. 544 6.2.1
Kategorisierung ....................................................................... 544
6.2.2
Ansatz und Ausweis ............................................................... 545
6.2.3
Bewertung ................................................................................ 546
XXI
Inhaltsverzeichnis
6.2.4
6.2.5
6.2.6
Wertberichtigung .................................................................... 547 6.2.4.1
Anwendung des Vereinfachungsmodells........... 547
6.2.4.2
Anwendung von einfachen Wertberichtigungstabellen.................................... 548
6.2.4.3
Einsatz von Scoring-Modellen ............................. 549
Ausbuchung ............................................................................. 550 6.2.5.1
Überblick, Grundlagen und Prüfschritte ............ 550
6.2.5.2
Abwicklung ............................................................ 555
6.2.5.3
Verkauf und Verbriefung ...................................... 555
Angabepflichten ...................................................................... 570
6.3 Sonstige (nicht-operative) Forderungen und Ausreichungen......... 572 6.3.1
Posten ........................................................................................ 572
6.3.2
Kategorisierung ....................................................................... 572
6.3.3
Bilanzierung ............................................................................. 572
6.3.4
Angabepflichten ...................................................................... 574
6.3.5
Praxisbeispiele ......................................................................... 575 6.3.5.1
Ausgereichtes festverzinsliches Darlehen (FA_AC) ohne signifikante Wertberichtigung ... 575
6.3.5.2
Unverzinsliches Mitarbeiterdarlehen (FA_AC) .................................................................. 579
6.3.5.3
Begebener festverzinslicher Kredit (FA_AC) mit signifikanter Wertberichtigung..... 581
6.4 Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile .......................... 592 6.4.1
Posten ........................................................................................ 592
6.4.2
Kategorisierung ....................................................................... 593
6.4.3
Ansatz und Ausweis ............................................................... 593
6.4.4
Erstbewertung ......................................................................... 594
6.4.5
Folgebewertung ....................................................................... 595
6.4.6
XXII
6.4.5.1
Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) ............................ 595
6.4.5.2
Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) ........................... 595
6.4.5.3
Bewertungskategorie FA_AC ............................... 597
6.4.5.4
Bewertungskategorie FA_FVPL ........................... 597
Vorgaben zur Zeitwertbestimmung...................................... 598 6.4.6.1
Börsennotierte Posten ............................................ 598
6.4.6.2
Nicht-börsennotierte Posten ................................. 598
Inhaltsverzeichnis
6.4.7
Bilanzierung bei Neukategorisierung ................................... 599
6.4.8
Ausbuchung ............................................................................. 599
6.4.9
Angabepflichten ...................................................................... 599
6.4.10 Praxisbeispiele ......................................................................... 600 6.4.10.1 Erworbene festverzinsliche Staatsanleihe (FA_AC)................................................................... 600 6.4.10.2 Erworbene festverzinsliche Unternehmensanleihe in Fremdwährung (FA_FVOCI_D)......... 604 6.4.10.3 Erworbene börsennotierte Unternehmensanteile (FA_FVOCI_E) ........................................... 617 6.4.10.4 Erworbene GmbH-Anteile (FA_FVOCI_E) ......... 620 6.5 Finanzderivate ....................................................................................... 621 6.5.1
Posten ........................................................................................ 621
6.5.2
Kategorisierung ....................................................................... 621
6.5.3
Ansatz und Ausweis ............................................................... 622
6.5.4
Erstbewertung .......................................................................... 624
6.5.5
Folgebewertung ....................................................................... 625
6.5.6
Buchungsvarianten für Zinsswaps und FRAs ..................... 626
6.5.7
Ausbuchung ............................................................................. 628
6.5.8
Angabepflichten ...................................................................... 628
6.5.9
Praxisbeispiele ......................................................................... 630 6.5.9.1
Forward Rate Agreement ...................................... 630
6.5.9.2
Receiver-Zinsswap ................................................. 636
6.5.9.3
Devisentermingeschäft .......................................... 643
6.5.9.4
Devisenswap ........................................................... 646
6.5.9.5
Währungsswap....................................................... 650
6.5.9.6
Zins-/Währungsswap ............................................ 656
6.6 Warentermingeschäfte .......................................................................... 661 6.6.1
Vorbemerkungen ..................................................................... 661
6.6.2
Kategorisierung ....................................................................... 663
6.6.3
Ansatz ....................................................................................... 664
6.6.4
6.6.3.1
Gesamter Vertrag als Derivat................................ 664
6.6.3.2
Eingebettete Derivate............................................. 673
Bewertung ................................................................................ 677 6.6.4.1
Gesamter Vertrag als Derivat................................ 677
6.6.4.2
Eingebettete Derivate............................................. 677 XXIII
Inhaltsverzeichnis
6.6.5
Ausbuchung ............................................................................. 677
6.6.6
Angabepflichten ...................................................................... 678
6.6.7
Erhebungsprozess ................................................................... 679
6.6.8
Praxisbeispiel: Terminkauf von Weizen (eingebettetes Fremdwährungsderivat) ........................................................ 680
6.7 Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten ............................................. 683 6.7.1
Posten ........................................................................................ 683
6.7.2
Kategorisierung ....................................................................... 684
6.7.3
Ansatz und Ausweis ............................................................... 685
6.7.4
Erstbewertung ......................................................................... 685
6.7.5
Folgebewertung ....................................................................... 686
6.7.6
Trennung, Bilanzierung und Ausweis eingebetteter Derivate .................................................................................... 686 Überblick ................................................................. 686
6.7.6.2
Restlaufzeitverlängerungen ................................. 687
6.7.6.3
Kündigungsrechte ................................................. 688
6.7.6.4
Zinsderivate ............................................................ 691
6.7.6.5
Zinsbegrenzungsvereinbarungen ........................ 693
6.7.6.6
Fremdwährungsderivate ...................................... 694
6.7.6.7
Behandlung mehrerer eingebetteter Derivate .... 694
6.7.6.8
Bilanzierung ........................................................... 695
6.7.6.9
Ausweis ................................................................... 695
6.7.7
Ausbuchung ............................................................................. 695
6.7.8
Angabepflichten ...................................................................... 696
6.7.9
XXIV
6.7.6.1
6.7.8.1
Anforderungen zu Darlehensverbindlichkeiten ....................................................................... 696
6.7.8.2
Weitere Anforderungen ........................................ 697
Praxisbeispiele ......................................................................... 698 6.7.9.1
Emittierte Nullkuponanleihe (nicht-börsennotiert) .............................................. 698
6.7.9.2
Emittierte festverzinsliche Anleihe in Fremdwährung (börsennotiert) ........................... 700
6.7.9.3
Emittierte variabel verzinsliche Medium Term Note (börsennotiert) .................... 709
Inhaltsverzeichnis
6.8 Emittierte eigene Anteile ...................................................................... 712 6.8.1
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital ......................... 712 6.8.1.1
Erfassungsarten von Finanzinstrumenten bei der Emission ..................................................... 712
6.8.1.2
Abgrenzungsprinzip und -kriterien von IAS 32 ............................................................... 715
6.8.1.3
Zahlungsverpflichtungen...................................... 716
6.8.1.4
Erfüllung in eigenen Eigenkapitalinstrumenten........................................................... 722
6.8.1.5
Ausnahmeregelungen für bestimmte Instrumente ............................................................. 725
6.8.1.6
Prüfung auf Umklassifizierung ............................ 733
6.8.2
Kategorisierung ....................................................................... 733
6.8.3
Bilanzierung bei und nach der Emission .............................. 734
6.8.4
6.8.3.1
Ausschließliche Erfassung im Eigenkapital........ 734
6.8.3.2
Ausschließliche Erfassung im Fremdkapital ...... 735
Bilanzierung bei Umklassifizierung ...................................... 738 6.8.4.1
Änderungen der Vertragsbedingungen bzw. Gegebenheiten ........................................................ 738
6.8.4.2
Kündbare Instrumente und Verpflichtungen in der Liquidation .................................................. 738
6.8.5
Bilanzierung beim Rückkauf .................................................. 739
6.8.6
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen ...................... 745
6.8.7
6.8.6.1
Erfassungsprinzip .................................................. 745
6.8.6.2
Erfassung von Transaktionskosten ...................... 746
Angabepflichten ...................................................................... 750
6.9 Emittierte Wandelschuldverschreibungen ......................................... 751 6.9.1
Vorbemerkungen ..................................................................... 751
6.9.2
Trennung der Eigen- und Fremdkapitalkomponente ......... 752
6.9.3
Trennung weiterer eingebetteter Derivate ........................... 755
6.9.4
Kategorisierung ....................................................................... 756
6.9.5
Ansatz und Ausweis ............................................................... 756
6.9.6
Erstbewertung .......................................................................... 757
6.9.7
Folgebewertung ....................................................................... 759
6.9.8
Wandlung bei Fälligkeit .......................................................... 759
6.9.9
Frühzeitige Rücknahme bzw. Rückkauf ............................... 760
6.9.10 Sonstige Änderungen der Vertragsbedingungen ................ 761
XXV
Inhaltsverzeichnis
6.9.11 Angabepflichten ...................................................................... 763 6.9.11.1 Anforderungen bei mehreren eingebetteten Derivaten................................................................. 763 6.9.11.2 Weitere Anforderungen ........................................ 764 6.9.12 Praxisbeispiele ......................................................................... 765 6.9.12.1 Emittierte Wandelanleihe mit derivativem Eigenkapitalinstrument ........................................ 765 6.9.12.2 Emittierte Wandelanleihe mit derivativem Fremdkapitalinstrument ....................................... 773 6.10 Emittierte Optionsschuldverschreibungen ........................................ 776 6.10.1 Vorbemerkungen ..................................................................... 776 6.10.2 Klassifizierung des Bezugsrechts .......................................... 776 6.10.3 Trennung weiterer eingebetteter Derivate ........................... 777 6.10.4 Kategorisierung ....................................................................... 777 6.10.5 Bilanzierung ............................................................................. 777 6.10.6 Angabepflichten ...................................................................... 778 6.11 Finanzgarantien..................................................................................... 779 6.11.1 Vorbemerkungen ..................................................................... 779 6.11.2 Ansprüche und Verpflichtungen .......................................... 780 6.11.3 Kategorisierung ....................................................................... 780 6.11.4 Bilanzierung beim Garantiegeber ......................................... 781 6.11.4.1 Ansatz...................................................................... 781 6.11.4.2 Ausweis ................................................................... 781 6.11.4.3 Erstbewertung ........................................................ 782 6.11.4.4 Folgebewertung ..................................................... 783 6.11.4.5 Ausbuchung ........................................................... 786 6.11.5 Bilanzierung beim Garantienehmer und Schuldner ........... 786 6.11.6 Angabepflichten ...................................................................... 788 6.11.7 Garantieverhältnisse im Konzern ......................................... 789 6.11.8 Praxisbeispiele ......................................................................... 790 6.11.8.1 Begebene Bürgschaft mit ratierlich gezahlter Prämie ..................................................................... 790 6.11.8.2 Begebene Bürgschaft ohne Prämie ...................... 793 6.12 Kreditzusagen ....................................................................................... 795 6.12.1 Vorbemerkungen ..................................................................... 795 6.12.2 Kategorisierung ....................................................................... 796
XXVI
Inhaltsverzeichnis
6.12.3 Bilanzierung beim Zusagengeber .......................................... 797 6.12.4 Bilanzierung beim Zusagennehmer ...................................... 799 6.12.5 Angabepflichten ...................................................................... 801 6.13 Sonstige Verbindlichkeiten................................................................... 802 6.13.1 Posten ........................................................................................ 802 6.13.2 Kategorisierung ....................................................................... 802 6.13.3 Bilanzierung ............................................................................. 803 6.13.4 Angabepflichten ...................................................................... 804 6.14 Finanzielle Sicherheiten ........................................................................ 804 6.14.1 Vorbemerkungen ..................................................................... 804 6.14.2 Kategorisierung ....................................................................... 806 6.14.2.1 Barsicherheiten ....................................................... 806 6.14.2.2 Unbare Sicherheiten............................................... 806 6.14.3 Bilanzierung von Barsicherheiten ......................................... 807 6.14.3.1 Ansatz ...................................................................... 807 6.14.3.2 Ausweis ................................................................... 808 6.14.3.3 Bewertung ............................................................... 808 6.14.3.4 Ausbuchung............................................................ 808 6.14.4 Bilanzierung unbarer Sicherheiten ........................................ 809 6.14.4.1 Ansatz, Bewertung und Ausbuchung ................. 809 6.14.4.2 Ausweis ................................................................... 810 6.14.5 Berücksichtigung erhaltener Sicherheiten bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste ................................ 811 6.14.6 Angabepflichten ...................................................................... 811 6.14.6.1 Anforderungen bei gestellten Sicherheiten ........ 811 6.14.6.2 Anforderungen bei gehaltenen Sicherheiten ...... 812 6.14.6.3 Weitere Anforderungen......................................... 812 6.15 Finanzinstrumente in Verbindung mit Miet- und Leasingverträgen ................................................................................... 813 6.15.1 Vorbemerkungen ..................................................................... 813 6.15.2 Kategorisierung ....................................................................... 814 6.15.3 Bilanzierung von Forderungen und Verbindlichkeiten...... 815 6.15.3.1 Finanzierungsleasingverhältnisse nach IAS 17 ... 815 6.15.3.2 Operating- und sonstige Miet- und Leasingverhältnisse nach IAS 17 .......................... 817
XXVII
Inhaltsverzeichnis
6.15.3.3 Leasingverhältnisse nach IFRS 16 ........................ 818 6.15.3.4 Währungsumrechnung ......................................... 821 6.15.4 Trennung eingebetteter Derivate........................................... 822 6.15.5 Angabepflichten ...................................................................... 824 6.15.6 Praxisbeispiel zum Leasing nach IFRS 16 ............................ 825 6.16 Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen ............................................................................. 831 6.16.1 Bedingte Gegenleistungen ..................................................... 831 6.16.1.1 Vorbemerkungen ................................................... 831 6.16.1.2 Einstufung einer Übertragungsverpflichtung als Fremd- oder Eigenkapitalinstrument ............ 832 6.16.1.3 Kategorisierung...................................................... 835 6.16.1.4 Ansatz, Ausweis und Erstbewertung .................. 836 6.16.1.5 Folgebewertung ..................................................... 837 6.16.1.6 Ausbuchung ........................................................... 840 6.16.1.7 Angabepflichten ..................................................... 840 6.16.2 Termingeschäfte auf Unternehmensanteile ......................... 841 6.16.2.1 Vorbemerkungen ................................................... 841 6.16.2.2 Berücksichtigung bei der Prüfung auf Beherrschung.......................................................... 842 6.16.2.3 Termingeschäfte zum Kauf von Unternehmensanteilen .......................................... 843 6.16.2.4 Termingeschäfte zum Verkauf von Unternehmensanteilen .......................................... 860 6.16.2.5 Kombinationen aus Termingeschäften................ 863 7 Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen ........... 865 7.1 Absicherungen gegen Zinsrisiken ...................................................... 865 7.1.1
XXVIII
Absicherung des Zeitwerts einer festverzinslichen Anleihe gegen Zinsänderungsrisiken mittels Zinsswap .... 865 7.1.1.1
Ausgangslage ......................................................... 865
7.1.1.2
Designation und Dokumentation der Sicherungsbeziehung am 16.01.X1 ...................... 866
7.1.1.3
Prospektiver Effektivitätstest am 16.01.X1 ......... 867
7.1.1.4
Bilanzierung am 16.01.X1 (Emission der Anleihe, Abschluss des Zinsswap) ............... 869
7.1.1.5
Retrospektiver Effektivitätstest am 31.03.X1 (Q1 X1)..................................................................... 870
Inhaltsverzeichnis
7.1.1.6
Bilanzierung am 31.03.X1 (Q1 X1)........................ 871
7.1.1.7
Prospektiver Effektivitätstest am 31.03.X1 (Q1 X1) ..................................................................... 872
7.1.1.8
Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.03.X1 (Q1 X1) ........ 874
7.1.1.9
Retrospektiver Effektivitätstest am 30.06.X1 (Q2 X1) ..................................................................... 874
7.1.1.10 Bilanzierung am 30.06.X1 (Q2 X1)........................ 875 7.1.1.11 Prospektiver Effektivitätstest am 30.06.X1 (Q2 X1) ..................................................................... 876 7.1.1.12 Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 30.06.X1 (Q2 X1) ........ 877 7.1.1.13 Bilanzierung am 16.07.X1 (1. Zins- und Ausgleichszahlung) ............................................... 877 7.1.1.14 Retrospektiver Effektivitätstest am 30.09.X1 (Q3 X1) ..................................................................... 878 7.1.1.15 Bilanzierung am 30.09.X1 (Q3 X1)........................ 879 7.1.1.16 Prospektiver Effektivitätstest am 30.09.X1 (Q3 X1) ..................................................................... 880 7.1.1.17 Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 30.09.X1 (Q3 X1) ........ 881 7.1.1.18 Retrospektiver Effektivitätstest am 31.12.X1 (Q4 X1) ..................................................................... 881 7.1.1.19 Bilanzierung am 31.12.X1 (Q4 X1)........................ 882 7.1.1.20 Angaben im Jahresabschluss X1........................... 883 7.1.1.21 Prospektiver Effektivitätstest am 31.12.X1 (Q4 X1) ..................................................................... 885 7.1.1.22 Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.12.X1 (Q4 X1) ........ 886 7.1.1.23 Bilanzierung am 16.01.X2 (2. Zins- und Ausgleichszahlung) ............................................... 886 7.1.1.24 Beendigung der Sicherungsbeziehung am 16.01.X2 ............................................................. 887 7.1.2
Absicherung der Auszahlungen aus einem künftigen variabel verzinslichen Darlehen gegen Zinsänderungsrisiken mittels Forward-Zinsswap ........................................ 887 7.1.2.1
Ausgangslage ......................................................... 887
7.1.2.2
Designation und Dokumentation der Sicherungsbeziehung am 21.04.X1 ....................... 888 XXIX
Inhaltsverzeichnis
7.1.2.3
Bilanzierung am 21.04.X1 (Abschluss des Forward-Zinsswap) ........................................ 890
7.1.2.4
Retrospektiver Effektivitätstest am 30.06.X1 (Q2 X1)..................................................................... 890
7.1.2.5
Bilanzierung am 30.06.X1 (Q2 X1) ....................... 891
7.1.2.6
Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 30.06.X1 (Q2 X1) ........................... 891
7.1.2.7
Retrospektiver Effektivitätstest am 30.09.X1 (Q3 X1)..................................................................... 892
7.1.2.8
Bilanzierung am 30.09.X1 (Q3 X1) ....................... 893
7.1.2.9
Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 30.09.X1 (Q3 X1) ........ 893
7.1.2.10 Bilanzierung am 21.10.X1 (Aufnahme des Darlehens) ............................................................... 893 7.1.2.11 Retrospektiver Effektivitätstest am 31.12.X1 (Q4 X1)..................................................................... 893 7.1.2.12 Bilanzierung am 31.12.X1 (Q4 X1) ....................... 894 7.1.2.13 Angaben im Jahresabschluss X1 .......................... 895 7.1.2.14 Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.12.X1 (Q4 X1) ........ 898 7.1.2.15 Retrospektiver Effektivitätstest am 31.03.X2 (Q1 X2)..................................................................... 898 7.1.2.16 Bilanzierung am 31.03.X2 (Q1 X2) ....................... 898 7.1.2.17 Bilanzierung am 21.10.X2 (1. Zins- und Ausgleichszahlung) ............................................... 899 7.2 Absicherungen gegen Währungsrisiken ............................................ 900 7.2.1
XXX
Absicherung des Zeitwerts einer festen Verkaufsverpflichtung gegen Währungsrisiken mittels Devisentermingeschäft ........................................................... 900 7.2.1.1
Ausgangslage ......................................................... 900
7.2.1.2
Designation und Dokumentation der Sicherungsbeziehung am 19.07.X2 ...................... 901
7.2.1.3
Bilanzierung am 19.07.X2 (Abschluss des Devisentermingeschäfts)....................................... 902
7.2.1.4
Retrospektiver Effektivitätstest am 30.09.X2 (Q3 X2)..................................................................... 903
7.2.1.5
Bilanzierung am 30.09.X2 (Q3 X2) ....................... 903
Inhaltsverzeichnis
7.2.1.6
Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 30.09.X2 (Q3 X2) ........ 904
7.2.1.7
Retrospektiver Effektivitätstest am 31.12.X2 (Q4 X2) ..................................................................... 905
7.2.1.8
Bilanzierung am 31.12.X2 (Q4 X2)........................ 905
7.2.1.9
Angaben im Jahresabschluss X2........................... 906
7.2.1.10 Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.12.X2 (Q4 X2) ........ 908 7.2.1.11 Bilanzierung am 16.02.X3 (Lieferung; Fälligkeit des Devisentermingeschäfts)............... 909 7.2.2
Absicherung künftiger Auszahlungen aus einem Warenkauf gegen Währungsrisiken mittels Devisentermingeschäft.......................................................................... 910 7.2.2.1
Ausgangslage ......................................................... 910
7.2.2.2
Designation und Dokumentation der Sicherungsbeziehung am 11.11.X1 ....................... 910
7.2.2.3
Bilanzierung am 11.11.X1 (Abschluss des Devisentermingeschäfts) ....................................... 912
7.2.2.4
Retrospektiver Effektivitätstest am 31.12.X1 (Q4 X1) ..................................................................... 912
7.2.2.5
Bilanzierung am 31.12.X1 (Q4 X1)........................ 913
7.2.2.6
Angaben im Jahresabschluss X1........................... 914
7.2.2.7
Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.12.X1 (Q4 X1) ........ 917
7.2.2.8
Mitteilung über Lieferverzug am 05.01.X2 ......... 917
7.2.2.9
Retrospektiver Effektivitätstest am 31.03.X2 (Q1 X2) ..................................................................... 918
7.2.2.10 Bilanzierung am 31.03.X2 (Q1 X2)........................ 918 7.2.2.11 Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.03.X2 (Q1 X2) ........ 919 7.2.2.12 Retrospektiver Effektivitätstest am 02.06.X2 (Fälligkeit des Devisentermingeschäfts) ............. 920 7.2.2.13 Bilanzierung am 02.06.X2 (Fälligkeit des Devisentermingeschäfts) ....................................... 920 7.2.2.14 Bilanzierung am 30.06.X2 (Lieferung; Q2 X2) .... 921 7.2.2.15 Bilanzierung am 31.07.X2 (Zahlung der Waren) 922 7.2.2.16 Angaben im Jahresabschluss X2........................... 922
XXXI
Inhaltsverzeichnis
7.2.3
Absicherung einer Auslandsbeteiligung gegen Währungsrisiken mittels Fremdwährungsanleihe ............. 923 7.2.3.1
Ausgangslage ......................................................... 923
7.2.3.2
Designation und Dokumentation der Sicherungsbeziehung am 15.09.X4 ...................... 925
7.2.3.3
Retrospektiver Effektivitätstest am 30.09.X4 (Q3 X4)..................................................................... 926
7.2.3.4
Bilanzierung am 30.09.X4 (Q3 X4) ....................... 927
7.2.3.5
Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 30.09.X4 (Q3 X4) ........ 928
7.2.3.6
Retrospektiver Effektivitätstest am 31.12.X4 (Q4 X4)..................................................................... 929
7.2.3.7
Bilanzierung am 31.12.X4 (Q4 X4) ....................... 930
7.2.3.8
Angaben im Jahresabschluss X4 .......................... 931
7.2.3.9
Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.12.X4 (Q4 X4) ........ 934
7.2.3.10 Bilanzierung am 15.04.X9 (Verkauf der Auslandsbeteiligung) ............................................ 934 8 Ausblick..................................................................................................................... 935 Literaturverzeichnis..................................................................................................... 937 Stichwortverzeichnis................................................................................................... 959
XXXII
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
£ ............................. Britisches Pfund Sterling
AG .......................... Application Guidance (Anwendungsleitlinien)
$ ............................. US-Dollar
AK .......................... Anschaffungskosten
¥ ............................. Japanische Yen
AktG ...................... Aktiengesetz
% ............................ Prozent
Aufw. .................... Aufwand
& ............................ und
B
∑ ............................ Summe
B ............................. Bilanz
§, §§ ....................... Paragraph(en) ∆ ............................. Delta(s)
b .............................. Steigung der Regressionsgeraden
Ø ............................ Durchschnitt
Bankverb. ............. Bankverbindlichkeit
< ............................. kleiner (als)
BB ........................... Betriebs-Berater (Zeitschrift)
≤ ............................. kleiner gleich
BBW ....................... Bruttobuchwert
> ............................. größer (als)
BC........................... Basis for Conclusions (Grundlagen für die Schlussfolgerungen)
€ ............................. Euro
≥ ............................. größer gleich ./. ........................... abzüglich 12M_ECL ............. 12-Month Expected Credit Losses (erwartete 12-MonatsKreditverluste) A a ............................. y-Abschnitt der Regressionsgeraden
BE ........................... Beteiligungsergebnis Beteilig. ................. Beteiligung BGB ........................ Bürgerliches Gesetzbuch BP ........................... Basispunkt(e) BPV ........................ Basis Point Value bspw. ..................... beispielsweise
a.A. ....................... anderer Ansicht
BW ......................... Barwert
A0 ........................... Anfangsauszahlung
BWA ....................... Buchwertanpassung
ABS........................ Asset Backed Securities
bzw. ....................... beziehungsweise
Abg. ...................... Abgang
C
Abs. ...................... Absatz
ct ............................. jährlicher Kuponzinssatz der Periode t
Abschn. ................ Abschnitt act .......................... actual AfS......................... Available-for-Sale Financial Assets (Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte; Bewertungskategorie von IAS 39) AfSC ...................... zu Anschaffungskosten (at Cost) bewertete AfS (Unterkategorie von IAS 39) AfSFV ................... zum Fair Value bewertete AfS (Unterkategorie von IAS 39)
ct, T ........................... Kupon-Terminzinssatz von Periode t bis Periode T ca. .......................... circa CDS ........................ Credit Default Swap CFt .......................... Cashflows der Periode t CFH ....................... Cash Flow Hedge CO2-Zertifikate ..... KohlenstoffdioxidZertifikate CP ........................... Commercial Paper cs ............................ Credit Spread (Bonitätsrisikoaufschlag)
XXXIII
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
CTA ........................ Contractual Trust Arrangement D Dt ............................ Diskontierungsfaktor der Periode t DB .......................... Der Betrieb (Zeitschrift) d.h. ........................ das heißt DAX ....................... Deutscher Aktienindex DCF........................ Discounted Cash Flow DRS ........................ Deutscher Rechnungslegungs Standard DS........................... Devisenswap DStR....................... Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DTG ....................... Devisentermingeschäft E e .............................. Wert der Störvariablen im Regressionsmodell EAD ....................... Exposure at Default (ausfallrisikobedrohter Forderungsbestand) ECL ........................ Expected Credit Loss(es) (erwartete(r) Kreditverlust(e)) EEX ........................ European Energy Exchange (Terminbörse) eingeb. .................. eingebettetes EK .......................... Eigenkapital EMIR...................... European Market Infrastructure Regulation EP ........................... prospektive Effektivität ER ........................... retrospektive Effektivität ERS......................... Entwurf eines Rechnungslegungsstandards (des IDW) Ertr. ....................... Ertrag EU .......................... Europäische Union EUREX .................. European Exchange (Terminbörse) EURIBOR .............. European Interbank Offered Rate F F.............................. Terminzins F. ............................ Framework (Conceptual Framework for Financial Reporting bzw. Rahmenkonzept für die Rechnungslegung)
XXXIV
f., ff. ....................... folgende FA_AC .................. Financial Assets Measured at Amortised Cost (zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte; Bewertungskategorie) FA_FVOCI ............ Financial Assets Measured at Fair Value Through Other Comprehensive Income (erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte; Bewertungskategorie) FA_FVOCI_D ....... Financial Assets Measured at Fair Value Through Other Comprehensive Income in Accordance with IFRS 9.4.1.2A (gemäß IFRS 9.4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte; Unterkategorie von FA_FVOCI) FA_FVOCI_E ....... Financial Assets Measured at Fair Value Through Other Comprehensive Income in Accordance with IFRS 9.4.1.4, 5.7.5 (gemäß IFRS 9.4.1.4, 5.7.5 erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte; Unterkategorie von FA_FVOCI) FA_FVPL .............. Financial Assets at Fair Value Through Profit or Loss (erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte; Bewertungskategorie) FA_FVPL_FVO .... Financial Assets Designated at Fair Value Through Profit or Loss in Accordance with IFRS 9.4.1.5 (gemäß IFRS 9.4.1.5 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte; Unterkategorie von FA_FVPL)
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
FA_FVPL_CE ....... Financial Assets Designated at Fair Value Through Profit or Loss in Accordance with IFRS 9.6.7.1 (gemäß IFRS 9.6.7.1 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte; Unterkategorie von FA_FVPL) FA_FVPL_M ........ Financial Assets Mandatorily Measured at Fair Value Through Profit or Loss (verpflichtend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte; Unterkategorie von FA_FVPL) FAHfT ................... Financial Assets Held for Trading (zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte; Unterkategorie von IAS 39) FAK ....................... fortgeführte Anschaffungskosten FAQ ....................... Frequently Asked Questions (häufig gestellte Fragen) FB........................... Finanz Betrieb (Zeitschrift) FE........................... sonstiges Finanzergebnis FK .......................... Fremdkapital FL_AC................... Financial Liabilities Measured at Amortised Cost (zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten; Bewertungskategorie) FL_FVPL .............. Financial Liabilities at Fair Value Through Profit or Loss (erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten; Bewertungskategorie) FL_FVPL_CE ....... Financial Liabilities Designated at Fair Value Through Profit or Loss in Accordance with IFRS 9.6.7.1 (gemäß IFRS 9.6.7.1 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten; Unterkategorie von FL_FVPL)
FL_FVPL_FVO ..... Financial Liabilities Designated at Fair Value Through Profit or Loss in Accordance with IFRS 9.4.2.2, 4.3.5 (gemäß IFRS 9.4.2.2, 4.3.5 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten; Unterkategorie von FL_FVPL) FL_FVPL_HfT ...... Financial Liabilities at Fair Value Through Profit or Loss, Held for Trading (erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten, zu Handelszwecken gehalten; Unterkategorie von FL_FVPL) FL_FVPL_M ......... Financial Liabilities Mandatorily Measured at Fair Value Through Profit or Loss (verpflichtend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten; Unterkategorie von FL_FVPL) FLAC ..................... Financial Liabilities Measured at Amortised Cost (zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten; Bewertungskategorie von IAS 39) FLHfT .................... Financial Liabilities Held for Trading (zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten; Unterkategorie von IAS 39) Fn. ......................... Fußnote Ford. ..................... Forderung(en) FRA ........................ Forward Rate Agreement FRN ........................ Floating Rate Note oder kurz Floater FV ........................... Fair Value FVH ....................... Fair Value Hedge FVO........................ Fair-Value-Option (Unterkategorie von FA_FVPL bzw. FL_FVPL)
XXXV
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
FVPL ...................... Financial Assets/Liabilities at Fair Value Through Profit or Loss (siehe FA_FVPL, FL_FVPL) FX ........................... Foreign Exchange(s) bzw. Wechselkurs(e)
hyp. ....................... hypothetische, hypothetischer, hypothetisches I i .............................. Zinssatz iA............................. ausländischer risikoloser Zinssatz
FX-Aufwand......... Aufwand aus der Währungsumrechnung
ieff ............................ Effektivzinssatz
FX-Betrag .............. Fremdwährungsbetrag
iI.............................. inländischer risikoloser Zinssatz
FX-Ertrag .............. Ertrag aus der Währungsumrechnung
i1 ............................. jährlicher Zinssatz
FX-Risiko .............. Währungsrisiko
i2 ............................. unterjähriger Zinssatz
FX-Swap ................ Währungsswap
I .............................. Nominal- oder Kuponzins
FX-Umrechnung .. Währungsumrechnung
i.V.m. .................... in Verbindung mit
G GB .......................... Geschäftsbericht(e) Gewinn-RL ........... Gewinnrücklagen GG .......................... Grundgeschäft ggf. ........................ gegebenenfalls gl.A. ...................... gleicher Ansicht GmbH .................... Gesellschaft(en) mit beschränkter Haftung GmbHG................. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung GRL ........................ Gewinnrücklagen
i.W. ........................ im Wesentlichen IAS ......................... International Accounting Standards IASB....................... INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS BOARD IDW ....................... INSTITUT DER WIRTSCHAFTSPRÜFER (Deutschland) IE ............................ Illustrative Examples (erläuternde Beispiele) IFRG ...................... International Financial Reporting Group (von KPMG)
GuV ....................... Gewinn- und Verlustrechnung
IFRIC ..................... INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING INTERPRETATIONS COMMITTEE (heute IFRS IC)
H
IFRS ....................... International Financial Reporting Standards
HE .......................... Handelsergebnis HFA ....................... Hauptfachausschuss (des IDW) HfS ......................... Held for Sale (zur Veräußerung gehalten; Klassifikation nach IFRS 5) HfT ......................... Held for Trading (zu Handelszwecken gehalten; Unterkategorie von FL_FVPL) HGB ....................... Handelsgesetzbuch hist. ....................... historisch Hrsg. ..................... Herausgeber HtM ....................... Held-to-Maturity Investments (bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen; Bewertungskategorie von IAS 39)
XXXVI
IFRS IC .................. INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS INTERPRETATIONS COMMITTEE (früher IFRIC) IG ........................... Guidance on Implementing (Implementierungshinweise) IN ........................... Introduction (Einführung) Ineff. ..................... Ineffektivität IRZ ......................... Zeitschrift für internationale Rechnungslegung J j ............................... Laufzeitvariable JA ........................... Jahresabschluss
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
K
Mrd. ...................... Milliarden
Kapital-RL ............ Kapitalrücklage
MTN ...................... Medium Term Note
KoR ....................... Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (Zeitschrift)
N n.............................. Anzahl der Zinstage
kum. PD ............... über die gesamte Restlaufzeit kumulierte Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default)
NIH ........................ Net Investment Hedge
L
O
L_ECL .................. Lifetime Expected Credit Losses (über die Laufzeit erwartete Kreditverluste)
o.Ä. ........................ oder Ähnliches
L&L ....................... Lieferungen und Leistungen LaR ........................ Loans and Receivables (Kredite und Forderungen; Bewertungskategorie von IAS 39)
Nr. ......................... Nummer NV .......................... Nettovermögen NW......................... Nominal- bzw. Nennwert
OCI......................... Other Comprehensive Income (sonstiges Ergebnis) OTC ....................... Over-the-Counter P P, M ........................ Indizes für Preis- oder Mengennotierung
Leasingford. ........ Leasingforderung
p.a. ........................ per annum (pro Jahr)
Leasingverb. ....... Leasingverbindlichkeit
PD .......................... Probability of Default (Ausfallwahrscheinlichkeit)
LGD ...................... Loss Given Default (Ausfallquote) LIBOR ................... London Interbank Offered Rate
PD1 ......................... bedingte/unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeit für die nächsten 12 Monate
Lieferverpfl. ........ Lieferverpflichtung
PET......................... prospektiver Effektivitätstest
LIFFE .................... London International Financial Futures and Options Exchange (Terminbörse)
PiR.......................... Praxis der internationalen Rechnungslegung (Zeitschrift)
M M ........................... aktueller Kassawechselkurs Mt........................... Terminwechselkurs zum Zeitpunkt t
POCI ...................... Purchased or Originated Credit-Impaired (beim Erwerb oder der Ausreichung bonitätsbedingt wertgemindert)
m ............................ Anzahl der Zinszahlungstermine
PPA ........................ Purchase Price Allocation
m.E. ...................... meines Ermessens
PWC ....................... PRICEWATERHOUSECOOPERS
Prämienford. ....... Prämienforderung
m.V.a. ................... mit Verweis auf m.w.V. .................. mit weiteren Verweisen MA ........................ Mitarbeiter
Q Q ............................. Quartal
MA-Darl. .............. Mitarbeiter-Darlehen
R
Max ....................... Maximalwert
R2 ............................ Bestimmtheitsmaß
MDAX .................. Mid-Cap Deutscher Aktienindex
RET ........................ retrospektiver Effektivitätstest
MiFID.................... Market in Financial Instruments Directive
RH .......................... Rechnungslegungshinweis (des IDW)
Min ........................ Minimalwert
RIC ......................... RECHNUNGSLEGUNGS INTERPRETATIONS COMMITTEE
Mio. ...................... Millionen
rev. ......................... revised
XXXVII
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
RL .......................... Rücklage
USA ....................... United States of America
Rz. ......................... Randziffer
US-GAAP ............. US-amerikanische Generally Accepted Accounting Principles
S S&P ........................ STANDARD & POOR’S
usw. ...................... und so weiter
S. ............................ Seite SCI.......................... Statement of Comprehensive Income
V
SE ........................... Societas Europaea (Europäische Gesellschaft)
vgl. ........................ vergleiche
SFAC ...................... Statement of Financial Accounting Concept SFAS....................... Statement of Financial Accounting Standard SI ............................ Sicherungsinstrument SIC.......................... STANDING INTERPRETATIONS COMMITTEE SPL&OCI .............. Statement of Profit or Loss and Other Comprehensive Income bzw. Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis SPPI........................ Solely Payments of Principal and Interest on the Principal Amount Outstanding (ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag)
Verb. ..................... Verbindlichkeit(en)
W WA ........................ Wandelanleihe WB-Posten ........... Wertberichtigungsposten WE ......................... Währungsergebnis Wertänd. .............. Wertänderung Wertaufhol. .......... Wertaufholung Wertm. ................. Wertminderung WP ........................ Wertpapier WPg ....................... Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) WpHG ................... Wertpapierhandelsgesetz WTI ........................ West Texas Intermediate (Rohölsorte) www...................... world wide web X x.............................. erklärende Variable im Regressionsmodell
T
X0, X1, X2 usw. ... Jahresvariablen
t, T .......................... Periodenvariablen
Y
T€, T$, T£, T¥ ........ Tausend Euro, Tausend USDollar, Tausend Britische Pfund, Tausend Japanische Yen
y ............................. zu erklärende Variable im Regressionsmodell
TecDAX ................. Technology Deutscher Aktienindex
zt (j) .......................... Zero-Zinssatz (Nullkuponzinssatz) für die Laufzeit t bzw. j
TK .......................... Transaktionskosten
Z
TRS......................... Total Return Swap
zt, T .......................... Zero-Terminzinssatz von Periode t bis Periode T
U
z.B. ........................ zum Beispiel
u.a. ........................ und andere
ZB .......................... Zinstagebasis
u.Ä. ....................... und Ähnliches
ZE .......................... Zinsergebnis
UK .......................... United Kingdom
Zinsertr. ............... Zinsertrag
UKo........................ Umsatzkosten
Zinsford. .............. Zinsforderung
Umrechn. ............. Umrechnung
Zinsverb. .............. Zinsverbindlichkeit
unbed. PD ............ unbedingte (marginale) Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default)
ZWS ....................... Zins-/Währungsswap
US........................... United States
XXXVIII
Zielgruppen, Zielsetzung und Aufbau des Buchs
1.1
1 Einführung 1.1
Zielgruppen, Zielsetzung und Aufbau des Buchs
Die Abhandlung richtet sich primär an die mit der Abwicklung und Bilanzierung von Finanzinstrumenten betrauten Personen in Konzernen, deren operative Geschäftstätigkeiten nicht unmittelbar in Verbindung mit finanziellen Sachverhalten stehen. Diese Unternehmen werden hier als „NichtBanken“ bezeichnet. Dabei handelt es sich in erster Linie um Industrie- und Handelsunternehmen. Darunter fallen aber auch Telekommunikations-, Medien- und Technologiekonzerne. Ferner sind damit Versorger sowie Unternehmen der Chemie-, Pharma-, Reise- und Logistikbranche gemeint. Nicht zur eigentlichen Zielgruppe des Buchs gehören Finanzdienstleistungskonzerne wie Versicherungen und insbesondere Banken. Eine differenzierte Betrachtung erscheint notwendig, da für die Rechnungslegung von Finanzinstrumenten zwar keine branchenspezifischen IFRS-Vorschriften gelten, sich in der Praxis allerdings wesentliche Unterschiede zwischen Banken und Nicht-Banken bezüglich der Bilanzierung und Offenlegung sowie vor allem im Hinblick auf die bilanzielle Darstellung bzw. den Ausweis solcher Posten feststellen lassen. Eine exakte Abgrenzung von Banken und Nicht-Banken anhand des Umfangs der betrieblichen Tätigkeit mit Finanzinstrumenten ist jedoch ggf. nicht eindeutig möglich. So betreiben bspw. Automobilkonzerne als einst typische Industrieunternehmen heute in der Regel Finanzgeschäfte (Kreditvergaben, Versicherungen usw.) in wesentlichem Ausmaß.1 Ferner lässt sich beobachten, dass etwa Handelsunternehmen Finanzdienstleistungen in großem Umfang anbieten.2 Die meisten Nicht-Banken werden hingegen Finanzinstrumente überwiegend zur Finanzmittelaufnahme sowie zum Risikomanagement halten. Letzteres betrifft vor allem den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten
1 2
Siehe z.B. die GB 2016 von BMW, DAIMLER, VOLKSWAGEN. So wurde bspw. das operative Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern der OTTO GROUP im Geschäftsjahr 20017/2018 zu rund 84% über Finanzdienstleistungen (Forderungs- und Liquiditätsmanagement) erzielt, vgl. GB 2017/2018 der OTTO GROUP, z.B. S. 91.
© Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2019 J. Stauber, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken, https://doi.org/10.1007/978-3-658-23234-4_1
1
Nicht-Banken
1
Einführung
zu Absicherungszwecken.3 Zur kurz- und langfristigen Fremdkapitalbeschaffung werden in der Regel verzinsliche Kredite in verschiedenen Formen eingesetzt. Darüber hinaus greifen Nicht-Banken auch häufig auf alternative (nicht-kreditbezogene) Finanzierungsformen (Verkauf und Verbriefung von Forderungen, Leasing) zurück. Nicht betrieblich gebundene Mittel werden normalerweise in Unternehmensanteile (z.B. Aktien, Beteiligungen) oder verzinsliche Instrumente investiert. Vielfach kommt es bei den genannten Einsatzformen zur Inanspruchnahme der Finanzmärkte (Geld- und Kapitalmarkt). Mitarbeiter in Rechnungswesen und Treasury
Innerhalb von Nicht-Banken sind Mitarbeiter im Konzernrechnungswesen und im Konzerntreasury die wesentlichen Zielgruppen der Abhandlung. Die Verantwortung für die Erstellung des Abschlusses (inklusive Anhang) liegt zwar überwiegend im Konzernrechnungswesen. Das Management und die Dokumentation von Finanzinstrumenten erfolgt jedoch in der Regel über Konzerntreasury: Dieser Bereich ist zum einen im Rahmen der Investitionsund Finanzierungstätigkeiten mit dem Liquiditäts- und Zinsmanagement, der Mittelanlage und der Eigen- und Fremdkapitalaufnahme betraut. Zum anderen unterliegt dem Konzerntreasury häufig das finanzielle Risikomanagement und -reporting in Form der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen sowie der Dokumentation und Berichterstattung finanzieller Risiken.
Fokus auf Schnittstellenfunktionen
Das Buch soll auch dazu dienen, Informationsunterschiede der beiden Zielgruppen zu verringern, und zielt insofern auf die Vermittlung von Wissen an Mitarbeiter, die an den Schnittstellen zwischen Rechnungswesen und Treasury tätig sind, ab. Die sachgerechte Bilanzierung und Offenlegung von Finanzinstrumenten erfordert nämlich sowohl rechnungswesenspezifische als auch finanzwirtschaftliche Kenntnisse. Gleichfalls ist es für Konzerntreasury-Tätigkeiten hilfreich (wenn nicht gar notwendig), die entsprechenden Bilanzierungs- und Offenlegungsvorgaben zu kennen. Dies gilt in besonderem Maße, sofern – wie in der Praxis häufig zu beobachten – Konzerntreasury nicht nur als zentraler Ansprechpartner und Datenlieferant zur Erstellung der Angaben zu Finanzinstrumenten dient, sondern auch für die bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen verantwortlich ist. Vor dem Hintergrund der letztgenannten Zielsetzung und mit Blick auf die Einsatzzwecke von Finanzinstrumenten für Nicht-Banken werden in Abschnitt 2 zunächst die Grundlagen aus finanzwirtschaftlicher Sicht gelegt. Hierbei wird erst einmal auf wesentliche, auch für die Bilanzierung und Offenlegung von Finanzinstrumenten bedeutende Aspekte zur Zins- und Währungstheorie (Zins- und Tilgungskonzepte, Zinssätze und -struktur, Risiken, Bewertung, Wechselkurse) eingegangen. Ferner soll ein Überblick 3
2
Zum Risikomanagement von Nicht-Banken weiterführend vgl. MAULSHAGEN/ TREPTE/WALTERSCHEIDT (2008), S. 116-148.
Zielgruppen, Zielsetzung und Aufbau des Buchs
über die Zins- und Devisenmärkte gegeben werden. Da bei Nicht-Banken Finanzinstrumente vor allem auf der Passivseite der Bilanz stark vertreten sind, werden anschließend die gängigen Kreditfinanzierungsinstrumente beschrieben. In diesem Zusammenhang wird auch auf die zur Kreditsicherung eingesetzten Instrumente einzugehen sein – schon allein deshalb, weil es sich bei diesen ggf. um Finanzinstrumente nach IFRS handelt. Darüber hinaus werden auch die Grundlagen nicht-kreditbezogener Finanzierungsinstrumente vermittelt, denn bei diesen stehen gleichfalls überwiegend Finanzinstrumente im Fokus. Abschnitt 2 endet schließlich mit einer Einführung in das Themengebiet der Finanzderivate. Dabei werden die hier behandelten Derivate-Formen in Bezug auf die für die Bilanzierung und Offenlegung relevanten Merkmale und Bewertungsmodalitäten erläutert. Abschnitt 3 vermittelt die Grundlagen aus Rechnungswesensicht. Es werden die für die Bilanzierung und Offenlegung von Finanzinstrumenten einschlägigen Vorschriften vorgestellt. Es handelt sich zunächst um die Regeln zur herkömmlichen Rechnungslegung. Ferner thematisiert Abschnitt 3 auch die speziellen Vorschriften zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen. In Abschnitt 4 werden Aspekte bezüglich der Darstellung von Finanzinstrumenten im Abschluss von Nicht-Banken diskutiert. Dies betrifft einerseits die Frage, welche Gliederungsvorschriften und -möglichkeiten im Hinblick auf den Bilanzausweis bestehen. Andererseits wird diskutiert, welchen Ergebnisteilen Aufwendungen und Erträge aus Finanzinstrumenten in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zugeordnet werden müssen bzw. können. Für beide Bereiche beinhaltet Abschnitt 4 Ausführungen dazu, wie die nach IFRS bilanzierenden und im DEUTSCHEN AKTIENINDEX (DAX) vertretenen Nicht-Banken die Vorgaben umsetzen. Charakteristisch für den Aufbau dieses Buchs ist es, dass die über IFRS 7 vorgeschriebenen Angabepflichten soweit möglich nicht separat, sondern mit den entsprechenden Bilanzierungsregeln zusammen beschrieben werden. Dies erweist sich für die Angaben zur Bilanz, zur GuV und zum Eigenkapital sowie für die weiteren Angaben als zweckmäßig. Hingegen besteht bei der Berichterstattung zu Risiken aus Finanzinstrumenten vielfach nicht unmittelbar ein Bezug zur Bilanzierung. Daher werden die Offenlegungsvorschriften zu Risiken gesondert in Abschnitt 5 dargestellt. Mit den Abschnitten 6 und 7 wird bezweckt, die zuvor diskutierten Grundlagen zu vertiefen und anhand von Beispielen aus Theorie und Praxis zu untermauern. Abschnitt 6 geht dabei zunächst wiederum auf die herkömmliche Rechnungslegung von Finanzinstrumenten ein: Es werden Bilanzierungs- und Offenlegungsaspekte einzelner Gruppen bzw. Ausprägungen von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten diskutiert. In Abschnitt 7 wird die bilanzielle Abbildung von Sicherungsbezie3
1.1
1
Einführung
hungen genauer dargestellt. Anhand von Praxisbeispielen werden die für die meisten Nicht-Banken wesentlichen Zins- und Währungssicherungen erörtert.4 Abschnitt 8 geht schließlich kurz auf künftige Entwicklungen bei der Bilanzierung und Offenlegung von Finanzinstrumenten ein.
1.2
Bedeutung von Finanzinstrumenten für Nicht-Banken
Tabelle 1-1 enthält Kennzahlen für die zum 31.12.2006 bzw. zum 31.12.2016 im DAX befindlichen Nicht-Banken.5 Aufgeführt sind die Maximal-, Minimal- und Durchschnittswerte (Min, Max, Ø) der Buchwerte bestimmter Finanzinstrumente-Posten in Relation zur Bilanzsumme. Die Zahlen wurden den Geschäftsberichten von 2006 bzw. von 2016 entnommen.6 Zwar bestimmt sich die Bilanzsumme der einbezogenen Konzerne nicht überwiegend aus Finanzinstrumenten, wie dies in der Regel bei Finanzdienstleistungsunternehmen der Fall ist. Über Tabelle 1-1 wird jedoch deutlich, dass auch die Aktiv- und die Passivseite von Nicht-Banken maßgeblich von Finanzinstrumenten geprägt sein kann.
4
5
6
4
Einer Studie von PwC zum Sicherungsverhalten börsennotierter Unternehmen zufolge haben Zins- und Währungsrisiken die größte Bedeutung für NichtBanken; ferner sind Rohstoffpreisrisiken für bestimmte Branchen (Verbrauchsgüter- und Grundstoffindustrie) relevant, vgl. dazu WALTERSCHEIDT/KLÖCKNER (2009), S. 321f. Die Kennzahlen entstammen den Konzernabschlüssen. Berücksichtigt wurden für 2006 die Werte der DAX-Unternehmen ADIDAS, ALTANA, BASF, BAYER, BMW, CONTINENTAL, DAIMLERCHRYSLER, DEUTSCHE LUFTHANSA, DEUTSCHE POST, DEUTSCHE TELEKOM, E.ON, FRESENIUS MEDICAL CARE, HENKEL, INFINEON, LINDE, MAN, METRO, RWE, SAP, SIEMENS, THYSSENKRUPP, TUI und VOLKSWAGEN. Für 2016 gingen die Werte der DAX-Unternehmen ADIDAS, BASF, BAYER, BEIERSDORF, BMW, CONTINENTAL, DAIMLER, DEUTSCHE LUFTHANSA, DEUTSCHE POST, DEUTSCHE TELEKOM, E.ON, FRESENIUS MEDICAL CARE, FRESENIUS, HEIDELBERGCEMENT, HENKEL, INFINEON, LINDE, MERCK, PROSIEBENSAT.1, RWE, SAP, SIEMENS, THYSSENKRUPP, VOLKSWAGEN und VONOVIA ein. Auf die Nennung der Gesellschaftsform wird auch im Folgenden verzichtet. Siehe dazu und zur Zusammensetzung des Indizes zu diesen Zeitpunkten www.deutsche-boerse.com. Bei THYSSENKRUPP handelt es sich um den GB 2005/2006 bzw. 2015/2016. Die Buchwerte der Posten „Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente“, „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ sowie „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ ließen sich überwiegend unmittelbar aus der Bilanz generieren, wohingegen die Zahlen der anderen Posten in der Regel den Anhängen entstammen.
Bedeutung von Finanzinstrumenten für Nicht-Banken
Tabelle 1-1
Relative Buchwerte von Finanzinstrumente-Posten der Nicht-Banken im DAX In Relation zur Bilanzsumme Posten
Min
Min
Max
Max
Ø
Ø
2006
2016
2006
2016
2006
2016
Aktiva Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
1,1%
1,8% 40,0%
19,2%
7,5%
6,4%
Wertpapiere und Anlagena
0,0%
0,1% 35,2%
38,0%
6,4%
5,1%
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1,5%
0,5% 25,7%
20,8% 10,9% 10,0%
Derivative Finanzinstrumenteb
0,0%
0,0%
6,9%
8,5%
1,1%
1,6%
Übrige Forderungen und Ausreichungenc
0,0%
0,1% 40,3%
34,4%
6,7%
5,5%
1,5%
0,4% 38,6%
18,7%
9,1%
8,2%
49,4% 22,1% 26,0%
Passiva Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Finanzverbindlichkeiten
d
0,4%
0,0% 39,7%
Derivative Finanzinstrumenteb
0,0%
0,1%
7,5%
7,5%
1,0%
1,2%
Übrige Verbindlichkeitene
0,0%
0,0%
7,3%
6,9%
1,4%
1,7%
a Neben nicht konsolidierten Anteilen an verbundenen Unternehmen wurden auch sonstige, nicht nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen berücksichtigt. b Darin enthalten sind sowohl Finanzderivate als auch Warentermingeschäfte. c Der Posten setzt sich überwiegend zusammen aus Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen und sonstigen Finanzdienstleistungen, Forderungen und Ausreichungen gegenüber Mitarbeitern sowie aus Zinsforderungen. Die bankspezifischen Buchwerte (Forderungen, Wertpapiere und Verbindlichkeiten aus Finanzdienstleistungen) der DEUTSCHEN POST wurden nicht berücksichtigt. d Neben typischen finanziellen Schulden wie Anleihen, Schuldverschreibungen und Bankdarlehen enthält der Posten auch Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen, aus Wechselverbindlichkeiten sowie aus Verbriefungstransaktionen. e Diese setzen sich im Wesentlichen aus Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern, Zinsverbindlichkeiten sowie aus Verbindlichkeiten gegenüber nicht konsolidierten Anteilen verbundener Unternehmen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Beteiligungen zusammen; ferner wurden darunter die Finanzschulden aus dem Einlagengeschäft (von BMW, DAIMLERCHRYSLER und VOLKSWAGEN) erfasst.
Von besonderer Relevanz sind dabei zunächst die in unmittelbarer Verbindung zur betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehenden Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Ferner finanzieren sich Nicht-Banken in erheblichem Ausmaß über finanzielle Verbindlichkeiten. Als bedeutsam müssen zudem die derivativen FinanzinstrumentePosten eingestuft werden. Zwar erscheinen die Durchschnittswerte der Aktiv- und der Passivseite mit 1,6% bzw. 1,2% (2016) recht gering, allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Buchwerten um Marktwerte handelt und die zu Grunde liegenden Nominalwerte um ein Vielfaches höher sind. Bestätigt wird die Bedeutung von Finanzinstrumenten durch eine empirische Studie von HÜTTERMANN. Danach lag der Mittelwert der aktivischen Finanzinstrumente bei den 97 Unternehmen für das Jahr 2016 bei 34,5% der Bilanzsumme; bei den Passivposten ergab sich ein Mittelwert von 36,5%.7
7
1.2
Vgl. HÜTTERMANN (2018), S. 67. Banken und Versicherungen blieben außen vor.
5
Zinstheorie
2 Finanzwirtschaftliche Grundlagen
2.1
Zinstheorie
2.1.1
Basis-Zinsbegriffe
Das zur Finanzierung des Unternehmensvermögens dienliche Finanzkapital unterteilt sich in Eigen- und Fremdkapital. Die Überlassung von Eigenkapital ist mit einer Renditeerwartung verbunden. Fremdkapital wird in der Regel gegen Zinsen zur Verfügung gestellt. Typische Zinsinstrumente sind etwa Bankkredite oder Anleihen. Im Hinblick auf die Verzinslichkeit können zunächst 2 Grundformen unterschieden werden: Handelt es sich um festverzinsliche Instrumente, sind die Kapitaldienstzahlungen über den Zeitraum der Kapitalbereitstellung fixiert; bei variabel verzinslichen Instrumenten wird die Höhe des Zinssatzes periodisch über einen Referenz- bzw. Leitzinssatz (► 2.1.3) angepasst.8 Darüber hinaus wird in der Finanzwirtschaft zur Ermittlung des Kapitaldiensts grundlegend zwischen den folgenden Zinsen differenziert:9
„Nominalzinssatz“ („Nominal Interest Rate“): Er entspricht den Kosten einer Geldaufnahme bzw. dem Ertrag einer Geldanlage für eine bestimmte Zeitperiode (z.B. für 1 Jahr). Als Basis für die feste oder variable Verzinsung dient der Nominal- oder Nennwert.
„Kuponzinssatz“ („Coupon Interest Rate“): Dabei handelt es sich um den Nominalzinssatz von festverzinslichen Anleihen.10 Die Wertpapiere sind mit einem Kupon ausgestattet, der den auf den Nominal- oder Nennwert gezahlten Zins ausweist.
„Nullkuponzinssatz“ („Zero Coupon Interest Rate“; kurz „Zero-Zinssatz“): Dieser stellt die Rendite einer Nullkuponanleihe dar. Nullkuponanleihen sehen keine laufenden Zinszahlungen vor und haben demzufolge auch keinen Kupon; Zins und Zinseszinsen werden thesauriert 8
Die Neufestlegung („Fixing“) des variablen Zinssatzes erfolgt idealtypisch zu Beginn der Zinsperiode, vgl. SCHMIDT (2014), S. 260. 9 Vgl. dazu WIEDEMANN (2007), S. 3. 10 „Anleihen“ bzw. „Schuldverschreibungen“ sind generell Urkunden, die zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrags und der Begleichung der Zinszahlungen verpflichten. Derartige Wertpapiere werden häufig börsengehandelt. Siehe zu Schuldverschreibungen weiterführend Abschnitt 2.4.2.3.
© Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2019 J. Stauber, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken, https://doi.org/10.1007/978-3-658-23234-4_2
7
2.1
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
und erst bei Endfälligkeit der Obligation zusammen mit der Rückführung des Kapitalbetrags bezahlt. Der Nullkuponzinssatz berücksichtigt den Zinseszinseffekt bei mehrjährigen Geldaufnahmen bzw. -anlagen.
2.1.2
Zinsrechnung
Ein Nominal- oder Kuponzins (I) wird generell wie folgt kalkuliert: I NW i
n ZB
mit NW = Nominalwert; i = jährlicher Zinssatz; n = Anzahl der Zinstage; ZB = Zinstagebasis (z.B. 360 Tage)
Es existieren verschiedene Zinsrechnungsarten, die sich primär hinsichtlich der folgenden Merkmale unterscheiden:11
der Zählweise der Zinstage und der Zinstagebasis, dem zeitlichen Abstand zwischen den Zinszahlungsterminen (Zahlungsfrequenz). Usancen
Ersteres betrifft die Frage, wie die Zinstage gezählt werden und wie viele Tage für das Kalenderjahr zu kalkulieren sind. Dies lässt sich über bestimmte Abkürzungen („Zählweisen“, „Usancen“) in Erfahrung bringen. So bedeutet etwa die Bezeichnung „act/360“, dass bei der Ermittlung der Zinstage die exakte kalendarische Tagesanzahl berücksichtigt und das Jahr mit 360 Tagen gezählt wird. Das Kürzel „30/365“ steht z.B. für den Ansatz jedes Monats mit 30 Zinstagen (unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des Monats) und des Jahres mit 365 Tagen. Sofern der Zinsberechnung die Zählweise „act/act“ zu Grunde liegt, werden sowohl die Zinstage als auch die Tage des Kalenderjahres exakt bestimmt. Durch Umformen lässt sich eine Zählweise in die andere transformieren. Da bei den Zinsberechnungen in der Regel der Wiederanlage- bzw. Zinseszins berücksichtigt wird, können Zinssätze nur sinnvoll verglichen werden, wenn diese identische Zinszahlungsfrequenzen aufweisen. Üblich ist es, den Zins auf Jahresbasis zu bestimmen (Zinszahlung einmal jährlich), man spricht dann vom „Jahreseffektivzinssatz“.12 Ist die Zinszahlungsfrequenz größer (unterjährige Zahlung), so ergibt sich für Vergleichszwecke die Notwendigkeit zur Umrechnung. Die entsprechenden Formeln lauten wie folgt:
11 12
8
Vgl. hierzu und folgend etwa SCHMIDT (2014), S. 10f. Siehe zum Begriff des „Effektivzinssatzes“ Abschnitt 2.1.5.
Zinstheorie
m
i i1 1 2 1 m
bzw.
1 i 2 (1 i 1 ) m 1 m
mit i1 = jährlicher Zinssatz; i2 = unterjähriger Zinssatz; m = Anzahl der Zinszahlungstermine
Bspw. entspricht ein vierteljährlich bezahlter Zinssatz von 5% (pro Jahr, p.a.) einem einmal pro Jahr bezahlten Zinssatz von 5,0945% p.a. Ein monatlich bezahlter Zinssatz von 5% kommt einem einmal pro Jahr bezahlten Zinssatz von 5,1162% gleich. Je höher also die Zahlungsfrequenz ist, desto höher fällt durch die mögliche Wiederanlage der Zinsen der Jahreseffektivzinssatz aus.
2.1.3
Referenzzinssätze
Wichtige Referenz- bzw. Leitzinssätze sind die „London Interbank Offered Rate“ („LIBOR“) und die „European Interbank Offered Rate“ („EURIBOR“).13 LIBOR- und EURIBOR-Zinssätze werden im Interbankengeschäft täglich (d.h. an jedem Arbeitstag) festgelegt. Es handelt sich um Zinssätze, für die bedeutende international tätige Finanzinstitute bereit sind, Geld zu verleihen (Briefkurse ► 2.3.4); sie beruhen auf Marktbeobachtungen bzw. auf Schätzungen. Beide Referenzzinssätze werden für monatliche Laufzeiten bis zu einem Jahr fixiert. So stellt bspw. der 3-Monats-EURIBOR den heutigen Zinssatz für ein 3 Monate laufendes Geldmarktgeschäft dar. LIBOR-Zinssätze werden für 5 verschiedene Währungen – Schweizer Franken, Euro (€), US-Dollar ($), Britisches Pfund Sterling (£), Japanische Yen (¥) – berechnet.14 Der EURIBOR bezieht sich auf Termingelder in €; er ist wesentlich bedeutsamer als der €LIBOR. Beim LIBOR wird für £-Zinssätze als Zählweise „act/365“ herangezogen, für alle anderen Währungen „act/360“. Die letztere Usance gilt auch für die EURIBOR-Zinsberechnung. Ein weiterer bedeutender Referenzzinssatz ist der „Euro Overnight Index Average“ („EONIA“). Dabei handelt es sich um einen Durchschnittszinssatz für Tagesgeld im Euro-Interbankengeschäft. Im Gegensatz zum LIBOR bzw. zum EURIBOR basiert der EONIA nicht auf Schätzungen, sondern auf tatsächlich gehandelten Zinssätzen. Seine Zählweise ist „act/360“.
13 14
Vgl. hierzu und im Folgenden WIEDEMANN (2013), S. 26f. Ursprünglich erfolgte die Berechnung für 10 Währungen.
9
2.1
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
2.1.4
Barwert und Diskontierungsfaktor
Der heutige Wert künftiger Zahlungen drückt sich im „Barwert“ (BW) aus. Dieser wird folgendermaßen bestimmt:15 BW
CFt CFt CFT ... (1 i)1 (1 i) 2 (1 i) T
bzw.
BW
T
CFt
(1 i) t 1
t
mit CFt = Cashflows aus Zins- und Tilgungen der Periode t; i = Zinssatz; t, T = Periodenvariablen
Über die Definition von „Diskontierungsfaktoren“ (D) lässt sich die Schreibweise vereinfachen. Für diese gilt folgende Formel: Dt
1 (1 i) t (1 i) t
Mit den Diskontierungsfaktoren ergibt sich folgende Barwertformel: BW CF1 D1 CF2 D2 ... CFT DT
bzw.
BW
T
CF D t
t
t 1
Die Formel zu den Diskontierungsfaktoren mit Berücksichtigung der Zeit im Exponenten ist nur korrekt, wenn jährlich endfällige Zahlungen zu Grunde liegen. Bei Zinssätzen mit unterjährigen Zahlungszyklen muss die folgende Gleichung angewandt werden:16 Dt
1 n 1 i n ZB 1 i ZB
1
mit n = Anzahl der Zinstage; ZB = Zinstagebasis (z.B. 360 Tage)
2.1.5
Effektivzinssatz und Agio/Disagio
Der „Effektivzinssatz“ ieff zeigt, wie das jeweils gebundene Kapital über die gesamte Laufzeit verzinst wird. Er entspricht dem internen Zinsfuß der Zahlungsreihe und bestimmt sich über folgende Formel:17 - A0
T
CFt
(1 i t 1
eff
)t
0
bzw.
A0
T
CFt
(1 i t 1
eff
)t
mit A0 = Anfangsauszahlung; CFt = Cashflows aus Zins und Tilgung der Periode t; t, T = Periodenvariablen; ieff = Effektivzinssatz (der gesucht ist)
15 16
Vgl. dazu und folgend z.B. SCHMIDT (2014), S. 16f. Auf den Sonderfall der Verzinsung bei unendlich kleinen Zinsperioden („stetige Verzinsung“) wird hier nicht eingegangen. Vgl. dazu weiterführend z.B. SCHMIDT (2014), S. 22-25. 17 Vgl. zum internen Zinssatz bzw. Effektivzinssatz bspw. SÜCHTING (1995), S. 312319; PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 199-202; DEUTSCH/BEINKER (2014), S. 62-65.
10
Zinstheorie
Die Auflösung der Gleichung nach ieff ist für mehr als 4 Zahlungszeitpunkte meistens nicht möglich. Der Effektivzinssatz kann jedoch iterativ ermittelt werden. In Excel ist dies etwa über die Funktion „Zielwertsuche“ möglich. Für einfache Zahlungsreihen lässt sich der Effektivzinssatz analytisch bestimmen. Bei einer Nullkuponanleihe (2 Zahlungen) ergibt er sich etwa wie folgt:18 A0
CFT (1 i eff ) T
bzw.
CF i eff T A0
1
T 1
Sofern bei der Kredit- oder Anleihefinanzierung Auszahlungs-, Rückzahlungs- und Nominalwert identisch sind, entspricht der Effektivzinssatz dem Nominalzinssatz. Unterschiede zwischen Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag werden als „Agio“ bzw. „Disagio“ bezeichnet.19 Liegt ein Agio oder Disagio vor, weichen Nominal- und Effektivzinssatz voneinander ab:20
Ist der Auszahlungsbetrag geringer als der Rückzahlungsbetrag (Disagio), hat der Kreditnehmer eine Belastung in Höhe dieser Differenz zu tragen; er muss einen Betrag tilgen, der größer ist als seine anfängliche Auszahlung. Zwar schlägt sich diese Belastung erst bei Rückzahlung in einem Mittelabgang nieder, sie kann allerdings als zusätzlich zum Nominalzins zu entrichtender Zins aufgefasst werden (Effektivzins ist höher als der Nominalzins). Daher spricht man auch davon, dass der Effektivzinssatz durch das Disagio adjustiert wird.
Ist der Auszahlungsbetrag höher als der Rückzahlungsbetrag (Agio), hat der Kreditnehmer einen Vorteil in Höhe der Differenz; er muss einen Betrag tilgen, der geringer ist als seine anfängliche Auszahlung. Diesen Vorteil kann man als Korrektur des Nominalzinssatzes auffassen (Effektivzins ist geringer als der Nominalzins). Für den Kreditgeber gelten die vorstehenden Ausführungen spiegelbildlich: Ist die Kreditauszahlung geringer (höher) als die spätere Rückzahlung, kann er einen im Vergleich zum Nominalzins höheren (geringeren) Effektivzins vereinnahmen. Nimmt ein Unternehmen bspw. einen Kredit mit fester Nominalverzinsung von 4,7% zum Nominalwert von 1.250 € auf (jährliche Nominalzinszahlungen von 1.250 € · 4,7% ≈ 59 €), der zwar zu diesem Betrag in 5 Jahren endfäl-
18 19
Vgl. etwa SCHMIDT (2014), S. 20; PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 205f. Vgl. bspw. in Bezug auf Industrieobligationen SÜCHTING (1995), S. 151. Die Differenz zwischen Nominal- bzw. Rückzahlungswert und Auszahlungsbetrag wird auch „Damnum“ genannt, vgl. etwa WÖHE u.a. (2013), S. 255. 20 Vgl. dazu z.B. WÖHE u.a. (2013), S. 256 und S. 308-310; PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 485f.
11
2.1
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
lig zurückzuzahlen ist, für den es jedoch bei Vertragsbeginn nur 1.000 € ausbezahlt bekommt, ergibt sich folgender Effektivzinssatz: 1.000 €
59 € 59 € 59 € 59 € 59 € 1.250 € i (1 i ) 1 (1 i ) 2 (1 i ) 3 (1 i ) 4 (1 i ) 5 (1 i ) 5 eff
eff
eff
eff
eff
eff
eff
10%
Würde die Kreditsumme bei Vertragsbeginn hingegen in Höhe des Nominal- bzw. Rückzahlungswerts ausbezahlt werden, entspräche der Effektivzinssatz dem Nominalzinssatz: 1.250 €
2.1.6
59 € (1 i ) 1 eff
59 € (1 i ) 2 eff
59 € (1 i ) 3 eff
59 € (1 i ) 4 eff
59 € (1 i ) 5 eff
1.250 € (1 i ) 5 eff
i
eff
4 ,7%
Tilgungsvarianten
Einem Kredit liegt in der Regel eine der folgenden Rückzahlungsvarianten zu Grunde:21
Gesamttilgung am Ende der Laufzeit, Ratentilgung, Annuitätentilgung. Die erste Alternative sieht die vollständige Begleichung der Darlehenssumme zum festgelegten Fälligkeitstermin vor. Bei Ratentilgungen wird die Darlehenssumme in meist jährlich gleich bleibenden Teilbeträgen zurückbezahlt, wodurch die Zinsbelastung im Zeitverlauf abnimmt. Kredite mit Annuitätentilgung verfügen über einen jährlich gleich bleibenden Betrag aus Zins und Tilgung („Annuität“); der Zinsanteil nimmt von Jahr zu Jahr ab, da die Verzinsung sich auf die jeweilige Restschuld bezieht. Sofern ein Agio/Disagio vereinbart wurde, beeinflussen die Tilgungsmodalitäten den Effektivzinssatz. Würde im Beispiel des vorherigen Abschnitts anstelle der endfälligen Rückzahlung etwa die Hälfte des Kreditbetrags schon nach 3 Jahren getilgt, ergäbe sich folgender Effektivzinssatz: 1.000 €
Vorfälligkeitsentschädigung
59 € (1 i eff ) 1
59 € (1 i eff ) 2
59 € (1 i eff ) 3
625 € (1 i eff ) 3
29 € (1 i eff ) 4
29 € (1 i eff ) 5
625 € (1 i eff ) 5
i eff 11,3%
Ggf. ist im Kreditvertrag auch die Möglichkeit zu einer vom ursprünglichen Tilgungsplan abweichenden Rückzahlung vorgesehen. In diesem Zusammenhang werden häufig so genannte „Vorfälligkeitsentschädigungen“ vereinbart. Dabei handelt es sich um ein vom Kreditnehmer an den Kreditgeber zu leistendes Entgelt für die außerplanmäßige Tilgung eines Darlehens wäh21
12
Vgl. zu den folgenden Tilgungsvarianten etwa PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 485.
Zinstheorie
2.1
rend der Zinsfestschreibungszeit.22 Der Gläubiger wird durch die Vorfälligkeitsentschädigung für entgangene Zinseinkünfte kompensiert, der ihm aus der Kreditrückzahlung entsteht.23
2.1.7
Zinsstruktur
Zinssätze sind in der Regel nicht für alle Laufzeiten identisch. Dies lässt sich über „Zinsstrukturkurven“ („Yield Curves“) nachweisen, welche die effektiven Marktzinssätze in Abhängigkeit von der Endfälligkeit bzw. Laufzeit wiedergeben.24 Generell wird zwischen „normaler“, „flacher“ und „inverser“ Zinsstruktur unterschieden (siehe Abbildung 2-1). Eine normale Zinsstruktur liegt vor, wenn das Zinsniveau mit ansteigender Laufzeit zunimmt. Bei einer flachen Zinsstruktur sind die Zinssätze für alle Laufzeiten konstant. Eine inverse Zinsstrukturkurve ist gegeben, sofern das Zinsniveau mit ansteigender Laufzeit sinkt.
Abbildung 2-1
Grundformen der Zinsstrukturkurve Effektivzins
inverse Zinsstruktur flache Zinsstruktur normale Zinsstruktur
Fälligkeit
Zinsstrukturkurven sind insbesondere zur Bewertung von Finanzinstrumenten von Bedeutung, da über diese die laufzeitgerechten Diskontierungszinssätze abgeleitet werden. Für unterschiedliche Währungsräume, Zinsinstrumente und Schuldner ergeben sich unterschiedliche Zinsstrukturen. Die 22 23
Vgl. z.B. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 660. Ein Schaden ergibt sich, da der Gläubiger den Tilgungsbetrag zwar zinsbringend anlegen kann, dieser Zinsertrag aber in der Regel geringer als derjenige ist, welcher ihm über das Darlehen zugegangen wäre. 24 Vgl. zur Zinsstruktur bspw. BLATTNER (1997), S. 254-279; DEUTSCHE BUNDESBANK (2006), S. 15-22; SCHMIDT (2014), S. 26-28; WIEDEMANN (2013), S. 3-6; PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 204f.; HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/ WEBER (2015), S. 561f.
13
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
allgemeine überjährige Zinsstruktur eines Landes wird häufig als Zusammenhang zwischen Zinssätzen und Laufzeiten von Nullkuponanleihen ohne Ausfallrisiko definiert und über die Kuponzinssätze von Staatsanleihen abgeleitet.25 Auch für Zinsswaps (► 2.6.3.1) angebotene Zinssätze werden üblicherweise zur Ermittlung der Zinsstruktur herangezogen. Verschiedene Datenanbieter (z.B. BLOOMBERG, REUTERS, THOMSON FINANCIAL DATASTREAM) stellen die entsprechenden Grafiken (Beispiel ► 2.1.11.3 Abbildung 2-3) und die zu Grunde liegenden Daten zur Verfügung; im Internet sind Zinsstrukturkurven auch kostenfrei erhältlich.26 So wird etwa die Zinsstruktur deutscher Bundesanleihen täglich von der Bundesbank berechnet und publiziert.
2.1.8
Bestimmung von Nullkuponzinssätzen
Ein Nullkuponzinssatz (Zero-Zinssatz) ist ein Effektivzinssatz, der sich aus 2 Cashflows, d.h. aus einer Anfangs- und einer Endzahlung, bestimmt.27 Nullkuponzinssätze benötigt man, um Zahlungsströme auf finanzwirtschaftlich korrekte Weise zu diskontieren (► 2.1.11.3). Da es vergleichsweise wenig Nullkuponanleihen gibt, werden in der Regel Kuponzinssätze in Zero-Zinssätze umgerechnet. Dazu wird im mittel- bis langfristigen Bereich häufig auf das so genannte „Bootstrapping“ zurückgegriffen.28 Das rekursive Verfahren soll anhand der in Tabelle 2-1 aufgeführten Kupon-Zinskurve verdeutlicht werden.29 Eine „Kupon-Zinskurve“ ist eine nach Laufzeiten geordnete Auflistung der Nominalzinsen von festverzinslichen Wertpapieren mit einem Kurs von 100% (so genannte „Par-Anleihen“). Tabelle 2-1 enthält bereits die gesuchten Zero-Zinssätze und die sich daraus ergebenden Diskontfaktoren.30
Tabelle 2-1
Fiktive Kupon-Zinskurve Laufzeit in Jahren 1
2
3
4
5
Kuponzinssatz
3,500%
3,750%
4,000%
4,250%
Zero-Zinssatz
3,500%
3,755%
4,014%
4,277%
4,547%
Diskontierungsfaktor
0,9662
0,9289
0,8886
0,8457
0,8006
25 26 27 28
4,500%
Vgl. z.B. für Deutschland DEUTSCHE BUNDESBANK (1997). Vgl. GEBHARDT/DASKE (2005), S. 651. Vgl. SCHMIDT (2014), S. 32. Vgl. hierzu und zum Bootstrapping weiterführend GRUBER/OVERBECK (1998); DEUTSCH/BEINKER (2014), S. 525-530. Im kurzfristigen Bereich können die Zinssätze relativ einfach aus den Kursen von Zins-Futures (siehe zu diesen Derivaten Abschnitt 2.6.4.3) abgeleitet werden. 29 Das originäre Beispiel dazu stammt aus SCHMIDT (2014), S. 32-35. 30 Die Zinssätze wurden mit ungerundeten Werten bestimmt.
14
Zinstheorie
2.1
Der Kuponzinssatz für 1 Jahr entspricht bereits einem Zero-Zinssatz, denn es erfolgen genau 2 Zinszahlungen. Anders sieht es bereits bei dem Kuponzinssatz für eine 2-jährige Laufzeit aus: Dem Zinssatz liegen 3 Zahlungen zu Grunde. Abbildung 2-2 stellt eine solche Cashflow-Struktur für eine Anleihe mit einem Nominal- und Kurswert von 100 € dar. Störend in Bezug auf die Zero-Zins-Eigenschaft ist die mittlere Kuponzinszahlung. Diese lässt sich über die Annahme des Verkaufs zum Barwert (Diskontierung mit dem Zero-Zinssatz für die 1-jährige Laufzeit von 3,5%) eliminieren. Es ergibt sich eine bereinigte Nettoauszahlung von -96,38 € (-100 € + 3,62 €). Die Zahlungsstruktur entspricht nun der einer Nullkuponanleihe mit einer Anfangsauszahlung von -96,38 € und einer Rückzahlung von +103,75 €. Der gesuchte Zero-Zinssatz für eine Laufzeit von 2 Jahren (z2) ist der Effektivzinssatz aus den Zahlungen und beträgt 3,7547% (Formel ► 2.1.5): 1 103 ,7500 € 2 1 3 ,7547 % z 2 96 ,3768 €
Abbildung 2-2
Zahlungsstruktur einer 2-jährigen Par-Anleihe
0
1
2 Jahre
+3,75 € +3,75 € -100 € +3,62 €
+100 €
Barwert (3,5%; 360 Tage)
Zur Bestimmung des Zero-Zinssatzes für die nächste Laufzeit (3 Jahre) wird analog vorgegangen, wobei nun die 2 mittleren Zinszahlungen von jeweils 4,00 € zu eliminieren sind. Der 1. dieser beiden Cashflows ist mit 3,5% zu diskontieren, der 2. mit dem zuvor bestimmten Zero-Zinssatz von 3,7547%. Damit beläuft sich die bereinigte Nettoauszahlung auf 92,42 € (-100 € + 3,86 € + 3,72 €); der Zero-Zinssatz für die 3-jährige Laufzeit (z3) liegt bei 4,0135%: 1 104 ,0000 € 3 1 4 ,0135 % z 3 92 ,4195 €
Die Vorgehensweise kann beliebig fortgesetzt werden, bis die Zero-Zinsen für alle benötigten Laufzeiten bestimmt sind. Allgemein lautet die verwendete Formel wie folgt: 15
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
1 ct zt ct ct ct 1 ... 1 z1 1 z2 (1 z t 1 ) t 1
1
t 1
bzw.
1 ct zt t 1 1 1 c t j j 1 (1 z j )
1
t 1
mit ct = jährlicher Kuponzinssatz der Periode t; zj = Zero-Zinssatz für die Laufzeit j; t, j = Perioden- bzw. Laufzeitvariablen
Unter Berücksichtigung der Diskontierungsfaktoren sowie unter Einbeziehung unterschiedlich langer Zinsperioden ergibt sich folgende Formel: n 1 ct ZB t zt n n n 1 c D c D2 ... c t Dt 1 t 1 t ZB t ZB t ZB t 1
1
bzw.
t n 1 ct ZB t 1 zt t 1 n 1 c D t j j 1 ZB j
mit ct = jährlicher Kuponzinssatz der Periode t; n = Anzahl der Zinstage pro Periode t; ZB = Zinstagebasis (z.B. 360 Tage); Dj = Diskontierungsfaktor für die Laufzeit j; t, j = Perioden- bzw. Laufzeitvariablen
2.1.9
Kassa- versus Terminzinssätze
Zinssätze für gegenwärtig abgeschlossene Geschäfte (d.h. für Anlagen von heute bis zu einem künftigen Zeitpunkt) werden als „Kassazinssätze“ („Spot Rates“) bezeichnet.31 Darüber hinaus existieren „Terminzinssätze“ („Forward Rates“). Diese geben an, welche Verzinsung zum gegenwärtigen Zeitpunkt für ein in der Zukunft liegendes Geschäft erzielbar ist.32 So kann etwa bereits heute für eine Kreditaufnahme für den Zeitraum X3 bis X4 bereits in X1 ein Zinssatz vereinbart werden. Dadurch wird die Unsicherheit über die künftige Zinsentwicklung eliminiert. Terminzinssätze lassen sich unter der Annahme der Arbitragefreiheit rekursiv aus den Kassazinssätzen bestimmen; es besteht ein deterministischer Zusammenhang der Größen.33 Dazu folgendes Beispiel: Gesucht wird der Terminzins F für einen Kredit von 100 €, der in einem Jahr beginnt und nach 4 Jahren Laufzeit endet. Dieser ist dann fair bzw. arbitragefrei kalkuliert, wenn der Nettobarwert der Zahlungsreihe einen Wert von 0 aufweist. Die Cashflows sind mit den laufzeitgerechten Zero-Zinssätzen zu diskontieren. Es sollen die im vorherigen Beispiel bestimmten Zero-Zinssätze bzw. Diskontierungsfaktoren gelten. Die Gleichung lautet wie folgt: -100 € 100 € F F F F 0 (1 z 1 ) 1 (1 z 2 ) 2 (1 z 3 ) 3 (1 z 4 ) 4 (1 z 5 ) 5
Mit Verwendung der Diskontierungsfaktoren und nach einigem Umformen erhält man folgende Lösung für F: 31 32 33
16
Vgl. etwa BRANGER/SCHLAG (2004), S. 8. Vgl. bspw. KALHÖFER (2004), S. 307. Vgl. z.B. GRUBER/OVERBECK (1998), S. 61f.; PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 208f.
Zinstheorie
F 100 €
D1 D 5 D2 D3 D4 D5
bzw.
F 100 €
2.1
0 ,9662 0 ,8006 4 ,7809 € 0 ,9289 0 ,8886 0 ,8457 0 ,8006
Es ergibt sich also ein impliziter Terminzinssatz von 4,781%. Die Vorgehensweise kann auf beliebige Laufzeiten mit einem Startzeitpunkt t und einem Endzeitpunkt T angewandt werden. Die entsprechende allgemeine Formel lautet folgendermaßen: c t ,T
D t 1
Dt DT D t 2 ... D T
bzw.
c t ,T
Dt DT T
D
j
j t 1
mit ct, T = Kupon-Terminzinssatz von Periode t bis Periode T; Dj = Diskontierungsfaktor für die Laufzeit j; t, T, j = Perioden- bzw. Laufzeitvariablen
Bei den oben aufgeführten Gleichungen werden Kupon-Terminzinssätze bestimmt. Der Zero-Zinssatz für eine Terminlaufzeit lässt sich über diese Gleichung ermitteln: 1
(1 z t ) t T 1 z t ,T 1 T (1 z T )
bzw.
D z t ,T t DT
1
T 1 1
mit zt, T = Zero-Terminzinssatz von Periode t bis Periode T; zt = Zero-Zinssatz für die Laufzeit t; Dj = Diskontierungsfaktor für die Laufzeit j; t, T, j = Perioden- bzw. Laufzeitvariablen
Die Zero-Terminzinssätze für verschiedene Startzeitpunkte und Laufzeiten der hier verwendeten Beispiel-Kuponkurve lassen sich Tabelle 2-2 entnehmen.34 Es wird deutlich, dass aus den Kupon-Zinssätzen Nullkuponterminzinssätze für sämtliche Bewertungszeitpunkte bestimmt werden können.
Tabelle 2-2
Zero-Terminzinssätze für die fiktive Kupon-Zinskurve Ende (T)
Beginn (t)
2 1 2
4,010%
3
4
5
4,271%
4,538%
4,811%
4,533%
4,803%
5,079%
5,073%
5,353%
3 4
5,633%
2.1.10 Risiken in Verbindung mit Zinsinstrumenten 2.1.10.1 Kreditrisiko Unter dem „Kreditrisiko“ wird generell dasjenige Risiko verstanden, dass der Schuldner seinen künftigen Zahlungsverpflichtungen (Zins- und Til34
Wiederum wurden die Zinssätze auf Basis der ungerundeten Werte ermittelt.
17
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
gungszahlungen) nicht nachkommt.35 Grundsätzlich handelt es sich um ein einzelwirtschaftliches Risiko, dem das Unternehmen individuell ausgesetzt ist und welches sich individuell beeinflussen lässt.36 So kann ein Gläubiger sein Kreditrisiko etwa reduzieren, indem er sich vom Schuldner Sicherheiten (► 2.4.4) stellen lässt. Teilweise wird beim Kreditrisiko noch weiter differenziert zwischen dem eigentlichen „Ausfallrisiko“ und dem „Bonitätsrisiko“.37 Bei Ersterem manifestiert sich das Risiko über den tatsächlichen Ausfall bzw. die nicht erbrachte Kreditleistung. Das Bonitätsrisiko stellt auf die Gefahr ab, dass sich die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners erhöht. Dies führt zu einem Risikoaufschlag, womit der faire Wert des Instruments sinkt.
Tabelle 2-3
Ratingkategorien von S&P, FITCH und MOODY’S für langfristige Anleihen Beschreibung
AAA
Aaa
Höchste Kreditqualität, quasi kein Ausfallrisiko
AA
Aa
Termingerechte und vollständige Zahlung hochwahrscheinlich
A
A
Gute Zahlungsfähigkeit; Schuldner ist jedoch anfälliger für negative Wirtschaftsentwicklungen als höhere Ratingkategorien
BBB
Baa
Gute Zahlungsfähigkeit; bei negativer Wirtschaftsoder Umfeldentwicklung kann diese allerdings stärker beeinflusst werden als in höheren Ratingkategorien
BB
Ba
Noch gute Zahlungsfähigkeit; jedoch sind Gefährdungselemente vorhanden, die zu Abstufungen führen können
B
B
Noch ausreichende Zahlungsfähigkeit; starke Gefährdungselemente vorhanden
CCC
Caa, Ca
Niedrigste Kreditqualität; Ausfallrisiko hoch; Zahlungen stark gefährdet oder eingestellt
D
C
Emittent ist zahlungsunfähig
*
Non-Investment Grade
MOODY’S**
Investment Grade
S&P/ FITCH*
Feinabstimmung innerhalb der Ratingkategorien über +/- (z.B. AA+, AA, AA-)
** Feinabstimmung innerhalb der Ratingkategorien über 1,2,3 (z.B. Aa1, Aa2, Aa3)
35 36
Vgl. z.B. BLATTNER (1997), S. 233. Vgl. SÜCHTING (1995), S. 444. Zur Unterteilung des unternehmensindividuellen Bonitätsrisikos vgl. ebenda, S. 444-448. 37 Vgl. dazu und folgend HEINRICH (2005), S. 35; ERFKEMPER (2002), S. 533.
18
Zinstheorie
2.1
Die Bonität einer Anleihe schlägt sich also generell in der Rendite nieder; der Anleger oder Gläubiger verlangt für die Übernahme des Ausfallrisikos eine Prämie. Demzufolge muss ein bonitätsrisikobehaftetes Wertpapier bei gleichem Preis bzw. Kurs einen höheren Kupon ausweisen.38 Empirisch lässt sich nachweisen, dass solche „Bonitätsrisikoprämien“ bzw. „-aufschläge“ („Credit Spreads“; Differenz der Rendite einer bonitätsrisikobehafteten Anleihe und der Rendite einer bonitätsrisikolosen Anleihe) bei sinkender Bonität überproportional ansteigen.
Bonitätsrisikoprämien
Bonitätsrisiken werden von einer Vielzahl von unabhängigen Ratingagenturen beurteilt.39 International von Bedeutung sind insbesondere STANDARD AND POOR’S (S&P), MOODY’S INVESTORS SERVICE (MOODY’S) und FITCH RATINGS. Die von den Ratingagenturen eingesetzten Ratingverfahren führen zu einer ordinalen Skalierung der beurteilten Finanztitel. Das Risiko wird nicht exakt quantifiziert, vielmehr erfolgt ein Vergleich, ob einzelne Wertpapiere riskanter oder weniger riskant sind. Das Gesamturteil verdichten die Ratingagenturen zu einer Bewertungsgröße. In der Regel beantragt das emittierende Unternehmen die Erstellung eines solchen Ratings. In Tabelle 2-3 werden einige dieser Ratingkategorien bzw. -klassen für langfristige Industrieobligationen aufgeführt.40
Rating
Der für eine Ausleihung über die gesamte Restlaufzeit erwartete Kreditverlust („Expected Credit Loss“; ECL) lässt sich generell mit folgender Formel berechnen:41
Bestimmung erwarteter Kreditverluste
ECL kum. PD LGD EAD mit ECL = erwarteter Kreditverlust (Expected Credit Loss); kum. PD = über die gesamte Restlaufzeit kumulierte Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default); LGD = Ausfallquote (Loss Given Default); EAD = ausfallrisikobedrohter Forderungsbestand (Exposure at Default)
So liegt etwa der erwartete Kreditverlust bei einer kumulierten Ausfallwahrscheinlichkeit („Probability of Default“; PD) von 2,97% und einer Ausfallquote („Loss Given Default“; LGD) von 20% für einen ausfallrisikobedrohten Forderungsbestand („Exposure at Default“; EAD) von 1.000 € bei 5,94 €: ECL 2 ,97% 20% 1.000 € 5 ,94 €
38 39
Vgl. WIEDEMANN (2013), S. 100. Vgl. zum Rating und dessen Beurteilung SÜCHTING (1995), S. 448-452; EVERLING (2002), S. 961-978; ACKERMANN/JÄCKLE (2006); WÖHE u.a. (2013), S. 223-225; PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 210-214. 40 Vgl. zur Ratingkategorisierung bzw. -einteilung etwa auch HEINRICH (2005), S. 38. 41 Grundlegend dazu und folgend vgl. GRÜNBERGER (2011). Vgl. auch BRIXNER/ SCHABER/BOSSE (2013), S. 225-227.
19
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Die vorherige Formel berücksichtigt allerdings nicht, dass sich das EAD im Zeitverlauf ändert, da Zins- und ggf. Tilgungszahlungen geleistet werden und das EAD somit für spätere Perioden tendenziell geringer wird. Genauere Ergebnisse liefert die folgende Formel: ECL unbed. PD1 LGD1 EAD1 unbed. PD2 LGD2 EAD2 ... unbed. PDT LGDT EADT
bzw.
ECL
T
unbed. PD LGD t
t
EAD t
t 1
mit ECL = erwarteter Kreditverlust (Expected Credit Loss); unbed. PDt = Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default) aus heutiger Sicht für die Periode t; LGDt = Ausfallquote (Loss Given Default) für die Periode t; EADt = ausfallrisikobedrohter Forderungsbestand (Exposure at Default) für die Periode t
Die für die jeweilige Periode bestimmte unbedingte (auch marginale) Ausfallwahrscheinlichkeit berücksichtigt die Nicht-Ausfallwahrscheinlichkeiten der Vorperioden.42 Bei der bedingten Ausfallwahrscheinlichkeit handelt es sich indes um die Ausfallwahrscheinlichkeit für eine Periode t unter der Bedingung, dass zu Beginn der Periode t noch kein Ausfall eingetreten ist. Für die erste Periode sind die bedingte und die unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeit identisch; für die weiteren Perioden können die unbedingten Wahrscheinlichkeiten unter Berücksichtigung der Nicht-Ausfallwahrscheinlichkeit (auch Überlebenswahrscheinlichkeit) wie folgt ermittelt werden:
Periode 1: bedingte PD = 1%, unbedingte PD = 1%; Periode 2: bedingte PD = 1%, unbedingte PD = 0,99% (1% · 99%); Periode 3: bedingte PD = 1%, unbedingte PD = 0,98% (1% · 99% · 99%). Mit der unbedingten Ausfallwahrscheinlichkeit lässt sich die für die exakte Bestimmung von erwarteten Kreditverlusten bedeutende Fragen beantworten, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass es in einer Periode – hier z.B. in Periode 3 – zu einem Ausfall kommt und somit der in dieser Periode vorherrschende Forderungsbestand bedroht ist: 0,98%. Unter Berücksichtigung der für die jeweiligen Perioden ermittelten unbedingten Ausfallwahrscheinlichkeiten sowie den EAD-Beträgen (als Barwert der zum jeweiligen Periodenende noch ausstehenden Zins- und Tilgungszahlungen43) ergibt sich ein erwarteter Kreditverlust von 5,42 € (statt wie zunächst bestimmt 5,94 €):
42 43
20
Vgl. dazu auch BÄR/GOLLOB (2014), S 1243f. Zum Ende von Periode 1 stehen noch 3 Zinszahlungen in Höhe von 10 € sowie der Rückzahlungsbetrag von 1.000 € aus; abgezinst auf den Beginn von Periode 1 ergibt sich ein EAD von 1.000 €. Zum Ende von Periode 2 sind noch 2 Zinszahlungen und der Rückzahlungsbetrag ausstehend; aus der Abzinsung auf den Beginn von Periode 1 resultiert ein EAD von 909,09 €. Zum Ende von Perio-
Zinstheorie
2.1
ECL 1,00% 20% 1.000 € 0 ,99% 20% 909 ,09 € 0 ,98% 20% 826 ,45 € 5 ,42 €
Im Beispiel oben beträgt die kumulierte Ausfallwahrscheinlichkeit 2,97% (1% + 0,99% + 0,98%). Über diese wird die Frage beantwortet, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass es von Anfang der Periode 1 bis zum Ende der Periode 3 zu einem Ausfall kommt: 2,97%. Die Ausfallwahrscheinlichkeit ist abhängig von der Bonität des Schuldners. Sie gilt immer in Bezug auf eine Zeitspanne (einjährige, zweijährige, dreijährige PD): je länger die Restlaufzeit, desto größer das kumulierte Ausfallrisiko.44 Direkt beobachten lassen sich in der Praxis nur kumulierte Ausfallwahrscheinlichkeiten über so genannte „Migrationsmatrizen“. Die für die Bestimmung der exakten erwarteten Kreditverluste benötigten unbedingten Ausfallwahrscheinlichkeiten können aus den über Migrationsmatrizen generierten kumulierten Ausfallwahrscheinlichkeiten mittels folgendem Zusammenhang errechnet werden: unbed. PD 3 kum. PD 3 kum. PD 2 unbed. PD 3 2 ,97% 1,99% 0 ,98%
Migrationsmatrizen zeigen auf, mit welchen Wahrscheinlichkeiten sich Ratingeinstufungen für einen bestimmten Zeitraum verändern.45 Sie werden aus historischen Daten ermittelt, indem man für eine große Anzahl von Unternehmen die Ratingveränderungen über einen längeren Zeitraum beobachtet. In den Zeilen ist dabei das ursprüngliche Rating und in den Spalten das Rating nach z.B. einem Jahr angegeben. Tabelle 2-4 zeigt eine solche einjährige Migrationsmatrix auf Basis der MOODY’S-Abstufungen. Aktuell gültige Migrationsmatrizen können von den Ratingagenturen bezogen bzw. Reports entnommen werden. So veröffentlicht S&P sowohl die anhand des letzten Kalenderjahrs also auch die über einen längeren Zeitraum (z.B. 1981 bis 2016) bestimmten Migrationsmatrizen.46
de 3 ist nur noch eine Zinszahlung und die Tilgung ausstehend; der Barwert beträgt 826,45 €. 44 Vgl. GRÜNBERGER (2011), S. 34. 45 Vgl. zur Bestimmung von Migrationsmatrizen grundlegend z.B. OESTERREICHISCHE NATIONALBANK/FINANZMARKTAUFSICHT (2004), S. 92-99. Migrationsmatrizen können auch entsprechend makroökonomischer Prognosen angepasst werden, vgl. dazu weiterführend BOSSE/STEGE/HOCHGESAND (2017), S. 442-447. 46 Siehe dazu S&P GLOBAL RATINGS (2017), S. 55-59. Es werden Migrationsmatrizen, die auf globaler Datenbasis ermittelt wurden, sowie Migrationsmatrizen, die S&P auf Grundlage bestimmter Regionen (USA, Europa, Emerging Markets) ermittelt, publiziert.
21
– Bestimmung der PDs über Migrationsmatrizen
2 Tabelle 2-4
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Einjährige Migrationsmatrix (M1) auf Basis von MOODY’S-Ratingkategorien Rating nach einem Jahr Aaa Ursprüngliches Rating
Aaa
93,04%
Aa
A
Baa
Ba
B
Caa
C
∑
6,09%
0,87%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
100%
Aa
0,00% 97,64%
2,09%
0,14%
0,14%
0,00%
0,00%
0,00%
100%
A
0,16%
1,89% 93,93%
3,94%
0,08%
0,00%
0,00%
0,00%
100%
Baa
0,00%
0,27%
6,72% 88,59%
3,36%
0,88%
0,00%
0,18%
100%
Ba
0,00%
0,00%
0,78% 10,10% 80,58%
7,96%
0,58%
0,00%
100%
B
0,00%
0,00%
0,14%
0,00%
8,85% 84,83%
4,92%
1,26%
100%
Caa
0,00%
0,00%
0,40%
0,81%
1,62% 24,70% 63,56%
8,91%
100%
C
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00% 100,00%
100%
0,00%
Laut dieser Migrationsmatrix liegt bspw. für ein Unternehmen mit B-Rating die Wahrscheinlichkeit, dass es in einem Jahr ein Ba-Rating hat, bei 8,85%. Ein unverändertes B-Rating ist etwa zu 84,83% wahrscheinlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen in einem Jahr ein C-Rating aufweist und somit ein Zahlungsausfall vorliegt, entspricht 1,26%. Dabei handelt es sich um die einjährige kumulierte Ausfallwahrscheinlichkeit. Aus Letzterer lässt sich die zweijährige kumulierte Ausfallwahrscheinlichkeit wie in Tabelle 2-5 aufgeführt bestimmen, indem alle kombinierten Wahrscheinlichkeiten (siehe Tabelle 2-4) berücksichtigt werden. In dem Beispiel beträgt die zweijährige kumulierte Ausfallwahrscheinlichkeit 2,77%.
Tabelle 2-5
Bestimmung der zweijährigen aus der einjährigen kumulierten Ausfallwahrscheinlichkeit für ein Unternehmen mit B-Rating Wahrscheinlichkeit Ratingänderung
einzeln
kombiniert
Änderung von B-Rating auf A-Rating
0,14%
Änderung von A-Rating auf C-Rating
0,00%
Änderung von B-Rating auf Ba-Rating
8,85%
Änderung von Ba-Rating auf C-Rating
0,00%
Verbleib in B-Rating Änderung von B-Rating auf C-Rating
84,83% 1,26%
Änderung von B-Rating auf Caa-Rating
4,92%
Änderung von Caa-Rating auf C-Rating
8,91%
Änderung von B-Rating auf C-Rating Verbleib in C-Rating Änderung von B-Rating zu Aaa, Aa, Baa Summe
1,26% 100,00% 0,00%
0,00% 0,00% 1,07% 0,44% 1,26% 0,00% 2,77%
Einfacher kann die kumulierte zweijährige Ausfallwahrscheinlichkeit durch Matrizenmultiplikation ermittelt werden. Ist M1 die oben aufgeführte einjäh22
Zinstheorie
2.1
rige Migrationsmatrix, ergibt sich die zweijährige Migrationsmatrix M2 aus M1 · M1. Dies lässt sich mittels folgender Formel auf beliebige Perioden verallgemeinern: M t (M 1 ) t
In Tabelle 2-6 ist die zweijährige Migrationsmatrix dargestellt, die auf Basis der in Tabelle 2-4 aufgeführten einjährigen Migrationsmatrix mit der ExcelFunktion „MMULT“ berechnet wurde.47
Tabelle 2-6
Zweijährige Migrationsmatrix (M2) auf Basis von MOODY’S-Ratingkategorien Rating nach einem Jahr
Ursprüngliches Rating
Aaa
Aa
A
Baa
Ba
B
Caa
C
∑
Aaa
86,57% 11,63%
1,75%
0,04%
0,01%
0,00%
0,00%
0,00%
100%
Aa
0,00% 95,38%
4,01%
0,36%
0,26%
0,01%
0,00%
0,00%
100%
A
0,30%
3,64% 88,53%
7,20%
0,27%
0,04%
0,00%
0,01%
100%
Baa
0,01%
0,63% 12,30% 79,09%
5,77%
1,79%
0,06%
0,35%
100%
Ba
0,00%
0,04%
2,05% 17,12% 65,99% 13,40%
1,23%
0,17%
100%
B
0,00%
0,00%
0,34%
0,94% 14,72% 73,88%
7,35%
2,77%
100%
Caa
0,00%
0,01%
0,73%
1,41%
4,55% 36,79% 41,62%
14,89%
100%
C
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00% 100,00%
100%
0,00%
Entsprechend bestimmt sich die dreijährige kumulierte Ausfallwahrscheinlichkeit (M1 · M1 · M1 bzw. M2 · M1); für ein Unternehmen mit B-Rating beträgt sie hier 4,35%. Aus den kumulierten Ausfallwahrscheinlichkeiten können nun die bedingten Ausfallwahrscheinlichkeiten der jeweiligen Jahre errechnet werden. Für das Jahr 1 beträgt die unbedingte PD 1,26% (da sie identisch zur kumulierten PD ist). Für das Jahr 2 errechnet sich eine unbedingte PD von 1,51% (2,77% ./. 1,26%) und für das Jahr 3 eine unbedingte PD von 1,59% (4,35% ./. 2,77%). Die über Ratings abgeleiteten Ausfallwahrscheinlichkeiten berücksichtigen ausschließlich die Bonität der Schuldner.48 Über die Ausfallquoten wird auch eine Beziehung zu den einzelnen Fazilitäten oder Produkten eines Schuldners (z.B. besicherter/unbesicherter Kredit) hergestellt. So ist die Höhe des LGD neben der Branche des Kreditnehmers primär abhängig vom Wert der Sicherheiten (nach Abzug von Verwertungskosten), von der Senio-
47
Bei Multiplikation von M1 · M2 = M3 wird wie folgt vorgegangen: Eingabe in der ersten Zelle von M3: „=MMULT(“; Markierung von M1 und Eingabe „;“; Markierung von M2 und Eingabe „)“; Taste „Enter“; Markierung M3; Taste „F2“; Tastenkombination „Control + Shift + Enter“. 48 Vgl. hierzu GRÜNBERGER (2011), S. 32f.
23
– Bestimmung der LGD über historische Konkursquoten
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
rität (d.h. in welcher Reihenfolge die Schuldner im Falle einer Insolvenz Rückzahlungen erhalten) sowie von der zeitlichen Verzögerung der Rückflüsse aus der Liquidation.49 Ferner hat auch die Konjunktur einen Einfluss auf den LGD. Ausfallquoten lassen sich anhand von historischen Verlustinformationen ableiten.50 So können über Ratingagenturen für eine bestimmte Region bzw. einen bestimmten Währungsraum Konkursquoten der Vergangenheit („Recovery Rates“; d.h. welcher Anteil des nominalen Forderungsbestands ein Gläubiger nach einem Zahlungsausfall des Schuldners zurückbekam) für eine große Anzahl von Anleihen bezogen werden. Aus der durchschnittlichen Recovery Rate von z.B. 80% ermittelt sich dann ein durchschnittlicher LGD von 20% (Ø LGD = 1 ./. Ø Recovery Rate). Darüber hinaus kann zur Bestimmung des LGD auf Kalkulationsmodelle zurückgegriffen werden, welche neben historischen Ausfallinformationen auch kreditnehmerspezifische und andere relevante Merkmale berücksichtigen.51
2.1.10.2 Zinsänderungsrisiken Fair-ValueRisiko
Festverzinsliche Instrumente sind einem „zinsänderungsbedingten Kursrisiko“ ausgesetzt: Steigt der Marktzinssatz, fällt der Kurs der Wertpapiere mit fester Nominalverzinsung (und umgekehrt).52 Diese durch Marktzinsänderungen hervorgerufene Kurswertänderung wird auch als „Marktwertänderungsrisiko“, „zinsbedingtes Fair-Value-Risiko“ oder „zinsbedingtes Wertänderungsrisiko“ bezeichnet.
Cashflow-Risiko
Instrumente mit variabler Verzinsung sind einem „zahlungsbedingten Zinsrisiko“ (auch „zinsbedingtes Cashflow-Risiko“ oder „Zinszahlungsrisiko“) ausgesetzt: Steigt der zu Grunde liegende Marktreferenzzinssatz, fällt die Zinslast bzw. -einzahlung höher aus (und umgekehrt).53 Das Cashflow-Zinsrisiko schlägt sich unmittelbar in der GuV nieder.54 Bei Nicht-Banken ist überwiegend das Zinsergebnis betroffen. Das zinsbedingte Fair-Value-Risiko hat hingegen für Letztere in der Regel keine direkten Auswirkungen auf das Ergebnis, da festverzinsliche Posten meist nicht zum 49 50
51 52 53 54
24
Vgl. dazu auch MOODY’S KMV (2009), S. 8-13. Vgl. dazu z.B. OESTERREICHISCHE NATIONALBANK/FINANZMARKTAUFSICHT (2004), S. 159-166. Als mathematisches Verfahren zur Ableitung von Ausfallquoten kann z.B. die so genannte „Chain-Ladder-Methode“ herangezogen werden, vgl. dazu grundlegend FINK/KRONTHALER/LEHNER (2017). Ein solches LGD-Kalkulationsmodell ist bspw. MOODY’S KMV LOSSCALCTM, vgl. dazu MOODY’S KMV (2009). Vgl. dazu PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 214f. Vgl. z.B. auch BLATTNER (1997), S. 39-41; WIEDEMANN/HAGER (2004), S. 726; WIEDEMANN (2013), S. 73-81. Vgl. z.B. BLATTNER (1997), S. 427. Vgl. hierzu und folgend HELD/FREIDL/KHUEN (2007), S. 385f.
Zinstheorie
2.1
Zeitwert bewertet werden. Bei Nicht-Banken besteht das zinsbedingte FairValue-Risiko indes in den Opportunitätskosten bzw. -erträgen, d.h. den entgangenen Chancen, von gefallenen Zinsen profitiert zu haben, bzw. den vermiedenen Risiken, gestiegene Zinsen tragen zu müssen.
2.1.11 Bewertung von Zinsinstrumenten 2.1.11.1 Preis- bzw. Bewertungskonzepte Das zur Bewertung von Zinsinstrumenten benötigte Basiswissen wurde bereits in den vorherigen Abschnitten vermittelt. Im Folgenden soll nun auf weitere Aspekte eingegangen werden. Bei der Bewertung von Zinsinstrumenten wie insbesondere Anleihen wird zwischen „rechnerischem (fairem) Wert“ und dem „tatsächlichen Kurswert“ unterschieden.55 Ersterer ergibt sich durch die risiko- und laufzeitgerechte Diskontierung der Zins- und Tilgungszahlungen der Schuldverschreibung. Der tatsächliche Kurswert entspricht dem Preis, für den die Anleihe über den Kapitalmarkt gekauft oder verkauft werden kann. Die Existenz solcher Marktpreise setzt voraus, dass für das jeweilige Zinsinstrument überhaupt ein Börsenhandel besteht.
Rechnerischer Wert versus Kurswert
Viele Anleihen werden an den Kapitalmärkten gehandelt. Die Kursnotierung erfolgt in Prozent zum Nominal- bzw. Nennwert. Der für das Zinsinstrument errechnete Barwert kann über die Division durch den Nominalwert (ausgedrückt in %) in die Kursnotierung umgerechnet werden. Bestimmt sich über den Barwert ein rechnerischer Kurs von über 100%, bedeutet dies, dass die Anleihe mit einem Kupon ausgestattet ist, der über dem aktuellen Marktzinsniveau liegt. Umgekehrt impliziert ein rechnerischer Kurs von unter 100%, dass der Kupon der Anleihe unter dem momentan laufzeitgerechten Marktzinssatz ist. Rechnerischer Wert und Kurswert weichen im Normalfall voneinander ab, da Letzterer durch Angebot und Nachfrage am Markt bestimmt wird. Ein Vergleich der beiden Werte zeigt auf, ob das Zinsinstrument fair bewertet ist oder nicht. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass die Anleihennotierung immer auf Basis des so genannten „Clean Price“ erfolgt. Der Clean Price ist ein um die Stückzinsen bereinigter Marktwert. Der tatsächlich zu zahlende Preis (so genannter „Dirty Price“) bestimmt sich durch Addition von Clean Price und Stückzinsen: Dirty Price = Clean Price + Stückzinsen. „Stückzinsen“ sind die 55
Vgl. dazu und zu den Ausführungen in diesem Abschnitt primär WIEDEMANN (2013), S. 65f.
25
Clean versus Dirty Price
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
im Zeitraum seit dem letzten Zinszahlungstermin bis zum Verkaufstag aufgelaufenen Zinsen, die beim Erwerb mitgezahlt werden müssen.56 Neben Anleihen wird insbesondere auch bei Swapgeschäften (► 2.6.3) zwischen dem Clean- und dem Dirty-Bewertungskonzept unterschieden. Dabei kommt häufig statt Clean Price die Bezeichnung „Clean Fair Value“ und statt Dirty Price der Ausdruck „Full Fair Value“ zum Einsatz. Der FairValue-Begriff ist hier zutreffender, da bei Zinsswaps meist kein Preis im Sinne einer Börsennotierung vorliegt. Sofern das Kaufdatum einer Anleihe genau auf den Zinszahlungstermin fällt, ergeben sich keine Unterschiede zwischen Clean Price und Dirty Price. Regelmäßig wird dies allerdings nicht der Fall sein. Der Käufer einer Anleihe muss dem Verkäufer dann die seit der letzten Zinszahlung „aufgelaufenen“ Zinsen bezahlen, denn der Käufer erhält zum nächsten Zinszahlungstermin den Zinsbetrag für die gesamte Periode – und damit eben auch für den Zeitraum, der dem Vorbesitzer der Anleihe zusteht. Stückzinsen werden unabhängig vom Börsenkurs berechnet und sind damit stets arbitragefrei. Um den rechnerischen Wert einer Anleihe sinnvoll mit dem Kurswert vergleichen zu können, muss der Barwert immer auf CleanBasis bestimmt werden, d.h. der in der Zahlungsreihe erste Zins-Cashflow wird nur anteilig berücksichtigt.
2.1.11.2 Bestimmung der Zins- und Tilgungszahlungen Bei den meisten Zinsinstrumenten ist der Zeitpunkt und die Höhe der Tilgung(en) genau festgelegt und die Bestimmung der einzelnen Zahlungen damit unproblematisch. Schwierigkeiten können sich unterdessen bspw. bei der Ermittlung der Rückzahlungsbeträge für Anleihen mit unendlicher Laufzeit (► 2.4.2.3) ergeben. Hierbei müssen ggf. Annahmen zum Tilgungszeitpunkt getroffen werden. Die Zinszahlungen von festverzinslichen Instrumenten bestimmen sich auf Basis der vereinbarten Kupon- bzw. Nominalzinssätze. Höhe und zeitlicher Anfall stehen bereits bei Emission exakt fest; Prognoseprobleme ergeben sich nicht. Bei variabel verzinslichen Instrumenten kann die exakte Zahlungsreihe hingegen erst am Tag der Zinsfestlegung der letzten Zinsperiode ermittelt werden.57 Anstelle einer Schätzung der künftigen Zinssätze wird häufig auf die Terminzinssätze des jeweiligen Referenzzinssatzes zurückge-
56
Zur Berechnung von Stückzinsen vgl. bspw. auch WÖHE u.a. (2013), S. 305; SCHMIDT (2014), S. 12f. oder PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 203. Siehe dazu ferner das Praxisbeispiel in Abschnitt 6.4.10.1. 57 Vgl. WIEDEMANN (2013), S. 106.
26
Zinstheorie
2.1
griffen. Auch für die Bewertung der variablen Seite von Zinsswaps (► 2.6.3.1) werden in der Regel die Terminzinssätze herangezogen. Darüber hinaus fallen die Zins- und Tilgungszahlungen ggf. in einer von der Bewertungswährung abweichenden Währung an und sind dementsprechend umzurechnen. So können etwa für ein Instrument die Zins-Cashflows in $ vorliegen, dieses soll aber auf €-Basis bewertet werden. Für das Ergebnis der Umrechnung ist es dabei unerheblich, ob die $-Zahlungsreihe zuerst mittels der Devisenterminkurse in eine €-Zahlungsreihe umgerechnet und anschließend mit den €-Zinsen diskontiert wird oder ob man die $Zahlungsreihe zunächst mit den $-Zinsen diskontiert und den Barwert anschließend zum Kassawechselkurs in € transferiert (► 2.2.3).
2.1.11.3 Diskontierung und Risikoberücksichtigung Ein Barwert ist unter Verwendung von Diskontierungszinssätzen zu ermitteln,
die Nullkupon-Marktzinssätze für die jeweilige Laufzeit repräsentieren und
welche Zuschläge für das instrumentspezifische Bonitätsrisiko (Credit Spreads) enthalten.58 Damit ist also zunächst grundsätzlich für jede Zahlungsperiode ein individueller Diskontierungszinssatz heranzuziehen. Eine Abzinsung mit einer einheitlichen Rate würde unterstellen, dass jeder Cashflow aus dem Instrument zu diesem Zinssatz bis zum Ende der Laufzeit wiederangelegt werden könnte.59 In der Realität ergeben sich jedoch für unterschiedliche Zinsbindungen auch differierende Zinssätze (► 2.1.7). Eine in einem Jahr eingehende Zinszahlung ist deshalb mit dem 1-jährigen Marktzinssatz zu diskontieren, wohingegen die in 3 Jahren zufließenden Cashflows mit dem Marktzinssatz für eine 3-jährige Zinsbindung abzuzinsen sind.60
Laufzeitgerechte Zinssätze
Ferner muss es sich bei den Diskontierungszinssätzen strukturell um Nullkuponzinssätze handeln. Die Berücksichtigung von Effektivzinssätzen auf Kuponbasis würde die Annahme implizieren, dass die Zahlungsstruktur des zu Grunde gelegten Zinsinstruments exakt mit der des Bewertungsobjekts
Nullkuponzinssätze
58
Ferner kann ein Aufschlag für das Risiko der mangelnden Liquidierbarkeit („Liquidity Spread“) angemessen sein, der die Gefahr widerspiegelt, den Posten nicht jederzeit veräußern zu können, vgl. diesbezüglich GOLDSCHMIDT/WEIGEL (2009), S. 197f. und S. 200f. Für Liquidity Spreads liegen allerdings keine separaten Quotierungen vor; sie lassen sich nur retrograd aus Markttransaktionen bestimmen. 59 Vgl. dazu und folgend GRUBER/OVERBECK (1998), S. 61. Vgl. auch DEUTSCHE BUNDESBANK (1997), S. 62f. 60 Man spricht vom Grundsatz der Laufzeitäquivalenz, vgl. GEBHARDT/DASKE (2005), S. 650.
27
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
übereinstimmt, d.h. duplizierbar ist. Dies entspricht allerdings in der Regel nicht der Realität. So kann eine Kuponanleihe zwar die gleiche Restlaufzeit und die gleiche Kursnotierung aufweisen, jedoch trotzdem nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, weil sie mit einer anderen Zahlungsstruktur ausgestattet ist (z.B. eine andere Kuponhöhe oder andere Zinszahlungstermine oder -frequenzen) und damit die Renditen nicht kompatibel sind. Derartige Vergleichsprobleme bestehen bei Heranziehung von Nullkuponzinssätzen nicht. Da die Rendite sich nur über 2 Cashflows bestimmt, stimmt die Zahlungsstruktur immer überein; Annahmen bezüglich der Wiederanlage zwischenzeitlicher Zinszahlungen entfallen deshalb. ZeroZinssätze werden dementsprechend auch als „wiederanlagefreie“ Raten bezeichnet. Die Verwendung von (effektiven) Kuponzinssätzen führt nur in 2 Fällen zu korrekten Bewertungsergebnissen: Es liegt eine flache Zinsstruktur vor oder der Diskontierungszinssatz entstammt einem Instrument, welches in Bezug auf die bewertungsrelevanten Merkmale (Preis, Höhe und Anfall der Zins- sowie Tilgungszahlungen) identisch zum Bewertungsobjekt ist.61 Bonitätsrisikoaufschlag
Im Diskontierungssatz wird darüber hinaus in der Regel die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt, dass der Gläubiger den Kreditbetrag teilweise oder zur Gänze nicht zurückerlangt (Ausfallrisiko) oder aber die damit verbundenen Zinszahlungen vom Schuldner nicht geleistet werden (instrumentspezifisches Bonitätsrisiko). Ausgangspunkt der Ausfallrisikobeurteilung bildet meist die allgemeine Bonität des Schuldners (Rating ► 2.1.10.1). Ggf. werden Anpassungen der generellen Risikoeinstufung vorgenommen, wenn für das individuelle Bewertungsobjekt risikoreduzierende Maßnahmen (Sicherheitenstellungen, Garantien usw. ► 2.4.4) durchgeführt wurden. Es ist zu beachten, dass ein Zinsinstrument auch aus Schuldner- bzw. Kreditnehmersicht zu bewerten sein kann, etwa dann, wenn es sich bei dem Bewertungsobjekt um Finanzverbindlichkeiten (Passivseite der Bilanz) handelt. Sodann wird der Credit Spread primär von der eigenen Bonität determiniert, da stets das Ausfallrisiko des Schuldners berücksichtigt werden muss. Ein einfacher Ansatz zur Bestimmung risikoangepasster Diskontierungszinssätze besteht darin, auf risikolose Nullkuponzinssätze (insbesondere solche, die aus Schuldverschreibungen erster Bonität wie bspw. Staatanleihen abgeleitet wurden) einen für alle Laufzeitbänder konstanten Bonitätsaufschlag zu addieren. Dies kommt in folgender Barwertformel zum Ausdruck:
61
28
Vgl. dazu auch SCHMIDT (2014), S. 40.
Zinstheorie
T
BW t 1
2.1
CFt (1 z t cs ) t
mit BW = Barwert (zum Bewertungszeitpunkt); CFt = Cashflows aus Zins und Tilgung der Periode t; zt = Zero-Zinssatz für die Laufzeit t; cs = Credit Spread (Bonitätsrisikoaufschlag); t, T = Perioden- bzw. Laufzeitvariablen
Die Berücksichtigung eines für alle Fälligkeiten identischen Bonitätsrisikoaufschlags ist jedoch ungenau. Zwar kann ein gewisser Parallelverlauf zumindest bei recht kurzen Laufzeiten in der Realität durchaus gegeben sein, bei längeren Fälligkeiten steigen die Credit Spreads allerdings in der Regel an. Letzteres lässt sich damit begründen, dass bei zunehmender Laufzeit auch die Wahrscheinlichkeit eines Verzugs- oder Ausfalls größer wird und damit die verlangte Risikoprämie ebenfalls höher ausfällt.62 Abbildung 2-3 verdeutlicht dies anhand von Kupon- bzw. Spread-Kurven für Deutschland, wie sie für Laufzeiten mit Beginn Ende März 2008 für 2 unterschiedliche Bonitätsklassen vorliegen.63 Die zur Berechnung von Credit Spreads verwendeten Verfahren können generell in einzelbasierte Ansätze (d.h. Vergleich der Rendite eines individuellen Zinsinstruments mit einem geeigneten Referenzinstrument) und in Strukturkurvenansätze (d.h. Vergleich von Zinsstrukturkurven unterschiedlicher Bonitäts- bzw. Risikoklassen) unterteilt werden.64
Abbildung 2-3
Zinssatz p.a. / Spread
Kupon- und Spread-Kurven für unterschiedliche Bonitätsklassen 8,50% 7,50% 6,50% 5,50% 4,50% 3,50% 2,50% 1,50% 0,50% 0,25
0,5
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
15
20
25
30
Laufzeit in Jahren € German Sovereign
€ Composite AA
€ Composite BBB
Spread AA zu € German Sovereign
Spread BBB zu € German Sovereign
Falls Zinsinstrumente zu bewerten sind, die von Unternehmen emittiert wurden, welche bereits marktgehandelte Wertpapiere (insbesondere Anlei-
62 63 64
Vgl. WIEDEMANN (2013), S. 101. Datenquelle: BLOOMBERG. Vgl. hierzu und weiterführend PAPE/SCHLECKER (2008).
29
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
hen) begeben haben, lassen sich die Renditeforderungen unmittelbar aus den Marktpreisen ableiten; die Kursnotierungen werden sowohl von Änderungen der allgemeinen Marktzinsstruktur als auch von Änderungen der Bonitätsrisikoprämien beeinflusst.65 Wie ebenfalls aus Abbildung 2-3 ersichtlich wird, existieren für diverse Bonitäts- bzw. Risikoklassen eigene Zinsstrukturkurven, die auch als „Spread-Kurven“ (d.h. als Zinsdifferenzen zu einer Benchmark-Zinskurve) zur Verfügung stehen. Sind die Schuldverschreibungen nicht marktgehandelt, kann man die Renditen ggf. über gehandelte Wertpapiere vergleichbarer Schuldner ableiten. Ferner besteht die Möglichkeit, die Bonitätsrisikoaufschläge über Notierungen von Kreditderivaten wie Credit Default Swaps (► 2.6.1) zu generieren.66 Diese sind in Europa mittlerweile für eine Vielzahl von Adressaten verfügbar. Darüber hinaus existieren Indizes für Branchen und Regionen, die Basiswerte für den Handel mit Credit Default Swaps darstellen.
2.1.11.4 Basis Point Value Die Bestimmung eines „Basis Point Value“ (BPV) fällt methodisch in den Bereich der Sensitivitätsanalysen. Diese stammen ursprünglich aus der betriebswirtschaftlichen Planungs- und Entscheidungslehre und untersuchen generell, welche Auswirkungen Änderungen einzelner Parameterwerte oder -kombinationen auf eine Zielgröße haben können.67 Es wird letztendlich hinterfragt, wie stabil das bisherige Ergebnis (Output) bei Veränderungen ausgewählter Input-Faktoren ist. Der BPV gibt generell an, wie sich der Wert einer zinsreagiblen Position bei einem Zinsanstieg um einen Basispunkt (BP) verändert.68 Es wird also die wertmäßige Auswirkung bei einer simulierten Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve untersucht. Dabei kann entweder die originäre KuponZinskurve oder aber die Nullkuponzinskurve verschoben werden. Da eine Verschiebung um einen Basispunkt (= 0,01%) oftmals nur sehr geringe Wertänderungen auslöst, wird häufig mit 100 BP (= 1%) gerechnet. Die Ermittlung soll anhand der in Tabelle 2-7 enthaltenen Bewertungsparameter einer festverzinslichen Anleihe verdeutlicht werden.69
65 66
Vgl. dazu und folgend GEBHARDT/STRAMPELLI (2005), S. 510. Vgl. hierzu auch GOLDSCHMIDT/WEIGEL (2009), S. 199; GRÜNBERGER/SOPP (2010), S. 442. 67 Vgl. zum Begriff und zu den Typen der Sensibilitäts- bzw. Sensitivitätsanalyse weiterführend z.B. ADAM (1996), S. 55-59; MÜLLER-MERBACH (1998). Vgl. zu deren Methodik auch PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 141-143. 68 Vgl. bspw. SCHMIDT (2014), S. 55. 69 Es wird die bereits zuvor verwendete beispielhafte Zinsstruktur herangezogen.
30
Zinstheorie
2.1 Tabelle 2-7
Bewertungsparameter einer festverzinslichen Anleihe Laufzeit in Jahren 1
2
Cashflow
3
4
5
5€
5€
5€
5€
105 €
Kuponzinssatz
3,500%
3,750%
4,000%
4,250%
4,500%
Zero-Zinssatz
3,500%
3,755%
4,014%
4,277%
4,547%
Bei tatsächlicher Zinsstruktur hat die Anleihe einen rechnerischen Wert von 102,22 €: 5€ (1 3 ,500%) 1
5€ (1 3 ,755%) 2
5€ (1 4 ,014%) 3
5€ (1 4 ,277%) 4
105 € (1 4 ,547%) 5
102 ,22 €
Zunächst wird die Kupon-Zinskurve um 100 BP parallel verschoben. Dann müssen im Anschluss daran die Zero-Zinssätze anhand der veränderten Kupon-Zinsstruktur neu berechnet werden (Methodik ► 2.1.8). Es ergeben sich die in Tabelle 2-8 dargestellten Werte. Bei einem um 100 BP höheren Kupon-Zinsniveau hätte die Anleihe einen rechnerischen Wert von 97,85 €: 5€ (1 4 ,500%) 1
5€ (1 4 ,756%) 2
5€ (1 5 ,017%) 3
5€ (1 5 ,284%) 4
105 € (1 5 ,558%) 5
97 ,85 €
Der BPV beträgt somit 4,37 € (102,22 € ./. 97,85 €).
Tabelle 2-8
Parallelverschiebung der Kupon-Zinskurve Laufzeit in Jahren 1
2
3
4
5
Kuponzinssatz +100 BP
4,500%
4,750%
5,000%
5,250%
5,500%
Zero-Zinssatz neu
4,500%
4,756%
5,017%
5,284%
5,558%
Alternativ kann die Zero-Zinskurve um 100 BP parallel verschoben werden. Die entsprechenden Werte zeigt Tabelle 2-9.
Tabelle 2-9
Parallelverschiebung der Zero-Zinskurve Laufzeit in Jahren 1 Zero-Zinssatz +100 BP
2 4,500%
3 4,755%
4 5,014%
5 5,277%
5,547%
Die Anleihe hätte bei einem um 100 BP höheren Zero-Kupon-Zinsniveau einen rechnerischen Wert von 97,89 €:
31
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
5€ (1 4 ,500%) 1
5€ (1 4 ,755%) 2
5€ (1 5 ,014%) 3
5€ (1 5 ,277%) 4
105 € (1 5 ,547%) 5
97 ,89 €
Damit beläuft sich der BPV auf 4,33 € (102,22 € ./. 97,89 €). Unter Heranziehung des BPV ist sehr gut ersichtlich, dass variabel verzinsliche Instrumente typischerweise keinem zinsänderungsbedingten Kursrisiko (sondern nur einem zahlungsbedingten Zinsrisiko ► 2.1.10.2) ausgesetzt sind. Beispielhaft wird wiederum von der in Abschnitt 2.1.8 eingeführten Zinsstruktur ausgegangen. Wie bereits erläutert wurde, werden die Zinszahlungen von variabel verzinslichen Instrumenten (so genannte „Floater“) grundsätzlich über die Terminzinssätze ermittelt. Tabelle 2-10 führt diese (Berechnung ► 2.1.9) und die sich daraus ergebenden Cashflows auf.
Tabelle 2-10
Bewertungsparameter eines Floater vor Zinsstruktur-Parallelverschiebung Laufzeit in Jahren 1
2
3
4
5
Kuponzinssatz
3,500%
3,750%
4,000%
4,250%
4,500%
Zero-Zinssatz
3,500%
3,755%
4,014%
4,277%
4,547%
Terminzinssatz
3,500%
4,010%
4,533%
5,073%
5,633%
3,50 €
4,01 €
4,53 €
5,07 €
105,63 €
Cashflow
Bei tatsächlicher Zinsstruktur hat die Anleihe einen rechnerischen Wert von 100 €: 3 ,50 € (1 3 ,500%) 1
4 ,01 € (1 3 ,755%) 2
4 ,53 € (1 4 ,014%) 3
5 ,07 € (1 4 ,277%) 4
105 ,63 € (1 4 ,547%) 5
100 €
Wird das Zinsniveau z.B. hypothetisch um 100 BP verschoben, ändern sich die Terminzinssätze entsprechend; damit kommt es auch zu einer Anpassung der Zins-Cashflows (siehe Tabelle 2-11).70
Tabelle 2-11
Bewertungsparameter eines Floater nach Zinsstruktur-Parallelverschiebung Laufzeit in Jahren 1
2
3
4
5
Kuponzinssatz +100 BP
4,500%
4,750%
5,000%
5,250%
5,500%
Zero-Zinssatz neu
4,500%
4,756%
5,017%
5,284%
5,558%
Terminzinssatz neu
4,500%
5,013%
5,541%
6,089%
6,662%
4,50 €
5,01 €
5,54 €
6,09 €
106,66 €
Cashflow neu
70
32
Dies trifft natürlich auch auf eine tatsächliche Marktzinssatzänderung zu.
Währungstheorie
Der rechnerische Wert beträgt nach der Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve ebenfalls 100 €: 4 ,50 € (1 4 ,500%) 1
5 ,01 € (1 4 ,756%) 2
5 ,54 € (1 5 ,017%) 3
6 ,09 € (1 5 ,284%) 4
106 ,66 € (1 5 ,558%) 5
100 €
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich identische Barwerte nur ergeben, wenn infolge von Marktzinssatzänderungen alle Zins-Cashflows angepasst werden (wie hier im Beispiel erfolgt). Dies wird jedoch für die 1. Zinszahlung regelmäßig nicht der Fall sein, da für die entsprechende Zinsperiode der Zinssatz bereits festgelegt wurde. Somit enthält eine variabel verzinsliche Anleihe über die 1. Fixierung immer auch eine quasi festverzinsliche Komponente, die – wenn auch nur relativ geringe – Barwertänderungen bewirken kann.
2.2
Währungstheorie
2.2.1
Preis- versus Mengennotierung
„Wechselkurse“ bzw. „Devisenkurse“ („Foreign Exchanges“; FX) geben das Austauschverhältnis zweier Währungen an. Dabei wird zwischen Preis- und Mengennotierung unterschieden. Bei der „Preisnotierung“ (auch „direkte Kursnotierung“) notiert man den Kurs der einheimischen Währung (Inlandspreis) für eine (bzw. hundert, tausend) Einheit(en) der ausländischen Währung (z.B. aus der Sicht eines deutschen Unternehmens 0,75 €/$; 1 $ ist 0,75 € wert bzw. es müssten für einen $ 0,75 € bezahlt werden).71 Die in Verbindung mit dem € regelmäßig Verwendung findende „Mengennotierung“ (auch „indirekte Kursnotierung“) zeigt hingegen den Kurs in ausländischer Währung auf, der aufzubringen ist, um eine (bzw. hundert, tausend) Einheit(en) inländischer Währung zu kaufen oder zu verkaufen (z.B. aus Sicht eines deutschen Unternehmens 1,5 $/€; 1 € ist 1,50 $ wert bzw. man müsste für 1 € 1,50 $ bezahlen). Mengennotierungen bieten sich vor allem dann an, wenn ein relativ hoher Betrag an ausländischer Währung für eine Einheit inländischer Währung aufgebracht werden muss. So ist bspw. das Austauschverhältnis von € zu ¥ über die Mengennotierung aussagekräftiger als über die Preisnotierung (z.B. 150 ¥/€ versus 0,0067 €/¥).
71
Vgl. dazu und folgend z.B. LODERER u.a. (2010), S. 364.
33
2.2
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
2.2.2
Kassa- versus Terminwechselkurse
„Kassawechselkurse“ stellen das Austauschverhältnis zweier Währungen zum aktuellen Zeitpunkt dar, wohingegen „Terminwechselkurse“ die Umtauschrelation zu einem künftigen Zeitpunkt angeben. Der Terminwechselkurs kann auf Basis von Arbitrageüberlegungen aus dem Kassawechselkurs und dem Zinsdifferenzial der beiden Währungen abgeleitet werden (so genannte „Zinsparitätentheorie“).72 Es gilt Folgendes: M Pt M P
(1 i I ) t (1 i A ) t
bzw.
M Mt M M
(1 i A ) t (1 i I ) t
mit Mt = Terminwechselkurs zum Zeitpunkt t; M = aktueller Kassawechselkurs; P, M = Indizes für die Preis- oder Mengennotierung; iI = inländischer risikoloser Zinssatz; iA = ausländischer risikoloser Zinssatz
So ergibt sich bspw. für einen Kassawechselkurs von 0,75 €/$ (Preisnotierung) und risikolosen 2-jährigen Zinssätzen im Aus- und Inland von 4,5% bzw. 3,5% ein implizierter 2-Jahres-Terminwechselkurs von 0,7357 €/$: M P2 0 ,75
€ (1 3,5%) 2 € 0 ,7357 $ (1 4 ,5%) 2 $
Für einen Kassawechselkurs von 150 ¥/€ (Mengennotierung) und risikolosen dreijährigen Aus- und Inlandszinssätzen von 2% und 3% beläuft sich der implizite 3-Jahres-Terminwechselkurs auf 145,6733 ¥/€: M M3 150
¥ ¥ (1 2%)3 145,6733 € € (1 3%) 3
Bei der Bestimmung langfristiger Terminwechselkurse ist darauf zu achten, dass es sich bei den herangezogenen risikolosen Zinssätzen strukturell um Nullkuponzinssätze (► 2.1.8) handelt, da nur eine künftige Zahlung besteht.73
2.2.3
Umrechnung von Zahlungsströmen
Auf Grund dessen, dass die Kassa- und die Terminwechselkurse zueinander in einem deterministischen Verhältnis stehen, führen bei vollkommenen bzw. arbitragefreien Märkten bei der Umrechnung von Zahlungsströmen von der ausländischen in die inländische Währung 2 Rechenwege zum selben Ergebnis:74
72 73 74
34
Vgl. dazu z.B. PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 358. Vgl. SCHMIDT (2014), S. 98. Vgl. dazu SCHMIDT (2014), S. 185.
Währungstheorie
Die künftigen Cashflows in ausländischer Währung werden zunächst mit dem Terminwechselkurs umgerechnet und anschließend mit den Zinssätzen in inländischer Währung diskontiert. Diese Vorgehensweise kommt dem Verkauf der einzelnen Zahlungen am Devisenterminmarkt gleich.
Die künftigen Zahlungsströme in ausländischer Währung werden zuerst mit den Zinssätzen in ausländischer Währung diskontiert; der Barwert wird danach zum Kassawechselkurs umgerechnet. Dies entspricht dem Verkauf der Cashflows am ausländischen Kapitalmarkt und der Verwendung des Gegenwerts zum Kauf von inländischer Währung am Devisenkassamarkt.
2.2.4
Währungsrisiken
Heute sind die meisten Währungen in ein System weitgehend flexibler Wechselkurse eingebunden. Für international tätige Unternehmen resultieren daraus „Währungsrisiken“ bzw. „Wechselkursrisiken“.75 Darunter wird generell die Änderung realer Werte von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie heutiger und künftiger Cashflows auf Grund von Wechselkursschwankungen verstanden.76 Währungsrisiken können wie folgt unterteilt werden:
Umtausch- bzw. Transaktionsrisiko, ökonomisches Risiko, Umrechnungs- bzw. Translationsrisiko. Die beiden erstgenannten Währungsrisikokategorien beziehen sich auf künftige Zahlungsströme. Das „Transaktionsrisiko“ („Transaction Exposure“) bezeichnet dabei das Risiko, dass es bei vertraglich fixierten Fremdwährungsposten (Forderungen, Verbindlichkeiten, Kassenbestände) auf Grund von Wechselkursänderungen zu Schwankungen der Cashflows kommt. Risiken ergeben sich dadurch, dass zwischen Entstehung und Glattstellung der Positionen eine Zeitspanne sein kann, innerhalb derer Wechselkursschwankungen auftreten können. Das „ökonomische Risiko“ („Economic Exposure“) steht für den Einfluss von Wechselkursänderungen auf die Zahlungsströme künftig abgeschlossener Geschäfte.
75
Die Begriffe „Währungsrisiko“ und „Wechselkursrisiko“ werden hier als Synonyme verwendet. 76 Vgl. hierzu und folgend primär RUDOLPH (1996), S. 51f.; BLATTNER (1997), S. 310327; ROLFES (2002), S. 544f. Vgl. auch SEETHALER/HASS/BRUNNER (2007), S. 345f.
35
2.2
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Ferner unterliegen Unternehmen ggf. einem währungsbedingten „Translationsrisiko“ („Translation Exposure“). Damit ist das Risiko gemeint, dass der Wert von in Fremdwährung bilanzierten Vermögenswerten und Schulden, die in die Hauswährung umzurechnen sind, auf Grund künftiger Änderungen des Wechselkurses schwankt.
2.3
Zins- und Devisenmärkte
2.3.1
Grundlagen
Verzinsliche Instrumente lassen sich über die Finanzmärkte handeln. Dies setzt eine „Verbriefung“ voraus, bei der die Buchkredite in Wertpapiere substituiert und damit fungibel gemacht werden. „Wertpapiere“ (wie z.B. Aktien, Schecks, Wechsel oder Schuldverschreibungen) sind generell Urkunden, über die man Rechte geltend machen kann. Geld- versus Kapitalmarkt
Nach dem Kriterium der Fristigkeit werden Finanzmärkte traditionell in einen „Geldmarkt“ und einen „Kapitalmarkt“ unterteilt.77 Der Geldmarkt umfasst kurzfristige Geldanlagen und -aufnahmen (bis zu einem Jahr Fristigkeit), wohingegen am Kapitalmarkt längerfristige Kapitalanlagen und -aufnahmen, insbesondere über verbriefte Finanztitel, durchgeführt werden.78 Nicht-Banken können am Geldmarkt Wertpapiere öffentlicher Schuldner (Schatzanweisungen, Schatzwechsel) und privater Schuldner (Wechsel, Depositenzertifikate) handeln. Ferner besteht im Rahmen des so genannten „Industrieclearing“ die Möglichkeit zum Handel von Tages- und Termingeld zwischen Großunternehmen erstklassiger Bonität.
Primär- versus Sekundärmarkt
Am Kapitalmarkt wird unterschieden zwischen „Primärmarkt“ und „Sekundärmarkt“. Am Primärmarkt werden Neuemissionen begeben, wohingegen man am Sekundärmarkt bereits emittierte Papiere zwischen den Anlegern handelt. Grundsätzlich kann der Handel börslich oder außerbörslich erfolgen.
77
Vgl. zur Organisation der Finanzmärkte primär PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 183-197. Vgl. auch SÜCHTING (1995), S. 59-66; BLATTNER (1997), S. 78 und S. 131-134. 78 Vgl. für eine Diskussion der gebräuchlichsten Geld- und Kapitalmarktpapiere DEUTSCH/BEINKER (2014), S. 50-56. Der Finanzmarkt wird in der Literatur auch unterteilt in einen Geld-, einen Kapital- und einen Kreditmarkt, wobei Letzterer übliche Kreditgeschäfte wie die Aufnahme oder die Gewährung von Hypotheken und Darlehen umfasst, vgl. dazu z.B. LODERER u.a. (2010), S. 19.
36
Zins- und Devisenmärkte
Darüber hinaus wird an den Finanzmärkten zwischen „Kassamärkten“ und „Terminmärkten“ unterschieden. Auf Ersteren handelt man „Kassageschäfte“. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie unmittelbar nach Abschluss erfüllt werden. Bei den auf Terminmärkten gehandelten „Termingeschäften“ fallen Geschäftsabschluss und Erfüllung zeitlich auseinander.79
2.3.2
2.3 Kassa- versus Terminmarkt
Euromarkt
Für Zinsinstrumente ist insbesondere der internationale Finanzkassamarkt relevant. Letzterer wird in der Regel als „Euromarkt“ bezeichnet. Die Marktteilnehmer stammen aus unterschiedlichen Ländern oder der Handel erfolgt in unterschiedlichen Währungen. Ursächlich für die Inanspruchnahme des Euromarkts zur Kapitalbeschaffung können die dort vorherrschenden günstigeren Zinskonditionen, begrenzte Kreditvolumina der nationalen Geldund Kapitalmärkte, nationale Kreditrestriktionen sowie steuerliche Gesichtspunkte sein. Analog zur generellen Unterteilung von Finanzmärkten zerfällt der Euromarkt in den „Eurogeldmarkt“ für kurzfristige Kredite (bis 1 Jahr Fristigkeit), den „Eurokreditmarkt“ für Kredite mit mittelfristiger Laufzeit (1 bis 5 Jahre) und den „Eurokapitalmarkt“ zur langfristigen Kreditbeschaffung (5 bis 15 Jahre). Am Eurogeldmarkt erfolgt der Handel von Devisenguthaben durch Abtretung. Die dabei verlangten Zinsen sind weitgehend losgelöst von den nationalen Geldmarktzinsen. Wichtige Basiszinssätze sind LIBOR und EURIBOR (► 2.1.3).
Eurogeldmarkt
Der Eurogeldmarkt geht fließend in den Eurokreditmarkt über. Im Gegensatz zum Eurogeldmarkt treten dort überwiegend Nicht-Banken als Kreditnehmer auf. Die Kreditgeber finanzieren sich üblicherweise über den Eurogeldmarkt. Der Kreditzinssatz wird in regelmäßigen Zeitabständen (meist alle 3 bis 6 Monate) in Anlehnung an einen Referenzzinssatz (LIBOR, EURIBOR) angepasst und besteht aus der variablen LIBOR/EURIBOR-Basis und einem vertraglich festgelegten Aufschlag (Spread). Letzterer ist abhängig von der Kreditwürdigkeit (Bonität) des Schuldners (► 2.1.10.1); ferner wirken sich die Kreditlaufzeit und die allgemeine Lage auf die Höhe des Bonitätsrisikoaufschlags aus.
Eurokreditmarkt
Am Eurokapitalmarkt erfolgt der Handel internationaler Anleihen („Eurobonds“). Klassisch abgegrenzt fallen bei diesen Obligationen Schuldnerland, Begebungsland und Währung auseinander. Zunehmend werden internationale Anleihen auch gleichzeitig in mehreren Ländern über ein internationa-
Eurokapitalmarkt
79
Termingeschäfte sind Finanzderivate, siehe zu diesen weiterführend Abschnitt 2.6.
37
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
les Emissionskonsortium platziert. Eurobonds haben verschiedene Ausgestaltungsformen.80
2.3.3
Terminmärkte
Terminbörsen
Terminbörsen sind etwa „Euronext.LIFFE“ oder die „European Exchange“ (EUREX).81 Dort werden unter anderem standardisierte Zins- und Währungsderivate in Form von Optionen und Futures gehandelt.82
OTC-Märkte
Neben den der Börsenaufsicht unterliegenden Terminbörsen haben sich außerbörsliche Märkte, so genannte „Over-the-Counter-Märkte“ (OTC-Märkte), gebildet.83 Auf diesen werden Käufer und Verkäufer über Makler – in der Regel Banken – zusammengeführt. Die Vertragspartner handeln die Konditionen bei jedem Kontrakt individuell aus. Der OTC-Handel ist rein privatwirtschaftlich strukturiert und mit der Transparenz von Börsenmärkten nicht vergleichbar. In Deutschland werden bspw. Swapgeschäfte, Devisentermingeschäfte und Devisenoptionen sowie Kreditderivate (Finanzderivate ► 2.6) über OTCMärkte abgewickelt. Durch die fehlende Standardisierung der Instrumente ist deren Handelbarkeit allerdings stark eingeschränkt. Zudem wirkt sich die direkte Beziehung der Vertragspartner handelshemmend aus, da die Übertragung eingegangener Verpflichtungen auf Dritte über Zustimmungserfordernisse der Gegenpartei erschwert wird. Trotzdem hat der OTC-Handel bestimmter Instrumente mittlerweile ein erhebliches Volumen erreicht.
2.3.4
Geld- und Briefnotierungen
An den Finanzmärkten erfolgen Notierungen entweder in Form von Zinsen oder über absolute oder relative Kurse bzw. Preise. Beim börslichen Handel liegen dabei für Finanzinstrumente einheitliche Notierungen (z.B. Eröffnungs- oder Schlusskurse) vor, wohingegen insbesondere beim OTC-Handel zwischen „Geldnotierung“ und „Briefnotierung“ unterschieden wird.84 Bei Zinsen ist die Geldnotierung derjenige Zinssatz, zu dem Banken Geld aufnehmen. Es handelt sich also um den Zinssatz, den die Kreditinstitute für 80 81
82 83 84
38
Siehe zu den Ausgestaltungsformen von Anleihen weiterführend Abschnitt 2.4.2.3. LIFFE steht für „London International Financial Futures and Options Exchange“; diese wurde 2002 von Euronext übernommen. Euronext.LIFFE hat wiederum 2007 mit der New York Stock Exchange fusioniert. Vgl. zur EUREX weiterführend MÜLLER-MÖHL (2002), S. 233-246. Zu diesen Finanzderivaten weiterführend siehe Abschnitt 2.6. Vgl. zu den OTC-Märkten auch MÜLLER-MÖHL (2002), S. 266f. Vgl. FREIBERG (2011a), S. 294.
Instrumente zur Kreditaufnahme und Kreditsicherung
einen Kapitalerhalt zu zahlen bereit sind. Die Briefnotierung beziffert hingegen denjenigen Zinssatz, für den Banken Geld verleihen, d.h. der für eine Kapitalbereitstellung verlangt wird. Das Prinzip gilt auch für Swapgeschäfte (► 2.6.3).85 So bedeutet eine Zinsswap-Quotierung von bspw. 4,28%-4,30%, dass man einen Receiver-Zinsswap für den Geldzinssatz von 4,28% und einen Payer-Zinsswap für den Briefzinssatz von 4,30% abschließen kann. Währungsbasisswaps werden in der Regel über Basispunkte angeboten. Eine Quotierung von 0-6 BP $ gegen € besagt etwa, dass man $-LIBOR empfangen kann und EURIBOR + 0,06% bezahlt (Briefseite) bzw. $-LIBOR an die Bank zahlt und dafür im Gegenzug EURIBOR bekommt (Geldseite). Im Fall von Kursen bzw. Preisen ist die Geldnotierung („Geldkurs“, auch „Ankaufskurs“ oder „Bid-Kurs“) die Quotierung, zu dem Kreditinstitute Devisen oder Wertpapiere ankaufen.86 Unter der Briefnotierung („Briefkurs“, auch „Verkaufskurs“ oder „Ask-Kurs“) wird indessen derjenige Kurs verstanden, zu welchem die Banken derartige Posten verkaufen.87 Die Differenz zwischen Geld- und Briefkurs bezeichnet man als „Geld/BriefSpanne“ („Bid-Ask Spread“); über diese decken die Kreditinstitute ihre Handelskosten bzw. Kosten im Fremdwährungsgeschäft.88
2.4
Instrumente zur Kreditaufnahme und Kreditsicherung
2.4.1
Kurz- bis mittelfristige Kreditfinanzierungsinstrumente
2.4.1.1
Überblick
Bei den zur kurz- bis mittelfristigen Finanzierung von Nicht-Banken zur Verfügung stehenden Instrumenten kann danach unterschieden werden, ob die Kreditvergabe erfolgt über
Geschäftspartner, spezialisierte Finanzinstitutionen oder die Finanzmärkte. 85
Vgl. dazu SCHMIDT (2014), S. 156f. und S. 176. Vgl. auch WEIGEL u.a. (2007), S. 1051f. 86 Vgl. etwa BLATTNER (1997), S. 81. 87 So ist eine Bank bspw. bereit, 1 € zum Geld-Kassawechselkurs von 1,580 $/€ zu kaufen und zum Brief-Kassawechselkurs von 1,585 $/€ zu verkaufen. 88 Vgl. z.B. SÜCHTING (1995), S. 65; LODERER u.a. (2010), S. 62 und S. 365.
39
2.4
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Unter erstere Kreditvergabeform fallen „Handelskredite“, die „Lieferantenkredite“ und „Kundenanzahlungen“ einschließen. Da diese primär für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind (für welche die Rechnungslegung nach IFRS noch nicht den gleichen Stellenwert hat wie für große, kapitalmarktorientierte Unternehmen) wird auf weitere Erläuterungen verzichtet.89 Kurzfristige Kreditaufnahmen in Verbindung mit spezialisierten Finanzinstitutionen sind Kontokorrentkredite, syndizierte bzw. bilaterale Kreditlinien, Wechseldiskontkredite, Lombardkredite und die Kreditleihe. Über die Finanzmärkte können sich Nicht-Banken kurzbis mittelfristig über Commercial Papers, Euronotes und Medium Term Notes finanzieren.
2.4.1.2 Kontokorrentkredite
Finanzierung über spezialisierte Finanzinstitutionen
Als „Kontokorrent“ wird eine laufende Erfassung von Plus- und Minusbewegungen verstanden.90 Hierbei kann durch einen negativen Saldo eine Kreditaufnahme entstehen. In der Regel erfolgt die Abwicklung von Kontokorrentkrediten bei Banken über Girokonten. Die Kreditzusage wird normalerweise nicht automatisch mit der Konteneröffnung erteilt, sondern setzt eine Kreditwürdigkeitsprüfung voraus. Der Kredit besteht in Form einer Kreditlinie, welche den Höchstbetrag darstellt, bis zu dem das Girokonto belastet werden darf. Obwohl der Kontokorrentkredit oft als kurzfristig gilt, kann er durch wiederholte Verlängerung faktisch langfristig sein. Neben den Zinsen können im Zusammenhang mit Kontokorrentkrediten Kredit-, Bereitstellungs- und Umsatzprovisionen anfallen. Zur Sicherung werden fiduziarische Kreditsicherheiten wie Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen, Wertpapierverpfändungen und Grundschulden eingesetzt.91 Ferner kommen Bürgschaften als akzessorische Sicherheiten in Frage.
Syndizierte/ bilaterale Kreditlinien
Während der Kontokorrentkredit eher bei kleineren Unternehmen genutzt wird, greifen größere Konzerne zur Schaffung einer Liquiditätsreserve meist auf Kreditlinien in der Form von syndizierten oder bilateralen Krediten zurück.92 Von einem „syndizierten Kredit“ wird gesprochen, wenn die Kre89
Vgl. zu Handelskrediten weiterführend etwa SÜCHTING (1995), S. 184-186; PERRIS. 491f. 90 Vgl. zum Kontokorrentkredit bspw. SÜCHTING (1995), S. 187f.; WÖHE u.a. (2013), S. 370-376. 91 Siehe zu den Kreditsicherungsinstrumenten weiterführend Abschnitt 2.4.4. 92 Vgl. z.B. die GB 2016 von ADIDAS, S. 101; BAYER, S. 153; BMW, S. 169f.; CONTINENTAL, S. 191; DAIMLER, S. 281; DEUTSCHE POST, S. 37; DEUTSCHE TELEKOM, S. 168; E.ON, S. 181; FRESENIUS, S. 92; HEIDELBERGCEMENT, S. 126; LINDE, S. 152; MERCK, S. 232; PROSIEBENSAT.1, S. 205; RWE, S. 146; SAP, S. 204; SIEMENS, S. 83; VOLKSWAGEN, S. 90 sowie den GB 2015/2016 von THYSSENKRUPP, S. 192f. DON/STEINER/RATHGEBER (2017),
40
Instrumente zur Kreditaufnahme und Kreditsicherung
2.4
ditvergabe an einen einzelnen Kreditnehmer durch mehrere Finanzinstitute (ein „Syndikat“) auf Basis einer gemeinsamen Vertragsdokumentation erfolgt.93 Überwiegend übernehmen wenige Banken die Führung des Syndikats; mit ihnen werden die Vertragsbedingungen verhandelt. Die Kreditlinie kann in mehrere Tranchen aufgeteilt sein; wobei die Tranche mit der längsten Laufzeit die Fälligkeit des Gesamtkredits bestimmt. Häufig zu finden sind 364-Tages-Tranchen, die jährlich verlängert („prolongiert“) werden. Ziehungen können in unterschiedlichen Währungen und unterschiedlichem Umfang erfolgen. Wesentliche, für eine syndizierte Kreditaufnahme anfallende Kosten sind: Abschlussgebühr, Zinsen bzw. Margen auf Referenzzinssätze (bei in Anspruch genommenen Mitteln), Bereitstellungsprovisionen (bei nicht genutzten Kreditlinien), administrative Gebühren. Alternativ zum syndizierten Kredit besteht die Möglichkeit, Kreditlinien auch zweiseitig mit einzelnen Finanzinstituten zu verhandeln. In der Regel wird ein solcher „bilateraler Kredit“ vom Unternehmen selbst organisiert und durchgeführt. Die Höhe der Einzelfazilitäten hängt generell von der Anzahl der einbezogenen Banken sowie vom gewünschten gesamten Kreditvolumen ab. Bilaterale Verträge bieten den Vorteil, dass sich die Fälligkeiten über das ganze Jahr streuen lassen, indem unterschiedliche Anfangslaufzeiten vereinbart werden. An Kosten fallen beim bilateralen Kredit Zinsen bzw. Bereitstellungsprovisionen an. „Wechseldiskontkredite“ stehen für die Finanzierung durch Verkauf noch nicht fälliger, in Wechselform verbriefter Forderungen an eine Bank unter Abzug der Zinsen.94 Der „Wechsel“ ist ein terminbezogenes Zahlungsversprechen mit Wertpapiercharakter. Es handelt sich um ein Orderpapier, welches durch einen schriftlichen Übertragungsvermerk („Indossament“) weitergegeben werden kann. Wechselberechtigt (Gläubiger) ist derjenige, der den Wechsel in den Händen hält, und dem dies durch die ordnungsgemäße Indossamentenkette bestätigt wird. Er kann den Wechsel entweder als Zahlungsmittel einsetzen (weitergeben), ihn bis zur Fälligkeit aufbewahren und dann dem Wechselschuldner vorlegen oder ihn bei einer Bank diskontieren lassen. Letzterer Ankauf des Wechsels vor Fälligkeit unter Abzug der Zinsen für die Zeit vom Ankaufstag bis zum Fälligkeitstag wird als „Diskontierung“ bzw. „Diskontkreditgewährung“ bezeichnet. Es liegt deshalb ein Kreditgeschäft vor, da der Einreicher dem Kreditinstitut gegenüber so lange verpflichtet bleibt, bis der Bezogene seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
93
Vgl. zum syndizierten und bilateralen Kredit MISCHKE/WIEMANN/ESSER (2007), S. 189-193. 94 Vgl. zum Diskontkredit und zum Wechsel z.B. SÜCHTING (1995), S. 190-193; WÖHE u.a. (2013), S. 377-382; PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 494-498.
41
Wechseldiskontkredite
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Zusätzlich zu den Zinsen („Diskont“) fallen beim Wechseldiskontkredit für den Schuldner ggf. Diskontspesen an, die beim Inkasso des Wechsels auftreten können. Lombardkredite
Von einem „Lombardkredit“ spricht man, wenn die Ausreichung eines Darlehens gegen Faustpfand (bewegliche Sachen, Forderungen im Sinne der §§ 1204 ff. BGB) erfolgt.95 In der Regel wird bei diesem ein fester Betrag ausgereicht, der bei Endfälligkeit gesamthaft zu tilgen ist. Allerdings werden auch flexibel beanspruchbare Kontokorrentkredite, die mit Faustpfandrechten unterlegt sind, als („unechte“) Lombardkredite bezeichnet. Zur Verpfändung kommen z.B. Wechsel, sonstige fungible Wertpapiere, Forderungen, Waren oder Edelmetalle in Frage.
Kreditleihe (Akzept-/Avalkredit)
Bei der „Kreditleihe“ fließen dem Unternehmen im Gegensatz zu den vorstehend diskutierten Finanzierungsinstrumenten nicht unmittelbar liquide Mittel zu. Über eine Bank wird lediglich die Kreditwürdigkeit nachgewiesen, d.h. das Kreditinstitut steht namentlich für das Unternehmen ein. Als Formen der Kreditleihe gelten der „Akzeptkredit“ und der „Avalkredit“.96 Bei Ersterem räumt eine Bank dem Kunden das Recht ein, auf sie einen Wechsel zu ziehen, der anschließend von dem Finanzinstitut als Bezogener akzeptiert wird. Ein Aval steht für die Übernahme einer Bürgschaft oder Garantie (► 2.4.4.2) durch eine Bank im Auftrag eines Kunden (Avalkreditnehmer) gegenüber einem Dritten (Avalbegünstigter).
2.4.1.3
Finanzierung über die Finanzmärkte
Große Unternehmen können zur Deckung des kurz- bis mittelfristigen Kapitalbedarfs auch Schuldverschreibungen emittieren, d.h. Kredite direkt über die Finanzmärkte aufnehmen. Derartige Obligationen werden bezeichnet als
Commercial Papers, Euronotes und Medium Term Notes.97 Die Emissionen erfolgen dabei über Rahmenvereinbarungen („Programme“), die der Emittent mit der platzierenden Bank abschließt. Über diesen Vertrag ist der Emittent berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), jederzeit Teilschuldverschreibungen („Notes“) zu begeben. Es wird demnach eine Dauer-
95
Zum Lombardkredit vgl. etwa SÜCHTING (1995), S. 189f.; WÖHE u.a. (2013), S. 376f.; PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 501-503. 96 Vgl. dazu SÜCHTING (1995), S. 193-195 und S. 198f.; WÖHE u.a. (2013), S. 382 und S. 388f.; PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 504-506. 97 Vgl. zu diesen PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 498-501 und zu Commercial Papers und Medium Term Notes auch WÖHE u.a. (2013), S. 389-391.
42
Instrumente zur Kreditaufnahme und Kreditsicherung
emission abgeschlossen, bei welcher der Schuldner wählen kann, in welchem Umfang er die Fazilitäten beansprucht. Das maximale Emissionsvolumen legt man innerhalb der Rahmenvereinbarung für 1 bis 7 Jahre fest. In der Regel werden die Emissionen als Privatplatzierungen durchgeführt und damit einem begrenzten Anlegerkreis offeriert. Bei „Commercial Papers“ (CPs) und „Euronotes“ handelt es sich um Inhaberpapiere mit Laufzeiten zwischen 7 Tagen und 2 Jahren. Werden diese mit mittleren Fristigkeiten von 2-4 Jahren begeben, bezeichnet man sie als „Medium Term Notes“ (MTNs).98 Rechtlich weisen derartige Papiere den Charakter von voll übertragbaren Zahlungsversprechen auf. Sicherheitenstellungen erfolgen in der Regel nicht. Im Gegensatz zu Commercial Papers schließen Euronotes eine so genannte „Underwriter-Garantie“ ein. Über diese verpflichten sich Banken, nicht platzierte Papiere bis zu einem vorab vereinbarten Höchstbetrag zu übernehmen. Commercial Papers und Euronotes werden diskontiert ausgegeben; der Auszahlungsbetrag liegt unter dem Nennbetrag der Notes. Bei Fälligkeit hat der Emittent den Nennbetrag zurückzuzahlen. Die Verzinsung von Commercial Papers und Euronotes ist für die Laufzeit fest und kann bei Neuemission jeweils geändert werden. Überwiegend richtet sich der Zinssatz am LIBOR oder EURIBOR (► 2.1.3) zuzüglich eines Abschlags bzw. Aufschlags. Des Weiteren können Kosten in Form von einmaligen Arrangierungsprovisionen, jährlichen Gebühren der Zahlstelle, Emissions- und Ausstellungsgebühren, Druckkosten und ggf. Börseneinführungsgebühren anfallen.
2.4.2
Langfristige Kreditfinanzierungsinstrumente
2.4.2.1
Überblick
Nicht-Banken finanzieren sich langfristig über folgende Kreditfinanzierungsinstrumente:99
langfristige Bankkredite, Darlehen von nicht-institutionellen Kreditgebern, Schuldscheindarlehen, Schuldverschreibungen (Anleihen, Obligationen). Die ersten beiden Finanzierungsinstrumente sind vorrangig für kleinere und mittlere Unternehmen von Bedeutung. Auf Grund der hier vorgenommenen 98
Es werden ferner auch Instrumente mit längeren Laufzeiten unter den Begriff der MTN gefasst. 99 Vgl. dazu PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 461.
43
2.4
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Fokussierung auf große (börsennotierte) Konzerne unterbleiben diesbezüglich weitere Beschreibungen.100
2.4.2.2
Schuldscheindarlehen
Eine spezielle Kreditform, der im Nicht-Banken-Bereich große Bedeutung zukommt, ist das „Schuldscheindarlehen“.101 Bei diesem fungieren weder Kreditinstitute noch der anonyme Finanzmarkt als Kreditgeber, sondern Kapitalmarktsammelstellen. Letztere sind insbesondere die privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit. Die Ausstellung des Schuldscheins ist entgegen der Bezeichnung des Darlehens nicht konstituierendes Merkmal: Langfristige, bei Kapitalmarktsammelstellen aufgenommene Kredite werden auch dann als Schuldscheindarlehen tituliert, wenn eben kein Schuldschein ausgestellt wurde. Häufig erfolgt die Kapitalaufnahme unter Heranziehung von Vermittlern (eine oder mehrere Banken, Finanzmakler); sie kann aber auch direkt über den Kreditgeber abgewickelt werden. In der Regel wird eine Laufzeit von nicht mehr als 7 Jahre vereinbart. Die Tilgungsmodalitäten lassen sich individuell vereinbaren; mehrheitlich beginnt die Rückzahlung erst nach Ablauf einer gewissen tilgungsfreien Zeit. Danach kann der Darlehensvertrag für den Schuldner ein Kündigungsrecht vorsehen oder ihm eine verstärkte Tilgung einräumen. Im Unterschied zur Schuldverschreibung ist der freihändige Rückkauf eines Schuldscheindarlehens hingegen nicht möglich. Allerdings wird dem Schuldscheindarlehen im Vergleich zur Anleihe generell eine größere Finanzierungsflexibilität (ratenweise Inanspruchnahme des Kredits, Anpassungsfähigkeit sonstiger Parameter) zugesprochen. Dafür haben die Gläubiger überwiegend (vertraglich festgelegte) außerordentliche Kündigungsrechte, z.B. bei drohender Insolvenz oder bei Veräußerung erheblicher Betriebsteile des emittierenden Unternehmens. Gesichert werden Schuldscheindarlehen in der Regel über erstrangige Grundschulden. Gleichfalls zum Einsatz kommen können andere Grundpfandrechte sowie Bürgschaften, Negativerklärungen oder die Verpfändung von Wertpapieren. Laufende Nebenkosten (zusätzlich zu den Zinsen) fallen beim Schuldscheindarlehen normalerweise nicht an. Die einmaligen Nebenkosten bestimmen sich im Wesentlichen über Makler- und Vermittlungsgebühren und über die Kosten der Sicherheitenbestellung.
100 Vgl. zu langfristigen Bankkrediten, Gesellschafterdarlehen und Genussscheinen
weiterführend z.B. PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 482-490. 101 Zum Schuldscheindarlehen vgl. etwa SÜCHTING (1995), S. 166-170; WÖHE u.a.
(2013), S. 291-295; PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 478-481.
44
Instrumente zur Kreditaufnahme und Kreditsicherung
2.4.2.3
2.4
Schuldverschreibungen
„Anleihen“ bzw. „Obligationen“ als die klassischen Instrumente der langfristigen Kreditfinanzierung sind „Schuldverschreibungen“.102 Der Aussteller einer solchen Urkunde verpflichtet sich zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme (Rückzahlung des aufgenommenen Betrags, Begleichung der Zinszahlungen). Die rechtliche Verpflichtung existiert meist gegenüber dem jeweiligen Urkundeninhaber, da Schuldverschreibungen in der Regel als Inhaberpapiere ausgegeben werden. Um die Emission einem möglichst breiten Publikum anbieten zu können, erfolgt diese in vielen Teilschuldverschreibungen („Stückelung“). Anleiheschulden bestehen nicht gegenüber einem spezifischen Kreditgeber, sondern gegenüber dem Kapitalmarkt. Bei Nicht-Banken wird die Ausgabe im Normalfall über eine Fremdemission durchgeführt, d.h. ein Bankenkonsortium oder ein einzelnes Finanzinstitut platziert die Obligation am Kapitalmarkt und stellt dem emittierenden Unternehmen üblicherweise sofort den Gegenwert der Schuldenaufnahme zur Verfügung.103 Schuldverschreibungen privater Unternehmen (Nicht-Banken) werden als „Industrieobligationen“ bezeichnet.104 Neben Nicht-Banken emittieren vor allem Staaten, Körperschaften und Hypothekenbanken Anleihen. Als Privatunternehmen kommen vor allem große Aktiengesellschaften als Emittenten in Frage, da in der Regel nur diese die Bonitätsanforderungen erfüllen und ferner für eine Börsenzulassung Mindestemissionsbeträge bestehen. Industrieobligationen sind börsenfähig und bieten durch die jederzeitige Veräußerbarkeit für den Anleihezeichner eine hohe Fungibilität. Besichert werden Industrieobligationen entweder über Grundpfandrechte oder Bürgschaften (z.B. der Konzernmutter).
Industrieobligationen
Nennbetrag, Ausgabe- und Rückzahlungskurs einer Anleihe können voneinander abweichen (Agio/Disagio ► 2.1.5). Üblich ist ein Ausgabekurs von unter 100%, dieser kann aber auch bei pari (= 100%) oder über 100% liegen. Die Rückzahlung erfolgt gewöhnlich zu pari, möglich ist allerdings ebenso ein Kurs über 100%.
Ausgabekurs und Agio/Disagio
Die Laufzeiten von Industrieanleihen liegen üblicherweise zwischen 8 und 15 Jahren. Gerade in jüngerer Vergangenheit haben Unternehmen jedoch wieder vermehrt längerfristige Anleihen bis zu 50 Jahren ausgegeben. Ferner lassen sich mittlerweile auch einige Obligationen mit (nahezu) unendlicher
Laufzeit und Tilgung
102 Vgl. zu Schuldverschreibungen SÜCHTING (1995), S. 150-164; PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017),
S. 461-478.
103 Anleihen in Form einer Privatplatzierung werden einem Investorenkreis selten
direkt angeboten. Beispielhaft sei hier das „US Private Placement“ von PORSCHE aus dem Jahr 2004 genannt, vgl. dazu HÄNCHE/HAMMESFAHR (2007). 104 Zu Industrieobligationen vgl. auch WÖHE u.a. (2013), S. 295-314.
45
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Laufzeit („ewige Anleihen“105; siehe unten) finden. In der Regel werden die Schuldverschreibungen endfällig getilgt. Nur in Ausnahmefällen erfolgt die Rückzahlung in Jahresraten; dabei kann in konstanten Tilgungsbeträgen oder in Annuitäten zurückgezahlt werden. Ferner hat das emittierende Unternehmen ggf. das Recht, die Anleihe außerplanmäßig (nach Ablauf einer bestimmten Frist) zu kündigen. Damit wird eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf Kapitalmarkt- bzw. Zinssatzentwicklungen und den individuellen Kapitalmarktbedarf gewährleistet. Zudem kann die Anleihe vorzeitig zurückgekauft werden. Auch die Gläubiger können ihre Anteile an einer Industrieobligation – vorausgesetzt diese ist börsennotiert – über den Kapitalmarkt veräußern. Ein Kündigungsrecht wird den Kreditgebern jedoch in der Regel nicht gewährt. Kosten
Die an die Inhaber zu leistenden Zinszahlungen stellen die wesentlichen laufenden Kosten einer Anleihebegebung dar; sie erfolgen vierteljährig, halbjährig oder jährlich. In Deutschland überwiegt die jährliche Zahlungsweise. Als wesentlicher einmaliger Kostenfaktor gilt die Konsortialprovision, welche vom emittierenden Unternehmen an das Bankenkonsortium zu entrichten ist. Darüber hinaus fallen weitere Kosten an wie insbesondere Börseneinführungsprovisionen, Börsenzulassungsgebühren, Druckkosten und Kosten der Sicherheitenbestellung.
Nullkuponanleihen
Klassischerweise bietet die Anleihe eine feste Verzinsung, die über den Kupon ausgewiesen und periodisch geleistet wird („Kuponanleihen“ bzw. „Straight Bonds“). Eine Sonderform von Schuldverschreibungen stellen insofern „Nullkuponanleihen“ („Zero Coupon Bonds“) dar, die keine laufenden Zinszahlungen vorsehen (► 2.1.1).106 Als „echte“ Zero Coupon Bonds bezeichnet man Wertpapiere, deren Rückzahlungskurs 100% beträgt, und deren Ausgabepreis mit einem Diskontabschlag, der Zins und Zinseszins einschließt, bestimmt wird. Beim „Zuwachssammler“ (auch „Zinssammler“) erfolgt die Ausgabe hingegen zu pari; der Rückzahlungskurs enthält Tilgung, Zins und Zinseszins. Eine Nullkuponanleihe weist im Vergleich zum Straight Bond ein größeres zinsänderungsbedingtes Kursrisiko auf: Bei Marktzinssatzerhöhungen sinkt der Kurs stärker; eine Marktzinssatzsenkung hat einen vergleichsweise stärkeren Kursanstieg zur Folge. Ferner sind dadurch, dass bei Nullkuponanlei105 Dazu können z.B. die von BAYER in den Jahren 2014, 2015 begebenen Hybridanlei-
hen (siehe GB 2016, S. 278) gezählt werden, die Laufzeiten bis zum Jahr 2074/2075 haben. Gleiches gilt für diverse von RWE emittierte Hybridanleihen (siehe GB 2016, S. 138) mit Laufzeiten bis 2072 bzw. bis 2075 sowie für eine im Jahr 2014 von VONOVIA begebene Hybridanleihe mit unbegrenzter Laufzeit (siehe GB 2016, S. 155). Auch SIEMENS hatte bis August 2016 2 im Jahr 2006 emittierte Hybridschuldverschreibungen mit Laufzeiten jeweils bis 2066 in Bestand (siehe GB 2016, S. 84f.). 106 Vgl. zu Nullkuponanleihen auch WIEDEMANN (2013), S. 71-73.
46
Instrumente zur Kreditaufnahme und Kreditsicherung
2.4
hen der gesamte Rückfluss erst zum Ende der Laufzeit erfolgt, die Bonitätsanforderungen für den Emittenten höher als bei Kuponanleihen. Eine häufig vorkommende Variante der Kuponanleihe ist die Schuldverschreibung mit variabler Verzinsung, die als „Floating Rate Note“ (FRN) bzw. kurz „Floater“ bezeichnet wird.107 Derartige Obligationen unterliegen einer Neufestlegung des Zinssatzes in regelmäßig festgelegten Zeitabständen anhand eines Referenzzinssatzes. Dem Emittenten eines solchen Instruments wird damit die Aufnahme von langfristigem Kapital zu stets marktkonformer Verzinsung ermöglicht. Bei der Neufestlegung kann ein Höchst- oder Mindestzinssatz vereinbart werden. Der Referenzzinssatz ist ein ausgewählter Interbankenzinssatz (► 2.1.3); für die Verzinsung der Anleihe wird dieser um einen Auf- oder Abschlag korrigiert. Die Zinsfestlegung erfolgt in der Regel für einen 3- oder 6-Monatszeitraum. Ein zinsänderungsbedingtes Kursrisiko (► 2.1.10.2) besteht bei FRNs weitestgehend nicht (Nachweis ► 2.1.11.4); die Anleihen notieren zu den Zinsanpassungsterminen in der Nähe ihres Emissionskurses.
Anleihen mit variabler Verzinsung
Weitere Sonderkonditionen hinsichtlich der Verzinsung bieten „Kombianleihen“ sowie „Gleit- und Staffelanleihen“. Bei Kombianleihen sind die im Voraus festgelegten Zinszahlungen nicht über alle Jahre der Laufzeit gleich – z.B. keine Verzinsung in den ersten 10 Jahren, danach eine Verzinsung von 15%. Gleit- und Staffelanleihen haben mehr als 2 unterschiedliche Kupons.
Kombianleihen; Gleit- und Staffelanleihen
Bei „Doppelwährungsanleihen“ („Multi-Currency Notes“) unterliegen Mittelaufbringung und Rückzahlung unterschiedlichen Währungen. Die Zinszahlung erfolgt entweder in der Währung, in der das emittierende Unternehmen die Mittel erhält, oder in der Währung, in der es die Schuld zurückzahlt. So sieht bspw. eine in dieser Form begebene Schuldverschreibung die Einzahlung sowie die Zinszahlungen in €, die Rückzahlung hingegen in $ vor. Eine Sondervariante der Doppelwährungsanleihe stellt die „Währungsoptionsanleihe“ dar. Bei dieser hat der Gläubiger die Auswahl zwischen verschiedenen vorgegebenen Rückzahlungswährungen.
Doppelwährungsanleihen
Der Kurs von Doppelwährungsanleihen wird vom Marktzins der beiden Währungsländer und von der Wechselkursentwicklung der involvierten Währungen beeinflusst, wobei sich dieser zum Ende der Laufzeit der Notierung von zinstragenden Obligationen, die auf die Rückzahlungswährung lauten, anpasst. Bei „inflationsindexierten Anleihen“ („Inflation-Linked Bonds“) werden die Kupons und/oder Nominalwerte an einen Verbraucherpreisindex gekoppelt.108
107 Vgl. zu FRNs gleichfalls WIEDEMANN (2013), S. 105-107. 108 Vgl. SCHABER u.a. (2010), S. 187.
47
Inflationsindexierte Anleihen
2 Wandelanleihen
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Eine relativ häufig vorkommende Sonderform der Schuldverschreibung ist die „Wandelanleihe“ („Convertible Bond“, auch „Umtauschanleihe“).109 So haben etwa 6 DAX-Unternehmen derartige Posten in der Konzernbilanz 2016 in Bestand.110 Wandelschuldverschreibungen gewähren zusätzlich zu den Rechten von normalen Industrieobligationen das Recht auf Umtausch der Anleihetranchen in Aktien. Die letztere Konvertierungsmöglichkeit kann meistens erst nach einer bestimmten Sperrfrist ausgeübt werden. Ferner setzt die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen einen Beschluss der Hauptversammlung voraus, da die Gewährung des Umtauschrechts eine bedingte Kapitalerhöhung impliziert (§§ 218, 221 AktG). Den Aktionären steht in Verbindung mit Wandelobligationen ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Die „Pflichtwandelanleihe“ („Mandatory Convertible Bond“) ist eine spezielle Ausprägung der Wandelanleihe. Anstelle des Umtauschrechts hat der Inhaber die Verpflichtung zur Wandlung der Anleihetranchen bis spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt. Die Anzahl der Aktien, welche der Investor bei Wandlung bekommt, ist meist variabel und hängt vom Aktienpreis zum Umtauschzeitpunkt ab.111 Neben den normalen Konditionen einer Schuldverschreibung (Laufzeit, Verzinsung, Tilgung, Besicherung) muss im Fall der Begebung einer Wandelanleihe zusätzlich das Folgende festgelegt werden:
das Wandlungsverhältnis (d.h. wie viele Aktien der Gläubiger für einen Anteil der Schuldverschreibung erhält),
Zuzahlungen des Gläubigers an den Schuldner bei Wandlung, die Umtauschfrist (erstmalig und letztmalig möglicher Wandlungszeitpunkt). Ferner ist es üblich, Klauseln zum Schutz gegen Kapitalverwässerung aufzunehmen. Diese sichern den Gläubiger bei Kapitalerhöhungen des emittierenden Unternehmens gegen den damit einhergehenden Wertverlust des Wandlungsrechts (bzw. des Börsenkurses) der Obligation ab. Neben Kapitalerhöhungen können auch höhere Dividendenausschüttungen oder die Ein-
109 Vgl. zu Wandelschuldverschreibungen z.B. auch SÜCHTING (1995), S. 129-137;
WÖHE u.a. (2013), S. 315-327; VATER (2005), S. 57-59; WIEDEMANN (2013), S. 403426. 110 Vgl. die GB 2016 von ADIDAS, S. 166; BAYER, S. 279 (als Pflichtwandelanleihe); DEUTSCHE POST, S. 148; DEUTSCHE TELEKOM, S. 170 (als Pflichtwandelanleihe bzw. „Mandatory Convertible Preferred Stock“); FRESENIUS, S. 98 sowie den IFRSKonzernabschluss 2016 von FRESENIUS MEDICAL CARE (Ziffer 14). 111 Vgl. AMMANN/SEIZ (2008), S. 355 und S. 357 m.V.a. eine Pflichtwandelanleihe, die im März 2008 von der UBS begeben wurde.
48
Instrumente zur Kreditaufnahme und Kreditsicherung
2.4
räumung von Vorzugsrechten (wie z.B. Genussrechten) ursächlich für die Wertreduktion des Wandlungsrechts sein. Durch die variabel oder fest vereinbarten Zuzahlungen von Seiten des Gläubigers lassen sich die Wandlungszeitpunkte beeinflussen; steigende Zuzahlungen haben tendenziell einen schnelleren Umtausch zur Folge. Auf Grund solcher Aufgeldbeträge fließen dem emittierenden Unternehmen insgesamt liquide Mittel zu, da mit der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital keine Tilgungszahlungen verbunden sind. Generell liegen die Zinssätze von Wandelanleihen etwas unter den Kapitalüberlassungsentgelten von Schuldverschreibungen ohne Sonderkonditionen. Die Emittierung von umtauschbaren Obligationen erfolgt regelmäßig bei ungünstiger Kapitalmarktlage, d.h. dann, wenn herkömmliche Anleihen nur schwer platziert werden können. Auch kann die spezifische (schlechte) Unternehmenssituation ursächlich für die Begebung einer Wandelschuldverschreibung sein. „Optionsschuldverschreibungen“ („Warrants“) gewähren dem Inhaber über die normalen Gläubigerrechte hinaus das Optionsrecht, Aktien oder Anleihen zu vorab festgelegten Konditionen während einer bestimmten Frist zu beziehen.112 Ferner können Anleihen mit Optionen ausgestattet sein, welche
die Laufzeit verändern (d.h. es existiert ein Kündigungsrecht für den Emittenten und/oder den Gläubiger; siehe unten),
den Nominalzinssatz beeinflussen (der Emittent kann also den Nominalzinssatz zu bestimmten Zeitpunkten anpassen) oder
Konversionsrechte beinhalten (d.h. es besteht die Möglichkeit zum Umtausch der Anleihe). Optionsschuldverschreibungen mit Aktien- oder Anleihenbezugsrecht unterscheiden sich zu Wandelanleihen dadurch, dass das ursprüngliche Gläubigerpapier bei Ausübung des Optionsrechts nicht erlischt, sondern weiterhin bestehen bleibt. Der das Optionsrecht verbriefende Optionsschein kann damit auch gesondert von der Anleihe gehandelt werden. Bei Optionsschuldverschreibungen mit dem Recht auf Aktienbezug (so genannte „Stock Warrant Bonds“) wird – konträr zu Wandelanleihen – kein Tausch von Obligationen gegen Unternehmensanteile durchgeführt, sondern der Gläubiger kauft Aktien (zu den bei Ausgabe der Wertpapiere festgelegten Bedingungen). Eine für Wandelanleihen typische Konversion von Fremd- in Eigenkapital findet demnach nicht statt. 112 Zu Optionsschuldverschreibungen vgl. SÜCHTING (1995), S. 137-146; WÖHE u.a.
(2013), S. 328-334. Bspw. hatte SIEMENS zum 30.09.2016 2 im Jahr 2012 und 2 im Jahr 2015 begebene Optionsschuldverschreibungen in Bestand (siehe GB 2016, S. 84f.).
49
Optionsanleihen
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Analog zur Wandelanleihe bedingt auch die Ausgabe einer Optionsschuldverschreibung mit Aktienbezugsrecht einen Hauptversammlungsbeschluss und die Aktionäre haben ein gesetzliches Bezugsrecht. Anleihen mit Kündigungsrechten (Anleiheoptionen)
Anleihen können mit Kündigungsrechten ausgestattet sein; in diesem Fall spricht man von „Anleiheoptionen“.113 Abhängig davon, welcher Kontraktpartner die Möglichkeit zur Kündigung hat, wird zwischen „Puttable Bond“ und „Callable Bond“ unterschieden. Bei einem Puttable Bond kann der Investor (Gläubiger) die Anleihe zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder verkaufen. Ein Callable Bond bietet dem Emittenten (Schuldner) das Recht, die Schuldverschreibung zurückzuerwerben.114 Anleihen mit einfachem Kündigungsrecht115 (d.h. entweder der Inhaber oder der Emittent ist zur Kündigung berechtigt) kennzeichnen sich dadurch, dass es nur ein Datum gibt, zu dem der Ver- oder Rückkauf erfolgen kann. Mit mehrfachen Kündigungsrechten ausgestattete Anleihen116 sehen mehrere Termine vor, zu denen diese verkauft oder zurückerworben werden können. Den Rückkaufpreis bzw. die Rückkaufpreise fixiert man bereits bei Begebung der Schuldverschreibung.
Gewinnschuldverschreibungen
„Gewinnschuldverschreibungen“ gelten ebenfalls als spezielle Varianten von Industrieobligationen.117 Der Kreditgeber hat neben einem festen Basiszins einen mit der Dividende gekoppelten Gewinnanspruch. Alternativ kann auch gar kein fester Zinssatz vereinbart sein und nur ein Anteil am Ergebnis vergütet werden. Der Gläubiger ist – trotz seines Gewinnrisikos – stets kein Miteigentümer.
Ewige Anleihen
„Anleihen ohne Laufzeitbegrenzung“ bzw. „ewige Anleihen“ („Perpetual Bonds“) sind neben der sehr langen bzw. unendlichen Fälligkeit oftmals dadurch gekennzeichnet, dass die Zinszahlungen an einen Dividendenbeschluss der Gesellschaft gebunden werden, ein Kündigungsrecht von Seiten des Unternehmens besteht und der Obligation Zinssätze zu Grunde liegen, die mit zunehmender Laufzeit ansteigen.118
Anleihen in Verbindung mit Zins- und Währungsswaps
Schließlich lassen sich Anleihen auch unmittelbar bei Emission mit Zinsund Währungsswaps (► 2.6.3) kombinieren. Damit bietet sich für das Unternehmen die Möglichkeit, die zu Marktbedingungen aufgenommene Schuldverschreibung den individuellen Vorstellungen bezüglich Zins- und Währungsausstattung anzupassen, indem z.B. die ursprünglich feste Zins113 Vgl. zu diesen WIEDEMANN (2013), S. 275-294. 114 Das Kündigungsrecht von Seiten des Emittenten wird häufig bei Wandelanleihen 115 116 117 118
50
eingeräumt („Callable Convertible Bonds“), vgl. WIEDEMANN (2013), S. 418. Man spricht von „Single-Callable Bonds” bzw. „Single-Puttable Bonds”. Diese heißen auch „Multi-Puttable Bonds” bzw. „Multi-Callable Bonds”. Vgl. dazu und folgend WÖHE u.a. (2013), S. 334f. Vgl. FREIBERG (2006), S. 28; MENTZ (2012), Rz. 130f.; PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 264f. Ausführlich zu ewigen Anleihen vgl. VATER (2006).
Instrumente zur Kreditaufnahme und Kreditsicherung
verpflichtung in eine variable Zinsverpflichtung transformiert wird oder originäre künftige Auszahlungen in $ in solche in € umgewandelt werden.
2.4.3
Kreditzusagen
Bei Kreditzusagen kann man zwischen sicherungshalber bereitgestellten/erhaltenen Kreditzusagen und konditionsfixierenden Kreditzusagen unterscheiden.119 Erstere sind z.B. Patronatserklärungen oder Kreditfazilitäten und haben den Charakter von Bürgschaften bzw. Finanzgarantien (► 2.4.4.2). Im Rahmen der konditionsfixierenden Kreditzusagen wird wiederum zwischen für den Zusagennehmer (bzw. den möglichen Schuldner) optionalen und für ihn nicht-optionalen Kreditzusagen differenziert.120 Optionale konditionsfixierende Kreditzusagen bieten dem Zusagennehmer das Recht, einen spezifizierten Kreditbetrag zu festgelegten Konditionen innerhalb einer vereinbarten Zeitspanne abrufen zu können.121 Zivilrechtlich handelt es sich um einen Darlehensvertrag mit aufgeschobenem Auszahlungsanspruch, wobei der Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich vom Schuldner bestimmt werden kann. Im Fall des Abrufs der Kreditsumme von Seiten des Zusagennehmers muss der Zusagengeber den Betrag bereitstellen. Der Zusagennehmer geht über die Kreditzusage hingegen keine Abnahmeverpflichtung ein. Letzteres ist bei nicht-optionalen konditionsfixierenden Kreditzusagen hingegen nicht gegeben, d.h. der Zusagennehmer muss das Kreditgeschäft zu den vereinbarten Konditionen eingehen.122 Optionale sowie nicht-optionale konditionsfixierende Kreditzusagen sind dem Wesen nach Finanzderivate, genauer gesagt Optionen bzw. Forwards (► 2.6.2).123 Bei optionalen konditionsfixierenden Kreditzusagen handelt es sich aus der Sicht des Zusagennehmers um eine Kaufoption; die von ihm gezahlte Bereitstellungsgebühr kann als Optionsprämie interpretiert werden. Der Zusagengeber geht eine Stillhalterposition ein.124 Zwischen dem Abschluss und
119 Vgl. zu dieser Differenzierung LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28,
Rz. 34. 120 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 39. Vgl. zudem HARTENBERGER/VARAIN (2013),
Rz. 12; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2220 (7A.1.250.10). 121 Vgl. dazu und folgend GABER/BETKE (2011a), S. 13. Vgl. auch PWC (2016b),
S. 40017 (40.76). 122 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 39. 123 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2220 (7A.1.250.10); PWC (2016b), S. 40017
(40.76). 124 Vgl. PWC (2016b), S. 40017 (40.76).
51
2.4
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
der Inanspruchnahme der Kreditzusage besteht ein Schwebezustand; innerhalb dieses Zeitraums gilt Folgendes:125
Steigt bei einer Kreditzusage zu einem festen Zinssatz das Marktzinsniveau an, so bedeutet dies für den Zusagennehmer einen ökonomischen Vorteil (d.h. die Kreditzusage hat für ihn einen positiven Wert), denn er kann dadurch eine Finanzierung zu geringeren Kosten als momentan marktüblich erzielen. Umgekehrt resultiert für der Zusagengeber ein ökonomischer Nachteil; die Kreditzusage hat für ihn einen negativen Wert.
Bei sinkendem Marktzinsniveau ergibt sich eine solche gegenläufige Wertentwicklung in entsprechender Höhe wegen des Optionscharakters der Kreditzusage nicht.
2.4.4
Kreditsicherungsinstrumente
2.4.4.1
Grundlagen und Überblick
Kreditsicherungsinstrumente bieten dem Kreditgeber die Möglichkeit, sich aus den Sicherheiten zu bedienen, wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus Zins und Tilgung nicht nachkommt.126 Kreditsicherheiten lassen sich wie folgt unterteilen:
nach der Sicherungsart, d.h. Personal- versus Realsicherheiten; nach dem Grad der Abhängigkeit von der gesicherten Forderung, d.h. akzessorische versus fiduziarische Sicherheiten. Personal- versus Realsicherheiten
Für „Personalsicherheiten“ wie Bürgschaften und Garantien ist charakteristisch, dass sie schuldrechtliche Ansprüche des Sicherungsnehmers beinhalten. Neben dem Kreditnehmer haftet eine dritte Person für das Darlehen. „Realsicherheiten“ wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen kennzeichnen sich durch sachenrechtliche Ansprüche des Sicherungsnehmers: Dem Kreditgeber werden als Sicherheiten bestimmte Rechte an Vermögenswerten eingeräumt.
Akzessorische versus fiduziarische Sicherheiten
Bestand, Umfang und Dauer einer „akzessorischen Sicherheit“ hängen von Bestand, Umfang und Dauer der gesicherten Forderung ab. Eine gesonderte Übertragung des Sicherungsrechts ist nicht möglich; ferner kann es auch nicht für sich allein begründet werden. Beispiele für Sicherungsinstrumente, bei denen eine derartige vollkommene Verknüpfung zwischen Sicherheit
125 Vgl. hierzu LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 35. 126 Zu Kreditsicherungsinstrumenten vgl. primär WÖHE u.a. (2013), S. 225-245;
PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 451-459.
52
Instrumente zur Kreditaufnahme und Kreditsicherung
2.4
und gesicherter Forderung vorliegt, sind Bürgschaften, Verpfändungen und Hypotheken. Charakteristisch für eine „fiduziarische Sicherheit“ ist, dass der Sicherungsnehmer nach außen hin im Verhältnis zu Dritten als voll- und selbstständig berechtigter Inhaber der Sicherheiten gilt. Hingegen verpflichtet sich der Sicherungsnehmer im Innenverhältnis, von der Sicherheit keinen über den Sicherungszweck hinausgehenden Gebrauch zu machen.127 Unter den Begriff der fiduziarischen Sicherheit fallen etwa Sicherungsübereignungen, Sicherungsabtretungen, Garantien und Grundschulden. Im Folgenden wird auf die wesentlichen Kreditsicherheiten näher eingegangen. Der Aufbau richtet sich dabei nach der Unterteilung in Personal- und Realsicherheiten. Auf Beschreibungen zu Formen, die nicht eindeutig einer Sicherungsart zugeordnet werden können (wie z.B. die Wechselsicherung128), wird verzichtet. Ebenso finden diejenigen Sicherheiten keine Berücksichtigung, die primär zur Absicherung von Lieferantenkrediten zum Einsatz kommen (wie etwa der Eigentumsvorbehalt oder verschiedene Kreditversicherungen).
2.4.4.2
Personalsicherheiten
Bei einer „Bürgschaft“ handelt es sich um einen Vertrag, durch den sich der Bürge (auch „Garant“) gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (auch „Begünstigter“) verpflichtet, für die Verbindlichkeit(en) des Dritten (Schuldner) einzustehen (§§ 765 ff. BGB). Der Umfang der Haftung des Bürgen bestimmt sich nach dem jeweiligen Stand der Hauptschuld, d.h. akzessorisch.
Bürgschaft
Im Fall der Inanspruchnahme sehen Bürgschaftsverträge in der Praxis oft Forderungsabtretungsrechte vor: Kommt es zur Zahlung des Bürgen an den Gläubiger bzw. Kreditgeber, geht die Forderung, die ursprünglich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner hatte, auf den Bürgen über (siehe dazu Abbildung 2-4).129
– Forderungsabtretungsrechte
Kreditinstitute verlangen regelmäßig „selbstschuldnerische“ Bürgschaften. Bei diesen verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage, d.h. auf das Recht, die Befriedigung des Kreditgebers zu verweigern, wenn Letzterer nicht die Zwangsvollstreckung gegen den Kreditnehmer ohne Erfolg versucht hat. Bürgen im Rahmen einer „Ausfallbürgschaft“ sind gegenüber dem Gläubiger hingegen nur zur Zahlung für Verbindlichkeiten verpflichtet, die nachweisbar nach einer durchgeführten Zwangsvollstreckung bestehen,
– Selbstschuldnerische Bürgschaft versus Ausfallbürgschaft
127 Dritte können sich auf dieses Innenverhältnis allerdings nicht berufen. 128 Dabei nimmt der Kreditgeber ausschließlich für Sicherungszwecke einen vom
Kreditnehmer begebenen Wechsel („Depotwechsel“) herein. Sofern sich über den Wechsel neben dem Kreditnehmer noch weitere Personen verpflichtet haben, hat der Kreditgeber eine ähnliche Sicherungswirkung wie bei der Bürgschaft. 129 Vgl. GRÜNBERGER (2006), S. 89.
53
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
wobei die Haftung des Bürgen hierbei normalerweise auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt wird.
Abbildung 2-4
Beteiligte und Ablauf einer Bürgschaft bei Nichtleistung des Kreditnehmers Kreditvereinbarung
4.
Bürge
ng eru d r Fo
3. Leistung
Schuldner (Kreditnehmer) 2. Nichtleistung
1. Kreditbereitstellung
Gläubiger (Kreditgeber)
Bürgschaftsvertrag
Neben dem Bürgschaftsvertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger besteht in der Regel noch ein so genannter „Geschäftsbesorgungsvertrag“ (§§ 675 ff. BGB) zwischen dem Bürgen und dem Schuldner, der die Höhe des Entgelts für die Bürgschaftszusage (Prämie bzw. Avalprovision) festlegt.130 Es handelt sich um einen Avalkredit (► 2.4.1.2). Garantie
Generell verpflichtet sich der Garantiegeber innerhalb einer „Garantie“ gegenüber dem Garantienehmer, für einen bestimmten künftigen Erfolg einzustehen. Im Gegensatz zu Bürgschaften sind Garantien weder gesetzlich geregelt noch vom Bestand der Hauptschuld abhängig. In der Praxis häufig eingesetzt werden Zahlungs-, Liefer-, Bietungs-, Anzahlungs- und Gewährleistungsgarantien. „Zahlungsgarantien“ sehen etwa vor, dass bei Eintritt festgelegter Bedingungen (z.B. der Nichtbegleichung einer Forderung nach einer bestimmten Zeit) die Zahlung einer gewissen Summe garantiert wird. „Gewährleistungsgarantien“ bieten dem Käufer eines Produkts die Sicherheit, dass der Verkäufer seine vertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen erfüllt: Der Käufer hat die Möglichkeit, durch Inanspruchnahme der Garantie seinen etwaigen Anspruch auf Kaufpreisminderung und/oder Schadensersatz sicherzustellen.
Covenants
Als „Covenants“ werden zusätzliche vertragliche Vereinbarungen bezeichnet, über die sich der Kreditnehmer verpflichtet, bestimmte Handlungen vorzunehmen bzw. zu unterlassen oder bestimmte im Kreditvertrag festgelegte Finanzkennzahlen während der Laufzeit der Ausreichung einzuhalten. 130 Vgl. LÜDENBACH/FREIBERG (2007), S. 650.
54
Instrumente zur Kreditaufnahme und Kreditsicherung
Es handelt sich um Nebenabreden in Darlehensverträgen oder Anleihebedingungen in Bezug auf Bedingungen und Ereignisse, die sich überwiegend auf finanzielle Größen beziehen, und deren Eintritt spezifizierte Rechtsfolgen auslösen können.131 Bei Nichteinhaltung ist der Kreditgeber entweder berechtigt, die Kreditkonditionen zu modifizieren oder gar das eingeräumte Darlehen vor Fälligkeit zu kündigen und entsprechend neu zu verhandeln. Durch Covenants kann sich der Kreditgeber also gegen eine nach der Kreditgewährung eintretende Verschlechterung seiner Risikosituation absichern. Es können 2 Grundformen von Covenants unterschieden werden:132
„Affirmative Covenants“: Der Kreditnehmer wird zu bestimmten Handlungen verpflichtet. Dies ist etwa der Fall, wenn Einschränkungen bezüglich der Besicherung anderer Gläubiger auferlegt werden (so genannte „Nichtbesicherungsklauseln“ bzw. „Negative Pledges“; auch Negativklauseln).133 Ferner zählen dazu Klauseln, die den Verkauf von Vermögenswerten oder die Zahlung von Dividenden einschränken, oder Erklärungen, bei denen sich der Emittent verpflichtet, bestimmte Teile des Vermögens (insbesondere des Grundvermögens) nicht durch eine anderweitige Fremdkapitalaufnahme zu belasten bzw. zu beleihen.134 Auch die Pflicht zur Offenlegung interner Unternehmensdaten und Finanzinformationen kann darunter gefasst werden.135
„Financial Covenants“: Der Kreditnehmer wird zur Einhaltung bestimmter Finanzkennzahlen (z.B. einer vorgegebenen Eigenkapitalquote, einer bestimmten Quote der Nettoverschuldung zu einer Gewinngröße oder zum Cashflow) verpflichtet. Es handelt sich um vertraglich bindende Zusicherungen, die über die Laufzeit des Kreditkontrakts gegeben werden.136 Die Nichteinhaltung bzw. der Verstoß von Seiten des
131 Vgl. GABER/KANDEL (2008), S. 9. Beziehen sich die Vertragsklauseln auf nicht-
132
133 134 135
136
finanzielle (subjektive) Kriterien wie z.B. die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit oder der Liquidität, werden diese als „Subjective Acceleration Clauses“ bezeichnet. Vgl. dazu WÖHE u.a. (2013), S. 242-244; PELLENS u.a. (2014), S. 529f.; PERRIDON/ STEINER/RATHGEBER (2017), S. 459f. Eine umfassendere Differenzierung nach den 4 Konfliktbereichen zwischen Eigen- und Fremdkapitalgebern nehmen GABER/KANDEL (2008), S. 10 vor. Negative-Pledge-Klauseln setzt bspw. E.ON ein, siehe GB 2016, S. 180. Vgl. auch PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 211. Vgl. VATER (2010), S. 129, der dies als „Information Covenants“ bezeichnet und darüber hinaus noch zwischen „General Covenants“ und „Financial Covenants“ unterscheidet. Vgl. dazu und folgend VATER (2010), S. 130-132. Vgl. auch ZWIRNER (2011), S. 5961. Im Geschäftsjahr 2016 berichten etwa CONTINENTAL (siehe GB 2016, S. 191), LINDE (siehe GB 2016, S. 152) sowie VONOVIA (siehe GB 2016, S. 175f.) über die Einhaltung von Financial Covenants. Für eine umfassende empirische Untersuchung zur Berichterstattung über Financial Covenants börsennotierter Unterneh-
55
2.4
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Kreditnehmers löst die vereinbarten Konsequenzen aus. Dem Kreditgeber kann bspw. das Recht zur teilweisen oder vollständigen Kündigung (sofortige außerordentliche Fälligstellung des Kredits) eingeräumt werden. Ggf. hat eine Nichteinhaltung auch eine Anpassung der Kreditkonditionen (Zinsen, Besicherungen), die Reduktion bestehender Kreditlinien oder die Sperrung von Ausschüttungen bzw. anderen Auszahlungen zur Folge.
2.4.4.3
Realsicherheiten
Verpfändung
Ein weiteres Instrument zur Kreditsicherung stellt die „Verpfändung“ von beweglichen Sachen dar. Letztere können zur Sicherung einer Forderung derart belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (§§ 1204 ff. BGB). Das Recht zur Verpfändung setzt eine Einigung zwischen den Partnern und die Übergabe der Sache an den Gläubiger voraus. Wie im Fall der Bürgschaft ist das Pfandrecht streng akzessorisch, d.h. vom Vorhandensein der Hauptforderung abhängig. In der Regel werden von Nicht-Banken Wertpapiere und andere, nicht im Rahmen der operativen Geschäftstätigkeit eingesetzte finanzielle Vermögenswerte verpfändet.
Sicherungsübereignung
Die nicht gesetzlich geregelte „Sicherungsübereignung“ gleicht prinzipiell der Verpfändung – allerdings mit dem Unterschied, dass eine Übergabe der Sache nicht erforderlich ist. Das Sicherungsgut wird an den Sicherungsnehmer übereignet; Letzterer ist ggf. zur Verwertung der Sache berechtigt. An die Stelle der Übergabe des Sicherungsguts tritt ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 930 BGB; die Sache verbleibt zur weiteren Nutzung im Besitz des Sicherungsgebers.137
Sicherungsabtretung (Zession)
Analog zur Übereignung von beweglichen Sachen können zu Sicherungszwecken auch Rechte und Forderungen abgetreten werden. Von besonderer praktischer Relevanz ist dabei die Abtretung („Zession“) von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Im Rahmen eines solchen Vertrags wird der Altgläubiger der Forderungen als „Zedent“ und der Neugläubiger als „Zessionar“ bezeichnet. Bei der Abtretung ist eine Benachrichtigung des Schuldners für die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht notwendig. Im Fall der Nichtbenachrichtigung kann der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Zedent zahlen; man spricht sodann von einer „stillen“ Zession. Eine „offene“ Zession liegt hingegen vor, wenn der Schuldner über die Abtretung informiert wurde. Bei einer offenen Zession ist der neue Kreditgeber besser
men in Deutschland, Großbritannien, Frankreich und Italien auf Basis der GB 2006 bis 2012 vgl. PELLENS u.a. (2014). 137 Ferner setzt eine Sicherungsübereignung voraus, dass das Sicherungsgut im Sicherungsvertrag zweifelsfrei bestimmt ist.
56
Instrumente zur Kreditaufnahme und Kreditsicherung
2.4
geschützt, da der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an ihn leisten kann. Eine stille Zession lässt sich über die Anzeige der Abtretung bei den Schuldnern in eine offene Zession umwandeln. In der Praxis weisen die zu sichernden Kredite häufig eine längere Laufzeit auf als die sicherungshalber abgetretenen Forderungen. Daher werden neben Einzelabtretungen auch Mantelzessionen und Gobalzessionen eingesetzt. Eine „Mantelzession“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei welcher der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherstellung des Kredits stets Forderungen in einer bestimmten Höhe abtritt und beglichene Forderungen jeweils durch neue ersetzt. Letztgenannter Forderungsaustausch erfolgt durch Übermittlung von Listen bzw. Rechnungen; erst nach Einreichung gilt die jeweilige Forderung als abgetreten. Ein Unterlassen der Übersendung geht für den Kreditgeber mit dem Ausfall an Sicherheiten einher. Bei einer „Globalzession“ ist der Gläubiger besser geschützt: Der Kreditgeber tritt hierbei neben den gegenwärtigen auch die künftig entstehenden Forderungen ab, d.h. künftige Forderungen gehen bereits zum Abschlusszeitpunkt des Zessionsvertrags auf den Sicherungsnehmer über. Zur Begründung der Forderungsabtretung nicht notwendig ist die Übermittlung von Listen bzw. Rechnungen. Jedoch müssen die abgetretenen künftigen Forderungen hinreichend bestimmt sein. „Grundpfandrechte“ bezeichnen dingliche Rechte an Grundstücken, die unabhängig von dessen jeweiligem Eigentümer bestehen können. Dem Gläubiger wird dabei im Fall nicht termingerechter und/oder unvollständiger Leistung der Zins- und Tilgungszahlungen des Kreditnehmers die Möglichkeit eingeräumt, sich aus dem Grundstück zu bedienen. Die Entstehung dieses Rechts setzt die Eintragung in das Grundbuch beim zuständigen Grundbuchamt voraus. Zur Kreditsicherung geeignete Grundpfandrechte sind die „Hypothek“ (§§ 1113 ff. BGB) und die „Grundschuld“ (§§ 1191 ff. BGB). Erstere hat akzessorischen Charakter, wohingegen die Grundschuld fiduziarisch ist.
57
Grundpfandrechte
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
2.5
Alternative (nicht-kreditbezogene) Finanzierungsinstrumente
2.5.1
Verkauf von Forderungen (Factoring, Forfaitierung)
Begriff des Factoring
Der laufende, vertraglich festgelegte An- bzw. Verkauf von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wird als „Factoring“ bezeichnet.138 Dies ist bei Nicht-Banken üblich.139 Als Käufer bzw. „Factor“ fungiert ein spezielles Finanzierungsinstitut oder eine Bank, welche bestimmte Servicefunktionen (Debitorenbuchhaltung, Inkasso- und Mahnwesen) sowie häufig auch das Ausfallrisiko für die Posten übernimmt (so genannte „Delkrederefunktion“).
Vollumfängliche FactoringTransaktion
Im Rahmen einer „vollumfänglichen“ Factoring-Transaktion veräußert ein Unternehmen (der „Anschlusskunde“) generell sämtliche während der Vertragslaufzeit entstehenden Forderungen rechtswirksam an den Factor, der im Weiteren den Einzug und die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben sowie das Ausfallrisiko übernimmt. In der Regel erhält der Anschlusskunde 80-90% des Forderungswerts; der Abschlag umfasst neben der impliziten Verzinsung des Auszahlungsbetrags bis zur Fälligkeit primär einen Sicherheitseinbehalt zur Abdeckung des „Veritäts- bzw. Bestandsrisikos“. Darunter wird die Gefahr verstanden, dass die Forderungen keinen rechtlichen Bestand haben (z.B. bei Kürzungen der Rechnungsbeträge durch die Forderungsschuldner wegen Mängelrügen, Warenrücksendungen oder Skonti). Der Anschlusskunde bezahlt für die Übernahme der forderungsbezogenen Verwaltungsaufgaben und des Ausfallrisikos eine Dienstleistungsgebühr bzw. eine Risikoprämie. Beteiligte und Ablauf einer vollumfänglichen Factoring-Transaktion sind in Abbildung 2-5 dargestellt.
Factoring versus Forfaitierung
Auch hinter der „Forfaitierung“ verbirgt sich der Verkauf von Forderungen.140 Bei der Abgrenzung zum Factoring wird normalerweise darauf abgestellt, dass die Forfaitierung keine laufende Übertragung der Forderungen innerhalb der Vertragslaufzeit vorsieht, sondern nur einzelne, bereits bestehende (mittel- bis langfristige) Forderungen transferiert werden. Als weiteres Unterscheidungsmerkmal zum Factoring gilt, dass der Forderungskäufer („Forfaiteur“) regelmäßig keine Dienstleistungsfunktion übernimmt.
138 Vgl. zum Factoring grundlegend HERMANN (2006). Vgl. auch SÜCHTING (1995),
S. 195-198; REILAND (2006), S. 43-47; WÖHE u.a. (2013), S. 356-360; THOMAS (2014), S. 569-571; PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 511-513. 139 Vgl. z.B. den GB 2016 von DEUTSCHE TELEKOM, S. 154 und S. 211-214 sowie den GB 2015/2016 von THYSSENKRUPP, S. 173. 140 Zur Forfaitierung vgl. WÖHE u.a. (2013), S. 386-388.
58
Alternative (nicht-kreditbezogene) Finanzierungsinstrumente
2.5
Wird das Ausfallrisiko an den Factor übertragen, spricht man von „echtem“ Factoring. Der Factor kauft die Forderungen in diesem Fall ohne Rückgriffsrecht auf den Anschlusskunden an. Ein „unechtes“ Factoring liegt hingegen vor, wenn das Ausfallrisiko beim Veräußerer zurückbleibt.141
Echtes versus unechtes Factoring
Beteiligte und Ablauf einer vollumfänglichen Factoring-Transaktion
Abbildung 2-5
2. Verkauf
Forderungen L&L
Anschlusskunde (Forderungsverkäufer)
Abschlag
Kaufpreiszahlung Forderungen L&L
Dienstleistungsgebühr
Factor (Forderungskäufer)
Ausfallrisikoprämie 1. Ausreichung (operatives Geschäft)
Forderungsschuldner
un hl Za
e ng gä in e gs
3. Abwicklung
Ferner kann danach unterschieden werden, ob der Anschlusskunde die Rechte gegenüber den Schuldnern über eine offene oder eine stille Forderungsabtretung (Zession ► 2.4.4.3) überträgt.142 Hierbei sind auch Änderungen im Zeitverlauf möglich. So kann zunächst eine stille Forderungsabtretung vereinbart werden, wobei der Käufer jedoch das Recht hat – z.B. im Fall von Vertragsverletzungen des Abtretenden – die Umwandlung in eine offene Abtretung zu bewirken.
Offene versus stille Forderungsabtretung
Darüber hinaus ist hinsichtlich der Delkrederefunktion eine Aufteilung denkbar, d.h. der Anschlusskunde überträgt nicht das gesamte Ausfallrisiko auf den Factor, sondern ist diesem bis zu einem bestimmten Betrag nach wie vor ausgesetzt („Ausfallrisikoteilung“). Dies ist etwa der Fall, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Anschlusskunde nicht erfüllte bzw. final ausgefallene Forderungen anteilig zurückkaufen oder gegen neue Forderungen austauschen muss. Eine Teilung des Ausfallrisikos liegt ferner vor, wenn die Bestimmungen Ausgleichszahlungen bzw. die Erstattung des bevorschussten Betrags an den Factor vorsehen. Gleiches gilt im Fall einer Sicherheitenstellung des Anschlusskunden über die veräußerten Forderungen hinaus, auf die der Factor bei Ausfall der Forderungen und einer Nicht-
Ausfallrisikoteilung
141 Beim unechten Factoring haben die Parteien wirtschaftlich betrachtet ein Kredit-
geschäft abgeschlossen. 142 Vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 99.
59
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
erfüllung der Regressansprüche durch den Anschlusskunden zurückgreifen kann. Ebenfalls mit einer Ausfallrisikoteilung verbunden sind Vereinbarungen, bei denen der Anschlusskunde zum Übertragungszeitpunkt einen höheren Kaufpreisabschlag hinnimmt bzw. eine höhere Ausfallrisikoprämie bezahlt, hingegen nachträgliche Kaufpreiszahlungen erhält oder die Ausfallrisikoprämie teilweise wieder erstattet bekommt, sofern der Forderungsausfall geringer ist als erwartet. Auch können erfolgsabhängige Inkassogebühren vereinbart werden, die zur Folge haben, dass beide Parteien am Ausfallrisiko teilhaben. Factoring-Kosten
Für die Abnahme der Forderungen stellt der Factor bankübliche Sollzinsen in Rechnung; zudem wird eine Gebühr für die Übernahme der Dienstleistungen verlangt, die sich als Anteil am Rechnungsbetrag bestimmt. Für den Fall, dass der Factor das Ausfallrisiko trägt, fällt für den Anschlusskunden darüber hinaus eine Delkrederegebühr an.
2.5.2
Verbriefungen (ABS-Transaktionen)
Wesen von ABSTransaktionen
Bei „Verbriefungen“ bzw. „Asset-Backed-Securities-Transaktionen“ (ABSTransaktionen) wird ein exakt definiertes Portfolio von Forderungen eines Unternehmens (dem „Originator“) vor dessen Fälligkeit an überwiegend eigens zu diesem Zweck gegründete Finanzierungsgesellschaften („Zweckgesellschaften“ bzw. „Special Purpose Entities/Vehicles“) veräußert. Diese wiederum refinanzieren den Ankauf durch Verbriefung der Forderungen und deren Platzierung am Geld- oder Kapitalmarkt (bei Investoren).143 Die künftigen Zahlungsansprüche der Investoren (Zins und Tilgung) werden mit den von den Zweckgesellschaften erworbenen Forderungen besichert.
Verbriefungsarten
Für Nicht-Banken sind primär ABS-Transaktionen in Verbindung mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen relevant.144 Derartige Forderungsverbriefungen gehören zu den „ABS im engeren Sinne“. Nach der Forderungsart werden weitere Produkttypen unterschieden („Collateralized Debt Obligations“, „Mortage Backed Securities“), die zu den „ABS im weiteren Sinne“ gehören.145
143 Vgl. zu ABS-Transaktionen BUND (2000); SCHNEIDER/DROSTE (2002); BRESSER u.a.
(2012); HEINRICH (2005), S. 51-55; REILAND (2006), S. 48-54; APP/KLEIN (2006); JENDRUSCHEWITZ/NÖLLING (2007); WÖHE u.a. (2013), S. 360-370; HARTMANNWENDELS/PFINGSTEN/WEBER (2015), S. 188-199; PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 513-522. 144 Vgl. z.B. den GB 2016 von CONTINENTAL, S. 146. VOLKSWAGEN bezieht neben Kundenforderungen auch Forderungen aus dem Händlerfinanzierungs- sowie aus dem Finanzierungsleasinggeschäft ein (siehe GB 2016, S. 289). 145 Vgl. hierzu weiterführend die Übersichten in BRESSER u.a. (2012), S. 9 oder PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 515.
60
Alternative (nicht-kreditbezogene) Finanzierungsinstrumente
2.5
Nach der Art des Risikotransfers wird zwischen 2 Verbriefungsvarianten differenziert:
„Reguläre“ oder „traditionelle“ Verbriefung: Der Originator transferiert ein selektives Forderungsportfolio inklusive der damit verbundenen Rechte und Pflichten an die Zweckgesellschaft, und zwar im rechtlichen Sinne einer Eigentumsübertragung („True Sale“). Die Verwaltung der übertragenen Forderungen („Servicing“) verbleibt dabei in der Regel beim Originator. Abbildung 2-6 zeigt den Ablauf und die wesentlichen Beteiligten einer traditionellen ABS-Transaktion.
„Synthetische“ Verbriefung: Es erfolgt nur die Übertragung des Ausfallrisikos, ohne die Forderungen selbst zu transferieren. Hierzu wird auf Kreditderivate (► 2.6.1) zurückgegriffen.
Abbildung 2-6
Wesentliche Beteiligte und Ablauf einer traditionellen ABS-Transaktion Originator (Forderungsverkäufer) Forderungen 1. Ausreichung (operatives Geschäft)
Forderungsschuldner
5. Kaufpreiszahlung
Zweckgesellschaft
2. Abtretung
6. Zahlungseingänge
Forderungen 3. Emission A AA AAA
BBB
4. Emissions- 7. Zins, Tilgung erlös
Investoren
Die Zweckgesellschaften verbriefen die Forderungen in Strukturierungseinheiten, die mit unterschiedlichem Risikogehalt ausgestattet sind, d.h. die Emissionen werden in risikogestaffelten Wertpapiertranchen durchgeführt. Die Rückzahlung der emittierten Wertpapiere hängt direkt von der Qualität sowie vom Verlusthaftungsrang der jeweiligen Tranche ab und erfolgt nach dem so genannten „Wasserfallprinzip“. Dieses sieht vor, dass den Investoren sowohl die eingehenden Zahlungen aus dem zu Grunde liegenden Forderungsportfolio als auch etwaige Verluste aus Forderungsausfällen entsprechend einer festen Reihenfolge zugewiesen werden. Zunächst wird die vertraglich festgelegte höchstrangigste Wertpapiertranche bedient, danach folgen die jeweils im Rang darunter liegenden Tranchen. Die Verlustzuweisung erfolgt hingegen einem umgekehrten Wasserfallprinzip, d.h. entstehende Forderungsausfälle werden zuerst den nachrangigsten und danach
61
Risikogestaffelte Emission
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
der Tranche mit dem nächst höherem Rang zugeordnet. Durch die Verteilungssystematik ergeben sich unterschiedliche Risikoprofile; Konzentrationen der Ausfallrisiken entstehen vor allem in den unteren Tranchen. Für die Übernahme der unterschiedlichen Risikoprofile werden unterschiedliche Risikoaufschläge bezahlt. Zusammen mit anderen Faktoren wie insbesondere den Besicherungsmaßnahmen begründen die Risikoprofile das Rating der jeweiligen Tranche. Die Ratings (► 2.1.10.1) werden von Ratingagenturen bestimmt. Weitere Organe und Ablauf
In den Verbriefungsprozess sind neben dem Originator, den Zweckgesellschaften, den Investoren und den Ratingagenturen noch weitere Organe wie bspw. Dienstleister sowie Bereitsteller von Sicherungsmechanismen und Liquiditätsbeihilfen involviert.146 Die Forderungen werden in der Regel durch rechtswirksame Abtretung (Zession ► 2.4.4.3) der Rechte vom Originator auf die Zweckgesellschaft übertragen.147 Der Kaufpreis ist zum einen abhängig davon, welche Funktionen der Originator erfüllt. Normalerweise übernimmt dieser die Forderungsverwaltung (Einzug);148 er leitet die Forderungsrückflüsse an die Zweckgesellschaft weiter und erhält dafür eine Service-Gebühr, welche meist implizit bei der Bestimmung des Kaufpreises berücksichtigt wird. Zum anderen finden beim Kaufpreis die Ausfall- und Veritätsrisiken der Forderungen Berücksichtigung. Regelmäßig werden Bankenkonsortien zur Platzierung der ABS am Geldoder Kapitalmarkt betraut. Im Fall einer traditionellen Verbriefung leitet die Zweckgesellschaft die Emissionserlöse umgehend (d.h. vor Fälligkeit der Forderungen) an den Originator weiter; sie stellen den Kaufpreis für das Forderungsportfolio dar.
Emission über Commercial Papers
Kurzfristige (operative) Forderungen werden meist über die Begebung von Commercial Papers (► 2.4.1.3) finanziert, die Laufzeiten zwischen 30 und höchstens 60 Tagen haben. Die Zinszahlungen an Investoren orientieren sich in der Regel an einem Referenzzinssatz, auf den ein ausfallrisikoabhängiger Aufschlag (Bonitätsrisikoprämie) zu leisten ist.
146 Vgl. zu diesen weiterführend z.B. SCHNEIDER/DROSTE (2002), S. 393-396; REILAND
(2006), S. 77-80. 147 Dabei kann die Forderungsabtretung auch still erfolgen, vgl. BRESSER u.a. (2012),
S. 13. 148 Im Unterschied zum Factoring verbleibt die Forderungsverwaltung also meist
beim Veräußerer.
62
Alternative (nicht-kreditbezogene) Finanzierungsinstrumente
Aus Finanzierungskostengründen wird das Rating der emittierten Wertpapiere meist durch Besicherungsmaßnahmen („Credit Enhancements“) verbessert.149 Dies kann zum einen intern, d.h. durch den Originator selbst oder durch eine bestimmte Ausgestaltung der Verbriefungsstruktur, erfolgen. Hierzu stehen folgende Instrumente zur Verfügung:
2.5 Besicherungsmaßnahmen
– interne
„Overcollateralisation“ bzw. „wirtschaftliche Übersicherung“: Das übertragene Forderungsvolumen übersteigt den Nominalwert der emittierten Wertpapiere.150
„Subordination“: Es erfolgt eine Unterteilung der Wertpapieremission in qualitativ unterschiedliche Tranchen, die in einem Nachrangigkeitsverhältnis zueinander stehen. Die Verzinsung der Tranchen ist an die jeweilige Risikoausstattung gekoppelt. Über Kreditverbesserungsmaßnahmen wird die erste Tranche („Senior Tranche“) so weit abgesichert, dass sie zumeist ein AAA-Rating bekommt. Die 2. (nachrangige) Tranche („Junior Tranche“) beinhaltet den größten Teil des Ausfallrisikos.
„Spread Account“: Dabei handelt es sich um Reservefonds aus Überschüssen zum Ausgleich von Forderungsausfällen.
„Cash Collateral Account“: Dies sind an die Zweckgesellschaft verpfändete Geldeinlagen des Originators (Barsicherheiten).
„Short Put“: Der Originator verpflichtet sich, ausfallgefährdete bzw. überfällige Forderungen von der Zweckgesellschaft zurückzuerwerben. Die vorstehend genannten Credit Enhancements haben zur Folge, dass die Ausfallrisiken – trotz der rechtlichen Übertragung der Forderungen auf die Zweckgesellschaft – zumindest teilweise beim Originator verbleiben.151 Zum anderen können die Besicherungsmaßnahmen gegen die Zahlung von Prämien auch extern über Drittparteien (Banken, Versicherungen) erfolgen. Hierzu kommen die folgenden Instrumente in Frage:
„Standby Letter of Credit“: Bankgarantie für eine fristgerechte Bedienung der Wertpapiere;
„Kreditversicherungen“: Absicherung des Forderungsausgleichs durch entsprechende Kreditversicherungen;
149 Vgl. dazu und folgend primär BRESSER u.a. (2012), S. 9f. Vgl. auch SCHNEIDER/
DROSTE (2002), S. 389-391; JENDRUSCHEWITZ/NÖLLING (2007), S. 219f. 150 Eine Variante der Übersicherung stellt auch der sofortige Einbehalt eines Anteils
am Emissionserlös dar. 151 Vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 107.
63
– externe
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
„Financial Guaranty Insurance“: vertraglich bestimmte Bürgschaften und Finanzgarantien von Versicherungen zugunsten der Zweckgesellschaft. Einmalige Kosten
Bei ABS-Transaktionen entstehen einmalige Fremdleistungskosten („UpFront Fees“) für die Vorbereitung und Implementierung der Verbriefung (z.B. für Ratinganalysen, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfergutachten, Platzierung) sowie für die Besicherung, Auflegung und Börseneinführung der emittierten Wertpapiere. Dafür werden in der Regel feste Beträge vereinbart.
2.5.3
Leasing
„Leasing“ steht für die entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts auf Zeit durch Unternehmen (insbesondere Finanzierungsinstitute), die ein solches Mietgeschäft gewerblich betreiben.152 Im Unterschied zu herkömmlichen Mietkontrakten besteht bei Leasingverträgen eine größere rechtliche Gestaltungsfreiheit. Grundformen
In Bezug auf den Verpflichtungscharakter des Leasingvertrags können allgemein 2 Leasing-Grundformen unterschieden werden:
„Operating-Leasing“: Diese Kontrakte sind von beiden Vertragspartnern jederzeit unter Einhaltung gewisser Fristen kündbar. Es werden weder feste Grundmietzeiten vereinbart noch ist eine Kündigung mit Konventionalstrafen verbunden. Demnach handelt es sich um herkömmliche Mietverträge im Sinne des BGB. Da bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags die Summe der Leasingraten die Anschaffungskosten des Leasinggegenstands nicht deckt, trägt beim Operating-Leasing im Wesentlichen der Leasinggeber das Investitionsrisiko.
„Finanzierungsleasing“: Die Vereinbarungen beinhalten eine feste Grundmietzeit und die Kontrakte können beidseitig nicht gekündigt werden. Die Grundmietzeit ist normalerweise geringer als die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Meistens werden die während der Grundmietzeit zu zahlenden Mietbeträge so berechnet, dass sie die Kosten (Anschaffung, Zinsen, Risiken, Betrieb) decken und dem Leasinggeber ein Gewinn entsteht. Entgegen dem Operating-Leasing trägt beim Finanzierungsleasing eher der Leasingnehmer das Investitionsrisiko. Nach IFRS wird ein Mietverhältnis als Finanzierungsleasingvertrag eingestuft, wenn der Leasingnehmer im Wesentlichen die Chancen und Risiken trägt (► 3.3.6.3). Liegen diese beim Leasinggeber, so handelt es sich um
152 Vgl. zum Leasing z.B. SÜCHTING (1995), S. 170-182; WÖHE u.a. (2013), S. 340-350;
PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 522-535.
64
Finanzderivate
Operating-Leasingverträge. Je nach Regelbasis sind damit für den Leasingnehmer unterschiedliche Bilanzierungsfolgen verbunden:
Unter Anwendung der momentan gültigen Regelungen (IAS 17) muss sowohl aus Leasingnehmersicht als auch aus Leasinggebersicht eine Einstufung entweder als Finanzierungsleasingvertrag oder als OperatingLeasingvertrag vorgenommen werden. In Abhängigkeit davon behandelt man den Kontrakt dann entweder als Finanzierungskauf/-verkauf – d.h. der Leasingnehmer erfasst den Leasinggegenstand (als Vermögenswert) und eine entsprechende Verbindlichkeit; der Leasinggeber bucht den Leasinggegenstand aus und erfasst eine Forderung – oder als Miete/Vermietung (d.h. der Leasingnehmer erfasst Mietaufwendungen und der Leasinggeber Vermietungserträge; der Leasinggegenstand verbleibt als Vermögenswert in der Bilanz des Leasinggebers).
Auf Basis der künftig gültigen Regelungen (IFRS 16) bleibt diese Vorgehensweise (Bilanzierung in Abhängigkeit der Einstufung) aus Leasinggebersicht bestehen. Der Leasingnehmer muss das Leasingverhältnis hingegen – unabhängig von der Einstufung – wie einen Finanzierungskauf bilanzieren, wobei er nicht den Leasinggegenstand, sondern ein Nutzungsrecht als Vermögenswert erfasst.
2.6
Finanzderivate
2.6.1
Grundlagen und Einordnung
Derivate Kontrakte („Derivate“) kennzeichnen sich generell durch die folgenden Eigenschaften:
Es besteht eine wertmäßige Abhängigkeit zu einer Bezugsgröße. Das Geschäft wird in der Zukunft abgewickelt. Auf Grund der künftigen Geschäftsabwicklung spricht man bei Derivaten auch von „Termingeschäften“.153 Bei „Kassageschäften“ hingegen erfolgt der Austausch und die Bezahlung sofort („per aktueller Valuta“, normalerweise innerhalb von 2 Tagen). Kassageschäfte wie z.B. das Devisenkassageschäft, bei dem man eine Fremdwährung zum momentan geltenden Kurs kaufen oder verkaufen kann, gelten daher in der Regel nicht als Derivate.
153 Sofern diese gehandelt werden, findet der Handel auf Terminmärkten statt, siehe
dazu Abschnitt 2.3.1. Vgl. zu Termingeschäften generell z.B. PERRIDON/STEINER/ RATHGEBER (2017), S. 348-399.
65
2.6
2 Tabelle 2-12
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Derivate nach Basiswerten Finanzderivate
Warenderivate
Basiswerte aus dem finanzwirtschaftlichen Bereich, z.B.
Basiswerte aus dem güSonstige Basiswerte, z.B. terwirtschaftlichen Bereich, Bonitätsratings (Krez.B. ditderivate) Rohstoffpreise/-indizes klimatologische Variablen (Wetterderivate) Warenpreise/-indizes
Warenderivate
Zinssätze/-indizes Aktienkurse/-indizes Wechselkurse/-indizes
Sonstige Derivate
geologische Variablen (Katastrophenderivate)
Wie aus Tabelle 2-12154 ersichtlich ist, haben „Finanzderivate“ Bezugsgrößen bzw. Basiswerte aus dem finanzwirtschaftlichen Bereich. Nicht-Banken gehen überwiegend Finanzderivate ein, die als Bezugsgrößen Zinssätze und Wechselkurse (so genannte „Zinsderivate“ und „Währungsderivate“) aufweisen. In den folgenden Abschnitten werden die für Nicht-Banken wesentlichen Formen und Arten von Zins- und Währungsderivaten näher beschrieben. „Warenderivate“ bzw. „Warentermingeschäfte“ sind Verträge über den Kauf oder Verkauf genau definierter Mengen von nicht-finanziellen Posten bzw. Gütern, bei denen die Leistungserbringung nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern zu einem im Kontrakt festgelegten, späteren Lieferungs- bzw. Erfüllungszeitpunkt erfolgt. Als typische Beispiele für Kaufoder Verkaufsobjekte gelten Agrargüter (Mais, Sojabohnen, Weizen), Energie (Erdöl, Erdgas, Elektrizität155) oder Metalle (Stahl, Kupfer, Edelmetalle). Viele dieser Basiswerte können über Terminbörsen gehandelt werden.156 Charakteristisch für Warentermingeschäfte ist, dass ihre Vertragsbedingungen regelmäßig nur eine physische Lieferung des gekauften oder verkauften Guts vorsehen, d.h. die Absicht oder Möglichkeit zum vorzeitigen Barausgleich etwa über eine Börse besteht nicht. Meistens und insbesondere bei börsengehandelten Kontrakten können sich die Vertragsparteien der Lieferbzw. Abnahmepflicht allerdings entziehen, indem sie kompensierende Gegengeschäfte mit gleichem Fälligkeitstermin eingehen.
154 Entnommen aus SCHWARZ (2006), S. 12. 155 Man spricht dann von „Stromderivaten“, vgl. WALLBAUM (2005), S. 34. 156 So lassen sich bspw. Derivate auf Strom, Kohle und Gas über die EEX („European
Energy Exchange“) in Leipzig abschließen. Für eine Beschreibung nationaler und internationaler Stromhandelsmärkte vgl. WALLBAUM (2005), S. 7-12.
66
Finanzderivate
2.6
„Wetterderivate“ verwenden meteorologische Daten wie z.B. die Temperatur oder eine Niederschlagsmenge als Bezugsgrößen. In der Regel handelt es sich um nicht-standardisierte Kontrakte, welche mit Banken oder Versicherungen abgeschlossen werden. Gleiches gilt für „Katastrophenderivate“, die sich auf ein definiertes Katastrophenereignis (z.B. ein Erdbeben oder einen Wirbelsturm) beziehen.
Wetter- und Katastrophenderivate
„Kreditderivate“ dienen zur Abspaltung von Kreditrisiken originär eingegangener Kreditbeziehungen, d.h. über sie lassen sich Ausfallrisiken an Dritte transferieren.157. Bedeutende Formen von Kreditderivaten sind der Credit Default Swap und der Total Return Swap.
Kreditderivate
Beim „Credit Default Swap“ (CDS) handelt es sich um eine Vereinbarung, im Rahmen derer ein Risikokäufer eine Ausfallzahlung leistet, falls ein bestimmtes Kreditereignis („Credit Event“) eingetreten ist.158 Im Gegenzug bezahlt der Risikoverkäufer eine regelmäßige Prämie („CDS Spread“), die in Basispunkten auf den abgesicherten Nominalwert bestimmt wird. Der CDSVertrag endet bei Fälligkeit oder mit dem Eintritt des Kreditereignisses. Wann Letzteres der Fall ist, wird in Bezug auf den Referenzwert (eine oder mehrere Anleihen bzw. Kredite des genau spezifizierten Schuldners) bestimmt. Kreditereignisse sind üblicherweise Insolvenz, Zahlungsausfall oder Neustrukturierung von Schulden. Dank der zunehmenden Standardisierung sind CDS-Kontrakte auf große Unternehmen mittlerweile sehr gut über die OTC-Märkte (► 2.3.3) handelbar; CDS Spreads werden für verschiedene Laufzeiten angeboten. Ein „Total Return Swap“ (TRS) ist ein Kontrakt, bei dem einem Investor (Risikokäufer) die Möglichkeit zum Erhalt von Cashflows aus dem Verkauf oder dem Kauf eines Finanzinstruments (z.B. einer Anleihe oder einem Kredit) gewährt wird, ohne dass der Investor den Posten tatsächlich erworben oder veräußert hat. Damit kann Letzterer das Finanzinstrument bilanzneutral nachbilden. Im Unterschied zum CDS werden beim TRS-Vertrag neben dem reinen Zahlungsausfallrisiko („Default“) auch das ratingbezogene Kreditrisiko – d.h. das Risiko, dass sich der Risikoaufschlag erhöht – sowie Marktpreisrisiken (z.B. Veränderungen der Zinssätze, Wechselkurse) getauscht. Ferner hat der TRS nicht annähernd die Marktpräsenz wie der CDS.
157 Vgl. zu Kreditderivaten z.B. HEINRICH (2005); HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/
WEBER (2015), S. 507-514. 158 Vgl. zur Grundstruktur und zu den Merkmalen eines CDS auch SCHUBERT (2011),
S. 220f.; SCHMIDT (2014), S. 186-188.
67
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
2.6.2 Unterscheidung nach dem Risikoprofil
Systematisierung von Finanzderivaten
Termingeschäfte können entsprechend ihres Risikoprofils bzw. dem Grad der Erfüllungspflicht unterteilt werden:159
„Unbedingte“ bzw. „symmetrische“ Termingeschäfte: Beide Vertragspartner gehen eine Verpflichtung ein.
„Bedingte“ bzw. „asymmetrische“ Termingeschäfte: Nur ein Vertragspartner geht eine Verpflichtung ein, die andere Partei hat ein Recht bzw. eine Option. Die Unterscheidung „symmetrisch“ versus „asymmetrisch“ bezieht sich auf die Wertentwicklung des Derivats in Relation zum Basiswert (dem „Underlying“): Bei symmetrischen Termingeschäften führt eine Wertänderung des Underlying stets zu einer gleichförmigen Wertänderung des Derivats, wohingegen bei asymmetrischen Termingeschäften eine Wertänderung des Basiswerts mit einer eingeschränkten Wertänderung des Derivats verbunden ist.
Abbildung 2-7
Zins- und Währungsderivate im Überblick symmetrisch Swaps Zinsderivate
Zinsswap
Forwards
Forward Rate Agreement
Devisenswap Devisentermingeschäft Währungs- Währungsswap derivate Zins-/ Währungsswap
Swaps
asymmetrisch Futures
Zins-Future
Optionen
Cap, Floor, Collar
Swaption WährungsFuture
Devisenoption
Unter die symmetrischen Derivate fallen Swaps-, Forwards und Futures. Optionen sind stets asymmetrische Termingeschäfte. Abbildung 2-7 führt verschiedene Arten von Zins- und Währungsderivaten gruppiert nach diesen Grundformen auf.160
159 Vgl. dazu und zur weiteren Systematisierung von Derivaten SCHMIDT (2014), S. 3-
5. 160 Die Derivate-Grundformen sind auch für Warenderivate gebräuchlich. Für eine
Beschreibung der Merkmale von Strom-Forwards, -Futures, -Swaps und -Optionen vgl. WALLBAUM (2005), S. 36-52.
68
Finanzderivate
2.6
„Swaps“ sind außerbörsliche Termingeschäfte, bei denen 2 Kontraktpartner vereinbaren, in der Zukunft Zinszahlungen und/oder Fremdwährungsbeträge zu tauschen.161 Die getauschten Zahlungsströme beziehen sich jeweils auf den Nominalbetrag des Swap und können entweder variabel (d.h. abhängig von einem veränderlichen Referenzzinssatz) oder fest (d.h. über die gesamte Laufzeit konstant) sein. Bei Swapgeschäften unterscheidet man die folgenden Grundformen: 1. Währungstausch: z.B. den Tausch einer festverzinslichen €-Verbindlichkeit in eine festverzinsliche $-Verbindlichkeit. 2. Zinstausch:
variabel in fest oder umgekehrt, z.B. den Tausch von variabel verzinslichen Euromarktgeldern mit Zinsbasis LIBOR in festverzinsliche Verbindlichkeiten;
variabel in variabel, z.B. den Tausch einer $-Verbindlichkeit auf Commercial-Paper-Zinssatzbasis in eine €-Verbindlichkeit auf LIBORZinsbasis. 3. Zins- und Währungstausch: Verbindung von 1. und 2., z.B. den Tausch einer festverzinslichen €-Anleihe in eine variabel verzinsliche $Verbindlichkeit. Für „Forwards“ ist typisch, dass 2 Vertragspartner vereinbaren, künftig bestimmte finanzielle oder nicht-finanzielle Posten zu liefern oder abzunehmen. Gleiches gilt für „Futures“, wobei es sich bei diesen um börsengehandelte, standardisierte Termingeschäfte handelt.162 Abbildung 2-7 enthält mit dem Zins- und dem Währungsfuture 2 Ausprägungen von Futures. Daneben werden derartige Termingeschäfte etwa auf Aktien, Waren- oder Rohstoffindizes gehandelt. Futures sind im Gegensatz zu Forwards nicht auf die tatsächliche Erfüllung (Lieferung) des Vertrags angelegt. Es wird vielmehr beabsichtigt, das Geschäft vor Fristablauf durch ein Gegengeschäft glattzustellen.
Forwards, Futures
„Optionen“ sind grundsätzlich Vereinbarungen, bei denen einem Vertragspartner das Recht eingeräumt wird, in der Zukunft innerhalb eines bestimmten Zeitraums („amerikanische“ Variante) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt („europäische“ Variante) mit einem anderen Vertragspartner („Stillhalter“) ein festgelegtes Vertragsverhältnis einzugehen bzw. vom Stillhalter
Optionen
161 Vgl. dazu und folgend auch WÖHE u.a. (2013), S. 410-415. 162 Vgl. zu Forward/Future-Geschäften auch BLATTNER (1997), S. 86-99; MÜLLER-
MÖHL (2002), S. 29-35.
69
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
die Zahlung eines hinsichtlich seiner Bestimmungsgrößen festgelegten Geldbetrags zu verlangen.163 Das Recht, einen Basiswert (bzw. ein Underlying) zu kaufen, wird als „Kaufoption“ („Call Option“) bezeichnet; einen Basiswert zu verkaufen, nennt man „Verkaufsoption“ („Put Option“). Da für jede dieser Optionsarten 2 Vertragspartner – der Käufer und der Verkäufer – bestehen, ergeben sich 4 mögliche Positionen (siehe Tabelle 2-13164). Sofern das Unternehmen die Position des Verkäufers bzw. Stillhalters einnimmt, spricht man auch von „geschriebenen“ Optionen. Der festgelegte Kauf- oder Verkaufspreis wird als „Basis- oder Ausübungspreis“ („Exercise Price“ bzw. „Strike Price“) bezeichnet. Für das Recht bezahlt der Berechtigte normalerweise eine so genannte „Optionsprämie“ („Option Premium“). Der Preis einer Option bestimmt sich durch den „inneren Wert“ („Intrinsic Value“) und den „Zeitwert“ („Time Value“). Der innere Wert entspricht der Differenz aus dem aktuellem Marktpreis des Basiswerts und dem Ausübungspreis. Bei einer Kaufoption ist der innere Wert positiv (d.h. „im Geld“ bzw. „In-the-Money“), wenn der Marktpreis größer als der Ausübungspreis ist. Umgekehrt ist der innere Wert negativ (d.h. „aus dem Geld“ bzw. „Out-of-the-Money“), sofern der Marktpreis geringer ist als der Ausübungspreis. Bei einer Verkaufsoption liegt ein positiver innerer Wert vor, falls der Marktwert kleiner als der Ausübungspreis ist und umgekehrt. Sofern bei einer Option der Marktpreis dem Basispreis entspricht, ist die Option „am Geld“ bzw. „At-the-Money“; der innere Wert hat dann einen Wert von 0. Der Zeitwert lässt sich direkt nicht berechnen; er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem aktuellen Gesamtpreis der Option und dem inneren Wert. Der Zeitwert spiegelt die Chance wider, dass die Option über die Restlaufzeit noch einen inneren Wert erreichen bzw. Letzteren weiter steigern kann. Seine Höhe ist neben dem inneren Wert abhängig von der Volatilität des Basiswertpreises, der Restlaufzeit, dem risikolosen Zins und der Art der Ausübung. Zur Bewertung bzw. Preisfindung von Optionen werden Optionsbewertungsmodelle eingesetzt. In der Regel kommen dabei präferenzunabhängige
163 Vgl. zu Optionen z.B. auch SÜCHTING (1995), S. 69-75; BLATTNER (1997), S. 99-107;
MÜLLER-MÖHL (2002), S. 49-65; WIEDEMANN (2013), S. 161-175; SCHMIDT (2014), S. 193-223. 164 Modifiziert entnommen aus PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 374.
70
Finanzderivate
2.6
Modelle wie das Binomialmodell von COX/ROSS/RUBINSTEIN oder das Optionspreismodell von BLACK/SCHOLES zum Einsatz.165
Kontraktpartner und Arten von Optionsgeschäften
Tabelle 2-13
Kontraktpartner Käufer hat aktives Entscheidungsrecht, zahlt dafür eine OptiOptionsart onsprämie
Verkäufer geht eine passive Verpflichtung ein, erhält dafür eine Optionsprämie
Kaufoption (Call)
Käufer einer Kaufoption (Long Call)
Stillhalter bzw. Verkäufer einer Kaufoption (Short Call)
Recht auf Bezug des Basiswerts zum festgelegten Preis
Pflicht zur Abgabe des Basiswerts zum festgelegten Preis
Käufer einer Verkaufsoption (Long Put)
Stillhalter bzw. Verkäufer einer Verkaufsoption (Short Put)
Recht auf Abgabe des Basiswerts zum festgelegten Preis
Pflicht zur Annahme des Basiswerts zum festgelegten Preis
Verkaufsoption (Put)
Wie bereits erwähnt, sind Finanzderivate für Nicht-Banken überwiegend für das Risikomanagement von Relevanz. So gaben bei einer Befragung von WIEDEMANN 83,7% der Unternehmen an, diese zur Steuerung des Währungsrisikos zu verwenden; zur Steuerung des Zinsrisikos kamen in 82,2% aller Unternehmen Zinsderivate zum Tragen.166 Dabei dominierten die außerbörslich gehandelten Kontrakte (Forwards, Optionen, Swaps). Im Währungsbereich wurden überwiegend Forward-Geschäfte abgeschlossen. Zum Management des Zinsrisikos haben die Unternehmen meist auf Zinsswaps zurückgegriffen.167
165 Vgl. zur Systematisierung von Optionspreismodellen PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 381. Präferenzunabhängige Modelle basieren auf der Annahme, dass sich durch Kombinationen von Kassa- und Termingeschäften ein risikofreies Portfolio von Aktien und Optionen erstellen lässt. Vgl. zu Optionspreismodellen weiterführend z.B. ebenda, S. 334-340; MÜLLER-MÖHL (2002), S. 87-122; WIEDEMANN (2013), S. 175-230. 166 Befragt wurden im Jahr 2000 die 500 umsatzstärksten Unternehmen in Deutschland (ohne Banken, Versicherungen, Finanzdienstleister); die Rücklaufquote betrug 26%. Vgl. dazu WIEDEMANN (2002). 167 Zu ähnlichen Ergebnissen bezüglich des Zins- und Währungsmanagements kommt eine 1999 von GEBHARDT/RUSS durchgeführte Studie, vgl. dazu ROLFES (2002), S. 548 und S. 552.
71
Bedeutung für Nicht-Banken
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
2.6.3
Swapgeschäfte
2.6.3.1
Zinsswaps
Im Rahmen von „Zinsswaps“ tauschen 2 Vertragspartner Zinszahlungen, welche sich auf einen identischen Nominalbetrag beziehen und normalerweise eine unterschiedliche Zinsbasis (variabler versus fester Zinssatz) aufweisen.168 Ein Austausch der Nominalbeträge findet nicht statt. Die beiden Zinsbasis-Teile („Legs“) werden als „feste Seite“ und „variable Seite“ bezeichnet. Den Zinssatz der festen Seite nennt man „Swapfestsatz“. Formen
In der Grundform („Plain Vanilla“169), dem „Kuponzinsswap“, tauscht man nachschüssig zu zahlende feste Zinsen gegen nachträglich zu zahlende variable Zinsen. Die Festzinssatzzinsen orientieren sich an den Zinssätzen der Swapzinsstrukturkurve,170 wohingegen die variablen Zinsen an einen Referenzzinssatz (z.B. den 6-Monats-EURIBOR) geknüpft sind. Erhält das Unternehmen feste Zinsen, wird von einem „Receiver-Zinsswap“ gesprochen; zahlt es feste Zinsen, wurde ein „Payer-Zinsswap“ abgeschlossen. Beide Ausprägungen können auch als „Forward-Starting-Zinsswap“ ausgestaltet sein, d.h. die 1. Zinsperiode beginnt nicht sofort nach Abschluss, sondern erst später (z.B. nach 6 Monaten). Eine weitere Zinsswap-Form ist der „Basiszinsswap“. Bei diesem tauscht man variable Zahlungen, die sich auf unterschiedliche Referenzzinssätze und/oder Zinsfestlegungszeiträume (z.B. 6-Monats-LIBOR gegen 12-MonatsEURIBOR) beziehen. Abbildung 2-8 zeigt exemplarisch, wie sich über einen Receiver-Zinsswap die Zins-Cashflows einer Festzinskreditaufnahme in variable Zinszahlungen umwandeln lassen. In dem Beispiel nimmt eine Nicht-Bank einen Kredit über nominal 1 Mrd. € mit fester Verzinsung von 5% auf und schließt gleichzeitig mit einer Bank einen Receiver-Zinsswap mit gleichem Nominalvolumen ab. Die Swapvereinbarung sieht jeweils den Erhalt von fix 5% gegen die Zahlung von EURIBOR zuzüglich 20 BP vor, wobei für die im Beispiel betrachtete Zinsperiode der EURIBOR auf 4,72% festgelegt wurde. Die zinsbedingte Auszahlung aus dem Festzinskredit entspricht in diesem Beispiel immer der Einzahlung aus der festen Seite des Zinsswap. Per Saldo bleibt 168 Vgl. zu Zinsswaps auch HANNEMANN (2005); WIEDEMANN (2013), S. 117-154;
SCHMIDT (2014), S. 154-173; HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER (2015), S. 591-594. 169 In der Finanzwelt werden zahlreiche klassisch oder normal strukturierte Instrumente-Formen als „Plain Vanilla“ bezeichnet. Der Begriff hat seinen Ursprung vermutlich in den USA. Dort gilt Eiscreme mit Vanillegeschmack als die Standardsorte; die Bezeichnung wurde für Standardausführungen anderer Dinge übernommen. 170 Siehe für ein Beispiel zur Swapzinsstrukturkurve Abschnitt 2.1.11.3 (Abbildung 2-3).
72
Finanzderivate
2.6
für die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode aus den 3 Zahlungsströmen stets nur der Cashflow aus der variablen Seite des Zinsswap (EURIBOR zuzüglich 20 BP) übrig; d.h. über den Receiver-Zinsswap wird der Festzinskredit in einen variabel verzinslichen Kredit transformiert.
Umwandlung der Zahlungsströme eines Festzinskredits mittels Receiver-Zinsswap
Abbildung 2-8
Receiver-Zinsswap „erhalte“ Zins fix 5%
„zahle“ Zins fix 5%
auf 1 Mrd. € = 50 Mio. €
auf 1 Mrd. € = 50 Mio. €
Kreditgeber
NichtBank Kredit 1 Mrd. €
Bank „zahle“ Zins variabel EURIBOR 4,72% + 0,2% auf 1 Mrd. € = 49,2 Mio. €
Ein Receiver-Zinsswap kann als eine Kombination aus einer festverzinslichen Kreditgewährung und einer variabel verzinslichen Kreditaufnahme aufgefasst werden. Entsprechendes gilt umgekehrt für einen PayerZinsswap. Der Zeitwert derartiger Kontrakte ergibt sich aus dem Saldo der Barwerte der festen und variablen Seite. Zur Bewertung können 2 Methoden171 angewandt werden, die zum gleichen Ergebnis führen. Hier wird auf die Variante ohne Berücksichtigung der Nominalbeträge zurückgegriffen. Exemplarisch soll der Zeitwert eines Receiver-Zinsswap mit einem Nominalwert von 100 € und einem festen Zinssatz von 4,5% bestimmt werden. Als variabler Zinssatz ist der 12-Monats-EURIBOR vereinbart, der für die 1. Zinsperiode bei 3,5% liegt. Der Barwert der festen Seite ermittelt sich durch Diskontierung der Festbeträge (jeweils 4,50 €) mit den Zero-Zinssätzen. Letztere werden aus den aktuellen Swapzinssätzen, die für die verschiedenen Laufzeiten bestehen, abgeleitet. Es sei angenommen, dass die Swapzinssätze den in den Beispielen zuvor verwendeten Kuponzinssätzen (► 2.1.8) entsprechen. Zur Bewertung der variablen Seite müssen zunächst die periodischen Auszahlungen bestimmt werden. Diese ermitteln sich durch Multiplikation des Nominalwerts mit den jeweiligen – aus den Swapzinssätzen abgeleiteten – Terminzinssätzen (Formel ► 2.1.9). Die Barwertbestimmung erfolgt wie bei der festen Seite anhand der Zero-Swapzinssätze. Die Swapzinssätze bilden die so genannte „Swapkurve“, aus der handelstäglich für Standardlaufzeiten derjenige Festzinssatz ersichtlich ist, zu dem
171 Vgl. zu diesen weiterführend SCHMIDT (2014), S. 160-166.
73
Bewertung
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Banken Zahlungsströme im Tausch gegen variable Zinszahlungen erhalten können.172 Der Swapkurve liegt ein S&P-Rating von ca. AA zu Grunde.
Tabelle 2-14
Bewertung eines Receiver-Zinsswap Laufzeit in Jahren 1 2
∑ 3
4
5
Swapzinssatz
3,500%
3,750%
4,000%
4,250%
Cashflow fix
+4,50 €
+4,50 €
+4,50 €
+4,50 €
4,500% +4,50 €
Zero-Zinssatz
3,500%
3,755%
4,014%
4,277%
4,547%
Diskontierungsfaktor
0,9662
0,9289
0,8886
0,8457
0,8006
BW Cashflow fix
+4,35 €
+4,18 €
+4,00 €
+3,81 €
+3,60 €
Terminzinssatz
3,500%
4,010%
4,533%
5,073%
5,633%
Cashflow variabel Diskontierungsfaktor BW Cashflow variabel
-3,50 € 0,9662 -3,39 €
-4,01 € 0,9289 -3,72 €
-4,53 € 0,8886 -4,03 €
-5,07 € 0,8457 -4,29 €
-5,63 €
+22,50 €
+19,94 € -22,74 €
0,8006 -4,51 €
-19,94 €
Saldo
0€
In dem Beispiel ergibt sich zum Abschlusszeitpunkt ein Zeitwert von 0 (siehe Tabelle 2-14). Dies ist nur dann der Fall, wenn
man zur Bewertung der variablen Seite die aus der aktuellen Kuponbzw. Zero-Zinsstruktur abgeleiteten Terminzinssätze heranzieht,
der Zinssatz der festen Seite (Swapfestsatz) dem laufzeitspezifischen Kuponzinssatz dieser Zinsstruktur entspricht und
Aufschläge entweder nicht bestehen oder diese für beide Zinsseiten in gleicher Höhe angesetzt werden.173 Ein bei Kontraktbeginn von 0 abweichender Zeitwert kann bei Nicht-Banken etwa dann auftreten, wenn das Unternehmen bezüglich des Bonitätsrisikos schlechter eingestuft wird als die Swapzinsstrukturkurve, die auf einem Rating von AA bzw. Aa basiert. Der Aufschlag dürfte allerdings in der Regel relativ klein ausfallen, da das Ausfallrisiko von Zinsswaps vergleichsweise gering ist.174 Liegen dem Zinsswap nicht-marktgerechte Konditionen zu Grunde, kann zwischen den Parteien eine Ausgleichszahlung erfolgen. Je nachdem, ob diese bei Vertragsbeginn oder zum Ende der Laufzeit fällig ist, spricht man 172 Vgl. dazu und folgend GOLDSCHMIDT/WEIGEL (2009), S. 199. 173 Vgl. dazu KALHÖFER (2004), S. 307f. 174 Dies lässt sich zum einen darauf zurückführen, dass keine Nominalbeträge ausge-
tauscht werden, die ausfallen können. Zum anderen wird man bei Nichtleistung des Kontraktpartners die künftigen Zinszahlungen einstellen. Vgl. WEIGEL u.a. (2007), S. 1051.
74
Finanzderivate
2.6
von einem „Upfront Payment“ oder einem „Balloon Payment“.175 Die Zahlungen sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Grundsätzlich hat man bei der Bewertung von Zinsswaps ferner zu beachten, dass zur Diskontierung für eingehende Zahlungsströme der BriefSwapzinssatz und für ausgehende Cashflows der niedrigere Geld-Swapzinssatz herangezogen werden müssen.176 Nicht-Banken können zur Barwertbestimmung auch Mittelkurse verwenden;177 dies lässt sich mit Blick auf die in der Regel sehr geringen Geld-/Brief-Spannen unter Wesentlichkeitsaspekten begründen. Im Zuge der Finanzkrise haben Banken ihre Swap-Bewertungen von einem Einkurvenmodell zu einem Mehrkurvenmodell umgestellt.178 Bei Ersterem basieren die Zinssätze der variablen Seite sowie die Diskontierungsfaktoren für beide Seiten auf einer einzigen Zinsstrukturkurve (z.B. dem 3-MonatsEURIBOR). Mehrkurvenmodelle verwenden dafür unterschiedliche Zinsstrukturkurven. So werden bspw. variable Zahlungsströme aus künftigen 3Monats-EURIBOR-Zinssätzen mit EONIA-Zinssätzen diskontiert. Aus Stetigkeits- und Vereinfachungsgründen liegt den Swap-Berechnungen in diesem Buch das Einkurvenmodell zu Grunde.
2.6.3.2
Währungsswaps
Ein „Devisenswap“ stellt eine Kombination aus einem Devisenkassageschäft – d.h. dem Kauf oder Verkauf von Devisen am Kassamarkt – und einem Devisentermingeschäft (Kauf/Verkauf von Devisen am Terminmarkt) dar. Bspw. verkauft Unternehmen A an Unternehmen B 10 Mio. $ gegen € zum Kassawechselkurs; ferner wird der Rückkauf der 10 Mio. $ durch Unternehmen A in 6 Monaten zum momentan gültigen Terminwechselkurs vereinbart.
Devisenswap
Über einen „Währungsswap“ tauschen 2 Vertragspartner einen Nominalbetrag einschließlich der damit verbundenen Zinszahlungen in einen Nominalbetrag der anderen Währung inklusive der damit verbundenen Zinszahlungen.179 Die Abwicklung erfolgt in 3 Transaktionsschritten:
Währungsswap
Zu Vertragsbeginn werden die Nominalbeträge in unterschiedlichen Währungen getauscht (so genannte „Ausgangstransaktion“); ferner wird der Wechselkurs für den Rücktausch festgelegt. 175 Vgl. WEIGEL u.a. (2007), S. 1049. 176 Vgl. WEIGEL u.a. (2007), S. 1052. 177 Vgl. dazu z.B. GB 2016 DEUTSCHE TELEKOM, S. 142. Vgl. auch FREIBERG (2014),
S. 255. 178 Vgl. hierzu und im Folgenden FREIGANG/SCHORER/HUTHMANN (2018), S. 207f. 179 Vgl. zu Währungsswaps, die teilweise ebenso als „Devisenswaps“ bezeichnet
werden, auch SCHMIDT (2014), S. 173-186.
75
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Anschließend tauscht man die – auf die Nominalbeträge in den jeweiligen Währungen bezogenen – Zinszahlungen zu bestimmten Terminen aus (so genannte „Zinstransaktion“).
Bei Vertragsende werden die Nominalbeträge zum bei Vertragsabschluss festgelegten Wechselkurs zurückgetauscht (so genannte „Schlusstransaktion“). Analog zu den Zinsswaps existieren auch im Bereich der Währungsswaps verschiedene Formen. Allerdings werden die Bezeichnungen nicht immer einheitlich verwendet. Als Grundform wird in der Regel der Währungsswap „fest/fest“ (d.h. der Tausch von festen Zinssätzen in unterschiedlichen Währungen) genannt. Unter einem „Währungsbasisswap“ werden normalerweise solche Geschäfte verstanden, die den Austausch variabler Zinssätze vorsehen (Währungsswap „variabel/variabel“, z.B. 6-Monats LIBOR in £ gegen 6-Monats EURIBOR in €). Eine weitere Form von Währungsswaps stellt schließlich der „Zins-/Währungsswap“ dar. Dieser beinhaltet den Tausch von festen gegen variable Zinsen in unterschiedlichen Währungen (bspw. feste Zinszahlungen in € gegen variable Zinszahlungen in $), es handelt sich somit um einen Währungsswap „fest/variabel“. Mit einem Währungsswap fest/fest kann z.B. ein Festzinskredit in $ in einen Festzinskredit in € transformiert werden, wie dies in Abbildung 2-9 dargestellt ist. In dem Beispiel wird von einer Nicht-Bank ein Kredit über nominal 1 Mrd. $ mit fester Verzinsung von 5% aufgenommen und gleichzeitig mit einer Bank ein Währungsswap fest/fest mit gleichem Nominalvolumen abgeschlossen. Per Saldo resultiert eine Festzinssatzzahlung in €, da die zinsbedingten Ein- und Auszahlungen in $ sich ausgleichen.
Abbildung 2-9
Umwandlung der Cashflows eines $-Festzinskredits mittels Währungsswap fest/fest Währungsswap fest/fest Rücktausch 1 Mrd. $ Nominal 1 Mrd. $ „erhalte“ Zins fix 5% in $
„zahle“ Zins fix 5% in $
Kreditgeber
auf 1 Mrd. $ = 50 Mio. $
NichtBank
auf 1 Mrd. $ = 50 Mio. $
Bank
Rücktausch 0,7 Mrd. €* Nominal 0,7 Mrd. €* Kredit 1 Mrd. $
„zahle“ Zins fix 5% in € auf 0,7 Mrd. € = 35 Mio. € * Umrechnungskurs 1,429 $/€ (bei Vertragsbeginn festgelegt)
76
Finanzderivate
Devisen- und Währungsswaps lassen sich grundsätzlich auf analoge Weise bewerten wie Zinsswaps (siehe vorheriger Abschnitt). Dabei können die Cashflows in einer von der Bewertungswährung abweichenden Währung alternativ über die zuvor beschriebenen Varianten (► 2.2.3) umgerechnet werden.
2.6.4
Forward- und Future-Geschäfte
2.6.4.1
Forward Rate Agreements
2.6 Bewertung
Bei einem „Forward Rate Agreement“ (FRA) tauschen 2 Vertragspartner Zinszahlungen in Bezug auf einen nominalen Kapitalbedarf für einen künftigen Zeitraum („FRA-Periode“): Der Käufer eines FRA zahlt in der Zukunft einen festen Zinssatz (FRA-Zins) und erhält dafür einen variablen Zinssatz; er rechnet demnach mit steigenden Marktzinsen.180 Umgekehrt empfängt der FRA-Verkäufer einen festen Zinssatz und muss im Gegenzug einen variablen Zinssatz leisten, was die Erwartung fallender Marktzinssätze impliziert. Beim FRA sind weder die Laufzeit noch der Nominalbetrag standardisiert. Auch findet ein Austausch der Nominalbeträge nicht statt. Nach Ablauf der „Vorlaufzeit“ wird das FRA durch Zahlung eines auf den Beginn der FRAPeriode diskontierten Ausgleichsbetrags vorschüssig abgerechnet – d.h. die Diskontierung erfolgt auf den Beginn der Periode, die als Referenzperiode für die Verzinsung determiniert wurde.
Abbildung 2-10
Zeitlicher Ablauf eines 6-12-FRA Abschluss (FRA-Zins: 5%) Fixing-Tag (EURIBOR: 4,5%) 2 Tage 14.03.X1
16.03.X1
178 Tage
2 Tage 14.09.X1
Vorlaufzeit: 180 Tage
180 Tage
16.09.X1
16.03.X2
FRA-Periode: 180 Tage
Gesamtlaufzeit: 360 Tage „zahle“ Zins fix 5% „erhalte“ Zins variabel 4,5%
Barwert (4,5%; „zahle“ Ausgleichszahlung 0,5% 180 Tage)
auf 1 Mrd. € = 5 Mio. €
180 Vgl. zum FRA auch BLATTNER (1997), S. 435f.; WIEDEMANN (2013), S. 108-117;
SCHMIDT (2014), S. 86-91; HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER (2015), S. 589591.
77
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Am Abschlusstag werden die Dauer der Vorlaufzeit sowie der FRA-Periode festgelegt; ferner vereinbart man, zu welchem Datum der Referenzzinssatz – z.B. EURIBOR – fixiert wird („Fixing-Tag“). Abbildung 2-10 zeigt beispielhaft die zeitliche Struktur eines „6-12-FRA“ (6-monatige Vorlaufzeit, 6monatige-FRA-Zinsperiode) und der Bestimmung der Ausgleichszahlung aus der Sicht des FRA-Käufers. FRAs werden regelmäßig zur Fixierung von Zinsen aus bestehenden Bilanzposten verwendet. Die Bewertung derartiger Instrumente erfolgt in analoger Weise wie die Bewertung von Swapgeschäften (► 2.6.3).
2.6.4.2
Devisentermingeschäfte
Bei einem „Devisentermingeschäft“ (DTG) verpflichten sich 2 Vertragspartner, bestimmte Beträge einer Währung zu einem künftigen Zeitpunkt und zu einem im Voraus festgelegten Wechselkurs in einer anderen Währung zu kaufen oder zu verkaufen.181 Der festgelegte Wechselkurs richtet sich dabei in der Regel nach dem Terminwechselkurs (► 2.2.2). Je nachdem, welche Seite des Kontrakts eingenommen wird, unterscheidet man wie folgt:
„Devisenterminkauf“: Verpflichtung zur Abnahme eines bestimmten Währungsbetrags (z.B. 1 Mio. $) zu einem fixierten künftigen Datum (z.B. dem 15.03.X2) gegen Zahlung eines bestimmten Betrags in einer anderen Währung (z.B. 1,6 Mio. €).
„Devisenterminverkauf“: Verpflichtung zur Lieferung eines bestimmten Währungsbetrags (z.B. 2 Mio. £) zu einem fixierten künftigen Datum (z.B. dem 01.06.X3) gegen Empfang eines bestimmten Betrags in einer anderen Währung (z.B. 2,5 Mio. €). Durch das Eingehen eines Devisentermingeschäfts wird dem Unternehmen eine sichere Kalkulationsbasis ermöglicht. So weiß es bspw. im Fall des oben beschriebenen Devisenterminkaufs bereits beim Abschluss, dass es am 15.03.X2 1 Mio. $ zum Wechselkurs von 0,625 $/€ beziehen kann. Bei dem beispielhaft genannten Devisenterminverkauf ist schon mit dem Eingehen des Kontrakts sicher, dass am 01.06.X3 2 Mio. £ zum Wechselkurs von 0,800 £/€ abgegeben bzw. umgetauscht werden können. Dem Unternehmen wird jedoch auch die Chance genommen, nach Abschluss des Geschäfts von positiven Wechselkursschwankungen zu profitieren. Bewertung
Devisentermingeschäfte werden zum Barwert (BW; Formel ► 2.1.4) des Saldos aus Ein- und Auszahlungen bewertet (Beispiele siehe Tabelle 2-15). Der künftige Eingang (Devisenterminkauf) bzw. der künftige Ausgang (De-
181 Zum Devisentermingeschäft vgl. SCHNEIDER (2008), S. 195f.; SCHMIDT (2014), S. 92-
99.
78
Finanzderivate
2.6
visenterminverkauf) wird dabei über den Terminwechselkurs bestimmt. Zum Vertragsabschlusszeitpunkt haben Devisentermingeschäfte regelmäßig einen Zeitwert von 0. In der Folge ergeben sich – bedingt durch die Änderungen der zu Grunde liegenden Wechselkurse – von 0 abweichende Zeitwerte. Bei einem Devisenterminkauf führt bei unterstellter Mengennotierung eine Reduktion (ein Anstieg) des Wechselkurses für die abgenommene Währung zu einer positiven (negativen) Veränderung des Zeitwerts. Im Fall eines Devisenterminverkaufs ist die Abnahme (Zunahme) des Wechselkurses für die zu liefernde Währung mit einem niedrigeren (höheren) Zeitwert verbunden.
Tabelle 2-15
Bewertung von Devisentermingeschäften (vollumfängliche Kalkulation) Devisenterminkauf 01.01.X1 Eingang Ausgang 31.12.X1 Eingang Ausgang *
Terminwechselkurs
**
Basis: Terminwechselkurs
+1 Mio. $ 0,625 $/€* fix**
Devisenterminverkauf +1,6 Mio. € -1,6 Mio. € -2 Mio. £
fix**
+2,5 Mio. €
0,8 £/€*
-2,5 Mio. €
Saldo
0 Mio. €
Saldo
0 Mio. €
+1 Mio. $ 0,500 $/€*
+2,0 Mio. €
fix**
+2,5 Mio. €
fix** Saldo
-1,6 Mio. € -2 Mio. £ +0,4 Mio. €
BW (3%; 75 Tage) +0,398 Mio. € Saldo
0,6 £/€*
-3,3 Mio. €
Saldo
-0,8 Mio. €
BW (4%; 511 Tage) -0,757 Mio. € Saldo
Die in Tabelle 2-15 dargestellten Devisentermingeschäfte weisen zum 31.12.X1 Zeitwerte von +0,398 Mio. € bzw. -0,757 Mio. € auf. Diese lassen sich jeweils in eine Kassakomponente und eine Zinskomponente aufteilen. Die „Kassakomponente“ („Spot Element“) entspricht dabei demjenigen Teil des Zeitwerts, der sich ausschließlich auf Basis des Kassawechselkurses bestimmt. Zum 31.12.X1 ergeben sich bei unterstellten Kassawechselkursen von 0,526 $/€ bzw. 0,645 £/€ die in Tabelle 2-16 aufgeführten Kassabasis-Zeitwerte von +0,298 Mio. € bzw. -0,568 Mio. €. Die „Zinskomponente“ (auch „Terminkomponente“ bzw. „Forward Element“) wird aus der Differenz des gesamten Fair Values und der Kassakomponente ermittelt; diese beträgt demnach +0,1 Mio. € (+0,398 Mio. € ./. +0,298 Mio. €) bzw. -0,189 Mio. € (-0,757 Mio. € ./. -0,568 Mio. €). Wie bereits erläutert, stehen Kassa- und Terminwechselkurse in einem formalen Zusammenhang (► 2.2.2); die Notierungen unterscheiden sich immer dann, wenn die laufzeitgerechten Zinssätze in den beiden Währungsräumen voneinander abweichen. Die Zinsdifferenz bringt die Zinskomponente zum Ausdruck; sie wird häufig auch über den „Swapsatz“ bzw. die so genannten
79
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
„Forward-Punkte“ („Forward Points“; d.h. die Differenz zwischen Terminund Kassawechselkurs182) beziffert.183
Tabelle 2-16
Bewertung von Devisentermingeschäften auf Kassabasis Devisenterminkauf 31.12.X1 Eingang Ausgang *
Kassawechselkurs
**
Basis: Kassawechselkurs
2.6.4.3
+1 Mio. $ 0,526 $/€* fix** Saldo
Devisenterminverkauf +1,9 Mio. €
fix**
-1,6 Mio. € -2 Mio. £ 0,645 £/€* +0,3 Mio. €
BW (75 Tage, 3%) +0,298 Mio. € Saldo
Saldo
+2,5 Mio. € -3,1 Mio. € -0,6 Mio. €
BW (511 Tage, 4%) -0,568 Mio. € Saldo
Zins- und Währungs-Futures
„Zins-Futures“ (auch „Geldmarkt-Futures“) sind börsengehandelte Vereinbarungen zwischen 2 Vertragspartnern, verzinsliche Geld- oder Kapitalanlageprodukte (z.B. ein Rentenpapier wie eine Bundesanleihe) zu einem vereinbarten Preis zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu liefern oder abzunehmen.184 Unter „Währungs-Futures“ werden börsengehandelte Kontrakte verstanden, die zum Inhalt haben, eine bestimmte Menge an Devisen zu einem vereinbarten Preis zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu kaufen oder zu verkaufen.185 Die Geld- oder Kapitalanlageprodukte stehen bezüglich Qualität und Quantität fest. Die Standardisierung erfolgt hinsichtlich Nominalbetrag, Laufzeit und Basiswert. Futures werden in der Regel an Terminbörsen (► 2.3.3) gehandelt, die mit einem Clearing-System ausgestattet sind. So erfolgt an der EUREX bspw. ein Handel für mittel- und langfristige Zins-Futures auf Bundesanleihen. Ferner können dort für den kurzfristigen Bereich Futures auf EURIBOR-Sätze abgeschlossen werden. Währungs-Futures lassen sich indessen aktuell nicht an der EUREX handeln; diesbezüglich ist man gezwungen, auf andere Börsen (z.B. die Euronext.LIFFE) zurückzugreifen.
182 Dabei bezeichnet man eine positive Differenz als „Report“ (auch „Prämie“ oder
„Aufschlag“), eine negative Differenz als „Deport“ (auch „Diskont“ oder „Abschlag“), vgl. bspw. BLATTNER (1997), S. 89. 183 Vgl. PWC (2005), S. 103. Bei nicht dem Währungsrisiko, sondern dem Zinsänderungsrisiko unterliegenden Derivaten spiegelt die Zins-/Terminkomponente die Zinsstrukturkurve (siehe dazu Abschnitt 2.1.7) wider. Terminkomponenten von Warenpreisrisiken unterliegenden Derivaten beziehen sich auf Kosten (z.B. für die Lagerung). Vgl. dazu IFRS 9.BC6.416. 184 Vgl. zu Zins-Futures ELLER/KÜHNE (2005); HARTMANN-WENDELS/PFINGSTEN/WEBER (2015), S. 594-597. 185 Zu Zins- und Währungs-Futures vgl. MÜLLER-MÖHL (2002), S. 35-41 und S. 77-86; SCHMIDT (2014), S. 99-138.
80
Finanzderivate
2.6
Die jeweilige Clearing-Stelle ist für beide Seiten der Vertragspartner. Die Börsenteilnehmer müssen Sicherheiten in Höhe von 5-10% des Kontraktwerts hinterlegen. Es findet eine tägliche Marktbewertung statt; jeder Börsenteilnehmer hat das Recht, seine Position durch Barausgleich glattzustellen. Das tägliche Bewertungsergebnis spiegelt die entsprechenden Wertänderungen des Basisinstruments gegenüber den Konditionen am Abschlussstichtag wider.
2.6.5
Optionsgeschäfte
2.6.5.1
Zinsbegrenzungsvereinbarungen
Caps, Floors und Collars sind „Zinsbegrenzungsvereinbarungen“.186 Es handelt sich um vertraglich festgelegte Grenzen für die Verzinsung eines bestimmten Kapitalbetrags für einen bestimmten Zeitraum. Zinsbegrenzungsvereinbarungen haben auf Grund ihres asymmetrischen Risikoprofils den Charakter von Optionsverträgen.
Cap, Floor, Collar
Es sind Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn ein als Referenzzinssatz vereinbarter Marktzinssatz eine vereinbarte Grenze überschritten („Cap“) bzw. unterschritten („Floor“) hat. Der Käufer eines Cap hat beim Überschreiten des Marktzinssatzes über die Grenze das Recht, vom Stillhalter die Zinsdifferenz für den vereinbarten Zeitraum für den vereinbarten Kapitalbetrag zu verlangen. Der Käufer eines Floor ist beim Unterschreiten des Marktzinssatzes unter die Grenze berechtigt, vom Stillhalter die entsprechende Zinsdifferenz zu erhalten. Ein „Collar“ ist die Kombination aus Cap und Floor, d.h. Käufer und Stillhalter vereinbaren eine Zinsbandbreite. Der Käufer eines Collar hat das Recht, eine Ausgleichszahlung auf Basis der Zinsdifferenz zu verlangen, wenn der Marktzinssatzsatz die vereinbarte obere Zinsgrenze überschreitet. Unterschreitet der Marktzinssatz die vereinbarte untere Zinsgrenze, muss der Käufer eines Collar jedoch eine Ausgleichszahlung an den Stillhalter leisten. Unter einer „Swaption“ wird eine Option auf einen Zinsswap verstanden.187 Der Käufer hat das Recht, während der Laufzeit einen Zinsswap zu kaufen bzw. zu veräußern. Man kann sich demnach die Vorteile eines Swap sichern, ohne dessen Risiken tragen zu müssen. Eine Receiver-Swaption gibt das
186 Vgl. zu diesen BLATTNER (1997), S. 439-442; WÖHE u.a. (2013), S. 405-409; WIEDEMANN
(2013), S. 294-324; SCHMIDT (2014), S. 223-228.
187 Vgl. dazu MÜLLER-MÖHL (2002), S. 293; WÖHE u.a. (2013), S. 415; WIEDEMANN
(2013), S. 324-335; SCHMIDT (2014), S. 228-233.
81
Swaption
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
Recht, am Verfallstag die fixen Zinsen des Swap zu empfangen, eine PayerSwaption beinhaltet die Option, feste Zinsen zu zahlen.
2.6.5.2
Devisenoptionen
„Devisenoptionen“ geben dem Inhaber während der Laufzeit der Option das Recht zum Kauf oder Verkauf einer bestimmten Menge an Devisen zu einem vereinbarten Wechselkurs.188 Im Gegensatz zu Währungs-Futures sind die Verträge nicht standardisiert.
2.6.6
EMIR-Pflichten
Seit dem Jahr 2012 bestehen in der EU über die „European Market Infrastructure Regulation“ („EMIR“) besondere Clearing-, Melde- und bilaterale Risikomanagementpflichten im Umgang mit Derivaten.189 Grundsätzlich unterliegen alle in der EU ansässigen Unternehmen diesen Vorgaben – also auch Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, die in der EMIR als „nichtfinanzielle Gegenparteien“ bezeichnet werden. Für Letztere ergibt sich eine Clearingpflicht, wenn sie – bezogen auf das Gesamtnominalvolumen ihrer OTC-Derivate – bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Darüber hinaus müssen alle Derivate an ein Transaktionsregister gemeldet werden und das Unternehmen hat Risikominderungstechniken zu etablieren. Derivate im Sinne von EMIR
Welche Derivate konkret unter die EMIR fallen, wird über die „Market in Financial Instruments Directive“ („MiFID“) geregelt. Unternehmen müssen ihre Derivate identifizieren und eine Einstufung vornehmen, ob es sich um OTC-Derivate (außerbörslich) oder um solche handelt, die über den geregelten Markt190 (börslich) abgewickelt werden. Ein Derivat im Sinne der MiFID liegt vor, wenn für ein Termingeschäft (kein Kassageschäft) eine der folgenden 4 Bedingungen erfüllt ist: 1. der Referenzwert stellt einen Finanzwert dar; 2. zur Erfüllung ist ein Barausgleich vorgesehen/möglich; 3. der Handel erfolgt über einen regulierten Markt oder über ein multilaterales Handels-
188 Vgl. zu Devisenoptionen z.B. MÜLLER-MÖHL (2002), S. 65-68; SCHMIDT (2014),
S. 237-242. 189 Vgl. zu EMIR grundlegend KUHN/HACHMEISTER (2015c), S. 812-846; TREPTE/
WALTERSCHEIDT (2018). 190 Dieser ist gekennzeichnet durch die Zulassung einer Aufsichtsbehörde. Zu den
geregelten Märkten in Deutschland gehören insbesondere die Frankfurter Wertpapierbörse und die EUREX. Daneben existieren multilaterale Handelssysteme, über die Finanzinstitute Wertpapieraufträge von Kunden auch intern ausführen können; die darüber gehandelten Derivate sind keine OTC-Derivate im Sinne der EMIR.
82
Finanzderivate
2.6
system; 4. der Vertrag dient spekulativen Zwecken und weist die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente auf. Mit Blick auf 1. handelt es sich somit bei den zuvor beschriebenen Zinsswaps, Währungsswaps, Forward Rate Agreements, Devisentermingeschäften, Zins- und Währungs-Futures um Derivate im Anwendungsbereich der EMIR. Warentermingeschäfte mit nicht-finanziellen Basiswerten müssen über 1. als Derivat eingestuft werden, wenn sie vergleichbar zu Finanzderivaten sind – d.h. nicht die leistungswirtschaftliche Zwecksetzung, sondern die Gewinnerzielung im Vordergrund steht. Darüber hinaus sehen Warentermingeschäfte auch häufig einen Barausgleich vor; dann liegen sie ebenfalls im Anwendungsbereich der EMIR (siehe 2.). Erfolgt die Abwicklung bei einem Warentermingeschäft zwar durch physische Lieferung (und nicht durch Barausgleich), liegt im Sinne der EMIR trotzdem ein Derivat vor, wenn es über einen geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem gehandelt wird (siehe 3.). Über 4. sind auch Derivate im Anwendungsbereich der EMIR, die zwar physisch und über einen nicht-geregelten Markt erfüllt werden, aber nicht-kommerziellen Zwecken dienen und die grundsätzlichen Merkmale derivativer Finanzinstrumente (z.B. in Bezug auf das Handelssystem und auf die Standardisierung) aufweisen. Eingebettete Derivate im Sinne von IFRS 9 (► 3.2.5.2) fallen nicht unter die EMIR. Eine nicht-finanzielle Gegenpartei unterliegt der Clearingpflicht, wenn der Bruttonominalwert ihrer (außerbörslichen) OTC-Derivate auf Basis des gleitenden Durchschnitts der jeweils letzten 30 Handelstage pro Derivatekategorie oberhalb der Clearingschwelle von 1 Mrd. € (für Kredit- und Aktienderivate) bzw. von 3 Mrd. € (für Zins- und Währungsderivate sowie für Warenderivate und sonstige Derivate) liegt. Bei Konzernen muss das Mutterunternehmen den Clearingstatus für die gesamte Gruppe bestimmen. Nicht-Banken sind auf Grund der für sie hohen Schwellenwerte normalerweise nicht von der Clearingpflicht betroffen. Besteht Letztere, so löst dies Meldepflichten aus.
Clearingpflicht
Unabhängig davon, ob eine Clearingpflicht besteht oder nicht, ergibt sich über die EMIR die Verpflichtung zur Meldung sämtlicher abgeschlossener, geänderter oder vorzeitig beendeter Derivatekontrakte (OTC-Derivate und börsengehandelte Derivate) an ein von der EMIR anerkanntes Transaktionsregister. Meldepflichtig sind alle in der EU niedergelassenen Gegenparteien; größenabhängige Erleichterungen oder Schwellenwerte bestehen nicht. Die Meldung muss spätestens am Arbeitstag nach der Transaktion erfolgen. Das Unternehmen kann den Meldeprozess aber auch an eine externe Partei (z.B. die Bank, mit der die Derivate abgeschlossen werden) delegieren.
Transaktionsregister-Meldung
Zudem müssen Unternehmen bestimmte Risikominderungstechniken implementieren, aufrechterhalten und anwenden. Für nicht-clearingpflichtige Unternehmen besteht die Verpflichtung zur zeitnahen Bestätigung von
Risikominderungstechniken
83
2
Finanzwirtschaftliche Grundlagen
OTC-Derivatekontrakten (in der Regel spätestens 2 Geschäftstage nach dem Abschluss), zum regelmäßigen Portfolioabgleich zwischen den (ggf. gruppeninternen) Gegenparteien, zur Reduzierung der Anzahl der offenen Derivatepositionen (Portfoliokomprimierung) sowie zur Vorabfestlegung von Verfahren und Prozessen zur Streitbeilegung.191 EMIRPrüfungspflicht
Nicht-finanzielle Gegenparteien in der Rechtsform einer mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft (siehe § 267 HGB) oder einer haftungsbeschränkten Personengesellschaft mit Sitz in Deutschland, die im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als 100 OTC-Derivate oder OTC-Derivate mit einem Gesamtnominalvolumen größer 100 Mio. € abgeschlossen haben, unterliegen gemäß § 20 WpHG der Prüfungspflicht.192 So hat ein geeigneter Prüfer (z.B. ein Wirtschaftsprüfer) zu bescheinigen, dass für den prüfungspflichtigen Zeitraum (das abgelaufene Geschäftsjahr) geeignete Systeme zur Verfügung standen, um die EMIR-Anforderungen zu erfüllen. Das Unternehmen ist verpflichtet, diese Prüfungsbescheinigung spätestens 9 Monate nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr dem Aufsichtsrat vorzulegen.
191 Sofern zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 100 offene Kontrakte bestehen, ist der
Portfolioabgleich einmal pro Quartal vorzunehmen, ansonsten einmal pro Jahr. Die Pflicht zur Portfoliokomprimierung ergibt sich bei 500 oder mehr offenen OTC-Derivatekontrakten mit ein und derselben Gegenpartei; sie hat mindestens zweimal pro Jahr zu erfolgen. 192 Kapitalmarktorientierte Gesellschaften im Sinne von § 264d HGB m.V.a. § 2 Abs. 11 sowie § 2 Abs. 1 WpHG gelten unabhängig von den Größenkriterien in § 267 HGB als große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB). Vgl. zur EMIRPrüfung grundlegend KUHN/HACHMEISTER (2015c), S. 846-872.
84
Relevante Vorschriften
3.1
3 Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.1
Relevante Vorschriften
3.1.1
Primäre Standards und zugehörige Interpretationen
Tabelle 3-1 zeigt die für die Rechnungslegung von Finanzinstrumenten in erster Linie relevanten Standards.
Tabelle 3-1
Primäre Standards zur Bilanzierung und Offenlegung von Finanzinstrumenten Standard
Inhalt
IAS 32 „Finanzinstrumente: Darstellung“
Definitionen (Finanzinstrument, finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten, Eigenkapitalinstrument, beizulegender Zeitwert)
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
Definitionen (Derivat, Ausbuchung, zur Effektivzinsmethode, zur Wertberichtigung, zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, marktüblicher Kauf oder Verkauf, Transaktionskosten)
Zuordnung/Neuzuordnung zu Bewertungskategorien
Ansatz
IFRS 9 „Finanzinstrumente“ (ersetzt IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“)
IFRS 7 „Finanzinstrumente: Angaben“
Saldierung
Trennung eingebetteter Derivate Erst- und Folgebewertung Ausbuchung Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Angabepflichten zu Bilanz, GuV, Eigenkapital, weiteren Angaben und Risiken
Über IAS 32 ist definiert, was unter den Begriff des Finanzinstruments fällt und welche Ausprägungen es gibt. Ferner enthält der Standard die für die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital sowie für die Saldierung von © Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2019 J. Stauber, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken, https://doi.org/10.1007/978-3-658-23234-4_3
85
IAS 32
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten relevanten Vorschriften. Die letzte umfangreiche Überarbeitung von IAS 32 wurde im Dezember 2003 veröffentlicht und im Dezember 2004 von der Europäischen Union (EU) übernommen.193 Seither ist IAS 32 durch 3 Änderungen („Amendments“) erweitert bzw. modifiziert worden, die Tabelle 3-2 in chronologischer Reihenfolge aufführt.194 IFRS 9
IFRS 9 ersetzt IAS 39.195 Der Standard regelt die Bilanzierung bestimmter, in IAS 32 definierter Finanzinstrumente. Die Vorschriften beziehen sich zum einen auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht zu bilanziellen Sicherungszwecken erworben bzw. eingegangen werden, d.h. zur „herkömmlichen“ Bilanzierung. Zum anderen enthält IFRS 9 die Regeln zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. IFRS 9 ist im November 2016 von der EU übernommen worden. Die dieser Übernahme zu Grunde liegende finale Version von IFRS 9 wurde im Juli 2014 veröffentlicht. Der Veröffentlichung der endgültigen Fassung ging ein langer Erstellungsprozess mit 3 Phasen voraus.196 IFRS 9 ist – vollumfänglich oder in Teilen – verpflichtend erstmalig anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen (IFRS 9.7.1.1, 7.2.21).197 Die Regelungen gelten grundsätzlich rückwirkend (IFRS 9.7.2.1), allerdings bestehen eine Reihe von Ausnahme- bzw. Erleichterungsvorschriften bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 (► 3.17). Ferner wurde IFRS 9 bereits durch das Amendment „Prepayment Features with Negative Compensation” geändert (siehe Tabelle 3-2); die Regeländerungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen (IFRS 9.7.1.7).
193 Vgl. zum EU-Übernahmeprozess generell z.B. BUCHHEIM/GRÖNER/KÜHNE (2004);
194
195 196
197
86
OVERSBERG (2007); LANFERMANN/RÖHRICHT (2008); BUCHHEIM/KNORR/SCHMIDT (2008). Da die Bezeichnungen der Änderungen im Rahmen des EU-Übernahmeprozesses anders lautend oder gar nicht übersetzt wurden, enthält Tabelle 3-2 die englischen Originaltitel der Amendments. Vgl. zu den Änderungen im Überblick FISCHER (2014). Kritisch zum Übergang auf IFRS 9 vgl. HAAKER (2014). Siehe dazu etwa die Ausführungen im Ausblick der 2. Auflage dieses Buchs mit den entsprechenden Verweisen. Nach Beendigung der Teilphasen wurden vom IASB in den Jahren 2009, 2010 und 2013 jeweils unvollständige IFRS-9-Versionen mit den bis dato fertiggestellten Vorgaben veröffentlicht. Die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IAS 39 können (ganz oder teilweise) weitergenutzt werden, siehe dazu ausführlich Abschnitt 3.17.1. Auf freiwilliger Basis war eine erstmalige Anwendung auch bereits vor dem 1. Januar 2018 möglich; auf die dabei bestehenden Regelungen wird in diesem Buch nicht eingegangen.
Relevante Vorschriften
Tabelle 3-2
Änderungen von IAS 32, IFRS 9 und IFRS 7 seit Dezember 2003 Bezeichnung der Änderung
Inhalt
Veröffentlichung/ EU-Übernahme
„Puttable Financial Instruments and Obligations Arising on Liquidation” (betrifft IAS 32)
Klassifizierung von bestimmten Finanzinstrumenten mit Inhaberkündigungsrecht und von bestimmten Verpflichtungen in der Liquidation als Eigenkapitalinstrumente
Februar 2008/
„Reclassification of Financial Assets” (betrifft IFRS 7)
Umwidmung von finanziellen Vermögenswerten
Oktober 2008/
„Reclassification of Financial Assets – Effective Date and Transition” (betrifft IFRS 7)
Erstanwendungszeitpunkt der geän- November 2008/ derten Umwidmungsvorschriften September 2009
„Improving Disclosures about Financial Instruments” (betrifft IFRS 7)
Zusätzliche bzw. geänderte Angabepflichten zu beizulegenden Zeitwerten und zu Liquiditätsrisiken
„Classification of Rights Issues” (betrifft IAS 32)
Einstufung von bestimmten Bezugs- Oktober 2009/ rechten als Eigenkapitalinstrumente Dezember 2009
„Disclosures – Transfers of Financial Assets“ (betrifft IFRS 7)
Zusätzliche Angabepflichten zu Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten
Januar 2009
Oktober 2008
März 2009/ Dezember 2009
Oktober 2010/ November 2011
Konkretisierung der Saldierungsvor„Offsetting Financial schriften von Finanzinstrumenten Assets and Financial Liabilities” (betrifft IAS 32)
Dezember 2011/
Zusätzliche Angabepflichten bei der Saldierung von Finanzinstrumenten
Dezember 2011/
„Disclosures – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities” (betrifft IFRS 7)
Zuordnung finanzieller Vermögens„Prepayment Features with Negative Compensa- werte, die eine negative Vorfälligkeitsentschädigung vorsehen, zur tion” (betrifft IFRS 9) Bewertungskategorie FA_AC, FA_FVOCI
3.1
Dezember 2012
Dezember 2012
Oktober 2017/ März 2018
Zu IAS 32 und IFRS 9 liegen ferner aktuell 4 Interpretationen vor (siehe Tabelle 3-3).198
198 Die Vorgaben in IFRIC 9 „Neubeurteilung eingebetteter Derivate“ wurden in
IFRS 9 integriert (IFRS 9.7.3.1).
87
3 Tabelle 3-3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Interpretationen zu IAS 32 und IFRS 9 Interpretation
Inhalt
Veröffentlichung/ EU-Übernahme
IFRIC 2 „Mitgliedsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente“ (betrifft IAS 32)
Klassifizierung von kündbaren Instrumenten als Eigen- oder Fremdkapital
November 2004/
Rückgängigmachung einer im IFRIC 10 „ZwischenbeZwischenabschluss erfassten richterstattung und Wertminderung“ (betrifft IFRS 9) Wertminderung
IFRS 7
Juli 2005
Juli 2006/ Juni 2007
IFRIC 16 „Hedges of a Net Investment in a Foreign Operation“ (betrifft IFRS 9)
Anwendung der Vorschriften zur Bilanzierung von Net Investment Hedges
Juli 2008/
IFRIC 19 „Extinguishing Financial Liabilities with Equity Instruments (betrifft IFRS 9)
Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente
November 2009/
Juni 2009
Juli 2010
IFRS 7 enthält die Offenlegungsvorschriften zu Finanzinstrumenten. Der Standard wurde im August 2005 veröffentlicht und im Januar 2006 von der EU übernommen. IFRS 7 hat seit der Erstveröffentlichung 5 Amendments erfahren (siehe Tabelle 3-2). In IFRS 7 sind die bankspezifischen Offenlegungsvorschriften des IAS 30 „Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstituten“ integriert worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Regelungen ausschließlich für Banken von Relevanz sind: IFRS 7 muss branchenunabhängig ohne Erleichterungen angewandt werden. Folgende Zielsetzungen bzw. Generalnormen liegen IFRS 7 zu Grunde (IFRS 7.1, 7, 31):
Der Standard soll die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aufzeigen, weshalb IFRS 7 Angaben zur Bilanz, zur GuV und zum Eigenkapital sowie weitere Angaben verlangt.
Es sollen Informationen zu Art und Umfang von Risiken, die aus Finanzinstrumenten resultieren, vermittelt werden.199 Bezüglich des Umfangs bzw. Detaillierungsgrads der nach IFRS 7 bereitzustellenden Informationen besteht ein besonderer Wesentlichkeitsgrund-
199 Ferner existiert zu den Angabepflichten bei Übertragungen von finanziellen Ver-
mögenswerten eine Art Generalnorm (siehe dazu Abschnitt 6.2.5.3).
88
Relevante Vorschriften
3.1
satz.200 Es obliegt dem Unternehmen, in welchem Ausmaß den Angabepflichten nachgekommen wird, welche Schwerpunkte in Bezug auf die verschiedenen Anforderungsaspekte gelegt bzw. wie die Informationen zusammengefasst werden; hierbei hat der Abschlussersteller letztlich ein Gesamtbild darzustellen, das sich am Nutzen für die Adressaten orientiert (IFRS 7.B3). Darüber hinaus bleibt die allgemeine Vorschrift des IAS 1 bestehen, derzufolge eine Angabe in einem Standard nicht zwingend erforderlich ist, sofern die Informationen nicht wesentlich sind. Dies gilt selbst dann, wenn der IFRS bestimmte Anforderungen oder Mindestanforderungen vorgibt (IAS 1.7, 29-31).201 Die Offenlegungspflichten in IFRS 7 sind primär für jährliche Berichtsperioden relevant. Vorgaben zur Ausgestaltung von unterjährigen Abschlüssen enthält IAS 34 „Zwischenberichterstattung“.202 Nach IAS 34.4 kann das Unternehmen Zwischenabschlüsse entweder als vollständige Abschlüsse (d.h. die Anforderungen/Angaben in IAS 1, in IAS 34 und in anderen Standards werden komplett erfüllt; IAS 34.7) oder aber als verkürzte Abschlüsse aufstellen. Der Mindestinhalt eines verkürzten Abschlusses und die dabei vorgeschriebenen Anhangangaben bestimmen sich über IAS 34 (IAS 34.6). Grundsätzlich hat man im Zwischenbericht nur diejenigen Sachverhalte zu erläutern, die für das Verständnis der Veränderungen, welche sich seit Ende des letzten Geschäftsjahres bei der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ergeben haben, erheblich sind; relativ unwesentliche Aktualisierungen der im Anhang des letzten Geschäftsberichts enthaltenen Informationen werden nicht gefordert (IAS 34.15, 15A). IAS 34.15B führt (in unvollständiger Aufzählung) auf, welche konkreten Offenlegungsvorschriften bei Erheblichkeit bestehen. Auf diese wird in den entsprechenden Abschnitten des Buchs eingegangen. Neben den Standardtexten enthalten IAS 32, IFRS 9 und IFRS 7 „Anwendungsleitlinien“ („Application Guidance“; AG) sowie „Grundlagen für die Schlussfolgerungen“ („Basis for Conclusions“; BC). IAS 32 und IFRS 9 haben zudem Abschnitte mit erläuternden Beispielen („Illustrative Examples“; IE). IFRS 9 und IFRS 7 enthalten ferner Implementierungshinweise („Guidance on Implementing“; IG). IFRS 9 und IFRS 7 sind nach der für neue Standards mit IFRS-Bezeichnung einheitlichen Struktur (Standardtext, Anhänge, BC,
200 Vgl. SCHARPF (2006), S. 7. Vgl. auch KERKHOFF/STAUBER (2007), Rz. 6; HEUSER/
THEILE (2012), Rz. 2600. 201 Allerdings hat man die Bereitstellung zusätzlicher Angaben in Betracht zu ziehen,
wenn die jeweiligen Anforderungen unzureichend sind, um die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle sowie sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens verstehen zu können. Zudem dürfen wesentliche Informationen nicht durch gemeinsame Nennung bzw. Aggregation mit unwesentlichen Informationen/Posten verschleiert werden. 202 Weiterführend zu IAS 34 vgl. z.B. PELLENS u.a. (2017), S. 1041-1058.
89
Aufbau der Standards
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
ggf. IE und/oder IG) aufgebaut und schließen im Anhang A „Begriffsbestimmungen“ („Defined Terms“) ein. Standardtexte, Anwendungsleitlinien und die (für IFRS 9 und IFRS 7 bestehenden) Begriffsbestimmungen sind integrale Bestandteile der Regelungen und wurden damit im EU-Übernahmeprozess berücksichtigt. Alle anderen Abschnitte haben zwar streng genommen keine EU-Rechtswirkung, müssen aber bei der Anwendung einzelner Vorschriften grundsätzlich beachtet werden. IFRSÜberarbeitungsprozesse
Weniger umfangreiche Änderungen von Standards und Interpretationen führt das IASB im Rahmen jährlicher Überarbeitungsprozesse („Annual Improvements Projects“) durch. Bislang wurden dazu im Mai 2008, im April 2009, im Mai 2010, im Mai 2012, zweimal im Dezember 2013, im September 2014, im Dezember 2016 und im Dezember 2017 „(Annual) Improvements to IFRSs“ veröffentlicht.203 Die Verlautbarungen enthalten auch in Bezug auf Finanzinstrumente einige Änderungen, auf die – sofern sie für Nicht-Banken von Bedeutung sind – an den entsprechenden Stellen eingegangen wird.
3.1.2 IAS 21
Sekundäre Standards
Zusätzlich zu den zuletzt genannten primären Vorschriften zu Finanzinstrumenten ist IAS 21 „Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse“ von zentraler Bedeutung. Der Standard lässt sich in 2 Themenbereiche unterteilen:
Vorschriften zur Umrechnung von Abschlüssen in die Darstellungswährung (d.h. die Währung, in der die Abschlüsse veröffentlicht werden);
Regeln zur Bilanzierung von Geschäftsvorfällen und Salden in Fremdwährung. Für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten ist insbesondere der 2. Themenbereich relevant. So sind bspw. die Vorschriften des IAS 21 zu beachten, wenn ein Unternehmen mit funktionaler Währung € ein in $ notiertes Wertpapier erwirbt. Wie noch zu erläutern sein wird, unterscheidet IAS 21 bei der Folgebewertung zwischen monetären und nicht-monetären Fremdwährungsposten. Erstere müssen stets zum Stichtagskurs umgerechnet werden; Umrechnungsdifferenzen sind in der Regel erfolgswirksam zu erfassen. Davon betroffen ist die Mehrzahl der Finanzinstrumente-Posten, da diese fast ausschließlich monetären Charakter aufweisen. 203 Die EU-Übernahmen erfolgten im Januar 2009, im März 2010, im Februar 2011, im
März 2013, zweimal im Dezember 2014, im Dezember 2015 und im Februar 2018. Die Veröffentlichung im Dezember 2017 (Änderungszyklus 2015-2017) hat die EU bis zur Drucklegung dieses Buchs noch nicht in europäisches Recht übernommen.
90
Relevante Vorschriften
3.1
Auch die Erfassung von sonstigen, nicht auf Währungsumrechnungsdifferenzen zurückzuführenden Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten – also aus Zinsen, Dividenden, Entgelten für Dienstleistungen und Transaktionen – wird nicht vollumfänglich in IFRS 9 geregelt.204 Zwar lässt sich dem Standard entnehmen, wie Dividendenerträge und Transaktionskosten zu erfassen sind. Kriterien zur Erfassung von Zinserträgen und -aufwendungen sowie von Entgelten für Dienstleistungen und Transaktionen enthält IFRS 9 hingegen nicht; hierzu ist das „Conceptual Framework for Financial Reporting“ bzw. das „Rahmenkonzept für die Rechnungslegung“ (kurz „Rahmenkonzept“) heranzuziehen.205 Ferner kommt IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“ (► 3.3.6.7) zur Anwendung.
Rahmenkonzept und IFRS 15
Außerdem gelten natürlich für Finanzinstrumente, ebenso wie für alle anderen Posten, die allgemeinen Ausweisregeln zur Bilanz und zur GuV in IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“. In dem vorliegenden Buch werden diese überwiegend in Abschnitt 4 diskutiert. Gemäß IAS 1.10 (b) muss über das „Statement of Profit or Loss and Other Comprehensive Income“ (SPL&OCI; früher: „Statement of Comprehensive Income” bzw. SCI) bzw. über die „Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis“ (früher: „Gesamtergebnisrechnung“) ein Gesamtergebnis der Periode gezeigt werden, das zusätzlich zu den im Gewinn oder Verlust erfassten Beträgen auch die erfolgsneutral im Eigenkapital (im „sonstigen Ergebnis“ bzw. „Other Comprehensive Income“; OCI) „zwischengespeicherten“ (bzw. dort final verbleibenden) Gewinne und Verluste berücksichtigt. Dabei besteht nach IAS 1.10A ein Wahlrecht zur Offenlegung der erweiterten GuV in einer einzigen fortlaufenden Darstellung (zuerst die Gewinn- und Verlustrechnung und anschließend in einem gesonderten Abschnitt die Darstellung des sonstigen Ergebnisses) oder in 2 getrennten Darstellungen (gesonderte Gewinnund Verlustrechnung und anschließende Darstellung des Gesamtergebnisses beginnend mit dem Gewinn oder Verlust einschließlich der Posten des sonstigen Ergebnisses). Ferner ist zu beachten, dass IAS 1.92 die Angabe der Beträge verlangt, die in der laufenden Periode vom OCI in die GuV umgegliedert wurden.206 Diese werden als „Reclassification Adjustments“ bzw.
IAS 1
204 Vgl. dazu und folgend SCHARPF/KUHN (2005), S. 154. 205 Das Rahmenkonzept wurde zuletzt neu gefasst und im März 2018 veröffentlicht.
Die überarbeitete Version sollen Unternehmen für Geschäftsjahre anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen. Die jeweils gültigen Rahmenkonzepte werden nicht in EU-Recht übernommen. Weiterführend zum neuen Rahmenkonzept vgl. FISCHER (2018). 206 Der Offenlegungspflicht kann das Unternehmen über das SPL&OCI oder über den Anhang des Abschlusses nachkommen. Bei der Angabe im Anhang müssen die im OCI ausgewiesenen Posten nach Berücksichtigung von Reclassification Adjustments dargestellt werden (IAS 1.94). Zudem bestehen im Rahmen des Hedge
91
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
„Umgliederungsbeträge“ bezeichnet (IAS 1.7). Auf das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen von Reclassification Adjustments wird an den jeweiligen Stellen dieses Buchs gesondert hingewiesen. In diesem Buch werden die Begriffe „erfolgswirksam“, „ergebniswirksam“ sowie „GuV-wirksam“ stets als Synonym für eine Erfassung im Gewinn oder Verlust verwendet, wohingegen „erfolgsneutral“, „ergebnisneutral“ sowie „GuV-neutral“ eine Erfassung im OCI bzw. im Eigenkapital bedeuten. IFRS 13
IFRS 13 enthält standardübergreifende Regelungen zur Definition, zur Bestimmung und zur Offenlegung des beizulegenden Zeitwerts (IFRS 13.1). Der Anwendungsbereich von IFRS 13 erstreckt sich auf alle IFRS, welche Erst- und Folgebewertungen oder Angaben zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben bzw. erlauben (IFRS 13.5, 8); ausgenommen werden nur wenige, in IFRS 13.6, 7 aufgeführte Sachverhalte. IFRS 13 ist insofern auch für Finanzinstrumente zu beachten.
3.1.3
Nicht behandelte Standards
IAS 12
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit der Entstehung von latenten Steuern verbunden sein kann. Regelungen dazu finden sich in IAS 12 „Ertragsteuern“. Auf diese spezielle Thematik wird in der vorliegenden Abhandlung nicht eingegangen.207
IFRS 1
Ebenso wenig behandelt werden die in Verbindung mit Finanzinstrumenten vorherrschenden Erleichterungs- bzw. Befreiungsvorschriften bei der erstmaligen Aufstellung eines IFRS-Abschlusses, die IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“ enthält.208
Finanzinstrument
3.2
Finanzinstrumente nach IAS 32
3.2.1
Begriff und Überblick
Ein „Finanzinstrument“ („Financial Instrument“) stellt einen Vertrag dar, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermö-
Accounting Angabepflichten in Verbindung mit Reclassification Adjustments, siehe dazu Abschnitt 3.16.15.4. 207 Vgl. hierzu SCHMIDT/PITTROFF/KLINGELS (2007), S. 171-173; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 476-481. 208 Weiterführend dazu vgl. etwa generell ULL (2014) oder in Bezug auf Finanzinstrumente DELOITTE LLP (2018b), S. 1211-1278.
92
Finanzinstrumente nach IAS 32
3.2
genswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt (IAS 32.11; siehe Abbildung 3-1).
Abbildung 3-1
Definition eines Finanzinstruments nach IAS 32.11 Finanzinstrument Vertrag führt zu
Unternehmen A Finanzieller Vermögenswert
Unternehmen B alternativ Finanzielle Verbindlichkeit
Eigenkapitalinstrument
Wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Finanzinstruments ist demnach zunächst einmal das Bestehen eines „Vertrags“. Dabei handelt es sich gemäß IAS 32.13 um eine Vereinbarung zwischen 2 oder mehreren Vertragsparteien, die eindeutige wirtschaftliche Folgen hat, welche von den einzelnen Kontraktparteien kaum oder überhaupt nicht zu vermeiden sind, weil sich die Vereinbarung für gewöhnlich im Rechtsweg durchsetzen lässt. Die Form des Vertrags (ob dieser schriftlich oder mündlich geschlossen wurde) ist in Bezug auf die Finanzinstrumente-Beurteilung unerheblich. Ebenfalls keine Bedeutung hat es, ob die Rechte und Pflichten aus dem Kontrakt zeitlich begrenzt sind oder nicht. So stellen etwa Schuldinstrumente wie ewige Anleihen (► 2.4.2.3), die dem Inhaber ein vertragliches Recht auf Erhalt von Zinszahlungen zu festgelegten Zeitpunkten bis in unbestimmte Zukunft einräumen, für den Inhaber finanzielle Vermögenswerte und für den Emittenten finanzielle Verbindlichkeiten dar, obschon Ersterer kein Recht auf Rückerhalt des Kapitalbetrags hat bzw. der Rückerhalt sehr unwahrscheinlich ist (IAS 32.AG6). Auch vertraglich vereinbarte Rechte und Verpflichtungen auf Empfang, Lieferung oder Übertragung von Finanzinstrumenten stellen selbst Finanzinstrumente dar (IAS 32.AG7). Ob die Rechte und Verpflichtungen dabei unbedingt oder vom Eintreten künftiger Ereignisse abhängig sind, spielt im Hinblick auf die Einstufung keine Rolle. So erfüllt bspw. eine Bürgschaft, die den Bürgen nur zu Zahlungen verpflichtet (bzw. den Kreditgeber nur zum Erhalt von Cashflows berechtigt), wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit bzw. eines finanziellen Vermögenswerts. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Posten nicht bilanziell erfasst wird (IAS 32.AG8).
93
Vertrag als Grundvoraussetzung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Zahlungsaustausch
Finanzinstrumente sind letztendlich auf den Austausch von Zahlungsmitteln gerichtet; ihr Geldwerdungsprozess ist in der Regel weiter fortgeschritten als bei anderen Vermögenswerten (wie z.B. bei Sachanlagen, Immobilien, immateriellen oder biologischen Vermögenswerten, Vorräten) und Schulden. Voraussetzung für die Einstufung als Finanzinstrument ist, dass die Vereinbarung finanzielle Sachverhalte zum Inhalt hat.209 Bspw. begründet ein Vertrag, der den Erhalt bzw. die Lieferung von körperlichen Vermögenswerten beinhaltet, in der Regel weder einen finanziellen Vermögenswert bei der einen noch eine finanzielle Verbindlichkeit bei der anderen Partei,210 außer dass eine entsprechende Zahlung oder Teilzahlung auf den Zeitpunkt nach der Übergabe der körperlichen Vermögenswerte verschoben wird – wie dies klassischerweise bei Handelskrediten bzw. Käufen oder Verkäufen auf Ziel der Fall ist (IAS 32.AG21). Auch derivative Verträge zum Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten (z.B. Warenterminkontrakte ► 2.6.1) sind keine Finanzinstrumente im definitorischen Sinne. Sofern sie allerdings einen Ausgleich in bar bzw. anderen Finanzinstrumenten vorsehen oder der nichtfinanzielle Posten jederzeit in Zahlungsmittel umwandelbar ist, werden sie behandelt, als ob es sich um Finanzinstrumente handeln würde (IAS 32.AG20; ► 3.3.6.5).
Weite Fassung des Unternehmensbegriffs
Ferner bezieht sich die Definition eines Finanzinstruments auf Transaktionen zwischen Unternehmen. Der Begriff des „Unternehmens“ („Entity“) wird in IAS 32 sehr weit gefasst. So beinhaltet er Einzelpersonen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Treuhänder und öffentliche Institutionen (IAS 32.14). Damit können bspw. grundsätzlich auch Forderungen und Verbindlichkeiten an bzw. gegenüber Privatpersonen und Mitarbeitern Finanzinstrumente darstellen.
Keine Finanzinstrumente im Sinne des IAS 32
Nicht die Definitionsmerkmale eines Finanzinstruments erfüllen die folgenden Bilanzposten bzw. Verträge:
Operating-Leasingverhältnisse – außer im Hinblick auf einzelne jeweils fällige Zahlungen (IAS 32.AG9);
körperliche Vermögenswerte (wie Vorräte, Sachanlagen) oder Nutzungsrechte des Leasingnehmers (bei Anwendung von IFRS 16 ► 3.3.6.3) sowie immaterielle Vermögenswerte, da diese keinen Rechtsanspruch auf Zahlungsmittel oder andere Finanzinstrumente begründen (IAS 32.AG10);211
209 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 300; MENTZ (2012), Rz. 23. 210 Es sei denn, dies wird über IFRS 15 gefordert. 211 So stellen auch Edelmetalle (wie z.B. ein Goldbarren) keine Finanzinstrumente dar
(IFRS 9.IG B.1), als Zahlungsmittel zugelassene Edelmetallmünzen indes schon, vgl. MENTZ (2012), Rz. 26 und Rz. 29f.
94
Finanzinstrumente nach IAS 32
3.2
geleistete Anzahlungen bzw. aktivische Abgrenzungsposten, weil ihr Nutzen im Erhalt von Gütern und Dienstleistungen und nicht im Recht auf Erhalt von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzinstrumenten besteht (IAS 32.AG11);
erhaltene Anzahlungen bzw. passivische Abgrenzungsposten, da die aus ihnen resultierenden Nutzenabflüsse in der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen und nicht in der Verpflichtung zur Abgabe von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzinstrumenten bestehen (IAS 32.AG11);
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Steuern (und aus anderen hoheitlichen Entstehungsursachen wie z.B. Sozialversicherungsabgaben) sowie aus faktischen Verpflichtungen, wie diese in IAS 37 „Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen“ definiert werden, da ihnen kein Vertrag zu Grunde liegt (IAS 32.AG12).212 Ferner werden eine Reihe von Sachverhalten explizit über die Anwendungsbereiche von IAS 32, IFRS 9 und IFRS 7 ausgeschlossen (► 3.3).
3.2.2
Finanzielle Vermögenswerte
IAS 32.11 konkretisiert, was unter dem Begriff des „finanziellen Vermögenswerts“ („Financial Asset“) zu subsumieren ist (siehe Abbildung 3-2).
Abbildung 3-2
Finanzielle Vermögenswerte nach IAS 32.11 1. Flüssige Mittel. 2. Ein als Aktivposten gehaltenes Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens. 3. Ein vertragliches Recht,
flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten, oder
finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell vorteilhaften Bedingungen auszutauschen.
4. Ein Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden wird oder kann und bei dem es sich alternativ um Folgendes handelt:
ein nicht-derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von (eigenen) Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu erhalten;
212 Insofern sind bspw. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung keine
Finanzinstrumente, vgl. MENTZ (2012), Rz. 32.
95
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
ein derivatives Finanzinstrument, das auf andere Weise erfüllt werden wird oder kann als durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von (eigenen) Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens.
Unter 1. fallen etwa Zahlungsmittel und -surrogate sowie Bankguthaben bzw. Einlagen (IAS 32.AG3); 2. betrifft gehaltene Unternehmensanteile z.B. in Form von Aktien oder sonstigen Wertpapieren; unter 3. werden bspw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Wechselforderungen sowie ausgereichte Darlehen und Anleihen subsumiert (IAS 32.AG4), ferner Finanzderivate mit positivem Marktwert (IAS 32.AG16-AG19) und Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen. 4. bezieht sich auf Verträge, die anstelle der Erfüllung der Ansprüche durch flüssige Mittel oder durch die Lieferung anderer finanzieller Vermögenswerte eine Begleichung mit den eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens vorsehen. Originäre und derivative Finanzinstrumente gelten dabei als finanzielle Vermögenswerte, wenn das Unternehmen bei Fälligkeit von der Gegenpartei eine variable Anzahl der eigenen Eigenkapitalinstrumente erhält. Letztere werden also quasi als „Währung“ zur Bezahlung eingesetzt, denn der beizulegende Zeitwert der variablen Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten entspricht zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung der Höhe des vertraglichen Anspruchs.213
3.2.3
Finanzielle Verbindlichkeiten
Was unter den Begriff der „finanziellen Verbindlichkeit“ („Financial Liability“) fällt, wird ebenfalls in IAS 32.11 konkretisiert; dies ist in Abbildung 3-3 aufgeführt.
Abbildung 3-3
Finanzielle Verbindlichkeiten nach IAS 32.11 1. Eine vertragliche Verpflichtung,
flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen zu liefern oder
finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen auszutauschen.
2. Ein Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird oder kann und bei dem es sich alternativ um Folgendes handelt:
ein nicht-derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens zu liefern;
213 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3745 m.V.a. IAS 32.BC10 sowie MENTZ (2012),
Rz. 249 m.V.a. IAS 32.BC13.
96
Finanzinstrumente nach IAS 32
3.2
ein derivatives Finanzinstrument, das auf andere Weise erfüllt werden wird oder kann als durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens.
Unter 1. werden wiederum alle Verträge gefasst, die durch flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte begleichbar sind. Darunter fallen z.B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Wechselverbindlichkeiten sowie Darlehens- und Anleiheverbindlichkeiten (IAS 32.AG4); auch werden Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden, Schulden aus Handelsgeschäften und Finanzderivate mit negativem Marktwert darunter gefasst (IAS 32.AG16-AG19). Ferner sind die Definitionsmerkmale auch bei ausgegebenen Finanzgarantien und bei Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen bzw. aus Leasingverhältnissen erfüllt. Analog betrifft 2. gleichermaßen wie auch für finanzielle Vermögenswerte diejenigen Fälle, bei denen eine Begleichung durch die eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erfolgt bzw. möglich ist. Die Regelungen thematisieren die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital: Kommt man unter Berücksichtigung von IAS 32.11 zu dem Schluss, dass eine finanzielle Verbindlichkeit nicht vorliegt, muss es sich im Umkehrschluss um ein Eigenkapitalinstrument handeln. Dies wird über IAS 32.16 in Form einer Negativabgrenzung konkretisiert (siehe folgenden Abschnitt).214
3.2.4
Eigenkapital- versus Schuldinstrumente
Ein „Eigenkapitalinstrument“ („Equity Instrument“) bezeichnet einen Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden (d.h. an dessen Reinvermögen) begründet (IAS 32.11).215
Eigenkapitalinstrument
Der Begriff des „Schuld- bzw. Fremdkapitalinstruments“ („Debt Instrument“) ist in den IFRS nicht definiert.216 Meist wird er als Negativabgrenzung zum Eigenkapitalinstrument konkretisiert.
Schuldinstrument
214 Vgl. auch KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3681; MENTZ (2012), Rz. 63. 215 „Eigenkapital“ wird im Rahmenkonzept ebenfalls als Residualanspruch am Rein-
vermögen definiert (F.4.4 (c) bzw. in der Neufassung F.4.63); ein Eigenkapitalinstrument erfordert darüber hinaus das Vorliegen eines Vertrags, vgl. MENTZ (2012), Rz. 22 und Rz. 36. 216 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3401.
97
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Eine Differenzierung nach Eigenkapital- und Schuldinstrumenten kann sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite vorgenommen werden (siehe Tabelle 3-4).
Tabelle 3-4
Eigenkapital- und Schuldinstrumente auf der Aktiv- sowie auf der Passivseite Aktiva
Passiva
Finanzielle Vermögenswerte:
Eigenkapital:
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
erworbene Eigenkapitalinstrumente eigene Eigenkapitalinstrumente (z.B. (z.B. gekaufte Aktien eines anderen emittierte Aktien des Unternehmens) Unternehmens) Finanzielle Verbindlichkeiten bzw. erworbene Schuldinstrumente (z.B. Fremdkapital: gekaufte Anleihen eines anderen emittierte Schuldinstrumente (z.B. ausgeUnternehmens) gebene Anleihen des Unternehmens)
Bei der Frage, ob Eigen- oder Fremdkapital vorliegt (Passivseite der Bilanz; d.h. dies betrifft die Ausgabe von Anteilen oder die Begebung von Schulden), werden Eigenkapitalinstrumente durch Negativabgrenzung der in IAS 32.11 genannten Merkmale von finanziellen Verbindlichkeiten bzw. Schuldinstrumenten (siehe zu diesen Abbildung 3-3) definiert. IAS 32.16 legt insofern fest, dass ein Eigenkapitalinstrument 1. keine vertragliche Verpflichtung beinhaltet,
flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen zu liefern, oder
finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen für den Emittenten auszutauschen; und 2. sofern das Finanzinstrument in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt werden kann, es sich alternativ um Folgendes handelt:
ein nicht-derivatives Finanzinstrument, das keine vertragliche Verpflichtung des Emittenten beinhaltet, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente zu liefern;
ein derivatives Finanzinstrument, das vom Emittenten nur erfüllt wird durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten („Fixed/Fixed“-Prinzip bzw. -Kriterium). Unter den Begriff des Eigenkapitalinstruments fallen z.B. nicht-kündbare Stammaktien, bestimmte Arten von Vorzugsaktien, Optionsscheine oder 98
Finanzinstrumente nach IAS 32
3.2
geschriebene Verkaufsoptionen, die den Inhaber zur Zeichnung oder zum Kauf einer festen Anzahl nicht-kündbarer Stammaktien des emittierenden Unternehmens gegen einen festen Betrag an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten berechtigt (IAS 32.AG13). Nicht als Eigenkapital im IFRS-Sinne gelten dagegen etwa Finanzinstrumente,
die eine Rückzahlungsverpflichtung beinhalten, bei denen der Emittent laufende Zahlungen zu leisten hat oder die mit Inhaberkündigungsrechten ausgestattet sind.217 Über die Änderung von IAS 32 „Puttable Financial Instruments and Obligations Arising on Liquidation” wird dieses Abgrenzungsprinzip allerdings für letztgenannten Sachverhalt durchbrochen, indem bestimmte Inhaberkündigungsrechte ausnahmsweise als Eigenkapitalinstrumente eingestuft werden können.218 Die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital ist bei Nicht-Banken regelmäßig bei der Emission und dem Rückkauf von eigenen Anteilen sowie bei der Begebung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen relevant. Dazu weiterführend wird auf die entsprechenden Abschnitte zur Bilanzierung und Offenlegung der jeweiligen Sachverhalte verwiesen (► 6.8; 6.9; 6.10) Wie Tabelle 3-4 zeigt, ist auch bei der Bilanzierung auf der Aktivseite (d.h. in Bezug auf erworbene Posten) zwischen Eigenkapital- und Schuldinstrumenten zu unterscheiden. So unterliegen etwa nur Schuldinstrumente den Wertberichtigungsvorschriften des IFRS 9. Fraglich ist, ob die Klassifizierung des Instruments beim Emittenten nach IAS 32 (Passivseite) Einfluss auf die Kategorisierung des Instruments beim Inhaber (Aktivseite) hat.219 Hierbei sind 2 Sichtweisen denkbar. Zum einen kann von einer symmetrischen Einstufung zwischen IAS 32 und IFRS 9 ausgegangen werden, d.h. stellt ein Finanzinstrument nach IAS 32 ein Schuldinstrument dar, ist es auch für den Inhaber als solches zu behandeln. Zum anderen kann die Beurteilung auf der Aktivseite auch losgelöst von IAS 32, d.h. ausschließlich auf Basis von IFRS 9 erfolgen. Letztere Sichtweise wird vom IFRIC sowie vom RIC vertreten.220 Danach sind unterschiedliche Einstufungen möglich. Hat etwa ein Emittent ein Instrument mit Residualanspruch und Kündigungs- bzw. Rückgaberecht ausgegeben, muss er dieses grundsätzlich als Schuld- bzw. Fremdkapi-
217 218 219 220
Vgl. SCHMIDT (2008), S. 435. Siehe dazu weiterführend Abschnitt 6.8.1.5. Vgl. dazu und folgend RIC (2007). Vgl. RIC (2007), S. 3; IFRIC Update January 2007, S. 5.
99
Abgrenzung auf der Aktivseite
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
talinstrument klassifizieren (► 6.8.1.3). Für den Inhaber verhindert das Kündigungsrecht hingegen eine Einstufung als Eigenkapital nicht; maßgeblich für ihn ist lediglich, ob ein Residualanspruch vorliegt oder nicht.
Merkmale von Derivaten
3.2.5
Weitere Abgrenzungen
3.2.5.1
Derivative versus originäre Instrumente
Folgende 3 Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein, damit nach IFRS ein „Derivat“ („Derivative“) vorliegt (IFRS 9 Anhang A): 1. Sein Wert verändert sich infolge einer Änderung einer bestimmten Basisvariablen („Underlying“) wie ein Zinssatz, der Preis eines Finanzinstruments, ein Rohstoffpreis, ein Wechselkurs, ein Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating oder Kreditindex bzw. eine andere Variable (sofern im Fall einer nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine Partei des Vertrags ist).221 2. Es erfordert keine oder eine derartige Anschaffungsauszahlung, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist. 3. Die Begleichung des Instruments erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt – d.h. in der Zukunft.
Begriff des originären Finanzinstruments
Was genau unter einem „originären“ („nicht-derivativen“) Instrument zu verstehen ist, wird in den IFRS nicht erläutert – auch nicht in Form einer Negativabgrenzung.222 Im Umkehrschluss muss es sich aber um Instrumente handeln, auf welche mindestens eines der 3 Merkmale nicht zutrifft.
Finanzielle versus nichtfinanzielle Variablen
Darüber hinaus finden sich in den IFRS keinerlei Hinweise bezüglich der Abgrenzung zwischen finanziellen und nicht-finanziellen Variablen. So wurde auch bereits das IFRIC mit der Frage konfrontiert, ob ein Vertrag, der sich auf Umsatz- oder Gewinngrößen (wie z.B. EBITDA) bezieht, die Definitionsmerkmale eines Derivats in IFRS 9 erfüllt.223 Dabei wurde eingeräumt,
221 Auch Kontrakte mit mehreren Basisvariablen können Derivate im Sinne von
IFRS 9 sein, vgl. LÜHN (2009), S. 103; HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 33. Vgl. ferner PWC (2016b), S. 40030 (FAQ 40.34.2); DELOITTE LLP (2018b), S. 253; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3427. 222 IAS 32.AG15 enthält lediglich eine beispielhafte Aufzählung zu originären Instrumenten (Forderungen, Zahlungsverpflichtungen, Eigenkapitalinstrumente). 223 Vgl. dazu IFRIC Update July 2006, S. 7; IFRIC Update January 2007, S. 4; FREIBERG (2009), S. 115; RIC (2010b), S. 4; EPPINGER/SEEBACHER (2010), S. 338; FRIEDHOFF/BERGER (2011), Rz. 29; BARCKOW (2016b), Rz. 30; SCHMIDT (2017), S. 390f.; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3430.
100
Finanzinstrumente nach IAS 32
3.2
dass auf Basis von IFRS 9 nicht beantwortet werden kann, ob derartige Basisvariablen finanzieller oder nicht-finanzieller Art sind. Trotzdem hat das IFRIC den Sachverhalt nicht auf seine Agenda genommen. Insofern liegt es momentan im Ermessen des Unternehmens, dies im Rahmen der Ansatzund Bewertungsmethoden festzulegen.224 Beispiele für Variablen, die nicht spezifisch für einen Kontraktpartner sind, enthält IFRS 9.BA.5. Darunter fällt etwa ein Index, der sich auf Erdbebenschäden in einem bestimmten Gebiet bezieht, oder ein Temperaturindex in einer bestimmten Stadt. Spezifisch für eine Seite ist demgegenüber z.B. der Eintritt oder Nichteintritt eines Feuers, welches einen Vermögenswert einer Vertragspartei beschädigt oder zerstört.
Spezifische versus nicht-spezifische Variablen
In IFRS 9.BA.5 wird weiter ausgeführt, dass eine Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines nicht-finanziellen Vermögenswerts dann als spezifisch für den Eigentümer gilt, wenn der Fair Value nicht nur Änderungen der Marktpreise solcher Vermögenswerte widerspiegelt (d.h. sich nicht nur durch finanzielle Variablen bestimmt), sondern auch den Zustand des spezifischen, im Eigentum befindlichen nicht-finanziellen Vermögenswerts reflektiert (d.h. auch nicht-finanzielle Variablen berücksichtigt). Setzt bspw. eine Garantie auf den Restwert eines bestimmten Autos den Garantiegeber dem Risiko aus, dass sich der physische Zustand des Autos ändert, ist die Restwertänderung spezifisch für den Autoeigentümer. Hat ein Vertrag ein variables Underlying, wie dies etwa bei einer Option zum Erwerb eines Finanzinstruments zum jeweiligen Marktwert der Fall ist, liegt kein Derivat im Sinne von IFRS 9 vor, da kein Marktrisiko besteht.225
Variables Underlying
Das unter 1. genannte Risiko der Wertänderung auf Grund der Änderung einer bestimmten Variablen mit der Bedingung, dass eine nicht-finanzielle Variable (z.B. ein Rohstoff oder die Regenhäufigkeit in Tagen) nicht spezifisch für einen Vertragspartner sein darf, wird im Anhang A von IFRS 4 bzw. von IFRS 17226 als „Finanzrisiko“ bezeichnet. Es ist entscheidend für die Abgrenzung zum „Versicherungsrisiko“, welches nach IFRS 4/IFRS 17 (Anhang A) kein Finanzrisiko darstellt. Liegt ein Finanzrisiko vor und sind auch die beiden anderen Merkmale eines Derivats erfüllt, stellt der Vertrag ein derivatives Finanzinstrument dar. Trifft dies nicht zu, weil etwa die nichtfinanzielle Basisvariable spezifisch für einen Vertragspartner ist, besteht kein Finanzrisiko (und damit kein Derivat), es kann jedoch ein Versicherungsrisi-
Finanz- versus Versicherungsrisiko
224 Vgl. auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2229 (7A.2.30.80). 225 Vgl. HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 36. Siehe zum Begriff des Marktrisikos
Abschnitt 5.3. 226 Siehe dazu Fn. 238.
101
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
ko vorliegen.227 Letzteres muss in wesentlichem Ausmaß gegeben sein, damit die Vereinbarung nach IFRS 4/IFRS 17 einen Versicherungsvertrag darstellen kann (► 3.2.5.3).
3.2.5.2 Eingebettete Derivate
Eingebettete versus eigenständige derivative Finanzinstrumente
„Eingebettete Derivate“ („Embedded Derivatives“) sind Bestandteil eines „hybriden Vertrags“ („Hybrid Contract“). Hierbei handelt es sich um eine rechtlich untrennbare Kombination von einem nicht-derivativen „Basisvertrag“ („Host“, auch „Trägervertrag“) und einem derivativen Instrument, die als „kombiniertes Instrument“ („Combined Instrument“) bezeichnet wird. Der Basisvertrag kann den Charakter eines Finanzinstruments (z.B. im Fall einer Anleihe) oder eines Nicht-Finanzinstruments (z.B. im Fall eines Kaufvertrags) aufweisen; im ersteren Fall spricht man auch von „strukturierten Finanzprodukten“.228 Für kombinierte Instrumente ist charakteristisch, dass ein Teil der Zahlungsströme ähnlichen Schwankungen ausgesetzt ist wie ein eigenständiges bzw. freistehendes Derivat (IFRS 9.4.3.1). Abbildung 3-4 enthält die Merkmale eingebetteter Derivate. Nur wenn alle Eigenschaften kumulativ erfüllt sind, handelt es sich um ein eingebettetes Derivat.
Abbildung 3-4
Merkmale eingebetteter Derivate nach IFRS 9.4.3.1
Das eingebettete Derivat ist Bestandteil eines hybriden Vertrags; dieser enthält auch einen nicht-derivativen Basisvertrag.
Ein Teil der Cashflows des kombinierten Instruments ist ähnlichen Schwankungen ausgesetzt wie ein freistehendes (eigenständiges) Instrument.
Das eingebettete Derivat verändert einen Teil oder alle Cashflows aus einem Kontrakt in Abhängigkeit von einer bestimmten Basisvariablen (Underlying) wie einem Zinssatz, dem Preis eines Finanzinstruments, einem Rohstoffpreis, einem Wechselkurs, einem Preis- oder Zinsindex, einem Bonitätsrating oder Kreditindex bzw. einer ähnlichen Variablen (sofern im Fall einer nicht-finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine Partei des Vertrags ist).
Das eingebettete Derivat ist nicht unabhängig von dem Finanzinstrument (Basiskontrakt) vertraglich übertragbar.
Das eingebettete Derivat wurde nicht mit einer von dem Basiskontrakt abweichenden Vertragspartei abgeschlossen.
227 So werden etwa Covenants (siehe dazu Abschnitt 2.4.4.2), die zu einem Ausgleich
von negativen ökonomischen Effekten des Gläubigers führen, nicht als Derivate im Sinne von IFRS 9 angesehen, vgl. dazu GABER/KANDEL (2008), S. 12. 228 Vgl. zu Letzterem z.B. SELLHORN/HAHN (2010).
102
Finanzinstrumente nach IAS 32
3.2
Bei Nicht-Banken werden sich kombinierte Instrumente – wenn überhaupt – in Verbindung mit folgenden Basisverträgen ergeben:
Kauf oder Verkauf von nicht-finanziellen Vermögenswerten (► 6.6); emittierte nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten (► 6.7.6), Wandelschuldverschreibungen (► 6.9.3) und Optionsschuldverschreibungen (► 6.10.3);
Leasingverhältnisse (► 6.15.4). Kein eingebettetes, sondern ein „eigenständiges“ Finanzinstrument stellt ein Derivat dar, das zwar mit einem Finanzinstrument (Basisvertrag) verbunden ist, jedoch
Abgrenzung zum eigenständigen Derivat
unabhängig von diesem Instrument vertraglich übertragbar ist oder mit einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurde. Sofern einer dieser Tatbestände zutrifft, ist das Derivat kein integraler Vertragsbestandteil des kombinierten Instruments; es muss dementsprechend als eigenständiges derivatives Finanzinstrument behandelt werden.
3.2.5.3
Finanzgarantien versus Versicherungsverträge nach IFRS 4/IFRS 17
Ein „finanzieller Garantievertrag“ („Financial Guarantee Contract“) bzw. eine „Finanzgarantie“ ist ein Vertrag, der bestimmt, dass der Garantiegeber bestimmte Zahlungen zu leisten hat, um den Inhaber (Garantienehmer) für einen Verlust zu entschädigen, den er erleidet, weil ein bestimmter Schuldner gemäß den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments eine fällige Zahlung nicht fristgerecht leistet (IFRS 9 Anhang A).
103
Begriff der Finanzgarantie
3 Abbildung 3-5
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Beteiligte und Ablauf einer Finanzgarantie bei Nichtleistung des Schuldners Lieferungs- oder Leistungsvereinbarung
Schuldner (Garantiebezogener) 2. Nichtleistung fälliger Zahlung(en)
Garantiegeber
4. Entschädigungszahlung
Finanzieller Garantievertrag
Merkmale – Vertrag
1. Bereitstellung von Waren, Leistungen
Inhaber (Garantienehmer) 3. Verlust
Beteiligte und Ablauf eines solchen Garantieverhältnisses sind in Abbildung 3-5 dargestellt. Im Folgenden wird näher auf die wesentlichen Merkmale eingegangen.229 Das Vorliegen einer Finanzgarantie setzt zunächst einen Vertrag voraus. Auf Grund der wenig genauen Vorgaben erfüllt auch ein Rahmenvertrag das Definitionskriterium. Ferner ist die rechtliche Form des Kontrakts unerheblich (IFRS 9.B2.5).
– Risikotransfer
Die Definition in IFRS 9 Anhang A schränkt auch die Art und den Umfang der Entschädigungszahlungen nicht ein. Die Garantie kann einerseits den Forderungsausfall selbst umfassen (mit oder ohne Zinsansprüche), andererseits aber auch damit verbundene Eintreibungskosten, Refinanzierungskosten oder einen entgangenen Gewinn. Der Schaden muss lediglich mit dem Forderungsausfall in kausalem Zusammenhang stehen und den Geschädigten (Inhaber) betreffen. Die Entschädigungszahlung kann auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt werden; dieser kann kleiner oder gleich dem aus dem Schuldinstrument geschuldeten Betrag (ggf. einschließlich noch nicht bezahlter Zinsen) sein. Allerdings darf die Entschädigungszahlung maximal den entstandenen Verlust decken: Sofern der vereinbarte Höchstbetrag über dem entstandenen Verlust liegt, handelt es sich um ein Derivat. Es ist ferner unerheblich für das Bestehen einer Finanzgarantie, ob die Entschädigungszahlung einen Schadensnachweis voraussetzt oder „auf erste Anforderung“ bei Einreichung einer Schadenserklärung erfolgt. Auch kann der auszugleichende Verlust schwanken. Ebenso wird die Übertragung von 229 Vgl. dazu GRÜNBERGER (2006), S. 82-84; WEIGEL/BARZ (2006), S. 606f.; SCHARPF/
WEIGEL/LÖW (2006), S. 1493-1495.
104
Finanzinstrumente nach IAS 32
3.2
anderen finanziellen Vermögenswerten (an Stelle der Zahlung) als definitionskonform erachtet. Wie bereits erwähnt, wird der Begriff des Schuldinstruments in den IFRS nicht definiert, zumindest können Schuldinstrumente aber eindeutig von Eigenkapitalinstrumenten abgegrenzt werden (► 3.2.4). Mit Blick auf die Definitionsmerkmale einer Finanzgarantie muss es sich um eine Forderung mit spezifiziertem Schuldner handeln, aus der eine Zahlungsverpflichtung mit Fälligkeitstermin resultiert.
– Schuldinstrument
Die Forderung kann sich aus verschiedensten Rechtsverhältnissen ergeben, z.B. aus Kreditverträgen, Kaufverträgen oder Derivaten.230 Da in jedem Fall eine vertragliche Verpflichtung vorliegen muss, scheiden faktische und hoheitliche Ansprüche aus. Dem Wortlaut der Definition in IFRS 9 Anhang A zufolge können es die Vertragsbestimmungen der Finanzgarantie jedoch erlauben, dass die Konditionen des Schuldinstruments geändert werden bzw. dass das alte Schuldinstrument durch ein neues ersetzt wird. Laut der Literatur muss die gesicherte Forderung im Garantievertrag selbst zwar nicht „bestimmt“, jedoch „bestimmbar“ sein. Die Nichterfüllung kann auf Vertrags- oder Leistungsmängeln beruhen bzw. in der Zahlungsunwilligkeit oder der Zahlungsunfähigkeit begründet liegen. Ebenfalls unerheblich für das Bestehen einer Finanzgarantie ist, ob der Garantiegeber dem Garantienehmer Einreden aus dem Hauptgeschäft entgegenhalten kann; dies geht allenfalls in die Bewertung der Garantieverpflichtung (der Rückstellung) ein.
– Nichterfüllung (Zahlungsausfall)
Die Definitionsmerkmale eines finanziellen Garantievertrags erfüllen insbesondere Bürgschaften und Bankgarantien (► 2.4.4.2). Ferner fallen unter den Begriff der Finanzgarantie in der Regel auch sonstige Erklärungen, die Zahlungsansprüche aus Darlehen, Mieten, Kaufpreisen usw. absichern. Kredit- bzw. bonitätsrisikobezogene Garantien (wie z.B. Credit Default Swaps oder Total Return Swaps ► 2.6.1), die Zahlungen in Abhängigkeit von Änderungen bestimmter Zinssätze, Preise, Finanzinstrumente, Bonitätsratings, Währungen, Indizes oder anderer Variablen vorsehen, haben nicht die Definitionsmerkmale eines finanziellen Garantievertrags nach IFRS 9 Anhang A (► 3.2.5.3). Dies begründet sich darin, dass der Garantienehmer, um eine Zahlung zu erhalten, ggf. weder dem Risiko ausgesetzt ist, dass der Garantiebezogene seinen Zahlungsverpflichtungen aus einem durch eine Garantie unterlegten Vermögenswert nicht fristgerecht nachkommt, noch auf Grund eines solchen Ausfalls einen Verlust erleidet (IFRS 9.B2.5 (b)).
230 Zustimmend hinsichtlich Derivaten KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2205
(7A.1.80.50). A.A. diesbezüglich indes DELOITTE LLP (2018b), S. 20.
105
Negativbeispiele – Kreditgarantien bzw. -derivate
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Kreditderivate stellen weder Finanzgarantien noch Versicherungsverträge, sondern derivative Finanzinstrumente dar. – weitere
Auch nicht unter die Definition eines finanziellen Garantievertrags fallen z.B. Gewährleistungsgarantien für verkaufte Produkte; Garantien, die Entschädigungszahlungen für den Fall vorsehen, dass eine vertragliche Leistung nicht fristgerecht erbracht wird; Garantien dafür, dass ein Posten (z.B. eine Immobilie) nach einem bestimmten Zeitraum einen bestimmten Marktpreis hat; Lieferungs- und Leistungsgarantien (insbesondere im Fall mangelhafter Leistungen); Fertigstellungs- bzw. Vertragserfüllungsgarantien; Vorauszahlungs- bzw. Abschlagszahlungsbürgschaften;231 bestimmte Patronatserklärungen.232
Begriff des Versicherungsvertrags
Ein „Versicherungsvertrag“ („Insurance Contract“) wird in IFRS 4 bzw. in IFRS 17233 im Anhang A definiert als Vertrag, nach dem eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft. Tabelle 3-5, in der die Definitionsmerkmale von Finanzgarantien und Versicherungsverträgen gegenübergestellt sind, verdeutlicht, dass sich die Definitionsmerkmale einer Finanzgarantie aus den allgemeinen Definitionskriterien des Versicherungsvertrags ableiten lassen. Im Vergleich zum Versicherungsvertrag fehlt es der Definition der Finanzgarantie lediglich an der Übernahme eines signifikanten Versicherungsrisikos. Somit stellt ein Versicherungsvertrag immer eine Finanzgarantie dar; umge231 In bestimmten Branchen ist es üblich, dass der Auftragnehmer zur Deckung der
Produktionskosten vom Auftraggeber eine Vorauszahlung erhält. Der Auftraggeber sichert sich gegen den Ausfall der Anzahlung ab, indem er vom Auftragnehmer eine „Vorauszahlungsbürgschaft“ verlangt. Ferner hat der Auftragnehmer ggf. Anspruch auf Abschlagszahlungen, soweit die vertragliche Leistung erbracht wurde. Für den Auftraggeber entsteht ggf. ein Rückzahlungsanspruch, den er sich mittels einer „Abschlagszahlungsbürgschaft“ sichern kann. 232 Als „Patronatserklärung“ wird im Gesellschaftsrecht die Erklärung des Mutterunternehmens gegenüber einem Dritten bezeichnet, dafür zu sorgen, dass ein Tochterunternehmen seine Verbindlichkeiten erfüllt. Rechtlich unverbindliche („weiche“) Patronatserklärungen, bei denen lediglich allgemeine Zahlungsversprechen abgegeben werden, sind mangels Verpflichtungscharakter und spezifiziertem Schuldinstrument keine Finanzgarantien, vgl. dazu auch das Beispiel in PWC (2016b), S. 40037 (FAQ 40.75.5). „Harte“ (d.h. rechtlich verbindliche) Patronatserklärungen können hingegen die gleiche Wirkung wie Bürgschaften haben und damit unter den Begriff der Finanzgarantie fallen. Dies setzt voraus, dass die Inanspruchnahme des Mutterunternehmens mit dem Zahlungsausfall eines bestimmten Schuldners verknüpft ist. 233 Siehe dazu Fn. 238.
106
Finanzinstrumente nach IAS 32
3.2
kehrt ist jedoch eine Finanzgarantie nur dann auch ein Versicherungsvertrag, wenn auch das Verlustrisiko wesentlich ist.234
Tabelle 3-5
Definitionsmerkmale von Finanzgarantien und Versicherungsverträgen Versicherungsvertrag
Finanzgarantie
Spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis
Bestimmter Schuldner leistet fällige Zahlung nicht
Entschädigung an den Versicherungsnehmer Entschädigung an den Inhaber Versicherungsnehmer ist nachteilig betroffen
Inhaber hat einen Verlust
Signifikantes Versicherungsrisiko
[keine Spezifikation des Verlustrisikos]
Nach IFRS 4 bzw. IFRS 17 liegt ein signifikantes Versicherungsrisiko vor, wenn die bei Eintritt des Ereignisses potenziell zu erbringende zusätzliche Leistung des Versicherers wesentlich höher wäre als diejenige, die er erbringen müsste, wenn kein versichertes Ereignis eintreten würde (IFRS 4.B23, B24 bzw. IFRS 17.B18, B21). In der Praxis wird das aus einer Finanzgarantie erwachsende Versicherungsrisiko fast immer signifikant im Sinne von IFRS 4/IFRS 17 sein.235 Dies ergibt sich bereits indirekt aus der Definition einer Finanzgarantie, denn ohne eine signifikant höhere Zahlung ist eine wirksame Entschädigung für einen erlittenen Verlust (Risikotransfer) kaum möglich. Demzufolge wird eine Finanzgarantie in der Regel unter die Definition eines Versicherungsvertrags fallen. Auch das Bilanzierungswahlrecht zwischen IFRS 9 und IFRS 4/IFRS 17 (► 3.3.6.8) deutet auf die (weitgehend) übereinstimmende Definition von Finanzgarantien und Versicherungsverträgen hin. Allerdings sind bspw. Garantien für nicht-finanzielle Ansprüche (wie z.B. Garantien für die fristgerechte Errichtung eines Gebäudes) auf Grund des Zahlungsausfall-Merkmals keine Finanzgarantien, jedoch regelmäßig Versicherungsverträge nach IFRS 4/IFRS 17.236
234 Vgl. GRÜNBERGER (2006), S. 84; SCHARPF/WEIGEL/LÖW (2006), S. 1495. 235 Vgl. hierzu und im Folgenden GRÜNBERGER (2006), S. 84f. 236 Vgl. GRÜNBERGER (2006), S. 83f.
107
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.3
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3.1
Überblick
In Abbildung 3-6 sind die Anwendungsbereiche der primären Standards zur Bilanzierung und Offenlegung von Finanzinstrumenten systematisch dargestellt. Damit für einen Sachverhalt die Vorschriften des IAS 32, IFRS 9 und IFRS 7 zum Tragen kommen, muss zunächst ein Finanzinstrument im Sinne von IAS 32 vorliegen, d.h. es müssen die in Abschnitt 3.2 diskutierten Definitionsmerkmale erfüllt sein. Zudem darf der Sachverhalt nicht vom Anwendungsbereich des IAS 32 ausgenommen sein. Sofern beide Kriterien erfüllt sind, ist zu hinterfragen, ob das Finanzinstrument
in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fällt und somit als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit angesetzt und bewertet wird;
nicht (primär) nach IFRS 9, sondern gemäß anderen IFRS-Standards zu bilanzieren ist; oder
gar nicht bilanziell erfasst wird.
108
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3 Abbildung 3-6
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7 Im Anwendungsbereich von IFRS 7 Im Anwendungsbereich von IAS 32 1. Die Definitionsmerkmale eines Finanzinstruments sind erfüllt.* 2. Der Sachverhalt ist nicht explizit vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich von IFRS 9: bilanzierte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten Ansatz und Bewertung „klassisch“ nach Bewertungskategorien des IFRS 9
Ansatz und Bewertung nach IFRS 9 mit „Sondervorschriften“
Nicht (primär) nach IFRS 9 bilanzierte Finanzinstrumente Nicht-bilanzwirksame Finanzinstrumente
* Bzw. der Sachverhalt wird so behandelt, als ob es sich um ein Finanzinstrument handeln würde, wie dies bei bestimmten Verträgen zum Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten der Fall ist.
Fällt das Finanzinstrument in den Anwendungsbereich von IFRS 9 (siehe folgenden Abschnitt), muss es nach den Vorschriften des Standards bilanziert werden. Wie Abbildung 3-6 verdeutlicht, lassen sich hierbei 2 Regelkreise identifizieren. Mehrheitlich bzw. „klassisch“ werden finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten bei der erstmaligen Erfassung Bewertungskategorien (► 3.4) zugeordnet. Nach diesen Bewertungskategorien richtet sich die Folgebewertung der Finanzinstrumente, wie in Abschnitt 3.9 weiterführend zu erklären sein wird. Darüber hinaus bestehen für wenige Sachverhalte spezielle Ansatz- und Bewertungsregeln bzw. „Sondervorschriften“, d.h. diese finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten werden eben nicht nach dem für IFRS 9 zentralen Bewertungskategorien-Konzept bilanziert. Weitere Konkretisierungen zu den beiden Regelkreisen erfolgen in den Abschnitten 3.3.2.2 und 3.3.2.3. Auf Finanzinstrumente, welche überwiegend nicht nach IFRS 9, sondern nach anderen Standards bilanziert werden, und solche, die gar nicht bilanziell zu erfassen sind, wird in den Abschnitten 3.3.3 und 3.3.4 eingegangen.
109
2 Regelkreise innerhalb von IFRS 9
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.3.2
Nach IFRS 9 bilanzierte Finanzinstrumente
3.3.2.1
Ausnahmen vom Anwendungsbereich des IFRS 9
IFRS 9.2.1 enthält eine Reihe von Sachverhalten, die von dem Standard explizit ausgenommen sind; diese werden in Abbildung 3-7 aufgeführt.
Abbildung 3-7
Ausnahmen des Anwendungsbereichs von IFRS 9 1. Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (betrifft IAS 27 bzw. IFRS 10, IAS 28, IFRS 11), sofern diese gemäß den jeweiligen Standards nicht nach IFRS 9 bilanziert werden (► 3.3.6.1). Für Derivate auf solche Anteile kommt allerdings IFRS 9 zur Anwendung, es sei denn, das Derivat erfüllt die Kriterien eines eigenen Eigenkapitalinstruments des IAS 32 (► 3.2.4). 2. Rechte und Verpflichtungen aus Leasingverhältnissen (betrifft IAS 17 bzw. IFRS 16). Allerdings sind folgende Ausnahmen zu beachten:
Bei Anwendung von IAS 17: Für Leasingforderungen, die beim Leasinggeber bilanziert werden, gelten die Ausbuchungs- und Wertberichtigungsvorschriften des IFRS 9. Ebenso fallen Verbindlichkeiten des Leasingnehmers aus Finanzierungsleasingverhältnissen unter die Ausbuchungsvorschriften des IFRS 9.
Bei Anwendung von IFRS 16: Für Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen und aus Operating-Leasingverhältnissen, die beim Leasinggeber bilanziert werden, gelten die Ausbuchungs- und Wertberichtigungsvorschriften des IFRS 9. Ebenso fallen Verbindlichkeiten des Leasingnehmers aus Leasingverhältnissen unter die Ausbuchungsvorschriften des IFRS 9.
Für in Leasingverhältnisse eingebettete Derivate sind auch die entsprechenden Regeln von IFRS 9 zu beachten. 3. Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen (betrifft IAS 19). 4. Eigenkapitalinstrumente, die vom Unternehmen begeben wurden und die Definitionsmerkmale eines Eigenkapitalinstruments nach IAS 32 erfüllen (einschließlich Optionen und Optionsscheine) oder die nach IAS 32.16A-16D als Eigenkapitalinstrumente klassifiziert werden (► 3.2.4; 6.8.1; 6.9.2), sind beim Emittenten vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgenommen; die diesbezügliche Bilanzierung und die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital ist abschließend in IAS 32 geregelt. Der Investor bzw. Inhaber muss das (gehaltene) Eigenkapitalinstrument jedoch nach IFRS 9 bilanzieren, sofern nicht der unter 1. genannte Ausnahmetatbestand zutrifft. 5. Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen,
110
welche die Definitionsmerkmale eines Versicherungsvertrags in IFRS 4 erfüllen (► 3.2.5.3), bei denen es sich jedoch nicht um solche Rechte und Verpflichtungen eines Emittenten (Garantiegebers) aus einem Versicherungsvertrag handelt, die auch unter die in IFRS 9 Anhang A enthaltene Definition eines finanziellen Garantievertrags fallen. Hat der Garantiegeber eines finanziellen Garantievertrags allerdings zuvor ausdrücklich erklärt, dass er derartige Verträge als Versicherungsverträge ansieht und diese bereits entsprechend bilanziert wurden, kann er entweder IFRS 9 oder IFRS 4 anwenden.
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
die definitorisch unter IFRS 4 fallen, da sie eine „ermessensabhängige Über237 schussbeteiligung“ enthalten. Für in Versicherungsverträge eingebettete Derivate gilt allerdings IFRS 9, sofern 238 diese nicht selbst in den in den Anwendungsbereich von IFRS 4 fallen. 6. Termingeschäfte zwischen einem Erwerber und einem verkaufenden Anteilseigner, welche gemäß IFRS 3 zu Unternehmenszusammenschlüssen zu künfti239 gen Erwerbszeitpunkten führen. 7. Bestimmte Kreditzusagen, die nicht über IFRS 9.2.3 im Anwendungsbereich von IFRS 9 sind. Jedoch gelten für alle emittierten Kreditzusagen die Wertberichtigungsvorschriften des IFRS 9. Ferner unterliegen alle Kreditzusagen den Ausbuchungsvorschriften in IFRS 9. 8. Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen in Verbindung mit anteilsbasierten Vergütungen, für die IFRS 2 zur Anwendung kommt. Allerdings gelten die Vorschriften des IFRS 9.2.4-2.7 zu Verträgen, die den Kauf oder Verkauf von nicht-finanziellen Posten durch Ausgleich in bar oder durch andere Finanzinstrumente vorsehen. 9. Rechte auf Zahlungen zur Erstattung von Ausgaben, zu denen das Unternehmen verpflichtet ist, um eine Schuld zu begleichen, die es nach IAS 37 als Rückstellung ansetzt oder bereits angesetzt hat. 10. Rechte und Verpflichtungen aus Kundenverträgen im Anwendungsbereich von IFRS 15, bei denen es sich um Finanzinstrumente handelt, es sei denn, in IFRS 15 wird festgelegt, dass die Finanzinstrumente nach IFRS 9 zu bilanzieren sind (► 3.3.6.7).
237 Dabei handelt es sich nach IFRS 4 Anhang A um ein vertragliches Recht, ergän-
zend zu einer garantierten Leistung bestimmte zusätzliche Leistungen (z.B. Kapitalerträge eines Portfolios von Vermögenswerten) zu erhalten, wobei der Betrag oder die Fälligkeit der zusätzlichen Leistungen im Ermessen des Verpflichtenden liegt. 238 IFRS 4 wird künftig durch IFRS 17 „Insurance Contracts“, der im Mai 2017 veröffentlicht wurde, ersetzt (IFRS 17.C34). IFRS 17 ist erstmalig verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen (IFRS 17.C1). Über IFRS 17 wird auch IFRS 9.2.1 entsprechend geändert. In analoger Weise ist IFRS 9 bei im Anwendungsbereich von IFRS 17 befindlichen Verträgen grundsätzlich nicht einschlägig – außer es handelt sich um einen finanziellen Garantievertrag beim Garantiegeber. Indes kommt IFRS 9 zur Anwendung auf Derivate, die in nach IFRS 17 bilanzierte Verträge eingebettet sind. Ferner ist IFRS 9 anzuwenden auf bestimmte (zu trennende) Investment-Komponenten – d.h. Beträge, die der Versicherungsnehmer zurückbezahlt bekommt, selbst wenn der Versicherungsfall nicht eintritt (siehe IFRS 17 Anhang A) – eines Kontrakts im Anwendungsbereich von IFRS 17. Weiterführend zu IFRS 17 vgl. KREEB/ZEITLER (2017); FREIBERG (2018b). 239 Die Laufzeit des Termingeschäfts sollte einen Zeitraum nicht überschreiten, der vernünftigerweise zum Einholen der Genehmigungen und zur Vollendung der Transaktion erforderlich ist (IFRS 9.2.1 (f)).
111
3.3
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.3.2.2
„Klassisch“ nach IFRS 9 bilanzierte Finanzinstrumente
Als „klassisch“ nach IFRS 9 bilanzierte Finanzinstrumente werden in dieser Abhandlung diejenigen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten bezeichnet, die das Unternehmen bei erstmaliger Erfassung einer der in IFRS 9.4.1.1 und IFRS 9.4.2.1 aufgeführten Bewertungskategorien (► 3.4) zuordnet.240 Die Gruppierung setzt voraus, dass zum einen ein Finanzinstrument im Sinne des IAS 32 vorliegt und der Sachverhalt zum anderen nicht vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgenommen ist. Zu den „klassisch“ nach IFRS 9 bilanzierten Finanzinstrumenten gehören insbesondere
flüssige Mittel; Forderungen/Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; Ausleihungen, sonstige gewährte oder erworbene Forderungen; erworbene Schuldinstrumente; erworbene Eigenkapitalinstrumente einschließlich nach IFRS 9 bilanzierte Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (► 3.3.6.1);
Kreditderivate, die keine finanziellen Garantieverträge nach IFRS 9 Anhang A darstellen und auf die IFRS 4/IFRS 17 nicht angewandt wird;
trennungspflichtige eingebettete Derivate (► 3.15); Finanzderivate (Zins- und Währungsderivate241), die nicht in eine Sicherungsbeziehung nach IFRS 9 eingebunden sind, und die sich nicht auf eigene Anteile beziehen;
Kreditzusagen, die in IFRS 9.2.3 (a) und (b) aufgeführt sind (► 3.3.6.9); ausgegebene Anleihen und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten; Verträge zum Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten nach IAS 32.810 bzw. IFRS 9.2.4-2.7, die durch Ausgleich in bar oder durch andere Finanzinstrumente erfüllbar sind, und bei denen es sich nicht um Own Use Contracts handelt (► 3.3.6.5).
240 Über die Zuordnung wird die Folgebewertung bestimmt, siehe dazu Ab-
schnitt 3.9. 241 Fremdwährungstransaktionen werden zwar grundsätzlich nach den Vorschriften
des IAS 21 behandelt. Sofern Währungsderivate allerdings im Anwendungsbereich des IFRS 9 liegen – was regelmäßig der Fall ist – sind auch sie nach diesen Regeln zu bilanzieren (IAS 21.4).
112
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3.2.3
Anhand von „Sondervorschriften“ nach IFRS 9 bilanzierte Finanzinstrumente
Als im Rahmen des IFRS 9 nach „Sondervorschriften“ bilanzierte Finanzinstrumente werden hier finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten gefasst, die zwar definitorisch als Finanzinstrument gemäß IAS 32 gelten und die auch nicht vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgenommen sind, welche jedoch nicht nach den herkömmlichen (auf Bewertungskategorien basierenden) Bilanzierungsregeln des IFRS 9 abzubilden sind. Darunter fallen bspw.
finanzielle Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht zu einer Ausbuchung berechtigt, oder die infolge des Ansatzes des anhaltenden Engagements zu bilanzieren sind;242
Derivate, die das Unternehmen als Sicherungsinstrumente in bilanzielle Sicherungsbeziehungen einbindet;
originäre finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, welche als Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente innerhalb von bilanziellen Sicherungsbeziehungen designiert sind;
Kreditzusagen, die in IFRS 9.2.3 (c) aufgeführt werden (► 3.3.6.9); emittierte eigene Anteile, welche nach IAS 32 Fremdkapitalinstrumente darstellen, und die das Unternehmen in der Folge zum beizulegenden Zeitwert bewertet;
begebene Finanzgarantien im Sinne des IFRS 9 Anhang A, auf die IFRS 4/IFRS 17 nicht angewandt wird.
3.3.2.4
Anwendungsbereich des IFRS 7
Wie Abbildung 3-6 (► 3.3.1) verdeutlicht, ist für alle nach IFRS 9 bilanzierten finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten gleichfalls IFRS 7 anzuwenden, d.h. diese Posten unterliegen den Offenlegungsvorschriften für Finanzinstrumente.
242 Siehe dazu weiterführend Abschnitt 6.2.5.3.
113
3.3
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.3.3
Primär oder vollumfänglich nach anderen Standards bilanzierte Finanzinstrumente
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen
Bei den primär oder in vollem Umfang nach anderen Standards bilanzierten Finanzinstrumenten handelt es sich um solche, die im Sinne des IAS 32 als Finanzinstrumente eingestuft werden, für die allerdings teilweise oder zur Gänze andere IFRS-Bilanzierungsstandards relevant sind. Dies trifft z.B. auf Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen zu. Derartige Posten werden zwar in erster Linie nach IAS 17 bzw. IFRS 16 angesetzt und bewertet, die Regelungen des IFRS 9 kommen jedoch im Hinblick auf Ausbuchungen und Wertminderungen zur Anwendung (► 3.3.2.1).243
Eigene Eigenkapitalinstrumente nach IAS 32
Wie bereits erwähnt, sind die nach IAS 32 als (eigene) Eigenkapitalinstrumente klassifizierten Instrumente (z.B. gehaltene eigene Aktien) zwar Finanzinstrumente, sie gelten allerdings nicht als finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten und unterliegen nicht den Vorschriften des IFRS 9. Regeln zur Bilanzierung und zum Ausweis von eigenen Eigenkapitalinstrumenten (inklusive der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital) finden sich primär in IAS 32 (► 3.3.6.4). Dies betrifft z.B. die Ausgabe neuer Aktien oder den Rückkauf von eigenen Aktien („Treasury Shares“).244
Bestimmte Versicherungsverträge
Ferner könnte das Unternehmen Versicherungsverträge in Bestand haben, auf die IFRS 4/IFRS 17 angewandt wird und welche die Definitionsmerkmale eines Finanzinstruments nach IAS 32 erfüllen.
Own Use Contracts
Zudem fallen darunter Verträge zum Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten nach IFRS 9.2.4-2.7, die zwar durch Ausgleich in bar oder durch andere Finanzinstrumente erfüllbar sind, die allerdings so genannte „Own Use Contracts“ (► 3.3.6.5) darstellen. Für Own Use Contracts gelten die allgemeinen Vorschriften zur Bilanzierung von schwebenden Geschäften in IAS 37 sowie die Regeln anderer Standards wie etwa IAS 2.245 Auch auf (primär) nach anderen Standards bilanzierte Finanzinstrumente muss IFRS 7 angewandt werden, es sei denn, der Sachverhalt ist ausdrücklich von der Anwendung ausgenommen (► 3.3.5).
243 Vgl. auch LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2016), § 15, Rz. 103 und Rz. 142. 244 Siehe dazu weiterführend Abschnitt 6.8. 245 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 180.
114
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3.4
Nicht-bilanzwirksame Finanzinstrumente
Schließlich kann es auch Posten geben, auf welche die in IAS 32 genannten Definitionsmerkmale eines Finanzinstruments zutreffen, die hingegen weder nach IFRS 9 noch nach anderen Standards bilanziell erfasst werden. Denkbar sind etwa Kreditzusagen (► 3.3.6.9), die IFRS 9.2.3 nicht aufführt oder begebene Garantien, auf welche die Definitionsmerkmale in IFRS 9 Anhang A nicht zutreffen. IFRS 7.4 stellt klar, dass auch nicht-bilanzwirksame Finanzinstrumente bei der Erfüllung der Angabepflichten zu berücksichtigen sind, wenn diese über IFRS 7.3 nicht explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen werden (siehe dazu den folgenden Abschnitt).
3.3.5
3.3
Ausnahmen vom Anwendungsbereich des IFRS 7 und des IAS 32
Nach IFRS 7.3 sind folgende Posten ausdrücklich von der Anwendung des Standards ausgenommen:
Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die gemäß IAS 27 bzw. IFRS 10, IAS 28 oder IFRS 11 bilanziert werden, sowie Derivate auf solche Anteile, wenn sie die Kriterien eines eigenen Eigenkapitalinstruments des IAS 32 erfüllen (siehe 1. in Abbildung 3-7 ► 3.3.2.1);
Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, welche in den Anwendungsbereich von IAS 19 fallen (siehe 3. in Abbildung 3-7);
Versicherungsverträge gemäß IFRS 4/IFRS 17 (siehe 5. in Abbildung 3-7), außer begebene Finanzgarantien, die das Unternehmen nach IFRS 9 ansetzt und bewertet (► 3.3.6.8), sowie in Versicherungsverträge eingebettete Derivate (► 3.2.5.2), für die gemäß IFRS 9 eine Trennungspflicht (► 3.15.1) besteht;
Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Zusammenhang mit anteilbasierten Vergütungen, die unter den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen (siehe 8. in Abbildung 3-7);
Instrumente, die nach IAS 32.16A-16D als Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren sind (► 6.8.1.5). Mit Ausnahme letztgenannter Eigenkapitalinstrumente werden alle Posten über IAS 32.4 auch ausdrücklich von IAS 32 ausgenommen. Die zuvor auf-
115
Bestimmte Kreditzusagen und Garantien
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
geführten Sachverhalte liegen ferner alle außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 9. Verträge zum Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten fallen nur dann in den Anwendungsbereich von IFRS 7, wenn diese nach IFRS 9 bilanziert werden (IFRS 7.5). Ob eine Bilanzierung nach IFRS 9 zu erfolgen hat, wird über IFRS 9.2.4-2.7 geregelt. Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass der Vertrag zum Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens im Anwendungsbereich von IFRS 9 liegt, ist dieser gleichfalls im Anwendungsbereich von IAS 32, da die diesbezüglichen Vorschriften in IAS 32.8-10 deckungsgleich zu IFRS 9.2.4, 2.6, 2.7 sind. Im Umkehrschluss fallen Verträge zum Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten, die nicht nach IFRS 9 angesetzt und bewertet werden (z.B. weil die Vereinbarungen Own Use Contracts darstellen), nicht in den Anwendungsbereich von IAS 32 und IFRS 7 (► 3.3.6.5).
Grundlagen
– Arten von Beteiligungen
3.3.6
Anwendungsbereiche ausgewählter Bilanzposten
3.3.6.1
Unternehmensanteile und Beteiligungen
Unter „Unternehmensanteile und Beteiligungen“ („Unternehmensbeteiligungen“) fallen hier Eigenkapitalanteile von rechtlich selbstständigen Gesellschaften. Nach dem Grad der Einflussnahmemöglichkeit auf die finanzund geschäftspolitischen Entscheidungen wird üblicherweise zwischen 4 Arten von Unternehmensbeteiligungen unterschieden:246
Anteile an Tochterunternehmen (alleinige Beherrschung, Beteiligungsquote bzw. Stimmrechtsanteil > 50%),
Anteile an Gemeinschaftsunternehmen (gemeinschaftliche Beherrschung, Beteiligungsquote bzw. Stimmrechtsanteil 50% zu 50%),
Anteile an assoziierten Unternehmen (maßgeblicher Einfluss, Beteiligungsquote bzw. Stimmrechtsanteil ≥ 20% < 50%),
(sonstige) Beteiligungen (geringer Einfluss, Beteiligungsquote bzw. Stimmrechtsanteil < 20%). Bei den vorgenommenen Zuordnungen von Anteilsarten und Stimmrechtsanteilen/Beteiligungsquoten247 handelt es sich um typisierte Annahmen. So 246 Vgl. dazu und im Folgenden z.B. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 32,
Rz. 87f. 247 Hier wird vereinfacht davon ausgegangen, dass sich Stimmrechtsanteile und
Beteiligungsquoten entsprechen; dies ist jedoch (bedingt z.B. durch stimmrechts-
116
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
kann bspw. ein Tochterunternehmen auch bei einem Stimmrechtsanteil von unter 50% vorliegen, wenn etwa ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen wurde. Alle vorstehend genannten Posten, die im Folgenden im Hinblick auf die Anwendung von IFRS 9 sowie IFRS 7 untersucht werden, erfüllen die Definitionsmerkmale eines Finanzinstruments in IAS 32.248 Die Frage, wie Unternehmensbeteiligungen nach IFRS zu erfassen sind, kann sich grundsätzlich sowohl für den Einzel- als auch für den Konzernabschluss stellen, wobei die Abbildung im IFRS-Konzernabschluss – vor allem für deutsche Unternehmen, die in der Regel ausschließlich einen HGBEinzelabschluss aufstellen – von größerer praktischer Bedeutung ist. Für den Konzernabschluss ist insbesondere die anhand der IFRS vorzunehmende Abgrenzung von Tochterunternehmen relevant, denn diese bilden zusammen mit dem Mutterunternehmen den eigentlichen Konsolidierungskreis.249 Im Einzelabschluss hat man die Eigenkapitalanteile stets gesamthaft als Vermögenswert (d.h. den Beteiligungsbuchwert an sich) zu erfassen, wohingegen im Konzernabschluss ggf. die mit der Beteiligung in Verbindung stehenden einzelnen Vermögenswerte und Schulden einbezogen werden.
– Bilanzierung im Einzel- versus im Konzernabschluss
Die für die Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, an Gemeinschaftsunternehmen sowie an assoziierten Unternehmen maßgeblichen Standards sind IFRS 10 „Konzernabschlüsse“, IFRS 11 „Gemeinsame Vereinbarungen“ sowie IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen“.
– relevante Standards
Ein „Tochterunternehmen“ ist ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen (dem „Mutterunternehmen“) beherrscht wird (IFRS 10 Anhang A). „Beherrschung“ („Control“) liegt vor, sofern der Investor die Entscheidungsmacht über die relevanten Aktivitäten des Beteiligungsunternehmens (d.h. diejenigen, welche seine Rückflüsse daraus wesentlich beeinflussen) hat, er aus der Verbindung zu dem Beteiligungsunternehmen variablen Rückflüssen ausgesetzt ist bzw. ihm Rechte an den Rückflüssen zustehen und der Investor seine Entscheidungsmacht über das Beteiligungsunternehmen nutzen kann, um die Höhe der Rückflüsse zu beeinflussen (IFRS 10.7, 10, Anhang A). Gemäß IFRS 10 führt bei Unternehmen mit breit gestreuten Aktivitäten normalerweise die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung bzw. das Recht zur Bestellung/Abberufung
– Begriff des Tochterunternehmens
lose Vorzugsaktien) nicht immer der Fall, vgl. etwa LÜDENBACH/HOFFMANN/ FREIBERG (2017), § 32, Rz. 22. 248 Vgl. RUHNKE/SCHMIDT/SEIDEL (2004), S. 2232; HARTENBERGER (2016), Rz. 48. Vgl. bezüglich assoziierter Unternehmensanteile auch IFRS 9.BCZ2.42. 249 Ob ein deutsches Mutterunternehmen überhaupt einen Konzernabschluss aufstellen muss, richtet sich indes nach dem HGB, vgl. hierzu weiterführend bspw. PELLENS u.a. (2017), S. 134f.
117
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
der Geschäftsführer zu einer Beherrschung.250 Ferner können dafür Vereinbarungen mit anderen Gesellschaftern (so genannte Stimmrechtsbindungen), der Abschluss von Beherrschungsverträgen, potenzielle Stimmrechte sowie Präsenzmehrheiten (wenn bei börsennotierten Anteilen die restlichen Aktien breit gestreut sind und damit in der Hauptversammlung eine faktische Beherrschung vorliegt) ursächlich sein.251 – Begriff des Gemeinschaftsunternehmens
IFRS 11 beschreibt ein „Gemeinschaftsunternehmen“ („Joint Venture“) unter dem Oberbegriff der „gemeinschaftlichen Vereinbarung“ („Joint Arrangement“). Letztere ist eine über eine vertragliche Vereinbarung (wie z.B. einen Gesellschaftsvertrag) festgelegte unternehmerische Tätigkeit, bei der 2 oder mehrere Parteien die gemeinschaftliche Beherrschung haben (IFRS 11.5, Anhang A). Bei einem Gemeinschaftsunternehmen besitzen die Parteien Rechte am Nettovermögen bzw. am Eigenkapital der Unternehmung (IFRS 11.16, Anhang A).252 „Gemeinschaftliche Beherrschung“ („Joint Control“) steht für die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Beherrschung über eine Vereinbarung, welche nur dann gegeben ist, falls die mit den relevanten Aktivitäten verbundenen Entscheidungen die einstimmige Zustimmung der an der gemeinschaftlichen Beherrschung beteiligten Parteien erfordern (IFRS 11.7, Anhang A).253 Zur Definition der Beherrschung selbst verweist IFRS 11 auf IFRS 10 (siehe oben).
– Begriff des assoziierten Unternehmens
IAS 28.3 definiert ein Unternehmen als „assoziiert“, sofern der Investor auf selbiges maßgeblichen Einfluss ausüben kann. „Maßgeblicher Einfluss“ ist die Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen teilzuhaben, ohne die (gemeinschaftliche) Beherrschung über diese Entscheidungen auszuüben (IAS 28.3). Hält ein Investor 20% oder mehr der Stimmrechte, so begründet dies die widerlegbare Vermutung eines maßgeblichen Einflusses (IAS 28.5). Zudem deuten die in IAS 28.6 aufgeführten Indikatoren (z.B. Zugehörigkeit des Investors zum Geschäftsführungsund/oder Aufsichtsorgan) auf einen maßgeblichen Einfluss hin.
250 Bei Zweckgesellschaften bzw. strukturierte Unternehmen sind indes regelmäßig
andere Faktoren (wie z.B. die Risiken und Chancen, denen der Investor ausgesetzt ist) maßgeblich. 251 Vgl. dazu ausführlich BEYHS/BUSCHHÜTER/SCHURBOHM (2011), S. 663-666; ERCHINGER/MELCHER (2011); KÜTING/MOJADADR (2011), S. 274-282 und S. 283f.; BÖCKEM/STIBI/ZOEGER (2011); ZÜLCH/ERDMANN/POPP (2011); LÜDENBACH/FREIBERG (2012). 252 Eine gemeinschaftliche Vereinbarung kann neben einem Gemeinschaftsunternehmen auch die Form einer „gemeinschaftlichen Tätigkeit“ („Joint Operation“) annehmen (IFRS 11.6, 14), bei der die Parteien keine Ansprüche am Nettovermögen, sondern unmittelbare Rechte an den einzelnen Vermögenswerten und Schulden aus der Vereinbarung haben (IFRS 11.15, Anhang A). Vgl. zur Abgrenzung weiterführend BÖCKEM/ISMAR (2011), S. 823-826; KÜTING/SEEL (2011), S. 344-348. 253 Vgl. zur Identifikation der gemeinschaftlichen Beherrschung ausführlich FUCHS/STIBI (2011), S. 1452f.; BÖCKEM/ISMAR (2011), S. 822f.
118
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
Der Begriff der „Beteiligung“ wird in den IFRS nicht definiert.254 Eine solche ist immer dann gegeben, wenn für das Unternehmen nicht einmal ein maßgeblicher Einfluss gemäß IAS 28 besteht, d.h. eine Stimmrechts- bzw. Beteiligungsquote von weniger als 20% vorliegt (IFRS 9.B2.3).
– Begriff der Beteiligung
Für den Einzelabschluss besteht gemäß IAS 27.10 für Anteile an Tochterunternehmen, an Gemeinschaftsunternehmen und an assoziierten Unternehmen ein Wahlrecht entweder zur Bilanzierung zu Anschaffungskosten, entsprechend den Vorschriften des IFRS 9 oder unter Heranziehung der EquityMethode. Beteiligungen müssen hingegen stets als finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9 angesetzt und bewertet werden.255 Da nach IAS 27 bilanzierte Anteile nicht unter den Anwendungsbereich von IFRS 7 fallen (► 3.3.2.1 Abbildung 3-7; 3.3.5), sind die Angabepflichten nach IFRS 7 nur einschlägig, falls eine Bilanzierung nach IFRS 9 erfolgt.
Einzelabschluss
Anteile an Tochterunternehmen, an Gemeinschaftsunternehmen und an assoziierten Unternehmen, die nach IFRS 9 bilanziert werden, unterliegen gemäß IAS 27.10 bei einer Einstufung als „zur Veräußerung gehalten“ („Held for Sale“; HfS) nicht den speziellen Bewertungsvorschriften des IFRS 5 (► 3.3.6.10). Insofern erfolgt die Bilanzierung (weiterhin) vollumfänglich nach IFRS 9; die Anteile sind zweifelsfrei im Anwendungsbereich des IFRS 7. Differenziert könnte Letzteres beurteilt werden, sofern das Unternehmen die Anteile zu Anschaffungskosten oder unter Heranziehung der Equity-Methode erfasst. In diesem Fall sind sie nach den Vorschriften des IFRS 5.15 (Niederstwerttest) zu bewerten. Die Angabepflichten des IFRS 7 wären nur dann einschlägig, wenn die Anteile vollständig nach IFRS 5 und gar nicht mehr nach IAS 27 bilanziert würden. Der Wortlaut von IAS 27.10 deutet jedoch m.E. darauf hin, dass sich die Anteile weiterhin primär im Anwendungsbereich von IAS 27 befinden und lediglich zu Bewertungszwecken auf IFRS 5 verwiesen wird. Folgt man dem, sind die Anteile nicht vollumfänglich von der Bilanzierung nach IAS 27 ausgenommen und die Anwendungsausnahme des IFRS 7 greift.256
– IFRS 5
Für Beteiligungen, die gemäß IFRS 5 als HfS eingestuft werden, gelten die besonderen Bewertungsvorschriften des IFRS 5 nicht. Daher hat man sie
254 IFRS 9.B2.3 spricht von „strategischen Investitionen“ zum Aufbau bzw. zur Vertie-
fung von langfristigen Geschäftsbeziehungen. 255 Vgl. PURTSCHER (2017), S. 509; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3397. Dies lässt sich
allgemeingültig auch aus IFRS 11.27 (b) ableiten, wonach ein Investor Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen, bei dem er weder gemeinschaftliche Beherrschung noch maßgeblichen Einfluss hat, nach IFRS 9 bilanzieren muss. 256 Besteht indes die Auffassung, dass die Anteile mit der HfS-Klassifikation ausschließlich nach IFRS 5 bilanziert werden, kommen die Angabepflichten des IFRS 7 zum Tragen. Dabei gelten allerdings die über IFRS 5.5B kodifizierten Einschränkungen, siehe dazu Abschnitt 3.3.6.10.
119
– regelmäßige Behandlung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
(weiterhin) vollumfänglich nach IFRS 9 zu bilanzieren. Auch sind die Angabepflichten des IFRS 7 zu beachten. Konzernabschluss – regelmäßige Behandlung
Der Konzernabschluss ist der Gruppenabschluss des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen; in ihm werden die Bilanzposten sowie die Aufwendungen, Erträge und Cashflows dieser Gruppe als wirtschaftliche Einheit dargestellt (IFRS 10 Anhang A). Insofern sind Tochterunternehmen in vollem Umfang, d.h. technisch mittels Vollkonsolidierung, in den Konzernabschluss einzubeziehen.257 Dabei wird im Rahmen der Kapitalkonsolidierung der im Einzelabschluss des Mutterunternehmens bilanzierte Anteil des Tochterunternehmens (Beteiligungsbuchwert) mit dem Eigenkapital verrechnet, sodass im Konzernabschluss kein Aktivposten in Form von Unternehmensanteilen bestehen bleibt. Tochterunternehmen werden im Konzernabschluss also durch ihre Vermögenswerte und Schulden repräsentiert. Dementgegen sind assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss unter Heranziehung der Equity-Methode zu berücksichtigen (IAS 28.16; IFRS 11.24). Bei dieser kommt es in der Bilanz ausschließlich zur Erfassung eines Beteiligungsbuchwerts; das Beteiligungsunternehmen wird erstmalig zu Anschaffungskosten erfasst und in der Folge entsprechend dem Anteil des Investors am Gewinn oder Verlust fortgeschrieben (IAS 28.10).258 Werden Anteile an Tochterunternehmen, an Gemeinschaftsunternehmen und an assoziierten Unternehmen nach IFRS 10, IFRS 11 bzw. IAS 28 bilanziert, so sind sie ausdrücklich von den Anwendungsbereichen des IFRS 9 und des IFRS 7 ausgenommen (► 3.3.2.1 Abbildung 3-7; 3.3.5). Beteiligungen hat man indes wie im Einzelabschluss als finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9 anzusetzen und zu bewerten und dementsprechend auch bei den Angabepflichten nach IFRS 7 zu berücksichtigen.259
– Unwesentlichkeit
Sowohl die Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen als auch die Bilanzierung nach der Equity-Methode von Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen kann mit Verweis auf das Rahmenkonzept (F.QC11 bzw. in der Neufassung F.2.11) sowie auf IAS 8.8 aus Unwesentlichkeit (d.h. wenn das Unternehmen für die Darstellung der finanziellen Lage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist) unterbleiben.260 Der 257 Weiterführend zur Vollkonsolidierung vgl. etwa PELLENS u.a. (2017), S. 854-902. 258 Eine ausführliche Darstellung der Equity-Methode findet sich z.B. bei KÖSTER
(2008a), Rz. 37-129. 259 Vgl. PURTSCHER (2017), S. 509; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3397. Die Bilanzie-
rung nach IFRS 9 kann auch allgemeingültig aus IFRS 11.25 i.V.m. IAS 28.16 abgeleitet werden. Danach kommt IFRS 9 verpflichtend zur Anwendung für Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen, bei dem der Investor weder gemeinschaftliche Beherrschung noch maßgeblichen Einfluss hat. 260 Vgl. in Bezug auf Tochterunternehmen RUHNKE/SCHMIDT/SEIDEL (2001), S. 659f.; WATRIN/HOEHNE/LAMMERT (2008), Rz. 130; BRUNE (2016), Rz. 9; PETERSEN/BANS-
120
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
überwiegenden Literaturmeinung zufolge sind die Anteile dann zwingend nach IFRS 9 zu bilanzieren;261 laut PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH ist auch eine Bilanzierung zu Anschaffungskosten außerhalb von IFRS 9 zulässig.262 In beiden Fällen müssen grundsätzlich die Angabepflichten des IFRS 7 beachtet werden.263 Wird eine Erfassung zu Anschaffungskosten für unwesentliche Unternehmensanteile außerhalb von IFRS 9 als zulässig erachtet, so muss eine solche Bilanzierung m.E. auch in Bezug auf unwesentliche Beteiligungen sachgerecht sein. Darüber hinaus kommen im Konzernabschluss für Unternehmensbeteiligungen (bzw. für die damit verbundenen Vermögenswerte und Schulden) auch die Vorschriften des IFRS 5 (► 3.3.6.10) zur Anwendung. So ist ein ausschließlich mit Veräußerungsabsicht erworbenes Tochterunternehmen als HfS einzustufen, wenn die in IFRS 5.11 genannten Kriterien erfüllt sind.264 Ferner ergibt sich zum Abschlussstichtag ggf. eine HfS-Klassifikation, falls ein ursprünglich nicht mit Verkaufsabsicht erworbenes Tochterunternehmen verkauft werden soll. In den beiden letztgenannten Fällen sind die Anteile bis zum endgültigen Abgang nicht von der Vollkonsolidierung nach IFRS 10 ausgenommen; sie befinden sich also weiterhin im Anwendungsbereich der Standards.265 Zu beachten ist dabei, dass sich nach IFRS 5 spezielle Ausweisund auch Bewertungsvorschriften ergeben.266 Diese beziehen sich allerdings auf die einzelnen Vermögenswerte und Schulden, nicht jedoch auf den jeweiligen Anteil an sich. Analog zu den nicht als HfS eingestuften vollkonso-
261
262
263 264 265 266
BACH/DORNBACH (2018), S. 493f.; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 32, Rz. 105 sowie hinsichtlich Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen KÖSTER (2008b), Rz. 36; KÖSTER (2008a), Rz. 26. Vgl. bezüglich Tochterunternehmen RUHNKE/SCHMIDT/SEIDEL (2001), S. 659f.; PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 495. Hinsichtlich Gemeinschaftsunternehmen vgl. RUHNKE/SCHMIDT/SEIDEL (2001), S. 661; RUHNKE/SCHMIDT/SEIDEL (2004), S. 2232; KÖSTER (2008b), Rz. 36; PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 496. Vgl. in Bezug auf assoziierte Unternehmen KÖSTER (2008a), Rz. 26; PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 497f. Eine Bilanzierung nach der Equity-Methode scheidet für Anteile an Tochterunternehmen aus, da IAS 28 für diese nicht zur Anwendung kommt (IAS 28.2), vgl. auch WATRIN/HOEHNE/LAMMERT (2008), Rz. 133. Vgl. PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 495 und S. 498. Gl.A. offensichtlich HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2421 und Rz. 2561. So praktiziert von HEIDELBERGCEMENT (siehe Quartalsfinanzbericht Q1 2018, S. 18). Ähnlich DEUTSCHE TELEKOM, die unwesentliche Tochterunternehmen unten den übrigen (d.h. nichtfinanziellen) Vermögenswerten ausweist, vgl. Zwischenbericht Q1 2018, S. 49. Diese können jedoch ggf. auf Grund der Unwesentlichkeit unterbleiben. Dann handelt es sich zudem um einen aufgegebenen Geschäftsbereich. Vgl. in Bezug auf ein mit Veräußerungsabsicht erworbenes Tochterunternehmen IFRS 5.IG13 oder SCHILDBACH (2005), S. 560. Vgl. dazu LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 32, Rz. 98f. und folgend ebenda, § 34, Rz. 53.
121
– IFRS 5
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
lidierten Tochterunternehmen muss auf derartige Anteile IFRS 7 nicht angewandt werden. Auch Anteile an Gemeinschaftsunternehmen oder an assoziierte Unternehmen unterliegen ggf. den Vorschriften von IFRS 5. Diese sind ebenfalls als HfS einzustufen, wenn sie entweder bereits mit Veräußerungsabsicht erworben wurden oder sich Letztere erst nach der ursprünglichen Erfassung ergibt. Gemäß IAS 28.20 kommt die Equity-Methode dann nicht zur Anwendung bzw. muss beendet werden. Für den Fall, dass nur ein Teil der Anteile als HfS klassifiziert wird, hat man allerdings in Bezug auf den nicht als HfS eingestuften Teil weiterhin die Equity-Methode anzuwenden, bis der Verkauf des als HfS klassifizierten Teils stattfindet. Nach der Veräußerung muss der nicht-verkaufte Teil gemäß IFRS 9 bilanziert werden, außer es besteht weiterhin ein Gemeinschaftsunternehmen oder ein assoziiertes Unternehmen, welches mittels der Equity-Methode zu erfassen ist. Im Unterschied zu Anteilen an Tochterunternehmen gelten die besonderen Ausweis- und Bewertungsvorschriften des IFRS 5 bei Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen nicht für die einzelnen Vermögenswerte und Schulden, sondern für den Anteil an sich.267 Letzterer wird als Bilanzierungsobjekt aufgefasst;268 die Ausweis- und Bewertungsregeln des IFRS 5 betreffen dieses Bilanzierungsobjekt. Somit werden die Anteile nach den Vorschriften des IFRS 5.15 (Niederstwerttest) bewertet. Bezüglich der Frage, ob für die Anteile die Angabepflichten des IFRS 7 gelten, ist (analog zum Einzelabschluss) entscheidend, ob man sie vollständig nach IFRS 5 und damit überhaupt nicht mehr nach IFRS 11 bzw. IAS 28 bilanziert. Dies ist m.E. nicht der Fall, da IAS 28.20 nur auf IFRS 5 verweist; unter IFRS 5 fallende Posten sind demnach nicht vollumfänglich von IFRS 11 bzw. IAS 28 ausgenommen (dies wäre in den Paragrafen zu den Anwendungsbereichen von IFRS 11 bzw. IAS 28 aufgeführt), sondern lediglich von der Bilanzierung nach der Equity-Methode befreit. Es wird also weiterhin nach IFRS 11 bzw. IAS 28 bilanziert, wodurch die Anteile von den Angabepflichten des IFRS 7 ausgenommen sind (► 3.3.2.1 Abbildung 3-7; 3.3.5).269 Für als HfS eingestufte Beteiligungen sind die besonderen Bewertungsvorschriften des IFRS 5 nicht einschlägig, d.h. die Bilanzierung erfolgt (weiterhin) nach IFRS 9. Die Angabepflichten des IFRS 7 kommen ebenfalls zum Tragen.
267 Vgl. hierzu und folgend LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 34, Rz. 53 und
bereits LÜDENBACH (2006), S. 45. Vgl. dazu auch KÖSTER (2008b), Rz. 134. 268 Damit ist neben der Einstufung innerhalb einer Abgangsgruppe auch eine Klassi-
fikation als HfS auf Basis eines einzelnen langfristigen Postens möglich; siehe zur Unterscheidung weiterführend Abschnitt 3.3.6.10. 269 Siehe zu den Implikationen einer alternativen Auffassung Fn. 256.
122
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
Tabelle 3-6
Anwendungsbereiche von IFRS 9 und IFRS 7 bei Beteiligungen im Konzern
Konzernabschluss
Einzelabschluss
Tochterunternehmen Gemeinschaftsunternehmen
Assoziiertes Beteiligung Unternehmen
Bilanzierung nach IFRS 9
Angabepflichten nach IFRS 7
bei Bilanzierung zu Anschaffungskosten oder unter Heranziehung der Equity-Methode: Bewertungsvorschriften des IFRS 5 sind einschlägig, keine Angabepflichten nach IFRS 7
(weiterhin) vollumfängliche Bilanzierung nach IFRS 9a
bei Bilanzierung nach IFRS 9: Bewertungsvorschriften des IFRS 5 sind nicht einschlägig, Angabepflichten nach IFRS 7
Angabepflichten nach IFRS 7
Regelmäßige Behandlung
Vollkonsolidierung nach IFRS 10
Bilanzierung nach der Equity-Methode gemäß IFRS 11 bzw. IAS 28
Bilanzierung nach IFRS 9
keine Angabepflichten nach IFRS 7
keine Angabepflichten nach IFRS 7
Angabepflichten nach IFRS 7
Unwesentlichkeit
Bilanzierung nach IFRS 9, ggf. Bilanzierung zu Anschaffungskosten
Angabepflichten nach IFRS 7
ggf. Bilanzierung zu Anschaffungskosten
Angabepflichten nach IFRS 7
(weiterhin) Vollkonsolidierung nach IFRS 10b
(teilweise) keine Bilanzierung nach der EquityMethode (mehr)
keine Angabepflichten nach IFRS 7
die Bewertungsvorschriften des IFRS 5 sind für den Anteil an sich einschlägig
(weiterhin) vollumfängliche Bilanzierung nach IFRS 9a
Angabepflichten nach IFRS 7
keine Angabepflichten nach IFRS 7
Regelmäßige Behandlung
Wahlrecht nach IAS 27:
Bilanzierung nach IFRS 9 (und damit Angabepflichten nach IFRS 7)
Klassifikation als HfS nach IFRS 5
Klassifikation als HfS nach IFRS 5
3.3
Bilanzierung zu Anschaffungskosten oder unter Heranziehung der Equity-Methode (und damit keine Angabepflichten nach IFRS 7)
a d.h. die Bewertungsvorschriften des IFRS 5 sind nicht einschlägig b die Bewertungsvorschriften des IFRS 5 sind zwar einschlägig, beziehen sich aber auf die einzelnen Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens und nicht auf den Anteil an sich
Tabelle 3-6 fasst die vorherigen Ausführungen zu den Anwendungsbereichen von Unternehmensanteilen und Beteiligungen zusammen.
123
Zusammenfassung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.3.6.2
Termingeschäfte auf Unternehmensanteile
Unter „Termingeschäfte auf Unternehmensanteile“ werden hier Derivate (Forwards, Optionen270) zum Kauf oder Verkauf von Eigenkapitalanteilen rechtlich selbstständiger Gesellschaften verstanden, die der Anteilskäufer spätestens bei Erfüllung bzw. bei Ausübung des Termingeschäfts als Anteile an Tochterunternehmen, an Gemeinschaftsunternehmen oder an assoziierten Unternehmen in seinen Konzernabschluss einbezieht. Mit den Derivaten sind damit potenzielle Stimmrechte verbunden. Termingeschäfte auf Unternehmensanteile erfüllen die Definitionsmerkmale von Finanzinstrumenten (► 3.2.1) und stellen Derivate im Sinne von IFRS 9 Anhang A dar (► 3.2.5.1). Insofern fallen sie grundsätzlich unter die Bilanzierungsvorschriften des IFRS 9, es sei denn, mindestens eine der folgenden Anwendungsausnahmen greift:
Es handelt sich um ein Derivat auf Anteile an Tochterunternehmen, welche die Kriterien für eigene Eigenkapitalinstrumente nach IAS 32 erfüllen (IFRS 9.2.1 (a); siehe 1. in Abbildung 3-7 ► 3.3.2.1).
Über das Termingeschäft erhält der künftige Anteilskäufer bereits gegenwärtig den Zugang zu den Rückflüssen bzw. den wirtschaftlichen Vorteilen aus den Anteilen (IFRS 10.B91; IAS 28.14).
Mit dem Termingeschäft ist ein Unternehmenszusammenschluss zu einem künftigen Erwerbszeitpunkt verbunden (IFRS 9.2.1 (f); siehe 6. in Abbildung 3-7 ► 3.3.2.1); hierzu wird auf Abschnitt 3.3.6.12 verwiesen. Darüber hinaus hat man zu beachten, dass Termingeschäfte zum verpflichtenden Erwerb von Anteilen der nicht-beherrschenden Gesellschafter (Minderheitenanteile) gemäß IAS 32.23 als „synthetische“ finanzielle Verbindlichkeiten und damit nicht als Derivate nach IFRS 9 erfasst werden müssen (► 6.16.2.3). Anwendungsausnahme über IFRS 9.2.1 (a)
Über IFRS 9.2.1 (a) sind Derivate auf Anteile an Tochterunternehmen, die eigene Eigenkapitalinstrumente im Sinne von IAS 32 darstellen, vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgenommen.271 Dies ist gegeben, wenn das Derivat ausschließlich durch Lieferung einer festen Anzahl von eigenen Anteilen gegen Zahlung eines festen Betrags in bar oder in anderen Finanzinstrumenten erfüllt wird.272 Die Anwendungsausnahme kommt in erster
270 Siehe zur Differenzierung Abschnitt 2.6.2. 271 Die Anwendungsausnahme bezieht sich zwar auch auf Derivate auf Anteile an
Gemeinschaftsunternehmen oder an assoziierten Unternehmen, diese können allerdings niemals eigene Eigenkapitalinstrumente sein, vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 8. 272 Vgl. FREIBERG (2010d), S. 209f.; MEURER/URBANCZIK (2010), S. 446; DELOITTE LLP (2018b), S. 8f.
124
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
Linie zum Tragen, falls das Unternehmen über Termingeschäfte Anteile an Tochterunternehmen veräußert (► 6.16.2.4). Werden Anteile über ein Derivat gekauft, kann IFRS 9.2.1 (a) nur greifen, wenn bei Vertragsabschluss bereits Beherrschung besteht und das Unternehmen somit Minderheitenanteile, die dem Eigenkapital zuzurechnen sind, erwirbt (► 6.16.2.3). Sofern Derivate auf Anteile an Tochterunternehmen als eigene Eigenkapitalinstrumente im Sinne von IAS 32 klassifiziert werden, sind sie gemäß IFRS 7.3 (a) (► 3.3.5) auch nicht im Anwendungsbereich von IFRS 7. Darüber hinaus ist ein Termingeschäft aus Sicht des künftigen Anteilskäufers nicht nach IFRS 9 zu bilanzieren, wenn er damit durch die potenziellen Stimmrechte bereits gegenwärtig den Zugang zu den Rückflüssen bzw. den wirtschaftlichen Vorteilen aus den Anteilen an einem Tochterunternehmen, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einem assoziierten Unternehmen erhält (IFRS 10.B91; IAS 28.14).273 Sodann schreiben IFRS 10.B90 sowie IAS 28.13 vor, dass eine Vollkonsolidierung bzw. Einbeziehung über die Equity-Methode ausnahmsweise auf Basis der Anteilsquote unter Berücksichtigung einer etwaigen Ausübung potenzieller Stimmrechte zu erfolgen hat (Stimmrechte aus in Besitz befindlichen Anteilen zuzüglich potenzielle Stimmrechte), wohingegen gemäß IFRS 10.B89 im Normalfall nur die Stimmrechte aus den gegenwärtig tatsächlich vorherrschenden Anteilsbesitzverhältnissen Grundlage für die Vollkonsolidierung bzw. Bilanzierung sind.274 Insofern wird durch das Derivat bzw. durch die potenziellen Stimmrechte der Gewinnanteil des Investors (im Rahmen der Vollkonsolidierung oder bei Anwendung der Equity-Methode) bereits unmittelbar beeinflusst. Wäre das Termingeschäft nicht von IFRS 9 ausgenommen, würde es doppelt GuV-wirksam berücksichtigt werden: einerseits zur Bestimmung der Rückflüsse aus der Beteiligung über die Vollkonsolidierung oder die EquityMethode, andererseits bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.275 Damit die Anwendungsausnahme greift, muss also eine Beherrschung, eine gemeinschaftliche Beherrschung oder ein maßgeblicher Einfluss sowie (bedingt durch das Derivat) ein gegenwärtiger Zugang zu den Rückflüssen bzw. den wirtschaftlichen Vorteilen aus den Anteilen vorliegen – mit der Folge, dass die potenziellen Stimmrechte im Rahmen der Vollkonsolidierung bzw. der Anwendung der Equity-Methode bereits wie Stimmrechte aus tatsächlich in Besitz befindlichen Anteilen behandelt werden.
273 Vgl. auch BÖCKEM/GEIER (2012), S. 496; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2212
(7A.1.160.40); DELOITTE LLP (2018b), S. 35; ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 435 bzw. ERNST & YOUNG LLP (2018b) S. 3397. 274 Bei der Frage, ob ein maßgeblicher Einfluss vorliegt, müssen potenzielle Stimmrechte indes einbezogen werden (IAS 28.8, 9). 275 Vgl. BÖCKEM/GEIER (2012), S. 496; ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 435.
125
Anwendungsausnahme über IFRS 10.B91; IAS 28.14
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Ob Beherrschung, gemeinschaftliche Beherrschung oder maßgeblicher Einfluss besteht, ist anhand von IFRS 10, IFRS 11 sowie von IAS 28 zu beurteilen (siehe vorheriger Abschnitt). Insbesondere bei der Prüfung auf Beherrschung nach IFRS 10 sind dabei auch potenzielle Stimmrechte zu berücksichtigen (► 6.16.2.2). In welchen Fällen über ein Derivat der Zugang zu den Rückflüssen bzw. den wirtschaftlichen Vorteilen aus den Anteilen bereits gegenwärtig erhalten wird, lässt sich den IFRS nicht genau entnehmen. Ein solcher Zugang zu den Rückflüssen ist generell immer dann gegeben, wenn die eigentümertypischen Vor- und Nachteile (Zurechnung von Gewinnen oder Verlusten, Vereinnahmung von Dividenden, Partizipation an Wertänderungen) bereits mit dem Abschluss des Termingeschäfts auf den künftigen Erwerber der Anteile übergehen.276 Die potenziellen Stimmrechte geben dem künftigen Erwerber damit wirtschaftlich denselben Nutzen, als ob er die Anteile tatsächlich schon besitzen würde.277 Der Literatur zufolge ist die Frage, ob ein Zugang zu den Rückflüssen besteht, in Abhängigkeit der Ausgestaltung des Derivats und der sonstigen Vereinbarungen zu beantworten.278 So führt bei Forwards normalerweise ein fixierter Erfüllungsbetrag dazu, dass die eigentümertypischen Vor- und Nachteile auf den (künftigen) Anteilskäufer übergehen und er damit gegenwärtig Zugang zu den Rückflüssen hat.279 Letzteres ist hingegen nicht der Fall, sofern der Vertrag eine Begleichung zum beizulegenden Zeitwert der Anteile vorsieht oder der Erfüllungsbetrag über eine Formel (z.B. basierend auf einer Gewinngröße) bestimmt wird. In Verbindung mit Optionen deuten laut ERNST & YOUNG die folgenden Merkmale auf einen gegenwärtigen Zugang zu den Rückflüssen hin:280
der Ausübungspreis der Option ist fest oder bestimmt; die Stimmrechte oder Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die über das Termingeschäft übertragenen Anteile sind eingeschränkt;
die Dividendenzahlungen an die nicht-beherrschenden Gesellschafter werden vertraglich ausgeschlossen bzw. Letztere erhalten nur eine Verzinsung ihrer Anteile.281
276 Vgl. FREIBERG (2010d), S. 208. 277 Vgl. WATRIN/HOEHNE/LAMMERT (2008), Rz. 51. 278 Vgl. PWC (2016b), S. 26161f. (FAQ 26.206.1); ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 472.
Vgl. auch SCHWARZKOPF/HACHMEISTER (2015), S. 536 bzw. HACHMEISTER/ SCHWARZKOPF (2015), S. 203f. 279 Vgl. dazu PWC (2016b), S. 26161f. (FAQ 26.206.1). Dies gilt auch, wenn durch Kombinationen von Kauf- und Verkaufsoptionen wirtschaftlich betrachtet ein Forward abgeschlossen wird, siehe hierzu Abschnitt 6.16.2.5. 280 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 472 und S. 476.
126
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
Nicht mit einem gegenwärtigen Zugang sind indes Optionen verbunden, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: 282
der Ausübungspreis wird erst in der Zukunft bestimmt; der Ausübungspreis basiert auf erwarteten künftigen Ergebnissen oder auf den Nettovermögenswerten des Tochterunternehmens zum Ausübungstag;
zwischen den Vertragspartnern der Option wurde vereinbart, dass bis zur Ausübung der Option alle zurückbehaltenen Gewinne anhand der bestehenden Anteilsbesitzverhältnisse an die Anteilseigner verteilt werden. Unabhängig davon, ob Termingeschäfte auf Unternehmensanteile gemäß IFRS 10.B91 bzw. IAS 28.14 vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgenommen sind, hat man die Angabepflichten des IFRS 7 zu beachten.283 Auf die Bilanzierung von Termingeschäften in Verbindung mit Tochterunternehmen bzw. Unternehmenszusammenschlüssen wird weiterführend in Abschnitt 6.16.2 eingegangen.
3.3.6.3
Leasingforderungen und -verbindlichkeiten
Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen sowie die damit verbundenen Angabepflichten sind momentan in IAS 17 „Leasingverhältnisse“ geregelt. IAS 17 wird künftig durch IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ ersetzt.284 Letzterer muss verpflichtend erstmalig angewandt werden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen; eine frühere freiwillige Anwendung ist – zusammen mit IFRS 15 (► 3.3.6.7) – möglich (IFRS 16.C1). IFRS 16 wurde im Januar 2016 veröffentlicht und im Oktober 2017 von der EU übernommen.
281 Vgl. auch WATRIN/HOEHNE/LAMMERT (2008), Rz. 51; LÜDENBACH/HOFFMANN/
FREIBERG (2017), § 32, Rz. 168. A.A. zu Letzterem offensichtlich PWC (2016b), S. 26164 (FAQ 26.206.5), die in ihrem Beispiel einen Zugang zu den Rückflüssen unterstellen, obwohl Dividendenzahlungen an die Minderheitsgesellschafter erfolgen. Jedoch zustimmend zum fixierten Optionspreis vgl. ebenda, S. 26162 (FAQ 26.206.1). 282 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 472. 283 Vgl. auch PWC (2016b), S. 40010 (40.44). 284 Neben IAS 17 substituiert IFRS 16 auch IFRIC 4 „Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält“, SIC-15 „Operating-Leasingverhältnisse – Anreize“ und SIC-27 „Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen“. Grundlegend zu IFRS 16 vgl. BAUER/GALLERT (2016); LANGE/MÜLLER (2016a, b, c); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), §15a.
127
Regelbasis
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Nach IAS 17 hat der Leasingnehmer und der Leasinggeber eine Einstufung des Leasingvertrags als Finanzierungsleasing oder als Operating-Leasing vorzunehmen (IAS 17.8).285 In Abhängigkeit davon wird der Leasingvertrag dann entweder als Finanzierungskauf/-verkauf (mit der Erfassung von Verbindlichkeiten bzw. Forderungen) oder als Miete/Vermietung (nur Erfassung von Mietaufwendungen bzw. Vermietungserträgen) bilanziert. Gemäß IFRS 16 gilt dies nur für den Leasinggeber (siehe IFRS 16.61). Der Leasingnehmer muss das Leasingverhältnis stets wie einen Finanzierungskauf bilanzieren, wobei er in der Bilanz statt des Leasinggegenstands ein Nutzungsrecht erfasst.286 Insofern können sich in Verbindung mit Leasingverhältnissen – je nach Regelbasis – folgende Ansprüche bzw. Verpflichtungen ergeben:
bei Anwendung von IAS 17: Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen sowie ggf. (d.h. wegen ausstehender Mietzahlungen) aus Operating-Leasingverhältnissen.
bei Anwendung von IFRS 17: Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen und Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen sowie ggf. (d.h. wegen ausstehender Mietzahlungen) Forderungen aus OperatingLeasingverhältnissen. Forderungen/ Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen
„Finanzierungsleasingverhältnisse“ stellen Leasingverhältnisse dar, bei denen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen eines Vermögenswerts übertragen werden (IAS 17.4 bzw. IFRS 16 Anhang A). In Abhängigkeit der Regelbasis gilt Folgendes:
Bei Anwendung von IAS 17 fallen solche Verträge gemäß IAS 32.AG9 unter den Begriff des Finanzinstruments (► 3.2.2; 3.2.3); damit sind auch Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen im Anwendungsbereich von IAS 32 sowie von IFRS 7.287 Die Bilanzierung derartiger Posten bestimmt sich jedoch überwiegend nach IAS 17 (► 6.15.3.1). Für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen gelten allerdings die Vorschriften des IFRS 9 zur Ausbuchung (► 3.13); Finanzierungsleasingforderungen unterliegen zudem den Wertberichtigungsregeln in IFRS 9 (siehe 2. in Abbildung 3-7 ► 3.3.2.1).
Bei Anwendung von IFRS 16 hat der Leasinggeber einen Finanzierungsleasingvertrag
ebenfalls
als
Finanzinstrument
zu
behandeln
285 Siehe dazu sowie zu den beiden Leasing-Grundformen bereits Abschnitt 2.5.3. 286 Weiterführend hierzu siehe Abschnitt 6.15.3.3. 287 Vgl. auch KUHN/CHRIST (2011), Rz. 16; HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2407; PWC
(2016b), S. 40014 (40.65); IDW (2017c), Rz. 4; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2210 (7A.1.250.30); DELOITTE LLP (2018b), S. 5f. und S. 37f.; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3391.
128
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
(IAS 32.AG9);288 demzufolge kommen IAS 32 und IFRS 7 auch für Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen zum Tragen.289 Die Bilanzierung dieser Posten erfolgt indes überwiegend nach IFRS 16 (► 6.15.3.3), wobei Finanzierungsleasingforderungen den Vorschriften des IFRS 9 zur Ausbuchung (► 3.13) sowie zur Wertberichtigung unterliegen (siehe 2. in Abbildung 3-7 ► 3.3.2.1). Ein „Operating-Leasingverhältnis“ wird in IAS 17.4 mittels Negativabgrenzung zum Finanzierungsleasingverhältnis definiert. Analog handelt es sich gemäß IFRS 16 Anhang A um ein Leasingverhältnis, bei dem nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum an einem zu Grunde liegenden Vermögenswert verbundenen Risiken und Chancen übertragen werden. Je nach angewandtem Standard ist Folgendes einschlägig:
Forderungen/ Verbindlichkeiten aus OperatingLeasingverhältnissen
Bei Anwendung von IAS 17 erfüllen solche Kontrakte laut IAS 32.AG9 nicht die Definitionsmerkmale eines Finanzinstruments, es sei denn, die Ansprüche oder Verpflichtungen beziehen sich auf einzelne jeweils fällige Zahlungen (► 3.2.1). Demnach sind für diese Posten in der Regel weder die Bilanzierungsvorschriften des IFRS 9 noch die Angabepflichten des IFRS 7 relevant. Für Forderungen des Leasinggebers aus einzelnen fälligen Zahlungen gelten allerdings die Ausbuchungs- und Wertberichtigungsvorgaben in IFRS 9 (siehe 2. in Abbildung 3-7 ► 3.3.2.1).
Bei Anwendung von IFRS 16 hat der Leasinggeber ein OperatingLeasingverhältnis gemäß IAS 32.AG9290 ebenfalls nicht als Finanzinstrument zu behandeln – außer in Bezug auf Forderungen auf einzelne jeweils fällige Zahlungen gegenüber dem Leasingnehmer. Insofern ist normalerweise weder IFRS 9 noch IFRS 7 relevant. Auf Forderungen des Leasinggebers aus einzelnen fälligen Zahlungen sind indes die Ausbuchungs- und Wertberichtigungsregeln in IFRS 9 anzuwenden (siehe 2. in Abbildung 3-7 ► 3.3.2.1). Für Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen des Leasingnehmers im Sinne von IFRS 16 kommen überwiegend die Bilanzierungsvorgaben in IFRS 16 zur Anwendung. Bei der Ausbuchung müssen hingegen die entsprechenden Vorgaben in IFRS 9 (► 3.13) herangezogen werden. Da es sich bei den Verbindlichkeiten dem Charakter nach um finanzielle Verbindlichkeiten (siehe IFRS 16.BC51, BC53) und somit um Finanzinstrumente handelt, sind zudem die Angabepflichten in IFRS 7 einschlägig.291
288 Über IFRS 16 wird IAS 32.AG9 entsprechend geändert. 289 Vgl. auch PWC (2016b), S. 40014 (40.65); IDW (2017c), Rz. 4; KPMG IFRG LIMITED
(2017b), S. 2210 (7A.1.250.30); DELOITTE LLP (2018b), S. 5f., und S. 37f.; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3391. 290 IAS 32.AG9 wird über IFRS 16 entsprechend geändert. 291 Vgl. IDW (2017c), Rz. 4.
129
Leasingverbindlichkeiten nach IFRS 16
3 Sale-and-LeaseBack-Transaktionen
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
„Sale-and-Lease-Back-Transaktionen“ kennzeichnen sich dadurch, dass zunächst das rechtliche Eigentum an einem Vermögenswert auf einen Erwerber übergeht (Veräußerungsgeschäft) und dieser vom Verkäufer anschließend ein Nutzungsrecht erwirbt (Rückvermietung): Der Erwerber wird Leasinggeber und der Verkäufer Leasingnehmer (IAS 17.58 bzw. IFRS 16.98). In Abhängigkeit der Regelbasis ist Folgendes zu beachten:
Bei Anwendung von IAS 17 kann die Rückvermietung als eigentlicher Leasingvertrag in der Form eines Operating-Leasingverhältnisses (IAS 17.61) oder eines Finanzierungsleasingverhältnisses (IAS 17.59) ausgestaltet sein. Sofern ein Finanzierungsleasingverhältnis vorliegt, sind die daraus hervorgehenden Forderungen und Verbindlichkeiten bei den Angabepflichten nach IFRS 7 zu berücksichtigen. Analog kommen für diese Posten ggf. die Ausbuchungs- und Wertberichtigungsregeln des IFRS 9 zur Anwendung.
Bei Anwendung von IFRS 16 sind die Vorgaben in IFRS 16.98-103 einschlägig. Hierbei muss zunächst anhand der Regelungen von IFRS 15 beurteilt werden, ob der Verkäufer die Leistungsverpflichtung erfüllt hat, d.h. die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert auf den Käufer übergegangen ist (IFRS 16.99). Falls dies zutrifft, bucht der Verkäufer/Leasingnehmer den Vermögenswert aus und erfasst ein anteiliges Nutzungsrecht sowie eine Leasingverbindlichkeit (IFRS 16.100 (a)). Für Letztere kommen überwiegend die Bilanzierungsvorgaben in IFRS 16 zur Anwendung; ferner ist auch IFRS 7 einschlägig (siehe oben). Der Käufer/Leasinggeber behandelt das Leasingverhältnis gemäß den allgemeinen Vorgaben entweder als Finanzierungsleasingverhältnis oder als Operating-Leasingverhältnis (IFRS 16.100 (b)) – mit den entsprechenden Auswirkungen in Bezug auf die Anwendungsbereiche (siehe oben). Falls die Verfügungsgewalt über den Vermögenswert nicht übergegangen ist, behält der Verkäufer/Leasingnehmer den Vermögenswert in seiner Bilanz und erfasst in Höhe des Verkaufspreises eine nach IFRS 9 zu bilanzierende finanzielle Verbindlichkeit (IFRS 16.103 (a)); auf diese kommt IFRS 7 zur Anwendung. Analog hat der Käufer/Leasinggeber in Höhe des Kaufpreises einen finanziellen Vermögenswert (d.h. eine nach IFRS 9 zu bilanzierende Forderung) zu erfassen (IFRS 16.103 (b)), die ebenfalls in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fällt. Kein Leasingverhältnis nach IAS 17/IFRS 17
Falls das Unternehmen – bei Anwendung von IAS 17 ggf. auch durch Heranziehung von IFRIC 4 „Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält“ und von SIC 27 „Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen“ – zu dem Schluss kommt, dass kein Leasingverhältnis im Sinne von IAS 17 bzw. IFRS 16 vorliegt, müssen die dabei eventuell entstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten auf ihren Finanzinstrumente-Charakter hin untersucht 130
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
werden.292 Liegen finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten vor, sind diese grundsätzlich nach IFRS 9 zu bilanzieren und bei den Angabepflichten nach IFRS 7 zu berücksichtigen.
3.3.6.4
Eigene Eigenkapitalinstrumente und nichtbeherrschende Anteile am Eigenkapital
Vom Unternehmen ausgegebene Anteile am Eigenkapital erfüllen zweifelsfrei die Definitionsmerkmale eines Finanzinstruments nach IAS 32 (► 3.2.1). Von den Bilanzierungsregeln des IFRS 9 werden derartige Residualansprüche explizit ausgenommen, falls es sich um Eigenkapitalinstrumente im Sinne des IAS 32 handelt (► 3.3.2.1).293 Für diese liefern derzeit auch andere Standards keine abschließenden Ansatzkriterien.294 Es können jedoch die Kriterien für Verbindlichkeiten herangezogen werden.295 Handelt es sich bei den eigenen Anteilen allerdings im Sinne des IAS 32 um Fremdkapitalinstrumente, liegen finanzielle Verbindlichkeiten vor, die im Anwendungsbereich von IFRS 9 und IFRS 7 liegen. Erwirbt das Unternehmen seine eigenen, zuvor emittierten Eigenkapitalinstrumente zurück, spricht man von „Treasury Shares“. Wie bereits erwähnt, stellen diese zwar Finanzinstrumente im Sinne des IAS 32 dar, sie lassen sich allerdings nicht über IFRS 9 als finanzielle Vermögenswerte ansetzen (IAS 32.AG36). Gleiches gilt in der Regel für Derivate auf den Kauf eigener Anteile (IAS 32.AG14).296 Vom Anwendungsbereich des IFRS 7 sind weder emittierte noch zurückgekaufte eigene Eigenkapitalinstrumente ausdrücklich ausgenommen (► 3.3.5). Faktisch ergeben sich indes kaum zusätzliche Offenlegungspflichten:297 Zum einen werden bereits über IAS 1.79 sowie über IAS 1.134-136 quantitative und qualitative Angaben zum Kapital (und darin eingeschlossen das bilanzielle Eigenkapital) verlangt (► 4.1.2.1). Zum anderen fordert IFRS 7 bestimmte Angaben in Bezug auf eigene Anteile explizit oder implizit nicht. So brauchen derartige Posten etwa nicht bei der Berichterstattung zu Sensitivitätsanalysen berücksichtigt werden (► 5.4.4.5). Ferner ist z.B. die
292 Vgl. zum Anwendungsbereich von IAS 17 bzw. IFRS 16 sowie zur Identifikati-
293 294 295 296 297
on/Definition von Leasingverhältnissen nach IAS 17 bzw. IFRS 16 grundlegend LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2016), § 15, Rz. 1-18 bzw. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), §15a, Rz. 9-50. Zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital eigener Anteile siehe weiterführend Abschnitt 6.8.1. Vgl. auch schon SCHABER/KUHN/EICHHORN (2004), S. 317. Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 335. Vgl. auch KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 341. Vgl. dazu auch ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3407, die sogar von keinen Angabeanforderungen sprechen.
131
Emittierte und zurückgekaufte Anteile
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Bereitstellung der Zeitwerte nur für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten geboten (► 3.4.5.2). Nicht-beherrschende Anteile (Minderheitenanteile)
Die im Konzernabschluss den Minderheiten bzw. konzernfremden Gesellschaftern zuzurechnenden Anteile von Tochterunternehmen werden in IFRS 10 (► 3.3.6.1) und IFRS 3 behandelt. Sofern es sich bei dem gesellschaftsrechtlichen Eigenkapital des Tochterunternehmens um Eigenkapital im Sinne des IAS 32 handelt, hat der Ausweis innerhalb des Eigenkapitals (getrennt vom Eigenkapital des Mutterunternehmens) zu erfolgen (IAS 1.54; IFRS 10.22).298 Derartige „nicht-beherrschende Anteile“ („Non-Controlling Interests“), die früher als „Minderheitenanteile“ („Minority Interests“) bezeichnet wurden, stellen dem Rahmenkonzept zufolge keine Schulden, sondern Eigenkapital dar (IFRS 10.BCZ155-BCZ159). Damit scheidet auch eine Bilanzierung nach IFRS 9 aus, zumal nach IFRS 10 bilanzierte Anteile explizit vom Anwendungsbereich des Standards ausgenommen sind (► 3.3.2.1). Letzteres trifft auch auf IFRS 7 zu (► 3.3.5), es bestehen demnach keine Angabepflichten. Nicht-beherrschende Anteile von Beteiligungen, deren gesellschaftsrechtliches Eigenkapital nach IAS 32 als Fremdkapital einzustufen ist (z.B. Anteile an Personengesellschaften ► 6.8.1.3), hat das Unternehmen dementgegen als finanzielle Verbindlichkeiten nach IFRS 9 zu bilanzieren; auch fallen sie in den Anwendungsbereich von IFRS 7. Dies gilt gleichfalls für nichtbeherrschende Anteile von Instrumenten, die im Einzelabschluss über die durch die Änderung von IAS 32 „Puttable Financial Instruments and Obligations Arising on Liquidation” eingeführten Bedingungen (IAS 32.16A-16D; ► 6.8.1.5) ausnahmsweise als Eigenkapitalinstrumente klassifiziert werden. Im Konzernabschluss handelt es sich bei diesen um Verbindlichkeiten.
3.3.6.5 Kriterium des Net Settlement
Derivate auf nicht-finanzielle Posten
Da der Begriff des Derivats im Hinblick auf das Underlying nach IFRS 9 sehr allgemein definiert wird (► 3.2.5.1), fallen darunter neben Finanzderivaten mit Basiswerten aus dem finanzwirtschaftlichen Bereich (z.B. Zinssätze, Wechselkurse) grundsätzlich auch Warenderivate, denen Basiswerte aus dem güterwirtschaftlichen Bereich zu Grunde liegen (z.B. Rohstoffpreise) und sonstige Derivate (wie z.B. Wetterderivate, Kreditderivate sowie Derivate auf Emissionsrechte bzw. CO2-Zertifikate).299 Wie bereits erläutert wurde (► 3.2.1), sind Warenderivate als Verträge zum Kauf oder Verkauf nichtfinanzieller Posten allerdings keine Finanzinstrumente im definitorischen Sinne und wären somit per se nicht im Anwendungsbereich von IAS 32 und IFRS 9. Derartige Kontrakte hat das Unternehmen aber nach IAS 32.8 bzw. 298 Vgl. auch SCHEFFLER (2006), S. 120. 299 Vgl. zu Letzterem ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3412.
132
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
IFRS 9.2.4 so zu behandeln, als ob es sich um Finanzinstrumente handeln würde, wenn sie durch Ausgleich in bar bzw. in anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden können. Bei derartigen Erfüllungen spricht man von einem „Nettoausgleich“ bzw. „Net Settlement“. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs wird jedoch insofern wieder eingeschränkt, als dass es sich um einen Kontrakt handeln kann, der zum Zweck des Empfangs oder der Lieferung von nicht-finanziellen Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen wurde und in diesem Sinne weiter behalten wird (IFRS 9.2.4, BA.2), da solche „Own Use Contracts“ bzw. „Normal Purchases or Sales“ vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Anwendungsausnahme Own Use Contract
Das Unternehmen kann die Anwendungsausnahme („Own Use Exemption“) jedoch nicht in jedem Fall in Anspruch nehmen. Ob ein Vertrag als Own Use Contract im Sinne von IFRS 9 gilt, hängt von den Abwicklungsmöglichkeiten und -praktiken bzw. von den Ausprägungsformen des Net Settlement ab.
– Abhängigkeit von der NetSettlement-Form
In IFRS 9.2.6 (bzw. IAS 32.9) sind verschiedene Varianten aufgeführt, wie ein Kontrakt über den Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens durch Ausgleich in bar oder durch andere Finanzinstrumente bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten abgewickelt werden kann: 1. Die Vertragsbedingungen gestatten es zumindest einem der Kontrahenten, den Vertrag durch Nettoausgleich zu erfüllen (IFRS 9.2.6 (a)). 2. Die Möglichkeit zum Net Settlement ist zwar nicht explizit in den Vertragsbedingungen vorgesehen, das Unternehmen erfüllt jedoch ähnliche Verträge für gewöhnlich durch Nettoausgleich (IFRS 9.2.6 (b)). 3. Das Unternehmen nimmt bei ähnlichen Verträgen den Vertragsgegenstand für gewöhnlich an und veräußert ihn kurz nach der Anlieferung wieder, um Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen oder Händlermargen zu erzielen (IFRS 9.2.6 (c)). 4. Der nicht-finanzielle Posten, der Gegenstand des Vertrags ist, lässt sich jederzeit in Zahlungsmittel umwandeln (IFRS 9.2.6 (d)). Bei den ersten beiden Ausprägungsformen des Net Settlement ist eine direkte monetäre Erfüllung vorgesehen, wohingegen bei den beiden zuletzt genannten Fällen der Posten zunächst physisch in Empfang genommen und erst anschließend monetär verwertet wird (indirekte Erfüllung).300
300 Vgl. zur Differenzierung des Net Settlement grundlegend FLADT/VIELMEYER
(2008), S. 1071f.
133
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Liegen die unter 2. und 3. beschriebenen Abwicklungspraktiken vor, so wurde ein Net Settlement in der Vergangenheit bereits faktisch für ähnliche Verträge durchgeführt. Dann gestattet IFRS 9.2.6 es nicht, den Vertrag als Own Use Contract geltend zu machen. Im Fall der unter 1. und 4. erörterten Gegebenheiten besteht lediglich die Möglichkeit zu einem Net Settlement. Eine Prüfung daraufhin, ob der Kontrakt zum Zweck des Empfangs oder der Lieferung von nicht-finanziellen Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen wurde und in diesem Sinne fortbesteht, ist möglich bzw. notwendig. – bei geschriebenen Optionen
Eine geschriebene Option auf den Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens (d.h. das bilanzierende Unternehmen nimmt eine Stillhalterposition zur Abnahme oder Lieferung ein), die durch Barausgleich oder durch ein anderes Finanzinstrument bzw. den Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden kann (siehe 1.) oder bei welcher sich der nicht-finanzielle Posten jederzeit in Zahlungsmittel umwandeln lässt (siehe 4.), stellt keinen Own Use Contract dar und ist damit gemäß IAS 32.10 bzw. IFRS 9.2.7 (siehe auch IFRS 9.IG A2) immer im Anwendungsbereich der Standards.
– bei Nutzung der Fair-ValueOption
Nach IFRS 9.2.5 kann das Unternehmen Verträge zum Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens – einschließlich solcher, bei denen es sich um Own Use Contracts handelt – unter Nutzung der Fair-Value-Option (► 3.9.4) freiwillig der GuV-wirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unterwerfen, wenn dadurch „Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz“ („Accounting Mismatches“ bzw. „Rechnungslegungsanomalien“) beseitigt oder erheblich verringert werden. Dies setzt voraus, dass die in IFRS 9.2.6 (a) aufgeführte Möglichkeit zum Net Settlement (siehe 1.) gegeben ist oder dass sich der nicht-finanzielle Posten, den der Vertrag zum Gegenstand hat, jederzeit in Zahlungsmittel umwandeln lässt (siehe 4. bzw. IFRS 9.2.6 (d)).301 Die Designation hat zu Vertragsbeginn zu erfolgen und ist unwiderruflich.
Zusammenfassung
Abbildung 3-8 fasst das aus IFRS 9 Anhang A und IFRS 9.2.4-2.7 (bzw. IAS 32.8-10) ableitbare Prüfschema302 zu derivativen Finanzinstrumenten, die in Verbindung mit dem Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten stehen, zusammen. Daraus wird ersichtlich, dass das Derivat beim Vorliegen eines Own Use Contracts (d.h. es besteht der Zweck zur Eigenbedarfdeckung) zwar nicht als solches nach IFRS 9 zu bilanzieren ist und das Unternehmen es auch im Rahmen der Erfüllung der Offenlegungspflichten des IFRS 7 nicht berücksichtigen muss. Jedoch hat der Vertrag daraufhin unter-
301 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2214 (7A.1.200.30); PWC (2017b), S. 46190
(FAQ 46.156.2) und S. 46191 (FAQ 46.156.3). 302 Modifiziert entnommen aus KUHN/ALBRECHT (2008), S. 124.
134
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
sucht zu werden, ob er eingebettete Derivate (► 3.2.5.2) enthält, die ggf. nach IFRS 9 trennungspflichtig (► 3.15.1) sind. Bei den nicht im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindlichen Kontrakten ist ferner zu beachten, dass es sich um schwebende bzw. noch zu erfüllende Geschäfte im Sinne von IAS 37.1 und IAS 37.3 handelt; liegt ein belastender Vertrag (wie in IAS 37.10, 68 definiert bzw. konkretisiert) vor, hat man gemäß IAS 37.66 eine entsprechende Rückstellung zu bilden.303 Ferner besteht die Möglichkeit, nicht nach IFRS 9 zu bilanzierende Kontrakte als Grundgeschäfte in einer Sicherungsbeziehung zu designieren (► 3.16.5.1).
Prüfschema: Verträge zu nicht-finanziellen Posten nach IFRS 9 Anhang A, IFRS 9.2.4-2.7
Abbildung 3-8
1. Liegt ein Derivat gemäß IFRS 9 Anhang A vor? Ja Ja Ja
Hat der Vertrag ein Underlying? Erfordert der Vertrag keine Anschaffungsauszahlung? Wird der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt beglichen?
Nein Nein
kein Derivat nach IFRS 9
Nein
2. Wurde in der Vergangenheit ein Net Settlement faktisch praktiziert (IFRS 9.2.6 (b), (c))? Nein Nein
Besteht für ähnliche Verträge die Praxis zum Barausgleich o.Ä.? Wird bei ähnlichen Verträgen der Vertragsgegenstand für gewöhnlich angenommen und kurzfristig mit Gewinn veräußert?
Ja
Derivat nach IFRS 9
Ja
3. Besteht die Möglichkeit zu einem Net Settlement (IFRS 9.2.6 (a), (d))? Nein
Gestatten die Vertragsbedingungen einen Ausgleich in bar o.Ä.?
Ja
Ja
Ist der Posten jederzeit in Zahlungsmittel umwandelbar? Ja
4. Erfolgt nach IFRS 9.2.5 eine Nutzung der Fair-Value-Option? Nein
Ja
Ja Nein
Nein
5. Stellt das Derivat eine geschriebene Option dar (IFRS 9.2.7)? Nein
6. Handelt es sich um einen Own Use Contract nach IFRS 9.2.4? Keine Bilanzierung des Vertrags als Derivat nach IFRS 9 und keine Angabepflichten nach IFRS 7; allerdings Prüfung, ob er eingebettete Derivate enthält
Ja
303 Vgl. IDW (2009), Rz. 4 bzw. IDW (2017a), Rz. 8; KUHN/HACHMEISTER (2015b),
S. 279. Zum Begriff des schwebenden Geschäfts siehe Abschnitt 3.5.3.1. Der Ansatz einer Verpflichtung muss indes unterbleiben, wenn der Vertrag entschädigungsfrei storniert werden kann (IAS 37.67).
135
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Auf Umsetzungsprobleme im Zusammenhang damit, ob und wie Verträge zum künftigen Kauf oder Verkauf von Waren anzusetzen sind, wird in Abschnitt 6.6.3 näher eingegangen. Die Prüfung auf das Vorliegen eines Own Use Contract muss zunächst bei Vertragsabschluss erfolgen. Wurden Kontrakte als solche identifiziert und deklariert, sind die dafür geltenden Voraussetzungen laufend zu überwachen.304 Wird später festgestellt, dass kein Own Use Contract mehr besteht, ist auf den Vertrag ab dem Feststellungszeitpunkt IFRS 9 und IFRS 7 anzuwenden.305 Insbesondere dann, wenn ein ursprünglich zur Eigenbedarfdeckung abgeschlossener Kontrakt in der Folge nicht mehr diesen Verwendungszweck hat, ergibt sich ab dem Zeitpunkt der Zweckänderung eine Bilanzierungspflicht nach IFRS 9.306 Eine Klassifikation als Own Use Contract nach dem Vertragsabschluss schließt IFRS 9.2.4 bzw. IFRS 9.BA.2 aus, da der Eigennutzungszweck bereits bei Kontraktabschluss vorliegen muss.
3.3.6.6
Wetterderivate
Verträge, die eine Zahlung bei Eintritt bestimmter klimatischer Variablen (Wetterderivate ► 2.6.1) vorsehen, und solche, die von geologischen oder sonstigen physikalischen Variablen abhängen, sind nach IIFRS 9 zu bilanzieren, außer sie fallen in den Anwendungsbereich von IFRS 4 bzw. von IFRS 17307 (IFRS 9.B2.1). Gemäß IFRS 4.B19 (g) bzw. IFRS 17.B27 (g) stellen derartige Kontrakte wiederum keine Versicherungsverträge (► 3.2.5.3) dar, da sie Zahlungen vorsehen, die auf Variablen beruhen, welche nicht spezifisch für eine Vertragspartei sind. Wetterderivate und ähnliche Vereinbarungen müssen demzufolge nach IFRS 9 angesetzt werden, und das Unternehmen muss diese auch bei der Erfüllung der Angabepflichten nach IFRS 7 berücksichtigen.
3.3.6.7 Grundlagen
Bilanzposten in Verbindung mit der Umsatzrealisation nach IFRS 15
IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“, der im Mai 2014 veröffentlicht wurde und IAS 18 „Umsatzerlöse“, IAS 11 „Fertigungsaufträge“ sowie
304 Vgl. dazu und folgend SCHMIDT/SCHREIBER (2006), S. 449f. 305 Vgl. auch KUHN/ALBRECHT (2008), S. 127; MAULSHAGEN/TREPTE/WALTERSCHEIDT
(2008), Rz. 653; DELOITTE LLP (2018b), S. 31. 306 Vgl. IDW (2009), Rz. 7 bzw. IDW (2017a), Rz. 10. Eine rückwirkende Anpassung
auf Grund der Verwendungszweckänderung ist weder verpflichtend vorzunehmen noch zulässig. Ferner stellt diese auch keinen Fehler im Sinne von IAS 8 dar. 307 Siehe dazu Fn. 238.
136
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
4 Interpretationen ersetzt (IFRS 15.C10), regelt die Erfassung und Bemessung von Umsatzerlösen und Vertragskosten. Ferner enthält der Standard Vorgaben zum Ausweis der in Verbindung mit der Umsatzrealisation entstehenden Bilanzposten (Vertragsvermögenswerte, Vertragsverbindlichkeiten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) sowie Angabepflichten zu Verträgen mit Kunden (z.B. Aufgliederung der Umsatzerlöse), zu Ermessensentscheidungen und zu aktivierten Kosten.308 IFRS 15 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, verpflichtend anzuwenden (IFRS 15.C1).309 Der Standard wurde von der EU im September 2016 übernommen.310 Für die Umsatzrealisation sieht IFRS 15 ein 5-Schritte-Modell vor: der Identifizierung von Kundenverträgen (Schritt 1) und der Identifizierung von einzelnen Leistungsverpflichtungen innerhalb der Kundenverträge (Schritt 2) folgt die Bestimmung des Transaktionspreises (Schritt 3); Letzterer muss anschließend auf die Leistungsverpflichtungen verteilt werden (Schritt 4) und zuletzt erfolgt entweder eine zeitpunkt- oder eine zeitraumbezogene Umsatzerfassung (Schritt 5). Finanzinstrumente sind gemäß IFRS 15.5 (c) vom Anwendungsbereich des IFRS 15 ausgenommen. Ein „Kundenvertrag“ im Sinne von IFRS 15 besteht aus rechtlichen Leistungsverpflichtungen (z.B. die Lieferung von Waren) und rechtlichen Leistungsansprüchen (z.B. die Bezahlung der Waren); zu Vertragsbeginn ist der Saldo aus diesen Verpflichtungen und Ansprüchen (Nettoposten) stets 0. In der Folge entsteht ggf. – bedingt durch ein zeitliches Auseinanderfallen der Erfüllung der Leistungsverpflichtungen einerseits und der Begleichung der Gegenleistungen andererseits – entweder ein Netto-Vermögenswert bzw. ein „Vertragsvermögenswert“ oder eine „Forderung“ (d.h. die offene Leistungsverpflichtung ist geringer als der offene Leistungsanspruch) oder eine NettoVerbindlichkeit bzw. eine „Vertragsverbindlichkeit“ (d.h. die offene Leistungsverpflichtung ist höher als der offene Leistungsanspruch).311 Bei Ver308 Grundlegend zu IFRS 15 vgl. GROTE/HOLD/PILHOFER (2014a, b); MORICH (2014);
WÜSTEMANN/WÜSTEMANN (2014); SCHMIDT/BAREKZAI/HÜTTERMANN (2015b, c). 309 Der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt wurde über eine im September
2015 veröffentlichte Änderung zu IFRS 15 so neu definiert. Er gilt auch für eine weitere, im April 2016 publizierte Änderung zu IFRS 15 (IFRS 15.C1B). Die Erstanwendung kann gemäß IFRS 15.C3-C8A wahlweise nach der vollständig retrospektiven oder nach der modifizierten retrospektiven Methode erfolgen, vgl. dazu weiterführend HOLD/HARMS (2017). 310 Die EU-Übernahme der im April 2016 veröffentlichten Änderung zu IFRS 15 erfolgte im Oktober 2016. 311 Ein „Vertragsvermögenswert“ wird in IFRS 15 Anhang A definiert als Rechtsanspruch eines Unternehmens auf eine Gegenleistung für von ihm an einen Kunden übertragene Güter oder Dienstleistungen, sofern dieser Anspruch an etwas anderes geknüpft ist als den Zeitablauf (bspw. an das künftige Ergebnis des Unternehmens). Eine „Vertragsverbindlichkeit“ bezeichnet die Verpflichtung eines Unternehmens, einem Kunden Güter oder Dienstleistungen zu übertragen, für die es
137
3.3
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
tragsvermögenswerten handelt es sich stets um bedingte Ansprüche, d.h. die Fälligkeit der Gegenleistungen ergibt sich nicht sofort oder nach Ablauf einer Zeitspanne, sondern z.B. nach der Abnahme der Leistung durch den Kunden. Hat das Unternehmen indes einen unbedingten Anspruch auf Erhalt einer Gegenleistung, so ist dies eine Forderung. Vertragsvermögenswerte, Vertragsverbindlichkeiten und Forderungen sind in der Bilanz grundsätzlich gesondert auszuweisen (IFRS 15.105-108). Kundenforderungen
Forderungen aus Kundenverträgen oder aus Lieferungen und Leistungen (d.h. unbedingte bzw. allein an den Zeitablauf geknüpfte Ansprüche auf Zahlungen) erfüllen zweifelsfrei die Definitionsmerkmale eines Finanzinstruments nach IAS 32 (► 3.2.1). Die Bilanzierung erfolgt gemäß IFRS 9 (IFRS 15.108). So sind insbesondere die Wertberichtigungsvorschriften von IFRS 9 (► 3.11) einschlägig (IFRS 15.107). In Bezug auf die Angabepflichten gelten sowohl die Vorgaben in IFRS 15 (Angabe der Wertminderungsaufwendungen für Forderungen gemäß IFRS 15.113 oder der Eröffnungs- und Schlusssalden von Forderungen nach IFRS 15.116) als auch die Anforderungen in IFRS 7 – insbesondere die Offenlegungspflichten zu Wertberichtigungen bzw. zum Ausfallrisiko (► 3.10.12; 6.2.6).312
Vertragsverbindlichkeiten
Vertragsverbindlichkeiten haben den Charakter von erhaltenen Anzahlungen. Sie werden durch die Leistungserbringung (Hingabe von Waren bzw. Durchführung der Dienstleistung; siehe IFRS 15.106, Anhang A) erfüllt; ein Barausgleich oder Ähnliches kommt nicht in Frage.313 Vertragsverbindlichkeiten weisen somit nicht die Definitionsmerkmale eines Finanzinstruments in IAS 32 (► 3.2.1) auf. Die Bilanzierung von Vertragsverbindlichkeiten ist abschließend in IFRS 15 geregelt. Auch bezüglich der Angabepflichten kommt ausschließlich IFRS 15 zur Anwendung, d.h. die Offenlegungsanforderungen von IFRS 7 sind nicht einschlägig.
Vertragsvermögenswerte
Ob Vertragsvermögenswerte definitorisch den Finanzinstrumenten zugerechnet werden müssen, ist unklar. Der Ansatz und die Erstbewertung von Vertragsvermögenswerten erfolgt gemäß den Vorgaben in IFRS 15. Zur Folgebewertung müssen die Wertberichtigungsvorschriften in IFRS 9 (► 3.10) herangezogen werden (IFRS 15.107). Analog zu Kundenforderungen (bzw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) sind sowohl die
von diesem eine Gegenleistung empfangen (bzw. noch zu empfangen) hat (IFRS 15.106, Anhang A). 312 So stellt IFRS 7.5A klar, dass die in IFRS 7.35A-35N geforderten Angaben hinsichtlich des Ausfallrisikos für jene in IFRS 15 spezifizierten Rechte gelten, für die zur Erfassung von Wertminderungsaufwendungen und -erträgen die Bilanzierungsvorschriften in IFRS 9 zur Anwendung kommen. 313 Vgl. dazu und zur anschließenden Schlussfolgerung FREIBERG (2018a).
138
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
entsprechenden Angabepflichten in IFRS 15 als auch in IFRS 7 (insbesondere zu Wertberichtigungen bzw. zum Ausfallrisiko) zu beachten.314
3.3.6.8
Finanzgarantien
Finanzgarantien, welche nicht zugleich die Definitionsmerkmale eines Versicherungsvertrags erfüllen, da mit ihnen keine Übernahme eines signifikanten Versicherungsrisikos verbunden ist (► 3.2.5.3), muss der Garantiegeber zwingend nach IFRS 9 bilanzieren.
Garantiegeber
Weist eine Vereinbarung sowohl die Definitionsmerkmale eines Versicherungsvertrags nach IFRS 4/IFRS 17315 als auch die einer Finanzgarantie auf, kommen für den Garantiegeber in der Regel ebenfalls die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des IFRS 9 zur Anwendung. Lediglich wenn der Garantiegeber
zuvor ausdrücklich erklärt hat, dass er die Finanzgarantie als einen Versicherungsvertrag ansieht, und
diese (bislang) nach den für Versicherungsverträge geltenden Vorschriften bilanziert wurden, kann er wahlweise auch IFRS 4/IFRS 17 anwenden. Bei Nicht-Banken dürfte eine solche Historie allerdings selten vorliegen.316 Vom Garantiegeber nach IFRS 9 bilanzierte Finanzgarantien sind im Anwendungsbereich von IFRS 7, d.h. sie müssen bei der Erfüllung der Angabepflichten berücksichtigt werden. Wird auf eine Finanzgarantie hingegen IFRS 4/IFRS 17 angewandt, fällt der Posten nicht unter IFRS 7 (► 3.3.5). Finanzgarantien erfüllen auch beim Inhaber (Garantienehmer) die Definitionsmerkmale eines finanziellen Vermögenswerts (► 3.2.1; 3.2.2), für ihn sind die Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Finanzgarantien in IFRS 9 allerdings wohl nicht einschlägig.317 Grundsätzlich kommt eine Bilanzierung als derivatives Finanzinstrument gemäß IFRS 9 oder als Versicherungsvertrag nach IFRS 4/IFRS 17 in Frage.318 Ersteres setzt ein Finanzrisiko voraus (► 3.2.5.1); ist ein solches nicht gegeben, wird in der Regel ein Versicherungsvertrag vorliegen (► 3.2.5.3). Dies lässt sich zum einen aus IFRS 4.B8 314 Siehe Fn. 312. Nach IFRS 15.113 wird die Angabe der Wertminderungsaufwen-
315 316 317
318
dungen für Vertragsvermögenswerte verlangt; nach IFRS 15.116 hat man für diese Posten die Eröffnungs- und Schlusssalden zu zeigen. Siehe dazu Fn. 238. Vgl. auch LÜDENBACH/FREIBERG (2007), S. 650; LÜDENBACH (2010a), S. 88. So geht DELOITTE LLP (2018b), S. 18 davon aus, dass Finanzgarantien beim Inhaber außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 9 liegen. Auch PWC (2017b), S. 42028 (42.92) zufolge kommt IFRS 9 aus Garantienehmersicht nicht zum Tragen. Vgl. dazu und folgend FREIBERG (2010c), S. 331f.
139
Inhaber (Garantienehmer)
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
bzw. aus IFRS 17.B7 ableiten. Zum anderen gelten Kreditversicherungen in der Form von Finanzgarantien gemäß IFRS 4.B18 (g) bzw. nach IFRS 17.B29 als Versicherungsverträge. Insofern kann der Garantienehmer im Normalfall IFRS 4/IFRS 17 anwenden und damit wäre für ihn IFRS 7 nicht relevant (► 3.3.5). Allerdings enthält IFRS 4/IFRS 17 keinerlei Bilanzierungsregeln für den Versicherungsnehmer (siehe zur Anwendungsausnahme IFRS 4.4 (f) bzw. IFRS 17.7 (g)). Ferner ist zu beachten, dass der Inhaber die ihm als Kreditgeber zugesagten Beträge aus Finanzgarantien im Rahmen der Erfassung von Wertberichtigungen bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste berücksichtigen muss, sofern die Finanzgarantie einen Bestandteil der Vertragsbedingungen des gesicherten finanziellen Vermögenswerts (des Kredits) darstellt oder integral dafür ist bzw. gilt (► 3.10.9.6). Trifft Letzteres nicht zu und werden die Beträge deshalb nicht einbezogen, so hat der Inhaber laut PWC gemäß IAS 37.53 ggf. einen Erstattungsanspruch zu erfassen (► 6.11.5).319
3.3.6.9
Kreditzusagen
Kreditzusagen im Sinne von IFRS 9
Sicherungshalber bereitgestellte oder erhaltene Kreditzusagen fallen unter den Begriff der Finanzgarantie (siehe vorheriger Abschnitt).320 IFRS 9 enthält keine Definition, was genau unter einer Kreditzusage im Sinne des Standards zu verstehen ist. Den Ausführungen nach sollten konditionsfixierende Kreditzusagen gemeint sein. So werden Kreditzusagen gemäß IFRS 9.BCZ2.2 als feste Verpflichtungen („Firm Commitment“ ► 3.5.3.1) zur Bereitstellung eines Kredits zu vorher festgelegten („Pre-Specified“) Bedingungen beschrieben. KPMG zufolge ist „Pre-Specified“ nicht derart auszulegen, dass alle Kreditkonditionen über die Kreditzusage bereits fixiert sein müssen; so hat eine Kreditzusage im Sinne von IFRS 9 nicht zwingend eine Gewährung zu einem festen Zinssatz zu beinhalten. Jedoch müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile im Voraus – bspw. über eine Formel mit einem variablen Zinssatz – spezifiziert sein.321
Eingeschränkte Anwendungsausnahme von IFRS 9
Konditionsfixierende Kreditzusagen sind gemäß IFRS 9.2.1 (g) sowohl für den Zusagengeber als auch für den Zusagennehmer grundsätzlich vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgenommen, allerdings
müssen die über IFRS 9.2.3 genannten Kreditzusagen (siehe unten) vom Zusagengeber und vom Zusagennehmer vollumfänglich nach IFRS 9 bilanziert werden;
319 Vgl. PWC (2017b), S. 45111 (FAQ 45.73.2); vgl. auch DELOITTE LLP (2018b), S. 18. 320 Siehe zur Differenzierung und zum Wesen von Kreditzusagen Abschnitt 2.4.3. 321 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2222 (7A.1.260.20). Gl.A. IDW (2017a),
Rz. 259.
140
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
gilt in Bezug auf alle weiteren (d.h. nicht in IFRS 9.2.3 aufgeführten) Kreditzusagen Folgendes:
Zusagengeber und Zusagennehmer haben die Ausbuchungsregeln in IFRS 9 zu beachten;
für den Zusagengeber kommen die Wertberichtigungsvorschriften in IFRS 9 (► 3.10) zur Anwendung. Insofern muss man IFRS 9 – zumindest teilweise – auf alle Kreditzusagen anwenden.322 IFRS 9.2.3 enthält die folgenden konditionsfixierenden Kreditzusagen, die sich gemäß IFRS 9.2.1 (g) i.V.m. IFRS 9.2.3 vollumfänglich im Anwendungsbereich von IFRS 9 und damit auch von IFRS 7 befinden:
Kreditzusagen, die der Zusagengeber oder der Zusagennehmer als finanzielle Verbindlichkeiten unter Nutzung der Fair-Value-Option (► 3.9.4) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, oder wesensgleiche Kreditzusagen, mit denen in der Vergangenheit gehandelt wurde (IFRS 9.2.3 (a));
Kreditzusagen, die vom Zusagengeber und/oder vom Zusagennehmer durch Ausgleich in bar bzw. durch Lieferung oder Emission eines anderen Finanzinstruments erfüllt werden können (IFRS 9.2.3 (b));
Kreditzusagen, in denen sich der Zusagengeber gegenüber dem Zusagennehmer verpflichtet, ein Darlehen unter Geringerem als dem Marktsatz zur Verfügung zu stellen (IFRS 9.2.3 (c)). Bei den in IFRS 9.2.3 (a) beschriebenen Kreditzusagen handelt es sich zum einen um solche, die nach IFRS 9.4.2.2 (a) zur Beseitigung oder Verringerung von Rechnungslegungsanomalien designiert werden (► 3.9.4.3) oder gemäß IFRS 9.4.2.2 (b) Teil eines auf Zeitwertbasis beurteilten Portfolios sind (► 3.9.4.4). Zum anderen unterliegen auch alle Kreditzusagen derselben Art bzw. Klasse der erfolgswirksamen Zeitbewertung, falls das Unternehmen die aus Kreditzusagen resultierenden Vermögenswerte in der Vergangenheit kurz nach der Ausreichung weiterveräußert hat (d.h. eine Praxis zum Handel bzw. zum Net Settlement mit Kreditzusagen bestand; IFRS 9.BCZ2.5). Die Wertberichtigungsvorschriften in IFRS 9 sind nicht einschlägig. Die über IFRS 9.2.3 (b) im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindlichen Kreditzusagen sind Derivate in Sinne von IFRS 9 (► 3.2.5.1) und müssen vom Zusagengeber und vom Zusagennehmer dementsprechend GuVwirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden.323 Eine Erfüllbar-
322 Vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 42. 323 Die Wertberichtigungsvorschriften in IFRS 9 sind nicht einschlägig.
141
Kreditzusagen gemäß IFRS 9.2.3
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
keit durch Barausgleich ist nicht allein deswegen gegeben, weil die Auszahlung der Kreditsumme in Tranchen erfolgt. Dem Kriterium der möglichen Barbegleichung wird allerdings bspw. dann entsprochen, wenn eine der Vertragsparteien das Recht hat, die Kreditzusage mittels einer Zahlung glattzustellen, welche die zwischenzeitlichen Zinsänderungen berücksichtigt.324 Nicht mit der Möglichkeit zum Barausgleich im Sinne von IFRS 9.2.3 (b) ausgestattet gelten ggf. hingegen Kontrakte, bei denen lediglich die Konditionen neu verhandelt werden können.325 Aus Sicht des Zusagengebers handelt es sich bei den über IFRS 9.2.3 (c) aufgeführten Kreditzusagen um geschriebene Optionen; dem potenziellen Schuldner wird der Erhalt eines Kredits zu einem festgelegten Zinssatz ermöglicht (IFRS 9.BCZ2.2). Der Zusagengeber hat derartige Kreditzusagen im Rahmen der Folgebewertung anhand von Sondervorschriften zu bilanzieren; im Rahmen des dabei anzuwendenden Höchstwerttests sind auch die Wertberichtigungsvorschriften in IFRS 9 einschlägig (► 6.12.3). Andere Kreditzusagen
Zu den nicht in IFRS 9.2.3 aufgeführten Kreditzusagen gehören insbesondere alle nicht durch Barausgleich oder Ähnliches erfüllbaren Kreditzusagen, die entweder zu einem Festzinssatz gewährt werden, der dem Marktzinssatz entspricht bzw. darüber liegt, oder denen ein variabler Referenzzinssatz zuzüglich Credit Spread zu Grunde liegt. Der Zusagengeber hat die Wertberichtigungsvorschriften in IFRS 9 zu beachten; ansonsten bilanziert er die Kreditzusage gemäß IFRS 15.326 Aus der Sicht des Zusagennehmers lassen sich den IFRS keine genauen Bilanzierungsvorgaben entnehmen; DELOITTE schlägt die Erfassung eines Vermögenswerts in Höhe des Fair Value der für die Kreditzusage zu leistenden Kompensationszahlungen vor.327 Bei der Ausbuchung sind vom Zusagengeber und vom Zusagennehmer die entsprechenden Regeln in IFRS 9 (► 3.13) heranzuziehen. Die Angabepflichten des IFRS 7 kommen zum Tragen, denn der Literatur zufolge handelt es sich bei Kreditzusagen um Finanzinstrumente in Sinne von IAS 32.328
324 Vgl. GABER/BETKE (2011a), S. 15. 325 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3405. 326 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 39. Eine Bilanzierung als Rückstellung gemäß
IAS 37 scheidet aus, vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 42 m.V.a. IFRS 9.BC5.125. 327 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 40. Siehe dazu weiterführend Abschnitt 6.12.4. 328 Vgl. GABER/BETKE (2011b), S. 43; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3404. Implizit auch PWC (2016b), S. 40018 (40.78).
142
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
3.3.6.10 Nach IFRS 5 als „zur Veräußerung gehalten“ klassifizierte Finanzinstrumente Finanzinstrumente können grundsätzlich – wie alle anderen Vermögenswerte und Schulden – im Anwendungsbereich von IFRS 5 „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche“ sein. Der Standard enthält besondere Bewertungs-, Ausweis- und Angabevorschriften für Vermögenswerte und Vermögensgruppen, die veräußert oder stillgelegt werden.329 Die Informationen sollen es den Abschlussadressaten ermöglichen, die finanziellen Auswirkungen von derartigen Abgängen zu beurteilen (IFRS 5.30).
Grundlagen zu IFRS 5
IFRS 5 thematisiert die folgenden 3 Arten von Abgängen:
– Abgangsarten
als einzelner langfristiger330 Vermögenswert; als „Abgangsgruppe“ („Disposal Group“), die neben langfristigen auch kurzfristige Vermögenswerte und Schulden enthalten kann;
als „aufgegebener Geschäftsbereich“. Eine „Abgangsgruppe“ („Disposal Group“) stellt eine Gruppe von Vermögenswerten, die gemeinsam in einer einzigen Transaktion durch Verkauf oder auf andere Weise veräußert werden sollen, sowie die mit diesen Vermögenswerten direkt in Verbindung stehenden Schulden, die bei der Transaktion übertragen werden, dar (IFRS 5 Anhang A).
– Begriff der Abgangsgruppe
Gemäß IFRS 5.32 (auch IFRS 5 Anhang A) handelt es sich bei einem „aufgegebenen Geschäftsbereich“ um einen Unternehmensbestandteil,331 der bereits abgegangen ist oder als „zur Veräußerung gehalten“ eingestuft wird. Darüber hinaus muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:332
– Begriff des aufgegebenen Geschäftsbereichs
329 Vgl. zu IFRS 5 weiterführend z.B. ZÜLCH/LIENAU (2004); HOFFMANN/LÜDENBACH
(2004), MAAS/BACK/SINGER (2011); IDW (2017d), Rz. 48-85; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 29 sowie in Form einer Fallstudie KESSLER/LEINEN (2006). Kritisch zu IFRS 5 vgl. SCHILDBACH (2005). 330 Wie IAS 1 konkretisiert IFRS 5 „langfristig“ im Anhang A als Negativabgrenzung zur Definition von „kurzfristig“ in IAS 1.66 (siehe dazu Abschnitt 3.6.3). Eine Verkaufsabsicht würde nach den Vorgaben in IAS 1.66 eigentlich bereits zu einer kurzfristigen Einstufung führen, womit IFRS 5 nicht zur Anwendung käme. Dieser Konflikt wird über IFRS 5.3 gelöst, der besagt, dass die „normalerweise“ (d.h. ohne Veräußerungsabsicht bzw. bei typischer Verwendung) als langfristig klassifizierten Vermögenswerte bis zur Einstufung als „zur Veräußerung verfügbar“ gemäß IFRS 5 nicht dem kurzfristigen Bereich zugeordnet werden dürfen (IFRS 5.BC10-BC12). 331 Ein Unternehmensbestandteil ist ein Geschäftsbereich und die zugehörigen Cashflows, die betrieblich und für die Zwecke der Rechnungslegung vom restlichen Unternehmen klar abgegrenzt werden können (IFRS 5.31, Anhang A). 332 Vgl. MAAS/BACK/SINGER (2011), Rz. 25.
143
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Der Unternehmensbestandteil ist ein gesonderter, wesentlicher Geschäftszweig oder geografischer Geschäftsbereich.
Der Unternehmensbestandteil ist Teil eines einzelnen, abgestimmten Plans zum Abgang eines gesonderten wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs.
Der Unternehmensbestandteil ist ein Tochterunternehmen, das ausschließlich mit der Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurde. – Einstufung als HfS
Eine Einstufung als „zur Veräußerung gehalten“ bzw. „Held for Sale“ (HfS) kommt für einzeln veräußerte langfristige Vermögenswerte sowie für Abgangsgruppen in Frage.333 Diese hat zu erfolgen, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch die fortgesetzte Nutzung realisiert wird (IFRS 5.6). Ferner müssen die Posten zur sofortigen Veräußerung im gegenwärtigen Zustand verfügbar sein und der Verkauf muss als höchstwahrscheinlich (d.h. erheblich wahrscheinlicher als wahrscheinlich) gelten (IFRS 5.7, Anhang A). Letztere höchstwahrscheinliche Veräußerung ist unter anderem daran geknüpft, dass ein Verkaufsplan beschlossen und mit der Käufersuche sowie der Durchführung des Plans aktiv begonnen wurde. Zudem muss die Erfassung grundsätzlich als abgeschlossener Verkauf innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der HfS-Einstufung erwartet werden (IFRS 5.8, 9, B1). Ein ausschließlich mit Weiterveräußerungsabsicht erworbenes Tochterunternehmen ist als HfS einzustufen, wenn das zuletzt genannte Zeitkriterium zutrifft und höchstwahrscheinlich alle anderen in IFRS 5.7, 8 enthaltenen Voraussetzungen, die zum Erwerbszeitpunkt nicht gegeben waren, innerhalb kurzer Zeit nach dem Erwerb (in der Regel binnen 3 Monaten) erfüllt sind (IFRS 5.11). Im Übrigen muss ein Mutterunternehmen alle Vermögenswerte und Schulden eines Tochterunternehmens, für das ein Verkaufsplan vorliegt, der den Verlust der Beherrschung zur Folge hat, als HfS klassifizieren, falls die Einstufungskriterien in IFRS 5 zutreffen – und zwar unabhängig davon, ob nach der Veräußerung eine nicht-beherrschende Beteiligung am ehemaligen Tochterunternehmen besteht oder nicht (IFRS 5.8A).
– Bilanzierungsund Darstellungsfolgen bei HfS-Einstufungen
Für als HfS klassifizierte Posten(-gruppen) sind die besonderen Bewertungsregeln in IFRS 5.15-29 einschlägig. Ferner hat man speziellen Ausweis- und Angabepflichten (siehe IFRS 5.37-42) nachzukommen. Liegt ein aufgegebener Geschäftsbereich vor, weil ein Unternehmensbestandteil veräußert (und nicht stillgelegt) werden soll, muss es sich dabei per Definition um eine (oder mehrere) als HfS eingestufte Abgangsgruppe(n) handeln. Dann gelten die zuletzt genannten Bewertungs-, Ausweis- und Angabeanforderungen entsprechend. In Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereiche enthält IFRS 5 333 Eine Stilllegung oder Verschrottung des Vermögenswerts bzw. der Abgangsgrup-
pe berechtigt nicht zur HfS-Klassifikation (IFRS 5.13).
144
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
darüber hinaus zusätzliche Darstellungs- und Offenlegungsvorschriften (siehe IFRS 5.33-36A).334 Finanzinstrumente können grundsätzlich im Rahmen von allen in IFRS 5 genannten Abgangsarten als HfS eingestuft werden. Für Nicht-Banken sollte der Verkauf eines einzelnen finanziellen Vermögenswerts (z.B. einer langfristigen Forderung) allerdings eher die Ausnahme sein; realistischer sind einzelne Anlagen- oder Grundstücksveräußerungen. Die Berücksichtigung von Finanzinstrumenten innerhalb einer Abgangsgruppe erscheint für Nicht-Banken indes wahrscheinlicher – schon allein deshalb, weil dabei auch Schulden und damit in der Regel finanzielle Verbindlichkeiten veräußert werden können. Dafür spricht ebenfalls, dass sich über Abgangsgruppen auch kurzfristige Finanzinstrumente wie bspw. Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen übertragen lassen. Eine Übertragung von Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit der Veräußerung eines aufgegebenen Geschäftsbereichs muss ebenfalls als wahrscheinlich erachtet werden.
HfS-Einstufung für Finanzinstrumente
Für einzeln als HfS klassifizierte und gemäß IFRS 5 zu bewertende langfristige Vermögenswerte (wie z.B. einen Sachanlagevermögenswert oder einen immaterieller Vermögenswert) sowie für Abgangsgruppen, die mindestens einen nach IFRS 5 zu bewertenden langfristigen Vermögenswert enthalten, gelten spezielle Bewertungsvorschriften: Sie sind zum Zeitpunkt der Einstufung mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten anzusetzen; ein etwaiger Wertminderungsaufwand ist GuV-wirksam zu erfassen (IFRS 5.4, 15, 20).335
Spezielle Bewertungsregeln
Einen einzeln als HfS klassifizierten langfristigen Vermögenswert hat man nur dann einem solchen Niederstwerttest zu unterziehen und ihn ggf. abzuschreiben, wenn der Posten nicht gemäß IFRS 5.5 von den Bewertungsregeln des IFRS 5 ausgenommen wird. Die Auflistung in IFRS 5.5 schließt auch im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindliche finanzielle Vermögenswerte ein. Auf einzeln als HfS eingestufte langfristige finanzielle Vermögenswerte muss demnach weiterhin IFRS 9 angewandt werden. Für Abgangsgruppen ist ein Niederstwerttest ausschließlich durchzuführen, falls die Gruppe mindestens einen als HfS klassifizierten langfristigen Vermögenswert enthält, der nicht in IFRS 5.5 aufgeführt wird (IFRS 5.4). Der für den Niederstwerttest benötigte Buchwert bestimmt sich gemäß den jeweils einschlägigen IFRS und muss unmittelbar vor der erstmaligen Einstufung als HfS ermittelt werden (IFRS 5.18). Bei Abgangsgruppen gilt der 334 Diese gelten auch für Geschäftsbereiche, die durch Stilllegung aufgegeben werden
(IFRS 5.13). 335 Zudem dürfen langfristige Vermögenswerte, die als HfS klassifiziert sind oder zu
einer als HfS eingestuften Abgangsgruppe gehören, nicht mehr planmäßig abgeschrieben werden (IFRS 5.25).
145
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Niederstwerttest für die Gruppe insgesamt, d.h. es wird die Summe der Einzelbuchwerte (die nach den einschlägigen IFRS unmittelbar vor der erstmaligen Klassifikation zu bestimmen sind, d.h. z.B. gemäß IFRS 9 für einen finanziellen Vermögenswert) mit dem Fair Value abzüglich Veräußerungskosten der Sachgesamtheit verglichen (IFRS 5.4). Ergibt sich ein Abschreibungsbedarf, hat man diesen auf die Sachanlagen und die immateriellen Vermögenswerte entsprechend einer in IAS 36.104 beschriebenen Reihenfolge zu verteilen (IFRS 5.23). Die speziellen Bewertungsvorschriften des IFRS 5 gelten auch für Abschlussstichtage nach der erstmaligen HfS-Einstufung. So muss ein einzeln als HfS klassifizierter und gemäß IFRS 5 zu bewertender Posten weiterhin zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten angesetzt und ggf. ab- bzw. zugeschrieben werden. Bei einer späteren Neubewertung einer Abgangsgruppe sind die Buchwerte der darin subsumierten Vermögenswerte und Schulden, die nicht unter die speziellen Bewertungsvorschriften des IFRS 5 fallen, zunächst nach den einschlägigen IFRS neu zu bewerten und anschließend mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten anzusetzen (IFRS 5.4, 15, 19).336 Im Hinblick auf Finanzinstrumente ist somit festzuhalten, dass diese sowohl bei einer einzelnen Einstufung als HfS als auch für den Fall einer Zuordnung zu einer als HfS klassifizierten Abgangsgruppe stets nach den für sie jeweils gültigen Standards zu bewerten sind. In der Regel kommt für diese also IFRS 9 zur Anwendung. Ausweis- und Angabepflichten nach IFRS 5
Eine Einstufung als HfS zur Folge, dass die einzeln oder in Gruppen aufgegebenen Posten bilanziell gesondert von anderen Vermögenswerten und Schulden ausgewiesen werden müssen. Ferner muss man die Hauptgruppen der Vermögenswerte und Schulden entweder in der Bilanz oder im Anhang separat angeben, es sei denn, es handelt sich um ein mit Veräußerungsabsicht erworbenes Tochterunternehmen. Überdies sind alle im OCI erfassten kumulativen Erträge oder Aufwendungen, die in Verbindung mit als HfS klassifizierten langfristigen Vermögenswerten (oder Abgangsgruppen) stehen, gesondert auszuweisen (IFRS 5.38, 39; IAS 1.54 (j), (p)). Bei der Veräußerung oder Stilllegung von aufgegebenen Geschäftsbereichen muss das Unternehmen die Summe des Ergebnisses nach Steuern der aufgegebenen Geschäftsbereiche an sich und des Ergebnisses aus der Neubewertung bzw. aus der bereits erfolgten Veräußerung der Vermögenswerte oder Abgangsgruppen der aufgegebenen Geschäftsbereiche in der GuV (im SPL&OCI bzw. SCI) gesondert ausweisen. Zudem ist dieser Betrag entweder 336 Eine etwaige Wertminderung oder Zuschreibung ist – wenn diese nicht bereits im
Rahmen der Neubewertung gemäß den einschlägigen IFRS berücksichtigt wurde – nach einer in IAS 36.104, 122 aufgeführten Reihenfolge auf die Sachanlagen und die immateriellen Vermögenswerte zu verteilen (IFRS 5.20, 23).
146
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
in der GuV (im SPL&OCI bzw. SCI) oder im Anhang weiter nach bestimmten Ergebnisteilen aufzugliedern. Auch müssen die Netto-Cashflows aus der Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit der aufgegebenen Geschäftsbereiche im Anhang oder in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden.337 Schließlich hat man entweder im Anhang oder in der GuV (im SPL&OCI bzw. SCI) die Erträge aus fortzuführenden Geschäftsbereichen und aus aufgegebenen Geschäftsbereichen anzugeben, die den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen sind (IFRS 5.33). Darüber hinaus sind für einzeln als HfS eingestufte langfristige Vermögenswerte und für Abgangsgruppen im Anhang weitere Angaben bereitzustellen (IFRS 5.41). Das Unternehmen muss die Posten sowie die Sachverhalte und Umstände der (erwarteten) Veräußerung beschreiben. Ferner hat es Angaben zur voraussichtlichen Art und Weise sowie zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Veräußerung zu machen. Auch müssen die Ergebnisse aus der Wertminderung und Wertaufholung von Vermögenswerten bzw. Abgangsgruppen angegeben werden. Ggf. ist überdies das Segment, in dem der Vermögenswert oder die Abgangsgruppe gemäß IFRS 8 ausgewiesen wird, zu nennen. Weitere verbale Angaben ergeben sich bei einer Nichterfüllung der Einstufungskriterien oder bei einer Herausnahme einzelner Vermögenswerte und Schulden aus der Abgangsgruppe (siehe IFRS 5.42). Vor dem Hintergrund, dass über IFRS 5 als HfS klassifizierte Vermögenswerte und Schulden nicht explizit vom Anwendungsbereich des IFRS 7 ausgenommen sind (► 3.3.5), stellte sich die Frage, ob für als solche eingestufte Finanzinstrumente die Angabepflichten erfüllt werden müssen. Dies wurde im Zuge des IFRS-Überarbeitungsprozesses 2009 (► 3.1.1) beantwortet. So gelten gemäß IFRS 5.5B die Offenlegungsvorschriften anderer Standards (und damit IFRS 7) nur in den folgenden Fällen:
der andere Standard schreibt spezifische Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder Abgangsgruppen), die als HfS klassifiziert werden, oder zu aufgegebenen Geschäftsbereichen vor;
der andere Standard verlangt Angaben zur Bewertung der Vermögenswerte und Schulden einer Abgangsgruppe, die nicht den Bewertungsvorschriften des IFRS 5 unterliegen;
es sind zusätzliche Angaben erforderlich, um den allgemeinen Anforderungen von IAS 1 (insbesondere IAS 1.15 und IAS 1.125) zu genügen. Der erstgenannte Fall liegt in Bezug auf IFRS 7 nicht vor. Die zuletzt aufgeführten Angaben gemäß IAS 1 dürften wohl überwiegend nur theoretischer 337 Die beiden letztgenannten Angabepflichten sind nicht erforderlich, wenn es sich
bei dem aufgegebenen Geschäftsbereich um ein neu erworbenes Tochterunternehmen handelt, das zum Erwerbszeitpunkt die HfS-Kriterien erfüllt.
147
Zusätzliche Angabepflichten nach IFRS 7?
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Natur sein. Da für Finanzinstrumente die Bewertungsvorschriften des IFRS 5 nicht zur Anwendung kommen, ist allerdings der über die 2. Aufzählung genannte Fall relevant. Bei strenger Auslegung sind danach alle bewertungsbezogenen Offenlegungspflichten des IFRS 7 auch für die in Abgangsgruppen befindlichen finanziellen Vermögenswerte und Schulden einschlägig. Dies betrifft die Angaben zu den Buchwerten und beizulegenden Zeitwerten nach Bewertungskategorien einschließlich weiterer Angaben (► 3.4.5; 3.7.2.6), die Angaben bei Anwendung der Fair-Value-Option (► 3.9.4.6), die Angaben bei Wertberichtigungen (► 3.10.12), die Angaben bei Neuzuordnungen der Bewertungskategorien (► 3.11) sowie die Angaben zu den Bewertungsmethoden in IFRS 7.B5 i.V.m. IFRS 7.21.338 Bei weniger strenger Auslegung müssen nur die qualitativen Anforderungen bezüglich der Bewertungsmethoden und -annahmen offengelegt werden.339
3.3.6.11 Deckungskapital für personalbezogene Verpflichtungen Regelungsbereiche von IAS 19
Vorgaben zur Rechnungslegung von personalbezogenen Verpflichtungen enthält IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“.340 Der Standard kann in 4 Regelungsbereiche unterteilt werden:341 kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer (z.B. Löhne, Gehälter), Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung bzw. Pensionsverpflichtungen, Leistungen aus der Übernahme von Krankheitskosten), andere langfristig fällige Leistungen für Arbeitnehmer (z.B. Abwesenheitsvergütungen, Erwerbsunfähigkeitsleistungen, Erfolgsbeteiligungen, Jubiläumsgelder) und Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Leistungen in Verbindung mit Mitarbeiterfreisetzungsmaßnahmen, z.B. durch Vorruhestands-, Altersteilzeit- oder Abfindungsvereinbarungen).
Deckungskapital
Zur Finanzierung und Deckung personalbezogener Verpflichtungen investieren Unternehmen in verschiedene Anlageformen; die Anlagen können generell als „Deckungskapital“ (auch „Deckungsvermögen“) bezeichnet werden. Zum einen erfolgen Beitragszahlungen an externe Versorgungsträger (z.B. Versicherungen). Zum anderen wird Deckungskapital auch intern gebildet (z.B. durch Investitionen in Wertpapiere) und ggf. über eigens gegründete Pensionstreuhand-Modelle (so genannte „Contractual Trust Ar338 DELOITTE LLP (2018b), S. 1072 zufolge ist es ggf. ausreichend, nur den Anforde-
rungen zu den Ansatz- und Bewertungsmethoden in IFRS 7.21 sowie den Offenlegungspflichten zu den Buchwerten nach Bewertungskategorien in IFRS 7.8 nachzukommen. 339 Offensichtlich dieser Auffassung sind LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 29, Rz. 63. 340 Vgl. zu IAS 19 grundlegend z.B. WIELENBERG/BLECHER (2008); RHIEL (2012); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 22. 341 Vgl. dazu bspw. KPMG AG (2016), S. 46.
148
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
rangements“ bzw. CTAs) oder durch Einschaltung von Unterstützungskassen ausgelagert.342 Deckungskapital bilden Unternehmen in erster Linie für ihre Pensionsverpflichtungen.343 Darüber hinaus werden in der Praxis andere langfristige personalbezogene Verpflichtungen (wie z.B. diejenigen aus Altersteilzeitvereinbarungen) mit Deckungskapital unterlegt. Das als Deckungskapital dienende Vermögen erfüllt in vielen Fällen die Definitionsmerkmale von Finanzinstrumenten in IAS 32. Unstrittig ist dies etwa bei finanziellen Vermögenswerten wie Aktien oder zinstragenden Wertpapieren, die in einen Pensionsfonds eingebracht werden. Ferner können ggf. auch gehaltene Versicherungsanteile den Charakter von Finanzinstrumenten aufweisen. Sofern für das Deckungskapital keine Verpflichtung zur Saldierung mit dem Deckungskapital besteht, werden die Ansprüche im Übrigen häufig unter den Finanzanlagen ausgewiesen. Im Rahmen der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen wird zwischen beitragsorientierten und leistungsorientierten Zusagen unterschieden. Bei beitragsorientierten Zusagen verpflichtet sich das Unternehmen lediglich zur Zahlung festgelegter Beiträge an einen Fonds; das versicherungsmathematische Risiko und das Anlagerisiko trägt im Wesentlichen der Arbeitnehmer (IAS 19.28). Zur bilanziellen Erfassung von Pensionsverpflichtungen bzw. -rückstellungen sowie von Deckungskapital kommt es in Verbindung mit beitragsorientierten Zusagen demnach nicht; die Beiträge werden als Aufwand erfasst.344 Hingegen verbleiben das versicherungsmathematische Risiko und das Anlagerisiko bei leistungsorientierten Zusagen überwiegend beim Arbeitgeber (IAS 19.30). Dies führt zur Bildung von Pensionsrückstellungen und ggf. zum Aufbau von entsprechendem Deckungskapital.345 Nach der Art und Weise der bilanziellen Behandlung können 3 Arten von Deckungskapital unterschieden werden:
„Planvermögen“: Deckungskapital, welches in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird und mit der leistungsorientierten Pensionsverpflichtung zu saldieren ist (IAS 19.57, 58); die Anlageerträge daraus werden gemäß IAS 19 in der GuV bzw. im OCI erfasst (IAS 19.120).
„Erstattungen“ („Planvermögen zweiter Ordnung“346): Deckungskapital, das man ebenfalls zum Fair Value zu bewerten hat, welches allerdings als gesonderter Vermögenswert anzusetzen bzw. auszuweisen ist 342 Zur Ausgestaltung und zum Zweck von CTAs vgl. KÜTING/KEßLER (2009). 343 Vgl. dazu z.B. die empirischen Untersuchungen von DEIHLE/JASPER/LUX (2008)
und KÜTING/SCHEREN/KEßLER (2010). 344 Vgl. etwa WIELENBERG/BLECHER (2008), Rz. 21. 345 Weiterführend zur Bilanzierung leistungsorientierter Pensionsverpflichtungen
anhand von Fallstudien vgl. bspw. EISELT/STEINKÜHLER/WULF (2007); BLECHER (2008). 346 Vgl. RHIEL (2012), Rz. 66.
149
Pensionsverpflichtungen
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
(d.h. es besteht keine Saldierungspflicht); die Erfassung der Anlageerträge erfolgt indes wie beim Planvermögen gemäß IAS 19 in der GuV bzw. im OCI (IAS 19.116).
Deckungskapital, das weder die Definitionsmerkmale von Planvermögen noch diejenigen von Erstattungen erfüllt und daher nicht nach IAS 19 bilanziert wird. – Planvermögen und Erstattungen
Gemäß IAS 19.8 umfasst Planvermögen entweder „Vermögen, das durch einen langfristig ausgelegten Fonds zur Erfüllung von Leistungen an Arbeitnehmer gehalten wird“ oder „qualifizierende Versicherungsverträge“. Ersterer Fonds muss rechtlich unabhängig vom berichtenden Unternehmen sein und ausschließlich zum Zweck der Finanzierung bzw. Zahlung der Pensionsleistungen bestehen, d.h. die Fondsvermögenswerte werden nur zur Erfüllung der Ansprüche der berechtigten Mitarbeiter verwendet.347 Zur Einbringung als Planvermögen in den Fonds kommen finanzielle Vermögenswerte wie Geld, Aktien oder Anleihen in Frage, wobei nichtübertragbare Finanzinstrumente, die das berichtende Unternehmen ausgegeben hat, nach IAS 19.8 explizit kein Planvermögen darstellen.348 Ein qualifizierender Versicherungsvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass er mit einem dem Unternehmen nicht nahestehenden Versicherer abgeschlossen wurde und die Erlöse daraus gleichsam ausschließlich der Finanzierung/Zahlung der Pensionsleistungen dienen.349 Das Vorliegen von Planvermögen wird daran geknüpft, dass das Fondsvermögen bzw. die Vertragserlöse aus dem Versicherungsvertrag nicht für die Gläubiger des berichtenden Unternehmens verfügbar sind. Es muss also eine ausreichende Insolvenzsicherheit der Mitarbeiteransprüche gegeben sein.350 Zur Rückdeckung direkter Pensionszusagen eingesetzte Versicherungen, die an die Versorgungsberechtigten verpfändet werden („verpfändete Rückdeckungsversicherungen“), sind qualifizierende Versicherungsverträge.351 Erstattungen liegen vor, sofern es so gut wie sicher ist, dass eine andere Partei (in der 347 Vgl. IDW (2017d), Rz. 30. 348 Vgl. dazu WIELENBERG/BLECHER (2008), Rz. 61f. Damit können grundsätzlich auch
eigene Aktien und vom Unternehmen emittierte Anleihen Planvermögen sein. Ein nicht-übertragbares, vom Unternehmen ausgegebenes Finanzinstrument (und damit kein Planvermögen) liegt laut dem IDW vor, wenn der Fonds dem Unternehmen ein Darlehen gewährt und der Fonds über die Forderung nicht frei verfügen kann, weil bspw. ein Abtretungsverbot besteht. Wurde das Darlehen zu marktunüblichen Konditionen abgeschlossen, so steht dies dem IDW zufolge gleichfalls einer Einstufung als Planvermögen entgegen, vgl. hierzu IDW (2017d), Rz. 35 und Rz. 38. 349 Bei einem qualifizierenden Versicherungsvertrag muss es sich nicht notwendigerweise um einen Versicherungsvertrag wie in IFRS 4 bzw. IFRS 17 definiert (siehe dazu Abschnitt 3.2.5.3) handeln. 350 Vgl. etwa WIELENBERG/BLECHER (2008), Rz. 53, Rz. 55 und Rz. 58; KÜTING/ SCHEREN/KEßLER (2010), S. 265. 351 Vgl. RHIEL (2012), Rz. 63.
150
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
Regel ein Versicherungsunternehmen) die Ausgaben zur Erfüllung der leistungsorientierten Verpflichtung teilweise oder ganz übernimmt (IAS 19.116). Allgemein gilt bezüglich der Beurteilung von Planvermögen und Erstattungen in Abhängigkeit der Art der Pensionszusagen bzw. des Durchführungswegs Folgendes:352
Bei „mittelbaren Pensionszusagen“, bei denen der Arbeitgeber zur Erfüllung einen externen Versorgungsträger einschaltet (Lebensversicherungen hinsichtlich Direktversicherung, Pensionskassen, Pensionsfonds), stellen die Vermögenswerte des externen Versorgungsträgers regelmäßig Planvermögen dar.
Deckungskapital aus „unmittelbaren Pensionszusagen“ (auch „Direktzusagen“), bei denen der Arbeitgeber die Versorgungsleistung für den Arbeitnehmer selbst zu erbringen hat, erfüllt hingegen normalerweise nur dann die Definitionsmerkmale von Planvermögen, wenn das Vermögen in ein CTA bzw. eine Unterstützungskasse353 eingebracht wird oder es sich um verpfändete Rückdeckungsversicherungen handelt. Nicht-verpfändete Rückdeckungsversicherungen sind gemäß IAS 19.118 kein Planvermögen, selbst wenn sie ein externer Versorgungsträger hält; sie werden jedoch meistens als Erstattungen anerkannt. Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, für die IAS 19 gilt, sind vom Anwendungsbereich des IFRS 9 sowie des IFRS 7 ausgenommen (siehe 3. in Abbildung 3-7 ► 3.3.2.1; 3.3.5). Damit unterliegen weder die als Planvermögen noch die als Erstattungen eingestuften Vermögenswerte den Ansatz- und Bewertungsvorschriften in IFRS 9. Ferner bestehen auch keinerlei Angabepflichten für derartige Posten gemäß IFRS 7.354 Werden Vermögenswerte in ein Pensionstreuhand-Modell (CTA) oder eine Unterstützungskasse eingebracht und erfüllen diese die Definitionsmerkmale von Planvermögen, so ist der Fonds nach IFRS 10 grundsätzlich nicht zu konsolidieren (siehe insbesondere IFRS 10.4A).355 Im Konzernabschluss sind die im Fonds enthaltenen finanziellen Vermögenswerte daher mit der Einbringung einer letzten GuV-wirksamen Bewertung zum beizulegenden 352 Vgl. dazu RHIEL (2012), Rz. 5, Rz. 22, Rz. 63 und Rz. 66; WIELENBERG/BLECHER
(2008), Rz. 144-146. Weiterführend zu den Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland vgl. etwa WIELENBERG/BLECHER (2008), Rz. 133139. 353 Bei der Unterstützungskasse handelt es sich zwar um einen externen Versorgungsträger, die begünstigten Arbeitnehmer haben allerdings einen faktischen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf die zugesagten Leistungen, vgl. OSER/WEIDLE (2012), S. 63. Es liegt also quasi eine Direktzusage vor. 354 Vgl. bezüglich Planvermögen IDW (2017c), Rz. 3. 355 Vgl. dazu und folgend IDW (2017d), Rz. 26 und Rz. 28. Vgl. zur NichtKonsolidierung ebenso OSER/WEIDLE (2012), S. 66f.
151
3.3
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Zeitwert nach IFRS 9 zu unterziehen und auszubuchen. Bislang im OCI erfasste Wertänderungen (bei finanziellen Vermögenswerten der Unterkategorie FA_FVOCI_D ► 3.4.3.4) müssen in die GuV umgebucht werden (► 3.9.1.2). – nicht nach IAS 19 bilanziertes Deckungskapital
Bei Deckungskapital, das nicht nach IAS 19 bilanziert wird, ist zu analysieren, ob die Vermögenswerte unter IFRS 9 bzw. IFRS 7 fallen oder nicht. Handelt es sich um Ansprüche aus Versicherungsverträgen, sind diese von den Anwendungsbereichen der beiden Standards ausgenommen (siehe 5. in Abbildung 3-7 ► 3.3.2.1; 3.3.5). Ggf. könnte in Bezug auf die Vermögenswerte IFRS 4 bzw. IFRS 17356 angewandt werden. Allerdings sieht IFRS 4/IFRS 17 keine Bilanzierungsvorschriften für den Versicherungsnehmer vor (siehe zur Anwendungsausnahme IFRS 4.4 (f) bzw. IFRS 17.7 (g)).357 Falls das Unternehmen Vermögenswerte in ein CTA oder eine Unterstützungskasse einbringt und die Posten nicht die Voraussetzungen für Planvermögen erfüllen, ist nach IFRS 10 zu prüfen, ob der Fonds konsolidiert werden muss. Bei Konsolidierung hat man die Posten weiterhin gemäß den für sie bislang geltenden Regelungen zu bilanzieren, d.h. für finanzielle Vermögenswerte kommt nach wie vor IFRS 9 (und IFRS 7) zur Anwendung.358 Im Fall der Nicht-Konsolidierung erfolgt im Konzern die Ausbuchung.
Andere personalbezogene Verpflichtungen
Für die Bilanzierung der anderen langfristig fälligen Leistungen für Arbeitnehmer gelten mit Vereinfachungen dieselben Reglungen wie für Pensionsverpflichtungen. Planvermögen und Erstattungen sind explizit vorgesehen und analog zu behandeln (IAS 19.155). Sofern Deckungskapital in einer dieser beiden Ausprägungen vorliegt, kommen ebenso weder die Ansatzund Bewertungsvorschriften von IFRS 9 zur Anwendung noch müssen die Offenlegungspflichten von IFRS 7 beachtet werden. Die Bilanzierungsvorschriften zu Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten keinerlei Vorgaben zu Planvermögen und zu Erstattungen (siehe IAS 19.159-170). Für die üblicherweise darunter fallenden Mitarbeiterfreisetzungs- bzw. Personalrestrukturierungsmaßnahmen wird allerdings in der Regel auch kein Deckungskapital gebildet. Bei Altersteilzeitvereinbarungen ist zu beachten, dass die Erfüllungsrückstände nach den Regeln für andere langfristig fällige Leistungen für Arbeitnehmer bilanziert werden können und das Unternehmen damit grundsätzlich Planvermögen oder Erstattungen erfassen kann.359 Ebenso fallen die Aufstockungs356 Siehe dazu Fn. 238. 357 Vgl. auch LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 39, Rz. 5. 358 Vgl. IDW (2017d), Rz. 27. Laut dem IDW werden finanzielle Vermögenswerte, die
das Unternehmen als Deckungskapital hält, typischerweise der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D, siehe dazu Abschnitt 3.4.3.4) zugeordnet, vgl. IDW (2017a), Rz. 165. 359 Vgl. hierzu und folgend LORSON u.a. (2009), S. 653; MEHLINGER/SEEGER (2011), S. 1772; SCHARR/FEIGE/BAIER (2012), S. 14; RHIEL (2012), Rz. 82 und Rz. 99.
152
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
beträge unter die Regelungen der anderen langfristig fälligen Leistungen für Arbeitnehmer, d.h. auch diesbezüglich ist eine Bilanzierung von Planvermögen/Erstattungen möglich.360
3.3.6.12 Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen Für das Themengebiet ist IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ einschlägig. Ein „Unternehmenszusammenschluss“ wird darin als eine Transaktion oder ein anderes Ereignis definiert, durch die/das ein Erwerber die Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb oder mehrere Geschäftsbetriebe erlangt (IFRS 3 Anhang A).361 Als Formen von Unternehmenszusammenschlüssen gelten der „Asset Deal“ (Erwerb einzelner Vermögenswerte und ggf. Übernahme der Schulden im Wege der Einzelrechtsnachfolge), die „Fusion“ (Zusammenschluss zweier Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) sowie der „Share Deal“ (Erwerb oder Übernahme der Eigenkapitalanteile eines Unternehmens, Zusammenschluss unter Gleichen).362 Jeder Unternehmenszusammenschluss im Sinne von IFRS 3 ist anhand der „Erwerbsmethode“ zu bilanzieren (IFRS 3.4). Diese umfasst die Identifizierung des Erwerbers (IFRS 3.6, 7), die Ermittlung des Erwerbszeitpunkts (IFRS 3.8, 9), den Ansatz und die Bewertung des Nettovermögens und der nichtbeherrschenden Anteile (IFRS 3.10-31) sowie die Bestimmung und Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts (IFRS 3.32-40). Der Erwerbszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem der Erwerber die Beherrschung (wie IFRS 10 definiert ► 3.3.6.1) über das erworbene Unternehmen erhält (IFRS 3.8, Anhang A); er entspricht regelmäßig dem Tag des Vertragsabschlusses, kann jedoch bedingt durch eine schriftliche Vereinbarung auch davon abweichen (IFRS 3.9). Im Rahmen des Ansatzes und der Bewertung des Nettovermögens und der nicht-beherrschenden Anteile erfolgt zum Erwerbszeitpunkt eine Identifizierung und Einstufung aller Vermögenswerte und Schulden (einschließlich Finanzinstrumente), die durch den Unternehmenszusammenschluss gekauft bzw. übernommen wurden. Bei der Bestimmung und Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwerts werden die Anschaffungskosten bzw. der Kaufpreis der Beteiligung ermittelt und den erworbenen Posten sowie in der Regel dem Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet (IFRS 3.32); man spricht auch von „Kaufpreisallokation“ oder „Purchase Price Allocation“ (PPA).363
360 Vgl. RHIEL (2012), Rz. 99 m.V.a. IFRIC Update, November 2011. 361 Siehe zum Begriff der Beherrschung Abschnitt 3.3.6.1. 362 Vgl. dazu und zur Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen grundle-
gend z.B. PELLENS u.a. (2017), S. 841-908. 363 Vgl. etwa PELLENS u.a. (2017), S. 873.
153
Grundlagen und Überblick
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss stellt sich die Frage des Anwendungsbereichs von IFRS 9 und IFRS 7 insbesondere für die folgenden Sachverhalte:
Termingeschäfte, die zum Vertragsabschluss oder künftig zu einem Unternehmenszusammenschluss führen (können);
im Rahmen der Kaufpreisallokation übernommene Finanzinstrumente; Finanzinstrumente in Verbindung mit bedingten Gegenleistungen. Termingeschäfte
Bei erstgenannten Termingeschäften kann es sich um Forwards oder um Optionen handeln.364 Deren Bilanzierung wird über IFRS 3 nicht geregelt, sodass IFRS 10, IAS 32 und IFRS 9 berücksichtigt werden müssen.365 Termingeschäfte in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen erfüllen regelmäßig die Definitionsmerkmale von Finanzinstrumenten (► 3.2.1); sie sind Derivate im Sinne von IFRS 9 Anhang A (► 3.2.5.1).366 Damit müssen sie als derivativer finanzieller Vermögenswert bzw. als derivative finanzielle Verbindlichkeit nach IFRS 9 bilanziert werden, außer eine der folgenden Anwendungsausnahmen greift:367
Termingeschäfte, die zu Unternehmenszusammenschlüssen zu künftigen Erwerbszeitpunkten führen (IFRS 9.2.1 (f); siehe 6. in Abbildung 3-7 ► 3.3.2.1);
Derivate auf Anteile an Tochterunternehmen, welche die Kriterien für eigene Eigenkapitalinstrumente nach IAS 32 erfüllen (IFRS 9.2.1 (a); siehe 1. in Abbildung 3-7 ► 3.3.2.1);
der künftige Anteilskäufer erhält über das Termingeschäft bereits gegenwärtig den Zugang zu den Rückflüssen bzw. den wirtschaftlichen Vorteilen aus den Anteilen (IFRS 10.B91; IAS 28.14). Ferner ist zu beachten, dass bei Verträgen, die einen künftigen verpflichtenden Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten (wie in IAS 32 definiert) vorsehen oder vorsehen können, nach IAS 32.23 eine „synthetische“ finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts des Rückkaufbetrags angesetzt werden muss und der Posten in der Folge gemäß IFRS 9 zu bilanzieren ist (► 6.16.2.3). Dies ergibt sich bei Forwards und geschriebenen Verkaufsopti-
364 Siehe zur Differenzierung Abschnitt 2.6.2. 365 Vgl. PWC (2016b), S. 26047 (26.205); ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 471. 366 Vgl. FREIBERG (2010d), S. 207; MEURER/URBANCZIK (2010), S. 443 und S. 446; ERNST
& YOUNG LLP (2018b), S. 3408. Hängt die Erfüllung des Kontrakts von künftigen Ereignissen ab, deren Kontrolle nicht im Ermessen der Vertragsparteien liegt, steht dies der Derivate-Einstufung nicht entgegen, vgl. MEURER/URBANCZIK (2010), S. 443. 367 Vgl. generell MEURER/URBANCZIK (2010), S. 444; FREIBERG (2010d), S. 207.
154
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
onen zum Erwerb von Anteilen der nicht-beherrschenden Gesellschafter (Minderheitenanteile). Gemäß IFRS 9.2.1 (f) sind Termingeschäfte zwischen einem Erwerber und einem verkaufenden Anteilseigner, welche zu Unternehmenszusammenschlüssen zu künftigen Erwerbszeitpunkten führen, vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgenommen. Dabei soll die Laufzeit des Termingeschäfts einen Zeitraum nicht überschreiten, der vernünftigerweise zum Einholen der Genehmigungen und zur Vollendung der Transaktion erforderlich ist.368 Weitere Konkretisierungen finden sich in IFRS 9.BCZ2.39-BCZ2.43:369
Die Anwendungsausnahme stellt lediglich auf Forwards, nicht aber auf Optionen ab (IFRS 9.BCZ2.40).
Es sind nur Unternehmenszusammenschlüsse gemeint, bei denen sich die Vertragsparteien zur Durchführung fest verpflichtet haben, d.h. eine rechtlich bindende Vereinbarung vorliegt und die Transaktion nicht von weiteren Handlungen der Vertragsparteien abhängt – wie dies bei Optionen der Fall ist (IFRS 9.BCZ2.41).370
Der vernünftigerweise für die Durchführung des Unternehmenszusammenschlusses notwendige Zeitraum entspricht bspw. jenem, der benötigt wird, um die notwendigen regulatorischen oder gesetzlichen Prozesse (etwa Klageverfahren) zu finalisieren (IFRS 9.BCZ2.39).
Die Anwendungsausnahme kann nicht auf Verträge zum Erwerb von Anteilen an assoziierten Unternehmen oder auf ähnliche Transaktionen (wie z.B. den Kauf von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen) übertragen werden (IFRS 9.BCZ2.42). IFRS 9.2.1 (f) kommt ebenfalls nicht zum Tragen, wenn Kombinationen aus Kauf- und Verkaufsoptionen mit jeweils identischen Ausübungsbedingungen (so genannte „synthetische“ oder „In-Substance“ Forward-Verträge)
368 Zustimmungserfordernisse von Behörden oder von den Gesellschaftern werden
grundsätzlich nicht als schädlich für die Anwendung von IFRS 9.2.1 (f) gesehen, vgl. dazu BÖCKEM/GEIER (2012), S. 495. 369 Vgl. hierzu auch MEURER/URBANCZIK (2010), S. 444f.; FRIEDHOFF/BERGER (2011), Rz. 10-12; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 118-120; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2213 (7A.1.170.30-50); DELOITTE LLP (2018b), S. 36f.; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3408. 370 Siehe zum Begriff der festen Verpflichtung Abschnitt 3.5.3.1. DELOITTE LLP (2018b), S. 35 zufolge ist bei Forwards mit Erfüllungsalternativen, bei denen es nicht in jedem Fall zu einer Lieferung von Anteilen an den Erwerber kommt, IFRS 9 anzuwenden. Die Vertragsparteien schließen nicht die Gesellschafter der Vertragsparteien ein, sodass etwaige Zustimmungserfordernisse Letzterer nicht zur Ablehnung der Anwendungsausnahme führen, vgl. hierzu BÖCKEM/GEIER (2012), S. 495 m.V.a. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2213 (7A.1.170.30).
155
– Anwendungsausnahme über IFRS 9.2.1 (f)
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
vorliegen.371 Der Literatur zufolge greift die Anwendungsausnahme allerdings für beide Vertragsparteien: Bilanziert der künftige Unternehmenskäufer den Kontrakt auf Grund von IFRS 9.2.1 (f) nicht nach IFRS 9, so ist davon auch der künftige Unternehmensveräußerer befreit.372 Für Termingeschäfte, die zu Unternehmenszusammenschlüssen zu künftigen Erwerbszeitpunkten führen, sind – unabhängig davon, ob die Anwendungsausnahme in IFRS 9.2.1 (f) greift – die Angabepflichten des IFRS 7 zu beachten.373 – Weitere Anwendungsausnahmen, Hinweise
Des Weiteren werden Derivate auf Anteile an Tochterunternehmen, die eigene Eigenkapitalinstrumente im Sinne von IAS 32 darstellen, gemäß IFRS 9.2.1 (a) vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgenommen. Zudem hat ein Anteilskäufer Derivate auf Anteile an Tochterunternehmen nicht nach IFRS 9 zu bilanzieren, wenn er dadurch bereits gegenwärtig den Zugang zu den Rückflüssen bzw. den wirtschaftlichen Vorteilen aus den Anteilen erhält. Für die beiden zuletzt genannten Anwendungsausnahmen wird auf Abschnitt 3.3.6.2 verwiesen. Weiterführende Hinweise dazu, ob und in welcher Form Termingeschäfte in Verbindung mit Tochterunternehmen bzw. Unternehmenszusammenschlüssen als Finanzinstrumente nach IFRS 9 zu bilanzieren sind, finden sich in Abschnitt 6.16.2.
Im Rahmen der PPA übernommene Finanzinstrumente
Bei einem Unternehmenszusammenschluss gelten beim Ansatz und der Bewertung des Nettovermögens für Finanzinstrumente besondere – d.h. von den Vorgaben des IFRS 9 abweichende – Ansatzvorschriften (► 3.5.5); zur Einstufung nach Bewertungskategorien (► 3.4.1) bzw. zur Designation von Sicherungsinstrumenten (► 3.16.14) verweist IFRS 3 allerdings auf IFRS 9. Die Erstbewertung erfolgt nach IFRS 3, wobei wie nach IFRS 9 eine Erfassung zum beizulegenden Zeitwert vorgeschrieben ist (► 3.8.1). Zur Folgebewertung sind die Regelungen von IFRS 9 maßgeblich (► 3.9.1; 3.9.2). Finanzinstrumente, die über einen Unternehmenszusammenschluss erworben bzw. übernommen werden, fallen insofern ab dem Erwerbszeitpunkt in den Anwendungsbereich des IFRS 7.
Finanzinstrumente i.V.m. bedingten Gegenleistungen
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die im Rahmen der Kaufpreisallokation zu ermittelnden Anschaffungskosten der Beteiligung unter anderem die vom Erwerber übertragene Gegenleistung einschließt, welche wiederum auch bedingt sein kann (IFRS 3.32, 39). Bei solchen „bedingten Gegenleistungen“ handelt es sich ggf. um Folgendes (IFRS 3 Anhang A): 371 Vgl. dazu und zur Begründung MEURER/URBANCZIK (2010), S. 445; BÖDECKER/
GAßMANN (2010), S. 688 sowie ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3408 m.V.a. IASB Agenda Paper March 2009. Vgl. auch FRIEDHOFF/BERGER (2011), Rz. 10; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2212f. (7A.1.170.20). 372 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 36. Vgl. auch MEURER/URBANCZIK (2010), S. 444; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2212f. (7A.1.170.20). 373 Vgl. MEURER/URBANCZIK (2010), S. 446.
156
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
die Verpflichtung des Erwerbers, den ehemaligen Eigentümern zusätzliche Vermögenswerte oder Eigenkapitalanteile eines erworbenen Unternehmens als Teil des Austauschs für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens zu übertragen, wenn bestimmte künftige Ereignisse auftreten oder Bedingungen erfüllt werden;
das Recht des Erwerbers auf Rückgabe der zuvor übertragenen Gegenleistung, falls bestimmte Bedingungen eintreten.374 Letzteres Rückgaberecht entspricht einem Rückforderungsanspruch auf bereits gezahlte Kaufpreiskomponenten und ist in der Praxis eher selten.375 Erstere Verpflichtung liegt bspw. vor, wenn ein Teil der Kaufpreiszahlung von der künftigen Umsatz- oder Gewinnentwicklung des erworbenen Unternehmens abhängt.376 Die Bedingungen werden auch als „Earn-OutKlauseln“ bezeichnet.377 Übertragungsverpflichtungen können sich auch durch Kursgarantien in Verbindung mit Kaufpreiszahlungen, die zum Erwerbszeitpunkt durch die Ausgabe von eigenen Aktien vorgenommen werden, ergeben.378 Dies ist bspw. der Fall, wenn der Verkäufer dem Käufer eine Ausgleichszahlung in bar leisten muss, sofern der Wert der gelieferten eigenen Aktien in der Zukunft unter dem zum Erwerbszeitpunkt vorherrschenden Wert liegt. Bedingte Übertragungsverpflichtungen sind als Schulden oder Eigenkapital zu erfassen; bedingte Rückgaberechte als Vermögenswerte (IFRS 3.40). Diese erfüllen regelmäßig die Definitionsmerkmale eines Finanzinstruments (► 3.2.1) – insbesondere dann, wenn Zahlungsmittel, Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente übertragen/erhalten werden; lediglich die Übertragung/Rückgabe nicht-finanzieller Posten (wie z.B. einer Lizenz oder Sachanlagen) kann dem entgegenstehen.379 Bedingte Gegenleistungen weisen 374 Eine bedingte Gegenleistung liegt nur dann vor, wenn sich die Vereinbarung
375 376 377 378 379
einerseits auf künftige Ereignisse bezieht und sie andererseits nicht auf spezifische bestehende Vermögenswerte und Schulden abstellt. Trifft Letzteres nicht zu, so handelt es sich gemäß IFRS 3.27 um eine „Entschädigungsleistung“ (auch „Entschädigungsanspruch“). Vgl. dazu und zur Bilanzierung von Entschädigungsansprüchen weiterführend BÖDECKER/GAßMANN (2011), S. 1183f. Vgl. HEUSER/THEILE (2012), Rz. 5570; SENGER/BRUNE (2016), Rz. 206. Vgl. etwa KPMG IFRG LIMITED (2017a), S. 321 (2.6.1120.60); DELOITTE LLP (2018a), S. 2136. Vgl. z.B. HEUSER/THEILE (2012), Rz. 5570; BERNDT/GUTSCHE (2013), Rz. 154f. Vgl. zu Earn-Out-Klauseln grundlegend IHLAU/GÖDECKE (2010). Vgl. dazu LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 31, Rz. 65f.; PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 528f. Vgl. FREIBERG (2009), S. 113f.; HEUSER/THEILE (2012), Rz. 5571; PWC (2016b), S. 29052 (29.221, 223); ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 610-612. DELOITTE LLP (2018a), S. 2137 zufolge fällt eine nicht mit der Lieferung von Zahlungsmitteln oder Ähnlichem verbundene Übertragungsverpflichtung in den Anwendungsbereich von IAS 37.
157
3.3
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
häufig die Merkmale (IFRS 3.BC349).380
von
derivativen
Finanzinstrumenten
auf
Handelt es sich um Finanzinstrumente, die im Anwendungsbereich von IFRS 9 sind, werden bedingte Gegenleistungen GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert (IFRS 3.39, 58 (b) (i)).381 Als Eigenkapitalinstrument eingestufte Posten unterliegen in der Folge keiner Neubewertung (IFRS 3.58 (a)). Für die Frage, ob ein Schuld- oder ein Eigenkapitalinstrument vorliegt, ist IAS 32 einschlägig. Da bedingte Gegenleistungen im Normalfall Finanzinstrumente darstellen, gelten in der Regel die Angabepflichten des IFRS 7; bei Eigenkapitalinstrumenten ergeben sich de facto allerdings kaum Anforderungen (► 3.3.6.4). Zur Einstufung, Bilanzierung und Offenlegung von Verpflichtungen und Rückgaberechten aus bedingten Gegenleistungen wird weiterführend auf Abschnitt 6.16.1 verwiesen.
3.3.6.13 Bedingte Kaufpreisbestandteile und Kaufpreiseinbehalte beim Erwerb und der Veräußerung von nicht-finanziellen Vermögenswerten Begriffe
Als „bedingte Kaufpreisbestandteile“ (auch „bedingte Gegenleistungen“) gelten zusätzlich zu einem festen Kaufpreis vereinbarte Zahlungen, die der Käufer eines Sachanlagevermögenswerts (z.B. einer Immobilie, einer Maschine) oder eines immateriellen Vermögenswerts (z.B. einer Lizenz) nach Abschluss des Kaufvertrags an den Verkäufer zu leisten hat.382 Die Zahlungen sind vom Eintritt eines künftigen Ereignisses bzw. der Erfüllung von Bedingungen (z.B. bei einem Immobilienkauf die Vermittlung eines Mietvertrags durch den Verkäufer oder bei einem Lizenzkauf die Erzielung von Umsatzerlösen in bestimmter Höhe) abhängig. „Kaufpreiseinbehalte“ bezeichnen Beträge, die der Käufer vom festen Kaufpreis abzieht und erst an den Verkäufer leistet, wenn bestimmte Ereignisse eintreten bzw. bestimmte Bedingungen erfüllt werden (z.B. bei einem Immobilienkauf die Beseitigung von Baumängeln oder die Nachreichung von Unterlagen). Eine genaue Abgrenzung von bedingten Kaufpreisbestandteilen und Kaufpreiseinbehalten ist oft schwierig.
380 Vgl. auch FREIBERG (2010f), S. 359; ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 610. 381 Nicht im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindliche bedingte Gegenleistungen
(in der Form von nicht-finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten) sind gemäß IFRS 3.58 (b) (ii) ebenso GuV-wirksam zum Fair Value zu bewerten. Letzteres ist in der Praxis selten, vgl. PWC (2016b), S. 29052f. (29.223). 382 Vgl. dazu und folgend DIETRICH/STOEK (2012), S. 185. Vgl. m.V.a. die Definition von bedingten Gegenleistungen in IFRS 3 auch RIC (2010b), S. 1; EPPINGER/SEEBACHER (2010), S. 337.
158
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
Die bilanzielle Erfassung von bedingten Kaufpreisbestandteilen oder Kaufpreiseinbehalten lässt sich sowohl über die Aktivseite (Berücksichtigung der Zahlungen/Einbehalte als Bestandteil der Anschaffungskosten des Vermögenswerts) als auch über die Passivseite (Erfassung der künftigen Zahlungsverpflichtungen als Verbindlichkeit) begründen.383 Bilanzierungsregeln in Bezug auf die Aktivseite enthalten IAS 16 „Sachanlagen“, IAS 40 „Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“ bzw. IAS 38 „Immaterielle Vermögenswerte“. Mit Blick auf die Passivseite ist IFRS 9 einschlägig. Wie im Folgenden noch erläutert wird, sind die Vorgaben in IAS 16, IAS 40 bzw. IAS 38 wenig konkret und stehen teilweise in Widerspruch zu den Regelungen in IFRS 9. Dies betrifft vor allem die Folgebewertung. Ein Rückgriff auf die Vorschriften in IFRS 3 (► 3.3.6.12; 6.16.1) scheidet zwar eigentlich aus, da Erwerbsvorgänge von einzelnen Vermögenswerten (oder Gruppen davon, wenn sie keinen Geschäftsbetrieb bilden) über IFRS 3.2 (b) ausdrücklich vom Anwendungsbereich des IFRS 3 ausgenommen sind.384 Trotzdem wird in der Literatur eine analoge Behandlung gemäß IFRS 3 diskutiert. Ferner werden Vorschriften zu ähnlichen Sachverhalten in IFRIC 1, IFRIC 12 und IAS 17 herangezogen. Insofern verwundert es nicht, dass sich in der Praxis eine uneinheitliche Bilanzierung von bedingten Kaufpreisbestandteilen bzw. Kaufpreiseinbehalten beobachten lässt.385 Dies nahm das RIC zum Anlass, eine entsprechende Anfrage an das IFRS IC zu stellen.386 Im Januar 2011 hat das IFRS IC beschlossen, den Sachverhalt auf seine Agenda zu nehmen. Erste Vorschläge für eine künftige bilanzielle Behandlung wurden im Mai 2012 veröffentlicht. Bei ihrer Übernahme würden die betroffenen Standards geändert werden; die Verbindlichkeit wäre nicht mehr im Anwendungsbereich von IFRS 9.387 Später hat das IFRS IC eine weitere Anfrage zur Bilanzierung variabler Kaufpreiszahlungen in Verbindung mit Sachanlagevermögenswerten oder immateriellen Vermögenswerten erhalten. Diese wurde nicht auf die Agenda genommen, aber offensichtlich an das IASB weitergegeben.388 Im Folgenden werden zunächst die momentan gültigen Bilanzierungsvorgaben dargestellt. Anschließend wird kurz auf die im Mai 2012 vorgeschlagenen Änderungen eingegangen.
Uneinheitliche Bilanzierungsvorgaben und -praxis
Bei der Verbindlichkeit handelt es sich im Sinne von IAS 32 um ein Finanzinstrument; dies ergibt sich gemäß IAS 32.AG8 unabhängig davon, ob die Verpflichtung an Bedingungen oder den Eintritt künftiger Ereignisse ge-
Aktuell gültige Regelungen
383 Vgl. IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011a), Rz. 33; PWC (2016a), S. 22008
(22.33) 384 Vgl. auch IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011a), Rz. 23-25; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG
(2017), § 14, Rz. 23.
385 Vgl. dazu RIC (2010b), S. 6; EPPINGER/SEEBACHER (2010), S. 337 und S. 339f. Vgl.
auch IFRS IC Update March 2016. 386 Vgl. RIC (2010b). 387 Vgl. IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2012), Rz. 45. 388 Vgl. dazu IFRS IC Update March 2016.
159
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
knüpft ist (► 3.2.1).389 Da bedingte Kaufpreisbestandteile oder Kaufpreiseinbehalte nicht explizit vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgenommen sind, müssen sie grundsätzlich als finanzielle Verbindlichkeiten nach IFRS 9 bilanziert werden. Gemäß IAS 32.25 ist allerdings keine finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen, wenn sich der Käufer des Vermögenswerts der Zahlungsverpflichtung uneingeschränkt entziehen kann (► 6.8.1.3).390 Folglich muss eine finanzielle Verbindlichkeit nur dann angesetzt werden, wenn der Eintritt des künftigen Ereignisses bzw. die Erfüllung der Bedingung(en) nicht unter der Kontrolle des Käufers liegt.391 – Ansatz und Erstbewertung
Da Finanzinstrumente nach IFRS 9 bei Vertragsabschluss zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen sind (► 3.5.2; 3.8.1), hat der Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs die Pflicht zur Erfassung einer finanziellen Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts der Zahlungen, die aus den bedingten Kaufpreisbestandteilen bzw. aus den Kaufpreiseinbehalten künftig erwartet werden.392 Entsprechend dieses Barwerts erhöhen sich die Anschaffungskosten für den Vermögenswert; sie spiegeln also neben dem festen Kaufpreis auch die variablen künftigen Zahlungsverpflichtungen wider. So ist gemäß IAS 16.6, IAS 40.5 bzw. IAS 38.8 bei der Bestimmung der Anschaffungskosten neben dem entrichteten Betrag an Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten auch der beizulegende Zeitwert einer anderen Entgeltform zu berücksichtigen.393 Dem IASB wird mithin empfohlen, in IAS 16 und IAS 38 zu 389 Vgl. EPPINGER/SEEBACHER (2010), S. 337f.; IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF
(2011b), Rz. 50. 390 Vgl. dazu EPPINGER/SEEBACHER (2010), S. 338; IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF
(2011a), Rz. 48; IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011b), Rz. 54 und Rz. 56f.; IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2012), Rz. 26 (b). 391 Dies wird auch gestützt durch das Rahmenkonzept, nach dem ein wesentliches Merkmal einer Verbindlichkeit das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung ist (F.4.15 bzw. in der Neufassung F.4.26, 42-47). Eine gegenwärtige Verpflichtung besteht nicht, wenn sich der Käufer der Zahlung entziehen kann, vgl. dazu IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011a), Rz. 48. 392 Vgl. IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011b), Rz. 63; IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2012), Rz. 26; DIETRICH/STOEK (2012), S. 186. 393 Vgl. dazu IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011a), Rz. 39; IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2012), Rz. 27; DIETRICH/STOEK (2012), S. 186. Ferner muss der bedingte Kaufpreisbestandteil in unmittelbarer Verbindung zu dem Vermögenswert stehen, denn IAS 16.16, IAS 40.21 bzw. IAS 38.27 verlangen eine direkte Zurechenbarkeit der Anschaffungskosten zu dem Posten, vgl. IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011b), Rz. 41. Nach IAS 16.7, IAS 40.16 bzw. IAS 38.21 müssen die Anschaffungskosten überdies verlässlich bewertbar sein. Hier besteht eine Inkonsistenz zur Bilanzierung auf der Passivseite, denn IFRS 9 geht stets davon aus, dass der beizulegende Zeitwert zuverlässig bestimmt werden kann (vgl. dazu IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2012), Rz. 26 (c) und Rz. 28-31 und siehe auch Abschnitt 3.7.2.5). Ein weiterer Widerspruch ergibt sich, wenn das künftige Ereignis bzw. die Bedingung unter der Kontrolle des Käufers liegt und damit gemäß IAS 32/IFRS 9 keine finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen ist, jedoch nach IAS 16/IAS 40/IAS 38 die bedingte Zahlungsverpflichtung trotzdem in die An-
160
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
konkretisieren, dass die Anschaffungskosten des Vermögenswerts den für die finanzielle Verbindlichkeit erfassten Betrag einschließen.394 Der Verkäufer erfasst m.E. zum Veräußerungszeitpunkt einen finanziellen Vermögenswert (eine Forderung) in Höhe des Barwerts des künftig erwarteten Zahlungseingangs, der den Abgangsgewinn bzw. -verlust beeinflusst.395 Im Rahmen der Folgebilanzierung stellt sich primär die Frage, wie etwaige Wertänderungen der finanziellen Verbindlichkeit zu erfassen sind. Für den Käufer des Vermögenswerts ergeben sich derzeit 2 Alternativen:396
Alternative 1: Die Behandlung der (nicht-derivativen) finanziellen Verbindlichkeit richtet sich streng nach den Vorschriften in IFRS 9, d.h. sie wird zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, mit GuVwirksamer Erfassung von Buchwertanpassungen auf Grund von Schätzungsänderungen gemäß IFRS 9.B5.4.6.
Alternative 2: Die Bewertung der (nicht-derivativen) finanziellen Verbindlichkeit erfolgt ebenfalls zu fortgeführten Anschaffungskosten nach IFRS 9, allerdings werden Buchwertanpassungen wegen Schätzungsänderungen nicht GuV-wirksam vorgenommen, sondern führen zu einer Anpassung der Anschaffungskosten des Sachanlagevermögenswerts bzw. des immateriellen Vermögenswerts. Für beide Alternativen lassen sich über das IFRS-Regelwerk Argumente ableiten. So spricht für Alternative 2 das in IAS 16, IAS 40 bzw. IAS 38 verankerte Prinzip der Bewertung zu historischen Anschaffungskosten, nach dem Vermögenswerte erstmalig zu Anschaffungskosten zu bewerten sind – unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt man diese endgültig bestimmt.397 Ferner bestehen Analogien zu den Vorgaben in IFRIC 1 bezüglich der Erfassung von Wiederherstellungs- bzw. Rückbauverpflichtungen sowie zu bestimmten (geplanten) Regelungen zur Bilanzierung von Leasingsachverhalten.398 Alternative 1 ist mit Blick auf die Folgebewertung finanzieller Ver-
394 395
396 397
398
schaffungskosten eingehen muss, vgl. IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011a), Rz. 52 m.V.a. Rz. 39. Vgl. IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011b), Rz. 62 und Rz. 66. A.A. mit Blick auf die Vorgaben zur Ertragsrealisierung in IAS 18 (zuverlässige Bestimmbarkeit des Veräußerungserlöses) FREIBERG (2009), S. 115. Gl.A. offensichtlich DIETRICH/STOEK (2012), S. 187f. (siehe Fn. 1881). Vgl. zu diesen RIC (2010b), S. 1; EPPINGER/SEEBACHER (2010), S. 337-339; IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011a), Rz. 63. Vgl. dazu RIC (2010b), S. 5. Vgl. auch IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011a), Rz. 79 oder mit Bezug auf die Anschaffungskostendefinition in IAS 16.6 bzw. IAS 38.8 IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2012), Rz. 33 (a). Vgl. zudem IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011a), Rz. 80-82; IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011b), Rz. 68 und Rz. 73f.
161
– Folgebilanzierung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
bindlichkeiten sachgerecht.399 Die Variante wird auch gestützt durch analoge Vorgaben zur Behandlung von bedingten Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss in IFRS 3 sowie zur (geplanten) Erfassung von bedingten Mieten im Rahmen von Leasingverträgen.400 Insgesamt kann konstatiert werden, dass IAS 16/IAS 40/IAS 38 und IFRS 9 derzeit für den Käufer des Vermögenswerts hinsichtlich der Folgebilanzierung inkonsistente Regelungen enthalten.401 Für den Verkäufer ist dies nicht der Fall; er hat die Forderung nach IFRS 9 entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten (bei Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_AC) – ggf. mit GuV-wirksamen Buchwertanpassungen bei Schätzungsänderungen – oder zum beizulegenden Zeitwert (bei Zuordnung zur Unterkategorie FA_FVOCI_D) zu bewerten. Bei letzterer Alternative erfolgt die Erfassung der Wertänderungen im OCI. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden Abschnitte verwiesen. – Behandlung als Derivat
Darüber hinaus ist anzumerken, dass ein bedingter Kaufpreisbestandteil bzw. ein Kaufpreiseinbehalt ggf. auch die Merkmale eines eigenständigen oder eines eingebetteten Derivats (► 3.2.5.2) erfüllen kann.402 So könnte es sich bei dem gesamten Kaufpreis (d.h. dem festen und dem bedingten Kaufpreisbestandteil) um ein kombiniertes Instrument handeln, bei dem der feste Kaufpreisbestandteil den Basisvertrag darstellt. Liegt ein eingebettetes Derivat vor, hat man zu untersuchen, ob es vom Basisvertrag zu trennen ist (► 3.15.1). Besteht eine solche Trennungspflicht, muss das eingebettete Derivat gesondert als eigenständiges Derivat bilanziert werden (► 3.15.3).403 In vielen Fällen wird der bedingte Kaufpreisbestandteil allerdings nicht die Merkmale eines (eingebetteten) Derivats in IFRS 9 Anhang A (► 3.2.5.1) erfüllen, da die zu Grunde liegende Variable in der Regel nicht-finanziell und spezifisch für einen der Vertragspartner sein dürfte; damit würde sie keine Basisvariable im Sinne von IFRS 9 Anhang A darstellen. Bei Umsatzoder Gewinngrößen (wie z.B. EBITDA) ist unklar, ob diese finanzieller oder nicht-finanzieller Art sind (► 3.2.5.1). Nur wenn das Unternehmen die Be-
399 Vgl. IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011a), Rz. 64; IFRS FOUNDATION
400 401 402 403
162
TECHNICAL STAFF (2011b), Rz. 67 bzw. Rz. 79f.; IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2012), Rz. 34. Vgl. RIC (2010b), S. 4; IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011a), Rz. 66-68 sowie Rz. 70-78. Vgl. IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2011a), Rz. 83; IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2012), Rz. 32. Vgl. dazu FREIBERG (2010f), S. 360; RIC (2010b), S. 3f.; EPPINGER/SEEBACHER (2010), S. 338. Eine bilanzielle Behandlung als derivatives Finanzinstrument (d.h. eine GuVwirksame Bewertung zum Fair Value) ist allerdings mit vergleichbaren GuVEffekten wie bei einer Bilanzierung als nicht-derivatives Finanzinstrument verbunden, vgl. FREIBERG (2010f), S. 360.
Anwendungsbereich von IAS 32, IFRS 9, IFRS 7
3.3
zugsgröße als finanziell einstuft, kann gemäß IFRS 9 Anhang A eine Basisvariable und somit ein (ggf. trennungspflichtiges) Derivat vorliegen.404 Um die Inkonsistenzen bei den aktuell gültigen Regelungen zu beseitigen, wurde im Mai 2012 Folgendes vorgeschlagen:405
Bedingte Kaufpreiszahlungen sind bei der erstmaligen Erfassung Bestandteil der Anschaffungskosten des Sachanlagevermögenswerts bzw. des immateriellen Vermögenswerts und werden auch bei der Bewertung der Verbindlichkeit berücksichtigt, sofern sie „hinreichend sicher“ („Reasonably Certain“) sind. Die Schätzung der Zahlungen hat das Unternehmen auf Basis des wahrscheinlichsten Betrags („Most Likely Amount“) vorzunehmen.
In der Folge ist die Verbindlichkeit zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Letztere schließen einerseits den Barwert der geschätzten Zahlungen ein, die dann hinreichend sicher sind (dies aber bislang noch nicht waren). Andererseits sind bei Bestimmung der fortgeführten Anschaffungskosten auch Schätzungsänderungen der bereits zuvor erfassten Zahlungen (d.h. solche, die schon zuvor als hinreichend sicher beurteilt wurden) zu berücksichtigen. Wertänderungen der Verbindlichkeit führen zu einer Anpassung der Anschaffungskosten des Sachanlagevermögenswerts bzw. des immateriellen Vermögenswerts, wenn sie sich auf künftige Berichtsperioden beziehen. Betreffen die Wertänderungen indes die aktuelle (oder frühere) Berichtsperiode(n), hat die Erfassung GuV-wirksam zu erfolgen. „Hinreichend sicher“ bedeutet, dass der zu zahlende Betrag mit hoher Zuverlässigkeit geschätzt werden kann – was bspw. bei Zahlungen in Abhängigkeit des Erreichens einer normalen Produktionskapazität des Vermögenswerts oder in Abhängigkeit von der Erteilung einer erwarteten behördlichen Genehmigung der Fall sein sollte.406 Nicht als hinreichend sicher sind die Zahlungen dementsprechend, falls es nicht möglich ist, den zu zahlenden Betrag sehr zuverlässig zu schätzen; dies wäre etwa gegeben, wenn die Zahlungen an die künftige Performance des Käufers aus der Nutzung des Vermögenswerts geknüpft werden (z.B. variable Zahlungen basierend auf
404 Denn Umsatz- und Gewinngrößen sind immer spezifisch für eine Vertragspartei
und deshalb bei nicht-finanzieller Einstufung keine Basisvariablen im Sinne von IFRS 9 Anhang A. Finanzielle Variablen gelten indes nach IFRS 9 Anhang A unabhängig davon, ob sie spezifisch für eine Vertragspartei sind oder nicht, als Basisvariablen. 405 Vgl. dazu IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2012), Rz. 39-44. 406 Vgl. IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2012), Rz. 8, Rz. 40. Durch den Eintritt des Ereignisses bzw. der Bedingung wird der vereinbarte Kaufpreis quasi bestätigt.
163
Änderungsvorschläge
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
den Umsatzerlösen).407 Unter welchen Umständen eine bedingte Kaufpreiszahlung hinreichend sicher ist oder nicht, soll weiter konkretisiert werden.408
3.4
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4.1
Überblick
Bei der erstmaligen Erfassung müssen Finanzinstrumente „Bewertungskategorien“ („Categories“), die originär in IFRS 9.4.1.1 und IFRS 9.4.2.1 aufgeführt sind, zugeordnet werden – was in IFRS 9 als „Klassifizierung“ („Classification“) bezeichnet wird. Dies gilt auch dann, wenn man die Posten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (► 3.3.6.12) erwirbt bzw. übernimmt (IFRS 3.15, 16).409 Über die Bewertungskategorie bestimmt sich die Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, d.h.
welcher Wertmaßstab zur Anwendung kommt (beizulegender Zeitwert versus fortgeführte Anschaffungskosten) und
in welchem Rechenwerk die Wertänderungen zu erfassen sind (GuV versus Eigenkapital). 5 Bewertungskategorien nach IFRS 9.4.1.1, 4.2.1
IFRS 9.4.1.1 enthält mit den Bezeichnungen „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte“, „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte“ und „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“ 3 Bewertungskategorien, die für finanzielle Vermögenswerte vorgesehen sind. Die Zuordnung eines finanziellen Vermögenswerts zu einer der 3 Bewertungskategorien hängt einerseits davon ab, welche Zielsetzung (welches Geschäftsmodell) das Unternehmen mit dem Posten anstrebt. Andererseits ist die Zuordnung von der Art der Zahlungsströme, die mit dem finanziellen Vermögenswert verbunden sind, abhängig. Auf die Zuordnungskriterien für finanzielle Vermögenswerte wird in Abschnitt 3.4.3 eingegangen. Für finanzielle Verbindlichkeiten existiert gemäß IFRS 9.4.2.1 zum einen die Bewertungskategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewer407 Vgl. IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2012), Rz. 9 und Rz. 41. 408 Vgl. IFRS FOUNDATION TECHNICAL STAFF (2012), Rz. 40. 409 Die dabei vorgenommene Zuordnung eines finanziellen Vermögenswerts oder
einer finanziellen Verbindlichkeit kann von der Kategorisierung, wie sie im Abschluss des Veräußerers erfolgt ist, abweichen, vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2325 (7A.4.20.30); DELOITTE LLP (2018b), S. 238.
164
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4
tete finanzielle Verbindlichkeiten“; die entsprechenden Einstufungsbedingungen werden in IFRS 9 Anhang A konkretisiert (► 3.4.4.3). Zum anderen ist die Bewertungskategorie „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“ vorgesehen, entsprechend der man finanzielle Verbindlichkeiten grundsätzlich zu bewerten hat (► 3.4.4.4). Von letztgenannter Bewertungskategorie explizit ausgenommen werden gemäß IFRS 9.4.2.1 bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten, die das Unternehmen anhand von „Sondervorschriften“ bilanzieren muss und die insofern keiner Bewertungskategorie zuzuordnen sind. IFRS 7.8 beinhaltet Angabevorschriften zu Buchwerten nach Bewertungskategorien (► 3.4.5.1) und verweist diesbezüglich zunächst auf IFRS 9. Anschließend werden 5 Bewertungskategorien aufgelistet, die in Abbildung 3-9 mit den in dieser Abhandlung verwendeten Abkürzungen aufgeführt sind.
5 Bewertungskategorien nach IFRS 7.8
Bei erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten (Bewertungskategorie FA_FVPL) unterscheidet IFRS 7 zudem danach, ob die Finanzinstrumente
– 2 Unterkategorien für FA_FVPL
verpflichtend („Mandatorily“) auf Grund der Zuordnungskriterien als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“ (► 3.4.3.5) eingestuft sind (Unterkategorie FA_FVPL_M) oder
gemäß IFRS 9.6.7.1 (► 3.9.5) zur Steuerung des Ausfallrisikos mittels Kreditderivaten beim erstmaligen Ansatz oder in der Folge freiwillig als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designiert wurden (Unterkategorie FA_FVPL_CE). Keine gesonderte Angabepflicht besteht nach IFRS 7.8 indes für finanzielle Vermögenswerte, die das Unternehmen unter Nutzung der Fair-ValueOption (► 3.9.4) freiwillig der erfolgswirksamen Zeitbewertung unterworfen hat (hier mit FA_FVPL_FVO abgekürzt). Mit Blick auf erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte (Bewertungskategorie FA_FVOCI) wird in IFRS 7 ferner danach differenziert, ob die Finanzinstrumente
entsprechend der Zuordnungskriterien in IFRS 9.4.1.2A als „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte“ eingestuft wurden und somit Schuldinstrumente darstellen (Unterkategorie FA_FVOCI_D).
gemäß IFRS 9.5.7.5 freiwillig als „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte“
165
– 2 Unterkategorien für FA_FVOCI
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
designiert worden sind und es sich deshalb um Eigenkapitalinstrumente handelt (Unterkategorie FA_FVOCI_E).410 – 2 Unterkategorien für FL_FVPL
Bei erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten (Bewertungskategorien FA_FVPL, FL_FVPL) unterscheidet IFRS 7 überdies danach, ob die Finanzinstrumente
als „zu Handelszwecken gehalten“ („Held for Trading“; HfT) eingestuft sind (Unterkategorie FL_FVPL_HfT) oder
gemäß IFRS 9.6.7.1 (► 3.9.5) zur Steuerung des Ausfallrisikos mittels Kreditderivaten) beim erstmaligen Ansatz oder in der Folge freiwillig als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designiert wurden (Unterkategorie FL_FVPL_CE). Analog zu finanziellen Vermögenswerten besteht nach IFRS 7.8 auch in Bezug auf finanzielle Verbindlichkeiten keine separate Angabepflicht für die unter Nutzung der Fair-Value-Option (► 3.9.4) freiwillig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Posten (hier mit FL_FVPL_FVO abgekürzt).411 Gleiches gilt für stets GuV-wirksam zum Fair Value zu bilanzierende Verbindlichkeiten aus bedingten Gegenleistungen (► 3.4.4.3).
Abbildung 3-9
Bewertungskategorien nach IFRS 9.4.1.1, 4.2.1 bzw. IFRS 7.8
Finanzielle Vermögenswerte FA_AC FA_FVOCI FA_FVPL
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte („Financial Assets Measured at Amortised Cost“) Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte („Financial Assets Measured at Fair Value Through Other Comprehensive Income“) Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte („Financial Assets at Fair Value Through Profit or Loss“)
Finanzielle Verbindlichkeiten FL_FVPL FL_AC
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten („Financial Liabilities at Fair Value Through Profit or Loss“) Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten („Financial Liabilities Measured at Amortised Cost“)
410 Diese Differenzierung bei den Bewertungskategorien nehmen z.B. CONTINENTAL
(vgl. Finanzbericht Q1 2018, S. 34) und DEUTSCHE TELEKOM (vgl. Zwischenbericht Q1 2018, S. 46) vor. Vgl. für die faktische Existenz von 2 Unterkategorien für die Bewertungskategorie FA_FVOCI auch DELOITTE LLP (2018b), S. 62. 411 Eine Sub-Kategorisierung der Bewertungskategorie FL_FVPL in FL_FVPL_HfT und FL_FVPL_FVO nehmen auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2381 (7A.5.20.30) sowie DELOITTE LLP (2018b), S. 224 vor.
166
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4.2
Abgrenzung zu Klassen nach IFRS 7
IFRS 7 stellt bei den Angabepflichten vielfach auf „Klassen“ („Classes“) von Finanzinstrumenten ab, die sich grundsätzlich von den Bewertungskategorien des IFRS 9 unterscheiden (IFRS 7.B1). Die Klassenbildung ist dergestalt vorzunehmen, dass den unterschiedlichen Arten der anzugebenden Informationen Rechnung getragen wird und die Charakteristika dieser Finanzinstrumente berücksichtigt werden. Ferner muss eine Überleitungsrechnung zu den in der Bilanz ausgewiesenen Posten möglich sein (IFRS 7.6). Auch IFRS 13 schreibt Fair-Value-Angaben nach Klassen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten vor. Die Klassenbildung muss ebenso anhand der Art und der Merkmale der Posten vorgenommen werden. Ferner hat man dabei das Risiko der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die Hierarchiestufe der Fair-Value-Bewertung (► 3.7.2.4) zu berücksichtigen. Gleichfalls verlangt IFRS 13, dass sich die Klassen auf die Bilanzposten überleiten lassen (IFRS 13.94). Wie die Klassen zu bestimmen sind, wird nicht weiter konkretisiert; es ist lediglich Folgendes zu beachten (IFRS 7.B2):
Das Unternehmen muss mindestens danach unterscheiden, ob die Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.
Finanzinstrumente, die nicht im Anwendungsbereich von IFRS 7 liegen, soll man einer oder mehreren gesonderten Klasse(n) zuordnen. Letztgenannte Gruppierungsvorschrift erscheint widersprüchlich: Einerseits werden über IFRS 7.3 bestimmte Finanzinstrumente vom Anwendungsbereich ausgenommen, womit für die Posten keine zusätzlichen Angabepflichten nach IFRS 7 bestehen.412 Andererseits sollen diese in gesonderten Klassen dargestellt werden. Insofern wird hier der Ansicht von KUHN/SCHARPF zugestimmt, wonach den Bestimmungen des IFRS 7.3 grundsätzlich der Vorzug zu geben ist.413 Bei Nicht-Banken besteht ggf. für folgende Posten das Erfordernis zur Zuordnung zu einer eigenen bzw. gesonderten Klasse:414
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen bzw. Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen,
412 Vgl. zu Letzterem auch KUHN/CHRIST (2011), Rz. 32; HEUSER/THEILE (2012),
Rz. 2606 (Fn. 4); IDW (2017c), Rz. 8. 413 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 4045. 414 Vgl. bezüglich der ersten beiden Aufzählungen auch IDW (2017c), Rz. 4 und Rz. 9.
Vgl. zudem KUHN/CHRIST (2011), Rz. 33f.
167
3.4
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
in bilanzielle Sicherungsbeziehungen eingebundene derivative Sicherungsinstrumente,
begebene Finanzgarantien.
3.4.3
Zuordnungskriterien für finanzielle Vermögenswerte
3.4.3.1 Grundlagen und Überblick IFRS 9 sieht für die Zuordnung finanzieller Vermögenswerte zu Bewertungskategorien grundsätzlich ein kriterienbasiertes Verfahren vor, d.h. die Einstufung hat zu erfolgen, sofern mit dem Posten eine bestimmte Zielsetzung (ein bestimmtes Geschäftsmodell) verbunden ist und die Zahlungsströme bestimmte Eigenschaften (ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag zu festgelegten Zeitpunkten) aufweisen (IFRS 9.4.1.1).
Abbildung 3-10
Bewertungskategorien und Zuordnungskriterien für finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9 Finanzielle Vermögenswerte Zuordnungskriterien Geschäftsmodell 2 („Halten & Verkaufen“)
Geschäftsmodell 1 („Halten“)
+
anderes Geschäftsmodell
+
ausschließlich Zins-/ Tilgungszahlungen
ausschließlich Zins-/ Tilgungszahlungen
FA_AC
FA_FVOCI (FA_FVOCI_D) Designation
FA_FVPL (FA_FVPL_FVO)
FA_FVPL (FA_FVPL_CE)
FA_FVPL (FA_FVPL_M) Designation
FA_FVOCI (FA_FVOCI_E)
Wie über Abbildung 3-10 ersichtlich, ist ein finanzieller Vermögenswert dementsprechend anhand der Zuordnungskriterien zunächst entweder als
168
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4
FA_AC, als FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) oder als FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M) einzustufen. Diese Analyse erfolgt gemäß IFRS 9.4.3.2 für den finanziellen Vermögenswert in seiner Gesamtheit, d.h. bei hybriden Verträge, bei denen der Basisvertrag ein finanzieller Vermögenswert darstellt, mit Berücksichtigung etwaiger eingebetteter Derivate (► 3.2.5.2; 3.15.1).415 Darüber hinaus können bestimmte finanzielle Vermögenswerte freiwillig Bewertungskategorien zugeordnet werden, d.h. es erfolgt eine (freiwillige) Designation. So besteht einerseits für bestimmte Eigenkapitalinstrumente, die anhand der Zuordnungskriterien eigentlich unter die Bewertungskategorie FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M) fallen würden, die Möglichkeit, diese als FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) einzustufen. Andererseits können finanzielle Vermögenswerte freiwillig als FA_FVPL unter Nutzung der Fair-Value-Option (FA_FVPL_FVO) oder zur Steuerung von Ausfallrisikopositionen (Unterkategorie FA_FVPL_CE) designiert werden. Das Geschäftsmodell bezieht sich darauf, wie ein Unternehmen seine finanziellen Vermögenswerte zur Generierung von Zahlungsströmen steuert. Über das Geschäftsmodell wird gemäß IFRS 9.B4.1.2A festgelegt, ob die Cashflows
aus der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme durch das Halten („Hold to Collect“) des finanziellen Vermögenswerts,
aus dem Verkauf („Sell“) des finanziellen Vermögenswerts oder aus beidem resultieren. Tabelle 3-7 gibt einen Überblick darüber, welche maßgebliche(n) Zielsetzung(en) mit dem jeweiligen Geschäftsmodell verbunden ist (sind).
Tabelle 3-7
Geschäftsmodelle und maßgebliche Zielsetzungen
Cashflow-Vereinnahmung durch Halten über die Laufzeit Cashflow-Vereinnahmung durch Verkäufe
Geschäftsmodell 1 „Halten“
Geschäftsmodell 2 anderes „Halten & Verkau- Geschäftsfen“ modell
Maßgebliche Zielsetzung
Maßgebliche Zielsetzung
Nebensächlich
Nebensächlich
Maßgebliche Zielsetzung
Maßgebliche Zielsetzung
415 Eine gesamthafte Beurteilung ergibt sich auch bei gehaltenen Wandel- oder Opti-
onsanleihen, vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2336 (7A.4.150.80); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3637.
169
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.4.3.2
Generelle Vorgaben zur Bestimmung des Geschäftsmodells
Festlegung, Gruppierung
Basis für die Beurteilung der Zuordnung von finanziellen zu Bewertungskategorien bildet das jeweilige Geschäftsmodell, welches durch „Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen“ (wie in IAS 24 definiert416) festgelegt wird (IFRS 9.B4.1.1). Die Festlegung des Geschäftsmodells hat man nicht für jeden einzelnen Posten vorzunehmen, sondern auf Grundlage von Gruppen finanzieller Vermögenswerte, die gemeinsam gesteuert werden. Das Unternehmen kann mehrere solcher Portfolien (ggf. auch mit Unterportfolien) haben, die auf unterschiedlichen Geschäftsmodellen beruhen (IFRS 9.B4.1.2). Unklar ist, wie die Geschäftsmodellbeurteilung von finanziellen Vermögenswerten, die Teil einer Veräußerungsgruppe gemäß IFRS 5 (► 3.3.6.10) sind, zu erfolgen hat. So stellt sich die Frage, ob eigentlich dem Geschäftsmodell 1 zugeordnete Posten (d.h. die Verkäufe sind nebensächlich) differenziert betrachtet werden müssen, falls das bilanzierende Tochterunternehmen als HfS eingestuft wird (und Verkäufe deshalb als maßgebliche Zielsetzung gelten). Laut dem IFRS IC ist die Beurteilung auf Konzernebene vorzunehmen; eine Entscheidung vom IASB steht noch aus.417
Zu berücksichtigende Informationen
Bei der Festlegung des Geschäftsmodells sind alle verfügbaren relevanten Hinweise in Betracht zu ziehen, z.B. zur Ergebnisbeurteilung und -berichterstattung des Geschäftsmodells sowie zu den Risiken und den Managementvergütungen in Verbindung mit dem Geschäftsmodell (IFRS 9.B4.1.2B). Ferner muss auf die nach angemessener Unternehmenserwartung normalen Gegebenheiten abgestellt werden, d.h. „Worst-CaseSzenarios“ oder „Stress Tests“ bleiben unberücksichtigt (IFRS 9.B4.1.2A).
Erwartungsabweichungen
Solange alle relevanten Informationen, die zum Beurteilungszeitpunkt verfügbar waren, bei der Beurteilung des Geschäftsmodells berücksichtigt wurden, hat eine spätere Abweichung von der Erwartung (z.B. mehr oder weniger verkaufte finanzielle Vermögenswerte als ursprünglich angenommen) weder einen Fehler im Sinne von IAS 8 zur Folge noch wird dadurch die Zuordnung der verbleibenden finanziellen Vermögenwerte (die nach diesem Geschäftsmodell gehalten werden) beeinflusst. Allerdings ist bei der Beurteilung neu ausgereichter bzw. neu erworbener Posten zu berücksichtigen, wie die Zahlungsströme in der Vergangenheit realisiert worden sind (IFRS 9.B4.1.2A).
416 Siehe dazu Fn. 602. 417 Vgl. dazu ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3614 m.V.a. IFRIC Update November
2016, S. 7f.
170
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4.3.3
3.4
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte (FA_AC)
Eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. eine Einstufung als FA_AC hat zu erfolgen, wenn (IFRS 9.4.1.2):
Zuordnungsbedingungen
der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung im Halten zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme besteht (Geschäftsmodell 1 „Halten“), und
die Vertragsbedingungen des Postens zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag (► 3.4.3.8) darstellen. Wesentliches Merkmal von Geschäftsmodell 1 ist die Vereinnahmung von vertraglichen Zahlungsströmen über die Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts. Die innerhalb eines Portfolios gehaltenen Posten werden also gesteuert, um bestimmte vertragliche Zahlungsströme zu generieren und nicht, um für das Portfolio ein Gesamtergebnis zu erzielen, das sich aus der Kombination von Erträgen aus dem Halten über die Laufzeit und aus Verkäufen ergibt (IFRS 9.B4.1.2C). Die Portfolios können auch finanzielle Vermögenswerte enthalten, die – entweder beim erstmaligen Ansatz oder in der Folge – ausfallrisikobedingt wertgemindert sind (siehe Beispiel 2 in IFRS 9.B4.1.4). Ebenso wird die Zuordnung zu Geschäftsmodell 1 nicht dadurch beeinflusst, dass ein Unternehmen Zinsswaps einsetzt, um innerhalb eines Portfolios variable in feste Zinszahlungen umzuwandeln (siehe Beispiel 2 in IFRS 9.B4.1.4).
Merkmale von Geschäftsmodell 1
Die vorfällige Veräußerung von finanziellen Vermögenswerten widerspricht nicht per se der Zielsetzung des Geschäftsmodells 1 (IFRS 9.B4.1.3). Jedoch hat man bei der Analyse die Häufigkeit, den Wert (als Produkt aus Menge und Einzelveräußerungspreis418) und den Zeitpunkt der in vergangenen Perioden getätigten Verkäufe sowie die Gründe dafür in Betracht zu ziehen. Ferner sind die Erwartungen bezüglich künftiger Veräußerungsaktivitäten zu berücksichtigen. Dabei wird das Geschäftsmodell nicht durch die Verkäufe selbst bestimmt; Informationen zu Verkäufen in der Vergangenheit und in der Zukunft erwartete Veräußerungen dienen lediglich dazu nachzuweisen, wie die erklärte Zielsetzung erreicht wird (IFRS 9.B4.1.2C).
Veräußerung von Posten
Im Rahmen von Geschäftsmodell 1 kann es zulässig sein, finanzielle Vermögenswerte zu verkaufen, wenn deren Ausfallrisiko steigt.419 Dies setzt voraus, dass das Kreditrisiko überwacht bzw. gesteuert wird und die risikomi-
418 Vgl. IDW (2017a), Rz. 153. 419 Bei der Ausfallrisikobeurteilung berücksichtigt das Unternehmen angemessene
und belastbare Informationen, einschließlich zukunftsorientierter Informationen (IFRS 9.B4.1.3A).
171
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
nimierenden Verkaufsmaßnahmen entsprechend dokumentiert sind (IFRS 9.B4.1.3A).420 Verkäufe aus anderen Gründen – wie z.B. der Steuerung von Ausfallrisikokonzentrationen – können ebenfalls in Einklang mit Geschäftsmodell 1 stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Veräußerungen selten oder (sowohl einzeln als auch insgesamt betrachtet) unwesentlich sind (IFRS 9.B4.1.3B).421 So gelten seltene Verkäufe infolge unvorhergesehener Finanzierungsbedürfnisse (Worst-Case-Szenarios/Stress Tests) als unschädlich (siehe auch Beispiel 1 und Beispiel 4 in IFRS 9.B4.1.4). Bei häufigen Verkäufen, die entweder einzeln oder in Summe als wesentlich eingestuft werden, ist indes genauer zu analysieren, ob die Verkäufe in Einklang mit der Zielsetzung von Geschäftsmodell 1 stehen (IFRS 9.B4.1.3B).422 Häufige Verkäufe von signifikantem Wert zur Deckung des täglichen Liquidationsbedarfs stehen in Widerspruch zur Zielsetzung von Geschäftsmodell 1 (siehe Beispiel 4 in IFRS 9.B4.1.4). Zielsetzungskonform sind allerdings ggf. Verkäufe, die kurz vor dem Fälligkeitstermin des finanziellen Vermögenswerts stattfinden oder deren Erlöse nahezu dem Betrag entsprechen, der aus der Vereinnahmung der verbleibenden Zahlungsströme erzielt wird.423 Selbst eine Erhöhung der Häufigkeit oder des Werts der Verkäufe muss nicht zwingend der Zielsetzung von Geschäftsmodell 1 widersprechen – vorausgesetzt, das Unternehmen kann die Veräußerungen begründen und nachweisen, warum sie keine Änderung der Zielsetzung bedeuten (IFRS 9.B4.1.3B).
420 So könnte festgelegt werden, dass ein finanzieller Vermögenswert immer dann zu
verkaufen ist, wenn er die in den dokumentierten Investitionsrichtlinien festgelegten Bonitätskriterien nicht mehr erfüllt; siehe dazu auch Beispiel 1 in IFRS 9.B4.1.4. Alternativ kann der Nachweis über den ausfallrisikobedingten Verkauf auch auf andere Weise erfolgen. 421 Interpretationsbedürftig sind die Begriffe „selten“ bzw. „(un)wesentlich“, vgl. dazu PWC (2017b), S. 42006 (42.26) sowie S. 42053 (FAQ 42.25.1); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3611f.; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2330 (7A.4.100.33, 35). PWC und KPMG zufolge sollte als Referenz der Wert bzw. die Größe des analysierten Portfolios herangezogen werden. Ferner ist unklar, ob die Wesentlichkeits-/Unwesentlichkeitsbeurteilung auf Periodenbasis oder anhand der Gesamtlaufzeit des Portfolios zu erfolgen hat. Gemäß PWC ist die durchschnittliche Gesamtlaufzeit zu berücksichtigen. KPMG sieht die erwartete Laufzeit der Instrumente im Portfolio als den relevanten Beurteilungszeitraum, nicht aber die Berichtsperiode. Laut dem IDW hat die Beurteilung sowohl bestands- als auch ergebnisbezogen auf Basis des betroffenen Portfolios unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Laufzeit der darin enthaltenen Posten zu erfolgen, vgl. IDW (2017a), Rz. 157. 422 Für die Analyse spielt es gemäß IFRS 9.B4.1.3B keine Rolle, ob ein Dritter den Verkauf verlangt oder ob die Veräußerung nach eigenem Ermessen vorgenommen wird. 423 Was dabei als „kurz“ bzw. „nahezu“ definiert wird, liegt im Ermessen des Unternehmens, vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3611.
172
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4.3.4
3.4
Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete Schuldinstrumente (FA_FVOCI_D)
Ein Posten ist erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu bewerten, sofern (IFRS 9.4.1.2A):
Zuordnungsbedingungen
der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung sowohl im Halten zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch in dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte besteht (Geschäftsmodell 2 „Halten & Verkaufen“), und
die Vertragsbedingungen des Postens zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag (► 3.4.3.8) darstellen. Mit dem Geschäftsmodell 2 können verschiedene Zielsetzungen verbunden sein, z.B. die Steuerung eines täglichen Liquiditätsbedarfs, die Sicherung einer bestimmten Zinsrendite oder die Laufzeitenangleichung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (IFRS 9.B4.1.4A). Das wesentliche Abgrenzungsmerkmal zu Geschäftsmodell 1 besteht darin, dass Verkäufe für die Erfüllung der Zielsetzung nicht nebensächlich, sondern maßgeblich sind. So finden im Rahmen von Geschäftsmodell 2 normalerweise mehr Verkäufe mit höherem Wert statt, d.h. es handelt sich um wesentliche Verkäufe. Für die Anzahl und den Wert der Veräußerungen wird allerdings kein Schwellenwert quantifiziert (IFRS 9.B4.1.4B). Als für Nicht-Banken typisches Beispiel für Geschäftsmodell 2 nennt IFRS 9 den Fall, dass ein Unternehmen überschüssige Zahlungsmittel in kurz- und langfristige finanzielle Vermögenswerte investiert, um daraus die in einigen Jahren erwarteten Investitionsausgaben finanzieren zu können (siehe Beispiel 5 in IFRS 9.B4.1.4C). Die vertragliche Laufzeit einiger dieser Anlagen überschreitet den voraussichtlichen Investitionszeitraum. Insofern besteht die Anlagestrategie darin, die finanziellen Vermögenswerte grundsätzlich zu halten und sie bei Gelegenheit zu verkaufen, um in Posten mit höherer Rendite zu investieren. Das für das Anlagemanagement zuständige Personal wird auf Basis der Gesamtrendite (aus Halten und Verkauf) vergütet. Nicht in Einklang mit Geschäftsmodell 2 wäre der Sachverhalt indes dann, wenn das Unternehmen überschüssige Zahlungsmittel, die es etwa für eine Investitionsauszahlung in 5 Jahren benötigt, zwischenzeitlich in kurzfristigen finanziellen Vermögenswerten anlegt, bei Fälligkeit der Anlagen eine Wiederanlage erfolgt und Verkäufe vor Fälligkeit nur in unwesentlichem Umfang oder in Ausnahmefällen getätigt werden; sodann würde Geschäftsmodell 1 vorliegen.
173
Merkmale von Geschäftsmodell 2
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.4.3.5
Grundsätzliche Zuordnungsbedingungen
Verpflichtend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte (FA_FVPL_M)
Grundsätzlich muss ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte, die
nicht gemäß IFRS 9.4.1.2 zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden (d.h. es erfolgt keine Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_AC ► 3.4.3.3) oder
nicht gemäß IFRS 9.4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu bewerten sind (d.h. es erfolgt keine Zuordnung zur Unterkategorie FA_FVOCI_D ► 3.4.3.4), erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten (IFRS 9.4.1.4). Die Unterkategorie FA_FVPL_M hat somit den Charakter einer Rest- bzw. Residualkategorie,424 die prinzipiell immer dann zum Tragen kommt, wenn weder die Zuordnungsbedingungen der Bewertungskategorie FA_AC noch der Unterkategorie FA_FVOCI_D vorliegen. Der Ausschluss von der Bewertungskategorie FA_AC bzw. von der Unterkategorie FA_FVOCI_D bedeutet, dass die Posten
weder mit der Zielsetzung von Geschäftsmodell 1 (Halten zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme)
noch mit der Zielsetzung von Geschäftsmodell 2 (Halten zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme und Verkauf finanzieller Vermögenswerte) gehalten werden. Stattdessen besteht die Zielsetzung maßgeblich darin, durch den Verkauf der Posten Zahlungsströme zu realisieren („anderes Geschäftsmodell“). Dies führt normalerweise zum aktiven Kauf und Verkauf von finanziellen Vermögenswerten; die Anlageentscheidungen erfolgen auf Basis der beizulegenden Zeitwerte. Der Einstufung als anderes Geschäftsmodell steht nicht entgegen, dass beim Halten der Posten auch vertragliche Zahlungen (wie z.B. Zinszahlungen) vereinnahmt werden – sofern eine solche Vereinnahmung im Vergleich zur Kauf-/Verkaufstätigkeit nebensächlich ist. HfT-Portfolio
Ein anderes Geschäftsmodell liegt bei einem Portfolio von finanziellen Vermögenswerten vor, das die Definitionsmerkmale von „zu Handelszwecken gehalten“ („Held for Trading“; HfT ► 3.4.4.3) aufweist. Hierbei ist die Cashflow-Vereinnahmung durch das Halten über die Laufzeit nebensächlich. Die Zielsetzung steht dann weder in Einklang mit Geschäftsmodell 1 noch mit 424 Vgl. BERGER/STRUFFERT/NAGELSCHMITT (2014a), S. 1077 und S. 1080; WOLSIFFER
u.a. (2016), S. 729; PWC (2017b), S. 42004 (42.14) und S. 42008 (42.32); THOMAS (2017), S. 133.
174
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4
Geschäftsmodell 2, da beide Geschäftsmodelle die Vereinnahmung von Cashflows durch das Halten über die Laufzeit als maßgebliche Zielsetzung definieren (IFRS 9.B4.1.5, B4.1.6).425 Bei Investitionen in einen extern verwalteten Fonds (z.B. in einen Aktienfonds) kommt es für die HfT-Einstufung nicht darauf an, ob die in dem Fonds enthaltenen Vermögenswerte aktiv gehandelt werden (was regelmäßig der Fall sein sollte), sondern ob das Unternehmen mit den Fondsanteilen Handel betreibt oder nicht.426 Derivative finanzielle Vermögenswerte erfüllen gemäß IFRS 9.B4.1.9 (► 3.4.3.8) nicht das für die Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_AC oder zur Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) vorausgesetzte Kriterium, dass die Vertragsbedingungen des Postens zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Somit sind Derivate mit positivem Marktwert, sofern sie nicht in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung eingebunden werden, zwingend der Bewertungskategorie FA_FVPL zuzuordnen.
Derivate
Gemäß IFRS 9.4.1.4, 5.7.5 kann ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz in Bezug auf bestimmte Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die anhand der vorstehend beschriebenen Zuordnungskriterien (Vorliegen von Geschäftsmodell 3) eigentlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten wären (d.h. der Unterkategorie FA_FVPL_M zugeordnet würden), unwiderruflich die Wahl treffen, die sich im Rahmen der Folgebewertung ergebenden Zeitwertänderungen im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Dies entspricht der Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E). Darauf wird im folgenden Abschnitt näher eingegangen.
Freiwillige Einstufung als FA_FVOCI_E
425 Gleiches gilt für finanzielle Vermögenswerte, die (zusammen mit finanziellen
Verbindlichkeiten) gemäß einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie gesteuert werden und deren Wertentwicklung auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts beurteilt wird. Für diese besteht gemäß IFRS 9.4.2.2 (b) die Möglichkeit zur Nutzung der Fair-Value-Option, siehe dazu Abschnitt 3.9.4. 426 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2335 (7A.4.140.60).
175
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.4.3.6
Voraussetzungen für die Designation
Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete Eigenkapitalinstrumente (FA_FVOCI_E)
In Bezug auf bestimmte finanzielle Vermögenswerte, für die allein auf Grund der Zuordnungskriterien (Nicht-Vorliegen der Zahlungsstrombedingungen sowie Nicht-Vorliegen entweder von Geschäftsmodell 1 oder von Geschäftsmodell 2) eine Einstufung in die Bewertungskategorie FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M) zwingend vorzunehmen wäre, besteht beim erstmaligen Ansatz ein unwiderrufliches Wahlrecht, die FairValue-Änderungen der Folgeperioden im sonstigen Ergebnis zu erfassen.427 Eine solche freiwillige Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft (IFRS 9.4.1.4, 5.7.5):
Es muss sich um eine Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument handeln, welches sich im Anwendungsbereich von IFRS 9 (► 3.3.2) befindet.
Der Posten darf nicht die Definitionsmerkmale von „zu Handelszwecken gehalten“ (bzw. „Held for Trading“; HfT ► 3.4.4.3) aufweisen.
Die Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument stellt keine bedingte Gegenleistung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss (► 6.16.1) dar. Das Wahlrecht kann gemäß IFRS 9.B5.7.1 einzeln für jedes Instrument bzw. für jeden Anteil ausgeübt werden. Ob ein Eigenkapitalinstrument vorliegt, ist anhand der Vorgaben in IAS 32 (Abgrenzung zu Schuldinstrumenten ► 3.2.4) aus der Sicht des Emittenten zu beurteilen (IFRS 9.BC5.21).428
427 Erfolgt bei einer Wandelanleihe die Umwandlung in Eigenkapitalinstrumente, so
handelt es sich laut KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2373 (7A.4.420.50) um dem Unternehmen neu zugehende Vermögenswerte, d.h. das Wahlrecht kann am Tag der Umwandlung (beim erstmaligen Ansatz) ausgeübt werden – falls die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher Neuzugang ergibt sich auch, wenn das Unternehmen den maßgeblichen Einfluss über ein assoziiertes Unternehmen verliert, es die verbliebenen Anteile aber gemäß IFRS 9 als Beteiligung bilanziert, vgl. ebenda, S. 2373 (7A.4.420.60). 428 Vgl. ferner BERGER/STRUFFERT/NAGELSCHMITT (2014a), S. 1077; IDW (2017a), Rz. 322; PWC (2017b), S. 42085f. (FAQ 42.62.1, FAQ 42.63.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2372 (7A.4.420.20); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3652; DELOITTE LLP (2018b), S. 65f. Auf Basis der Ausnahmeregelungen für kündbare Instrumente etc. in IAS 32.16A-16D als Eigenkapitalinstrumente eingestufte Finanzinstrumente (siehe dazu Abschnitt 6.8.1.5) haben nicht die Definitionsmerkmale von Eigenkapitalinstrumenten und können daher nicht als FA_FVOCI_E eingestuft werden (IFRS 9.BC5.21). Vgl. auch IFRIC Update May 2017. Bestimmte Derivate stellen aus Sicht des Emittenten zwar Eigenkapitalinstrumente dar (siehe dazu Abschnitt 6.8.1.4), weil Derivate aber unter den HfT-Begriff fallen, scheidet eine De-
176
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4
Was konkret unter den HfT-Begriff fällt, wird im Anhang A von IFRS 9 definiert. Da nur finanzielle Vermögenswerte designierbar sind, die nicht die Definitionsmerkmale von „zu Handelszwecken gehalten“ erfüllen, können dementsprechend ausschließlich Posten als FA_FVOCI_E eingestuft werden,
– keine HfTPosten
die das Unternehmen nicht hauptsächlich mit kurzfristiger Verkaufsabsicht erwirbt;
die bei erstmaliger Erfassung nicht Teil eines Portfolios eindeutig identifizierbarer und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente sind, für welche in der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige Gewinnmitnahmen bestehen;
die keine derivativen Finanzinstrumente darstellen.429 In Verbindung mit der Designation von Eigenkapitalinstrumenten ist Folgendes anzugeben (IFRS 7.11A):
welche Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente als FA_FVOCI_E designiert wurden;
die Gründe dafür; den zum Abschlussstichtag vorherrschenden beizulegenden Zeitwert für jede Finanzinvestition;
während der Periode erfasste Dividenden, aufgeschlüsselt nach Dividenden aus Finanzinvestitionen, die das Unternehmen während der Berichtsperiode ausgebucht hat, und solchen, die am Abschlussstichtag gehalten wurden;
sämtliche in der Periode vorgenommenen Umgliederungen der kumulierten Gewinne oder Verluste innerhalb des Eigenkapitals, einschließlich des Grunds für solche Umgliederungen.
signation als FA_FVOCI_E aus, vgl. IDW (2017a), Rz. 325; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2372 (7A.4.420.30); DELOITTE LLP (2018b), S. 65. Wandelanleihen, die vom Emittenten gesamthaft als Eigenkapitalinstrument einzustufen sind (keine Zinszahlungen, Wandlung durch eine feste Anzahl von Aktien; siehe dazu Abschnitt 6.9.2), können indes der Unterkategorie FA_FVOCI_E zugeordnet werden (sofern kein HfT-Zweck besteht), vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2373 (7A.4.420.45); IDW (2017a), Rz. 327. Kann der Inhaber nicht eindeutig klären, ob der Posten beim Emittenten ein Eigenkapitalinstrument im Sinne von IAS 32 ist, kommt eine Einstufung als FA_FVOCI_E hingegen nicht in Frage, vgl. IDW (2017a), Rz. 326 m.V.a. IFRIC 2.9. 429 Gemäß IFRS 9 Anhang A fallen Derivate nur dann unter den HfT-Begriff, wenn es sich bei diesen nicht um Sicherungsinstrumente (siehe dazu Abschnitt 3.16.6) und auch nicht um Finanzgarantien (siehe dazu Abschnitt 3.2.5.3) handelt.
177
Angabepflichten
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Wurden als FA_FVOCI_E eingestufte Eigenkapitalinstrumente während der Berichtsperiode ausgebucht, müssen gemäß IFRS 7.11B darüber hinaus die Gründe für die Veräußerung der Finanzinvestitionen, der beizulegende Zeitwert der Finanzinvestitionen zum Zeitpunkt der Ausbuchung sowie der kumulierte Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung offengelegt werden.
3.4.3.7
Freiwillig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte (FA_FVPL_FVO, FA_FVPL_CE)
Finanzielle Vermögenswerte kann das Unternehmen unter den folgenden Bedingungen freiwillig erfolgswirksam bewerten:
Im Rahmen der Nutzung der Fair-Value-Option (► 3.9.4) werden „Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz“ („Accounting Mismatches“ bzw. „Rechnungslegungsanomalien“) beseitigt oder erheblich verringert. Die Designation hat man beim erstmaligen Ansatz vorzunehmen und sie ist unwiderruflich.
Das Ausfallrisiko des Postens (das „Credit Exposure“; CE) wird mittels eines Kreditderivats, das auf denselben Namen wie der finanzielle Vermögenswert lautet, gesteuert (► 3.9.5). Die Designation kann beim erstmaligen Ansatz oder in der Folge vorgenommen werden und endet unter bestimmten Voraussetzungen.
3.4.3.8 ZahlungsstromEigenschaften für FA_AC, FA_FVOCI_D
Bestimmung der Art der Zahlungsströme
Gemäß IFRS 9.4.1.2 (b) bzw. IFRS 9.4.1.2A ist eine Einstufung als FA_AC (► 3.4.3.3) bzw. als FA_FVOCI_D (► 3.4.3.4) an die folgenden Eigenschaften der vertraglichen Zahlungsströme geknüpft:
Die Cashflows müssen zu festgelegten Zeitpunkten erfolgen. Die Zahlungsströme stellen ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag dar. Zu erstgenannter Eigenschaft lassen sich IFRS 9 keine weiteren Konkretisierungen entnehmen. Zum zuletzt aufgeführten Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen (Zahlungsstrombedingungen) werden weitere Vorgaben gemacht, auf die im Folgenden eingegangen wird. In der Literatur bezeichnet man die Analyse der Zahlungsstrombedingungen häufig als „SPPI Test“.430
430 SPPI ist die Abkürzung für „Solely Payments of Principal and Interest on the
Principal Amount Outstanding“ bzw. „ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlun-
178
Zuordnung zu Bewertungskategorien
Die Beurteilung des Kriteriums hat auf Basis der Währung zu erfolgen, auf die der finanzielle Vermögenswert lautet (IFRS 9.B4.1.8). Bestimmen sich also bspw. die Zinszahlungen anhand eines $-Nominalwerts, muss der Rückzahlungsbetrag hingegen in € geleistet werden, ist das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen nicht erfüllt.431 Als unschädlich gilt es allerdings, wenn die Vertragsparteien eines Kredits die Währung, auf die der Kredit lautet, ändern können.432 Der „Kapitalbetrag“ („Principal Amount“) entspricht dem beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts beim erstmaligen Ansatz – d.h. dem Betrag, den der Inhaber tatsächlich investiert hat (IFRS 9.BC4.182 (a)). Er kann sich während der Laufzeit des Postens ändern, z.B. wenn Tilgungen erfolgen (IFRS 9.4.1.3 (a), B4.1.7B). Zinsen beinhalten gemäß IFRS 9.4.1.3 (b) Entgelte für die folgenden Komponenten:
3.4 Währung, Kapitalbetrag, Zinskomponenten
für den Zeitwert des Gelds, für das Ausfallrisiko, das mit dem über einen bestimmten Zeitraum ausstehenden Kapitalbetrag verbunden ist, und
für andere grundlegende Risiken und Kosten des Kreditgeschäfts sowie eine Gewinnmarge. Derivative finanzielle Vermögenswerte wie Optionen, Termin- und Swapgeschäfte weisen eine Hebelwirkung auf. Dadurch sind deren vertragliche Zahlungsströme einer höheren Volatilität ausgesetzt und haben nicht die Merkmale von Zinsen. Somit ist das Kriterium in Bezug auf die Tilgungsund Zinszahlungen bei Derivaten nicht erfüllt (IFRS 9.B4.1.9).
Derivate
Indes wird das letztgenannte Kriterium beim Vorliegen einer „elementaren Kreditvereinbarung“ („Basic Lending Arrangement“; auch „Standardkreditvertrag“433 oder „einfache Kreditbeziehung“434) als gegeben angesehen. Bei dieser enthält der Zinssatz ausschließlich oder im Wesentlichen Entgelte für den Zeitwert des Gelds und das Ausfallrisiko. Andere (unwesentliche) Zinskomponenten einer elementaren Kreditvereinbarung beinhalten z.B. Entgelte für das Liquiditätsrisiko, für Verwaltungskosten und für eine Gewinnmarge. Ferner können die Zinsen auch negativ sein. Eine elementare Kredit-
Elementare Kreditvereinbarung
431
432 433 434
gen auf den ausstehenden Kapitalbetrag“. Vgl. dazu z.B. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3619. Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3637; DELOITTE LLP (2018b), S. 94f. Auch eine gesonderte Betrachtung der beiden Komponenten (Zins und Tilgung) führt in der Regel nicht zu einem abweichenden Ergebnis, vgl. PWC (2017b), S. 42080 (FAQ 42.45.8); widersprüchlich dazu allerdings das Beispiel in PWC (2017b), S. 42120 (FAQ 42.138.1). Vgl. IDW (2017a), Rz. 175. Vgl. IDW (2017a), Rz. 166. Vgl. BERGER/STRUFFERT/NAGELSCHMITT (2014a), S. 1082.
179
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
vereinbarung kann unabhängig davon vorliegen, ob in rechtlicher Form ein Kredit vorliegt (IFRS 9.B4.1.7A). Nicht in Einklang mit einer elementaren Kreditvereinbarung sind Kontrakte mit folgenden Merkmalen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird:
Neben dem Zeitwert des Gelds und dem Ausfallrisiko bestehen andere wesentliche Zinskomponenten bzw. Preisrisiken.
Bei den als Tilgungs- und Zinszahlungen bezeichneten Cashflows handelt es sich faktisch nicht um solche.
Der Zinskomponente für den Zeitwert des Gelds wird unangemessen Rechnung getragen.
Es bestehen weitere (ggf. nicht-zinsbezogene) Vertragsbedingungen, die einer elementaren Kreditvereinbarung entgegenstehen. Andere wesentliche Zinskomponenten
Einer elementaren Kreditvereinbarung stehen Vertragsbedingungen bzw. Zinskomponenten entgegen, die mit Preisänderungsrisiken bei Eigenkapitaltiteln oder Rohstoffen zusammenhängen. Bei diesen ist das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen nicht erfüllt (IFRS 9.B4.1.7A). Gleiches gilt für erworbene Wandelanleihen, bei denen der Inhaber das Recht hat, diese in eine festgelegte Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten umzuwandeln (d.h. die Anleiherendite ist an den Wert des Eigenkapitaltitels des Emittenten gekoppelt).435
Faktisch keine Zins-/Tilgungszahlungen
Werden vertragliche Zahlungsströme zwar als Tilgungs- und Zinszahlungen bezeichnet, handelt es sich faktisch aber nicht um Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag (z.B. bei Finanzinvestitionen, die gestiegene Cashflows vorsehen, wenn mehr Fahrzeuge eine bestimmte Mautstrecke nutzen), steht dies ebenfalls nicht in Einklang mit einer elementaren Kreditvereinbarung (IFRS 9.B4.1.15, B4.1.16).
435 Siehe IFRS 9.B4.1.14, Instrument F. Der Inhaber muss die Wandelanleihe in ihrer
Gesamtheit analysieren. Verzinsliche Wandelanleihen sind somit stets der Bewertungskategorie FA_FVPL zuzuordnen, sofern sie neben der Schuldkomponente eine derivative Eigenkapitalkomponente aufweisen. Falls die Wandelanleihe aus Sicht des Emittenten gesamthaft als Eigenkapitalinstrument eingestuft wird (keine Zinszahlungen, Umwandlung gegen eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten, siehe Fn. 1731), ist laut PWC ggf. auch eine Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_FVOCI möglich. Vgl. dazu PWC (2017b), S. 42088 (FAQ 42.63.6). Sofern die Wandelanleihe eine derivative Fremdkapitalkomponente enthält, ist das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen hingegen nicht erfüllt – selbst wenn die Wandelanleihe eine Umwandlung in eine variable Anzahl von Aktien vorsieht, sodass zum Umwandlungszeitpunkt der Wert der Aktien den ausstehenden Zins- und Tilgungszahlungen entspricht. Auch dann wird ein (für das Kriterium schädliches) Eigenkapitalrisiko vorliegen, vgl. dazu KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2356f. (7A.4.290.20, 30, 60).
180
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4
Die Zinskomponente für den Zeitwert des Gelds stellt ausschließlich das Entgelt für den bloßen Zeitablauf dar. Es enthält kein Entgelt für sonstige Risiken oder Kosten im Zusammenhang mit dem Halten des finanziellen Vermögenswerts. Die Beurteilung ist ermessensabhängig; dabei müssen Faktoren wie die Währung, auf die der Posten lautet, und der Zeitraum, für den der Zinssatz festgelegt wird, berücksichtigt werden (IFRS 9.B4.1.9A).
Zeitwert des Gelds
In Verbindung mit der Zinskomponente für den Zeitwert des Gelds lassen sich die folgenden Gegebenheiten nicht mit einer elementaren Kreditvereinbarung in Einklang bringen:
zeitlich unangemessene Zinsanpassungen, inverse Zinssätze. Die folgenden Sachverhalte stehen einer elementaren Kreditvereinbarung indes nicht entgegen:
variable Zinssätze, die im Wesentlichen ausschließlich Zinskomponenten für den Zeitwert des Gelds und das Ausfallrisiko enthalten;
Kombinationen von fest und variabel verzinslichen Zinssätzen mit Zinskomponenten im Wesentlichen ausschließlich für den Zeitwert des Gelds und das Ausfallrisiko;
regulierte Zinssätze; inflationsgekoppelte Zinssätze. Sofern sich der Zeitwert des Gelds im Zeitverlauf unangemessen ändert – d.h. etwa eine Zinsanpassung nicht laufzeitkonform ist (z.B. bei monatlicher Anpassung eines 1-Jahres-Zinssatzes)436 oder eine Zinsanpassung auf den Durchschnitt aus bestimmten kurz- und langfristigen Zinssätzen erfolgt – muss die Veränderung genauer im Hinblick auf das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen untersucht werden. Dies kann anhand einer quantitativen Analyse erfolgen; ggf. ist aber auch eine qualitative Beurteilung ausreichend (IFRS 9.B4.1.9B). Im Rahmen einer quantitativen Analyse muss ein Unternehmen die (nichtabgezinsten) Zahlungsströme mit und ohne Zinsanpassung vergleichen. Bei einem finanziellen Vermögenswert mit einem variablen Zinssatz, der monatlich auf einen 1-Jahres-Zinssatz angepasst wird, würde man die Zahlungsströme bspw. denjenigen Cashflows gegenüberstellen, die sich aus einem Finanzinstrument mit identischen Vertragsbedingungen und gleichem Ausfallrisiko ergeben, dessen Zinssatz nicht monatlich an den 1-Jahres-Zinssatz
436 D.h. die in jedem Zeitraum zu zahlenden Zinsen sind von der Zinsperiode abge-
koppelt; siehe IFRS 9.B4.1.13, Instrument B.
181
– zeitlich unangemessene Zinsanpassungen
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
angepasst wird.437 Das Unternehmen muss also die vertraglichen Zahlungsströme aus dem betrachteten Posten mit denjenigen eines nichtmodifizierten Referenz- bzw. Benchmark-Instruments vergleichen.438 Können sich die Zahlungsströme bedingt durch die Zinsanpassungskomponente signifikant unterscheiden, ist das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen nicht erfüllt.439 Die Auswirkungen des veränderten Elements müssen für jede abgelaufene Berichtsperiode und kumuliert über die Laufzeit bestimmt werden. Aus welchem Grund eine Zinsanpassung erfolgt, ist für die Analyse unerheblich. Von einer ausführlichen Beurteilung kann abgesehen werden, wenn ohne oder mit nur geringem Analyseaufwand ersichtlich ist, dass die veränderten Cashflows sich wesentlich vom den Vergleichszahlungsströmen unterscheiden können oder nicht (IFRS 9.B4.1.9C). Bei der Beurteilung eines veränderten Elements für den Zeitwert des Gelds sind Faktoren zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf künftige Zahlungsströme haben könnten. So kann das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen bspw. bei einer Anleihe mit einer Laufzeit von 5 Jahren, deren variabler Zinssatz alle 6 Monate an einen 5-Jahres-Zinssatz angepasst wird, nicht allein deshalb als erfüllt angesehen werden, weil sich die Zinsstrukturkurve zum Beurteilungszeitpunkt so verhält, dass die Differenz zwischen dem 5-Jahres-Zinssatz und dem 6-Monats-Zinssatz unwesentlich ist. Stattdessen muss das Unternehmen in Betracht ziehen, ob sich die Beziehung zwischen den beiden Zinssätzen über die Laufzeit der Anleihe ändern könnte. Dabei sind aber nur Szenarien, die in angemessener Weise möglich erscheinen, zu berücksichtigen (IFRS 9.B4.1.9D). 437 Siehe dazu auch das Beispiel in IFRS 9.B4.1.13, Instrument B. 438 Vgl. PWC (2017b), S. 42069 (FAQ 42.39.4). Wie dieser „Benchmark Test“ durchzu-
führen ist, wird nicht beschrieben. PWC zufolge sollte der Test auf Basis des einzelnen Instruments erfolgen und sowohl für jede Berichtsperiode (bzw. Zwischenberichtsperiode, siehe Fn. 733) als auch kumulativ über die gesamte Laufzeit des Instruments durchgeführt werden. Gl.A. diesbezüglich IDW (2017a), Rz. 185. Da der Test auf den Zeitwert des Gelds abzielt, sollte man ferner nur Zinszahlungen und keine Tilgungszahlungen berücksichtigen. Vgl. dazu PWC (2017b), S. 42069f. (FAQ 42.39.4). Laut KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2339 (7A.4.180.5357) kann ein relativer Vergleich vorgenommen werden. Dabei wird die Differenz der Zinszahlungen entweder in Relation zum Kapitalbetrag (Methode 1), zu den Zinszahlungen des Benchmark-Instruments (Methode 2) oder zur Summe aus beidem (Methode 3) gesetzt. Der so ermittelte Prozentsatz kann dann mit einem festgelegten Schwellenwert verglichen werden. Das Unternehmen sollte eine dieser 3 Methoden auswählen und stetig anwenden. 439 Was dabei als signifikante Unterscheidung gilt, wird nicht definiert; es bedarf daher einer Ermessensentscheidung, vgl. IDW (2017a), Rz. 188; PWC (2017b), S. 42065f. (FAQ 42.39.1); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3628. Die Vorgaben in IFRS 9.B4.3.8 (a) zur Überprüfung, ob ein Schuldinstrument ein eingebettetes Derivat enthält (siehe dazu Abschnitt 6.7.6.4, Kriterium 2), können laut PWC (2017b), S. 42066 (FAQ 42.39.1) nicht zur Bestimmung, ob sich die Zahlungsströme wesentlich unterscheiden, herangezogen werden.
182
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4
Inverse variable Zinssätze, d.h. solche, die sich gegenläufig zu den Marktzinssätzen verhalten, stellen kein Entgelt für den Zeitwert des Gelds auf den ausstehenden Kapitalbetrag dar und erfüllen somit nicht das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen (IFRS 9.B4.1.14, Instrument G).
– inverse Zinssätze
Hingegen ist das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen erfüllt bei einem variablen Zinssatz, der ausschließlich den Zeitwert des Gelds, das im Zusammenhang mit dem ausstehenden Kapitalbetrag vorherrschende Ausfallrisiko440, andere grundlegende Kreditrisiken sowie eine Gewinnmarge abdeckt (IFRS 9.B4.1.11 (a)). Letzteres gilt auch im Hinblick auf variabel verzinsliche Instrumente, bei denen der Schuldner den Marktzinssatz fortlaufend wählen kann, d.h. bspw. zu jedem Zinsanpassungstermin die Wahl hat, den 3-Monats-LIBOR für eine dreimonatige Laufzeit oder den 1-Monats-LIBOR für eine einmonatige Laufzeit zu zahlen. Die fortlaufende Zinssatzanpassung steht dem Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen für sich genommen nicht entgegen.441 Allerdings können unangemessene Zinssatzanpassungen dazu führen, dass sich das Element für den Zeitwert des Gelds verändert und somit das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen nicht erfüllt wird (IFRS 9.B4.1.13, Instrument B).442 Ferner stehen gemäß IFRS 9.B4.1.9 variable Zinssätze, die Hebelwirkungen aufweisen (z.B. Zinszahlung in Höhe des zweifachen 3-Monats-EURIBOR), dem Kriterium in Bezug auf die Tilgungsund Zinszahlungen entgegen.443 Multiplikatoren kleiner 1 sind allerdings unkritisch, da dadurch die Variabilität der vertraglichen Zahlungen nicht erhöht wird und somit keine Hebelwirkung im Sinne von IFRS 9.B4.1.9 besteht.444
– variable Zinssätze
Hat der Kreditgeber das Recht, die Zinssätze einseitig anzupassen (wobei der Kreditnehmer bei Ablehnung des jeweiligen neuen Zinssatzes das Darlehen kündigen und zum Nominalwert zurückzahlen kann), ist dies für sich genommen nicht schädlich für die Erfüllung des Kriteriums in Bezug auf die
440 Dabei ist es zulässig, den Aufschlag für das Kreditrisiko nur bei erstmaliger Erfas-
sung zu bestimmen und damit zu fixieren. 441 Dies gilt auch für variabel verzinsliche Posten, die mit einem hohen Abschlag
erworben wurden und daher normalerweise bereits beim Erwerb oder der Ausreichung bonitätsbedingt wertgemindert sind (siehe dazu Abschnitt 3.10.4.5), vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3637. Auch muss der variable Zinssatz nicht zwingend auf einem beobachtbaren Referenzzinssatz (wie z.B. LIBOR) basieren, vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 72. 442 Eine Auflistung mit Beispielen für unangemessene Zinsanpassungen in Verbindung mit variablen Zinssätzen findet sich bei PWC (2017b), S. 42067f. (FAQ 42.39.2). 443 Vgl. auch PWC (2017b), S. 42067 (FAQ 42.39.2); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3639; DELOITTE LLP (2018b), S. 94. 444 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 94.
183
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Tilgungs- und Zinszahlungen.445 Gleiches gilt für Instrumente, bei denen der Inhaber optional die Währungsbasis zusammen mit dem Referenzzinssatz (bei gleichbleibendem Aufschlag) ändern kann (z.B. Übergang von €Nominalwert mit Verzinsung auf Basis EURIBOR zu £-Nominalwert mit Verzinsung auf Basis LIBOR).446 – Kombinationen aus festen und variablen Zinssätzen
Kombinationen aus fest und variabel verzinslichen Instrumenten stehen in Einklang mit dem Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen, sofern sich der Zinssatz ausschließlich auf den Zeitwert des Gelds, das im Zusammenhang mit dem ausstehenden Kapitalbetrag vorherrschende Ausfallrisiko, andere grundlegende Kreditrisiken sowie eine Gewinnmarge bezieht. Dies ist bspw. der Fall für ein Instrument mit einer variablen Marktverzinsung, wobei der variable Zinssatz gedeckelt ist (IFRS 9.B4.1.13, Instrument C).
– regulierte Zinssätze
Ein von einer Regierung oder Regulierungsbehörde festgelegter Zinssatz (z.B. zur Investitionsförderung) entspricht zwar nicht der Definition für den Zeitwert des Gelds als ausschließliches Entgelt für den bloßen Zeitablauf. Trotzdem hat man einen regulierten Zinssatz näherungsweise für den Zeitwert des Gelds heranzuziehen, sofern dieser konsistent zum Zeitablauf ist und er keine Risiken oder Volatilitäten in den vertraglichen Zahlungsströmen impliziert, die unvereinbar mit Merkmalen einer elementaren Kreditvereinbarung sind (IFRS 9.B4.1.9E).
– inflationsgekoppelte Zinssätze
Für eine Anleihe mit festem Zinssatz, bei der die Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag an einen Inflationsindex der Währung gekoppelt sind (in der das Instrument ausgegeben wurde), das Kapital gesichert ist (Rückzahlung zu 100% zuzüglich Inflationsrate447) und die Inflationskoppelung keine Hebelwirkung aufweist, ist das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen erfüllt.448 Durch die Koppelung
445 446 447 448
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Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3624. Vgl. PWC (2017b), S. 42079 (FAQ 42.45.5). Vgl. IDW (2017a), Rz. 202. Vgl. hierzu auch das Beispiel in ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3625, in dem ein Unternehmen in €-Anleihen investiert, deren Zinszahlungen an den Inflationsindex eines Lands der Eurozone gekoppelt sind. Gl.A. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2351 (7A.4.260.30); IDW (2017a), Rz. 203; bei volkswirtschaftlichen Differenzen zwischen den Eurozone-Ländern indes kritisch BERGER/STRUFFERT/NAGELSCHMITT (2014a), S. 1082. Ein ähnliches Beispiel findet sich bei DELOITTE LLP (2018b), S. 80f. Eine €-Anleihe mit Kopplung an die Inflation in UK würde das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen hingegen nicht erfüllen, vgl. PWC (2017b), S. 42075f. (FAQ 42.45.1) und auch das Beispiel in KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2352 (7A.4.260.100, 110). Ob auch der Rückzahlungsbetrag gegen das Inflationsrisiko geschützt ist, spielt für die Analyse keine Rolle, vgl. PWC (2017b), S. 42076 (FAQ 42.45.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2351 (7A.4.260.10); DELOITTE LLP (2018b), S. 81. Zeitliche Verschiebungen zwischen der Periode der Inflationsmessung und der Periode, in der die Zinsen anfallen (z.B. weil die Infla-
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4
an den Inflationsindex entspricht der Zinssatz dem „realen“ Zinssatz (IFRS 9.B4.1.13, Instrument A). Zinsanpassungen, bei denen der Kreditgeber bei Steuererhöhungen oder anderen regulatorisch bedingten Kosten entschädigt wird, gelten ebenfalls nicht als schädlich für das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen.449
– steuerlich bedingte Zinsanpassungen
Auch dass ein Instrument unverzinslich oder niedrig verzinslich ist, steht dem Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen grundsätzlich nicht entgegen. Gleiches gilt für jederzeit vom Kreditgeber mit sofortiger Wirkung kündbare Instrumente (die dieser dann als kurzfristig auszuweisen hat).450
– unverzinsliche, sofort kündbare Instrumente
Neben Zinssatzanpassungen können auch andere Vertragsbedingungen vorherrschend sein, die sich auf den Zeitpunkt und die Höhe der Cashflows auswirken.451 In IFRS 9 werden die folgenden Sachverhalte diskutiert:
Andere (ggf. nicht-zinsbezogene) Vertragsbedingungen
Möglichkeit zur vorfälligen Tilgung oder Laufzeitverlängerung, unbefristete Instrumente, nachrangige Instrumente, besicherte Instrumente, in Tranchen ausgegebene Instrumente. Analog zu Instrumenten, für die im Zeitverlauf Zinsanpassungen erfolgen (siehe oben), muss gleichfalls hinsichtlich anderer Vertragsbedingungen beurteilt werden, ob das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen erfüllt ist, indem man die Zahlungsströme vor und nach der Cashflow-Änderung vergleicht. Zusätzlich zu dieser quantitativen Analyse hat das Unternehmen ferner die Art bzw. den Auslöser der Bedingung zu untersuchen. Wird bspw. ein Zinssatz erhöht, wenn der Schuldner eine bestimmte Anzahl von Zahlungen
tionsmessung erst später publiziert wird), können ggf. zu zeitlich unangemessenen Zinsanpassungen führen, vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2352 (7A.4.260.120, 130). 449 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3625. 450 Vgl. dazu PWC (2017b), S. 42080 (FAQ 42.45.7); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2337f. (7A.4.170.50, 60). 451 Keinen Einfluss auf die Beurteilung haben Aspekte, die nicht in den Vertragsbedingungen des Finanzinstruments geregelt werden – wie z.B. Verlustauflagen von einer Behörde, denen das emittierende Unternehmen unterliegt (IFRS 9.B4.1.13, Instrument E). Ferner können äußerst geringfügige Auswirkungen („De-minimisEffekte“) oder extrem seltene Fälle bei der Analyse vernachlässigt werden (IFRS 9.B4.1.18).
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3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
nicht leistet, ist es auf Grund der Verknüpfung der Zahlungsausfälle und des gestiegenen Ausfallrisikos eher wahrscheinlich, dass das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen erfüllt ist. Hingegen kann eine solche Beziehung bei einem Zinssatz, der in Abhängigkeit der Entwicklung eines Indizes für Eigenkapitaltitel angepasst wird, wohl nicht hergestellt werden; damit wäre das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen als nicht gegeben zu beurteilen (IFRS 9.B4.1.10). So stehen Instrumente, deren Zinssätze an Variablen wie etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers (z.B. an das Nettoeinkommen des Kreditnehmers) oder an einen Index für Eigenkapitaltitel gekoppelt sind, normalerweise nicht in Einklang mit einer elementaren Kreditvereinbarung (IFRS 9.B4.1.13, Instrument A).452 – Möglichkeit zur vorfälligen Tilgung
Ermöglicht eine Vertragsbedingung die vorzeitige Rückzahlung von Seiten des Kreditnehmers oder des Kreditgebers, ist das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen erfüllt, sofern der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung im Wesentlichen die nicht geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag sowie ggf. ein angemessenes zusätzliches Entgelt für die vorfällige Vertragsbeendigung (d.h. eine Vorfälligkeitsentschädigung453 ► 2.1.6) einschließt (IFRS 9.B4.1.11 (b)). Nicht konkretisiert wird dabei, was ein „angemessenes zusätzliches Entgelt“ darstellt. Es handelt sich wohl um die Zahlung, welche die Kündigungsoption ausübende Partei an die jeweils andere Partei leistet. Laut ERNST & YOUNG ist es darüber hinaus sachgerecht, auch damit verbundene direkte oder indirekte Kosten (wie z.B. zusätzliche Bearbeitungskosten) sowie ggf. Strafzahlungen, die den Kreditnehmer von der vorzeitigen Rückzahlung abhalten, zu berücksichtigen.454 Dem IDW zufolge ist von einer Angemessenheit auszugehen, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung gesetzes- bzw. rechtsprechungskonform (z.B. gemäß den Vorgaben in § 502 BGB) berechnet wurde.455 Da IFRS 9.B4.1.11 (b) sowohl für den Kreditnehmer als auch für den Kreditgeber die Möglichkeit zur Kündigung vorsieht, kann der Rückzahlungsbe-
452 Somit sind Genussrechte, die eine Zinszahlung in Abhängigkeit des Jahresab-
schlusses des Emittenten vorsehen, beim Inhaber GuV-wirksam zum Fair Value zu bewerten, vgl. SCHMIDT (2017), S. 392. 453 Vgl. BERGER/STRUFFERT/NAGELSCHMITT (2014a), S. 1085; IDW (2017a), Rz. 190. Wird statt einer Vorfälligkeitsentschädigung ein angemessener Zinsaufschlag vereinbart, ist dies für die Erfüllung des Kriteriums in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen ebenfalls unschädlich, vgl. ebenda, Rz. 192. 454 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3631. 455 Vgl. IDW (2017a), Rz. 191. So auch bereits BERGER/STRUFFERT/NAGELSCHMITT (2014a), S. 1085.
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Zuordnung zu Bewertungskategorien
trag entweder über oder unter dem Betrag der nicht geleisteten Tilgungsund Zinszahlungen liegen:456
Kündigt der Kreditnehmer vorzeitig, hat er den Kreditgeber zu entschädigen, d.h. der Rückzahlungsbetrag ist (um die Vorfälligkeitsentschädigung) höher als der Betrag der nicht geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen;
bei vorzeitiger Kündigung des Kreditgebers muss dieser dem Kreditnehmer eine Entschädigung zahlen, d.h. der Rückzahlungsbetrag fällt (in Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung) geringer aus als der Betrag der nicht geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen. Die vorstehende Logik ergibt sich allerdings nur, wenn diejenige Partei, welche vorzeitig kündigt, auch Entschädigungszahlungen leisten muss (d.h. eine so genannte „asymmetrische Kündigungsklausel“ vorliegt). Es kann aber auch der Fall eintreten, dass z.B. der Kreditnehmer kündigt und dieser daraufhin eine Entschädigungszahlung erhält. Eine solche „symmetrische Kündigungsklausel“ bzw. „negative Vorfälligkeitsentschädigung“ kommt zum Tragen, wenn der aktuelle Marktzinssatz über dem Effektivzinssatz liegt.457 Abweichend zu oben ist bei der Kündigung des Kreditnehmers der Rückzahlungsbetrag dann geringer als der Betrag der nicht geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen, denn der Kreditgeber muss den Kreditnehmer für das gestiegene Zinsniveau entschädigen. Dies hat zur Folge, dass das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen nicht erfüllt ist, d.h. Posten mit negativer Vorfälligkeitsentschädigung wären zwingend der Bewertungskategorie FA_FVPL zuzuordnen. Um Letzterem entgegenzuwirken, wurden im Zuge des Amendment zu IFRS 9 „Prepayment Features with Negative Compensation” (► 3.1.1) IFRS 9.B4.1.11 (b) sowie IFRS 9.B4.1.12 (siehe unten) dahingehend modifiziert, dass nun statt „angemessenes zusätzliches Entgelt” ein „angemessenes Entgelt” eingeschlossen sein kann. Damit können auch finanzielle Vermögenswerte, die eine negative Vorfälligkeitsentschädigung vorsehen, als FA_AC oder FA_FVOCI_D eingestuft werden; dies wird über den zusätzlich eingefügten IFRS 9.B4.1.12A klargestellt.458
456 Vgl. dazu und im Folgenden ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3632. 457 Dies ist bspw. der Fall, wenn der Kreditnehmer einen Festzinskredit vor Endfäl-
ligkeit kündigen kann und dann den jeweiligen Zeitwert des Kredits zurückzahlen muss. Bei gestiegenem Zinsniveau ist der Fair Value des Kredits geringer. Der Kreditnehmer muss somit weniger als den Nominalbetrag tilgen; der Kreditgeber enthält dementsprechend einen Betrag der unter dem Nominalwert liegt und folglich keine angemessene zusätzliche Vergütung darstellt. Vgl. dazu ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3639. 458 Vgl. dazu auch FREIBERG (2017b), S. 361.
187
3.4
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Da der Kapitalbetrag dem beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts beim erstmaligen Ansatz entsprechen muss (siehe oben), wären mit einem Auf- oder Abschlag erworbene Schuldinstrumente mit Kündigungsoption, die zum Nennwert zurückzuzahlen sind, stets der Bewertungskategorie FA_FVPL zuzuordnen, denn bei vorzeitiger Rückzahlung des Kreditnehmers macht der Kreditgeber einen Gewinn, der vom Gewinn einer elementaren Kreditvereinbarung abweichen würde.459 Um dies zu vermeiden, wurde die folgend beschriebene Ausnahmeregel eingefügt.460 Erfüllt ein finanzieller Vermögenswert ausschließlich deshalb das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen nicht, weil die Vertragsbedingungen eine vorfällige Tilgung von Seiten des Schuldners oder Gläubigers vorsehen, kann der Posten gemäß IFRS 9.B4.1.12 trotzdem als FA_AC oder FA_FVOCI_D eingestuft werden, wenn
der finanzielle Vermögenswert gegen einen Auf- oder Abschlag gegenüber dem vertraglichen Nennwert erworben bzw. ausgereicht wird;461
der vorzeitige Rückzahlungsbetrag im Wesentlichen den vertraglichen Nennbetrag und die aufgelaufenen (jedoch nicht gezahlten) Vertragszinsen darstellt, wobei darin ein angemessenes zusätzliches Entgelt (siehe oben) für die vorzeitige Beendigung des Vertrags eingeschlossen sein kann; und
der beizulegende Zeitwert der Rückzahlungsklausel bei erstmaliger Erfassung des finanziellen Vermögenswerts unwesentlich ist. Die vorstehend aufgeführten Bedingungen liegen z.B. vor bei bereits beim Erwerb oder der Ausreichung bonitätsbedingt wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten (► 3.10.4.5), die mit einem hohen Abschlag erworben werden und unmittelbar zum Nennwert zurückzahlbar sind (siehe IFRS 9.BC4.193). Da eine vorzeitige Rückzahlung (auf Grund der Bonitätsprobleme des Kreditnehmers) unwahrscheinlich ist, weist auch die Rückzahlungsklausel einen unwesentlichen beizulegenden Zeitwert auf. Ein weiterer Anwendungsfall für die vorstehenden Bedingungen ergibt sich, wenn ein Kredit mit einer Verzinsung ausgegeben wird, welche unter der Marktverzinsung liegt (siehe IFRS 9.BC4.194). Bei der Erstbewertung würde sich im
459 Ein Auf- oder Abschlag ist für sich genommen nicht schädlich für das Kriterium in
Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen, solange dieser in Einklang mit einer elementaren Kreditvereinbarung steht (d.h. er z.B. eine Gebühr für Kredit- oder Liquiditätsrisiken repräsentiert), vgl. PWC (2017b), S. 42064f. (FAQ 42.34.1). 460 Vgl. dazu ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3633f. 461 „Vertraglicher Nennwert“ („Contractual Par Amount“) wird nicht definiert. Laut DELOITTE LLP (2018b), S. 89 kann es sich nur um den Nominal- oder Rückzahlungsbetrag handeln, nicht indes um den Kapitalbetrag. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2347f. (7A.4.220.20-50) zufolge könnte dieser neben dem Nominalwert auch der originäre Ausgabepreis sein.
188
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4
Vergleich zum Nennwert ein Abschlag ergeben.462 Die vorzeitige Rückzahlung des Kreditnehmers ist unwahrscheinlich, weil er von der niedrigen Verzinsung profitiert. Daher hat auch in diesem Fall die Rückzahlung einen nur unwesentlichen beizulegenden Zeitwert. Bedingte Kündigungsrechte sind dann unschädlich für das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen, wenn das Eintreten des Ereignisses mit Risiken verbunden ist, die mit einer elementaren Kreditvereinbarung in Einklang stehen – also Ereignisse, die sich auf den Zeitwert des Gelds sowie auf Ausfall- oder Liquiditätsrisiken beziehen. So steht eine Kündigungsmöglichkeit in Abhängigkeit einer Bonitätsverschlechterung des Schuldners oder einem Nicht-Einhalten von Financial Covenants des Kreditnehmers der Erfüllung des Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen nicht entgegen.463 Führt die Kündigung nicht zu von den Tilgungs- und Zinszahlungen abweichenden Cashflows, so gilt dies ebenfalls als unkritisch. Dies ist etwa der Fall, wenn bei einem zum Nennwert ausgegebenen Instrument der Inhaber das Instrument zum Nennwert kündigen kann, vorausgesetzt ein Aktienindex erreicht im Zeitverlauf ein bestimmtes Niveau. Bei einem mit Abschlag (statt zum Nennwert) erworbenen Instrument wäre diese Kündigungsbedingung allerdings schädlich für das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen.464 Das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen ist in Bezug auf vom Schuldner oder vom Gläubiger ausübbare Optionen zur Verlängerung der Vertragslaufzeit erfüllt, wenn die Bedingungen der Verlängerungsoptionen zu vertraglichen Cashflows führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen und ggf. ein angemessenes zusätzliches Entgelt (siehe oben) für die Verlängerung des Vertrags umfassen (IFRS 9.B4.1.11 (c)). Analog zu dem Fall von Kündigungsmöglichkeiten müssen auch bedingte Laufzeitverlängerungsoptionen mit Ereignissen in Verbindung stehen, die mit den Risiken einer elementaren Kreditvereinbarung verbunden sind.465 462 Siehe dazu die Beispiele in Abschnitt 3.8. 463 Vgl. dazu DELOITTE LLP (2018b), S. 82f. sowie S. 86. Vgl. auch KPMG IFRG
LIMITED (2017b), S. 2341f. (7A.4.200.10) sowie S. 2346 (7A.4.210.160, 170). Dies gilt auch, wenn Kündigungsmöglichkeiten für den Fall bestehen, dass sich Steuergesetze (die Einfluss auf die Nachsteuer-Zinserträge des Kreditgebers haben) oder die Beherrschungsverhältnisse in Bezug auf den Schuldner ändern, vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 86. Ebenfalls nicht schädlich sind Klauseln, die den Kredit sofort fällig stellen, wenn der Kreditnehmer die Kreditbedingungen nicht einhält, vgl. ebenda, S. 88. Gleiches gilt normalerweise gemäß IFRS 9.B4.1.10 für Zinserhöhungen, die eintreten, wenn der Schuldner eine fällige Zahlung nicht leistet, vgl. auch BERGER/STRUFFERT/NAGELSCHMITT (2014a), S. 1085; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2342 (7A.4.200.30); IDW (2017a), Rz. 189. 464 Vgl. dazu PWC (2017b), S. 42072f. (FAQ 42.42.2). 465 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 90.
189
– Möglichkeit zur Laufzeitverlängerung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
– unbefristete Instrumente
Ist ein Instrument unbefristet (z.B. eine ewige Anleihe ► 2.4.2.3), so steht dies per se nicht dem Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen entgegen. Faktisch handelt es sich um ein Instrument mit fortlaufenden Verlängerungsoptionen. Sofern die Zinszahlungen verpflichtend sind und auf unbestimmte Dauer geleistet werden müssen, ist das Kriterium hinsichtlich der Tilgungs- und Zinszahlungen erfüllt. Kündigungsoptionen sind für sich genommen ebenfalls nicht schädlich für das Zahlungsstrom-Kriterium (siehe oben) – auch dann nicht, wenn der Inhaber bei vorzeitiger Kündigung angemessen entschädigt wird. Abweichend hat man den Sachverhalt indes zu beurteilen, wenn im Fall der Kündigung die Zinszahlung an den Inhaber nur dann erfolgt, wenn der Emittent unmittelbar danach zahlungsfähig bleibt und die vertragsgemäß aufgeschobenen Zinszahlungen nicht verzinst werden. Da es ggf. zu einer Aufschiebung der Zinsen ohne zusätzliche Verzinsung kommt, stellen die Zinsbeträge kein Entgelt für den Zeitwert des Gelds dar (IFRS 9.B4.1.14, Instrument H).
– nachrangige Instrumente
Im Verhältnis zu anderen Gläubigern des Schuldners nachrangige Instrumente stehen nur dann in Einklang mit dem Kriterium bezüglich der Tilgungs- und Zinszahlungen, sofern die Nichtzahlung des Schuldners eine Vertragsverletzung begründet und der Inhaber auch bei einer Insolvenz des Schuldners einen vertraglichen Anspruch auf nicht gezahlte Tilgungs- und Zinsbeträge auf den ausstehenden Kapitalbetrag hat. Dies ist bspw. gegeben bei einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen, bei welcher der Gläubiger ranggleich zu den anderen Gläubigern steht. Das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen ist selbst dann erfüllt, wenn der Kreditnehmer einer Forderung wiederum ein besichertes Darlehen ausgibt und dem Kreditgeber des Darlehens vorrangige Ansprüche an den Sicherheiten einräumt, ohne dass sich dies auf die vertraglichen Rechte des ursprünglichen Gläubigers in Bezug auf fällige Beträge auswirkt (IFRS 9.B4.1.19).
– besicherte Instrumente
Keine Auswirkungen auf die Zahlungsstrom-Analyse hat es, wenn Ausreichungen mit vollen Rückgriffsrechten („Full Recourse Loan“) ausgestattet und mit Sicherheiten hinterlegt sind (IFRS 9.B4.1.13, Instrument D). Auch eingeschränkte Rückgriffsrechte („Non-Recourse“, d.h. der Kreditgeber kann gemäß IFRS 9.B4.1.16 nur auf spezifizierte Vermögenswerte bzw. Cashflows zurückgreifen) sind per se nicht schädlich. Jedoch kann es sich bei einem Darlehen mit Rückgriffsrechten faktisch auch um ein Darlehen ohne Rückgriffsrechte handeln, wenn der Kreditnehmer unzureichende andere (als Sicherheiten verwertbare) Vermögenswerte in Bestand hat. Sodann muss das Unternehmen diese zu Grunde liegenden Vermögenswerte/Sicherheiten zur Beurteilung heranziehen (IFRS 9.B4.1.17). Falls die Cashflows auf den Wert der Vermögenswerte/Sicherheiten begrenzt sind, stellen diese höchstwahrscheinlich keine Zins-/Tilgungszahlungen dar; das entsprechende Kri-
190
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4
terium ist nicht erfüllt.466 Letzteres ist bspw. der Fall, wenn ein Kredit ausschließlich über ein Portfolio von Aktien abgesichert wird, dessen Wert bei Ausreichung dem Nominalwert des Kredits entspricht.467 Übersicherungen (d.h. der Fair Value der Sicherheit liegt wesentlich über dem Kreditbetrag) stehen dem Kriterium indes nicht entgegen.468 Werden Inhaberpapiere in verschiedenen Tranchen ausgegeben, die bestimmten Gläubigern Vorrang bei Zahlungsströmen einräumen (d.h. die Inhaber einer Tranche haben nur dann Anspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen, wenn der Emittent über ausreichende Zahlungsströme für die Bedienung höherrangiger Tranchen verfügt; IFRS 9.B4.1.20), ist das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen nur dann erfüllt, wenn alle folgenden Voraussetzungen gegeben sind (IFRS 9.B4.1.21):
Die Vertragsbedingungen der Tranche führen – ohne Betrachtung des zu Grunde liegenden Bestands an Finanzinstrumenten – zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (d.h. der Zinssatz der Tranche ist nicht etwa an einen Rohstoffindex gekoppelt).
Der zu Grunde liegende Bestand an Finanzinstrumenten muss bestimmte Zahlungsstromeigenschaften aufweisen, die in IFRS 9.B4.1.23, B4.1.24 aufgeführt sind.469
466 Vgl. dazu ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3623 und S. 3640f. Laut ERNST & YOUNG
sind bei der Analyse von mit eingeschränkten Rückgriffsrechten ausgestatteten finanziellen Vermögenswerten z.B. die Eigenschaften des Kreditnehmers (inklusive Geschäftstätigkeit), die Preisfestlegung des Postens, kreditbezogene PerformanceKennzahlen, erwartete Rückzahlungsquellen sowie Garantien einzubeziehen, vgl. ebenda, S. 3641. Ähnliche zu berücksichtigende Faktoren schlägt KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2358 (7A.4.320.70) vor. In Deutschland stellen bestimmte gewerbliche Hypothekendarlehen Non-Recourse-Finanzierungen dar, nicht jedoch Hypothekendarlehen mit Privatkunden (da bei Letzteren neben der Immobilie als Sicherheit auch auf anderes Vermögen des Schuldners zurückgegriffen werden kann), vgl. IDW (2017a), Rz. 214f. Auch Pfandbriefe sind keine Non-RecourseFinanzierungen, vgl. ebenda, Rz. 216. 467 Vgl. PWC (2017b), S. 42082f. (FAQ 42.49.3). 468 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2359 (7A.4.320.80). 469 Es handelt sich um denjenigen Bestand von Finanzinstrumenten, der die Cashflows generiert und nicht weiterleitet. Daher muss durch die Struktur geschaut werden („Look Through“), bis dieser Bestand gefunden wird (IFRS 9.B4.1.22). Vgl. auch ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3643. Der Bestand muss nach IFRS 9.B4.1.23 ein oder mehrere Instrumente enthalten, deren vertragliche Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Gemäß IFRS 9.B4.1.24 kann der Bestand auch Instrumente einschließen, die Zahlungsstromschwankungen verringern (z.B. mit Zinsobergrenzen, Zinsuntergrenzen oder einen Vertrag zur Senkung des Ausfallrisikos). Ferner kann der Bestand nach IFRS 9.B4.1.24 Instrumente beinhalten, welche die Zahlungsströme der Tranche mit denen des zu Grunde liegenden Bestands in Ein-
191
– in Tranchen ausgegebene Instrumente
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Das der Tranche zuzuordnende Ausfallrisiko aus dem zu Grunde liegenden Bestand an Finanzinstrumenten ist gleich oder niedriger als das Ausfallrisiko des zu Grunde liegenden Bestands an Finanzinstrumenten (d.h. das Bonitätsrating der zu klassifizierenden Tranche entspricht dem Bonitätsrating für eine einzelne Tranche zur Finanzierung des zu Grunde liegenden Bestands an Finanzinstrumenten oder liegt darüber). Lassen sich die vorstehenden Bedingungen beim erstmaligen Ansatz nicht beurteilen, hat dies eine erfolgswirksame Erfassung der Tranche (d.h. die Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_FVPL) zur Folge. Letzteres ist auch der Fall, wenn sich der Bestand in der Folge derart ändert, dass er die Bedingungen in IFRS 9.B4.1.23, B4.1.24 ggf. nicht mehr erfüllt (IFRS 9.B4.1.26).470 Fondsvermögen
Anlagefonds, bei denen man jederzeit Anteile auf Basis des Zeitwerts des Fondsvermögens erwerben oder veräußern kann (z.B. offene Geldmarktfonds, offene Fonds mit Schuldinstrumenten als Anlageschwerpunkt) stehen nicht in Einklang mit dem Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen. Da diese normalerweise auch nicht der Bewertungskategorie FA_FVPL_E zugeordnet werden können (weil aus Sicht des Emittenten kein Eigenkapitalinstrument vorliegt), kommt regelmäßig nur eine Einstufung als FA_FVPL in Frage.471
3.4.3.9
Zuordnungsschema
Das in der folgenden Abbildung 3-11 dargestellte Schema kann zur Zuordnung finanzieller Vermögenswerte zu Bewertungskategorien herangezogen werden.472
klang bringen (in Bezug auf feste/variable Verzinsung, Währung, zeitliche Verteilung). 470 Vgl. dazu auch die Abbildung in KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2364 (7A.4.340.40). Enthält der Bestand durch Vermögenswerte besicherte Instrumente, die nicht die Bedingungen in IFRS 9.B4.1.23, B4.1.24 erfüllen, muss die Möglichkeit der Inbesitznahme solcher Vermögenswerte unberücksichtigt bleiben, außer das Unternehmen hat die Tranche mit der Absicht erworben, über die Sicherheiten zu verfügen. 471 Vgl. hierzu ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3640. Vgl. auch MANNIGEL/WÜEST (2015), S. 478. 472 Alternative Zuordnungsschemata finden sich etwa bei MANNIGEL/WÜEST (2015), S. 478; THOMAS (2017), S. 133; PWC (2017b), S. 42003 (42.10); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2324 (7A.4.10.10); PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 210; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3602; DELOITTE LLP (2018b), S. 50.
192
Zuordnung zu Bewertungskategorien
Abbildung 3-11
Zuordnungsschema für finanzielle Vermögenswerte zu Bewertungskategorien Handelt es sich bei dem Posten um ein Derivat? Nein
Ja
Ist das Derivat in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung eingebunden? Handelt es sich bei dem Posten Handelt es sich bei um ein Eigenkapitalinstrument im dem Posten um ein Sinne von IFRS 9.5.7.5, bei dem Nein Schuldinstrument? freiwillig auf die erfolgswirksame Zeitbewertung verzichtet wird?
Ja
Keine Zuordnung
Ja Nein Nein
FA_FVOCI FA_FVOCI_E
Ja
Führen die Vertragsbedingungen des Postens zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen? Ja
Besteht die Zielsetzung Besteht die Zielsetzung in in der Vereinnahmung der Vereinnahmung vertragvertraglicher Zahlungslicher Zahlungsströme über ströme über die Laufzeit Nein die Laufzeit und im Verkauf (Geschäftsmodell 1 (Geschäftsmodell 2 „Halten „Halten“)? & Verkaufen“)? Ja
Ja
Wird der Posten im Zuge der Ausfallrisikosteuerung freiwillig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet? Nein
Nein
FA_FVOCI_D Nein
FA_FVPL FA_FVPL_M Nein
FA_FVPL_CE
Ja
FA_FVPL_FVO Ja
Wird der Posten unter Nutzung der Fair-Value-Option designiert? Nein
FA_AC
Nein
3.4.4
Zuordnungskriterien für finanzielle Verbindlichkeiten
3.4.4.1
Überblick
3.4
Für finanzielle Verbindlichkeiten sieht IFRS 9 lediglich 2 Bewertungskategorien (FL_FVPL, FL_AC) vor. Gemäß IFRS 9.4.2.1 i.V.m. IFRS 9 Anhang A sind finanzielle Verbindlichkeiten grundsätzlich der Bewertungskategorie FL_AC zuzuordnen, es sei denn,
der Posten wird nach Sondervorschriften bilanziert und somit keiner Bewertungskategorie zugeordnet;
die finanzielle Verbindlichkeit erfüllt die Definitionsmerkmale von „zu Handelszwecken gehalten“ und muss daher verpflichtend als FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_HfT) eingestuft werden;
es handelt sich um eine bedingte Gegenleistung eines Erwerbers im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß IFRS 3;
193
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
der Posten wird freiwillig als FL_FVPL unter Nutzung der Fair-ValueOption (Unterkategorie FL_FVPL_FVO) oder zur Steuerung von Ausfallrisikopositionen (Unterkategorie FL_FVPL_CE) designiert.
Abbildung 3-12
Bewertungskategorien und Zuordnungskriterien für finanzielle Verbindlichkeiten nach IFRS 9 Finanzielle Verbindlichkeiten Zuordnungskriterien Nach Sondervorschriften bilanzierte Posten
Zu Handelszwecken gehalten, bedingte Gegenleistung IFRS 3
Restkategorie
Keine Bewertungskategorie
FL_FVPL (FL_FVPL_M)
FL_AC
Designation
Designation
FL_FVPL (FL_FVPL_CE)
FL_FVPL (FL_FVPL_FVO)
FL_FVPL (FL_FVPL_FVO)
Wie sich Abbildung 3-12 entnehmen lässt, muss für eine finanzielle Verbindlichkeit zunächst überprüft werden, ob diese nach Sondervorschriften zu bilanzieren ist; sofern zutreffend, erfolgt keine Zuordnung zu einer Bewertungskategorie. Alternativ kann es sich auch um einen Posten handeln, der die Definitionsmerkmale von „zu Handelszwecken gehalten“ erfüllt oder der eine bedingte Gegenleistung eines Erwerbers im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß IFRS 3 darstellt; dies hat eine Einstufung als FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_M) zur Folge. Kommt weder eine Bilanzierung nach Sondervorschriften noch eine verpflichtende Einstufung als FL_FVPL in Frage, ist die finanzielle Verbindlichkeit grundsätzlich der Bewertungskategorie FL_AC zuzuordnen. Letztere hat somit faktisch den Charakter einer Rest- bzw. Residualkategorie. Falls ein hybrider Vertrag vorliegt, dessen Basisvertrag eine finanzielle Verbindlichkeit darstellt und welcher trennungspflichtige eingebettete Derivate enthält (► 3.2.5.2; 3.15.1), muss die Zuordnungsanalyse getrennt erfolgen, d.h. sowohl für den Basisvertrag (finanzielle Verbindlichkeit) als auch für
194
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4
das trennungspflichtige eingebettete Derivat (finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit).473 Darüber hinaus können bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten freiwillig Bewertungskategorien zugeordnet werden, d.h. es erfolgt eine (freiwillige) Designation. Zum einen besteht (innerhalb der nach Sondervorschriften bilanzierten Posten) für gemäß IFRS 9.2.3 (c) im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindliche Kreditzusagen die Möglichkeit, diese zur Steuerung von Ausfallrisikopositionen (Unterkategorie FL_FVPL_CE) zu designieren. Zum anderen können finanzielle Verbindlichkeiten freiwillig als FL_FVPL unter Nutzung der Fair-Value-Option (FL_FVPL_FVO) eingestuft werden.
3.4.4.2
Finanzielle Verbindlichkeiten ohne Bewertungskategorie
Die folgenden Posten sind nach IFRS 9.4.2.1 von der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (Bewertungskategorie FL_AC) sowie von der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Bewertungskategorie FL_FVPL) ausgenommen:
finanzielle Verbindlichkeiten, welche entstehen, wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht zu einer Ausbuchung berechtigt, oder die infolge des Ansatzes des anhaltenden Engagements bilanziert werden (► 6.2.5.3);
begebene Finanzgarantien im Sinne von IFRS 9 Anhang A, für die spezielle Folgebewertungsvorschriften gelten (► 6.11.4.4);
Kreditzusagen, die in IFRS 9.2.3 (c) aufgeführt werden (► 6.12.3). 3.4.4.3
Verpflichtend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten (FL_FVPL_M)
Gemäß IFRS 9.4.2.1 i.V.m. IFRS 9 Anhang A ist eine finanzielle Verbindlichkeit zwingend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und damit der Bewertungskategorie FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_HfT) zuzuordnen, wenn diese die Definitionsmerkmale von „zu Handelszwecken gehalten“ („Held for Trading“; HfT) erfüllt. Unter die HfT-Definitionsmerkmale fallen gemäß IFRS 9 Anhang A Posten,
die das Unternehmen hauptsächlich mit kurzfristiger Rückkaufsabsicht eingeht;474
473 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3606.
195
Zu Handelszwecken gehalten (FL_FVPL_HfT)
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
die bei erstmaliger Erfassung Teil eines Portfolios eindeutig identifizierbarer und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente sind, für das in der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige Gewinnmitnahmen bestehen (siehe auch IFRS 9.BA.7 (d));
die derivative Finanzinstrumente darstellen – außer solche, die das Unternehmen als Sicherungsinstrumente (► 3.16.6) in eine wirksame Sicherungsbeziehung nach IFRS 9 einbindet (siehe auch IFRS 9.BA.7 (a)) und außer Finanzgarantien (► 3.2.5.3). Für Nicht-Banken sind vor allem die unter die letztgenannte Aufzählung fallenden finanziellen Verbindlichkeiten von Bedeutung. Unter „Handel“ ist nach IFRS 9.BA.6 generell eine aktive und häufige Kaufund Verkaufstätigkeit zu verstehen, die regelmäßig dazu dient, aus kurzfristigen Schwankungen der Preise oder Händlermargen Gewinne zu erzielen. Gemäß IFRS 9.BA.7 (b) umfassen als HfT eingestufte finanzielle Verbindlichkeiten auch Lieferverpflichtungen aus „Leerverkäufen“, bei denen man geliehene, noch nicht in Besitz befindliche finanzielle Vermögenswerte veräußert. Die Tatsache, dass eine Verbindlichkeit zur Finanzierung von Handelsaktivitäten verwendet wird, führt für sich genommen nicht zur Einstufung als HfT (IFRS 9.BA.8). Bedingte Gegenleistungen (IFRS 3)
Neben den als HfT einzustufenden finanziellen Verbindlichkeiten sind auch finanzielle Verbindlichkeiten, die sich aus bedingten Gegenleistungen eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss gemäß IFRS 3 ergeben (► 6.16.1), in der Folge zwingend GuV-wirksam zum Fair Value zu bewerten (IFRS 9.4.2.1 (e); IFRS 3.58 (b) (i)) – außer es handelt sich um Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums (► 6.16.1.5).
3.4.4.4
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten (FL_AC)
Innerhalb der Bewertungskategorie FL_AC werden sämtliche finanziellen Verbindlichkeiten zusammengefasst, die
nicht nach Sondervorschriften bewertet werden, nicht als „zu Handelszwecken gehalten“ einzustufen sind,
474 Bspw. wenn ein Emittent ein börsennotiertes Schuldinstrument in Abhängigkeit
des beizulegenden Zeitwerts kurzfristig zurückkauft (IFRS 9.BA.7 (c)). „Kurzfristig“ bzw. „In the Near Term“ wird nicht definiert; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2335 (7A.4.140.70) plädiert für eine unternehmensspezifische Festlegung und stetige Anwendung dieser Definition.
196
Zuordnung zu Bewertungskategorien
keine bedingten Gegenleistungen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß IFRS 3 darstellen,
nicht freiwillig als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ designiert werden. Damit handelt es sich um eine Rest- bzw. Residualkategorie. Finanzielle Verbindlichkeiten von Nicht-Banken werden überwiegend als FL_AC kategorisiert.
3.4.4.5
Freiwillig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten (FL_FVPL_FVO, FL_FVPL_CE)
Für finanzielle Verbindlichkeiten bestehen diese Möglichkeiten zur freiwilligen erfolgswirksamen Bewertung:
Es erfolgt beim erstmaligen Ansatz eine unwiderrufliche Designation unter Nutzung der Fair-Value-Option (► 3.9.4) auf Basis eines der folgenden beiden Sachverhalte:
Ein hybrider Vertrag, der aus einem Basisvertrag und mindestens einem eingebetteten Derivat besteht (wobei der Basisvertrag kein im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindlicher Vermögenswert sein darf), wird als FL_FVPL designiert.475
Es werden „Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz“ („Accounting Mismatches“ bzw. „Rechnungslegungsanomalien“) beseitigt oder erheblich verringert.
Für eine nach IFRS 9 bilanzierte Kreditzusage wird das Ausfallrisiko (d.h. das postenspezifische „Credit Exposure“; CE) mittels eines Kreditderivats, das auf denselben Namen wie der Begünstigte der Kreditzusage lautet, gesteuert (► 3.9.5). Die Designation der Kreditzusage als FL_FVPL kann beim erstmaligen Ansatz oder in der Folge erfolgen und endet unter bestimmten Voraussetzungen.
475 Eine Designation scheidet allerdings aus, wenn das Derivat die Cashflows aus
dem Kontrakt kaum verändert oder schnell ersichtlich ist, dass man eine Abspaltung des eingebetteten Derivats (bzw. der eingebetteten Derivate) nicht vornehmen muss.
197
3.4
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.4.4.6
Zuordnungsschema
Die folgende Abbildung 3-13 enthält ein Schema zur Zuordnung finanzieller Verbindlichkeiten zu Bewertungskategorien.476
Abbildung 3-13
Zuordnungsschema für finanzielle Verbindlichkeiten zu Bewertungskategorien Wird der Posten anhand von Sondervorschriften bilanziert (d.h. i.V.m. einer Ausbuchung, bei begebenen Finanzgarantien, bei Kreditzusagen im Sinne von IFRS 9.2.3 (c))? Nein
Wird der Posten im Zuge der Ausfallrisikosteuerung freiwillig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet? Wird der Posten unter Nutzung der Fair-Value-Option designiert?
Nein
Nein
Nein
Ist das Derivat in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung eingebunden? Wird der Posten hauptsächlich mit kurzfristiger Rückkaufsabsicht eingegangen? Wird der Posten unter Nutzung der Fair-Value-Option designiert? Nein
3.4.5
Angabepflichten
3.4.5.1
Buchwerte
Keine Zuordnung
Ja
Nein Ja
Stellt der Posten eine bedingte Gegenleistung eines Erwerbers bei einem Unternehmenszusammenschluss dar? Handelt es sich bei dem Posten um ein Derivat?
Nein
Ja
Ja Ja Ja Nein Ja Ja
FA_FVPL FL_FVPL_CE FL_FVPL_M FL_FVPL_FVO FL_AC
Nach IFRS 7.8 müssen die Buchwerte der in Abbildung 3-9 (► 3.4.1) aufgeführten 5 Bewertungskategorien entweder in der Bilanz oder im Anhang angegeben werden, wobei diese für die Bewertungskategorien FA_FVPL, FA_FVOCI und FL_FVPL zusätzlich noch bestimmte Unterkategorien gesondert darzustellen sind. IFRS 7.8 bezieht sich primär auf „klassisch“ nach Bewertungskategorien des IFRS 9 bilanzierte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten (► 3.3.2.2). Anhand von „Sondervorschriften“ nach IFRS 9 bilanzierte Posten (► 3.3.2.3) hat man m.E. nur einzubeziehen, sofern es sich um originäre (d.h. nicht-derivative) finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Ver-
476 Ein alternatives Zuordnungsschema mit Berücksichtigung von trennungspflichti-
gen eingebetteten Derivaten findet sich etwa bei KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2380 (7A.5.10.10).
198
Zuordnung zu Bewertungskategorien
3.4
bindlichkeiten handelt, die als Grundgeschäfte oder als Sicherungsinstrumente in bilanzielle Sicherungsbeziehungen eingebunden sind.477 So gehen insbesondere die Buchwerte der Derivate, die als Sicherungsinstrumente designiert wurden, nicht in die nach IFRS 7.8 anzugebenden Beträge ein.478 Ebenfalls nicht von der Offenlegungspflicht betroffen sind alle nicht im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindlichen Finanzinstrumente.
3.4.5.2
Beizulegende Zeitwerte nach Klassen
Für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten hat das Unternehmen gemäß IFRS 7.25 die beizulegenden Zeitwerte derart anzugeben, dass ein Vergleich mit den Buchwerten möglich ist. Von dieser Angabepflicht ausgenommen sind folgende Sachverhalte (IFRS 7.29):
Der Buchwert stellt einen vernünftigen Näherungswert des beizulegenden Zeitwerts dar, wie dies z.B. für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen der Fall ist;
Verträge mit ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen479 (wie in IFRS 4 beschrieben), deren beizulegende Zeitwerte nicht zuverlässig ermittelbar sind;480
bei Anwendung von IFRS 16 (► 3.3.6.3): Leasingverbindlichkeiten. Bei der Angabe der beizulegenden Zeitwerte ist eine Saldierung der klassifizierten beizulegenden Zeitwerte von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten nur in dem Maße zugelassen, wie auch die entsprechenden Buchwerte in der Bilanz saldiert ausgewiesen werden (IFRS 7.26).481 477 Obwohl dies nach IFRS 7 nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, empfiehlt das
478
479 480
481
IDW bei der Angabe der Buchwerte, nach abgesicherten und nicht-abgesicherten Geschäften zu differenzieren, vgl. IDW (2017c), Rz. 11. So wird über IFRS 9 Anhang A explizit klargestellt, dass als Sicherungsinstrumente designierte Derivate nicht als „zu Handelszwecken gehalten“ einstufbar sind. Insofern verbietet sich eine Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FL_FVPL. Die Posten müssen auch nicht gesondert dargestellt werden, vgl. zu Letzterem LÖW (2005a), S. 1347 bzw. LÖW (2005b), S. 2177; SCHARPF (2006), S. 8; DELOITTE LLP (2018b), S. 1076. Siehe dazu Fn. 237. Bei derartigen Verträgen hat das Unternehmen die Angaben in IFRS 7.30 zu machen. Die in dieser Aufzählung enthaltene Ausnahme wird über IFRS 17 (siehe dazu Fn. 238) gestrichen; ebenso entfallen mit IFRS 17 die Offenlegungspflichten in IFRS 7.30. Zur bilanziellen Saldierung siehe Abschnitt 3.6.1.
199
Anforderungen nach IFRS 7
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Unabhängig davon wird es in der Literatur als zulässig erachtet, die Angaben zu den beizulegenden Zeitwerten anhand der Bewertungskategorien des IFRS 9 bereitzustellen, d.h. die Klassenbildung kann entsprechend IFRS 7.8 erfolgen.482 Anforderungen nach IFRS 13
Die Verpflichtung zur Offenlegung von beizulegenden Zeitwerten, die als Wertmaßstäbe für die Bilanzierung herangezogen werden, ergibt sich auch über IFRS 13. Gemäß IFRS 13.93 (a) sind diese gesondert für wiederkehrende und nicht-wiederkehrende beizulegende Zeitwerte anzugeben (► 3.7.2.6).
Erhebungsanforderungen
Zusätzliche Bestimmungs- und Offenlegungspflichten der beizulegenden Zeitwerte ergeben sich für Finanzinstrumente, die den Bewertungskategorien zugeordnet werden (d.h. primär „klassisch“ nach IFRS 9 bilanzierte Posten ► 3.3.2.2), nur für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Posten der Bewertungskategorien FA_AC und FL_AC, da das Unternehmen die Fair Values für die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten der Bewertungskategorien FA_FVPL, FA_FVOCI und FL_FVPL bereits für Bilanzierungszwecke zu ermitteln hat.483 Ferner muss das Unternehmen die beizulegenden Zeitwerte ggf. für bestimmte nicht zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente, die nach IFRS 9 anhand von „Sondervorschriften“ bilanziert werden (► 3.3.2.3) oder die (primär) nach anderen Standards zu bilanzieren sind (z.B. Forderungen/Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen bzw. Leasingverhältnissen; ► 3.3.3), bestimmen bzw. erheben. Da sich die Anforderung in IFRS 7.25 auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bezieht, braucht man nichtbilanzwirksame Finanzinstrumente (► 3.3.4) nicht zu berücksichtigen.
Weitere Angaben
Neben der Angabe der beizulegenden Zeitwerte nach Klassen enthalten sowohl IFRS 7 als auch IFRS 13 weitere Offenlegungsvorschriften zur FairValue-Bewertung, auf die in Abschnitt 3.7.2.6 eingegangen wird.
3.5
Bilanzansatz
3.5.1
Vorbemerkungen
Die Regelungen zum Ansatz betreffen zunächst die Frage, ob und unter Heranziehung welcher Kriterien Finanzinstrumente nach IFRS 9 bilanziell zu erfassen sind. Ferner ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt bestimmte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten angesetzt
482 Vgl. SCHARPF (2006), S. 31; KERKHOFF/STAUBER (2007), Rz. 87. 483 Vgl. dazu grundsätzlich BONIN (2004), S. 1570; BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER
(2006b), S. 436; KERKHOFF/STAUBER (2007), Rz. 85.
200
Bilanzansatz
3.5
werden. Dabei stellt IFRS 9 teilweise auf den Handels- oder den Erfüllungstag ab. Der „Handelstag“ („Trade Date“, auch „Verpflichtungstag“ oder „Vertragstag“) bezeichnet denjenigen Tag, an dem das Unternehmen die Verpflichtung zum Kauf des Vermögenswerts eingegangen ist (IFRS 9.B3.1.5), der „Erfüllungstag“ („Settlement Date“) hingegen denjenigen Tag, an dem der Vermögenswert an oder durch das Unternehmen geliefert wird (IFRS 9.B3.1.6).
3.5.2
Handels- versus Erfüllungstag
Allgemeine Ansatzregel
Finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten sind bilanziell zu erfassen, sobald das Unternehmen Vertragspartei der Regelungen des Finanzinstruments wird (IFRS 9.3.1.1).
Vertrag als Ansatzkriterium
Auch derivative Finanzinstrumente müssen in der Bilanz als Vermögenswerte oder Schulden erfasst werden, es sei denn, sie verhindern, dass eine Übertragung finanzieller Vermögenswerte als Abgang bilanziert wird (IFRS 9.B3.1.1; ► 6.2.5.1). Bezüglich des Ansatzzeitpunkts gelten allerdings spezielle Regelungen (► 3.5.3.3).
3.5.3
Ansatz schwebender Geschäfte
3.5.3.1
Begriff des schwebenden Geschäfts und der festen Verpflichtung
Generell sind „schwebende Geschäfte“ von beiden Vertragspartnern unerfüllte Geschäfte, d.h. es ist weder die Lieferung bzw. Dienstleistung noch die Zahlung erfolgt. Die dem Kontrakt zu Grunde liegende „feste Verpflichtung“ („Firm Commitment“) ist eine rechtlich bindende Vereinbarung zum Austausch einer bestimmten Menge an Ressourcen zu einem festgelegten Preis und zu einem festgesetzten Zeitpunkt oder Zeitpunkten (IFRS 9 Anhang A). Unter den Begriff des schwebenden Geschäfts fallen auch derivative Finanzinstrumente.
3.5.3.2
Ansatz fester Verpflichtungen zum Kauf oder Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen
Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, welche infolge einer festen Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen erworben bzw. eingegangen wurden, müssen allgemein
201
Erfüllung einer Vertragspartei als Ansatzkriterium
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
erst angesetzt werden, wenn mindestens eine Vertragspartei den Vertrag erfüllt hat (IFRS 9.B3.1.2 (b)). Für diesen Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
Fällt eine feste Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten auf Grund des Net-Settlement-Kriteriums in den Anwendungsbereich von IFRS 9 (► 3.3.6.5), ist diese am Vertragstag als Vermögenswert oder Verbindlichkeit (zum beizulegenden Nettozeitwert) anzusetzen.
Wird eine bisher nicht-bilanzwirksame feste Verpflichtung im Rahmen eines Fair Value Hedge als Grundgeschäft designiert, sind Änderungen des beizulegenden Nettozeitwerts (welche sich auf das abgesicherte Risiko zurückführen lassen) nach Absicherungsbeginn als Vermögenswert oder Verbindlichkeit zu erfassen (► 3.16.10.1).
3.5.3.3 Ansatz zum Handelstag
Ansatz derivativer Finanzinstrumente
Finanzderivate und im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindliche Derivate auf nicht-finanzielle Posten sind zum Verpflichtungs- bzw. Vertragstag und nicht erst am Erfüllungstag anzusetzen (IFRS 9.B3.1.2 (c)). Nicht zur Anwendung kommt die Regel allerdings für marktübliche Derivatekäufe oder -verkäufe ohne zwischenzeitlichen Nettoausgleich wie z.B. den Kauf bzw. Verkauf eines (börsengehandelten) Währungs-Future (► 3.5.4.1; 3.5.4.2).484 Ferner ist zu beachten, dass die Rechte und Pflichten bei unbedingten Termingeschäften zum Vertragsabschluss des Öfteren dieselben beizulegenden Zeitwerte haben, sodass der in der Bilanz zu erfassende Nettozeitwert (dessen Vorzeichen die Einordnung als Vermögenswert oder Schuld bestimmt) 0 beträgt (IFRS 9.B3.1.2 (c)). Auch Optionsverträge, die im Anwendungsbereich des IFRS 9 sind, werden als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten angesetzt, wenn der Inhaber oder Stillhalter Vertragspartei wird (IFRS 9.B3.1.2 (d)).
3.5.4
Ansatz marktüblicher Käufe oder Verkäufe
3.5.4.1
Begriff des marktüblichen Kaufs oder Verkaufs
Unter einem „marktüblichen Kauf oder Verkauf“ („Regular Way Purchase or Sale“) ist ein Kauf oder Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts im Rahmen eines Vertrags zu verstehen, dessen Bedingungen die Lieferung des Vermögenswerts innerhalb eines Zeitraums vorsehen, der üblicherweise
484 Vgl. dazu auch LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 53.
202
Bilanzansatz
3.5
durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Markts festgelegt wird (IFRS 9 Anhang A). Kassageschäfte485 stellen immer marktübliche Verträge dar. Marktübliche Verträge und Kassageschäfte können jedoch m.E. nicht als Synonym verwendet werden, da Erstere weiter gefasst sind.486 So ist ein marktüblicher Vertrag nicht auf einen formalen Handelsplatz oder einen organisierten Over-the-CounterMarkt (► 2.3.3) beschränkt: Auch ein Kontrakt über den Kauf oder Verkauf von Unternehmensanteilen, den man innerhalb einer marktüblichen Zeitspanne abwickelt, wird als solcher angesehen (IFRS 9.IG B.28). Zwar entsteht durch einen marktüblichen Vertrag zwischen Handels- und Erfüllungstag eine Festpreisvereinbarung, womit formal die Definitionsmerkmale eines derivativen Finanzinstruments bzw. Termingeschäfts erfüllt sind. Wegen der kurzen Dauer des Kauf- oder Verkaufkontrakts wird dieser allerdings nicht als Derivat behandelt (IFRS 9.BA.4). Verträge, die keine tatsächliche Lieferung, sondern einen Nettoausgleich für eine Änderung des Vertragswerts vorschreiben oder gestatten, stellen nach IFRS 9.B3.1.4 keine marktüblichen Kauf- oder Verkaufsvereinbarungen dar. Derartige Kontrakte sind zwischen Handels- und Erfüllungstag wie ein derivatives Finanzinstrument (► 3.5.3.3) zu bilanzieren.
3.5.4.2
Keine marktüblichen Verträge
Alternative Ansatzzeitpunkte
In Bezug auf den Ansatzzeitpunkt marktüblicher Käufe oder Verkäufe hat das Unternehmen das Wahlrecht zur Erfassung zum Handels- oder zum Erfüllungstag (IFRS 9.3.1.2, B.3.1.3; Praxisbeispiele ► 6.4.10).487 Dieses muss für jede Bewertungskategorie finanzieller Vermögenswerte gesondert und stetig ausgeübt werden (IFRS 9.B3.1.3).488 Von den DAX-Unternehmen nutzen das Wahlrecht bspw. SAP und SIEMENS zugunsten des Handelstags; BAYER, DEUTSCHE LUFTHANSA, DEUTSCHE POST, DEUTSCHE TELEKOM, INFINEON, LINDE und PROSIEBENSAT.1 greifen auf den Erfüllungstag zurück.489
485 Siehe zur Abgrenzung von Kassa- und Termingeschäften Abschnitt 2.3.1 und 2.6.1. 486 A.A. offensichtlich KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 385; HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2460. 487 Dieses Wahlrecht besteht laut dem IFRIC sowohl für Kaufpositionen als auch für
Leerverkäufe (siehe dazu Abschnitt 3.4.4.3), vgl. dazu SCHREIBER (2007), Rz. 75-78. Gl.A. KPMG IFRG LIMITED (2006), S. 35. 488 Verpflichtend als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete und unter Anwendung der Fair-Value-Option designierte finanzielle Vermögenswerte der Bewertungskategorie FA_FVPL gelten dabei als separate Bewertungskategorien. Letzteres gilt auch für Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die freiwillig als FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) eingestuft werden. 489 Siehe dazu die GB 2016 von SAP, S. 167; SIEMENS, S. 73; BAYER, S. 221; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 105; DEUTSCHE POST, S. 115; DEUTSCHE TELEKOM, S. 142; INFINEON, S. 133; LINDE, S. 125; PROSIEBENSAT.1, S. 260.
203
Wahlrecht zwischen Handelsund Erfüllungstag
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.5.4.3
Angabepflichten
Im Rahmen der Angaben zu Ansatz- und Bewertungsmethoden (IFRS 7.21 m.V.a. IAS 1.117) ist anzugeben, ob marktübliche Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten zum Handels- oder Erfüllungstag bilanziert werden (IFRS 7.B5 (c)).
3.5.5
Besonderheiten bei Unternehmenszusammenschlüssen
Bei einem Unternehmenszusammenschluss (► 3.3.6.12) hat der Erwerber – im Rahmen des Ansatzes und der Bewertung des Nettovermögens und der nicht-beherrschenden Anteile – zum Erwerbszeitpunkt die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte, die übernommenen Schulden und alle nicht-beherrschenden Anteile an dem erworbenen Unternehmen getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen (IFRS 3.10). Insofern ist der Ansatz von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten in Verbindung mit einem Unternehmenszusammenschluss nach den Regelungen des IFRS 3 (und nicht gemäß IFRS 9) vorzunehmen. Nach IFRS 3.11, 12 sind die Posten dann anzusetzen, wenn die Kriterien des Rahmenkonzepts (wahrscheinlicher Nutzenzufluss bzw. -abfluss, zuverlässige Bewertbarkeit490) erfüllt werden und man sie als Teil des Unternehmenszusammenschlusses identifizieren kann.
Bedingte Saldierungspflicht
3.6
Bilanzausweis
3.6.1
Saldierung
Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten sind gemäß IAS 32.42 ausschließlich dann zu saldieren, wenn
zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein einklagbares Recht zur Aufrechnung besteht und
die Absicht existiert, entweder den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder gleichzeitig mit der Verwertung des betreffenden Vermögenswerts die dazugehörige Verbindlichkeit zu erfüllen.491 490 Gemäß der überarbeiteten Version des Rahmenkonzepts werden Vermögenswerte
und Schulden abweichend definiert, siehe dazu Fn. 798. 491 Nach IAS 32.48 kann der gleichzeitige Ausgleich von 2 Finanzinstrumenten z.B.
durch direkten Austausch oder über eine Clearingstelle in einem organisierten Finanzmarkt erfolgen.
204
Bilanzausweis
3.6
Unabhängig davon, ob die beiden Voraussetzungen zutreffen oder nicht, besteht gemäß IAS 32.42 ein Saldierungsverbot für einen übertragenen finanziellen Vermögenswert, falls die Übertragung nicht zur Ausbuchung führt (► 3.13.1.1).492 Das erstgenannte Kriterium wird nur erfüllt, wenn das Aufrechnungsrecht nicht vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig (d.h. unbedingt) ist sowie vom Unternehmen und von allen Gegenparteien sowohl im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs als auch im Fall eines Zahlungsausfalls oder einer Insolvenz eingeklagt werden kann (IAS 32.AG38A, AG38B).493 Die bloße Absicht einer oder beider Vertragsparteien, Forderungen und Schulden auf Nettobasis ohne rechtlich bindende Vereinbarung auszugleichen, stellt keine ausreichende Grundlage für eine bilanzielle Saldierung dar, da die mit den einzelnen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten verbundenen Rechte und Verpflichtungen unverändert fortbestehen (IAS 32.46). IAS 32.49 führt Finanzinstrumente-Kombinationen auf, bei denen eine Verrechnung für gewöhnlich nicht möglich ist. Für Nicht-Banken sind insbesondere die folgenden Saldierungsverbote relevant:
Saldierungsverbote
Finanzinstrumente, die kombiniert werden, um die Merkmale eines einzelnen Finanzinstruments nachzubilden (z.B. Konvertierung einer variabel verzinslichen in eine festverzinsliche Anleihe mittels Zinsswap);
finanzielle oder andere Vermögenswerte, die als Sicherheit für finanzielle Verbindlichkeiten ohne Rückgriff verpfändet wurden. Globalverrechnungsverträge (-vereinbarungen)494 stellen grundsätzlich keine ausreichende Saldierungsgrundlage dar, da derartige Kontrakte nur bedingte Aufrechnungsrechte als Folge spezifizierter Ereignisse oder Zahlungsausfälle gewähren (IAS 32.50, AG38A, AG38B). IFRS 7 verlangt Angaben zur Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten.495 Dies betrifft zum einen tatsächlich
492 Vgl. MENTZ (2012), Rz. 290; ERNST & YOUNG LLP (20128), S. 4333 und S. 3985f. 493 Dies wurde durch das Amendment zu IAS 32 „Offsetting Financial Assets and
Financial Liabilities” klargestellt. Vgl. dazu auch FREIBERG/LUKAT (2013), S. 114f.; BÄR/KALBOW/VESPER (2014), S. 23-25. 494 Dabei handelt es sich um Rahmenverträge, die üblicherweise abgeschlossen werden, wenn ein Unternehmen eine Reihe von Finanzinstrumente-Geschäften mit einem einzigen Kontraktpartner eingeht. Im Fall der Nichtzahlung oder Kündigung eines einzigen dieser Instrumente sieht ein Globalverrechnungsvertrag die sofortige Abwicklung aller Finanzinstrumente vor. 495 Die Offenlegungspflichten wurden über das Amendment zu IFRS 7 „Disclosures – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities” aufgenommen. Vgl. zu diesem auch GEHRER/KRAKUHN/PETROV (2013).
205
Angabepflichten
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
gemäß IAS 32.42 saldierte Posten. Zum anderen unterliegen auch bilanzierte Finanzinstrumente, die in Globalverrechnungsverträge oder ähnliche Vereinbarungen (wie z.B. Verrechnungsabkommen und Sicherheitenstellungen zu Derivaten) eingebunden und ggf. nicht zu saldieren sind, den Anforderungen (IFRS 7.13A, B40, B41). Im Einzelnen müssen – in tabellarischer Form und getrennt nach bilanzierten finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten – die folgenden quantitativen Informationen offengelegt werden (IFRS 7.13C):
(a) die Bruttobuchwerte der finanziellen Vermögenswerte und der finanziellen Verbindlichkeiten;
(b) die Bruttobuchwerte der mit den Bruttobuchwerten der finanziellen Vermögenswerte (finanziellen Verbindlichkeiten) in (a) gemäß IAS 32.42 saldierten finanziellen Verbindlichkeiten (finanziellen Vermögenswerte), d.h. diejenigen Beträge, welche zur Bestimmung der in der Bilanz ausgewiesenen Nettobuchwerte herangezogen werden;496
(c) die in der Bilanz ausgewiesenen Nettobuchwerte als Differenz zwischen den Beträgen aus (a) und (b);497
(d) die Beträge, die einem Globalverrechnungsvertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung unterliegen und nicht zur Bestimmung der Nettobuchwerte (siehe (b)) herangezogen werden, inklusive
(i) Beträge in Verbindung mit bilanzierten Finanzinstrumenten, die nicht die Saldierungskriterien in IAS 32.42 erfüllen;
(ii) Beträge für erhaltene und bereitgestellte finanzielle Sicherheiten (einschließlich Barsicherheiten);498
496 Bei der Ermittlung ist zu beachten, dass die jeweiligen zu saldierenden Brutto-
buchwerte gemäß IFRS 7.B44 auf den Bruttobuchwert des Postens, mit dem saldiert wird, zu begrenzen sind (d.h. bei der Saldierung pro Posten – Betrag aus IFRS 7.13C (a) zuzüglich gegenläufiger Betrag aus IFRS 7.13C (b) – darf sich kein Vorzeichenwechsel ergeben). Siehe dazu auch das Beispiel in Tabelle 3-8. 497 Zusätzlich wird über IFRS 7.B46 eine Überleitung der gemäß IFRS 7.13C (c) anzugebenden Nettobuchwerte zu den jeweiligen Bilanzposten verlangt. 498 Vgl. auch IFRS 7.B48. Bei der Bestimmung hat man zu beachten, dass der pro Instrument gemäß IFRS 7.13C (d) insgesamt angegebene Betrag (d.h. für (i) und für (ii)) auf den für dieses Instrument über IFRS 7.13C (c) angegebenen Betrag begrenzt werden muss (IFRS 7.13D). Ggf. ist dabei bereits der Betrag nach IFRS 7.13C (d) (i) zu deckeln; der Betrag gemäß IFRS 7.13C (d) (ii) liegt dann bei 0. Sofern die Notwendigkeit zur Deckelung nicht schon beim nach IFRS 7.13C (d) (i) anzugebenden Betrag besteht, muss ggf. der gemäß IFRS 7.13C (d) (ii) angegebene Betrag limitiert werden. Hierfür ist der Betrag nach IFRS 7.13C (d) (i) vom Betrag gemäß IFRS 7.13C (c) abzuziehen; der Betrag nach IFRS 7.13C (d) (ii) wird auf diese Differenz limitiert (IFRS 7.B49). Eine solche Limitierung besteht allerdings
206
Bilanzausweis
(e) die Differenzbeträge der über (c) angegebenen Beträge nach Abzug der über (d) angegebenen Beträge. Die über IFRS 7.13C (a) bis (c) verlangten tabellarischen Angaben sind in jedem Fall nach Arten von Finanzinstrumenten bzw. Transaktionen zu gruppieren; die Anforderungen gemäß IFRS 7.13C (c) bis (e) können alternativ ebenso nach Gegenparteien gegliedert werden (IFRS 7.B51, B52; siehe auch IFRS 7.IG40D). In der Praxis ergeben sich vor allem Offenlegungsanforderungen in Verbindung mit derivativen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.499 Ferner werden Angaben zu Saldierungen in Bezug auf Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gemacht.500 Teilweise enthalten die Tabellen auch Zahlungsmittel oder Ähnliches, vereinzelt zudem andere finanzielle Vermögenswerte (wie z.B. Wertpapiere) bzw. Verbindlichkeiten.501 Darüber hinaus muss nach IFRS 7.13E für die gemäß IFRS 7.13C (d) offengelegten Beträge eine Beschreibung der Aufrechnungsrechte inklusive Angaben zur Art dieser Rechte erfolgen. Hierbei kann das Unternehmen gemäß IFRS 7.B50 bspw. die bedingten Aufrechnungsrechte skizzieren, die Gründe für eine Nicht-Saldierung von Instrumenten mit unbedingten Aufrechnungsrechten nennen oder bei erhaltenen bzw. begebenen Sicherheiten deren Bedingungen (z.B. ob die Sicherheiten Einschränkungen haben) erörtern. Wird zur Darstellung der quantitativen und qualitativen Angaben auf mehrere Anhänge zurückgegriffen, sind diese über Verweise zu verknüpfen (IFRS 7.13F). Wie den quantitativen Offenlegungsvorschriften in IFRS 7.13C im Fall von derivativen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nachgekommen werden kann, wird über Tabelle 3-8 verdeutlicht. Das Beispiel ist angelehnt an IFRS 7.IG40D.
nicht, wenn sich die Sicherheiten Finanzinstrumente-übergreifend durchsetzen lassen. Siehe dazu auch das Beispiel in Tabelle 3-8. 499 Vgl. dazu die GB 2016 von BASF, S. 212; BMW, S. 166; CONTINENTAL, S. 199; DAIMLER, S. 272; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 152f.; DEUTSCHE POST, S. 161; DEUTSCHE TELEKOM, S. 208; E.ON, S. 194; HENKEL, S. 161; LINDE, S. 163; MERCK, S. 248; PROSIEBENSAT.1, S. 244; RWE, S. 143f.; SIEMENS, S. 99; VOLKSWAGEN, S. 287f. sowie den GB 2015/2016 von THYSSENKRUPP, S. 202. 500 So vorherrschend bei DEUTSCHE LUFTHANSA, DEUTSCHE POST, DEUTSCHE TELEKOM, E.ON, LINDE und VOLKSWAGEN. 501 Siehe zu den Kassenbeständen etc. DEUTSCHE LUFTHANSA, DEUTSCHE POST, LINDE und VOLKSWAGEN; siehe zu den anderen Posten VOLKSWAGEN.
207
3.6
3 Tabelle 3-8
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Angaben bei der Saldierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 7.13C Sachverhalt Zum 31.12.X1 hat das Unternehmen die folgenden derivativen Finanzinstrumente in Bestand:
mit Gegenpartei A: Zinsderivat mit positivem Marktwert von 100 Mio. €, Zinsderivat mit negativem Marktwert von 80 Mio. €; Saldierungspflicht gemäß IAS 32.42 und damit Nettoausweis als finanzieller Vermögenswert von 20 Mio. €; dabei erhaltene Barsicherheiten von 10 Mio. €, die nicht saldierungspflichtig sind, jedoch im Insolvenzfall aufgerechnet werden können;
mit Gegenpartei B: Zinsderivat mit positivem Marktwert von 100 Mio. €, Zinsderivat mit negativem Marktwert von 80 Mio. €; keine Saldierungspflicht gemäß IAS 32.42 und damit Bruttoausweis (finanzieller Vermögenswert von 100 Mio. €, finanzielle Verbindlichkeit von 80 Mio. €), aber Aufrechnungsmöglichkeit im Insolvenzfall; dabei erhaltene Barsicherheiten von 20 Mio. €, die nicht saldierungspflichtig sind, jedoch im Insolvenzfall aufgerechnet werden können;
mit Gegenpartei C: Währungsderivat mit positivem Marktwert von 40 Mio. €, Währungsderivat mit negativem Marktwert von 50 Mio. €; Saldierungspflicht gemäß IAS 32.42 und damit Nettoausweis als finanzielle Verbindlichkeit von 10 Mio. €; dabei bereitgestellte Barsicherheiten von 20 Mio. €, die nicht saldierungspflichtig sind, jedoch im Insolvenzfall aufgerechnet werden können.
Angaben zu finanziellen Vermögenswerten zum 31.12.X1 (1)
(2)
(3) = (1) ./. (2)
IFRS 7.13C IFRS 7.13C IFRS 7.13C (a) (b) (c)
(4) IFRS 7.13C (d) (i) (d) (ii)
(5) = (3) ./. (4)
IFRS 7.13C (e)
Zinsderivate
200 Mio. €
-80 Mio. €
120 Mio. €
-80 Mio. €
-30 Mio. €
10 Mio. €
davon gegen A
100 Mio. €
-80 Mio. €
20 Mio. €
0 Mio. €
-10 Mio. €
10 Mio. €
davon gegen B
100 Mio. €
0 Mio. €
100 Mio. €
-80 Mio. €
-20 Mio. €
0 Mio. €
40 Mio. €
a
-40 Mio. €
0 Mio. €
0 Mio. €
b
0 Mio. €
0 Mio. €
240 Mio. €
-120 Mio. €
120 Mio. €
-80 Mio. €
-30 Mio. €
10 Mio. €
Währungsderivate ∑
Angaben zu finanziellen Verbindlichkeiten zum 31.12.X1 (1)
(2)
(3) = (1) ./. (2)
IFRS 7.13C IFRS 7.13C IFRS 7.13C (a) (b) (c) Zinsderivate
(4) IFRS 7.13C (d) (i) (d) (ii)
(5) = (3) ./. (4)
IFRS 7.13C (e)
160 Mio. €
-80 Mio. €
80 Mio. €
-80 Mio. €
0 Mio. €
0 Mio. €
davon gegen A
80 Mio. €
-80 Mio. €a
0 Mio. €
0 Mio. €
0 Mio. €d
0 Mio. €
davon gegen B
80 Mio. €
0 Mio. €
80 Mio. €
-80 Mio. €c
0 Mio. €d
0 Mio. €
c
0 Mio. €
-10 Mio. €
0 Mio. €
Währungsderivate ∑
50 Mio. €
-40 Mio. €
10 Mio. €
0 Mio. €
210 Mio. €
-120 Mio. €
90 Mio. €
-80 Mio. €
-10 Mio. €
a Deckelung gemäß IFRS 7.B44 auf den in Spalte (1) angegebenen Betrag, siehe Fn. 496 b da bereitgestellte Sicherheit und damit in Bezug auf den finanziellen Vermögenswert nicht gegenläufig c Deckelung gemäß IFRS 7.13D bzw. IFRS 7.B49 auf den in Spalte (3) angegebenen Betrag, siehe Fn. 498 d da erhaltene Sicherheit und damit in Bezug auf die finanzielle Verbindlichkeit nicht gegenläufig
208
Bilanzausweis
3.6.2
3.6
Änderung des Aktiv/Passiv-Ausweises
Wird ein zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Finanzinstrument zunächst als finanzieller Vermögenswert angesetzt und der beizulegende Zeitwert fällt in der Folge unter 0, so ist es als finanzielle Verbindlichkeit auszuweisen (IFRS 9.B5.2.1).502 Im Umkehrschluss sind finanzielle Verbindlichkeiten, die später einen positiven beizulegenden Zeitwert haben, als finanzielle Vermögenswerte zu bilanzieren.503
3.6.3
Fristigkeitseinstufung
Wie alle Vermögenswerte und Schulden müssen auch Finanzinstrumente entsprechend ihrer Fristigkeit („kurzfristig“ bzw. „Current“ versus „langfristig“ bzw. „Non-Current“) ausgewiesen werden (► 4.1.1.1). Dies setzt eine vorherige Einstufung voraus. Die dafür einschlägigen Regeln finden sich in IAS 1. Finanzielle Vermögenswerte sind gemäß IAS 1.66 als kurzfristig einzustufen, wenn
deren Realisierung innerhalb des normalen Geschäftszyklus bzw. innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird, oder man sie zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb des normalen Geschäftszyklus hält;504
sie primär zu Handelszwecken gehalten werden; es sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (► 6.1) handelt – außer deren Verwendung ist für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschränkt. Falls ein finanzieller Vermögenswert diese Kriterien nicht erfüllt, hat man ihn dem langfristigen Bereich zuzuordnen. Ferner gehört gemäß IAS 1.68 der kurzfristige Teil eines langfristigen Postens ebenfalls zu den kurzfristigen Vermögenswerten, womit ein einzelner finanzieller Vermögenswert grundsätzlich auch in seine Fristigkeitskomponenten (langfristiger versus kurzfristiger Teil) aufzuspalten ist.
502 Hybride Verträge, bei denen der Basisvertrag ein Vermögenswert im Anwen-
dungsbereich des IFRS 9 ist, werden indes stets als finanzielle Vermögenswerte folgebewertet und entsprechend ausgewiesen (IFRS 9.B5.2.1 m.V.a. IFRS 9.4.3.2). Siehe dazu auch Abschnitt 3.15.1. 503 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3743. 504 Ersteres hat zur Folge, dass Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zwingend als kurzfristige finanzielle Vermögenswerte auszuweisen sind, siehe dazu Abschnitt 6.2.2.
209
Einstufungskriterien für finanzielle Vermögenswerte
3 Einstufungskriterien für finanzielle Verbindlichkeiten
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Für finanzielle Verbindlichkeiten ergibt sich nach IAS 1.69 eine zwingende kurzfristige Einstufung, sofern
die Erfüllung der Schuld innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet wird;505
die Halteabsicht primär zu Handelszwecken besteht; die Schuld innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag zur Begleichung fällig ist;
das Unternehmen kein Recht oder nur ein eingeschränktes (d.h. an Bedingungen geknüpftes) Recht hat, die Erfüllung der Verpflichtung um mindestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben.506 Wiederum müssen finanzielle Verbindlichkeiten, auf welche die letztgenannten Kriterien nicht zutreffen, als langfristig eingestuft werden. Zudem wird ebenso eine Aufspaltung des kurzfristigen Teils langfristiger Posten verlangt (IAS 1.71). Dies ist insbesondere bei finanziellen Verbindlichkeiten mit ratierlicher oder annuitätischer Tilgung geboten.507 Eine Zuordnung zum kurzfristigen Bereich hat bei einer innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag zur Begleichung fälligen Schuld gemäß IAS 1.72 (a) auch dann zu erfolgen, wenn die ursprüngliche Laufzeit über 12 Monaten liegt. Weitere Konkretisierungen der Einstufungskriterien werden in Bezug auf langfristige Refinanzierungen bzw. Umschuldungen sowie Verletzungen von langfristigen Kreditvereinbarungen gemacht. – bei langfristiger Refinanzierung/ Umschuldung
So ergibt sich gemäß IAS 1.72 (b) bzw. IAS 1.73 eine zwingende Zuordnung zum kurzfristigen Bereich, wenn
das Unternehmen eine langfristige Refinanzierungs- bzw. Umschuldungsvereinbarung der Zahlungsverpflichtungen nach dem Abschlussstichtag, aber vor Genehmigung des Abschlusses zur Veröffentlichung abschließt;508
eine Refinanzierung bzw. Umschuldung bis zum Abschlussstichtag lediglich erwartet wird, sie jedoch nicht erzwingbar ist (d.h. zum Ab505 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen müssen daher stets als kurz-
fristig eingestuft werden, siehe dazu Abschnitt 6.13.3. 506 Hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Erfüllung durch die Ausgabe von Eigen-
kapitalinstrumenten zu verlangen, beeinflusst dies die Fristigkeitseinstufung nicht. Damit kommt auch für die Fremdkapitalkomponente einer Wandelschuldverschreibung ein langfristiger Ausweis in Frage (siehe dazu Abschnitt 6.9.5). 507 Vgl. FREIBERG (2010b), S. 142. 508 Eine solche in diesem Zeitraum vorgenommene langfristige Refinanzierung bzw. Umschuldung eines Darlehens stellt nach IAS 1.76 (a) m.V.a. IAS 10 ein Ereignis nach der Berichtsperiode dar, welches zwar nicht zu Anpassungen in den Rechenwerken führt, jedoch die in IAS 10.21 aufgeführten Angabepflichten auslöst.
210
Bilanzausweis
3.6
schlussstichtag keine konkrete bzw. vertraglich fixierte Refinanzierungsoder Umschuldungsvereinbarung vorliegt);
die Refinanzierungs- bzw. Umschuldungsvereinbarung dem Unternehmen zwar ein Recht zum Zahlungsaufschub über den 12-Monatszeitraum hinaus einräumt, diese jedoch nicht einseitig bzw. nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden kann. So resultiert bspw. eine kurzfristige Einstufung, falls dem Schuldner eine Kreditverlängerung unter dem Vorbehalt des Erreichens von Bedingungen gewährt wird, die er nicht alleine erfüllen kann oder bezüglich deren Erfüllung zum Abschlussstichtag Unsicherheiten bestehen.509 Umgekehrt ist für den Fall, dass ein Unternehmen eine Verlängerung bzw. Refinanzierung einer Kreditvereinbarung zum Abschlussstichtag nicht nur erwartet, sondern auch uneingeschränkt verlangen kann (d.h. zum Abschlussstichtag der Zahlungsaufschub über den 12-Monatszeitraum hinaus im alleinigen Ermessen des Schuldners liegt), die finanzielle Verbindlichkeit dem langfristigen Bereich zuzuordnen – selbst dann, wenn sie ansonsten innerhalb von 12 Monaten fällig wäre (IAS 1.73).510 Eine Anschlussfinanzierung mit einem vom ursprünglichen Gläubiger abweichenden Kreditgeber dürfte keinen langfristigen Ausweis zur Folge haben, da grundsätzlich 2 voneinander getrennt zu beurteilende Sachverhalte vorliegen.511 Eine kurzfristige Einstufung hat ferner zu erfolgen, sofern die Bestimmungen einer langfristigen Kreditvereinbarung am oder vor dem Abschlussstichtag verletzt werden, sodass die Schuld auf Verlangen sofort zur Rückzahlung fällig wird. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Kreditgeber zwischen dem Abschlussstichtag und der Genehmigung zur Abschlussveröffentlichung infolge der Verletzung dazu bereiterklärt, die Rückzahlung nicht zu verlangen (IAS 1.74).512 Ist die finanzielle Verbindlichkeit mit einer Vertragsklausel ausgestattet, welche dem Gläubiger bei Nichteinhaltung einen sofortigen Rückzahlungsanspruch gewährt (z.B. eine Fälligstellung bei Nichteinhaltung von bestimmten Finanzkennzahlen bzw. Financial Covenants ► 2.4.4.2), muss anhand der Gegebenheiten zum Abschlussstichtag untersucht werden, ob eine Verletzung der Bestimmungen vorliegt und man den Posten damit als kurzfristig einzustufen hat. Wird eine Vertragsverletzung, die bereits zum 509 510 511 512
Vgl. hierzu FREIBERG (2010b), S. 143. Vgl. dazu auch FREIBERG (2010b), S. 142f. Vgl. FREIBERG (2010b), S. 143. Eine solche Behebung der Verletzung einer langfristigen Kreditvereinbarung löst gemäß IAS 1.76 (b) als Ereignis nach der Berichtsperiode über IAS 10 ebenfalls nur Angabepflichten (siehe Fn. 508) und keine Anpassungen in den Rechenwerken aus.
211
– bei Verletzung einer langfristigen Kreditvereinbarung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Abschlussstichtag bestand, erst nach dem Abschlussstichtag festgestellt, so führt dies gleichfalls zur kurzfristigen Einstufung, da bereits zum Abschlussstichtag kein uneingeschränktes Recht mehr zum Zahlungsaufschub bestand.513 Hingegen ist eine Zuordnung zum langfristigen Bereich geboten, sofern bei einer Vertragsverletzung der Kreditgeber bis zum Abschlussstichtag eine Nachfrist zu ihrer Behebung von mindestens 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag bewilligt, innerhalb derer er eine sofortige Zahlung nicht verlangen kann (IAS 1.75). Erteilt der Kreditgeber die Nachfrist zur Behebung der Verletzung erst nach dem Abschlussstichtag, aber vor Genehmigung zur Abschlussveröffentlichung, hat allerdings eine kurzfristige Einstufung zu erfolgen.514
3.7
Wertmaßstäbe
3.7.1
Überblick
Abbildung 3-14 zeigt die beiden für Finanzinstrumente zur Anwendung kommenden Wertmaßstäbe. In der Regel hat die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts dabei regulär nach IFRS 13 zu erfolgen; lediglich für Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente und Verträge über solche Eigenkapitalinstrumente kann es unter bestimmten Voraussetzungen angemessen sein, die Anschaffungskosten als Schätzwert für den beizulegenden Zeitwert heranzuziehen (► 3.7.2.5).
Abbildung 3-14
Wertmaßstäbe für Finanzinstrumente in IFRS 9
Beizulegender Zeitwert Regelfall
Ausnahme
Bestimmung gemäß IFRS 13
Anschaffungskosten
Fortgeführte Anschaffungskosten
513 Vgl. FREIBERG (2010b), S. 143. 514 Ferner liegt dann nach IAS 1.76 (c) m.V.a. IAS 10 ein Ereignis nach der Berichtspe-
riode vor, welches keine Anpassungen in den Rechenwerken, sondern nur Angabepflichten (siehe Fn. 508) bewirkt.
212
Wertmaßstäbe
3.7.2
Beizulegender Zeitwert
3.7.2.1
Begriff
Der beizulegende Zeitwert („Fair Value“) ist der Preis, welcher zwischen den Marktteilnehmern im Rahmen einer geordneten Transaktion zum Bewertungstag bei einem Verkauf eines Vermögenswerts erhalten oder bei einer Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden müsste (IFRS 13.9, Anhang A; IAS 32.11). Zu den folgenden Definitionsmerkmalen enthält IFRS 13 weitere Hinweise:
3.7 Definition gemäß IFRS 13
Bewertungsobjekt, geordnete Transaktion, Marktteilnehmer, Preis. Eine Fair-Value-Bewertung bezieht sich auf einen spezifischen Vermögenswert oder eine spezifische Verbindlichkeit. Insofern müssen diejenigen Merkmale des Postens (z.B. Verkaufseinschränkungen) berücksichtigt werden, die auch Marktteilnehmer am Bewertungstag zur Preisfindung heranziehen würden (IFRS 13.11). Welchen Bewertungseffekt ein bestimmtes Merkmal hat, ist davon abhängig, wie dieses von den Marktteilnehmern in Betracht gezogen wird (IFRS 13.12). Die Charakteristika eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit können mithin dazu führen, dass Bewertungsanpassungen – z.B. auf Grund einer Kontrollprämie – vorgenommen werden. Solche Anpassungen müssen allerdings konsistent zur Aggregationsebene sein, die der für den Ansatz des Postens einschlägige IFRS vorsieht (IFRS 13.69, Anhang A). Denn die Fair-Value-Bewertung eines Vermögenswerts bzw. einer Verbindlichkeit erfolgt in Abhängigkeit davon, wie der Posten gemäß dem für Bilanzierungs- bzw. Angabezwecke relevanten Standard zusammengefasst wird, entweder auf Einzel- oder auf Gruppenbasis (IFRS 13.13, 14). Für Finanzinstrumente wird die Zeitbewertung damit überwiegend auf Grundlage der einzelnen Posten vorzunehmen sein; das in Bestand befindliche Volumen spielt für die Bewertung regelmäßig keine Rolle (IFRS 13.BC157). Zur Bewertung von Verbindlichkeiten ist von der Annahme der Übertragung auszugehen. Dabei hat man zu unterstellen, dass die Verbindlichkeit bestehen bleibt, d.h. der Marktteilnehmer, an den sie übertragen würde, die Zahlungsverpflichtung erfüllen müsste. Es wird also lediglich angenommen, dass ein neuer Schuldner in die dem Posten zu Grunde liegenden Rechte und Pflichten eintritt.515 Die Verbindlichkeit würde zum Bewertungstag weder glattgestellt noch anderweitig aufgelöst (IFRS 13.34). Zudem hat der 515 Vgl. GROßE (2011), S. 289.
213
– Bewertungsobjekt
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
beizulegende Zeitwert einer Verbindlichkeit die Auswirkungen des Risikos widerzuspiegeln, dass das Unternehmen die Verpflichtung nicht erfüllen könnte („Non-Performance Risk“; IFRS 13.42, Anhang A). Damit sind sowohl das eigene Kreditrisiko als auch alle anderen Faktoren, welche die vollständige Begleichung der Verbindlichkeit beeinflussen (wie z.B. Besicherungsmaßnahmen), bei der Fair-Value-Bewertung zu berücksichtigen (IFRS 13.43, IE32).516 Da die Bewertung konsistent zur Aggregationsebene des Postens sein muss, bleiben jedoch gesondert bilanzierte Sicherheiten von Dritten (wie etwa vom Emittenten verpfändete Barmittel oder sonstige finanzielle Vermögenswerte ► 6.14) bei der Zeitwertbestimmung unberücksichtigt – und zwar auch dann, wenn eine rechtlich untrennbare Verbindung der Sicherheit zur Schuld besteht (IFRS 13.39 (b), 44).517 Ebenfalls nicht einzubeziehen sind gesonderte Input-Daten oder Anpassungen, die vorhandene Übertragungseinschränkungen betreffen (IFRS 13.45). Das NonPerformance Risk ist vor und nach der Übertragung als identisch anzunehmen (IFRS 13.42). – geordnete Transaktion
Ferner muss die Zeitwertbestimmung in einer geordneten (auch „gewöhnlichen“) Transaktion unter aktuellen Marktbedingungen durchgeführt werden (IFRS 13.15). Hierbei ist die Annahme zu Grunde zu legen, dass der Verkauf des Vermögenswerts bzw. die Übertragung der Verbindlichkeit auf dem entsprechenden „Hauptmarkt“ („Principal Market“) erfolgt (IFRS 13.16). Letzterer bezeichnet den Markt mit dem größten Handelsvolumen bzw. der höchsten Handelsaktivität für den jeweiligen Posten (IFRS 13 Anhang A). Sofern ein Hauptmarkt nicht existiert, muss der „vorteilhafteste Markt“ („Most Advantageous Market“) herangezogen werden (IFRS 13.16), also derjenige Markt, mit dem – nach Berücksichtigung von Transaktions- und Transportkosten – die Einnahmen aus dem Verkauf eines Vermögenswerts maximiert bzw. die Ausgaben zur Übertragung der Verbindlichkeit minimiert würden (IFRS 13 Anhang A). Um den Hauptmarkt (bzw. ersatzweise den vorteilhaftesten Markt) zu identifizieren, hat man keine vollständige Analyse bezüglich aller möglichen Märkte vorzunehmen, es sind jedoch alle Informationen einzubeziehen, die in vernünftiger Weise zur Verfügung stehen. Im Regelfall kann der Markt, in dem das Unternehmen die Transaktion für gewöhnlich durchführt, als Hauptmarkt (bzw. wenn dieser nicht existiert, als vorteilhaftester Markt) angenommen werden (IFRS 13.17). Liegt ein Hauptmarkt vor, spiegelt der dort festgestellte Preis – unabhängig davon, ob er direkt beobachtbar ist oder über eine andere Bewertungstechnik geschätzt wird – den beizulegenden 516 Vgl. ferner HITZ/ZACHOW (2011), S. 968. Siehe dazu auch das Beispiel in
IFRS 13.IE43-IE47. 517 Vgl. auch KIRSCH/KÖHLING/DETTENRIEDER (2014), Rz. 139. Ist die Sicherheit recht-
lich untrennbar mit der Verbindlichkeit verbunden, kommen die Angabepflichten in IFRS 13.98 zum Tragen (siehe dazu Abschnitt 3.7.2.6).
214
Wertmaßstäbe
3.7
Zeitwert wider (IFRS 13.18). Voraussetzung ist dabei, dass das Unternehmen auch tatsächlich Zugang zu diesem Markt hat (IFRS 13.19). Die Fähigkeit zur Veräußerung oder Übertragung des Postens zum Bewertungstag spielt hingegen bei der Frage, ob ein Marktpreis verwendet werden kann, keine Rolle (IFRS 13.20). Bei der Zeitwertbestimmung ist darüber hinaus von den Annahmen auszugehen, die Marktteilnehmer zur Preisbildung heranziehen – hierbei unterstellt, dass sie im wirtschaftlich besten Interesse handeln (IFRS 13.22). Marktteilnehmer werden in IFRS 13 Anhang A beschrieben als unabhängige und sachkundige Käufer oder Verkäufer, die sowohl fähig als auch gewillt sind, eine Transaktion durchzuführen.
– Marktteilnehmer
Zur Entwicklung der Annahmen müssen keine spezifischen Marktteilnehmer identifiziert werden. Stattdessen wird verlangt, dass man Merkmale bestimmt, mit Hilfe derer sich Marktteilnehmer generell abgrenzen lassen. Dabei sind das Bewertungsobjekt (der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit) und der Markt dafür sowie die für die jeweilige Transaktion möglichen Marktteilnehmer zu berücksichtigen (IFRS 13.23). Bei dem Preis handelt es sich gemäß IFRS 13.24 um einen Verkaufs- bzw. Übertragungspreis („Exit Price“). Nicht gemeint ist der Zugangspreis („Entry Price“), den IFRS 13 in Anhang A definiert als Preis, der im Rahmen einer Tauschtransaktion für den Erwerb eines Vermögenswerts gezahlt bzw. bei der Übernahme einer Verbindlichkeit erhalten wird.
– Preis
Der Preis darf nicht um etwaige Transaktionskosten angepasst werden (IFRS 13.25). Gemäß IFRS 9.5.1.1 sind allerdings zur Erstbewertung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Posten entsprechende Anpassungen vorzunehmen (► 3.8.5). IFRS 13 enthält eine eigene Definition zu Transaktionskosten, welche die diesbezügliche Begriffsbestimmung in IFRS 9 Anhang A nicht ersetzt.518
3.7.2.2
Bewertungstechniken
Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts erfolgt gemäß IFRS 13 über Bewertungstechniken bzw. Bewertungsverfahren („Valuation Techniques“; auch „Bewertungsmethoden“). Diesen liegen Bewertungsparameter zu Grunde, die in IFRS 13 als Input-Daten bzw. Input-Faktoren („Inputs“) bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um diejenigen Annahmen, welche Marktteilnehmer zur Preisfindung des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit heranziehen würden, einschließlich der Annahmen zum Risiko bezüglich des Bewertungsverfahren an sich oder der verwendeten Parameter (IFRS 13 Anhang A). 518 Siehe dazu weiterführend Abschnitt 3.14.2.
215
Verwendung von Input-Daten
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Direkte versus indirekte Bewertung
Eine Bewertungstechnik anzuwenden bedeutet also einerseits, den beizulegenden Zeitwert indirekt zu bestimmen, indem man Input-Daten in ein Berechnungsmodell einfließen lässt. Andererseits kann aber auch eine direkte Ableitung durch die Verwendung von notierten Marktpreisen identischer Posten als Anwendung eines Bewertungsverfahrens interpretiert werden – eben nur unter Berücksichtigung der Preisnotierung als einzigem Bewertungsparameter.519
Bewertungsansätze
IFRS 13 definiert und beschreibt in Anhang A bzw. über IFRS 13.B5-B11 3 Bewertungsansätze: den „Market Approach“, den „Cost Approach“ und den „Income Approach“. Für Finanzinstrumente sind diese beiden Varianten einschlägig:
„Market Approach“: Verwendung von Preisen und anderen relevanten Informationen aus Markttransaktionen unter Einbeziehung von identischen oder vergleichbaren (d.h. ähnlichen) Vermögenswerten, Verbindlichkeiten oder Gruppen davon (z.B. Anwendung von Marktmultiplikatoren).
„Income Approach“: Diskontierung künftiger Beträge (z.B. Cashflows) zu einem Barwert, der dann die aktuellen Markterwartungen über die künftigen Beträge widerspiegelt (z.B. Anwendung von Barwertkalkülen oder Optionspreismodellen).520 Auswahlkriterien
Die Auswahl der Bewertungstechnik hängt bei Anwendung von IFRS 13 im Wesentlichen von der Verfügbarkeit der Input-Daten ab, wobei die Verwendung von über Märkte beobachtbaren Input-Daten zu maximieren und der Einsatz von darüber nicht-beobachtbaren (d.h. unternehmensspezifischen) Input-Daten zu minimieren ist (IFRS 13.61, 67, 36).521 Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten gelten für diejenigen Fälle, bei denen notierte Marktpreise für die Übertragung von identischen oder ähnlichen Verbindlichkeiten nicht verfügbar sind, die folgenden Vorgaben (IFRS 13.37-41):
Wird der identische Posten von einer anderen Partei als Vermögenswert gehalten, erfolgt die Fair-Value-Bewertung der Verbindlichkeit aus der Perspektive dieses Marktteilnehmers (dem Gläubiger), d.h. man leitet den beizulegenden Zeitwert über den Vermögenswert ab. Dabei muss zunächst auf einen notierten Marktpreis in einem aktiven Markt für ei519 Vgl. GROßE (2011), S. 290f. m.V.a. IFRS 13.76; DELOITTE LLP (2018b), S. 528.
Dementgegen stellen Bewertungsmethoden gemäß IFRS 13.76 eigentlich auf hypothetische Transaktionen ab, was bei Preisnotierungen nicht gegeben ist. Zudem kann über IFRS 13.BC166 geschlossen werden, dass Marktpreise keine InputDaten, sondern Fair Values darstellen, vgl. GROßE (2011), S. 291. 520 Hinweise zur Anwendung von Barwerttechniken finden sich in IFRS 13.B12-B30. 521 Vgl. auch DELOITTE LLP (2018b), S. 544.
216
Wertmaßstäbe
3.7
nen identischen Vermögenswert zurückgegriffen werden.522 Ist ein solcher Preis nicht verfügbar, sind andere beobachtbare Preisnotierungen (wie notierte Marktpreise aus inaktiven Märkten für den identischen Posten) zu verwenden.523 Liegen auch diese nicht vor, kommt ein Bewertungsansatz (z.B. der Market Approach) zur Anwendung.
Hält hingegen keine andere Partei den identischen Posten als Vermögenswert, ist aus der Sicht eines Marktteilnehmers, der die Verbindlichkeit begleichen muss (dem Schuldner), ein Bewertungsverfahren (z.B. eine Barwerttechnik mit Berücksichtigung der zur Tilgung notwendigen Cashflows sowie der marktüblichen Kompensationszahlungen einschließlich Risikoprämie; siehe auch IFRS 13.B31, B33) zu verwenden. Die gewählte Bewertungstechnik muss stetig angewandt werden. Ein Verfahrenswechsel oder eine Änderung bei den Input-Daten ist nur möglich, sofern sich dadurch ein zumindest gleich repräsentativer beizulegender Zeitwert bestimmen lässt. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn sich neue Märkte entwickeln, das Unternehmen neuere Informationen erhält, zuvor verwendete Informationen nicht länger zur Verfügung stehen, Bewertungsverfahren sich verbessern oder die Marktbedingungen Änderungen unterliegen (IFRS 13.65). Anpassungen auf Grund von Verfahrenswechseln oder modifizierten Input-Daten müssen gemäß IAS 8 als Schätzungsänderungen behandelt werden, wobei die diesbezüglich eigentlich einschlägigen Angabepflichten in IAS 8.39, 40 nicht bestehen (IFRS 13.66).524 Der Literatur zufolge handelt es sich auch bei einem Wechsel der Fair-Value-Hierarchiestufe (► 3.7.2.4) im Zeitverlauf (z.B. infolge des Wegfalls eines aktiven Markts) nicht um eine Änderung der Ansatz- und Bewertungsmethoden, sondern um eine Schätzungsänderung.525
Anwendung
Falls Bewertungstechniken zur Anwendung kommen, ist auch das Ausfallrisiko als Input-Faktor zur berücksichtigen. So hat man gemäß IFRS 13.B13 (d) bei der Nutzung von Barwertkalkülen den Preis für die Übernahme der den Zahlungsströmen innewohnenden Unsicherheit (d.h. einen Risikoaufschlag bzw. Credit Spread) einzubeziehen. Für finanzielle Vermögenswerte ist das
Berücksichtigung des Ausfallrisikos
522 Solche Marktpreise liegen z.B. bei börsengehandelten Unternehmensanleihen vor,
vgl. IFRS 13.35 und das Beispiel in IFRS 13.IE40-IE42. 523 Anpassungen an den notierten Marktpreisen müssen gemäß IFRS 13.39 nur vor-
genommen werden, wenn der zur Fair-Value-Bewertung herangezogene Vermögenswert spezifische Faktoren aufweist, die sich nicht auf die Verbindlichkeit übertragen lassen. Setzt sich bspw. der notierte Marktpreis eines Vermögenswerts aus einer Preiskomponente für die begebene Verbindlichkeit an sich und einer Preiskomponente für eine von Dritten gewährte Garantie zusammen, ist der notierte Marktpreis um den Preiseffekt aus der Garantie anzupassen (IFRS 13.39 (b)). 524 Schätzungsänderungen sind im Gegensatz zu Änderungen der Bilanzierungsmethoden nicht mit rückwirkenden Anpassungen in den Rechenwerken verbunden; stattdessen werden sie prospektiv berücksichtigt (IAS 8.36, 37). 525 Vgl. IDW (2007b), S. 11 m.V.a. IAS 8.35; GOLDSCHMIDT/WEIGEL (2009), S. 193.
217
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Ausfallrisiko der Gegenpartei (Kontrahentenrisiko) relevant; bei finanziellen Verbindlichkeiten muss das eigene Kreditrisiko berücksichtigt werden.526 Besonderheiten ergeben sich bei derivativen Finanzinstrumenten.527 Bei diesen muss das Unternehmen sowohl das Kontrahentenrisiko als auch das eigene Ausfallrisiko einbeziehen. Die Wertanpassung des Fair Value um das Kontrahentenrisiko wird als „Credit Value Adjustment“, die Zeitwertanpassung des eigenen Kreditrisikos als „Debt Value Adjustment“ bezeichnet.528 Methodisch basieren beide Anpassungen auf der in Abschnitt 2.1.10.1 vorgestellten Formel zur Bestimmung erwarteter Kreditverluste anhand der PD, des LGD und des EAD.
3.7.2.3 Märkte
Input-Daten
Input-Daten können – insbesondere für Finanzinstrumente – bspw. auf den folgenden Märkten beobachtet werden (IFRS 13.68, B34):
Börsenhandelsmärkte („Exchange Markets“): dort sind Schlusskurse jederzeit verfügbar und entsprechen generell dem beizulegenden Zeitwert.529 Bei geschlossenen Börsen kann dem IDW zufolge ersatzweise der Kurs des letzten Börsenhandelstags zur Zeitwertbestimmung hergezogen werden.530
Händler-Märkte („Dealer Markets“): hier handeln die Beteiligten auf eigene Rechnung unter Verwendung des eigenen Kapitals. Üblicherweise sind eher Geld/Brief-Kurse als Schlusskurse jederzeit verfügbar. Unter die Händler-Märkte fallen auch OTC-Märkte (► 2.3.3).
Broker-Märkte („Brokered Markets“): in diesen versuchen Zwischenhändler, Käufer und Verkäufer zusammenzuführen, d.h. sie handeln auf fremde Rechnung ohne Einsatz des eigenen Kapitals. Kurse bzw. Preisnotierungen für durchgeführte Transaktionen sind teilweise beziehbar.
„Principal-to-Principal Markets“: dabei werden Transaktionen unabhängig ohne Zwischenhändler verhandelt. Informationen dazu sind kaum öffentlich verfügbar. Geld/Brief-Kurse
Liegen Geld/Brief-Kurse vor, hat das Unternehmen denjenigen Preis innerhalb der Geld/Brief-Spanne heranzuziehen, der unter den gegebenen Umständen für die Fair-Value-Bewertung am repräsentativsten ist. Die Verwendung von Geldkursen für Vermögenswerte und von Briefkursen für Ver526 527 528 529
Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 544. Vgl. dazu und folgend IDW (2013), Rz. 93-103. Vgl. auch FREIBERG (2014), S. 255; BERGER u.a. (2016), S. 969. Sofern Schlusskurse vorliegen, ist eine Geld/Brief-Spanne nicht feststellbar bzw. unbeachtlich, vgl. FREIBERG (2011a), S. 295. 530 Vgl. IDW (2016a), Rz. 79.
218
Wertmaßstäbe
3.7
bindlichkeiten wird erlaubt, jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben (IFRS 13.70). Explizit zulässig ist auch der Rückgriff auf Mittelkurse oder auf andere Preiskonventionen innerhalb der Geld/Brief-Spanne (IFRS 13.70).531 IFRS 13 spezifiziert nicht, ob die Geld/Brief-Spanne neben Transaktionskosten andere Bestandteile enthält bzw. enthalten kann;532 das Ausfallrisiko fällt allerdings nicht darunter (IFRS 13.BC164). IFRS 13 sieht für die in das Bewertungsverfahren eingehenden Input-Daten bezüglich der Objektivität bzw. Güte der Bewertungsparameter 3 Abstufungen vor (siehe Abbildung 3-15), wobei (nicht-angepassten) notierten Preisen auf aktiven Märkten für identische Posten die höchste Güteklasse (Stufe 1) und nicht-beobachtbaren Marktdaten die niedrigste Güteklasse (Stufe 3) eingeräumt wird (IFRS 13.72).
Güteabstufungen
Unter die Input-Daten der Stufe 1 fallen (unverändert übernommene) notierte Marktpreise für identische Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf aktiven Märkten, die für das Unternehmen zugänglich sind (IFRS 13.76). Sie werden für viele finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten verfügbar sein – und zwar ggf. über mehrere aktive Märkte. Daher liegt der Schwerpunkt für Input-Daten der Stufe 1 in der Bestimmung des Hauptmarkts (bzw. des vorteilhaftesten Markts) sowie in der Beurteilung, ob das Unternehmen die Transaktion tatsächlich zu dem dort zum Bewertungstag festgestellten Preis eingehen kann (IFRS 13.78).
– Stufe 1
Bei einer Anzahl von identischen Posten bestimmt sich der gesamte beizulegende Zeitwert, indem der (auf einem aktiven Markt) notierte Einzelpreis für den Posten mit der gehaltenen Menge multipliziert wird. Dies gilt selbst dann, wenn das normale Handelsvolumen eines Markts die gehaltene Menge nicht absorbieren kann und die Platzierung von Verkaufsaufträgen über eine einzige Transaktion die Preisnotierung beeinflussen könnte (IFRS 13.80). Entsprechende Preisanpassungen über einen so genannten „Blockage Factor“ werden folglich zur Fair-Value-Bewertung nicht zugelassen, außer es liegt eine Entscheidung für eine Verkaufstransaktion als Paket vor (IFRS 13.69, BC157).
531 Laut DELOITTE LLP (2018b), S. 547 wird es indes als nicht sachgerecht angesehen,
für bereits erfasste Vermögenswerte den Briefkurs und für schon bilanzierte Verbindlichkeiten den Geldkurs zu verwenden, da dies einer Bewertung auf Grundlage des Exit Price widerspricht. 532 Vgl. FREIBERG (2011a), S. 296; IDW (2013), Rz. 76. A.A. KIRSCH/KÖHLING/DETTENRIEDER (2014), Rz. 71.
219
3 Abbildung 3-15
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Güteabstufungen für Input-Daten nach IFRS 13.76-90 Nicht-beobachtbare Marktdaten
Beobachtbare Marktdaten Stufe 1 notierte Marktpreise unverändert
übernommen für identische Posten
festgestellt über
einen (zugänglichen) aktiven Markt
Stufe 2 notierte Marktpreise unverändert übernommen für ähnliche Posten
festgestellt über
einen aktiven Markt
andere direkt
beobachtbare InputDaten z.B. Zinssätze, Credit Spreads
– Stufe 2
notierte Marktpreise unverändert
übernommen für identische oder ähnliche Posten festgestellt über einen inaktiven Markt
Stufe 3 Ausgangsbasis: eigene Daten
ggf. Vornahme von
Anpassungen, die Marktteilnehmer machen würden ggf. Vornahme von Anpassungen wegen eigener Spezifika
andere indirekt
beobachtbare InputDaten Ableitung z.B. über Korrelationen
Input-Daten der Stufe 2 sind direkt oder indirekt beobachtbare Marktdaten (IFRS 13.81); sie schließen Folgendes ein (IFRS 13.82):
notierte Preise auf aktiven Märkten für ähnliche (vergleichbare) Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;
notierte Preise auf inaktiven Märkten für identische oder ähnliche (vergleichbare) Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;
andere direkt beobachtbare Input-Daten, die nicht auf notierten Preisen basieren (wie z.B. Zinssätze, Zinsstrukturkurven, implizite (d.h. aus aktuellen Optionspreisen abgeleitete) Volatilitäten,533 Credit Spreads);
andere indirekt beobachtbare Input-Daten, die hauptsächlich aus Marktdaten über Korrelationen oder andere Berechnungen abgeleitet oder bestätigt werden („Market-Corroborated Inputs“). – Stufe 3
Input-Daten der Stufe 3 sind zwar nicht aus Marktdaten ableitbar. Sie sollen allerdings die Annahmen widerspiegeln, die Marktteilnehmer zur Preisfindung heranziehen würden, einschließlich der Risikoannahmen (IFRS 13.86, 87). Ohne entsprechende Risikoanpassungen liegt keine Fair-ValueBewertung vor (IFRS 13.88). Ausgangsbasis für die Generierung der Input-Daten sind die eigenen (unternehmensinternen) Daten. Diese müssen angepasst werden, sofern Marktteilnehmer abweichende Daten verwenden würden oder falls unternehmensspezifische Besonderheiten bestehen, welche die Marktteilnehmer nicht kennen (IFRS 13.89). 533 Historische Volatilitäten stellen hingegen gemäß IFRS 13.B36 (b) Input-Daten der
Stufe 3 dar.
220
Wertmaßstäbe
Ein „aktiver Markt“ stellt gemäß IFRS 13 Anhang A einen Markt dar, in dem Transaktionen für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit mit ausreichender Häufigkeit und mit ausreichendem Umfang stattfinden, um laufend Informationen über Preise zu liefern. Ein aktiver Markt ist demnach nicht allein auf Börsenplätze beschränkt; die Definition schließt auch den Handel über OTC-Märkte ein, wenn die Preise über Informationssysteme (z.B. BLOOMBERG, REUTERS, THOMSON FINANCIAL DATASTREAM) erhältlich sind.534 Ebenso lässt sich der verbindliche Preis eines so genannten „Market Makers“, der An- und Verkaufskurse für Finanzinstrumente stellt, zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts heranziehen.535 Nicht ohne weiteres mit Preisnotierungen auf einem aktiven Markt gleichzusetzen sind allerdings über Preis-Service-Agenturen (wie z.B. „The Loan Market Association“ in London) veröffentlichte Preise.536 Dabei handelt es sich um unverbindliche Durchschnittspreise, welche über Händlerumfragen generiert werden. Normalerweise ist davon auszugehen, dass auf einem „organisierten Markt“ (im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG) bzw. auf einem „geregelten Markt“ (im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Ziffer 14 der EU-Richtlinie 2004/39/EG) festgestellte Preise die Definitionsmerkmale eines aktiven Markts in IFRS 13 Anhang A erfüllen.537 In Deutschland gilt dies etwa für Notierungen im Börsensegment „Regulierter Markt“ sowie für den Handel über die EUREX.538 Erreicht ein organisierter Markt für ein Finanzinstrument nur ein niedriges Handelsvolumen, so kann dies dazu führen, dass die Preisnotierung nicht mit derjenigen eines aktiven Markts gleichzusetzen ist.
3.7.2.4
Bewertungshierarchie
Anhand der Güteabstufungen für die Input-Daten wird ferner die Hierarchieeinstufung für den jeweils ermittelten Fair Value vorgenommen, wobei auch hierbei eine Differenzierung nach 3 Güteklassen erfolgt. Bei der Einstufung ist Folgendes zu beachten:
Das Unternehmen hat nicht das Bewertungsverfahren an sich zu beurteilen, sondern die Input-Daten; so kann bspw. ein mittels einer Barwerttechnik bestimmter beizulegender Zeitwert in Abhängigkeit der Input534 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 1903; SCHMIDT/PITTROFF/KLINGELS (2007), S. 22; 535 536 537 538
GOLDSCHMIDT/WEIGEL (2009), S. 194; FREIBERG (2011a), S. 294. Vgl. IDW (2016a), Rz. 80. Vgl. hierzu IDW (2016a), Rz. 101. Vgl. dazu und folgend primär IDW (2016a), Rz. 76-78. Für alle EU-Mitgliedstaaten wurde am 21.12.2010 unter der Informationsnummer 2010/C 348/09 ein Verzeichnis im Amtsblatt veröffentlicht, dem sich entnehmen lässt, welche einzelnen Märkte in den verschiedenen Ländern der Definition des geregelten Markts entsprechen.
221
3.7 Begriff des aktiven Markts
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Daten entweder der Fair-Value-Hierarchiestufe 2 oder 3 zugeordnet werden (IFRS 13.74).
Gehen in das Bewertungsverfahren wesentliche Input-Daten aus verschiedenen Stufen ein, so richtet sich die Einstufung der Fair-ValueBewertung nach der jeweils niedrigsten Güteklasse, in die einzelne Input-Daten gruppiert sind (IFRS 13.73).
Die Vornahme von Anpassungen an den Input-Daten der Stufe 1 ist nur in den wenigen in IFRS 13.79 beschriebenen Fällen erlaubt und führt stets dazu, dass man die Fair-Value-Bewertung der Fair-ValueHierarchiestufe 2 oder 3 zuordnen muss.539
Anpassungen von Input-Daten der Stufe 2 (z.B. auf Grund von Verkaufsrestriktionen) sind grundsätzlich zulässig und werden immer dann notwendig sein, wenn auch Marktteilnehmer diese zur Preisfindung berücksichtigen würden (IFRS 13.75). Die Vornahme von Anpassungen erfolgt in Abhängigkeit von den spezifischen Faktoren, die in Verbindung mit dem Posten stehen (IFRS 13.83). Anpassungen führen dazu, dass die Fair-Value-Bewertung der Stufe 3 zugeordnet werden muss, sofern bei der Anpassung im Wesentlichen auf nicht-beobachtbare Input-Daten zurückgegriffen wird (IFRS 13.75, 84). Abbildung 3-16 zeigt die 3 Fair-Value-Hierarchiestufen mit den zugehörigen Bewertungen. Die Notwendigkeit zur Einstufung ergibt sich primär dadurch, dass die Angabepflichten zu Fair Values (► 3.7.2.6) auf diesem Stufenkonzept basieren.
539 Gemäß IFRS 13.79 (a) kann für eine große Anzahl ähnlicher Posten, für welche
Preisinformationen auf individueller Basis nicht regelmäßig erhältlich sind, alternativ eine andere Bewertungsmethode verwendet werden. IFRS 13.79 (b) lässt Anpassungen zu, wenn notierte Marktpreise nicht den beizulegenden Zeitwert zum Bewertungstag widerspiegeln, weil etwa bedeutende Transaktionen oder Ankündigungen nach dem Handelsschluss erfolgen. Über IFRS 13.79 (c) sind i.V.m. IFRS 13.39 Anpassungen im Hinblick auf spezifische Faktoren vorzunehmen (siehe Fn. 523).
222
Wertmaßstäbe
3.7 Abbildung 3-16
Hierarchiestufen zur Fair-Value-Bewertung nach IFRS 13.76-90 Fair-Value-Hierarchiestufe 1 Die beizulegenden Zeitwerte werden direkt durch unveränderte Übernahme von notierten Preisen auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten bestimmt.
Fair-Value-Hierarchiestufe 2 Die Zeitwertermittlung erfolgt entweder
direkt durch unveränderte Übernahme von notierten Preisen auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten;
direkt durch unveränderte Übernahme von notierten Preisen auf nicht-aktiven Märkten für identische oder ähnliche Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten;
indirekt durch Anwendung sonstiger Bewertungsverfahren, deren wesentliche Input-Faktoren von notierten Preisen oder anderen direkt oder indirekt beobachtbaren Input-Daten abgeleitet werden.
Fair-Value-Hierarchiestufe 3 Der Fair Value wird indirekt über ein Bewertungsverfahren hergeleitet, wobei die wesentlichen Input-Faktoren (teilweise) nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren.
3.7.2.5
Anschaffungskosten als Schätzwert
Gemäß IFRS 9 ist es in Ausnahmefällen zulässig, für nicht-notierte Eigenkapitalinstrumente sowie für Verträge über solche Eigenkapitalinstrumente (d.h. mit nicht-notierten Eigenkapitalinstrumenten verbundene Derivate)540 die Anschaffungskosten als Schätz- bzw. Ersatzwert für den beizulegenden Zeitwert heranzuziehen, wobei klargestellt wird, dass die Anschaffungskosten niemals der beste Schätzwert des Fair Value für derartige Posten sind (IFRS 9.B5.2.3, B5.2.6). Für den Begriff der „Anschaffungskosten“ („Cost“) liegt nach IFRS keine übergreifende Definition vor.541 In Bezug auf Finanzinstrumente entsprechen sie dem Betrag, mit dem ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz (► 3.8) bewertet wurde. Die Anschaffungskosten können gemäß IFRS 9.B5.2.3 als angemessener Schätzwert für den Fair Value fungieren, wenn entweder
zur Zeitbewertung nicht genügend aktuelle Informationen verfügbar sind;
mögliche Fair-Value-Bewertungen innerhalb einer großen Bandbreite liegen und die Anschaffungskosten innerhalb dieser Bandbreite die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwerts darstellen. 540 Es handelt sich somit um Posten, die nicht der Fair-Value-Hierarchiestufe 1 (siehe
dazu Abschnitt 3.7.2.4) zugeordnet werden. 541 Vgl. COENENBERG/HALLER/SCHULTZE (2016), S. 111.
223
Voraussetzungen
3 Negativbeispiele
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
In IFRS 9.B5.2.4 werden beispielhaft Sachverhalte aufgeführt, bei denen die Anschaffungskosten ggf. nicht als Ersatzwert verwendbar sind:
eine signifikante Änderung der Ertragslage des Beteiligungsunternehmens im Vergleich zu Budgets, Plänen oder Meilensteinen;
Änderungen der Erwartung, dass die technischen Produktmeilensteine des Beteiligungsunternehmens erreicht werden;
eine signifikante Änderung des Markts für Eigenkapitaltitel des Beteiligungsunternehmens oder dessen (potenzielle) Produkte;
eine signifikante Änderung der Weltwirtschaft oder des wirtschaftlichen Umfelds, in dem das Beteiligungsunternehmen tätig ist;
eine signifikante Änderung der Ertragslage vergleichbarer Unternehmen oder der durch den Gesamtmarkt implizierten Bewertungen;
interne Angelegenheiten des Beteiligungsunternehmens wie z.B. Betrug, kommerzielle Streitigkeiten, Rechtsstreitigkeiten, Änderungen des Managements oder der Strategie;
es bestehen Hinweise aus externen Transaktionen mit Eigenkapitaltiteln des Beteiligungsunternehmens, entweder durch das Beteiligungsunternehmen (wie über die Ausgabe von neuem Eigenkapital) oder durch Übertragungen von Eigenkapitalinstrumenten zwischen Dritten. Über IFRS 9.B5.2.5 wird klargestellt, dass die zuvor genannte Auflistung der Sachverhalte nicht abschließend ist. Nach dem Erstansatz müssen alle verfügbaren Informationen über die Ertragslage und die Geschäftstätigkeit des Beteiligungsunternehmens genutzt werden. Liegen solche relevanten Informationen vor, können sie darauf hindeuten, dass die Anschaffungskosten ggf. nicht repräsentativ sind. Dann hat das Unternehmen den Fair Value regulär nach den Vorgaben von IFRS 13 zu bestimmen. Für Nicht-Banken könnte eine ersatzweise Bewertung zu Anschaffungskosten (wenn überhaupt) bei nicht-(börsen)notierten Anteilen an anderen Unternehmen – z.B. GmbH-Anteile oder Anteile an Personengesellschaften, ggf. auch neu gegründete (Start-up-) Unternehmen) – zur Anwendung kommen, für die kein maßgeblicher Einfluss besteht oder die aus anderen Gründen nicht nach IAS 27 bzw. IFRS 10, IAS 28 oder IFRS 11 bilanziert werden (► 3.3.6.1). Bei strenger Auslegung (von Seiten des Abschlussprüfers) wird eine dauerhafte Anschaffungskostenbilanzierung wohl kaum durchsetzbar sein – es sei denn, dies lässt sich unter dem Aspekt der Wesentlichkeit begründen.542
542 Vgl. PURTSCHER (2017), S. 510.
224
Wertmaßstäbe
3.7.2.6
3.7
Angabepflichten
IFRS 13 macht standardübergreifende Vorgaben zur Offenlegung von Fair Values. Den Anforderungen ist eine Generalnorm vorangestellt. Hiernach sind Informationen zu vermitteln, welche Abschlussadressaten bei der Beurteilung zu Folgendem unterstützen (IFRS 13.91):
Generalnorm in IFRS 13
in Bezug auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Folgebewertung auf wiederkehrender oder nicht-wiederkehrender Basis zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden: die zur Bestimmung herangezogenen Bewertungstechniken und Input-Daten;
hinsichtlich wiederkehrender Fair-Value-Bewertungen, die wesentliche nicht-beobachtbare Input-Daten berücksichtigen (Fair-Value-Hierarchiestufe 3): den Einfluss der Bewertung auf den Gewinn oder Verlust bzw. das OCI der Periode. Um dem zu entsprechen, müssen mindestens die in IFRS 13.93 aufgeführten Angaben bereitgestellt werden. Sind diese mit Blick auf die Zielsetzung in IFRS 13.91 nicht ausreichend, hat man weitere Informationen offenzulegen (IFRS 13.92). IFRS 13 differenziert bei den Angabepflichten zwischen periodisch „wiederkehrenden“ („Recurring“) und „nicht-wiederkehrenden“ („Non-Recurring“) Fair-Value-Bewertungen. Diese werden gemäß IFRS 13.93 (a) wie folgt abgegrenzt:
Bei wiederkehrenden Fair-Value-Bewertungen verlangt oder erlaubt ein IFRS eine Zeitbewertung in der Bilanz zu jedem Abschlussstichtag. Der Wertmaßstab wird also regelmäßig zur Folgebewertung eingesetzt. Mit Blick auf Finanzinstrumente betrifft dies die Bewertungskategorien FA_FVPL, FL_FVPL und FA_FVOCI.543
Bei nicht-wiederkehrenden Fair-Value-Bewertungen wird die Zeitbewertung hingegen nicht regelmäßig, sondern nur unter bestimmten Umständen vorgeschrieben oder gestattet. Für Finanzinstrumente ist dies nicht der Fall.544 Wiederkehrende und nicht-wiederkehrende beizulegende Zeitwerte dienen als Wertmaßstab für die Bilanzierung. Finanzinstrumente, die primär zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet und deren Buchwerte im Rahmen von Fair Value Hedges lediglich angepasst werden, sind weder wiederkehrenden noch nicht-wiederkehrenden Fair-Value-Bewertungen ausgesetzt.545 543 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 1118. 544 Vgl. zu Letzterem DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016), S. 267. 545 Vgl. dazu DELOITTE LLP (2018b), S. 1118.
225
Wiederkehrende versus nichtwiederkehrende Fair Values
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Fair-ValueBeträge, Bewertungsgründe
Wie bereits erläutert wurde, hat man gemäß IFRS 7.25 die beizulegenden Zeitwerte pro Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten offenzulegen (► 3.4.5.2). Dies gilt einerseits für nach IFRS 9 zum Fair Value, zu fortgeführten Anschaffungskosten oder anhand von „Sondervorschriften“ bilanzierte Posten. Andererseits sind die beizulegenden Zeitwerte auch für Finanzinstrumente, die (primär) nach anderen Standards erfasst werden, anzugeben. Die Pflicht zur Offenlegung ergibt sich auch über IFRS 13.93 (a), der die Angaben gesondert für wiederkehrende und nicht-wiederkehrende Fair-Value-Bewertungen verlangt. Im Rahmen der Zwischenberichterstattung (► 3.1.1) ist gemäß IAS 34.15B (h) anzugeben, wenn sich Veränderungen im Unternehmensumfeld oder bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf den beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten des Unternehmens auswirken.546
HierarchiestufenAufriss
Darüber hinaus muss nach IFRS 13.93 (b) angegeben werden, welcher FairValue-Hierarchiestufe die wiederkehrenden (und nicht-wiederkehrenden) Zeitbewertungen zugeordnet werden. Eine Hierarchiestufen-Zuordnung ist zudem für beizulegende Zeitwerte vorzunehmen, die das Unternehmen als Zusatzangaben offenzulegen hat, d.h. solche, die nicht als Wertmaßstab für die Bilanzierung dienen (IFRS 13.97).
Sicherheiten u.Ä. bei Verbindlichkeiten
Im Fall von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Verbindlichkeiten, die das Unternehmen mit rechtlich untrennbar verbundenen Sicherheiten oder anderen das Risiko mindernden Vereinbarungen ausgibt, ist die Existenz dieser Besicherungsmaßnahme offenzulegen, und ob sie bei der Fair-ValueBewertung der Verbindlichkeit berücksichtigt wird (IFRS 13.98).
Übertragungen zwischen Hierarchiestufe 1 und 2
Für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die auf wiederkehrender Basis zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind darüber hinaus die Beträge und Gründe für Übertragungen zwischen Fair-Value-Hierarchiestufe 1 und 2 anzugeben – und zwar getrennt für in jede Stufe ein- und ausgehende Transfers (IFRS 13.93 (c)).547 Ferner hat man die unternehmensspezifischen Vorgaben offenzulegen, nach denen sich bestimmt, wann Übertragungen zwischen den Stufen zu erfolgen haben (IFRS 13.93 (c), 95).548
546 Dies gilt unabhängig davon, ob die Posten zum beizulegenden Zeitwert oder zu
fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt werden. 547 Wurden Übertragungen zwischen den Fair-Value-Hierarchiestufen durchgeführt,
ist dies auch im Rahmen der Zwischenberichterstattung anzugeben (IAS 34.15B (k)). 548 Für Transfers in und aus einer Stufe sind die gleichen Vorgaben zu machen (IFRS 13.95). Eine mögliche Vorgabe ist gemäß IFRS 13.95 z.B., dass eine Übertragung am Tag des Ereignisses bzw. des geänderten Umstands vorgenommen werden muss. Alternativ kann das Unternehmen auch festlegen, dass Transfers zum Anfang oder zum Ende der Berichtsperioden erfolgen müssen.
226
Wertmaßstäbe
3.7
Weitere qualitative Anforderungen ergeben sich im Hinblick auf die beizulegenden Zeitwerte der Fair-Value-Hierarchiestufen 2 und 3. So wird für wiederkehrende (und nicht-wiederkehrende) Fair-Value-Bewertungen über IFRS 13.93 (d) eine Beschreibung der Bewertungstechniken und der dabei Verwendung findenden Input-Daten verlangt. Zudem sind etwaige Änderungen bezüglich der Bewertungsverfahren mit den Gründen dafür offenzulegen. Die qualitativen Anforderungen betreffen auch beizulegende Zeitwerte, die zusätzlich angegeben werden (IFRS 13.97).
Bewertungstechniken für Hierarchiestufe 2 und 3
Für beizulegende Zeitwerte, die der Hierarchiestufe 3 zugeordnet sind, hat man überdies Folgendes offenzulegen:
Weitere Angaben für Hierarchiestufe 3
für
wiederkehrende Bewertungen: eine (IFRS 13.93 (g));549
(und nicht-wiederkehrende) Fair-ValueBeschreibung des Bewertungsprozesses
quantitative Informationen über wesentliche nicht-beobachtbare InputDaten bei wiederkehrenden (und nicht-wiederkehrenden) Zeitbewertungen (IFRS 13.93 (d));550
in Bezug auf wiederkehrende Fair-Value-Bewertungen eine Überleitungsrechnung von den Eröffnungs- zu den Schlussbilanzen – und zwar mit gesonderter Angabe von in der Periode eingetretenen Veränderungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind (IFRS 13.93 (e)):551
auf insgesamt im Ergebnis erfasste Gewinne oder Verluste mit Nennung, in welchen Posten innerhalb der GuV sie ausgewiesen werden;
auf insgesamt im OCI gebuchte Gewinne oder Verluste, ebenfalls mit Angabe der OCI-Posten;
auf Käufe, Verkäufe, Emissionen und Glattstellungen (wobei jede Bewegung gesondert anzugeben ist);
auf Übertragungen in oder aus Fair-Value-Hierarchiestufe 3 samt der Gründe für die Transfers sowie Vorgaben zur Bestimmung, wann Übertragungen zwischen den Stufen zu erfolgen haben;552
hinsichtlich der im Rahmen der Überleitungsrechnung insgesamt im Ergebnis erfassten Gewinne oder Verluste (siehe vorherige Aufzählung): den Betrag der auf unrealisierte Wertänderungen derjenigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zurückzuführen ist, die das Unter549 Was dabei konkret angegeben werden kann, wird über IFRS 13.IE65 aufgezeigt. 550 Beispielhafte Angaben dazu in Form einer Tabelle finden sich in IFRS 13.IE63. 551 IFRS 13.IE61 enthält Beispiele dazu, wie den Angabepflichten nachgekommen
werden kann. 552 Dabei sind Transfers in und aus Fair-Value-Hierarchiestufe 3 gesondert anzuge-
ben. Zur Konkretisierung der Vorgaben ist IFRS 13.95 zu beachten (siehe Fn. 548).
227
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
nehmen zum Abschlussstichtag noch in Bestand hat, einschließlich der Nennung des GuV-Postens, in den diese unrealisierten Gewinne oder Verluste eingehen (IFRS 13.93 (f));
für wiederkehrende Fair-Value-Bewertungen: die Darstellung von Sensitivitätsanalysen einschließlich Folgendem (IFRS 13.93 (h)):
einer groben Beschreibung der Sensitivität des beizulegenden Zeitwerts im Hinblick auf Änderungen von nicht-beobachtbaren InputDaten, wenn daraus eine wesentlich höhere oder niedrigere FairValue-Bewertung resultieren würde;
der Erwähnung des Tatbestands, dass bei der Ersetzung einer oder mehrerer Input-Faktoren durch plausible Alternativannahmen der beizulegende Zeitwert erheblichen Änderungen ausgesetzt wäre, einschließlich der Angabe des Effekts aus den Änderungen und wie dieser berechnet wurde.553 Zusammenfassung
Den quantitativen Angabepflichten in IFRS 13 hat man in tabellarischer Form nachzukommen – es sei denn, ein anderes Format ist zweckmäßiger (IFRS 13.99). Tabelle 3-9 zeigt die Anforderungen der beiden Standards in der Zusammenfassung.
553 Die Bedeutung der Auswirkungen ist mit Blick auf das Ergebnis und die Summe
der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bzw. – bei Erfassung der Zeitwertänderungen im OCI – bezogen auf die Summe des Eigenkapitals zu beurteilen.
228
Wertmaßstäbe
Tabelle 3-9
Fair-Value-Angabepflichten für Finanzinstrumente nach IFRS 13 und IFRS 7 Anforderung
Für bilanzierte Fair Values Hierarchiestufe 1
Hierarchiestufe 2
Hierarchiestufe 3
3.7
Für Fair Verweis in Values als IFRS 13 bzw. ZusatzIFRS 7 angaben
Fair-Value-Beträge
X
a
X
a
X
a
X
IFRS 13.93 (a), IFRS 7.25
Hierarchiestufen-Aufriss
X
a
X
a
X
a
X
IFRS 13.93 (b), 97 i.V.m. IFRS 7.25
Sicherheiten u.Ä. für zum Fair Value bewertete emittierte Verbindlichkeiten
X
X
X
/
IFRS 13.98
Beträge, Gründe und Vorgaben für Übertragungen zwischen Hierarchiestufe 1 und 2
X
b
X
b
/
/
IFRS 13.93 (c), 95
a
X
a
X
IFRS 13.93 (d), 97 i.V.m. IFRS 7.25
Beschreibung der Bewertungstechniken; etwaige Änderungen dieser mit Gründen
/
X
Beschreibung des Bewertungsprozesses
/
/
X
a
/
IFRS 13.93 (g)
Quantitative Informationen über wesentliche nicht-beobachtbare Input-Daten
/
/
X
a
/
IFRS 13.93 (d), 97
Überleitungsrechnung (einschließlich Transfers in und aus Hierarchiestufe 3, Gründe und Vorgaben dafür)
/
/
X
b
/
IFRS 13.93 (e), 95
Unrealisierte Gewinne oder Verluste aus der Bewertung
/
/
X
b
/
IFRS 13.93 (f)
Sensitivitätsanalyse mit Beschreibung
/
/
X
b
/
IFRS 13.93 (h)
a
Angabepflicht gesondert für wiederkehrende und nicht-wiederkehrende Fair-Value-Bewertungen
b
Angabepflicht nur für wiederkehrende Fair-Value-Bewertungen
Die Angabe der Fair-Value-Beträge (IFRS 13.93 (a), IFRS 7.25) sowie des Hierarchiestufen-Aufrisses (IFRS 13.93 (b), 97)) erfolgt in der Praxis in der Regel über tabellarische Darstellungen. Einige Unternehmen stellen den Hierarchiestufen-Aufriss nur für zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte
229
Umsetzung in der Praxis
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Posten in Tabellen dar.554 Mehrheitlich wird dieser Anforderung allerdings auch für die nicht zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mittels Tabellen nachgekommen.555 Vereinzelt werden die Zeitwert-Beträge und Hierarchiestufen-Aufrisse auch in die Tabellen zu den Buchwertangaben nach Bewertungskategorien (► 3.4.5.1) integriert.556 Die gemäß IFRS 13.93 (e) verlangten Überleitungsrechnungen für der Hierarchiestufe 3 zugeordnete Posten sind in einigen Abschlüssen enthalten.557 Bei den darin aufgeführten finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten handelt es sich primär um gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile (► 6.4), um bedingte Gegenleistungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen (► 6.16.1), um Termingeschäfte (Optionen) auf Unternehmensanteile einschließlich Minderheitenanteile (► 6.16.2), um trennungspflichtige eingebettete Derivate (► 3.15) sowie um Warentermingeschäfte (► 6.6). Detaillierte Angaben zu den Bewertungstechniken und den dabei verwendeten Input-Daten (wie über IFRS 13.93 (d), 97 verlangt) lassen sich den Abschlüssen indes eher selten entnehmen. Wie einzelne, den jeweiligen Hierarchiestufen zugeordnete Finanzinstrumente bewertet werden, wird etwa bei ADIDAS, DEUTSCHE TELEKOM und SAP erläutert. BMW und HENKEL legen die der Diskontierung zu Grunde liegende Zinsstruktur in einer Tabelle offen; BMW macht ferner Angaben zu Quotierungen von Rohstoffderivaten. VONOVIA gibt zu den abgeschlossenen Zinsswaps die Bewertungsparameter (Nominalbeträge, Laufzeiten, Durchschnittszinssätze) an.558
554 Vgl. dazu die GB 2016 von DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 151; INFINEON, S. 164; LINDE,
555
556
557
558
230
S. 160; MERCK, S. 247; RWE, S. 140; SIEMENS, S. 97 sowie den GB 2015/2016 von THYSSENKRUPP, S. 200f. Vgl. hierzu die GB 2016 von ADIDAS, S. 183; BMW, S. 165; CONTINENTAL, S. 193f.; DEUTSCHE POST, S. 159; SAP, S. 209-212. Vgl. ferner die GB 2016 von DAIMLER, S. 273; DEUTSCHE TELEKOM, S. 202; HEIDELBERGCEMENT, S. 248f.; VOLKSWAGEN, S. 282-284, die jeweils gesonderte Tabellen für (in der Bilanz) zum Fair Value bewertete bzw. nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertete Posten präsentieren. VOLKSWAGEN zeigt überdies separate Tabellen zu den Derivaten. So vorherrschend bei BAYER (siehe GB 2016, S. 281) und PROSIEBENSAT.1 (siehe GB 2016, S. 240f.), Letztere mit gesonderten Bereichen für (in der Bilanz) zum Fair Value bewertete bzw. nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertete Posten. Siehe dazu die GB 2016 von ADIDAS, S. 184; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 152; DEUTSCHE POST, S. 160; DEUTSCHE TELEKOM, S. 204; FRESENIUS, S. 116; MERCK, S. 248; PROSIEBENSAT.1, S. 243; RWE, S. 141; SAP, S. 216; VOLKSWAGEN, S. 285; VONOVIA, S. 172 sowie den GB 2015/2016 von THYSSENKRUPP, S. 201. Vgl. dazu die GB 2016 von ADIDAS, S. 185f.; DEUTSCHE TELEKOM, S. 203f.; SAP, S. 214f.; BMW, S. 164; HENKEL, S. 158; VONOVIA, S. 178.
Wertmaßstäbe
3.7.3
Fortgeführte Anschaffungskosten
3.7.3.1
Begriff und Berechnung
3.7
Die „fortgeführten Anschaffungskosten“ („Amortised Cost“) entsprechen nach IFRS 9 Anhang A dem Betrag, mit dem ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz bewertet wurde,
abzüglich der Tilgungen zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren Betrag (Agio/Disagio ► 2.1.5) unter Anwendung der Effektivzinsmethode sowie
bei finanziellen Vermögenswerten nach Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung.
Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten
Tabelle 3-10
Finanzielle Vermögenswerte
Finanzielle Verbindlichkeiten
Buchwert bei erstmaliger Erfassung (Auszahlungsbetrag zuzüglich Transaktionskosten)
Rückzahlungsbetrag
./. erhaltene Tilgungen
./. geleistete Tilgungen
./. bereits realisierter Betrag aus Agio* zuzüglich Transaktionskosten oder
+ noch nicht realisierter Betrag aus Agio* abzüglich Transaktionskosten oder
+ bereits realisierter Betrag aus Disagio** ./. noch nicht realisierter Betrag aus Disagio** zuzüglich Transaktionskosten abzüglich Transaktionskosten ./. Wertberichtigungen *
Rückzahlungsbetrag ist geringer als der Auszahlungsbetrag
**
Rückzahlungsbetrag ist größer als der Auszahlungsbetrag
In Tabelle 3-10 ist dargestellt, wie sich die fortgeführten Anschaffungskosten für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten berechnen. Ein Agio/Disagio muss das Unternehmen stets unter Anwendung der Effektivzinsmethode sowie unter Berücksichtigung von Transaktionskosten (► 3.14.2) bestimmen. Für finanzielle Vermögenswerte werden die fortgeführten Anschaffungskosten vor Anpassung einer etwaigen Wertberichtigung als „Bruttobuchwert“ bezeichnet (IFRS 9 Anhang A). Die fortgeführten Anschaffungskosten nach Abzug der Wertberichtigung stellen somit den „Nettobuchwert“ dar; IFRS 9
231
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
benutzt diesen Begriff allerdings nicht, sondern setzt Nettobuchwert mit „fortgeführte Anschaffungskosten“ gleich.
3.7.3.2
Effektivzinsmethode
Zweck und Anwendungsbereich
Neben der Bestimmung der fortgeführten Anschaffungskosten ist die Effektivzinsmethode zur periodengerechten Verteilung von Zinsaufwendungen und -erträgen maßgeblich (IFRS 9 Anhang A). Dies gilt zunächst für alle verzinslichen Finanzinstrumente, die in der Folge zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet bzw. den Bewertungskategorien FA_AC und FL_AC zugeordnet werden (► 3.4.3.3; 3.4.4.4). Das Unternehmen muss die Effektivzinsmethode aber auch zur periodischen Erfassung der Zinserträge für (zum beizulegenden Zeitwert bewertete) Zinsinstrumente der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D ► 3.4.3.4) heranziehen (IFRS 9.5.4.1).559
Effektivzinssatz
Der Effektivzinssatz (► 2.1.5) ist derjenige Kalkulationszinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Ein- und Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments (oder eine kürzere Periode, falls zutreffend) exakt auf den Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts oder auf die fortgeführten Anschaffungskosten einer finanziellen Verbindlichkeit abgezinst werden, wobei der Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts definiert wird als seine fortgeführten Anschaffungskosten vor Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung (IFRS 9 Anhang A).
– Begriff und Bestimmung
– Besonderheiten für beim Zugang bonitätsbedingt wertgeminderte (POCI-)Posten
Für finanzielle Vermögenswerte, die auf Grund des sehr hohen Ausfallrisikos des Schuldners mit einem hohen Kaufpreisabschlag erworben werden und somit bereits beim erstmaligen Ansatz bonitätsbedingt wertgemindert („Purchased or Originated Credit-Impaired“; POCI ► 3.10.4.5) sind, hat man die fortgeführten Anschaffungskosten mit einem so genannten „bonitätsangepassten Effektivzinssatz“ zu bestimmen.560 Im Unterschied zur herkömmlichen Effektivzinsermittlung sind hierbei auch die anfänglich erwarteten Kreditverluste zu berücksichtigen (IFRS 9.B5.4.7, Anhang A).
– Beispiel
Die Bestimmung des Effektivzinssatzes und der fortgeführten Anschaffungskosten verdeutlicht folgendes, IFRS 9.IG B.26 entnommenes Beispiel:
559 Siehe dazu auch das Praxisbeispiel in Abschnitt 6.4.10.2. 560 Dies ist jedoch nicht so auszulegen, dass ein bonitätsangepasster Effektivzinssatz
allein deshalb zur Anwendung kommen sollte, wenn ein finanzieller Vermögenswert beim Erstansatz ein hohes (aber eben kein sehr hohes) Ausfallrisiko aufweist (IFRS 9.B5.4.7). Anders gesagt kommt der bonitätsangepasste Effektivitätszinssatz nur bei einem sehr hohen Ausfallrisiko bzw. bei einem Erwerb mit hohem Kaufpreisabschlag zur Anwendung, vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3753 und S. 3787f.
232
Wertmaßstäbe
3.7
Ein Unternehmen kauft am 01.01.X0 ein Schuldinstrument zum beizulegenden Zeitwert von 1.000 € mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren, einem vertraglichen Nominalwert (= Rückzahlungsbetrag) von 1.250 € und einer Nominalverzinsung von 4,7% (jährliche Zahlung; Nominalzinszahlungen: 1.250 € · 4,7% ≈ 59 €). Transaktionskosten fallen nicht an.
Es besteht ein Unterschiedsbetrag (Disagio) zwischen Anschaffungsund Rückzahlungsbetrag in Höhe von 1.250 € ./. 1.000 € = 250 €. Dieser zusätzliche Zinsertrag ist mittels der Effektivzinsmethode über die Laufzeit zu verteilen.
Auf Basis der Restlaufzeit, der Nominalverzinsung und des Disagios ergibt sich zum 01.01.X0 ein Effektivzinssatz von ieff ≈ 10%. Letzterer wird folgendermaßen kalkuliert: 1.000 €
59 € 59 € 59 € 59 € 59 € 1.250 € i eff 10% (1 i eff ) 1 (1 i eff ) 2 (1 i eff ) 3 (1 i eff ) 4 (1 i eff ) 5 (1 i eff ) 5
Die Bestimmung der jeweiligen fortgeführten Anschaffungskosten (Bruttobuchwerte) ist in Tabelle 3-11 dargestellt.
Tabelle 3-11
Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten nach IFRS 9.IG B.26 (1) Jahr
Bruttobuchwert 01.01.
(2) = (1) · 10%
(3)
Effektivzinsertrag
Cashflows (Nominalzins, Tilgung)
(4) = (1) + (2) ./. (3) Bruttobuchwert 31.12.
X0
1.000 €
100 €
59 €
1.041 €
X1
1.041 €
104 €
59 €
1.086 €
X2
1.086 €
109 €
59 €
1.136 €
X3
1.136 €
113 €
59 €
1.190 €
X4
1.190 €
119 €
59 € + 1.250 €
0€
Sofern das Fremdkapitalinstrument der Bewertungskategorie FA_AC zugeordnet wird, ergeben sich die folgenden Buchungen: 01.01.X0 Forderung FA_AC 31.12.X0 Forderung FA_AC Kasse
1.000 € Kasse 41 € Zinsertrag
1.000 € 100 €
59 €
31.12.X1 Forderung FA_AC Kasse
45 € Zinsertrag
104 €
59 € [analog für die Jahre X2 und X3]
31.12.X4 Forderung FA_AC Kasse Kasse
60 € Zinsertrag
119 €
59 € 1.250 € Forderung FA_AC
1.250 €
233
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.7.3.3
Weitere Vorgaben
Laufzeit
In IFRS 9.B5.4.4 wird konkretisiert, dass der Amortisation (bzw. dem Effektivzinssatz) üblicherweise die gesamte erwartete Laufzeit des Finanzinstruments zu Grunde liegt.561
– bei Anpassung von Variablen
Sieht der Vertrag jedoch vor, dass die Agien/Disagien und Transaktionskosten in Bezug zu einer Variablen stehen, die vor Endfälligkeit des Finanzinstruments an die Marktverhältnisse angepasst werden kann, so ist als Amortisationsperiode der Zeitraum bis zur nächsten Anpassung zu wählen (IFRS 9.B5.4.4). Dies trifft z.B. dann zu, wenn die Variable, auf die sich Gebühren, Entgelte, Transaktionskosten, Agien oder Disagien beziehen, vor der voraussichtlichen Fälligkeit des Finanzinstruments an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst wird. Dann ist als angemessener Amortisationszeitraum der Zeitraum bis zum nächsten Anpassungstermin zu wählen.
– bei variabel verzinslichen Instrumenten
Spiegelt ein Agio oder Disagio auf ein variabel verzinsliches Finanzinstrument die seit der letzten Zinszahlung angefallenen Zinsen oder die Marktzinsänderungen seit der letzten Anpassung des variablen Zinssatzes an die Marktverhältnisse wider, so wird dieses bis zum nächsten Zinsanpassungstermin amortisiert (IFRS 9.B5.4.4).562 Unterschiede, die demnach auf Zinsabgrenzungen zurückzuführen sind (der Betrachtungszeitraum liegt also zwischen 2 Zinsanpassungsterminen), müssen bis zum nächsten Zinsanpassungstermin amortisiert werden. Entstand das Agio oder Disagio hingegen durch eine Änderung des Bonitätsaufschlags auf die im Finanzinstrument angegebene variable Verzinsung oder durch andere, nicht an den Marktzinssatz gekoppelte Variablen, erfolgt die Amortisation über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments.
Cashflows
Zur Schätzung der Cashflows müssen alle vertraglichen Bedingungen des Finanzinstruments berücksichtigt werden (z.B. Vorauszahlungen, Kaufoptionen und andere Optionen), nicht jedoch erwartete Kreditverluste (IFRS 9 Anhang A). Ferner müssen in die Berechnung alle unter den Vertragspartnern gezahlten oder erhaltenen Gebühren und sonstige Entgelte einfließen, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes (► 3.14.3) und der Transaktionskosten (► 3.14.2) sowie aller anderen Agien und Disagien sind. Falls sich die Cashflows nicht verlässlich schätzen lassen, müssen die vertraglichen Zahlungen herangezogen werden.
561 Lässt sich die erwartete Laufzeit nicht verlässlich schätzen, muss der Amortisation
die gesamte vertragliche Laufzeit des Finanzinstruments (oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten) zu Grunde gelegt werden (IFRS 9 Anhang A). 562 Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Agio oder Disagio für den Zeitraum bis zum nächsten Zinsanpassungstermin gilt, da die Variable, auf die sich das Agio oder Disagio bezieht (d.h. der Zinssatz), zu diesem Zeitpunkt an die Marktverhältnisse angepasst wird.
234
Wertmaßstäbe
In Bezug auf finanzielle Vermögenswerte wird über IFRS 9.5.4.3, Anhang A konkretisiert, dass Neuverhandlungen oder anderweitige Änderungen der vertraglichen Zahlungsströme (Modifikationen) – wie z.B. eine Laufzeitverlängerung (IFRS 9.IE68) – zu einer Neuberechnung der fortgeführten Anschaffungskosten (des Bruttobuchwerts) führen, falls der jeweilige Posten durch die Modifikation nicht auszubuchen ist. In der Literatur wird eine Nicht-Ausbuchung immer dann als gegeben angesehen, wenn keine substanzielle bzw. wesentliche Modifikation vorliegt (► 3.13.1.2). Zur Barwertermittlung muss in der Regel der ursprüngliche Effektivzinssatz herangezogen werden.563 Die Differenz zum bisherigen Buchwert ist als „Änderungsgewinn oder -verlust“ („Modification Gain or Loss“) GuV-wirksam zu erfassen.564 Mit der Neuverhandlung/Änderung anfallende Gebühren sind als Buchwertanpassung des geänderten finanziellen Vermögenswerts zu behandeln und über seine Restlaufzeit zu amortisieren. In Verbindung mit modifizierten, aber nicht ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten gelten ferner spezifische Wertberichtigungsvorschriften (► 3.10.11.3).
3.7 – Modifikationen bei finanziellen Vermögenswerten
Liegt hingegen auf Grund einer substanziellen bzw. wesentlichen Modifikation eine Ausbuchung vor, so hat dies im Umkehrschluss keine Neuberechnung der fortgeführten Anschaffungskosten (des Bruttobuchwerts) zur Folge. Der ursprüngliche Posten wird ausgebucht und ein neuer finanzieller Vermögenswert (zu neuen Konditionen) eingebucht. In Bezug auf Letzteren müssen dann spezifische Wertberichtigungsvorschriften beachtet werden (► 3.10.11.2). Ändert das Unternehmen seine Schätzungen bezüglich der künftigen Zahlungen bedingt durch nicht-marktbezogene Ursachen (z.B. wegen vorzeitiger Tilgungen oder bonitätsbedingter Nominalzinsanpassungen), ist der Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts bzw. sind die fortgeführten Anschaffungskosten der finanziellen Verbindlichkeit an die geänderten vertraglichen Cashflow-Erwartungen anzupassen. Bei den geschätzten Zah-
563 Bei finanziellen Vermögenswerten mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beein-
trächtigter Bonität ist der bonitätsrisikoangepasste Effektivzinssatz einschlägig. Bei einer im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen durchgeführten Buchwertanpassung eines als Grundgeschäft designierten Postens findet der gemäß IFRS 9.6.5.10 zum Zeitpunkt des Amortisationsbeginns neu berechnete Effektivzinssatz Verwendung. 564 Damit entspricht die Methodik der in IFRS 9.B5.4.6 beschriebenen Vorgehensweise (GuV-wirksame Buchwertanpassung) bei nicht-marktbezogenen Schätzungsänderungen, vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3764. Zu Modifikationen von finanziellen Vermögenswerten bestehen beim Übergang auf IFRS 9 keine spezifischen Vorschriften. Laut KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2751 (7A.11.200.30) kann bei Nichtanpassung der Vergleichsperiode(n) (siehe dazu Abschnitt 3.17.4.1) zum Erstanwendungszeitpunkt die Differenz zum bisherigen Buchwert über die Gewinnrücklagen erfasst werden. Gl.A. zu Letzterem PWC (2017b), S. 42124 (FAQ 42.144.2).
235
– nichtmarktbezogene Änderungen
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
lungen dürfen weder Änderungen aus Modifikationen (siehe oben) noch aus erwarteten Kreditverlusten (d.h. aus Wertberichtigungen ► 3.10) berücksichtigt werden. Der neue Buchwert entspricht in der Regel dem mit dem ursprünglichen (d.h. bei Ausreichung bzw. Aufnahme gültigen) Effektivzinssatz berechneten Barwert der geänderten vertraglichen Zins- und Tilgungszahlungen.565 Die Buchwertanpassung (BWA) ist GuV-wirksam vorzunehmen (IFRS 9.B5.4.6). – marktzinsbedingte Änderungen
Bei variabel verzinslichen Finanzinstrumenten führt die periodisch vorzunehmende Neuschätzung der Cashflows (bedingt durch die Anpassung des Marktzinssatzes) zu einer Änderung des Effektivzinssatzes (IFRS 9.B5.4.5).566 Werden variabel verzinsliche Finanzinstrumente mit Beträgen angesetzt, die den bei Endfälligkeit zu erhaltenden bzw. zu zahlenden Kapitalbeträgen entsprechen, hat die Neuschätzung künftiger Zinszahlungen normalerweise keine wesentlichen Auswirkungen auf den Buchwert des Finanzinstruments (d.h. es ist keine oder nur eine geringfügige Buchwertanpassung vonnöten).
Beispiel zur BWA: geänderte Tilgungsmodalitäten
Die Behandlung von nicht-marktbezogenen Schätzungsänderungen der Cashflows soll die folgende Abwandlung des im letzten Abschnitt enthaltenen Beispiels untermauern (IFRS 9.IG B.26):
Am 01.01.X2 ändert das Unternehmen seine Tilgungsplanungen: 50% des Nominalwerts von 1.250 € sollen nun am 31.12.X2, der Rest am 31.12.X4 zurückgezahlt werden.
Die Ermittlung der entsprechenden fortgeführten Anschaffungskosten ist in Tabelle 3-12 aufgeführt.
Die Buchwertanpassung ist auf den Betrag vorzunehmen, der sich aus dem Barwert der noch ausstehenden Zahlungen, diskontiert mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz, ergibt: 59 € 625 € 29 € 29 € 625 € 1.137 € (1 10%) 1 (1 10%) 1 (1 10%) 2 (1 10%) 3 (1 10%) 3
Somit bestimmt sich eine Buchwertanpassung in Höhe von 1.137 € ./. 1.086 € = 51 €.
565 Siehe zu den Ausnahmen Fn. 563. 566 Vgl. auch FREIBERG (2008b), S. 306.
236
Wertmaßstäbe
Tabelle 3-12
BWA auf Grund geänderter Tilgungsmodalitäten nach IFRS 9.IG B.26 (1) Jahr
Bruttobuchwert 01.01.
(2) = (1) · 10%
(3)
Effektivzinsertrag
Cashflows (Nominalzins, Tilgung)
3.7
(4) = (1) + (2) ./. (3) Bruttobuchwert 31.12.
X0
1.000 €
100 €
59 €
1.041 €
X1
1.041 €
104 €
59 €
1.086 €
X2
1.086 € + 51 €
114 €
59 € + 625 €
567 €
X3
567 €
57 €
29 €
595 €
X4
595 €
59 €
29 € + 625 €
0€
Bei Zuordnung des Fremdkapitalinstruments zur Bewertungskategorie FA_AC lauten die Buchungen für die verbleibenden Abschlussstichtage wie folgt: 31.12.X2 Ford. FA_AC Ford. FA_AC Kasse Kasse 31.12.X3 Ford. FA_AC Kasse 31.12.X4 Ford. FA_AC Kasse Kasse
51 € Ertrag BWA 55 € Zinsertrag
51 € 114 €
59 € 625 € Ford. FA_AC 28 € Zinsertrag
625 € 57 €
29 € 30 € Zinsertrag
59 €
29 € 625 € Ford. FA_AC
625 €
Neben geänderten Tilgungsmodalitäten können auch Änderungen der Nominalzinssätze ursächlich für eine Buchwertanpassung sein. Dies verdeutlicht das folgende Beispiel:567
Ein Unternehmen kauft am 01.01.X0 ein Fremdkapitalinstrument zum beizulegenden Zeitwert von 1.000 € (inklusive Transaktionskosten) mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren, einem Nominalwert (= Rückzahlungsbetrag) von 1.000 € und einer Nominalverzinsung von 10% (jährliche Zahlung; Nominalzinszahlungen: 1.000 € · 10% = 100 €).
Das Fremdkapitalinstrument wurde mit einer „Step-Up-Klausel“ ausgegeben: Verschlechtert sich die Bonität des Schuldners, muss dieser höhere Nominalzinsen leisten.568
Die für die Buchungen benötigten Werte enthält Tabelle 3-13.
567 Für ein diesbezügliches Praxisbeispiel zu Finanzverbindlichkeiten siehe Ab-
schnitt 6.7.9.2. 568 Solche Klauseln werden häufig über Covenants (siehe dazu Abschnitt 2.4.4.2)
eingefügt.
237
Beispiel zur BWA: bonitätsbedingte Zinsänderung
3 Tabelle 3-13
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
BWA auf Grund bonitätsbedingter Zinsänderungen (Ausgangslage) (1) Jahr
Bruttobuchwert 01.01.
(2) = (1) · 10%
(3)
Effektivzinsertrag
Cashflows (Nominalzins, Tilgung)
(4) = (1) + (2) ./. (3) Bruttobuchwert 31.12.
X0
1.000 €
100 €
100 €
1.000 €
X1
1.000 €
100 €
100 €
1.000 €
X2
1.000 €
100 €
100 €
1.000 €
X3
1.000 €
100 €
100 €
1.000 €
X4
1.000 €
100 €
100 € + 1.000 €
0€
Am 01.01.X2 wird die Bonität des Schuldners herabgestuft, wodurch sich der Nominalzinssatz des Fremdkapitalinstruments von 10% auf 12% erhöht; dies führt ab der Zinsperiode X2 zu Nominalzinszahlungen von 120 € (1.000 € · 12%).
Die für die Buchungen benötigten Werte stellen sich nun wie in Tabelle 3-14 aufgeführt dar.
Wiederum ist eine BWA auf den Betrag vorzunehmen, der sich aus dem Barwert der noch ausstehenden Zahlungen, diskontiert mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz, ergibt: 120 € 120 € 120 € 1.000 € 1.050 € (1 10%) 1 (1 10%) 2 (1 10%) 3 (1 10%) 3
Somit bestimmt sich eine BWA in Höhe von 1.050 € ./. 1.000 € = 50 €. Alternativ kann die BWA auch aus dem Barwert der noch ausstehenden 3 Nominalzinssatzerhöhungen ermittelt werden: 20 € 20 € 20 € 50 € (1 10%) 1 (1 10%) 2 (1 10%) 3
Tabelle 3-14
BWA auf Grund bonitätsbedingter Zinsänderungen (Fortsetzung) (1) Jahr
Bruttobuchwert 01.01.
(2) = (1) · 10%
(3)
Effektivzinsertrag
Cashflows (Nominalzins, Tilgung)
(4) = (1) + (2) ./. (3) Bruttobuchwert 31.12.
X0
1.000 €
100 €
100 €
X1
1.000 €
100 €
100 €
1.000 € 1.000 €
X2
1.000 € + 50 €
105 €
120 €
1.035 €
X3
1.035 €
103 €
120 €
1.018 €
X4
1.018 €
102 €
120 € + 1.000 €
0€
Obwohl das Unternehmen höhere Nominalzinszahlungen erhält, kommt es nicht zu einer Anpassung des Effektivzinssatzes; den höheren künftigen Zinserträgen wird über die einmalige Buchwertanpassung Rechnung getragen. 238
Wertmaßstäbe
3.7
Stellt man die GuV-Effekte der Buchwertanpassung den GuV-Effekten einer hypothetischen – nicht IFRS-konformen – Effektivzinssatzanpassung gegenüber (bei der in allen Perioden nach der Bonitätsverschlechterung ein Zinsertrag von 120 € vereinnahmt werden würde), lassen sich bei erstgenannter Methode für das Jahr X2 zunächst vergleichsweise höhere Erträge feststellen (50 € + 105 € versus 120 €). In den Folgeperioden kehrt sich dieser Effekt jedoch um; dann sind die unter Anpassung des Effektivzinssatzes bestimmten Erträge höher. Mit Blick auf die Bilanz bewirkt die im Beispiel dargestellte Buchwertanpassung ferner, dass die fortgeführten Anschaffungskosten (Bruttobuchwerte) in den Jahren X2, X3 und X4 über dem Rückzahlungsbetrag liegen. Anfang X2 wird ein Ertrag vereinnahmt, dem erst später Zinszahlungen gegenüberstehen. Der aktivierte Buchwertanpassungsbetrag hat demnach den Charakter einer sonstigen (Zins-)Forderung. Ende X2, X3 und X4 wird dieser durch die im Vergleich zur Ertragsvereinnahmung höheren Zinseinzahlungen (105 €, 103 € und 102 € versus 120 €) sukzessive abgebaut, bis der Buchwert des Fremdkapitalinstruments Ende X4 wieder dem Rückzahlungsbetrag entspricht. Häufig sehen die Vertragsbedingungen von Fremdkapitalinstrumenten es vor, dass der Schuldner und/oder der Gläubiger die Laufzeit kürzen kann.569 Derartige Kündigungsoptionen werden üblicherweise in Verbindung mit Vorfälligkeitsentschädigungen (► 2.1.6) vereinbart. Wie Abbildung 3-17 zeigt, führen Schätzungsänderungen in Bezug auf die Ausübung der Kündigung zu Buchwertanpassungen bei festverzinslichen Instrumenten. Dies ist einerseits der Fall, wenn die Kündigungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch genommen wird, die Ausübung jedoch bei Vertragsabschluss nicht erwartet wurde. Anderseits ergibt sich eine Buchwertanpassung für den Fall, dass tatsächlich keine (vorzeitige) Kündigung erfolgt, man mit ihr aber bei Kontraktbeginn gerechnet hat.
569 Hierzu und folgend vgl. FREIBERG (2008b), S. 307f.
239
BWA in Verbindung mit Kündigungsoptionen
3 Abbildung 3-17
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
BWA von festverzinslichen Instrumenten bei vertraglicher Kündigungsoption Vertragliche Kündigungsmöglichkeit Fall 1: tatsächliche Kündigung
Fall 2: tatsächlich keine Kündigung
Kündigung wurde erwartet
Kündigung wurde nicht erwartet
Kündigung wurde erwartet
Kündigung wurde nicht erwartet
keine BWAa
BWAb
BWAc
keine BWAd
a Im zu Vertragsbeginn ermittelten Effektivzinssatz sind bereits die aus der vorzeitigen Kündigung resultierende kürzere Laufzeit sowie die sich aus der vorzeitigen Kündigung ergebenden Zahlungen (inklusive derer aus einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung) berücksichtigt. b Der Effektivzinssatz wurde zu Vertragsbeginn ohne Berücksichtigung der Kündigung (d.h. ohne Laufzeitverkürzung, ohne aus der Kündigung resultierende Zahlungen wie z.B. Vorfälligkeitsentschädigungen) ermittelt; bei Kündigung (Schätzungsänderung) erfolgt eine BWA auf Basis dieses Effektivzinssatzes, der kürzeren Restlaufzeit sowie der mit der Kündigung verbundenen Zahlungen. c Der Effektivzinssatz wurde zu Vertragsbeginn mit Berücksichtigung der Kündigung (d.h. mit Laufzeitverkürzung, mit aus der Kündigung resultierenden Zahlungen wie z.B. Vorfälligkeitsentschädigungen) ermittelt; bei Nicht-Kündigung (Schätzungsänderung) erfolgt eine BWA auf Basis dieses Effektivzinssatzes, der längeren Restlaufzeit sowie der sich ohne Kündigung ergebenden Zahlungen (d.h. ohne eine ggf. vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung). d Der zu Vertragsbeginn bestimmte Effektivzinssatz wird auf Grundlage der Zahlungen ohne Kündigung (und damit auch ohne Berücksichtigung einer Laufzeitverkürzung und einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung) ermittelt.
Zur Verdeutlichung der Bilanzierung eines festverzinslichen Instruments mit vorzeitiger Kündigung und Vorfälligkeitsentschädigung wird auf das vorherige Beispiel ohne Step-Up-Klausel zurückgriffen:
Das Fremdkapitalinstrument kann nach 3 Jahren (d.h. zum 01.01.X3) von der Gegenpartei mit einjähriger Kündigungsfrist vorzeitig zum Rückzahlungsbetrag zurückgekauft bzw. getilgt werden; sodann erhält das Unternehmen zusammen mit dem Rückzahlungsbetrag eine Vorfälligkeitsentschädigung von 150 €.
Bei der Kündigungsoption handelt es sich nicht um ein trennungspflichtiges eingebettetes Derivat.570
Beim Erwerb des Fremdkapitalinstruments wird erwartet, dass es nicht zu einer vorzeitigen Kündigung kommt; damit ergibt sich zunächst dieselbe Ausgangslage (siehe Tabelle 3-13).
Entgegen der Erwartung kündigt die Gegenpartei am 01.01.X2 das Fremdkapitalinstrument zum 01.01.X3.
Tabelle 3-15 enthält die für die Buchungen benötigten Werte.
570 Dies ist in Deutschland der Regelfall. Siehe zu den entsprechenden Kriterien im
Detail Abschnitt 6.7.6.3 schnitt 6.7.6.8.
240
und zur
Bilanzierung bei
Trennungspflicht Ab-
Wertmaßstäbe
3.7
In analoger Weise erfolgt eine BWA auf den Betrag, der sich aus dem Barwert der noch ausstehenden Zahlungen, diskontiert mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz, ergibt: 100 € 150 € 1.000 € 1.136 € (1 10%)1 (1 10%) 1 (1 10%)1
Die BWA beträgt damit 1.136 € ./. 1.000 € = 136 €.
BWA bei unerwartet vorzeitiger Kündigung mit Vorfälligkeitsentschädigung (1) Jahr
(2) = (1) · 10%
Bruttobuchwert 01.01.
Effektivzinsertrag
(3)
Tabelle 3-15
(4) = (1) + (2) ./. (3)
Cashflows (Nominalzins, Tilgung)
Bruttobuchwert 31.12.
X0
1.000 €
100 €
100 €
1.000 €
X1
1.000 €
100 €
100 €
1.000 €
X2
1.000 € + 136 €
114 € 100 € + 150 € + 1.000 €
0€
Sofern Verbindlichkeiten mit sehr langer oder unendlicher Laufzeit (ewige Anleihen ► 2.4.2.3) ausgegeben werden, die mit einem festen oder einem marktbasierten variablen Zinssatz ausgestattet sind, entsprechen die fortgeführten Anschaffungskosten gemäß IFRS 9.IG B.24 in jeder Periode dem Auszahlungsbetrag abzüglich etwaiger für die Emission entrichteter Transaktionskosten.571 Im Zeitverlauf erfolgt damit weder eine GuV-wirksame Amortisation des Agios/Disagios sowie der Transaktionskosten noch eine Berücksichtigung von Tilgungszahlungen; das Unternehmen erfasst lediglich den Zinsaufwand, der sich über den Nominalzinssatz bestimmt. Sind die ewigen Anleihen allerdings so ausgestaltet, dass der Nominalwert wirtschaftlich betrachtet über die Zinsen zurückgezahlt wird, hat man nach IFRS 9.IG B.25 bei der Bestimmung des Effektivzinssatzes und der fortgeführten Anschaffungskosten einen Tilgungsanteil einzubeziehen. Dies ist bspw. der Fall, wenn über die ersten 10 Jahre ein Zinssatz von 16% gilt, der danach 0% beträgt. Dann müssen der Effektivzinssatz und die fortgeführten Anschaffungskosten unter Zugrundelegung einer vollständigen Tilgung nach 10 Jahren ermittelt werden. Auf Basis der Beispieldaten ergibt sich ein Effektivzinssatz von 9,606%.572 In jeder Periode mindert die Differenz aus der Nominalzinszahlung und dem erfassten Effektivzinsaufwand den Buchwert der Verbindlichkeit, bis dieser nach 10 Jahren 0 ist.
571 Vgl. dazu auch PWC (2017b), S. 42038 (42.124). 572 Detaillierte Berechnungsbeispiele finden sich
bei PWC (2017b), S. 42117 (FAQ 42.126.1) und ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3760.
241
Ewige Anleihen
3
Fair Value als Transaktionspreis
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.8
Erstbewertung
3.8.1
Wertmaßstab und dessen Ableitung
Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten werden – mit Ausnahme von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ohne signifikante Finanzierungskomponente (► 6.2.3) – erstmalig zum beizulegenden Zeitwert bewertet (IFRS 9.5.1.1). Dies gilt auch, wenn man die Posten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erwirbt bzw. übernimmt (► 3.3.6.12; 3.5.5); sodann ist gemäß IFRS 3.18 eine Fair-Value-Bewertung zum Erwerbszeitpunkt vorzunehmen.573 Der Zugangswert entspricht in der Regel dem Transaktionspreis bzw. den Anschaffungskosten, d.h. dem beizulegenden Zeitwert der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung (IFRS 9.B5.1.1, B5.1.2A), gemäß IFRS 9.5.1.1 ggf. unter Einbeziehung von direkt dem Erwerb bzw. der Ausgabe zurechenbaren Transaktionskosten (► 3.8.5).574 Dass der Transaktionspreis in vielen Fällen dem beizulegenden Zeitwert gleichkommt, wird auch über IFRS 13.58 klargestellt – obschon es sich bei dem Transaktionspreis nach IFRS 13.57 um einen Entry Price handelt und dieser insofern per Definition nicht dem Fair-Value-Begriff im Sinne von IFRS 13 entspricht, dem ein Exit Price zu Grunde liegt (► 3.7.2.1).
Gesonderte FairValue-Bewertung
Jedoch kann zur Erstbewertung nicht in allen Fällen auf den Transaktionspreis zurückgegriffen werden. So ist gemäß IFRS 9.B5.1.1 immer dann eine gesonderte Fair-Value-Bewertung durchzuführen, wenn sich ein Teil der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung auf etwas anderes als das Finanzinstrument bezieht. Dazu die folgenden Beispiele, auf die in den nächsten beiden Abschnitten näher eingegangen wird:
Das Unternehmen erhält ein unverzinsliches Darlehen von einer öffentlichen Stelle.
Man reicht ein unverzinsliches Darlehen an einen Lieferanten aus, um künftig Güter und Dienstleistungen zu günstigen Konditionen beziehen zu können.
Einem Mitarbeiter wird ein unverzinslicher Kredit als Entlohnung für seine Arbeitsleistung gewährt (Praxisbeispiel ► 6.3.5.2). 573 Für Finanzinstrumente sieht IFRS 3 keine Ausnahmen zu den generellen Ansatz-
und Bewertungsregeln vor, diese beziehen sich nur auf andere Sachverhalte (siehe IFRS 3.21-31, B42). Eine Erfassung von Wertberichtigungen bzw. erwarteten Kreditverlusten zum Erstanwendungszeitpunkt scheidet aus, siehe Abschnitt 3.10.3. 574 Die in Verbindung mit einer späteren Übertragung oder Veräußerung eines Postens (erwarteten) Transaktionskosten sind indes gemäß IFRS 9.IG E.1.1 nicht bei der Erstbewertung zu berücksichtigen (siehe dazu Abschnitt 3.13.1.1, 3.13.2.2).
242
Erstbewertung
Das Unternehmen begibt ein Darlehen zu einem Zinssatz, der unter dem Marktzinssatz liegt. Zudem verlangt IFRS 9.5.1.1A i.V.m. IFRS 9.B5.1.2A zur Erstbewertung die Verwendung eines Fair Value, der gemäß IFRS 13 über eine Bewertungstechnik zu ermitteln ist, falls dieser vom Transaktionspreis abweicht (► 3.7.2). Zur Bestimmung, ob Abweichungen zwischen dem Transaktionspreis und dem beizulegenden Zeitwert bestehen, sind die für die Transaktion und für den Posten spezifischen Faktoren zu berücksichtigen (IFRS 13.B4). Ferner zählt IFRS 13.B4 beispielhaft Sachverhalte auf, bei denen der Transaktionspreis ggf. nicht den Fair Value widerspiegelt:
die Transaktion erfolgt mit nahestehenden Personen oder Unternehmen; die Transaktion wird unter Zwang durchgeführt, z.B. weil der Verkäufer den Transaktionspreis auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten akzeptieren muss;
Transaktionspreis und Fair-Value-Bewertung beziehen sich auf unterschiedliche Aggregationsebenen (z.B. wenn der Transaktionspreis neben dem zu bewertenden Posten noch andere Elemente abdeckt);
der Markt, über den die Transaktion abgewickelt wird, unterscheidet sich vom Hauptmarkt (bzw. vom vorteilhaftesten Markt). Besteht auf Grund der spezifischen Faktoren sowie unter Berücksichtigung der Beispielsachverhalte die Vermutung, dass der beizulegende Zeitwert und der Transaktionspreis identisch sind, kann Letzterer zur Erstbewertung herangezogen werden, ohne eine gesonderte Fair-Value-Bewertung durchzuführen.575 Wird dabei der beizulegende Zeitwert zur Folgebewertung über ein Bewertungsverfahren mit nicht-beobachtbaren Input-Daten bestimmt, hat man dieses so anzupassen, dass der erstmalig errechnete beizulegende Zeitwert dem Transaktionspreis entspricht. Das anhand des „richtigen“ Ausgangswerts kalibrierte Bewertungsverfahren dient dann als Grundlage für die Folgebewertung (IFRS 13.64). Muss hingegen basierend auf den spezifischen Faktoren und den Beispielsachverhalten vermutet werden, dass der Transaktionspreis und der Fair Value voneinander abweichen, ist Letzterer gemäß IFRS 9.5.1.1A i.V.m. IFRS 9.B5.1.2A unter Berücksichtigung der Vorgaben in IFRS 13 zu bestimmen und zur Erstbewertung heranzuziehen. Die Erfassung des Unterschiedsbetrags zwischen beizulegendem Zeitwert und Transaktionspreis erfolgt insbesondere in Abhängigkeit davon, welcher Hierarchiestufe der Fair Value entspricht (siehe folgenden Abschnitt).
575 Vgl. dazu und zum folgenden Absatz FLICK/GEHRER/MEYER (2011), S. 389.
243
3.8
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.8.2
Erfassung von Unterschiedsbeträgen (Day 1 Profits/Losses)
Weichen Transaktionspreis und beizulegender Zeitwert voneinander ab, da sich ein Teil der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung auf etwas anderes als das Finanzinstrument bezieht oder andere Gründe bestehen, entsteht – bedingt durch die Abweichung zwischen Einbuchungsbetrag und Zahlungseingang bzw. -ausgang – ein Einbuchungsgewinn oder -verlust (ein so genannter „Day 1 Profit/Loss“).576 Sofortige GuVwirksame Erfassung versus erfolgsneutrale Erfassung
In der Regel wird ein solcher Day 1 Profit/Loss sofort über die GuV realisiert und in der Folge durch die Aufzinsung (Barwertfortschreibung des Buchwerts) wieder „zurückgedreht“ (Praxisbeispiel ► 6.3.5.2).577 So hat das Unternehmen gemäß IFRS 9.B5.1.2A (a) zur Erstbewertung den Fair Value heranzuziehen und den Unterschiedsbetrag (zum Transaktionspreis) GuVwirksam zu erfassen, sofern der beizulegende Zeitwert nachgewiesen werden kann über einen notierten Marktpreis auf einem aktiven Markt für einen identischen Posten (Fair-Value-Hierarchiestufe 1) oder über ein anderes Bewertungsverfahren, welches ausschließlich beobachtbare Marktdaten einbezieht (Fair-Value-Hierarchiestufe 2). Auch kommt eine Aktivierung des Unterschiedsbetrags gemäß IFRS 9.B5.1.1 eigentlich nur in Frage, wenn die Ansatzkriterien eines Vermögenswerts anderer Art (z.B. eines immateriellen Vermögenswerts) erfüllt sind. Allerdings verlangt IFRS 9.B5.1.2A (b) eine Abgrenzung des Unterschiedsbetrags zwischen Transaktionspreis und Fair Value bei Zuordnung des beizulegenden Zeitwerts zur Fair-ValueHierarchiestufe 3. Sodann stellt der abgegrenzte Betrag gemäß IFRS 13.BC138 keinen Bestandteil des Fair Value dar.578 Er kann im Rahmen der Folgebewertung nur in dem Umfang GuV-wirksam erfasst werden, wie er durch die Änderung eines Faktors (einschließlich Zeit) entstanden ist, den die Marktteilnehmer bei der Preisbestimmung des Postens einbeziehen würden. Die Folgeamortisation wird nicht geregelt; grundsätzlich dürfte eine lineare Erfassung sachgerecht sein.579
576 Vgl. auch HITZ/ZACHOW (2011), S. 968; FLICK/GEHRER/MEYER (2011), S. 389; IDW
(2013), Rz. 52; BARCKOW (2016b), Rz. 169a; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3677. 577 Vgl. HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2471; BARCKOW (2016b), Rz. 169b und Rz. 169c;
PWC (2017b), S. 42094f. (FAQ 42.97.1). 578 Vgl. auch FLICK/GEHRER/MEYER (2011), S. 389. A.A. indes KPMG IFRG LIMITED
(2017b), S. 2450 (7A.7.40.70); DELOITTE LLP (2018b), S. 525, denen zufolge der Fair Value dann auf den Transaktionspreis anzupassen ist (d.h. der Day 1 Profit/Loss geht in den Erstbuchwert des Postens ein). 579 Das IDW (2017c), Rz. 24 schlägt für zinstragende Finanzinstrumente eine Verteilung nach der Effektivzinsmethode und für Eigenkapitalinstrumente eine Erfassung der Gewinne oder Verluste erst beim Abgang vor. Laut DELOITTE LLP (2018b), S. 527 kann eine sachgerechte Methode unter anderem darin liegen, die nicht-beobachtbaren Input-Daten zunächst über den Transaktionspreis zu kalib-
244
Erstbewertung
3.8
Zudem kann der Unterschiedsbetrag
einer Kapitaleinlage oder einer Ausschüttung gleichkommen und damit als Eigenkapitaltransaktion zu erfassen sein (siehe dazu das Beispiel zum unverzinslich gewährten Konzerndarlehen im folgenden Abschnitt) oder
als Zuwendung gemäß IAS 20 zu behandelt sein (siehe folgenden Absatz). Bei einem Darlehen der öffentlichen Hand hat man den gegenüber dem Marktzins gewährten Zinsvorteil, der als Unterschiedsbetrag zwischen dem ursprünglichen Buchwert des Darlehens und den erhaltenen Zahlungen gemäß IFRS 9 bestimmt werden muss, nach IAS 20 als Zuwendung zu bilanzieren (IAS 20.10A). Demnach ist der Unterschiedsbetrag zunächst als passivischer Abgrenzungsposten GuV-neutral zu erfassen (IAS 20.16, 24). Das öffentliche Darlehen selbst wird jedoch gemäß IAS 20.10A nach IFRS 9 angesetzt und bewertet. Erhält ein Unternehmen bspw. von einer Regierungsbehörde am 01.01.X1 ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 500 T€ mit endfälliger Tilgung in 3 Jahren, welches am Tag der Gewährung auf Basis des Marktzinssatzes einen Barwert von 450 T€ aufweist, bucht es wie folgt:580 01.01.X1 Bank
500 T€ Verbindlichkeit Abgrenzungsposten
450 T€ 50 T€
Die Verbindlichkeit wird in der Folge unter Erfassung von Zinsaufwendungen effektivzinsmäßig fortgeschrieben, bis der Buchwert nach 3 Jahren dem Rückzahlungsbetrag entspricht.581 Der passivische Abgrenzungsposten ist gemäß IAS 20.12 in den Perioden planmäßig GuV-wirksam zu erfassen, in denen diejenigen Aufwendungen anfallen, welche die Zuwendungen der öffentlichen Hand kompensieren sollen. Da eine Kompensation der Zinsaufwendungen angestrebt wird, ergibt sich eine ratierliche GuV-Erfassung über die Laufzeit des Darlehens.
rieren und den so abgegrenzten Gewinn/Verlust in der Folge anhand der Änderungen dieser Input-Daten zu erfassen, wobei die Änderungen aus beobachtbaren Informationen abgeleitet werden. 580 Vgl. hierzu das Beispiel in PWC (2017b), S. 42095f. (FAQ 42.97.3). 581 Zur effektivzinsmäßigen Fortschreibung siehe weiterführend Abschnitt 3.7.3.2.
245
Erfolgsneutrale Erfassung bei unverzinslich erhaltenem Darlehen der öffentlichen Hand
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.8.3 Unverzinslich gewährter Lieferantenkredit
Beispiele für gesonderte Fair-ValueBewertungen
Gemäß IFRS 9.B5.1.1 kann der Fair Value eines langfristigen Kredits oder einer langfristigen Forderung ohne Verzinsung bspw. bestimmt werden als Barwert aller künftigen Einzahlungen unter Verwendung des herrschenden Marktzinses für ein (in Bezug auf Währung, Laufzeit, Art des Zinssatzes, sonstige Faktoren) ähnliches Instrument mit vergleichbarer Bonität. Dazu das folgende Beispiel:582
Unternehmen A gewährt seinem Lieferanten B am 01.01.X1 einen unverzinslichen Kredit in Höhe von 1.000 € über 5 Jahre mit endfälliger Tilgung. Im Gegenzug verspricht B, A Waren und Dienstleistungen zu günstigen Konditionen anzubieten.
Bei Ausreichung liegt der Marktzinssatz für einen ähnlichen Kredit bei 10%; es ergibt sich ein Barwert von 1.000 € / (1 + 10%)5 = 621 €.
Der an B gezahlte Betrag (Transaktionspreis) von 1.000 € kann wie folgt aufgeteilt werden:
in eine Kreditforderung, die einen Fair Value von 621 € aufweist; das Recht zum künftigen Erhalt von wirtschaftlichen Vorteilen bzw. von Waren und Dienstleistungen zu günstigen Preisen im Wert von 379 € (1.000 € ./. 621 €).
Unternehmen A bucht sich die Kreditforderung am 01.01.X1 als finanziellen Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert ein; der Unterschiedsbetrag wird GuV-wirksam als Aufwand erfasst:583 01.01.X1 Forderung Aufwand
621 € Bank
1.000 €
379 €
In den Perioden danach erfolgt eine Aufzinsung bzw. Barwertfortschreibung des Buchwerts der Kreditforderung mit entsprechender Erfassung von Zinserträgen, bis der Buchwert zum Ende der Laufzeit wieder bei 1.000 € liegt (Praxisbeispiel ► 6.3.5.2).
582 Entnommen aus PWC (2017b), S. 42094f. (FAQ 42.97.1). 583 Eine Erfassung z.B. über IAS 38 als immaterieller Vermögenswert dürfte hier
scheitern, da dies gemäß IAS 38.8 die Beherrschung über den Posten voraussetzt, was bei lediglich unverbindlichen Liefer-/Leistungszusagen zu günstigen Konditionen m.E. normalerweise zu verneinen ist (siehe IAS 38.13). Anders muss der Sachverhalt hingegen ggf. bei vertraglich zugesicherten (und damit juristisch durchsetzbaren) Leistungen mit entsprechenden Vorteilen beurteilt werden.
246
Erstbewertung
In analoger Weise wird bilanziert, wenn das Unternehmen einem Mitarbeiter ein unverzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt.584 Wiederum setzt sich der Auszahlungsbetrag bzw. Transaktionspreis zusammen aus
3.8 Unverzinslich gewährtes Mitarbeiterdarlehen
dem unter Heranziehung des Marktzinssatzes bestimmten Barwert bzw. Fair Value des Kredits, den man als finanziellen Vermögenswert zu aktivieren hat, sowie
dem Unterschiedsbetrag zwischen dem so ermittelten beizulegenden Zeitwert und dem Auszahlungsbetrag, der in diesem Fall als Entlohnung für die Mitarbeiterleistung nach IAS 19 GuV-wirksam zu erfassen ist. Bei Krediten, die unverzinslich oder niedrig verzinslich vom Mutterunternehmen an ein Tochterunternehmen vergeben werden, liegt laut DELOITTE eine Kapitalzuführung (-einlage) an die Eigentümer und damit eine Eigenkapitaltransaktion vor; der Unterschiedsbetrag ist daher nicht GuV-wirksam zu erfassen.585 Erfolgt die Kreditgewährung im obigen Beispiel statt an einen Lieferanten an ein Tochterunternehmen, bucht dies A wie folgt: 01.01.X1 Forderung Eigenkapital
621 € Bank
Unverzinslich gewährtes Konzerndarlehen
1.000 €
379 €
Die spätere Aufzinsung bzw. Barwertfortschreibung der Forderung wird ebenfalls über das Eigenkapital vorgenommen. Erhält das Mutterunternehmen von einem Tochterunternehmen ein unverzinsliches (niedrig verzinsliches) Darlehen, handelt es sich bei dem Unterschiedsbetrag um einen ausschüttungsgleichen Ertrag, der als Eigenkapitaltransaktion (Ausschüttung an die Eigentümer) ebenfalls über das Eigenkapital zu erfassen ist. Darüber hinaus ergibt sich das Erfordernis zur Fair-Value-Bestimmung, wenn ein Kredit zu einem marktunüblichen Zinssatz ausgereicht wird (z.B. zu 6% anstatt zu marktüblich 8%) und man dafür ein im Voraus gezahltes Entgelt als Entschädigung erhält (Disagio). So muss der Kredit nach IFRS 9.B5.1.2 zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden (also faktisch
584 Vgl. ZWIRNER/FROSCHHAMMER (2013), S. 451; PWC (2017b), S. 42095 (FAQ 42.97.2);
PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 220. Siehe dazu auch das Praxisbeispiel in Abschnitt 6.3.5.2. 585 Vgl. dazu DELOITTE LLP (2018b), S. 524f. Kapitaleinlagen der Eigentümer und Ausschüttungen an die Eigentümer erfüllen nicht die Definitionsmerkmale von GuV-wirksamen Erträgen und Aufwendungen im Rahmenkonzept (siehe F.4.25 bzw. in der Neufassung F.4.68-70). A.A. hierzu allerdings KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2454 (7A.7.120.10), nach denen sich der Diskontierungseffekt bei konzernintern gewährten Darlehen über die Konsolidierung eliminiert.
247
Unter Marktzins gewährtes Darlehen mit Entschädigung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
zum Barwert der künftigen Zins- und Tilgungszahlungen), d.h. abzüglich des erhaltenen Entgelts. Dazu folgendes Beispiel:586
Unternehmen A gewährt Unternehmen B am 01.01.X1 einen Kredit in Höhe von 1.000 € über 5 Jahre mit endfälliger Tilgung. Statt marktüblich 8% ist der Kredit nur mit einem Nominalzinssatz von 6% p.a. ausgestattet. Auf Grund der marktunüblichen Verzinsung erhält A am 01.01.X1 eine Entschädigungszahlung von 79,85 €.
Der beizulegende Zeitwert der Kreditforderung ermittelt sich wie folgt: 60 € 60 € 60 € 60 € 1.060 € 920 ,15 € (1 8%)1 (1 8%) 2 (1 8%) 3 (1 8%) 4 (1 8%) 5
Daraus resultiert für A diese Erstbuchung: 01.01.X1 Forderung Bank (Entschädigung)
920,15 € Bank (Kreditsumme)
1.000,00 €
79,85 €
Im Rahmen der Folgebewertung wird das Disagio erfolgswirksam mit dem Effektivzinssatz von 8% zugeschrieben.587
Die Entschädigungszahlung kompensiert A in dem Beispiel exakt für den Barwert des Zinsnachteils von 20 € p.a. über die Laufzeit des Kredits. Dadurch entspricht der Netto-Transaktionspreis (Ein- und Auszahlungsbetrag) genau dem beizulegenden Zeitwert und es entsteht kein Unterschiedsbetrag. Wäre dies nicht der Fall, müsste der dann vorherrschende Unterschiedsbetrag nach den einschlägigen Regeln (► 3.8.2) erfasst werden.
3.8.4
Angabepflichten bei Unterschiedsbeträgen (Day 1 Profits/Losses)
Für diejenigen Fälle, bei denen der herangezogene Transaktionspreis vom gesondert bestimmten Fair Value abweicht und der Unterschiedsbetrag nicht bereits sofort GuV-wirksam erfasst wird, ist pro Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten Folgendes anzugeben (IFRS 7.28):
die bezüglich der erfolgswirksamen Erfassung des Unterschiedsbetrags angewandte Bilanzierungsmethode, um die Änderungen der Faktoren (einschließlich des Zeitfaktors), welche Marktteilnehmer bei der Preisfestlegung berücksichtigen würden, abzubilden; 586 Entnommen aus PWC (2017b), S. 42096 (FAQ 42.99.1). Ein ähnliches Beispiel findet
sich bei ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3678. 587 Siehe zur Effektivzinsmethode weiterführend Abschnitt 3.7.3.2.
248
Erstbewertung
3.8
der zu Beginn und zum Ende der Periode noch nicht erfolgswirksam amortisierte gesamte Unterschiedsbetrag sowie eine Überleitung der Bestandsveränderungen dieser Größe;
der Grund dafür, weshalb das Unternehmen zu dem Schluss kam, dass der Transaktionspreis nicht der beste Nachweis für den beizulegenden Zeitwert war (einschließlich einer Beschreibung, worauf sich die Verwendung des gesondert bestimmten Fair Values stützt). Die Angabepflichten beziehen sich zum einen auf buchungstechnisch zwingend entstehende (tatsächliche) bilanzielle Unterschiedsbeträge, d.h. für diejenigen Fälle, bei denen der zur Erstbewertung herangezogene, über ein Bewertungsverfahren mit Marktparametern bestimmte beizulegende Zeitwert (Vergleich einer aktuellen Markttransaktion desselben Instruments oder Bewertungsmethode mit Marktdaten) vom Transaktionspreis abweicht und somit ein Day 1 Profit/Loss entsteht, der nicht sofort erfolgswirksam realisiert wird. Zum anderen müssen offensichtlich auch solche (hypothetischen) Unterschiedsbeträge berücksichtigt werden, die beim Zugang nicht erfasst werden, da das Bewertungsverfahren nicht auf Marktparameter zurückgreift und damit auch nicht als bester Nachweis für den beizulegenden Zeitwert gelten kann – womit als Fair Value der Transaktionspreis heranzuziehen ist. Dies lässt sich aus einem in IFRS 7.IG14 enthaltenen Beispiel folgern (siehe Tabelle 3-16).
Tabelle 3-16
Angaben bei unterschiedlichen Zeitwerten im Beispiel nach IFRS 7.IG14 Sachverhalt Ein Unternehmen kauft am 01.01.X1 einen nicht auf einem aktiven Markt gehandelten finanziellen Vermögenswert für 15 Mio. €. Der beizulegende Zeitwert bei erstmaliger Erfassung entspricht dem Transaktionspreis von 15 Mio. €. Für die Bestimmung des Fair Value zu nachfolgenden Stichtagen wendet das Unternehmen ein Bewertungsverfahren an. Dieses berücksichtigt Input-Daten, die nicht von beobachtbaren Märkten stammen. Wäre dasselbe Bewertungsverfahren (mit denselben Input-Daten) für die Erstbewertung verwendet worden, wäre ein Betrag von 14 Mio. € angesetzt worden. Das Unternehmen hat zum 01.01.X1 bereits bestehende Transaktionspreis/Bewertungsverfahren-Differenzen in Höhe von 5 Mio. €. Musterangaben zu den Ansatz- und Bewertungsmethoden Das Unternehmen nutzt zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der Finanzinstrumente, die nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden, die folgende Bewertungstechnik: [Beschreibung der Bewertungstechnik, nicht im Beispiel enthalten]. Der gemäß IFRS 13 und IFRS 9 zur Erstbewertung normalerweise heranzuziehende Transaktionspreis und der auf den Erstbewertungszeitpunkt angewandte, über das Bewertungsverfahren ermittelte Wert können sich unterscheiden. Solche Differenzen werden [Beschreibung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Unternehmens; z.B. „linear über die Laufzeit des Instruments (5 Jahre) amortisiert“].
249
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Wie bereits aufgeführt, setzt das Unternehmen [Bezeichnung der Bewertungstechnik, nicht im Beispiel enthalten] zur Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte der folgenden Finanzinstrumente, die nicht in einem aktiven Markt gehandelt werden, ein. Allerdings entspricht gemäß IFRS 13 und IFRS 9 der beizulegende Zeitwert zu Beginn normalerweise dem Transaktionspreis. Sofern der Transaktionspreis vom zu Beginn mithilfe einer Bewertungstechnik ermittelten Betrag abweicht, wird diese Differenz [Beschreibung der Ansatz- und Bewertungsmethoden des Unternehmens; z.B. „linear über die Laufzeit des Instruments (5 Jahre) amortisiert“]. Die noch nicht in der GuV erfassten Differenzen stellen sich wie folgt dar: 31.12.X2
31.12.X1
Bestand zu Beginn der Periode
5,3 Mio. €
5,0 Mio. €
+ Zugang (neue Transaktionen)
0 Mio. €
1,0 Mio. €
-0,7 Mio. €
-0,8 Mio. €
./. erfolgswirksame Erfassung während der Periode + andere Zugänge
0 Mio. €
0,2 Mio. €
./. andere Abgänge
-0,1 Mio. €
-0,1 Mio. €
= Bestand zum Ende der Periode
4,5 Mio. €
5,3 Mio. €
3.8.5
Berücksichtigung von Transaktionskosten
Wie Tabelle 3-17 zeigt, hängt die Einbeziehung von Transaktionskosten (► 3.14.2) bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts davon ab, ob das Finanzinstrument erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird oder nicht (IFRS 9.5.1.1, B5.4.1, IG E.1.1).
Tabelle 3-17
Berücksichtigung von Transaktionskosten bei der Erstbewertung nach IFRS 9.5.1.1, B5.4.1, B5.2.2 Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet
FA_FVPL
FA_AC
FL_FVPL
Transaktionskosten sind sofort aufwandswirksam, d.h. entweder ertragsmindernd oder
aufwandserhöhend.
FL_AC
Der beizulegende Zeitwert wird zum Zeitpunkt des Zugangs unter Berücksichtigung von Transaktionskosten ermittelt: Bei finanziellen Vermögenswerten erhöhen Transaktionskosten den beizulegenden Zeitwert, d.h. sie werden in nachfolgenden Perioden entweder über die Effektivzinsmethode GuVwirksam amortisiert (Bewertungskategorie FA_AC, Unterkategorie FA_FVOCI_D) oder bei der ersten Fair-Value-Folgebewertung im OCI berücksichtigt (Unterkategorie FA_FVOCI_E).
250
FA_FVOCI
Bei finanziellen Verbindlichkeiten reduzieren Transaktionskosten den Fair Value, d.h. die GuVwirksame Amortisation erfolgt in den nachfolgenden Perioden über die Effektivzinsmethode.
Folgebewertung
3.9
Folgebewertung
3.9.1
Finanzielle Vermögenswerte
3.9.1.1
Überblick
3.9
Tabelle 3-18 stellt überblicksartig dar, wie nach Bewertungskategorien gruppierte finanzielle Vermögenswerte in der Folge bewertet werden. Die Bewertungskategorie FA_FVOCI ist dabei aufgeteilt in die beiden Unterkategorien FA_FVOCI_D (► 3.4.3.4) und FA_FVOCI_E (► 3.4.3.6).
Tabelle 3-18
Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten im Überblick FA_AC BBW/FAK
Wertberichtigung
Ja
Erfassung von
Wertmaßstab
Fair-ValueÄnderungen
/
GuV
Abgangsergebnissen GuV
Fair Value
Fair Value
Fair Value
Ja
Nein
Nein
OCI (EK)
OCI (EK)
GuV
GuV (gegen OCI/EK)
/
/
b
Wertminderungsauf- GuV wendungen/-erträgen währungsbedingten Differenzen
FA_FVOCI_D FA_FVOCI_E FA_FVPL a
d
GuV
d
OCI (EK)
GuV
GuV
e
/
GuV
c
d
a BBW = Bruttobuchwert, FAK = fortgeführte Anschaffungskosten b Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Bruttobuchwert wird kumulativ im OCI (Eigenkapital) erfasst c sofern der Posten nicht als Sicherungsinstrument innerhalb eines Cash Flow Hedge designiert wird d falls der Posten nicht Teil einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb ist bzw. als Sicherungsinstrument gegen Währungsrisiken innerhalb eines Cash Flow Hedge designiert wird e durch Umbuchung aus dem OCI (Eigenkapital) in die GuV (Reclassification Adjustment)
Von den Bewertungsregeln sind alle „klassisch“ nach IFRS 9 bilanzierten Posten (► 3.3.2.2) betroffen. Für anhand von „Sondervorschriften“ bilanzierte finanzielle Vermögenswerte (► 3.3.2.3) kommen die Vorschriften in Tabelle 3-18 indes ggf. nicht zur Anwendung. So gelten für Derivate, die als Sicherungsinstrumente in bilanzielle Sicherungsbeziehungen eingebunden werden, spezielle Regeln im Hinblick darauf, in welchem Rechenwerk die Wertänderungen erfasst werden. Derartige Posten hat man auch keiner Bewertungskategorie zuzuordnen. Eine Kategorisierung ist zwar für originäre finanzielle Vermögenswerte, welche im Rahmen des Hedge Accounting als Grundgeschäfte oder Sicherungsinstrumente designiert sind, geboten. Diese 251
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
werden aber in der Folge ggf. ebenso nicht entsprechend der in Tabelle 3-18 beschriebenen Vorschriften bewertet.
3.9.1.2 Bewertungsgrundsatz
Vorschriften im Einzelnen
Finanzielle Vermögenswerte, einschließlich derivativer Finanzinstrumente mit positivem Marktwert, hat das Unternehmen nach dem erstmaligen Ansatz entsprechend der Zuordnung zu den Bewertungskategorien (► 3.4.3) wie folgt zu bewerten (IFRS 9.5.2.1):
FA_AC: zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode;
FA_FVOCI: erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert, d.h. die Erfassung der Zeitwertänderungen erfolgt im Eigenkapital (OCI);
FA_FVPL: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert, d.h. Zeitwertänderungen werden GuV-wirksam erfasst. Bei letzteren beiden Bewertungskategorien ist der beizulegende Zeitwert ohne Abzug von Transaktionskosten, die beim Verkauf oder einer anders gearteten Veräußerung anfallen könnten, zu bestimmen.588 Sondervorschriften für Grundgeschäfte
Ferner wird in IFRS 9.5.2.3 explizit aufgeführt, dass für finanzielle Vermögenswerte, die als Grundgeschäfte im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen designiert wurden, spezielle Vorschriften gelten (► 3.16). Für Sicherungsinstrumente – in der Regel Derivate – bestehen prinzipiell keine Ausnahmen, d.h. sie sind stets zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Jedoch ist zu beachten, dass in bilanzielle Sicherungsbeziehungen eingebundene Sicherungsinstrumente nicht der Bewertungskategorie FA_FVPL zugeordnet werden dürfen (► 3.4.3.5) und die Erfassung der Wertänderungen ggf. nicht in der GuV, sondern im Eigenkapital erfolgt.589
Erfassung von Zeitwertänderungen
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Vermögenswerten der Bewertungskategorie FA_FVPL sind unmittelbar (d.h. zu jedem Abschlussstichtag und beim Abgang) erfolgswirksam in der GuV zu berücksichtigen (IFRS 9.5.7.1). Bei den der Bewertungskategorie FA_FVOCI zugeordneten Posten muss das Unternehmen derartige Wertänderungen hingegen erfolgsneutral im OCI
588 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3743 und S. 3747f.; IDW (2017a), Rz. 328. Vgl.
hinsichtlich der Bewertungskategorie FA_FVOCI zugeordneter Posten auch das Beispiel in IFRS 9.B5.2.2. Dies ergibt sich ferner auch über IFRS 13.25, wonach der zur Fair-Value-Bestimmung heranzuziehende Preis nicht um etwaige Transaktionskosten angepasst werden darf (siehe Abschnitt 3.7.2.1). 589 Siehe dazu weiterführend die Abschnitte 3.16.10.2 und 3.16.10.3.
252
Folgebewertung
erfassen. In Abhängigkeit davon, welcher Unterkategorie die Posten zugeordnet werden, gilt Folgendes:
Bei Zuordnung zur Unterkategorie FA_FVOCI_D wird zum jeweiligen Abschlussstichtag die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Bruttobuchwert kumulativ im Eigenkapital erfasst, da die Zinserträge (und die Transaktionskosten) in der GuV (über die Effektivzinsmethode) zu berücksichtigen sind.590 Wertminderungsaufwendungen und -erträge sowie wechselkursbedingte Umrechnungsdifferenzen werden ebenfalls GuV-wirksam gebucht (IFRS 9.5.7.10, B5.7.2A).591 Im OCI erfasste Beträge hat man beim Abgang als Reclassification Adjustment (► 3.1.2) in die GuV umzubuchen (IFRS 9.5.7.10).
Bei Zuordnung zur Unterkategorie FA_FVOCI_E sind die periodischen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im OCI zu erfassen (IFRS 9.5.7.5).592 Dort hat man auch wechselkursbedingte Umrechnungsdifferenzen zu berücksichtigen (IFRS 9.B5.7.3, IG E.3.4). In der GuV werden lediglich Dividendenerträge erfasst (IFRS 9.B5.7.1, B5.7.2, 5.7.6).593 Beim Abgang verbleiben die im OCI erfassten Beträge im Eigenkapital; sie können allerdings innerhalb des Eigenkapitals umgebucht werden (IFRS 9.B5.7.1).
590 Bei Posten in Fremdwährung werden der Fair Value und der Bruttobuchwert zum
jeweiligen Stichtagskurs umgerechnet; im OCI ist die Differenz der so umgerechneten Werte zu erfassen (IFRS 9.IG E.3.2). Siehe dazu auch Abschnitt 6.4.5.2. Für ein diesbezügliches Praxisbeispiel siehe Abschnitt 6.4.10.2. 591 Gemäß IFRS 9.5.7.11 müssen die GuV-wirksam erfassten Beträge mit denjenigen Beträgen übereinstimmen, die bei einer Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_AC über die GuV erfasst worden wären. 592 Da die Transaktionskosten den beizulegenden Zeitwert bei erstmaliger Erfassung erhöhen und diese bei der Fair-Value-Bestimmung in nachfolgenden Perioden nicht zu berücksichtigten sind, werden sie im Zuge der ersten Folgebewertung OCI-wirksam erfasst (siehe Tabelle 3-17 in Abschnitt 3.8.5). 593 Wird durch die Dividende hingegen eindeutig ein Teil der Anschaffungskosten der Investition zurückerlangt, kommt eine GuV-wirksame Erfassung gemäß IFRS 9.B5.7.1 nicht in Frage. In welchen Fällen dies gegeben ist, lässt IFRS 9 offen. Laut DELOITTE LLP (2018b), S. 338f. sind die meisten Dividendenerträge GuVwirksam zu vereinnahmen und auch eine im Vergleich zu den ursprünglichen Anschaffungskosten der Investition hohe Dividende stellt für sich genommen keinen Grund dafür dar, die Dividendenerträge nicht in der GuV zu erfassen. Dementgegen erfassen PWC in ihrem Beispiel eine sofort nach der Investition in Aktien erfolgte Sonderdividende (welche eine ähnliche Höhe wie die Anschaffungskosten aufweist) im OCI, vgl. PWC (2017b), S. 42086 (FAQ 42.63.3). Eine spätere, in Verbindung mit einer wesentlichen Werterhöhung erfolgte Sonderdividende wird indes GuV-wirksam berücksichtigt – vorausgesetzt die Sonderdividende reduziert den Buchwert der Aktien nicht unter die Anschaffungskosten, vgl. PWC (2017b), S. 42087 (FAQ 42.63.4).
253
3.9
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Erfassung von Wertberichtigungen
Der Bewertungskategorie FA_AC sowie der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zugeordnete finanzielle Vermögenswerte unterliegen den Wertminderungsvorschriften in IFRS 9.5.5 (IFRS 9.5.2.2).594 Dabei ist an jedem Abschlussstichtag der für den jeweiligen Posten erwartete Kreditverlust zu erfassen, dessen Höhe davon abhängt, ob sich das Ausfallrisiko seit der erstmaligen Erfassung wesentlich erhöht hat oder nicht. Die Veränderung des für den jeweiligen Posten erwarteten Kreditverlusts stellt einen (GuV-wirksam zu erfassenden) Wertminderungsaufwand bzw. -ertrag dar, der bei finanziellen Vermögenswerten der Bewertungskategorie FA_AC die fortgeführten Anschaffungskosten reduziert bzw. erhöht. Bei der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zugeordneten Posten führen Veränderungen erwarteter Kreditverluste ebenfalls zu GuV-wirksamen Wertminderungsaufwendungen bzw. -erträgen, allerdings wird nicht der Buchwert des Postens angepasst, sondern die Gegenbuchung im OCI vorgenommen. Bei Posten in Fremdwährung hat man die (GuV-wirksam zu buchende) Veränderung der Wertberichtigung zunächst in Fremdwährung zu ermitteln und das Delta dann zum Stichtagskurs in die Berichtswährung umzurechnen (IFRS 9.IE98).
Erfassung von währungsbedingten Umrechnungsdifferenzen
Währungsbedingte Umrechnungsdifferenzen zwischen Zugangs- und Folgebewertung sowie zwischen Abschlussstichtagen sind bei der Bewertungskategorie FA_FVPL erfolgswirksam zu erfassen, da es sich entweder um monetäre Posten handelt (IAS 21.23, 28; IFRS 9.B5.7.2) oder sie nichtmonetäre Posten darstellen, bei denen auf Grund der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert die Währungsgewinne/-verluste ebenfalls GuV-wirksam sind (IAS 21.23 (b), 30).595 Der Bewertungskategorie FA_AC zugeordnete Posten haben normalerweise monetären Charakter. Daher werden währungsbedingte Umrechnungsdifferenzen – die man auf Basis des Nettobuchwerts zu bestimmen hat (IFRS 9.IE92, IE99) – in der Regel GuV-wirksam erfasst, wobei für diese auch eine Erfassung im Eigenkapital möglich ist, falls sie einen Teil einer Nettoinvestition des berichtenden Unternehmens in einen ausländischen Geschäftsbetrieb darstellen oder als Sicherungsinstrumente gegen Währungsrisiken entweder innerhalb von Cash Flow Hedges oder im Rahmen von Fair Value Hedges mit Absicherungen von der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) zugeordneten Eigenkapitalinstrumenten designiert wurden. Die der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zugeordneten finanziellen Vermögenswerte sind Schuldinstrumente. Folglich werden (gemäß IFRS 9.IE92, IE99 anhand des Nettobuchwerts zu ermit594 Siehe zu diesen weiterführend Abschnitt 3.10. 595 Dazu weiterführend siehe Abschnitt 3.12.3.3.
254
Folgebewertung
3.9
telnde) währungsbedingte Umrechnungsdifferenzen zwischen Zugangsund Folgebewertung sowie zwischen Abschlussstichtagen unter Verweis auf IAS 21.23 (a) und IAS 21.28 erfolgswirksam in der GuV erfasst (IFRS 9.B5.7.2, B5.7.2A, IG E.3.2) – außer der Posten ist Teil einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder wurde als Sicherungsinstrument designiert. Die der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) zugeordneten Eigenkapitalinstrumente sind hingegen nicht-monetäre Posten. Währungsbedingte Umrechnungsdifferenzen müssen bei diesen daher unter Verweis auf IAS 21.28 und IAS 21.30 über das Eigenkapital (OCI) erfasst werden (IFRS 9.B5.7.3, IG E.3.4). Im Zusammenhang mit der Ausbuchung von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten (Bewertungskategorie FA_AC) entstehende Gewinne (Verkaufspreis ist größer als der Buchwert) oder Verluste (Verkaufspreis ist kleiner als der Buchwert) sind immer in der GuV zu berücksichtigen (IFRS 9.5.7.2). Dies gilt ebenso für die der Bewertungskategorie FA_FVPL zugeordneten Posten, da – wie gerade erläutert – die Bewertung zum Abgangstag der letzten erfolgswirksamen Erfassung des beizulegenden Zeitwerts gleichkommt. Die im Eigenkapital gespeicherten kumulierten Gewinne oder Verluste aus der Zeitbewertung von Schuldinstrumenten der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) hat das Unternehmen im Fall der Ausbuchung als Reclassification Adjustment (► 3.1.2) in die GuV zu überführen (IFRS 9.5.7.10, B5.7.1A). Bei den der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) zugeordneten Eigenkapitalinstrumenten muss zum Abgangstag ebenfalls eine letzte Zeitbewertung mit Erfassung der Wertänderungen im OCI erfolgen. Da die dort erfassten Beträge nicht in die GuV umgegliedert werden, entsteht kein GuV-wirksamer Gewinn oder Verlust aus dem Abgang.
3.9.2
Finanzielle Verbindlichkeiten
3.9.2.1
Überblick
Wie finanzielle Verbindlichkeiten in der Folge zu bewerten sind, zeigt Tabelle 3-19 im Überblick.
255
Erfassung von Gewinnen/Verlusten aus dem Abgang
3 Tabelle 3-19
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Folgebewertung von finanziellen Verbindlichkeiten im Überblick FL_AC
FL_FVPL
FAK
Fair Value
Fair-ValueÄnderungen
/
GuV
a
währungsbedingten Differenzen
GuV
GuV
b
Abgangsergebnissen
GuV
Erfassung von
Wertmaßstab
b
GuV
a falls der Posten nicht als Sicherungsinstrument innerhalb eines Cash Flow Hedge designiert wird b sofern der Posten nicht Teil einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb ist bzw. als Sicherungsinstrument gegen Währungsrisiken entweder innerhalb eines Cash Flow Hedge oder eines Fair Value Hedge mit Absicherung von als FA_FVOCI_E eingestuften Posten designiert wird
Analog zu den finanziellen Vermögenswerten gelten die Vorschriften nicht für alle finanziellen Verbindlichkeiten. So sind wiederum die als Sicherungsinstrumente in bilanzielle Sicherungsbeziehungen eingebundenen Derivate nach speziellen Regeln zu erfassen und keiner Bewertungskategorie zuzuordnen. Ferner hat man designierte originäre Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente in der Folge ggf. nicht dementsprechend zu bewerten. Auch können die weiteren anhand von „Sondervorschriften“ bilanzierten finanziellen Verbindlichkeiten (► 3.3.2.3) unter keine der in Tabelle 3-19 aufgeführten Bewertungskategorien subsumiert werden.
3.9.2.2 Bewertungsgrundsatz
Vorschriften im Einzelnen
Finanzielle Verbindlichkeiten sind nach dem erstmaligen Ansatz grundsätzlich mit den fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten (IFRS 9.4.2.1); dies entspricht der Zuordnung zur Bewertungskategorie FL_AC. Davon ausgenommen werden gemäß IFRS 9.4.2.1 folgende Posten:
Finanzielle Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert eingestuft sind (Zuordnung zur Bewertungskategorie FL_FVPL). Diese – einschließlich derivativer Finanzinstrumente mit negativem Marktwert – hat das Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
Finanzielle Verbindlichkeiten, welche entstehen, wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht zu einer Ausbuchung berechtigt, oder die infolge des Ansatzes des anhaltenden Engagements bilanziert werden (► 6.2.5.3). 256
Folgebewertung
3.9
Begebene Finanzgarantien im Sinne von IFRS 9 Anhang A, für die spezielle Folgebewertungsvorschriften gelten (► 6.11.4.4).
Kreditzusagen, die in IFRS 9.2.3 (c) aufgeführt werden (► 6.12.3). Analog zu den entsprechenden Aktivposten gelten auch für finanzielle Verbindlichkeiten, die als Grundgeschäfte im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen designiert wurden, spezielle Regelungen (IFRS 9.5.3.2). Ebenso dürfen in bilanzielle Sicherungsbeziehungen eingebundene derivative Sicherungsinstrumente (die gleichfalls stets zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind) nicht der Bewertungskategorie FL_FVPL zugeordnet werden und die Erfassung der Wertänderungen derselben erfolgt ggf. im Eigenkapital.596
Sondervorschriften für Grundgeschäfte
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Verbindlichkeiten der Bewertungskategorie FL_FVPL hat das Unternehmen unmittelbar (d.h. zu jedem Abschlussstichtag und beim Abgang) erfolgswirksam in der GuV zu berücksichtigen (IFRS 9.5.7.1).
Erfassung von Zeitwertänderungen
Währungsbedingte Umrechnungsdifferenzen zwischen Zugangs- und Folgebewertung sowie zwischen Abschlussstichtagen sind bei der Bewertungskategorie FL_AC in der Regel über die GuV zu erfassen, da es sich stets um monetäre Posten handelt (IAS 21.23, 28; IFRS 9.B5.7.2, IG E.3.4).597 Von der erfolgswirksamen Erfassung ausgenommen werden lediglich finanzielle Verbindlichkeiten, die einen Teil einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb darstellen oder als Sicherungsinstrumente gegen Währungsrisiken entweder innerhalb von Cash Flow Hedges oder im Rahmen von Fair Value Hedges mit Absicherungen von der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) zugeordneten Eigenkapitalinstrumenten designiert wurden.
Erfassung von währungsbedingten Umrechnungsdifferenzen
Auch in Verbindung mit der Ausbuchung von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten (Bewertungskategorie FL_AC) entstehende Gewinne (Tilgungsbetrag ist kleiner als der Buchwert) oder Verluste (Tilgungsbetrag ist größer als der Buchwert) sind immer in der GuV zu berücksichtigen (IFRS 9.5.7.2). Dies gilt ebenso für die der Bewertungskategorie FL_FVPL zugeordneten Posten, da – wie oben beschrieben – die Bewertung zum Abgangstag der letzten erfolgswirksamen Erfassung des beizulegenden Zeitwerts gleichkommt.
Erfassung von Gewinnen/Verlusten aus dem Abgang
596 Gemäß IFRS 9 Anhang A schließt die Definition „zu Handelszwecken gehalten“
explizit als Sicherungsinstrumente designierte Derivate aus. 597 Siehe dazu weiterführend Abschnitt 3.12.3.3.
257
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.9.3
Besonderheiten bei Unternehmenszusammenschlüssen
Im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses (► 3.3.6.12; 3.5.5) erworbene finanzielle Vermögenswerte bzw. übernommene finanzielle Verbindlichkeiten sind in der Folge grundsätzlich ebenfalls entsprechend den Vorgaben in IFRS 9 zu bewerten (IFRS 3.54). Ausnahmeregelungen zur Folgebewertung sieht IFRS 3 für Finanzinstrumente lediglich in Verbindung mit bedingten Gegenleistungen vor (► 6.16.1.5). Zum Erwerbszeitpunkt hat das erwerbende Unternehmen eine Zuordnung der Posten zu den Bewertungskategorien vorzunehmen (► 3.4.1). Über die Zuordnung bestimmt sich, wie die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten in der Folge bewertet werden. Bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Posten ist der Effektivzinssatz zum Erwerbszeitpunkt (neu) zu bestimmen.598
Begriff
3.9.4
Nutzung der Fair-Value-Option
3.9.4.1
Begriff und Anwendungsfälle im Überblick
Die „Fair-Value-Option“ steht für die grundsätzliche Möglichkeit zur freiwilligen bzw. willkürlichen erfolgswirksamen Bewertung von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert – und zwar unabhängig von den für die Zuordnung als FA_FVPL bzw. FL_FVPL heranzuziehenden Kriterien. Eine freiwillige Designation muss beim erstmaligen Ansatz vorgenommen werden und ist unwiderruflich, d.h. die Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FL_FVPL (und damit die erfolgswirksame Fair-Value-Folgebewertung) lässt sich später nicht mehr ändern (IFRS 9.4.1.5, 4.2.2). Die Designation muss für den gesamten Posten erfolgen; Teildesignationen oder Komponentendesignationen sind nicht zulässig (IFRS 9.BCZ4.74-76). Abgesehen von Verträgen zum Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens (siehe unten) können nur finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten (einschließlich im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindliche Kreditzusagen und Finanzgarantien; siehe IFRS 9.5.7.9) designiert werden; andere (nicht im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindliche) Finanzinstrumente wie z.B. Finanzierungsleasingverbindlichkeiten scheiden für eine Designation aus.599
598 Vgl. HEUSER/THEILE (2012), Rz. 5656. Vgl. auch SENGER/BRUNE (2016), Rz. 130,
Rz. 144f. und Rz. 161f.; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2473 (7A.7.380.20). 599 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 226.
258
Folgebewertung
3.9
Die Nutzung der Fair-Value-Option ist vergleichbar mit der Entscheidung für eine Ansatz- und Bewertungsmethode,600 wobei keine konsequente Anwendung auf ähnliche Geschäftsvorfälle verlangt wird (IFRS 9.B4.1.28). Das Wahlrecht zur freiwilligen Designation eines finanziellen Vermögenswerts als FA_FVPL bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit als FL_FVPL kann nur ausgeübt werden, wenn dadurch – wie dies gemäß IAS 8.14 (b) auch bei einer (nicht auf Regelungsänderungen zurückzuführenden) Änderung einer Ansatz- und Bewertungsmethode verlangt wird – relevantere Informationen vermittelt werden (IFRS 9.B4.1.27, B4.1.28). Für finanzielle Vermögenswerte ist die Nutzung der Fair-Value-Option nach IFRS 9.4.1.5 nur möglich, wenn das Unternehmen „Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz“ („Accounting Mismatches“ bzw. „Rechnungslegungsanomalien“) beseitigt oder erheblich verringert, die sich aus der ansonsten vorzunehmenden Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten bzw. der Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu unterschiedlichen Bewertungsmethoden ergeben würden.
Nutzung für finanzielle Vermögenswerte
Mit Blick auf finanzielle Verbindlichkeiten können 3 Anwendungsfälle für die Fair-Value-Option unterschieden werden:
Nutzung für finanzielle Verbindlichkeiten
1. Es handelt sich gemäß IFRS 9.4.3.5 um einen hybriden Vertrag, der neben dem Basisvertrag (der kein Vermögenswert sein darf, welcher sich im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindet) mindestens ein eingebettetes Derivat enthält. Das Unternehmen kann in diesem Fall den hybriden Kontrakt willkürlich als FL_FVPL deklarieren, es sei denn,
das/die eingebettete(n) Derivate verändert/verändern die ansonsten anfallenden Cashflows aus dem Vertrag nur unerheblich (d.h. das/die Derivate ist/sind unwesentlich); oder
es ist bei erstmaliger Beurteilung eines vergleichbaren hybriden Instruments ohne oder mit nur geringem Analyseaufwand ersichtlich, dass eine Abspaltung des bzw. der eingebetteten Derivats/Derivate unzulässig ist.601 2. Es werden nach IFRS 9.4.2.2 (a) „Inkongruenzen bei der Bewertung oder beim Ansatz“ („Accounting Mismatches“ bzw. „Rechnungslegungsano-
600 Ansatz- und Bewertungsmethoden (auch Rechnungslegungsmethoden) sind die
besonderen Prinzipien, grundlegenden Überlegungen, Konventionen, Regeln und Praktiken, die ein Unternehmen bei der Aufstellung und Darstellung eines Abschlusses anwendet (IAS 8.5). Sie müssen in der Regel für ähnliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Bedingungen stetig ausgewählt und angewandt werden (IAS 8.13). 601 Siehe zur Abspaltung eingebetteter Derivate weiterführend Abschnitt 3.15. IFRS 9.4.3.5 bezieht sich sowohl auf finanzielle als auch auf nicht-finanzielle Verträge.
259
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
malien“) beseitigt oder erheblich verringert, die sich aus der ansonsten vorzunehmenden Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten bzw. der Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu unterschiedlichen Bewertungsmethoden ergeben würden. 3. Es wird entsprechend IFRS 9.4.2.2 (b) eine Gruppe von finanziellen Verbindlichkeiten oder finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (ein Portfolio) gemäß einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie gesteuert und deren Wertentwicklung auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts beurteilt.602 Verträge über nicht-finanzielle Posten
Darüber hinaus können gemäß IFRS 9.2.5 Verträge zum Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens – einschließlich solcher, bei denen es sich um Own Use Contracts (► 3.3.6.5) handelt – bei Vertragsbeginn freiwillig als FA_FVPL bzw. FL_FVPL eingestuft und unwiderruflich der GuV-wirksamen Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert unterworfen werden, vorausgesetzt dadurch wird ein Accounting Mismatch beseitigt oder erheblich verringert.
3.9.4.2
Erfassung und Bestimmung von ausfallrisikobedingten Wertänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten
Sofern die Fair-Value-Option für finanzielle Verbindlichkeiten Verwendung findet, gilt in Bezug auf die Erfassung der Wertänderungen Folgendes:
Die auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind im sonstigen Ergebnis zu erfassen – außer die OCI-Erfassung würde ein Accounting Mismatch im Gewinn oder Verlust verursachen oder vergrößern oder es handelt sich bei den finanziellen Verbindlichkeiten um der Fair-Value-Option unterworfene Kreditzusagen oder Finanzgarantien (IFRS 9.5.7.7 (a), 5.7.8, 5.7.9).603 Eine spätere GuV-wirksame Umgliederung des kumulativ im OCI gespei-
602 Dies setzt ferner voraus, dass die auf Fair-Value-Basis ermittelten Informationen
zu dieser Postengruppe intern an „Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen“ des Unternehmens – d.h. gemäß IAS 24.9 an diejenigen, die direkt oder indirekt für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens zuständig und verantwortlich sind (eingeschlossen Geschäftsführungsund Aufsichtsorgane) – weitergereicht werden. 603 Gemäß IFRS 9.5.7.8, B5.7.8 ist für den Fall, dass die OCI-Erfassung ein Accounting Mismatch verursachen oder vergrößern würde, eine GuV-wirksame Erfassung aller Gewinne oder Verluste (und damit einschließlich ausfallrisikobedingter Zeitwertänderungen) zwingend. Nach IFRS 9.5.7.9 müssen alle Gewinne und Verluste aus freiwillig als FL_FVPL designierten Kreditzusagen und Finanzgarantien – und somit auch die ausfallrisikobedingten Zeitwertänderungen der Posten – GuVwirksam gebucht werden.
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Folgebewertung
3.9
cherten Betrags ist verboten; dieser kann lediglich innerhalb des Eigenkapitals umgebucht werden (IFRS 9.B5.7.9).
Den verbleibenden Teil der Fair-Value-Änderung (d.h. derjenige Teil, der nicht auf das Ausfallrisiko zurückzuführen ist) muss das Unternehmen GuV-wirksam erfassen (IFRS 9.5.7.7 (b)). Die Erfassung der ausfallrisikobezogenen Wertänderungen im OCI ist verboten, sofern damit ein GuV-bezogenes Accounting Mismatch einhergeht. Dieser Tatbestand wird vom IASB offensichtlich als Ausnahmefall angesehen.604 Wenn ein Accounting Mismatch trotzdem auftritt, sind alle FairValue-Änderungen GuV-wirksam zu berücksichtigen. Ein Accounting Mismatch im Gewinn oder Verlust würde dann verursacht oder vergrößert werden, wenn die Erfassung der ausfallrisikobezogenen Wertänderungen im OCI eine größere Verwerfung im Gewinn oder Verlust zur Folge hätte, als wenn die Wertänderungen GuV-wirksam gebucht würden (IFRS 9.B5.7.5). Demnach muss bestimmt bzw. nachgewiesen werden, dass die auf das Ausfallrisiko zurückzuführende Wertänderung der finanziellen Verbindlichkeit durch die Wertänderung eines anderen Finanzinstruments, das erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, erwartungsgemäß ausgeglichen wird. Die Erwartung basiert dabei auf der wirtschaftlichen Beziehung, welche die Merkmale der beiden Posten aufweisen (IFRS 9.B5.7.6).605 Der Nachweis hat nur beim erstmaligen Ansatz zu erfolgen.606 Die Methodik zur Bestimmung der Verursachung bzw. Vergrößerung eines Accounting Mismatch ist konsistent anzuwenden, wobei bei unterschiedlichen wirtschaftlichen Beziehungen auch unterschiedliche Methoden verwendet werden können (IFRS 9.B5.7.7).
GuV-wirksame Erfassung bei Verursachung eines Accounting Mismatch
Zur Bestimmung der ausfallrisikobedingten Wertänderungen bezieht sich das Ausfallrisiko – abweichend zur Definition in IFRS 7 (► 5.3) – auf das Risiko, dass der Schuldner diese konkrete Verbindlichkeit nicht zurückzahlen kann, und nicht unbedingt auf die Bonität des Kreditnehmers an sich. Insofern sind Sicherheiten bei der Bestimmung des Ausfallrisikos zu berücksichtigen. Eine besicherte Verbindlichkeit vom selben Schuldner mit identischen Merkmalen weist im Vergleich zu einer unbesicherten Verbindlichkeit
Bestimmungsmethoden
604 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3606. 605 Ein Nachweis über die wirtschaftlichen Beziehungen (d.h. über die gegenläufigen
Wertänderungen) muss auch bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zur Erfüllung der Effektivitätskriterien erbracht werden, siehe dazu Abschnitt 3.16.8.4. Der Begriff „wirtschaftliche Beziehung“ („Economic Relationship“) wird nicht definiert, laut dem IASB muss diese vertraglich sein und darf nicht zufällig entstehen (siehe IFRS 9.BC5.41, BC5.40), vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3606. 606 Die das Accounting Mismatch verursachenden Posten müssen dabei nicht zur gleichen Zeit erworben bzw. eingegangen worden sein.
261
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
ein geringeres Ausfallrisiko auf. Bei einer besicherten Verbindlichkeit kann das Ausfallrisiko nahezu 0 sein (IFRS 9.B5.7.13). Die ausfallrisikobedingten Wertänderungen müssen entweder ermittelt werden
in Höhe der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit, die nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückzuführen ist, die zu einem Markrisiko geführt haben (IFRS 9.B5.7.16 (a));607 oder
gemäß IFRS 9.B5.7.16 (b) anhand einer alternativen Methode, welche dem Unternehmen zufolge die ausfallrisikobedingte Wertänderung getreuer darstellt. Bestimmungsschritte
Falls sich die wesentlichen relevanten Änderungen der Marktbedingungen einer Verbindlichkeit auf Änderungen eines beobachtbaren (Referenz-)Zinssatzes beschränken, kann der gemäß IFRS 9.B5.7.16 (a) ermittelte Betrag anhand von 3 Schritten bestimmt werden, die IFRS 9.B5.7.18 enthält. Ein daran anknüpfendes Berechnungsbeispiel findet sich in IFRS 9.IE1-IE5 (siehe Tabelle 3-20). Dabei wird von der Annahme ausgegangen, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwerts vernachlässigbar sind, die nicht auf das instrumentspezifische Ausfallrisiko oder auf Zinssatzänderungen zurückgeführt werden können. Die Methodik müsste man indes als ungeeignet beurteilen, wenn Fair-Value-Änderungen, die auf andere Einflussfaktoren zurückzuführen sind, wesentlich wären. Dann muss gemäß IFRS 9.B5.7.16 (b) eine alternative Methode herangezogen werden. So wäre im Beispiel in Tabelle 3-20 – sofern das Schuldinstrument etwa ein eingebettetes Derivat enthalten würde – dessen Zeitwertänderung vom über Schritt 3 bestimmten Betrag abzuziehen, um den gemäß IFRS 9.5.7.7 (a) im OCI zu erfassenden Betrag zu ermitteln (IFRS 9.B5.7.19).
607 Zum Begriff des Marktrisikos siehe weiterführend Abschnitt 5.3. Zu den Ände-
rungen der Marktbedingungen, die zu einem Marktrisiko führen, zählen Änderungen eines Referenzzinssatzes, von Preisen eines Finanzinstruments, von Warenpreisen, von Wechselkursen oder von Preis- bzw. Kursindizes (IFRS 7.9; IFRS 9.B5.7.17).
262
Folgebewertung
Bestimmung und Erfassung der bonitätsbedingten Fair-Value-Änderung von Verbindlichkeiten nach IFRS 9.B5.7.18, IE1-IE5 Ein Unternehmen gibt am 01.01.X1 eine 10-jährige Anleihe zum Nominalwert von 150.000 € aus, die zum Ende der Laufzeit zu tilgen ist. Die Anleihe hat einen festen Zinskupon von 8% (12.000 € p.a.), welcher dem Marktzinssatz einer vergleichbaren Schuldverschreibung entspricht. Das Unternehmen zieht den LIBOR als beobachtbaren Referenzzinssatz heran, der am Ausgabedatum der Anleihe bei 5% und am Ende des Jahres bei 4,75% notiert. Der beizulegende Zeitwert der Anleihe am Ende des ersten Jahres beträgt 153.811 €; dies entspricht einem Marktzinssatz von 7,6%. Das Unternehmen unterstellt eine flache Zinsstrukturkurve; alle Zinsänderungen resultieren aus einer Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve und die LIBOR-Änderungen stellen die einzig relevanten Änderungen der Marktbedingungen dar. Das Unternehmen ermittelt die Fair-Value-Änderung der Anleihe, die nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückzuführen ist, die zu einem Markrisiko geführt haben, wie folgt: Bestimmungsschritt
Berechnung
1. Bestimmung des Bonitätsrisikoaufschlags Zunächst ermittelt das Unternehmen den internen 8% ./. 5% = 3% Zinssatz der Verbindlichkeit zu Beginn der Periode unter Zugrundelegung des beobachtbaren Marktpreises sowie den vertraglichen Cashflows zu Beginn der Periode. Von diesem Zinssatz zieht es anschließend den beobachtbaren Referenzzinssatz zu Beginn der Periode ab, um die instrumentspezifische Komponente des internen Zinssatzes (Bonitätsrisikoaufschlag) zu erhalten. 2. Ermittlung des fiktiven beizulegenden Zeitwerts zum 31.12.X1 Jetzt bestimmt das Unternehmen den Barwert der mit der Verbindlichkeit einhergehenden Cashflows unter Berücksichtigung der vertraglichen Zahlungen zum Ende der Periode und einem Diskontierungssatz, der sich ergibt aus der Summe aus a) dem beobachtbaren Referenzzinssatz zum Ende der Periode und b) dem Bonitätsaufschlag (wie im 1. Schritt ermittelt). 3. Vergleich von fiktivem mit tatsächlichem beizulegenden Zeitwert Die Differenz zwischen dem beobachtbaren Marktpreis der Verbindlichkeit zum Ende der Periode und dem im 2. Schritt ermittelten Betrag entspricht der Änderung des beizulegenden Zeitwerts, welche nicht auf die Änderungen des beobachtbaren Referenzzinssatzes zurückzuführen ist. Dieser Betrag wird gemäß IFRS 9.5.7.7 (a) im OCI erfasst.
3% + 4,75% = 7,75% -9
[12.000 € · (1 ./. (1 + 7,75%) ) / 7,75%] + 150.000 € · (1 + -9
7,75%) ≈ 152.367 €
-9
[12.000 € · (1 ./. (1+7,6%) ) / -9
7,6%] + 150.000 € · (1+7,6%) ≈ 153.811 € 153.811 € ./. 152.367 € = 1.444 €
263
3.9 Tabelle 3-20
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.9.4.3
Rechnungslegungsanomalien
Gemäß IFRS 9.4.1.5, 4.2.2 (a) können finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten freiwillig als FA_FVPL bzw. als FL_FVPL designiert werden, sofern die Ausübung der Fair-Value-Option zur Reduktion bzw. Eliminierung von Rechnungslegungsanomalien bzw. Accounting Mismatches führt. Diese ergeben sich etwa aus unterschiedlichen Wertmaßstäben (► 3.7) eines finanziellen Vermögenswerts und einer finanziellen Verbindlichkeit (z.B. beizulegender Zeitwert versus fortgeführte Anschaffungskosten), obwohl die Posten dem Unternehmen zufolge als verbunden (als Bewertungseinheit) zu betrachten sind (IFRS 9.B4.1.29). Accounting Mismatches sind auch ursächlich dafür, dass für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen spezielle Regelungen benötigt werden (► 3.16.3). Ferner ist das Wahlrecht in IFRS 9.4.1.5, 4.2.2 (a) daran geknüpft, dass zwischen den einbezogenen Vermögenswerten und Schulden ein erkennbarer ökonomischer Zusammenhang besteht.608 IFRS 9.B4.1.30 enthält Beispiele, für welche Sachverhalte die Bedingungen zutreffen könnten:609
Im Rahmen von Versicherungsverträgen bestehende finanzielle Verpflichtungen, deren Bewertung nach IFRS 4.24 auf Grundlage aktueller Informationen erfolgen würde610 und die damit verbundenen finanziellen Vermögenswerte ohne Rückgriff auf die Fair-Value-Option entweder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden.
Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die zwar der gleichen Risikoart (z.B. einem Zinsänderungsrisiko) ausgesetzt sind und deren Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sich gegenseitig ausgleichen würden, allerdings nur ein Finanzinstrument erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten wäre und die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung dank der Nichterfüllung der Anforderungen oder dadurch, dass es sich bei keinem der Posten um ein Derivat handelt, ausscheidet.
Das Unternehmen setzt die Fair-Value-Option alternativ zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ein, um Inkongruenzen bei der Erfolgsrealisation zu verhindern. Bspw. werden bestimmte Kredite über die Ausgabe gehandelter Anleihen refinanziert; die Änderungen der bei608 Dies ist etwa der Fall, wenn die Posten einem gemeinsamen Risiko unterliegen,
das sich in gegenläufigen Fair-Value-Änderungen niederschlägt, vgl. IFRS 9.BCZ4.61. 609 Vgl. für eine ausführlichere Beschreibung der Beispielfälle KUHN (2005), S. 1344. Letztere diskutieren auch LÖW/BLASCHKE (2005), S. 1733. 610 Bei Anwendung von IFRS 17 (siehe dazu Fn. 238) handelt es sich um Verträge im Anwendungsbereich von IFRS 17, deren Bewertung auf Grundlage aktueller Informationen erfolgen würde.
264
Folgebewertung
zulegenden Zeitwerte gleichen sich aus. Das Unternehmen kauft und verkauft die Anleihen regelmäßig mit entsprechender Realisation der Gewinne oder Verluste, die Kredite hingegen bleiben überwiegend in Bestand. Aus Praktikabilitätsgründen braucht das Unternehmen nicht alle mit Bewertungs- und Erfolgsausweisinkongruenzen einhergehenden Finanzinstrumente zur gleichen Zeit einzugehen; angemessene Zeitverzögerungen sind erlaubt, sofern man sicherstellt, dass jede Transaktion beim erstmaligen Ansatz als FA_FVPL bzw. FL_FVPL designiert wird und etwaige verbleibende Transaktionen zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich eintreten werden (IFRS 9.B4.1.31). Auch wäre es unzulässig, nur einige wenige Posten zu deklarieren, die ursächlich für Inkongruenzen sind, wenn die Accounting Mismatches dadurch nicht beseitigt oder erheblich verringert und folglich keine relevanteren Informationen vermittelt würden. Allerdings wird es gestattet, nur einige von einer Vielzahl ähnlicher finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten einzustufen, wenn damit eine wesentliche Verringerung der Inkongruenzen erzielt werden kann und diese Reduktion möglicherweise stärker ist als mit anderen zulässigen Einstufungen (IFRS 9.B4.1.32).
3.9.4.4
Portfoliosteuerung und Beurteilung auf Fair-Value-Basis
Erfolgt die Anwendung der Fair-Value-Option unter der Bedingung, dass eine Gruppe von finanziellen Verbindlichkeiten oder von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (ein Portfolio) gemäß einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie gesteuert und ihre Wertentwicklung auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts beurteilt wird (IFRS 9.4.2.2 (b)), liegt das Hauptaugenmerk auf der Art und Weise, wie das Unternehmen die in der Gruppe zusammengefassten Posten steuert und ihre Wertentwicklung beurteilt – und nicht auf dem Wesen der Finanzinstrumente an sich (IFRS 9.B4.1.33). Sofern die Option eingegangen wird, müssen dementsprechend alle in Frage kommenden finanziellen Verbindlichkeiten designiert werden, die es gemeinsam steuert und beurteilt (IFRS 9.B4.1.35). Gemäß IFRS 9.B4.1.36 muss die Dokumentation der Anlagestrategie nicht umfangreich sein, sondern lediglich dafür ausreichen, den Nachweis für die Übereinstimmung mit IFRS 9.4.2.2 (b) zu erbringen. Ferner hat sie nicht zwingend auf Einzelpostenebene zu erfolgen; ein Nachweis auf Portfolioebene ist ausreichend. IFRS 9.B4.1.34 führt ein Beispiel auf, wann die Bedingung in IFRS 9.4.2.2 (b) erfüllt sein könnte. Dies wäre der Fall, wenn strukturierte Produkte mit mehreren eingebetteten Derivaten ausgegeben wurden und die damit einhergehenden Risiken auf Basis des beizulegenden Zeitwerts mittels einer
265
3.9
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Kombination aus originären und derivativen Finanzinstrumenten gesteuert und überwacht werden.
3.9.4.5
Bedeutung für Nicht-Banken
Banken und Versicherungen werden als die Hauptanwender der Fair-ValueOption gesehen (IFRS 9.BCZ4.71). Dies verdeutlichen insbesondere auch die in Abschnitt 3.9.4.3 bzw. in Abschnitt 3.9.4.4 beschriebenen Anwendungsbeispiele. Für Nicht-Banken kommt eine freiwillige Designation von Finanzinstrumenten vor allem zur Absicherung von festverzinslichen Posten gegen Zinsrisiken als Alternative zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in Frage; Absicherungen gegen Währungsrisiken werden hingegen kaum möglich sein, da wechselkursbedingte Wertänderungen gemäß IAS 21 zu erfassen sind und sich der Anwendungsbereich der Fair-Value-Option auf Finanzinstrumente beschränkt (das Unternehmen sie also nicht zur Absicherung von Umsätzen oder Wareneinkäufen in Fremdwährung einsetzen kann).611 Ferner ist für Nicht-Banken eine freiwillige Zeitwertbilanzierung in Bezug auf kombinierte Instrumente denkbar.612 So gibt BMW an, die Fair-ValueOption für Wertpapiere des Anlagevermögens mit eingebetteten Derivaten zu nutzen.613 Außerdem wenden die DEUTSCHE POST und PROSIEBENSAT.1 die Fair-Value-Option in Verbindung mit der Reduktion/Eliminierung von Rechnungslegungsanomalien an. PROSIEBENSAT.1 hat finanzielle Vermögenswerte in Form von Investmentfondanteilen (die zur Abdeckung von Pensionszusagen gehalten werden, aber kein Planvermögen gemäß IAS 19 darstellen) designiert.614 BAYER wendet die Fair-Value-Option auf finanzielle Verbindlichkeiten (Schuldverschreibungen bzw. Umtauschanleihen) an, wobei ausfallrisikobedingte Wertänderungen im OCI erfasst werden (► 3.9.4.2).615 Vor dem Hintergrund der wenigen Anwendungsmöglichkeiten schließen allerdings auch einige Nicht-Banken die Nutzung der FairValue-Option konzernweit aus.616
611 Vgl. LÖW (2006), S. 7; SCHARPF (2006), S. 9. 612 Vgl. BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 432 (Fn. 202). Vgl. dazu auch HEUSER/
THEILE (2012), Rz. 2447 und Rz. 2576f. 613 Vgl. BMW-GB 2016, S. 125. 614 Vgl. dazu die GB 2016 von DEUTSCHE POST, S. 114 und S. 158; PROSIEBENSAT.1,
S. 221 und S. 242. Die DEUTSCHE POST macht diesbezüglich keine genaueren Angaben. 615 Vgl. Zwischenbericht Q1 2018 von BAYER, S. 33. 616 So geben etwa BASF (siehe GB 2016, S. 168), CONTINENTAL (siehe GB 2016, S. 145), LINDE (siehe GB 2016, S. 125), SIEMENS (siehe GB 2016, S. 73), THYSSENKRUPP (siehe GB 2015/2016, S. 147f.) und VOLKSWAGEN (siehe GB 2016, S. 232) im Rahmen ihrer Ansatz- und Bewertungsgrundsätze an, die Fair-Value-Option nicht anzuwenden. Die DEUTSCHE TELEKOM (siehe GB 2016, S. 143) führt auf, von dem Designationswahlrecht bislang keinen Gebrauch gemacht zu haben.
266
Folgebewertung
3.9.4.6
3.9
Angabepflichten
Für unter Nutzung der Fair-Value-Option designierte finanzielle Vermögenswerte (bzw. Gruppen davon), die ansonsten erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis (Bewertungskategorie FA_FVOCI) oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (Bewertungskategorie FA_AC) bewertet würden, ist Folgendes anzugeben (IFRS 7.9):
(a) das maximale Kreditrisiko, welchem das Unternehmen zum Abschlussstichtag durch den finanziellen Vermögenswert (bzw. durch die Gruppe finanzieller Vermögenswerte) ausgesetzt ist;617
(b) der Betrag, um den zugehörige Kreditderivate oder ähnliche Instrumente das maximale Kreditrisiko reduzieren;
(c) die sowohl während des Berichtszeitraums als auch in kumulativer Form seit der Designation entstandene Änderung des beizulegenden Zeitwerts des finanziellen Vermögenswerts (bzw. der Gruppe finanzieller Vermögenswerte), die auf Änderungen des Kreditrisikos zurückzuführen ist und sich entweder bestimmt durch
die Änderung des beizulegenden Zeitwerts, welche nicht auf Änderungen der Marktbedingungen zurückzuführen ist, die zu einem Markrisiko geführt haben;618 oder
eine alternative Methode, welche die Änderung des beizulegenden Zeitwerts, die auf Änderungen des Kreditrisikos des Vermögenswerts zurückzuführen ist, nach Einschätzung des Unternehmens zuverlässiger wiedergibt;
(d) die während des Berichtszeitraums sowie in kumulativer Form seit der Designation des finanziellen Vermögenswerts entstandene Änderung des beizulegenden Zeitwerts von zugehörigen Kreditderivaten oder ähnlichen Instrumenten.
617 Siehe zum maximalen Kreditrisiko auch Abschnitt 5.4.2.3. 618 Siehe Fn. 607.
267
Angaben zu designierten finanziellen Vermögenswerten
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Angaben zu bestimmten designierten Verbindlichkeiten
Für gemäß IFRS 9.4.2.2 als FL_FVPL designierte Verbindlichkeiten,619 deren ausfallrisikobedingte Wertänderungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 9.5.7.7 im OCI erfasst werden müssen (► 3.9.4.2), sind anzugeben (IFRS 7.10):
– bei teilweiser Erfassung im OCI
(a) die kumulativ (d.h. seit der erstmaligen Erfassung der finanziellen Verbindlichkeit) entstandene Änderung des beizulegenden Zeitwerts, welche auf Änderungen des Kreditrisikos der finanziellen Verbindlichkeit620 zurückzuführen ist;
(b) die Differenz zwischen dem Buchwert und dem vertraglich vereinbarten Rückzahlungsbetrag der finanziellen Verbindlichkeit bei Fälligkeit;
(c) während des Berichtszeitraums vorgenommene Umgliederungen des kumulativ im OCI gespeicherten Betrags innerhalb des Eigenkapitals;
(d) sofern eine Verbindlichkeit während des Berichtszeitraums ausgebucht wurde: der im OCI erfasste Betrag (sofern vorhanden), der mit der Ausbuchung realisiert wurde.621 – bei vollständiger GuV-wirksamer Erfassung
Designiert das Unternehmen gemäß IFRS 9.4.2.2 Verbindlichkeiten als FL_FVPL und werden sämtliche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts (einschließlich ausfallrisikobedingte Wertänderungen) GuV-wirksam erfasst, kommen diese Angabepflichten zum Tragen (IFRS 7.10A):
(a) die sowohl während des Berichtszeitraums als auch kumulativ (d.h. seit der erstmaligen Erfassung der finanziellen Verbindlichkeit) entstandene Änderung des beizulegenden Zeitwerts, welche auf Änderungen des Kreditrisikos der finanziellen Verbindlichkeit622 zurückzuführen ist (► 3.9.4.2);
(b) die Differenz zwischen dem Buchwert und dem vertraglich vereinbarten Rückzahlungsbetrag der finanziellen Verbindlichkeit bei Fälligkeit.
619 D.h. solche, die entweder auf Rechnungslegungsanomalien beruhen (siehe Ab-
schnitt 3.9.4.3) oder für die ein Risikomanagement in Gruppen (siehe Abschnitt 3.9.4.4) erfolgt. 620 Es wird auf das spezifische Ausfallrisiko der Verbindlichkeit abgestellt und nicht auf die allgemeine Kreditwürdigkeit des Unternehmens, vgl. IDW (2017c), Rz. 17 m.V.a. IFRS 9.B5.7.13. 621 Da der im OCI gespeicherte Betrag gemäß IFRS 9.B5.7.9 niemals GuV-wirksam vereinnahmt werden kann, muss sich „realisiert“ auf die zahlungsmäßige Abwicklung des Postens beziehen. 622 Abzustellen ist auf das spezifische Ausfallrisiko der Verbindlichkeit und nicht auf die allgemeine Kreditwürdigkeit des Unternehmens, vgl. IDW (2017c), Rz. 17 m.V.a. IFRS 9.B5.7.13.
268
Folgebewertung
Ferner ist zu designierten finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten Folgendes anzugeben (IFRS 7.11):
eine ausführliche Beschreibung der Methoden (einschließlich einer Erklärung, warum die Methode angemessen ist), die genutzt wurden zur Erfüllung
3.9 Weitere Angaben zur ausfallrisikobezogenen Zeitwertänderung
der Angabepflichten der ausfallrisikobezogenen Änderung des beizulegenden Zeitwerts in IFRS 7.9 (c), in IFRS 7.10 (a) sowie in IFRS 7.10A (a);
der Anforderung in IFRS 9.5.7.7 (a) zur Erfassung der ausfallrisikobedingten Wertänderung des beizulegenden Zeitwerts einer finanziellen Verbindlichkeit im OCI (► 3.9.4.2);
sofern das Unternehmen der Ansicht ist, dass die vorstehend aufgeführten Angaben bzw. OCI-Erfassungen nicht glaubwürdig die kreditrisikobezogene Änderung des beizulegenden Zeitwerts wiedergeben: die Gründe für die Schlussfolgerung und die aus Sicht des Unternehmens relevanten Faktoren;
eine ausführliche Beschreibung der Methode(n), mit der bzw. denen bestimmt wird, ob die Erfassung ausfallrisikobedingter Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im OCI eine Rechnungslegungsanomalie im Gewinn oder Verlust verursachen oder vergrößern würde (► 3.9.4.2). Sofern ausfallrisikobedingte Änderungen gemäß IFRS 9.5.7.8 GuVwirksam zu erfassen sind (da ansonsten ein Accounting Mismatch auftritt), müssen die Angaben eine ausführliche Beschreibung der in IFRS 9.B5.7.6 aufgeführten wirtschaftlichen Beziehungen beinhalten. Für den Fall, dass die Fair-Value-Option angewandt wird, sind auch Informationen zu den Ansatz- und Bewertungsmethoden bereitzustellen. Für finanzielle Vermögenswerte muss Folgendes angegeben werden (IFRS 7.B5 (aa) i.V.m. IFRS 7.21 m.V.a. IAS 1.117):
die Art der finanziellen Vermögenswerte, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designiert wurden;
wie das Unternehmen die in IFRS 9.4.1.5 formulierten Bedingungen für die Designation erfüllt hat. Mit Blick auf finanzielle Verbindlichkeiten bestehen diese Offenlegungspflichten (IFRS 7.B5 (a) i.V.m. IFRS 7.21 m.V.a. IAS 1.117):
die Art der finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designiert wurden;
die Kriterien für eine solche Designation beim erstmaligen Ansatz;
269
Angaben zu Ansatz- und Bewertungsmethoden
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
wie das Unternehmen die in IFRS 9.4.2.2 formulierten Bedingungen für die Designation erfüllt hat.
3.9.5
Freiwillige Zeitbewertung von mittels Kreditderivaten gesteuerten Ausfallrisikoposten
Neben der Fair-Value-Option (► 3.9.4) enthält IFRS 9 eine weitere Möglichkeit zur freiwilligen Designation von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert. Die Vorschriften sind innerhalb von IFRS 9 in dem Kapitel zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen enthalten, da dies als Alternative zum Hedge Accounting verstanden wird. Voraussetzungen
Gemäß IFRS 9.6.7.1 kann ein finanzieller Vermögenswert (z.B. ein ausgereichter Kredit) oder eine Kreditzusage (unabhängig davon, ob sie sich vollumfänglich oder nur teilweise im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindet ► 3.3.6.9) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designiert werden. Dies setzt voraus, dass das Ausfallrisiko des Finanzinstruments (das „Credit Exposure“; CE) ganz oder teilweise mit einem Kreditderivat (► 2.6.1) gesteuert wird. Ferner müssen das designierte Finanzinstrument und das Kreditderivat auf denselben Namen (d.h. der Kreditnehmer bzw. der Begünstigte einer Kreditzusage entspricht dem Referenzunternehmen des Kreditderivats) lauten und der Rang des designierten Finanzinstruments muss mit dem Rang der Instrumente übereinstimmen, die gemäß dem Kreditderivat lieferbar sind. Im Gegensatz zu den zuvor beschriebenen Anwendungsfällen der Fair-Value-Option kann das Finanzinstrument auch nach dem erstmaligen Ansatz als FA_FVPL bzw. FL_FVPL designiert werden.623 Ferner ist es möglich, ein bilanzunwirksames Finanzinstrument der Zeitbewertung zu unterwerfen.
GuV-wirksame Erfassung zum Designationszeitpunkt
Wird ein Finanzinstrument nach dem erstmaligen Ansatz designiert oder ein zuvor bilanzunwirksames Finanzinstrument designiert, hat man zum Designationszeitpunkt die Differenz zwischen dem Buchwert (sofern vorhanden, ansonsten 0) und dem beizulegenden Zeitwert GuV-wirksam zu erfassen. War das designierte Finanzinstrument bislang der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D ► 3.4.3.4) zugeordnet, sind die kumulativ im OCI erfassten Gewinne oder Verluste als Reclassification Adjustment (► 3.1.2) in die GuV umzubuchen (IFRS 9.6.7.2).
623 Da eine rückwirkende Designation verboten ist, hat man die Nutzung der Fair-
Value-Option entsprechend zu dokumentieren, vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 905.
270
Folgebewertung
Die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist nach IFRS 9.6.7.3 zu beenden, wenn
3.9 Beendigung
die in IFRS 9.6.7.1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind624 und
das Finanzinstrument, welches das Ausfallrisiko verursacht, nicht auf Grund von anderen Vorgaben als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist, d.h. keine Neuzuordnung (wegen einer Änderung der Zielsetzung bzw. des Geschäftsmodells ► 3.11) aus der Bewertungskategorie FA_AC bzw. FA_FVOCI in die Bewertungskategorie FA_FVPL vorgenommen werden muss. Zum Beendigungszeitpunkt wird der beizulegende Zeitwert des Finanzinstruments der neue Buchwert. Für die Folgebewertung gelten dieselben Regelungen wie vor der freiwilligen Designation, d.h. ein z.B. ursprünglich der Bewertungskategorie FA_AC zugeordneter finanzieller Vermögenswert wird wieder entsprechend folgebewertet, wobei der Effektivzinssatz auf Basis des (zum Beendigungszeitpunkt ermittelten) neuen Bruttobuchwerts neu zu berechnen ist (IFRS 9.6.7.4). Erfolgt eine freiwillige erfolgswirksame Zeitbewertung eines Finanzinstruments, dessen Ausfallrisiko mittels eines Kreditderivats gesteuert wird, sind folgende Angaben erforderlich (IFRS 7.24G):
bezüglich der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivate, die zur Steuerung des Ausfallrisikos genutzt wurden: eine Überleitungsrechnung für jeden Nominalbetrag und den beizulegenden Zeitwert am Anfang und am Ende der Periode;
der bei Designation eines Finanzinstruments GuV-wirksam erfasste Gewinn oder Verlust; und
bei Beendigung der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: der beizulegende Zeitwert des Finanzinstruments, der gemäß IFRS 9.6.7.4 zum neuen Buchwert geworden ist, und der zugehörige Nominal- oder Kapitalbetrag.625
624 Dies ist bspw. der Fall, wenn das designierte Finanzinstrument oder das dazuge-
hörige Kreditderivat ausläuft bzw. es veräußert, beendet oder erfüllt wird. 625 Außer zur Bereitstellung von den über IAS 1 geforderten Vergleichsinformationen
müssen die in letzter Aufzählung genannten Angaben in späteren Perioden allerdings nicht gemacht werden.
271
Angabepflichten
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.10 Wertberichtigung 3.10.1 Erfassungsarten und Untersuchungsprinzipien Direkte versus indirekte Erfassung
Buchungstechnisch kann bei Wertberichtigungen zwischen 2 Erfassungsarten unterschieden werden:
Das Unternehmen vermindert bzw. erhöht den Buchwert des finanziellen Vermögenswerts direkt.
Die Reduktion/Erhöhung erfolgt indirekt über ein gesondertes Wertberichtigungskonto bzw. über einen gesonderten Wertberichtigungsposten, dessen Endbestand zum Ende der Periode mit dem Buchwert verrechnet wird. IFRS 9 sieht grundsätzlich die indirekte Erfassungsmethode vor, d.h. die Wertminderungsaufwendungen bzw. -erträge werden zunächst über einen gesonderten Wertberichtigungsposten gebucht; zu Ausweiszwecken erfolgt dann eine Saldierung mit dem zugehörigen finanziellen Vermögenswert. Die Erfassung über separate Wertberichtigungsposten ist notwendig, da IFRS 7 diesbezüglich Angaben (z.B. Überleitungsrechnungen des Wertberichtigungspostens ► 3.10.12.3) verlangt. Einzelfall- versus Gruppenuntersuchung
Ferner bestehen auch 2 Prinzipien, wie finanzielle Vermögenswerte auf Wertberichtigungen untersucht werden können. Zum einen kann eine individuelle Betrachtung erfolgen, d.h. jeder Einzelposten wird für sich genommen auf einen möglichen Abwertungs- bzw. Zuschreibungsbedarf geprüft („individuelle Einzelwertberichtigung“). Zum anderen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, finanzielle Vermögenswerte nach ähnlichen Ausfallrisikomerkmalen zu gruppieren – wie z.B. nach Bonität, Branche, Region – und zusammen auf Wertberichtigungen zu untersuchen („Gruppenwertberichtigung“). Unter den Begriff der Gruppenwertberichtigung fällt auch die „pauschalierte Einzelwertberichtigung“. Bei dieser werden die Wertberichtigungssätze pauschal bzw. nach Ausfallrisikogruppen bestimmt; hierbei wird auf historische (statistische) Daten zurückgegriffen. Zu unterscheiden von der pauschalierten Einzelwertberichtigung ist die „Pauschalwertberichtigung“, die nicht auf individuelle, sondern auf allgemeine Ausfallrisiken abstellt. Bei Nicht-Banken wird auf Grund der Struktur der finanziellen Vermögenswerte, die sie in Bestand haben, eine Wertberichtigungsprüfung auf Gruppenbasis überwiegend nur in Verbindung mit den in der Regel der Bewertungskategorie FA_AC zugeordneten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zur Anwendung kommen (► 6.2.4); alle anderen Posten werden üblicherweise einzeln auf Wertberichtigungen geprüft.
272
Wertberichtigung
Einige Vorgehensweisen lassen sich nicht eindeutig der Einzel- bzw. der Gruppenwertberichtigung zuordnen. So werden in der Praxis häufig Bewertungsmodelle eingesetzt, die grundsätzlich Einzelwertberichtigungen auf konkrete individuelle Forderungen vornehmen und dabei auch bestimmte, den spezifischen Posten betreffende Merkmale (wie Überfälligkeit, Sicherheiten, Gutschriften) berücksichtigen. Ferner wird auf Kunden- bzw. Debitorenbasis eine Bonitätsbeurteilung anhand verschiedener interner und externer Kriterien vorgenommen („Bonitäts-Scoring“), die dann in einem Bonitätsindex bzw. in einer Bonitätsnote (z.B. Note 1 für sehr geringes Ausfallrisiko, Note 6 für Insolvenz) verdichtet werden. Welche Wertberichtigungsrate statistisch mit welcher Bonitätsnote verbunden ist, wird über historische Daten (d.h. auf Gruppenbasis) ermittelt. Die Bestimmung der Wertberichtigungsbeträge erfolgt somit insbesondere anhand von internen postenspezifischen Informationen (z.B. Überfälligkeit, Sicherheiten, Gutschriften), anhand von externen kundenspezifischen Informationen (z.B. Bonitätseinschätzungen von Wirtschaftsauskunfteien) sowie anhand von externen gruppenbezogenen Daten (z.B. Branche, Region).
3.10.2 Wertberichtigungsmodelle und -stufen im Überblick Das Wertminderungsmodell von IFRS 9 berücksichtigt neben bereits eingetretenen Kreditverlusten auch Schätzungen künftig erwarteter Kreditverluste; es wird deshalb als „Expected-Credit-Loss-Modell“ bezeichnet. In Abhängigkeit von der Art der Finanzinstrumente können zur Bestimmung der Wertberichtigung 3 Wertberichtigungsmodelle unterschieden werden (siehe auch Abbildung 3-18):
das „Standardmodell“ für alle Posten im Anwendungsbereich der Wertberichtigungsvorschriften, die nicht vom POCI-Modell oder vom Vereinfachungsmodell abgedeckt werden;
das „POCI-Modell“ für bereits beim Zugang bonitätsbedingt wertgeminderte Posten;
das „Vereinfachungsmodell“ für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, für Vertragsvermögenswerte und für Leasingforderungen.
273
3.10 Kombinierte Untersuchungen
3 Abbildung 3-18
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Wertberichtigungsmodelle und -stufen nach IFRS 9
Standardmodell
POCI-Modell
Vereinfachungsmodell
Stufe 3
Stufe 2, 3
Objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung? JaJaa
Nein Ausfallrisikoerhöhung? Neinb
Stufe 1
Jac
Stufe 2
Stufe 3
Bestimmung der Wertminderungsaufwendungen/-erträge anhand
12M_ECL
L_ECL
L_ECL
∆ L_ECL
Bestimmung der Zinserträge anhand
Bruttobuchwert ursprünglichem Effektivzinssatz
Nettobuchwert ursprünglichem
Effektivzinssatz
L_ECL (vereinfacht)
Nettobuchwert bonitätsange-
passtem Effektivzinssatz
a Dies impliziert, dass sich das Ausfallrisiko seit dem Zugang wesentlich erhöht hat. b D.h. das Ausfallrisiko ist entweder niedrig oder hat sich seit dem Zugang nicht wesentlich erhöht. c D.h. das Ausfallrisiko hat sich seit dem Zugang wesentlich erhöht.
Im Standardmodell ist der Umfang der Wertberichtigung – d.h. ob die erwarteten Kreditverluste auf Basis der gesamten Restlaufzeit („Lifetime Expected Credit Losses“; L_ECL) oder nur anhand der nächsten 12 Monate („12-Month Expected Credit Losses“; 12M_ECL) bestimmt werden – davon abhängig, ob sich das Ausfallrisiko seit der erstmaligen Erfassung wesentlich erhöht hat. Liegen objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung (wie z.B. ein Zahlungsausfall) vor, muss das Unternehmen den erwarteten Kreditverlust stets anhand der L_ECL erfassen. Bei Posten, auf die das POCIModell angewandt wird, sind solche objektiven Hinweise bereits bei erstmaliger Erfassung bzw. beim Zugang vorhanden. Insbesondere im Standardmodell können 3 Wertberichtigungsstufen626 unterschieden werden (siehe auch Abbildung 3-18):
Stufe 1 (keine Hinweise auf eine Wertminderung, keine Ausfallrisikoerhöhung): Bestimmung der Wertberichtigung auf Basis der 12M_ECL;
626 Wegen dieser 3 Stufen bzw. 3 „Eimer“ wird das Wertberichtigungsmodell in der
Literatur (nicht hingegen vom IASB) häufig als „Three-Bucket Approach“ bezeichnet, vgl. z.B. BRIXNER/SCHABER/BOSSE (2013), S. 221 und S. 223; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3774.
274
Wertberichtigung
Ermittlung der Zinserträge anhand des Bruttobuchwerts und des ursprünglichen Effektivzinssatzes.
Stufe 2 (keine Hinweise auf eine Wertminderung, aber Ausfallrisikoerhöhung): Bestimmung der Wertberichtigung auf Basis der L_ECL; Ermittlung der Zinserträge anhand des Bruttobuchwerts und des ursprünglichen Effektivzinssatzes.
Stufe 3 (objektive Hinweise auf eine Wertminderung und damit impliziert eine Ausfallrisikoerhöhung): Bestimmung der Wertberichtigung auf Basis der L_ECL; Ermittlung der Zinserträge anhand des Nettobuchwerts und des ursprünglichen Effektivzinssatzes. Bilanzierungsunterschiede ergeben sich zwischen Stufe 2 und Stufe 3 somit nur hinsichtlich der Heranziehung der Buchwertbasis (Brutto/Netto bzw. vor oder nach Berücksichtigung einer Wertberichtigung) zur Bestimmung der Zinserträge. Bei Anwendung des POCI-Modells und des Vereinfachungsmodells ist die Methodik zur Ermittlung der Wertberichtigung und der Zinserträge unabhängig von einer Ausfallrisikoerhöhung im Zeitverlauf, d.h. eine fortlaufende Ausfallrisikobeurteilung – die im Standardmodell erforderlich ist – kann entfallen. Im POCI-Modell wird zu jedem Abschlussstichtag lediglich die Veränderung zum beim Zugang auf Basis des anhand der L_ECL bestimmten Wertberichtigungsbetrags (Δ L_ECL) als Wertminderungsaufwand/ -ertrag erfasst. Innerhalb des Vereinfachungsmodells erfolgt die Ermittlung der L_ECL über vereinfachte Methoden – wie insbesondere Wertberichtigungstabellen bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Da die im Anwendungsbereich des Vereinfachungsmodells befindlichen Posten entweder unverzinslich sind und überwiegend nicht der Abzinsung unterliegen (operative Forderungen, Vertragsvermögenswerte) oder die Zinserträge nicht auf Basis des Effektivzinssatzes bestimmt werden (Leasingforderungen), ist eine Differenzierung zwischen Stufe 2 und Stufe 3 für Bilanzierungszwecke nicht erforderlich.
3.10.3 Betroffene Posten Es besteht die Pflicht zur Erfassung einer Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste für folgende Posten (IFRS 9.5.5.1):
gemäß IFRS 9.4.1.2 zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte (d.h. der Bewertungskategorie FA_AC zugeordnete Posten ► 3.4.3.3);
275
3.10
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
nach IFRS 9.4.1.2A als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte (d.h. der Bewertungskategorie FA_FVOCI bzw. der Unterkategorie FA_FVOCI_D zugeordnete Posten ► 3.4.3.4);
Forderungen aus Leasingverhältnissen (► 3.3.6.3); Vertragsvermögenswerte (► 3.3.6.7); Kreditzusagen (► 3.3.6.9; 6.12.3), welche in IFRS 9.2.3 (c) aufgeführt werden und gemäß IFRS 9.4.2.1 (d) nach Sondervorschriften zu bilanzieren sind;
alle anderen Kreditzusagen, die gemäß IFRS 9.2.1 (g) nicht vollumfänglich im Anwendungsbereich von IFRS 9 sind;
Finanzgarantien, die das Unternehmen gemäß IFRS 9.4.2.1 (c) nach Sondervorschriften zu bilanzieren hat (► 3.3.6.8; 6.11.4.4).627 Folglich kommen die Wertberichtigungsvorschriften sowohl für bestimmte regulär nach Bewertungskategorien bilanzierte finanzielle Vermögenswerte (Bewertungskategorie FA_AC, Unterkategorie FA_FVOCI_D) als auch für bestimmte nicht vollständig im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindliche Vermögenswerte (Forderungen aus Leasingverhältnissen, Vertragsvermögenswerte) zum Tragen.628 Ferner müssen auch bestimmte Posten, die den Charakter von Schulden haben und entweder nicht vollumfänglich im Anwendungsbereich von IFRS 9 liegen (Kreditzusagen gemäß IFRS 9.2.1 (g)) oder nach Sondervorschriften zu bilanzieren sind (Kreditzusagen in IFRS 9.2.3 (c) mit Bilanzierung gemäß IFRS 9.4.2.1 (d); Finanzgarantien mit Bilanzierung gemäß IFRS 9.4.2.1 (c)) einer Wertberichtigungsprüfung unterzogen werden. IFRS 9.5.5.6 bezieht sich hinsichtlich des Ansatzzeitpunkts von Kreditzusagen und finanziellen Garantien auf den Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen eine unwiderrufliche Kredit- bzw. Garantiezusage macht. Dies ist bei Kreditzusagen allerdings dem IDW zufolge nicht so auszulegen, dass nur Kreditzusagen ohne Widerrufs- bzw. Kündigungsrechte den Wertberichtigungsvorschriften ausgesetzt sind.629 So kommen die Regelungen lediglich 627 Somit kommen die Wertberichtigungsvorschriften in IFRS 9 für alle Kreditzusa-
gen und Finanzgarantien zur Anwendung, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, vgl. PWC (2017b), S. 45002f. (45.9); IDW (2017a), Rz. 255; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2492 (7A.8.10.10); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3783. 628 IAS 36 „Wertminderung von Vermögenswerten“, der zu Wertminderungen und Wertaufholungen übergreifende Vorschriften enthält, ist für finanzielle Vermögenswerte nicht zu beachten (IAS 36.2 (e)). 629 Vgl. dazu und folgend IDW (2017a), Rz. 260.
276
Wertberichtigung
3.10
für diejenigen Kreditzusagen nicht zur Anwendung, bei denen der Zusagengeber seine Zusage jederzeit einseitig, vorbehaltslos und rechtswirksam zurückziehen kann. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ordnen Nicht-Banken überwiegend der Bewertungskategorie FA_AC zu (► 6.2.1). Insofern sind für diese Posten regelmäßig erwartete Kreditverluste zu bestimmen und zu erfassen. Werden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der Bewertungskategorie FA_FVPL zugeordnet (weil das Unternehmen sie z.B. über Factoring- oder ABS-Transaktionen verkauft), kommen die Wertberichtigungsvorschriften in IFRS 9 auf diese Posten indes nicht zur Anwendung. Für im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß IFRS 3 erworbene finanzielle Vermögenwerte (► 3.3.6.12; 3.5.5; 3.8.1) hat der Erwerber zum Erwerbszeitpunkt noch keine Wertberichtigung zu erfassen, denn die Unsicherheiten in Bezug auf die künftigen Cashflows spiegelt bereits der Fair Value wider, zu dem die Posten angesetzt werden müssen (IFRS 3.B41). Die erwarteten Kreditverluste beeinflussen den Geschäfts- oder Firmenwert also nicht. In der ersten Berichtsperiode nach dem Erwerb und nachfolgend sind dann für alle mit dem Unternehmenszusammenschluss zugegangenen finanziellen Vermögenswerte erwartete Kreditverluste zu bestimmen und GuV-wirksam zu erfassen (außer es handelt sich um beim Erwerb oder der Ausreichung bonitätsbedingt wertgeminderte Posten ► 3.10.4.5). Die Ermittlung erwarteter Kreditverluste anhand der L_ECL oder der 12M_ECL hängt davon ab, ob seit dem Erwerbszeitpunkt eine signifikante Ausfallrisikoerhöhung eingetreten ist oder nicht.630
3.10.4 Begriffe 3.10.4.1 Wertberichtigung Eine „Wertberichtigung“ („Loss Allowance“) ist grundsätzlich ein bilanzieller (passivischer) Korrekturposten für einen finanziellen Vermögenwert. So muss bei einem finanziellen Vermögenswert der Bewertungskategorie FA_AC der Bruttobuchwert (hier z.B. 100 €) um den Wertberichtigungsposten (hier z.B. 20 €) angepasst werden;631 den angepassten Buchwert bezeichnet man als Nettobuchwert bzw. fortgeführte Anschaffungskosten (hier
630 Vgl. dazu GANSSAUGE/MEURER/WELLER (2015), S. 839; KPMG IFRG LIMITED
(2017b), S. 2493 (7A.8.20.50); PWC (2017b), S. 45057f. (FAQ 45.48.1); DELOITTE LLP (2018b), S. 381; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3863f. 631 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3900; DELOITTE LLP (2018b), S. 468.
277
Besonderheiten bei Unternehmenszusammenschlüssen
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
z.B. 80 €).632 Da zuvor der Wertminderungsaufwand gegen den Wertberichtigungsposten (WB-Posten) erfasst wird, ergeben sich 2 Buchungen: 31.12.X0 Aufw. Wertm. FA_AC WB-Posten FA_AC
20 € WB-Posten FA_AC
20 €
20 € Finanzieller Vermögenswert FA_AC
20 €
Bei erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewerteten Schuldinstrumenten (Bewertungskategorie FA_FVOCI, Unterkategorie FA_FVOCI_D) wird die Wertberichtigung nicht gegen den Bilanzposten, sondern gegen das Eigenkapital (OCI) erfasst (IFRS 9.5.5.2, IE78IE81).633 Hat sich bspw. der beizulegende Zeitwert um 30 € reduziert und beträgt die Wertberichtigung 20 €, ist wie folgt zu buchen: 31.12.X0 OCI-Aufwand FA_FVOCI_D Aufw. Wertm. FA_FVOCI_D
30 € Finanzieller Vermögenswert FA_FVOCI_D
30 €
20 € OCI-Ertrag FA_FVOCI_D
20 €
10 € Finanzieller Vermögenswert FA_FVOCI_D
30 €
bzw. 31.12.X0 OCI-Aufwand FA_FVOCI_D Aufw. Wertm. FA_FVOCI_D
20 €
Die Wertberichtigung muss bei erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewerteten Schuldinstrumenten zwar nicht gesondert als Verringerung des Buchwerts ausgewiesen werden; jedoch hat das Unternehmen diese (d.h. die Höhe des Wertberichtigungspostens) im Anhang anzugeben (IFRS 7.16A). Für Kreditzusagen und Finanzgarantien ist kein Aktivposten erfasst; daher wird die Wertberichtigung als Rückstellung gebucht (IFRS 9 Anhang A, IFRS 7.B8E): 31.12.X0 Aufw. Wertm.
20 € Rückstellung
20 €
3.10.4.2 Abschreibung Von der Wertberichtigung zu unterscheiden ist der Begriff der „Abschreibung“ („Write-Off“). Hierbei muss der Bruttobuchwert wegen Uneinbringlichkeit unmittelbar reduziert werden, d.h. es entsteht kein gesonderter Bilanzposten. So hat man den Bruttobuchwert gemäß IFRS 9.5.4.4 direkt zu verringern, wenn das Unternehmen nach angemessener Einschätzung nicht
632 Siehe zur Differenzierung zwischen Brutto- und Nettobuchwert Abschnitt 3.7.3.1. 633 Vgl. hierzu auch ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3870 sowie das Beispiel in KPMG
IFRG LIMITED (2017b), S. 2539f. (7A.8.420.20-50).
278
Wertberichtigung
davon ausgehen kann, dass der finanzielle Vermögenswert ganz oder teilweise realisierbar bzw. zurückerlangbar ist. Letztere Erwartung über die Zurückerlangung des Postens bzw. der daraus resultierenden Cashflows bedarf der Auslegung;634 der Übergang vom Zustand des Bestehens objektiver Hinweise auf eine Wertminderung (► 3.10.4.5) zum Zustand der teilweisen oder vollständigen Unrealisierbarkeit ist nicht trennscharf. Eine bei Letzterem vorzunehmende Abschreibung stellt einen Ausbuchungsvorgang (► 3.13.1.1) dar (siehe auch IFRS 9.B3.2.16 (r)). Es ergibt sich diese Buchung: 31.12.X0 Aufw. Ausbuchung/Wertm.
20 € Finanzieller Vermögenswert
20 €
Abschreibungen beziehen sich entweder auf den gesamten finanziellen Vermögenswert oder auf einen prozentualen Teil dessen; wird für einen Posten z.B. die Realisation von Sicherheiten in Höhe von maximal 30% des Buchwerts erwartet, sollten 70% des Buchwerts abgeschrieben bzw. ausgebucht werden (IFRS 9.B5.4.9). Eine anteilige Abschreibung ergibt sich laut KPMG auch, wenn der geschuldete Betrag erwartungsgemäß nicht bei vertraglicher Fälligkeit, sondern erst später eingeht.635 Hat das Unternehmen zwar einen vertraglichen Anspruch auf Verzugszinsen, rechnet mit diesen aber nicht, ist der Bruttobuchwert um den Barwert der Verzugszinsen abzuschreiben. Sofern kein vertraglicher Anspruch auf Verzugszinsen vorliegt, besteht ein stetig auszuübendes Wahlrecht zwischen anteiliger Abschreibung und Nicht-Abschreibung. Letztere Nicht-Abschreibung impliziert, dass gewisse angemessene Erwartungen für den Zurückerhalt des vollen Betrags bestehen. Fraglich ist, wie Abschreibungen auf finanzielle Vermögenswerte in der GuV und in der Bilanz zu behandeln sind, bei denen bereits eine Wertberichtigung vorgenommen wurde – was in der Regel der Fall sein dürfte. Hat man bspw. eine Forderung über 100 € bereits in Höhe von 80 € wertberichtigt und muss diese anschließend zu 100% abgeschrieben werden, kommt eine Erfassung des Abschreibungsverlusts von 20 € als Wertminderungsaufwand mit 634 Laut PWC (2017b), S. 45115 (FAQ 45.80.10) können die folgenden Indikato-
ren/Fragen herangezogen werden: 1. Ist die Verwertung von Sicherheiten bereits erfolgt? Wenn ja, besteht für den noch offenen Teil tendenziell keine Realisierbarkeit mehr. 2. Laufen bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen? Wenn ja, ist ggf. (teilweise) keine Zurückerlangung mehr möglich. 3. Ist die Bandbreite der erwarteten Zahlungen gering? Wenn ja, deutet dies auf eine (teilweise) NichtRealisierbarkeit hin. 4. Wie ist die Vermögenssituation des Schuldners? Wenig verwertbare Vermögenswerte sprechen für eine (teilweise) Nicht-Zurückerlangung. 5. In welchem Umfang sind die Zahlungen überfällig? Sehr lange Überfälligkeiten implizieren eine mangelnde Realisierbarkeit. 6. Wann wurde die letzte Zahlung erhalten? Ein sehr weit zurückliegendes Datum deutet auf eine (teilweise) Nicht-Zurückerlangung hin. 635 Vgl. dazu und folgend KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2540-2542 (7A.8.430.50110).
279
3.10
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
gleichzeitiger Erhöhung des Wertberichtigungspostens in Frage; anschließend wird der Bruttobuchwert dann mit dem Wertberichtigungsposten auf 0 verrechnet. Alternativ kann der Bruttobuchwert aber auch direkt reduziert werden (wie oben dargestellt) – mangels Vorgaben ist dabei als Gegenbuchung in der GuV auch eine Erfassung als Wertminderungsaufwand (statt eines Verlusts aus der Ausbuchung) möglich.636 Bezieht sich die Abschreibung nur auf einen Teil des Postens, ergibt sich das Erfordernis zur anteiligen Kürzung des Bruttobuchwerts sowie des Wertberichtigungspostens. Für der Bewertungskategorie FA_AC zugeordnete Posten hat zum Zeitpunkt der Ausbuchung eine letztmalige Bestimmung und Erfassung der erwarteten Kreditverluste zu erfolgen, da gemäß IFRS 9.3.2.12 zum Zeitpunkt der Ausbuchung die Differenz aus Buchwert (unter Berücksichtigung der dann vorherrschenden Wertberichtigung637) und erhaltener Gegenleistung GuVwirksam zu erfassen ist (► 3.13.1.1). Die Verpflichtung zur letztmaligen Erfassung erwarteter Kreditverluste zum Ausbuchungszeitpunkt ergibt sich über IFRS 9.5.7.11, B5.7.1A auch für der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zugeordnete Schuldinstrumente, da bei diesen die GuV-wirksam erfassten Beträge mit denjenigen Beträgen übereinstimmen müssen, die bei einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (d.h. bei Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_AC) in der GuV erfasst worden wären.638 Da eine Abschreibung einen Ausbuchungsvorgang darstellt und bei der Ausbuchung letztmalig eine Wertberichtigung zu erfassen ist, kann sich – sofern die letztmalige Wertberichtigung entsprechend der erhaltenen Gegenleistung bestimmt wird (d.h. Letztere entspricht dem Nettobuchwert) – bei einer Abschreibung kein zusätzlicher Verlust/Gewinn aus der Ausbuchung ergeben, sondern immer nur ein Wertminderungsaufwand/-ertrag.639
636 Vgl. zu Ersterem ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3861. 637 Vgl. PWC (2017b), S. 45058 (FAQ 45.48.2); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2512
(7A.8.200.15); IDW (2017b), A17; DELOITTE LLP (2018b), S. 467. Bei dem Buchwert handelt es sich also um die fortgeführten Anschaffungskosten bzw. um den Nettobuchwert zum Ausbuchungszeitpunkt. 638 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 467. 639 Vgl. dazu ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3900f. Vgl. auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2540 (7A.8.430.20); IDW (2017b), A17. IAS 1.82 verlangt für Wertminderungsaufwendungen (-erträge) und für Ausbuchungsverluste (-erträge) grundsätzlich einen gesonderten Ausweis in der GuV, siehe dazu Abschnitt 4.2.1. Buchungen über den Wertberichtigungsposten bedeuten, dass die Beträge auch im Rahmen des anzugebenden Wertberichtigungsspiegels (siehe dazu Abschnitt 3.10.12.3) zu berücksichtigen sind.
280
Wertberichtigung
3.10
3.10.4.3 Wertminderungsaufwendungen/-erträge Die Veränderung des Wertberichtigungspostens stellt einen GuV-wirksamen Wertminderungsaufwand bzw. -ertrag dar. So hat ein Unternehmen gemäß IFRS 9.5.5.8 den Betrag der erwarteten Kreditverluste (oder die Rückgängigmachung dessen), der zur Anpassung der Wertberichtigung zum Abschlussstichtag an den gemäß IFRS 9 zu erfassenden Betrag erforderlich ist, als Wertminderungsaufwand oder -ertrag erfolgswirksam zu erfassen. Wertminderungserträge ergeben sich, wenn die Wertberichtigung geringer wird bzw. zuvor gebuchte Wertminderungsaufwendungen rückgängig gemacht werden.640 Bei bereits beim Erwerb oder der Ausreichung bonitätsbedingt wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten (► 3.10.4.5) kann ein Wertminderungsertrag auch ohne eine Rückgängigmachung einer Wertminderung vorherrschend sein. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Kreditqualität im Vergleich zur erstmaligen Erfassung verbessert hat; sodann ergibt sich ein negativer Wertberichtigungsposten bzw. eine Erhöhung des Bruttobuchwerts.641 Im Anhang A von IFRS 9 wird zudem konkretisiert, dass Wertminderungsaufwendungen oder -erträge nur aus der Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9.5.5 resultieren können. Über IAS 1.82 (ba) (► 4.2.1) besteht – sofern es sich um für das Unternehmen wesentliche Beträge handelt – die Pflicht zum gesonderten Ausweis der Wertminderungserträge bzw. -aufwendungen innerhalb der GuV.
3.10.4.4 Erwartete Kreditverluste Ein Kreditverlust („Credit Loss“) ist die Summe aller mit dem (ursprünglichen oder bonitätsangepassten) Effektivzinssatz abgezinsten Zahlungsausfälle (IFRS 9 Anhang A). Die Zahlungsausfälle bestimmen sich gemäß IFRS 9 Anhang A, IFRS 9.B5.5.28, B5.5.29 als Differenz zwischen
allen vertraglichen Zahlungen, die einem Unternehmen vertragsgemäß geschuldet werden, und
sämtlichen Zahlungen, die das Unternehmen voraussichtlich einnimmt. Die zu Grunde liegenden Zins- und Tilgungszahlungen müssen unter Berücksichtigung aller vertraglichen Bedingungen des Finanzinstruments (wie z.B. eine vorzeitige Rückzahlungsoption, eine Verlängerungs- oder Kaufoption oder eine vergleichbare Option) über die erwartete Laufzeit dieses Finanzinstruments geschätzt werden.642 Hierbei hat man auch Zahlungen aus 640 Vgl. dazu und folgend DELOITTE LLP (2018b), S. 429. 641 Siehe Fn. 662. 642 Sofern sich die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments ausnahmsweise nicht
verlässlich schätzen lässt, ist die verbleibende vertragliche Laufzeit zu Grunde zu legen.
281
Kreditverlust
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
dem Verkauf von gehaltenen Sicherheiten oder sonstige Kreditsicherheiten, die integraler Bestandteil der vertraglichen Bedingungen sind bzw. als solche gelten, einzubeziehen (IFRS 9 Anhang A).643 Ebenso sind bei Instrumenten, die mit einem Abschlag oder Aufschlag zum Nominal- bzw. Rückzahlungswert erworben wurden, die Ab-/Aufschläge bei der Bestimmung der Zahlungsausfälle zu berücksichtigen.644 Ein Kreditverlust entsteht selbst dann, wenn das Unternehmen erwartet, dass die Zahlung zwar vollständig, aber später als vertraglich vereinbart eingeht (IFRS 9.B5.5.28). Daher müssen spätere Zahlungseingänge aus zuvor nicht-geleisteten vertraglichen Cashflows entsprechend einbezogen werden.645 Zahlungseingänge aus dem potenziellen Verkauf der finanziellen Vermögenswerte an externe Dritte sollten bei der Bestimmung der Zahlungsausfälle Berücksichtigung finden, sofern das Unternehmen derartige Verkäufe im Fall eines Ausfalls in Erwägung zieht, keine rechtlichen oder praktischen Verkaufsbeschränkungen bestehen sowie angemessene und belastbare Informationen in Bezug auf die erwarteten Veräußerungen vorliegen.646 Bei in Fremdwährung lautenden monetären finanziellen Vermögenswerten (Bewertungskategorie FA_AC sowie Unterkategorie FA_FVOCI_D) sind die Kreditverluste zunächst in Fremdwährung (als Veränderung der Wertberichtigung) zu bestimmen und dann unter Heranziehung des zum Abschlussstichtag vorherrschenden Kassawechselkurses in die funktionale Währung zu transferieren (IFRS 9.IE98). Wechselkursbedingte Umrechnungsdifferenzen des Wertberichtigungspostens werden GuV-wirksam erfasst (IFRS 9.IE92, IE99). Auch bei einer im Zeitverlauf eintretenden Reduktion der Kreditverluste (d.h. einer Rückgängigmachung einer Wertminderung) hat man die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Kassa-Wechselkurse heranzuziehen.647 Erwartete Kreditverluste
Bei den erwarteten Kreditverlusten („Expected Credit Losses“; ECL) handelt es sich um einen mit den Ausfallwahrscheinlichkeiten gewichteten Durchschnitt der Kreditverluste (IFRS 9 Anhang A, B5.5.28). IFRS 9 unterscheidet zwischen 2 Ausprägungen:
Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste („Lifetime Expected Credit Losses“; L_ECL): erwartete Kreditverluste, die aus allen möglichen Aus-
643 Siehe dazu weiterführend Abschnitt 3.10.9.6. 644 Vgl. PWC (2017b), S. 45062f. (FAQ 42.49.4). Wurde etwa ein Instrument mit Nomi-
nalwert 100 € für 120 € erworben (da die Verzinsung über dem Marktzins liegt), wäre es nicht sachgerecht, einen EAD von nur 100 € heranzuziehen. 645 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2509 (7A.8.170.40, 50). 646 Vgl. PWC (2017b), S. 45096f. (FAQ 42.72.3); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2510 (7A.8.175.10). Laut KPMG ist eine Einbeziehung in allen Stufen (d.h. sowohl bei den 12M_ECL als auch bei den L_ECL) angemessen, vgl. ebenda, S. 2510 (7A.8.175.20). 647 Vgl. dazu KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2531 (7A.8.320.10, 20). Siehe hierzu auch Abschnitt 6.4.5.2 sowie das Praxisbeispiel in Abschnitt 6.4.10.2.
282
Wertberichtigung
3.10
fallereignissen über die gesamte erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments resultieren.
Erwartete 12-Monats-Kreditverluste („12-Month Expected Credit Losses“; 12M_ECL): der Teil der L_ECL, der den erwarten Kreditverlusten aus Ausfallereignissen entspricht, die bei einem Finanzinstrument innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag möglich sind. Bei den 12M_ECL handelt es sich um einen prozentualen Anteil der L_ECL (d.h. der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverluste), der sich ergibt, falls innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag (oder innerhalb eines kürzeren Zeitraums, wenn die erwartete Laufzeit geringer ist) ein Ausfall eintritt, gewichtet mit der Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Ausfalls. Die 12M_ECL entsprechen somit weder den über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verlusten für Finanzinstrumente, für welche das Unternehmen in den nächsten 12 Monaten mit Ausfällen rechnet, noch werden die Zahlungsausfälle ausschließlich über den kommenden 12-Monats-Zeitraum geschätzt (IFRS 9.B5.5.43). Die Bestimmung der L_ECL und der 12M_ECL soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden:648
Ein Unternehmen vergibt am 31.12.X0 ein Darlehen in Höhe von 1.000 € an Unternehmen A mit endfälliger Rückzahlung und einer Laufzeit von 3 Jahren; der Nominal- bzw. Effektivzinssatz beträgt 10%.
Für A wird anhand von historischen Daten eine bedingte (1-Jahres-) Ausfallwahrscheinlichkeit von 1% geschätzt; diese entspricht der unbedingten Ausfallwahrscheinlichkeit (unbed. PD) für das Jahr 1.
Aus der bedingten/unbedingten Ausfallwahrscheinlichkeit für das Jahr 1 ermittelt sich eine unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,99% (1% · 99%) für das Jahr 2 sowie eine unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,98% (1% · 99% · 99%) für das Jahr 3. Die kumulierte Ausfallwahrscheinlichkeit über die Gesamtlaufzeit von 3 Jahren beträgt somit 2,97% (1% + 0,99% + 0,98%).
Die L_ECL zum 31.12.X0 bestimmen sich (wie in Tabelle 3-21 dargestellt) aus der Summe der für die einzelnen Jahre ermittelten erwarteten Kreditverluste (ECL). Letztere werden jeweils durch Multiplikation der unbedingten Ausfallwahrscheinlichkeit mit der Ausfallquote (LGD) sowie
648 Siehe zu den Grundlagen zur Bestimmung erwarteter Kreditverluste bereits Ab-
schnitt 2.1.10.1.
283
Beispiel
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
des ausfallrisikobedrohten Forderungsbestands (EAD) ermittelt.649 Die L_ECL betragen 5,42 €.
Die 12M_ECL zum 31.12.X0 werden aus dem Produkt aus der Ausfallwahrscheinlichkeit für die nächsten 12 Monate (d.h. für X1), dem LGD für X1 sowie dem EAD für X1 ermittelt; sie belaufen sich auf 2,00 €.
Tabelle 3-21
Bestimmung der L_ECL und der 12M_ECL (1) Jahr
(2)
Unbed. PD
(3)
LGD
(4) = (1) · (2) · (3)
EAD
ECL
X1
1,00%
20%
1.000,00 €
2,00 €
X2
0,99%
20%
909,09 €
1,80 €
X3
0,98%
20%
826,45 €
∑
1,62 € 5,42 €
3.10.4.5 Bonitätsbedingt wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte Ein finanzieller Vermögenswert gilt gemäß IFRS 9 Anhang A als „bonitätsbedingt wertgemindert“ („Credit-Impaired“), wenn ein oder mehrere Ereignisse eingetreten sind, die nachteilige Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme des Postens haben.650 Objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung schließen beobachtbare Daten zu den folgenden Ereignissen ein:
signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Kreditnehmers;
ein Vertragsbruch wie bspw. ein Ausfall oder eine Überfälligkeit;651 Zugeständnisse, die der (die) Kreditgeber dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht (machen), anderenfalls aber nicht in Betracht ziehen würde(n); 649 Die unbedingte PD von 0,99% für X2 bedeutet etwa, dass ein Ausfall in X2 zu
0,99% wahrscheinlich ist. Der EAD des jeweiligen Jahres ergibt sich aus dem Barwert zum 31.12.X0 unter Heranziehung der aus Sicht des jeweiligen Jahres noch ausstehenden Zins- und Tilgungszahlungen. Da bspw. in X2 die erste Zinszahlung von 100 € bereits geleistet wurde, liegt der EAD für X2 (909,09 €) unter dem EAD für X1 (1.000 €). 650 In der von der EU übernommenen deutschen Version von IFRS 9 wird „CreditImpaired“ als „mit beeinträchtigter Bonität“ übersetzt. 651 Ein finanzieller Vermögenswert gilt als „überfällig“, wenn die Gegenpartei ihrer vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist nicht nachgekommen ist (IFRS 7 bzw. IFRS 9 Anhang A).
284
Wertberichtigung
3.10
es wird wahrscheinlich,652 dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;
das durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert; oder
der Kauf oder die Ausreichung eines finanziellen Vermögenswerts mit einem hohen Disagio, das die eingetretenen Kreditverluste widerspiegelt. Eine bonitätsbedingte Wertminderung liegt auch dann vor, wenn zwar kein Ereignis identifiziert wurde, welches für sich genommen auf eine bonitätsbedingte Wertminderung hindeutet, jedoch aus dem kombinierten Effekt von mehreren Ereignissen geschlossen werden kann, dass der finanzielle Vermögenswert bonitätsbedingt wertgemindert ist (IFRS 9 Anhang A). Ferner hat man zu beachten, dass das Unternehmen die Frage, ob objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen, stets losgelöst von etwaigen Sicherheiten oder anderweitigen risikomindernden Vereinbarungen (wie z.B. Garantien) beurteilen muss.653 Bei bereits beim Erwerb oder der Ausreichung bonitätsbedingt wertgeminderten („Purchased or Originated Credit-Impaired“; POCI) finanziellen Vermögenswerten handelt es sich um solche, die bereits beim erstmaligen Ansatz im Wert gemindert sind (IFRS 9 Anhang A). Insofern differenziert IFRS 9 beim Vorliegen einer Wertminderung danach, ob die objektiven Hinweise
bereits bei erstmaliger Erfassung bzw. beim Zugang bestehen oder erst nach der erstmaligen Erfassung bzw. nach dem Zugang auftreten. In Verbindung mit einer Ausreichung wird Ersteres als ungewöhnliches Ereignis beschrieben, welches sich in seltenen Situationen ergibt (siehe IFRS 9.BC5.216). Ein Anwendungsfall besteht etwa, wenn bei einem Kredit eine wesentliche Modifikation der Vertragsbedingungen und somit eine Ausbuchung erfolgt, wobei das Unternehmen im Anschluss einen neuen Kredit ausreicht. Eine Emission mit einem hohen Ausfallrisiko führt für sich genommen nicht zu einer Einstufung des Postens als bei Ausreichung bonitätsbedingt wertgemindert.654 652 Entsprechend der Definition in IAS 37 ist von mehr als 50% auszugehen, vgl.
SCHMIDT/BAREKZAI/HÜTTERMANN (2015a), S. 347. 653 Vgl. PWC (2017b), S. 45053 (FAQ 45.33.2); DELOITTE LLP (2018b), S. 427f. Auch bei
der Analyse, ob eine wesentliche Ausfallrisikoerhöhung vorliegt, bleiben Sicherheiten außen vor, siehe dazu Abschnitt 3.10.8.1. Berücksichtigung finden diese hingegen bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste, siehe hierzu Abschnitt 3.10.9.6. Zudem bestehen in Verbindung mit Sicherheiten u.Ä. Angabepflichten, siehe dazu die Abschnitte 3.10.12.3 und 5.4.2.1. 654 Vgl. dazu auch PWC (2017b), S. 45037 (FAQ 45.16.1).
285
POCI-Posten
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Für bereits beim Erwerb oder der Ausreichung bonitätsbedingt wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte müssen die fortgeführten Anschaffungskosten anhand des bonitätsangepassten Effektivzinssatzes bestimmt werden (► 3.7.3.2). Die Wertberichtigung hat man anhand des POCI-Modells (► 3.10.6) vorzunehmen.
3.10.5 Standardmodell Erwartete Kreditverluste auf Basis 12M_ECL oder L_ECL
Im Rahmen des Standardmodells ist gemäß IFRS 9.5.5.5, 5.5.3 die Wertberichtigung
auf Basis der 12M_ECL zu bestimmen, sofern sich das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag655 seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat (Stufe 1);
anhand der L_ECL zu ermitteln, wenn das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz wesentlich gestiegen ist (Stufe 2) oder gar objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung vorliegen (Stufe 3).656 Wurde in der vorherigen Berichtsperiode eine Wertberichtigung unter Berücksichtigung der L_ECL vorgenommen und wird zum aktuellen Abschlussstichtag festgestellt, dass keine objektiven Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung (mehr) bestehen und auch das Ausfallrisiko im Vergleich zum erstmaligen Ansatz nicht mehr signifikant erhöht ist, hat das Unternehmen die Wertberichtigung wieder auf Basis der 12M_ECL zu bestimmen (IFRS 9.5.5.7). Diskontierung erwarteter Kreditverluste
Zur Abzinsung der erwarteten Kreditverluste auf den Abschlussstichtag ist der ursprüngliche Effektivzinssatz oder ein Näherungswert heranzuziehen. Bei variabel verzinslichen Posten hat man den nach IFRS 9.B5.4.5 aktuell neu festgelegten Effektivzinssatz (► 3.7.3.3) zu Grunde zu legen (IFRS 9.B5.5.44).
655 Bezüglich des Bestimmungs-/Erfassungszeitpunkts der 12M_ECL lassen sich
IFRS 9 keine eindeutigen Vorgaben entnehmen. So wird in den Regelungstexten, in den Beispielen und in den BC teilweise auf den Zugangszeitpunkt und teilweise auf den Abschlussstichtag abgestellt. Vgl. dazu im Detail m.w.V. GANSSAUGE/ MEURER/WELLER (2015), S. 838. Für Nicht-Banken ist es m.E. ausreichend, die Bestimmung/Erfassung zum jeweiligen Abschlussstichtag vorzunehmen. Laut PWC (2017b), S. 45058f. (FAQ 45.48.2); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2493 (7A.8.20.40) besteht keine Pflicht zur Bestimmung von erwarteten Kreditverlusten bei der erstmaligen Erfassung. 656 Bestehen objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung, impliziert dies immer eine signifikante Ausfallrisikoerhöhung seit dem erstmaligen Ansatz; Letzteres hat gemäß IFRS 9.5.5.3 die Heranziehung der L_ECL zur Folge.
286
Wertberichtigung
Zur Berechnung der Zinserträge muss in allen Stufen der ursprüngliche Effektivzinssatz herangezogen werden. In Stufe 1 und Stufe 2 ist dabei auf den Bruttobuchwert abzustellen. In Stufe 3 – d.h. es bestehen objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung – hat man die Zinserträge indes anhand des Nettobuchwerts bzw. der fortgeführten Anschaffungskosten zu ermitteln (IFRS 9.5.4.1, 5.4.2). Verringert sich bei einem bonitätsbedingt wertgeminderten Posten (Stufe 3) das Ausfallrisiko im Zeitverlauf wieder und er ist damit nicht mehr bonitätsbedingt im Wert gemindert (d.h. der Posten wird entweder wieder Stufe 2 oder gar Stufe 1 zugeordnet), muss das Unternehmen zur Berechnung der Zinserträge jedoch erneut den Bruttobuchwert zu Grunde legen (IFRS 9.5.4.2). Die Berechnung der Wertberichtigung sowie der Zinserträge anhand des Nettobuchwerts in Stufe 3 soll das folgende Beispiel verdeutlichen:657
Ein Unternehmen begibt zum 01.01.X1 einen Kredit im Nominalvolumen von 1.000 € mit einer Laufzeit von 5 Jahren, einem Nominalzinssatz von 10% und endfälliger Tilgung.
Da weder ein Agio/Disagio noch Transaktionskosten vereinbart wurden, entspricht der Effektivzinssatz dem Nominalzinssatz.
Zum 31.12.X1 werden die erwarteten Kreditverluste anhand der 12M_ECL bestimmt (Stufe 1), die annahmegemäß 10 € betragen.
Zum 31.12.X2 liegt eine signifikante Ausfallrisikoerhöhung vor, weshalb das Unternehmen die erwarteten Kreditverluste auf Basis der L_ECL ermittelt (Stufe 2), die annahmegemäß bei 150 € liegen.
Ende X3 gehen bei dem Unternehmen statt der vertraglich vereinbarten Nominalzinsen von 100 € nur Zinszahlungen in Höhe von 80 € ein, d.h. es liegt ein Zahlungsausfall und somit ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vor (Stufe 3).
Es wird damit gerechnet, dass auch für die noch ausstehenden Zinszahlungen von je 100 € in X4 und X5 sowie für die Tilgungszahlung von 1.000 € ein Zahlungsausfall von 20% zu verzeichnen ist.
657 Für ein komplexeres Beispiel siehe Abschnitt 6.3.5.3.
287
3.10 Berechnung der Zinserträge
3 Tabelle 3-22
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Bestimmung der Zinserträge anhand des Nettobuchwerts nach einem Zahlungsausfall (1)
(3) = (1) ./. (2)
(4) = (3) · 10%
Nettobuchwert 01.01.
Effektivzinsertrag
(2)
Jahr BruttoWB buchwert 01.01. 01.01.
(5) Cashflows
(6) = (1) + (4) ./. (5) Bruttobuchwert 31.12.
(7) WB 31.12.
(8) = (6) ./. (7) Nettobuchwert 31.12.
X1
1.000 €
0€
1.000 €
100 €
100 €
1.000 €
10 €
990 €
X2
1.000 €
10 €
990 €
100 €
100 €
1.000 €
150 €
850 €
X3
1.000 €
150 €
850 €
100 €
80 €
1.000 €*
200 €
800 €
X4
1.000 €
200 €
800 €
80 €
80 €
1.000 €
200 €
800 €
X5
1.000 €
200 €
800 €
80 €
80 € + 800 €
200 €
200 €
0€
* Bruttobuchwert von 1.020 € abzüglich Wertminderung von 20 € für die Zinsforderung für X3
Zum 31.12.X3 bucht das Unternehmen zunächst die Zinsforderung und den diesbezüglichen Zahlungseingang ein; ferner wird für die Zinsforderung eine Wertminderung erfasst: 31.12.X3 Zinsforderung FA_AC
100 € Zinsertrag
100 €
31.12.X3 Kasse
80 € Zinsforderung FA_AC
80 €
31.12.X3 Aufw. Wertm.
20 € Zinsforderung FA_AC
20 €
Damit ergibt sich zum 31.12.X3 ein Bruttobuchwert von 1.000 € (siehe Tabelle 3-22). Zwar erhöht die geringere Nominalzinszahlung den Bruttobuchwert zunächst um 20 €, diese Erhöhung wird indes durch die Wertminderung der Zinsforderung wieder rückgängig gemacht.
Darüber hinaus muss zum 31.12.X3 für die erwarteten Zahlungsausfälle für X4 und X5 eine Wertberichtigung von 200 € erfasst werden, die sich aus der Summe der folgenden Zahlungsausfälle ergibt:
für die Zinsforderung für X4 von 18,18 T€, berechnet als Produkt aus dem Barwert der Zahlungen – 100 € / (1+10%)2 = 90,91 T€ – und der Ausfallrate von 20%;
für die Zins- und Tilgungszahlung für X5 von 181,82 €, bestimmt durch Multiplikation des Barwerts der Cashflows – 1.100 € / (1+10%)2 = 909,09 € – mit der Ausfallrate von 20%.
Die Wertberichtigung wird wie folgt gebucht: 31.12.X3 Aufw. Wertm.
200 € Kredit FA_AC
200 €
Wie aus Tabelle 3-22 ersichtlich, bestimmt sich der Zinsertrag für X4 und X5 anhand des Nettobuchwerts zum 01.01. von jeweils 800 € (1.000 € ./. 200 €); er beträgt für X4 und X5 je 80 € (800 € · 10%).
288
Wertberichtigung
3.10
Im Gegensatz zu Stufe 2 erfolgt bei den der Stufe 3 zugeordneten Posten in nachfolgenden Perioden keine Neuberechnung des Barwerts der Wertberichtigung (d.h. keine Aufzinsung dieser).658 Die Wertberichtigung wird also lediglich erhöht oder verringert, wenn sich der LGD verändert.
Zum 31.12.X4 erhält das Unternehmen entsprechend des erwarteten Ausfallbetrags Zinszahlungen von 80 €; die Buchungen lauten wie folgt: 31.12.X4 Zinsforderung FA_AC
80 € Zinsertrag
80 €
31.12.X4 Kasse
80 € Zinsforderung FA_AC
80 €
Schließlich gehen zum 31.12.X5 Zins- und Tilgungszahlungen von 880 € ein: 31.12.X5 Zinsforderung FA_AC 31.12.X5 Kasse
80 € Zinsertrag 880 € Zinsforderung FA_AC Kredit FA_AC
80 € 80 € 800 €
Damit weist sowohl die letzte Zinsforderung als auch der Kredit einen Buchwert von 0 auf.
Das Unternehmen hat über die Laufzeit der Kreditvergabe per Saldo Einzahlungen von 240 € (1.000 € Auszahlung aus der Kreditvergabe, 440 € Einzahlungen aus Nominalzinsen, 800 € Einzahlungen aus der Tilgung), was der Differenz aus den GuV-wirksam erfassten Zinserträgen von 460 € sowie den Wertminderungsaufwendungen von insgesamt 220 € entspricht.
3.10.6 POCI-Modell Für bereits beim Erwerb oder der Ausreichung bonitätsbedingt wertgeminderte („Purchased or Originated Credit-Impaired“; POCI) finanzielle Vermögenswerte (► 3.10.4.5) – d.h. solche, für die bereits bei erstmaliger Erfassung bzw. beim Zugang objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung bestehen – gelten in Verbindung mit der Bestimmung der fortgeführten Anschaffungskosten bzw. der Anwendung der Effektivzinsmethode spezielle Wertminderungsvorgaben. Zur Wertberichtigung sind bereits beim Zugang bonitätsbedingt wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte stets der Stufe 3 zuzuordnen; die erwarteten Kreditverluste bestimmen sich anhand der L_ECL. Allerdings werden für derartige Posten die erwarteten Kreditverluste bereits bei der
658 Vgl. GRÜNBERGER (2017), S. 186.
289
Erwartete Kreditverluste auf Basis L_ECL; Veränderung GuV-wirksam
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Bestimmung des Effektivzinssatzes durch Anpassung der Cashflows berücksichtigt, d.h. es wird ein bonitätsangepasster Effektivzinssatz zu Grunde gelegt (► 3.7.3.2). Die Wertberichtigung bzw. die erwarteten Kreditverluste sind damit bereits in den Erstbuchwert bzw. in die fortgeführten Anschaffungskosten eingerechnet, d.h. der Wertberichtigungsposten beim Zugang hat einen Stand von 0.659 Ein Wertminderungsaufwand oder -ertrag ist somit nur in Höhe der Änderung der Wertberichtigung (der L_ECL) seit dem erstmaligen Ansatz zu erfassen (IFRS 9.5.5.13, 5.5.14). Diskontierung erwarteter Kreditverluste
Zur Abzinsung der erwarteten Kreditverluste auf den Abschlussstichtag muss der bonitätsangepasste Effektivzinssatz herangezogen werden (IFRS 9.B5.5.45).
Berechnung der Zinserträge
Die Berechnung der Zinserträge erfolgt im POCI-Modell ebenfalls unter Berücksichtigung des bonitätsangepassten Effektivzinssatzes. Ferner basiert die Ermittlung auf dem Nettobuchwert bzw. den fortgeführten Anschaffungskosten (IFRS 9.5.4.1 (a)).
Beispiel
Zur Verdeutlichung des POCI-Modells wird das in Abschnitt 3.7.3.2 enthaltene Beispiel angepasst:660
Im Unterschied zur Ausgangslage bestehen bereits beim Erwerb des Schuldinstruments objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung.
Daher wird nur noch mit einem um 20% geringeren Rückzahlungsbetrag von 1.000 € (80% · 1.250 €) gerechnet. Bei den Cashflows aus Zinserträgen nimmt das Unternehmen ebenfalls einen bonitätsbedingten Abschlag von 20% vor; sie betragen jeweils rund 47 € (80% · 59 €).
Auf Basis des beizulegenden Zeitwerts beim Erwerb von 1.000 €, der Restlaufzeit, der Nominalverzinsung und der bonitätsbedingten Cashflow-Anpassungen ergibt sich zum 01.01.X0 ein bonitätsangepasster Effektivzinssatz von ieff = 4,7%. Letzterer wird folgendermaßen kalkuliert: 1.000 €
47 € 47 € 47 € 47 € 47 € 1.000 € i eff 4 ,7% (1 i eff )1 (1 i eff )2 (1 i eff )3 (1 ieff )4 (1 i eff )5 (1 i eff )5
Die erwarteten Kreditverluste am 01.01.X0 ermitteln sich aus dem Produkt aus PD, LGD und EAD; sie betragen 250 € (100% · 20% · 1.250 €).661 659 Vgl. zu Letzterem DELOITTE LLP (2018b), S. 430. 660 Für komplexere Beispiele vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2533-2535
(7A.8.360.20-40, 7A.8.370.30-110); DELOITTE LLP (2018b), S. 429-432. 661 Es wird eine Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) von 100% zu Grunde gelegt, da für
den Schuldner Zahlungsausfälle und somit objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen. Das EAD von 1.250 € entspricht der Summe der Barwerte der ausstehenden 5 Nominalzinszahlungen (je 59 €) und des Rückzahlungsbetrags (1.250 €), jeweils abgezinst mit dem bonitätsangepassten Effektivzinssatz. Gemäß
290
Wertberichtigung
Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten mittels bonitätsangepasstem Effektivzinssatz (1) Jahr
(2) = (1) · 4,7%
Nettobuchwert 01.01.
(3)
Bonitätsangepasster Effektivzinsertrag
Tabelle 3-23
(4) = (1) + (2) ./. (3)
Cashflows (Nominalzins, Tilgung)
Nettobuchwert 31.12.
X0
1.000 €
47 €
47 €
1.000 €
X1
1.000 €
47 €
47 €
1.000 €
X2
1.000 €
47 €
47 €
1.000 €
X3
875 € (1.000 € ./. 125 €)
41 €
41 €
875 €
X4
875 €
41 €
41 € + 875 €
0€
Die Bestimmung der jeweiligen fortgeführten Anschaffungskosten (Nettobuchwerte) ist in Tabelle 3-23 dargestellt.
Das Schuldinstrument wird der Bewertungskategorie FA_AC zugeordnet. Zu den Abschlussstichtagen 31.12.X0, 31.12.X1 und 31.12.X2 ergeben sich keine Veränderungen bei den die Wertberichtigung bestimmenden Bewertungsparametern PD, LGD und EAD. Die Buchungen lauten wie folgt: 01.01.X0 Forderung FA_AC 31.12.X0 Kasse
1.000 € Kasse 47 € Zinsertrag
1.000 € 47 €
[letztere Buchung analog für die Jahre X1 und X2]
Zum 01.01.X3 wird festgestellt, dass (statt 20%) nun 30% der vertraglichen Zahlungen nicht geleistet werden, dadurch betragen die erwarteten Kreditverluste jetzt 375 € (100% · 30% · 1.250 €). Die Differenz zu 250 € ist GuV-wirksam zu erfassen:662 01.01.X3 Aufw. Wertm.
125 € WB-Posten FA_AC
3.10
125 €
IFRS 7.35H (c) ist der Gesamtbetrag der undiskontierten erwarteten Kreditverluste anzugeben (siehe dazu Abschnitt 3.10.12.3); er beläuft sich auf 310 € (5 · 12 € + 250 €). 662 Hier erhöht sich der erwartete Kreditverlust. Bei einer Reduktion (d.h. die L_ECL sind geringer als die ursprünglichen, beim Erwerb geschätzten L_ECL von hier 250 €) macht IFRS 9 keine Vorgaben zur Darstellung in der Bilanz. Laut ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3789 sollte der Bruttobuchwert erhöht werden; alternativ kann man auch einen negativen Wertberichtigungsposten (oder eine „positive Risikovorsorge“, vgl. SCHMIDT/BAREKZAI/HÜTTERMANN (2015a), S. 351) ausweisen. In dem Beispiel von DELOITTE LLP (2018b), S. 429-432 erfolgt eine Erhöhung des Bruttobuchwerts; in dem Beispiel von KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2533-2535 (7A.8.360.20-40, 7A.8.370.30-110) wird ein negativer Wertberichtigungsposten erfasst. PWC (2017b), S. 45039 (FAQ 45.18.1) sieht eine Anpassung des Bruttobuchwerts als einzig zulässige Variante an.
291
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Der Nettobuchwert liegt damit ab dem 01.01.X3 bei 875 € (1.000 € ./. 125 € bzw. 1.250 € ./. 375 €; siehe auch Tabelle 3-23). Die in X3 und X4 zu vereinnahmenden Zinserträge betragen jeweils rund 41 € (875 € · 4,7%). Buchungen: 31.12.X3 Kasse
41 € Zinsertrag
31.12.X4 Kasse
41 € Zinsertrag
31.12.X4 Kasse WB-Posten FA_AC
Vereinfachungen zum Standardmodell
875 € Forderung FA_AC
41 € 41 € 1.000 €
125 €
Im Vergleich zum Standardmodell weist das POCI-Modell die folgenden Vereinfachungen auf:
Es muss keine Überprüfung auf eine wesentliche Erhöhung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Zugang vorgenommen werden.
Das Unternehmen hat nicht erneut zu überprüfen, ob objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung bestehen oder nicht mehr vorliegen.663
3.10.7 Vereinfachungsmodell für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen Verpflichtende Anwendung
Das Vereinfachungsmodell ist zwingend heranzuziehen für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie für Vertragsvermögenswerte, die keine signifikante Finanzierungskomponente aufweisen oder bei denen das Unternehmen gemäß IFRS 15.63 bei Vorliegen eines erwartet kurzen Zahlungsziels664 wahlweise auf die Abzinsung verzichtet (IFRS 9.5.5.15 (a) (i)).
Wahlweise Anwendung
Für folgende Posten besteht gemäß IFRS 9.5.5.15 (a) (ii), (b), 5.5.16 ein Wahlrecht zur Anwendung des in diesem Abschnitt beschriebenen Vereinfachungsmodells:
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Vertragsvermögenswerte, die eine signifikante Finanzierungskomponente enthalten – wobei das Wahlrecht entweder auf alle Posten oder getrennt für alle
663 So ergibt sich die Möglichkeit einer Rückzuordnung in Stufe 2 oder Stufe 1 nicht,
vgl. BÄR/GOLLOB (2014), S 124; SCHMIDT/BAREKZAI/HÜTTERMANN (2015a), S. 351. 664 D.h. die Zeitspanne zwischen der Übertragung des zugesagten Guts oder der
zugesagten Dienstleistung auf den Kunden und der diesbezüglichen Bezahlung beträgt maximal ein Jahr.
292
Wertberichtigung
3.10
derartigen Forderungen und für alle Vertragsvermögenswerte anzuwenden ist.
Forderungen aus Leasingverhältnissen (d.h. aus Transaktionen, die unter IAS 17 bzw. IFRS 16 fallen) – wobei man das Wahlrecht entweder auf alle derartigen Forderungen oder getrennt für alle Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen und für alle Forderungen aus OperatingLeasingverhältnissen anzuwenden hat. Wird das Wahlrecht nicht in Anspruch genommen, kommt das Standardmodell (bzw. das POCI-Modell, sofern bereits beim Zugang objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung bestehen) zur Anwendung. In Bezug auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie auf Vertragsvermögenswerte ist das Vereinfachungsmodell nur anwendbar, wenn das Unternehmen als Vertragspartner eines Kundenvertrags im Sinne von IFRS 15 auftritt. Werden etwa Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erworben, die ein anderes Unternehmen durch entsprechende Leistungen begründet hat, ist eine Anwendung des Vereinfachungsmodells ausgeschlossen. Letzteres kann man indes auf operative Forderungen und Vertragsvermögenswerte anwenden, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß IFRS 3 erworben wurden.665 Nach IFRS 15.60 enthält ein Vertrag eine signifikante Finanzierungskomponente, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Zahlungszeitpunkt (entweder explizit oder implizit) für den Kunden oder das Unternehmen einen signifikanten Nutzen aus einer Finanzierung der Übertragung der Güter oder Dienstleistungen auf den Kunden darstellt. Für Forderungen aus Lieferungen aus Leistungen und Vertragsvermögenswerte kann sich eine signifikante Finanzierungskomponente nur bei Zahlung des Kunden nach der Leistungserbringung des Unternehmens (Finanzierung durch das Unternehmen) ergeben.666 Sodann ist die Forderung bzw. der erfasste Umsatz – bedingt durch die grundsätzliche Pflicht zur Diskontierung667 mit einem Zinssatz, der dem eines gesonderten Finanzierungsgeschäfts entsprechen würde (siehe IFRS 15.64) – zunächst geringer als die zugesagte Gegenleistung bzw. der Transaktionspreis. In der Folge wird ein Zinsertrag aus der Aufzinsung erfasst und die Forderung entsprechend erhöht.668 Keine signi665 Das erworbene Unternehmen (als Teil des Konzerns) bleibt dann Vertragspartei
des Kundenkontrakts. Vgl. dazu DELOITTE LLP (2018b), S. 426f. Vgl. zu Ersterem auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2536 (7A.8.390.15). 666 Bei Zahlung des Kunden vor der Leistungserbringung des Unternehmens (Finanzierung durch den Kunden) entsteht eine Vertragsverbindlichkeit. 667 Auf die Abzinsung kann beim Vorliegen eines erwartet kurzen Zahlungsziels (siehe Fn. 664) gemäß IFRS 15.63 wahlweise verzichtet werden. 668 Insofern wirkt sich das zu berücksichtigende Kreditrisiko in der Periode der Umsatzrealisierung zum einen reduzierend auf die Umsatzerlöse aus (da der Zinssatz wie ein gesondertes Finanzierungsgeschäft zu bestimmen ist und damit
293
Signifikante Finanzierungskomponente
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
fikante Finanzierungskomponente liegt gemäß IFRS 15.62 vor, wenn ein Teil der vom Kunden zugesagten Gegenleistung variabel ist (d.h. von einem externen Ereignis abhängt) oder sich die Differenz aus zugesagter Gegenleistung und Barverkaufspreis anderweitig als rein unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung begründen lässt (z.B. als Schutz davor, dass die Gegenpartei nicht alle Verpflichtungen aus dem Kontrakt erfüllt). Vereinfachte Bestimmung des L_ECL
Im Vereinfachungsmodell bestimmt sich die Wertberichtigung zwar grundsätzlich anhand der L_ECL. Solange die erwarteten Kreditverluste allerdings mit den Grundsätzen in IFRS 9.5.5.17 (► 3.10.9.2) in Einklang stehen, kann auch auf eine vereinfachte Methode zurückgegriffen werden. So ist es bspw. in Bezug auf Forderungen aus Lieferungen zulässig, die erwarteten Kreditverluste anhand einer Wertberichtigungstabelle („Provision Matrix“) zu bestimmen (IFRS 9.B5.5.35, IE74-IE77).669
Vereinfachungen zum Standardmodell
Im Vergleich zum Standardmodell ergeben sich diese Vereinfachungen:
Das Unternehmen muss keine Überprüfung auf eine wesentliche Erhöhung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Zugang durchführen.670
Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ermitteln sich die erwarteten Kreditverluste vereinfacht über Wertberichtigungstabellen. Unabhängig davon, ob zum Abschlussstichtag objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung bestehen oder nicht, müssen die erwarteten Kreditverluste anhand der L_ECL bestimmt werden. Insofern sind mit dem Übergang von Stufe 2 auf Stufe 3 – zumindest was unverzinsliche Posten wie operative Forderungen anbelangt – keine expliziten Bilanzierungsfolgen verbunden. Allerdings wird man in den meisten Fällen trotzdem zwischen den beiden Stufen differenzieren müssen, da mit dem Vorliegen solcher objektiven Hinweise regelmäßig die Erfassung höherer Wertminderungsbeträge erforderlich ist und auch IFRS 7.35H bei der anzugebenden Überleitungsrechnung (► 3.10.12.3) eine gesonderte Darstellung für bonitätsbedingt wertgeminderte Posten verlangt. Bei Forderungen aus Leasingverhältnissen stellt sich ferner die Frage, ob ein Übergang von Stufe 2 in Stufe 3 dazu führt, dass der Leasinggeber bei der Bestimmung der Zinserträge eine reduzierte Buchwertbasis (analog den fortgeführten Anschaf-
einen Bonitätsrisikoaufschlag enthält). Zum anderen hat das Kreditrisiko die Erfassung erwarteter Kreditverluste bzw. Wertminderungsaufwendungen zu Folge; PWC spricht daher von einem „Double-Hit“ für das Ergebnis, vgl. PWC (2017b), S. 45033 (FAQ 45.12.1). 669 Darauf wird ausführlich in Abschnitt 6.2.4 eingegangen. 670 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 425. Da allerdings immer L_ECL (statt ggf. 12M_ECL) erfasst werden, ergibt sich bei Posten mit Restlaufzeiten größer 1 Jahr (z.B. Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen) ggf. eine höhere Wertberichtigung.
294
Wertberichtigung
fungskosten bzw. dem Nettobuchwert bei nach IFRS 9 bilanzierten finanziellen Vermögenwerten) heranziehen muss. Diese ist auch bei Anwendung des Standardmodells auf Forderungen aus Leasingverhältnissen offen.
3.10.8 Ausfallrisikobeurteilung 3.10.8.1 Verpflichtung und Ausnahmeregelung Wie bereits erläutert wurde, muss im Standardmodell grundsätzlich zu jedem Abschlussstichtag beurteilt werden, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat (IFRS 9.5.5.9). Dies kann allerdings gemäß IFRS 9.5.5.10 unterstellt werden, sofern das Finanzinstrument zum Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko aufweist. Letzteres liegt nach IFRS 9.B5.5.22 vor, wenn
bei dem Finanzinstrument ein niedriges Risiko eines Kreditausfalls besteht,
der Kreditnehmer problemlos zur Erfüllung seiner kurzfristigen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist und
langfristigere nachteilige Änderungen der wirtschaftlichen und geschäftlichen Rahmenbedingungen die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtungen zwar verringern können, aber nicht unbedingt müssen. IFRS 9.BC5.184 stellt klar, dass diese Vereinfachungsregel für jedes einzelne Instrument (d.h. individuell) angewandt werden kann. Finanzinstrumente, die ein externes Rating mit „Investment Grade“ (► 2.1.10.1) aufweisen, haben bspw. ein niedriges Ausfallrisiko (IFRS 9.B5.5.23, IE24).671 Dieses kann allerdings nicht unterstellt werden, wenn das Verlustrisiko auf Grund von Sicherheiten als gering angesehen wird, was ohne Sicherheiten nicht der Fall wäre. Insofern bleiben Sicherheiten und andere risikomindernde Vereinbarungen bei der Ausfallrisikobeurteilung unberücksichtigt – selbst wenn der finanzielle Vermögenswert voll besichert oder überbesichert ist.672 Dies gilt für dingliche wie für personale 671 Ein niedriges Ausfallrisiko kann aber auch anhand von internen Ratings oder
sonstigen Methoden nachgewiesen werden. Bei externen Ratings sollte man dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Bedeutung beimessen, siehe dazu Fn. 682. 672 Vgl. dazu auch das Beispiel in IFRS 9.IE18-IE23. Vgl. zudem IDW (2017a), Rz. 284; DELOITTE LLP (2018b), S. 390, S. 428 sowie beispielhaft S. 433f. Vgl. auch das Beispiel in KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2526 (7A.8.240.30, 40). Sicherheiten u.Ä. müssen allerdings bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste einbezogen werden, siehe dazu Abschnitt 3.10.9.6. Zudem bestehen in Verbindung mit Sicherheiten u.Ä. Angabepflichten, siehe dazu die Abschnitte 3.10.12.3 und 5.4.2.1.
295
3.10
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Sicherheiten.673 Ebenso lässt sich ein niedriges Ausfallrisiko nicht allein wegen der Tatsache annehmen, dass bei einem Finanzinstrument das Risiko eines Kreditausfalls – relativ zu anderen Finanzinstrumenten des Unternehmens oder zum Ausfallrisiko des Rechtsraums, in dem es Geschäfte tätigt – niedriger ist (IFRS 9.B5.5.22). Wurde dem Finanzinstrument in der vorherigen Berichtsperiode ein niedriges Ausfallrisiko zugeschrieben und trifft Letzteres zum Abschlussstichtag nicht mehr zu, führt dies für sich genommen nicht dazu, dass erwartete Kreditverluste in Höhe der L_ECL erfasst werden müssen. Sodann hat das Unternehmen zu prüfen, ob seit dem erstmaligen Ansatz eine wesentliche Ausfallrisikoerhöhung vorliegt. Erst wenn dies bejaht wird, ist eine Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste geboten (IFRS 9.B5.5.24).674
3.10.8.2 Beurteilungsmaßstab und Vorgehensweise Ob sich das Ausfallrisiko bei einem Finanzinstrument signifikant erhöht hat, muss das Unternehmen über die Veränderung des Risikos, dass über die erwartete Laufzeit ein Kreditausfall eintritt („Risk of a Default Occuring Over the Expected Life“), beurteilen – und nicht über die Veränderung der Höhe der erwarteten Kreditverluste. Insofern ist in Bezug auf das Finanzinstrument Folgendes miteinander zu vergleichen (IFRS 9.5.5.9, B5.5.36):
das Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls über die erwartete Laufzeit zum Zeitpunkt des Abschlussstichtags;
das Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls über die erwartete Laufzeit zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes.
673 Vgl. FREIBERG (2015b), S. 178. Ein Schuldbeitritt bzw. eine Schuldmitübernahme
kann jedoch für die Ausfallrisikobeurteilung relevant sein. 674 Weist bspw. ein Instrument ein Ausfallrisiko auf, welches geringfügig über dem
unternehmensspezifischen Ausfallrisiko-Schwellenwert ist, lag dieses zuvor allerdings noch geringfügig unter dem Schwellenwert, so besteht ggf. keine Ausfallrisikoerhöhung, vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 423.
296
Wertberichtigung
3.10
Das Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls muss grundsätzlich anhand der Ausfallwahrscheinlichkeit („Probability of Default“, „Likelihood of Default“) beurteilt werden (IFRS 9.B5.5.12, B5.5.7).675 Dies gilt unabhängig davon, ob das Finanzinstrument wegen einer Ausfallrisikoerhöhung preislich angepasst wurde (d.h. eine Zinserhöhung erfolgte; siehe auch IFRS 9.BC5.152, BC5.153). Ferner ist die Frage, ob über die Laufzeit erwartete Kreditverluste erfasst werden sollten, losgelöst davon zu beantworten, ob zum Abschlussstichtag objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung vorliegen bzw. tatsächlich ein Zahlungsausfall eintritt (IFRS 9.B5.5.7).676
Vergleich der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
Nach IFRS 9.5.5.9, B5.5.36 muss das Unternehmen generell die über die gesamte erwartete Laufzeit bestimmte Ausfallwahrscheinlichkeit (d.h. die kumulierte PD ► 2.1.10.1) berücksichtigen. Allerdings lässt sich die Ausfallwahrscheinlichkeit für die nächsten 12 Monate (bedingte bzw. unbedingte PD1) ggf. als Näherungswert für die Ausfallwahrscheinlichkeit über die gesamte Laufzeit heranziehen, sofern sich das Ausfallmuster (d.h. wann sich für vergleichbare Finanzinstrumente in der Vergangenheit Ausfälle ergeben haben) nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt während der erwarteten Laufzeit des Finanzinstruments konzentriert (IFRS 9.B5.5.13, IE49). Hingegen nicht als Näherungswert für die kumulierte PD kann die bedingte/unbedingte PD1 gemäß IFRS 9.B5.5.14 verwendet werden, wenn
– PD über die gesamte Laufzeit versus über 12 Monate
das Finanzinstrument nur signifikante Zahlungsverpflichtungen aufweist, die über die nächsten 12 Monate hinaus zu leisten sind;677
Änderungen der relevanten makroökonomischen oder sonstigen kreditbezogenen Faktoren auftreten, die in dem Risiko des Eintretens eines Ausfalls in den kommenden 12 Monaten nicht hinreichend widergespiegelt werden; oder
675 Eine Vorgehensweise zur Ausfallrisikobeurteilung, die als Inputfaktor nicht expli-
zit die Ausfallrisikowahrscheinlichkeit enthält, ist nur unter bestimmten, in IFRS 9.B5.5.12 genannten Voraussetzungen anwendbar. So müssen die Änderungen des Eintretens eines Ausfalls separierbar sein von anderen, die erwarteten Kreditverluste beeinflussenden Faktoren (wie z.B. Sicherheiten). Neben den Änderungen des Eintretens eines Ausfalls seit der erstmaligen Erfassung hat die Vorgehensweise die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments sowie angemessene und belastbare (ohne unangemessenen Aufwand verfügbare) ausfallrisikorelevante Informationen zu berücksichtigen. 676 Im Allgemeinen wird eine signifikante Ausfallerhöhung eintreten und erst danach werden objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung vorliegen oder es wird ein tatsächlicher Ausfall passieren. 677 Siehe dazu auch das Beispiel in IFRS 9.IE51, bei dem für ein Portfolio von Krediten, bei denen die Schuldner Zahlungen in wesentlicher Höhe erst nach 12 Monaten leisten müssen, die (durchschnittliche) kumulierte PD herangezogen wird.
297
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
sich Änderungen der kreditbezogenen Faktoren nur über die nächsten 12 Monate hinaus auf das Ausfallrisiko des Finanzinstruments auswirken (oder einen stärker ausgeprägten Effekt haben). – anfänglich niedrige PD
Ob eine Änderung des Kreditrisikos als wesentlich anzusehen ist, hängt davon ab, mit welcher Höhe das Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls beim erstmaligen Ansatz beziffert wird. Weist ein Finanzinstrument anfänglich ein niedriges Eintrittsrisiko bzw. eine niedrige Ausfallwahrscheinlichkeit auf, so ist eine absolute Änderung signifikanter als bei einem Finanzinstrument mit anfänglich höherem Eintrittsrisiko bzw. höherer Ausfallwahrscheinlichkeit (IFRS 9.B5.5.9).
– Zusammenhang zwischen PD und Restlaufzeit
Das Ausfallrisiko nimmt mit der Dauer der erwarteten Laufzeit zu; so hat etwa eine Anleihe mit AAA-Rating und einer erwarten Laufzeit von 10 Jahren ein höheres Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls als eine Anleihe mit AAA-Rating und einer Laufzeit von nur 5 Jahren. Auf Grund der Beziehung zwischen der erwarteten Laufzeit und dem Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls kann eine Beurteilung nicht allein anhand des Vergleich der absoluten Veränderung des Risikos des Eintretens eines Kreditausfalls vorgenommen werden. Wird bspw. bei einem Finanzinstrument beim erstmaligen Ansatz eine erwartete Laufzeit von 10 Jahren und eine kumulierte Ausfallwahrscheinlichkeit von 5% unterstellt und beläuft sich die erwartete Laufzeit in der Folgeperiode auf 5 Jahre mit einer kumulierten Ausfallwahrscheinlichkeit von gleichfalls 5%, kann dies auf ein erhöhtes Ausfallrisiko hindeuten. Denn gewöhnlich sinkt das Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls im Zeitverlauf (d.h. mit zunehmender Annäherung an das Fälligkeitsdatum), sofern das Ausfallrisiko konstant bleibt. Letztere Abnahme des Eintrittsrisikos im Zeitverlauf ist ggf. indes nicht der Fall, wenn die wesentlichen Zahlungsverpflichtungen erst zum Ende der Laufzeit anfallen; dann sollte das Unternehmen auch andere qualitative Faktoren berücksichtigen, mit denen sich eine signifikante Ausfallrisikoerhöhung seit dem Zugang nachweisen lassen würde (IFRS 9.B5.5.11). Insofern verlangt IFRS 9 eine Standardisierung der Ausfallwahrscheinlichkeiten (d.h. sie müssen um die zeitliche Komponente normalisiert werden, um vergleichbar zu sein).678
– Ausfalldefinition
Das Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls bzw. die Höhe der Ausfallwahrscheinlichkeit ist ferner abhängig von der Ausfalldefinition, d.h. nach wie vielen Tagen Überfälligkeit ein Ausfall als tatsächlich eingetreten gilt. Die Ausfalldefinition muss mit der für interne Ausfallrisikomanagementzwecke herangezogenen Definition in Einklang stehen und grundsätzlich stetig angewandt werden. Unabhängig von der unternehmensspezifischen Ausfalldefinition besteht die widerlegbare Vermutung, dass ein Ausfall
678 Vgl. MANNIGEL/WÜEST (2015), S. 480.
298
Wertberichtigung
3.10
spätestens dann vorliegt, wenn ein finanzieller Vermögenswert 90 Tage überfällig ist, es sei denn, ein Unternehmen verfügt über angemessene und belastbare Informationen, dass ein längeres Rückstandskriterium besser geeignet ist (IFRS 9.B5.5.37). Losgelöst von der Vorgehensweise, die das Unternehmen zur Ausfallrisikobeurteilung wählt, besteht die widerlegbare Vermutung einer signifikanten Ausfallrisikoerhöhung seit dem erstmaligen Ansatz, wenn die vertraglichen Zahlungen mehr als 30 Tage überfällig sind.679 Eine Widerlegung ist möglich, wenn das Unternehmen angemessene und belastbare Informationen vorlegen kann, die belegen, dass das Ausfallrisiko sich nicht wesentlich erhöht hat (IFRS 9.5.5.11).680 Bspw. lässt sich eine signifikante Ausfallrisikoerhöhung widerlegen, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Zahlungsversäumnis administrative Gründe hat und somit nicht durch finanzielle Schwierigkeiten des Kreditnehmers bedingt ist. Gleiches gilt, falls anhand historischer Daten der Nachweis erbracht wird, dass zwischen den signifikanten Erhöhungen des Eintrittsrisikos eines Kreditausfalls und über 30 Tage überfälligen finanziellen Vermögenswerten keine historische Korrelation besteht, eine Letztere allerdings bei Posten mit einer Überfälligkeit von mehr als 60 Tagen vorhanden ist (IFRS 9.B5.5.20). Über IFRS 9.BC5.194 wird klargestellt, dass die Widerlegung nicht zwingend auf Ebene des einzelnen Instruments erfolgen muss; sie kann bspw. auf Regionen oder Kundengruppen basieren.
3.10.8.3 Zu berücksichtigende Informationen Bei der Ausfallrisikobeurteilung sind angemessene und belastbare Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind und auf eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos hindeuten, zu berücksichtigen (IFRS 9.5.5.9). Es handelt sich um solche Informationen, die gemäß IFRS 9.5.5.17 (c) (► 3.10.9.1) das Ausfallrisiko beeinflussen können und für das jeweilige zu beurteilende Finanzinstrument relevant sind (IFRS 9.B5.5.15, B5.5.16). Eine umfassende Informationssuche muss nicht erfolgen (IFRS 9.B5.5.15).
679 Es ist nicht gestattet, die Zeitspanne, ab der eine wesentliche Erhöhung des Aus-
fallrisikos vorliegt (d.h. die Überfälligkeit von 30 Tagen), nach der Zeitspanne auszurichten, gemäß derer laut dem Unternehmen eine bonitätsbedingte Wertminderung vorliegt oder welche zur internen Ausfalldefinition herangezogen wird (IFRS 9.B5.5.21). 680 Die Informationsbeschaffung muss ohne angemessenen Kosten- oder Zeitaufwand möglich sein. Was dies konkret bedeutet, liegt im Ermessen des Unternehmens, vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 393. Wird festgestellt, dass bereits vor der Überfälligkeit von 30 Tagen ein signifikanter Anstieg des Ausfallrisikos vorlag, ist eine Widerlegung nicht möglich.
299
Wesentliche Ausfallrisikoerhöhung bei Überfälligkeit größer 30 Tage
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Qualitative versus quantitative Daten
Verfügbare qualitative und nicht-statistische Informationen können für die Ausfallrisikoanalyse ausreichend sein. Insofern müssen die Informationen nicht zwingend ein statistisches Modell oder einen Bonitätsratingprozess durchlaufen, möglicherweise ist der Rückgriff auf entsprechende Informationen jedoch angebracht. Alternativ kann zur Ausfallrisikobeurteilung auch auf qualitative, nicht durch den internen Ratingprozess erfasste Faktoren einerseits und spezifische, auf einer internen Ratingeinstufung basierende Faktoren andererseits zurückgegriffen werden (IFRS 9.B5.5.18).
Faktorauswahl/ -gewichtung
Grundsätzlich hat die Analyse des Ausfallrisikos auf vielen Faktoren zu basieren und ganzheitlich zu erfolgen. Ob und mit welcher Gewichtung ein Faktor in die Analyse eingeht, hängt von der Art des Produkts, den Eigenschaften des Finanzinstruments und des Kreditnehmers sowie vom geographischen Gebiet ab. Sofern einige Faktoren oder auch Indikatoren nicht auf Ebene des individuellen Finanzinstruments identifizierbar sind, soll das Unternehmen die Ausfallrisikoanalyse auf Ebene von Gruppen bzw. Portfolien vornehmen (IFRS 9.B5.5.16).681 IFRS 9.B5.5.17 enthält eine nicht abschließende Liste von Informationen, die bei der Ausfallrisikobeurteilung relevant sein könnten. Für Nicht-Banken sollten insbesondere die folgenden Faktoren Bedeutung haben:
Änderungen der internen Preisindikatoren (wie z.B. des Credit Spreads), die sich infolge einer Änderung des Ausfallrisikos ergäben, wenn ein (ähnliches) Finanzinstrument mit denselben Bedingungen und derselben Gegenpartei am Abschlussstichtag neu ausgereicht oder begeben würde;
andere Änderungen der Bedingungen eines bestehenden Finanzinstruments (wie z.B. strengere Financial Covenants, höhere Sicherheiten und Garantien), die auf Grund der Änderungen des Ausfallrisikos wesentlich unterschiedlich wären, sofern es am Abschlussstichtag neu ausgereicht oder begeben würde;
signifikante Änderungen der externen Marktindikatoren682 für das Ausfallrisiko bei einem bestimmten Finanzinstrument bzw. einem vergleichbaren Finanzinstrument mit der gleichen erwarteten Laufzeit;
681 Siehe zur Gruppierung weiterführend Abschnitt 3.10.10. 682 Externe Marktindikatoren sind z.B. der Credit Spread, Preise für Kreditausfallde-
rivate des Schuldners, über welchen Zeitraum der beizulegende Zeitwert unter den fortgeführten Anschaffungskosten lag sowie sonstige Marktinformationen in Bezug auf den Kreditnehmer wie Preisänderungen für Schuld- und Eigenkapitalinstrumente. Laut DELOITTE LLP (2018b), S. 401 und S. 422 sollte der Zeitpunkt der Veröffentlichung des externen Ratings berücksichtigt werden, da externe Ratings typischerweise verspätete Indikatoren für das Ausfallrisiko sind und nicht alle zukunftsgerichteten Informationen erfassen. Bei einem großen Auseinanderfallen zwischen Abschlussstichtag und der letzten Aktualisierung des Ratings
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Wertberichtigung
eine tatsächliche oder voraussichtliche signifikante Änderung des externen Bonitätsratings eines Finanzinstruments;
bestehende oder vorhergesagte nachteilige Änderungen der geschäftlichen, finanziellen oder wirtschaftlichen Bedingungen, die voraussichtlich zu einer signifikanten Änderung bezüglich der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung seiner Schulden führen (wie z.B. ein tatsächlicher oder voraussichtlicher Anstieg des Zinsniveaus oder der Arbeitslosenzahlen);
eine tatsächliche oder voraussichtliche signifikante Änderung der Betriebsergebnisse des Kreditnehmers, aus der sich eine Änderung seiner Rückzahlungsfähigkeit ergibt – wie z.B. ein Rückgang der Erlöse oder Margen, zunehmende operative Risiken, ein unvorteilhaftes Nettoumlaufvermögen (Working Capital), eine sinkende Qualität der Vermögenswerte, ein erhöhter bilanzieller Verschuldungsgrad, mangelnde Liquidität, Managementprobleme oder Änderungen des Geschäftsumfangs bzw. der Organisationsstruktur (wie etwa die Einstellung eines Geschäftssegments);
signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos bei anderen Finanzinstrumenten desselben Kreditnehmers;
eine tatsächliche oder voraussichtliche signifikante nachteilige Änderung des regulatorischen, wirtschaftlichen oder technologischen Umfelds des Kreditnehmers, die zu einer signifikanten Änderung hinsichtlich dessen Rückzahlungsfähigkeit von Schulden führt, wie bspw. einem Rückgang der Nachfrage nach den Produkten des Kreditnehmers auf Grund eines Technologiewandels;
signifikante Änderungen des Werts der für die Verpflichtung hinterlegten Sicherheiten oder in Bezug auf die Qualität der Garantien oder Kreditsicherheiten Dritter, durch die sich der Anreiz des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schuld verringert bzw. welche Auswirkungen auf die Ausfallwahrscheinlichkeit haben;
eine wesentliche Änderung der Qualität einer von einem Anteilseigner gegebenen Garantie, wenn dieser einen Anreiz hat und finanziell in der Lage ist, einen Kreditausfall durch Kapital- oder Liquiditätstransfers zu verhindern;
signifikante Änderungen wie z.B. eine Verringerung der finanziellen Unterstützung vonseiten eines Mutter- oder anderen Tochterunternehmens oder eine tatsächliche oder voraussichtliche signifikante Änderung
empfiehlt es sich zu untersuchen, ob zwischenzeitlich eingetretene relevante wirtschaftliche Ereignisse die Ausfallrisikobeurteilung beeinflussen.
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3.10
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
der Qualität der Kreditsicherheit, durch die sich der wirtschaftliche Anreiz des Kreditnehmers, geplante vertragliche Zahlungen zu leisten, voraussichtlich verringert;
signifikante Änderungen der voraussichtlichen Vertragstreue und des voraussichtlichen Verhaltens des Kreditnehmers, einschließlich Änderungen des Zahlungsstatus von Kreditnehmern in der Gruppe;
Informationen zur Überfälligkeit, einschließlich der in IFRS 9.5.5.11 dargelegten widerlegbaren Vermutung. Weniger relevant sollten für Nicht-Banken diese in IFRS 9.B5.5.17 aufgelisteten Informationen sein:
eine tatsächliche oder voraussichtliche Herabsetzung des internen Bonitätsratings für den Kreditnehmer oder eine Verringerung des intern zur Ausfallrisikobeurteilung herangezogenen Verhaltens-Scoring;
voraussichtliche Änderungen in der Kreditdokumentation, einschließlich einer voraussichtlichen Vertragsverletzung, die zu Änderungen der Financial Covenants (so genannter „Covenant Waiver“), zu Zinszahlungspausen, zu Erhöhungen des Zinsniveaus, zu zusätzlich verlangten Sicherheiten oder Garantien oder zu Änderungen der vertraglichen Rahmenbedingungen des Instruments führen können;
Änderungen des Kreditmanagementansatzes eines Unternehmens in Bezug auf das Finanzinstrument. Überfälligkeit
Liegen angemessene und belastbare zukunftsorientierte Informationen ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand vor, kann die Ausfallrisikobeurteilung nicht ausschließlich auf Informationen zur Überfälligkeit gestützt werden (IFRS 9.5.5.11). Sind angemessene und belastbare Informationen (die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand zur Verfügung stehen) gar stärker zukunftsgerichtet als Informationen zur Überfälligkeit, so müssen diese bei der Beurteilung von Änderungen des Ausfallrisikos herangezogen werden (IFRS 9.B5.5.2). Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der Vorgabe in IFRS 9, wonach über die Laufzeit erwartete Kreditverluste schon zu erfassen sind, bevor ein Finanzinstrument überfällig wird. So steigt typischerweise das Ausfallrisiko signifikant, bevor ein Finanzinstrument überfällig wird oder andere zahlungsverzögernde kreditnehmerspezifische Faktoren (wie Modifikationen der Vertragsbedingungen oder eine Umstrukturierung) beobachtet werden (IFRS 9.B5.5.2). Sind die – entweder auf individueller oder auf kollektiver Basis bestimmten – Informationen stärker zukunftsorientiert als die Informationen zur Überfälligkeit, jedoch nur mit unangemessenem Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar, kann das Unternehmen die Analyse anhand der Überfälligkeit vornehmen (IFRS 9.5.5.11).
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Wertberichtigung
3.10.9 Bestimmung erwarteter Kreditverluste 3.10.9.1 Bestimmungsgrundsätze und weitere Vorgaben im Überblick Die erwarteten Kreditverluste aus einem Finanzinstrument müssen Folgendes widerspiegeln (IFRS 9.5.5.17):
einen unverzerrten und wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrag, der durch Auswertung einer Reihe verschiedener möglicher Ergebnisse ermittelt wird (d.h. man hat Szenarien ► 3.10.9.2 zu berücksichtigten);
den Zeitwert des Gelds (d.h. die Beträge sind zu diskontieren ► 3.10.9.3);
angemessene und belastbaren Informationen, die zum Abschlussstichtag ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand über vergangene Ereignisse, gegenwärtige Bedingungen und Prognosen künftiger wirtschaftlicher Bedingungen verfügbar sind (zu berücksichtigende Informationen ► 3.10.9.4). Zudem enthält IFRS 9 weitere Vorgaben hinsichtlich des bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste maximalen Zeitraums (► 3.10.9.5) sowie zur der Berücksichtigung von Sicherheiten (► 3.10.9.6).
3.10.9.2 Berücksichtigung von Szenarien Bei der Bestimmung der erwarteten Kreditverluste muss ein Unternehmen nicht unbedingt alle möglichen Szenarien ermitteln. Jedoch hat es das Risiko oder die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Kreditverlusts zu berücksichtigen, indem es die Möglichkeit des Eintretens ebenso wie die des Nichteintretens eines Kreditverlusts in Erwägung zieht, auch wenn die Möglichkeit eines Kreditverlusts sehr gering ist (IFRS 9.5.5.18, B5.5.41). Nicht in die Analysen einzubeziehen sind Extremszenarien wie „Worst-Case-Szenarios“ oder „Best-Case-Szenarios” (IFRS 9.B5.5.41). Ggf. kann eine relativ einfache Analyse bzw. Modellierung ausreichend sein, ohne dass eine größere Anzahl von detaillierten Simulationen von Szenarien erforderlich ist – z.B. können für eine Gruppe von Finanzinstrumenten mit gemeinsamen Risikoeigenschaften die durchschnittlichen Kreditverluste eine angemessene Schätzung des wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrags darstellen. Im Rahmen von komplexeren Analysen werden Szenarien identifiziert, bei denen der Betrag und der zeitliche Anfall der Zahlungsströme für
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3.10
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Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
bestimmte Ergebnisse spezifiziert und die jeweilige Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigt wird (IFRS 9.B5.5.42).683
3.10.9.3 Diskontierung Die erwarteten Kreditverluste werden grundsätzlich unter Anwendung des beim erstmaligen Ansatz festgelegten Effektivzinssatzes oder eines Näherungswerts auf den Abschlussstichtag abgezinst (IFRS 9.B5.5.44).684 Hierfür bestehen die folgenden Ausnahmen:
Variabel verzinsliche Finanzinstrumente sind mit dem nach IFRS 9.B5.4.5 aktuell neu festgelegten Effektivzinssatz (► 3.7.3.3) zu diskontierten (IFRS 9.B5.5.44).685
Für bereits beim Erwerb oder bei der Ausreichung bonitätsbedingt wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte (► 3.10.4.5), für die das POCIModell (► 3.10.6) zum Tragen kommt, muss der beim erstmaligen Ansatz festgelegte bonitätsangepasste Effektivitätszinssatz herangezogen werden (IFRS 9.B5.5.45). Der zur Bestimmung der erwarteten Kreditverluste zur Diskontierung heranzuziehende Effektivzinssatz sowie die zur Ermittlung der Zahlungsausfälle zu berücksichtigenden Zins-Cashflows können auch negativ sein (z.B. bei Ausreichung eines Kredit mit Negativzinsen oder Anbindung an einen Referenzzinssatz, der gerade im Minus notiert).686 Unklar ist bei in Fair Value Hedges eingebundenen finanziellen Vermögenswerten, ob und wann die Anpassung auf das abgesicherte Zinsrisiko des Grundgeschäfts den Effektivzinssatz ändert, der zur Diskontierung der zu erfassenden erwarteten Kreditverluste Verwendung findet. ERNST & YOUNG zufolge besteht somit grundsätzlich ein Wahlrecht.687 Der zur Diskontierung erwarteter Kreditverluste herangezogene Effektivzinssatz kann bei jeder Buchwertanpassung adjustiert werden. Alternativ ist es auch möglich, diesen erst dann anzupassen, wenn er tatsächlich neu berechnet wird. Letztere Neuberechnung des Effektivzinssatzes kann bei Fair Value Hedges zu jeder Zeit erfolgen; sie muss allerdings spätestens bei der Beendigung der 683 Sofern komplexere Analysen angebracht sind, müssen die erwarteten Kreditver-
684 685
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luste zumindest die in IFRS 9.5.5.18 genannten 2 Ereignisse (Eintreten/NichtEintreten eines Kreditverlusts) widerspiegeln. D.h. die Abzinsung erfolgt weder auf den Zeitpunkt des erwarteten Ausfalls noch auf einen anderen Zeitpunkt. Laut KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2519 (7A.8.220.15) kann „aktuell“ entweder als der zum Abschlussstichtag vorherrschende variable Zinssatz oder als der über die aktuelle Zinsstruktur prognostizierte variable Zinssatz interpretiert werden. Vgl. PWC (2017b), S. 45059 (FAQ 45.49.1). Vgl. dazu ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3865.
Wertberichtigung
Sicherungsbeziehung durchgeführt werden (► 3.16.13). Laut PWC besteht zeitgleich mit dem Beginn der Amortisation der sicherungsbedingten Anpassungen bzw. der Berücksichtigung des neuberechneten Effektivzinssatzes auch eine Verpflichtung, Letzteren bei der Diskontierung erwarteter Kreditverluste heranzuziehen.688 Zur Diskontierung erwarteter Kreditverluste von Finanzgarantien sowie von Forderungen aus Leasingverhältnissen bestehen weitere Vorgaben (► 6.11.4.4; 6.15.3.1).
3.10.9.4 Zu berücksichtigende Informationen Zu den zu berücksichtigenden Informationen gehören Informationen über vergangene Ereignisse, über gegenwärtige Bedingungen genauso wie Prognosen über künftige wirtschaftliche Zustände (IFRS 9.B5.5.49). Die Informationen müssen ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar und für die Schätzung der erwarteten Kreditverluste relevant sein; eine umfassende Suche nach Informationen wird nicht vorgeschrieben (IFRS 9.B5.5.51). Für die Finanzberichterstattung bzw. für Rechnungslegungszwecke vorliegende Informationen gelten stets als ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar (IFRS 9.B5.5.49). Berechnungen basierend auf Datenständen vor den jeweiligen Abschlussstichtagen sollten angepasst werden.689 Nach dem Abschlussstichtag (aber vor Veröffentlichung des Abschlusses) neu verfügbare Informationen hat man normalerweise nicht einzubeziehen, da es sich (analog zur Bestimmung des Fair Value) in der Regel nicht um berücksichtigungspflichtige Ereignisse im Sinne von IAS 10 handelt.690 Die verwendeten Informationen müssen für die Schätzung der erwarteten Kreditverluste relevant sein und auch Auswirkungen von erwarteten vorzeitigen Rückzahlungen einschließen. Bei den Informationen handelt es sich sowohl um kreditnehmerspezifische Faktoren als auch um allgemeine wirtschaftliche Bedingungen. Dabei hat das Unternehmen eine Beurteilung der zum Abschlussstichtag gegenwärtigen sowie der prognostizierten Entwicklungen (Trends) der Bedingungen vorzunehmen (IFRS 9.B5.5.51). Die Erwartungen über Kreditverluste spiegeln zwar grundsätzlich die Erwartungen des Unternehmens wider, allerdings sollte man auch beobachtbare externe
688 Vgl. PWC (2017b), S. 45060 (FAQ 45.49.2). Dies wird auch von KPMG IFRG
LIMITED (2017b), S. 2520 (7A.8.220.40) vorgeschlagen. 689 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2522 (7A.8.237.10); DELOITTE LLP (2018b),
S. 440. 690 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2522f. (7A.8.237.20); ERNST & YOUNG LLP
(2018b), S. 3816. Berücksichtigungspflichtige Ereignisse führen gemäß IAS 10.8 zur Anpassung der Rechenwerke.
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3.10
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Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Marktdaten über das Ausfallrisiko des spezifischen oder eines vergleichbaren Finanzinstruments in Betracht ziehen (IFRS 9.B5.5.54). Historische Daten
Eine wichtige Grundlage für die Bestimmung erwarteter Kreditverluste sind historische Informationen wie z.B. Erfahrungswerte mit Kreditverlusten. Historische Informationen müssen auf Basis gegenwärtig beobachtbarer Daten angepasst werden, wenn sie nicht die aktuellen und prognostizierten Gegebenheiten aufzeigen.691 Schätzungen von Änderungen der erwarteten Kreditverluste sollten die Änderungen zugehöriger beobachtbarer Daten (wie z.B. Änderungen der Arbeitslosenquoten, der Grundstücks- und Warenpreise, des Zahlungsstatus oder Änderungen anderer – für die Kreditverluste indikative – Faktoren) von Periode zu Periode reflektieren. Zudem sollten die Richtungsänderungen der beiden Änderungen konsistent sein. Um Abweichungen zwischen Schätzungen und Erfahrungswerten zu reduzieren, müssen die Methodik und die Schätzungsannahmen regelmäßig überprüft werden (IFRS 9.B5.5.52). Sofern das Unternehmen Erfahrungswerte über historische Kreditverlustquoten zur Bestimmung erwarteter Kreditverluste für eine Gruppe verwendet, muss Letztere genauso definiert sein wie die Gruppe, für welche die historischen Kreditverlustquoten beobachtet wurden; d.h. die Gruppen müssen insbesondere hinsichtlich der Verlusterfahrungen und der Risikoeigenschaften vergleichbar sein (IFRS 9.B5.5.53).692
Prognosen
Prognosen über die künftigen Bedingungen während der gesamten erwarteten Laufzeit hat das Unternehmen bei der Bestimmung der erwarteten Kreditverluste nicht einzubeziehen. So ist für weit in der Zukunft liegende Zeiträume, in denen die Verfügbarkeit geringer und der Ermessensgrad größer ist als für Prognosen in Bezug auf die nahe Zukunft, keine ausführliche Schätzung erforderlich; d.h. man kann die auf der näheren Zukunft basierenden Daten extrapolieren (IFRS 9.B5.5.50).
3.10.9.5 Maximaler Zeitraum Der bei der Bestimmung der erwarteten Kreditverluste maximal zu berücksichtigende Zeitraum entspricht der maximalen Vertragslaufzeit (einschließlich Verlängerungsoptionen), während der das Unternehmen dem Ausfallrisiko ausgesetzt ist, jedoch keinesfalls einem längeren Zeitraum, auch wenn ein solcher mit den Geschäftspraktiken im Einklang steht (IFRS 9.5.5.19). Insofern sind Verlängerungsoptionen nur bei der Ermittlung erwarteter Kreditverluste einzubeziehen, solange sie den maximalen Zeitraum, in dem 691 Dies ist vorherrschend, falls die aktuellen/zukunftsbezogenen Bedingungen kei-
nen Einfluss auf die Periode haben, aus der die historischen Daten stammen. Ferner hat eine Anpassung zu erfolgen, sofern die Auswirkungen der Bedingungen in der historischen Periode für die künftigen vertraglichen Cashflows nicht relevant sind. 692 Siehe zur Gruppierung weiterführend Abschnitt 3.10.10.
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Wertberichtigung
das Unternehmen einem Kreditrisiko ausgesetzt ist, nicht erweitern. Verlängerungsoptionen von Seiten des Kreditgebers bleiben daher unberücksichtigt. Hat der Kreditnehmer die Möglichkeit, den Kredit zu verlängern, ist dies indes – in Abhängigkeit der Wahrscheinlichkeit der Ausübung der Verlängerungsoption – ggf. relevant.693 Der Logik folgend sind Kündigungsoptionen von Seiten des Kreditgebers relevant, von Seiten des Kreditnehmers indes nicht.694 Für Kreditzusagen und Finanzgarantien gelten weitere Vorgaben.695
3.10.9.6 Berücksichtigung von Sicherheiten Bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste hat man die prognostizierten Zahlungseingänge aus Sicherheiten und anderen Kreditbesicherungen, die Bestandteil der Vertragsbedingungen sind und die das Unternehmen nicht getrennt erfasst, zu berücksichtigen, d.h. bei den geschätzten Zahlungsausfällen in Abzug zu bringen.696 Bei einem besicherten Finanzinstrument ermitteln sich die erwarteten Zahlungsausfälle unter Berücksichtigung des Betrags und des Zeitpunkts einer (möglichen) Zwangsvollstreckung der Sicherheiten, wobei der Betrag um die (geschätzten) Kosten für die Bestellung und den Verkauf der Sicherheiten reduziert werden muss.697 Folglich sind Zahlungen, die das Unternehmen aus der Realisierung der Sicherheiten über die vertragsgemäße Fälligkeit des Kontrakts hinaus erwartet, in die Analyse einzubeziehen (IFRS 9.B5.5.55). Zur Schätzung dinglicher Sicherheiten wird man regelmäßig deren beizulegenden Zeitwert (als Ausgangspunkt der Bewertung) heranziehen; bei illiquiden Sicherheiten wahrscheinlich unter Vornahme von Abschlägen.698 Bei Sicherheiten in Fremdwährung sollten zur Umrechnung der geschätzten Zahlungen (die sich aus einer Zwangsvollstreckung ergeben) in die funktionale Währung entsprechende Termin-Wechselkurse herangezogen werden.699
693 Vgl. dazu ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3799 und S. 3801. Vgl. auch PWC
(2017b), S. 45074 (FAQ 45.59.3); IDW (2017a), Rz. 298; DELOITTE LLP (2018b), S. 442. 694 Vgl. IDW (2017a), Rz. 298. 695 Siehe dazu Abschnitt 6.12.3 bzw. Abschnitt 6.11.4.4. 696 Nicht einbezogen werden dürfen bspw. bereits gesondert als Kreditderivate erfasste Finanzinstrumente, da sie sonst doppelt berücksichtigt würden, vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 433. 697 Etwaige Sicherheiten, die das Unternehmen infolge einer Zwangsvollstreckung erhält, werden nicht getrennt von dem besicherten Finanzinstrument als Vermögenswert erfasst, es sei denn, die einschlägigen Ansatzkriterien für einen Vermögenswert in IFRS 9 oder in anderen Standards sind erfüllt (IFRS 9.B5.5.55). 698 Vgl. dazu ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3809. Vgl. auch FREIBERG (2015b), S. 179. 699 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2526 (7A.8.240.80).
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3.10
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Zwangsvollstreckung
Die Cashflows aus einer Zwangsvollstreckung der Sicherheiten hat man unabhängig davon in Betracht zu ziehen, ob eine Zwangsvollstreckung wahrscheinlich ist oder nicht. Allerdings sind bei der Schätzung der erwarteten Zahlungen die Wahrscheinlichkeit einer Zwangsvollstreckung und der daraus resultierenden Zahlungen zu berücksichtigen. Dem Unternehmen aus einer Zwangsvollstreckung zugehende Sicherheiten sind erst als gesonderter Vermögenswerte anzusetzen, wenn sie die entsprechenden IFRSAnsatzkriterien erfüllen (IFRS 9.B5.5.55).700 Der Zugangswert sollte laut KPMG auf dem Buchwert des ausgefallenen Kredits basieren.
Verknüpfung zwischen Sicherheit und Kreditvertrag
IFRS 9.B5.5.55 ist nicht so auszulegen, dass bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste nur diejenigen Sicherheiten einzubeziehen wären, die explizit im Vertrag genannt werden.701 Um in die Ermittlung einzugehen, müssen sie allerdings gemäß IFRS 9 Anhang A „integral für die vertraglichen Bedingungen“ („Integral to the Contractual Terms“) des finanziellen Vermögenswerts (des Kredits) sein, d.h. die Sicherheiten sind entweder Bestandteil der Kontraktbedingungen oder das Unternehmen stuft diese im Hinblick auf die Vertragsbedingungen als integral ein. PWC zufolge gelten mit Blick auf Finanzgarantien als Bestandteil der Kontraktbedingungen die folgenden Sachverhalte:
Auf die Finanzgarantie wird im Kreditvertrag explizit Bezug genommen.
Der Kreditvertrag enthält einen Verweis auf ein anderes Dokument, welches sich auf die Finanzgarantie bezieht.
Bei dem Kreditvertrag ist die Finanzgarantie gesetzlich vorgeschrieben. Der Kreditvertrag erlaubt es dem Kreditgeber, vom Mutterunternehmen des Kreditnehmers eine Finanzgarantie einzufordern. Die zuletzt aufgeführten Sachverhalte haben zur Folge, dass die aus der Finanzgarantie resultierenden Cashflows bei der Ermittlung erwarteter Kreditverluste berücksichtigt werden.702
700 Vgl. dazu auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2526f (7A.8.240.100) und weiter-
führend FREIBERG (2015b), S. 179. Siehe für ein Ansatzbeispiel nach IFRS 9 Abschnitt 6.14.4.1. Die Sicherheitenverwertung in Verbindung mit dem Ansatz von Vermögenswerten löst Angabepflichten aus, siehe dazu Abschnitt 5.4.2.1. Zu den weiteren in Verbindung mit Sicherheiten u.Ä. bestehenden Offenlegungsanforderungen siehe Abschnitt 3.10.12.3. 701 Vgl. dazu und in der Folge PWC (2017b), S. 45107-45111 (FAQ 45.73.1). Vgl. auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2525 (7A.8.240.10); DELOITTE LLP (2018b), S. 432f.; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3809f. 702 Sofern der Garantienehmer/Kreditgeber die Garantiekosten trägt, hat er diese als Teil des Effektivzinssatzes über die Laufzeit des Kredits zu amortisieren, vgl. dazu auch PWC (2017b), S. 42093 (FAQ 42.92.1).
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Wertberichtigung
Entscheidet sich der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Erfassung des Kredits zur Einholung einer Finanzgarantie von einem externen Dritten in Bezug auf einen Kreditvertrag und bezahlt der Kreditgeber dafür eine Prämie an den externen Zusagengeber, hat das Unternehmen ein Wahlrecht, die Finanzgarantie als für die Kreditbedingungen integral zu behandeln:
Betrachtet es die Finanzgarantie als integral, sind die Cashflows aus der Finanzgarantie bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste zu berücksichtigen.703
Wird die Finanzgarantie hingegen nicht als integral für die Kreditbedingungen angesehen, bleiben die Zahlungen aus der Finanzgarantie bei der Ermittlung erwarteter Kreditverluste außen vor.704 Erfolgt im zuletzt genannten Fall die Entscheidung zur Einholung der Finanzgarantie erst nach der Erfassung des Kredits, gilt die Finanzgarantie gleichfalls nicht als integral für die Kreditbedingungen, d.h. die Cashflows aus der Finanzgarantie gehen nicht in die Bestimmung erwarteter Kreditverluste ein. Stattdessen ist die Finanzgarantie gesondert zu berücksichtigen.705 Das oben aufgeführte Wahlrecht zur Behandlung der Finanzgarantie würde auch gelten, wenn eine (vom Kreditvertrag gesondert abgeschlossene) Finanzgarantie ein Portfolio von Krediten abdeckt (d.h. eine kollektive Finanzgarantie darstellt) und die Abdeckung mit der Erfassung des jeweiligen Kredits vorliegt. Der Tatbestand, dass eine Gruppe gegen Zahlungsausfälle abgesichert wird und dass der Kreditgeber (statt des Kreditnehmers) die Garantiekosten trägt, beeinflusst die Bilanzierung nicht. Indes führt eine spätere Herauslösung der kollektiven Finanzgarantie vom gesicherten Kreditportfolio zur Nicht-Berücksichtigung bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste.706
703 Die Garantiekosten werden als Teil des Effektivzinssatzes über die Laufzeit des
Kredits amortisiert. 704 Stattdessen ist für die Finanzgarantie ggf. ein gesonderter Erstattungsanspruch
gemäß IAS 37.53 zu erfassen, vgl. dazu auch PWC (2017b), S. 45111 (FAQ 45.73.2). Die Garantiekosten sind als Vermögenswert (Anzahlung) zu aktivieren und über die Laufzeit der Finanzgarantie bzw. des Schuldinstruments – je nachdem welche Periode kürzer ist – zu amortisieren. Der aktivierte Vermögenswert muss ferner nach IAS 36 auf Wertminderungen geprüft werden. Vgl. hierzu PWC (2017b), S. 42093 (FAQ 42.92.1). Siehe dazu auch Abschnitt 6.11.5. 705 Siehe zu den Bilanzierungsfolgen die vorherige Fn. 706 Mit der Konsequenz der gesonderten Erfassung der Finanzgarantie, siehe Fn. 704.
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Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.10.10 Gruppierung zur Ausfallrisikobeurteilung und Wertberichtigung auf kollektiver Basis Ggf. ist es notwendig, die Ausfallrisikobeurteilung auf kollektiver Basis bzw. anhand von Gruppen vorzunehmen. Dadurch wird sichergestellt, dass über die Laufzeit erwartete Kreditverluste infolge wesentlicher Ausfallrisikoerhöhungen bereits dann erfasst werden, wenn auf Ebene der einzelnen Instrumente noch keine Hinweise auf wesentliche Ausfallrisikoerhöhungen verfügbar sind (IFRS 9.B5.5.1). So ist ein Unternehmen eventuell nicht in der Lage, signifikante Änderungen des Ausfallrisikos bei einzelnen Finanzinstrumenten zu erkennen, bevor das Finanzinstrument überfällig wird; dann spiegelt die Wertberichtigung die Änderungen des Ausfallrisikos nicht getreu wider (IFRS 9.B5.5.3). Ferner liegen einem Unternehmen möglicherweise zur Bestimmung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste auf Ebene des einzelnen Finanzinstruments keine angemessenen und belastbaren, ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbaren Informationen vor (IFRS 9.B5.5.4). Dann ist es notwendig, die Ermittlung des Wertberichtigungsbetrags auf kollektiver Basis unter Berücksichtigung von umfassenden Ausfallrisikoinformationen vorzunehmen (IFRS 9.B5.5.4, B5.5.1). Durch die Heranziehung von umfassenden Ausfallrisikoinformationen wird gewährleistet, dass die auf kollektiver Basis ermittelten Kreditverluste ungefähr denjenigen Kreditverlusten entsprechen, die infolge einer – auf Ebene des einzelnen Instruments beobachteten – wesentlichen Ausfallrisikoerhöhung zu erfassen sind. Die umfassenden Ausfallrisikoinformationen müssen nicht nur Informationen zur Überfälligkeit beinhalten, sondern auch alle einschlägigen Kreditinformationen, einschließlich zukunftsgerichteter makroökonomischer Informationen (IFRS 9.B5.5.4). Die Gruppierung zur Ausfallrisikobeurteilung sowie zur Bestimmung bzw. Erfassung der erwarteten Kreditverluste erfolgt gemäß IFRS 9.B5.5.5 anhand von gemeinsamen Ausfallrisikoeigenschaften wie z.B. der Art des Instruments, den Ausfallrisikoratings, der Art der Sicherheit, dem Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes, der Restlaufzeit, der Branche, dem Sitz des Kreditnehmers und dem relativen Wert der Sicherheit (wenn der Wert die Ausfallwahrscheinlichkeit beeinflusst). Ist eine Zusammenfassung von Finanzinstrumenten, bei denen das Unternehmen von einer signifikanten Ausfallrisikoerhöhung seit dem erstmaligen Ansatz ausgeht, anhand gemeinsamer Ausfallrisikoeigenschaften nicht möglich, sollte es die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für denjenigen Teil der finanziellen Vermögenswerte erfassen, für welche eine wesentliche Erhöhung des Ausfallrisikos als gegeben angesehen wird (IFRS 9.B5.5.6).
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Wertberichtigung
3.10.11 Neuverhandlungen oder Änderungen vertraglicher Zahlungsströme 3.10.11.1 Vorbemerkungen Mit Blick auf Neuverhandlungen oder Änderungen der vertraglichen Zahlungsströme von finanziellen Vermögenswerten unterscheidet IFRS 9 bei den Wertminderungsvorgaben danach, ob derartige Modifikationen zu einer Ausbuchung führen oder nicht (► 3.7.3.3; 3.13.1.2). Der Literatur zufolge ergibt sich eine Ausbuchung infolge einer Modifikation nur dann, wenn diese substanziell bzw. wesentlich ist. Falls Letzteres zutrifft, wird der ursprüngliche Posten ausgebucht und ein neuer finanzieller Vermögenswert eingebucht. Ferner sind die im folgenden Abschnitt beschriebenen spezifischen Wertberichtigungsvorschriften zu beachten. Sofern der Posten infolge der – dann nicht-substanziellen bzw. unwesentlichen – Modifikation nicht auszubuchen ist, kommt es zu einer Neuberechnung der fortgeführten Anschaffungskosten bzw. des Bruttobuchwerts – in der Regel unter Berücksichtigung des ursprünglichen Effektivzinssatzes. Die Differenz zum bisherigen Buchwert ist als Änderungsgewinn oder -verlust GuV-wirksam zu erfassen.707
3.10.11.2 Vorgaben in Verbindung mit einer Ausbuchung Wenn die Modifikationen eines finanziellen Vermögenswerts zur Ausbuchung des vorhandenen finanziellen Vermögenswerts und dem anschließenden Ansatz des geänderten finanziellen Vermögenswerts führen, wird der geänderte finanzielle Vermögenswert im Sinne von IFRS 9 als „neuer“ finanzieller Vermögenswert betrachtet (IFRS 9.B5.5.25). Somit gilt für die Anwendung der Wertminderungsvorschriften – d.h. in Bezug auf die Frage, ob sich sein Ausfallrisiko wesentlich erhöht hat oder nicht – für den geänderten finanziellen Vermögenswert der Zeitpunkt der Modifikation als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes. Folglich wird die Wertberichtigung normalerweise anhand der 12M_ECL bestimmt, d.h. eine signifikante Ausfallrisikoerhöhung liegt (zunächst) nicht vor. Ergibt sich Letztere im Zeitverlauf, müssen die erwarteten Kreditverluste anhand der L_ECL ermittelt werden (IFRS 9.B5.5.26). Für diejenigen ungewöhnlichen Fälle, bei denen nach einer Modifikation in Verbindung mit einer Ausbuchung bereits beim erstmaligen Ansatz objekti707 Der Änderungsgewinn oder -verlust sollte gebucht werden, bevor das Unterneh-
men erwartete Kreditverluste bestimmt/erfasst, vgl. dazu das Beispiel in IFRS 9.IE66-IE73 sowie das Beispiel in DELOITTE LLP (2018b), S. 416-418. Im Fall der Nicht-Ausbuchung gelten zudem spezifische Angabepflichten, siehe dazu die Abschnitte 3.10.12.2, 3.10.12.3.
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3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
ve Hinweise auf ein bonitätsbedingte Wertminderung des geänderten finanziellen Vermögenswerts bestehen, sind die fortgeführten Anschaffungskosten anhand des bonitätsangepassten Effektivzinssatzes zu bestimmen; zur Wertberichtigung ist das POCI-Modell zu berücksichtigen (► 3.7.3.2; 3.10.6). Ein solcher (seltener) Sachverhalt könnte z.B. vorliegen, wenn bei einem notleidenden finanziellen Vermögenswert eine erhebliche Modifikation vorgenommen wurde, welche die Ausbuchung des (ursprünglichen) Postens zur Folge hatte. Sodann führt die Modifikation ggf. zu einem neuen finanziellen Vermögenswert, der bereits beim erstmaligen Ansatz bonitätsbedingt wertgemindert ist (IFRS 9.B5.5.26).
3.10.11.3 Vorgaben in Verbindung mit einer Nicht-Ausbuchung Wenn die vertraglichen Zahlungsströme bei einem finanziellen Vermögenswert neu verhandelt oder anderweitig geändert wurden, dies aber nicht zur Ausbuchung des Postens führte, wird ihm nicht automatisch ein niedrigeres Ausfallrisiko zugewiesen (IFRS 9.B5.5.27). Letzteres hätte ggf. die Bestimmung der Wertberichtigung anhand der 12M_ECL (Stufe 1) zur Folge. Vielmehr hat das Unternehmen gemäß IFRS 9.5.5.12 i.V.m. IFRS 9.5.5.3 zu beurteilen, ob bei dem Finanzinstrument eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz vorliegt (oder dies eben nicht mehr der Fall ist), indem es folgende Risiken miteinander vergleicht:
das Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls zum Abschlussstichtag (basierend auf den geänderten Vertragsbedingungen) und
das Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls beim erstmaligen Ansatz (basierend auf den ursprünglichen, unveränderten Vertragsbedingungen). Die Beurteilung ist auf Grundlage von angemessenen und belastbaren (historischen und zukunftsgerichteten) Informationen vorzunehmen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind – einschließlich Informationen zu den Umständen, die zu der Modifikation geführt haben. Das Unternehmen kann etwa den Nachweis, dass nach der Modifikation keine wesentliche Ausfallrisikoerhöhung mehr besteht und somit die Wertberichtigung wieder anhand der 12M_ECL bestimmbar ist, mittels einer Datenhistorie über die bisherigen fristgerechten, gemäß den geänderten Vertragsbedingungen geleisteten Zahlungen erbringen (IFRS 9.B5.5.27).708 Ferner deuten wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation des Schuldners (z.B. Übererfüllung der zum Zeitpunkt der Modifikation 708 Man hat über einen gewissen Zeitraum ein konsistent gutes Zahlungsverhalten
nachzuweisen. Ausgefallene Zahlungen können nicht dadurch ausgelöscht werden, dass der Kreditnehmer nach der Modifikation einzelne fristgerechte Zahlungen leistet.
312
Wertberichtigung
ermittelten Planzahlen in späteren Perioden; vergleichsweise positivere Geschäftsaussichten) auf eine Reduktion des Ausfallrisikos hin (IFRS 9.IE72).
3.10.12 Angabepflichten 3.10.12.1 Vorbemerkungen In IFRS 7.35F-35N sind zahlreiche Offenlegungsvorschriften zu Wertberichtigungen bzw. Kreditrisiken enthalten, die gemäß IFRS 7.35A für Finanzinstrumente gelten, auf welche die Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 zur Anwendung kommen (betroffene Posten ► 3.10.3).709 Anhand der Angaben können Abschlussadressaten die Auswirkung des Ausfallrisikos auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit künftiger Zahlungsströme beurteilen (IFRS 7.35B). Die Anforderungen lassen sich in 3 Bereiche unterteilen (Ausfallrisikosteuerungspraktiken, Höhe der erwarteten Kreditverluste, Ausfallrisiko nach Ratingklassen), auf die in den folgenden Abschnitten eingegangen wird. Den Angaben kann entweder im Abschluss selbst oder mittels Querverweisen in andere Berichtsteile außerhalb des Abschlusses – wie z.B. in den Lage- oder Risikobericht – nachgekommen werden (IFRS 7.35C). Bezüglich des Detaillierungsgrads, der Gewichtung sowie der Aufgliederung und Zusammenfassung von Informationen hat das Unternehmen gemäß IFRS 7.35D gewisse Ermessensspielräume. Sind die Angaben nicht ausreichend, um die Zielsetzung in IFRS 7.35B zu erfüllen, müssen zusätzliche Informationen bereitgestellt werden (IFRS 7.35E).
3.10.12.2 Ausfallrisikosteuerungspraktiken Ein Unternehmen hat seine Ausfallrisikosteuerungspraktiken zu erläutern und zu beschreiben, wie sie mit der Erfassung und Bestimmung erwarteter Kreditverluste zusammenhängen (IFRS 7.35F). Zur Erfüllung dieser Zielsetzung müssen gemäß IFRS 7.35F Informationen angegeben werden, die Abschlussadressaten Folgendes verständlich und beurteilbar machen:710
wie ein Unternehmen bestimmt hat, ob sich das Ausfallrisiko bei Finanzinstrumenten seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, einschließlich ob und wie:
709 Für nicht den Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 unterliegende Posten ver-
langt IFRS 7 weitere Angaben zu Kreditrisiken, siehe dazu Abschnitt 5.4.2. 710 Beispieltexte dazu finden sich etwa bei DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED
(2016), S. 210-212.
313
3.10
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Finanzinstrumente gemäß IFRS 9.5.5.10 als mit niedrigem Ausfallrisiko angesehen werden (► 3.10.8.1), inklusive der Klasse der Finanzinstrumente, auf die dies zutrifft; und
die Vermutung in IFRS 9.5.5.11, dass sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, wenn finanzielle Vermögenswerte mehr als 30 Tage überfällig sind, widerlegt wurde (► 3.10.8.2);
die Ausfalldefinitionen (► 3.10.8.2) eines Unternehmens, einschließlich der Gründe für die Auswahl dieser Definitionen;711
wie die Instrumente in Gruppen zusammengefasst wurden (► 3.10.10), falls die erwarteten Kreditverluste auf kollektiver Basis bestimmt wurden;
wie ein Unternehmen bestimmt hat, dass finanzielle Vermögenswerte bonitätsbedingt wertgemindert (► 3.10.4.5) sind;
die Abschreibungspolitik eines Unternehmens, einschließlich der Indikatoren, dass nach angemessener Einschätzung keine Realisierbarkeit gegeben ist, und Informationen über das Vorgehen bei finanziellen Vermögenswerten, die abgeschrieben sind, aber noch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen; und
wie die Vorschriften gemäß IFRS 9.5.5.12 zur Änderung der vertraglichen Zahlungsströme von finanziellen Vermögenswerten (Modifikationen ohne Ausbuchung ► 3.10.11.3) angewandt wurden; dies beinhaltet, wie ein Unternehmen:
bestimmt, ob das Ausfallrisiko bei einem geänderten finanziellen Vermögenswert, für den die Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bestimmt wurde, sich soweit verringert hat, dass die Wertberichtigung wieder gemäß IFRS 9.5.5.5 in Höhe der erwarteten 12-Monats-Kreditverluste (12M_ECL) ermittelt werden kann; und
den Umfang überwacht, in dem die Wertberichtigung bei finanziellen Vermögenswerten, welche die in der vorherigen Aufzählung aufgeführten Kriterien erfüllen, später wieder gemäß IFRS 9.5.5.3 in Höhe
711 Dies kann gemäß IFRS 7.B8A umfassen: die qualitativen und quantitativen Fakto-
ren, die in der Ausfalldefinition berücksichtigt wurden; ob auf verschiedene Arten von Finanzinstrumenten unterschiedliche Definitionen angewandt wurden; Annahmen über die Gesundungsrate (d.h. die Anzahl der finanziellen Vermögenswerte, die ihren Ausfallstatus verlieren) nach Eintreten eines Ausfalls bei dem finanziellen Vermögenswert.
314
Wertberichtigung
3.10
der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (L_ECL) bestimmt wird.712
3.10.12.3 Höhe der erwarteten Kreditverluste Ein Unternehmen hat die Inputfaktoren, Annahmen und Schätzverfahren, die zur Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9.5.5 herangezogen wurden, zu erläutern (IFRS 7.35G).
Inputfaktoren, Annahmen, Schätzverfahren
Zu diesem Zweck ist nach IFRS 7.35G Folgendes offenzulegen:713
die Grundlage der verwendeten Inputfaktoren, Annahmen und Schätzverfahren:
um die erwarteten 12-Monats-Kreditverluste (12M_ECL) und die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (L_ECL) zu ermitteln;
um zu bestimmen, ob sich das Ausfallrisiko bei Finanzinstrumenten seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat;714 und
um zu bestimmen, ob ein finanzieller Vermögenswert bonitätsbedingt wertgemindert ist;
wie zukunftsorientierte Informationen in die Bestimmung der erwarteten Kreditverluste eingeflossen sind, einschließlich der Verwendung von makroökonomischen Informationen; und
während der Berichtsperiode vorgenommene Änderungen der Schätzverfahren oder signifikanter Annahmen, und die Gründe für diese Änderungen. Um die Änderungen der Wertberichtigung und die Gründe für diese Änderungen zu erläutern, hat ein Unternehmen für jede Klasse von Finanzinstrumenten eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schluss-
712 Laut IFRS 7.B8B kann dies die Angabe einer Verschlechterungsquote umfassen,
d.h. den Anteil der geänderten finanziellen Vermögenswerte, für welche die erwarteten Kreditverluste infolge der Modifikation zwar zunächst wieder anhand der 12M_ECL bestimmt wurden, bei denen die Ermittlung allerdings später erneut auf Basis der L_ECL zu erfolgen hatte. 713 Für Beispieltexte dazu siehe z.B. DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016), S. 210-212, S. 228, S. 230 sowie S. 245. 714 Die zur Bestimmung der erwarteten Kreditverluste oder zur Beurteilung einer Ausfallrisikoerhöhung herangezogenen Annahmen und Inputfaktoren können Informationen einschließen, die aus internen historischen Daten oder aus Ratingberichten stammen, und Annahmen bezüglich der erwarteten Laufzeit von Finanzinstrumenten sowie hinsichtlich des Zeitpunkts des Verkaufs von Sicherheiten beinhalten (IFRS 7.B8C).
315
Überleitungsrechnungen nach Klassen
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
salden der Wertberichtigung (IFRS 7.35H).715
in
tabellarischer
Form
vorzulegen
Dabei sind gemäß IFRS 7.35H die folgenden periodischen Änderungen getrennt zu zeigen:
(a) die Wertberichtigung, die in Höhe der erwarteten 12-MonatsKreditverluste (12M_ECL) bestimmt wird;
(b) die Wertberichtigung, die in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (L_ECL) ermittelt wird, und zwar für:
Finanzinstrumente, bei denen sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, es sich aber nicht um bonitätsbedingt wertgeminderte Vermögenswerte handelt;
finanzielle Vermögenswerte, die zum Abschlussstichtag bonitätsbedingt wertgemindert sind (es bei Erwerb oder Ausreichung aber noch nicht waren); und
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigungen gemäß IFRS 9.5.5.15 (► 3.10.7) bestimmt werden;
(c) bereits bei Erwerb oder Ausreichung bonitätsbedingt wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte (POCI-Posten ► 3.10.4.5; 3.10.6). Neben der Überleitungsrechnung hat ein Unternehmen für solche Posten, die in der Berichtsperiode erstmalig angesetzt wurden, den Gesamtbetrag der undiskontierten erwarteten Kreditverluste zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes anzugeben. Zudem sollten Informationen über Änderungen der Wertberichtigung für finanzielle Vermögenswerte gesondert von denjenigen für Kreditzusagen und finanzielle Garantien angegeben werden (IFRS 7.B8E). – Umsetzung in Bezug auf operative Forderungen
Bei Nicht-Banken wird sich in vielen Fällen die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Überleitungsrechnung in Bezug auf Wertberichtigungen für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ergeben. Hinsichtlich des Aufbaus der Tabelle kann hierbei m.E. auf Wertberichtigungsspiegel abgestellt werden, wie diese häufig in Abschlüssen dargestellt sind. Eine einfache Form (Anfangsbestand, wechselkursbedingte Änderungen, Zuführungen bzw. Wertminderungen, Verbrauch bzw. Inanspruchnahme oder Abgänge, Auflösungen bzw. Zuschreibungen, Endbestand) nutzen etwa DEUTSCHE
715 Im Rahmen der Zwischenberichterstattung (siehe dazu Abschnitt 3.1.1) müssen
die Wertminderungsaufwendungen/-erträge (sofern wesentlich) offengelegt werden (IAS 34.15B (b)).
316
Wertberichtigung
TELEKOM, CONTINENTAL, E.ON, MERCK, PROSIEBENSAT.1 und VOLKSWAGEN.716 BMW, DAIMLER und INFINEON fassen Zuführungen und Auflösungen in einer Zeile zusammen; HEIDELBERGCEMENT aggregiert Verbrauch und Auflösungen.717 Die Wertberichtigungsspiegel von HENKEL und von LINDE enthalten neben wechselkursbedingten Änderungen sowie neben Zuführungen (bzw. GuV-wirksam erfasste Wertminderungsbeträge) nur jeweils eine Zeile zu Änderungen aus der Ausbuchung von Forderungen.718 Um möglichst viele der gemäß IFRS 7.35H verlangten Angaben in einer Tabelle erfüllen zu können, bietet es sich an, den Wertberichtigungsspiegel als Matrix aufzubauen (siehe auch die Beispieltabelle in IFRS 7.IG20B). In den Spalten sind dann die Wertberichtigungsstufen (ggf. mit weiteren Unterteilungen wie z.B. nach Finanzinstrumente-Arten oder nach Einzel- versus Gruppenwertberichtigung) aufgeführt. Im Unterschied zu einfachen Wertberichtigungsspiegeln müssen zusätzliche Zeilen enthalten sein, in denen die Werte für Übertragungen zwischen den Stufen dargestellt sind. Ferner ist es ggf. erforderlich, bei der Zuführung eine Differenzierung zwischen bestehenden Forderungen und in der Berichtsperiode neu entstandenen Forderungen vorzunehmen. Tabelle 3-24 zeigt einen beispielhaften Aufbau für eine Überleitungsrechnung in Bezug auf Wertberichtigungen für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, bei denen das Vereinfachungsmodell (► 3.10.7) angewandt wird.719
716 Vgl. die GB 2016 von DEUTSCHE TELEKOM, S. 155; CONTINENTAL, S. 173; E.ON,
S. 162; MERCK, S. 220; PROSIEBENSAT.1, S. 221; VOLKSWAGEN, S. 289. E.ON und MERCK zeigen darüber hinaus konsolidierungskreisbedingte Änderungen gesondert. Da VOLKSWAGEN in den Spalten zwischen Einzelwertberichtigungen und portfoliobasierten Wertberichtigungen differenziert, enthält der Wertberichtigungsspiegel zusätzlich noch die Zeile „Umgliederungen“. VONOVIA greift auf dieselbe Unterteilung wie die zuvor genannten Unternehmen zurück, ohne wechselkursbedingte Änderungen gesondert zu zeigen (siehe GB 2016, S. 152). 717 Vgl. die GB 2016 von BMW, S. 145; DAIMLER, S. 253; INFINEON, S. 147; HEIDELBERGCEMENT, S. 229. BMW differenziert in den Spalten zusätzlich nach Wertberichtigungen auf Einzel- und auf Gruppenbasis. 718 Vgl. die GB 2016 von HENKEL, S. 138; LINDE, S. 161. Noch aggregierter ist z.B. der Wertberichtigungsspiegel von DEUTSCHE POST, der nur die Zeile „Veränderungen“ enthält (siehe GB 2016, S. 156). 719 Modifiziert entnommen aus DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016), S. 232.
317
3.10
3 Tabelle 3-24
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Beispiel einer Überleitungsrechnung der Wertberichtigungen für operative Forderungen Stufe 2 (nicht wertgemindert) Gruppenbeurteilung Stand Wertberichtigungen am 01.01.2018
Stufe 3 (wertgemindert)
Summe
80 €
15 €
145 €
-4 €
4€
0€
5€
-5 €
0€
50 €
71 €
238 €
359 €
10 €
28 €
6€
44 €
-20 €
-48 €
-6 €
-74 €
-12 €
-12 €
50 €
Übertragung in Stufe 3 Übertragung in Stufe 2 Neubewertung bestehende Wertberichtigung (Zuführung, Auflösung 1) Zugang Wertberichtigung neue Forderungen (Zuführung, Auflösung 2) Ausbuchung wegen Begleichung der Forderung (GuV-neutraler Verbrauch) Ausbuchung wegen Abschreibung der Forderung (GuV-neutrale Auflösung) Wechselkursbedingte und andere Änderungen Stand Wertberichtigungen am 31.12.2018
90 €
Einzelbeurteilung
-2 €
1€
-1 €
130 €
241 €
461 €
– Umsetzung in Bezug auf andere Posten
Sofern eine Überleitungsrechnung auch für andere finanzielle Vermögenswerte erforderlich ist, kann ebenso auf den in Tabelle 3-24 dargestellten Aufbau zurückgegriffen werden. Zusätzlich ist dann noch eine Spalte für die Wertberichtigungsstufe 1 (mit einer entsprechenden Zeile für Übertragungen in Stufe 1) einzufügen. Ggf. bietet es sich an, die Überleitungsrechnungen für mehrere Gruppen/Arten von finanziellen Vermögenswerten (z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Finanzforderungen, übrige Forderungen, Wertpapiere, etc.) in einer einzigen Tabelle/Matrix anzugeben. So zeigt etwa RWE einen Wertberichtigungsspiegel, bei dem in den Spalten die Werte nach Gruppen finanzieller Vermögenswerte unterteilt sind.720
Auswirkung von Änderungen des Bruttobuchwerts
Neben der Überleitungsrechnung ist gemäß IFRS 7.B8D ggf. eine Erläuterung der Änderungen notwendig, die eine Analyse der Gründe für Änderungen der Wertberichtigung während der Periode einschließt, inklusive der Zusammensetzung des Portfolios, des Volumens der erworbenen oder ausgereichten Finanzinstrumente sowie der Schwere der erwarteten Kreditverluste. Damit Abschlussadressaten die gemäß IFRS 7.35H angegebenen Änderungen der Wertberichtigung verstehen können, hat ein Unternehmen zu erläutern, inwieweit signifikante Änderungen des Bruttobuchwerts der Finanzinstrumente in der Periode zu Änderungen der Wertberichtigung beigetragen haben (IFRS 7.35I). 720 Vgl. GB 2016 von RWE, S. 142. Ggf. ist es auch zweckmäßig, nur innerhalb der (in
Spalten dargestellten) Stufen nach bestimmten Gruppen/Arten von finanziellen Vermögenswerten zu unterscheiden, siehe dazu z.B. die Tabelle in DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016), S. 229.
318
Wertberichtigung
3.10
Die Informationen müssen getrennt angegeben werden für Wertberichtigungen, die mittels der 12M_ECL und anhand der L_ECL bestimmt wurden sowie für bereits bei Erwerb oder Ausreichung bonitätsbedingt wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte (wie in IFRS 7.35H aufgelistet). Zudem haben sie relevante qualitative und quantitative Informationen zu umfassen (IFRS 7.35I). IFRS 7.35I nennt die folgenden Beispiele für Änderungen des Bruttobuchwerts von Finanzinstrumenten, die zu Änderungen der Wertberichtigung beitragen:
Änderungen auf Grund von Finanzinstrumenten, die in der Berichtsperiode ausgereicht oder erworben wurden;
die Modifikation vertraglicher Zahlungsströme von finanziellen Vermögenswerten, welche gemäß IFRS 9 nicht zur Ausbuchung der Posten führt (► 3.7.3.3; 3.10.11; 3.13.1.2);
Änderungen auf Grund von Finanzinstrumenten, die in der Berichtsperiode ausgebucht wurden (einschließlich derjenigen, die das Unternehmen abgeschrieben hat); und
Änderungen, die daraus entstehen, ob die Wertberichtigung in Höhe der erwarteten 12-Monats-Kreditverluste (12M_ECL) oder in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (L_ECL) bestimmt wird. Wie den Anforderungen in IFRS 7.35I nachgekommen werden kann, ist für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen exemplarisch in Tabelle 3-25 aufgeführt.721
Beispiel einer Überleitungsrechnung der Bruttobuchwerte für operative Forderungen Stufe 2 (nicht wertgemindert) Gruppenbeurteilung Stand Bruttobuchwert am 01.01.2018
5.000 €
Einzelbeurteilung
Tabelle 3-25
Stufe 3 (wertgemindert) Summe
8.000 €
30 € 13.030 €
Übertragung in Stufe 3
-400 €
400 €
0€
Übertragung in Stufe 2
10 €
-10 €
0€
Zugang neue Forderungen Ausbuchung wegen Begleichung der Forderung
500 €
1.400 €
10 €
1.910 €
-1.000 €
-2.400 €
-10 €
-3.410 €
-20 €
-20 €
5€
-15 €
Ausbuchung wegen Abschreibung der Forderung -20 €
Wechselkursbedingte und andere Änderungen Stand Bruttobuchwert am 31.12.2018
4.500 €
6.590 €
405 € 11.495 €
721 Vgl. dazu konzeptionell die entsprechende Tabelle in IFRS 7.IG20B.
319
3 Änderungen vertraglicher Zahlungsströme (Modifikationen)
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Damit Abschlussadressaten die Art und die Auswirkung von Änderungen der vertraglichen Zahlungsströme (Modifikationen ► 3.7.3.3; 3.10.11; 3.13.1.2) von finanziellen Vermögenswerten, die nicht zu einer Ausbuchung geführt haben, und die Auswirkung solcher Änderungen auf die Bestimmung der erwarteten Kreditverluste verstehen können, hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen (IFRS 7.35J):
die fortgeführten Anschaffungskosten vor der Änderung und der per Saldo (d.h. netto) erfasste Änderungsgewinn oder -verlust (Begriff ► 3.7.3.3) für finanzielle Vermögenswerte, bei denen sich die vertraglichen Zahlungsströme in der Berichtsperiode geändert haben und deren Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (L_ECL) bestimmt wurde; und
der Bruttobuchwert zum Abschlussstichtag von finanziellen Vermögenswerten, die seit dem erstmaligen Ansatz zu einem Zeitpunkt geändert wurden, als die Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (L_ECL) bestimmt wurde, und bei denen die Wertberichtigung in der Berichtsperiode auf die Höhe der erwarteten 12Monats-Kreditverluste (12M_ECL) umgestellt wurde. Mit Blick auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerten und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen gemäß IFRS 9.5.5.15 die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (L_ECL) erfasst werden (Anwendung des Vereinfachungsmodells ► 3.10.7), gilt IFRS 7.35J gemäß IFRS 7.35A nur für finanzielle Vermögenswerte, die bei ihrer Modifikation mehr als 30 Tage überfällig sind. Auswirkung von Sicherheiten
Damit Abschlussadressaten die Auswirkung von Sicherheiten und anderen Kreditsicherheiten auf die Höhe der erwarteten Kreditverluste verstehen können, werden für jede Klasse von Finanzinstrumenten die folgenden Angaben verlangt (IFRS 7.35K):722
(a) der Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Unternehmen am Abschlussstichtag ausgesetzt ist, am besten widerspiegelt, wobei etwaige gehaltene Sicherheiten oder sonstige Kreditsicherheiten (z.B. Aufrechnungsvereinbarungen, welche die Saldierungskriterien gemäß IAS 32 nicht erfüllen) nicht berücksichtigt werden.723
(b) eine Beschreibung der gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten, einschließlich:
einer Beschreibung der Art und Qualität der gehaltenen Sicherheiten; 722 Für nicht den Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 unterliegende Posten wer-
den entsprechende Angaben über IFRS 7.36 verlangt (siehe dazu die Abschnitte 5.4.2.1 und 5.4.2.3). 723 Vgl. dazu den Beispieltext in DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016), S. 224.
320
Wertberichtigung
einer Erläuterung etwaiger signifikanter Änderungen in der Qualität dieser Sicherheiten oder sonstigen Kreditsicherheiten infolge einer Verschlechterung oder Änderungen in der Besicherungspolitik des Unternehmens während der Berichtsperiode; und
Informationen über Finanzinstrumente, bei denen ein Unternehmen eine Wertberichtigung auf Grund der Sicherheiten nicht erfasst hat.724
(c) quantitative Informationen über die gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten (z.B. Quantifizierung, inwieweit das Ausfallrisiko durch die Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten verringert wird) bei zum Abschlussstichtag bonitätsbedingt wertgeminderten (► 3.10.4.5) finanziellen Vermögenswerten. Der über IFRS 7.35K (a) geforderte maximale Ausfallrisikobetrag entspricht in der Regel dem (Netto-)Buchwert, d.h. dem Bruttobuchwert abzüglich gemäß IAS 32 saldierten Beträgen und abzüglich einer nach IFRS 9 erfassten Wertberichtigung (IFRS 7.B9). Gemäß IFRS 7.35A gilt die in der vorherigen Aufzählung enthaltene Angabepflicht zur Beschreibung der gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten in IFRS 7.35K (b) nicht für Forderungen aus Leasingverhältnissen. Zudem enthält IFRS 7.B8G weitere Hinweise, welche Informationen das Unternehmen bei der Beschreibung der gehaltenen Sicherheiten berücksichtigen kann. Danach sollten die Angaben das Folgende beinhalten:
die wichtigsten Arten der gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten;725
den Umfang der gehaltenen Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten und deren Bedeutung im Hinblick auf die Wertberichtigung;
Richtlinien und Prozesse für die Bewertung und Steuerung von Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten;
die wichtigsten Ausprägungen der Gegenparteien bei Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten und deren Bonität;
Informationen über die Risikokonzentrationen innerhalb der Sicherheiten und sonstigen Kreditsicherheiten. Ferner wird über IFRS 7.B8F klargestellt, dass zur Erfüllung der Anforderungen in IFRS 7.35K weder Angaben zum beizulegenden Zeitwert von Sicherheiten u.Ä. verpflichtend sind noch der exakte Wert von Sicherheiten, 724 Vgl. dazu den Beispieltext in DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016), S. 261. 725 Beispiele für sonstige Kreditsicherheiten sind gemäß IFRS 7.B8G Garantien und
Kreditderivate genauso wie Aufrechnungsvereinbarungen, welche die Saldierungskriterien gemäß IAS 32 nicht erfüllen.
321
3.10
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
welcher in die Berechnung der erwarteten Kreditverluste eingeflossen ist (d.h. die Ausfallquote bzw. der LGD ► 2.1.10.1), beziffert werden muss. Abgeschriebene Posten mit ausstehenden Beträgen
Ein Unternehmen hat bei finanziellen Vermögenswerten, die während des Berichtszeitraums abgeschrieben (Begriff ► 3.10.4.2) wurden und noch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen, den vertragsrechtlich ausstehenden Betrag anzugeben (IFRS 7.35L).726
3.10.12.4 Ausfallrisiko nach Ratingklassen Damit Abschlussadressaten die Ausfallrisikoposition eines Unternehmens beurteilen und signifikante Konzentrationen dieser Ausfallrisiken verstehen können, hat ein Unternehmen für jede Ausfallrisiko-Ratingklasse727 den Bruttobuchwert der finanziellen Vermögenswerte und das Ausfallrisiko bei Kreditzusagen und Finanzgarantien anzugeben (IFRS 7.35M). Die dabei verwendete Anzahl der Ausfallrisiko-Ratingklassen muss mit der Anzahl übereinstimmen, die es seinen „Mitgliedern des Managements in Schlüsselpositionen“ (wie in IAS 24 definiert728) für Zwecke der Ausfallrisikosteuerung berichtet (IFRS 7.B8I). Diese Informationen sind gemäß IFRS 7.35M für folgende Finanzinstrumente getrennt auszuweisen:729
Finanzinstrumente, bei denen die Wertberichtigung in Höhe der erwarteten 12-Monats-Kreditverluste (12M_ECL) bestimmt wird;
Finanzinstrumente, bei denen das Unternehmen die Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (L_ECL) ermittelt und bei denen es sich um folgende Finanzinstrumente handelt:
Finanzinstrumente, bei denen sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, diese aber keine bonitätsbedingt wertgeminderten finanziellen Vermögenswerte darstellen;
726 Für einen Beispieltext hierzu vgl. DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016),
S. 230. 727 D.h. gemäß IFRS 7 Anhang A ein Rating, das auf dem Risiko des Eintretens eines
Kreditausfalls basiert. 728 Siehe dazu Fn. 602. 729 Vgl. dazu in Bezug auf Nicht-Banken bspw. die Tabelle in DELOITTE TOUCHE
TOHMATSU LIMITED (2016), S. 225. Für überwiegend auf Banken bezogene Beispiele (Darstellung des Kreditgeschäfts) zur Umsetzung siehe die Tabellen in IFRS 7.IG20C. Tabellen, in denen Buchwerte von Finanzinstrumenten (Wertpapiere, Derivate) nach Ratingklassen aufgegliedert werden, finden sich bereits bei DEUTSCHE LUFTHANSA (siehe GB 2016, S. 158).
322
Wertberichtigung
3.10
finanzielle Vermögenswerte, die zum Abschlussstichtag bonitätsbedingt wertgemindert sind (es aber bei Erwerb oder Ausreichung noch nicht waren); und
Forderungen aus Leistungen und Lieferungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigungen gemäß IFRS 9.5.5.15 (Anwendung des Vereinfachungsmodells ► 3.10.7) bestimmt werden;
bereits bei Erwerb oder Ausreichung bonitätsbedingt wertgeminderte (► 3.10.4.5) finanzielle Vermögenswerte. Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerten und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen ein Unternehmen IFRS 9.5.5.15 (d.h. das Vereinfachungsmodells ► 3.10.7) anwendet, können die vorstehend aufgeführten Angaben anhand einer Wertberichtigungstabelle bereitgestellt werden (IFRS 7.35N). Ein Beispiel dazu enthält IFRS 7.IG20D. Tabelle 3-26 zeigt eine solche Wertberichtigungstabelle auf Basis der Beispielwerte zu den Überleitungsrechnungen für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die im vorherigen Abschnitt dargestellt sind.730
Beispiel zur Darstellung einer Wertberichtigungstabelle für operative Forderungen zur Erfüllung der Anforderungen in IFRS 7.35M
Erwartete Ausfallrate Erwarteter Bruttobuchwert Erwartete Wertberichtigung
Nicht überfällig
Weniger als 30 Tage überfällig
Zwischen 30 und 60 Tagen überfällig
Zwischen 61 und 90 Tagen überfällig
Mehr als 90 Tage überfällig
0,5%
1,5%
6%
20%
60%
9.010 €
970 €
450 €
660 €
405 €
11.495 €
45 €
15 €
27 €
132 €
242 €
461 €
Summe
Sofern Informationen zur Überfälligkeit die einzigen kreditnehmerspezifischen verfügbaren Informationen sind und diese zur Ausfallrisikobeurteilung gemäß IFRS 9.5.5.10 herangezogen werden, hat das Unternehmen für diese finanziellen Vermögenswerte zur Erfüllung der Anforderungen in IFRS 7.35M eine Analyse auf Basis des Überfälligkeitsstatus zur Verfügung zu stellen (IFRS 7.B8I). Falls das Unternehmen erwartete Kreditverluste auf kollektiver Basis bestimmt und sich der Bruttobuchwert von einzelnen finanziellen Vermögenswerten – oder das Ausfallrisiko bei Kreditzusagen und finanziellen Garantien – ggf. nicht den Ausfallrisiko-Ratingklassen (für welche L_ECL 730 Vgl. dazu auch die Tabelle in DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016), S. 231.
323
Tabelle 3-26
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
erfasst werden) zuordnen lässt, ist die Angabepflicht in IFRS 7.35M nur für diejenigen Finanzinstrumente einschlägig, die man direkt einer Ausfallrisiko-Ratingklasse zuordnen kann. Die Buchwerte der Finanzinstrumente, deren erwartete Kreditverluste auf kollektiver Basis bestimmt werden, sind indes gesondert anzugeben (IFRS 7.B8J). Ausfallrisikokonzentrationen liegt vor, wenn mehrere Gegenparteien in einem geografischen Gebiet angesiedelt oder in ähnlichen Tätigkeitsfeldern engagiert sind und ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen, sodass ihre Fähigkeit zur Begleichung vertraglicher Verpflichtungen in ähnlicher Weise von Änderungen der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedingungen betroffen wäre. Zur Bestimmung von Ausfallrisikokonzentrationen müssen also Gruppen oder Portfolios von Finanzinstrumenten mit besonderen Merkmalen, die sich auf einen Großteil dieser Gruppe von Finanzinstrumenten auswirken könnten, identifiziert werden. Es können sich z.B. geografische, branchenspezifische oder schuldnerbezogene Konzentrationen ergeben (IFRS 7.B8H).
3.11 Neuzuordnung zu Bewertungskategorien
3.11.1 Grundlagen und Überblick Verbot für finanzielle Verbindlichkeiten
Die Neuzuordnung von Bewertungskategorien wird in IFRS 9 als „Reklassifizierung“ bzw. „Reclassification“ bezeichnet.731 Bewertungskategorien von finanziellen Verbindlichkeiten können nicht neu zugeordnet werden (IFRS 9.4.4.2).
Bedingte Pflicht für finanzielle Vermögenswerte
Für finanzielle Vermögenswerte ist die Neuzuordnung von Bewertungskategorien nur geboten, sofern das Unternehmen das Geschäftsmodell zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte ändert und eine solche Änderung
vom leitenden Management festgelegt wird, aus externen oder internen Änderungen resultiert, in Bezug auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens wesentlich ist,
731 Man spricht auch von „Umwidmung“, vgl. z.B. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 510.
Unter den Begriff der Reklassifizierung fällt gemäß IFRS 9.4.4.3 nicht, wenn ein Posten als Sicherungsinstrument designiert oder dieser nicht mehr als Sicherungsinstrument in eine wirksame Sicherungsbeziehung eingebunden wird.
324
Neuzuordnung zu Bewertungskategorien
3.11
sich gegenüber externen Parteien nachweisen lässt (IFRS 9.4.4.1, B4.4.1).732 Dementsprechend kann sich eine Änderung des Geschäftsmodells, die eine Neuzuordnung der Bewertungskategorie zur Folge hat, nur in den seltenen Fällen ergeben, dass eine für den Unternehmensbetrieb signifikante Tätigkeit entweder aufgenommen oder eingestellt wird – wie dies z.B. beim Erwerb, bei der Veräußerung oder bei der Einstellung eines Geschäftsfelds gegeben ist (IFRS 9.B4.4.1). Nicht mit einer Änderung des Geschäftsmodells verbunden sind Änderungen in Bezug auf die Zweckbestimmung für bestimmte finanzielle Vermögenswerte (auch bei signifikanten Änderungen der Marktbedingungen), das vorübergehende Verschwinden eines bestimmten Markts für bestimmte Posten sowie eine Übertragung von finanziellen Vermögenswerten zwischen Unternehmensteilen mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen (IFRS 9.B4.4.3). In welchen konkreten (seltenen) Fällen bzw. aus welchen Gründen NichtBanken Bewertungskategorien neu zuordnen können, geht aus IFRS 9 nicht hervor. Die Beispiele in IFRS 9.B4.4.1 beziehen sich ausschließlich auf Unternehmen, die Finanzdienstleistungen anbieten. Bei strenger Auslegung der in IFRS 9.B4.4.1 aufgeführten Voraussetzung der Aufnahme oder Einstellung signifikanter Tätigkeiten dürften Neuzuordnungen für Nicht-Banken – zumindest im normalen Geschäftsbetrieb – m.E. nahezu ausgeschlossen sein.
Anwendungsfälle für NichtBanken?
Die Neuzuordnung von Bewertungskategorien für finanzielle Vermögenswerte erfolgt prospektiv ab dem Zeitpunkt der Reklassifizierung; zuvor erfasste Gewinne oder Verluste (einschließlich Wertminderungsaufwendungen/-erträge und Zinserträge) werden nicht angepasst (IFRS 9.5.6.1, B5.6.1).
Prospektive Durchführung
Der „Zeitpunkt der Reklassifizierung“ wird im Anhang A in IFRS 9 definiert als der erste Tag der ersten Berichtsperiode nach der – die Neuzuordnung auslösenden – Änderung des Geschäftsmodells.733 Die Änderung der Zielsetzung des Geschäftsmodells muss dabei vor dem Zeitpunkt der Neuzuordnung wirksam (d.h. nicht etwa nur beschlossen) sein (IFRS 9.B4.4.2).
Zeitpunkt der Reklassifizierung
732 Siehe zu den verschiedenen Geschäftsmodellen sowie zu den weiteren Grundla-
gen bei der Zuordnung von finanziellen Vermögenswerten zu Bewertungskategorien Abschnitt 3.4.3. Insofern sind Neuzuordnungen auf Grund von sich während der Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts ergebenden Änderungen der vertraglichen Cashflows nicht erlaubt (IFRS 9.BC4.117). A.A. zu Letzterem offensichtlich KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2374 (7A.4.450.60). 733 Bei Aufstellung von Zwischenberichten nach IAS 34 entspricht die Berichtsperiode der Zwischenberichtsperiode, d.h. der Reklassifizierungszeitpunkt ist dann der Beginn der darauffolgenden Zwischenberichtsperiode, vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3654; DELOITTE LLP (2018b), S. 115f. Vgl. auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2375 (7A.4.470.20). Der auf Basis der Zwischenberichtsperiode bestimmte Reklassifizierungszeitpunkt ist auch für den Abschluss des Gesamtjahres relevant, vgl. IDW (2017a), Rz. 317.
325
3 Reklassifizierungsmöglichkeiten
Tabelle 3-27
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
IFRS 9 enthält weitere Vorgaben zur Bilanzierung bei Neuzuordnungen der Bewertungskategorien von finanziellen Vermögenswerten. Tabelle 3-27 zeigt im Überblick, welche Reklassifizierungen in IFRS 9 bzw. IFRS 7 beschrieben werden bzw. überhaupt möglich sind.734 Auf die Bilanzierungsregeln und die spezifischen Angabepflichten zu den einzelnen Neuzuordnungen wird in den folgenden Abschnitten näher eingegangen.
Neuzuordnung zu anderen Bewertungskategorien nach IFRS 9 und weitere Angabepflichten nach IFRS 7 Ziel-Bewertungs-/Unterkategorie
UrsprungsBewertungs-/ Unterkategorie
FA_AC FA_AC
FA_FVOCI_D /
FA_FVOCI_E
Ja Ja (IFRS 9.5.6.4) (IFRS 9.5.6.2)
Neinb
Ja (IFRS 9.5.6.7)
Neinb
/
Neinb
Neinc
/
FA_FVOCI_D
Ja (IFRS 9.5.6.5; IFRS 7.12D)
FA_FVPL_Ma
Ja (IFRS 9.5.6.3; Ja (IFRS 9.5.6.6; IFRS 7.12C, 12D) IFRS 7.12C, 12D)
FA_FVOCI_E
FA_FVPL_Ma
Neinc
/
Neinc
a Gemäß IFRS 9.4.4.3 fallen Bewertungsänderungen in Verbindung mit der Designation einer Ausfallrisikoposition (Unterkategorie FA_FVPL_CE) nicht unter den Begriff der Rekategorisierung. Die Nutzung der Fair-ValueOption (Unterkategorie FA_FVPL_FVO) ist unwiderruflich und kann nur beim erstmaligen Ansatz erfolgen (IFRS 9.4.1.5). b Nach IFRS 9.5.7.5 kann eine Designation als FA_FVOCI_E nur beim erstmaligen Ansatz erfolgen und es muss sich um ein Eigenkapitalinstrument handeln (was bei der ursprünglichen Einstufung als FA_AC bzw. FA_FVOCI_D nicht vorliegen kann). c Nach IFRS 9.5.7.5 ist eine Designation als FA_FVOCI_E unwiderruflich.
Generelle Angabepflichten
Wurden in der laufenden oder einer vorherigen Periode finanzielle Vermögenswerte neu zugeordnet, ist – unabhängig davon, aus welcher ursprünglichen Bewertungskategorie in welche Ziel-Bewertungskategorie umgegliedert wird – Folgendes anzugeben (IFRS 7.12B):
der Zeitpunkt der Reklassifizierung; eine ausführliche Erläuterung der Änderung des Geschäftsmodells und eine qualitative Beschreibung ihrer Auswirkung auf den Abschluss des Unternehmens;
der aus und in jede Bewertungskategorie reklassifizierte Betrag.
734 Eine ähnliche Matrix findet sich bei BERGER/STRUFFERT/NAGELSCHMITT (2014b),
S. 1129. Vgl. zu den nicht-möglichen Neuzuordnungen auch DELOITTE LLP (2018b), S. 113.
326
Neuzuordnung zu Bewertungskategorien
3.11.2 Neuzuordnung aus der Bewertungskategorie FA_AC in die Unterkategorie FA_FVOCI_D Eine Neuzuordnung aus der Bewertungskategorie FA_AC in die Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) impliziert eine Änderung von Geschäftsmodell 1 zu Geschäftsmodell 2. Gemäß IFRS 9.5.6.4 ist zum Zeitpunkt der Reklassifizierung der beizulegende Zeitwert zu bestimmen und die Differenz zu den bisherigen fortgeführten Anschaffungskosten im OCI zu erfassen (Praxisbeispiel ► 6.4.10.1). Sowohl der Effektivzinssatz als auch die Bestimmung der erwarteten Kreditverluste wird nicht angepasst (IFRS 9.5.6.4, B5.6.1). Allerdings hat man den Wertberichtigungsposten ab dem Zeitpunkt der Reklassifizierung auszubuchen (d.h. nicht mehr als Korrektur des Bruttobuchwerts zu erfassen) und in gleicher Höhe im OCI zu berücksichtigen. Ferner ist der im OCI erfasste Wertminderungsbetrag in der Folge anzugeben (IFRS 9.B5.6.1, IE111).
3.11.3 Neuzuordnung aus der Bewertungskategorie FA_AC in die Unterkategorie FA_FVPL_M Erfolgt eine Neuzuordnung aus der Bewertungskategorie FA_AC in die Bewertungskategorie FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M), impliziert dies eine Änderung des Geschäftsmodells 1 zu einem anderen Geschäftsmodell (d.h. nicht hin zu Geschäftsmodell 2). Nach IFRS 9.5.6.2 muss der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung (► 3.11.1) ermittelt werden; die Differenz zu den bisherigen fortgeführten Anschaffungskosten735 ist GuV-wirksam zu erfassen und – sofern wesentlich – gemäß IAS 1.82 (ca) (► 4.2.1) gesondert in der GuV auszuweisen.
3.11.4 Neuzuordnung aus der Unterkategorie FA_FVOCI_D in die Bewertungskategorie FA_AC Wird eine Neuzuordnung aus der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) in die Bewertungskategorie FA_AC vorgenommen, ändert das Unternehmen für den Posten faktisch das Geschäftsmodell 2 zu Geschäftsmodell 1. Gemäß IFRS 9.5.6.5 ist zum Zeitpunkt der Reklassifizierung (► 3.11.1) der beizulegende Zeitwert zu bestimmen. Dieser muss aller735 Ein ggf. existierender Wertberichtigungsposten muss genauso ausgebucht werden
wie der Bruttobuchwert des FA_AC-Postens (siehe IFRS 9.IE109).
327
3.11
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
dings um den im OCI erfassten Gewinn oder Verlust angepasst werden, indem letzterer Betrag aus dem Eigenkapital ausgebucht und gegen den Fair Value gerechnet wird (Praxisbeispiel ► 6.4.10.2).736 Unverändert bleiben indes der Effektivzinssatz und die Bestimmung der erwarteten Kreditverluste (IFRS 9.5.6.5, B5.6.1, IE112). Ab dem Zeitpunkt der Reklassifizierung wird der Wertberichtigungsbetrag als Anpassung des Bruttobuchwerts erfasst (IFRS 9.B5.6.1, IE112). Weitere Angabepflichten
Bei Neuzuordnungen aus der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) in die Bewertungskategorie FA_AC hat das Unternehmen – zusätzlich zu den generellen Angabepflichten (► 3.11.1) – Folgendes offenzulegen (IFRS 7.12D):
den beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte am Abschlussstichtag;
den Gewinn oder Verlust aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts, der ohne Reklassifizierung der Posten während der Berichtsperiode im OCI erfasst worden wäre.
3.11.5 Neuzuordnung aus der Unterkategorie FA_FVOCI_D in die Unterkategorie FA_FVPL_M Eine Neuzuordnung aus der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) in die Bewertungskategorie FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M) impliziert eine Änderung von Geschäftsmodell 2 zu einem anderen Geschäftsmodell (d.h. nicht zu Geschäftsmodell 1). Entsprechend IFRS 9.5.6.7, IE114 ist der finanzielle Vermögenswert weiterhin zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Zum Zeitpunkt der Reklassifizierung (► 3.11.1) wird der zuvor kumulativ im OCI erfasste Gewinn oder Verlust vom Eigenkapital in die GuV umgebucht. Dabei handelt es sich um ein Reclassification Adjustment (► 3.1.2). Falls der transferierte Betrag wesentlich ist, muss dieser gemäß IAS 1.82 (cb) (► 4.2.1) in der GuV gesondert ausgewiesen werden.
736 Dadurch wird der finanzielle Vermögenswert zum Zeitpunkt der Reklassifizie-
rung so bewertet, als wäre er stets zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet worden. Die Anpassung stellt kein Reclassification Adjustment (siehe dazu Abschnitt 3.1.2) dar.
328
Neuzuordnung zu Bewertungskategorien
3.11
3.11.6 Neuzuordnung aus der Unterkategorie FA_FVPL_M in die Bewertungskategorie FA_AC Sofern eine Neuzuordnung aus der Bewertungskategorie FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M) in die Bewertungskategorie FA_AC erfolgt, impliziert dies eine Änderung eines anderen Geschäftsmodells zu Geschäftsmodell 1. Der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung (► 3.11.1) wird zum neuen Bruttobuchwert (IFRS 9.5.6.3). Ferner hat man den Effektivzinssatz basierend auf dem beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Reklassifizierung neu zu bestimmen. Ab dem Zeitpunkt der Reklassifizierung sind die Wertberichtigungsvorschriften einschlägig; bei der Anwendung dieser Regeln ist zu beachten, dass der Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes dem Zeitpunkt der Reklassifizierung entspricht (IFRS 9.B5.6.2, IE110). Zusätzlich zu den generellen Angabepflichten (► 3.11.1) muss das Unternehmen bei Neuzuordnungen aus der Bewertungskategorie FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M) in die Bewertungskategorie FA_AC Folgendes offenlegen (IFRS 7.12C, 12D):
den zum Zeitpunkt der Reklassifizierung (► 3.11.1) bestimmten Effektivzinssatz;
die erfassten Zinserträge; den beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte am Abschlussstichtag;
den Gewinn oder Verlust aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts, der ohne Reklassifizierung des Postens während der Berichtsperiode GuV-wirksam erfasst worden wäre.
3.11.7 Neuzuordnung aus der Unterkategorie FA_FVPL_M in die Unterkategorie FA_FVOCI_D Wird eine Neuzuordnung aus der Bewertungskategorie FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M) in die Bewertungskategorie FVOCI (Unterkategorie FVOCI_D) vorgenommen, ändert das Unternehmen für den Posten das Geschäftsmodell von einem anderen Geschäftsmodell zu Geschäftsmodell 2. Gemäß IFRS 9.5.6.6 muss der finanzielle Vermögenswert weiterhin zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Der Effektivzinssatz ist auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Reklassifizierung (► 3.11.1) neu zu bestimmen. Ab dem Zeitpunkt der Reklassifizierung sind die Wertberichtigungsvorschriften einschlägig; bei Anwendung dieser Regeln hat man zudem zu berücksichtigen, 329
Weitere Angabepflichten
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
dass der Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes dem Zeitpunkt der Reklassifizierung entspricht (IFRS 9.B5.6.2, IE113). Weitere Angabepflichten
Bei Neuzuordnungen aus der Bewertungskategorie FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M) in die Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FVOCI_D) gelten dieselben Angabepflichten gemäß IFRS 7.12C, 12D wie bei Neuzuordnungen aus der Bewertungskategorie FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M) in die Bewertungskategorie FA_AC (siehe vorheriger Abschnitt).
3.12 Transaktionen und Posten in Fremdwährung
3.12.1 Begriffe Fremdwährung versus funktionale Währung
Eine „Fremdwährung“ ist jede andere Währung außer der funktionalen Währung des berichtenden Unternehmens. Die „funktionale Währung“ entspricht der Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem das Unternehmen tätig ist (IAS 21.8).737
Fremdwährungstransaktionen
Geschäftsvorfälle, deren Werte in Fremdwährungen angegeben sind oder welche die die Erfüllung in einer Fremdwährung erfordern, bezeichnet IAS 21.20 als „Fremdwährungstransaktionen“. Darunter fallen
Geschäftsvorfälle zum Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen in Fremdwährung,
Mittelaufnahmen oder Verleihungen in Fremdwährung, Erwerbe oder Veräußerungen von Vermögenswerten und Schulden in Fremdwährung auf sonstige Weise. Damit schließt der Begriff der Fremdwährungstransaktion sämtliche wirtschaftliche Geschäftsvorfälle ein, die im Zusammenhang mit einer Fremdwährung stehen (inklusive schwebende Geschäfte) – ausgenommen Währungsderivate, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen.738 In Bezug auf Finanzinstrumente sind solche Transaktionen etwa
der Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten in Fremdwährung,
737 Vorgaben zur Bestimmung der funktionalen Währung finden sich in IAS 21.9-13. 738 Vgl. HOLZWARTH/WENDLANDT (2016), Rz. 42. Siehe dazu auch Fn. 241.
330
Transaktionen und Posten in Fremdwährung
3.12
die Aufnahme oder Tilgung von finanziellen Verbindlichkeiten in Fremdwährung,
der Eingang oder die Begleichung von Zinsen in Fremdwährung. Bilanzposten, die in Fremdwährung eingegangen oder aufgenommen wurden (und deren Einbuchungen somit Fremdwährungstransaktionen vorausgingen), werden hier und in der Praxis als „Fremdwährungsposten“ bezeichnet.739
Fremdwährungsposten
3.12.2 Erstmalige Erfassung von Fremdwährungstransaktionen Eine Fremdwährungstransaktion bzw. ein Fremdwährungsposten ist erstmalig in der funktionalen Währung anzusetzen, indem der Fremdwährungsbetrag mit dem am jeweiligen Tag des Geschäftsvorfalls gültigen Kassakurs zwischen der funktionalen Währung und der Fremdwährung umgerechnet wird (IAS 21.21). Der „Kassakurs“ entspricht gemäß IAS 21.8 dem Wechselkurs bei sofortiger Ausführung.
Umrechnung
Aus praktischen Gründen kann das Unternehmen nach IAS 21.22 einen Kurs verwenden, der einen Näherungswert für den aktuellen Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls darstellt, wie etwa ein Durchschnittskurs einer Woche oder eines Monats für alle Geschäftsvorfälle in der jeweiligen Fremdwährung. Bei stark schwankenden Wechselkursen darf jedoch nicht auf Durchschnittskurse zurückgegriffen werden.
– ggf. zum Durchschnittskurs
Der Literatur zufolge kommen Durchschnittskurse ferner zur Anwendung, wenn der Tag des Geschäftsvorfalls mit der Periode, auf der sich ein Geschäftsfall bezieht, gleichgesetzt wird.740 Dabei können Gewinne oder Verluste bei der Einbuchung entstehen, wenn der Durchschnittskurs vom Transaktionskurs abweicht. Dies soll folgendes Beispiel verdeutlichen:
Ein Unternehmen mit funktionaler Währung € erwirbt am 01.01.X1 ein Wertpapier mit Nominalwert von 1.000 $ und einem Kuponzinssatz von 8% p.a. mit vierteljährlicher Zahlung (d.h. 20 $ pro Quartal). Am 31.03.X1 liegt der Kassawechselkurs bei 0,75 €/$ bzw. 1,33 $/€. Der Durchschnittskurs des 1. Quartals X1 beträgt 0,5 €/$ bzw. 2,0 $/€.
Die Zinszahlung repräsentiert das Entgelt für die Kapitalüberlassung für 1 Quartal. Wird die Periode als Tag des Geschäftsvorfalls interpretiert, könnte der Sachverhalt wie folgt erfasst werden:
739 Vgl. z.B. den GB 2016 von DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 110. 740 Vgl. dazu und folgend HOLZWARTH/WENDLANDT (2016), Rz. 44.
331
– in der Regel zum Kassawechselkurs am Transaktionstag
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
31.03.X1 Kasse
15 € Zinsertrag
10 €
FX-Ertrag
5€
Hält man hingegen – wie in den Beispielen dieser Abhandlung unterstellt – nicht die Periode, sondern den 31.03.X1 für den Tag des Geschäftsvorfalls, entsteht kein Währungsgewinn: 31.03.X1 Kasse
Geld-, Brief- oder Mittelkurs?
15 € Zinsertrag
15 €
In IAS 21 ist nicht geregelt, welcher Kassawechselkurs (Geld-, Brief- oder Mittelkurs) zur Umrechnung herangezogen werden muss. In der Literatur wird es für notwendig erachtet, zur Umrechnung von Vermögenswerten den Briefkurs und zur Umrechnung von Schulden den Geldkurs zu verwenden, da diese den bei Bezahlung exakten Gegenwert der Fremdwährung in funktionaler Währung widerspiegeln.741 Allerdings ist es auf Grund der geringen Kursunterschiede auch zulässig, für alle Geschäftsvorfälle Mittelkurse zu verwenden.742 Dies entspricht der gängigen Praxis.743
3.12.3 Folgebewertung von Fremdwährungsposten 3.12.3.1 Reihenfolge der Bewertungsschritte Nach IAS 21.24 (auch IFRS 9.IG E.3.4) muss der Buchwert eines Postens zunächst unter Heranziehung anderer einschlägiger Standards ermittelt werden. Anschließend wird die Umrechnung des in Fremdwährung bestimmten Buchwerts in die funktionale Währung nach den Regeln des IAS 21 vorgenommen.
3.12.3.2 Monetäre versus nicht-monetäre Posten Die Folgebewertung eines Fremdwährungspostens hängt davon ab, ob es sich bei diesem um einen monetären oder um einen nicht-monetären Posten handelt. „Monetäre Posten“ sind im Besitz befindliche Währungseinheiten sowie Vermögenswerte und Schulden, für die das Unternehmen eine feste oder bestimmbare Anzahl von Währungseinheiten erhält oder bezahlen muss (IAS 21.8).
741 Vgl. dazu und folgend KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 761; HOLZWARTH/WENDLANDT
(2016), Rz. 47. 742 Vgl. auch LÖW/LORENZ (2002), S. 236; SCHMIDBAUER (2004), S. 700. 743 Vgl. z.B. die GB 2016 von DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 103; DEUTSCHE TELEKOM,
S. 142; SIEMENS, S. 69; VOLKSWAGEN, S. 228 sowie den GB 2015/2016 von THYSSENKRUPP, S. 145.
332
Transaktionen und Posten in Fremdwährung
3.12
Dementsprechend kennzeichnen sich „nicht-monetäre Posten“ dadurch, dass sie mit keinem Recht auf Erhalt (oder Verpflichtung zur Bezahlung) einer festen oder bestimmbaren Anzahl von Währungseinheiten in Verbindung stehen (IAS 21.16). Obschon jeder Fremdwährungsposten grundsätzlich über eine Einzelfallprüfung auf seinen monetären bzw. nicht-monetären Charakter zu untersuchen ist,744 können doch generelle Zuordnungsaussagen getroffen werden. Monetäre Finanzinstrumente-Posten sind bspw. Zahlungsmittel, ausgereichte Kredite und Forderungen, verzinsliche Wertpapiere, Verbindlichkeiten und Derivate.745 Unter die nicht-monetären Finanzinstrumente-Posten fallen regelmäßig nur gehaltene Eigenkapitalinstrumente (wie z.B. Beteiligungen, Aktien, sonstige Investmentanteile). Abgrenzungsposten und Eigenkapital stellen ebenfalls keine monetären Posten dar. Gleichfalls handelt es sich bei den im Zusammenhang mit der Umsatzrealisation nach IFRS 15 (► 3.3.6.7) entstehenden Vertragsvermögenswerten und Vertragsverbindlichkeiten m.E. nicht um monetäre Posten.746
Beispiele
3.12.3.3 Umrechnung monetärer Posten Monetäre Posten in einer Fremdwährung sind zu jedem Abschlussstichtag unter Verwendung des Stichtagskurses umzurechnen (IAS 21.23 (a)). Der „Stichtagskurs“ ist der Kassakurs einer Währung am Abschlussstichtag (IAS 21.8).747
Kassawechselkurs generell maßgeblich
Bei der Umrechnung können Differenzen entstehen. Diese ergeben sich aus dem Umstand, dass monetäre Posten zu einem anderen Kurs abgewickelt oder umgerechnet werden als dem, zu dem sie bei der erstmaligen Erfassung während der Berichtsperiode oder in früheren Abschlüssen umgerechnet wurden (IAS 21.28).
Ursache und Entstehung von Umrechnungsdifferenzen
Über IAS 21.29 lassen sich bezüglich der periodischen Entstehung von Umrechnungsdifferenzen 4 Fälle ableiten; diese sind am Beispiel einer ausgereichten Forderung (Kreditvergabe) in Tabelle 3-28 aufgeführt.748
744 Vgl. LÖW/LORENZ (2002), S. 237. 745 Vgl. dazu und folgend z.B. die Tabellen in KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 766;
HOLZWARTH/WENDLANDT (2016), Rz. 59. Vgl. etwa auch LÖW/LORENZ (2002), S. 238; PWC (2016b), S. 49010f. (49.26, 28); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 27, Rz. 18, 20. 746 Gl.A. in Bezug auf Vertragsverbindlichkeiten FREIBERG (2018a). 747 Wie bei der Erstbewertung (siehe dazu Abschnitt 3.12.2) kann grundsätzlich der Geld-, Brief- oder Mittelkurs herangezogen werden. 748 Vgl. dazu und zu den Implikationen HOLZWARTH/WENDLANDT (2016), Rz. 68f.
333
3
Entstehung von Umrechnungsdifferenzen bei monetären Posten
Fall 3
Fall 2
Fall 1
Tabelle 3-28
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Datum
Transaktion
30.01.X1
Einbuchung (Zahlungsausgang)
Kurs 0,80 $/€
FX-Betrag 1.000 $
1.250 €
15.02.X1
Ausbuchung (Zahlungseingang)
0,75 $/€
1.000 $
1.333 €
∆ (Umrechnungsgewinn Periode X1)
+83 €
30.01.X1
Einbuchung (Zahlungsausgang)
0,80 $/€
1.000 $
1.250 €
31.12.X1
Bewertung zum Stichtag
0,85 $/€
1.000 $
1.176 €
∆ (Umrechnungsverlust Periode X1)
-74 €
30.01.X1
Einbuchung (Zahlungsausgang)
0,80 $/€
1.000 $
1.250 €
31.12.X1
Bewertung zum Stichtag
0,85 $/€
1.000 $
1.176 €
∆ (Umrechnungsverlust Periode X1) 0,70 $/€
1.000 $
-74 €
15.02.X2
Ausbuchung (Zahlungseingang)
30.01.X1
Einbuchung (Zahlungsausgang)
0,80 $/€
1.000 $
1.250 €
31.12.X1
Bewertung zum Stichtag
0,85 $/€
1.000 $
1.176 €
∆ (Umrechnungsgewinn Periode X2)
Fall 4
Buchwert
∆ (Umrechnungsverlust Periode X1) 31.12.X2
Bewertung zum Stichtag
0,90 $/€
15.02.X3
Ausbuchung (Zahlungseingang)
1.000 $
∆ (Umrechnungsverlust Periode X2) 0,75 $/€
1.429 € +253 €
-74 € 1.111 € -65 €
1.000 $
1.333 €
∆ (Umrechnungsgewinn Periode X3)
+222 €
Es ergeben sich demnach Umrechnungsdifferenzen nur
aus der Abwicklung monetärer Posten (Zahlungsausgänge und -eingänge) oder
aus der Umrechnung monetärer Posten im Zuge der Folgebewertung zum Abschlussstichtag. Grundsätzlich erfolgswirksame Erfassung
Umrechnungsdifferenzen aus monetären Posten müssen gemäß IAS 21.28 erfolgswirksam angesetzt werden, es sei denn, die monetären Posten sind
Teil einer Nettoinvestition des berichtenden Unternehmens in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, der in den Abschluss des berichtenden Unternehmens einbezogen wird (IAS 21.32 i.V.m. IAS 21.15);
als Sicherungsinstrumente im Rahmen eines Cash Flow Hedge zur Absicherung von Währungsrisiken eingebunden (IAS 21.27; IFRS 9.B5.7.2, IG E.3.4); oder
als Sicherungsinstrumente innerhalb eines Fair Value Hedge zur Absicherung des Währungsrisikos eines Eigenkapitalinstruments designiert, welches der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E ► 3.4.3.6) zugeordnet wird (IFRS 9.B5.7.2, IG E.3.4).
334
Transaktionen und Posten in Fremdwährung
Der erstgenannte Ausnahmetatbestand betrifft den Fall, dass ein Unternehmen über monetäre Posten in Form von noch ausstehenden Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber einem ausländischen Geschäftsbetrieb verfügt. Falls für solche konzerninternen Posten die Abwicklung in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist, stellt er nach IAS 21.15 einen Teil der Nettoinvestition in diesen ausländischen Geschäftsbetrieb dar.749 Dabei können 3 Fälle auftreten, bei denen es zu Umrechnungsdifferenzen kommen kann;750 diese sind gemäß IAS 21.32 wie folgt zu behandeln (siehe auch Abbildung 3-19):
3.12 Ausnahmefall Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
Im Einzelabschluss des berichtenden Unternehmens nach IFRS oder ggf. im Einzelabschluss des ausländischen Geschäftsbetriebs müssen die Umrechnungsdifferenzen im Ergebnis erfasst werden.
Im Konzernabschluss, der den ausländischen Geschäftsbetrieb und das berichtende Unternehmen enthält, sind solche Umrechnungsdifferenzen zunächst als separater Bestandteil des Eigenkapitals anzusetzen und erst bei einer Veräußerung der Nettoinvestition erfolgswirksam zu berücksichtigen (IAS 21.48). IAS 21.48 schreibt vor, dass beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs die kumulativen Umrechnungsdifferenzen, die bis zu diesem Zeitpunkt als separater Bestandteil des Eigenkapitals abgegrenzt wurden und die sich auf diesen ausländischen Geschäftsbetrieb beziehen, im Ergebnis der gleichen Periode erfasst werden müssen, in der auch der Gewinn oder Verlust aus dem Abgang realisiert wird. Ein Abgang kann durch Verkauf, Liquidation, Kapitalrückzahlung oder Betriebsaufgabe (vollständig oder als Teil) erfolgen. Im Fall eines teilweisen Abgangs ist nur der entsprechende Anteil der damit verbundenen kumulierten Umrechnungsdifferenz erfolgswirksam zu erfassen (IAS 21.49). Der 2. und 3. Ausnahmetatbestand ergibt sich vor dem Hintergrund, dass IFRS 9 zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen besondere Vorschriften vorsieht. Die Bilanzierungsmethodik des Cash Flow Hedge ermöglicht es dabei, währungsbedingte Umrechnungsdifferenzen aus Sicherungsinstrumenten im Eigenkapital zu erfassen.751 Eine solche Erfassung ergibt sich
749 IAS 21.8 definiert eine „Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb“
als die Höhe des Anteils des berichtenden Unternehmens am Nettovermögen dieses Geschäftsbetriebs. Unter einem „ausländischen Geschäftsbetrieb“ versteht IAS 21.8 wiederum ein Tochterunternehmen, ein assoziiertes Unternehmen, ein Joint Venture oder eine Niederlassung des berichtenden Unternehmens, dessen Geschäftstätigkeit in einem anderen Land angesiedelt ist oder in einer anderen Währung ausgeübt wird oder sich auf ein anderes Land oder eine andere Währung als die des berichtenden Unternehmens erstreckt. 750 Vgl. zu diesen HOLZWARTH/WENDLANDT (2016), Rz. 80. 751 Siehe dazu weiterführend Abschnitt 3.16.10.2.
335
Ausnahmefälle Sicherungsinstrumente
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
auch bei der Bilanzierung eines Fair Value Hedge zur Absicherung von Währungsrisiken von Eigenkapitalinstrumenten, die (freiwillig) der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) zugeordnet werden.752
Abbildung 3-19
Erfassung von Umrechnungsdifferenzen bei Nettoinvestitionen nach IAS 21.32 Fall 1 Monetärer Posten ist in funktionaler Währung des berichtenden Unternehmens notiert
Fall 2 Monetärer Posten ist in funktionaler Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs notiert
Berichtendes Unternehmen funktionale Währung € Forderung 1.000 €
(aus Verbindlichkeit: +87 € )
Auslandstochter funktionale Währung $ Berichtendes Unternehmen funktionale Währung € Forderung 1.000 $
∆ Umrechnung aus Ein-
Verbindlich- 2. Konzernabschluss zelabschluss ins OCI* keit 1.000 € b 1. Einzelabschluss
(aus Verbindlichkeit: +76 $a) 1. Einzelabschluss
Monetärer Posten ist weder in funktionaler Währung des berichtenden Unternehmens noch des ausländischen Geschäftsbetriebs notiert a b c d
Berichtendes Unternehmen funktionale Währung € Forderung 1.000 £
∆ Umrechnung $/€ in GuV (aus Forderung: +100 €a)
Verbindlich∆ Umrechnung aus Einkeit 1.000 $ 2. Konzernabschluss
zelabschluss ins OCI*
Auslandstochter funktionale Währung $
Fall 3
∆ Umrechnung €/$ in GuV
(aus Forderung: +100 €)
1a. Einzelabschluss
∆ Umrechnung £/€ in GuV (aus Forderung: +83 €c)
∆ Umrechnung aus EinVerbindlichkeit 1.000 £ 2. Konzernabschluss zelabschlüssen ins OCI*
Auslandstochter funktionale Währung $
(aus Forderung: +83 €; aus Verbindlichkeit: +29 €b) 1b. Einzelabschluss
∆ Umrechnung £/$ in GuV (aus Verbindlichkeit: +25 $d)
* bei Veräußerung der Auslandstochter Umbuchung in die GuV Stichtagskurs am 01.01. 1,10 €/$; am 31.12. 1,20 €/$ Umrechnung zum Durchschnittskurs von 1,15 €/$ Stichtagskurs am 01.01. 1,25 €/£; am 31.12. 1,33 €/£ Stichtagskurs am 01.01. 1,14 $/£ (1,25 €/£ / 1,10 €/$); am 31.12. 1,11 $/£ (1,33 €/£ / 1,20 €/$)
3.12.3.4 Umrechnung nicht-monetärer Posten Umrechnungskurs abhängig vom Wertmaßstab
Bei nicht-monetären Posten ist danach zu differenzieren, mit welchem Wertmaßstab diese in einer Fremdwährung bewertet werden, d.h. entweder
zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert.
752 Siehe dazu weiterführend Abschnitt 3.16.10.1.
336
Ausbuchung
3.13
Erstere sind mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls – d.h. mit dem historischen, bei Einbuchung vorherrschenden Kurs – umzurechnen (IAS 21.23 (b)); demzufolge können keine Umrechnungsdifferenzen entstehen. Die Regel kommt in Bezug auf Finanzinstrumente nicht zum Tragen, da IFRS 9 keine Bewertung zu historischen Anschaffungskosten vorsieht.753
– historische Anschaffungsoder Herstellungskosten
Letztere, mit dem beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertete nicht-monetäre Posten sind gemäß IAS 21.23 (c) mit dem Kurs umzurechnen, der am Tag der Ermittlung des Werts gültig war, also in der Regel mit dem Stichtagskurs, da die Zeitwertermittlung normalerweise zum Abschlussstichtag erfolgt. Mit Blick auf Finanzinstrumente betrifft die Vorschrift insbesondere GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Eigenkapitalinstrumente (Bewertungskategorie FA_FVPL) sowie GuVneutral zum Fair Value bewertete Eigenkapitalinstrumente (Bewertungskategorie FA_FVOCI, Unterkategorie FA_FVOCI_E).
– beizulegender Zeitwert
Umrechnungsdifferenzen aus nicht-monetären Posten sind wie alle anderen Gewinne bzw. Verluste aus dem Posten zu behandeln (IAS 21.30):
Wird ein Gewinn bzw. Verlust direkt erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst, ist jeder Umrechnungsbestandteil dieses Gewinns oder Verlusts ebenfalls unmittelbar im Eigenkapital zu berücksichtigen (dies ist der Fall für GuV-neutral – d.h. über das OCI – bewertete Eigenkapitalinstrumente der Bewertungskategorie FA_FVOCI bzw. der Unterkategorie FA_FVOCI_E).
Erfasst man einen Gewinn oder Verlust hingegen erfolgswirksam, ist jeder Umrechnungsbestandteil dieses Gewinns oder Verlusts ebenfalls in der GuV zu berücksichtigen (dies ist der Fall für GuV-wirksam bewertete Eigenkapitalinstrumente der Bewertungskategorie FA_FVPL).
3.13 Ausbuchung 3.13.1 Finanzielle Vermögenswerte 3.13.1.1 Ausbuchungsgründe im Überblick IFRS 9 gestattet die Entfernung von finanziellen Vermögenswerten aus der Bilanz nur in 2 Fällen. So hat das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß IFRS 9.3.2.3 auszubuchen, 753 Die (historischen) Anschaffungskosten können lediglich als Schätz- oder Ersatz-
wert für den beizulegenden Zeitwert für nicht-notierte Eigenkapitalinstrumente (sowie damit verbundene Derivate) herangezogen werden, siehe dazu Abschnitt 3.7.2.5.
337
2 Ausbuchungsgründe
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
– Auslaufen von Rechten
wenn die vertraglichen Rechte auf Cashflows aus dem Posten auslaufen
– Übertragung
falls es den finanziellen Vermögenswert überträgt und diese Übertra-
(erlöschen), oder gung die Ausbuchungskriterien des IFRS 9.3.2.6 erfüllt. Ersteres Auslaufen der vertraglichen Rechte auf Zahlungen ist bei NichtBanken insbesondere im Rahmen der Abwicklung ausgereichter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen regelmäßig gegeben, d.h. wenn der Rechnungsbetrag eingeht oder wenn die Forderung als uneinbringlich eingestuft wird (z.B. auf Grund der Insolvenz des Kunden bzw. Schuldners). Auch wenn ein finanzieller Vermögenswert (z.B. ein Schuldinstrument) sein Laufzeitende erreicht hat, erlöschen normalerweise die Cashflow-Rechte. Übertragungen kommen bei Nicht-Banken zum einen dadurch zu Stande, dass ein ursprünglich erworbener finanzieller Vermögenswert (z.B. ein Wertpapier) wieder veräußert wird. Zum anderen können auch ausgereichte finanzielle Vermögenswerte (z.B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) übertragen werden. Eine Übertragung ist nach IFRS 9.3.2.6 immer dann mit einer vollständigen Ausbuchung verbunden, wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, transferiert. Dies sollte bei der Weiterveräußerung ursprünglich erworbener finanzieller Vermögenswerte der Regelfall sein. Bei der Übertragung von ausgereichten Forderungen sind hingegen – in Abhängigkeit vom Umfang der übertragenen Ausfallrisiken sowie davon, ob die Verfügungsmacht zurückbehalten wird – mehrere Bilanzierungsfolgen denkbar. Da sich Übertragungen bei Nicht-Banken nahezu ausschließlich in Verbindung mit dem Verkauf bzw. der Verbriefung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ergeben, werden die komplexen Ausbuchungsvorschriften und die damit verbundenen Angabepflichten in den entsprechenden Abschnitten (► 6.2.5) beschrieben.
Erfassung von Gewinnen/Verlusten aus dem Abgang
Bei der vollständigen Ausbuchung ist eine eventuelle Differenz zwischen dem – zum Zeitpunkt der Ausbuchung bestimmten – Buchwert754 und der Summe aus der erhaltenen Gegenleistung (einschließlich jedes neu erhaltenen Vermögenswerts abzüglich jeder neu übernommenen Verbindlichkeit) ergebniswirksam zu erfassen (IFRS 9.3.2.12). Die Regelung betrifft streng genommen nur finanzielle Vermögenswerte, die das Unternehmen im Zusammenhang mit einer Übertragung komplett ausbucht. Kommt ein Abgang zu Stande, weil die vertraglichen Rechte auf Cashflows auslaufen, kann m.E.
754 Dieser ist unter Berücksichtigung der dann vorherrschenden Wertberichtigung
bzw. der zu diesem Zeitpunkt bestimmten erwarteten Kreditverluste zu ermitteln, siehe dazu Abschnitt 3.10.4.1.
338
Ausbuchung
3.13
analog verfahren werden. Etwaige mit der Ausbuchung anfallende Transaktionskosten (► 3.14.2) sind GuV-wirksam zu berücksichtigen.755 In analoger Weise wie beim Ansatzzeitpunkt (► 3.5.4.2) hat das Unternehmen auch in Bezug auf den Ausbuchungszeitpunkt marktüblicher Käufe oder Verkäufe das Wahlrecht zur Ausbuchung zum Handels- oder zum Erfüllungstag (IFRS 9.3.1.2, B.3.1.3). Dieses muss für jede Bewertungskategorie finanzieller Vermögenswerte gesondert und stetig ausgeübt werden (IFRS 9.B3.1.3).756
Ausbuchungszeitpunkt marktüblicher Käufe/Verkäufe
Für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte (d.h. solche, die der Bewertungskategorie FA_AC zugeordnet sind ► 3.4.3.3) verlangt IFRS 7.20A die Offenlegung einer Analyse der im SPL&OCI bzw. SCI erfassten Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung. Die Ausbuchungsgewinne und -verluste müssen dabei gesondert angegeben werden. Ferner hat man die Gründe für die Ausbuchungen zu nennen. Sofern wesentlich, sind die Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung dieser Posten auch gemäß IAS 1.82 (aa) (► 4.2.1) gesondert in der GuV auszuweisen.
Angabe- und Ausweispflichten bei FA_AC
3.13.1.2 Ausbuchung und Neueinbuchung bei wesentlichen Vertragsänderungen IFRS 9.5.4.3, Anhang A lässt sich entnehmen, dass Neuverhandlungen oder anderweitige Änderungen der vertraglichen Zahlungsströme (Modifikationen) eine Neuberechnung der fortgeführten Anschaffungskosten (des Bruttobuchwerts) sowie eine GuV-wirksame Buchwertanpassung zur Folge haben (► 3.7.3.3). Insofern wird grundsätzlich von einer Nicht-Ausbuchung ausgegangen. Allerdings macht der Standard im Zusammenhang mit der Wertberichtigung von finanziellen Vermögenswerten auch Vorgaben für den Fall der Ausbuchung (► 3.10.11.2). Im Gegensatz zu finanziellen Verbindlichkeiten beschreibt IFRS 9 jedoch hinsichtlich finanzieller Vermögenswerte nicht, unter welchen Umständen konkret eine Modifikation zur Ausbuchung führt.757 In der Literatur interpretiert man IFRS 9.5.4.3 i.V.m. IFRS 9.3.2.3 so, dass – analog zu finanziellen Verbindlichkeiten – ein Posten ausgebucht werden muss, wenn seine Modifikation wesentlich bzw. substanziell ist.758 Zur Prüfung, ob letztere wesentliche Modifikation vorliegt, wird vorgeschlagen, auf die Regelungen zur Ausbuchung von finanziellen Verbindlich-
755 Vgl. HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 165. 756 Siehe dazu Fn. 488. 757 Vgl. PICHLER (2016), S. 178 m.V.a. IFRIC Update November 2015; PWC (2016b),
S. 44047 (FAQ 44.27.2). 758 Vgl. SCHRÖDER (2016), S. 579; IDW (2017b), Rz. 272a, A3, A4.
339
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
keiten inklusive des darin kodifizierten 10%-Tests (► 3.13.2.4) zurückzugreifen.759 Abgangsprüfung auf 2 Ebenen
Das IDW sieht eine Abgangsprüfung auf 2 Ebenen vor.760 Zunächst ist auf Ebene 1 anhand von IFRS 9.3.2.6 (siehe vorheriger Abschnitt) zu eruieren, ob die vertraglichen Rechte auf Cashflows aus dem Posten ausgelaufen oder erloschen sind. Wird dies in Bezug auf alle Zahlungen bejaht – z.B. bei einem kompletten Verzicht auf die Ansprüche – resultiert ein Vollabgang des finanziellen Vermögenswerts; die Prüfung endet dann auf Ebene 1. Bezieht sich das Erlöschen oder Auslaufen nur auf einen Teil der Cashflows (z.B. bei einem Verzicht auf Zinszahlungen durch eine Reduktion des Zinssatzes), liegt ein Teilabgang (mit einem entsprechenden Teilabgangsergebnis) vor. Sodann hat man auf Ebene 2 anhand der für finanzielle Verbindlichkeiten geltenden Vorschriften zu prüfen, ob hinsichtlich des verbliebenen finanziellen Vermögenswerts eine wesentliche Modifikation vorliegt.761 Ist dies der Fall, muss ein Vollabgang erfolgen; der ursprüngliche finanzielle Vermögenswert wird ausgebucht und ein neuer (modifizierter) finanzieller Vermögenswert eingebucht.762 Liegt nur eine unwesentliche Modifikation vor, ergibt sich – wie oben beschrieben – eine GuV-wirksame Buchwertanpassung des nicht-abgegangenen Teils des finanziellen Vermögenswerts. Falls man auf Ebene 1 zu dem Schluss kommt, dass die Cashflows weder erloschen noch ausgelaufen sind (auch nicht teilweise), muss auf Ebene 2 gleichfalls unter Heranziehung der Regeln für finanzielle Verbindlichkeiten untersucht werden, ob eine wesentliche Modifikation vorliegt: wenn ja, ergibt sich ein Vollabgang und eine Neueinbuchung;763 wenn nein, resultiert eine GuVwirksame Buchwertanpassung des ursprünglichen finanziellen Vermögenswerts.764
Modifikationen vertraglicher Zahlungsströme
Als Modifikationen vertraglicher Zahlungsströme im Sinne von IFRS 9 gelten dem IDW zufolge nachträglich vereinbarte Kontraktanpassungen in Bezug auf das Nominalvolumen, die Laufzeit, den Zinssatz, die Währung, die Rangfolgevereinbarungen oder auf sonstige Vertragsmodalitäten (z.B. zusätzliche Kündigungsrechte, andere Optionen), welche sich auf die ver759 Vgl. SCHRÖDER (2016), S. 580; PWC (2016b), S. 44047 (FAQ 44.27.2); IDW
(2017b), A2-A4, A12, A15; GEHRER/KRAKUHN/SCHÜZ (2017), S. 348. 760 Vgl. dazu und im Folgenden IDW (2017b), A2-A4 und A9-A11; GEHRER/KRAKUHN/SCHÜZ
(2017), S. 347-349.
761 Hierbei ist grundsätzlich eine Gesamtbeurteilung aller qualitativen und quantita-
tiven Faktoren bzw. Umstände erforderlich; einzelne Indikatoren haben für sich genommen nicht zwingend einen Abgang zur Folge. Die Beurteilung erfordert Ermessen. Vgl. dazu IDW (2017b), A12-A14. 762 Für den neu eingebuchten finanziellen Vermögenswert gelten in Bezug auf die Wertberichtigung spezifische Vorgaben, siehe dazu Abschnitt 3.10.11.2. 763 Siehe vorherige Fn. 764 Ferner müssen spezifische Wertberichtigungsvorgaben beachtet werden, siehe dazu Abschnitt 3.10.11.3.
340
Ausbuchung
3.13
traglichen Zahlungen auswirken. Die Modifikation muss dabei die Cashflows nicht sofort beeinflussen; so handelt es sich bspw. bei einer Änderung von Financial Covenants, die zum Änderungszeitpunkt (noch) keine Auswirkung hat, um eine Modifikation. Bereits bei Vertragsabschluss vereinbarte Anpassungen (z.B. infolge des Eintritts von Ereignissen) sind hingegen keine Modifikationen.765 Bei der Frage, ob eine wesentliche Modifikation vorliegt oder nicht, ist neben den Vorgaben für finanzielle Verbindlichkeiten ferner zu berücksichtigen, inwieweit bonitätsinduzierte Modifikationen766 bereits zur Bestimmung erwarteter Kreditverluste herangezogen wurden: Entsprechen die infolge der Modifikation erwarteten Cashflows denjenigen Zahlungen, die das Unternehmen zuvor der Bestimmung und Erfassung von Wertberichtigungen zu Grunde gelegt hat, liegt keine wesentliche Modifikation und somit keine Ausbuchung vor.767 Sofern die erwarteten Zahlungen nach der Modifikation hingegen deutlich von den zur Wertberichtigung berücksichtigten Cashflows abweichen, ist von einer wesentlichen Modifikation bzw. von einer Ausbuchung auszugehen. Demzufolge kann auch bei einem der Wertberichtigungsstufe 3 zugeordneten Posten ein Vollabgang vorliegen.768
Keine Ausbuchung bei erwarteten Modifikationen
3.13.2 Finanzielle Verbindlichkeiten 3.13.2.1 Ausbuchungsgründe im Überblick Eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil davon) hat das Unternehmen ausschließlich dann aus der Bilanz zu entfernen, wenn diese getilgt wurde, d.h. falls die im Vertrag genannte Verpflichtung beglichen oder aufgehoben worden ist oder ausläuft (IFRS 9.3.3.1). Die Tilgung hat zur Folge, dass die ursprüngliche finanzielle Verbindlichkeit rechtlich nicht mehr besteht.769
765 Vgl. hierzu IDW (2017b), A5-A7. 766 Von den bonitätsinduzierten Modifikationen (z.B. i.V.m. Restrukturierungen) sind
marktinduzierte Modifikationen zu unterscheiden, bei denen es sich z.B. um Anpassungen des Zinssatzes infolge von Marktzinssatzänderungen handelt, vgl. SCHRÖDER (2016), S. 581. 767 Vgl. GEHRER/KRAKUHN/SCHÜZ (2017), S. 350 m.V.a. PWC (2016b), S. 44047 (FAQ 44.27.2). Sodann werden lediglich die Cashflows vertraglich festgelegt, die den Erwartungen des Kreditgebers entsprechen. 768 Vgl. GEHRER/KRAKUHN/SCHÜZ (2017), S. 351. Dies liegt daran, dass bei der Bestimmung der Wertberichtigung in Stufe 3 mehrere Szenarien zu Grunde zu legen sind, wohingegen Modifikationen nur auf einem Szenario – der realistisch durchsetzbaren Erwartung des Kreditgebers – basieren. 769 Vgl. BARDENS/KLOCKMANN/VORBRODT (2013), S. 1145.
341
Oberbegriff der Tilgung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Ausbuchung bei Rückzahlung
Eine Tilgung liegt zunächst bei einer Rückzahlung des geschuldeten Betrags vor. Die Begleichung kann dabei einerseits durch die Hingabe von Vermögenswerten (in der Regel Barmittel) oder durch die Übernahme von Schulden erfolgen (IFRS 9.3.3.3). Andererseits ist eine Begleichung auch durch die Ausgabe von eigenen Eigenkapitalinstrumenten möglich (IFRIC 19.1); auf die entsprechenden Besonderheiten wird in Abschnitt 3.13.2.3 eingegangen.
Ausbuchung bei Erlass, Verjährung, Rückkauf
Neben der Rückzahlung können ferner die Entlassung aus der Schuld durch den Gläubiger (Erlass bzw. Verzicht) oder per Gesetz (Verjährung) sowie eine rechtliche Entbindung (per Gerichtsbescheid) Ausbuchungsgründe darstellen (IFRS 9.B3.3.1, B3.3.5).770 Der Rückkauf eines emittierten Schuldinstruments (z.B. einer Anleihe) ist selbst dann als Tilgung zu werten, wenn beabsichtigt wird, dieses kurzfristig wieder zu veräußern (IFRS 9.B3.3.2).
Ausbuchung bei wesentlichen Vertragsänderungen
Darüber hinaus hat man eine Ausbuchung vorzunehmen, sofern die dem Schuldinstrument zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen wesentlich geändert werden (IFRS 9.3.3.2); dies wird in Abschnitt 3.13.2.4 genauer beschrieben.
3.13.2.2 Erfassung von Gewinnen/Verlusten aus dem Abgang Die Differenz zwischen dem Buchwert der ausgebuchten Verbindlichkeit (oder eines Teils davon) und der gezahlten Gegenleistung, einschließlich übertragener nicht-zahlungswirksamer Vermögenswerte oder übernommener Verbindlichkeiten, muss erfolgswirksam erfasst werden (IFRS 9.3.3.3). Ebenso sind ggf. mit der Ausbuchung anfallende oder noch nicht amortisierte Transaktionskosten (► 3.14.2) GuV-wirksam.771 Tilgt ein Unternehmen bspw. am 01.01.X1 eine finanzielle Verbindlichkeit mit Buchwert von 950 € vollständig durch Banküberweisung von 1.000 €, lautet die Buchung wie folgt: 01.01.X1 Verbindlichkeit Aufwand
950 € Bank
1.000 €
50 €
Bei vollständiger Tilgung über einen Erlass des Gläubigers oder eine Verjährung ist etwa folgendermaßen zu buchen:
770 Vgl. auch IDW (2016a), Rz. 238 bzw. IDW (2017a), Rz. 117; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG
(2017), § 28, Rz. 122. Überträgt ein Schuldner seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger auf einen Dritten oder leistet er Zahlungen an eine vom Gläubiger abweichende Partei, so ist der explizite Verzicht des Gläubigers (d.h. die Verpflichtungsentbindung des Schuldners durch den Gläubiger) notwendige Voraussetzung für eine Ausbuchung, vgl. BARDENS/KLOCKMANN/VORBRODT (2013), S. 1145. 771 Vgl. HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 184; BARDENS/KLOCKMANN/VORBRODT (2013), S. 1150f.
342
Ausbuchung
01.01.X1 Verbindlichkeit
950 € Ertrag
950 €
Wird nur ein Teil einer finanziellen Verbindlichkeit zurückerworben, ermittelt sich der abgehende Buchwert gemäß IFRS 9.3.3.4 auf Basis der relativen beizulegenden Zeitwerte der beiden Teile zum Rückkauftag. Tilgt ein Unternehmen bspw. am 01.01.X1 von einer Verbindlichkeit mit Buchwert von 1.000 € einen Teil mit Fair Value von 400 € (Rückkauf von 320 NominalwertAnteilen zu je 1,25 €) und beträgt der gesamte beizulegende Zeitwert des Postens 1.250 € (1.000 Nominalwert-Anteile zu je 1,25 €), entfällt auf den abgehenden Teil ein Buchwert von 32% (400 € / 1.250 €), auf den weiterzuerfassenden Teil dementsprechend 68% (850 € / 1.250 €). Es sind somit 320 € (1.000 € · 32%) auszubuchen; der verbleibende Restbuchwert der Verbindlichkeit beläuft sich auf 680 € (1.000 € · 68%). Der ergebniswirksam zu erfassende Betrag ergibt sich in analoger Weise als Differenz zwischen der gezahlten Gegenleistung und dem zuvor bestimmten Teil des Gesamtbuchwerts, der auszubuchen ist. Für das Beispiel resultiert bei einer Banküberweisung von 400 € ein Abgangsverlust von 80 €. Die Buchung für die abgehende Verbindlichkeit lautet wie folgt: 01.01.X1 Verbindlichkeit Aufwand
320 € Kasse
400 €
80 €
3.13.2.3 Besonderheiten bei der Rückzahlung durch Ausgabe von eigenen Eigenkapitalinstrumenten Die Bedingungen einer finanziellen Verbindlichkeit können so neu ausgehandelt werden, dass diese durch die Ausgabe von eigenen Eigenkapitalinstrumenten ganz oder teilweise getilgt bzw. ausgebucht wird; derartige Transaktionen bezeichnet man auch als „Debt/Equity-Swaps“ (IFRIC 19.1). IFRIC 19 gibt Hinweise darauf, ob, in welcher Höhe und wie die ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente bei der Bestimmung des Abgangsgewinns/ -verlusts der Verbindlichkeit zu berücksichtigen sind (IFRIC 19.4).772 Die Interpretation bezieht sich ausschließlich auf die Bilanzierung aus Sicht des Schuldners der Verbindlichkeit (IFRIC 19.2) und gilt nicht, sofern schon die ursprünglichen Konditionen der finanziellen Verbindlichkeit eine Tilgungsmöglichkeit durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten vorsehen (IFRIC 19.3) – was bei Wandelschuldverschreibungen der Fall ist.773
772 Grundlegend zu IFRIC 19 vgl. SCHREIBER/SCHMIDT (2010); HEINTGES/URBANCZIK
(2010); GRÜNE/BURKARD (2012). 773 Ferner nicht anzuwenden ist IFRIC 19 für Fälle, in denen der Gläubiger der finan-
ziellen Verbindlichkeit gleichzeitig Anteilseigner ist und in dieser Eigenschaft handelt oder er vom selben Mutterunternehmen wie der Schuldner beherrscht wird; vgl. für eine Zweifelsfrage zu Letzterem LÜDENBACH (2011c), S. 118. Beispie-
343
3.13
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Analog zur herkömmlichen Rückzahlung hat man die Differenz zwischen dem Buchwert der ausgebuchten Verbindlichkeit (oder eines Teils davon) und der gezahlten Gegenleistung GuV-wirksam zu erfassen (IFRIC 19.9 m.V.a. IFRS 9.3.3.3).774 Zur gezahlten Gegenleistung gehören dabei auch zur Tilgung ausgegebene Eigenkapitalinstrumente (IFRIC 19.5). Diese sind erstmalig am Tag der (teilweisen) Tilgung der finanziellen Verbindlichkeit in der Bilanz anzusetzen (IFRIC 19.9). Die Bewertung der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente erfolgt zum beizulegenden Zeitwert. Ist der Fair Value unter direkter Bezugnahme auf die Eigenkapitalinstrumente nicht verlässlich ermittelbar, muss er ersatzweise auf Basis der getilgten finanziellen Verbindlichkeit bestimmt werden (IFRIC 19.6, 7).775 Wird etwa zum 01.01.X1 eine finanzielle Verbindlichkeit mit Buchwert von 950 € infolge einer Vertragsänderung vollständig durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten – die zu diesem Zeitpunkt einen beizulegenden Zeitwert von insgesamt 1.000 € haben – getilgt, lautet die Buchung wie folgt: 01.01.X1 Verbindlichkeit Aufwand
950 € Eigenkapital
1.000 €
50 €
Im Fall der teilweisen Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeit durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten gilt es zu beachten, dass die gezahlte Gegenleistung ggf. zwischen dem getilgten und dem noch ausstehenden Teil der Verbindlichkeit (der Restverbindlichkeit) aufzuteilen ist und ein dem letzteren Teil zugeordneter Betrag bei der Frage berücksichtigt werden muss, ob man die Restverbindlichkeit ebenfalls auszubuchen hat (siehe folgenden Abschnitt).
3.13.2.4 Ausbuchung und Neueinbuchung bei wesentlichen Vertragsänderungen Die folgenden Sachverhalte führen zu einer Tilgung der ursprünglichen und zum Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit (IFRS 9.3.3.2):
ein Austausch von Schuldinstrumenten mit substanziell verschiedenen Vertragsbedingungen zwischen einem bestehenden Kreditnehmer und einem bestehenden Kreditgeber;
le zu solchen konzerninternen Transaktionen finden sich bei DELOITTE LLP (2018b), S. 692-696. 774 Der Gewinn oder Verlust muss in der GuV oder im Anhang als gesonderter Posten angegeben werden (IFRIC 19.11). 775 IFRIC 19.7 stellt klar, dass die in IFRS 13.47 aufgeführte spezielle Regelung zur Zeitwertbestimmung (siehe dazu Abschnitt 6.8.3.2) keine Anwendung findet, falls die getilgte finanzielle Verbindlichkeit ein sofort fälliges Instrument (wie eine Sichteinlage) einschließt.
344
Ausbuchung
eine wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen einer vorhandenen finanziellen Verbindlichkeit oder einem Teil davon – ungeachtet dessen, ob diese auf die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners zurückzuführen ist oder nicht. Folglich ist die Umschuldung von Krediten immer dann mit der Ausbuchung des bestehenden Postens und dem gleichzeitigen Neuansatz einer finanziellen Verbindlichkeit verbunden, sofern es zu einer substanziellen bzw. wesentlichen Modifikation der Kontraktbedingungen kommt.776 Die Vertragsänderung kann sich dabei prinzipiell auf jedes Ausstattungsmerkmal beziehen (z.B. auf den Nominalbetrag, den Zinssatz, die Zahlungszeitpunkte, die Währung, die Sicherheiten).777 Auch bei einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein handelt es sich in der Regel um eine wesentliche Vertragsänderung, wodurch die bisherige Verbindlichkeit normalerweise auszubuchen und eine neue Verbindlichkeit einzubuchen ist.778 Ob eine wesentliche Modifikation der Kontraktbedingungen im Einzelfall vorliegt, muss bzw. kann gemäß IFRS 9.B3.3.6 mittels eines quantitativen Tests bestimmt werden,779 bei dem der Barwert der Cashflows unter den geänderten Vertragsbedingungen mit dem Barwert der noch ausstehenden Zahlungsströme auf Basis der ursprünglichen Konditionen verglichen wird.780 Bei ersteren (auf Grundlage der neuen Gegebenheiten ermittelten) 776 Vgl. BREH/DÖRSCHELL/HEISE (2010), S. 57; GRÜNE/BURKARD (2012), S. 280; HAR-
777
778
779
780
TENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 185; BARDENS/KLOCKMANN/VORBRODT (2013), S. 1146; SCHRIMPF-DÖRGES (2016), Rz. 73; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 124. Dies gilt nicht für Refinanzierungen von fälligen Schuldinstrumenten zu Marktbedingungen – auch dann nicht, wenn die neue Verbindlichkeit mit demselben Gläubiger vereinbart wird, vgl. BARDENS/KLOCKMANN/VORBRODT (2013), S. 1146. Vgl. BARDENS/KLOCKMANN/VORBRODT (2013), S. 1148; BARCKOW (2016b), Rz. 138; DELOITTE LLP (2018b), S. 678f. Siehe dazu auch die Definition von Modifikationen des IDW in Abschnitt 3.13.1.2. Bei einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein erhält der Gläubiger vom Schuldner die Zusage, die erlassenen Schulden aus einem künftigen Gewinn oder Liquidationserlös erstattet zu bekommen. Der Besserungsschein stellt ein Finanzinstrument (siehe dazu Abschnitt 3.2.1) und aus Sicht des Emittenten eine finanzielle Verbindlichkeit dar. Vgl. hierzu GAHLEN (2009), S. 2079f. Gl.A. offensichtlich BARDENS/KLOCKMANN/VORBRODT (2013), S. 1145; FRITZ-SCHMIED/WEBERNIG (2016), S. 315. Aus IFRS 9 geht nicht eindeutig hervor, ob die Beurteilung ausschließlich anhand des Tests zu erfolgen hat oder ob dieser lediglich ein Beispiel für einen möglichen Nachweis darstellt, vgl. IDW (2016a), Rz. 241 bzw. IDW (2017a), Rz. 120. Laut IFRS 9.B3.3.6 bezieht sich der Test dem Wortlaut zufolge zwar nur auf den Austausch von Schuldinstrumenten mit substanziell verschiedenen Vertragsbedingungen, allerdings ist die Regelung auch bei Änderungen der Vertragsbedingungen von finanziellen Verbindlichkeiten anzuwenden, vgl. IDW (2016a), Rz. 240 bzw. IDW (2017a), Rz. 119.
345
3.13
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Cashflows sind neben den Zins- und Tilgungszahlungen auch etwaige im Rahmen der Transaktion gezahlte oder vereinnahmte Gebühren (wie z.B. Vorfälligkeitsentschädigungen, Gebühren für Beratungsleistungen) zu berücksichtigen.781 Zur Diskontierung der Zahlungsströme ist der ursprüngliche Effektivzinssatz heranzuziehen.782 In Abhängigkeit des Testresultats gilt Folgendes (Praxisbeispiel ► 6.9.12.1):
Weichen die Barwerte um mindestens 10% voneinander ab, so führt dies zur Ausbuchung der ursprünglichen und zur gleichzeitigen Einbuchung einer neuen finanziellen Verbindlichkeit. Etwaige mit der Transaktion verbundene Kosten bzw. Gebühren sind bereits mit der Ausbuchung der ursprünglichen Verbindlichkeit in voller Höhe GuV-wirksam zu erfassen.
Ergibt der Barwerttest hingegen eine Abweichung unter 10%, ist die finanzielle Verbindlichkeit in der Regel nicht auszubuchen.783 Wie die Folgebilanzierung der alten Verbindlichkeit mit geänderten (aber unwesentlichen) Vertragsbedingungen zu erfolgen hat, ging aus IFRS 9 bislang nicht exakt hervor. IFRS 9.B3.3.6 konkretisierte lediglich, dass etwaige für die Transaktion entrichtete oder erhaltene Beträge nicht erfolgswirksam sind, sondern zunächst zu einer Buchwertanpassung der 781 Vgl. auch HOFFMANN (2010), S. 364; BARDENS/KLOCKMANN/VORBRODT (2013),
S. 1150. Wie die Cashflows zu bestimmen sind, wird nicht vorgegeben. Bei variabel verzinslichen Schuldinstrumenten können daher entweder die vor der Vertragsänderung zuletzt fixierten Kassazinssätze zu Grunde gelegt oder aber Terminzinssätze verwendet werden, vgl. BARDENS/KLOCKMANN/VORBRODT (2013), S. 1148; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2432 (7A.6.410.80-110); DELOITTE LLP (2018b), S. 683. 782 Bei variabel verzinslichen Schuldinstrumenten entspricht dies dem vor der Vertragsänderung zuletzt auf Grund von Marktzinssatzänderungen angepassten Effektivzinssatz, vgl. BARDENS/KLOCKMANN/VORBRODT (2013), S. 1148; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2432f. (7A.6.410.130). 783 In der Literatur wird gefordert, im Fall einer Unterschreitung der 10%-Grenze zusätzlich eine qualitative Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Vertragsbedingungen sich wesentlich geändert haben, vgl. dazu HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 187; FRITZ-SCHMIED/WEBERNIG (2016), S. 317; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2433 (7A.6.420.10); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 124. So muss bspw. laut KPMG eine Änderung der Währung, die dem Schuldinstrument zu Grunde liegt, als eine wesentliche Vertragsänderung eingestuft werden, es sei denn, der Wechselkurs zwischen alter und neuer Währung ist fixiert. Gl.A. zu Letzterem DELOITTE LLP (2018b), S. 683; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3991f. PWC (2016b), S. 44104 (FAQ 44.110.1) zufolge kann man zusätzlich zum Cashflow-bezogenen Barwerttest auch wahlweise andere quantitative oder qualitative Analysen heranziehen; dabei ergibt sich ggf. eine wesentliche Vertragsänderung und damit eine Pflicht zur Ausbuchung, obwohl beim Barwerttest eine Abweichung von unter 10% vorliegt. Gl.A. FRITZ-SCHMIED/WEBERNIG (2016), S. 317. Laut BARDENS/KLOCKMANN/VORBRODT (2013), S. 1147f. besteht zur Beurteilung der Frage, ob eine signifikante Kontraktänderung vorliegt, ein Wahlrecht zur Berücksichtigung qualitativer Kriterien.
346
Ausbuchung
finanziellen Verbindlichkeit führen und anschließend über die Restlaufzeit der modifizierten Verbindlichkeit in der GuV vereinnahmt werden müssen784 – wobei für diese Vereinnahmung keine Methode vorgegeben wird, d.h. sie kann durch Anpassung des Effektivzinssatzes oder mittels linearer Verteilung erfolgen.785 Zudem enthalten IFRS 9.BC4.252, BC4.253 nun klarstellende Hinweise dazu, dass man eine sofortige GuVwirksame Buchwertanpassung auf den Barwert der angepassten Cashflows (diskontiert mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz) vornehmen muss – wie dies analog auch für modifizierte, nicht-ausgebuchte finanzielle Vermögenswerte erforderlich ist (► 3.7.3.3).786 Bei Teiltilgungen in Verbindung mit ausgegebenen Eigenkapitalinstrumenten gilt ferner Folgendes (IFRIC 19.8, 10):
Es ist zunächst zu beurteilen, ob irgendein Teil der gezahlten Gegenleistung eine Änderung der Konditionen der nicht der Ausbuchung unterliegenden finanziellen Verbindlichkeit (der Restverbindlichkeit) bewirkt.
Trifft dies zu, so muss die gezahlte Gegenleistung zwischen der auszubuchenden Verbindlichkeit und der Restverbindlichkeit aufgeteilt werden; dabei sind alle mit der Transaktion zusammenhängenden relevanten Fakten und Umstände einzubeziehen.
Der Teil, welcher der Restverbindlichkeit zugeordnet wird, ist im Rahmen des in Bezug auf die Restverbindlichkeit durchzuführenden 10%Wesentlichkeitstests (siehe oben) zu berücksichtigen.
Ein Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze führt zur Ausbuchung der Restverbindlichkeit bei gleichzeitiger Erfassung einer neuen finanziellen Verbindlichkeit.
784 BARDENS/KLOCKMANN/VORBRODT (2013), S. 1150f. zufolge können nur solche
Kosten über die Restlaufzeit verteilt werden, welche Transaktionskosten im Sinne von IFRS 9 Anhang A (siehe dazu Abschnitt 3.14.2) darstellen. Dies dürfte etwa auf Gebühren für Rechtsberatungsleistungen (wie z.B. für die Aushandlung von Darlehensverträgen) zutreffen, nicht hingegen auf Gebühren für laufende steuerliche oder wirtschaftliche Beratungsleistungen (wie z.B. für die Ausarbeitung der optimalen Kapitalstruktur) oder auf Kosten eines Sanierungsgutachtens. Ebenso unberücksichtigt bleiben müssen in der Regel interne Kosten (wie z.B. Gehälter der die Transaktion begleitenden Mitarbeiter). 785 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3992. 786 IFRS 9.BC4.252, BC4.253 wurden im Zuge des Amendment zu „Prepayment Features with Negative Compensation” (siehe dazu Abschnitt 3.1.1) eingefügt. Dem aus den Vertragsmodifikationen resultierenden Barwertunterschied über eine Anpassung des Effektivzinssatzes Rechnung zu tragen, ist somit verboten. Vgl. dazu FREIBERG (2017b), S. 362; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3764f. sowie S. 3994 m.V.a. IASB Update July 2017.
347
3.13
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Zur Verdeutlichung wird auf das Beispiel in Abschnitt 3.13.2.2 zurückgegriffen.787 Von der finanziellen Verbindlichkeit mit Buchwert von insgesamt 1.000 € werden ebenfalls 320 € ausgebucht; allerdings wird für den verbleibenden Teil (680 €) eine Änderung der Vertragsbedingungen bzw. eine Umschuldung vorgenommen. Ferner vereinbaren die Parteien, dass der auszubuchende Teil anstelle mittels Rückzahlung in bar über die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten zu tilgen ist. Der beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente liegt annahmegemäß bei 400 €. Davon werden 4 € als Gebühr für die Umschuldung angesehen;788 der Betrag ist daher nicht der gezahlten Gegenleistung für den auszubuchenden Teil sondern der Restverbindlichkeit zuzurechnen. Die Buchung für die abgehende Verbindlichkeit lautet wie folgt: 01.01.X1 Verbindlichkeit Aufwand
320 € Eigenkapital
396 €
76 €
Für die Restverbindlichkeit ist mittels des 10%-Wesentlichkeitstests zu prüfen, ob diese auf Grund der Anpassung der Vertragsbedingungen ebenfalls ausgebucht werden muss.789 Im Rahmen der Bestimmung des Barwerts unter den geänderten Vertragsbedingungen hat man bei der Ermittlung der Cashflows den Fair Value der Eigenkapitalinstrumente einschließlich der Gebühr790 (hier: 400 €) als 1. Zahlung zum Zeitpunkt der Umschuldung (d.h. eine Diskontierung erfolgt nicht) zu berücksichtigen, um den Barwert sinnvoll mit dem Barwert auf Basis der ursprünglichen Konditionen vergleichen zu können. Bei unterstellten wesentlichen Konditionenänderungen (Testabweichung > 10%) resultiert eine Ausbuchung der ursprünglichen Verbindlichkeit bei gleichzeitiger Neueinbuchung einer Verbindlichkeit. Die neue Verbindlich-
787 Das folgende Beispiel ist angelehnt an die Beispiele in SCHREIBER/SCHMIDT (2010),
S. 640f. Ein ähnliches Beispiel findet sich bei DELOITTE LLP (2018b), S. 688. 788 Es fallen damit keine zu zahlenden Transaktionskosten an. Wären diese gegeben,
so müssten sie auf die Ausgabe der Eigenkapitalinstrumente (Erfassung direkt im Eigenkapital) und auf die Tilgung der Restschuld (GuV-wirksame Erfassung) aufgeteilt werden; vgl. dazu die Beispiele in HEINTGES/URBANCZIK (2010), S. 1471; LÜDENBACH (2011c), S. 119; GRÜNE/BURKARD (2012), S. 279 und LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 146. Generell zur Berücksichtigung von Transaktionskosten bei Eigenkapitalinstrumenten siehe Abschnitt 6.8.6.2. 789 Vgl. für ein ausführliches Beispiel zur Durchführung des Tests DELOITTE LLP (2018b), S. 689-691. 790 So würden auch – entweder direkt oder über geänderte Zins- bzw. Tilgungszahlungen – gezahlte Gebühren in die Cashflows auf Basis der geänderten Vertragsbedingungen eingehen.
348
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
keit muss zum beizulegenden Zeitwert erfasst werden, der annahmegemäß 680 € beträgt.791 Es ergibt sich folgende Buchung: 01.01.X1 Verbindlichkeit alt Aufwand
680 € Eigenkapital 4 € Verbindlichkeit neu
4€ 680 €
Werden die Vertragsänderungen indes als unwesentlich beurteilt (Testabweichung < 10%), so unterbleibt eine Ausbuchung der ursprünglichen Verbindlichkeit. Die über die Eigenkapitalausgabe geleistete Gebühr reduziert den Buchwert der Verbindlichkeit; Buchung: 01.01.X1 Verbindlichkeit
4 € Eigenkapital
4€
Damit wird die Gebühr mittels der Effektivzinsmethode (► 3.7.3.2) über die Restlaufzeit (der neu verhandelten, aber nicht ausgebuchten) Verbindlichkeit GuV-wirksam erfasst.792 Darüber hinaus hat eine GuV-wirksame Buchwertanpassung zu erfolgen. Liegt etwa der Barwert der angepassten Cashflows (diskontiert mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz) zum 01.01.X1 bei 650 €, ergibt sich diese Buchung:793 01.01.X1 Verbindlichkeit
30 € Ertrag
30 €
3.14 Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
3.14.1 Überblick Vorschriften zur Erfassung von Erträgen im Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten finden sich in IFRS 9, in IFRS 15 sowie im IFRS-Rahmenkonzept. Darüber hinaus ist zu beachten, dass für die Erfassung von Aufwendungen und Erträgen aus emittierten eigenen Anteilen, die als Eigenkapitalinstru-
791 Der Betragsermittlung liegt eine Umschuldung mit verlängerter Laufzeit und
(wegen eines erhöhten Ausfallrisikos) gestiegenen Nominalzinssätzen zu Grunde; deshalb entspricht hier der Fair Value dem Buchwert der alten Verbindlichkeit. Es könnte sich aber auch ein Zeitwert ergeben, der vom Buchwert der alten Verbindlichkeit abweicht, wodurch ein Abgangsgewinn/-verlust zu erfassen wäre (siehe dazu etwa das Praxisbeispiel in Abschnitt 6.9.12.1). 792 Vgl. auch BARDENS/KLOCKMANN/VORBRODT (2013), S. 1151, die bei einer (mittlerweile zwingend durchzuführenden) sofortigen GuV-wirksamen Buchwertanpassung auf den Barwert der angepassten Cashflows dafür plädieren, ebenso die Transaktionskosten sofort GuV-wirksam zu berücksichtigen. 793 Für ein Praxisbeispiel siehe Abschnitt 6.9.12.1.
349
3.14
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
mente klassifiziert sind, besondere, in IAS 32 verankerte Vorschriften gelten, auf die in den folgenden Abschnitten noch nicht näher eingegangen wird.794 Abbildung 3-20 zeigt, welche Arten (Ursachen) von Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten denkbar sind. Nicht aufgeführt werden dabei die ggf. in Verbindung mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auftretenden Ergebniseffekte aus Ineffektivitäten, aus ausgeschlossenen Teilen des Sicherungsinstruments sowie aus der Beendigung des Hedge Accounting.795
Abbildung 3-20
Arten von Aufwendungen und Erträgen im Überblick Bereitstellung von Kapital und von Finanzdienstleistungen Zinsen
Dividenden
Sonstige Entgelte
Erst- und Folgebewertung von Bilanzposten Ein-/Ausbuchung
Neuzuordnung
Währungsumrechnung
Zeitbewertung
Wertberichtigung
Transaktionskosten
Zinserträge oder -aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fremdkapital. Diese werden generell unter Anwendung der Effektivzinsmethode erfasst. Dabei hat das Unternehmen im Vorfeld oder unmittelbar beim Geschäftsvorfall angefallene Transaktionskosten zu berücksichtigen. Dividendenerträge resultieren aus Gewinnausschüttungen infolge der Bereitstellung von Eigenkapital. Sie sind zum Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs auf Dividendenzahlung zu vereinnahmen. Sonstige Entgelte sind Erträge und Aufwendungen in Verbindung mit Finanzinstrumenten bzw. aus Finanzdienstleistungen, die nicht über die Effektivzinsmethode erfasst werden (z.B. Kreditbereitstellungs- oder Kapitalverwaltungsgebühren). Das Unternehmen realisiert diese gemäß IFRS 15 entweder zeitraumbezogen oder zeitpunktbezogen. Im Vergleich zu Zinsen und Dividenden sollten die daraus resultierenden Ergebnisbeiträge bei NichtBanken eher gering sein. Die im Zuge der Erst- und Folgebewertung von bilanzierten finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten entstehenden Auf-
794 Siehe dazu weiterführend Abschnitt 6.8.6. 795 Hierzu weiterführend siehe die Abschnitte 3.16.10, 3.16.12 sowie 3.16.13.
350
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
3.14
wendungen und Erträge wurden bereits in vorherigen Abschnitten diskutiert. Transaktionskosten müssen hierbei bei der erstmaligen Bewertung von erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten in der GuV berücksichtigt werden. Ferner fallen diese ggf. im Zusammenhang mit der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten an (► 3.13), wenn in der dem Buchwert gegenüberzustellenden Summe der erhaltenen bzw. gezahlten Gegenleistung Transaktionskosten enthalten sind. Aufwendungen und Erträge aus Finanzinstrumenten werden überwiegend in der GuV berücksichtigt. Eine erfolgsneutrale Erfassung über das Eigenkapital kommt in folgenden Fällen in Frage:
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts (einschließlich währungsbedingter Differenzen) von finanziellen Vermögenswerten, die Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente darstellen und der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FAVOCI_E ► 3.4.3.6) zugeordnet sind;796
Differenzen zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Bruttobuchwert (bzw. den fortgeführten Anschaffungskosten) von der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D ► 3.4.3.4) zugeordneten finanziellen Vermögenswerten;
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf das Ausfallrisiko zurückzuführen sind, bei unter Nutzung der Fair-Value-Option designierten finanziellen Verbindlichkeiten (► 3.9.4.2);
Wertänderungen des effektiven Teils von Finanzinstrumenten, die als Sicherungsinstrumente im Rahmen von Cash Flow Hedges (► 3.16.7; 3.16.10.2) oder Net Investment Hedges (► 3.16.7; 3.16.10.3) designiert wurden;
Wertänderungen von Finanzinstrumenten, die das Unternehmen als Sicherungsinstrumente innerhalb von Fair Value Hedges zur Absicherung von als FA_FVOCI_E eingestuften Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente einsetzt (► 3.16.10.1);
Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten (Optionen, Termingeschäfte, Swaps), die – verpflichtend oder wahlweise – von der Sicherungsbeziehung ausgeschlossen wurden (► 3.16.12);
Aufwendungen und Erträge, die in Verbindung mit der Emission von als Eigenkapitalinstrumente klassifizierten eigenen Anteilen entstehen (► 6.8.6). 796 Hingegen müssen Dividenden auf derartige Posten in der Regel GuV-wirksam
erfasst werden, siehe dazu Abschnitt 3.9.1.2.
351
GuV- versus OCI-Erfassung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Bis auf den zuletzt aufgeführten Sachverhalt sind gemäß IAS 1.7 alle Ergebnisse im OCI zu erfassen. Die sich im Zusammenhang mit der Emission von Eigenkapitalinstrumenten ergebenden Aufwendungen und Erträge werden in der Regel in der Kapitalrücklage gebucht.797
3.14.2 Transaktionskosten Begriff
„Transaktionskosten“ sind gemäß IFRS 9 zusätzlich angefallene Kosten, die dem Erwerb, der Emission oder der Veräußerung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit unmittelbar zugerechnet werden können (IFRS 9 Anhang A). „Zusätzlich angefallen“ bedeutet dabei, dass die Kosten nicht entstanden wären, wenn das Unternehmen das Finanzinstrument nicht erworben, emittiert oder veräußert hätte. In IFRS 13 (► 3.1.2) werden Transaktionskosten definiert als Kosten des Verkaufs eines Vermögenswerts oder der Übertragung einer Verbindlichkeit über den jeweiligen Hauptmarkt (bzw. den vorteilhaftesten Markt), die sich dem Verkauf bzw. der Übertragung direkt zurechnen lassen und die beiden folgenden Kriterien erfüllen (IFRS 13 Anhang A):
Die Kosten resultieren unmittelbar aus der Transaktion und sind wesentlich für diese.
Sie wären nicht entstanden, hätte das Unternehmen sich nicht dazu entschieden, den Vermögenswert zu verkaufen bzw. die Verbindlichkeit zu übertragen. Beispiele
Zu den Transaktionskosten gehören nach IFRS 9.B5.4.8:
an Vermittler, Berater, Makler und Händler gezahlte Gebühren und Provisionen;
an Aufsichtsbehörden und Wertpapierbörsen zu entrichtende Abgaben; Steuern. Negativbeispiele
Nicht unter den Begriff der Transaktionskosten fallen hingegen gemäß IFRS 9.B5.4.8:
Agien/Disagien für Fremdkapitalinstrumente, Finanzierungskosten, interne Verwaltungs- oder Haltekosten.
797 Siehe dazu auch Abschnitt 4.1.2.2.
352
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
3.14
3.14.3 Zinsen Spezifische Kriterien, in welchen Fällen Zinserträge und Zinsaufwendungen zu erfassen sind, lassen sich weder IFRS 9 noch anderen Standards entnehmen. Daher muss man auf das Rahmenkonzept zurückgreifen. Danach sind Zinserträge zu vereinnahmen, wenn es zu einer Zunahme des künftigen wirtschaftlichen Nutzens in Verbindung mit einer Zunahme bei einem Vermögenswert oder einer Abnahme bei einer Schuld gekommen ist und diese Nutzenzunahme verlässlich bestimmt werden kann (F.4.47). Zinsaufwendungen hat das Unternehmen zu erfassen, sofern eine Abnahme des künftigen wirtschaftlichen Nutzens in Verbindung mit einer Abnahme bei einem Vermögenswert oder einer Zunahme bei einer Schuld besteht, die verlässlich bestimmbar ist (F.4.49).798
Erfassungskriterien
Zur periodengerechten Verteilung der Zinsen muss in der Regel die Effektivzinsmethode (► 3.7.3.2) angewandt werden. Die Effektivzinsmethode ist in erster Linie für die Erfassung von Zinsaufwendungen und -erträgen von Finanzinstrumenten der Bewertungskategorien FA_AC, FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) und FL_AC maßgeblich. Sie kommt generell auch für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die das Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (Bewertungskategorien FA_FVPL, FL_FVPL), in Frage.799 Dies steht m.E. allerdings in Widerspruch zu einer erfolgswirksamen Full-Fair-Value-Bewertung, da die Zinsen bei der periodischen Bestimmung des Zeitwerts berücksichtigt werden müssen.
Effektivzinsmethode
Neben den eigentlichen Nominalzinsen und Agien/Disagien determinieren auch bestimmte erhaltene oder gezahlte Entgelte den Effektivzinssatz, denn diese sind grundsätzlich als Korrektur des Effektivzinssatzes zu behandeln. So müssen gemäß IFRS 9.B5.4.1 bei der Anwendung der Effektivzinsmetho798 In der überarbeiteten Version des Rahmenkonzepts (siehe dazu Fn. 205) werden
Erträge (Aufwendungen) definiert als Erhöhungen (Reduzierungen) von Vermögenswerten oder Reduzierungen (Erhöhungen) von Schulden, die zu Eigenkapitalerhöhungen (Eigenkapitalreduzierungen) führen – wobei es sich nicht um Eigenkapitalveränderungen aus Transaktionen mit Eigenkapitalgebern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter handelt (F.4.68, 69). Die Erfassung von Erträgen und Aufwendungen erfolgt zeitgleich zur Einbuchung, zur Ausbuchung oder zur Veränderung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden (F.5.4). Ein Vermögenswert ist nach dem neuen Rahmenkonzept eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource (wirtschaftliche Ressource über F.4.4 konkretisiert als Recht mit dem Potenzial, wirtschaftliche Vorteile zu schaffen), über die das Unternehmen auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit verfügen kann (F.4.3). Bei einer Schuld handelt es sich um eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens zur Übertragung von wirtschaftlichen Ressourcen, die aus Ereignissen der Vergangenheit resultiert (F.4.26). 799 So ist die Effektivzinsmethode laut KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 590 unabhängig von der Bewertungskategorie anzuwenden.
353
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
de die Gebühren, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes eines Finanzinstruments sind, bestimmt werden. Diese hat das Unternehmen als Anpassung des Effektivzinssatzes zu behandeln, es sei denn, das Finanzinstrument wird GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Trifft Letzteres zu, sind die Gebühren bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes des Instruments als Ertrag (bzw. Aufwand) zu erfassen (► 3.8.5). Die Beschreibung der Gebühren für Finanzdienstleistungen deutet unter Umständen nicht auf die Art und den wirtschaftlichen Inhalt der erbrachten Dienstleistungen hin (IFRS 9.B5.4.1). IFRS 9.B5.4.2 enthält eine nichtabschließende Liste von Gebühren, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes eines Finanzinstruments sind:
Bearbeitungsgebühren, die vom Unternehmen in Bezug auf die Einrichtung oder den Kauf eines finanziellen Vermögenswerts vereinnahmt werden. Diese können Beträge für die Vergütung für Tätigkeiten wie bspw. für die Bewertung der Finanzsituation des Kreditnehmers, für die Bewertung und Dokumentation von Garantien, Sicherheiten und anderen Sicherheitsvereinbarungen, für die Aushandlung der Bedingungen des Instruments, für die Erstellung und Verarbeitung von Dokumenten sowie für den Abschluss der Transaktion umfassen.800
Bereitstellungsgebühren, die das Unternehmen für die Kreditgewährung vereinnahmt, wenn die Kreditzusage nicht gemäß IFRS 9.4.2.1 (a) GuVwirksam zum Fair Value bewertet wird (► 3.3.6.9; 6.12) und es wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen eine bestimmte Kreditvereinbarung abschließen wird.801
Bearbeitungsgebühren, die bei der Ausreichung von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten gezahlt werden. Diese Gebühren sind integraler Bestandteil der Gestaltung eines Engagements bei einer finanziellen Verbindlichkeit.802 Zu den Gebühren, die keinen integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes eines Finanzinstruments darstellen, wird auf Abschnitt 3.14.5 verwiesen.
800 Diese Gebühren sind gemäß IFRS 9.B5.4.2 (a) integraler Bestandteil der Gestaltung
eines Engagements bei dem resultierenden Finanzinstrument. 801 Solche Gebühren werden gemäß IFRS 9.B5.4.2 (b) als Vergütung für ein anhalten-
des Engagement beim Erwerb eines Finanzinstruments betrachtet. Wenn die Zusage ausläuft, ohne dass das Unternehmen den Kredit gewährt, wird die Gebühr zum Zeitpunkt des Auslaufens GuV-wirksam erfasst. 802 Nicht als integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes gelten gemäß IFRS 9.B5.4.2 (c) hingegen Bearbeitungsgebühren und Transaktionskosten in Bezug auf das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen, wie bspw. Kapitalanlagedienstleistungen.
354
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
Zur periodengerechten Erfassung von Zinsaufwendungen und -erträgen müssen ggf. Abgrenzungsposten gebildet werden. Diese ergeben sich im Fall von vorschüssig bezahlten Zinsen (Auszahlung jetzt, Aufwand später) oder vorschüssig vereinnahmten Zinsen (Einzahlung jetzt, Ertrag später). Derartige Abgrenzungsposten stellen keine Finanzinstrumente dar (► 3.2.1).
3.14 Zinsabgrenzung
Falls das Unternehmen Zinsaufwendungen nachschüssig bezahlt (Aufwand jetzt, Auszahlung später), hat es ggf. eine Zinsverbindlichkeit zu erfassen. Analog muss im Fall nachschüssig vereinnahmter Zinserträge (Ertrag jetzt, Einzahlung später) eine Zinsforderung eingebucht werden. Die Behandlung von Stückzinsen (► 2.1.11.1) wird in IFRS 9 nicht explizit geregelt.803 Sind vor dem Erwerb einer verzinslichen Finanzinvestition unbezahlte Zinsen aufgelaufen, ist es m.E. mit Bezugnahme auf die Erfassungskriterien im Rahmenkonzept (siehe oben) nach wie vor sachgerecht, die folgende Zinszahlung auf die Zeit vor und nach dem Erwerb aufzuteilen; der zu erfassende Ertrag ist nur der Teil, der auf die Zeit nach dem Erwerb entfällt. Dies verdeutlicht das folgende Beispiel:
Ein Unternehmen kauft am 31.03.X1 ein festverzinsliches Wertpapier mit einem Nennwert von 1.000 € (der dem Clean Fair Value entspricht) und einem Zinskupon von 10% p.a., welcher zum 31.12.X1 zur Zahlung fällig ist. Die bis zum Verkaufstag angefallenen, aber noch nicht ausbezahlten Zinsen von 25 € (10% · 1.000 € · 90 Tage / 360 Tage) sind Bestandteil des Kaufpreises.
Bei den erworbenen Zinsen handelt es sich wirtschaftlich betrachtet um eine Zinsforderung, die nicht den Anschaffungskosten zuzurechnen ist.804 Es ergeben sich demnach die folgenden Buchungen: 31.03.X1 Wertpapier Zinsforderung 31.12.X1 Kasse
1.000 € Kasse
1.025 €
25 € 100 € Zinsertrag Zinsforderung
75 € 25 €
Zinsforderungen sind der Bewertungskategorie FA_AC zuzuordnen (► 6.3.2) und unterliegen den Wertberichtigungsvorschriften des IFRS 9; in der Regel wird dabei das Standardmodell (► 3.10.5) zur Anwendung kommen. Die Bestimmung der zu erfassenden erwarteten Kreditverluste (12M_ECL versus L_ECL) ergibt sich in Abhängigkeit der jeweiligen Wertberichtigungsstufe. Bestehen objektive Hinweise auf eine bonitätsbedingte Wertminderung (Stufe 3), ist ferner zu beachten, dass die Zinserträge (über 803 Vgl. VON OERTZEN (2016b), Rz. 30. 804 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 620; SCHMIDT/PITTROFF/KLINGELS (2007), S. 44f.;
HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2567; VON OERTZEN (2016b), Rz. 30 und Rz. 46; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 27, Rz. 320.
355
Wertberichtigung der Zinsforderung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
die sich die Höhe der Zinsforderung ergibt) anhand des Nettobuchwerts bzw. der fortgeführten Anschaffungskosten zu ermitteln sind. Vorfälligkeitsentschädigungen
Bei einer Vorfälligkeitsentschädigung (► 2.1.6) entsteht für den Kreditgeber ein Ertrag. Mit Verweis auf die Erfassungskriterien im Rahmenkonzept (siehe oben) wird es zulässig sein, diesen sofort erfolgswirksam zu vereinnahmen, da durch die Tilgung der Darlehensvertrag aufgelöst bzw. abgewickelt wird.805 Für den Kreditnehmer ergibt sich ein Aufwand, welcher der Literatur zufolge ebenfalls sofort erfolgswirksam zu erfassen ist.806
Angabepflichten
Das Unternehmen hat gemäß IFRS 7.20 (b) die nach der Effektivzinsmethode berechneten Gesamtzinserträge und Gesamtzinsaufwendungen für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten (Bewertungskategorie FA_AC ► 3.4.3.3) oder gemäß IFRS 9.4.1.2A erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis (Bewertungskategorie FA_FVOCI, Unterkategorie FA_FVOCI_D ► 3.4.3.4) bewertet werden sowie für finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht der erfolgswirksamen Zeitbewertung unterliegen, entweder in der GuV oder im Anhang anzugeben.
Aktivierung von Zinskosten
IAS 23 „Fremdkapitalkosten“ schreibt die Aktivierung von Fremdkapitalbzw. Zinskosten vor, die sich direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zuordnen lassen (IAS 23.1, 8).807 Dies hat zur Folge, dass die – in der Regel zunächst als Aufwand erfassten Zinskosten – Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des entsprechenden Vermögenswerts werden (IAS 23.9).808 Insofern kommt es in der Periode der Aktivierung zu einer Entlastung des Finanz- bzw. Zinsergebnisses (durch die Reduktion des Zinsaufwands). Stattdessen werden die Fremdkapitalkosten in den Folgeperioden über die höheren Abschreibungen der Vermögenswerte GuV-wirksam als Aufwendungen im Betriebsergebnis erfasst. Da im Fall der Aktivierung von Fremdkapitalkosten keine Erfassung von Zinsaufwendungen erfolgt, hat man die Beträge m.E. auch nicht bei den Angaben zu den Gesamtzinsaufwendungen zu berücksichtigen. Allerdings 805 Vgl. dazu grundlegend KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 660. Reicht das Unternehmen
hingegen zeitgleich mit der Ablösung ein neues Darlehen zu günstigeren Konditionen aus, lässt sich die erhaltene Vorfälligkeitsentschädigung als Vorauszahlung für den Anschlusskredit interpretieren und ist dementsprechend über die Laufzeit des neuen Darlehens zu vereinnahmen, vgl. ebenda, Rz. 661. 806 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 662; PWC (2008b), S. 1137. 807 Vgl. zu IAS 23 weiterführend z.B. HEINTGES/URBANCZIK/WULBRAND (2009) oder in Form einer Fallstudie ZWIRNER/FROSCHHAMMER (2011). Einzelfragen zu IAS 23 diskutieren ferner etwa ESSER/SCHULZ-DANSO/WOLTERING (2009); ZEYER/EPPINGER/SEEBACHER (2010); ESSER/BRENDLE (2010); IDW (2016b). 808 Eine Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken ist weiterhin möglich, siehe dazu Abschnitt 3.16.5.1.
356
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
verlangt IAS 23.26 die Offenlegung des Betrags der in der Periode aktivierten Fremdkapitalkosten und des dabei herangezogenen Finanzierungskostensatzes. „Fremdkapitalkosten“ sind Zinsen und weitere im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital angefallene Kosten eines Unternehmens (IAS 23.5). Diese umfassen einerseits nach der Effektivzinsmethode gemäß IFRS 9 berechnete Zinsaufwendungen (siehe oben); andererseits werden darunter auch nach IAS 17 bzw. IFRS 16 erfasste Finanzierungskosten aus Finanzierungsleasingverhältnissen (► 3.3.6.3) sowie Währungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten (soweit sie als Zinskorrektur anzusehen sind) subsumiert (IAS 23.6). Unter einem „qualifizierten Vermögenswert“ versteht IAS 23 einen Vermögenswert, für den ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen (IAS 23.5). In erster Linie kommen dafür selbst erstellte Sachanlagevermögenswerte in Betracht (z.B. Fabrikationsanlagen, Energieversorgungseinrichtungen, als Finanzinvestition gehaltene Immobilien). Grundsätzlich können aber auch über einen längeren Zeitraum gefertigte (gereifte) Vorräte oder immaterielle Vermögenswerte als qualifizierte Vermögenswerte gelten (IAS 23.7). IAS 23.17-25 enthalten Vorschriften zum Aktivierungszeitraum von Fremdkapitalkosten. Darüber hinaus werden über IAS 23.10-15 Vorgaben zur Bestimmung der zu aktivierenden Zinskosten gemacht. Dabei wird nach der Art der Mittelaufnahme unterschieden. Bei spezieller Mittelaufnahme für die Beschaffung des qualifizierten Vermögenswerts entspricht der zu aktivierende Betrag den tatsächlich in der Periode angefallenen Fremdkapitalkosten, abzüglich ggf. aus der vorübergehenden Zwischenanlage der Mittel vereinnahmter Erträge (IAS 23.12). Im Fall der allgemeinen Mittelaufnahme (z.B. bei Finanzierung über verschiedene Stellen und Schuldinstrumente innerhalb des Konzerns mit zentraler Koordination) werden die Fremdkapitalkosten bestimmt, indem ein – etwa auf Konzernebene ermittelter – gewogener Durchschnittszinssatz auf die Ausgaben bezogen wird (IAS 23.14).809
809 Die Ausgaben kann man dabei näherungsweise über den durchschnittlichen
Buchwertbestand des Vermögenswerts in der Periode ermitteln (IAS 23.18), vgl. hierzu etwa das Beispiel in ESSER/BRENDLE (2010), S. 251. Bei allgemeiner Mittelaufnahme ist zudem zu beachten, dass die in der Periode aktivierten Fremdkapitalkosten nicht die in diesem Zeitraum tatsächlich angefallenen Fremdkapitalkosten übersteigen dürfen (IAS 23.14).
357
3.14
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.14.4 Dividenden Dividendenbegriff und -erfassung
„Dividenden“ sind nach IFRS 9 Anhang A Gewinnausschüttungen an die Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten im Verhältnis zu den von ihnen gehaltenen Anteilen einer bestimmten Kapitalgattung. Aus der Sicht des vereinnahmenden Unternehmens werden darunter auch Erträge aus Gewinnabführungsverträgen gefasst. Entsprechend der Dividendendefinition führt die Erarbeitung eines ausschüttungsfähigen Gewinns der Beteiligung für sich gesehen noch nicht zur Erfassung eines Ertrags. Letzteres ist vielmehr an den tatsächlichen Ausschüttungsbeschluss gekoppelt.
Erfassungskriterien
Dividenden sind gemäß IFRS 9.5.7.1A nur dann GuV-wirksam zu erfassen, wenn
der Rechtsanspruch des Unternehmens auf Zahlung der Dividende besteht,
dem Unternehmen der mit der Dividende verbundene wirtschaftliche Nutzen wahrscheinlich zufließen wird und
die Höhe der Dividende verlässlich bestimmt werden kann. Wann der Rechtsanspruch auf Zahlung der Dividende vorliegt, ist unter Rückgriff auf nationales Gesellschaftsrecht zu klären:
Liegt nach § 291 Abs. 1 AktG ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag vor, entsteht der Rechtsanspruch auf Dividendenausschüttung mit Ablauf des Geschäftsjahres der Beteiligung allein auf Grund des Vertrags. Vorbehaltlich der zuverlässigen Messbarkeit sind derartige Dividendenforderungen demnach zum Geschäftsjahresende erfolgswirksam zu realisieren.810
Wurde kein Gewinnabführungsvertrag vereinbart, entsteht die Dividendenforderung gegenüber einer Aktiengesellschaft bzw. GmbH nach § 174 AktG bzw. § 29 und § 46 Nr. 1 GmbHG erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Haupt-/Gesellschafterversammlung der Beteiligung.811
Bei Personengesellschaften ergibt sich in der Literatur vor dem Hintergrund, dass über die jährliche Gewinnverwendung per Gesetz kein be810 Vgl. dazu KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 706; SENGER/HOEHNE (2011), Rz. 105. 811 Damit ist eine phasengleiche Dividendenvereinnahmung (d.h. eine Erfassung
noch in der Periode der wirtschaftlichen Entstehung), wie diese unter bestimmten Voraussetzungen nach HGB in Betracht kommt, nach IFRS nicht zulässig. Vgl. hierzu KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 706f.; SENGER/HOEHNE (2011), Rz. 105; HEUSER/THEILE (2012), Rz. 665 und Rz. 830; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 4, Rz. 41; PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 243.
358
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
3.14
sonderer Beschluss erfolgen muss und die Gewinnanteile zum Ablauf des Geschäftsjahres unmittelbar den Gesellschafterkonten gutgeschrieben werden (► 6.8.1.5), ein uneinheitliches Meinungsbild:
Es wird teilweise die Ansicht vertreten, dass ein Rechtsanspruch auf Gewinnausschüttung zum Ablauf des Geschäftsjahres bereits vorliegt und somit zu diesem Zeitpunkt eine GuV-wirksame Vereinnahmung geboten ist – vorausgesetzt, die Höhe des Gewinnanspruchs lässt sich (z.B. durch Aufstellung, Prüfung oder Feststellung des Jahresabschlusses) verlässlich bestimmen.812
Nach anderer Auffassung liegt der Rechtsanspruch auf Gewinnausschüttung erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses vor, d.h. für das abgelaufene Geschäftsjahr erfolgt keine Ertragsrealisation.813 Da über IFRS 9.5.7.1A (a) Dividenden erst mit Entstehung des Anspruchs auf Zahlung vereinnahmt werden dürfen, lassen sich thesaurierte Gewinne nicht als Dividendenerträge erfassen.
3.14.5 Sonstige Entgelte Als „sonstige Entgelte“ werden hier Erträge und Aufwendungen in Verbindung mit Finanzinstrumenten bzw. aus Finanzdienstleistungen gefasst, die nicht über die Effektivzinsmethode berücksichtigt werden. Es handelt sich um Gebühren, die keinen integralen Bestandteil des Effektivzinssatzes eines Finanzinstruments darstellen; dazu gehören unter anderem Folgende (IFRS 9.B5.4.3):
Gebühren für die Verwaltung bzw. Abwicklung eines Kredits; Bereitstellungsgebühren für die Gewährung eines Kredits, wenn die Kreditzusage nicht gemäß IFRS 9.4.2.1 (a) GuV-wirksam zum Fair Value 812 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 709; SENGER/HOEHNE (2011), Rz. 106; SEIDE/AL-
(2012), S. 391f. Sieht der Gesellschaftsvertrag allerdings (abweichend von der gesetzlichen Regelung) eine besondere Beschlussfassung zur Gewinnverwendung vor und erfolgt der Beschluss erst nach dem Abschlussstichtag, wird eine Realisation schon zum Ende des Geschäftsjahres nicht als sachgerecht angesehen, vgl. SENGER/HOEHNE (2011), S. 107. Verfügt der Gesellschafter über ausreichend Stimmrechte, um einen Gewinnverwendungsbeschluss herbeizuführen, ist im HGB-Abschluss indes eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung geboten, die laut SEIDE/ALBRECHT (2012), S. 392 auch nach IFRS vorgenommen werden kann. 813 Vgl. HENNRICHS (2009), S. 1073; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 4, Rz. 42. Dies wird damit begründet, dass die Gewinnentnahmerechte auch ohne eine besondere Beschlussfassung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Gewinnverwendungsentscheidung stehen und somit erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses unwiderruflich werden, vgl. dazu ausführlich HENNRICHS (2009), S. 1070-1073 und siehe auch Abschnitt 6.8.1.5. BRECHT
359
Begriff und Erfassung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
bewertet wird (► 3.3.6.9; 6.12) und es unwahrscheinlich ist, dass eine bestimmte Kreditvereinbarung abgeschlossen wird; und
Kreditsyndizierungsgebühren, die von einem Unternehmen eingenommen werden, das einen Kredit arrangiert und keinen Teil des Kreditpakets für sich selbst behält (oder einen Teil zu demselben Effektivzinssatz eines vergleichbaren Risikos wie andere Beteiligte behält). Die zuletzt aufgelisteten Gebühren sind gemäß IFRS 9.B5.4.3 nach IFRS 15 zu bilanzieren. Demnach werden entsprechende Erträge zeitraumbezogen realisiert, wenn der Nutzenzufluss für die Gegenpartei bei gleichzeitiger Leistungserbringung durch das Unternehmen erfolgt (IFRS 15.35 (a), B2 (a)). In allen anderen Fällen ergibt sich eine zeitpunktbezogene Ertragserfassung.814 Bedeutung für Nicht-Banken
Derartige Erträge und Aufwendungen werden sich für Nicht-Banken in Grenzen halten. Denkbar sind insbesondere Bereitstellungsgebühren für Darlehen und Kreditlinien für den Fall, dass die Kapitalaufnahme nicht zu Stande kommt und die Kosten damit nicht über die Effektivzinsmethode berücksichtigt werden können. Ferner ergeben sich ggf. Prämienerträge, wenn das Unternehmen Finanzgarantien (z.B. in der Form einer Bürgschaft) ausreicht.
Angabepflichten
Über IFRS 7.20 (c) sind die Aufwendungen und Erträge aus Provisionen entweder in der GuV oder im Anhang anzugeben. Die Angabepflicht besteht für Ergebnisse, die nicht in die Bestimmung des Effektivzinssatzes einbezogen wurden und resultiert aus
finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie
treuhänderischen Aktivitäten, die eine Verwaltung oder Platzierung von Vermögenswerten für fremde Rechnung einzelner Personen, Treuhandeinrichtungen, Pensionsfonds usw. zur Folge haben.815
814 Die weiteren, in IFRS 15.35 (b) und (c) bzw. in IFRS 15.B2 (b) und (c) beschriebe-
nen Kriterien (Tatbestände), die eine zeitraumbezogene Ertragserfassung zur Folge haben, sind nicht gegeben, da jeweils auf die Erstellung oder Verbesserung eines Vermögenswerts abgestellt wird. 815 Vgl. zur geringen Bedeutung von Beträgen aus letzteren Tätigkeiten bei NichtBanken KUHN/CHRIST (2011), Rz. 137.
360
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
3.14
3.14.6 Angabe der Nettoergebnisse Gemäß IFRS 7.20 (a) sind die Nettogewinne/-verluste aus den Finanzinstrumenten, die unter die folgenden Bewertungskategorien bzw. Unterkategorien fallen, entweder im SPL&OCI bzw. SCI oder im Anhang offenzulegen:
„erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte/Verbindlichkeiten“ („Financial Assets/Liabilities Measured at Fair Value Through Profit or Loss“; Bewertungskategorien FA_FVPL, FL_FVPL)816 mit gesonderter Darstellung der Nettogewinne/-verluste aus Finanzinstrumenten, die
verpflichtend auf Grund der Zuordnungskriterien als solche eingestuft sind (Unterkategorie FA_FVPL_M ► 3.4.3.5; rie FL_FVPL_M ► 3.4.4.5);
Unterkatego-
gemäß IFRS 9.6.7.1 (► 3.9.5) zur Steuerung des Ausfallrisikos mittels Kreditderivaten beim erstmaligen Ansatz oder in der Folge freiwillig als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designiert wurden (Unterkategorien FA_FVPL_CE, FL_FVPL_CE ► 3.4.3.7; 3.4.4.5; 3.9.5);
aus unter Nutzung der Fair-Value-Option (► 3.9.4) designierten finanziellen Verbindlichkeiten resultieren (Unterkategorie FL_FVPL_FVO ► 3.4.4.5), wobei das Unternehmen gesondert den im sonstigen Ergebnis und den GuV-wirksam erfassten Betrag zu zeigen hat;
„zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte“ („Financial Assets Measured at Amortised Cost“; Bewertungskategorie FA_AC ► 3.4.3.3);
Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die gemäß IFRS 9.5.7.5 als „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertetet“ designiert sind („Investments in Equity Instruments Designated at Fair Value Through Other Comprehensive Income“), d.h. solche, die man der Unterkategorie FA_FVOCI_E (► 3.4.3.6) innerhalb der Bewertungskategorie FA_FVOCI zuordnet;
entsprechend der Zuordnungskriterien in IFRS 9.4.1.2A als „erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte“ („Financial Assets Measured at Fair Value Through Other Comprehensive Income“) – also jene, die das Unternehmen der Unterkategorie FA_FVOCI_D (► 3.4.3.4) innerhalb der Bewer816 Im Unterschied zu den Angabepflichten der Buchwerte (siehe dazu Ab-
schnitt 3.4.5.1) werden die Bewertungskategorien FA_FVPL und FL_FVPL also zusammengefasst, d.h. die diesbezüglichen Nettoergebnisse sind für finanzielle Vermögenswerte und Schulden nicht gesondert darzustellen.
361
GuV/OCI-Effekte nach Bewertungskategorien/Unterkategorien
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
tungskategorie FA_FVOCI zuordnet – mit gesonderter Darstellung des Gewinn oder Verlusts
der während der Periode im sonstigen Ergebnis erfasst wurde; den das Unternehmen bei der Ausbuchung kumulativ aus dem sonstigen Ergebnis in die GuV der Periode umgegliedert hat;
„zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“ („Financial Liabilities Measured at Amortised Cost“; Bewertungskategorie FL_AC ► 3.4.4.4). Einbeziehung der Ergebnisarten
Genauere Informationen zur Zusammensetzung des Nettoergebnisses liefert IFRS 7 nicht. Es bestehen also gewisse Zuordnungs- und Einbeziehungsspielräume. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass man die gewählte Vorgehensweise zwingend im Rahmen der Angaben zu den Ansatz- und Bewertungsmethoden (IFRS 7.21 m.V.a. IAS 1.117) offenzulegen hat: Das Unternehmen muss gemäß IFRS 7.B5 (e) Informationen zur Zusammensetzung der Nettogewinne/-verluste für die einzelnen Bewertungskategorien von Finanzinstrumenten bereitstellen (z.B. ob in die Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FL_FVPL Zins- oder Dividendenerträge eingehen817). Der Literatur zufolge enthält das Nettoergebnis grundsätzlich alle sonstigen Aufwendungen und Erträge, die im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten der jeweiligen Bewertungskategorie stehen. Neben Zinsen und Dividenden sind dies insbesondere die sich aus der Erst- und Folgebewertung ergebenden Ergebnisse (siehe Abbildung 3-20 ► 3.14.1).818 Ferner können darunter ggf. auch laufend erfasste sonstige Entgelte (z.B. Gebühren für Finanzdienstleistungen) subsumiert werden. Einzubeziehen sind zunächst die Gewinne und Verluste aus Finanzinstrumenten, die das Unternehmen „klassisch“ nach Bewertungskategorien des IFRS 9 bilanziert (► 3.3.2.2). Darüber hinaus müssen auch Ergebnisse aus bestimmten, anhand von „Sondervorschriften“ bilanzierten finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (► 3.3.2.3) berücksichtigt werden. Bei diesen handelt es sich um originäre finanzielle Vermögens-
817 So besteht laut dem IDW (2007a), Rz. 13 und WEIGEL u.a. (2007), S. 1056 m.V.a.
IFRS 7.B5 (e) und IFRS 7.BC34 ein Wahlrecht zur Einbeziehung der Nettozinszahlungen aus Zinsswaps entweder im FA_FVPL/FL_FVPL-Nettoergebnis oder im Zinsergebnis. 818 Vgl. ECKES/SITTMANN-HAURY (2004), S. 1198; BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 435; SCHARPF (2006), S. 24; KERKHOFF/STAUBER (2007), Rz. 68; WEIGEL u.a. (2007), S. 1056. Laut HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2609 und Rz. 3095 hat man hingegen Zinserträge und -aufwendungen, die gesondert angegeben werden, nicht einzubeziehen. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 514 zufolge schließt das Nettoergebnis nur Bewertungseffekte (und damit keine Zinsen oder Dividenden) ein.
362
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
3.14
werte und finanzielle Verbindlichkeiten, welche als Grundgeschäfte innerhalb von bilanziellen Sicherungsbeziehungen designiert sind.819 Hingegen müssen m.E. die Gewinne und Verluste aus folgenden Finanzinstrumenten nicht einbezogen werden:
finanzielle Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht zu einer Ausbuchung berechtigt, oder die infolge des Ansatzes des anhaltenden Engagements zu bilanzieren sind;820
als Sicherungsinstrumente in bilanzielle Sicherungsbeziehungen eingebundene Finanzinstrumente (vor allem Derivate);821
Kreditzusagen, die in IFRS 9.2.3 (c) aufgeführt werden (► 3.3.6.9); begebene Finanzgarantien im Sinne von IFRS 9 Anhang A. Gleichfalls unberücksichtigt bleiben Finanzinstrumente, die sich gänzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 9 befinden, d.h. solche, die primär oder vollumfänglich nach anderen Standards bilanziert werden (► 3.3.3) oder gar nicht bilanzwirksam sind (► 3.3.4). Dem Wortlaut des IFRS 7.20 (a) zufolge ist pro Bewertungskategorie bzw. Unterkategorie der Saldo aus Aufwendungen und Erträgen zu präsentieren. Die Bruttodarstellung (unsaldiert) gibt das Regelwerk zwar nicht ausdrücklich als Alternative vor, sie wird aber von SCHARPF822 als zulässig erachtet. Darüber hinaus können ggf. auch die verschiedenen Arten von Aufwendungen und Erträgen aus Finanzinstrumenten einzeln (d.h. die Ergebnisarten gesondert) angegeben werden; dies wird mit Blick auf den damit verbunde-
819 Die Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten, die man bei im Rahmen von
Fair Value Hedges als Grundgeschäfte designierten Finanzinstrumenten zur Anpassung des Grundgeschäfts um das abgesicherte Risiko (siehe dazu Abschnitt 3.16.10.1) erfasst, führt m.E. zu einer verzerrten Darstellung der Ergebnisse, da sich die entsprechenden gegenläufigen Wertänderungen des meist derivativen Sicherungsinstruments keiner Bewertungskategorie zuordnen lassen und daher nicht eingerechnet werden dürfen. 820 Siehe dazu weiterführend Abschnitt 6.2.5.3. 821 Ebenso DELOITTE LLP (2018b), S. 1100. M.E. einzubeziehen sind Gewinne und Verluste aus ausgeschlossenen Teilen des Sicherungsinstruments, sofern das Unternehmen sie GuV-wirksam erfasst (d.h. der Bewertungskategorie FA_FVPL/ FL_FVPL zuordnet; siehe dazu das Praxisbeispiel in Abschnitt 7.2.2). Erfolgt die Erfassung der diesbezüglichen Gewinne und Verluste hingegen im OCI (siehe dazu das Praxisbeispiel in Abschnitt 7.2.1 und zu den Erfassungsvarianten Abschnitt 3.16.12), lässt sich eine Angabepflicht aus IFRS 7.20 (a) m.E. nicht ableiten; insofern kann die Einbeziehung unterbleiben. 822 Vgl. SCHARPF (2006), S. 24.
363
Saldierte versus unsaldierte Darstellung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
nen höheren Informationswert in der Literatur ebenfalls als standardkonform angesehen.823
3.15 Trennung eingebetteter Derivate 3.15.1 Trennungs- bzw. Ansatzbedingungen Basisvertrag ist Vermögenswert im Anwendungsbereich von IFRS 9
Ob das Unternehmen in einen hybriden Vertrag eingebettete Derivate zu trennen und damit gesondert als finanzielle Vermögenswerte oder als finanzielle Verbindlichkeiten zu bilanzieren hat, hängt zunächst davon ab, ob der Basisvertrag ein Vermögenswert im Anwendungsbereich des IFRS 9 ist. Sofern dies zutrifft, muss der hybride Vertrag in seiner Gesamtheit anhand der für finanzielle Vermögenswerte vorherrschenden Zuordnungskriterien (► 3.4.3) entweder als FA_AC, als FA_FVPL oder als FA_FVOCI eingestuft und entsprechend folgebewertet werden (IFRS 9.4.3.2), d.h. eine separate Erfassung des eingebetteten Derivats (bzw. der eingebetteten Derivate) erfolgt nicht.
Basisvertrag ist kein Vermögenswert im Anwendungsbereich von IFRS 9
Handelt es sich bei dem Basisvertrag hingegen nicht um einen Vermögenswert im Anwendungsbereich von IFRS 9, hat man in den hybriden Vertrag eingebettete Derivate (► 3.2.5.2) grundsätzlich zu trennen und damit gesondert als finanziellen Vermögenswert oder als finanzielle Verbindlichkeit zu bilanzieren, wenn die folgenden Merkmale kumulativ erfüllt sind (IFRS 9.4.3.3):
Die beiden Komponenten weisen unterschiedliche wirtschaftliche Eigenschaften und Risiken auf, d.h. die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats und des Basisvertrags sind nicht eng miteinander verbunden.
Ein eigenständiges Derivat, das mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivat abgeschlossen wird, erfüllt die Definitionsmerkmale eines derivativen Finanzinstruments.
Das Unternehmen bewertet den hybriden Vertrag (bzw. das kombinierte Instrument) nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (d.h. ein in eine finanzielle Verbindlichkeit der Bewertungskategorie FL_FVPL eingebettetes Derivat wird nicht getrennt). Treffen alle vorstehend genannten Bedingungen zu, besteht die Pflicht zur getrennten Bilanzierung (IFRS 9.4.3.3).824 Ist dies nicht der Fall, wird der
823 Vgl. BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 436. Vgl. dazu auch LÖW (2006), S. 23.
Siehe zu den Darstellungsvarianten in der Praxis Abschnitt 4.2.4.
364
Trennung eingebetteter Derivate
hybride Vertrag in seiner Gesamtheit entsprechend den für den Basisvertrag geltenden Vorschriften bilanziert.825 Das Unternehmen hat in Verbindung mit der letztgenannten Bedingung die Möglichkeit, eine Trennungspflicht des eingebetteten Derivats zu umgehen, indem es den hybriden Vertrag unter Nutzung der Fair-Value-Option freiwillig als FL_FVPL designiert (► 3.9.4).826 Für die Trennungsprüfung zentral ist die im Rahmen des erstgenannten Merkmals zu beantwortende Frage, ob eine enge Verbundenheit der wirtschaftlichen Merkmale und Risiken von eingebettetem Derivat und Basisvertrag besteht oder nicht.827 IFRS 9 lässt sich keine Definition des Begriffs der „engen Verbundenheit“ entnehmen. In IFRS 9.B4.3.8, B4.3.5 werden jedoch einige Beispiele kombinierter Instrumente aufgeführt, bei denen das Kriterium als erfüllt bzw. nicht-erfüllt anzusehen ist.828 Die Beurteilung anhand der Beispiele bzw. Kriterien bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten, da sie nicht abschließend formuliert sind und sich dadurch regelmäßig Auslegungsfragen ergeben.829 Generell wird eine enge Verbundenheit der wirtschaftlichen Merkmale zu verneinen sein und damit eine Trennungspflicht bestehen, falls bei der Bewertung der beiden Komponenten unterschiedliche Risikofaktoren relevant sind – bspw. wenn ein verzinsliches Basisinstrument ein eingebettetes Derivat enthält, welches ein über das Zinsrisiko hinausgehendes Marktpreisrisiko innehat. Sofern das eingebettete Derivat weder beim Erwerb noch später gesondert bewertet werden kann, ist es ebenso von der Trennungspflicht ausgenommen (IFRS 9.4.3.6). Dann hat man den gesamten hybriden Vertrag als FA_FVPL bzw. FL_FVPL einzustufen und dementsprechend zu bewerten. IFRS 9.4.3.7 stellt dazu klar, dass eine gesonderte Bewertung des eingebetteten Derivats auch dann möglich ist, wenn der Fair Value sich durch Subtraktion der beizulegenden Zeitwerte von Basisvertrag und hybridem Vertrag ermitteln lässt.
824 Dabei werden normalerweise mehrere in ein einziges Instrument eingebettete
825 826 827
828
829
Derivate wie ein einziges zusammengesetztes eingebettetes Derivat behandelt (zu den Ausnahmen dafür siehe Abschnitt 6.9.3). Vgl. SCHMIDT/SCHWEEN (2007), Rz. 21; DELOITTE LLP (2018b), S. 270. Für ein Prüfschema zur Trennung/Bilanzierung von strukturierten Finanzinstrumenten vgl. etwa SELLHORN/HAHN (2010), S. 400. Hierzu und folgend vgl. LORENZ/WIECHENS (2008), S. 510; BIER/LOPATTA (2008), S. 306. Eine Tabelle, die zeigt, welche Basisinstrumente mit welchen Risikoarten verbunden sind, findet sich bei HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 68. Auf diese wird im Rahmen der Diskussion zur Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte näher eingegangen (siehe dazu die Abschnitte 6.6.3.2, 6.7.6, 6.9.3 und 6.15.4). Vgl. SCHABER u.a. (2010), S. 63.
365
3.15
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.15.2 Zeitpunkt der Trennungsprüfung Trennungsprüfung bei Vertragsabschluss
Grundsätzlich muss nur zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen erstmalig Vertragspartner wird, beurteilt werden, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag zu trennen ist (IFRS 9.B4.3.11).
Ggf. Trennungsprüfung während der Vertragslaufzeit
Eine Neubeurteilung während der Kontraktlaufzeit gilt gemäß IFRS 9.B4.3.11 nur dann als zulässig, wenn sich die zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen und die damit verbundenen Zahlungsströme (die den Basisvertrag, das eingebettete Derivat oder beide Elemente betreffen830) signifikant ändern. Um festzustellen, ob es zu einer solchen wesentlichen Änderung der Cashflows kommt,
hat das Unternehmen die neuen erwarteten Zahlungsströme in Bezug auf das eingebettete Derivat und/oder den Basisvertrag zu bestimmen und
mit den bisher (d.h. vor Änderung der Vertragsbedingungen) erwarteten Cashflows ins Verhältnis zu setzen (IFRS 9.B4.3.11). Weder IFRS 9 noch andere IFRS-Verlautbarungen konkretisieren dabei, welche Relation als signifikant gilt. Das Unternehmen sollte m.E. die dafür vorgesehenen kritischen Werte konzernweit festlegen.831 Nicht gestattet wird eine Neubeurteilung, falls sich nur die Marktbedingungen oder andere Rahmenbedingungen des Vertrags ändern (IFRS 9.BCZ4.101, BCZ4.106). Besonderheiten bei Unternehmenszusammenschlüssen
Die Vorgaben in IFRS 9.B4.3.11 gelten nicht für in Kontrakte eingebettete Derivate, die im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss gemäß IFRS 3 (einschließlich Unternehmenszusammenschlüsse gemäß IFRS 3.B1-B4 unter gemeinsamer Beherrschung, die gemäß IFRS 3.2 (c) vom Anwendungsbereich des IFRS 3 ausgenommen sind) oder bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens nach IFRS 11 erworben wurden bzw. bei deren möglicher Neubeurteilung zum Erwerbszeitpunkt (IFRS 9.B4.3.12).832 Jedoch sind im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zugehende Posten (► 3.3.6.12; 3.5.5) zum Erwerbszeit-
830 Vgl. SCHMIDT/SCHREIBER (2006), S. 449; SCHABER u.a. (2010), S. 67. 831 So bereits ähnlich KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3272. 832 ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3460 zufolge sollte – sofern die Erwerbsmethode
auf solche Vereinbarungen angewandt wird – den Anforderungen in IFRS 3 nachgekommen werden (d.h. man sollte zum Erwerbszeitpunkt eine Trennungsprüfung durchführen).
366
Trennung eingebetteter Derivate
punkt einer Trennungsprüfung IFRS 9.B4.3.12).833
zu
unterziehen
(IFRS 3.16 (c);
3.15.3 Bilanzierung bei Trennungspflicht 3.15.3.1 Überblick Trennungspflichtige eingebettete Derivate sind erstmalig und in der Folge wie eigenständige Derivate (wie insbesondere Finanzderivate ► 6.5) zu bewerten, d.h. sie müssen der Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FL_FVPL zugeordnet und die Wertänderungen erfolgswirksam erfasst werden. Wenn ein Derivat trennungspflichtig ist, wird der Basisvertrag entsprechend der einschlägigen Standards bilanziert (IFRS 9.4.3.4): Handelt es sich also bspw. um eine finanzielle Verbindlichkeit, so richtet sich seine Bilanzierung nach IFRS 9 (mit Zuordnung zur Bewertungskategorie FL_AC), ansonsten nach den Bestimmungen anderer relevanter Standards (z.B. IAS 17 bzw. IFRS 16 für Leasingkontrakte).834
3.15.3.2 Bewertung Bei Feststellung einer Trennungspflicht ist der Wert des kombinierten Instruments in dessen Komponenten (Basiskontrakt, eingebettetes Derivat) aufzuteilen. Das eingebettete Derivat wird zum beizulegenden Zeitwert bewertet; der Wert des Basisvertrags ergibt sich nach IFRS 9.B4.3.3 als Differenz zwischen dem Wert des hybriden Vertrags (d.h. dem Wert des gesamten kombinierten Instruments) und dem Wert des eingebetteten Derivats (Residualwertermittlung); dabei entsteht kein Gewinn oder Verlust.835 Liegt dem eingebetteten Derivat nicht die Eigenschaft eines Optionsgeschäfts, sondern eines unbedingten Termingeschäfts (symmetrisches Risikoprofil ► 2.6.2) zu Grunde, wird ihm ein beizulegender Zeitwert von 0 zugeordnet. In Basisverträge eingebettete Optionen müssen anhand der angegebenen Bedingungen des Optionsmerkmals getrennt werden (IFRS 9.B4.3.3). Kann das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des eingebetteten Derivats nicht verlässlich bestimmen, ist hilfsweise auf den Fair Value des Basisvertrags zurückzugreifen. Der Buchwert des eingebetteten Derivats ergibt sich dann als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des hybriden 833 Vgl. auch SENGER/BRUNE (2016), Rz. 146; PWC (2016b), S. 41006 (41.20); DELOITTE
LLP (2018b), S. 270f. 834 Vgl. auch HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2574. 835 Vgl. auch KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3610.
367
3.15
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Vertrags, der in der Regel über den Transaktionspreis abgeleitet wird, und dem Fair Value des Basisvertrags (IFRS 9.4.3.7). IFRS 9 lässt offen, wie zu bilanzieren ist, wenn für ein ursprünglich vom Basisvertrag getrennt zu erfassendes Derivat im Zuge der Neubeurteilung festgestellt wird, dass es nicht mehr separiert werden muss.836 Möglich wäre eine sofortige erfolgswirksame Ausbuchung des Derivats, eine Amortisation des Buchwerts über die Vertragslaufzeit oder eine Verrechnung des Derivats mit dem Buchwert des Basisvertrags (IFRS 9.BCZ4.105). Gleichfalls ist ungeregelt, wie bei einem Wegfall der Trennungspflicht mit dem (ggf. finanziellen) Basisvertrag verfahren werden muss.837 Da die der Neubeurteilung vorausgehende wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen wirtschaftlich dem Abschluss eines Neuvertrags gleichkommt, könnte eine Ausbuchung des „alten“ Basiskontrakts mit gleichzeitiger Einbuchung des „neuen“ Basisvertrags unter Anwendung der Erstbewertungsvorschriften zulässig sein.
3.16 Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16.1 Ökonomische versus bilanzielle Absicherungen Risiken (siehe dazu den folgenden Abschnitt), die ein Unternehmen im leistungs- oder im finanzwirtschaftlichen Bereich übernimmt, lassen sich unter Verwendung von Finanzinstrumenten auf Dritte übertragen. Begriff des Hedging
Solche Risikobegrenzungen oder -eliminierungen werden unter dem Begriff „Sicherungsmaßnahmen“ bzw. „Hedging“ zusammengefasst. Hedging bedeutet, für eine vorhandene oder antizipierte Position („Grundgeschäft“ bzw. „Hedged Item“) temporär ein entgegengesetztes Geschäft („Sicherungsinstrument“ bzw. „Hedging Instrument“) einzugehen, sodass sich bei Marktpreisänderungen die Cashflow-Änderungen bzw. die Änderungen des
836 Vgl. dazu und folgend auch ROESE/TREPTE/VIELMEYER (2006), S. 1093; KUHN/
SCHARPF (2006), Rz. 3274; SCHMIDT/SCHWEEN (2007), Rz. 34-36; SCHABER u.a. (2010), S. 68. 837 Vgl. dazu und folgend auch weiterführend SCHMIDT/SCHWEEN (2007), Rz. 37-46.
368
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
beizulegenden Zeitwerts (Gewinne und Verluste) aus beiden Geschäften (annähernd) kompensieren.838 IFRS 9 enthält – zusätzlich zu den herkömmlichen Ansatz- und Bewertungsregeln für Finanzinstrumente – spezielle Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen („Hedge Accounting“), für deren Anwendung ein Wahlrecht besteht (IFRS 9.6.1.2, 6.5.1). Die Regelungen ermöglichen eine bilanzielle Abbildung von Sicherungsmaßnahmen, indem die herkömmlichen Bilanzierungsvorschriften durchbrochen und dadurch die gewünschten kompensatorischen Wirkungen zeitäquivalent und im gleichen Rechenwerk erreicht werden. Demnach bedeutet Hedge Accounting, in einem dokumentierten wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Grund- und Sicherungsgeschäfte auf eine solche Weise zu bilanzieren, dass die aus Marktpreisänderungen resultierenden kompensatorischen GuV-Effekte in derselben Periode eintreten. Zielsetzung ist es gemäß IFRS 9.6.1.1, die Auswirkungen der Risikomanagementaktivitäten des Unternehmens im Abschluss wiederzugeben – wobei unter „Risikomanagementaktivitäten“ der Einsatz von Finanzinstrumenten zur Steuerung von bestimmten, ggf. die GuV oder das OCI beeinflussenden Risiken verstanden wird.
Begriff und Zielsetzung des Hedge Accounting
Zentral bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ist die symmetrische Erfassung der gegenläufigen Aufwendungen und Erträge aus Grundund Sicherungsgeschäft. Werden die kompensatorischen Effekte ohne spezielle Vorschriften in derselben Periode erfolgswirksam berücksichtigt, besteht kein Anlass für ein Hedge Accounting.839
3.16.2 Risikoarten und betroffene Rechenwerke Generell unterliegen alle vertraglich fixierten Zahlungsströme, denen eine Variable (z.B. ein Wechselkurs, Zinssatz, Rohstoff- oder Güterpreis) zu Grunde liegt, die erst zu einem künftigen Zeitpunkt festgeschrieben wird, einem „Transaktionsrisiko“. Letzteres ergibt sich aus
Änderungen künftiger Zahlungen („Cashflow-Risiko“) und Markwertänderungen von Posten („Fair-Value-Risiko“). Ferner besteht in Verbindung mit der Umrechnung von Abschlüssen in die Darstellungswährung bzw. der Konsolidierung von ausländischen Ge838 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 2000; CORTEZ/SCHÖN (2009), S. 414; ERNST &
YOUNG LLP (2018b), S. 4011. 839 Vgl. LÖW (2004), S. 1115; HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 441; KUHN/HACHMEISTER (2015b),
S. 279.
369
Transaktionsversus Translationsrisiko
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
schäftsbetrieben im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses ein „währungsbedingtes Translationsrisiko“, was sich in der Volatilität des Eigenkapitals niederschlägt. Transaktionsbedingte Währungsrisiken
Währungsrisiken (► 2.2.4) können aber auch auf Transaktionen beruhen. Solche transaktionsbedingten Währungsrisiken entstehen aus bilanzieller Sicht durch mögliche Abweichungen zwischen dem Kurs zum Zeitpunkt der Abwicklung bzw. Veräußerung (Transaktionskurs) vom Buchungskurs. Wie bereits erläutert wurde, sind derartige Differenzen in der Regel in der GuV zu erfassen (► 3.12.3).
Zinsänderungsrisiken
Die bilanziellen Auswirkungen von Zinsänderungsrisiken hängen davon ab, welche Art der Verzinsung den Transaktionen zu Grunde liegt (► 2.1.10.2):
Bei einem festverzinslichen Basisinstrument ist ein zinsbedingtes FairValue-Risiko vorherrschend: Steigt der Marktzinssatz über den vereinbarten Zinssatz, sinkt der beizulegende Zeitwert des Postens und es entstehen für Aktivposten unrealisierte Verluste und für Passivposten unrealisierte Gewinne (die erst bei der Ausbuchung in der GuV erfasst werden).
Bei einem variabel verzinslichen Basisinstrument besteht das Risiko darin, dass sich künftige Zahlungen ändern (zinsbedingtes CashflowRisiko): Steigt der Referenzzins, entstehen für Aktivposten höhere Zinserträge und für Passivposten höhere Zinsaufwendungen. Weitere Risiken
Weitere Risiken sind sonstige Preisrisiken (Aktienkursrisiko, Rohstoffpreisrisiko), Kredit- bzw. Ausfallrisiken (► 2.1.10.1), Rückzahlungsrisiken und Inflationsrisiken.
3.16.3 Notwendigkeit spezieller Regelungen Wie bereits erwähnt, besteht für ein Hedge Accounting kein Anlass, wenn sich die kompensatorischen Effekte von Grund- und Sicherungsgeschäft ohne zusätzliche Regelungen im selben Periodenergebnis niederschlagen. Auf Grund dessen, dass Grund- und Sicherungsgeschäfte unterschiedlichen Ansatz- und/oder Bewertungsgrundsätzen unterliegen, ist dies jedoch nicht immer der Fall; es werden spezielle Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen benötigt.840 So muss das Unternehmen die meist als Sicherungsinstrumente eingesetzten derivativen Finanzinstrumente erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert erfassen. Die besicherten Grund-
840 Vgl. LÖW (2004), S. 1114. Vgl. dazu und folgend auch WALTERSCHEIDT/KLÖCKNER
(2009), S. 323; GROßE (2010), S. 191f.; KÜMPEL/POLLMANN (2010a), S. 553f.; HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 414-418.
370
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
geschäfte werden hingegen in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den für Finanzinstrumente bestehenden Bewertungskategorien (► 3.4) bzw. den sonstigen für sie relevanten Standards (im Fall nicht-finanzieller Posten) entweder wie folgt bewertet:
mit den Anschaffungskosten; zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; oder mit dem beizulegenden Zeitwert, wobei hierbei wiederum zwischen erfolgsneutraler und erfolgswirksamer Erfassung zu unterscheiden ist. Darüber hinaus können die Grundgeschäfte auch noch gar nicht bilanziell erfasst sein; dies trifft auf künftige Geschäftsvorfälle zu.
3.16.4 Hedge-Accounting-Prozess Der gesamte Hedge-Accounting-Prozess kann in 2 Bereiche unterteilt werden:
erstmalige Konzeption bzw. Designation der Sicherungsbeziehung, Folgeaktivitäten nach der Designation der Sicherungsbeziehung mindestens zu jedem Abschlussstichtag. Abbildung 3-21 zeigt die Ablaufschritte bei der Designation einer Sicherungsbeziehung bei Anwendung der Vorschriften des IFRS 9.841 In Schritt 1 muss zunächst die Risikomanagementstrategie und -zielsetzung (► 3.16.8.2) festgelegt werden. Die Risikomanagementstrategie und -zielsetzung ist im Rahmen der Anwendungsvoraussetzungen (► 3.16.8) zu dokumentieren. Zur Risikomanagementstrategie muss das Unternehmen ferner Angaben (► 3.16.15.2) bereitstellen.
841 In Anlehnung an ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4172.
371
3.16
3 Abbildung 3-21
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Ablaufschritte bei der Designation einer Sicherungsbeziehung gemäß IFRS 9 1. Festlegung der Risikomanagementstrategie und -zielsetzung 2. Identifikation des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments 3. Erfüllung der Effektivitätskriterien Besteht eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument (Nachweis der prospektiven Effektivität)?
Nein
Ja
Hat das Ausfallrisiko einen dominanten Einfluss auf die Bewertungsänderungen aus der wirtschaftlichen Beziehung?
Ja
Nein
Muss die für Risikomanagementzwecke verwendete Sicherungsquote angepasst werden, um ein dem Hedge-Accounting-Zweck entgegenstehendes Ungleichgewicht zu verhindern?
Anpassung der SicheJa rungsquote
Nein
4. Erfüllung der Dokumentationsanforderungen
Innerhalb von Schritt 2 werden Grundgeschäfte (► 3.16.5) und Sicherungsinstrumente (► 3.16.6) identifiziert, die sich für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen eignen bzw. zulässig sind. Schritt 3 beinhaltet die Prüfung auf Erfüllung der nach IFRS 9 verlangten Effektivitätskriterien (► 3.16.8.4), die ebenfalls im Rahmen der Anwendungsvoraussetzungen zu dokumentieren sind. Eine Nichterfüllung der ersten beiden Kriterien (wirtschaftliche Beziehung, Ausfallrisiko) führt dazu, dass eine neue Kombination aus Grundgeschäft/Sicherungsinstrument gefunden werden muss – ist dies nicht möglich, scheitert eine Designation. Bei der Effektivitätsbeurteilung stellt IFRS 9 auf die prospektive (d.h. die über die künftige Laufzeit erwartete) Effektivität ab. Als weiteres Kriterium verlangt der Standard grundsätzlich die Verwendung der für Risikomanagementzwecke herangezogenen Sicherungsquote (Letztere als das Mengen-/ Volumenverhältnis zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument ► 3.16.8.4) für Hedge-Accounting-Zwecke; ggf. müssen Anpassungen vorgenommen werden. Im Rahmen von Schritt 4 sind die Dokumentationsanforderungen zu erfüllen. Abbildung 3-22 enthält die Hedge-Accounting-Ablaufschritte nach der Designation gemäß IFRS 9. Zunächst muss die Sicherungsbeziehung bilanziert werden (Schritt 1); je nach Art der Sicherungsbeziehung ergeben sich Unterschiede (► 3.16.10). Hierbei sind ggf. auch Ineffektivitäten (d.h. die Wertänderungen von
372
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
Grundgeschäft und Sicherungsinstrument in der abgelaufenen Berichtsperiode gleichen sich nicht vollständig aus) GuV-wirksam zu erfassen. Innerhalb von Schritt 2 ist den über IFRS 9 in IFRS 7 neu eingefügten Angabepflichten (► 3.16.15) nachzukommen. Schritt 3 betrifft Überprüfungen dahingehend, ob das Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument noch (IFRS-9-konform) existieren und auch die Risikomanagementzielsetzung fortbesteht. Ist dies jeweils nicht der Fall, muss die Sicherungsbeziehung beendet werden. Innerhalb von Schritt 4 sind die bereits bei Designation der Sicherungsbeziehung zu prüfenden Effektivitätskriterien erneut einer Prüfung zu unterziehen. Eine Nichterfüllung der ersten beiden Kriterien (wirtschaftliche Beziehung, Ausfallrisiko) führt nun zur vollständigen Beendigung der Sicherungsbeziehung. Hat das Unternehmen die für Risikomanagementzwecke genutzte Sicherungsquote angepasst oder muss ein Ungleichgewicht für Hedge-Accounting-Zwecke verhindert werden, ist die für HedgeAccounting-Zwecke verwendete Sicherungsquote entsprechend anzupassen; dies wird als „Rekalibrierung“ (► 3.16.11) bezeichnet. Nimmt man die Rekalibrierung über eine Verringerung der Menge (des Volumens) des Grundgeschäfts oder über eine Verringerung der Menge (des Volumens) des Sicherungsinstruments vor, so geht dies mit einer teilweisen Beendigung der Sicherungsbeziehung einher.
373
3.16
3 Abbildung 3-22
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Ablaufschritte an Abschlussstichtagen nach der Designation einer Sicherungsbeziehung gemäß IFRS 9 1. Bilanzierung entsprechend der Art der Sicherungsbeziehung einschließlich GuVwirksamer Erfassung der Ineffektivität 2. Bei jährlichen Berichtsperioden: Erfüllung der Angabepflichten 3. Überprüfung auf Existenz des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments sowie auf Fortbestand der Risikomanagementzielsetzung Ist das vollständige Grundgeschäft zum Abschlussstichtag noch vorhanden bzw. dessen Eintritt noch hochwahrscheinlich?
Nein
Ja
Ist das Sicherungsinstrument in der Berichtsperiode vollständig ausgelaufen?
Ja
Nein
Hat sich die Risikomanagementzielsetzung für die Sicherungsbeziehung vollständig geändert?
Ja
4. Überprüfung der Effektivitätskriterien Besteht eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument (Nachweis der prospektiven Effektivität)?
Vollständige Beendigung der Sicherungsbeziehung
Nein
Ja
Hat das Ausfallrisiko einen dominanten Einfluss auf die Bewertungsänderungen aus der wirtschaftlichen Beziehung?
Ja
Nein
Wurde die für Risikomanagementzwecke verwendete Sicherungsquote angepasst oder muss diese angepasst werden, um ein dem Hedge-Accounting-Zweck entgegenstehendes Ungleichgewicht zu verhindern?
Ja
Rekalibrierung*
Nein
Fortführung der Sicherungsbeziehung (ggf. teilweise)
5. Dokumentationsanpassung
* Bei einer Verringerung der Menge (des Volumens) des Sicherungsinstruments bzw. einer Verringerung der Menge (des Volumens) des Grundgeschäfts führt dies zu einer teilweisen Beendigung der Sicherungsbeziehung.
Schritt 5 trägt der Tatsache Rechnung, dass die Dokumentation der Sicherungsbeziehung nach einer Rekalibrierung angepasst werden muss (► 3.16.11.5). Daneben ist eine Anpassung der Dokumentation bspw. angebracht, wenn die Analyse der Ursachen von Ineffektivitäten aktualisiert wird.842
842 Vgl. PWC (2017a), S. 8. Die Analyse der Ursachen der Effektivität hat man bei der
Designation der Sicherungsbeziehung durchzuführen und zu dokumentieren (siehe dazu Abschnitt 3.16.8.1); im Rahmen der Effektivitätsbeurteilung muss diese wiederholt werden (siehe dazu Abschnitt 3.16.9.1).
374
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
3.16.5 Grundgeschäfte 3.16.5.1 Überblick und generelle Vorgaben Über IFRS 9.6.3.1 werden generell nur 4 Arten von Grundgeschäften zugelassen:
Arten
1. „bilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten“ („Recognised Assets and Liabilities“); 2. „bilanzunwirksame feste Verpflichtungen“ („Unrecognised Firm Commitments“ ► 3.5.3.1); 3. „erwartete Transaktionen“ („Forecast Transactions“); 4. „Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe“843 („Net Investments in Foreign Operations“). Mit Blick auf 1. sind etwa selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte, für die gemäß IAS 38 ein Ansatzverbot besteht (wie insbesondere nichterworbene Geschäfts- oder Firmenwerte), nicht als Grundgeschäfte designierbar.844 Die unter 2. und 3. aufgeführten Grundgeschäfte unterscheiden sich bezüglich des Verpflichtungscharakters: Im Gegensatz zum Firm Commitment ist eine erwartete Transaktion noch nicht kontrahiert bzw. noch nicht fest zugesagt, tritt aber voraussichtlich ein (IFRS 9 Anhang A). Insofern kann aus einer erwarteten Transaktion im Zeitverlauf auch eine feste Verpflichtung werden. Das Grundgeschäft kann entweder ein einzelner Posten oder eine Gruppe von Posten sein. Dieser Einzelposten (bzw. diese Gruppe von Posten) lässt sich zum einen in seiner (ihrer) Gesamtheit designieren. Zum anderen können auch Komponenten eines solchen Einzelpostens bzw. einer solchen Gruppe von Posten als Grundgeschäfte designiert werden. Schließlich ist es nach IFRS 9 auch zulässig, aggregierte Risikopositionen („Aggregate Exposures“) als Grundgeschäft zu designieren; dabei handelt es sich um eine Kombination eines gemäß IFRS 9.6.3.1 als Grundgeschäft qualifizierenden Einzelpostens (bzw. einer Postengruppe) und einem Derivat (IFRS 9.6.3.4).
843 Siehe zur Definition Fn. 749. 844 Vgl. auch DELOITTE LLP (2018b), S. 738.
375
Umfang
3 Abbildung 3-23
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Grundgeschäfte nach IFRS 9
Zulässige Grundgeschäfte
bilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bilanzunwirksame feste Verpflichtungen erwartete Transaktionen Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe als Basis für
Einzelversus Gruppendesignation
Designation als Einzelposten
Teil- versus Volldesignation
Designation von Komponenten eines Einzelpostens
Designation als Gruppe einschließlich Nettopositionen Null-Nettopositionen
Designation als aggregierte Risikoposition Einzelposten/ + Gruppe
Derivat
Designation von Komponenten einer Gruppe
einschließlich Risikokomponenten ausgewählte vertragliche Cashflows Komponenten eines Nominalbetrags (inklusive Layerkomponenten)
Abbildung 3-23 gibt einen Überblick über die nach IFRS 9 designierbaren Grundgeschäfte. Im Folgenden werden zunächst die generellen Anforderungen bzw. Zulässigkeiten und Einschränkungen beschrieben, bevor in gesonderten Abschnitten näher auf die Komponenten- und Gruppendesignation sowie auf die Designation von aggregierten Risikopositionen eingegangen wird. Generelle Zulässigkeiten und Einschränkungen
Es können ausschließlich Grundgeschäfte designiert werden, die verlässlich bewertbar sind (IFRS 9.6.3.2). Ferner kommt in der Regel nur die Designation von Grundgeschäften in Frage, bei denen eine nicht zum Unternehmen gehörende externe Partei eingebunden wird, d.h. konzerninterne Sicherungsbeziehungen sind im Konzernabschluss generell unwirksam (IFRS 9.6.3.5). Von dieser Grundregel ausgenommen ist gemäß IFRS 9.6.3.6 die Absicherung konzerninterner erwarteter Transaktionen gegen Währungsrisiken.845 Außerdem lassen sich nach IFRS 9.6.3.6 konzerninterne monetäre Posten als Grundgeschäfte designieren, sofern aus diesen im Konzernabschluss wechselkursbedingte Gewinne oder Verluste resultieren.846 845 Vgl. hierzu weiterführend SCHMIDT (2006), S. 774-776; GUSINDE/WITTIG (2007),
S. 486-489 sowie anhand von einigen Beispielen DELOITTE LLP (2018b), S. 732-737. Ferner können Investmentgesellschaften gemäß IFRS 9.6.3.5 konzerninterne Sicherungsbeziehungen eingehen. 846 Solche Ergebniswirkungen ergeben sich z.B., wenn Tochterunternehmen A mit funktionaler Währung € und Tochterunternehmen B mit funktionaler Währung $
376
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
Falls das Unternehmen Finanzinstrumente bzw. daraus resultierende Zahlungsströme als Grundgeschäfte designieren will, ist Folgendes zu beachten:
Derivative Finanzinstrumente können für sich genommen – d.h. sie werden weder in eine aggregierte Risikoposition eingebunden noch innerhalb eines „All-In-One Hedge“ (d.h. bei dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument handelt es sich um eine einzige Transaktion ► 3.16.6) designiert – kein Grundgeschäft darstellen.847
Folglich sind auch Verträge über den Kauf oder Verkauf nichtfinanzieller Posten (insbesondere Warentermingeschäfte ► 3.3.6.5; 6.6) nur dann als Grundgeschäft designierbar, wenn der Kontrakt nicht als Derivat nach IFRS 9 zu bilanzieren ist. Falls für derivative Verträge die Own Use Exemption greift (und die Kontrakte somit vom Anwendungsbereich des IFRS 9 ausgenommen sind), können sie als Grundgeschäfte designiert werden.848
Sofern variable Zinszahlungen aus bilanzierten finanziellen Verbindlichkeiten (und finanziellen Vermögenswerten) designiert wurden, sind diese als erwartete künftige Transaktionen anzusehen (IFRS 9.B6.5.2).
Nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzinvestitionen lassen sich nicht im Rahmen von Fair Value Hedges als Grundgeschäfte designieren.849 Gleiches gilt für Finanzinvestitionen in (vollkonsolidierte) Tochterunternehmen (IFRS 9.B6.3.2).
Warengeschäfte in $ abwickeln: Für A entsteht aus der Umrechnung der monetären Forderung/Verbindlichkeit eine GuV-wirksame Differenz (siehe dazu Abschnitt 3.12.3.3), wohingegen für B kein (gegenläufiger) Ergebniseffekt resultiert. Zwar können konzerninterne monetäre Vermögenswerte und Schulden miteinander verrechnet (d.h. eliminiert) werden, das Ergebnis aus Währungsschwankungen ist allerdings stets im Konzernabschluss auszuweisen (IAS 21.45). Ein analoger Fall ergibt sich, wenn ein Mutterunternehmen von einem Tochterunternehmen mit abweichender funktionaler Währung Dividendenzahlungen erhält. Das Mutterunternehmen hat die Dividendenforderung in Fremdwährung bis zum Zahlungseingang GuV-wirksam in die funktionale Währung umzurechnen. Ab dem Zeitpunkt der Einbuchung der Dividendenforderung kann daher das Währungsrisiko daraus als Grundgeschäft designiert werden. Zuvor ist eine Designation indes nicht möglich. Vgl. dazu PWC (2017a), S. 36f.; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2593 (7A.9.540.10). 847 Vgl. KUHN/HACHMEISTER (2015b), S. 279; IDW (2017a), Rz. 353; DELOITTE LLP (2018b), S. 730. 848 Vgl. KUHN/HACHMEISTER (2015b), S. 279. 849 Möglich ist allerdings die Designation einer festen Verpflichtung zum Erwerb einer Equity-Beteiligung (mittels eines Forward-Kontrakts auf die Anteile als AllIn-One Hedge, siehe Fn. 902) als Cash Flow Hedge, siehe dazu das Beispiel in DELOITTE LLP (2018b), S. 1000-1007.
377
3.16 Zulässigkeiten und Einschränkungen bei Finanzinstrumenten
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Als zulässig wird indes die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung für den künftigen Erwerb von zusätzlichen Anteilen in Fremdwährung eines bestehenden (vollkonsolidierten) Tochterunternehmens erachtet, weil durch die zusätzliche Akquisition bei Veräußerung der Anteile ein GuV-Effekt entsteht.850
Nicht möglich ist die Designation eines künftigen Vertrags über den Erwerb eines Eigenkapitalinstruments innerhalb eines Cash Flow Hedge, welches später der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) zugeordnet wird, da Cash-Flow-Hedge-Accounting gemäß IFRS 9.6.5.2 (b) nur für Grundgeschäfte zulässig ist, die einem GuV-wirksamen Risiko ausgesetzt sind. Auch können Kontrakte über künftige Käufe von dann der Bewertungskategorie FA_FVPL zugeordneten Eigenkapitalinstrumenten nicht als Cash Flow Hedge designiert werden, weil es an einer systematischen Basis für die Umbuchung vom OCI in die GuV fehlt.851
Finanzielle Verbindlichkeiten, deren feste Zinsen das Unternehmen als Fremdkapitalkosten über IAS 23 aktiviert (► 3.14.3), lassen sich grundsätzlich im Rahmen eines Fair Value Hedge gegen Zinsänderungsrisiken absichern, da trotz der Aktivierung ein GuV-Effekt (insbesondere durch die Abschreibung des qualifizierten Vermögenswerts) eintritt. Analog können als Fremdkapitalkosten aktivierte variable Zinszahlungen innerhalb eines Cash Flow Hedge designiert werden.852
Die Absicherung der erwarteten Emission einer Fremdwährungsverbindlichkeit gegen das Währungsrisiko (der künftige Emissionserlös in funktionaler Währung schwankt währungsbedingt) z.B. über ein Devisentermingeschäft ist im Rahmen des Hedge Accounting nicht möglich, da in Bezug auf das Grundgeschäft bis zur Ausgabe des Schuldinstruments kein die GuV beeinflussendes Wechselkursrisiko besteht.853
In Bezug auf Net Investment Hedges enthält IFRIC 16854 ferner Klarstellungen zur Art und zum Umfang des abgesicherten Risikos:
Die Anwendung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ist nur möglich bezüglich währungsbedingter Differen850 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2564 (7A.9.300.70). 851 Vgl. dazu KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2563 (7A.9.300.70) und S. 2592
(7A.9.520.10; DELOITTE LLP (2018b), S. 712f. 852 Vgl. hierzu und für entsprechende Beispiele DELOITTE LLP (2018b), S. 772-774. 853 Vgl. PWC (2017b), S. 46097f. (FAQ 46.57.1). Der Einfluss auf die GuV in Perioden
nach der Emission (aus der Fremdwährungsumrechnung der Verbindlichkeit, aus Zinsen) spielt keine Rolle, da diese Risiken nicht abgesichert werden. 854 Grundlegend dazu vgl. BERGER (2008) S. 612-615; SCHREIBER/SCHMIDT (2008), S. 2060-2062 oder in Bezug auf Währungssicherungen im mehrstufigen Konzern anhand von Beispielen LÜDENBACH (2008).
378
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
zen, die sich aus der Umrechnung der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs in die funktionale Währung des Mutterunternehmens ergeben (IFRIC 16.10, AG2).855
Der abgesicherte Betrag aus dem Grundgeschäft entspricht maximal dem Buchwert der Nettovermögenswerte des ausländischen Geschäftsbetriebs im Konzernabschluss des Mutterunternehmens (IFRIC 16.11).
Als abgesichertes Risiko darf das Fremdwährungsrisiko zwischen der funktionalen Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs und der funktionalen Währung eines direkten, zwischengeschalteten oder obersten Mutterunternehmens desselben gelten (IFRIC 16.12); damit ist im mehrstufigen Konzern nicht nur eine Designation in Verbindung mit dem obersten Konzernunternehmen (Konzernmutterunternehmen), sondern auch in Verbindung mit Mutterunternehmen auf Teilkonzernebene möglich.856
Eine Fremdwährungsrisikoposition, die aus der Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb resultiert, kann nur einmal Bestandteil einer bilanziellen Sicherungsbeziehung sein. Wird also dasselbe Risiko mehrfach abgesichert (z.B. vom mittelbaren und unmittelbaren Mutterunternehmen), ist es für den Konzernabschluss nur möglich, eine Sicherungsbeziehung zu designieren (IFRIC 16.13).857 Bei festen Verpflichtungen oder erwarteten Transaktionen zum Kauf einer Unternehmenseinheit ist eine Absicherung nur in Bezug auf Währungsrisiken möglich, da sich andere Risiken nicht gesondert identifizieren und bewerten lassen (IFRS 9.B6.3.1).858 855 Aus der Umrechnung in eine andere Darstellungswährung resultiert damit keine
für das Hedge Accounting relevante Risikoposition, vgl. dazu auch LÜDENBACH (2008), S. 295f.; BERGER (2008) S. 612. 856 Vgl. dazu und folgend BERGER (2008) S. 612f.; LÜDENBACH (2008), S. 296. So sind bspw. im dreistufigen Konzern die Wechselkursrisiken zwischen folgenden Unternehmen absicherbar: 1. Mutter €/Tochter $; 2. Mutter €/Enkel £; 3. Tochter (als Mutter eines Teilkonzerns) $/Enkel £. 857 Mit Blick auf das Beispiel im dreistufigen Konzern in der vorherigen Fn. kann demnach die auf Teilkonzernebene erfolgte Sicherungsbeziehung unter 3. (Währungsrisiko $/£) nur dann in den Gesamtkonzernabschluss übernommen werden, wenn die Mutter nicht bereits die unter 2. aufgeführte €/£-Währungssicherung durchgeführt hat. 858 In IFRS 9.B6.3.1 wird explizit nur auf feste Verpflichtungen abgestellt; m.E. muss dies aber auch für erwartete Transaktionen gelten. Gl.A. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2568 (7A.9.340.60); PWC (2017b), S. 46119f. (FAQ 46.83.2) – Letztere mit dem Hinweis, dass ein hochwahrscheinlicher Eintritt (lange Zeit) vor der formalen Kaufvereinbarung ggf. nicht mit ausreichender Sicherheit vorliegt. Die Designation einer festen Verpflichtung kann wahlweise als Fair Value Hedge oder als Cash Flow Hedge erfolgen (siehe dazu Abschnitt 3.16.7). Für ein Beispiel mit beiden Al-
379
Feste/erwartete Unternehmenskäufe
3 Erwartete Transaktionen – Hinweise aus IAS 39
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Erwartete Transaktionen sind hochwahrscheinlich („Highly Probable“) eintretende künftige Transaktionen (IFRS 9.6.3.3). Es wird eine deutlich höhere Eintrittswahrscheinlichkeit als 50% vorausgesetzt.859 DELOITTE zufolge können die nicht in IFRS 9 übernommenen Hinweise zur Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit sowie zur Identifikation und Dokumentation von erwarteten Transaktionen in IAS 39.IG F.3.7, IG F.3.10, IG F.3.11 weiterhin herangezogen werden.860 Danach sollte das Unternehmen zur Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit Folgendes berücksichtigen (IAS 39.IG F.3.7):
die Häufigkeit von ähnlichen Transaktionen in der Vergangenheit; die finanzielle und operative Fähigkeit des Unternehmens, die Transaktion durchzuführen;
Zusagen über Ressourcen in Bezug auf bestimmte Aktivitäten (z.B. die kurzfristige Möglichkeit zur Nutzung von Herstellungskapazitäten);
das Ausmaß von Verlusten oder Betriebsstörungen, falls die Transaktion nicht eintritt;
die Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen alternative Transaktionen mit anderen Merkmalen nutzt, um die Zielsetzung zu erreichen (z.B. statt einer Kreditaufnahme die Ausgabe von eigenen Aktien);
den Geschäftsplan des Unternehmens, d.h. die Budget-/Planungsrechnungen.
ternativen vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 742. Wird der Kauf der Unternehmenseinheit lediglich erwartet, ist ausschließlich eine Absicherung als Cash Flow Hedge möglich, vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4080. Für ein Beispiel zu Letzterem mit Anwendungsvoraussetzungen vgl. auch PWC (2017a), S. 39f. 859 Vgl. IDW (2016a), Rz. 344; DELOITTE LLP (2018b), S. 740. Laut KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2585 (7A.9.430.20) muss die Eintrittswahrscheinlichkeit mindestens bei 90% liegen; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28a, Rz. 23 zufolge wird generell eine Überschreitung der 90%-Grenze gefordert. 860 Vgl. dazu und folgend DELOITTE LLP (2018b), S. 740-742. Gl.A. BERGER u.a. (2016), S. 966 und offensichtlich PWC (2017b), S. 46118f. (FAQ 46.83.1). KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2585 (7A.9.430.30) zählt ähnliche Beurteilungskriterien auf, ohne diese genauer zu beschreiben. Von KPMG wird es ferner als eher möglich angesehen, dass eine große Anzahl von homogenen erwarteten Transaktionen als hochwahrscheinlich eingestuft werden kann als eine einzelne erwartete Transaktion. Bei Letzterer würde z.B. ein illiquider Markt (in welchem die einzelne erwartete Transaktion stattfindet), das Vorhandensein weniger Transaktionen, mangelnde Erfahrung des Unternehmens mit solchen Transaktionen sowie der Tatbestand, dass solche Transaktionen in der Vergangenheit nicht oft eingetreten sind, gegen einen hochwahrscheinlichen Eintritt sprechen. Vgl. ebenda, S. 2586 (7A.9.430.50).
380
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
Je weiter die erwartete Transaktion in der Zukunft liegt, desto kritischer sollte eine Einstufung als hochwahrscheinlich betrachtet werden.861 Gleichfalls erhöht sich die Unsicherheit über die Eintrittswahrscheinlichkeit mit der Menge der physischen Lieferung: je höher das erwartete Kauf- bzw. Verkaufsvolumen, desto geringer ist die Eintrittswahrscheinlichkeit (IAS 39.IG F.3.7). Zudem sollte das Unternehmen die abgesicherte erwartete Transaktion gemäß IAS 39.IG F.3.10 so detailliert identifizieren und dokumentieren, dass diese beim Eintritt eindeutig der Sicherungsbeziehung zugeordnet werden kann. Zulässig ist bspw. eine Konkretisierung über den Verkauf der ersten 15.000 Einheiten eines spezifizierten Produkts während einer bestimmten Periode (z.B. 3 Monate). Als nicht hinreichend genau spezifiziert muss indes eine Konkretisierung über die Veräußerung der letzten 15.000 Einheiten beurteilt werden. Gleiches gilt für erwartete Transaktionen, die das Unternehmen allein auf Basis prozentualer Anteile von Käufen oder Verkäufen einer Periode konkretisiert.862 Darüber hinaus sollte das Unternehmen den Zeitraum, in dem die Zahlungen aus der erwarteten Transaktion eintreten, bestimmen (IAS 39.IG F.3.11). Diesbezüglich muss nicht das genaue Eintrittsdatum prognostiziert und dokumentiert werden. Allerdings ist es zur Effektivitätsbeurteilung erforderlich, den Zeitraum des Eintritts angemessen genau in einer – ausgehend vom wahrscheinlichsten Eintrittsdatum – generell engen Bandbreite zu identifizieren und zu dokumentieren.863 Falls die erwartete Transaktion dann früher eintritt als geplant (d.h. das Sicherungsinstrument eine entsprechend längere Laufzeit hat), kann das Sicherungsinstrument erneut in eine Sicherungsbeziehung eingebunden werden. Bei späterem Eintreten der erwarteten Transaktion besteht die Möglichkeit, das bestehende Sicherungsinstrument zu prolongieren oder ein neues Sicherungsinstrument abzuschließen – sofern dies bei Designation dokumentiert wurde. Liegt das Eintrittsdatum hingegen außerhalb einer angemessen genau spezifizierten (engen) Bandbreite, hat man die Sicherungsbeziehung grundsätzlich zu beenden.864
861 Vgl. auch IDW (2017a), Rz. 344. Ebenso im Umkehrschluss KPMG IFRG LIMITED
(2017b), S. 2587 (7A.9.440.30). 862 Vgl. dazu auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2587f. (7A.9.440.60); IDW (2017a),
Rz. 345. 863 Gl.A. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2587 (7A.9.440.10); IDW (2017a), Rz. 346. 864 Vgl. dazu IDW (2017a), Rz. 346f. Im Einzelfall lässt sich eine Nicht-Beendigung
ggf. durch unvorhersehbare Ereignisse, die für die Planabweichung ursächlich waren, begründen. Vgl. zu Letzterem auch BERGER u.a. (2016), S. 967.
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3.16
3 – Berücksichtigung der Eintrittshistorie
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Bei der Beurteilung, ob eine erwartete Transaktion hochwahrscheinlich ist, muss auch berücksichtigt werden, ob das Unternehmen bereits in der Vergangenheit in der Lage war, den Eintritt erwarteter Transaktionen zutreffend vorherzusagen.865 Besteht eine Historie von designierten erwarteten Transaktionen, bei denen später festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich nicht eintreten, so stellt dies die Fähigkeit des Unternehmens zur Vorhersage der Eintrittswahrscheinlichkeit für ähnliche erwartete Transaktionen in Frage, die aktuell zu analysieren sind. Dies beeinflusst die Beurteilung, ob ähnliche erwartete Transaktionen als hochwahrscheinlich gelten und somit zulässige Grundgeschäfte darstellen oder nicht (IFRS 9.B6.5.27 (b)).
3.16.5.2 Designation von Komponenten Eine Komponente ist gemäß IFRS 9.B6.3.7 ein Grundgeschäft, welches einen geringeren Umfang aufweist als der gesamte Posten, d.h. sie spiegelt lediglich einige Risiken des Postens wider, dessen Teil sie ist, oder die Komponente reflektiert das Risiko nur zu einem gewissen Ausmaß (z.B. wenn nur ein Anteil eines Postens designiert wird). Arten von Komponenten
IFRS 9 erlaubt nur die Designation von bestimmten Komponenten als Grundgeschäfte.866 Vor allem Nicht-Banken wird damit die Möglichkeit zur bilanziellen Abbildung ihrer häufig vorgenommenen Absicherungen von Komponenten nicht-finanzieller Posten gewährt.867 Zulässig sind die folgenden 3 Arten von Komponenten bzw. Kombinationen davon (IFRS 9.6.3.1, 6.3.7):
Designation von Risikokomponenten, Designation eines oder mehrerer ausgewählter vertraglicher Cashflows, Designation von Komponenten eines Nominalbetrags. Risikokomponenten – generelle Voraussetzungen
Eine Risikokomponente bezieht sich nur auf die Cashflow- oder Fair-ValueÄnderungen eines Grundgeschäfts, die einem spezifischen Risiko (oder mehreren spezifischen Risiken) zuzuschreiben sind (IFRS 9.6.3.7). Um eine Risikokomponente als Grundgeschäft designieren zu können, muss diese einzeln identifizierbar sein. Ferner müssen sich die Cashflow-/Fair-ValueÄnderungen des Grundgeschäfts verlässlich bewerten lassen (IFRS 9.6.3.7, B6.3.8) und bei der Risikokomponente darf es sich nicht um ein trennungs-
865 So auch IDW (2017a), Rz. 344. 866 Ferner ist zu beachten, dass die Designation von Risikokomponenten spezifische
Angabepflichten auslöst, siehe dazu Abschnitt 3.16.15.2. 867 Vgl. zur Bedeutung der Komponentensicherung für Nicht-Banken BERGER/GEISEL/STRUFFERT
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(2014), S. 364.
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
pflichtiges eingebettetes Derivat handeln.868 Das Ausfallrisiko stellt keine absicherbare Risikokomponente dar; zwar kann bei einem Spread zwischen risikolosem Zinssatz und dem Marktzinssatz ermittelt werden, dass darin ein Ausfallrisiko enthalten ist, dieses lässt sich aber nicht von anderen Komponenten (wie z.B. dem Liquiditätsrisiko) separieren (IFRS 9.BC6.470).869 Im Rahmen der Identifikation von Risikokomponenten hat man eine Analyse in Bezug auf die spezifische Marktstruktur (d.h. die Grundlage, auf der Marktpreise festgelegt werden sowie die Marktgepflogenheiten870), auf welche sich die Risiken beziehen und in welcher die Sicherungsmaßnahmen erfolgen, durchzuführen. Die dabei heranzuziehenden Daten variieren je nach Risiko und Markt (IFRS 9.B6.3.9). Im Übrigen gelten gemäß IFRS 9.B6.3.11 mit Blick auf die Designation von Risikokomponenten dieselben Anforderungen wie bei anderen Grundgeschäften (z.B. Einhaltung der Anwendungsvoraussetzungen hinsichtlich der Effektivität der Sicherungsbeziehung; Erfassung und Bestimmung von Ineffektivitäten). Bei der Frage, ob das Unternehmen Risikokomponenten einzeln identifizieren und verlässlich bewerten kann, ist auch zu berücksichtigen, ob die Risikokomponenten ausdrücklich in einem Vertrag angegeben sind (z.B. über eine Preisformel, siehe IFRS 9.BC6.174) oder nicht (IFRS 9.B6.3.8). Bei vertraglich spezifizierten Risikokomponenten, für welche ein Markt vorliegt, wird man in der Regel zu dem Schluss kommen, dass sowohl das Kriterium der einzelnen Identifizierbarkeit als auch der verlässlichen Bewertbarkeit erfüllt werden.871 Dazu die folgenden Beispiele (IFRS 9.B6.3.10 (a), (b)):
Ein Unternehmen hat einen Liefervertag für Erdgas mit einer vertraglich vereinbarten Preisformel, in der auf Rohstoffe und andere Faktoren (z.B. Gasöl, Treibstoff und andere Komponenten wie etwa Transportkosten) Bezug genommen wird, abgeschlossen. Es erfolgt die Absicherung der Gasölkomponente mittels eines Gasöl-Termingeschäfts. Durch die Preisformel ist das Gasöl-Preisrisiko einzeln identifizierbar. Zudem existiert 868 Vgl. zu Letzterem IDW (2017a), Rz. 353; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4148.
Eingebettete Derivate können – genauso wie freistehende Derivate – alleine kein Grundgeschäft sein. Vgl. zur verpflichtenden Prüfung auf Trennung eingebetteter Derivate bei vertraglich spezifizierten Risikokomponenten auch KUHN/HACHMEISTER (2015b), S. 281. 869 Das Ausfallrisiko kann aber ggf. durch eine freiwillige Zeitbewertung in Verbindung mit Kreditderivaten abgesichert werden, siehe dazu Abschnitt 3.9.5. 870 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4149. So setzen sich Preise üblicherweise aus verschiedenen Bausteinen zusammen, bestehend aus einer Benchmark-Komponente (z.B. LIBOR) zuzüglich anderer Komponenten (z.B. einem Risikoaufschlag oder einem Kostenaufschlag). Vgl. dazu auch DELOITTE LLP (2018b), S. 752 sowie in Bezug auf nicht-finanzielle Posten PWC (2017b), S. 46110 (FAQ 46.71.2). 871 Gleiches gilt für vertraglich vereinbarte Transportkosten, die somit von der Sicherungsbeziehung ausgeschlossen werden können, vgl. dazu das Beispiel in DELOITTE LLP (2018b), S. 759.
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3.16
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
ein Markt für Gasöl-Termingeschäfte; daher ist das Gasöl-Preisrisiko verlässlich bewertbar.
Ein Unternehmen hat einen Kaffeeliefervertrag für die aktuelle Ernte abgeschlossen. Die in dem Kontrakt aufgeführte Preisformel beinhaltet eine Indexierung entsprechend dem Preis eines börsengehandelten Kaffee-Termingeschäfts in Referenzqualität. Das Kaffeepreisrisiko in Bezug auf die Referenzqualität soll abgesichert werden. Auf Grund der Preisformel und des Markts ist das Kriterium der einzelnen Identifizierbarkeit und der verlässlichen Bewertbarkeit erfüllt. In IFRS 9 werden weder Kriterien spezifiziert, die bei Marktstrukturanalysen anzuwenden sind noch wird der zu analysierende Markt definiert.872 Mit Blick auf nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponenten muss im Zuge einer Marktstrukturanalyse analysiert werden, welche Einfluss-/Preisfaktoren im Hinblick auf das spezifische Risiko grundsätzlich bestehen und wie bzw. über welche Instrumente/Produkte sich diese quantifizieren lassen.873 Hierzu die folgenden Beispiele (IFRS 9.B6.3.10 (b)-(d)):
Ein Unternehmen will für die nächste Ernte Kaffee beziehen, hat aber noch keinen Kaffeeliefervertrag abgeschlossen (erwartete Transaktion). Es soll das Kaffeepreisrisiko in Bezug auf die Referenzqualität abgesichert werden; dieses stellt eine nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente dar. Im Rahmen einer Marktstrukturanalyse, in der ermittelt wird, wie etwaige Kaffeelieferungen an das Unternehmen preislich gestaltet würden (d.h. in welche Preiskomponenten sich der Gesamtpreis unterteilen lassen würde), wird zu dem Ergebnis gelangt, dass das Kaffeepreisrisiko in Bezug auf die Referenzqualität eine einzeln identifizierbare und verlässlich bewertbare Risikokomponente darstellt.
Ein Unternehmen hat einen geplanten Verbrauch von Kerosin. Das Kerosinpreisrisiko wird mittels Derivaten abgesichert. Für langfristige Lieferungen (12 bis 24 Monate) werden dabei rohölpreisbezogene Verträge eingesetzt. Mittelfristige Lieferungen (6 bis 12 Monate) sichert das Unternehmen über gasölpreisbezogene Verträge. Bei kurzfristigen Lieferungen (bis 6 Monate) erfolgt die Absicherung über Kerosinverträge. Das Unternehmen führt eine Marktstrukturanalyse für Öl und Ölerzeugnisse durch: das Referenzrohöl für das Unternehmen ist Brent; sowohl der Preis von Rohöl als auch der Preis von Gasöl wirken sich wesentlich auf die Preise von raffinierten Ölerzeugnissen wie Kerosin aus; 872 Vgl. PWC (2017a), S. 19. 873 Laut dem IDW (2017a), Rz. 354 muss zur Designation ein Zusammenhang zwi-
schen der Volatilität des Grundgeschäfts und der Volatilität der jeweiligen Risikokomponente nachweisbar sein. Ferner hat die vertraglich festgelegte Risikokomponente für die Risikosteuerung wesentlich zu sein sowie zweckgemäß festgelegt und berücksichtigt zu werden.
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Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
dies deckt sich auch mit den Derivate-Arten, die für raffinierte Ölerzeugnisse im Umfeld des Unternehmens gehandelt werden (z.B. Referenzrohöl-Futures der Sorte Brent); welche Sorte Rohöl verarbeitet wird, hat auf den Preis von raffinierten Ölerzeugnissen keinen Einfluss, da es sich bei Letzteren um standardisierte Erzeugnisse handelt. Daraus wird gefolgert, dass das Preisrisiko der Kerosineinkäufe des Unternehmens eine rohölpreisabhängige Risikokomponente basierend auf dem Rohöl Brent und eine gasölpreisabhängige Risikokomponente beinhaltet, selbst wenn Rohöl und Gasöl in keiner vertraglichen Vereinbarung spezifiziert sind. Die beiden Komponenten lassen sich einzeln identifizieren und können verlässlich bewertet werden; eine jeweilige Designation als Risikokomponente ist möglich.874
Ein Unternehmen hält eine festverzinsliche Anleihe. Diese wurde in einem Marktumfeld emittiert, in dem eine große Anzahl von ähnlichen Schuldverschreibungen über ihre Credit Spreads (► 2.1.10.1) mit einem Referenzzinssatz (LIBOR) verglichen werden, wobei variabel verzinsliche Instrumente in dem Marktumfeld normalerweise an den LIBOR gekoppelt sind. Ferner steuern Unternehmen dort Zinsänderungsrisiken regelmäßig auf LIBOR-Basis und die Preise von festverzinslichen Anleihen reagieren unmittelbar auf LIBOR-Änderungen. Daraus wird gefolgert, dass der Referenzzins LIBOR eine einzeln identifizierbare und verlässlich bewertbare Risikokomponente der Anleihe ist. Laut PWC hat eine Risikokomponente eines nicht-finanziellen Postens grundsätzlich ein Input-Faktor des Herstellungsprozesses zu sein, um das Kriterium der einzelnen Identifizierbarkeit zu erfüllen.875 Darüber hinaus muss man im Rahmen einer Marktstrukturanalyse nachweisen, dass der Preis des Input-Faktors die Herstellungskosten des Gesamt- bzw. Endprodukts wesentlich beeinflusst (was etwa beim Rohstoff Wolle in Bezug auf einen Pullover gegeben sein könnte). Je größer dieser Einfluss ist, desto wahrscheinlicher handelt es sich um eine designierbare Risikokomponente. Eine Ausnahme von der Voraussetzung des Bestehens eines Input-Faktors liegt vor, wenn es dem Industriestandard entspricht, dass die Risikokomponente bei der Preisfindung des Gesamtprodukts berücksichtigt wird – wie dies bspw. bei Rohöl als Risikokomponente für Erdgas der Fall sein kann (wenn kein liquider Markt für Erdgas vorhanden ist). PWC zufolge liegt bei einer nicht-finanziellen Risikokomponente eine verlässliche Bewertbarkeit vor, wenn diese einen vorhersehbaren und direkten
874 Ineffektivitäten würden sich ergeben, wenn Rohöl-Derivate auf Basis der Sor-
te WTI (statt Brent) zum Einsatz kämen. 875 Vgl. dazu und folgend PWC (2017a), S. 30f. bzw. PWC (2017b), S. 46112f.
(FAQ 46.73.1).
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3.16
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Einfluss auf den Preis des gesamten Postens hat.876 Ein solcher Einfluss ist bei einem (ungefähr) linearen Zusammenhang der beiden Preise grundsätzlich gegeben. Ausreichend sind ggf. aber auch nicht-lineare Verhältnisse, die zu stufenweisen oder zeitverzögerten Anpassungen führen. Im Rahmen der Analyse der verlässlichen Bewertbarkeit sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden: Preiskorrelation zwischen der Risikokomponente und dem Gesamtprodukt unter Berücksichtigung von stufenweisen/zeitverzögerten Anpassungen; Häufigkeit der Preisaktualisierung des Gesamtprodukts infolge von Preisänderungen der Risikokomponente; Preissensitivität des Gesamtprodukts (und von Substituten) auf Angebot und Nachfrage im Vergleich zu Preisänderungen der Risikokomponente; ob Preisänderungen des Gesamtprodukts einseitig oder in eine Richtung weniger ausgeprägt sind; warum Preisänderungen der Risikokomponente nicht sofort auf das Gesamtprodukt übertragen werden. – einseitige Risiken
Als Risikokomponenten können auch nur die oberhalb oder unterhalb eines festgelegten Preises oder einer anderen Variablen liegenden Änderungen der Zahlungsströme oder des beizulegenden Zeitwerts eines gesicherten Grundgeschäfts – d.h. so genannte „einseitige Risiken“ – designiert werden (IFRS 9.6.3.7, B6.3.12). So kann sich das Unternehmen bspw. gegen das Risiko schwankender Zahlungen aus Preiserhöhungen von künftigen Warenkäufen absichern, wobei es nur die Cashflow-Verluste, die aus einer Preiserhöhung über das festgelegte Niveau hinaus resultieren, designiert (IFRS B6.3.12).
– Inflationsrisiko
Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass ein Inflationsrisiko, außer wenn es vertraglich spezifiziert wird, nicht einzeln identifizierbar und nicht verlässlich bewertbar ist und daher nicht als Risikokomponente eines Finanzinstruments designiert werden kann (IFRS 9.B6.3.13). IFRS 9.B6.3.14 führt ein Beispiel für einen der wenigen Fälle auf, in denen die Möglichkeit zur Designation des Inflationsrisikos als Risikokomponente besteht. Darin werden Schuldinstrumente in einem Umfeld emittiert, in dem inflationsindexierte Anleihen (► 2.4.2.3) eine Volumen- und Zinsstruktur aufweisen, die zu einem ausreichend liquiden Markt führen. Dadurch lässt sich eine Nullkupon-Zinsstruktur mit Realzinssätzen ermitteln. Dies bedeutet, dass Inflation für die betreffende Währung einen von den Märkten getrennt betrachteten Faktor darstellt; die Inflationsrisikokomponente kann marktbezogen ermittelt werden. Wird hingegen eine inflationsindexierte Anleihe in einem Marktumfeld begeben, welches nicht ausreichend liquide ist, um eine Nullkupon-Zinsstruktur mit Realzinssätzen zu ermitteln, kann die widerlegbare Vermutung (der nicht einzelnen Identifizierbarkeit sowie der nicht verlässlichen Bewertbarkeit) nicht entkräftet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen gerade ein inflationsbezogenes Sicherungsinstrument 876 Vgl. PWC (2017a), S. 31f. bzw. PWC (2017b), S. 46113 (FAQ 46.73.2).
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Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
eingegangen ist. Dessen allgemeine Bedingungen können auch nicht einfach auf ein nominalverzinsliches Schuldinstrument übertragen werden. Eine vertraglich spezifizierte Inflationsrisikokomponente der Zahlungsströme einer bilanzierten inflationsgebundenen Anleihe ist (vorausgesetzt, es besteht keine Pflicht zur getrennten Bilanzierung als eingebettetes Derivat ► 3.15.1) so lange einzeln identifizierbar und verlässlich bewertbar, wie andere Zahlungsströme des Instruments von der Inflationsrisikokomponente nicht beeinflusst werden (IFRS 9.B6.3.15). Die Designation von Komponenten eines Nominalbetrags bedeutet, dass sich die Absicherung auf einen festgelegten Teil des Betrags eines Postens bezieht (IFRS 9.6.3.7). Dabei werden 2 Arten unterschieden (IFRS 9.B6.3.16):
Komponenten eines Nominalbetrags
eine Komponente, die ein (prozentualer) Anteil eines gesamten Postens darstellt (auch „Bruchteilskomponente“877 oder „Proportionskomponente“878);
eine Layerkomponente (auch „Schicht“879 oder „Schichtkomponente“880). Ein Beispiel für die erstgenannte Komponente ist die Designation von 50% der vertraglichen Zahlungsströme eines Kredits (IFRS 9.B6.3.17).881 Der Begriff der „Layerkomponente“ wird in IFRS 9 nicht definiert. Es handelt sich um Abfolgen oder Teile, die entsprechend spezifiziert (z.B. „die ersten …“, „die untersten …“, „die darauffolgenden …“) werden. Eine Layerkomponente lässt sich ausgehend von einer festgelegten, aber offenen Grundgesamtheit oder ausgehend von einem festen Nominalbetrag designieren; Beispiele sind (IFRS 9.B6.3.18):
Designation eines Teils eines monetären Transaktionsvolumens: z.B. die nächsten Zahlungsströme in Höhe von 10.000 $ aus Verkäufen, die auf eine Fremdwährung lauten, nach den ersten 20.000 $ im März 20X1;882
877 878 879 880 881
Vgl. IDW (2017a), Rz. 357. Vgl. THOMAS (2015), S. 293. Vgl. SCHMIDT/BAREKZAI/HÜTTERMANN (2014), S. 376; THOMAS (2015), S. 293. Vgl. KUHN/HACHMEISTER (2015b), S. 281. Bspw. können 30% des Nominalvolumens eines Kredits zur Absicherung gegen zinsbedingte Fair-Value-Risiken designiert werden. Alternativ lässt sich ein entsprechendes Nominalvolumen aber auch mittels eines Bottom Layer (d.h. die unterste Schicht) oder eines Top Layer (d.h. die oberste Schicht) designieren. Vgl. dazu das Beispiel in DELOITTE LLP (2018b), S. 778f. 882 Vgl. dazu auch das Beispiel in PWC (2017a), S. 36, bei dem die ersten X Mio. £ Einzahlungen aus erwarteten UK-Verkäufen jedes Monats als Grundgeschäft designiert werden.
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– Layerkomponenten
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Designation eines Teils eines physischen Volumens: z.B. die unterste Schicht im Umfang von 5 Mio. Kubikmetern des am Ort XYZ gelagerten Erdgases;
Designation eines Teils eines physischen oder sonstigen Transaktionsvolumens: z.B. die ersten 100 Barrel der Öleinkäufe im Juni 20X1 oder die ersten 100 Megawattstunden der Stromeinkäufe im Juni 20X1;
Designation eines Layer aus dem Nominalbetrag des gesicherten Grundgeschäfts:
z.B. die letzten 80 Mio. € einer festen Verpflichtung über 100 Mio. €; z.B. die ersten 20 Mio. € einer festverzinslichen Anleihe von 100 Mio. €. IFRS 9 enthält für Layerkomponenten, die in einen Fair Value Hedge (► 3.16.7; 3.16.10.1) eingebunden werden, weitere Vorgaben. So hat ein Unternehmen die Layerkomponente gemäß IFRS 9.B6.3.19 ausgehend von einem festgelegten Nominalbetrag zu spezifizieren und das Grundgeschäft bei Zeitwertänderungen, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind, neu zu bewerten. Diese Fair-Value-Anpassung muss spätestens mit der Ausbuchung des Postens GuV-wirksam erfasst werden. Daher muss eine Nachverfolgung des Postens (bzw. des gesamten definierten Nominalwerts), auf den sich die Fair-Value-Anpassung bezieht, möglich sein. Ferner stellt IFRS 9.B6.3.20 klar, dass eine Layerkomponente, die eine Option zur vorzeitigen Rückzahlung beinhaltet, normalerweise dann nicht im Rahmen eines Fair Value Hedge designierbar ist, wenn sich Änderungen des abgesicherten Risikos auf den beizulegenden Zeitwert der Option zur vorzeitigen Rückzahlung auswirken.883 Verhältnis der Zahlungsströme
Wenn eine Komponente der Zahlungsströme eines finanziellen oder nichtfinanziellen Grundgeschäfts als gesichertes Grundgeschäft designiert wird, muss diese Komponente gemäß IFRS 9.B6.3.21 kleiner oder gleich der Summe der Cashflows des gesamten Grundgeschäfts sein. Allerdings lassen sich alle Zahlungsströme des gesamten Grundgeschäfts als Grundgeschäft designieren und nur gegen ein bestimmtes Risiko absichern (bspw. nur gegen Änderungen, die auf Änderungen des LIBOR oder eines Rohstoffreferenzpreises zurückzuführen sind). Dazu die folgenden Beispiele:
Liegt etwa der Effektivzinssatz einer finanziellen Verbindlichkeit unter LIBOR (etwa 4% zu 5%), kann das Unternehmen nicht eine Komponente zu LIBOR 5% und eine negative Restkomponente zu -1% designieren (IFRS 9.B6.3.22). Jedoch lässt sich bei einer festverzinslichen finanziellen 883 Eine Designation wird indes zugelassen, sofern der designierte Layer die Auswir-
kungen der Rückzahlungsoption bei der Bestimmung der Fair-Value-Änderung des Grundgeschäfts einschließt.
388
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
Verbindlichkeit als Grundgeschäft die Wertänderung des gesamten Postens (Nominalwert sowie Zinszahlungen auf Basis LIBOR abzüglich 100 BP), die sich aus LIBOR-Änderungen ergibt, designieren. Falls das festverzinsliche Instrument nach seiner Ausreichung abgesichert wird und die Zinssätze sich zwischenzeitlich geändert haben, ist die Designation einer Referenzzinskomponente, die über dem (ursprünglichen) Effektivzinssatz liegt, indes möglich. Dies setzt allerdings voraus, dass der Referenzzinssatz geringer ist als der zum Designationszeitpunkt neu berechnete Effektivzinssatz (IFRS 9.B6.3.23).884
Bei einer variabel verzinslichen finanziellen Verbindlichkeit, die bspw. auf Basis LIBOR abzüglich 20 BP (mit einer Untergrenze von 0 BP) verzinst wird, kann das Unternehmen nur die Änderung der Cashflows dieser gesamten Verbindlichkeit (d.h. LIBOR ./. 20 BP und Untergrenze), die auf Änderungen des LIBOR zurückzuführen ist, als Grundgeschäft designieren (IFRS 9.B6.3.24).
Ein Unternehmen verkauft Rohöl mit einer Preisformel. Dabei wird der Preis pro Barrel Rohöl festgelegt auf Basis des Referenzölpreises abzüglich 10 € (mit einer Untergrenze von 15 €). Es kann die gesamten Zahlungsstrom-Schwankungen des Verkaufsvertrags, die auf Änderungen des Referenzölpreises zurückzuführen sind, als Grundgeschäft designieren. Die Designation einer Komponente, welche die gesamte Änderung des Referenzölpreises wiederspiegelt, scheidet indes aus (IFRS 9.B6.3.25).
3.16.5.3 Designation als Gruppe Postengruppen können nach IFRS 9 ggf. als Grundgeschäfte fungieren. Sofern die in der Gruppe enthaltenen Posten (teilweise) gegenläufige Risikopositionen (bzw. gegenläufige Wertentwicklungen) aufweisen, bilden diese eine „Nettoposition“ (IFRS 9.B6.6.7). Wird das auf Gruppenbasis gesteuerte Risiko durch die Grundgeschäfte selbst vollständig kompensiert, liegt gemäß IFRS 9.6.6.6 eine „Null-Nettoposition“ vor. Eine Postengruppe (einschließlich solche, die eine Nettoposition bilden) kann ein Unternehmen nur dann als Grundgeschäft designieren, wenn die Postengruppe (einschließlich Komponenten von Posten) nur aus Posten besteht, die einzeln als Grundgeschäfte in Frage kommen, und die Posten in der Gruppe gemeinsam auf Gruppenbasis zu Risikomanagementzwecken gesteuert werden (IFRS 9.6.6.1 (a), (b)). 884 Bspw. liegt der Effektivzinssatz bei Ausreichung bei 6% und der LIBOR bei 4%.
Wenn nun Letzterer im Zeitverlauf auf 8% steigt, ergibt sich zu einem späteren Designationszeitpunkt ein im Vergleich zur Ausreichung entsprechend höherer Effektivzinssatz. Beträgt dieser etwa 9,5%, kann eine LIBOR-Komponente von 8% designiert werden.
389
Generelle Voraussetzungen
3 Weitere Vorgaben für Nettopositionen
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Darüber hinaus bestehen für Postengruppen in Form einer Nettoposition weitere Vorgaben. So kann eine Nettoposition nur in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung eingebunden werden, wenn das Unternehmen zu Risikomanagementzwecken Absicherungen auf Nettobasis vornimmt. Dies muss anhand von Tatsachen feststellbar und normalerweise vom Management in Schlüsselpositionen (wie in IAS 24 definiert885) genehmigt sein (IFRS 9.B6.6.1). Zudem setzt die Designation einer Gruppe von Posten (die eine Nettoposition bilden) voraus, dass die gesamte Postengruppe, welche die Nettoposition formiert, Bestandteil des Grundgeschäfts ist. Auch kommt es nicht in Frage, einen unspezifischen abstrakten Betrag einer Nettoposition – z.B. den Saldo aus einer Gruppe von festen Verkaufs- und festen Kaufverpflichtungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten – zu designieren (IFRS 9.B6.6.4). In Bezug auf Fair Value Hedges (► 3.16.7; 3.16.10.1) hat man keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Bei Cash Flow Hedges (► 3.16.7; 3.16.10.2) entstehen Nettopositionen bzw. gegenläufige Risikopositionen dadurch, dass die Zahlungsstrom-Schwankungen der in der Gruppe befindlichen Posten nicht ungefähr proportional zur gesamten ZahlungsstromSchwankung der Gruppe sind; die Designation wird an die folgenden Bedingungen geknüpft (IFRS 9.6.6.1 (c), B6.6.7):
Es muss es sich um die Absicherung eines Währungsrisikos handeln. Das Unternehmen spezifiziert im Rahmen der Designation der Nettoposition die Berichtsperiode, in welcher die erwarteten Transaktionen voraussichtlich die GuV beeinflussen werden, genauso wie deren Art und Umfang. Mit Blick auf letztere Bedingung muss das Unternehmen gemäß dem Beispiel in IFRS 9.B6.6.8 bei Nettopositionen bestehend aus erwarteten Verkäufen und Käufen dokumentieren, welche Produkte veräußert oder bezogen werden und welches betragsmäßige Volumen die Transaktionen aufweisen.886 Bei Layerkomponenten (► 3.16.5.2) hat man auch die jeweiligen Layer zu spezifizieren.887 Sofern die einzelnen Verkäufe und Käufe (inner-
885 Siehe dazu Fn. 602. 886 Eine Beispieltabelle, wie man den Dokumentationsanforderungen in IFRS 9.B6.6.8
nachkommen kann, findet sich bei MÜLLER/SCHAMBER (2017), S. 145. 887 Bspw., dass sich der Bottom Layer der Verkäufe (100 $) aus einem erwarteten
Verkaufsvolumen der ersten 70 $ von Produkt A und der ersten 30 $ von Produkt B zusammensetzt; und dass sich der Bottom Layer der Käufe (150 $) aus Käufen der ersten 60 $ von Maschinen Typ A, der ersten 40 $ von Maschinen Typ B sowie der ersten 50 $ von Rohstoff A ergibt.
390
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
halb der jeweiligen Layer) in unterschiedlichen Berichtsperioden GuVwirksam werden, ist dies ebenfalls zu dokumentieren.888 Formen die Postengruppen eine Null-Nettoposition (siehe oben), wird für die Designation Folgendes kumulativ vorausgesetzt (IFRS 9.6.6.6):
Die Absicherung ist Teil einer Strategie zur revolvierenden Absicherung
Weitere Vorgaben für Null-Nettopositionen
des Nettorisikos, wobei das Unternehmen neue Positionen gleicher Art im Zeitverlauf routinemäßig absichert (bspw. wenn Transaktionen den Zeithorizont erreichen, für welchen das Unternehmen absichert).
Der Umfang der abgesicherten Nettoposition ändert sich während der Laufzeit der Strategie zur revolvierenden Absicherung des Nettorisikos und das Nettorisiko wird (falls die Nettoposition ungleich 0 ist) unter Anwendung von zulässigen Sicherungsinstrumenten abgesichert.
Normalerweise wendet das Unternehmen Hedge Accounting auf solche Nettopositionen an, wenn die Nettoposition ungleich 0 ist und eine Absicherung mit zulässigen Sicherungsinstrumenten erfolgt.
Die Nichtanwendung des Hedge Accounting auf die Null-Nettoposition würde zu inkonsistenten Rechnungslegungsergebnissen führen, da bei der herkömmlichen Bilanzierung die gegenläufigen Risikopositionen nicht erfasst würden – was bei Absicherung einer Nettoposition (im Rahmen einer bilanziellen Sicherungsbeziehung) der Fall wäre.
3.16.5.4 Designation von Komponenten einer Gruppe Eine Komponente, die einen (prozentualen) Anteil einer zulässigen Postengruppe darstellt, ist als Grundgeschäft designierbar, falls diese Designation mit der Risikomanagementzielsetzung des Unternehmens im Einklang steht (IFRS 9.6.6.2). Weitere Anforderungen werden an die Designation von Layerkomponenten (► 3.16.5.2) aus einer Gesamtgruppe von Posten gestellt. Eine solche kommt gemäß IFRS 9.6.6.3 nur dann für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung in Frage, wenn
die Layerkomponente einzeln identifizierbar und verlässlich bewertbar ist;
888 Wird etwa Sachanlagevermögen erworben, muss die erwartete Erwerbsperiode
sowie die geplante Nutzungs- bzw. Abschreibungsdauer angegeben werden. Dabei sind auch unterschiedliche Abschreibungsmuster (z.B. Nutzung sowohl der linearen als auch der leistungsabhängigen Abschreibung für die Maschine von Typ A) zu berücksichtigen.
391
Vorgaben für Layerkomponenten
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
die Risikomanagementzielsetzung in der Absicherung einer Layerkomponente besteht;
die Posten in der Gesamtgruppe (aus welcher der Layer bestimmt wird) dem gleichen abgesicherten Risiko ausgesetzt sind;889
ein Unternehmen bei einer Absicherung von bestehenden Posten (bspw. einer bilanzunwirksamen festen Verpflichtung oder einem bilanzierten Vermögenswert) die Gesamtgruppe der Posten bestimmen und nachverfolgen kann, aus welcher Gesamtgruppe der abgesicherte Layer definiert ist (sodass die Hedge-Accounting-Anforderungen erfüllt werden können); und
sämtliche Posten der Gruppe, die Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung enthalten, die in IFRS 9.B6.3.20 enthaltenen Anforderungen an Layerkomponenten (► 3.16.5.2) erfüllen. Ferner muss bei der Designation der Nominalbetrag der Postengruppe, aus welcher die gesicherte Layerkomponente definiert wird, genau spezifiziert werden (IFRS 9.B6.6.11). Die bilanzielle Sicherungsbeziehung kann dabei Layer aus mehreren verschiedenen Postengruppen einschließen. So ist es bspw. möglich, eine Layerkomponente aus einer Gruppe von Vermögenswerten mit einer Layerkomponente aus einer Gruppe von Verbindlichkeiten zusammen zu designieren (IFRS 9.B6.6.12).
3.16.5.5 Designation als aggregierte Risikoposition Nach IFRS 9 lassen sich aggregierte Risikopositionen als Kombinationen eines Grundgeschäfts im Sinne von IFRS 9.6.3.1 und eines Derivats designieren. Dies schließt auch erwartete Transaktionen einer aggregierten Risikoposition (d.h. mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktionen, die zu einer Risikoposition und einem Derivat führen würden) ein. Letzteres setzt allerdings voraus, dass die aggregierte Risikoposition hochwahrscheinlich eintritt und dass sie, sobald sie eingetreten ist (und daher nicht mehr erwartet wird), die Voraussetzungen für ein Grundgeschäft erfüllt (IFRS 9.6.3.4). Beispiele für aggregierte Risikokomponenten sind (IFRS 9.B6.3.3):
Ein Unternehmen mit funktionaler Währung € sichert den künftigen Einkauf von Kaffee in $ (erwartete Transaktion in 15 Monaten) gegen Preisänderungen mittels eines Future für Kaffee ab. Durch den KaffeeFuture wird der $-Zahlungsausgang, der in 15 Monaten erfolgt, fixiert.
889 D.h. die Bewertung des abgesicherten Layer wird nicht wesentlich davon beein-
flusst, welche konkreten Posten der Gesamtgruppe dem abgesicherten Layer angehören.
392
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
Die erwartete Transaktion in Kombination mit dem Future (Derivat bzw. Warentermingeschäft ► 2.6.1) kann als aggregierte Risikoposition zur Absicherung des €/$-Wechselkursrisikos designiert werden.
Ein Unternehmen mit funktionaler Währung € hat eine 10-jährige festverzinsliche Anleihe in $ begeben. Mittels eines Zins-/Währungsswap wird diese in eine 10-jährige variabel verzinsliche €-Anleihe umgewandelt, d.h. es entsteht ein zinsbedingtes Cashflow-Risiko. Die Kombination aus Anleihe und Zins-/Währungsswap (Derivat) lässt sich als aggregierte Risikoposition zur Absicherung dieses Risikos designieren. Bei aggregierten Risikokomponenten werden in der Regel 2 Sicherungsbeziehungen (Level 1, Level 2) designiert, wobei die Level-2-Sicherungsbeziehung auf den Absicherungsergebnissen der Level-1-Sicherungsbeziehung aufbaut. Für weitere Hinweise zur Methodik und zur Bilanzierung dieser Kombinationen wird auf Abschnitt 3.16.10.4 verwiesen.
3.16.6 Sicherungsinstrumente In erster Linie kommen derivative Finanzinstrumente als Sicherungsinstrumente in Betracht (IFRS 9.6.2.1). Das Unternehmen kann sämtliche Derivate als solche einsetzen; davon ausgenommen sind folgende Posten:
geschriebene (d.h. verkaufte) Optionen, außer sie werden zur Glattstel-
Regeleinsatz von derivativen Finanzinstrumenten
lung einer erworbenen Option eingesetzt (IFRS 9.6.2.1, B6.2.4);890
derivative Finanzinstrumente, die in hybride Verträge eingebettet sind, das Unternehmen sie aber (IFRS 9.B6.2.1; ► 3.15.1).891
nicht
getrennt
zu
bilanzieren
hat
Ferner lassen sich nicht-derivative Finanzinstrumente, die GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (Bewertungskategorie FA_FVPL, FL_FVPL) als Sicherungsinstrumente einsetzen (IFRS 9.6.2.2). Dafür gelten allerdings die folgenden Ausnahmen bzw. Einschränkungen:
Nicht möglich ist gemäß IFRS 9.6.2.2 die Designation von im Rahmen der Fair-Value-Option freiwillig zum beizulegenden Zeitwert bilanzier-
890 Die Ausnahme in Verbindung mit dem Einsatz zur Glattstellung schließt gemäß
IFRS 9.B6.2.4 auch Optionen ein, die in ein anderes Finanzinstrument eingebettet sind (bspw. eine geschriebene Kaufoption, mit der das Risiko aus einer kündbaren Verbindlichkeit abgesichert werden soll). 891 Getrennt zu bilanzierende eingebettete Derivate können indes als Sicherungsinstrumente designiert werden, vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2254 (7A.2.370.150); PWC (2017a), S. 14f.
393
Einsatz von nicht-derivativen Finanzinstrumenten
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
ten finanziellen Verbindlichkeiten, deren ausfallrisikobedingte Wertänderungen das Unternehmen im OCI erfasst (► 3.9.4.2).892
Zur Absicherung eines Währungsrisikos können die Währungsrisikokomponenten eines nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerts oder einer nicht-derivativen finanziellen Verbindlichkeit als Sicherungsinstrumente designiert werden, es sei denn, bei dem finanziellen Vermögenswert handelt es sich um eine Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im OCI (Bewertungskategorie FA_FVOCI, Unterkategorie FA_FVOCI_E ► 3.4.3.6) bilanziert wird (IFRS 9.6.2.2).893
Für andere Absicherungen als solche gegen das Währungsrisiko ist ein nicht-derivativer Posten nur gesamthaft bzw. als prozentualer Anteil des gesamten Finanzinstruments als Sicherungsinstrument designierbar (IFRS 9.B6.2.5), d.h. es besteht ein Verbot zur Designation spezifischer Risikokomponenten des Sicherungsinstruments.894 Weitere Zulässigkeiten und Einschränkungen
Bei der Designation von Sicherungsinstrumenten ist zudem Folgendes zu beachten:
Eigene (derivative und nicht-derivative) Eigenkapitalinstrumente (im Sinne des IAS 32) können nicht als Sicherungsinstrumente designiert werden, da sie weder finanzielle Vermögenswerte noch finanzielle Verbindlichkeiten darstellen (IFRS 9.B6.2.2).
Als Sicherungsinstrumente sind nur solche Finanzinstrumente einsetzbar, bei denen eine nicht zum Berichtsunternehmen gehörende externe Partei – d.h. außerhalb der Unternehmensgruppe oder des einzelnen Unternehmens, über die/das berichtet wird – eingebunden ist (IFRS 9.6.2.3). 892 Ansonsten bestehen für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlich-
keiten, die das Unternehmen freiwillig der Zeitbewertung aussetzt, im Hinblick auf die Designation als Sicherungsinstrumente grundsätzlich keine Verbote. Allerdings wäre es nicht sachgerecht, wenn die Designation zum Wiederaufleben eines über die Fair-Value-Option beseitigten oder signifikant reduzierten Accounting Mismatch führen würde. Vgl. dazu IDW (2017a), Rz. 338 m.V.a. IFRS 9.BC6.136-BC6.141. 893 Insofern kann man i.V.m. IFRS 9.6.2.4 (c) (siehe dazu die Ausführungen in diesem Abschnitt) entweder das gesamte Instrument (bzw. die gesamte Währungsrisikokomponente) oder einen Anteil des gesamten Instruments (bzw. einen Anteil der Währungsrisikokomponente) designieren, vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 721. 894 Als Beispiel für eine mögliche nicht-währungsbezogene Absicherung nennt KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2597 (7A.9.590.70-90) den Fall, dass ein erwarteter Kauf eines Rohstoffs durch den Erwerb von Anteilen an einem entsprechenden Rohstoff-Fonds abgesichert wird. Die erworbenen Anteile werden GuV-wirksam zum Fair Value bewertet und lassen sich daher gesamthaft (bzw. gemäß der Anzahl der erworbenen Anteile, die dem abzusichernden Nominalvolumen entspricht) als nicht-derivative Sicherungsinstrumente zur Absicherung gegen das Rohstoffpreisrisiko designieren.
394
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
Die Designation einzelner wertbestimmender Faktoren eines Derivats als Sicherungsinstrument ist grundsätzlich nicht möglich; es lassen sich nur folgende Bewertungskomponenten eines Sicherungsinstruments getrennt designieren (IFRS 9.6.2.4 (a), (b)):
im Fall von Optionskontrakten: innerer Wert und Zeitwert, wobei nur die Änderung des inneren Wertes einer Option als Sicherungsinstrument bestimmt und die Änderung des Zeitwerts ausgeklammert wird;895
bei Terminkontrakten: Kassa- und Zinskomponente, wobei nur eine Designation der Kassakomponente als Sicherungsinstrument erfolgt und man die Zinskomponente ausschließt (Praxisbeispiele ► 7.2.1; 7.2.2);
bei Währungsterminkontrakten: der Währungsbasis-Spread wird nicht als Bestandteil des Sicherungsinstruments behandelt.896
Als Sicherungsinstrument kann gemäß IFRS 9.6.2.4 (c) ein Anteil des gesamten Sicherungsinstruments (z.B. 50% des Nominalvolumens) bestimmt werden (Praxisbeispiel ► 7.2.3).897
Ferner ist es bei der Absicherung von Finanzinstrumenten zulässig, ein Sicherungsinstrument nur für einen Teil der (Rest-)Laufzeit des Grundgeschäfts (z.B. Designation eines Zinsswap für 3 Jahre zur Absicherung von Zinsrisiken aus einer Anleihe mit 5 Jahren Laufzeit) zu designieren.898
895 Ein ausführliches Beispiel dazu findet sich bei PWC (2017a), S. 89-100. Darin wird
das Währungsrisiko aus einem künftigen Verkauf (Cash Flow Hedge) mittels einer Währungsoption (Put Option) abgesichert. 896 Siehe zur Bestimmung der Komponenten bei Devisentermingeschäften Abschnitt 2.6.4.2. Siehe zum Währungsbasis-Spread und zur Bilanzierung ausgeschlossener Teile des Sicherungsinstruments weiterführend Abschnitt 3.16.12. 897 Dies gilt auch für derivative Sicherungsinstrumente, z.B. lässt sich ein Prozentsatz des Nominalwerts eines Zinsswap designieren, siehe dazu etwa das Beispiel in DELOITTE LLP (2018b), S. 710. 898 Vgl. PWC (2017a), S. 67; PWC (2017b), S. 46022 (46.76), S. 46114 (FAQ 46.76.1) und anhand von Beispielen S. 46115 (FAQ 46.76.2); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2596 (7A.9.580.30); DELOITTE LLP (2018b), S. 721 und exemplarisch S. 764. Bei der Absicherung von erwarteten Transaktionen ist eine Designation über nur einen Teil der (Rest-)Laufzeit hingegen verboten, d.h. das Sicherungsinstrument darf keine kürzere Laufzeit als die erwartete Transaktion haben, vgl. PWC (2017b), S. 46114f. (FAQ 46.76.1). Im umgekehrten Fall, d.h. die Laufzeit des Sicherungsinstruments übersteigt diejenige der erwarteten Transaktion, ist hingegen eine Designation möglich, vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2596 (7A.9.580.30).
395
3.16
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Hingegen nicht designieren lässt sich ein Sicherungsinstrument für einen Teil seiner Zeitwertänderung, der nur aus einem Teil der Restlaufzeit des Sicherungsinstruments resultiert (IFRS 9.6.2.4 (c)).899
Über IFRS 9.B6.2.6 wird es ermöglicht, ein einzelnes Sicherungsinstrument zur Absicherung verschiedener Risiken einzusetzen, falls eine spezifische Designation des Sicherungsinstruments und der verschiedenen Risikopositionen als Grundgeschäfte vorliegt.900
Gemäß IFRS 9.6.2.5 können Kombination aus derivativen und nichtderivativen Finanzinstrumenten (oder Teile davon) gemeinsam als Sicherungsinstrument fungieren. Dies gilt auch, wenn sich die Risiken aus den verschiedenen Derivaten kompensieren.901
Derivate im Anwendungsbereich von IFRS 9, die zum Festpreis durch physische Lieferung des zu Grunde liegenden Vermögenswerts (d.h. auf Bruttobasis; so genannte „All-In-One Hedges“) erfüllt werden, lassen sich als Sicherungsinstrumente im Rahmen von Cash Flow Hedges designieren:902
Bspw. kann ein Vertrag zum künftigen Verkauf von Waren gegen ein festes Entgelt, der (z.B. auf Grund einer Net-Settlement-Praxis in der Vergangenheit ► 3.3.6.5) als Derivat GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, innerhalb eines Cash Flow Hedge gegen das Risiko schwankender Zahlungsströme (denen das Unternehmen aus dem Verkauf der Waren ausgesetzt ist) designieren – auch wenn die Waren über den Festpreisvertrag veräußert werden.903
899 Ausgeschlossen ist etwa die Designation eines Zinsswap über die nächsten
3 Jahre, der eine Restlaufzeit von 5 Jahren hat, vgl. PWC (2017b), S. 46031 (46.106). 900 So kann bspw. zur Absicherung von Zins- und Währungsrisiken ein Zins-/Wäh-
rungswap designiert werden, vgl. dazu KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2595 (7A.9.570.20) oder das Beispiel in DELOITTE LLP (2018b), S. 724f. Die Grundgeschäfte können gemäß IFRS 9.B6.2.6 Gegenstand verschiedener Sicherungsbeziehungen sein; für Beispiele dazu vgl. PWC (2017a), S. 45f.; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2595 (7A.9.570.40-60); DELOITTE LLP (2018b), S. 725-728. 901 Allerdings darf das kombinierte Instrument zum Zeitpunkt der Designation netto keine geschriebene Option sein, es sei denn, sie wird zur Glattstellung einer erworbenen Option eingesetzt (IFRS 9.6.2.6 m.V.a. IFRS 9.B6.2.4). 902 Vgl. dazu DELOITTE LLP (2018b), S. 712-715. Da das Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument sodann eine einzige Transaktion darstellen bzw. die Bruttoerfüllung über das Derivat selbst erfolgt, werden diese Sicherungen als „All-In-One Hedges“ bezeichnet. Vgl. auch PWC (2017b), S. 46038 (46.133) bzw. S. 46176f. (FAQ 46.133.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2590f. (7A.9.480.10, 20). 903 Verträge zum Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten, die via Net Settlement erfüllbar sind oder auf welche die Fair-Value-Option angewandt wird, können hingegen weder als All-In-One Hedges noch als herkömmliche Grundgeschäfte designiert werden, vgl. PWC (2017b), S. 46028 (46.95).
396
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
Ein weiterer Anwendungsfall ergibt sich etwa, wenn ein Vertrag über den künftigen Erwerb eines 20%-Eigenkapitalanteils (d.h. das Unternehmen bilanziert die Beteiligung später nach der Equity-Methode ► 3.3.6.1) zum Festpreis abgeschlossen wird. Ohne Anwendung der Hedge-Accounting-Vorschriften wäre der Kontrakt über die Laufzeit GuV-wirksam als Derivat zu bilanzieren. Er kann jedoch im Rahmen eines Cash Flow Hedge zur Absicherung der Schwankungen der zu zahlenden Gegenleistung designiert werden.904
3.16.7 Arten bilanzieller Sicherungsbeziehungen: Überblick Tabelle 3-29 zeigt, welche Arten von Sicherungsbeziehungen IFRS 9 vorsieht. Auf die jeweilige Bilanzierungsmethodik wird in Abschnitt 3.16.10 eingegangen.
Risikobezug
Risikoart und -position
Bezeichnung
Arten bilanzieller Sicherungsbeziehungen nach IFRS 9.6.5.2
Tabelle 3-29
„Fair Value Hedge“
„Cash Flow Hedge“
„Net Investment Hedge”
„Absicherung des beizulegenden Zeitwerts“
„Absicherung von Zahlungsströmen“
„Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb“
Risiken, die sich ergeben durch Änderungen der beizulegenden Zeitwerte von
Währungsrisiken in VerRisiken aus Schwankungen künftiger Cashflows in Verbindung bindung mit einer Nettomit investition in eine wirtschaftlich selbstständige bilanzierten Vermögenswer Teileinheit ten und Verbindlichkeiten
bilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bilanzunwirksamen festen Verpflichtungen
GuV*
erwarteten, hochwahrscheinlich eintretenden künftigen Transaktionen
bilanzunwirksamen festen Verpflichtungen (bei Währungsrisiken)
GuV
EK
904 Für ein ausführliches Bilanzierungsbeispiel dazu vgl. DELOITTE LLP (2018b),
S. 1000-1007. Nicht möglich sind hingegen Designationen künftiger Verträge über den Erwerb von Eigenkapitalinstrumenten, die später der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) oder der Bewertungskategorie FA_FVPL zugeordnet werden, siehe dazu Abschnitt 3.16.5.1.
397
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Beispiele
3
*
Fair Value Hedge versus Cash Flow Hedge
„Fair Value Hedge“
„Cash Flow Hedge“
„Net Investment Hedge”
Absicherung von
Absicherung von
Absicherung von
festverzinslichen Verbindlichkeiten gegen zinsbedingte Wertänderungen
Vorratsbeständen gegen preisbedingte Wertänderungen
Einzahlungen aus künftigen Umsatzerlösen oder geplanten Krediten gegen währungsbedingte Schwankungen
Forderungen gegen währungsbedingte Wertänderungen
variablen Zinsauszahlungen gegen zinsbedingte Fluktuationen
Auslandsbeteiligungen gegen währungsbedingte Schwankungen aus der Abschlussumrechnung
festen Verpflichtungen zum Kauf von Rohstoffen gegen preisbedingte Wertänderungen
Auszahlungen aus dem geplanten Kauf von Rohstoffen gegen währungsbedingte Schwankungen
Forderungen gegenüber Auslandsbeteiligungen gegen währungsbedingte Schwankungen
Einzahlungen aus festen Verpflichtungen zum Verkauf von Waren gegen währungsbedingte Fluktuationen
Außer es handelt sich bei dem Grundgeschäft um eine Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument, das der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) zugeordnet wird; sodann hat das abgesicherte Fair-Value-Risiko gemäß IFRS 9.6.5.3 keine Auswirkungen auf die GuV, sondern auf das OCI (bzw. auf das Eigenkapital).
Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts und Absicherungen von Zahlungsströmen unterscheiden sich in Bezug auf das abgesicherte Risiko: Mit einem Fair Value Hedge werden Grundgeschäfte gegen Marktwertänderungen abgesichert, wohingegen mit einem Cash Flow Hedge eine Festschreibung von zustandsabhängigen Zahlungsströmen erreicht wird.905 So kann bspw. ein festverzinsliches Schuldinstrument nicht im Rahmen eines Cash Flow Hedge gegen Zinsänderungsrisiken designiert werden, weil mit dem Posten keine Cashflow-Schwankungen verbunden sind. Beide Arten können allerdings den gleichen Risikofaktoren (Preise, Bonität, sonstige wirtschaftliche Veränderungen) unterliegen. Des Weiteren ist sowohl eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts als auch eine Absicherung von Zahlungsströmen in der Regel nur unter der Voraussetzung möglich, dass ein Risiko besteht, welches sich auf das Periodenergebnis auswirkt (IFRS 9.6.5.2). Bei Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb beeinflussen Schwankungen der zu Grunde liegenden Währung hingegen zunächst nicht die GuV; die Sicherungsbeziehung zielt auf die Verringerung der Volatilität des Eigenkapitals ab.906
Zuordnungsalternativen
Das Währungsrisiko einer festen Verpflichtung kann wahlweise als Fair Value Hedge oder als Cash Flow Hedge bilanziert werden (IFRS 9.6.5.4). So muss das Unternehmen etwa die Absicherung einer festen Verpflichtung zum Kauf von Waren (z.B. Kraftstoff) gegen Preisrisiken (z.B. Änderung des
905 Vgl. dazu und folgend KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 2025. 906 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 2024.
398
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
Kraftstoffpreises) als Fair Value Hedge behandeln, die Absicherung derselben festen Verpflichtung gegen Währungsrisiken (z.B. Änderung des $Kurses) kann es jedoch alternativ auch als Cash Flow Hedge designieren (IFRS 9.B6.5.3). Ursächlich für gesonderte Vorschriften zur Absicherung von ausländischen Teileinheiten ist die unterschiedliche Erfassung von währungsbedingten Gewinnen und Verlusten der gegenläufigen Geschäfte nach IAS 21:907
Als Sicherungsinstrumente kommen Fremdwährungskredite bzw.
Ursache gesonderter Regeln für Net Investment Hedges
-forderungen (Bewertungskategorie FA_AC bzw. FL_AC) oder Währungsderivate (vor Designation der Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FL_FVPL zugeordnet) in Frage. Bei Ersteren handelt es sich stets um monetäre Posten, die zum Abschlussstichtag erfolgswirksam umzurechnen sind. Gleichfalls müssen Wertänderungen von Währungsderivaten ausnahmslos in der GuV berücksichtigt werden (► 3.9.1.2; 3.9.2.2).
Grundgeschäfte bilden entweder monetäre Posten in Form noch ausstehender Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Geschäftsbetrieben oder Anteile an ihrem Nettovermögen. Letztere Anteile hat man im Rahmen der Umrechnung von Abschlüssen in die Darstellungswährung des Konzerns zu überführen; dabei entstehende Differenzen sind im Eigenkapital zu erfassen (IAS 21.39). Ebenso müssen Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Geschäftsbetrieben – trotz ihres monetären Charakters – im Konzernabschluss zunächst erfolgsneutral umgerechnet werden (► 3.12.3.3); eine Umbuchung der im Eigenkapital erfassten Beträge kommt erst bei Veräußerung oder Aufgabe des ausländischen Geschäftsbetriebs in Frage (IAS 21.48). Fair Value Hedges und Cash Flow Hedges – vor allem zur Absicherung von Zins- und Währungsrisiken sowie von Waren- und Rohstoffpreisrisiken – sind sicherlich die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Arten von Sicherungsbeziehungen; sie gehören mittlerweile zum Standardprogamm von nach IFRS bilanzierenden Unternehmen. Aber auch Net Investment Hedges kommen regelmäßig zur Anwendung.908
907 Vgl. dazu z.B. auch HACKENBERGER (2007), S. 274; BERGER (2008), S. 610. 908 Vgl. zu Letzterem die GB 2016 von ADIDAS, S. 187; CONTINENTAL, S. 200;
DEUTSCHE POST, S. 156; DEUTSCHE TELEKOM, S. 210; E.ON, S. 188 und S. 190; HENKEL, S. 159; LINDE, S. 166 sowie von RWE, S. 146.
399
Bedeutung in der Praxis
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.16.8 Anwendungsvoraussetzungen 3.16.8.1 Überblick Folgende in IFRS 9.6.4.1 aufgeführte Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Sicherungsbeziehung bilanziert werden kann (IFRS 9.6.5.1): 1. Die Sicherungsbeziehung enthält nur zulässige Sicherungsinstrumente (► 3.16.6) und zulässige Grundgeschäfte (► 3.16.5). 2. Zu Beginn einer Sicherungsbeziehung muss eine formale Dokumentation mit folgenden Inhalten vorliegen:909
Sicherungsbeziehung, Nennung des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts;
Risikomanagementzielsetzung und -strategie (► 3.16.8.2); Art des abgesicherten Risikos; Methode der Bestimmung der Effektivität der Sicherungsbeziehung (einschließlich Angaben zur Analyse der Ursachen von Ineffektivitäten sowie zur Bestimmung der Sicherungsquote; ► 3.16.9). 3. Es werden alle folgenden Effektivitätskriterien (► 3.16.8.4) erfüllt:
zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument besteht eine wirtschaftliche Beziehung;
das Ausfallrisiko hat keinen dominanten Einfluss auf die Bewertungsänderungen, welche sich aus der wirtschaftlichen Beziehung ergeben;
die Sicherungsquote der Sicherungsbeziehung entspricht der zu Risikomanagementzwecken (d.h. tatsächlich) verwendeten Sicherungsquote; Abweichungen sind nur zulässig, um damit ein Ungleichgewicht bezüglich der Gewichtungen zu verhindern, das zu nicht mit dem Hedge-Accounting-Zweck in Einklang stehenden Ineffektivitäten führen könnte.
3.16.8.2 Risikomanagementstrategie versus -zielsetzung IFRS 9 differenziert zwischen „Risikomanagementstrategie“ („Risk Management Strategy“) und „Risikomanagementzielsetzung“ („Risk Management Objective“). Die Unterschiede werden in IFRS 9.B6.5.24 beschrieben:
909 Dokumentationsvorlagen finden sich etwa bei PWC (2017a), S. 224-228; DELOITTE
LLP (2018b), S. 807f. Ein umfassendes Beispiel für eine Dokumentation liefert PWC (2017b), S. 46075-46078 (FAQ 46.35.7).
400
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
Die Risikomanagementstrategie ist allgemeiner gehalten und wird auf höchster Ebene, auf der das Unternehmen das Risikomanagement definiert, für einen längeren Zeitraum festgelegt. Üblicherweise beschreibt man darin, wie das Unternehmen Risiken identifiziert, denen es ausgesetzt ist, und wie es auf diese reagiert. Die Dokumentation der Risikomanagementstrategie erfolgt in der Regel in einer allgemeinen Richtlinie,910 die zusammen mit spezifischerer Leitlinien von der obersten Unternehmensebene nach unten kommuniziert wird.911
Die Risikomanagementzielsetzung kommt indes auf der Ebene einer bestimmten Sicherungsbeziehung zur Anwendung. Sie bezieht sich darauf, wie das betreffende Sicherungsinstrument, das designiert wurde, zur Absicherung des konkreten Risikos (des Grundgeschäfts) eingesetzt wird. Eine Risikomanagementstrategie kann demnach mehrere verschiedene Sicherungsbeziehungen einbeziehen, deren Risikomanagementzielsetzungen auf die Umsetzung dieser allumfassenden Risikomanagementstrategie abstellen. Eine Risikomanagementstrategie besteht bspw. darin, den Anteil der Fremdfinanzierung mit fester Verzinsung in einer bestimmten Bandbreite zu halten (IFRS 9.B6.5.24 (a)). Ebenfalls unter den Begriff der Risikomanagementstrategie fällt etwa die Vorgabe, dass Währungsrisiken aus erwarteten (d.h. noch nicht faktorierten) Verkäufen in bilanzielle Sicherungsbeziehungen einzubinden sind, wohingegen die daraus resultierenden Forderungen nicht im Rahmen des Hedge Accounting abgebildet werden – d.h. mit der Einbuchung der Forderung endet die Sicherungsbeziehung (IFRS 9.B6.5.24 (c)). Die Risikomanagementzielsetzung kann sich ändern, obwohl die Risikomanagementstrategie gleich bleibt.912 Eine Änderung der Risikomanagementzielsetzung hat eine (teilweise) Beendigung der Sicherungsbeziehung (► 3.16.13) zur Folge. Die Hedge-Accounting-Vorgaben in IFRS 9 zielen darauf ab, die Auswirkungen der Risikomanagementaktivitäten – d.h. die Effekte aus dem Einsatz von Finanzinstrumenten zur Steuerung von GuV/OCI-wirksamen Risiken – aufzuzeigen (IFRS 9.6.1.1). Dabei muss die designierte Sicherungsbeziehung nicht zu 100% in Einklang mit den Risikomanagementaktivitäten stehen. So 910 PWC (2017b), S. 46071 (FAQ 46.35.1) zufolge enthält eine solche Dokumentation
üblicherweise Informationen über Folgendes: Risikomanagement-Verantwortlichkeiten, zu sichernde Risiken, Umfang der Absicherung, Zeitraum der Risikosteuerung, mögliche Sicherungsinstrumente, Risikolimits. 911 Eine schriftliche Festlegung in einer gesonderten Richtlinie ist jedoch nicht zwingend erforderlich; eine informelle Risikomanagementstrategie reicht ggf. aus. Die Dokumentation der Sicherungsbeziehung sollte dann (mangels Verweismöglichkeit) eine Beschreibung der Risikomanagementstrategie enthalten. Vgl. dazu ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4135. 912 Vgl. hierzu PWC (2017a), S. 58.
401
Zulässigkeit von Proxy Hedging
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
ist eine Designation auch dann zulässig, wenn diese zwar nicht exakt die Risikomanagementaktivitäten widerspiegelt, sie sich allerdings auf die gleiche Art des gesteuerten Risikos bezieht und das Unternehmen ein artgleiches Sicherungsinstrument einsetzt. Der Abschluss solcher Sicherungsbeziehungen, die das aktuelle Risikomanagement zwar nicht exakt repräsentieren, jedoch trotzdem nach IFRS 9 zulässig sind, wird als „Proxy Hedging“ bezeichnet (IFRS 9.BC6.97-BC6.101).913 Bspw. kann ein Unternehmen einen erwarteten Verkauf von Mehl durch den Abschluss eines Future auf Weizen gegen das Risiko aus der Schwankung des Mehl-Absatzpreises absichern, falls kein entsprechender Markt für Mehl-Sicherungsinstrumente vorhanden ist.914
3.16.8.3 Begriff und Ausprägungen der Effektivität und Ineffektivität Die „Effektivität“ („Effectiveness“, auch „Wirksamkeit“) bezeichnet den Grad, mit dem die einem gesicherten Risiko zurechenbaren Änderungen (∆) des beizulegenden Zeitwerts oder der Cashflows des Grundgeschäfts (GG) durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts oder der Cashflows des Sicherungsinstruments (SI) kompensiert werden (IFRS 9.B6.4.1). Dies lässt sich über folgende Relation bzw. deren Kehrwert quantifizieren: Effektivität
Δ Fair Value bzw. Cashflows SI Δ Fair Value bzw. Cashflows GG
Als „Ineffektivität“ („Ineffectiveness“, auch „Unwirksamkeit“) wird indes der Grad bezeichnet, zu welchem die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts oder der Cashflows des Sicherungsinstruments die Zeitwert- bzw. Zahlungsstromänderungen des Grundgeschäfts über- oder unterschreiten (IFRS 9.B6.4.1). Ineffektivitäten treten in der Regel auf, sofern die Bewertungsparameter von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument sich unterscheiden, d.h. wenn diese z.B. auf unterschiedlichen Währungen, Mengen oder Nominalwerten basieren, voneinander abweichende Laufzeiten haben, differenzierten Referenzzinssätzen oder Preisindizes unterliegen, auf unterschiedlichen Märkten notiert werden oder unterschiedliche Ausfallrisiken aufweisen.915 Es besteht 913 Vgl. dazu auch GARZ/WIESE (2014b), S. 78f.; IDW (2017a), Rz. 361; MÜLLER/
SCHAMBER (2017), S. 145; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2549 (7A.9.30.10-30) und S. 2756 (7A.11.225.60); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4181; DELOITTE LLP (2018b), S. 1254. Das IFRS IC hat die Zulässigkeit des Proxy Hedging bestätigt, vgl. dazu IFRIC Update January 2016. 914 Vgl. PWC (2017b), S. 46089 (FAQ 46.41.1.1). 915 Vgl. PWC (2005), S. 14; PWC (2017a), S. 50. Ferner kann der Einsatz von zum Designationszeitpunkt bereits existierenden Derivaten (d.h. solche, die bei Designa-
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Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
dann eine nicht-perfekte wirtschaftliche Beziehung (siehe folgenden Abschnitt) zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument. Bei Cash Flow Hedges ist ferner häufig ein im Vergleich zur Erwartung früherer oder verspäteter Eintritt der erwarteten Transaktion ursächlich für Ineffektivitäten.916 Auch falls die Cashflows aus dem Sicherungsinstrument und aus dem Grundgeschäft unterschiedlichen Diskontierungszinssätzen unterliegen oder gar nur Zahlungen von einem der beiden Posten diskontiert werden, resultieren Ineffektivitäten.917 Im Hinblick auf den Zeitraum, der bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung zu berücksichtigen ist, können 2 Arten der Effektivität unterschieden werden:
Prospektive Effektivität: Die zu Beginn der Absicherung und in den darauf folgenden Perioden künftig (d.h. über die gesamte (Rest-)Laufzeit) erwartete Effektivität.
Retrospektive Effektivität: Die aktuell (d.h. in Bezug auf die abgelaufene Berichtsperiode) festgestellte Effektivität, die das bilanzielle Ergebnis der Sicherungsbeziehung widerspiegelt. Um nach IFRS 9 eine Sicherungsbeziehung designieren zu können, muss das Unternehmen zu Beginn der Sicherungsbeziehung und auf fortlaufender Basis beurteilen, ob die Effektivitätskriterien (siehe dazu den folgenden Abschnitt) erfüllt sind. Die Beurteilung bezieht sich auf Erwartungen über die Effektivität und ist daher ausschließlich zukunftsgerichtet (IFRS 9.B6.4.12). Somit muss im Rahmen der Analyse, ob die Anwendungsvoraussetzungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (weiterhin) erfüllt sind, nur die prospektive Effektivität nachgewiesen werden. Die retrospektive Effektivität hat das Unternehmen für Bilanzierungszwecke zu bestimmen. So müssen im Rahmen eines Cash Flow Hedge (► 3.16.10.2) oder eines Net Investment Hedges (► 3.16.10.3) etwaige Ineffektivitäten der Sicherungsbeziehung zum Abschlussstichtag (d.h. für die abgelaufene Berichtsperiode) ermittelt und GuV-wirksam erfasst werden.918 Bei Fair Value Hedges (► 3.16.10.1) erfolgt ein rückwirkender Vergleich der relevanten Wertänderungen des Grundgeschäfts mit denjenigen gegenläufigen Wertänderungen des Sicherungsinstruments. Beide Wertänderungen (d.h. der Sicherungsgewinn des Grundgeschäfts und der Sicherungsverlust des Siche-
tion einen von 0 abweichenden Fair Value haben) als Sicherungsinstrument zu Ineffektivitäten führen, vgl. ebenda, S. 50 und S. 56. 916 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 817, S. 826 und S. 862f. Vgl. auch PWC (2017b), S. 46072 (FAQ 46.35.3). 917 Vgl. generell PWC (2017b), S. 46073 (FAQ 46.35.3). Siehe auch Abschnitt 3.16.9.1. 918 Vgl. SCHMIDT/BAREKZAI/HÜTTERMANN (2014), S. 377; ÖNÜT/HACHMEISTER (2017), S. 157.
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3.16
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
rungsinstruments oder umgekehrt) werden GuV-wirksam erfasst; der sich für die abgelaufene Berichtsperiode jeweils ergebende Saldo (der NettoSicherungsgewinn/-verlust) stellt die retrospektive Ineffektivität dar.919
3.16.8.4 Effektivitätskriterien FRS 9.6.4.1 (c) setzt zur Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung die Erfüllung von Effektivitätskriterien voraus. Es werden 3 Teilkriterien unterschieden, die sich unter den folgenden Begriffen zusammenfassen lassen:
wirtschaftliche Beziehung, Ausfallrisiko, Sicherungsquote. Wirtschaftliche Beziehung
Damit eine Sicherungsbeziehung effektiv im Sinne von IFRS 9.6.4.1 (c) (i) ist, muss zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument eine wirtschaftliche Beziehung bestehen. Was dies bedeutet, wird über IFRS 9.B6.4.4 konkretisiert. So haben die Wertentwicklungen der beiden Posten – wegen desselben Risikos (welches das abgesicherte Risiko darstellt) – grundsätzlich gegenläufig zu sein. Folglich muss die Erwartung bestehen, dass sich systematische Wertänderungen infolge von Bewegungen desselben Basiswerts (oder derselben Basiswerte) ergeben, die wirtschaftlich dergestalt miteinander in Verbindung stehen, dass die Basiswerte ähnlich auf das abgesicherte Risiko reagieren (wie dies bspw. beim Basiswert „Rohöl der Sorte Brent“ und beim Basiswert „Rohöl der Sorte WTI“ der Fall ist). Gemäß IFRS 9.B6.4.5 können bei nicht-identischen Basiswerten Situationen eintreten, in denen gleichläufige (statt gegenläufige) Wertänderungen des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts vorherrschen;920 das Kriterium der wirtschaftlichen Beziehung ist dabei als erfüllt anzusehen, wenn die Wertänderungen (infolge von Veränderungen der Basiswerte) normalerweise gegenläufig sind. Ob eine wirtschaftliche Beziehung besteht, muss anhand einer Analyse des möglichen Verhaltens der Sicherungsbeziehung während ihrer Laufzeit untersucht werden.921 Damit wird nachgeprüft, ob die Sicherungsbeziehung 919 Insofern bestimmt sich die Ineffektivität beim Fair Value Hedge automatisch, vgl.
KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2556 (7A.9.170.80); DELOITTE LLP (2018b), S. 812. 920 Diese Situationen ergeben sich bspw., da sich der Preisunterschied zwischen den
beiden miteinander verbundenen Basiswerten ändert, während die Basiswerte selbst keine größeren Veränderungen zeigen. 921 Laut ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4174 sind dabei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: Laufzeit, Nominalvolumen, Zahlungszeitpunkte, Zinsbasis und -differenzen, Zinstage-Zählweisen, nur einseitig auftretende Merkmale, abweichende Bewertungsmethoden, ob das Sicherungsinstrument „im Geld“ oder „aus dem Geld“ ist.
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Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
erwartungsgemäß in Einklang mit der Risikomanagementzielsetzung steht. Allein das Vorhandensein einer statistischen Korrelation zwischen den beiden Variablen (d.h. der Wertänderung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument) ist nicht ausreichend für die Schlussfolgerung, dass eine wirtschaftliche Beziehung vorliegt (IFRS 9.B6.4.6). Das Unternehmen sollte demnach neben einer quantitativen Analyse (z.B. in Form einer Gegenüberstellung historischer Preisveränderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument) in der Regel immer auch eine qualitative Analyse durchführen und dies entsprechend dokumentieren.922 Ferner darf das Ausfallrisiko keinen dominanten Einfluss auf die Bewertungsänderungen des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts haben (IFRS 9.6.4.1 (c) (ii)), wobei der Begriff „dominant“ in IFRS 9 nicht näher spezifiziert wird.923 Durch den Einfluss des Ausfallrisikos ist die Gegenläufigkeit der Wertänderungen – selbst im Fall einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Sicherungsinstrument und dem Grundgeschäft – ggf. unberechenbar. Eine solche Unberechenbarkeit kann aus einer Änderung des Ausfallrisikos entweder des Sicherungsinstruments oder des Grundgeschäfts resultieren, die so wesentlich ist, dass das Ausfallrisiko die sich aus der wirtschaftlichen Beziehung ergebenden Wertänderungen (d.h. den Effekt aus den Änderungen der Basiswerte) dominiert. Diese Dominanz wäre gegeben, wenn der ausfallrisikobedingte Gewinn oder Verlust den Effekt aus den Änderungen der Basiswerte auf den Wert des Sicherungsinstruments oder des Grundgeschäfts zunichte machen würde – wie dies bspw. gemäß IFRS 9.B6.4.8 bei der Absicherung eines Rohstoffpreisrisikos mit einem unbesicherten Derivat gegeben sein könnte. Hingegen würde keine Dominanz entstehen, wenn während eines bestimmten Zeitraums nur geringe Änderungen der Basiswerte auftreten – selbst wenn geringe ausfallrisikobedingte Wertänderungen des Sicherungsinstruments oder des Grundgeschäfts sich stärker auf die Wertänderungen auswirken könnten als dies die Basiswerte tun (IFRS 9.B6.4.7).924
Ausfallrisiko
In Bezug auf das Sicherungsinstrument sollte in den meisten Fällen eine qualitative Analyse der Nicht-Dominanz des Ausfallrisikos ausreichend sein – z.B. wenn das Unternehmen im Rahmen der Festlegung der Risikomanagementstrategie dokumentiert, dass nur Derivate mit einem niedrigen Kre-
– in Bezug auf das Sicherungsinstrument
922 Vgl. PWC (2017a), S. 51. Lediglich für den Fall, dass die wesentlichen bewertungs-
relevanten Parameter übereinstimmen, ist ggf. ausschließlich eine qualitative Analyse angemessen, siehe dazu Abschnitt 3.16.9.1. 923 Vgl. zu Letzterem PWC (2017a), S. 10. 924 Ein überproportionaler Einfluss des Ausfallrisikos auf die Wertänderungen des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments führt also nicht zwangsläufig dazu, dass das Ausfallrisiko die Wertänderungen dominiert, solange die gesamte Wertänderung des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments relativ gering ist. Vgl. dazu DELOITTE LLP (2018b), S. 820. Geringfügige Effekte können also ignoriert werden, vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4175.
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3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
ditrisiko abgeschlossen werden und es die Ausfallrisiken regelmäßig überprüft sowie die Derivate ggf. ersetzt.925 Auch bei hinterlegten Barsicherheiten, die mittlerweile für Derivate üblich sind, ist eine AusfallrisikoDominanz unwahrscheinlich.926 Werden nicht-derivative Finanzinstrumente gegen Währungsrisiken abgesichert, wird der entsprechende Effekt ausschließlich gemäß IAS 21 bestimmt; ein Einfluss des Ausfallrisikos kann sich somit nicht ergeben.927 – in Bezug auf das Grundgeschäft
Hinsichtlich des Grundgeschäfts muss beachtet werden, dass erwartete Transaktionen keinem Ausfallrisiko unterliegen, da kein Verpflichtungscharakter vorliegt.928 Insofern kann sich eine Ausfallrisiko-Dominanz nur in Verbindung mit designierten Finanzinstrumenten oder mit festen Verpflichtungen ergeben.929 Bei Finanzinstrumenten wird das Bonitätsrisiko häufig von der Sicherungsbeziehung ausgeschlossen (Praxisbeispiele ► 7.1.1; 7.1.2); sodann erübrigt sich eine Analyse.930 Aus künftigen festen Lieferverpflichtungen sollte ebenfalls keine Ausfallrisiko-Dominanz resultieren, da die zu übertragenden Güter als Vorratsvermögen bis zur Übertragung im Bestand des Unternehmens bleiben.931 Auch bei der Absicherung des Zeitwerts von Vorräten kann die Dominanz des Ausfallrisikos ausgeschlossen werden.932
Sicherungs quote
Die „Sicherungsquote“ („Hedge Ratio“) wird gemäß IFRS 9 Anhang A generell definiert als das Verhältnis zwischen der Menge (des Volumens) des Sicherungsinstruments und der Menge (des Volumens) des Grundgeschäfts, gemessen an ihrer relativen Gewichtung. Bei vielen Sicherungsbeziehungen 925 Eine Ersetzung eines Sicherungsinstruments hat ggf. keine Beendigung der Siche-
926 927 928
929
930 931
932
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rungsbeziehung zur Folge (siehe Fn. 1020). Enthält etwa die Risikomanagementrichtlinie einen Hinweis, dass die jeweilige Gegenpartei eines Sicherungsinstruments bei einer Rating-Verschlechterung ausgetauscht wird, so lässt sich dadurch eine Ausfallrisiko-Dominanz ausschließen. Vgl. dazu PWC (2017b), S. 46091 (FAQ 46.45.1). Vgl. dazu ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4176. Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 818. Siehe dazu auch das Praxisbeispiel in Abschnitt 7.2.3. Vgl. hierzu ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4176; DELOITTE LLP (2018b), S. 818f. A.A. indes KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2615 (7A.9.810.90), der zufolge ein Ausfallrisiko auch innerhalb eines Cash Flow Hedge zur Absicherung erwarteter Vorratsverkäufe vorherrschend sein kann. Bei bonitätsbedingt wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten (siehe zu diesen Abschnitt 3.10.4.5) wird in der Regel das Ausfallrisiko dominierend sein. Insofern kann eine Designation entweder nicht erfolgen oder muss – wenn objektive Hinweise auf eine Wertminderung bestehen – beendet werden. Vgl. dazu KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2616 (7A.9.815.50, 60). Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4177. Künftige Käufe/Verkäufe von nicht-finanziellen Posten (wie Vorräte) unterliegen hauptsächlich preisbedingten Wertschwankungen; das Ausfallrisiko hat daher keinen dominanten Einfluss, vgl. PWC (2017b), S. 46092 (FAQ 46.45.2). Vgl. dazu auch ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4176. Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2615 (7A.9.810.90).
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
liegt eine Sicherungsquote von 1 zu 1 vor, da der dem Sicherungsinstrument zu Grunde liegende Basiswert perfekt zum abgesicherten Risiko passt.933 Hingegen können Sicherungsbeziehungen auch ein so genanntes „Basisrisiko“ („Basis Risk“, siehe IFRS 9.IE117) einschließen, durch welches die Wertänderungen von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft bei einer 1-zu-1Sicherungsquote eben nicht zu 100% gegenläufig sind.934 Bei solchen Sicherungsbeziehungen wird die Sicherungsquote normalerweise für Risikomanagementzwecke entsprechend angepasst, um die Effektivität zu verbessern. Daher konkretisiert IFRS 9 im Rahmen der Effektivitätsanforderungen, dass die Sicherungsquote dem Verhältnis aus der vom Unternehmen tatsächlich gesicherten Menge des Grundgeschäfts zur vom Unternehmen tatsächlich eingesetzten Menge des Sicherungsinstruments entsprechen muss (IFRS 9.6.4.1 (c) (iii), B6.4.9). Die für Hedge-Accounting-Zwecke eingesetzte Sicherungsquote hat also grundsätzlich identisch zu der für Risikomanagementzwecke verwendeten Sicherungsquote zu sein.935 Dazu die folgenden Beispiele (IFRS 9.B6.4.9):
Werden für Risikomanagementzwecke 85% eines Risikos bei einem Grundgeschäft abgesichert, wird die bilanzielle Sicherungsbeziehung mit der gleichen Sicherungsquote designiert, die aus dem Risiko von 85% und der Menge des Sicherungsinstruments, welches das Unternehmen zur Absicherung dieser 85% nutzt, resultiert.
Sichert man für Risikomanagementzwecke ein Risiko unter Nutzung eines Nominalbetrags ab, der auf 40 Einheiten eines Finanzinstruments basiert (d.h. das Sicherungsinstrument 40 Einheiten umfasst), erfolgt die Designation mit der gleichen Sicherungsquote, die sich aus dieser Menge von 40 Einheiten und der damit tatsächlich abgesicherten Menge des Grundgeschäfts ergibt. Das Unternehmen darf also für HedgeAccounting-Zwecke keine Sicherungsquote verwenden, die einer größeren oder kleineren Menge der 40 Einheiten des Finanzinstruments entspricht – auch wenn ggf. mehr Einheiten gehalten werden.
933 Vgl. dazu und folgend ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4179. 934 Ursächlich dafür können z.B. unterschiedliche Qualitätsmerkmale der Basiswerte
von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft sein, vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 759. Ein Basisrisiko ergibt sich ferner etwa auch dann, wenn Sicherungsinstrument und Grundgeschäft unterschiedlichen Referenzzinssatz-Ausprägungen (z.B. 6-Monats-LIBOR versus 3-Monats-LIBOR) unterliegen, vgl. ebenda, S. 815. Das Basisrisiko drückt sich in der Preisdifferenz zwischen den beiden Basiswerten (dem „Basis Spread”) aus, siehe dazu weiterführend das Beispiel in Abschnitt 3.16.10.4. 935 Vgl. KUHN/HACHMEISTER (2015b), S. 282; PWC (2017a), S. 10; PWC (2017b), S. 46092f. (FAQ 46.49.1); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4179; DELOITTE LLP (2018b), S. 820.
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– Regelfall: für Risikomanagementzwecke eingesetzte Sicherungsquote
3 – Anpassungen bei Ungleichgewicht
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Allerdings darf die Designation kein Ungleichgewicht zwischen den Gewichtungen des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments widerspiegeln, was zu (erfassten oder nicht-erfassten) Ineffektivitäten der Sicherungsbeziehung führen könnte, und diese Ineffektivitäten wiederum ggf. Bilanzierungsergebnisse zur Folge hätten, die nicht im Einklang mit dem Zweck des Hedge Accounting stehen würden (IFRS 9.6.4.1 (c) (iii), B6.4.10). Um ein solches Ungleichgewicht bzw. die damit ggf. einhergehenden nichtzweckkonformen Ineffektivitäten zu vermeiden, muss die (für Risikomanagementzwecke definierte) Sicherungsquote für Hedge-AccountingZwecke angepasst werden (IFRS 9.B6.4.10). Jedoch führen nicht alle Ungleichgewichte zwingend zu nicht mit dem Hedge-Accounting-Zweck in Einklang stehenden Bilanzierungsergebnissen und damit zu Anpassungen. IFRS 9.B6.4.11 führt bspw. Ineffektivitäten auf, die aus unterschiedlichen Losgrößen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument resultieren. Sollen etwa 100 Tonnen Kaffee mit Kaffee-Futures abgesichert werden und hat ein solcher Kaffee-Future ein Kontraktvolumen von umgerechnet rund 17 Tonnen, kann das Unternehmen entweder 5 Kontrakte zu 85 Tonnen oder 6 Kontrakte zu 102 Tonnen eingehen. In dem Beispiel ist die unangepasste Sicherungsquote heranzuziehen (d.h. entweder 85 zu 100 oder 102 zu 100), da die Ineffektivitäten dem Hedge-Accounting-Zweck nicht entgegenstehen.936
3.16.8.5 Bilanzierungsfolgen bei Nichterfüllung Erfüllt das Unternehmen die an die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen geknüpften Designationsbedingungen (einschließlich Effektivitätskriterien) nicht mehr, führt dies gemäß IFRS 9.B6.5.22 zur Beendigung der Bilanzierung der Sicherungsbeziehung – und zwar prospektiv ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anwendungsvoraussetzungen nicht länger gegeben sind (► 3.16.13). Wird lediglich das Effektivitätskriterium in Bezug auf die Sicherungsquote nicht mehr erfüllt, bleibt aber die Risikomanagementzielsetzung für die designierte Sicherungsbeziehung gleich, muss die Sicherungsquote so angepasst werden, dass die Anwendungsvoraussetzungen wieder gegeben sind (IFRS 9.6.5.5); eine solche Anpassung der Sicherungsquote nach der Designation bezeichnet IFRS 9 als „Rekalibrierung“ bzw. „Rebalancing“ (► 3.16.11).
936 Hier stellt sich zudem die Frage, ob das Unternehmen 85 Tonnen statt 100 Tonnen
als Grundgeschäft designieren kann. Da die Risikomanagementzielsetzung 100 Tonnen vorsieht, ist dies zu verneinen. Vgl. dazu DELOITTE LLP (2018b), S. 822 m.V.a. IFRS 9.BC6.249. Unvermeidbare Ineffektivitäten (wie hier 102 zu 100) sollten in die Dokumentation der Sicherungsbeziehung aufgenommen werden, vgl. ebenda, S. 823.
408
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
3.16.9 Effektivitätsbeurteilung 3.16.9.1 Generelle Vorgaben Eine wesentliche Anwendungsvoraussetzung für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ist der kontinuierliche Nachweis, dass diese die Effektivitätskriterien (wirtschaftliche Beziehung, keine Dominanz des Ausfallrisikos, entsprechende Sicherungsquote) erfüllt, wobei bei der Effektivitätsbeurteilung auf die prospektive Effektivität abgestellt werden muss (► 3.16.8.3). Ferner sind auch die Ursachen von Ineffektivitäten fortlaufend zu analysieren; dies bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Sicherungsbeziehung effektiv ist oder nicht (IFRS 9.B6.4.2).937 IFRS 9 schreibt keine spezifische Methode zur Beurteilung der Effektivität einer Sicherungsbeziehung vor. Das Unternehmen hat indes eine Methode zu verwenden, durch welche die relevanten Merkmale der Sicherungsbeziehung (einschließlich der Ursachen von Ineffektivitäten) erfasst werden. In Abhängigkeit von diesen Faktoren kann es sich bei der Methode um eine qualitative oder um eine quantitative Beurteilung handeln (IFRS 9.B6.4.13).
Methodenwahlrecht
Über erstere qualitative Analyse kann bspw. dann eine gegenläufige Wertentwicklung und damit eine wirtschaftliche Beziehung von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument nachgewiesen werden, wenn die wesentlichen bewertungsrelevanten Parameter („Critical Terms“) der beiden Posten – wie etwa Nominalbetrag, Fälligkeit und Basiswert – übereinstimmen bzw. eng aneinander angepasst sind (IFRS 9.B6.4.14). Ist hingegen Letzteres nicht der Fall, besteht bezüglich des Umfangs der Gegenläufigkeit eine erhöhte Unsicherheit, was es wiederum schwieriger macht, die Effektivität während der Laufzeit der Sicherungsbeziehung zu prognostizieren. Sodann kann das Unternehmen ggf. nur unter Heranziehung einer quantitativen Beurteilung folgern, dass eine wirtschaftliche Beziehung besteht.938 Eine quantitative Analyse ist ferner ggf. notwendig, um zu beurteilen, ob die bei der Designation der Sicherungsbeziehung verwendete Sicherungsquote die Effektivitätskriterien (► 3.16.8.4) erfüllt. Für beide Nachweise (wirtschaftliche Beziehung, entsprechende Sicherungsquote) sind die gleichen oder unterschiedliche Methoden einsetzbar (IFRS 9.B6.4.16).
Qualitative versus quantitative Beurteilung
937 Die Analyse schließt etwaige Aktualisierungen, die sich aus der Rekalibrierung
einer Sicherungsbeziehung über IFRS 9.B6.5.21 (siehe dazu Abschnitt 3.16.11.5) ergeben, ein. 938 Falls sich ein Derivat bei der Designation „im Geld“ oder „aus dem Geld“ befindet (siehe dazu Abschnitt 2.6.2), bedeutet das für sich genommen nicht, dass eine qualitative Beurteilung ungeeignet ist. Dies hängt davon ab, ob die daraus resultierende Ineffektivität eine Größenordnung haben könnte, die über eine qualitative Beurteilung nicht erfasst werden würde (IFRS 9.B6.4.15).
409
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Methodenwechsel
Sofern sich Veränderungen bei den die Effektivität beeinflussenden Umständen ergeben, muss das Unternehmen ggf. einen Methodenwechsel vornehmen, um sicherzustellen, dass die relevanten Merkmale der Sicherungsbeziehung, einschließlich der Ursachen von Ineffektivitäten, weiterhin erfasst werden (IFRS 9.B6.4.17).
Datenbasis, Dokumentation
Die hauptsächliche Informationsquelle für die Effektivitätsbeurteilung bildet das Risikomanagement, d.h. zu Testzwecken lassen sich die vom Management zur Entscheidungsfindung berücksichtigten Daten heranziehen (IFRS 9.B6.4.18). Die verwendete Methode (bzw. die verwendeten Methoden) hat man im Rahmen der Dokumentation der Sicherungsbeziehung anzugeben; bei Methodenänderungen sind bei der Dokumentation entsprechende Aktualisierungen vorzunehmen (IFRS 9.B6.4.19).
Beurteilungszeitpunkte
Die Effektivitätsbeurteilung erfolgt zu Beginn der Sicherungsbeziehung (d.h. bei Designation) und auf fortlaufender Basis. Letzteres bedeutet, dass eine Analyse mindestens zu jedem Abschlussstichtag durchgeführt werden muss. Sofern signifikante Veränderungen der Umstände mit Auswirkungen auf die Effektivitätskriterien eintreten, ist eine Effektivitätsbeurteilung bereits früher erforderlich (IFRS 9.B6.4.12). Analog zur Effektivitätsbeurteilung hat die Analyse der Ursachen von Ineffektivitäten gemäß IFRS 9.B6.4.2 bei Designation und auf fortlaufender Basis zu erfolgen.
Diskontierung
Bei der Effektivitätsbeurteilung ist der Zeitwert des Gelds zu berücksichtigen, d.h. die Bewertung des Grundgeschäfts muss auf Basis des Barwerts vorgenommen werden und somit enthalten die Wertänderungen des Grundgeschäfts auch entsprechende Diskontierungseffekte (IFRS 9.B6.5.4). Folglich kann bspw. bei der Absicherung des Währungsrisikos einer erwarteten Transaktion die Effektivitätsbeurteilung nicht auf undiskontierter Basis vorgenommen werden, d.h. sowohl die Zahlungen aus dem Sicherungsinstrument als auch die Cashflows aus dem Grundgeschäft sind prinzipiell zu diskontieren. Tritt die erwartete Transaktion dann z.B. später ein als geplant (d.h. die Laufzeit von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument weichen voneinander ab), so führt dies zu – ggf. GuV-wirksam zu erfassenden – Ineffektivitäten.939
– grundsätzliche Verpflichtung
– bei Währungssicherungen mit nicht-derivativen Sicherungsinstrumenten
Handelt es sich bei dem Sicherungsinstrument (welches das Unternehmen zur Absicherung von Währungsrisiken einsetzt) allerdings um die Währungsrisikokomponente eines nicht-derivativen Finanzinstruments (z.B. eines Kredits), wird diese gemäß IAS 21 bestimmt (IFRS 9.B6.2.3) und die Zahlungsströme müssen insofern grundsätzlich nicht diskontiert werden.940 Falls die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Ge939 Vgl. PWC (2017a), S. 12, S. 54f. und S. 74. Siehe dazu auch das Praxisbeispiel in
Abschnitt 7.2.2. 940 Über die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ist eine Abzinsung
bereits berücksichtigt. Vgl. dazu und folgend PWC (2017a), S. 199 und S. 62-66.
410
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
schäftsbetrieb (► 3.16.7; 3.16.10.3) erfolgt, hat man die auf das Grundgeschäft entfallenden Wertänderungen (z.B. Differenzen aus der Umrechnung von Abschlüssen; Praxisbeispiel ► 7.2.3) ebenfalls keiner Abzinsung zu unterziehen; aus der Diskontierung können sich daher in Verbindung mit nicht-derivativen Sicherungsinstrumenten keine Ineffektivitäten ergeben. Werden hingegen etwa erwartete Transaktionen (z.B. ein künftiger Warenverkauf) als Grundgeschäfte designiert, sind die künftigen Cashflows grundsätzlich zu diskontieren. Unterbleibt dann eine entsprechende Abzinsung der Cashflows des nicht-derivativen Sicherungsinstruments, resultieren daraus Ineffektivitäten.941 Zudem ist offen, welchen Zinssatz das Unternehmen zur Diskontierung der Zahlungen heranziehen soll. PWC schlägt vor, die Cashflows aus dem Grundgeschäft und aus dem Sicherungsinstrument mit dem risikolosen Zinssatz abzuzinsen.942 Bei Net Investment Hedges ist das Sicherungsinstrument für die Effektivitätsbeurteilung in der funktionalen Währung des Mutterunternehmens zu bewerten (IFRIC 16.15, AG7). Dies muss in Übereinstimmung mit der Dokumentation der Sicherungsbeziehung stehen. Abhängig davon, von wem innerhalb des Konzerns das Sicherungsinstrument gehalten wird, erfasst das Unternehmen die gesamte Wertänderung ohne die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung entweder in der GuV oder im OCI (oder in beiden Rechenwerken). Die Erfassungsart hat jedoch keinen Einfluss auf die Effektivitätsbeurteilung. Ebenso wird Letztere bei Net Investment Hedges nicht von der Art des Sicherungsinstruments (derivativ/nicht-derivativ) oder von der Konsolidierungsmethode beeinflusst.
Weitere Vorgaben
Sofern das Grundgeschäft auf einer aggregierten Risikoposition (► 3.16.5; 3.16.10.4) basiert, muss zur Effektivitätsbeurteilung und zur Bestimmung der Ineffektivität der kombinierte Effekt der Posten, aus denen sich die aggregierte Risikoposition ergibt, berücksichtigt werden. Zu bilanzieren hat man die Posten indes weiterhin einzeln. So müssen etwa Derivate, die Teil einer aggregierten Risikoposition sind, gesondert zum beizulegenden Zeitwert als Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfasst werden (IFRS 9.B6.3.4).
– bei aggregierten Risikopositionen
Bei der Absicherung von Nettopositionen muss das Unternehmen zum Nachweis für die Erfüllung der Effektivitätskriterien (► 3.16.8.4) bzw. zur Effektivitätsbeurteilung diejenigen Posten innerhalb der (das Grundgeschäft bildenden) Gruppe, die wertmäßig gleichlaufend zum Sicherungsinstrument sind, zusammen mit den Zeitwertänderungen des Sicherungsinstruments berücksichtigen. Wird etwa das Währungsrisiko einer Nettoposition (20 $), die aus einer Postengruppe von erwarteten Verkaufstransaktionen (100 $)
– bei Nettopositionen
941 Ebenfalls Ineffektivitäten entstehen, wenn die Zahlungen aus dem Grundgeschäft
über einen anderen Zeitraum abgezinst werden wie diejenigen aus dem Sicherungsinstrument, vgl. PWC (2017b), S. 46097 (FAQ 46.55.1). 942 Vgl. PWC (2017a), S. 64.
411
– bei Net Investment Hedges
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
und aus einer Postengruppe von erwarteten Kauftransaktionen (120 $) besteht, mit einem Forward (z.B. einem Devisentermingeschäft ► 2.6.2) abgesichert, bestimmt das Unternehmen die Effektivität aus folgendem Verhältnis (IFRS 9.B6.6.5):
Fair-Value-Änderung des Forward sowie währungsbedingte Wertänderungen der erwarteten Verkaufstransaktionen;
währungsbedingte Wertänderungen der erwarteten Kauftransaktionen.943 Würde es sich in dem Beispiel um eine Null-Nettoposition handeln, wäre zur Effektivitätsbeurteilung das Verhältnis aus den währungsbedingten Wertänderungen der erwarteten Verkaufstransaktionen und den währungsbedingten Wertänderungen der erwarteten Kauftransaktionen heranziehen (IFRS 9.B6.6.6).
3.16.9.2 Gängige Methoden im Überblick Abbildung 3-24 zeigt die in der IFRS-Praxis überwiegend eingesetzten Verfahren zur prospektiven und retrospektiven Effektivitätsmessung.
Abbildung 3-24
Gängige Verfahren zur Effektivitätsmessung Qualitative Beurteilung
Quantitative Beurteilung
Critical Terms Match
Dollar-Offset-Verfahren
Critical Terms Match
Change in Fair Value Hypothetisches Derivat Benchmark-Ansatz Sensitivitätsanalyse Historischer Vergleich
Statistische Methoden
Regressionsanalyse Varianzreduktionsmethode Value at Risk
Zunächst kann zwischen qualitativen und quantitativen Methoden unterschieden werden. Bei Rückgriff auf erstere Verfahren vergleicht man die wesentlichen bewertungsrelevanten Parameter bzw. Merkmale („Critical Terms“ bzw. „Principal Terms“) des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments miteinander. Sind diese gleich („Match“), ist anzunehmen, dass die Sicherungsbeziehung effektiv sein wird. Die Methode des „Critical Terms Match“ ist in IFRS 9.B6.4.14 (► 3.16.9.1) explizit aufgeführt und kann
943 Siehe dazu weiterführend Abschnitt 3.16.10.2.
412
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
zum Nachweis für die prospektive Effektivität herangezogen werden (Praxisbeispiele ► 7.1.2; 7.2.1; 7.2.2; 7.2.3). Sind die Voraussetzungen gegeben, erübrigt sich ein gesonderter rechnerischer Nachweis für die über die gesamte (Rest-)Laufzeit erwartete Effektivität.944 Bei den quantitativen Verfahren lässt sich zwischen Verhältnisverfahren und statistischen Verfahren differenzieren. Erstere Methoden beruhen auf der Bildung von Quotienten. Gemeinsames Merkmal ist es, dass Fair-Valuebzw. Cashflow-Änderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument ins Verhältnis gesetzt werden. Für derartige Verfahren hat sich der Oberbegriff „Dollar Offset“ etabliert.945 Die in IFRS 9.B6.4.1 (► 3.16.8.3) beschriebene Art der Effektivitätsmessung entspricht der Dollar-Offset-Methodik.
Dollar-OffsetVerfahren
In der IFRS-Praxis sind insbesondere die folgenden Varianten des DollarOffset-Verfahrens von Bedeutung:946
– Varianten
„Change in Fair Value“: Es wird die kumulative Änderung des Barwerts aus künftig erwarteten Cashflows einer gegen das variable Zinsrisiko gesicherten Forderung oder Verbindlichkeit der kumulativen Fair-ValueÄnderung des Sicherungsinstruments gegenübergestellt.
„Hypothetisches Derivat“: Man modelliert das abgesicherte Risiko über ein nicht real existierendes Derivat. Es werden die Fair-Value- bzw. Cashflow-Änderungen des Sicherungsinstruments mit denjenigen des hypothetischen Derivats verglichen. Das hypothetische Derivat muss so ausgestaltet sein, dass dieses die gleichen bewertungsrelevanten Merkmale wie das Grundgeschäft aufweist (gleicher Nominalbetrag, identische Zinsanpassungstermine, Referenzzinssätze, Währungen usw.) und damit sozusagen als „Stellvertreter“ für die Wertänderungen des Grundgeschäfts fungieren kann. IFRS 9 enthält über IFRS 9.B6.5.5, B6.5.6 weitere Vorgaben zur Nutzung der Vorgehensweise (siehe unten). Die Methodik wird insbesondere bei Cash Flow Hedges zur Absicherung erwartetet Transaktionen (z.B. in Verbindung mit dem Einsatz von Devisentermingeschäften; Praxisbeispiel ► 7.2.2) angewandt.
„Benchmark-Ansatz“: Es handelt sich um eine Variante der Hypothetischen-Derivate-Methodik. Als Benchmark-Wert gilt eine für die Siche944 Vgl. CORTEZ/SCHÖN (2009), S. 416; IDW (2016a), Rz. 347 und 357. Die tatsächlich
aktuell erzielten Sicherungsergebnisse (retrospektive Effektivität) müssen jedoch weiterhin kalkuliert werden, vgl. IDW (2016a), Rz. 358. Vgl. zu Letzterem auch CORTEZ/SCHÖN (2010), S. 172; BEDAU/KRAKUHN/KRAG (2010), S. 494 und S. 497; FRIEDHOFF/BERGER (2011), Rz. 219; BARCKOW (2016b), Rz. 242; PWC (2017b), S. 46078 (FAQ 46.39.1). 945 Vgl. z.B. SCHMIDT/PITTROFF/KLINGELS (2007), S. 100. 946 Vgl. dazu PWC (2005), S. 15; KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 2592 und Rz. 2770-2797; SCHMIDT/PITTROFF/KLINGELS (2007), S. 104-109; HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 556; PWC (2017b), S. 46079-46084 (FAQ 46.39.3-46.39.9).
413
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
rungsbeziehung gesetzte Zielgröße. Es wird zunächst die Differenz zwischen den Cashflows des Grundgeschäfts und dem Benchmark-Wert bestimmt. Anschließend vergleicht man diese Differenz mit der Fair-ValueÄnderung bzw. Cashflow-Änderung des Sicherungsinstruments. Bspw. können zur Sicherung von Zahlungen aus einer variabel verzinslichen Verbindlichkeit mittels Payer-Zinsswap die Cashflows der Festzinsseite als Benchmark-Wert definiert werden. Den Fair-Value-Änderungen des Sicherungsinstruments wird dann die Differenz aus dem Barwert der Zinszahlungen der variablen Seite und dem Barwert der Festzinszahlungen gegenübergestellt (Praxisbeispiel ► 7.1.2).
„Sensitivitätsanalyse“: Hierbei erfolgt ein Vergleich der Fair-Value- bzw. Cashflow-Änderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument bei einer hypothetischen Änderung einer Risikovariablen – z.B. ein Anstieg des Marktzinsniveaus um 100 BP (Praxisbeispiel ► 7.1.1) oder eine Änderung des Wechselkurses um 10%.
„Historischer Vergleich“: Es werden die Fair-Value- bzw. CashflowÄnderungen der Vergangenheit von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument in Relation gesetzt. – Vorgaben zur Verwendung eines „hypothetischen Derivats“
Nach IFRS 9 kann ein „hypothetisches Derivat“ zur Bestimmung der Ineffektivitäten sowie zur Effektivitätsbeurteilung eingesetzt werden – bspw. bei der Absicherung einer erwarteten Transaktion (IFRS 9.B6.5.5, B6.5.6).947 Das hypothetische Derivat wird dabei auf den gesicherten Kurs (oder Satz) kalibriert:
Handelt es sich um die Nachbildung eines zweiseitigen Risikos (d.h. um ein symmetrisches Derivat ► 2.6.2), stellt das hypothetische Derivat einen Forward bzw. ein symmetrisches Termingeschäft dar, welches zum Designationszeitpunkt auf 0 zu kalibrieren ist.
Liegt indes ein einseitiges Risiko vor (d.h. es wird ein asymmetrisches Derivat nachgebildet), stellt das hypothetische Derivat den inneren Wert einer hypothetischen Option dar, die zum Designationszeitpunkt entweder „am Geld“ (falls der abgesicherte Kurs/Satz dem aktuellen Marktniveau entspricht) oder „aus dem Geld“ (wenn der abgesicherte Kurs/Satz bei der Absicherung einer Verkaufsposition über oder bei der Absicherung einer Kaufposition unter dem aktuellen Marktniveau liegt) ist.
947 Über IFRS 9.B6.5.5 wird klargestellt, dass es sich bei der Verwendung eines hypo-
thetischen Derivats lediglich um eine Alternative zur Berechnung der Wertänderung des Grundgeschäfts handelt. Folglich ist dies keine Methode an sich, sondern nur ein mathematisches Mittel.
414
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
Indes kann ein „hypothetisches Derivat“ nicht verwendet werden, um Merkmale in den Wert des Grundgeschäfts einfließen zu lassen, die nur in dem Sicherungsinstrument (jedoch nicht in dem Grundgeschäft) vorhanden sind. So ist es etwa im Rahmen der Absicherung von Schuldinstrumenten in Fremdwährung bei der Berechnung des hypothetischen Derivats nicht zulässig, einfach eine Wechselkursgebühr zu unterstellen, auch wenn entsprechende tatsächliche (d.h. am Markt gehandelte) Derivate eine solche Gebühr enthalten könnten (IFRS 9.B6.5.5).948 Eingesetzte statistische Verfahren sind insbesondere die Regressionsanalyse und die Varianzreduktionsmethode. Ferner kann m.E. auch die Value-atRisk-Methodik (► 5.4.4.6) den statistischen Verfahren zugerechnet werden.949 Statistische Verfahren können zum Nachweis für die Effektivität herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Methoden nicht die für die Bilanzierung benötigten Werte liefern. So muss etwa bei Cash Flow Hedges der ineffektive Teil stets mit der Dollar-Offset-Methode bestimmt werden.950
Statistische Verfahren
Die „Regressionsanalyse“ wird zwar in IFRS 9 nicht explizit genannt, wurde allerdings über den Vorgängerstandard (siehe IAS 39.IG F.4.4) als zulässige Methode aufgeführt und ist in der Praxis weit verbreitet.951 Die Analyse bietet sich zum Effektivitätsnachweis von Sicherungsbeziehungen an, die ein Basisrisiko (► 3.16.8.4) aufweisen.952 Der Vorgehensweise liegt ein lineares Schätzverfahren zu Grunde. Die Zielsetzung besteht darin, eine lineare Beziehung zwischen einer zu erklärenden (abhängigen) Variablen y und einer oder mehreren erklärenden (unabhängigen) Variablen x zu modellieren.953 Der Zusammenhang wird im einfachen Modell über folgende Gleichung beschrieben:
– Regressionsanalyse
948 Enthält das Sicherungsinstrument bspw. einen Währungsbasis-Spread (siehe dazu
949
950 951
952 953
Abschnitt 3.16.12.1), lässt sich dieser nicht auf das hypothetische Derivat übertragen. Dies hat Ineffektivitäten zur Folge. Letztere können allerdings verhindert werden, indem der Währungsbasis-Spread von der Sicherungsbeziehung ausgeschlossen wird (siehe dazu weiterführend Abschnitt 3.16.12). Vgl. hierzu PWC (2017a), S. 53 und S. 55. Hierbei wird der Value at Risk des Grundgeschäfts mit demjenigen der gesamten Sicherungsbeziehung verglichen, vgl. dazu weiterführend SCHMIDT/PITTROFF/ KLINGELS (2007), S. 99; PWC (2008a), S. 560f. Vgl. PWC (2005), S. 17 und S. 48f.; KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 2639; KPMG IFRG LIMITED (2006), S. 126. Vgl. zu Letzterem KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 2630 und z.B. die GB 2016 von DEUTSCHE TELEKOM, S. 209f. und SAP, S. 168. Für ein Anwendungsbeispiel im Rahmen des Hedge Accounting vgl. EISELT/WREDE (2009), S. 521f. Vgl. zur Zulässigkeit auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2618 (7A.9.830.60). Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 831. Vgl. zum linearen Regressionsmodell grundlegend z.B. PODDIG/DICHTL/PETERSMEIER (2008), S. 215-265.
415
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
y a bx e mit y = zu erklärende Variable; a = y-Achsenabschnitt der Regressionsgeraden; b = Steigung der Regressionsgeraden; x = erklärende Variable; e = Wert der Störvariablen
Für die Effektivitätsbeurteilung definiert man als abhängige Variable die Fair-Value- bzw. Cashflow-Änderung des Sicherungsinstruments; als unabhängige Variable fungiert die Fair-Value- bzw. Cashflow-Änderung des Grundgeschäfts – oder umgekehrt. Die Wertänderungen werden für einen vergangenen Zeitraum ermittelt und paarweise in ein Koordinatenkreuz übertragen.954 Es entsteht eine Art „Punktwolke“, durch die eine Gerade, die „optimal passt“, gelegt wird, indem man die Summe der vertikalen quadrierten Abstände der einzelnen Datenpunkte zu dieser Geraden möglichst klein werden lässt (so genannte „Methode der kleinsten Quadrate“). Die Güte der Regressionsgeraden (d.h. in welchem Umfang eine Abhängigkeit besteht) kann über das Bestimmtheitsmaß R2 gemessen werden. Dieses liegt zwischen 0 und 1. Ein R2 von 0,95 bedeutet etwa, dass 95% der Wertschwankungen des Sicherungsinstruments von den Wertschwankungen des Grundgeschäfts erklärt werden können. Je näher R2 also an 1 liegt, desto genauer kann die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung beurteilt werden. IFRS-Vorgaben, ab welchem Wert eine hochwirksame Sicherungsbeziehung vorliegt, existieren nicht. In der Literatur wird dies teilweise schon bei einem R2 von 0,8 als gegeben angesehen.955 Die Steigung der Regressionsgeraden b entspricht dem Verhältnis der FairValue-Änderungen bzw. Cashflow-Änderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument und sollte möglichst nahe an -1 liegen.956 Ferner muss über so genannte F- und T-Tests die statistische Signifikanz der Regression nachgewiesen werden. Hierbei ist der Literatur zufolge mindestens ein Konfidenzniveau von 0,95 vonnöten.957 – Varianzreduktionsmethode
Bei der „Varianzreduktionsmethode“ (auch „Volatilitätsreduktionsmethode“) wird eruiert, inwieweit durch die Sicherungsbeziehung eine Reduktion der Fair-Value-Schwankungen erreicht wurde, indem man die Wertänderungen des Grundgeschäfts mit denjenigen der gesamten Sicherungsbeziehung vergleicht.958 Dabei gilt die Varianz959 als Maß für die Wertänderun-
954 Laut EISELT/WREDE (2009), S. 521 ist eine Regression auf Basis kumulierter Werte
955
956 957 958
416
nicht zweckmäßig, da die Wertepaare nicht voneinander unabhängig sind und jeder Datenpunkt bereits die Zeitwertänderungen der Vorperioden enthält. Vgl. PWC (2005), S. 16; KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 2631; CORTEZ/SCHÖN (2010), S. 175; FRIEDHOFF/BERGER (2011), Rz. 228; PWC (2017b), S. 46086 (FAQ 46.39.10); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4106 und S. 4110. Vgl. PWC (2017b), S. 46086 (FAQ 46.39.10). Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 2634; CORTEZ/SCHÖN (2010), S. 177f.; PWC (2017b), S. 46087 (FAQ 46.39.10); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4109f. Vgl. hierzu grundlegend KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 2620.
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
gen. Je geringer die Varianz der gesamten Sicherungsbeziehung im Verhältnis zur Varianz des Grundgeschäfts ist, desto wirksamer ist die Sicherung. Die Sicherungsbeziehung gilt als effektiv, wenn sich über folgende Gleichung ein Wert zwischen 0,8 und 1,25 ergibt: Effektivität = 1 –
Varianz (Fair Value GG + Fair Value SI) Varianz (Fair Value GG)
3.16.10 Arten von Sicherungsbeziehungen: Bilanzierungsmethodik 3.16.10.1 Fair Value Hedge Bei der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ergibt sich die kompensatorische Wirkung ohne zusätzliche Hilfsmittel im Periodenergebnis: Das Unternehmen erfasst sowohl die Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument als auch die gegenläufigen Gewinne oder Verluste aus dem Grundgeschäft zeitgleich in der GuV – bzw. bei Absicherung von der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) zugeordneten Grundgeschäften im OCI (siehe unten). Die Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument ebenso wie die kompensatorischen Gewinne oder Verluste aus dem Grundgeschäft werden dabei als „Sicherungsgewinne oder -verluste“ bzw. „Hedging Gains or Losses“ bezeichnet (IFRS 7.24C (a) (i)).960 Bei bilanzierten Grundgeschäften geht die Erfassung der Sicherungsgewinne oder -verluste einher mit einer Buchwertanpassung des Grundgeschäfts; davon ausgenommen sind lediglich der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zugeordnete Grundgeschäfte (siehe unten).
Bilanzierungsmethodik nach IFRS 9.6.5.8
Falls das Unternehmen eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung (oder eine Komponente davon) wahlweise im Rahmen eines Fair Value Hedge als Grundgeschäft designiert, erfasst es die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts der festen Verpflichtung gemäß IFRS 9.6.5.8 (b) als Vermögenswert oder Verbindlichkeit mit entsprechender Gegenbuchung im Periodenergebnis (Praxisbeispiel ► 7.2.1).
Besonderheiten bei festen Verpflichtungen
Bei Beendigung der festen Verpflichtung ist wie folgt zu verfahren:
959 Bei der hierbei Verwendung findenden Stichprobenvarianz oder empirischen
Varianz handelt es sich um ein statistisches Maß, das beschreibt, wie stark Daten streuen bzw. schwanken. Die Varianz bestimmt sich, indem man die Abstände der Messwerte vom Mittelwert quadriert, anschließend addiert und durch die Anzahl der Messwerte teilt, vgl. dazu z.B. PODDIG/DICHTL/PETERSMEIER (2008), S. 60f. 960 Die periodisch in der GuV oder im OCI erfasste Ineffektivität errechnet sich somit aus der Differenz des Sicherungsgewinns (-verlusts) des Grundgeschäfts und des Sicherungsverlusts (-gewinns) des Sicherungsinstruments.
417
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Stellt das Grundgeschäft eine feste Verpflichtung (oder eine Komponente davon) zum Kauf eines Vermögenswerts oder zum Eingehen einer Verbindlichkeit dar, wird der Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, welcher bzw. welche aus der Erfüllung der festen Verpflichtung resultiert, im Zugangszeitpunkt um die kumulierte Zeitwertänderung der festen Verpflichtung – die in der Bilanz erfasst wurde – angepasst (IFRS 9.6.5.9). Damit werden die über die Sicherungsbeziehung erfassten Gewinne oder Verluste zu dem Zeitpunkt realisiert, zu dem auch der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit erfolgswirksam wird (z.B. in Perioden, in denen Herstellungskosten, planmäßige Abschreibungen oder Zinserträge/-aufwendungen in die GuV einfließen).
Führt die feste Verpflichtung zur Erfassung von Aufwendungen oder Erträgen (z.B. von Umsatzerlösen), so wird der dafür in der GuV erfasste Betrag durch Ausbuchung des für die feste Verpflichtung angesetzten Vermögenswerts bzw. der Schuld angepasst (Praxisbeispiel ► 7.2.1.11). Besonderheiten bei FA_FVOCI_EGrundgeschäften
Über IFRS 9.6.5.3 i.V.m. IFRS 9.6.5.2 lässt sich eine Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument, welche das Unternehmen der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E ► 3.4.3.6) zugeordnet hat, als Grundgeschäft im Rahmen eines Fair Value Hedge designieren.961 Sodann ist die Wertänderung des Sicherungsinstruments im OCI (und nicht GuVwirksam) zu berücksichtigen (IFRS 9.6.5.8 (a)). Gleichfalls werden die Wertänderungen aus dem Grundgeschäft im OCI erfasst – wie dies auch bei einer Bilanzierung des Postens ohne Einbindung in eine Sicherungsbeziehung der Fall wäre (IFRS 9.6.5.8 (b)). Damit erfolgt auch die Erfassung etwaiger Ineffektivitäten aus der Sicherungsbeziehung im OCI; ansonsten sind diese stets GuV-wirksam zu buchen (IFRS 9.6.5.3).
Besonderheiten bei FA_FVOCI_DGrundgeschäften
Sofern das Unternehmen der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D ► 3.4.3.4) zugeordnete finanzielle Vermögenswerte als Grundgeschäfte designiert, hat man die Erfassung der Sicherungsgewinne und -verluste des Sicherungsinstruments regulär über die GuV vorzunehmen. Besonderheiten ergeben sich bei der Bilanzierung des Grundgeschäfts. Dieses ist von der Buchwertanpassung ausgenommen, d.h. der Posten wird in der Bilanz nach wie vor zum beizulegenden Zeitwert bewertet.962 Allerdings sind die Sicherungsgewinne bzw. -verluste des Grundgeschäfts nicht über das OCI, sondern GuV-wirksam zu erfassen (IFRS 9.6.5.8 (b)).
961 Für ein Beispiel vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 853-855. 962 Vgl. dazu PWC (2017b), S. 46003 (46.10); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4210;
DELOITTE LLP (2018b), S. 852.
418
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
Werden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten als Gruppe abgesichert (► 3.16.5.3), sind die Buchwerte der Einzelposten, aus denen sich die Gruppe zusammensetzt, anzupassen – d.h. in der Bilanz wird jeder Einzelposten entsprechend seines individuellen Sicherungsgewinns/-verlusts korrigiert (IFRS 9.6.6.5).
Besonderheiten bei Gruppendesignationen
Ferner enthält IFRS 9 bei als Postengruppen designierten Grundgeschäften in der Form von Nettopositionen (d.h. es bestehen gegenläufige Wertentwicklungen) Vorgaben zum GuV-Ausweis der Sicherungsgewinne bzw. -verluste, wenn das abgesicherte Risiko Auswirkungen auf verschiedene GuV-Posten (z.B. Umsatzerlöse, Umsatzkosten, sonstige Erträge, sonstige Aufwendungen, Zinserträge, Zinsaufwendungen) hat: Danach sind die Sicherungsgewinne bzw. -verluste nicht in einem der betroffenen GuVPosten, sondern in einem davon separaten GuV-Posten auszuweisen – d.h. die mit dem Grundgeschäft verbundenen GuV-Posten bleiben unbeeinflusst. Bezieht sich das abgesicherte Risiko bzw. das Grundgeschäft etwa auf Umsatzerlöse oder auf Umsatzkosten, würden diese beiden GuV-Posten also nicht für die Erfassung von Sicherungsgewinnen/-verlusten verwendet werden können (IFRS 9.6.6.4). Möglich wäre dann z.B. die Erfassung im Finanzergebnis. Zudem muss für den Fall, dass eine Nettoposition (z.B. aus einem festverzinslichen Vermögenswert und einer festverzinslichen Verbindlichkeit) gegen zinsbedingte Fair-Value-Änderungen abgesichert wird, die daraus resultierende Nettoverzinsung in einem einzelnen (gesonderten) GuVPosten gezeigt werden, d.h. eine Bruttodarstellung (als Zinserträge und Zinsaufwendungen) ist verboten (IFRS 9.B6.6.16).
– GuV-Ausweis bei Nettopositionen
– BWA je Posten
3.16.10.2 Cash Flow Hedge Für Absicherungen von Zahlungsströmen ist charakteristisch, dass sich die Wertänderungen des Grundgeschäfts zunächst noch nicht in der GuV erfassen lassen, da die festen Verpflichtungen oder erwarteten Transaktionen erst später das Ergebnis beeinflussen oder zu einem Bilanzansatz führen. Daher wird zur zeitlichen Synchronisation der gegenläufigen Gewinne und Verluste mit dem Eigenkapital ein 2. Rechenwerk als Hilfsmittel eingesetzt. Zwar erfolgt die Bewertung des Sicherungsinstruments ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert, jedoch wird die Wertänderung aufgeteilt in
einen ineffektiven Teil sowie einen effektiven Teil. Der ineffektive Teil der Wertänderung des Sicherungsinstruments ist gemäß IFRS 9.6.5.11 (c) sofort erfolgswirksam in der GuV zu erfassen und damit zum Zweck der eigentlichen Absicherung (d.h. zur Erzielung der kompensatorischen Wirkung) irrelevant. Der effektive Teil, der entsprechend der Wer419
Bilanzierungsmethodik nach IFRS 9.6.5.11
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
tänderung des Grundgeschäfts ermittelt wird, muss erfolgsneutral im Eigenkapital (im OCI) berücksichtigt werden (IFRS 9.6.5.11 (b)). Dort verbleibt er so lange, bis aus dem Grundgeschäft eine Ergebniswirkung resultiert. Die im OCI erfassten Beträge werden auch als „Sicherungsgewinne oder -verluste“ bzw. „Hedging Gains or Losses“ bezeichnet (IFRS 7.24C (b) (i)). Ermittlung des effektiven Teils (Eigenkapitaleinbuchung)
Bei einer perfekten Sicherungsbeziehung (d.h. die Wertänderung des Sicherungsinstruments entspricht exakt der auf das abgesicherte Risiko zurückzuführenden Wertänderung des Grundgeschäfts) wird die gesamte Wertänderung des Sicherungsinstruments im Eigenkapital erfasst. Ist die Sicherungsbeziehung hingegen nicht perfekt, so hat das Unternehmen die eigenständige, mit dem Grundgeschäft verbundene Eigenkapitalkomponente auf den niedrigeren der folgenden (absoluten) Beträge zu berichtigen (IFRS 9.6.5.11 (a)):
kumulierter Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument seit Beginn der Sicherungsbeziehung;
kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts (Barwerts) der erwarteten künftigen Cashflows aus dem Grundgeschäft.963 Demnach kann ein – erfolgswirksam zu erfassender – ineffektiver Teil immer nur im Fall des Vorliegens einer „Übereffektivität“ („Over-Hedge“) bestehen, d.h. wenn der kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument seit Beginn der Sicherungsbeziehung betragsmäßig größer ist als die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts (Barwerts) der erwarteten künftigen Cashflows aus dem Grundgeschäft.964 Aus einer „Untereffektivität“ („Under-Hedge“) ergibt sich indes kein GuV-Effekt. Dies verdeutlicht das Beispiel in Tabelle 3-30.
963 Dieser Vergleich wird in der Literatur häufig als „Lower of Test“ bezeichnet, vgl.
z.B. PWC (2017a), S. 104; DELOITTE LLP (2018b), S. 856. 964 Vgl. SCHARPF (2004), S. 18; HACKENBERGER (2007), S. 272; KÜMPEL/POLLMANN
(2010a), S. 558; SCHMIDT/BAREKZAI/HÜTTERMANN (2014), S. 379f.; IDW (2016a), Rz. 372; MÜLLER/SCHAMBER (2017), S. 146; PWC (2017a), S. 6; PWC (2017b), S. 46004f. (46.17); DELOITTE LLP (2018b), S. 856f.
420
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
Tabelle 3-30
Ermittlung des effektiven Teils bzw. der Eigenkapitaleinbuchung Q1 X7 periodisch
kumulativ
Q2 X7 periodisch
kumulativ
Q3 X7 periodisch
kumulativ
Q4 X7 periodisch
kumulativ
∆ Sicherungsinstrument (SI)
+110 €
+110 €
-130 €
-20 €
-70 €
-90 €
+108 €
+18 €
∆ Grundgeschäft (GG)
-120 €
-120 €
+138 €
+18 €
+92 €
+110 €
-125 €
-15 €
Effektivität (∆ SI / ∆ GG)
92% (UnderHedge)
111% (OverHedge)
82% (UnderHedge)
120% (OverHedge)
Eigenkapitalberichtigung auf
110 € (Haben)
18 € (Soll)
90 € (Soll)
15 € (Haben)
Eigenkapitalberichtigung um
+110 €
GuV-Erfassung
0€
-128 € 0€
-2 €
-72 € -2 €
+2 €
3.16
+105 € 0€
+3 €
+3 €
Der Zeitpunkt und die Art der Umbuchung der im Eigenkapital gespeicherten Gewinne oder Verluste hängen davon ab, was später aus der erwarteten Transaktion resultiert:
Führt die erwartete Transaktion zum Ansatz eines nicht-finanziellen Vermögenswerts oder einer nicht-finanziellen Verbindlichkeit oder entsteht aus der erwarteten Transaktion für einen nicht-finanziellen Vermögenswert oder eine nicht-finanzielle Verbindlichkeit eine feste Verpflichtung, welche innerhalb eines Fair Value Hedge abgesichert wird, sind die im OCI gespeicherten Beträge gemäß IFRS 9.6.5.11 (d) (i) zu entfernen und direkt als Teil der erstmaligen Anschaffungskosten oder eines anderweitigen Buchwerts des Vermögenswerts bzw. der Verbindlichkeit zu berücksichtigen (so genanntes „Basis Adjustment“965; Praxisbeispiel ► 7.2.2.14).966
Für alle anderen Cash Flow Hedges werden die im Eigenkapital erfassten Beträge in den Berichtsperioden, in denen die abgesicherten erwarteten Zahlungsströme das Ergebnis beeinflussen (z.B. in Perioden, in denen Zinserträge oder -aufwendungen erfasst werden, oder wenn ein erwarteter Verkauf stattfindet), als Reclassification Adjustment (► 3.1.2) in die GuV umgebucht (IFRS 9.6.5.11 (d) (ii)). Erwartet das Unternehmen indes, dass der im OCI gespeicherte Verlust (gesamthaft oder teilweise) in einer oder mehreren Berichtsperioden nicht wieder hereingeholt wird, hat es diesen voraussichtlichen Verlustbetrag als
965 Vgl. KUHN/HACHMEISTER (2015b), S. 283; MÜLLER/SCHAMBER (2017), S. 146; PWC
(2017b), S. 46005 (FAQ 46.18); DELOITTE LLP (2018b), S. 858; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4209. 966 Dies stellt kein Reclassification Adjustment (siehe dazu Abschnitt 3.1.2) dar.
421
Eigenkapitalausbuchung in Abhängigkeit der Art der erwarteten Transaktion
– Basis Adjustment
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Reclassification Adjustment in das Periodenergebnis zu überführen (IFRS 9.6.5.11 (d) (iii)).967 – bei festen/ erwarteten Unternehmenskäufen
Werden feste Verpflichtungen oder erwartete Transaktionen zum Kauf einer Unternehmenseinheit im Rahmen eines Cash Flow Hedge gegen Währungsrisiken abgesichert (► 3.16.5.1), bezieht sich die Absicherung auf die in Fremdwährung gezahlte Gegenleistung.968 Der Zeitpunkt und die Art der OCIUmbuchung hängt davon ab, ob das Unternehmen darin den Erwerb eines finanziellen oder eines nicht-finanziellen Postens sieht: Wird ein Kauf von Anteilen (z.B. Aktien) unterstellt, resultiert aus der Transaktion ein finanzieller Posten; legt man hingegen den Erwerb eines Geschäftsbetriebs (wie in IFRS 3 Anhang A definiert) zu Grunde, entsteht daraus ein nicht-finanzieller Posten.969 Gemäß IFRS 9 ist es zulässig, den künftigen Erwerb von Anteilen an einem assoziierten Unternehmen innerhalb eines Cash Flow Hedge zu designieren. Wurde bspw. ein Termingeschäft zum Bezug der Anteile zum Festpreis erworben, führt die Designation der Sicherungsbeziehung dazu, dass die GuVwirksamen Wertschwankungen aus dem Derivat bis zum künftigen Erwerbszeitpunkt eliminiert werden. Wirtschaftlich wird die Beteiligung zum Festpreis erworben. Insofern bietet sich das in IFRS 9.6.5.11 (d) (i) beschriebene Basis Adjustment an. Dieses ist aber ggf. nicht angemessen, da die erwartete Transaktion zur Erfassung eines Finanzinstruments (d.h. kein nicht-finanzieller Posten) führt. Allerdings sind Anteile an assoziierten Unternehmen nach IAS 28.10 erstmalig zu Anschaffungskosten (und nicht zum Fair Value) zu erfassen, wodurch ein Basis Adjustment begründet werden kann. Insofern besteht ein Wahlrecht entweder bezüglich des Rückgriffs auf die Vorgaben in IFRS 9.6.5.11 (d) (i) oder in IFRS 9.6.5.11 (d) (ii).970
967 Sofern also ein nicht-finanzieller Vermögenswert zum Abschlussstichtag bei an-
genommener Buchwertanpassung gemäß IFRS 9.6.5.11 (d) (i) einen Buchwert aufweist, der über seinem Wiederbeschaffungswert liegt und somit eine Wertminderung auslösen würde, hat eine GuV-wirksame Umbuchung zu erfolgen. Mit der Erfassung des nicht-finanziellen Vermögenswerts ist dann eine tatsächliche Buchwertanpassung erforderlich und es muss eine reguläre Prüfung auf Wertminderung erfolgen. Vgl. hierzu DELOITTE LLP (2018b), S. 860. 968 Vgl. dazu und folgend KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2589f. (7A.9.470.10-70). Vgl. auch das Beispiel in DELOITTE LLP (2018b), S. 742. 969 Handelt es sich um einen finanziellen Posten, werden die im OCI gespeicherten Gewinne/Verluste erst bei einem Verkauf des Unternehmens oder bei einer Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts in die GuV überführt. Bei einem nicht-finanziellen Posten kann man den OCI-Betrag alternativ auch zum Erwerbszeitpunkt mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verrechnen. 970 Vgl. hierzu DELOITTE LLP (2018b), S. 858f. Ein ausführliches Beispiel mit beiden Varianten unter Berücksichtigung eines Verlustfalls gemäß IAS 28.38, 39 sowie einer Wertminderung und Wertaufholung der Beteiligung (IAS 28.40, 42) findet sich ebenda, S. 1000-1007.
422
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
Bei der Absicherung von Nettopositionen muss das Unternehmen zur Ermittlung der über IFRS 9.6.5.11 verlangten Beträge diejenigen Posten innerhalb der (das Grundgeschäft bildenden) Gruppe, die wertmäßig gleichlaufend zum Sicherungsinstrument sind, zusammen mit den Zeitwertänderungen des Sicherungsinstruments berücksichtigen.971 Wird etwa das Währungsrisiko einer Nettoposition (20 $), die aus einer Postengruppe von erwarteten Verkaufstransaktionen in 9 Monaten (100 $) und aus einer Postengruppe von erwarteten Kauftransaktionen in 18 Monaten (120 $) besteht, mit einem Forward (z.B. einem Devisentermingeschäft ► 2.6.2) abgesichert, bestimmt das Unternehmen den effektiven Teil (d.h. den im OCI erfassten Betrag) aus folgendem Verhältnis (IFRS 9.B6.6.9):
Fair-Value-Änderung des Forward und währungsbedingte Wertänderungen der erwarteten Verkaufstransaktionen;
währungsbedingte Wertänderungen der erwarteten Kauftransaktionen. Insofern muss die Nettoposition zwecks retrospektiver Effektivitätsbeurteilung in ihre Bestandteile aufgeteilt werden, d.h. unter Heranziehung der Hypothetischen-Derivate-Methodik (► 3.16.9.2) besteht die Notwendigkeit zur Bestimmung eines hypothetischen Derivats sowohl für die erwarteten Verkaufstransaktionen (Grundgeschäft „Hypo Sales“) als auch für die erwarteten Kauftransaktionen (Grundgeschäft „Hypo Purchases“).972 Zur Ermittlung der Effektivität wird die Wertänderung des Sicherungsinstruments dann entweder zur Wertänderung des Hypo-Sales-Grundgeschäfts (wie oben, d.h. es liegt eine künftige Netto-Kauftransaktion vor) oder zur Wertänderung des HypoPurchases-Grundgeschäfts (der umgekehrte Fall wie oben, d.h. es ergibt sich eine künftige Netto-Verkaufstransaktion) hinzugerechnet. GuV-wirksam zu erfassende Ineffektivitäten entstehen bei einer NettoVerkaufstransaktion, wenn die Summe der Wertänderung aus dem Sicherungsinstrument und aus dem Hypo-Purchases-Grundgeschäft die Wertänderung des Hypo-Sales-Grundgeschäfts betragsmäßig übersteigt. Ursächlich für Ineffektivitäten können unterschiedliche Eintrittszeitpunkte der gegenläufigen Transaktionen sein. Tritt etwa eine Kauftransaktion (Kauf von Material) vor einer Verkaufstransaktion (Verkauf von Waren) ein, so wird (mit der Einbuchung des Materials als Vorräte) zunächst der vom OCI in die Anschaffungskosten der Vorräte umzubuchende Betrag anhand der Wertänderung des hypothetischen Derivats (Hypo Purchases) bestimmt. Im
971 Dies gilt nicht nur für die Bilanzierung (d.h. für die Bestimmung der retrospekti-
ven Effektivität), sondern ist auch generell für den Nachweis der Erfüllung der Effektivitätskriterien bzw. für die Effektivitätsbeurteilung relevant, siehe dazu Abschnitt 3.16.9.1. 972 Vgl. dazu und im Folgenden das ausführliche Beispiel auf Grundlage einer NettoVerkaufstransaktion in PWC (2017a), S. 101-119.
423
3.16 Besonderheiten bei Nettopositionen
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Rahmen des folgenden Effektivitätstests vergleicht man nun diese Beträge miteinander:
die Summe aus 1. der Wertänderung aus dem Sicherungsinstrument, 2. dem vom OCI in die Vorräte umgebuchten Betrag, und 3. der wechselkursbedingten Wertänderung der Verbindlichkeit aus dem Material-/ Vorratskauf;
der Wertänderung aus dem Hypo-Sales-Grundgeschäft. Übersteigt die erstgenannte Summe betragsmäßig die Wertänderung aus dem Hypo-Sales-Grundgeschäft, muss eine Ineffektivität in der GuV erfasst werden.973 Bei Eintritt der erwarteten Verkaufstransaktion wird (mit der Erfassung der Umsatzerlöse) der vom OCI in die Umsatzerlöse umzubuchende Betrag ebenfalls anhand der Wertänderung des hypothetischen Derivats (Hypo Sales) ermittelt. Sofern die Glattstellung des Sicherungsinstruments erst nach dem Eintritt der erwarteten Verkaufstransaktion erfolgt, müssen zur Ermittlung der Effektivität/Ineffektivität die folgenden Beträge miteinander verglichen werden:
die Summe aus 1. der Wertänderung aus dem Sicherungsinstrument, 2.
dem vom OCI in die Vorräte umgebuchten Betrag und 3. der wechselkursbedingten Wertänderung der Verbindlichkeit aus dem Material-/ Vorratskauf; die Summe aus 1. dem vom OCI in die Umsatzerlöse umgebuchten Betrag und 2. der wechselkursbedingten Wertänderung der Forderung aus dem Warenverkauf.
Ferner ist gemäß IFRS 9.B6.6.9 zu beachten, dass man die Wertänderungen der Posten innerhalb der (das Grundgeschäft bildenden) Gruppe, die gleichlaufend zum Sicherungsinstrument sind, nur bis zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen hat, zu dem die erwartete Transaktion bilanzwirksam wird und die entsprechenden Gewinne oder Verluste erfasst werden. In dem Beispiel oben würde das Unternehmen also für die erwartete Verkaufstransaktion ausschließlich Wertänderungen einbeziehen, bis diese nach 9 Monaten zu einer Bilanz- und Umsatzerfassung führt (d.h. währungsbedingte Wertänderungen zwischen der Designation der Sicherungsbeziehung und der Umsatzrealisierung). Läge in dem Beispiel oben eine Null-Nettoposition vor, wäre zur Ermittlung der gemäß IFRS 9.6.5.11 verlangten Beträge das Verhältnis aus den währungsbedingten Wertänderungen der erwarteten Verkaufstransaktionen und den währungsbedingten Wertänderungen der erwarteten Kauftransaktionen heranziehen. In analoger Weise wie bei den zuvor beschriebenen Nettopositionen 973 Der vom OCI in die Vorräte umgebuchte Betrag ist auch dann bei der Bestimmung
der Ineffektivität zu berücksichtigen, wenn die Vorräte bereits verkauft wurden.
424
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
werden Wertänderungen nur bis zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, bis zu dem die erwarteten Transaktionen sich in der Bilanz auswirken (IFRS 9.B6.6.10). Bei als Postengruppen designierten Grundgeschäften macht IFRS 9 Vorgaben zum GuV-Ausweis der Sicherungsgewinne bzw. -verluste (d.h. in welchen GuV-Posten vom OCI umzugliedern ist) für den Fall, dass das abgesicherte Risiko Auswirkungen auf verschiedene GuV-Posten (z.B. Umsatzerlöse, Umsatzkosten, sonstige Erträge, sonstige Aufwendungen, Zinserträge, Zinsaufwendungen) hat:
GuV-Ausweis bei Gruppendesignationen
Handelt es sich bei der Postengruppe um eine Nettoposition (d.h. es bestehen gegenläufige Wertentwicklungen), sind die Sicherungsgewinne bzw. -verluste nicht in einem der betroffenen GuV-Posten, sondern in einem davon separaten GuV-Posten auszuweisen (IFRS 9.6.6.4, B6.6.15).974
Liegt indes keine Nettoposition vor, müssen die Sicherungsgewinne bzw. -verluste den betroffenen GuV-Posten auf systematischer und sachgerechter Basis anteilig zugeordnet werden, wobei das Unternehmen Nettogewinne oder -verluste aus einzelnen Sicherungsinstrumenten nicht unsaldiert (brutto) verteilen darf (IFRS 9.B6.6.14). Wenn keine Nettoposition als Postengruppe designiert wird und das abgesicherte Risiko sich nur auf einen GuV-Posten auswirkt, kann aus IFRS 9.B6.6.14 ferner eine Pflicht zur Zuordnung der Sicherungsgewinne/-verluste zu diesem GuV-Posten abgeleitet werden.975 FREIBERG sieht eine solche Saldierungspflicht sogar für alle Grundgeschäfte (ausgenommen Nettopositionen) – also nicht nur bei Absicherungen von Postengruppen.976
3.16.10.3 Net Investment Hedge Die Bilanzierung der Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe entspricht methodisch dem Cash Flow Hedge: Der gemäß der Wertänderung des Grundgeschäfts ermittelte effektive Teil der Wertänderung des Sicherungsinstruments wird im OCI gespeichert und erst zum Zeitpunkt der Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs als Reclassification Adjustment (► 3.1.2) in die GuV transferiert (IFRS 9.6.5.13 (a); IAS 21.48).977 Ineffektive Teile der Wertänderung des Sicherungsinstruments sind hingegen sofort erfolgswirksam zu erfassen (IFRS 9.6.5.13 (b)). 974 Siehe hierzu das in IFRS 9.6.6.4 enthaltene Beispiel, auf welches in Ab-
schnitt 3.16.10.1 eingegangen wird. Die gesondert ausgewiesenen Sicherungsgewinne/-verluste hat man gemäß IFRS 7.24C (b) (vi) anzugeben, siehe dazu Abschnitt 3.16.15.4. 975 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4210. 976 Vgl. FREIBERG (2015a), S. 327. 977 Bei Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs bestimmt sich der bezüglich des Sicherungsinstruments vom OCI in die GuV umzubuchende Betrag über
425
Bilanzierungsmethodik nach IFRS 9.6.5.13, 6.5.14; IAS 21.48
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.16.10.4 Kombinierte Sicherungsbeziehungen (bei aggregierten Risikopositionen) IFRS 9 lässt die Absicherung aggregierter Risikopositionen (► 3.16.5.5) zu. In der Regel werden dabei 2 Sicherungsbeziehungen (Level 1, Level 2) designiert. Möglich sind zum einen Kombinationen aus 2 gleichen Arten von Sicherungsbeziehungen (z.B. ein Cash Flow Hedge sowohl auf Level 1 als auch auf Level 2978). Zum anderen können auch Kombinationen aus einem Cash Flow Hedge (z.B. Level 1) und einem Fair Value Hedge (z.B. Level 2) designiert werden. Beispiel Absicherung Kaffeeeinkauf
Bei dem in Abschnitt 3.16.5.5 aufgeführten Beispiel zur Absicherung des künftigen Einkaufs von Kaffee ist bspw. eine Konzeption als zweifacher Cash Flow Hedge möglich:
Level 1: Absicherung des Kaffeepreisrisikos aus der erwarteten Transaktion (künftiger Kaffeeeinkauf in $) mittels eines Kaffee-Future (Transaktion in $) innerhalb eines Cash Flow Hedge.
Level 2: Absicherung des €/$-Wechselkursrisikos (Unternehmen hat funktionale Währung €), welches sich aus der aggregierten Risikoposition aus 1. der erwarteten Transaktion (künftiger Kaffeeeinkauf in $) und 2. dem Kaffee-Future (Transaktion in $) ergibt, mittels eines Devisentermingeschäfts innerhalb eines Cash Flow Hedge.979 – Level-1Sicherungsbeziehung
Eine Beschreibung der Methodik und der Bilanzierung enthält IFRS 9.IE116IE127. Im Zuge der Level-1-Sicherungsbeziehung wird zunächst der geplante künftige Kaffeeeinkauf (Grundgeschäft) ab dem Ende von Jahr X1 bis zum Ende von Jahr X5 mittels eines Kaffee-Future (Sicherungsinstrument) abgesichert. Das Sicherungsinstrument hat ein Volumen von 112.500 Pfund und geht vollständig in die Sicherungsbeziehung ein. Es besteht ein Basisrisiko (► 3.16.8.4), d.h. der Basiswert des Kaffee-Future und der Basiswert des Grundgeschäfts stimmen nicht überein – z.B. wegen unterschiedlicher Kaffeesorten. Das Basisrisiko drückt sich in der Preisdifferenz zwischen den beiden Basiswerten aus (dem so genannten „Basis Spread“). Auf Grund des in Jahr X1 vorherrschenden Basis Spread wird eine Sicherungsquote von 105,26% verwendet;980 dies entspricht einem Volumen des Grundgeschäfts IFRS 9.6.5.14: Es muss der kumulative Gewinn oder Verlust, der auf den effektiven Teil der Sicherungsbeziehung zurückzuführen ist, ins Periodenergebnis überführt werden (IFRIC 16.16). 978 Vgl. dazu etwa das Beispiel in KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2581f. (7A.9.420.3060). 979 Ein entsprechendes ausführliches Beispiel zur Absicherung eines künftigen Kaufs von Aluminium in Fremdwährung findet sich bei PWC (2017a), S. 179-196. 980 Hier wird für Jahr X1 ein Basis Spread von -5% angenommen, d.h. bei gleicher Menge liegt der Preis des Grundgeschäfts 5% unter dem des Sicherungsinstruments. Folglich wird etwas mehr Menge des Grundgeschäfts benötigt, um die
426
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
von 118.421 Pfund (105,26% · 112.500 Pfund). Sowohl der Fair Value des Sicherungsinstruments als auch der Barwert des Grundgeschäfts bestimmen sich aus der Veränderung der Kaffee-Future-Terminkurse. Ende X2 beträgt der Fair Value des Sicherungsinstruments bspw. -26.943 $ (112.500 Pfund · (1,01 $ ./. 1,25 $) = -27.000 $, diskontiert mit 0,21%); der Barwert des Grundgeschäfts liegt bei +27.540 $ (118.421 Pfund · (1,1875 $ ./. 0,95445 $) = +27.598 $, diskontiert mit 0,21%).981 Die Umrechnung der $-Beträge in € erfolgt jeweils zum €/$-Stichtagskurs. Würde das Basisrisiko im Zeitverlauf unverändert bleiben (d.h. der Basis Spread, wie bei der Designation angenommen, weiterhin bei -5% liegen), so wäre die Sicherungsbeziehung – dank der Sicherungsquote von 105,26% – mit keinerlei Ineffektivitäten verbunden. In dem Beispiel verändert sich der Basis Spread im Zeitverlauf aber (z.B. von -5% Ende X1 auf -5,5% Ende X2) und dadurch treten Ineffektivitäten auf, die im Fall von Übereffektivitäten GuV-wirksam zu erfassen sind. Zusätzlich zur Level-1-Sicherungsbeziehung wird ab dem Ende von Jahr X2 die Level-2-Sicherungsbeziehung designiert. Die aggregierte Risikoposition (Grundgeschäft) von 140.027 $ ermittelt sich Ende X2 aus der Summe folgender Beträge:
Menge Grundgeschäft Level 1 multipliziert mit dem Kaffee-FutureTerminkurs Ende X2: 118.421 Pfund · 0,95 $ = 113.027 $;
Menge Sicherungsinstrument Level 1 multipliziert mit der Differenz aus Kaffee-Future-Terminkurs Ende X2 und 112.500 Pfund · (1,25 $ ./. 1,01 $) = 27.000 $.
dem
Sicherungskurs:
Da sich die Kaffee-Future-Terminkurse aus der Level-1-Sicherungsbeziehung im Zeitverlauf ändern und diese Sicherungsbeziehung – auf Grund der Basis-Spread-Volatilität – nicht zu 100% effektiv ist, schwankt der Wert der aggregierten Risikoposition in den folgenden Jahren; Ende X3 beläuft sich dieser etwa auf 138.932 $. Das Sicherungsinstrument wird entsprechend des Volumens des Level-1-Grundgeschäfts und des entsprechen-
nicht-perfekte Sicherungsbeziehung auszugleichen. Die Sicherungsquote, welche dieser benötigten Menge entspricht, ermittelt sich wie folgt: 1 / (100% ./. 5%) = 105,26%. 981 1,01 $ und 1,25 $ sind die im Beispiel angenommenen Kaffee-Future-Terminkurse des Sicherungsinstruments zum Ende X2 und zum Ende X1; 1,25 $ entspricht dabei dem Sicherungskurs. Bei den 0,95445 $ und den 1,1875 $ handelt es sich um die Kaffee-Future-Terminkurse des Basiswerts des Grundgeschäfts, die bei einem Ende X2 unterstellten Basis Spread von -5,5% zum Sicherungsinstrument entsprechend niedriger sind. Der Wert von 0,95445 $ ermittelt sich bspw. wie folgt: 1,01 $ · (1 ./. 5,5%).
427
– Level-2Sicherungsbeziehung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
den Kaffee-Future-Terminkurses Ende X2 designiert; es ergibt sich ein – im Zeitverlauf konstantes – Volumen von 140.625 $ (118.421 Pfund · 1,1875 $).982 Sowohl der Fair Value des Sicherungsinstruments als auch der Barwert der aggregierten Risikoposition bestimmen sich aus der Veränderung der €/$Terminkurse. Ende X3 beträgt der Fair Value des Sicherungsinstruments bspw. -6.316 € (140.625 $ / 1,405783 $/€ ./. 140.625 $ / 1,321936 $/€) = -6.345 €, diskontiert mit 0,46%); der Barwert des Grundgeschäfts liegt bei +6.240 € (138.932 $ / 1,321936 $/€ ./. 138.932 $ / 1,405783 $/€) = +6.268 €, diskontiert mit 0,46%). Durch die nicht-perfekte Level-1-Sicherungsbeziehung resultieren somit zusätzliche Ineffektivitäten aus der Level-2-Sicherungsbeziehung; Ende X3 wird bspw. ein Aufwand von 76 € (d.h. die Übereffektivität aus der Wertänderung des Sicherungsinstruments von -6.316 € zur Wertänderung des Grundgeschäfts von +6.240 €) in der GuV erfasst. – Basis Adjustment
Bei beiden Cash Flow Hedges hat man die jeweiligen effektiven Teile der Sicherungsbeziehung im OCI zu berücksichtigen. Zum Zugangszeitpunkt des Kaffees Ende X5 wird sowohl der entsprechende OCI-Betrag der Level1-Sicherungsbeziehung also auch derjenige der Level-2-Sicherungsbeziehung gegen die Anschaffungskosten der Kaffeevorräte verrechnet (► 3.16.10.2).
Weitere Beispiele
Ein Beispiel für eine Kombination aus Fair Value Hedge (Level 1) und Cash Flow Hedge (Level 2) ist folgender Sachverhalt (siehe IFRS 9.IE128-IE137):
Level 1: Absicherung einer festverzinslichen Verbindlichkeit in $ mittels eines Zins-/Währungsswap innerhalb eines Fair Value Hedge. Dadurch werden die festen $-Zahlungsströme aus der $-Verbindlichkeit in variable €-Cashflows umgewandelt (Eliminierung des zinsbedingten FairValue-Risikos und des Währungsrisikos).
Level 2: Die variablen €-Cashflows aus der Level-1-Sicherungsbeziehung (d.h. die Kombination der Zahlungsströme aus Verbindlichkeit und Zins-/Währungsswap) werden mittels eines Zinsswap in feste €Zahlungsströme transferiert (Eliminierung des zinsbedingten CashflowRisikos); dies erfolgt im Rahmen eines Cash Flow Hedge. Der umgekehrte Fall ergibt sich aus der Umwandlung einer variabel verzinslichen $-Verbindlichkeit in eine festverzinsliche €-Verbindlichkeit (Cash Flow Hedge in Level 1) in Kombination mit der Transformation der festverzinslichen €-Verbindlichkeit in eine variabel verzinsliche €-Verbindlichkeit (Fair Value Hedge in Level 2). Ein entsprechendes Beispiel findet sich in IFRS 9.IE138-IE147.
982 In dem Beispiel wird weder die Sicherungsquote der Level-1-Sicherungs-
beziehung noch die der Level-2-Sicherungsbeziehung angepasst, was allerdings möglich wäre.
428
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
Da die Definition aggregierter Risikopositionen gemäß IFRS 9.6.3.4 auch erwartete Transaktionen und erwartete Derivate einschließt, existiert eine Level-1-Sicherungsbeziehung ggf. zunächst noch nicht. Geht das Unternehmen bspw. von der Aufnahme einer festverzinslichen $-Verbindlichkeit in 6 Monaten aus und soll diese bei Emission mit einem Zins-/Währungsswap in eine variable €-Verbindlichkeit umgewandelt werden, so handelt es sich bei der Kombination um eine aggregierte Risikoposition bestehend aus erwarteten Transaktionen.983 Das daraus resultierende zinsbedingte CashflowRisiko zwischen heute und der geplanten Emission in 6 Monaten wird im Rahmen der Level-2-Sicherungsbeziehung mittels eines Forward-StartingZinsswap (► 2.6.3.1; 7.1.2) abgesichert. Es ergibt sich nur eine Designation als Level-2-Sicherungsbeziehung, da die Level-1-Sicherungsbeziehung ausschließlich erwartete Transaktionen (geplante Kreditaufnahme, geplanter Zins-/Währungsswap) enthält. Ebenfalls zulässig ist es, wenn die Level-1Sicherungsbeziehung freiwillig nicht im Rahmen des Hedge Accounting designiert wird (obwohl dies möglich wäre).984 Dadurch wird die Bilanzierung allerdings häufig komplexer, bei vergleichsweise schlechteren Sicherungsergebnissen (IFRS 9.BC6.167).
3.16.11 Rekalibrierung 3.16.11.1 Hintergrund Damit nach IFRS 9 eine Sicherungsbeziehung bilanziert werden kann, müssen die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen (► 3.16.8) zum Designationszeitpunkt erfüllt sein. Dabei wird im Rahmen der Effektivitätskriterien (► 3.16.8.4) verlangt, dass die für Hedge-Accounting-Zwecke verwendete Sicherungsquote grundsätzlich der für Risikomanagementzwecke genutzten Sicherungsquote entspricht. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn dadurch ein Ungleichgewicht bezüglich der Gewichtungen verhindert wird, das zu nicht mit dem Hedge-Accounting-Zweck in Einklang stehenden Ineffektivitäten führen könnte.
3.16.11.2 Definition und Zweck „Rekalibrierung“ („Rebalancing“) steht für die Anpassung der Sicherungsquote (d.h. der designierten Mengen des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments) einer bereits bestehenden Sicherungsbeziehung, falls das
983 Vgl. zu diesem Beispiel und folgend ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4146. Wirt-
schaftlich betrachtet ergibt sich aus der Kombination eine erwartete variabel verzinsliche €-Kreditaufnahme. Für ein ähnliches Beispiel vgl. PWC (2017a), S. 34. 984 Für ein Beispiel vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 747f.
429
3.16 Keine Level-1Sicherungsbeziehung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
diesbezügliche Effektivitätskriterium nicht mehr erfüllt ist, jedoch die Risikomanagementzielsetzung für die designierte Sicherungsbeziehung gleich bleibt.985 Durch die Rekalibrierung kann das Hedge Accounting fortgesetzt werden, da die Anwendungsvoraussetzungen wieder gegeben sind (IFRS 9.6.5.5, B6.5.7). Eine Rekalibrierung wird z.B. bei der Absicherung von Rohstoff- bzw. Warengeschäften regelmäßig durchgeführt.986 Die Rekalibrierung ermöglicht es einem Unternehmen, auf Änderungen der Beziehungen zwischen dem Sicherungsinstrument und dem Grundgeschäft zu reagieren, die sich aus ihren Basiswerten oder Risikovariablen ergeben. Durch die Rekalibrierung lassen sich also Veränderungen zwischen Sicherungsinstrument und Grundgeschäft, die zu einer Beendigung der Sicherungsbeziehung führen würden, durch Anpassung der Sicherungsquote kompensieren. Ein Anwendungsfall liegt bspw. vor, wenn das Sicherungsinstrument und das Grundgeschäft unterschiedliche, aber miteinander verbundene Basiswerte aufweisen – etwa wenn ein Fremdwährungsrisiko basierend auf Währung A mit einem Währungsderivat auf Währung B abgesichert wird und die beiden Währungen aneinander gekoppelt sind. Bei einer Wechselkursänderung zwischen Währung A und Währung B würde eine Rekalibrierung auf den neuen Wechselkurs dann sicherstellen, dass die Sicherungsbeziehung weiterhin die Effektivitätskriterien erfüllt (IFRS 9.B6.5.9, B6.5.10). Relevant wird eine Rekalibrierung überhaupt erst, wenn ein Basisrisiko (► 3.16.8.4) vorliegt, d.h. das Sicherungsinstrument und das Grundgeschäft unterschiedliche Preissensitivitäten in Bezug auf die jeweiligen Basiswerte aufweisen und damit keine zu 100% perfekte Gegenläufigkeit der Wertänderungen vorherrscht.987 Sofern die Sicherungsquote bei Designation angemessen und in Einklang mit der Risikomanagementstrategie ist, sollte die Notwendigkeit zur Rekalibrierung nur dann gegeben sein, wenn sich die „ideale“ Sicherungsquote in der Folge wesentlich ändert.988
3.16.11.3 Pflicht zur Durchführung Eine Pflicht zur Rekalibrierung besteht, sofern sich die für Risikomanagementzwecke definierte Sicherungsquote ändert und damit das entsprechen985 Mengenänderungen für andere Zwecke stellen gemäß IFRS 9.B6.5.7 keine Rekalib-
rierung im Sinne von IFRS 9 dar. Vielmehr führen etwa grundlegende Anpassungen der Menge des Sicherungsinstruments (z.B. infolge einer Verschlechterung der Kreditqualität des Sicherungsinstruments) dazu, dass die Sicherungsbeziehung zu beenden ist (IFRS 9.BC6.304). 986 Vgl. dazu z.B. den Zwischenbericht Q1 2018 von DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 17. 987 Vgl. IDW (2017a), Rz. 373; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4184. 988 Vgl. PWC (2017a), S. 11. Laut PWC sollen Unternehmen dokumentieren, welche Abweichungen zur idealen Sicherungsquote sie tolerieren, vgl. ebenda, S. 11.
430
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
de Effektivitätskriterium nicht mehr erfüllt ist (IFRS 9.6.5.5). Zudem muss die Sicherungsquote – analog zu der (erstmaligen) Designation – für Bilanzierungszwecke angepasst werden, um ein Ungleichgewicht zu verhindern, das zu nicht mit dem Hedge-Accounting-Zweck vereinbaren Ineffektivitäten führen könnte (IFRS 9.B6.5.14). Letzteres ist bspw. der Fall, wenn bei einem Cash Flow Hedge die Menge des Grundgeschäfts erhöht wird, um eine Untereffektivität (► 3.16.10.2) zu erreichen, bei der Ineffektivitäten nicht GuV-wirksam zu erfassen sind.989 Eine Rekalibrierung setzt allerdings voraus, dass die Risikomanagementzielsetzung für die Sicherungsbeziehung – zumindest grundsätzlich bzw. teilweise – gleich bleibt. Ändert das Unternehmen diese (wesentlich), so kommt eine Rekalibrierung nicht in Frage; die Sicherungsbeziehung muss dann beendet werden (IFRS 9.B6.5.15).990 Nicht jede Veränderung in Bezug auf den kompensatorischen Effekt der Wertänderungen von Sicherungsinstrument und Grundgeschäft stellt eine Änderung der Beziehung zwischen den beiden Posten dar. Ein Unternehmen muss dies anhand der Ursachen der erwarteten Ineffektivitäten beurteilen. So können Veränderungen bei der Gegenläufigkeit Schwankungen bei der Sicherungsquote darstellen und gleichzeitig wird das Verhältnis zwischen Sicherungsinstrument und Grundgeschäft weiterhin angemessen widergespiegelt. Hingegen kann dies auch ein Indikator dafür sein, dass die Sicherungsquote die Relation eben nicht sachgerecht aufzeigt. Die Beurteilung muss dabei ferner mit Blick auf die Erfüllung des entsprechenden Effektivitätskriteriums vorgenommen werden, d.h. es ist sicherzustellen, dass mit der Designation kein in IFRS 9.6.4.1 (c) (iii), B6.4.10 beschriebenes Ungleichgewicht (► 3.16.8.4) einhergeht. Dies ist ermessensbehaftet (IFRS 9.B6.5.11). Schwankungen um eine konstante Sicherungsquote und damit einhergehende Ineffektivitäten lassen sich nicht reduzieren, indem man als Reaktion auf jedes einzelne Ergebnis die Sicherungsquote anpasst. Insofern ergibt sich unter solchen Umständen nicht das Erfordernis zur Rekalibrierung (IFRS 9.B6.5.12). Eine Anpassung ist jedoch ggf. notwendig, wenn Ineffektivitäten durch alternative Sicherungsquoten reduziert werden können (IFRS 9.B6.5.13).
3.16.11.4 Bilanzierung und Anpassungsvarianten Die Rekalibrierung wird als Fortführung der Sicherungsbeziehung bilanziert, wobei zum Zeitpunkt der Rekalibrierung die Ineffektivität zu bestim989 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 840. 990 Jedoch ist die Designation einer neuen Sicherungsbeziehung mit dem bisherigen
Sicherungsinstrument oder Grundgeschäft möglich.
431
3.16
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
men und unmittelbar vor Anpassung der Sicherungsbeziehung zu erfassen ist (IFRS 9.B6.5.8). Insofern wirkt sich die Anpassung der Sicherungsquote zwar nicht auf die Höhe der für die in der vergangenen Berichtsperiode GuV-wirksam berücksichtigten Ineffektivitäten aus (siehe dazu das Beispiel unten). Allerdings beeinflusst die Rekalibrierung die Höhe der in künftigen Berichtsperioden zu erfassenden Ineffektivitäten. Methodisch besteht zur Anpassung der Sicherungsquote ein Wahlrecht zur Erhöhung oder Verringerung der Menge des Grundgeschäfts wie auch zur Erhöhung oder Verringerung der Menge des Sicherungsinstruments. Verringerungen der Mengen bedeuten dabei nicht, dass die Posten oder Transaktionen nicht mehr existieren oder voraussichtlich nicht mehr eintreten; sie sind dann lediglich nicht mehr Teil der Sicherungsbeziehung. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Menge eines als Sicherungsinstrument eingesetzten Derivats im Rahmen der Rekalibrierung reduziert wird, man die reduzierte Derivatemenge jedoch zurückbehält (d.h. weiter bilanziert). Der zurückbehaltene (nicht-designierte) Teil des Derivats würde dann ohne Anwendung der Hedge-Accounting-Vorschriften bilanziert werden – d.h. als Derivat der Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FL_FVPL, außer der Derivate-Teil wird in eine andere Sicherungsbeziehung eingebunden (IFRS 9.B6.5.16). Die Bilanzierung der Rekalibrierung durch Anpassung (hier: Verringerung der Menge) des Sicherungsinstruments soll folgendes Beispiel verdeutlichen:991
Ein Unternehmen plant den Kauf von 1 Mio. Barrel Rohöl der Sorte WTI in 12 Monaten (erwartete Transaktion).
Zur Sicherung gegen das Ölpreisrisiko wird zum 01.01.X1 im Rahmen eines Cash Flow Hedge als Sicherungsinstrument (SI) ein Future (ein Warentermingeschäft ► 2.6.1) mit einer Menge von 1,05 Mio. Barrel Rohöl der Sorte Brent designiert.
Die Sicherungsquote liegt somit bei Designation bei 1,05 zu 1. Zum 30.06.X1 beträgt die kumulierte Fair-Value-Änderung des Grundgeschäfts +200 €, die des Sicherungsinstruments -229 €; Buchungen:992 30.06.X1 OCI Aufwand Ineffektivität
200 € Derivat (SI)
229 €
29 €
Da die Sensitivität zwischen Rohöl der Sorte WTI und Rohöl der Sorte Brent nicht wie erwartet war, entscheidet sich das Risikomanagement zur Anpassung der Sicherungsquote auf 0,98 zu 1. 991 Entnommen aus ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4187. 992 Es liegt eine GuV-wirksam zu erfassende Übereffektivität vor, siehe dazu Ab-
schnitt 3.16.10.2.
432
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
Folglich werden Futures im Umfang von 0,07 (1,05 ./. 0,98) Mio. Barrel Rohöl dedesigniert, d.h. ab dem Zeitpunkt der Rekalibrierung als freistehende Derivate bilanziert (IFRS 9.B6.5.18); dies entspricht einem Anteil von 6,7% (7 / 105) des Sicherungsinstruments bzw. einem Fair Value von ca. 15 € (6,7% · 229 €): 30.06.X1 Derivat (SI)
15 € Derivat (FL_FVPL_M)
15 €
Der freistehende Derivate-Anteil kann entweder gehalten werden (d.h. das Unternehmen erfasst die Wertänderungen in der Folge GuVwirksam) oder er wird glattgestellt.
Da die angepasste Menge des Future ab dem Zeitpunkt der Rekalibrierung gemäß IFRS 9.B6.5.18 nicht mehr Teil der Sicherungsbeziehung ist, wird zum 30.09.X1 zur Bestimmung des im OCI zu erfassenden Betrags bzw. der GuV-wirksamen Ineffektivität das Sicherungsinstrument im Umfang von 0,98 Mio. Barrel Rohöl (entsprechend der Sicherungsquote von 0,98 zu 1) einbezogen. Anstatt eine Anpassung der Menge des Sicherungsinstruments vorzunehmen, könnte das Unternehmen auch das Grundgeschäft anpassen, d.h. im Beispiel oben die abgesicherte Menge an Rohöl der Sorte WTI erhöhen. Dies ist aber in der Abwicklung komplexer und erfordert eine genaue Dokumentation, zu welchem Zeitpunkt welche Menge adjustiert wurde. Denn ab dem Zeitpunkt der Rekalibrierung enthält die gesamte Wertänderung des Grundgeschäfts auch die zusätzliche Menge. Zwar bleibt die Bestimmung der Wertänderung in Bezug auf die zuvor designierte Menge gleich. Für die zusätzliche Menge des Grundgeschäfts wird die Wertänderung jedoch ab dem Zeitpunkt der Rekalibrierung (und nicht ab dem Designationszeitpunkt) bestimmt. Somit enthält das Grundgeschäft nach der Rekalibrierung bewertungstechnisch 2 Layer (IFRS 9.B6.5.17). Wird etwa im Beispiel oben zum 30.06.X1 statt der Anpassung des Sicherungsinstruments das Grundgeschäft um 0,7 Mio. Barrel Rohöl erhöht,993 bestimmt sich zum 30.09.X1 die gesamte Wertänderung des Grundgeschäfts aus einem Layer 1 (1 Mio. Barrel Rohöl, Wertänderung vom 01.01.X1 bis zum 30.09.X1) und einem Layer 2 (0,7 Mio. Barrel Rohöl, Wertänderung vom 30.06.X1 bis 30.09.X1). Bei einem Cash Flow Hedge ist eine genaue Dokumentation auch notwendig, um eine sachgerechte Umbuchung der im OCI gespeicherten Beträge in die GuV zu gewährleisten.994
993 Dies hat ebenfalls eine Sicherungsquote von ca. 0,98 (1,05/1,07) zur Folge. 994 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4188. Das Dokumentationserfordernis ergibt
sich insbesondere bei komplexeren Sicherungsbeziehungen, d.h. wenn regelmäßige Rekalibrierungen erfolgen und die erwarteten Transaktionen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten. Vgl. zur Notwendigkeit einer Nebenbuchhaltung auch GARZ/WIESE (2014b), S. 78.
433
3.16
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Wird zur Rekalibrierung eine Reduzierung der Menge des Grundgeschäfts vorgenommen, ist die verringerte Menge ab dem Zeitpunkt der Anpassung nicht mehr Bestandteil der Sicherungsbeziehung. Dies entspricht gemäß IFRS 9.B6.5.20, B6.5.27 einer teilweisen Beendigung des Hedge Accounting und muss entsprechend bilanziert werden (► 3.16.13). Eine Rekalibrierung durch die Erhöhung der Menge des Sicherungsinstruments bedeutet, dass man zusätzliche Mengen des (identischen) Sicherungsinstruments designiert. Diese können entweder extern erworben werden oder das Unternehmen setzt bereits in Bestand befindliche Derivate ein, die bislang nicht in eine Sicherungsbeziehung eingebunden waren.995 Die gesamte Wertänderung des Sicherungsinstruments ergibt sich ab dem Zeitpunkt der Rekalibrierung aus der zuvor designierten sowie der zusätzlich designierten Menge. In Bezug auf die zuvor designierte Menge bleibt die Bestimmung der Fair-Value-Änderung des Sicherungsinstruments zwar gleich; zur Ermittlung der auf die zusätzliche Menge entfallenden Wertänderung ist allerdings auf den Zeitpunkt der Rekalibrierung und eben nicht auf den Designationszeitpunkt abzustellen (IFRS 9.B6.5.19).996 Alle 4 Anpassungsvarianten haben gemeinsam, dass die Adjustierung bei dem jeweils gegenläufigen Posten keine Auswirkungen darauf hat, wie dessen Bewertungsänderungen bestimmt werden (IFRS 9.B6.5.17-B6.5.20). Wird also zwecks Rekalibrierung die Menge des Sicherungsinstruments verringert oder erhöht, bleibt die Bestimmung der Wertänderung des Grundgeschäfts davon unberührt. Ebenso führt eine Reduktion oder Erhöhung der Menge des Grundgeschäfts zu keinerlei Anpassungen bei der Ermittlung der Zeitwertänderungen des Sicherungsinstruments.
3.16.11.5 Aktualisierungs-/Dokumentationspflichten Sofern das Unternehmen eine Rekalibrierung vornimmt, muss die Analyse der Ursachen von Ineffektivitäten, welche im Rahmen der Effektivitätsbeurteilung fortlaufend durchzuführen ist (► 3.16.9.1), entsprechend aktualisiert werden. Das Unternehmen hat die Ursachenanalyse auch bei der Erfüllung der Dokumentationsanforderungen (► 3.16.8.1) zu berücksichtigen. Die Dokumentation der Sicherungsbeziehung ist im Fall einer Rekalibrierung ebenfalls entsprechend zu aktualisieren (IFRS 9.B6.5.21).
995 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4187. 996 D.h. die zusätzlichen Mengen des Sicherungsinstruments basieren zwar auf iden-
tischen Derivaten wie die Mengen des zuvor gehaltenen Sicherungsinstruments. Da sie jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen/designiert wurden, weisen sie ggf. unterschiedliche bewertungsrelevante Merkmale (wie z.B. Terminkurse) auf.
434
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16.12 Bilanzierung ausgeschlossener Teile des Sicherungsinstruments 3.16.12.1 Vorbemerkungen Nach IFRS 9 können bestimmte wertbestimmende Faktoren eines Sicherungsinstruments getrennt designiert werden (► 3.16.6):
im Fall von Optionskontrakten: es wird nur der innere Wert als Sicherungsinstrument designiert und der Zeitwert von der Sicherungsbeziehung ausgenommen;997
bei Terminkontrakten: das Unternehmen designiert nur die Kassakomponente und schließt die Zinskomponente von der Sicherungsbeziehung aus (Praxisbeispiele ► 7.2.1; 7.2.2);
es wird der so genannte „Währungsbasis-Spread“ abgetrennt und von der Designation eines Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen. Beim „Währungsbasis-Spread“ („Foreign Currency Basis Spread“) handelt es sich um eine beim Austausch von Finanzinstrumenten berücksichtigte Gebühr, die der Kompensation von Länder- und Liquiditätsrisiken sowie von Angebots- und Nachfragefaktoren dient.998 Sie kommt bei Zins-/ Währungsswaps sowie bei Währungsderivaten mit langer Laufzeit zur Anwendung. Bei Optionskontrakten besteht bezüglich der Erfassung der Wertänderungen eines von der Sicherungsbeziehung ausgeschlossenen Zeitwerts die Verpflichtung, diese zunächst im OCI zu berücksichtigen und sie später in Abhängigkeit davon, ob es sich um ein transaktionsbezogenes oder ein zeitraumbezogenes Grundgeschäft handelt, entsprechend der Vorgaben in IFRS 9.6.5.15 in die GuV umzubuchen. Letztere Vorgehensweise kann auch wahlweise auf die Zinskomponente von Terminkontrakten oder auf Währungsbasis-Spreads angewandt werden, sofern sie von der Designation als Sicherungsinstrument ausgenommen sind. Auf die Bilanzierungsvorgaben wird im Folgenden eingegangen. Abweichende Regelungen gelten, falls der Zeitwert der Option bzw. die Zinskomponente bei Terminkontrakten sich nicht auf das Grundgeschäft beziehen (► 3.16.12.5). Zinskomponenten von Terminkontrakten sind für Nicht-Banken vor allem relevant, wenn Währungsrisiken mittels Devisentermingeschäften abgesi-
997 IFRS 9 macht keinerlei Vorgaben dazu, wie der innere Wert zu bestimmen ist; vgl.
zu möglichen Varianten PWC (2017a), S. 43, S. 90 bzw. S. 140. 998 Vgl. hierzu PWC (2017a), S. 208; DELOITTE LLP (2018b), S. 708; ERNST & YOUNG
LLP (2018b), S. 4205.
435
3.16
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
chert werden sollen.999 Will ein Unternehmen derartige Absicherungen vornehmen, hat es die Wahl zwischen diesen 3 Bilanzierungsvarianten:1000
Designation des Währungsrisikos auf Basis des Terminkurses; Designation des Währungsrisikos auf Basis des Kassakurses mit Erfassung der Wertänderungen der Zinskomponente im OCI (Praxisbeispiel ► 7.2.1);1001
Designation des Währungsrisikos auf Basis des Kassakurses mit Erfassung der Wertänderungen der Zinskomponente in der GuV (Praxisbeispiel ► 7.2.2). Das Wahlrecht ergibt sich in Bezug auf jede einzelne Sicherungsbeziehung. Werden Optionskontrakte als Sicherungsinstrument designiert, bestehen die folgenden beiden Bilanzierungsvarianten:1002
Designation des Risikos auf Basis des gesamten beizulegenden Zeitwerts;
Designation des Risikos auf Basis des inneren Werts mit Erfassung der Wertänderungen des Zeitwerts im OCI.1003 Auch dieses Wahlrecht lässt sich individuell für jede Sicherungsbeziehung ausüben.
3.16.12.2 Erfassung der Zeitwertänderungen im OCI Hat ein Unternehmen den Zeitwert einer als Sicherungsinstrument designierten Option von der Sicherungsbeziehung ausgenommen, so müssen die entsprechenden Wertänderungen zunächst erfolgsneutral im OCI erfasst werden (IFRS 9.6.5.15 (b), (c)).1004 Wird die Zinskomponente eines Termin999 Siehe zur Bestimmung der Zins- und der Kassakomponente bei Devisentermin-
geschäften Abschnitt 2.6.4.2. 1000 Vgl. dazu PWC (2017a), S. 74 und auch S. 40, S. 80. Designationen auf Kassabasis
1001
1002 1003 1004
436
werden auch als „Spot-to-Spot-Methode“ und solche auf Terminbasis als „Forward-to-Forward-Methode“ bezeichnet. Da bei einer Designation auf Terminbasis der Währungsbasis-Spread mit Erfassung entweder im OCI oder über die GuV ausgeschlossen werden kann, ergeben sich diesbezüglich weitere 2 und somit insgesamt 5 Bilanzierungsvarianten. Vgl. dazu ÖNÜT/HACHMEISTER (2017), S. 160f. So z.B. praktiziert von BMW (vgl. Quartalsbericht Q1 2018, S. 51), von FRESENIUS (vgl. Quartalsfinanzbericht Q1 2018, S. 28) und von MERCK (vgl. Quartalsfinanzbericht Q1 2018, S. 53). Vgl. hierzu PWC (2017a), S. 91. Vorgehensweise etwa von MERCK (vgl. Quartalsfinanzbericht Q1 2018, S. 53). Die Erfassung im OCI statt in der GuV wird in der Literatur auch als Behandlung als „Cost of Hedging“ bezeichnet, vgl. z.B. GARZ/WIESE (2014b), S. 76; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2594 (7A.9.560.50); DELOITTE LLP (2018b), S. 709.
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
kontrakts oder der Währungsbasis-Spread eines Finanzinstruments nicht designiert, besteht ein Wahlrecht zur Erfassung der aus dieser Komponente resultierenden Wertänderungen im OCI oder in der GuV (IFRS 9.6.5.16 i.V.m. IFRS 9.6.5.15 (b), (c)). Entscheidet sich das Unternehmen zur OCIwirksamen Erfassung, hat es die im Folgenden beschriebenen Vorschriften bezüglich der Umbuchung in die GuV zu beachten.
3.16.12.3 Umbuchung in die GuV Die Umbuchung des kumulativ im OCI gespeicherten Betrags aus der Zeitbewertung der ausgeschlossenen Komponente des Sicherungsinstruments erfolgt in Abhängigkeit der Art der abgesicherten Transaktion (transaktionsbezogenes versus zeitraumbezogenes Grundgeschäft, siehe zur Differenzierung den folgenden Abschnitt) sowie ggf. in Abhängigkeit davon, wie das Grundgeschäft später bilanziert wird (IFRS 9.6.5.15, 6.5.16).1005 Bei transaktionsbezogenen Grundgeschäften ist wie folgt zu verfahren (IFRS 9.6.5.15 (b), 6.5.16):
Wird das Grundgeschäft später als nicht-finanzieller Vermögenswert oder als nicht-finanzielle Verbindlichkeit erfasst bzw. handelt es sich um eine feste Verpflichtung für einen nicht-finanziellen Vermögenswert oder eine nicht-finanzielle Verbindlichkeit, die das Unternehmen als Fair Value Hedge bilanziert,1006 hat man den Betrag aus dem OCI zu entfernen und direkt als Teil der erstmaligen Anschaffungskosten oder eines anderweitigen Buchwerts des Vermögenswerts bzw. der Verbindlichkeit zu berücksichtigen.1007
Für alle anderen Sicherungen muss das Unternehmen den im Eigenkapital erfassten Betrag in den Berichtsperioden, in denen die abgesicherten erwarteten Zahlungsströme das Ergebnis beeinflussen (z.B. in Perioden, in denen Zinserträge oder -aufwendungen erfasst werden, oder wenn ein erwarteter Verkauf stattfindet), als Reclassification Adjustment (► 3.1.2) in die GuV umbuchen.1008
1005 Im Rahmen der Angaben zu Sicherungsbeziehungen muss bei der nach
IFRS 7.24E geforderten Überleitung der OCI-Beträge zwischen solchen, die mit transaktionsbezogenen Grundgeschäften und solchen, die mit zeitraumbezogenen Grundgeschäften in Verbindung stehen, unterschieden werden (siehe dazu Abschnitt 3.16.15.4). 1006 Bspw. eine feste Kaufverpflichtung, die zunächst als erwartete Transaktion innerhalb eines Cash Flow Hedge gegen Währungsrisiken designiert war, bis der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 887. 1007 Dies ist kein Reclassification Adjustment (siehe auch IAS 1.96). 1008 Siehe dazu das Praxisbeispiel in Abschnitt 7.2.1.11.
437
Transaktionsbezogenes Grundgeschäft
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Besteht die Erwartung, dass der im OCI gespeicherte Verlust (gesamthaft oder teilweise) in einer oder mehreren Berichtsperioden nicht wieder hereingeholt werden kann, hat man diesen voraussichtlichen Verlustbetrag als Reclassification Adjustment in das Periodenergebnis zu überführen.1009 Zeitraumbezogenes Grundgeschäft
Liegt ein zeitraumbezogenes Grundgeschäft vor, ist der im Eigenkapital gespeicherte Betrag auf systematischer und sachgerechter Grundlage über den Zeitraum, über den sich die sicherungsbezogene Anpassung aus dem inneren Wert der Option bzw. aus der Zinskomponente bei Terminkontrakten GuV-wirksam1010 auswirken könnte, zu amortisieren. Folglich müssen die entsprechenden Beträge in jeder betroffenen Berichtsperiode als Reclassification Adjustment (► 3.1.2) vom OCI in die GuV umgebucht werden.1011 Wird die Sicherungsbeziehung allerdings beendet, hat man den dann noch im OCI erfassten Nettobetrag sofort als Reclassification Adjustment in die GuV zu überführen (IFRS 9.6.5.15 (c), 6.5.16). In welche GuV-Posten die im OCI gespeicherten Gewinne oder Verluste umzubuchen sind, ist nicht geregelt.1012 Bei abgesicherten Zahlungen aus Verkäufen kommt eine Erfassung in den Umsatzerlösen in Frage. Möglich ist aber auch eine Zuordnung zu den Umsatzkosten, zum Posten „sonstige (betriebliche) Erträge“ bzw. zum Posten „andere/sonstige (betriebliche) Aufwendungen“ oder ein Ausweis innerhalb des Finanzergebnisses.1013 Bei der Absicherung von Nettopositionen kann der umzubuchende Betrag entweder auf unterschiedliche GuV-Posten (entsprechend der in der Gruppe enthaltenen Posten) verteilt oder einem einzelnen GuV-Posten zugeordnet werden.1014
1009 Siehe dazu weiterführend Fn. 967. 1010 Bei Absicherung von der Bewertungskategorie FA_FVOCI
1011
1012 1013 1014
438
(Unterkategorie FA_FVOCI_E, siehe dazu Abschnitt 3.4.3.6) zugeordneten Grundgeschäften: OCI-wirksam. Dies ist offensichtlich unabhängig davon, ob das Grundgeschäft erwartungsgemäß noch eintritt oder nicht, vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4200 m.V.a. IFRS 9.BC6.399. Bei einer Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb mittels eines Devisentermingeschäfts über z.B. 2 Jahre wäre eine Amortisation auf systematischer und sachgerechter Grundlage bspw. eine lineare Verteilung der Zinskomponente über den 2-Jahres-Zeitraum, vgl. dazu DELOITTE LLP (2018b), S. 899f. Gleiches würde gelten, wenn bei dieser Absicherung ein Zins-/Währungsswap als Sicherungsinstrument eingesetzt wird und man den Währungsbasis-Spread ausschließt, vgl. ebenda, S. 902. Vgl. dazu PWC (2017a), S. 92. Siehe zur GuV-Aufteilung von Nicht-Banken weiterführend Abschnitt 4.2.2. Vgl. hierzu PWC (2017a), S. 103. Erstere Verteilung ist komplex und erfolgt auf Bruttobasis; dabei wird unterstellt, dass man gegenläufige Derivate als Sicherungsinstrumente nutzt. So kann ein tatsächlich umzubuchender Verlust von bspw. 2 € etwa künstlich aufgeteilt werden in einen Gewinn aus einem Währungskauf (Grundgeschäft: erwarteter Kauf) von 5 € und in einen Verlust aus einem Währungsverkauf (Grundgeschäft: erwarteter Verkauf) von 7 €. Folglich
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16.12.4 Transaktions- versus zeitraumbezogenes Grundgeschäft Relevant für die Beurteilung, ob durch eine Option, durch einen Terminkontrakt oder durch ein Finanzinstrument mit einem Währungsbasis-Spread ein transaktions- oder ein zeitraumbezogenes Grundgeschäft abgesichert wird, sind die Merkmale dieses Grundgeschäfts (und nicht die des Derivats), einschließlich wie und wann es die GuV beeinflusst. Die vorzunehmende Analyse der Wesensart des Grundgeschäfts ist unabhängig davon, ob es sich um einen Cash Flow Hedge oder um einen Fair Value Hedge handelt (IFRS 9.B6.5.29, B6.5.34, B6.5.39). Ein transaktionsbezogenes Grundgeschäft liegt vor, wenn die Wesensart des Grundgeschäfts eine Transaktion ist, für welche der Zeitwert, die Zinskomponente bzw. der Währungsbasis-Spread Kostencharakter für diese Transaktion hat. Beispiele hierfür sind (IFRS 9.B6.5.29 (a), B6.5.34 (a), B6.5.39):
Das Grundgeschäft führt zur Erfassung von Bilanzposten, bei denen Transaktionskosten bei der Erstbewertung berücksichtigt werden – etwa bei der Absicherung von künftigen Rohstoffeinkäufen, wenn Transaktionskosten in die Vorratsbewertung eingehen.1015
Mit dem Eintritt des Grundgeschäfts kommt es auch zur bilanziellen Berücksichtigung von Veräußerungskosten – etwa bei der Absicherung von künftigen Rohstoffverkäufen, bei denen man die Veräußerungskosten zeitgleich mit den entsprechenden Umsätzen GuV-wirksam erfasst. Hingegen handelt es sich um ein zeitraumbezogenes Grundgeschäft, wenn die Wesensart des Grundgeschäfts dergestalt ist, dass der Zeitwert, die Zinskomponente bzw. der Währungsbasis-Spread Kostencharakter für den Erhalt von Schutz gegen das Risiko über einen bestimmten Zeitraum hat (aber das Grundgeschäft nicht zu einer Transaktion führt, bei welcher Transaktionskosten wie bei transaktionsbezogenen Grundgeschäften einbezogen werden). Beispiele dafür sind (IFRS 9.B6.5.29 (b), B6.5.34 (b), B6.5.39):
Das Unternehmen sichert Rohstoffvorräte gegen den Fair-ValueRückgang über einen Zeitraum von 6 Monaten ab.
sind +5 € in den Umsatzkosten und -7 € in den Umsatzerlösen zu erfassen. Einfacher ist eine Einzelzuordnung entsprechend der größten Risikoposition (hier: Zuordnung von -2 € zum erwarteten Verkauf bzw. zu den Umsatzerlösen). 1015 Auch eine feste Verpflichtung zum Kauf von Sachanlagevermögen in Fremdwährung stellt bspw. ein transaktionsbezogenes Grundgeschäft dar, vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 887 bzw. S. 897; PWC (2017b), S. 46162 (FAQ 46.119.2).
439
3.16
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb wird über 18 Monate abgesichert.1016 IFRS 9 regelt nicht den Fall, dass ein Grundgeschäft sowohl transaktionsbezogen als auch zeitraumbezogen ist.1017 Dies ergibt sich etwa, wenn eine erwartete Verkaufstransaktion bis zum Zahlungseingang gegen Fremdwährungsrisiken abgesichert wird. Das abgesicherte Risiko bezieht sich dann einerseits auf die Schwankungen aus dem transaktionsbezogenen Verkauf. Andererseits wird aber auch das zeitraumbezogene Risiko aus Volatilitäten zwischen der Einbuchung der Forderung (bzw. der Umsatzerlöse) und dem Erhalt der Zahlung abgesichert. Laut KMPG führt dies nicht zur Beendigung der Sicherungsbeziehung. Es wird vorgeschlagen, bis zur Umsatzerfassung wie bei einem transaktionsbezogenen Grundgeschäft zu verfahren und danach entsprechend der Regeln für zeitraumbezogene Grundgeschäfte vorzugehen. Insofern sollte der ausgeschlossene Teil (vorzugsweise zeitanteilig) aufgeteilt werden.1018
3.16.12.5 Erfassung bei nicht-grundgeschäftsbezogenen Bewertungsparametern Die Erfassung der Zeitwertänderung im OCI (► 3.16.12.2) und die spätere Umbuchung in die GuV (► 3.16.12.3) kommt gemäß IFRS 9.B6.5.32, B6.5.37, B6.5.39 nur zur Anwendung, sofern sich der Zeitwert der Option, die Zinskomponente bei Terminkontrakten bzw. der Währungsbasis-Spread bei Finanzinstrumenten auf das Grundgeschäft beziehen. Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen bewertungsrelevanten Parameter des Derivats (wie z.B. Nominalbetrag, Laufzeit und Basiswert) mit denjenigen des Grundgeschäfts vollständig übereinstimmen; IFRS 9 spricht dann von einem „Aligned Time Value“
1016 Darüber hinaus liegt ein zeitraumbezogenes Grundgeschäft etwa vor bei der Absi-
cherung von Preisrisiken von Eigenkapitalinstrumenten (Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FA_FVOCI), bei der Absicherung von variablen Anleihen gegen Zinsänderungsrisiken oder bei der Absicherung von festverzinslichen Fremdwährungsanleihen gegen Wechselkursrisiken, vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 891 bzw. S. 899. Vgl. hierzu teilweise auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2605 (7A.9.700.50). 1017 Vgl. dazu und folgend KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2607 (7A.9.740.10, 20). Vgl. auch THOMAS (2015), S. 297. 1018 Siehe dazu auch das Beispiel in KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2656-2660 (7A.9.1210.10-80), in dem eine zeitanteilige Verteilung entsprechend der Anzahl der Tage zwischen Designation und Umsatzerfassung sowie zwischen Umsatzerfassung und Begleichung der Forderung (Zahlungseingang) erfolgt.
440
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
(bei Optionen) bzw. von einem „Aligned Forward Element“ (bei Terminkontrakten).1019 Stimmen die wesentlichen bewertungsrelevanten Parameter des Derivats nicht vollständig überein, muss ein solcher Aligned Time Value bzw. ein solches Aligned Forward Element auf hypothetischer Basis ermittelt werden, indem man auf zum Grundgeschäft identische Bewertungsparameter zurückgreift (IFRS 9.B6.5.32, B6.5.37, B6.5.39). Dieser so bestimmte hypothetische Aligned Time Value bzw. dieses so bestimmte hypothetische Forward Element ist dann mit dem tatsächlichen Zeitwert bzw. mit der tatsächlichen Zinskomponente („Actual Time Value“ bzw. „Actual Forward Element“) zu vergleichen. Bezüglich der Bilanzierung gilt Folgendes (IFRS 9.B6.5.33, B6.5.38, B6.5.39):
Sofern bei Designation der Sicherungsbeziehung der Actual Time Value bzw. das Actual Forward Element größer ist als der hypothetische Aligned Time Value bzw. das hypothetische Aligned Forward Element, bestimmt sich der jeweils im OCI zu erfassende Betrag auf Basis der Wertänderung des hypothetischen Aligned Time Value bzw. des hypothetischen Aligned Forward Element; die verbleibende Differenz der Wertänderung wird in der GuV erfasst.
Ist hingegen zum Designationszeitpunkt der Actual Time Value bzw. das Actual Forward Element geringer als der hypothetische Aligned Time Value bzw. das hypothetische Aligned Forward Element, muss im OCI der niedrigere Betrag der beiden folgenden kumulativen Wertänderungen erfasst werden: 1. aus dem Actual Time Value bzw. aus dem Actual Forward Element; 2. aus dem hypothetischen Aligned Time Value bzw. aus dem hypothetischen Forward Element. Die Erfassung einer etwaigen verbleibenden Differenz erfolgt über die GuV.
3.16.13 Beendigung der Sicherungsbeziehung Die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung ist nach IFRS 9.6.5.6, B6.5.22 prospektiv zu beenden, wenn diese (oder ein Teil davon) nicht mehr die Anwendungsvoraussetzungen (► 3.16.8) erfüllt. Sofern relevant, muss vor der Prüfung der Effektivitätskriterien eine Rekalibrierung (► 3.16.11) der Sicherungsbeziehung durchgeführt werden. Eine Beendigung hat zu erfolgen,
1019 Bei einem Währungsbasis-Spread gelten die Vorschriften in IFRS 9.B6.5.34-B6.5.38
gemäß IFRS 9.B6.5.39 in analoger Weise wie für die Kassakomponente eines Terminkontrakts. Insofern liegt ein „Aligned Foreign Currency Basis Spread“ vor.
441
Generelle Vorgaben
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
wenn das Sicherungsinstrument ausläuft oder veräußert, beendet oder ausgeübt wird.1020 – vollständige versus teilweise Beendigung
Die Einstellung einer Sicherungsbeziehung kann entweder die vollständige Sicherungsbeziehung betreffen oder aber einen Teil davon. Im Fall einer Teilbeendigung wird das Hedge Accounting für die verbleibende Sicherungsbeziehung (d.h. für die weiterhin als Sicherungsinstrument und als Grundgeschäft designierten Posten oder Anteile davon) fortgesetzt (IFRS 9.6.5.6, B6.5.25). Die folgenden Ereignisse führen zu einer vollständigen Beendung der Sicherungsbeziehung:1021
Es besteht keine wirtschaftliche Beziehung mehr zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument.
Das Ausfallrisiko hat einen dominanten Einfluss auf die Bewertungsänderungen, welche sich aus der wirtschaftlichen Beziehung ergeben.
Das Sicherungsinstrument läuft aus. Bei diesen Ereignissen kommt es entweder zu einer teilweisen oder zu einer vollständigen Beendigung der Sicherungsbeziehung:
Die Risikomanagementzielsetzung hat sich geändert. Das Sicherungsinstrument wird (teilweise oder vollständig) veräußert, beendet oder ausgeübt.
Das Grundgeschäft (oder ein Teil davon) besteht nicht mehr oder ist (bei Cash Flow Hedges) nicht mehr hochwahrscheinlich.1022
1020 Eine Ersetzung oder ein Überrollen eines Sicherungsinstruments in ein anderes
Sicherungsinstrument gilt nicht als Auslaufen oder Beendigung, sofern eine derartige Ersetzung oder ein derartiges Überrollen Teil der dokumentierten Risikomanagementstrategie ist und mit ihr in Einklang steht. Ferner liegt ein Auslaufen oder eine Beendigung des Sicherungsinstruments nicht vor, wenn die Parteien des Sicherungsinstruments infolge bestehender oder neu erlassener Gesetzesoder Regulierungsvorschriften vereinbaren, dass eine Clearing-Partei oder mehrere Clearing-Parteien eine der Parteien ersetzt, um die neue Gegenpartei aller Parteien zu werden (siehe dazu im Detail IFRS 9.6.5.6). 1021 Vgl. hierzu und zur folgenden Aufzählung ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4189. Siehe dazu auch die Beispiele in IFRS 9.B6.5.26, B6.5.27. 1022 Sofern wesentliche Vertragsänderungen zur Ausbuchung einer als Grundgeschäft designierten finanziellen Verbindlichkeit führen (siehe dazu weiterführend Abschnitt 3.13.2.4), ist die Sicherungsbeziehung laut PWC zu beenden, falls in der ursprünglichen Hedge-Dokumentation das abgesicherte Risiko konkret in Bezug auf die ausgebuchte Verbindlichkeit definiert wurde. Hingegen kann die Sicherungsbeziehung ggf. fortgeführt werden, wenn man bei der ursprünglichen Definition des abgesicherten Risikos allgemein auf bestimmte CashflowVolatilitäten (z.B. LIBOR-Änderungen) abgestellt hat, ohne das Schuldinstrument zu spezifizieren. Vgl. dazu und zu weiteren zu berücksichtigenden Faktoren PWC (2017a), S. 60f.
442
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
Wird im Zuge der Rekalibrierung (► 3.16.11) die Menge des Grundgeschäfts oder des Sicherungsinstruments reduziert, liegt stets eine teilweise Beendigung der Sicherungsbeziehung vor.1023 Sofern das Unternehmen weiterhin die mit der Sicherungsbeziehung verbundene Risikomanagementzielsetzung (► 3.16.8.2) verfolgt und weiterhin alle anderen maßgeblichen Bedingungen (ggf. nach einer Rekalibrierung) erfüllt, kann es die Designation nicht freiwillig aufheben (IFRS 9.B6.5.23). Eine Abkehr von der jeweiligen Risikomanagementzielsetzung hat allerdings zur Folge, dass die Sicherungsbeziehung beendet werden muss. Dabei ist auch die Risikomanagementstrategie, auf welche die Risikomanagementzielsetzung abstellt, zu berücksichtigen.1024 Dies verdeutlicht das folgende Beispiel (IFRS 9.B6.5.24 (a)):
Die Risikomanagementstrategie eines Unternehmens besteht darin, den Anteil der Fremdfinanzierung mit fester Verzinsung in einer Bandbreite zwischen 20% und 40% zu halten.
In der Ausgangslage werden bestehende Verbindlichkeiten mit variabler Verzinsung von nominal 100 € mittels eines Zinsswap (Sicherungsinstrument) in festverzinsliche Verbindlichkeiten im Umfang von nominal 30 € umgewandelt und damit wird das Cashflow-Risiko entsprechend reduziert.
Anschließend nimmt das Unternehmen zusätzlich Verbindlichkeiten mit fester Verzinsung von nominal 50 € auf.
Durch die Neukreditaufnahme würde der Anteil der Fremdfinanzierung mit fester Verzinsung bei ca. 53% ((30 € + 50 €) / 150 €) liegen; dies widerspricht der Risikomanagementstrategie des Unternehmens.
Daher werden nun von den variablen Verbindlichkeiten (nominal 100 €) nicht mehr im Umfang von nominal 30 € mittels eines Zinsswap in feste Verbindlichkeiten umgewandelt, sondern nur noch im Umfang von nominal 10 € – wodurch der gemäß Risikomanagementstrategie maximal zulässige Anteil von 40% ((10 € + 50 €) / 150 €) erreicht wird.
Es hat sich die Umsetzung der (identisch gebliebenen) Risikomanagementstrategie und somit die Risikomanagementzielsetzung (auf Ebene der Sicherungsbeziehung) geändert.
1023 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4189 sowie in Bezug auf das Grundgeschäft
IFRS 9.B6.5.27 bzw. hinsichtlich des Sicherungsinstruments IFRS 9.B6.5.18. Siehe zu Letzterem auch das Beispiel in Abschnitt 3.16.11.4. 1024 Siehe zur Differenzierung zwischen Risikomanagementstrategie und Risikomanagementzielsetzung Abschnitt 3.16.8.2.
443
– Verbot zur freiwilligen Beendigung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Das Unternehmen muss das zuvor abgesicherte Cashflow-Risiko von nominal 30 € um nominal 20 € reduzieren, d.h. die Sicherungsbeziehung anteilig beenden.1025 Dem über IFRS 9.B6.5.23 kodifizierten Verbot zur freiwilligen Beendigung der Sicherungsbeziehung wird in der Praxis keine große Bedeutung beigemessen, da das Unternehmen eine Beendigung des Hedge Accounting durch eine Änderung der Risikomanagementzielsetzung oder durch eine Glattstellung des Sicherungsinstruments erzwingen kann.1026 – Beendigung i.V.m. einer Neudesignation
Über IFRS 9.B6.5.28 wird es ermöglicht, eine neue Sicherungsbeziehung unter Heranziehung eines Sicherungsinstruments oder eines Grundgeschäfts einer früheren Sicherungsbeziehung zu designieren, die teilweise oder vollständig beendet wurde. Dies ist keine Fortführung, sondern ein Neubeginn der Sicherungsbeziehung. Beispiele hierfür sind die Folgenden:
Das Unternehmen beendet eine Sicherungsbeziehung vollständig, weil das Sicherungsinstrument eine erhebliche Bonitätsverschlechterung aufweist und damit die Risikomanagementzielsetzung nicht mehr erfüllt ist. Das zuvor abgesicherte Risiko (Grundgeschäft) wird anschließend mit einem neuen Sicherungsinstrument innerhalb einer neuen Sicherungsbeziehung designiert.1027
Es erfolgt die Beendigung einer Sicherungsbeziehung vor dem Ende ihrer Laufzeit. Das darin eingebundene Sicherungsinstrument lässt sich als Sicherungsinstrument in einer anderen Sicherungsbeziehung designieren. Diese andere Sicherungsbeziehung kann einerseits eine insgesamt neue Sicherungsbeziehung sein. Andererseits ist es auch möglich, das ehemals eingebundene Sicherungsinstrument dafür zu nutzen, die Menge eines Sicherungsinstruments für eine bereits bestehende andere Sicherungsbeziehung zu erhöhen. Letzteres entspricht einer Rekalibrierung (► 3.16.11).
1025 Hätte das Unternehmen hingegen einen Teil des neuen festverzinslichen Kredits
in eine variabel verzinsliche Verbindlichkeit umgewandelt, müsste es das Hedge Accounting in Bezug auf das zuvor abgesicherte Cashflow-Risiko fortführen. 1026 Vgl. PWC (2017a), S. 13. Vgl. zur Existenz einer gewissen Flexibilität bei der Risikomanagementzielsetzung auch DELOITTE LLP (2018b), S. 849. So wird eine Beendigung wahrscheinlich nur verboten sein, wenn der Grund für die Beendigung keinen Risikomanagement-Bezug hat, sondern die Beendigung nur unter Bilanzierungsgesichtspunkten (z.B. um die Fair Values aus Derivaten GuVwirksam zu erfassen) erfolgt, vgl. ebenda, S. 850. 1027 Dementsprechend werden Wertänderungen des Grundgeschäfts auf das Datum der Neudesignation bezogen und nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Designation.
444
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
Ab Beendigung des Sicherungszusammenhangs erfolgt die bilanzielle Behandlung der involvierten Sicherungsinstrumente und Grundgeschäfte wieder gemäß den allgemeinen Grundsätzen. Dies bedingt bei verzinslichen Grundgeschäften, die Finanzinstrumente (oder eine Komponente davon) sind und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden (Bewertungskategorie FA_AC bzw. FL_AC), üblicherweise die ergebniswirksame Amortisation mittels eines neu zu bestimmenden Effektivzinssatzes (IFRS 9.6.5.10).1028 Der angepasste Buchwert des Grundgeschäfts entspricht den fortgeführten Anschaffungskosten. Damit kommt es – sofern das verzinsliche Grundgeschäft nach Beendigung der Sicherungsbeziehung beim Unternehmen verbleibt – zu einer Amortisation der durch die Buchwertanpassung induzierten Differenz über die Restlaufzeit des Grundgeschäfts im Zinsergebnis.1029 Geht das Grundgeschäft hingegen mit der Einstellung der Sicherungsbeziehung ab, so erfolgt die GuV-wirksame Erfassung über den beim Abgang ermittelten Veräußerungsgewinn/-verlust, d.h. über die Differenz zwischen angepasstem Buchwert und der Summe der erhaltenen bzw. gezahlten Gegenleistung.
3.16 Weitere Vorgaben bei Fair Value Hedges i.V.m. Finanzinstrumenten
Für der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D ► 3.4.3.4) zugeordnete Posten ist grundsätzlich in analoger Weise vorzugehen wie bei als FA_AC bzw. als FL_AC eingestuften Finanzinstrumenten. Verbleibt der finanzielle Vermögenswert im Unternehmen, so wird ebenfalls der Effektivzinssatz neu bestimmt. Die der Effektivzinsberechnung zu Grunde liegenden fortgeführten Anschaffungskosten ermitteln sich allerdings – da eine Buchwertanpassung des Grundgeschäfts nicht erfolgt – aus dem Fair Value des Postens korrigiert um den Betrag der gemäß IFRS 9.6.5.8 (b) (► 3.16.10.1) kumulativ GuV-wirksam erfassten Sicherungsgewinne bzw. -verluste (IFRS 9.6.5.10). Wird auf Grund der Vorgaben in IFRS 9.6.5.6 ein Cash Flow Hedge beendet, erfolgt die Bilanzierung des kumulierten Gewinns oder Verlusts aus dem Sicherungsinstrument (der erfolgsneutral im OCI bzw. im Eigenkapital erfasst wurde) in Abhängigkeit davon, ob das Unternehmen noch immer vom Eintritt der erwarteten künftigen Zahlungsströme ausgeht oder nicht (IFRS 9.6.5.12):
Wenn man nach wie vor erwartet, dass die abgesicherten künftigen Cashflows eintreten, verbleibt der im OCI gespeicherte Betrag grundsätzlich bis zum Eintritt der Cashflows dort.1030 Bei Eintritt der
1028 Vgl. dazu beispielhaft auch FREIBERG (2010e), S. 265. 1029 Vgl. hierzu und folgend KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 2858f.; KÜMPEL/POLLMANN
(2010a), S. 557f. 1030 Erwartet das Unternehmen indes, dass der im OCI gespeicherte Verlust (gesamt-
haft oder teilweise) in einer oder mehreren Berichtsperioden nicht wieder hereingeholt wird, hat es diesen voraussichtlichen Verlustbetrag als Reclassification
445
Weitere Vorgaben bei Cash Flow Hedges
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Cashflows erfolgt die Eigenkapitalausbuchung gemäß IFRS 9.6.5.11 (d), d.h. analog zur herkömmlichen Bilanzierung der Sicherungsbeziehung in Abhängigkeit der Art der erwarteten Transaktion (► 3.16.10.2).
Falls hingegen nicht mehr mit dem Eintritt der Zahlungsströme gerechnet wird, muss der im Eigenkapital erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust als Reclassification Adjustment (► 3.1.2) sofort GuV-wirksam ausgebucht werden.
3.16.14 Besonderheiten bei Unternehmenszusammenschlüssen Bei einem Unternehmenszusammenschluss hat der Erwerber zum Erwerbszeitpunkt die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden einzustufen oder zu bestimmen (► 3.3.6.12; 3.4.1; 3.5.5), sodass anschließend andere IFRS angewendet werden können (IFRS 3.15). Dabei ist auch festzulegen, ob derivative Finanzinstrumente als Sicherungsinstrumente gemäß IFRS 9 designiert werden (IFRS 3.16). Insofern besteht zum Erwerbszeitpunkt die Möglichkeit zur prospektiven Neudesignation von Sicherungsbeziehungen. Vom Veräußerer vor dem Unternehmenszusammenschluss designierte Sicherungsbeziehungen können allerdings nicht fortgeführt werden. So kann der Erwerber auch keine vom Veräußerer vor der Transaktion (im Rahmen eines Cash Flow Hedge) im OCI gespeicherten Gewinne oder Verluste übernehmen und danach in die GuV umbuchen.1031
3.16.15 Angabepflichten 3.16.15.1 Überblick und generelle Vorgaben Offenlegungsvorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen finden sich in IFRS 7.22A-24F.1032 Gemäß IFRS 7.21A sollen die Angaben Informationen beinhalten
Adjustment (siehe dazu Abschnitt 3.1.2) in das Periodenergebnis zu überführen (IFRS 9.6.5.11 (d) (iii)). 1031 Vgl. dazu DELOITTE LLP (2018b), S. 864 und S. 809; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4083. Vgl. auch PWC (2017b), S. 46040 (46.144). 1032 Auch wenn für das Hedge Accounting für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, weiterhin IAS 39 angewandt wird (siehe dazu Abschnitt 3.17.1), können nicht mehr die alten Angabepflichten in IFRS 7.22-24 herangezogen werden.
446
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
über die Risikomanagementstrategie (► 3.16.8.2) des Unternehmens sowie die Art und Weise, wie diese zur Steuerung von Risiken angewandt wird;
darüber, wie die Sicherungsaktivitäten des Unternehmens die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit seiner künftigen Zahlungsströme beeinflussen können; und
über die Auswirkung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf die Bilanz, auf die Gesamtergebnisrechnung (SCI bzw. SPL&OCI) sowie auf die Eigenkapitalveränderungsrechnung des Unternehmens. Den Angabepflichten muss in einem einzelnen oder gesonderten Abschnitt des Abschlusses nachgekommen werden. Dabei sind Doppelangaben nicht zwingend erforderlich; es ist ausreichend, auf andere Berichtsteile – auch außerhalb des Abschlusses (wie z.B. auf den Lage- oder Risikobericht) – zu verweisen (IFRS 7.21B). Bestimmte Offenlegungspflichten in IFRS 7.22A-24F müssen getrennt nach „Risikokategorien“ („Risk Categories“) erfüllt werden. Die Risikokategorien sind basierend auf den Risiken, bezüglich derer sich das Unternehmen zur Absicherung entscheidet und auf die es Hedge Accounting anwendet, zu bestimmen. Die Ermittlung der Risikokategorien hat einheitlich für alle Angaben zu erfolgen (IFRS 7.21C). Gewisse Ermessensspielräume bestehen in Bezug auf den Detaillierungsgrad, auf die Gewichtung sowie bezüglich der Aufgliederung und Zusammenfassung von Informationen. Allerdings müssen die Angaben denselben Aufgliederungs- bzw. Aggregationsgrad haben wie Angaben, mit denen das Unternehmen die Offenlegungsanforderungen hinsichtlich zugehöriger Informationen in IFRS 7 sowie in IFRS 13 erfüllt (IFRS 7.21D).
3.16.15.2 Risikomanagementstrategie Für jede Risikokategorie muss das Unternehmen gemäß IFRS 7.22A seine Risikomanagementstrategie erläutern. Dies soll bspw. die Beurteilung von Folgendem ermöglichen:
wie die einzelnen Risiken entstehen. wie das Unternehmen die einzelnen Risiken steuert; Letzteres schließt ein, ob das Unternehmen einen Posten in seiner Gesamtheit gegen alle Risiken absichert oder ob eine Risikokomponente bzw. Risikokomponenten (► 3.16.5.2; 3.16.5.4) des Postens abgesichert wird bzw. werden – einschließlich warum dies so ist.
das Ausmaß der Risiken, die durch das Unternehmen gesteuert werden. 447
Risikokategorien
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
IFRS 7.22B enthält eine nicht-abschließende Auflistung zu den Inhalten der über IFRS 7.22A geforderten Angaben; danach sollte man Folgendes beschreiben:
die Sicherungsinstrumente (► 3.16.6), die zur Risikoabsicherung verwendet werden (und wie sie verwendet werden);
wie das Unternehmen die wirtschaftliche Beziehung (► 3.16.8.4) zwischen dem Grundgeschäft (► 3.16.5) und dem Sicherungsinstrument (► 3.16.6) zum Zwecke der Beurteilung der Effektivität bestimmt; und
wie das Unternehmen die Sicherungsquote (► 3.16.8.4) festlegt und was die Ursachen für Ineffektivitäten der Absicherung sind. Bei Designation von Risikokomponenten
Sofern das Unternehmen eine bestimmte Risikokomponente als Grundgeschäft designiert (► 3.16.5.2), muss es zusätzlich die folgenden qualitativen oder quantitativen Informationen bereitstellen (IFRS 7.22C):
wie die als Grundgeschäft designierte Risikokomponente bestimmt wird (einschließlich einer Beschreibung der Art der Beziehung zwischen der Risikokomponente und dem Posten in seiner Gesamtheit) und
wie die Risikokomponente mit dem gesamten Posten verbunden ist bzw. zusammenhängt.1033
3.16.15.3 Einfluss auf Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit künftiger Zahlungsströme Generelle Angaben
Grundsätzlich hat ein Unternehmen gemäß IFRS 7.23A quantitative Informationen je Risikokategorie anzugeben, damit Abschlussadressaten die vertraglichen Rechte und Pflichten aus den Sicherungsinstrumenten beurteilen können, und wie sich diese auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit künftiger Zahlungsströme des Unternehmens auswirken. Um der Anforderung nachzukommen, ist eine Aufschlüsselung mit folgenden Inhalten offenzulegen (IFRS 7.23B):
ein zeitliches Profil für den Nominalbetrag des Sicherungsinstruments; und
falls zutreffend: den Durchschnittspreis oder -kurs (z.B. basierend auf Ausübungspreisen, Terminkursen usw.) des Sicherungsinstruments.1034
1033 Bspw., dass durch die designierte Risikokomponente in der Vergangenheit
durchschnittlich 80% der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Postens in seiner Gesamtheit abgedeckt wurden. 1034 Für ein Beispiel dazu mit offensichtlicher Verwendung von Kassa-Wechselkursen vgl. etwa DELOITTE LLP (2018b), S. 1109.
448
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
Von den Angabepflichten in IFRS 7.23A, 23B befreit sind Unternehmen in Situationen, in denen sie ihre Sicherungsbeziehungen häufig erneuern (d.h. beenden und neu beginnen), da sowohl das Sicherungsinstrument als auch das Grundgeschäft oft geändert werden (d.h. das Unternehmen wendet einen dynamischen Prozess an, bei dem sowohl das Risiko als auch die Sicherungsinstrumente zur Steuerung dieses Risikos nicht lange gleichbleiben – wie in dem Beispiel in IFRS 9.B6.5.24 (b)). Sodann ist Folgendes bereitzustellen (IFRS 7.23C):
3.16 Befreiung
Informationen darüber, wie die ultimative Risikomanagementstrategie des Unternehmens in Bezug auf diese Sicherungsbeziehungen ist;
eine Beschreibung, wie es seine Risikomanagementstrategie durch Anwendung der Hedge-Accounting-Regeln und Designation dieser bestimmten Sicherungsbeziehungen widerspiegelt; und
eine Indikation dahingehend, wie oft die Sicherungsbeziehungen im Rahmen des diesbezüglichen Prozesses des Unternehmens beendet und neu begonnen werden. Darüber hinaus sind je Risikokategorie die folgenden Angaben zu machen (IFRS 7.23D, 23E):
Ineffektivitäten
eine Beschreibung der Ursachen für Ineffektivitäten, welche die Sicherungsbeziehung während ihrer Laufzeit voraussichtlich beeinflussen werden;
wenn in einer Sicherungsbeziehung andere Ursachen für Ineffektivitäten auftreten: die Nennung dieser Ursachen und eine Erläuterung der daraus resultierenden Ineffektivität. Schließlich hat ein Unternehmen gemäß IFRS 7.23F bei Cash Flow Hedges jede erwartete Transaktion zu beschreiben, für welche in der vorherigen Periode Hedge Accounting genutzt wurde, deren Eintritt aber nicht mehr erwartet wird.
Erwartete Transaktionen
3.16.15.4 Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage In Bezug auf als Sicherungsinstrumente (► 3.16.6) designierte Posten ist je Risikokategorie für jede Art von Sicherungsbeziehungen (Fair Value Hedge, Cash Flow Hedge, Net Investment Hedge ► 3.16.7; 3.16.10) Folgendes in tabellarischer Form anzugeben (IFRS 7.24A):
den Buchwert der Sicherungsinstrumente (finanzielle Vermögenswerte getrennt von finanziellen Verbindlichkeiten);
den Bilanzposten, in dem das Sicherungsinstrument enthalten ist; 449
Sicherungsinstrumente
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
die Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments, die als Grundlage für die periodische Erfassung von Ineffektivitäten herangezogen wird; und
die Nominalbeträge (einschließlich Mengenangaben wie z.B. Tonnen oder Kubikmeter) der Sicherungsinstrumente. IFRS 7.IG13C enthält eine Beispieltabelle, wie man die Anforderungen in IFRS 7.24A erfüllen kann.1035 Grundgeschäfte in Fair Value Hedges
Mit Blick auf Grundgeschäfte, die in Fair Value Hedges eingebunden sind, werden je Risikokategorie diese Angaben in tabellarischer Form verlangt (IFRS 7.24B (a)):
den Buchwert des in der Bilanz erfassten Grundgeschäfts (wobei Vermögenswerte getrennt von Verbindlichkeiten ausgewiesen werden);
den kumulierten Betrag sicherungsbedingter Anpassungen des Grundgeschäfts, der im Buchwert des bilanzierten Grundgeschäfts enthalten ist (wobei Vermögenswerte getrennt von Verbindlichkeiten ausgewiesen werden);
den Bilanzposten, in dem das Grundgeschäft enthalten ist; die Wertänderung des Grundgeschäfts, die als Grundlage für die Erfassung der Ineffektivität der Periode herangezogen wird; und
den in der Bilanz verbleibenden kumulierten Betrag sicherungsbedingter Anpassungen für Grundgeschäfte, die gemäß IFRS 9.6.5.10 (► 3.16.13) nicht mehr um Sicherungsgewinne und -verluste angepasst werden. Grundgeschäfte in Cash Flow/Net Investment Hedges
In Bezug auf Grundgeschäfte, die das Unternehmen in Cash Flow Hedges und Net Investment Hedges einbindet, sind je Risikokategorie die folgenden Angaben in tabellarischer Form zu machen (IFRS 7.24B (b)):
die Wertänderung des Grundgeschäfts, die als Grundlage für die Erfassung der Ineffektivität der Periode herangezogen wird (d.h. bei Cash Flow Hedges die Wertänderung, die das Unternehmen zur Bestimmung der Ineffektivität gemäß IFRS 9.6.5.11 (c) berücksichtigt ► 3.16.10.2);
der Stand in der Cash-Flow-Hedge-Rücklage bzw. in der Währungsumrechnungsrücklage (beide im OCI) für laufende Absicherungen, die gemäß IFRS 9.6.5.11 (► 3.16.10.2) und IFRS 9.6.5.13 (a) (► 3.16.10.3) bilanziert werden; und
1035 Vgl. dazu z.B. auch die Tabellen in DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016),
S. 253, S. 257 und S. 259.
450
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung von Sicherungsbeziehungen
3.16
der verbleibende Stand in der Cash-Flow-Hedge-Rücklage bzw. in der Währungsumrechnungsrücklage aus etwaigen Sicherungsbeziehungen, bei denen Hedge Accounting nicht mehr angewandt wird. Eine Beispieltabelle, wie das Unternehmen den Anforderungen in IFRS 7.24B nachkommen kann, lässt sich IFRS 7.IG13D entnehmen.1036 Hinsichtlich der erfassten Gewinne/Verluste müssen für Fair Value Hedges je Risikokategorie die folgenden Beträge/Informationen in tabellarischer Form angegeben werden (IFRS 7.24C (a)):
die Ineffektivität der Absicherung, d.h. die GuV-wirksam oder im OCI
Erfasste Gewinne/Verluste bei Fair Value Hedges
erfasste Differenz zwischen den Sicherungsgewinnen oder -verlusten des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts (► 3.16.10.1); und
der GuV-Posten innerhalb der Gesamtergebnisrechnung (SCI bzw. SPL&OCI), in dem die erfasste Ineffektivität der Absicherung enthalten ist. Mit Blick auf die für Cash Flow Hedges sowie für Net Investment Hedges erfassten Gewinne/Verluste sind je Risikokategorie die folgenden Beträge/Informationen in tabellarischer Form offenzulegen (IFRS 7.24C (b)):
die im OCI erfassten Sicherungsgewinne oder -verluste der Berichtsperiode (IFRS 7.24C (b) (i));
die GuV-wirksam erfasste Ineffektivität der Absicherung; der GuV-Posten innerhalb der Gesamtergebnisrechnung (SCI bzw. SPL&OCI), in dem die erfasste Ineffektivität enthalten ist;
der Betrag, der aus der Cash-Flow-Hedge-Rücklage oder der Währungsumrechnungsrücklage (beide im OCI) als Reclassification Adjustment (► 3.1.2) in die GuV umgegliedert wurde. Dabei ist zwischen folgenden Beträgen zu unterscheiden (IFRS 7.24C (b) (iv)):
Beträge, bei denen Hedge Accounting zwar bislang angewandt wurde, die sich aber auf erwartete Transaktionen beziehen, für welche der Eintritt der gesicherten künftigen Zahlungsströme nicht mehr erwartet wird;
Beträge, die in die GuV übertragen wurden, da sich das Grundgeschäft auf den Gewinn oder Verlust ausgewirkt hat;
1036 Aufgeführt ist eine einzige Tabelle, welche die Hedge-Arten Cash Flow Hedge
und Fair Value Hedge einschließt. Für nach den Hedge-Arten differenzierende Tabellen vgl. DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016), S. 254, S. 257 und S. 259.
451
Erfasste Gewinne/Verluste bei Cash Flow/Net Investment Hedges
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
der GuV-Posten innerhalb der Gesamtergebnisrechnung (SCI bzw. SPL&OCI), in dem das Reclassification Adjustment enthalten ist; und
bei Absicherung von Nettopositionen: die Sicherungsgewinne oder -verluste, die gemäß IFRS 9.6.6.4 (► 3.16.10.2) in einem gesonderten Posten innerhalb der Gesamtergebnisrechnung (SCI bzw. SPL&OCI) erfasst werden. IFRS 7.IG13E beinhaltet Beispieltabellen zur Umsetzung der Anforderungen in IFRS 7.24C.1037 Volumen für Befreiungstatbestand in IFRS 7.23C nicht repräsentativ
Wenn das Volumen der Sicherungsbeziehungen, das für die die Befreiung in IFRS.7.23C (► 3.16.15.3) gilt, für die normalen Volumen während der Periode nicht repräsentativ ist (d.h. das Volumen am Abschlussstichtag spiegelt nicht die Volumen während der Periode wider), hat ein Unternehmen diese Tatsache und den Grund, warum die Volumen seiner Meinung nach nicht repräsentativ sind, anzugeben (IFRS 7.24D).
Überleitung/ Analyse der OCIPosten
Ein Unternehmen muss für jede Komponente des Eigenkapitals eine Überleitungsrechnung sowie eine OCI-Analyse vorlegen; dabei ist gemäß IFRS 7.24E mindestens zu unterscheiden zwischen
den Beträgen, die sich auf die Angaben gemäß IFRS 7.24C (b) (i) und (b) (iv) beziehen (siehe oben), sowie den gemäß IFRS 9.6.5.11 (d) (i) und (d) (iii) bilanzierten Beträgen;1038
sofern das Unternehmen bei als Sicherungsinstrumenten eingesetzten Optionen den Zeitwert von der Sicherungsbeziehung ausschließt und deshalb die Wertänderungen des Zeitwerts der Option im OCI erfassen muss (► 3.16.12): Beträge in Verbindung mit transaktionsbezogenen Grundgeschäften sowie Beträge im Zusammenhang mit zeitraumbezogenen Grundgeschäften; und
falls bei als Sicherungsinstrumenten eingesetzten Terminkontrakten (bzw. Finanzinstrumenten) die Zinskomponente (bzw. der Währungsbasis-Spread) von der Sicherungsbeziehung ausgeschlossen wird und das Unternehmen die Wertänderungen der Zinskomponente (bzw. des Währungsbasis-Spread) wahlweise im OCI erfasst (► 3.16.12): Beträge in Verbindung mit transaktionsbezogenen Grundgeschäften sowie Beträge im Zusammenhang mit zeitraumbezogenen Grundgeschäften. 1037 Alternative Tabellen finden sich bei DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016),
S. 255 bzw. S. 258 (Cash Flow Hedges/Net Investment Hedges) und S. 259 (Fair Value Hedges). 1038 Über IFRS 9.6.5.11 (d) (i) wird die Eigenkapitalausbuchung für Cash Flow Hedges in Verbindung mit nicht-finanziellen Posten geregelt (Anpassung der Anschaffungskosten). Gemäß IFRS 9.6.5.11 (d) (iii) müssen erwartete nachhaltige Verluste vom OCI in die GuV umgebucht werden. Siehe zu den Vorgaben weiterführend Abschnitt 3.16.10.2.
452
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
Den vorstehenden Anforderungen nach IFRS 7.24E ist getrennt nach Risikokategorien nachzukommen; diese Aufschlüsselung kann im Anhang des Abschlusses gemacht werden (IFRS 7.24F).1039
3.17 Erstmalige Anwendung von IFRS 9 3.17.1 Ganzheitliche versus teilweise erstmalige Übernahme von IFRS 9 IFRS 9 ist erstmalig verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen (IFRS 9.7.1.1).1040 Ab diesem Datum müssen allerdings nicht alle Vorschriften in IFRS 9 obligatorisch angewandt werden. Vielmehr kann das Unternehmen die Regeln zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) in IAS 391041 – vollumfänglich oder teilweise – weiterhin nutzen (IFRS 9.7.2.21). Konkret ergeben sich bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 in Bezug auf das Hedge Accounting die folgenden 3 Möglichkeiten (IFRS 9.BC6.104):1042
Anwendung sämtlicher Hedge-Accounting-Vorschriften in IFRS 9 (d.h. vollumfängliche erstmalige Anwendung des IFRS 9);1043
weiterhin Anwendung sämtlicher Hedge-Accounting Vorschriften in IAS 39 (d.h. teilweise erstmalige Anwendung des IFRS 9);1044
Anwendung sämtlicher Hedge-Accounting-Vorschriften in IFRS 9 und zusätzlich Anwendung der Regelungen in IAS 39 zur Absicherung von 1039 Für Beispieltabellen in Bezug auf die Cash-Flow-Hedge-Rücklage und auf die
Währungsumrechnungsrücklage sowie auf im OCI erfasste Komponenten von Sicherungsinstrumenten vgl. DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016), S. 238f. und S. 240f. 1040 Eine freiwillige frühere Anwendung war zulässig; auf die damit verbundenen Regelungen wird hier nicht weiter eingegangen. 1041 Siehe dazu Abschnitt 3.16 und Abschnitt 7 in der 2. Auflage dieses Buchs. 1042 Vgl. dazu auch GROßE (2016), S. 208; DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016), S. 274; DELOITTE LLP (2018b), S. 1253. 1043 Vgl. zu dieser Vorgehensweise z.B. die Zwischenberichte Q1 2018 von BAYER, S. 33; DAIMLER, S. 37; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 17; DEUTSCHE TELEKOM, S. 34; RWE, S. 7; VOLKSWAGEN, S. 33; den Quartalsbericht Q1 2018 von BMW, S. 51; den Finanzbericht Q1 2018 von CONTINENTAL, S. 35; die Quartalsfinanzberichte Q1 2018 von FRESENIUS, S. 28; HEIDELBERGCEMENT, S. 19; die Quartalsmitteilung Q1 2018 von MERCK, S. 52. 1044 So praktiziert bspw. von LINDE, von PROSIEBENSAT.1 und offensichtlich auch von DEUTSCHE POST. Vgl. dazu die Zwischenberichte Q1 2018 von LINDE, S. 24; DEUTSCHE POST, S. 16 sowie die Quartalsmitteilung Q1 2018 von PROSIEBENSAT.1, S. 23.
453
3.17
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Zinsänderungsrisiken AG132).1045
auf
Portfoliobasis
(IAS 39.81A, 89A, AG114-
Für Nicht-Banken wird die letztgenannte Alternative keinen Unterschied zur vollumfänglichen IFRS-9-Erstanwendung machen, da Absicherungen von Zinsänderungsrisiken auf Portfoliobasis für sie untypisch sind. Das Wahlrecht zur Weiternutzung der IAS-39-Vorgaben zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen muss auf alle Sicherungsbeziehungen angewandt werden.1046 Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gelten auch weiterhin die Vorgaben in IFRIC 16 in der Version vor den Änderungen durch IFRS 9 (IFRS 9.7.2.21). Allerdings sind bei Weiternutzung der HedgeAccounting-Vorschriften nach IAS 39 für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, nicht etwa die bisherigen Angabepflichten in IFRS 7 (IFRS 7.22-24), sondern die über IFRS 9 neu eingeführten Offenlegungsanforderungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (► 3.16.15) einschlägig (IFRS 9.BC6.104). Ferner ist zu beachten, dass man wohl nicht bis in alle Ewigkeit auf die Hedge-Accounting-Regelungen in IAS 39 zurückgreifen kann; das Wahlrecht soll aufgehoben werden, wenn das IASB neue Vorgaben zum Macro Hedge Accounting verabschiedet hat.1047 Nutzt das Unternehmen im Zuge der Erstanwendung von IFRS 9 zunächst die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IAS 39 weiter, kann es zu Beginn jeder darauffolgenden Berichtsperiode – unter Beachtung der Übergangsvorschriften in IFRS 9 (► 3.17.5) – auf die entsprechenden Regelungen in IFRS 9 übergehen (IFRS 9.BC6.104).
1045 Siehe zu letzterer Möglichkeit auch IFRS 9.6.1.3, 5.7.3. Weiterführend zur Absi-
cherung von Zinsänderungsrisiken auf Portfoliobasis vgl. z.B. HACHMEISTER (2007); BIEKER/NEGARA (2008); KÜMPEL/POLLMANN (2010b); HARTENBERGER/ VARAIN (2013), Rz. 563-572; BARCKOW (2016b), Rz. 271-277; IDW (2016a), Rz. 380432. 1046 Bei Weiternutzung der IAS-39-Vorschriften zum Hedge Accounting kann man die Vorgaben zur freiwilligen Zeitbewertung von mittels Kreditderivaten gesteuerten Ausfallrisikoposten (siehe dazu Abschnitt 3.9.5) zunächst nicht nutzen, da diese Teil der Hedge-Accounting-Regelungen in IFRS 9 sind, vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2757 (7A.11.227.30). Gleichfalls ist es, sofern IAS 39 weiterhin zum Hedge Accounting herangezogen wird, nicht möglich, die Sicherungsbeziehung fortzuführen, wenn als Grundgeschäft ein der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E, siehe dazu Abschnitt 3.4.3.6) zugeordnetes Eigenkapitalinstrument designiert wurde; sodann besteht keine Beeinflussung der GuV, was IAS 39 voraussetzt. Vgl. dazu PWC (2017b), S. 46057f. (FAQ 46.3.1); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4221. 1047 Vgl. HUTHMANN/NGUYEN/HEIDT (2017), S. 168. Ein Discussion Paper „Accounting for Dynamic Risk Management: a Portfolio Revaluation Approach to Macro Hedging“ wurde im April 2014 veröffentlicht, vgl. zu diesem GARZ/WIESE (2014a); FREIGANG/HUTHMANN (2014). Ein weiteres Discussion Paper soll im Jahr 2019 publiziert werden.
454
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
3.17.2 Erstanwendungszeitpunkt(e) Der „Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung“ (hier auch als „Erstanwendungszeitpunkt“ oder „Erstanwendungsdatum“ bezeichnet) entspricht dem Tag, an dem ein Unternehmen zum ersten Mal die Vorschriften von IFRS 9 anwendet; ferner muss es sich um den Beginn einer Berichtsperiode handeln. Auf Grund der oben beschriebenen Möglichkeit zur teilweisen erstmaligen Anwendung der Regelungen in IFRS 9 kann es 2 Erstanwendungszeitpunkte geben (IFRS 9.7.2.2). Eine vorzeitige Anwendung von IFRS 9 in Zwischenberichten – auch in Zwischenberichtsperioden nach der ersten Zwischenberichtsperiode des Geschäftsjahres – wird als zulässig angesehen.1048 So geht aus IFRS 9 nicht eindeutig hervor, ob der Erstanwendungszeitpunkt zwingend der Beginn der jährlichen Berichtsperiode sein muss oder ob auch der Beginn einer Zwischenberichtsperiode (wenn dieses Datum vom Beginn der jährlichen Berichtsperiode abweicht) als Erstanwendungszeitpunkt fungieren kann. Laut KPMG besteht dafür ein Wahlrecht; bspw. kann ein Unternehmen, welches IFRS 9 in Q2 2017 erstmalig in Zwischenberichten anwendet, den Erstanwendungszeitpunkt entweder auf den 1. April 2017 (Beginn Q2 2017) oder auf den 1. Januar 2017 (Beginn Gesamtjahr 2017) festlegen.1049 PWC zufolge ist es zwar möglich, IFRS 9 in einem IAS-34-konformen Zwischenbericht erstmalig anzuwenden (z.B. in Q3 2016), allerdings muss der Erstanwendungszeitpunkt – bzw. das Datum, zu dem die Gewinnrücklagen und/oder das OCI angepasst werden – zwingend der Beginn der jährlichen Berichtsperiode sein (hier z.B. der 1. Januar 2016).1050 Zudem ist fraglich, ob auch der Beginn der letzten Zwischenberichtsperiode (Q4) der Erstanwendungszeitpunkt sein kann. KPMG bejaht dies, sofern für diese letzte Zwischenberichtsperiode ein IAS-34-konformer Zwischenbericht aufgestellt und präsentiert wird. Entscheidet sich bspw. ein Unternehmen, welches für alle Quartale Zwischenberichte gemäß IAS 34 veröffentlicht, zur Erstanwendung von IFRS 9 in Q4 2017, kann es bezüglich des Erstanwendungszeitpunkts zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 1. Januar 2017 wählen.1051
1048 1049 1050 1051
Vgl. dazu und folgend KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2741f. (7A.11.50.10-40). Gl.A. offensichtlich ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4220. Vgl. PWC (2017b), S. 42124-42126 (FAQ 42.147.1). Vgl. hierzu KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2742f. (7A.11.50.60-80).
455
3.17
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.17.3 Retrospektive versus prospektive erstmalige Anwendung der Vorschriften IFRS 9 sieht zwar grundsätzlich eine rückwirkende erstmalige Anwendung (gemäß IAS 8) vor (IFRS 9.7.2.1) – d.h. der Abschluss ist so darzustellen, wie wenn der Standard (als neue Ansatz- und Bewertungsmethoden) schon immer angewandt worden wäre (IAS 8.5). Faktisch gilt dies allerdings überwiegend nur für die herkömmliche Bilanzierung von Finanzinstrumenten – wie z.B. für die Anwendung der Wertminderungsvorschriften (IFRS 9.7.2.17). Die Vorgaben zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 hat man hingegen normalerweise prospektiv umzusetzen (IFRS 9.7.2.22), d.h. die neuen Ansatz- und Bewertungsmethoden werden auf Geschäftsvorfälle, andere Ereignisse sowie Bedingungen angewandt, die nach dem Zeitpunkt der diesbezüglichen Änderung eintreten, und die Erfassung der Auswirkung von Schätzungsänderungen erfolgt in der betroffenen Berichtsperiode und in betroffenen künftigen Perioden (IAS 8.5). Insofern ist eine rückwirkende Anwendung der wesentlichen neuen bzw. modifizierten Hedge-AccountingRegeln in IFRS 9 (z.B. zur Absicherung einer Risikokomponente eines nichtfinanziellen Postens, was IAS 39 nicht ermöglicht) für Perioden vor dem Erstanwendungszeitpunkt verboten.1052 Bei der herkömmlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten kann bzw. muss das Unternehmen darüber hinaus die folgenden Erleichterungs- bzw. Übergangsvorschriften in Bezug auf die retrospektive erstmalige Anwendung nutzen, auf die im folgenden Abschnitt näher eingegangen wird:
es besteht keine Pflicht zur Anpassung der Vergleichsperiode(n) (► 3.17.4.1);1053
IFRS 9 muss nicht erstmalig angewandt werden auf bereits zum Erstanwendungszeitpunkt ausgebuchte Posten (► 3.17.4.2);
es existieren weitere Übergangsvorschriften zur Beurteilung des Geschäftsmodells (► 3.17.4.3), zu Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente (► 3.17.4.4), zur Anwendung der Effektivzinsmethode (► 3.17.4.5), zur Bestimmung des Ausfallrisikos und der erwarteten Kreditverluste bei Wertberichtigungen (► 3.17.4.6),
1052 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 1254. Vgl. auch KPMG IFRG LIMITED (2017b),
S. 2756 (7A.11.225.40). 1053 Jedoch müssen beim Übergang umfangreiche Angaben gemacht werden, siehe
dazu Abschnitt 3.17.6.2.
456
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
3.17
zur Nutzung der Fair-Value-Option (► 3.17.4.7), zur Bestimmung der Art der Zahlungsströme (► 3.17.4.8), zur Bewertung hybrider Verträge bei Anpassung der Vergleichsperiode(n) (► 3.17.4.9). Die Hedge-Accounting-Regeln in IFRS 9 können nur angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung (d.h. zu Beginn der Berichtsperiode, in welcher der Übergang auf IFRS 9 erfolgt) in Bezug auf das jeweilige Sicherungsgeschäft alle Anwendungsvoraussetzungen (► 3.16.8) erfüllt sind (IFRS 9.7.2.23, 7.2.2). IFRS 9 enthält weitere Vorgaben dazu, wie Sicherungsbeziehungen, die bis zum Erstanwendungszeitpunkt bereits nach IAS 39 bilanziert wurden, fortzuführen sind (► 3.17.5.1). Darüber hinaus bestehen Ausnahmeregeln zum Grundsatz der prospektiven Erstanwendung der Hedge-Accounting-Vorschriften (► 3.17.5.2).
3.17.4 Übergangsvorschriften in Bezug auf die retrospektive erstmalige Anwendung 3.17.4.1 Keine Pflicht zur Anpassung der Vergleichsperiode(n) Gemäß IAS 8.22 hat das Unternehmen bei einer rückwirkenden Anwendung von neuen Ansatz- und Bewertungsmethoden den Eröffnungsbilanzwert eines jeden Bestandteils des eingezahlten Kapitals für die früheste ausgewiesene Periode sowie die sonstigen vergleichenden Beträge für jede frühere ausgewiesene Periode so anzupassen, als ob die neuen Bilanzierungsvorgaben stets angewandt worden wären. Ferner ist zu beachten, dass IAS 1 bei rückwirkenden Änderungen von Ansatz- und Bewertungsmethoden die Aufstellung einer dritten Bilanz (Schlussbilanz der Berichtsperiode, Schlussbilanz der Vergleichsperiode, zusätzlich Eröffnungsbilanz der Vergleichsperiode) verlangt, wenn der Effekt für die Informationen in der Eröffnungsbilanz wesentlich ist (IAS 1.10 (f), 40A, 40B).1054 Der Anpassungsbetrag für frühere Perioden, die nicht im Abschluss dargestellt sind, wird im Eröffnungsbilanzwert jedes betroffenen Eigenkapitalbestandteils der frühesten dargestellten Periode verrechnet (IAS 8.26). Normalerweise erfolgt die Anpassung über die Gewinnrücklagen. Von der rückwirkenden Anwendung kann (vollständig oder in Bezug auf bestimmte Perioden, siehe IAS 8.24, 25) abgesehen werden, wenn entweder die Ermittlung der periodenspezifischen oder der kumulierten Auswirkungen undurchführbar ist (IAS 8.23). Als „undurchführbar“ gilt die Anwen1054 Die verpflichtende Aufstellung einer dritten Bilanz löst die Angabepflichten in
IAS 1.41, 42 aus, die sich bei der Änderung der Darstellung oder Gliederung von Posten im Abschluss ergeben (IAS 1.40C).
457
Vorgaben zur rückwirkenden Anwendung nach IAS 8, IAS 1
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
dung einer Vorschrift generell dann, wenn sie das Unternehmen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht anwenden kann. In Bezug auf die rückwirkende Anwendung einer Änderung einer Ansatz- und Bewertungsmethode wird der Begriff weiter konkretisiert. Danach ist die rückwirkende Anwendung dann undurchführbar, wenn
ihre Auswirkungen nicht zu ermitteln sind, sie Annahmen über die mögliche Absicht des Managements in der entsprechenden Periode erfordert oder
für die retrospektive Anwendung umfangreiche Schätzungen notwendig sind, und zur Bilanzierung eine Unterscheidung zwischen Informationen, die vor Veröffentlichung des Abschlusses bekannt waren, und anderen Informationen nicht möglich ist (IAS 8.5).1055 Varianten der Erstanwendung
Entgegen der Vorgaben in IAS 8 braucht das Unternehmen beim Übergang auf IFRS 9 Vergleichsperioden vor dem Erstanwendungszeitpunkt nicht anzupassen. Dies wird jedoch erlaubt, wenn eine solche Anpassung „ohne rückblickende Verfahrensweise“ bzw. „ohne spätere Einsicht“1056 („Without the Use of Hindsight“) – d.h. ohne die Berücksichtigung von Informationen zu Ereignissen, die nach dem entsprechenden Sachverhalt eingetreten sind – möglich ist (IFRS 9.7.2.15). Somit können 2 Erstanwendungsvarianten unterschieden werden:
Regelfall: es erfolgt keine Anpassung der Vergleichsperiode(n), d.h. für die Berichtsperiode werden die Zahlen nach IFRS 9 und für die Vergleichsperiode(n) nach IAS 39 bilanziert bzw. ausgewiesen;1057
Ausnahmefall: das Unternehmen passt die Vergleichsperiode(n) rückwirkend an, d.h. sowohl für die Berichtsperiode als auch für die Ver-
1055 Wie für die Berichtsperiode besteht die Zielsetzung bei Schätzungen für frühere
Perioden darin, dass diese die Gegebenheiten widerspiegelt, die zum Zeitpunkt des zu bilanzierenden Sachverhalts vorherrschend waren (IAS 8.51). Daher muss bei einer retrospektiven Anwendung bei Schätzungen belegt werden, welche Gegebenheiten bei der erstmaligen Bilanzierung existierten. Nur solche Informationen sind zu berücksichtigen (d.h. es erfolgt keine „rückblickende Verfahrensweise“); lassen sich diese nicht von anderen Informationen trennen, gilt die retrospektive Anwendung als undurchführbar (IAS 8.52). 1056 Vgl. KUHN/HACHMEISTER (2015a), S. 237. 1057 Vgl. zu dieser Vorgehensweise z.B. die Zwischenberichte Q1 2018 von BAYER, S. 29; DAIMLER, S. 34; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 17; DEUTSCHE POST, S. 16; DEUTSCHE TELEKOM, S. 34; LINDE, S. 26; RWE, S. 7; VOLKSWAGEN, S. 33; den Quartalsbericht Q1 2018 von BMW, S. 51; den Finanzbericht Q1 2018 von CONTINENTAL, S. 35; die Quartalsfinanzberichte Q1 2018 von FRESENIUS, S. 27; HEIDELBERGCEMENT, S. 19; die Quartalsmitteilungen Q1 2018 von MERCK, S. 52; PROSIEBENSAT.1, S. 22.
458
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
3.17
gleichsperiode(n) erfolgt die Bilanzierung bzw. der Ausweis gemäß IFRS 9. Bei Nichtanpassung der Vergleichsperiode(n) (Regelfall) sind etwaige Buchwertdifferenzen im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder ggf. einer anderen Eigenkapitalkomponente) der jährlichen Berichtsperiode, in welche der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung fällt, zu erfassen (IFRS 9.7.2.15). Die Verpflichtung zur Aufstellung einer dritten Bilanz (siehe oben) besteht m.E. nicht.1058 Hat ein Unternehmen also das Kalenderjahr als Geschäftsjahr und geht es zum 1. Januar 2018 auf IFRS 9 über (d.h. der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der 01.01.2018), so erfolgt die Bilanzierung für die Berichtsperiode 2018 (mit Abschlussstichtag 31.12.2018) nach IFRS 9 und die Bilanzierung für die Vergleichsperiode 2017 (mit Abschlussstichtag 31.12.2017) nach IAS 39. Dazu folgendes Beispiel:1059
Ein finanzieller Vermögenswert, den das Unternehmen zum 01.01.2015 für 100 € erworben und der Bewertungskategorie LaR zugeordnet hat, wurde zum 31.12.2017 bzw. zum 01.01.2018 gemäß den Vorgaben in IAS 39 unverändert mit 100 € bewertet (d.h. es bestand nach IAS 39 keine Verpflichtung zur Erfassung von Wertminderungen).
Auf Basis der Regelungen in IFRS 9 hätte sich indes zum 31.12.2017 bzw. zum 01.01.2018 eine Bewertung von 80 € ergeben, da für erwartete Kreditverluste insgesamt Wertminderungsaufwendungen von 20 € (2015: 2 €, 2016: 6 €, 2017: 12 €) zu buchen gewesen wären.
Der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts (den das Unternehmen nach IFRS 9 der Bewertungskategorie FA_AC zuordnet) ist zum 01.01.2018 um 20 € zu reduzieren und es wird ein entsprechender Verlust im Eigenkapital erfasst (hier dargestellt ohne Erfassung eines Wertberichtigungspostens): 01.01.18 Gewinnrücklagen
20 € Finanzieller Vermögenswert FA_AC
20 €
In der Eigenkapitalveränderungsrechnung wird der Stand des Eigenkapitals zum 01.01.2018 um den kumulativen Wertminderungsaufwand für 2015, 2016 und 2017 von 20 € über den Posten „Methodenänderung“ (oder eine ähnliche Bezeichnung) reduziert und somit zum 01.01.2018 ein angepasster Stand ausgewiesen. Die Rechenwerke der Vergleichsperiode werden nicht geändert.
1058 Vgl. ebenso DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016), S. 181. 1059 Für ein alternatives Beispiel und zum unten dargestellten Ausnahmefall vgl.
MEIER/MITSCHERLICH (2015), S. 66.
459
– Regelfall
3 – Ausnahmefall
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Erfolgt eine Anpassung der Vergleichsperiode(n) (Ausnahmefall), muss jeder angepasste Abschluss alle Vorschriften von IFRS 9 widerspiegeln (IFRS 9.7.2.15). Somit sind etwaige Übergangsdifferenzen bereits im Abschluss der Vergleichsperiode(n) entsprechend den Vorgaben in IAS 8 (siehe oben) zu berücksichtigen. Bei wesentlichen Effekten hat dies ferner die verpflichtende Veröffentlichung einer dritten Bilanz (siehe oben) zur Folge.1060 Im vorherigen Beispiel wäre also der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts zum 01.01.2017 in Höhe der bis dato kumulativen Wertminderungsaufwendungen von 8 € (2 € für 2015 und 6 € für 2016) über das Eigenkapital zu reduzieren; der Wertminderungsaufwand für 2017 von 12 € würde ebenfalls über die Gewinnrücklagen erfasst werden (hier dargestellt ohne Erfassung eines Wertberichtigungspostens): 01.01.17 Gewinnrücklagen
8 € Finanzieller Vermögenswert FA_AC
8€
31.12.17 Gewinnrücklagen
12 € Finanzieller Vermögenswert FA_AC
12 €
Darüber hinaus müssten im Abschluss zum 31.12.2018 die Schlussbilanz der Berichtsperiode (31.12.2018) und der geänderten Vergleichsperiode (31.12.2017) sowie die geänderte Eröffnungsbilanz der Vergleichsperiode (01.01.2017) dargestellt werden. Obwohl der Wertminderungsaufwand für 2017 über die Gewinnrücklagen zu erfassen wäre, hätte man im Abschluss zum 31.12.2018 die GuV für die Vergleichsperiode anzupassen, d.h. hier würde für 2017 ein um 12 € geringerer Gewinn ausgewiesen. In der Eigenkapitalveränderungsrechnung wäre dieser angepasste Gewinn auch als Gewinn der Vergleichsperiode (2017) zu zeigen, wohingegen der kumulative Wertminderungsaufwand für 2015 und 2016 von 8 € das Eigenkapital zum 01.01.2017 als „Methodenänderung“ (oder eine ähnliche Bezeichnung) verringern und somit ein angepasster Stand zum 01.01.2017 ausgewiesen würde. Die zusätzlichen Angabepflichten beim Übergang (► 3.17.6) bestehen unabhängig davon, ob eine Anpassung der Vergleichsperiode(n) erfolgt oder nicht.1061 Zwischenberichte
Erstellt das Unternehmen Zwischenberichte gemäß IAS 34, kann es ggf. auch auf die Anpassung der diesbezüglichen Vergleichsperiode(n) verzichten. So besteht keine Pflicht zur erstmaligen Anwendung von IFRS 9 für Zwischenberichtsperioden vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung, sofern dies undurchführbar (siehe oben) ist (IFRS 9.7.2.16).
1060 Vgl. DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016), S. 189. 1061 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2741 (7A.11.30.110); ERNST & YOUNG LLP
(2018b), S. 3660; DELOITTE LLP (2018b), S. 1272.
460
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
3.17.4.2 Keine Anwendung auf zum Übergangszeitpunkt ausgebuchte Posten IFRS 9 muss nicht auf Posten angewandt werden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Standards bereits ausgebucht waren (IFRS 9.7.2.1). Insofern wird bei der Erstanwendung von IFRS 9 nur auf diejenigen Finanzinstrumente abgestellt, die zum Erstanwendungszeitpunkt gemäß IAS 39 bilanziell zu erfassen wären.1062 Dies hat zur Folge, dass bei Anpassung der Vergleichsperiode(n) (Ausnahmefall, siehe vorheriger Abschnitt) die nach IAS 39 zum Erstanwendungszeitpunkt bereits ausgebuchten Posten für die Vergleichsperiode(n) gemäß den Vorgaben in IAS 39 bilanziert werden, wohingegen zum Erstanwendungszeitpunkt nach IAS 39 noch erfasste Posten in der Vergleichsperiode entsprechend IFRS 9 zu bilanzieren sind.1063
3.17.4.3 Zur Beurteilung des Geschäftsmodells Die Beurteilung des Geschäftsmodells zur Zuordnung eines finanziellen Vermögenswerts zur Bewertungskategorie FA_AC (► 3.4.3.3) bzw. zur Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D ► 3.4.3.4) muss normalerweise zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung erfolgen. Gemäß IFRS 9.7.2.3, B7.2.1 hat man dies auf Grundlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bestehenden Fakten und Umstände vorzunehmen. Die so getroffene Kategorisierung ist dann rückwirkend anzuwenden – unabhängig davon, welches Geschäftsmodell das Unternehmen für den Posten in vorherigen Perioden verfolgte.
3.17.4.4 Zu Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente Das Unternehmen kann eine Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung wahlweise der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E ► 3.4.3.6) zuordnen, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage der zum Erstanwendungsdatum bestehenden 1062 Vgl. KUHN/HACHMEISTER (2015a), S. 237. 1063 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2743 (7A.11.60.10); ERNST & YOUNG LLP
(2018b), S. 3660. Wurden bspw. nach IAS 39 AfS-Wertpapiere vor dem Zeitpunkt der Erstanwendung (d.h. in der Vergleichsperiode) ausgebucht und dabei die im OCI gespeicherten Gewinne/Verluste in die GuV überführt, so bleibt die Bilanzierung gemäß IAS 39 in der Vergleichsperiode unverändert bestehen, obwohl bei rückwirkender Anpassung eigentlich eine Bilanzierung anhand von IFRS 9 erfolgen müsste. Hat das Unternehmen die Wertpapiere indes erst nach dem Erstanwendungszeitpunkt ausgebucht, müssen diese in der Vergleichsperiode nach IFRS 9 bilanziert werden. Vgl. dazu DELOITTE LLP (2018b), S. 1252f.
461
3.17
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Tatsachen und Umstände. Die so gemachte Designation ist dann rückwirkend anzuwenden (IFRS 9.7.2.8 (b)).1064 Bei der Beurteilung der Voraussetzungen, die gemäß IFRS 9.5.7.5 zur Einstufung als FA_FVOCI_E erfüllt sein müssen, hat man bei der Bestimmung, ob der Posten die HfTDefinitionsmerkmale aufweist oder nicht, zu unterstellen, dass der Posten zum Erstanwendungszeitpunkt erworben worden wäre (IFRS 9.B7.2.1) – d.h. die Nichterfüllung der HfT-Definitionsmerkmale muss zum Erstanwendungszeitpunkt (und nicht zum Datum des tatsächlichen Zugangs) nachgewiesen werden.1065 Wurde eine Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument (oder ein damit verbundener derivativer Vermögenswert bzw. eine damit verbundene derivative Verbindlichkeit) auf Grund einer nicht-verlässlichen Fair-ValueBewertung bislang gemäß IAS 39 zu Anschaffungskosten bewertet,1066 ist der Posten zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Eine etwaige Differenz zwischen diesem Fair Value und dem bisherigen Buchwert hat das Unternehmen im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder ggf. einer anderen Eigenkapitalkomponente) der Berichtsperiode des Übergangs zu erfassen (IFRS 9.7.2.12, 7.2.13).1067 In der Vergleichsperiode erfolgt für derartige Posten eine Bilanzierung zu Anschaffungskosten; sie kann nicht angepasst werden.1068 Nach dem Erstanwendungszeitpunkt auftretende Zeitwertänderungen sind entweder GuVwirksam (bei Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_FVPL) oder über das OCI (bei Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_FVOCI, Unterkategorie FA_FVOCI_E) zu erfassen.1069
3.17.4.5 Zur Anwendung der Effektivzinsmethode Die Effektivzinsmethode (► 3.7.3.2) hat man beim Übergang auf IFRS 9 grundsätzlich rückwirkend anzuwenden.1070 Sofern dies für das Unternehmen undurchführbar ist (weil der finanzielle Vermögenswert oder die finan1064 Wird bspw. ein nach IAS 39 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
1065 1066 1067 1068 1069 1070
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bewertetes Eigenkapitalinstrument zum Erstanwendungszeitpunkt der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) zugeordnet und passt das Unternehmen die Vergleichsperiode(n) nicht an (Regelfall, siehe dazu Abschnitt 3.17.4.1), ist zu diesem Datum im OCI die Differenz zwischen dem Fair Value und den ursprünglichen Anschaffungskosten zu erfassen; die Gegenbuchung erfolgt über die Gewinnrücklagen. Vgl. dazu PWC (2017b), S. 42128 (FAQ 42.148.4). Vgl. zu Letzterem KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2746 (7A.11.100.20). Siehe dazu Abschnitt 3.8.2.5 in der 2. Auflage dieses Buchs. Ein Beispiel zur Umsetzung der Regelungen in IFRS 9.7.2.12, 7.2.13 findet sich bei DELOITTE LLP (2018b), S. 1267. Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3662 bzw. S. 3909. Vgl. dazu KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2750f. (7A.11.190.10-40). Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3661.
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
zielle Verbindlichkeit etwa bislang zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurde), muss wie folgt vorgegangen werden (IFRS 9.7.2.11):1071
Zum Ende der jeweiligen Vergleichsperiode entspricht der sodann vorherrschende beizulegende Zeitwert dem Bruttobuchwert des finanziellen Vermögenswerts bzw. den fortgeführten Anschaffungskosten der finanziellen Verbindlichkeit, falls das Unternehmen Vergleichsperioden anpasst (Ausnahmefall ► 3.17.4.1).
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung hat man den Fair Value des finanziellen Vermögenswerts als neuen Bruttobuchwert bzw. der finanziellen Verbindlichkeit als neue fortgeführte Anschaffungskosten zu diesem Datum zu behandeln.1072
3.17.4.6 Zur Bestimmung des Ausfallrisikos und der erwarteten Kreditverluste bei Wertberichtigungen Die Höhe der für erwartete Kreditverluste zum jeweiligen Abschlussstichtag zu erfassenden Wertberichtigung (d.h. ob diese auf Basis der 12M_ECL oder anhand der L_ECL bestimmt wird) hängt bei Anwendung des Standardmodells (► 3.10.5) davon ab, ob sich das Ausfallrisiko eines Finanzinstruments seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat. Beim Übergang auf IFRS 9 muss das Unternehmen anhand von angemessenen und belastbaren Informationen, die ohne angemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind, das Ausfallrisiko zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes bestimmen und mit dem Ausfallrisiko zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung vergleichen (IFRS 9.7.2.18). Das Unternehmen ist hierbei angehalten, das Ausfallrisiko beim erstmaligen Ansatz zumindest näherungsweise zu ermitteln; eine umfassende Suche nach Informationen wird beim Übergang nicht als notwendig erachtet (IFRS 9.B7.2.2). Zur Ausfallrisikobeurteilung können auch die Ausnahmeregelung in Verbindung mit einem niedrigen Ausfallrisiko (► 3.10.8.1) sowie die widerlegbare Vermutung einer signifikanten Ausfallrisikoerhöhung seit dem erstmaligen Ansatz bei einer Überfälligkeit größer 30 Tage (► 3.10.8.2) herangezogen werden (IFRS 9.7.2.19).
1071 Siehe zum Begriff „undurchführbar“ generell Abschnitt 3.17.4.1. Bei finanziellen
Vermögenswerten sollte die rückwirkende Anwendung der Effektivzinsmethode insbesondere dann undurchführbar sein, wenn in der Vergangenheit mehrere Wertminderungen und Rückgängigmachungen dieser stattgefunden haben (IFRS 9.BC7.14). Vgl. dazu auch DELOITTE LLP (2018b), S. 1268. 1072 Dies hat zur Folge, dass die Angaben in IFRS 7.42N zum Effektivzinssatz sowie zu den erfassten Zinserträgen oder -aufwendungen für jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung bereitzustellen sind, siehe dazu Abschnitt 3.17.6.2.
463
3.17
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Sofern zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung die Bestimmung einer signifikanten Ausfallrisikoerhöhung einen unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand erfordern würde, ist die Wertberichtigung zum Erstanwendungszeitpunkt anhand der L_ECL zu ermitteln. Dies gilt grundsätzlich auch für nachfolgende Berichtsperioden bis zur Ausbuchung – außer für das Finanzinstrument besteht dann ein niedriges Ausfallrisiko und es wird deshalb auf Basis der 12M_ECL wertberichtigt (IFRS 9.7.2.20). Wurden zum Erstanwendungszeitpunkt erwartete Kreditverluste anhand der L_ECL über die Gewinnrücklagen erfasst und werden diese in der nachfolgenden Berichtsperiode unter Heranziehung der 12M_ECL berücksichtigt, ist die Rückgängigmachung der Wertminderung (d.h. der Wertminderungsertrag) GuV-wirksam vorzunehmen.1073
3.17.4.7 Zur Nutzung der Fair-Value-Option Neudesignation beim Übergang
Die Designation eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (Fair-Value-Option ► 3.9.4) gemäß IFRS 9.4.1.5 bzw. IFRS 9.4.2.2 (a), d.h. zur Beseitigung oder erheblichen Verringerung von Rechnungslegungsanomalien, kann das Unternehmen wahlweise zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung vornehmen – und zwar auf der Grundlage der zu diesem Datum bestehenden Tatsachen und Umstände. Die so gemachte Designation ist dann rückwirkend anzuwenden (IFRS 9.7.2.8 (a), 7.2.10 (a)). Entscheidet sich ein Unternehmen etwa zum Erstanwendungszeitpunkt, die Sicherungsbeziehung einer bis dato im Rahmen eines Fair Value Hedge gegen Zinsänderungsrisiken abgesicherten Verbindlichkeit zu beenden, ohne das Sicherungsinstrument (Zinsswap) glattzustellen, kann für die Verbindlichkeit zum Erstanwendungszeitpunkt eine Zeitwertdesignation vorgenommen werden, um damit ein Accounting Mismatch zu reduzieren (die Verbindlichkeit wird ansonsten zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, der Zinsswap hingegen zum Fair Value).1074 Nach IFRS 9.2.5 lassen sich auch Verträge zum Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens einschließlich Own Use Contracts (► 3.3.6.5) der freiwilligen Zeitbewertung unterwerfen, wenn dadurch ein Accounting Mismatch beseitigt bzw. wesentlich verringert wird. Das Unternehmen kann derartige Designationen für bestehende Verträge zum Erstanwendungszeitpunkt vornehmen, sofern es alle ähnlichen Kontrakte ebenfalls designiert. Die sich aus den Designationen ergebende Änderung der Nettovermögens-
1073 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2753 (7A.11.210.70). 1074 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 1262.
464
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
3.17
werte ist zum Erstanwendungszeitpunkt in den Gewinnrücklagen zu erfassen (IFRS 9.7.2.14A, BCZ2.38).1075 Die Möglichkeit zur Vornahme von Neudesignationen auf Basis von anderen Anwendungsfällen der Fair-Value-Option (z.B. bei hybriden Verträgen mit eingebetteten Derivaten, bei der Portfoliosteuerung und Beurteilung auf Fair-Value-Basis) besteht nicht.1076 Frühere Designationen finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet sind gemäß IFRS 9.7.2.9 (a), 7.2.10 (b) zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 aufzuheben, sofern die Bedingung in IFRS 9.4.1.5 bzw. in IFRS 9.4.2.2 (a) (► 3.9.4.1) zum Erstanwendungszeitpunkt nicht erfüllt ist (d.h. wenn Rechnungslegungsanomalien durch die Designation nicht beseitigt oder erheblich verringert werden). Bei finanziellen Verbindlichkeiten besteht indes sodann nur eine Beendigungspflicht, falls die Fair-ValueOption auch ursprünglich auf Basis der Beseitigung/Verringerung eines Accounting Mismatch designiert wurde (IFRS 9.7.2.10 (b)). Ist letztere Bedingung hingegen zum Übergangszeitpunkt erfüllt (d.h. Rechnungslegungsanomalien werden beseitigt bzw. erheblich verringert), hat das Unternehmen ein Wahlrecht zur Aufhebung der Designation des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit zum Übergangszeitpunkt. Bei finanziellen Verbindlichkeiten besteht das Beendigungswahlrecht allerdings nur, sofern die Fair-Value-Designation auch ursprünglich auf Basis der Beseitigung/Verringerung eines Accounting Mismatch erfolgte (IFRS 9.7.2.10 (c)). Eine verpflichtend oder freiwillig vorgenommene Aufhebung einer freiwilligen Zeitwertbewertung ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bestehenden Tatsachen und Umstände vorzunehmen und dann rückwirkend anzuwenden (IFRS 9.7.2.9, 7.2.10). In Bezug auf die Beendigung bzw. Fortführung von bereits designierten finanziellen Vermögenswerten gilt also Folgendes:
Wurde die Fair-Value-Option ursprünglich auf Basis der Beseitigung/Verringerung eines Accounting Mismatch designiert,
ist die Zeitwertdesignation zu beenden, wenn ab dem Erstanwendungszeitpunkt durch die Designation Rechnungslegungsanomalien nicht mehr beseitigt bzw. erheblich verringert werden.
1075 IFRS 9.7.2.14A wurde bis zur Drucklegung dieses Buchs nicht von der EU
übernommen. 1076 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2746 (7A.11.110.10).
465
Beendigung/ Fortführung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
kann man die Zeitwertdesignation entweder weiterführen oder beenden, falls die Verringerung/Beseitigung von Rechnungslegungsanomalien ab dem Erstanwendungszeitpunkt fortbesteht.1077
Zeitwertdesignationen, die anhand anderer Anwendungsfälle zur Nutzung der Fair-Value-Option in IAS 39 erfolgten (z.B. hybride Verträge mit eingebetteten Derivaten, die gesamthaft der freiwilligen Zeitbewertung unterworfen wurden),1078
sind zu beenden, wenn das Unternehmen zum Erstanwendungszeitpunkt nicht nachweisen kann, dass mit der Designation künftig Rechnungslegungsanomalien beseitigt bzw. erheblich verringert werden.
kann man fortführen oder beenden, falls zum Erstanwendungszeitpunkt der Nachweis über eine künftige Beseitigung/Reduzierung eines Accounting Mismatch gelingt.1079 Bei der Beendigung bzw. Fortführung der Designation finanzieller Verbindlichkeiten ist Folgendes einschlägig:
Hat das Unternehmen die Fair-Value-Option ursprünglich auf Basis der Beseitigung/Verringerung eines Accounting Mismatch designiert,
ist die Zeitwertdesignation zu beenden, wenn ab dem Erstanwendungszeitpunkt durch die Designation Rechnungslegungsanomalien nicht mehr beseitigt bzw. erheblich verringert werden.
kann man die Zeitwertdesignation entweder weiterführen oder beenden, falls die Verringerung/Beseitigung von Rechnungslegungsanomalien ab dem Erstanwendungszeitpunkt fortbesteht.1080
Zeitwertdesignationen, die anhand anderer Anwendungsfälle zur Nutzung der Fair-Value-Option in IAS 39 erfolgten (z.B. hybride Verträge mit eingebetteten Derivaten, die gesamthaft der freiwilligen Zeitbewertung unterworfen wurden), sind stets fortzuführen.1081
1077 Das Unternehmen ist also nicht gezwungen, eine nach IAS 39 auf Basis eines
1078 1079 1080 1081
466
Accounting Mismatch vorgenommene Zeitwertdesignation, bei welcher sich ohne Nutzung der Fair-Value-Option nach dem Erstanwendungszeitpunkt wieder Rechnungslegungsanomalien ergeben würden, fortzuführen. Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 1261. Vgl. dazu auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2746 (7A.11.110.10). Vgl. zu den Anwendungsfällen der Fair-Value-Option nach IAS 39 Abschnitt 3.10.4.2 in der 2. Auflage dieses Buchs. Vgl. dazu auch DELOITTE LLP (2018b), S. 1260. Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2746 (7A.11.110.10). Vgl. dazu auch die Beispiele in DELOITTE LLP (2018b), S. 1263f. Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2746 (7A.11.110.10); DELOITTE LLP (2018b), S. 1264.
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
Bei der Nutzung der Fair-Value-Option für finanzielle Verbindlichkeiten werden auf Änderungen des Ausfallrisikos zurückzuführende Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis (OCI) erfasst, es sei denn, dies würde ein Accounting Mismatch im Gewinn oder Verlust verursachen oder vergrößern (► 3.9.4.2). Letztere Beurteilung, ob ein GuVwirksames Accounting Mismatch verursacht bzw. vergrößert wird, ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung auf Grundlage der zu diesem Datum bestehenden Tatsachen und Umstände vorzunehmen und dann entsprechend rückwirkend anzuwenden (IFRS 9.7.2.14). Wurden bereits vor dem Erstanwendungszeitpunkt (d.h. bei Anwendung von IAS 39) finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen der Fair-Value-Option designiert, erfolgte die Erfassung der Zeitwertänderungen gesamthaft über die GuV. Entscheidet sich das Unternehmen beim Übergang auf IFRS 9 zur Fortführung der Zeitwertdesignation, sind indes die ausfallrisikobedingten Wertänderungen ggf. über das OCI zu erfassen. IFRS 9 enthält keinerlei Hinweise dazu, wie in solchen Fällen die Eigenkapitaldarstellung vorzunehmen ist. DELOITTE zufolge kann die Eigenkapitalkomponente entweder zum Erstanwendungszeitpunkt rückwirkend so angepasst werden, dass der kumulativ im OCI gespeicherte Betrag dem Betrag der ausfallrisikobedingten Wertänderung zwischen dem erstmaligen Ansatz der finanziellen Verbindlichkeit und dem Erstanwendungszeitpunkt entspricht. Alternativ ist es möglich, die Eigenkapitalkomponente bis zum Erstanwendungszeitpunkt unverändert zu lassen, d.h. eine OCI-wirksame Erfassung erfolgt erst ab dem Erstanwendungszeitpunkt.1082
3.17.4.8 Zur Bestimmung der Art der Zahlungsströme Bei der Bestimmung der Art der Zahlungsströme (► 3.4.3.8) im Rahmen der Zuordnung eines finanziellen Vermögenswerts zu Bewertungskategorien muss die Zinskomponente für den Zeitwert des Gelds im Normalfall aufwendig gemäß IFRS 9.B4.1.9B-B4.1.9D auf zeitlich unangemessene Zinsanpassungen untersucht werden. Ist diese Analyse zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung undurchführbar,1083 hat das Unternehmen das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen auf Grundlage der beim erstmaligen Ansatz für den finanziellen Vermögenswert bestehenden Tatsachen und Umstände zu eruieren, ohne die komplexen Vorgaben in IFRS 9.B4.1.9BB4.1.9D heranzuziehen. Für die finanziellen Vermögenswerte, die so beurteilt werden, ist der Buchwert zum Abschlussstichtag der jeweiligen Berichtsperiode bis zur Ausbuchung anzugeben (IFRS 9.7.2.4, IFRS 7.42R). 1082 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 1263f. Die gewählte Methode sollte einheitlich auf
alle designierten finanziellen Verbindlichkeiten angewandt und im Anhang beschrieben werden. 1083 Siehe dazu Abschnitt 3.17.4.1.
467
3.17 OCI-Erfassung bei Verbindlichkeiten
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Zur Bestimmung der Art der Zahlungsströme bei der Zuordnung eines finanziellen Vermögenswerts zu Bewertungskategorien müssen auch nichtzinsbezogene Vertragsbedingungen – wie die Möglichkeit zur vorfälligen Tilgung – einbezogen werden. Ist das Kriterium in Bezug auf die Tilgungsund Zinszahlungen nur deshalb nicht erfüllt, weil solche Rückzahlungsalternativen vorliegen, lässt sich der finanzielle Vermögenswert trotzdem der Bewertungskategorie FA_AC bzw. FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zuordnen, sofern die in IFRS 9.B4.1.12 aufgeführten Kriterien zutreffen (Ausnahmeregel ► 3.4.3.8). Eines dieser Kriterien besteht darin, dass der beizulegende Zeitwert der Rückzahlungsklausel bei erstmaliger Erfassung des finanziellen Vermögenswerts als unwesentlich beurteilt wird (IFRS 9.B4.1.12 (c)). Falls letztere Beurteilung zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung undurchführbar1084 ist, hat man das Kriterium in Bezug auf die Tilgungs- und Zinszahlungen auf Grundlage der beim erstmaligen Ansatz für den finanziellen Vermögenswert bestehenden Tatsachen und Umstände zu analysieren, ohne die Ausnahmeregel in Bezug auf Rückzahlungsklauseln in IFRS 9.B4.1.12 zu berücksichtigen. Für die so beurteilten finanziellen Vermögenswerte muss der Buchwert zum Abschlussstichtag der jeweiligen Berichtsperiode bis zur Ausbuchung offengelegt werden (IFRS 9.7.2.5, IFRS 7.42S).
3.17.4.9 Zur Bewertung hybrider Verträge bei Anpassung der Vergleichsperiode(n) Hybride Verträge (► 3.2.5.2), deren Basisverträge Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IFRS 9 sind, müssen nach IFRS 9 gesamthaft als finanzielle Vermögenswerte bilanziert werden. Dabei kommt entweder eine Einstufung und entsprechende Folgebewertung als FA_AC, als FA_FVPL – sei es als verpflichtend erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte (FA_FVPL_M ► 3.4.3.5) oder sei es freiwillig unter Nutzung der Fair-Value-Option in Verbindung mit der Beseitigung/Verringerung von Rechnungslegungsanomalien (► 3.9.4.1) – oder als FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D ► 3.4.3.4) in Frage (► 3.15.1). Mit Ausnahme der Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_AC erfordert dies die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts. Da hybride Verträge gemäß IAS 39 ggf. getrennt als nicht-derivativer Basisvertrag und eingebettetes Derivat zu bilanzieren waren,1085 wurde der Fair Value des gesamten Finanzinstruments für die Vergleichsperiode(n) ggf. nicht bestimmt. Sodann entspricht dieser – falls Vergleichsperioden angepasst werden (Ausnahmefall ► 3.17.4.1) – der Summe seiner Komponenten (nicht-derivativer Basisver1084 Siehe dazu Abschnitt 3.17.4.1. 1085 Siehe dazu Abschnitt 3.15.1 in der 2. Auflage dieses Buchs. Vgl. auch KPMG
IFRG LIMITED (2017b), S. 2748 (7A.11.160.10); DELOITTE LLP (2018b), S. 1265; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3909 und S. 3661.
468
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
3.17
trag, eingebettetes Derivat) zum Ende der jeweiligen Vergleichsperiode (IFRS 9.7.2.6). Die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des gesamten hybriden Vertrags und der Summe der Fair Values der Komponenten zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder ggf. einer anderen Eigenkapitalkomponente) der Berichtsperiode des Übergangs zu erfassen (IFRS 9.7.2.7).1086
3.17.5 Übergangsvorschriften bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen 3.17.5.1 Fortführung von IAS-39-Sicherungsbeziehungen Gemäß IAS 39 designierte Sicherungsbeziehungen, die auch die HedgeAccounting-Anwendungsvoraussetzungen in IFRS 9 (► 3.16.8) erfüllen, sind – nachdem ggf. eine Rekalibrierung (► 3.16.11) der Sicherungsbeziehung vorgenommen wurde – als fortlaufende Sicherungsbeziehungen zu behandeln (IFRS 9.7.2.24). Sobald die Hedge-Accounting-Regeln in IFRS 9 erstmalig angewandt werden (d.h. zu Beginn der Berichtsperiode des Übergangs), endet die Bilanzierung nach den entsprechenden Vorgaben in IAS 39. Insofern ergeben sich beim Übergang zunächst einmal keine Buchungen. Allerdings muss das Unternehmen die Sicherungsquote gemäß IAS 39 als Ausgangspunkt zur Rekalibrierung der fortlaufenden Sicherungsbeziehung heranziehen, falls eine solche Rekalibrierung notwendig ist, um die neuen Effektivitätsanforderungen in IFRS 9 zu erfüllen. Gewinne oder Verluste aus dieser Rekalibrierung sind GuV-wirksam zu erfassen (IFRS 9.7.2.25). Ferner ist zu beachten, dass für alle nach dem Übergangszeitpunkt fortgeführten Sicherungsbeziehungen die Dokumentation angepasst werden muss, um die diesbezüglichen Anforderungen in IFRS 9 zu erfüllen.1087 Da die Hedge-Accounting-Regeln grundsätzlich prospektiv anzuwenden sind (► 3.17.3), kann das Unternehmen bei einer bestehenden Sicherungsbeziehung das Grundgeschäft nicht rückwirkend ändern.1088 Wurden bspw. nach IAS 39 erwartete Warenkäufe gegen alle Risiken abgesichert, ist es beim Übergang auf IFRS 9 nicht möglich, diese gesamthafte Risikodesignation auf die Designation einer Risikokomponente umzustellen, ohne die bisherige
1086 Für Beispiele zur Umsetzung der Vorgaben in IFRS 9.7.2.6, 7.2.7 vgl. KPMG IFRG
LIMITED (2017b), S. 2748-2750 (7A.11.160.30-90); DELOITTE LLP (2018b), S. 1266. Bei nicht-trennungspflichtigen eingebetteten Derivaten kommen die Übergangsvorschriften in IFRS 9.7.2.6, 7.2.7 nicht zur Anwendung, vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2750 (7A.11.160.100). 1087 Vgl. PWC (2017a), S. 9; PWC (2017b), S. 46048 (46.170); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4222. 1088 Vgl. dazu DELOITTE LLP (2018b), S. 1253f.
469
Prospektive Fortführung
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Sicherungsbeziehung zu beenden und eine neue Sicherungsbeziehung zu designieren. Hingegen können Sicherungsbeziehungen zur Absicherung von Währungsrisiken, bei denen die Effektivitätsbeurteilung nach IAS 39 auf undiskontierter Basis (sowie unter Berücksichtigung der Kassa-Wechselkurse) erfolgte, fortgeführt werden – obschon die Analyse gemäß IFRS 9 grundsätzlich anhand diskontierter Werte vorzunehmen ist (z.B. bei erwarteten Transaktionen aus künftigen Warenverkäufen ► 3.16.9.1). Bei der dann vorgenommenen Abzinsung der Zahlungsströme aus dem Grundgeschäft handelt es sich um eine Verfeinerung der Methode zur Effektivitätsmessung und nicht um eine Änderung der Designation. Ein Übergang auf die Forward Rate Method (die laut PWC nach IFRS 9 weiterhin zulässig ist, siehe unten) führt allerdings zur Beendigung und Neudesignation der Sicherungsbeziehung.1089 Neuzuordnung Grundgeschäft als FA_FVPL
Wurde als Grundgeschäft nach IAS 39 ein nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert designiert, der zum Erstanwendungszeitpunkt der Bewertungskategorie FA_FVPL zugeordnet wird, hat diese Neuzuordnung prinzipiell eine Beendigung der Sicherungsbeziehung zur Folge, d.h. ab dem Erstanwendungszeitpunkt unterliegt das Grundgeschäft der vollen Fair-Value-Bewertung (statt nur die Wertänderungen in Bezug auf das abgesicherte Risiko zu erfassen).1090
Forward Rate Method
Nach IAS 39 war es zulässig, bei Cash Flow Hedges zur Absicherung des Währungsrisikos die Designation sowohl auf Basis der Kassa-Wechselkurse als auch unter Zugrundelegung der Termin-Wechselkurse vorzunehmen.1091 Ob eine Designation anhand der Termin-Wechselkurse (so genannte „Forward Rate Method“) gemäß IFRS 9 weiterhin möglich ist, wird in der Literatur uneinheitlich gesehen. Laut KPMG kann die Methode mit Verweis auf IFRS 9.BC6.414-BC6.426 mit dem Übergang auf IFRS 9 nicht mehr angewandt werden.1092 Folglich besteht grundsätzlich die Pflicht, designierte Sicherungsbeziehungen zum Erstanwendungszeitpunkt zu ändern. Allerdings kann das Unternehmen das Hedge Accounting für solche bestehenden Designationen unter Anwendung der IFRS-9-Bilanzierungsvorgaben zu ausgeschlossenen Teilen des Sicherungsinstruments (► 3.16.12) fortführen. PWC sieht die Zulässigkeit der Forward Rate Method indes weiterhin als gegeben an.1093 Der gleichen Meinung ist offensichtlich ERNST & YOUNG; laut diesen soll, wenn der Designation auf Kassabasis zum Erstanwendungszeitpunkt der Vorzug vor der bislang vorgenommenen Designation anhand des
1089 1090 1091 1092 1093
470
Vgl. dazu PWC (2017b), S. 46193f. (FAQ 46.169.1). Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2755 (7A.11.220.70). Vgl. PWC (2017a), S. 16. Vgl. dazu und folgend KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2755 (7A.11.225.10, 20). Vgl. PWC (2017a), S. 16 sowie PWC (2017b), S. 46194 (FAQ 46.169.1).
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
3.17
Terminkurses gegeben wird, der Sachverhalt als Beendigung und Neudesignation der Sicherungsbeziehung behandelt werden.1094 Hat das Unternehmen einen nicht-finanziellen Vermögenswert nach IAS 39 gesamthaft gegen alle Risiken designiert und will es zum Erstanwendungszeitpunkt auf die Absicherung nur einer Risikokomponente übergehen, kann es die Sicherungsbeziehung nicht als fortlaufende Sicherungsbeziehung behandeln.1095 Allerdings besteht die Möglichkeit, die gesamthafte Risikodesignation beizubehalten, auch wenn das Unternehmen ab dem Erstanwendungszeitpunkt nur noch eine Risikokomponente absichert und somit seine Risikomanagementzielsetzung ändert. So sind Designationen zulässig, die zwar die Risikomanagementaktivitäten nicht exakt widerspiegeln, sich jedoch auf die gleiche Art des gesteuerten Risikos beziehen und artgleiche Sicherungsinstrumente berücksichtigen (Proxy Hedging ► 3.16.8.2).
3.17.5.2 Ausnahmeregelungen in Bezug auf die prospektive erstmalige Anwendung Folgende Vorgaben zum Hedge Accounting müssen rückwirkend angewandt werden (IFRS 9.7.2.26 (a), (c)):
die Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen gemäß IFRS 9.6.5.15, falls gemäß IAS 39 nur die Änderung des inneren Werts der Option als Sicherungsinstrument designiert wurde (► 3.16.12);1096
die Vorgabe in IFRS 9.6.5.6, wonach das Sicherungsinstrument nicht ausläuft oder zu beenden ist, wenn die Parteien des Sicherungsinstruments infolge von Gesetzes- oder Regulierungsvorschriften vereinbaren, dass eine der Parteien durch eine oder mehrere Clearing-Parteien ersetzt wird, die dann als neue Gegenpartei für alle Parteien fungiert.1097 Hinsichtlich der Bilanzierung der Zinskomponente eines Terminkontrakts gemäß IFRS 9.6.5.16 (► 3.16.12) hat das Unternehmen ein Wahlrecht zur rückwirkenden Anwendung, wenn gemäß IAS 39 nur die Änderung des Kassakurses eines Terminkontrakts als Sicherungsinstrument designiert und somit die Zinskomponente von der Sicherungsbeziehung ausgenommen
1094 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4223f. Eine rückwirkende Anwendung
erfolgt dann nicht. 1095 Vgl. dazu und im Folgenden KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2756 (7A.11.225.40-70)
sowie ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4225 m.V.a. IFRIC Update January 2016. 1096 Die rückwirkende Anwendung gilt gemäß IFRS 9.7.2.26 (a) nur für solche Siche-
rungsbeziehungen, die zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode bestanden oder danach designiert wurden. 1097 Siehe dazu Abschnitt 3.16.13 (Fn. 1020).
471
Übergang auf Komponentendesignation
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
wurde.1098 Ebenso kann die Bilanzierung eines Währungsbasis-Spread gemäß IFRS 9.6.5.16 (► 3.16.12) wahlweise rückwirkend angewandt werden, falls die Sicherungsbeziehung zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode bestand oder danach designiert worden ist (IFRS 9.7.2.26 (b)).1099 Unklar ist, ob sich die Erleichterungsvorschrift in IFRS 9.7.2.1 (keine retrospektive Anpassung der Vergleichsperiode(n) für zum Erstanwendungszeitpunkt bereits ausgebuchte Posten ► 3.17.4.2) nur auf die herkömmliche Bilanzierung bezieht oder diese auch bei den vorstehend genannten Vorgaben zur rückwirkenden Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zur Anwendung kommen kann.1100 Wird Letzteres bejaht, stellt sich die Frage, was im Rahmen des Hedge Accounting als „ausgebuchter Posten“ gilt: das Grundgeschäft, das Sicherungsinstrument, die Sicherungsbeziehung oder die im OCI gespeicherten Beträge. Je nach Interpretation ergeben sich ggf. unterschiedliche Bilanzierungsfolgen. Wurde das Sicherungsinstrument bei einem Cash Flow Hedge bspw. vor dem Erstanwendungszeitpunkt beendet, tritt die erwartete Transaktion allerdings erst nach dem Erstanwendungszeitpunkt ein, würde bei Betrachtung des Sicherungsinstruments (oder auch der Sicherungsbeziehung) als Posten, der ausgebucht sein muss, eine rückwirkende Anpassung unterbleiben können, wohingegen bei Zugrundelegung des im OCI erfassten Betrags als solcher eine rückwirkende Anpassung erfolgen müsste (da der Posten eben nicht ausgebucht ist). KPMG zufolge sollten Unternehmen klarstellen, ob sie die Erleichterungsvorschrift in IFRS 9.7.2.1 bei den Übergangsvorschriften zum Hedge Accounting anwenden und (wenn ja) wie sie die Regeln interpretieren. Die Ausübung dieser Ermessensentscheidung sollte einheitlich angewandt werden. Laut ERNST & 1098 Die rückwirkende Anwendung gilt nur für solche Sicherungsbeziehungen, die zu
Beginn der frühesten Vergleichsperiode bestanden oder danach designiert wurden. Entscheidet sich das Unternehmen zur rückwirkenden Anwendung, hat es so bei allen Sicherungsbeziehungen vorzugehen, bei denen eine Trennung der Zinskomponente erfolgt, d.h. eine einzelfallbezogene rückwirkende Anwendung ist nicht erlaubt (IFRS 9.7.2.26 (b)). 1099 Die rückwirkende Anwendung der Bilanzierungsvorgaben zu WährungsbasisSpreads kann auch einzelfallbezogen erfolgen (IFRS 9.BC7.49). Da ein Währungsbasis-Spread nach IAS 39 nicht von der Sicherungsbeziehung ausgeschlossen werden konnte, wird durch das Wahlrecht eine Änderung bei der Designation des Sicherungsinstruments (Designation ohne Währungsbasis-Spread statt wie bisher mit diesem) erlaubt, vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 1271. So führt laut PWC ein rückwirkender Ausschluss des Währungsbasis-Spread sowohl beim Sicherungsinstrument als auch beim Grundgeschäft (hypothetisches Derivat) nicht dazu, dass die Sicherungsbeziehung beendet werden muss (d.h. sie ist als fortlaufende Sicherungsbeziehung zu behandeln). Hingegen hat eine Beendigung der Sicherungsbeziehung zu erfolgen, wenn der Währungsbasis-Spread prospektiv ausgeschlossen wird. Vgl. dazu und zu den Übergangsvarianten in Verbindung mit Währungsbasis-Spreads weiterführend PWC (2017b), S. 46201-46204 (FAQ 46.172.1). 1100 Vgl. dazu und im Folgenden KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2754 (7A.11.220.42).
472
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
YOUNG bezieht sich die Erleichterungsvorschrift in IFRS 9.7.2.1 offensichtlich auch auf die rückwirkende Anwendung der Hedge-AccountingVorschriften; so wird eine solche als ausgeschlossen angesehen, wenn entweder das Sicherungsinstrument oder das Grundgeschäft zum Erstanwendungszeitpunkt ausgebucht waren.1101 PWC ist mit Blick auf die Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen der Ansicht, dass für in der Vergleichsperiode beendete Sicherungsbeziehungen ein Wahlrecht besteht entweder zur rückwirkenden Anwendung der neuen Regeln (d.h. Anpassung der Vergleichsperiode, wie wenn der ausgeschlossene Teil schon immer im OCI erfasst worden wäre) oder zur Unterlassung dieser. Letzteres wird damit begründet, dass gemäß IFRS 9.7.2.23 (► 3.17.3) die Hedge-AccountingRegeln nur angewandt werden können, wenn zum Erstanwendungszeitpunkt alle Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, was bei bereits beendeten Sicherungsbeziehungen nicht der Fall ist.1102 Ein weiterer Ermessensspielraum ergibt sich in Verbindung mit der Bilanzierung von Cash Flow Hedges (► 3.16.10.2), die zum Erstanwendungszeitpunkt bereits beendet waren.1103 Hatte die erwartete Transaktion die Erfassung eines nicht-finanziellen Postens schon vor dem Erstanwendungszeitpunkt zur Folge und nutzt das Unternehmen das in IAS 39 enthaltene Wahlrecht zur Übertragung der im OCI gespeicherten Beträge in denjenigen Perioden, in denen die abgesicherten erwarteten Zahlungsströme GuVwirksam werden (z.B. beim Verkauf bzw. bei der Umsatzrealisation), muss es seine Bilanzierungsmethoden prospektiv ändern, da nach IFRS 9 nur noch eine Berücksichtigung des im OCI gespeicherte Betrags als Teil der erstmaligen Anschaffungskosten des nicht-finanziellen Postens (Basis Adjustment) möglich ist. Hierbei stellt sich einerseits die Frage, ob die oben genannte Erleichterungsvorschrift in IFRS 9.7.2.1 in Verbindung mit zum Erstanwendungszeitpunkt bereits ausgebuchten Posten greift. Andererseits ist fraglich, ob eine prospektive Erstanwendung erfolgen kann, obschon der nichtfinanzielle Posten bereits vor der Erstanwendung der neuen Bilanzierungsmethode erfasst wurde. Laut KPMG besteht hier ein einheitlich auszuübendes Wahlrecht zwischen: 1. der Fortführung der bisherigen IAS-39Vorgehensweise, d.h. es erfolgt eine Überführung der OCI-Beträge in die GuV in denjenigen Perioden, in denen die Zahlungsströme aus dem nichtfinanziellen Posten GuV-wirksam werden; 2. der Umbuchung der OCIBeträge gegen die Anschaffungskosten des nicht-finanziellen Postens zum Erstanwendungszeitpunkt. Ein solches Wahlrecht hat das Unternehmen beim Übergang auf IFRS 9 auch gemäß PWC – und zwar in Bezug auf zum Erstanwendungszeitpunkt bereits erfasste nicht-finanzielle Posten. Für da-
1101 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4222f. 1102 Vgl. hierzu PWC (2017b), S. 46200f. (FAQ 46.171.2). 1103 Hierzu und nachfolgend vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2754 (7A.11.220.45).
473
3.17
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
nach eingebuchte nicht-finanzielle Posten ist indes zwingend eine Anpassung der Anschaffungskosten vorzunehmen.1104
3.17.6 Zusätzliche Angabepflichten beim Übergang 3.17.6.1 Angaben zu Änderungen der Zuordnung zu Bewertungskategorien und zur freiwilligen Zeitwertdesignation Quantitative Angaben je Klasse
Für die Berichtsperiode des Übergangs auf IFRS 9 hat das Unternehmen für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mit Stand zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung Folgendes (in der Regel in tabellarischer Form) anzugeben (IFRS 7.42I):
die ursprüngliche Bewertungskategorie und den nach IAS 39 bestimmten Buchwert;
die neue Bewertungskategorie und den gemäß IFRS 9 ermittelten Buchwert;
den Betrag etwaiger bilanzierter finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten, die bislang als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ designiert waren, dies nun aber nicht mehr sind.1105 Qualitative Angaben
Ferner müssen in der Berichtsperiode des Übergangs qualitative Angaben gemacht werden, damit Abschlussadressaten Folgendes verstehen können (IFRS 7.42J):
wie das Unternehmen die Vorschriften zur Zuordnung zu Bewertungskategorien in IFRS 9 auf diejenigen finanziellen Vermögenswerte angewandt hat, deren Kategorisierung sich infolge der Anwendung von IFRS 9 geändert hat;
die Gründe für eine Designation oder die Aufhebung einer Designation von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung.
1104 Vgl. dazu PWC (2017b), S. 46198f. (FAQ 46.171.1). 1105 Dabei ist zwischen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung verpflichtend
vorzunehmenden Neuzuordnungen und solchen, die das Unternehmen wahlweise durchführt, zu unterscheiden.
474
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
3.17
3.17.6.2 Angaben zu Änderungen der Zuordnung zu Bewertungskategorien mit Buchwertdifferenzen Des Weiteren bestehen für die Berichtsperiode des Übergangs auf IFRS 91106 Angabepflichten zu Änderungen der Zuordnung zu Bewertungskategorien (IFRS 7.42K, IFRS 9.2.15). Dabei muss gemäß IFRS 7.42L mit Stand zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung das Folgende gesondert gezeigt werden:
Buchwertänderungen aus Neuzuordnungen
die Änderungen der Buchwerte auf der Grundlage ihrer Bewertungskategorien gemäß IAS 39 (d.h. solche Änderungen, die nicht aus einer Änderung des Wertmaßstabs beim Übergang auf IFRS 9 resultieren);
die Änderungen der Buchwerte, die aus einer Änderung des Wertmaßstabs beim Übergang auf IFRS 9 resultieren. Zudem existieren bei übergangsbedingten Neuzuordnungen in eine Bewertungskategorie mit Wertmaßstab fortgeführte Anschaffungskosten (FA_AC, FL_AC)1107 sowie bei übergangsbedingten Neuzuordnungen aus der Bewertungskategorie FA_FVPL in die Bewertungskategorie FA_FVOCI die folgenden Offenlegungspflichten (IFRS 7.42M):
der beizulegende Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag der Berichtsperiode;
der Gewinn oder Verlust aus der Zeitbewertung, der ohne übergangsbedingte Neuzuordnungen der Bewertungskategorien in der Berichtsperiode GuV-wirksam oder im OCI erfasst worden wäre. Im Gegensatz zu den Angabepflichten im vorherigen Abschnitt wird über IFRS 7.42L, 42M explizit klargestellt, dass die zuletzt aufgeführten Anforderungen nur für das Geschäftsjahr des Übergangs auf IFRS 9 (in Bezug auf die herkömmliche Bilanzierung von Finanzinstrumenten) bestehen, d.h. in den Abschlüssen der darauffolgenden Geschäftsjahre müssen die Angaben nicht mehr gemacht werden.
1106 Falls die IFRS-9-Vorschriften zur herkömmlichen Bilanzierung und zum Hedge
Accounting zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmalig angewandt werden (siehe dazu Abschnitt 3.17.1), bezieht sich die Berichtsperiode des Übergangs auf die Periode der Erstanwendung der Kategorisierungs- und Bewertungsvorschriften, d.h. auf die Berichtsperiode des Übergangs in Bezug auf die herkömmliche Bilanzierung. 1107 M.E. sind dabei nur Neuzuordnungen zu berücksichtigen, die auch eine Änderung des Wertmaßstabs (d.h. vom Fair Value zu fortgeführten Anschaffungskosten) zur Folge haben. Andernfalls würde ohne übergangsbedingte Neuzuordnung auch kein Gewinn oder Verlust zu erfassen sein, der gemäß IFRS 7.42M (b) anzugeben ist.
475
Weitere Angaben – bei Neuzuordnungen in FA_AC, FL_AC, FA_FVOCI
3 – bei Neuzuordnungen aus FA_FVPL, FL_FVPL
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Darüber hinaus muss ein Unternehmen für die Berichtsperiode des Übergangs auf IFRS 91108 bei übergangsbedingten Neuzuordnungen aus den Bewertungskategorien FA_FVPL, FL_FVPL Folgendes angeben (IFRS 7.42N i.V.m. IFRS 7.42K):
den Effektivzinssatz, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bestimmt wurde;
die erfassten Zinserträge oder -aufwendungen. Falls der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit gemäß der Übergangsvorschrift in IFRS 9.7.2.11 als neuer Bruttobuchwert bzw. neue fortgeführte Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung behandelt wird (► 3.17.4.5), hat man die Angaben gemäß IFRS 7.42N für jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung bereitzustellen. Kommt indes die letztgenannte Übergangsvorschrift nicht zur Anwendung, besteht in Bezug auf die Anforderungen in IFRS 7.42N für Geschäftsjahre nach dem Übergang auf IFRS 9 keine Offenlegungspflicht (IFRS 7.42N), d.h. in den Abschlüssen der darauffolgenden Geschäftsjahre können die Angaben unterbleiben. Überleitung auf Bewertungskategorien/Klassen
Schließlich wird über IFRS 7.42O gefordert, dass die gemäß IFRS 7.42K-42N sowie nach IFRS 7.25 (► 3.4.5.2) bereitzustellenden Angaben zum Zeitpunkt des Übergangs eine Überleitung der Bewertungskategorien gemäß IAS 39 auf die Bewertungskategorien nach IFRS 9 sowie der Klassen von Finanzinstrumenten ermöglichen müssen.
3.17.6.3 Überleitungsrechnung zu Wertberichtigungen Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9.5.5 (► 3.10) hat ein Unternehmen Angaben zu machen, die eine Überleitung vom Endbetrag der Wertberichtigungen gemäß IAS 39 und den Rückstellungen gemäß IAS 37 auf den nach IFRS 9 bestimmten Anfangsbetrag der Wertberichtigungen ermöglichen.1109 Bei finanziellen Vermögenswerten muss man die Angaben nach den Bewertungskategorien, denen die Posten gemäß IAS 39 sowie nach IFRS 9 zugeordnet waren bzw. werden, aufgliedern; ferner ist gesondert zu zeigen, welche Auswirkung die Änderungen der Zuordnung zur Bewertungskategorie auf die Wertberichtigung zu diesem Zeitpunkt hat (IFRS 7.42P).
1108 Siehe Fn. 1106. 1109 Beispiele für solche Überleitungsrechnungen finden sich bei BAYER (vgl. Zwi-
schenbericht Q1 2018, S. 33); bei BMW (vgl. Quartalsbericht Q1 2018, S. 54) und bei VOLKSWAGEN (vgl. Zwischenbericht Q1 2018, S. 37).
476
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
3.17
3.17.6.4 Beispiel zur Umsetzung der Anforderungen Die folgende Tabelle 3-31 zeigt anhand von beispielhaft vorgenommenen Neuzuordnungen von den Bewertungskategorien gemäß IAS 391110 zu den Bewertungskategorien nach IFRS 9 (► 3.4), wie Nicht-Banken den zuvor beschriebenen Angabepflichten nachkommen können. Hierbei wird auf die in IFRS 7.IG40E enthaltene Beispieltabelle zur Erfüllung der Anforderungen in IFRS 7.42K-42O zurückgegriffen.1111
Tabelle 3-31
Beispiel zur Umsetzung der Angabepflichten beim Übergang auf IFRS 9 Buchwert IAS 39 31.12.17
Neuzuordnung
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Anfangsbestand nach IAS 39 (LaR)
200 € Bewertungskategorie FA_AC 300 € -20 €
Neubewertung Wertberichtigunga
Anfangsbestand nach IAS 39 (LaR)
Bewertungskategorie FA_AC 150 € -3 €
Neubewertung Wertberichtigunga
Anfangsbestand nach IAS 39 (HtM)b
Bewertungskategorie FA_AC 78 €
Neuzuordnung in FA_FVOCIc
-40 €
Neuzuordnung in FA_FVPLd
-18 €
Neuzuordnung aus AfS bzw. FA_FVOCIe
13 €
Neubewertung zu FAK (von Fair Value)e
-3 €
Neubewertung Wertberichtigunge
-1 €
Schlussbestand nach IFRS 9 (FA_AC)
-3 € 147 €
Schlussbestand nach IFRS 9 (FA_AC)
Wertpapiere (Schuldinstrumente)
-20 € 280 €
Schlussbestand nach IFRS 9 (FA_AC)
Ausleihungen an fremde Dritte
Effekt GRL/OCI 01.01.18
Bewertungskategorie FA_AC
Schlussbestand nach IFRS 9 (FA_AC) Anfangsbestand nach IAS 39 (LaR)
Buchwert IFRS 9 01.01.18
200 €
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Neubewertung
-3 € -1 € 29
1110 Siehe dazu Abschnitt 3.4 in der 2. Auflage dieses Buchs. 1111 Solche oder ähnliche Tabellen können auch (ggf. weniger detailliert) aktuellen
Abschlüssen entnommen werden. Vgl. dazu z.B. die Zwischenberichte Q1 2018 von BAYER, S. 30f.; DAIMLER, S. 38-40; DEUTSCHE POST, S. 16; DEUTSCHE TELEKOM, S. 48f.; LINDE, S. 24f.; VOLKSWAGEN, S. 38f.; den Finanzbericht Q1 2018 von CONTINENTAL, S. 36 sowie die Quartalsfinanzberichte Q1 2018 von FRESENIUS, S. 43-45; HEIDELBERGCEMENT, S. 20.
477
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Buchwert IAS 39 31.12.17
Neuzuordnung
Neubewertung
Unternehmensanteile (Eigenkapitalinstrumente)
Bewertungskategorie FA_AC -50 €
Neuzuordnung in FA_FVOCIf
0€
Schlussbestand nach IFRS 9 (FA_AC) 778 €
Wertpapiere (Schuldinstrumente)
Anfangsbestand nach IAS 39 (AfSFV)g
-15 €
Neuzuordnung in FA_ACe
-13 €
Neuzuordnung aus HtM bzw. FA_ACc
Neubewertung Wertberichtigungc
4€
4€ (-2 €) 74 €
Bewertungskategorie FA_FVOCI 70 €
Anfangsbestand nach IAS 39 (AfSFV) f
50 €
Neuzuordnung aus AfSC bzw. FA_AC
f
5€
Neubewertung zum Fair Value (von AK) Schlussbestand nach IFRS 9 (FA_FVOCI)
5€ 125 €
128 €
62 €
9€ (7 €)
199 €
9€ (7 €)
Bewertungskategorie FA_FVPL 12 €
Anfangsbestand nach IAS 39 (FAHfT)
12 €
Schlussbestand nach IFRS 9 (FA_FVPL)
Bewertungskategorie FA_FVPL 8€
Anfangsbestand nach IAS 39 (FAHfT) Neuzuordnung aus AfS bzw. FA_FVOCI
h
15 €
d
18 €
Neuzuordnung aus HtM bzw. FA_AC h
(6 €)
Umbuchung OCI-Gewinn
Neubewertung zum Fair Value (von FAK)d
(6 €)
-1 €
-1 € 40 €
Schlussbestand nach IFRS 9 (FA_FVPL)
Summe Bewertungskategorie FA_FVPL
478
-27 €
(-2 €)
Schlussbestand nach IFRS 9 (FA_FVOCI)
Wertpapiere (Schuldinstrumente)
656 €
40 €
Neubewertung zum Fair Value (von FAK)c
Derivate
-27 €
58 €
Neuzuordnung in FA_FVPLh
Summe Bewertungskategorie FA_FVOCI
-95 €
Bewertungskategorie FA_FVOCI
Unternehmensanteile (Eigenkapitalinstrumente)
Effekt GRL/OCI 01.01.18
50 €
Anfangsbestand nach IAS 39 (AfSC)f
Summe Bewertungskategorie FA_AC
Buchwert IFRS 9 01.01.18
20 €
33 €
-1 € (5 €)
52 €
-1 € (5 €)
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
Buchwert IAS 39 31.12.17 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Anfangsbestand nach IAS 39 (FLAC)
Anfangsbestand nach IAS 39
250 € 600 € 35 €
Neubewertung zu FAK (von Fair Value)i
-7 € 850 €
35 €
-7 €
7€
17 € 17 €
Finanzverbindlichkeiten
Bewertungskategorie FL_FVPL 35 €
Neuzuordnung in FLAC bzw. FL_ACi
-35 € 0€
Schlussbestand nach IFRS 9
Summe Bewertungskategorie FL_FVPL
878 €
Bewertungskategorie FL_FVPL
Schlussbestand nach IFRS 9 (FL_FVPL) Anfangsbestand nach IAS 39i
7€ 628 €
Schlussbestand nach IFRS 9
Derivate
Effekt GRL/OCI 01.01.18
Bewertungskategorie FL_AC
Neuzuordnung aus FL_FVPLi
Anfangsbestand nach IAS 39 (FLHfT)
Buchwert IFRS 9 01.01.18
Bewertungskategorie FL_AC
Schlussbestand nach IFRS 9 (FL_AC)
Summe Bewertungskategorie FL_AC
Neubewertung
250 €
Finanzverbindlichkeiten
Neuzuordnung
52 €
-35 €
0€
17 €
0€
a Erfassung erwarteter Kreditverluste gemäß IFRS 9; Buchung: Gewinnrücklagen (GRL) an FA_AC. Ferner ergeben sich Angabepflichten gemäß IFRS 7.42P. b Es handelt sich um 3 HtM-Wertpapiere mit Buchwerten von 20 € (Wertpapier A), von 40 € (Wertpapier B) und von 18 € (Wertpapier C). c Betrifft Wertpapier B, welches zum 31.12.2017 fortgeführte Anschaffungskosten von 40 € und einen beizulegenden Zeitwert von 44 € aufweist. Der Posten wird zunächst neu zugeordnet und anschließend über das OCI zum Fair Value bewertet; Buchung: FA_FVOCI an OCI 4 €. Ferner erfolgt die Erfassung erwarteter Kreditverluste gemäß IFRS 9; Buchung: GRL an OCI 2 €. Zudem ergibt sich eine Angabepflicht gemäß IFRS 7.42P. d Betrifft Wertpapier C, welches zum 31.12.2017 fortgeführte Anschaffungskosten von 18 € und einen beizulegenden Zeitwert von 17 € aufweist. Der Posten wird zunächst neu zugeordnet und anschließend zum Fair Value bewertet; Buchung: GRL an FA_FVPL 1 €. Überdies ergibt sich eine Angabepflicht gemäß IFRS 7.42P. e Betrifft Wertpapier F, welches zum 31.12.2017 einen beizulegenden Zeitwert von 13 € und fortgeführte Anschaffungskosten von 10 € aufweist. Der Posten wird zunächst neu zugeordnet und anschließend zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wobei die ursprünglich über das OCI gebuchte Fair-Value-Erhöhung rückgängig gemacht wird; Buchung: OCI an FA_AC 3 €. Ferner werden erwartete Kreditverluste nach IFRS 9 erfasst; Buchung: GRL an FA_AC 1 €. Zudem ergeben sich Angabepflichten gemäß IFRS 7.42M, 42P. f Betrifft gehaltene nicht-notierte GmbH-Anteile, die nach IAS 39 zu Anschaffungskosten von 50 € bilanziert wurden. Der Posten wird zunächst neu zugeordnet und anschließend zum Fair Value von 55 € bewertet; Buchung: FA_FVOCI an OCI 5 €. g Es handelt sich um 3 AfS-Wertpapiere mit Buchwerten von 30 € (Wertpapier D), von 15 € (Wertpapier E) und von 13 € (Wertpapier F). h Betrifft Wertpapier E, welches zunächst neu zugeordnet und anschließend unter Nutzung der Fair-Value-Option zum beizulegenden Zeitwert neu bewertet wird. Der kumulativ über das OCI gebuchte Ertrag von 6 € wird über die Gewinnrücklagen ausgebucht (OCI an GRL 6 €). Zudem ergeben sich Angabepflichten gemäß IFRS 7.42J (b), 42P. i Betrifft eine Finanzverbindlichkeit, für welche nach IAS 39 die Fair-Value-Option genutzt wurde, dies jedoch beim Übergang auf IFRS 9 nicht mehr erfolgt. Der Posten hat zum 31.12.2017 einen beizulegenden Zeitwert von 35 € und fortgeführte Anschaffungskosten von 28 €; Buchung: FL_AC an GRL 7 €. Ferner ergeben sich Angabepflichten gemäß IFRS 7.42I (c), 42J (b), 42M, 42N.
479
3.17
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
Die Angabepflichten in IFRS 7.42K, 42L werden über die vorstehend aufgeführte Tabelle 3-31 abgedeckt. Darüber hinaus hat das Unternehmen Folgendes offenzulegen:
Gemäß IFRS 7.42I (c) (► 3.17.6.1) muss der Buchwert der Finanzverbindlichkeit, die bislang als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert war, dies nun aber nicht mehr ist (siehe Anmerkung i), von 35 € angegeben werden.
Nach IFRS 7.42J (b) (► 3.17.6.1) sind in Verbindung mit der Nutzung der Fair-Value-Option für Wertpapier E (siehe Anmerkung h) die Gründe für die Zeitwertdesignation – d.h. die Eliminierung/Reduzierung von Rechnungslegungsanomalien – sowie in Verbindung mit der Beendigung der Nutzung der Fair-Value-Option (siehe Anmerkung i) die Gründe für die Aufhebung der Zeitwertdesignation – d.h. z.B. eine Eliminierung/ Reduzierung von Rechnungslegungsanomalien besteht nicht mehr – offenzulegen.
Gemäß IFRS 7.42M (► 3.17.6.2) muss das Unternehmen in Bezug auf Wertpapier F (siehe Anmerkung e) sowie hinsichtlich der Finanzverbindlichkeit, für die nach dem Übergang nicht mehr die Fair-ValueOption genutzt wird (siehe Anmerkung i), die beizulegenden Zeitwerte zum Abschlussstichtag der Berichtsperiode (d.h. zum 31.12.2018) angeben. Ferner ist der Gewinn oder Verlust, der ohne übergangsbedingte Neuzuordnungen der Bewertungskategorien in der Berichtsperiode GuV-wirksam oder im OCI erfasst worden wäre, offenzulegen. Für das Wertpapier liegt der beizulegende Zeitwert zum 31.12.2018 annahmegemäß bei 15 €, d.h. es wird ein hypothetischer OCI-Gewinn von 2 € (15 € ./. 13 €) angegeben.1112 Der Fair Value der Finanzverbindlichkeit zum 31.12.2018 entspricht annahmegemäß 38 €; der offenzulegende hypothetische GuV-wirksame Verlust beträgt demnach 3 € (35 € ./. 38 €).
Über IFRS 7.42N (► 3.17.6.2) wird hinsichtlich der Finanzverbindlichkeit, für welche das Unternehmen nach dem Übergang auf IFRS 9 die Fair-Value-Option nicht mehr nutzt (siehe Anmerkung i), die Angabe des Effektivzinssatzes zum 01.01.2018 sowie die Nennung des im Jahr 2018 erfassten Zinsaufwands verlangt.
Gemäß IFRS 7.42P (► 3.17.6.3) hat man eine Überleitung des Endbetrags der Wertberichtigung von IAS 39 auf IFRS 9 darzustellen. Ferner sind die Auswirkungen der Änderungen von Zuordnungen auf die Wertberich-
1112 Zudem ist zu beachten, dass bei einer hypothetischen Einstufung als FA_FV-
OCI_D etwaige in 2018 erfasste Wertminderungsaufwendungen (-erträge) gegen das OCI zu buchen wären und somit den hypothetischen OCI-Gewinn von 2 € erhöhen (verringern) würden.
480
Erstmalige Anwendung von IFRS 9
tigung anzugeben. Für die einzelnen Posten wird dies wie folgt umgesetzt:
In Bezug auf die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (siehe Anmerkung a) erfolgt eine Überleitung auf die (bedingt durch die Erfassung erwarteter Kreditverluste um 20 € höhere) Wertberichtigung zum 01.01.2018. Der um 20 € höhere Wertberichtigungsbetrag entspricht der Auswirkung der geänderten Zuordnung der Bewertungskategorie (von LaR auf FA_AC).
Hinsichtlich der Ausleihungen an fremde Dritte (siehe Anmerkung a) wird ebenfalls auf die durch IFRS 9 höhere Wertberichtigung übergeleitet. Zudem gibt das Unternehmen an, dass aus der geänderten Zuordnung der Bewertungskategorie (von LaR auf FA_AC) zum 01.01.2018 ein um 3 € höherer Wertberichtigungsbetrag resultiert.
Bezogen auf Wertpapier B (siehe Anmerkung c) sowie auf Wertpapier F (siehe Anmerkung e) wird offengelegt, dass die Neuzuordnung keine Auswirkung auf die Höhe der Wertberichtigung zum 01.01.2018 (sowie zu nachfolgenden Abschlussstichtagen) hat – d.h. auch ohne die Neuzuordnungen wäre eine Wertberichtigung von 2 € bzw. von 1 € erfasst worden.
Mit Blick auf Wertpapier C (siehe Anmerkung d) sowie auf Wertpapier E (siehe Anmerkung h) gibt das Unternehmen an, dass durch die Neuzuordnung die Erfassung einer Wertberichtigung zum 01.01.2018 (sowie zu nachfolgenden Abschlussstichtagen) entfällt.
3.17.7 Befreiung von Angabepflichten beim Übergang 3.17.7.1 Keine Angabe der Abschlussposten zu Vergleichszwecken Für die Berichtsperiode des Übergangs müssen für die Abschlussposten (insbesondere für die Bilanzposten) der Vergleichsperiode (die im Regelfall nach IAS 39 bilanziert sind) nicht die Beträge angegeben werden, die sich bei einer hypothetischen Bilanzierung nach IFRS 9 in der Vergleichsperiode ergeben hätten. Gleichfalls besteht in Bezug auf die aktuelle Berichtsperiode keine Pflicht zur Offenlegung der Beträge der Abschlussposten, wenn in dieser Periode die Bilanzierung nach IAS 39 erfolgt wäre (IFRS 7.42Q).
481
3.17
3
Grundlagen zur Bilanzierung und Offenlegung
3.17.7.2 Keine Vergleichsangaben bei über IFRS 9 geänderten oder neu eingeführten Anforderungen Die im Zuge der Veröffentlichung von IFRS 9 in IFRS 7 geänderten oder neu eingefügten Angabepflichten müssen für die Vergleichsperiode der Berichtsperiode des Übergangs nicht erfüllt werden (IFRS 7.44Z). So können für die Vergleichsperiode insbesondere die neuen Offenlegungsanforderungen in Verbindung mit
erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewerteten Eigenkapitalinstrumenten (Bewertungskategorie FA_FVOCI, Unterkategorie FA_FVOCI_E) in IFRS 7.11A, 11B (► 3.4.3.6);
Neuzuordnungen
von Bewertungskategorien (► 3.11.1; 3.11.4; 3.11.6; 3.11.7);
in
IFRS 7.12B-12D
der Ausbuchung von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten in IFRS 7.20A (► 3.13.1.1);
der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen einschließlich der freiwilligen Zeitbewertung bei mittels Kreditderivaten gesteuerten Ausfallrisikoposten in IFRS 7.21A-21D, 22A-22C, 23A-23F, 24A-24G (► 3.16.15; 3.9.5);
der Wertberichtigung von Finanzinstrumenten in IFRS 7.35A-35N, B8AB8J (► 3.10.12);
den zusätzlichen Angabepflichten beim Übergang in IFRS 7.42I-42Q (► 3.17.6.1; 3.17.6.2; 3.17.6.3);
den Übergangsvorschriften zur Bestimmung der Art der Zahlungsströme in IFRS 7.42R, 42S (► 3.17.4.8) unberücksichtigt bleiben. Allerdings muss den Vorgaben in IFRS 7, die mit der Veröffentlichung von IFRS 9 gestrichen wurden, für die Vergleichsperiode weiterhin nachgekommen werden (IFRS 7.44Z). Dies betrifft vor allem die in Verbindung mit IAS 39 bestehenden Angaben
zu Neuzuordnungen von Bewertungskategorien in IFRS 7.12, 12A;1113 zu Wertberichtigungskonten in IFRS 7.16;1114 zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 7.22-24;1115 zu Überfälligkeits- und Einzelwertberichtigungsanalysen in IFRS 7.37.1116
1113 Siehe dazu Abschnitt 3.7.3 in der 2. Auflage dieses Buchs. 1114 Siehe hierzu Abschnitt 3.11.2 in der 2. Auflage dieses Buchs. 1115 Siehe dazu die Abschnitte 3.16.5, 3.16.8.1, 3.16.8.2 und 3.16.8.3 in der 2. Auflage
dieses Buchs. 1116 Siehe hierzu Abschnitt 5.4.2.1 in der 2. Auflage dieses Buchs.
482
Bilanzielle Darstellung
4.1
4 Darstellung im Abschluss 4.1
Bilanzielle Darstellung
4.1.1
Vermögenswerte und Schulden
4.1.1.1
Vorgaben nach IAS 1 und IFRS 7
Wie für alle Bilanzposten gelten für Finanzinstrumente zunächst die generellen Ausweisvorschriften des IAS 1. Dieser gibt über IAS 1.54 ein Mindestgliederungsschema vor, welches die folgenden Finanzinstrumente-Posten enthält:
„Finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter (e), (h) und (i) ausgewiesen werden)“ (IAS 1.54 (d));
„Nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen“ (IAS 1.54 (e)); „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen“ (IAS 1.54 (h));
„Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente“ (IAS 1.54 (i)); „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten“ (IAS 1.54 (k));
„Finanzielle Schulden (ohne die Beträge, die unter (k) und (l)1117 ausgewiesen werden)“ (IAS 1.54 (m)). Daraus lässt sich ableiten, dass in der Bilanz grundsätzlich alle Finanzinstrumente-Posten gesondert von den Vermögenswerten und Schulden, die keine Finanzinstrumente darstellen, auszuweisen sind. Ferner enthält IAS 1.54 keine Vorgabe zum gesonderten Ausweis der für finanzielle Vermögenswerte zu erfassenden Wertberichtigungsposten; insofern hat man diese bei den der Bewertungskategorie FA_AC zugeordneten Posten mit dem Bruttobuchwert zu saldieren (Nettoausweis).1118
1117 IAS 1.54 (l) enthält den Posten „Rückstellungen“. 1118 Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3900; DELOITTE LLP (2018b), S. 468. PWC
(2017b), S. 45117 (FAQ 45.84.1) zufolge sollte – Bezug nehmend auf IAS 1.55 – ein gesonderter Wertberichtigungsposten ausgewiesen werden, wenn dies für die Darstellung der Vermögenslage relevant ist. Eine verpflichtende Absetzung des Wertberichtigungspostens vom Bruttobuchwert sehen auch SCHMIDT/BAREKZAI/ HÜTTERMANN (2015a), S. 352.
© Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2019 J. Stauber, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken, https://doi.org/10.1007/978-3-658-23234-4_4
483
Mindestgliederungsschema des IAS 1
4
Darstellung im Abschluss
Anpassungsmöglichkeiten
Das Mindestgliederungsschema muss allerdings nicht zwingend übernommen werden: Über IAS 1.55 und IAS 1.57 (b) wird die Möglichkeit zur Änderung der Gliederung und Zusammenfassung bzw. Erweiterung der Posten gewährt. Ferner können gemäß IAS 1.57 (a) zusätzliche Posten hinzugefügt werden, wenn dies für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens relevant ist.
Fristigkeitsausweis
Für Nicht-Banken obligatorisch ist hingegen gemäß IAS 1.60 und IAS 1.63 die zusätzliche Aufteilung der Aktiv- und Passivseite nach der Fristigkeit („kurzfristig“ bzw. „Current“ versus „langfristig“ bzw. „Non-Current“).1119 Zur Fristigkeitseinstufung wird auf den entsprechenden Abschnitt verwiesen (► 3.6.3).
Angabevorgaben nach IFRS 7
Wie bereits in Abschnitt 3.4.5.1 dargelegt, müssen nach IFRS 7.8 die Buchwerte der 5 Bewertungskategorien angegeben werden, wobei diese für die Bewertungskategorie FA_FVPL zusätzlich noch gesondert für Finanzinstrumente darzustellen sind, die verpflichtend auf Grund der Zuordnungskriterien als FA_FVPL (► 3.4.3.5) eingestuft sind (Unterkategorie FA_FVPL_M), sowie für solche, die gemäß IFRS 9.6.7.1 (► 3.9.5) zur Steuerung des Ausfallrisikos mittels Kreditderivaten freiwillig als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designiert wurden (Unterkategorie FA_FVPL_CE). Bei der Bewertungskategorie FA_FVOCI ergibt sich über IFRS 7.8 ferner die Anforderung zur gesonderten Darstellung der Buchwerte von Schuldinstrumenten, die entsprechend der Zuordnungskriterien in IFRS 9.4.1.2A als FA_FVOCI einzustufen sind (Unterkategorie FA_FVOCI_D ► 3.4.3.4) sowie für Eigenkapitalinstrumente, die gemäß IFRS 9.5.7.5 freiwillig als FA_FVOCI designiert wurden (Unterkategorie FA_FVOCI_E ► 3.4.3.6). Schließlich muss gemäß IFRS 7.8 bei der Bewertungskategorie FL_FVPL eine gesonderte Darstellung erfolgen für „zu Handelszwecken gehalten“ („Held for Trading“; HfT) eingestufte Posten (Unterkategorie FL_FVPL_HfT ► 3.4.4.3) sowie für gemäß IFRS 9.6.7.1 (► 3.9.5) zur Steuerung des Ausfallrisikos mittels Kreditderivaten freiwillig als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designierte Posten (Unterkategorie FL_FVPL_CE). Den Angabepflichten kann entweder in der Bilanz oder im Anhang nachgekommen werden; insofern ergänzt IFRS 7 die generellen Ausweisvorgaben von IAS 1.
Regelungswiderspruch
Für Unternehmen, die das Wahlrecht in Anspruch nehmen und der Angabepflicht des IFRS 7.8 in der Bilanz nachkommen, besteht ein gewisser Regelungswiderspruch, denn die über IAS 1.54 mindestens geforderten Posten entsprechen nicht den nach IFRS 7.8 anzugebenden Bewertungskategorien 1119 Vgl. LÖW (2006), S. 14 und S. 17; BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 434, die
auf die entsprechenden Paragrafen vor der Neufassung von IAS 1 (IAS 1.51, 54) Bezug nehmen. Banken werden ihre Bilanz gemäß IAS 1.63 nach aufsteigender oder abnehmender Liquidität aufbauen, womit sich das Erfordernis zum jeweils gesonderten Ausweis nicht ergibt.
484
Bilanzielle Darstellung
4.1
(siehe auch Abbildung 4-1).1120 Fraglich ist, ob sich dieser Regelungswiderspruch über die in IAS 1.55 und IAS 1.57 kodifizierten Anpassungsmöglichkeiten der Bilanzgliederung relativieren lässt.
Abbildung 4-1
Ausweisvorgaben nach IAS 1.54 und IFRS 7.8 im Überblick Finanzinstrumente Aktiva Fristigkeit nach IAS 1.60
Kurzfristig
Passiva
Langfristig
Zahlungsmittel und
-äquivalente Forderungen aus L&L, Mindestsonstige Forderungen gliederung Sonstige finanzielle nach Vermögenswerte IAS 1.54 Nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen
Kurzfristig
Nicht-Finanzinstrumente
Langfristig
Verbindlichkeiten aus
L&L, sonstige Verbindlichkeiten Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten
Sachanlagen Vorräte …
Widerspruch Bewertungskategorien nach IFRS 7.8
4.1.1.2
FL_FVPL… …_M …_CE
FA_FVPL… …_CE …_M FA_FVOCI… …_D …_E
FA_AC
FL_AC
Umsetzung in der Praxis
Für die im DAX befindlichen und nach IFRS Rechnung legenden NichtBanken lassen sich folgende Ausweispraktiken feststellen:1121
Die nach der Equity-Methode bilanzierten Finanzanlagen werden in der Regel gesondert im langfristigen Bereich dargestellt,1122 wobei nicht auf die Postenbezeichnung des IAS 1.54 (e) zurückgegriffen wird.
Einige Unternehmen setzt im langfristigen Bereich den Posten „Finanzanlagen“ bzw. „Finanzbeteiligungen“, „Finanzinvestitionen“ oder „Be1120 Vgl. dazu primär LÖW (2006), S. 16 und S. 17f. sowie auch SCHARPF (2006), S. 8f.,
die sich auf den entsprechenden Paragrafen in der alten Version von IAS 1 (IAS 1.68) beziehen. 1121 Die Feststellungen basieren auf den im Geschäftsjahr 2016 veröffentlichten IFRSKonzernbilanzen. 1122 Nur FRESENIUS, SAP und VONOVIA zeigen diese nicht als einzelne Posten in der Bilanz. Bei FRESENIUS werden die Equity-Beteiligungen in den sonstigen langfristigen Vermögenswerten ausgewiesen. Bei SAP und VONOVIA sind sie in den langfristigen sonstigen finanziellen Vermögenswerten enthalten.
485
Ausweispraxis
4
Darstellung im Abschluss
teiligungen“ ein.1123 Darunter werden primär Anteile an verbundenen Unternehmen und sonstige Beteiligungen gefasst. In einigen Fällen ordnen die Nicht-Banken dem Posten auch Wertpapiere oder Ausleihungen zu.1124
Im kurzfristigen Bereich wird die Bezeichnung „Finanzanlagen“ oder Ähnliches selten verwendet; lediglich ADIDAS („Finanzanlagen“), HEIDELBERGCEMENT („Finanzinvestitionen“) und INFINEON („Finanzinvestments“) weisen einen solchen Posten aus.
Die operativen Außenstände werden mehrheitlich in einem Posten „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ im kurzfristigen Bereich ausgewiesen.1125 Wenige Nicht-Banken fassen diese mit den „sonstigen (übrigen) Forderungen“ zusammen.1126 E.ON aggregiert Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit „sonstigen betrieblichen Vermögenswerten“, wobei unter Letztere etwa auch Forderungen aus derivativen Finanzinstrumenten fallen.
Selten wird ein Posten „sonstige (übrige) Forderungen“ für den langund/oder kurzfristigen Bereich ausgewiesen, der Kombinationen aus nicht-finanziellen Posten und finanziellen Vermögenswerten (z.B. Forderungen an verbundene Unternehmen, an Mitarbeiter, an Lieferanten, aus Derivaten, aus Darlehen und Zinsen) enthält.1127
Die Bilanzen von 3 Konzernen beinhalten den kurz- und langfristigen Posten „Finanzforderungen“.1128 Darunter fallen bei BMW Finanzderivate, Wertpapiere, Investmentanteile, Ausleihungen und Forderungen; 1123 Es handelt sich um ADIDAS, BASF, BMW, CONTINENTAL, DEUTSCHE LUFTHANSA,
E.ON, HEIDELBERGCEMENT, LINDE, RWE und VOLKSWAGEN. 1124 Letzteres wird praktiziert von ADIDAS, BASF, DEUTSCHE LUFTHANSA, E.ON und
RWE. LINDE erfolgt zusätzlich eine Darstellung im langfristigen Bereich. PROSIEBENSAT.1 weist Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auch unter den langfristigen sonstigen finanziellen Vermögenswerten aus. 1126 Dies sind DEUTSCHE LUFTHANSA, DEUTSCHE TELEKOM, SIEMENS und SAP. Bei der DEUTSCHEN LUFTHANSA umfassen die „sonstigen Forderungen“ im Wesentlichen Erstattungen für zurückgestellte Verpflichtungen. Bei der DEUTSCHEN TELEKOM entsprechen die „sonstigen Forderungen“ den „Forderungen aus Auftragsfertigung“; SIEMENS weist darunter kurzfristige Forderungen aus Finanzierungsleasing aus. SAP zeigt die operativen Außenstände auch im langfristigen Bereich. 1127 Siehe BASF, BAYER, LINDE und RWE. BASF verwendet hierbei die Postenbezeichnung „übrige Forderungen und sonstiges Vermögen“. LINDE weist unter dem Bilanzposten „übrige Forderungen und Vermögenswerte“ unter anderem Derivate mit positivem Marktwert und Forderungen aus. RWE zeigt unter „sonstige Forderungen und sonstige Vermögenswerte“ ebenfalls Derivate. 1128 Es handelt sich um BMW, E.ON und RWE, wobei E.ON den Bilanzposten weiter fasst als „Finanzforderungen und sonstige finanzielle Vermögenswerte“. Ähnlich weist HEIDELBERGCEMENT im kurzfristigen Bereich den Bilanzposten „verzinsliche Forderungen“ aus. 1125 Bei
486
Bilanzielle Darstellung
bei E.ON Forderungen aus Finanzierungsleasing und sonstige Finanzforderungen/finanzielle Vermögenswerte; bei RWE sind darin Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Sicherheitsleistungen für Handelsgeschäfte und Zinsabgrenzungen enthalten.
Ferner weisen 3 Unternehmen (BMW, DAIMLER, VOLKSWAGEN) im kurzund langfristigen Bereich den Posten „Forderungen aus Finanzdienstleistungen“ aus. Die Automobilkonzerne fassen darunter Forderungen aus Finanzierungsleasing sowie Forderungen aus der Kreditfinanzierung für Kunden und Händler.1129
LINDE zeigt als einziges Unternehmen den kurz- und langfristigen Bilanzposten „Forderungen aus Finanzierungsleasing“.
Einige Unternehmen verwenden im kurzfristigen und/oder langfristigen Bereich den Bilanzposten „Wertpapiere“.1130
In einigen Fällen werden Finanzinstrumente unter den „sonstigen (nichtfinanziellen) Vermögenswerten“ zusammengefasst. So weisen 4 Unternehmen unter einer solchen Postenbezeichnung ihre Derivate aus.1131 Darüber hinaus sind dort etwa Leasingforderungen (FRESENIUS MEDICAL CARE, FRESENIUS), Wertpapiere (FRESENIUS) sowie andere Forderungen (FRESENIUS MEDICAL CARE, FRESENIUS, MERCK) enthalten.
Viele Konzerne greifen zum Ausweis sowohl im lang- als auch im kurzfristigen Bereich auf die Bezeichnung „sonstige (übrige) finanzielle Vermögenswerte“ zurück, die IAS 1.54 (d) vorgibt.1132
Alle Unternehmen halten sich an die Vorgabe des IAS 1.54 (i) und weisen „Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente“ gesondert aus. Die exakte Bezeichnung nutzt die Mehrzahl.1133 Die Bezeichnung „flüssige 1129 VOLKSWAGEN subsumiert darunter auch Forderungen aus dem Direktbankenge-
schäft sowie aus Operating-Leasingverhältnissen. 1130 Bei BASF, BEIERSDORF, LINDE, RWE und VOLKSWAGEN erfolgt dies nur im kurz-
fristigen Bereich; bei DAIMLER (als „verzinsliche Wertpapiere“) sowie DEUTSCHE LUFTHANSA sowohl im kurz- als auch im langfristigen Bereich. BEIERSDORF weist den kurzfristigen Bilanzposten „Wertpapiere“ aus, fasst diese indes im langfristigen Bereich mit den finanziellen Vermögenswerten als „langfristige finanzielle Vermögenswerte/Wertpapiere“ zusammen. 1131 Dies sind FRESENIUS MEDICAL CARE, FRESENIUS, INFINEON und MERCK. 1132 Hierbei handelt es sich um ADIDAS, BAYER, CONTINENTAL, DAIMLER, DEUTSCHE TELEKOM, HENKEL, MERCK (ohne „sonstige“/„übrige“), PROSIEBENSAT.1 (ohne „sonstige“/„übrige“), SAP, SIEMENS, THYSSENKRUPP, VOLKSWAGEN und VONOVIA (ohne „sonstige“/„übrige“). BEIERSDORF verwendet die Postenbezeichnung nur im kurzfristigen Bereich. 1133 Konkret sind dies BASF, BAYER, BEIERSDORF, BMW, DAIMLER, DEUTSCHE POST, DEUTSCHE TELEKOM, HENKEL, INFINEON, LINDE, MERCK, PROSIEBENSAT.1, SAP, SIEMENS, THYSSENKRUPP, VOLKSWAGEN (die der Postenbezeichnung noch „Termingeldanlagen“ hinzufügen) und VONOVIA.
487
4.1
4
Darstellung im Abschluss
Mittel“ verwenden 5 Unternehmen,1134 bei E.ON und HEIDELBERGCEMENT wird der Bilanzposten als „liquide Mittel“ bezeichnet. Die DEUTSCHE LUFTHANSA weist „Bankguthaben und Kassenbestände“ aus.
Auch die regelmäßig kurzfristigen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen werden überwiegend in einem separaten Posten dargestellt. Die DEUTSCHE LUFTHANSA greift auf die Bezeichnung „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ zurück.1135 Bei E.ON erfolgt eine Aggregation mit den sonstigen betrieblichen Verbindlichkeiten.1136 DEUTSCHE TELEKOM und SAP nutzen die über IAS 1.54 (k) geforderte Bezeichnung „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten“. Bei LINDE, PROSIEBENSAT.1, SAP und VONOVIA werden auch langfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen.
Sofern vorhanden, stellen alle Unternehmen ihre wesentlichen finanziellen Verbindlichkeiten1137 für den kurz- und langfristigen Bereich in einem Posten „Finanzverbindlichkeiten“ („Finanzschulden“) oder Ähnlichem dar.
Die Bilanzen von LINDE und von VONOVIA beinhalten einen kurz- und langfristigen Posten „Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing“.
Darüber hinaus weisen viele Unternehmen finanzielle Verbindlichkeiten unter den „sonstigen (übrigen) Verbindlichkeiten“ aus. Darunter werden etwa Derivate mit negativem Marktwert (BASF, RWE), Zinsverbindlichkeiten (BASF, BAYER), Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern (PROSIEBENSAT.1), Darlehensverbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing (BASF) subsumiert. Der gesonderte Bilanzausweis von derivativen Finanzinstrumenten ist bei den NichtBanken im DAX eher selten: Die DEUTSCHE LUFTHANSA zeigt diese jeweils für den kurz- und langfristigen Bereich; VONOVIA weist die Posten nur auf der Passivseite separat aus.1138 Bei CONTINENTAL erfolgt jeweils 1134 Siehe ADIDAS, CONTINENTAL, FRESENIUS MEDICAL CARE, FRESENIUS, RWE. 1135 Hierunter weist das Unternehmen insbesondere kurzfristige Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten, gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber übrigen Beteiligungen aus. 1136 Neben nicht-finanziellen Posten werden innerhalb des Bilanzpostens auch Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten gezeigt. 1137 Hauptsächlich handelt es sich um folgende Posten: klassische Anleihen, Wandelbzw. Umtauschanleihen, Pflichtwandelanleihen, Hybridanleihen, nachrangige Anleihen, klassische Schuldverschreibungen (CPs, MTNs), Wandelschuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Wechselverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen, Verbindlichkeiten aus bilateralen/syndizierten Krediten. 1138 Bei CONTINENTAL sind allerdings die kurzfristigen Bestände mit „verzinslichen Anlagen“ zusammengefasst.
488
Bilanzielle Darstellung
4.1
ein aktivischer Ausweis im Posten „langfristige/kurzfristige derivative Finanzinstrumente und verzinsliche Anlagen“. HEIDELBERGCEMENT zeigt kurzfristige aktive derivative Vermögenswerte gesondert.1139 Die vorstehend beschriebenen Ausweispraktiken verdeutlichen, dass auf die nach IAS 1.54 geforderten Bezeichnungen in der Regel nicht zurückgegriffen wird. Zudem werden vielfach finanzielle und nicht-finanzielle Posten zusammengefasst.
Vorgabenabweichung die Regel
Auch lassen sich den Bilanzen nur in den seltensten Fällen die gemäß IFRS 7.8 offenzulegenden Buchwerte nach Bewertungskategorien entnehmen. Die Angabe der kategorisierten Buchwerte erfolgt bei Nicht-Banken in der Regel im Anhang. Um die Offenlegungspflicht über den Bilanzausweis erfüllen zu können, müsste man zusätzliche Untergliederungen nach Bewertungskategorien einfügen, was die Bilanz – auch auf Grund der gesonderten Darstellung für den kurz- und langfristigen Bereich – wesentlich verlängern und bei den meisten Unternehmen in keinem Verhältnis zur Relevanz der Werte stehen würde.1140
Kein Aufriss nach Bewertungskategorien in der Bilanz
4.1.1.3
Eigener Bilanzgliederungsvorschlag
Die Tabellen 4-1 und 4-2 zeigen eine m.E. für Nicht-Banken in den meisten Fällen zweckmäßige Finanzinstrumente-Bilanzgliederung. Sofern sich die unter dem jeweiligen Posten zusammengefassten finanziellen Vermögenswerte bzw. finanziellen Verbindlichkeiten nicht bereits aus der Bezeichnung ergeben, sind die wesentlichen darin subsumierten FinanzinstrumenteArten ebenfalls aufgeführt. Darüber hinaus enthalten die Tabellen 4-1 und 42 Einschätzungen zur Kategorisierung der Posten.1141 Die kategorisierten Buchwerte müssen bei diesem Aufbau in der Regel im Anhang angegeben werden.
1139 Ferner werden sowohl im kurz- als auch im langfristigen Bereich Verbindlichkei-
ten aus Put-Optionen von Minderheitsgesellschaftern (siehe zu diesen weiterführend Abschnitt 6.16.2) separat ausgewiesen. 1140 Kritisch zur Angabe in der Bilanz vgl. auch HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2591. 1141 Von der Nutzung der Fair-Value-Option (siehe dazu Abschnitt 3.9.4) sowie von der freiwilligen Designation von Ausfallrisikoposten (siehe dazu Abschnitt 3.9.5) wird dabei abgesehen.
489
4 Tabelle 4-1
Darstellung im Abschluss
Vorschlag zur Finanzinstrumente-Bilanzgliederung auf der Aktivseite Posten
Bewertungs-/Unterkategorie keine
FA_ AC
FA_FV- FA_FV- FA_FVOCI_D OCI_E PL_M
Langfristig Nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen
X
Sonstige Finanzanlagen
X
Anteile an verbundenen Unternehmen (► 6.4) sonstige Beteiligungen (► 6.4) X
Wertpapiere (► 6.4)
X
X
X
X
X
Finanzforderungen
X
Ausleihungen an fremde Dritte (► 6.3) Ford. aus Finanzierungsleasingverhältnissen (► 6.15)
X X
Forderungen aus Zinsabgrenzungen (► 6.3)
Sonstige finanzielle Vermögenswerte
Ford. gegenüber verbundenen Unternehmen (► 6.3)
Forderungen gegenüber Mitarbeitern (► 6.3)
X
Forderungen aus gestellten Sicherheiten (► 6.14)
X
X
X
Ford. aus bedingten Gegenleistungen (► 6.16.1) Derivate (► 6.5; 6.6; 6.16.2; 7)
X
X
Kurzfristig Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (► 6.1)
X
X
Wertpapiere (► 6.4)
X
X
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (► 6.2)
X
(X)
X X
X (X)
Sonstige finanzielle Vermögenswerte
Ausleihungen an fremde Dritte (► 6.3)
X
Ford. gegenüber verbundenen Unternehmen (► 6.3)
X
Ford. aus Finanzierungsleasingverhältnissen (► 6.15)
Forderungen gegenüber Mitarbeitern (► 6.3)
X
Forderungen aus Zinsabgrenzungen (► 6.3)
X
Ford. aus Dividenden und Nutzungsentgelten (► 6.3)
X
Forderungen aus gestellten Sicherheiten (► 6.14)
X
X
X
Ford. aus bedingten Gegenleistungen (► 6.16.1) Derivate (► 6.5; 6.6; 6.16.2; 7)
X
X
Das vorgeschlagene Gliederungsschema soll nicht als statischer Bilanzaufbau verstanden werden. Vielmehr hängen die Postenbezeichnungen und das Aggregationsniveau von der Wesentlichkeit der einzelnen Finanzinstrumen490
Bilanzielle Darstellung
4.1
te-Arten ab. So kann es bspw. bei signifikanten Derivate-Beständen sinnvoll sein, diese als gesonderte Posten zu zeigen.
Tabelle 4-2
Vorschlag zur Finanzinstrumente-Bilanzgliederung auf der Passivseite Posten
Bewertungs/Unterkategorie keine
FL_AC
FL_FVPL_M
Langfristig Finanzverbindlichkeiten
Schuldverschreibungen (► 6.7; 6.9; 6.10)
X
Commercial Papers, Euronotes, Medium Term Notes (► 6.7)
X
Schuldscheindarlehen (► 6.7)
X
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (► 6.7)
X X
Wechselverbindlichkeiten (► 6.13) Verb. aus Finanzierungsleasingverhältnissen (► 6.15)
X X
Verbindlichkeiten aus Verbriefungstransaktionen (► 6.7)
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten
Verb. gegenüber verbundenen Unternehmen (► 6.13)
X
Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern (► 6.13)
X
Verbindlichkeiten aus Zinsabgrenzungen (► 6.13)
X
Verb. aus Dividenden und Nutzungsentgelten (► 6.13)
X
Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien (► 6.11)
X
Verbindlichkeiten aus Kreditzusagen (► 6.12)
X X
Verbindlichkeiten aus erhaltenen Sicherheiten (► 6.14)
X
Verbindlichkeiten aus bedingten Gegenleistungen (► 6.16.1) Derivate (► 6.5; 6.6; 6.16.2; 7)
X
X
Kurzfristig Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (► 6.13)
X
Finanzverbindlichkeiten
[Aufteilung und Kategorien siehe langfristiger Bereich]
Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten
[Aufteilung und Kategorien siehe langfristiger Bereich]
4.1.1.4
Kontierung und Angabepflichten
Schon die über IFRS 9 beim erstmaligen Ansatz faktisch vorherrschende Pflicht zur Zuordnung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten zu Bewertungskategorien macht es erforderlich, dass der unternehmensspezifische Finanzinstrumente-Bilanzkontenrahmen (auf den die Abschlusssysteme zurückgreifen) nach Bewertungskategorien differenziert und damit jedem einzelnen Finanzinstrumente-Konto eindeutig eine Bewertungskategorie zugeordnet ist. Dieses Erfordernis wird durch die
491
Kontenaufbau nach Bewertungskategorien
4
Darstellung im Abschluss
Angabepflichten des IFRS 7.8 noch verstärkt, denn wenn eine derartige Kontenstruktur fehlt, können die geforderten kategorisierten Buchwerte ohne zusätzliche Erhebungen nicht ermittelt werden. Ggf. Differenzierung nach mehr als 5 Bewertungskategorien
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich ggf. eine über die 5 Bewertungskategorien hinausgehende Gruppierung als erforderlich bzw. sinnvoll erweisen kann. Dies liegt zum einen darin begründet, dass bei den Bewertungskategorien FA_FVPL, FA_FVOCI sowie FL_FVPL bestimmte Unterkategorien (► 3.4.1) gesondert auszuweisen bzw. anzugeben sind. Falls alle Varianten zur Anwendung kommen, muss das Unternehmen nach 8 Bewertungs-/Unterkategorien differenzieren.1142 Zum anderen ist es in Ausnahmefällen zulässig, für nicht-notierte Eigenkapitalinstrumente sowie damit verbundene Derivate die Anschaffungskosten als Schätz- bzw. Ersatzwert für den beizulegenden Zeitwert heranzuziehen (► 3.7.2.5). Es bietet sich daher ggf. an, weitere Differenzierungen innerhalb der Unterkategorie FA_FVPL_M bzw. der Unterkategorie FA_FVOCI_E vorzunehmen.
Erhebungsaspekte
Sofern der Finanzinstrumente-Kontenrahmen so aufgebaut ist, dass bei den Einzelposten danach unterschieden werden kann, welcher Bewertungskategorie diese jeweils zugeordnet sind, lassen sich die zur Erfüllung der Angabepflichten des IFRS 7.8 benötigten Werte durch entsprechende automatisierte Auswertungen (Aggregationen nach Bewertungskategorien) auf sehr effiziente Weise generieren. Eine Möglichkeit, den Anforderungen im Anhang nachzukommen, besteht in der Publikation einer Matrix wie in den Tabellen 4-1 und 4-2 dargestellt, welche die in der Bilanz gezeigten Posten vertikal aufreißt und horizontal die einzelnen Bewertungskategorien bzw. Unterkategorien aufführt. Die Summe der in den Spalten (FA_AC, FA_FVOCI_D, FA_FVOCI_E, FA_FVPL_M, FL_AC, FL_FVPL_M/FL_FVPL_HfT) aufgeführten Buchwerte nach Bewertungs-/Unterkategorien entspricht dann den über IFRS 7.8 anzugebenden Beträgen.
1142 Diese sind: FA_AC, FA_FVOCI_D, FA_FVPL_M, FA_FVOCI_E, FA_FVPL_CE,
FL_AC, FL_FVPL_HfT, FL_FVPL_CE. Zwar besteht für unter der Nutzung der Fair-Value-Option (siehe dazu Abschnitt 3.9.4) designierte Posten keine Pflicht zur gesonderten Darstellung der Unterkategorien (FA_FVPL_FVO, FL_FVPL_FVO), die Einrichtung separater Konten ist jedoch vor allem dann sinnvoll, wenn von der Designationsmöglichkeit häufig und in wesentlichem Umfang Gebrauch gemacht wird.
492
Bilanzielle Darstellung
4.1.2
Eigenkapital
4.1.2.1
Ausweisvorgaben und Angabepflichten nach IAS 1
4.1
Die IFRS sehen keine expliziten Gliederungsvorschriften für das Eigenkapital vor:1143 Über das Mindestgliederungsschema in IAS 1 wird lediglich der Ausweis der nicht-beherrschenden Anteile sowie des gezeichneten Kapitals und der Rücklagen gefordert (IAS 1.54 (q) und (r)); die in IAS 1.IG6 exemplarisch aufgeführte Bilanz unterteilt das Eigenkapital in „gezeichnetes Kapital“ („Share Capital“), „Gewinnrücklagen“ („Retained Earnings“), „andere Eigenkapitalkomponenten“ („Other Components of Equity“) und „nichtbeherrschende Anteile“ („Non-Controlling Interests“).
Kaum Ausweisregeln nach IAS 1
Ferner werden über IAS 1.79 eine Reihe von Angaben verlangt, denen man entweder in der Bilanz, in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang nachkommen kann. Gemäß IAS 1.79 (a) ist in Bezug auf jede Klasse von gezeichnetem Kapital1144 Folgendes offenzulegen:
Angabepflichten
die Zahl der genehmigten Anteile, der ausgegebenen und voll eingezahl-
– zum gezeichneten Kapital
ten Anteile sowie der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Anteile;
den Nennwert der Anteile oder die Tatsache, dass diese keinen haben; eine Überleitungsrechnung, welche die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile am Anfang und am Ende der Periode zeigt;
die mit jeder Klasse verbundenen Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen (einschließlich Ausschüttungs- und Rückzahlungsbeschränkungen);
vom Unternehmen selbst, seinen Tochterunternehmen oder von assoziierten Unternehmen gehaltene eigene Anteile;
Anteile (inklusive Modalitäten und Beträge), die wegen Optionen und Verkaufsverträgen für die Ausgabe zurückgehalten werden. Nach IAS 1.79 (b) muss eine Beschreibung zu Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals erfolgen.
– zu den Rücklagen
Darüber hinaus enthält IAS 1 auch Offenlegungspflichten zum Kapitalmanagement. Gemäß IAS 1.134 hat jedes Unternehmen – unabhängig davon, ob es reguliert ist, und zu welcher Branche es gehört – Informationen verfügbar zu machen, welche es den Abschlussadressaten ermöglichen, die Ziele, Vorgehensweisen und Prozesse zum Kapitalmanagement zu beurteilen. Die
– zum Kapitalmanagement
1143 Vgl. dazu z.B. SCHEFFLER (2006), S. 70; PELLENS u.a. (2017), S. 592. 1144 Unternehmen ohne gezeichnetes Kapital (wie z.B. Personengesellschaften) müs-
sen nach IAS 1.80 Informationen bereitstellen, die denjenigen in IAS 1.79 (a) gleichwertig sind.
493
4
Darstellung im Abschluss
Angaben können dementsprechend als Ergänzung zur Eigenkapitalveränderungsrechnung verstanden werden.1145 Konkret ergeben sich für Nicht-Banken, die regelmäßig keinen externen Kapitalanforderungen ausgesetzt sind, die folgenden Offenlegungspflichten (IAS 1.135 (a) (i), (iii); IAS 1.135 (b), (c)):
qualitative Informationen über Ziele, Methoden und Prozesse beim Kapitalmanagement einschließlich einer Beschreibung dessen, was als Kapital gemanagt wird, sowie Erläuterungen dahingehend, wie die Ziele für das Kapitalmanagement erfüllt werden;
zusammengefasste quantitative Daten darüber, was das Unternehmen als Kapital managt;
Änderungen obiger Angaben im Vergleich zur Vorperiode. Die Angaben sollen auf Informationen, welche Mitgliedern der Geschäftsleitung intern präsentiert werden, basieren. IAS 1.IG10 enthält ein Beispiel, wie ein Unternehmen ohne externe Kapitalanforderungen den Offenlegungspflichten nachkommen kann. – zu als Eigenkapital klassifizierten kündbaren Instrumenten
Schließlich werden über IAS 1 auch Angaben in Verbindung mit der Eigenkapitalklassifizierung von kündbaren Instrumenten (► 6.8.1.5) verlangt; gemäß IAS 1.136A ist Folgendes offenzulegen:1146
zusammengefasste quantitative Daten über die als Eigenkapital klassifizierten Beträge;
Ziele, Methoden und Prozesse zum Management der Verpflichtung zum Rückkauf oder zur Ablösung des Instruments, wenn das Kündigungsrecht ausgeübt wird (mit Änderungen im Vergleich zur Vorperiode);
den erwarteten Zahlungsmittelabfluss beim Rückkauf bzw. der Ablösung für die Klasse von Finanzinstrumenten;1147
Informationen darüber, wie dieser erwartete Cashflow bestimmt wurde. 1145 Vgl. ECKES/SITTMANN-HAURY (2004), S. 1200. Die „Eigenkapitalveränderungs-
rechnung“ zählt neben der „Bilanz“, der „Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis“ sowie der „Kapitalflussrechnung“ zu den 4 Rechenwerken im IFRS-Abschluss (IAS 1.10). 1146 Der Paragraf wurde mit dem Amendment zu IAS 32 „Puttable Financial Instruments and Obligations Arising on Liquidation” eingefügt, siehe zu diesem Abschnitt 3.1.1. 1147 Laut dem RIC ist dabei die Historie der Zahlungsmittelabflüsse in der Vergangenheit zu berücksichtigen; werden demzufolge in absehbarer Zeit keine Rückkäufe oder Ablösungen erwartet, erübrigt sich die Angabe. Vgl. dazu RIC (2010a), Rz. 40 bzw. MEURER/TAMM (2010), S. 274; auch HENNRICHS (2009), S. 1075. Die Ermittlung kann man ebenso unter Heranziehung überschlägiger und branchenüblicher Vereinfachungsverfahren durchführen, vgl. RIC (2010a), Rz. 41.
494
Bilanzielle Darstellung
4.1.2.2
4.1
Umsetzung in der Praxis
Tabelle 4-3 zeigt verschiedene Aufbauvarianten des Eigenkapitals, wie sie sich den Bilanzen der im DAX befindlichen Nicht-Banken entnehmen lassen. Unter dem „gezeichneten Kapital“ (auch „Grundkapital“) wird das eingezahlte Haftungskapital verstanden. Den Posten „Kapitalrücklage“ geben die IFRS zwar nicht ausdrücklich vor, eine entsprechende Unterteilung des Eigenkapitals ist jedoch über die Vorgabe in IAS 1.78 (e) erforderlich.1148 Darunter sind primär Zahlungen der Eigenkapitalgeber zu subsumieren, die über die Nennwerte bzw. Stammeinlagen der Anteile hinausgehen (Agio bzw. Aufgeld). Ferner werden in dem Posten auch regelmäßig Eigenkapitalkomponenten von Wandel- oder Optionsanleihen (► 6.9; 6.10), Optionsprämien sowie Kosten von Eigenkapitaltransaktionen (► 6.8.6.2) erfasst.1149
Tabelle 4-3
Bilanzausweis des Eigenkapitals in der Praxis von Nicht-Banken Variante I
a
b
c
d
Variante II
Variante III
Variante IV
Gezeichnetes Kapital
Gezeichnetes Kapital
Gezeichnetes Kapital
Eigene Anteile
Kapitalrücklage
Kapitalrücklage
OCI
Sonstige Rücklagen (Gewinnrücklagen, OCI)
Sonstige Rücklagen (Kapitalrücklage, OCI)
Gewinnrücklagen
Gewinnrücklagen
Minderheitenanteile Minderheitenanteile Minderheitenanteile Minderheitenanteile a Eigenkapitalzusammensetzung von BASF, BEIERSDORF, BMW, CONTINENTAL, DEUTSCHE LUFTHANSA (die zusätzlich das Konzernergebnis ausweist), DEUTSCHE POST, FRESENIUS, HEIDELBERGCEMENT, LINDE, MERCK, THYSSENKRUPP sowie VOLKSWAGEN, VONOVIA (Letztere beide mit gesondertem Ausweis der Anteile der Hybridkapitalgeber). Ferner die Eigenkapitalgliederung – mit gesondertem Ausweis der eigenen Anteile – von DAIMLER, DEUTSCHE TELEKOM (die zusätzlich den im OCI erfassten Betrag aus als HfS eingestuften Posten sowie das Konzernergebnis ausweist), E.ON, FRESENIUS MEDICAL CARE, HENKEL, INFINEON (die zusätzlich den Verlustvortrag gesondert ausweist), PROSIEBENSAT.1 (die zusätzlich sonstige Eigenkapitalbestandteile ausweist), SAP, SIEMENS b Eigenkapitalgliederung von BAYER c Aufbau des Eigenkapitals von ADIDAS d Eigenkapitalgliederung von RWE (mit gesondertem Ausweis der Anteile der Hybridkapitalgeber)
Die „Gewinnrücklagen“ setzen sich aus der Summe der einbehaltenen Gewinne (ggf. vermindert um Verluste) der Vorperioden zuzüglich des Ergebnisses des aktuellen Berichtszeitraums zusammen; man unterscheidet insbesondere gesetzliche, satzungsmäßige, steuerliche und andere Gewinnrück1148 Vgl. PELLENS u.a. (2017), S. 583. 1149 Vgl. z.B. die GB 2016 von ADIDAS, S. 142, S. 153, S. 166 und S. 177; BAYER, S. 206,
S. 225, S. 262 und S. 278f.; DEUTSCHE POST, S. 104, S. 118 und S. 148.
495
4
Darstellung im Abschluss
lagen.1150 Teilweise werden darunter auch die erfolgsneutral im Eigenkapital gespeicherten Gewinne und Verluste, die das OCI betreffen, gefasst (siehe Variante II in Tabelle 4-3).1151 Neben den im Zusammenhang mit der Bewertung von Finanzinstrumenten stehenden Ergebnissen (► 3.14.1) kann es sich dabei um Wechselkursdifferenzen aus der Umrechnung ausländischer Geschäftsbetriebe (IAS 21), Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten (IAS 16, IAS 38) sowie um versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste aus leistungsorientierten Plänen (IAS 19) handeln (IAS 1.7).
Kaum Regelungen nach IAS 1
4.2
Zuordnung innerhalb der GuV
4.2.1
Vorgaben nach IAS 1 und IFRS 7
Bislang existierten kaum Vorgaben zum Ausweis von Ergebnissen aus Finanzinstrumenten innerhalb der GuV: Außer den „Finanzierungsaufwendungen“ enthalten das Mindestgliederungsschema in IAS 1.82 und die Varianten der Erfolgsdarstellung1152 in IAS 1.IG6 keine weiteren Posten, in denen ausschließlich Aufwendungen und Erträge aus Finanzinstrumenten subsumiert sein können.1153 Das Mindestgliederungsschema in IAS 1.82 wurde durch IFRS 9 erweitert; neben den Finanzierungsaufwendungen sind nun zusätzlich diese Posten auszuweisen:1154
Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden (IAS 1.82 (aa));
Wertminderungsaufwendungen (einschließlich deren Rückgängigmachung, d.h. Wertminderungserträge), die das Unternehmen gemäß IFRS 9.5.5 (► 3.10) bestimmt (IAS 1.82 (ba));
1150 Vgl. PELLENS u.a. (2017), S. 584f. Obschon das Ergebnis des laufenden Geschäfts-
1151
1152 1153 1154
496
jahres nicht als gesonderter Posten zu zeigen ist, wird es teilweise separat ausgewiesen (z.B. bei DEUTSCHE TELEKOM und DEUTSCHE LUFTHANSA). Darüber hinaus berücksichtigt man in den Gewinnrücklagen Korrekturen grundlegender Fehler (IAS 8.42) sowie rückwirkende Änderungen von Ansatz- und Bewertungsmethoden (IAS 8.22), vgl. PELLENS u.a. (2017), S. 229 und S. 223. Siehe dazu Abschnitt 3.1.2. Vgl. LÖW (2006), S. 19, der sich auf den entsprechenden Paragrafen in einer alten Version des IAS 1 (IAS 1.81) bezieht. Zudem hat man die nach der Effektivzinsmethode (siehe dazu Abschnitt 3.7.3.2) berechneten Zinserträge getrennt vom Posten „Umsatzerlöse“ darzustellen.
Zuordnung innerhalb der GuV
4.2
Gewinne oder Verluste aus der Neuzuordnung von der Bewertungskategorie FA_AC in die Bewertungskategorie FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M (► 3.11.3; IAS 1.82 (ca));
vom OCI in die GuV transferierte kumulierte Gewinne oder Verluste aus der Neuzuordnung von der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) in die Bewertungskategorie FA_FVPL_M (► 3.11.5; IAS 1.82 (cb)). Aus den in den vorherigen Aufzählungen enthaltenen Sachverhalten ergeben sich m.E. für Nicht-Banken im Normalfall keine derart wesentlichen Beträge, dass dadurch die bestehende GuV-Gliederung zu erweitern wäre.1155 Zum GuV-Ausweis von Gewinnen und Verlusten aus der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen macht IFRS 9 wenig Vorgaben.1156 Der Standard enthält lediglich für Gruppenabsicherungen, die als Cash Flow Hedge designiert werden, konkrete Regelungen (► 3.16.10.2). Dies führt vor dem Hintergrund des grundsätzlich bestehenden Saldierungsverbots von Aufwendungen und Erträgen in IAS 1.32 oft zu Auslegungsfragen, da Unternehmen die gegenläufigen Effekte des Sicherungsinstruments als Korrektur in demjenigen GuV-Posten erfassen wollen, in dem das Grundgeschäft ausgewiesen wird (z.B. Korrektur der Umsatzerlöse entsprechend der Wertänderungen eines zur Absicherung eingesetzten Devisentermingeschäfts). Eine Saldierung in der GuV wird offensichtlich als zulässig erachtet, da IFRS 7.24C (a) (ii) die Angabe des GuV-Postens (und nicht der GuV-Posten) verlangt, in dem die Ineffektivitäten der Absicherung (gemäß IFRS 7.24C (a) (i) als Saldo aus Sicherungsgewinnen und -verlusten) enthalten sind (► 3.16.15.4).1157 Aus den Vorgaben zum GuV-Ausweis von Gruppenabsicherungen lässt sich auch eine Saldierungspflicht für alle Sicherungsbeziehungen ableiten. Da Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsinstrument keine Erlöse aus Verträgen mit Kunden im Sinne von IFRS 15 darstellen, ist eine Saldierung unter einem entsprechenden Posten (mit explizitem Kundenbezug) verboten. Wird allerdings – wie in der Praxis üblich (siehe folgenden Abschnitt) – der GuV-Posten „Umsatzerlöse“ ausgewiesen und werden die nach IFRS 15.113 anzugebenden Erlöse mit Kunden separat aufgeführt, kann man ggf. doch saldieren.
Vorgaben zum Hedge Accounting
Über IFRS 7.20 (a) wird die Angabe der Nettogewinne/-verluste aus den Finanzinstrumenten, die auf die Bewertungskategorien bzw. Unterkategorien entfallen, verlangt (► 3.14.6). Dem kann alternativ in der GuV oder im Anhang nachgekommen werden.
Angabepflichten nach IFRS 7
1155 Falls jedoch ein gesonderter Ausweis erfolgt, besteht ggf. zusätzlich das Erforder-
nis, mehrere GuV-Posten mit identischer Bezeichnung darzustellen – z.B. wenn bestimmte Wertminderungsaufwendungen innerhalb des Betriebsergebnisses, andere aber im Finanzergebnis erfasst werden, vgl. GANSSAUGE/MAIER (2018), S. 136. 1156 Vgl. dazu auch FREIBERG (2015a). 1157 Vgl. hierzu und nachfolgend FREIBERG (2015a), S. 327f.
497
4 Kein Regelungswiderspruch
Darstellung im Abschluss
Im Unterschied zur wahlweisen Darstellung der Buchwerte in der Bilanz steht die Ausweisalternative der Nettoergebnisse in der GuV in Einklang mit den Vorschriften des IAS 1.1158 Wird das Wahlrecht in Anspruch genommen, ergänzt IFRS 7 als lex specialis für Finanzinstrumente die Bestimmungen zur GuV-Gliederung in IAS 1.1159
4.2.2 GuV-Aufteilung in Betriebs- und Finanzergebnis
Tabelle 4-4
Umsetzung in der Praxis
Die Mehrzahl der im DAX gelisteten und nach IFRS bilanzierenden NichtBanken unterteilt ihre GuV explizit in ein „Betriebsergebnis“ und in ein „Finanzergebnis“.1160 Letzteres ist überwiegend maßgeblich für die Erfassung von Aufwendungen und Erträgen aus Finanzinstrumenten. In den meisten Fällen entsprechen die innerhalb des Betriebsergebnisses gesondert präsentierten Ergebnisarten den in IAS 1.IG6 aufgeführten Gliederungsposten (siehe Tabelle 4-4). Im Bereich des Finanzergebnisses weichen hingegen viele Unternehmen von den Vorgaben des IAS 1 ab.
Vorgaben bei der Erfolgsdarstellung und deren Umsetzung in der Praxis GuV-Gliederung nach IAS 1.IG6
GuV-Gliederung in der Praxis
Umsatzerlöse
Umsatzerlöse
Umsatzkosten
Umsatzkosten (Herstellungskosten)a
Bruttogewinn
Bruttoergebnis (vom Umsatz)
Sonstige Erträge
Sonstige betriebliche Erträgeb
Vertriebskosten
(Marketing- und) Vertriebskostenc
Verwaltungsaufwendungen
(Allgemeine) Verwaltungskostenc Forschungs- und Entwicklungskostend Equity-Ergebnise
Andere Aufwendungen
Sonstige betriebliche Aufwendungenb Betriebsergebnis (o.Ä.)
Finanzierungsaufwendungen Gewinn- oder Verlustanteile an assoziierten Unternehmen Gewinn oder Verlust vor Steuern
Finanzergebnis (mit unterschiedlichem Aufbau, siehe Tabelle 4-5) Ergebnis vor Ertragsteuern (Steuern)
1158 IFRS 7.IG13 in der Fassung vor den Änderungen in 2008 deutete konträr zu
IAS 1.32 und IAS 1.82 auf die Zulässigkeit einer saldierten Darstellung der Finanzierungsaufwendungen (mit den entsprechenden Erträgen) in der GuV hin. Dieser Widerspruch wurde im Zuge des IFRS-Überarbeitungsprozesses 2008 (siehe dazu Abschnitt 3.1.1) durch Modifikation von IFRS 7.IG13 eliminiert. Vgl. zu den Hintergründen SCHREIBER (2007), Rz. 66-69. 1159 Vgl. SCHARPF (2006), S. 24. Nach IAS 1.85, 86 ist der Ausweis zusätzlicher Posten und eine Änderung der GuV-Gliederung grundsätzlich zugelassen. 1160 Die GuV der Konzerne wird überwiegend nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt. Basis für diese und die folgenden Aussagen bilden die im Geschäftsjahr 2016 veröffentlichten GuV.
498
Zuordnung innerhalb der GuV
4.2
a Statt „Umsatzkosten“ oder „Herstellungskosten“ wird der Gliederungsposten auch „Kosten der umgesetzten Leistungen“ oder „Kosten der Umsatzerlöse“ genannt. b CONTINENTAL und SAP weisen die sonstigen (betrieblichen) Erträge und Aufwendungen saldiert aus. c Marketing-/Vertriebskosten und allgemeine Verwaltungskosten werden von 5 DAXUnternehmen saldiert gezeigt (Gliederungsposten „Vertriebskosten und allgemeine Verwaltungskosten“ o.Ä.). d Mit Ausnahme von ADIDAS, PROSIEBENSAT.1 und VOLKSWAGEN weisen alle DAX-Unternehmen den Gliederungsposten „Forschungs- und Entwicklungskosten“ aus. e Das Equity-Ergebnis (Gliederungsposten „Ergebnis aus nach der Equity-Methode bilanzierten Unternehmen“ o.Ä.) wird von BASF, DEUTSCHE POST, E.ON, FRESENIUS MEDICAL CARE und LINDE im Betriebsergebnis gezeigt. Bei BAYER, BMW, DEUTSCHE LUFTHANSA, DEUTSCHE TELEKOM, PROSIEBENSAT.1, THYSSENKRUPP und VOLKSWAGEN erfolgt der Ausweis im Finanzergebnis.
Tabelle 4-5 zeigt verschiedene Aufbauvarianten des Finanzergebnisses, wie sie bei den im DAX befindlichen Nicht-Banken feststellbar sind. Darüber hinaus lassen sich den Geschäftsberichten weitere Unterteilungen des Finanzergebnisses entnehmen: Neben dem „Ergebnis aus nach der EquityMethode bilanzierten Unternehmen“ (kurz „Equity-Ergebnis“) werden die Postenbezeichnungen „Finanzierungsaufwendungen“ und „übriges Finanzergebnis“ (VOLKSWAGEN) oder alternativ „Finanzierungserträge“ und „Finanzierungsaufwendungen“ (THYSSENKRUPP) bzw. „finanzielle Erträge“ sowie „finanzielle Aufwendungen“ (BAYER) herangezogen. Einen ähnlichen Aufbau wählt E.ON, die das Finanzergebnis in ein „Beteiligungsergebnis“, einen Posten „Erträge aus Wertpapieren, Zinsen und ähnliche Erträge“ sowie einen Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ unterteilen. Bei DEUTSCHE POST und HEIDELBERGCEMENT wird das Equity-Ergebnis nicht innerhalb des Finanzergebnisses, sondern im Betriebsergebnis ausgewiesen.1161 Neben Finanzerträgen/-aufwendungen bzw. Zinserträgen/-aufwendungen zeigen die beiden Unternehmen einen gesonderten Posten „Fremdwährungsergebnis“ bzw. „Wechselkursverluste“.1162 Bei SAP teilt sich das Finanzergebnis nur in „Finanzierungserträge“ und „Finanzierungsaufwendungen“ auf. MERCK nimmt eine Aufgliederung des Finanzergebnisses ausschließlich im Anhang vor. Wird kein separates Finanzergebnis ausgewiesen, kommt entweder die über Variante IV in Tabelle 4-5 dargestellte Postenaufteilung zur Anwendung (SIEMENS) oder es werden 3 bis 4 Posten – Equity-Ergebnis, ggf. sonstiges Beteiligungsergebnis und zusätzlich entweder Zinserträge und Zinsaufwendungen (CONTINENTAL, FRESENIUS MEDICAL CARE) oder Finanzerträge und Finanzaufwendungen (RWE, INFINEON, LINDE) – gezeigt. ADIDAS, FRESENIUS und VONOVIA nutzen sogar nur 2 Gliederungsebenen (Finanzerträge und Finanzaufwendungen bzw. Zinserträge und Zinsaufwendungen).
1161 Dies ist auch bei BASF der Fall, siehe Tabelle 4-5. 1162 HEIDELBERGCEMENT weist zusätzlich noch ein „sonstiges Finanzergebnis“ aus.
499
Uneinheitlicher Aufbau des Finanzergebnisses
4
Darstellung im Abschluss
CONTINENTAL, DEUTSCHE TELEKOM, FRESENIUS MEDICAL CARE und PROSIEBENSAT.1 weisen in der GuV ein gesondertes Zinsergebnis aus.
Tabelle 4-5
Alternative Bestandteile des Finanzergebnisses in der Praxis von Nicht-Banken Variante I
a
Equity-Ergebnis Übriges Beteiligungsergebnis
b
Variante II
Beteiligungsergebnis
c
Variante III
Variante IV
d
Equity-Ergebnis Beteiligungsergebnis
Zinserträge
Zinserträge
Zinserträge
Zinserträge
Zinsaufwendungen
Zinsaufwendungen
Zinsaufwendungen
Zinsaufwendungen
Übriges Finanzergebnis
Sonstiges Finan- Übriges Finanzerzergebnis gebnis
Sonstiges Finanzergebnis
a Aufbau des Finanzergebnisses von DEUTSCHE LUFTHANSA b Posten des Finanzergebnisses von HENKEL, wobei im Beteiligungsergebnis das EquityErgebnis enthalten ist c Gliederung des Finanzergebnisses von BASF; das Equity-Ergebnis wird nicht im Beteiligungsergebnis, sondern im Betriebsergebnis abgebildet d Aufbau des Finanzergebnisses von BMW, DEUTSCHE TELEKOM und PROSIEBENSAT.1, wobei DEUTSCHE TELEKOM und PROSIEBENSAT.1 zusätzlich noch das Zinsergebnis als Saldo aus Zinserträgen und Zinsaufwendungen gesondert ausweisen
Zuordnungspraxis
Im Hinblick auf die Zuordnung der Arten von Aufwendungen und Erträgen aus Finanzinstrumenten (► 3.14.1) zu den einzelnen Ergebnisbestandteilen kann Folgendes festgestellt werden:
Zinsaufwendungen sind generell entweder im Posten „Finanzaufwendungen“1163 oder in den „Zinsaufwendungen“1164 enthalten. Analog weisen die Unternehmen ihre Zinserträge grundsätzlich im Posten „Finanzerträge“ und unter den „Zinserträgen“ aus.
1163 Zutreffend
bei ADIDAS, BAYER, DEUTSCHE POST, INFINEON, LINDE, SAP, THYSSENKRUPP, VOLKSWAGEN, RWE, VONOVIA. 1164 Dies ist bei folgenden Unternehmen der Fall: BASF, BEIERSDORF, BMW, CONTINENTAL, DAIMLER, DEUTSCHE LUFTHANSA, DEUTSCHE TELEKOM, E.ON, FRESENIUS MEDICAL CARE, FRESENIUS, HEIDELBERGCEMENT, HENKEL, PROSIEBENSAT.1, SIEMENS.
500
Zuordnung innerhalb der GuV
Zinserträge und -aufwendungen aus Derivaten werden innerhalb des Finanzergebnisses im Zinsergebnis1165 oder in den Finanzierungsaufwendungen1166 gezeigt.
Den Anhängen lässt sich kaum entnehmen, in welchem Ergebnisteil Zinserträge und -aufwendungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen erfasst werden. Bei VOLKSWAGEN sind diese in den Finanzierungsaufwendungen enthalten.1167 CONTINENTAL erfasst sie unter den Zinsaufwendungen.1168
Genauere Informationen dahingehend, welchem GuV-Posten die Unternehmen Dividendenerträge zuordnen, geht aus den Geschäftsberichten überwiegend ebenfalls nicht hervor. Generell werden Beteiligungserträge im (übrigen) Beteiligungsergebnis,1169 im übrigen (sonstigen) Finanzergebnis1170 oder unter den Finanzerträgen1171 erfasst. BASF bucht Dividendenerträge aus Wertpapieren unter den Zinserträgen.1172
Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung – insbesondere in Verbindung mit operativen Forderungen und Verbindlichkeiten – werden mehrheitlich in den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen.1173 Einige Unternehmen ordnen derartige Ergebnisse ferner (teilweise) dem sonstigen (übrigen) Finanzergebnis1174 bzw. den Finanzaufwendungen und 1165 1166 1167 1168 1169 1170
1171
1172 1173
1174
Vgl. MERCK-GB 2016, S. 210; BAYER-GB 2016, S. 243; E.ON-GB 2016, S. 124. Vgl. VONOVIA-GB 2016, S. 131. Vgl. VOLKSWAGEN-GB 2016, S. 245. Vgl. CONTINENTAL-GB 2016, S. 160. Vgl. dazu die GB 2016 von BASF, S. 185; CONTINENTAL, S. 160; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 112. Siehe hierzu die GB 2016 von BMW, S. 134; DAIMLER, S. 228; DEUTSCHE TELEKOM, S. 185 und S. 205 (bei Letzterer erfolgt der Ausweis innerhalb des sonstigen Finanzergebnisses im Beteiligungsergebnis). Vgl. dazu die GB 2016 von BAYER, S. 242; LINDE, S. 130. LINDE erfasst allerdings Dividendenerträge von Beteiligungen aus dem Kerngeschäft, bei denen es mehr als 10% der Stimmrechte hält, in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen, vgl. LINDE-GB 2016, S. 125. Vgl. BASF-GB 2016, S. 185. Vgl. hierzu die GB 2016 von BASF, S. 182f. (inklusive Währungsergebnisse aus Derivaten); BAYER, S. 217; BEIERSDORF, S. 64 (aus dem operativen Geschäft); BMW, S. 134; CONTINENTAL, S. 158; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 110f. (aus Fremdwährungsposten, ohne Finanzschulden); DEUTSCHE POST, S. 112, S. 124, S. 126; E.ON, S. 117, S. 140f. (aus monetären Posten); HEIDELBERGCEMENT, S. 211 (Forderungen/Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen); LINDE, S. 129; MERCK, S. 209 (aus dem operativen Geschäft); RWE, S. 100, S. 110 (aus monetären Posten); SAP, S. 179 (aus Finanzinstrumenten); VOLKSWAGEN, S. 243f. Auch INFINEON weist Währungsgewinne/-verluste im Betriebsergebnis aus, vgl. INFINEON-GB 2016, S. 131. Vgl. dazu auch HOLZWARTH/WENDLANDT (2016), Rz. 73. Siehe dazu die GB 2016 von BEIERSDORF, S. 64; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 112 (aus Finanzschulden); DEUTSCHE TELEKOM, S. 185; HEIDELBERGCEMENT, S. 208, S. 211
501
4.2
4
Darstellung im Abschluss
-erträgen zu.1175 CONTINENTAL erfasst Verluste und Gewinne aus der Währungsumrechnung auch unter den Zinsaufwendungen.1176 Bei FRESENIUS werden diese unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen gebucht.1177 Die DEUTSCHE POST weist Währungsgewinne/-verluste innerhalb des Finanzergebnisses in einem gesonderten GuV-Posten „Fremdwährungsergebnis“ aus.1178
Im Hinblick auf Zeitwertänderungen lässt sich eine Tendenz zur Berücksichtigung im (sonstigen, übrigen) Finanzergebnis feststellen. So werden Gewinne und Verluste aus derivativen Finanzinstrumenten häufig ebendort gezeigt.1179 Auch ein Ausweis innerhalb der Finanzerträge/-aufwendungen1180 oder in den Zinserträgen/-aufwendungen1181 ist offensichtlich möglich. Ferner kommt eine Erfassung in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträgen in Frage.1182 Generell werden Zeitwertänderungen von Finanzinstrumenten häufig im übrigen (sonstigen) Finanzergebnis erfasst.1183
Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Finanzanlagen, Wertpapiere und auf sonstige finanzielle Vermögenswerte erfassen die Nicht-Banken im
1175
1176 1177 1178 1179
1180
1181 1182
1183
502
(aus verzinslichen Forderungen/Verbindlichkeiten); HENKEL, S. 167; PROSIEBENSAT.1, S. 204f. (aus Finanzinstrumenten, hauptsächlich Verbindlichkeiten); VOLKSWAGEN, S. 245 (Erträge aus Darlehensforderungen/-verbindlichkeiten). So festzustellen bei ADIDAS (siehe GB 2016, S. 190), BAYER (aus monetären Posten, siehe GB 2016, S. 243 und S. 217) und MERCK (aus der Finanzierungstätigkeit, siehe GB 2016, S. 210); VOLKSWAGEN, S. 245 (Aufwendungen aus Darlehensforderungen/-verbindlichkeiten). Vgl. zur Zulässigkeit auch HEUSER/THEILE (2012), Rz. 580; HOLZWARTH/WENDLANDT (2016), Rz. 73. Der Ausweis von Währungsumrechnungsergebnissen im Finanzergebnis wird von LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 27, Rz. 91 bevorzugt. Vgl. CONTINENTAL-GB 2016, S. 160. Vgl. FRESENIUS-GB 2016, S. 73. Vgl. DEUTSCHE-POST-GB 2016, S. 100. Beispiele hierfür sind DEUTSCHE LUFTHANSA (siehe GB 2016, S. 112), HEIDELBERGCEMENT (siehe GB 2016, S. 216), PROSIEBENSAT.1 (aus Put-Optionen und aus Devisentermingeschäften, siehe GB 2016, S. 204f.). So praktiziert von LINDE (aus bestimmten eingebetteten Derivaten, siehe GB 2016, S. 124), MERCK (aus Devisentermingeschäften zur Absicherung konzerninterner Transaktionen, siehe GB 2016, S. 210), VONOVIA (siehe GB 2016, S. 131). Vgl. die GB 2016 von CONTINENTAL, S. 160 sowie von FRESENIUS, S. 80 (aus in Wandelanleihen eingebetteten Call-Optionen). Siehe hierzu die GB 2016 von BASF, S. 182f.; BAYER, S. 240; DEUTSCHE POST, S. 124, S. 126; E.ON, S. 117, S. 140f.; LINDE, S. 129; RWE, S. 108, S. 110; VOLKSWAGEN, S. 243f. sowie den GB 2015/2016 von THYSSENKRUPP, S. 201 (aus „Frachtderivaten“). Vgl. dazu die GB 2016 von DEUTSCHE TELEKOM, S. 185, S. 205; PROSIEBENSAT.1, S. 205 (beide insbesondere in Bezug auf Beteiligungen); VOLKSWAGEN, S. 245. Ebenso erfolgt die Erfassung von Fair-Value-Änderungen aus Finanzinstrumenten bei LINDE unter den Finanzerträgen bzw. -aufwendungen, vgl. GB 2016, S. 124.
Zuordnung innerhalb der GuV
DAX im (sonstigen) Beteiligungsergebnis1184, im sonstigen (übrigen) Finanzergebnis1185 bzw. unter den Finanzaufwendungen und -erträgen.1186 Wertminderungen auf Forderungen (aus Lieferungen und Leistungen) und deren erfolgswirksame Rückgängigmachung (Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen) hingegen werden im Regelfall in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen/Erträgen bzw. im Betriebsergebnis berücksichtigt.1187
Für die Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus Abgängen ist überwiegend das sonstige (übrige) Finanzergebnis maßgeblich.1188 Bei Beteiligungen erfolgt ferner auch häufig eine Erfassung über das (übrige) Beteiligungsergebnis.1189 Darüber hinaus werden Abgangsgewinne/-verluste in den Finanzerträgen/-aufwendungen gezeigt.1190 Eher selten ist eine Erfassung in den sonstigen betrieblichen Erträgen/Aufwendungen.1191
Aus der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen resultierende Gewinne oder Verluste werden zunächst einmal nachweislich im sonstigen (übrigen) Finanzergebnis berücksichtigt.1192 Zudem ist bei Absicherungen von Zinsänderungsrisiken auch eine Erfassung der Wertänderungen von Grund- und Sicherungsgeschäft unter den Zinserträgen bzw. -aufwendungen1193 bzw. unter den Finanzaufwendungen/-erträgen1194
1184 Vgl. dazu die GB 2016 von BASF, S. 185 (in Bezug auf Beteiligungen); BAYER,
S. 242; E.ON, S. 142; RWE, S. 111. 1185 Vgl. hierzu die GB 2016 von BASF, S. 185 (in Bezug auf Wertpapiere); BMW,
S. 134; DEUTSCHE TELEKOM, S. 185; PROSIEBENSAT.1, S. 205; VOLKSWAGEN, S. 245. 1186 Letzteres erfolgt bei ADIDAS (siehe GB 2016, S. 190) und bei LINDE (siehe GB 2016,
S. 130). 1187 Vgl. dazu die GB 2016 von BAYER, S. 240; BMW, S. 134; CONTINENTAL, S. 158;
1188
1189 1190
1191 1192
1193
DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 110f.; DEUTSCHE POST, S. 124, S. 126; DEUTSCHE TELEKOM, S. 184, S. 205; HENKEL, S. 157, S. 167; MERCK, S. 209; VOLKSWAGEN, S. 243f.; VONOVIA, S. 174. Siehe hierzu die GB 2016 von DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 112 (bei Beteiligungen); BASF, S. 185 (bei Wertpapieren); DEUTSCHE TELEKOM, S. 205; VOLKSWAGEN, S. 245 (bei Beteiligungen). Vgl. dazu die GB 2016 von BASF, S. 185; RWE, S. 111. Siehe hierzu die GB 2016 von BAYER, S. 242 (aus Beteiligungen); LINDE, S. 130 (aus der vorzeitigen Tilgung von Hybridanleihen); VONOVIA, S. 131 (aus Vorfälligkeitsentschädigungen). So zu entnehmen den GB 2016 von DEUTSCHE POST, S. 124 (bei Verbindlichkeiten); E.ON, S. 140f. (bei Beteiligungen, Wertpapieren). Vgl. dazu die GB 2016 von DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 112 (Zeitwertänderungen des Grundgeschäfts, des Sicherungsinstruments; Ineffektivitäten); PROSIEBENSAT.1, S. 204 (Ineffektivitäten); VOLKSWAGEN, S. 245 (Fair-Value-Änderungen). Einen solchen Ausweis nehmen BAYER (vgl. GB 2016, S. 285), DEUTSCHE TELEKOM (vgl. GB 2016, S. 184) und PROSIEBENSAT.1 (vgl. GB 2016, S. 203f.) vor. Die DEUTSCHE TELEKOM erfasst nur die Zinsabgrenzungen aus derivativen Zinssiche-
503
4.2
4
Darstellung im Abschluss
möglich. THYSSENKRUPP ordnet Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten, die im Rahmen von Fair Value Hedges zur Absicherung gegen Wertschwankungen von Rohstoffpreisen eingesetzt werden, in Abhängigkeit von der Natur der Basisgeschäfte entweder den Umsatzerlösen bzw. -kosten oder dem Finanzergebnis zu.1195
Bereitstellungsprovisionen für Kreditlinien werden im Finanzergebnis berücksichtigt – und zwar entweder im sonstigen (übrigen) Finanzergebnis1196, unter den finanziellen Aufwendungen bzw. unter den Finanzierungsaufwendungen1197 oder innerhalb der Zinsaufwendungen.1198 Heterogene Zuordnungspraxis
Die Analyse zeigt, dass die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus Finanzinstrumenten zu GuV-Posten in der Praxis von Nicht-Banken recht unterschiedlich gehandhabt wird; die dank der wenigen Vorgaben bestehenden Gestaltungsspielräume werden offensichtlich genutzt. Zwar kommt zur Erfassung der Ergebnisse primär das Finanzergebnis in Frage. In diesem werden jedoch in der Regel auch Aufwendungen und Erträge aus nichtfinanziellen Posten gezeigt. So enthalten insbesondere die Posten „Zinsaufwendungen“ bzw. „Finanzierungsaufwendungen“ in vielen Fällen Ergebnisse, die nicht aus Finanzinstrumenten resultieren.1199 Gleiches gilt für die Posten „Zinserträge“ und „Finanzerträge“.1200
1194
1195
1196 1197 1198 1199
504
rungsinstrumenten im Zinsergebnis (d.h. Ineffektivitäten aus der Sicherungsbeziehung werden dort nicht berücksichtigt). PROSIEBENSAT.1 zeigt im Zinsergebnis auch Gewinne/Verluste aus im Hedge Accounting befindlichen Währungsderivaten. Vgl. dazu die GB 2016 von LINDE, S. 130 (bei denen dort der saldierte Ausweis der gegenläufigen Zeitwertänderungen aus Grundgeschäft und Sicherungsinstrument erfolgt); VONOVIA, S. 131 (die dort die Kosten für die vorzeitige Auflösung von Cash Flow Hedges erfassen). Vgl. THYSSENKRUPP-GB 2015/2016, S. 205. Auch bei E.ON (siehe GB 2016, S. 124) kommt eine saldierte Erfassung in den Umsatzerlösen oder im Materialaufwand zur Anwendung. Vgl. PROSIEBENSAT.1-GB 2016, S. 205. Vgl. BAYER-GB 2016, S. 243; SAP-GB 2016, S. 179; VONOVIA-GB 2016, S. 131. Zu Letzterem vgl. CONTINENTAL-GB 2016, S. 160. Dabei handelt es sich z.B. um den Zinsanteil zu Pensionsrückstellungen, wie sich dies etwa in den Abschlüssen der folgenden Konzerne feststellen lässt: CONTINENTAL (vgl. GB 2016, S. 160), DEUTSCHE LUFTHANSA (vgl. GB 2016, S. 240), DEUTSCHE TELEKOM (vgl. GB 2016, S. 141), LINDE (vgl. GB 2016, S. 130). BAYER (vgl. GB 2016, S. 243), HENKEL (vgl. GB 2016, S. 167) und MERCK (vgl. GB 2016, S. 210) erfassen diesen im (sonstigen) Finanzergebnis. Darüber hinaus werden auch Zinsaufwendungen aus anderen Rückstellungen (z.B. aus Personal- und Rückbauverpflichtungen) häufig im Finanzergebnis erfasst, z.B. bei ADIDAS (vgl. GB 2016, S. 190), BASF (vgl. GB 2016, S. 185), BAYER (vgl. GB 2016, S. 243), CONTINENTAL (vgl. GB 2016, S. 160), E.ON (vgl. GB 2016, S. 142), HEIDELBERGCEMENT (vgl. GB 2016, S. 216), RWE (vgl. GB 2016, S. 111), VOLKSWAGEN (vgl. GB 2016, S. 245), VONOVIA (vgl. GB 2016, S. 131). Weitere, im Finanzergebnis erfasste Aufwendungen und Erträge ohne Finanzinstrumente-Bezug sind z.B.
Zuordnung innerhalb der GuV
Ferner ist es bei der bestehenden Ausweisstruktur der Unternehmen kaum möglich, die nach IFRS 7.20 (a) geforderten Nettoergebnisse nach Bewertungskategorien bzw. Unterkategorien unmittelbar in der GuV darzustellen, ohne die Gliederungsebenen deutlich zu erhöhen. Dies zeigt die Ausweispraxis der DAX-Unternehmen; die kategorisierten Gewinne und Verluste werden im Anhang präsentiert.1201
4.2.3
4.2 Kein Aufriss nach Bewertungskategorien in der GuV
Eigener Gliederungsvorschlag zum Finanzergebnis
Tabelle 4-6 enthält einen Vorschlag zur Unterteilung des Finanzergebnisses von Nicht-Banken mit den wesentlichen Aufwendungen und Erträgen aus Finanzinstrumenten, die m.E. unter den jeweiligen Bezeichnungen gefasst werden sollten. Bei den in den Abschnitten 6 und 7 enthaltenen Praxisbeispielen wird auf dieses Gliederungs- und Zuordnungsschema abgestellt.
Tabelle 4-6
Vorschlag zur Unterteilung des Finanzergebnisses Bezeichnung
Erfasste Aufwendungen und Erträge
Equity Ergebnis
aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen
Sonstiges Beteiligungsergebnis
aus Dividenden von Eigenkapitalinstrumenten der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E)
Zinsergebnis
aus Zinsen von Finanzinstrumenten der Bewertungskategorien FA_AC, FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D), FL_AC
Zinsaufwendungen aus Steuern (vgl. GB 2016 von BEIERSDORF, S. 64) sowie Zinserträge und -aufwendungen aus Leasingverhältnissen (vgl. z.B. die GB 2016 von E.ON, S. 142; LINDE, S. 130; VOLKSWAGEN, S. 245). 1200 Darunter bzw. in anderen Bereichen des Finanzergebnisses werden häufig Erträge aus dem Planvermögen bzw. aus Erstattungsansprüchen von Pensionsrückstellungen (siehe dazu Abschnitt 3.3.6.11) gefasst, wie dies etwa bei BAYER (vgl. GB 2016, S. 243), CONTINENTAL (vgl. GB 2016, S. 160), DEUTSCHE LUFTHANSA (vgl. GB 2016, S. 240), DEUTSCHE TELEKOM (vgl. GB 2016, S. 141), HENKEL (vgl. GB 2016, S. 167) und LINDE (vgl. GB 2016, S. 130) der Fall ist. Die folgenden Unternehmen weisen die Zinsaufwendungen aus Pensionsrückstellungen und die Zinserträge aus Planvermögen/Erstattungsansprüchen saldiert (d.h. als NettoZinsaufwendungen) entweder in den Finanzierungs-/Zinsaufwendungen oder im (sonstigen) Finanzergebnis aus: BASF (vgl. GB 2016, S. 185), DEUTSCHE POST (vgl. GB 2016, S. 127), E.ON (vgl. GB 2016, S. 142), HEIDELBERGCEMENT (vgl. GB 2016, S. 216), RWE (vgl. GB 2016, S. 111), THYSSENKRUPP-(vgl. GB 2015/2016, S. 222), VOLKSWAGEN (vgl. GB 2016, S. 245). 1201 Siehe dazu die in Fn. 1202 aufgeführten Seitenverweise, die alle im Anhang des jeweiligen Konzernabschlusses zu finden sind.
505
4
Darstellung im Abschluss
Bezeichnung
Erfasste Aufwendungen und Erträge
Währungsergebnis
aus der währungsbedingten Umrechnung von monetären Finanzinstrumente-Posten in Fremdwährung der Bewertungskategorien FA_AC, FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D), FL_AC
Handelsergebnis
aus der Wertänderung von Finanzinstrumenten (einschließlich Dividenden, Zinsen, Währungs- und Abgangseffekte) der Bewertungskategorien FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M), FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_M), insbesondere freistehende derivative Finanzinstrumente
Sonstiges Finanzergebnis
aus Wertberichtigungen, Abgängen und Neuzuordnungen von Finanzinstrumenten der Bewertungskategorien FA_AC, FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D)
aus Abgängen von finanziellen Verbindlichkeiten der Bewertungskategorie FL_AC
aus Prämien und Gebühren (z.B. aus Finanzgarantien und Kreditlinien)
aus der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
4.2.4
aus der Nutzung der Fair-Value-Option aus Wertberichtigungen für Kreditzusagen und Finanzgarantien
Kontierung und Angabepflichten
Kontenaufbau nach Bewertungskategorien/Unterkategorien
Die Offenlegungsvorschriften des IFRS 7.20 (a) machen es erforderlich, dass auch der GuV-Kontenrahmen in Bezug auf Finanzinstrumente strikt nach Bewertungskategorien bzw. Unterkategorien differenziert. Ist eine solche Kontenstruktur nicht vorhanden, lassen sich die verlangten kategorisierten Gewinne und Verluste ohne zusätzliche Erhebungen nicht bestimmen.
Erhebungsaspekte
Wenn die GuV-Konten hingegen nach Bewertungskategorien aufgebaut sind, können die benötigten Werte über automatisierte Auswertungen generiert werden. Zur Darstellung bietet sich wiederum eine Matrixstruktur an, wie diese beispielhaft in Tabelle 4-7 aufgeführt wird.1202
1202 Für ähnliche, detaillierte Matrixdarstellungen vgl. die GB 2016 von BAYER, S. 285;
BMW, S. 166; CONTINENTAL, S. 194; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 149; DEUTSCHE TELEKOM, S. 205; MERCK, S. 246 sowie VONOVIA, S. 174.
506
Zuordnung innerhalb der GuV
Tabelle 4-7
Angabe der nach IFRS 7.20 (a) geforderten Nettogewinne/-verluste Ergebnisart Zinsen
Dividenden
Kategorie
Sonstige Folgebewertung Entgelte FX-UmZeitberechnung wertung
Wertberichtigung
Abgang
Nettoergebnis
FA_AC
6€
/
0€
4€
/
-2 €
1€
9€
FA_FVOCI_D
3€
/
0€
-1 €
2 €a
-1 €
-2 €b
1€
FA_FVOCI_E
/
7€
0€
2,5 €c
11,5 €c
/
-2 €c
19 €
2€
1€
0€
1€
7€
/
1€
12 €
FVPL FL_AC
-25 €
/
0€
-3 €
/
/
1€
-27 €
-14 €
8€
0€
3,5 €
20,5 €
-3 €
-1 €
14 €
a Erfassung im OCI
b
4.2
Umbuchung vom OCI in die GuV als Reclassification Adjustment
c Erfassung im OCI, keine Umbuchung in die GuV möglich
Ein detaillierter Aufriss nach Arten von Aufwendungen und Erträgen aus Finanzinstrumenten ist jedoch nicht zwingend. So gibt die Mehrzahl der DAX-Unternehmen lediglich das sich aus der Aggregation der einzelnen Posten ergebene Nettoergebnis pro Bewertungskategorie an, d.h. ein Spaltenaufriss wie in Tabelle 4-7 dargestellt erfolgt nicht.1203
1203 Siehe dazu die GB 2016 von ADIDAS, S. 186; BASF, S. 212; DAIMLER, S. 275;
DEUTSCHE POST, S. 160; E.ON, S. 197; HEIDELBERGCEMENT, S. 250; HENKEL, S. 157; INFINEON, S. 165; LINDE, S. 161; RWE, S. 143; SIEMENS, S. 98; VOLKSWAGEN, S. 250 sowie den GB 2015/2016 von THYSSENKRUPP, S. 203. HENKEL stellt zusätzlich eine Überleitung zum Finanzergebnis dar.
507
Veröffentlichungsalternativen
5.1
5 Risikoberichterstattung 5.1
Veröffentlichungsalternativen
Den Angaben zu Risiken kann wahlweise im Abschluss selbst oder mittels Querverweisen in andere Berichtsteile außerhalb des Abschlusses – wie z.B. dem Lage- oder Risikobericht – nachgekommen werden. Hierbei müssen die Dokumente, auf die verwiesen wird, für die Abschlussadressaten zu den gleichen Bedingungen und zum gleichen Zeitpunkt wie der Abschluss verfügbar sein (IFRS 7.B6).
Generelle Verweismöglichkeit
Damit können deutsche Konzerne auf die im Lagebericht bereitgestellten Informationen zu Risiken verweisen.1204 Der Umfang und Inhalt der Konzernlageberichterstattung wird über § 315 HGB sowie DRS 20 „Konzernlagebericht“ geregelt. Insbesondere müssen Informationen zur voraussichtlichen Entwicklung („Prognosebericht“) sowie zu Chancen und Risiken („Chancen- und Risikobericht“) des Konzerns bereitgestellt werden. In Bezug auf Finanzinstrumente sind dabei Angaben zu den Risikomanagementzielen und -methoden des Konzerns (einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden) genauso wie zu Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie zu Risiken aus Zahlungsstromschwankungen zu machen – soweit dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist (§ 315 Abs. 2 HGB).1205
Verweis zum Lagebericht
Die Verweismöglichkeit in umgekehrter Richtung besteht nicht: Um Doppelangaben zu vermeiden, kann im Lagebericht nicht auf Informationen im
Kein Verweis vom Lagebericht
1204 Vgl. m.w.V. BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006a), S. 377f. Vgl. auch HEUSER/
THEILE (2012), Rz. 3302; HOMÖLLE (2014), Rz. 111. Von der Verweismöglichkeit wird bspw. bei den Angaben zu Sensitivitätsanalysen Gebrauch gemacht, siehe dazu Abschnitt 5.4.4.8. 1205 Sofern das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB sind, hat man zudem auf die Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess einzugehen (§ 315 Abs. 4 HGB). Vgl. zu den Angabepflichten im Lagebericht bzw. Konzernlagebericht nach HGB in Bezug auf Finanzinstrumente im Detail KUHN/HACHMEISTER (2015c), S. 585-596.
© Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2019 J. Stauber, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken, https://doi.org/10.1007/978-3-658-23234-4_5
509
5
Risikoberichterstattung
Abschluss verwiesen werden; den Offenlegungspflichten ist im Lagebericht nachzukommen.1206
5.2
Qualitative Angabepflichten zu Risiken
Für jede Risikoart, die aus Finanzinstrumenten resultiert, hat das Unternehmen gemäß IFRS 7.33 anzugeben: Risikoausmaße
das Ausmaß der Risiken und die Art und Weise ihrer Entstehung;
Risikomanagement
Ziele, Strategien und Verfahren zur Steuerung der Risiken (Risikomanagement) sowie die Methoden zur Messung des Risikos;
Änderungen der obigen Angaben im Vergleich zu früheren Berichtsperioden.1207 Vorschläge, welche Informationen zur Erfüllung der genannten Anforderungen bereitgestellt werden können, enthält IFRS 7.IG15. Zu Ersterem kann das Unternehmen das vorherrschende Risiko vor und nach Risikotransfers und anderen risikomindernden Aktivitäten beschreiben. Die Angaben zum Risikomanagement sollten Folgendes einschließen:
die Struktur und die Organisation der Risikomanagementfunktionen, inklusive Stellungnahmen zur Unabhängigkeit sowie Verantwortlichkeit der Aufgabenbereiche;
den Umfang und die Art der Berichts- und Bewertungssysteme; die Vorgehensweisen bei der Sicherung oder Reduzierung von Risiken, einschließlich der Maßnahmen zur Hereinnahme von Sicherheiten;
die Prozesse zur Überwachung der fortlaufenden Effektivität der Sicherungsmaßnahmen bzw. der risikomindernden Unternehmensbereiche. Zudem können die Vorgehensweisen und Prozesse zur Vermeidung von übermäßigen Risikokonzentrationen erläutert werden. Ähnliche Anforderungen nach HGB
Die über IFRS 7.33 bereitzustellenden Angaben decken sich weitgehend mit den nach § 315 HGB i.V.m. DRS 20 im Rahmen der Konzernlageberichterstattung zum Risikomanagement verlangten Offenlegungen (siehe vorheriger Abschnitt).1208 Deutsche Unternehmen können demnach zur Erfüllung 1206 Vgl. KUHN/HACHMEISTER (2015c), S. 590 (Rz. 583). 1207 Diese könnten nach IFRS 7.IG17 sowohl aus Änderungen des Risikos, das dem
Unternehmen ausgesetzt ist, als auch aus Änderungen des Risikomanagements resultieren. 1208 Vgl. bereits BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 437.
510
Risikodefinitionen nach IFRS 7
5.3
der Anforderungen auf diese Passagen verweisen. Wie zuvor beschrieben, wird eine solche Verweismöglichkeit von IFRS 7 ausdrücklich für zulässig erklärt. Zentraler Ansprechpartner für die zur Erstellung der qualitativen Risikoangaben benötigten Basisinformationen ist bei Nicht-Banken in der Regel Konzerntreasury, denn diesem Bereich obliegt normalerweise das finanzielle Risikomanagement inklusive der Verantwortlichkeit für den Einsatz derivativer Finanzinstrumente sowie der damit in Zusammenhang stehenden Durchführung und Abbildung von bilanziellen und wirtschaftlichen Sicherungsmaßnahmen.1209
5.3
Treasury als primäre Datenquelle
Risikodefinitionen nach IFRS 7
IFRS 7 unterscheidet zwischen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken.1210 Was unter den verschiedenen Begriffen zu verstehen ist, wird im Anhang A definiert. Das „Kreditrisiko“ („Credit Risk“, auch „Ausfallrisiko“) stellt dasjenige Risiko dar, dass eine Partei eines Finanzinstruments der anderen Partei einen finanziellen Verlust verursacht, indem sie einer Verpflichtung nicht nachkommt. Kreditrisiken werden bilanziell durch Erfassung von Wertberichtigungen (► 3.10) berücksichtigt.
Kreditrisiko
Als „Liquiditätsrisiko“ („Liquidity Risk“, auch „Refinanzierungsrisiko“) wird dasjenige Risiko bezeichnet, dass ein Unternehmen Schwierigkeiten hat, seine sich aus finanziellen Verbindlichkeiten ergebenden Verpflichtungen vertragsgemäß durch Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu erfüllen.
Liquiditätsrisiko
Unter „Marktrisiko“ („Market Risk“) versteht man IFRS 7 zufolge das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments auf Grund von Änderungen der Marktpreise schwanken. Zum Marktrisiko zählen die 3 folgenden Risikotypen:
Marktrisiko
„Wechselkursrisiko“ („Currency Risk“, auch „Währungsrisiko“): Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments auf Grund von Wechselkursfluktuationen schwanken;
1209 Vgl. BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 433. 1210 Die 3 Risikoarten werden in der Literatur auch unter dem Oberbegriff der „Fi-
nanzrisiken“ zusammengefasst, vgl. HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 56-59.
511
5
Risikoberichterstattung
„Zinsrisiko“ („Interest Rate Risk“): Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments auf Grund von Änderungen des Marktzinssatzes schwanken;
„sonstiges Preisrisiko“ („Other Price Risk“): Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments auf Grund von Änderungen der Marktpreise schwanken (bei denen es sich nicht um diejenigen handelt, die sich aus dem Zinsrisiko oder dem Wechselkursrisiko ergeben), und zwar unabhängig davon, ob diese Änderungen durch Faktoren verursacht werden, die für jedes einzelne Finanzinstrument oder seinen Emittenten spezifisch sind, oder durch Faktoren, die alle ähnlichen auf dem Markt gehandelten Finanzinstrumente betreffen.
5.4
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4.1
Generelle (übergreifende) Anforderungen
Für jede aus Finanzinstrumenten resultierende Risikoart muss angegeben werden (IFRS 7.34): Zusammengefasste Daten
zusammengefasste quantitative Daten zum Umfang dieses Risikos zum
Angaben zu Kredit-, Liquiditätsund Marktrisiken
die nach IFRS 7.35A-421212 geforderten Angaben zu Kredit-, Liquiditäts-
Risikokonzentrationen
Risikokonzentrationen, wenn diese nicht bereits aus den Angaben zu
Weitere Angaben bei Unrepräsentativität
Sollten die zum Abschlussstichtag vermittelten quantitativen Angaben in Bezug auf die Risiken, denen das Unternehmen während der Berichtsperiode ausgesetzt war, nicht repräsentativ sein, hat es gemäß IFRS 7.35 weitere Informationen bereitzustellen. Zwar stellt IFRS 7 grundsätzlich auf die zum Abschlussstichtag bestehenden Risiken ab, in diesem Fall werden jedoch
Abschlussstichtag; die Basis hierfür sollen die dem Management („Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen“ wie in IAS 24 definiert1211) zur Verfügung gestellten Informationen sein; und Marktrisiken (siehe dazu ausführlich die folgenden Abschnitte), soweit diesen nicht durch Erfüllung der Offenlegungspflichten in letztgenannter Aufzählung nachgekommen wird; obigen Anforderungen ersichtlich werden.
1211 Siehe dazu Fn. 602. 1212 Dies entspricht dem Verweis in der Originalversion des IASB. In der von der EU
übernommenen Version von IFRS 7 wurde der Verweis nicht angepasst, d.h. darin wird fälschlicherweise auf IFRS 7.36-42 verwiesen.
512
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4
auch darüber hinausgehende Informationen (z.B. solche auf Durchschnittsbasis) verlangt, da das Risiko nicht ausreichend wiedergegeben wird (IFRS 7.BC48). Ist das Unternehmen etwa typischerweise in Bezug auf eine bestimmte Währung einem hohen Risiko ausgesetzt, wurde die entsprechende Risikoposition allerdings zum Jahresende glattgestellt, könnte es mittels einer graphischen Darstellung das Risiko im Zeitverlauf aufzeigen oder den höchsten, niedrigsten und durchschnittlichen Risikowert ausweisen (IFRS 7.IG20). Laut dem IDW sind nach IFRS 7.35 bspw. auch Angaben zu machen, wenn sich das Risiko am Abschlussstichtag durch einen Unternehmenserwerb und dem damit verbundenen Zugang an Fremdwährungsbeständen im 4. Quartal des Berichtsjahres im Vergleich zur Vergangenheit signifikant erhöht hat.1213 „Risikokonzentrationen“ ergeben sich bei Finanzinstrumenten, die ähnliche Merkmale aufweisen und in ähnlicher Weise von Änderungen wirtschaftlicher oder anderer Bedingungen betroffen sind. Gemäß IFRS 7.B8 umfassen die Angaben Folgendes:
Entstehung von Risikokonzentrationen; Angaben
eine Beschreibung der Art und Weise, wie das Management Konzentrationen feststellt;
eine Beschreibung der gemeinsamen Merkmale der einzelnen Risikokonzentrationen (z.B. Vertragspartner, räumliche Aspekte, Währung, Markt);
das Ausmaß des Risikos aus allen Finanzinstrumenten, die das gleiche Merkmal aufweisen. Risikokonzentrationen sind nach IFRS 7.IG18 in Bezug auf das Ausfallrisiko von Forderungen vorherrschend, wenn sich die Kunden bzw. Schuldner nur auf eine oder wenige Branchen (wie bspw. den Einzel- oder Großhandel) verteilen. Angabepflichten zu Ausfallrisikokonzentrationen werden ebenfalls ausgelöst, wenn die Vertragspartner nur in einem Markt oder wenigen regionalen Märkten (wie z.B. Europa oder Asien) operieren. Dasselbe gilt für eine begrenzte Anzahl individueller Schuldner oder Gruppen eng verbundener Gegenparteien.
– bezüglich des Ausfallrisikos
Zur Identifikation anderer Risikokonzentrationen lassen sich ähnliche Prinzipien heranziehen (IFRS 7.IG18). Liquiditätsrisikokonzentrationen können etwa aus Rückzahlungsbedingungen von finanziellen Verbindlichkeiten, Kreditgeberquellen oder aus dem Rückgriff eines bestimmten Markts beim Handel von liquiden Vermögenswerten resultieren. Fremdwährungsrisikokonzentrationen ergeben sich für das Unternehmen bspw. dadurch, dass es wesentliche offene Nettopositionen entweder in einer Währung oder
– bezüglich des Liquiditäts- und Fremdwährungsrisikos
1213 Vgl. IDW (2017c), Rz. 31.
513
5
Risikoberichterstattung
aggregierte offene Nettopositionen mehrerer Währungen mit gleichlaufenden Wertänderungen hat. Risikokonzentrationen bei NichtBanken
Nicht-Banken werden bezüglich der Angaben zu Risikokonzentrationen hauptsächlich Erläuterungen zu deren Bestimmung und deren Steuerung machen können; maximale Verlustrisikobeträge jeder Merkmalsgruppe sollten nur schwer zuverlässig ermittelbar sein.1214
– Fremdwährungsrisikokonzentrationen
Fremdwährungsrisikokonzentrationen entstehen bei Nicht-Banken dann, wenn wesentliche Finanzinstrumente-Bestände aus der Finanzierungstätigkeit (z.B. durch die Aufnahme von Verbindlichkeiten in KonzernFremdwährung), aus der Investitionstätigkeit (z.B. durch den Erwerb von Beteiligungen in Konzern-Fremdwährung) oder aus der operativen Tätigkeit (z.B. wenn Töchterunternehmen Forderungen/Verbindlichkeiten in nichtfunktionaler Währung eingehen) in wenigen Fremdwährungen vorhanden sind und das Unternehmen diese nicht durch entsprechende Währungsderivate synthetisch in andere Währungen transferiert. Signifikante offene Netto-Risikopositionen bestehen bei Nicht-Banken regelmäßig nicht,1215 womit sich Angaben in vielen Fällen erübrigen.
– Ausfallrisikokonzentrationen
Ausfallrisikokonzentrationen sollten sich für Nicht-Banken auf Grund dessen, dass diese normalerweise gar keine oder nur in vernachlässigbarem Umfang Ausleihungen und Guthabenstellungen tätigen, gleichfalls in Grenzen halten. Durchaus wahrscheinlich sind diese allerdings in Bezug auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, wenn die Außenstände in wesentlichem Ausmaß gegenüber Großkunden bestehen bzw. sofern sie wenigen Regionen mit gleichen Risikoeigenschaften entstammen. Im Fall von signifikanten Großkundenforderungen wird jedoch häufig ein spezielles Bonitätsmanagement (besondere vorherige Kontrolle und laufende Überwachung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners) eingesetzt, durch dessen Beschreibung sich das Nichtbestehen von Ausfallrisikokonzentrationen nachweisen bzw. begründen lässt.
– Liquiditätsrisikokonzentrationen
Liquiditätsrisikokonzentrationen entstehen für Nicht-Banken unter normalen Umständen am ehesten dadurch, dass sich deren Finanzierungsquellen auf wenige oder nur einen Kreditgeber beschränken. Auf die kurzfristigen und langfristigen Finanzierungsquellen muss gleichfalls im Rahmen der Angaben zum Liquiditätsrisiko(-management) eingegangen werden.1216
1214 Vgl. zu den folgenden Ausführungen zu Risikokonzentrationen BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b),
S. 438.
1215 Vgl. auch LÖW (2005b), S. 2178. 1216 Siehe zu diesen Abschnitt 5.4.3.
514
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
Auch bei der Erstellung der übergreifenden quantitativen Angaben können Nicht-Banken regelmäßig auf das Konzerntreasury zurückgreifen.1217 Über diese Mitarbeiter lassen sich ggf. auch Informationen zu den konzernweit vorherrschenden Risikokonzentrationen – zumindest was das Liquiditätsund Fremdwährungsrisiko anbelangt – generieren.
5.4.2
Angabepflichten zu Kreditrisiken
5.4.2.1
Anforderungen im Überblick
Bezüglich des Kredit- oder Ausfallrisikos hat das Unternehmen für alle Finanzinstrumente, die gemäß IFRS 9 auf Wertminderungen überprüft werden müssen (► 3.10.3), die in IFRS 7.35F-35N kodifizierten Offenlegungspflichten (► 3.10.12) zu erfüllen (IFRS 7.35A).
5.4 Treasury als primäre Datenquelle
Angaben zu Wertberichtigungen
Darüber hinaus sind für nicht den Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 unterliegende Posten gemäß IFRS 7.36 die folgenden Angaben je Klasse von Finanzinstrumenten vorgeschrieben:
der Betrag, der das maximale Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag am besten widerspiegelt – und zwar
Maximaler Ausfallrisikobetrag
ohne Berücksichtigung von ggf. erhaltenen Sicherheiten oder anderen das Risiko mindernden Vereinbarungen wie z.B. Aufrechnungsvereinbarungen, die nicht zu einer Saldierung nach IAS 32 berechtigen, sowie
ohne Angabepflicht in Bezug auf Finanzinstrumente, deren Buchwert das maximale Ausfallrisiko am besten darstellt;
bezogen auf den Betrag, der das maximale Ausfallrisiko am besten wi-
Sicherheiten u.Ä.
derspiegelt (unabhängig davon, ob er gemäß vorstehender Aufzählung angegeben oder über den Buchwert des Finanzinstruments repräsentiert wird) eine Beschreibung der erhaltenen Sicherheiten und der anderen risikomindernden Vereinbarungen inklusive der finanziellen Auswirkungen (z.B. einer Quantifizierung, in welchem Umfang Sicherheiten u.Ä. das Kreditrisiko mindern). Erwirbt das Unternehmen während der Berichtsperiode finanzielle oder nicht-finanzielle Vermögenswerte, indem es gehaltene Sicherheiten oder sonstige risikomindernde Vereinbarungen in Anspruch nimmt, und erfüllen diese Vermögenswerte die Ansatzkriterien anderer Standards, ist gemäß IFRS 7.38 für solche zum Abschlussstichtag gehaltenen Posten Folgendes anzugeben: 1217 Vgl. BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 433.
515
Sicherheitenverwertung
5
Risikoberichterstattung
Art und Buchwert der Vermögenswerte; für den Fall, dass sich die Vermögenswerte nicht unmittelbar in Zahlungsmittel umwandeln lassen, die geplanten Veräußerungsformen bzw. die Art ihrer Nutzung im Unternehmen.
5.4.2.2
Wertberichtigungen
Für die Angabepflichten zu Wertberichtigungen wird auf Abschnitt 3.10.12 verwiesen.
5.4.2.3
Maximale Ausfallrisikobeträge
Nach IFRS 7.36 (a) muss pro Klasse der Betrag, der das maximale Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag am besten widerspiegelt, angegeben werden. Nicht zu berücksichtigen sind dabei ggf. erhaltene Sicherheiten oder andere das Risiko mindernde Vereinbarungen wie z.B. Aufrechnungsvereinbarungen, für die nach IAS 32 ein Saldierungsverbot besteht. Ebenfalls keine Angabepflicht besteht im Hinblick auf Finanzinstrumente, deren Buchwert das maximale Ausfallrisiko am besten darstellt. Das Maximalkreditrisiko ist für derartige Vermögenswerte bereits über die Bilanz ersichtlich; die Anforderung wäre insofern doppelt (IFRS 7.BC49A). Erhaltene Sicherheiten u.Ä., die sich – entweder auf den nach IFRS 7.36 (a) anzugebenden oder den über die Buchwerte repräsentierten – maximalen Ausfallrisikobetrag beziehen, müssen gemäß IFRS 7.36 (b) pro Klasse gesondert beschrieben werden. In der Regel entspricht der maximale Ausfallrisikobetrag dem (Netto-)Buchwert, d.h. dem Bruttobuchwert abzüglich gemäß IAS 32 saldierten Beträgen und abzüglich einer nach IFRS 9 erfassten Wertberichtigung (IFRS 7.B9). Ausfallrisikobehaftete Tätigkeiten
IFRS 7.B10 zählt beispielhaft Tätigkeiten auf, die zu einem maximalen Ausfallrisiko führen. Dies sind etwa die Ausgabe von Krediten, die Platzierung von Einlagen, der Abschluss von Verträgen über Finanzderivate, die Gewährung von Finanzgarantien oder die Erteilung von (nahezu) unwiderruflichen Kreditzusagen. Bei ersteren Aktivitäten entspricht das maximale Ausfallrisiko dem Buchwert der betreffenden finanziellen Vermögenswerte. In Bezug auf begebene Finanzgarantien stellt der Höchstbetrag der Haftung das maximale Ausfallrisiko dar. Für Kreditzusagen, die der Verpflichtete nicht
516
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4
durch Nettoausgleich in bar oder mittels anderer Finanzinstrumente begleichen kann, ist der volle zugesagte Betrag maßgeblich.1218 Hinweise darauf, was im Rahmen der Angaben zu erhaltenen Sicherheiten bzw. zu den anderen risikomindernden Vereinbarungen (z.B. erhaltene Finanzgarantien) zu berichten ist, lassen sich IFRS 7.IG22 entnehmen. Neben den wesentlichen Merkmalen der Sicherheiten (Art, Sicherungsgeber und deren Kreditfähigkeit) können z.B. Informationen zur Bewertung und zur Steuerung von erhaltenen Sicherheiten sowie zu Risikokonzentrationen bei der Sicherheitenstellung vermittelt werden. Angaben zu den beizulegenden Zeitwerten der erhaltenen Sicherheiten können unterbleiben (IFRS 7.BC53).
Angaben zu erhaltenen Sicherheiten
Da normalerweise die Buchwerte den maximalen Ausfallrisikobeträgen entsprechen, liegen die benötigten Informationen weitgehend über die bestehenden Abschlusssysteme vor. Bei Nicht-Banken können sich zusätzliche Erhebungsanforderungen ergeben, wenn Finanzgarantien begeben werden.1219 In diesem Fall ist der bei Inanspruchnahme maximal zu zahlende Betrag zu berücksichtigen, der vom Buchwert abweicht. Ferner werden ggf. zusätzliche Erhebungen zu den in Bezug auf einzelne oder gruppierte finanzielle Vermögenswerte hereingenommenen Sicherheiten durchzuführen sein.
Erhebungsaspekte
5.4.3
Angabepflichten zu Liquiditätsrisiken
5.4.3.1
Anforderungen im Überblick
Bezüglich des Liquiditätsrisikos sind die folgenden Angaben vorgeschrieben (IFRS 7.39):
eine Analyse der vereinbarten Fälligkeitstermine („Fälligkeitsanalyse“, „Restlaufzeitengliederung“), welche die verbleibenden vertraglich vereinbarten Fälligkeiten (Restlaufzeiten) aufzeigt,
für nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten (inklusive begebener Finanzgarantien);
für derivative finanzielle Verbindlichkeiten, wobei man nur diejenigen Posten zu berücksichtigen hat, für welche die vertraglich vereinbarten Restlaufzeiten für das Verständnis des zeitlichen Anfalls der Cashflows in den entsprechenden Zeitbändern wesentlich sind;1220
1218 Vgl. dazu auch KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 4503; DELOITTE LLP (2018b), S. 1156.
Die für Finanzgarantien und Kreditzusagen maximalen Ausfallrisikobeträge können wesentlich höher sein als diejenigen, welche als Verbindlichkeiten erfasst werden. 1219 Vgl. BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 433. 1220 Vgl. zu letzterer Formulierung KUHN/CHRIST (2011), Rz. 245 und Rz. 257. Die Differenzierung nach nicht-derivativen und derivativen finanziellen Verbindlich-
517
Fälligkeitsanalyse
5
Risikoberichterstattung
Liquiditätsrisikosteuerung
eine Beschreibung der Art und Weise, wie das Unternehmen das Liqui-
Datenermittlung
Ferner muss dargelegt werden, wie die gemäß IFRS 7.34 anzugebenden zusammengefassten quantitativen Daten zum Umfang des Liquiditätsrisikos (► 5.4.1) ermittelt werden (IFRS 7.B10A).1221 Falls die Möglichkeit besteht, dass
ditätsrisiko steuert.
die Abflüsse von Zahlungsmitteln (oder anderen finanziellen Vermögenswerten) erheblich früher eintreten als im Rahmen der Datenzusammenfassung angegeben oder
sie in ihrer Höhe wesentlich abweichen im Vergleich zu dem, was aus der Datenzusammenfassung hervorgeht,1222 so ist dies einschließlich einer quantitativen Analyse, die eine Einschätzung des damit verbundenen Risikoumfangs ermöglicht, dabei offenzulegen. Eine Befreiung für Letzteres besteht, wenn den Anforderungen bereits bei der Darstellung der Fälligkeitsanalysen gemäß IFRS 7.39 nachgekommen wird.
5.4.3.2
Fälligkeitsanalyse
Nach IFRS 7.39 (a) wird eine Analyse der Fälligkeiten bzw. Restlaufzeiten für finanzielle Verbindlichkeiten verlangt. Zur Ausgestaltung der Fälligkeitsanalyse werden einige Vorgaben gemacht.1223 Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Es sind die undiskontierten vertraglich vereinbarten Zahlungen zu berücksichtigen (IFRS 7.B11D).
Einzubeziehen hat das Unternehmen sowohl derivative als auch nichtderivative finanzielle Verbindlichkeiten einschließlich Finanzgarantien.1224
1221 1222
1223 1224
518
keiten wurde durch das Amendment zu IFRS 7 „Improving Disclosures about Financial Instruments” (siehe dazu Abschnitt 3.1.1) eingefügt. IFRS 7.B10A ist über das Amendment „Improving Disclosures about Financial Instruments” in IFRS 7 integriert worden. Ein solcher Tatbestand liegt bspw. vor, wenn bei einem Derivat, bei dem im Rahmen der Datenzusammenfassung von einem Nettoausgleich ausgegangen wird, die Gegenpartei einen Bruttoausgleich verlangen kann. Vor Veröffentlichung des Amendment zu IFRS 7 „Improving Disclosures about Financial Instruments” waren diese kaum vorhanden. Zur Berücksichtigung von Finanzgarantien vgl. die GB 2016 von BAYER, S. 286f.; DAIMLER, S. 281; DEUTSCHE TELEKOM, S. 168f.; SIEMENS, S. 102; VOLKSWAGEN, S. 294.
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4
Für derivative und nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten sind m.E. jeweils gesonderte bzw. eindeutig abgrenzbare Fälligkeitsanalysen aufzustellen – dies geht aus den separaten Angabepflichten für die beiden Fälligkeitsanalysen in IFRS 7.39 (a) und (b) hervor.1225
Sofern die zu zahlenden Beträge nicht feststehen, müssen diese auf Basis der Bedingungen am Abschlussstichtag ermittelt werden (IFRS 7.B11D).
Im Fall von Wahlmöglichkeiten des Rückzahlungstermins von Seiten des Gläubigers sind die Zahlungen dem Zeitband zuzuordnen, in dem der früheste Termin liegt, zu dem die Tilgung der Verbindlichkeit erzwingbar ist (IFRS 7.B11C (a)). Die einzubeziehenden undiskontierten vertraglich vereinbarten Zahlungen resultieren bspw. aus (IFRS 7.B11D):
Herkunft der Cashflows
Bruttoverpflichtungen (vor Abzug der Finanzierungskosten) aus Finanzierungsleasingverhältnissen (bei Anwendung von IAS 17) bzw. Bruttoverbindlichkeiten (vor Abzug der Finanzierungskosten) aus Leasingverhältnissen (bei Anwendung von IFRS 16);
festgelegten Preisen aus Termingeschäften; Nettobeträgen aus zu zahlenden und zu empfangenden Zinsen aus Zinsswaps;
zu Beginn und zum Ende getauschten Beträgen aus Währungsswaps, wobei bei diesen auf die Bruttobeträge (Anfangs- und Schlusstransaktionen) abzustellen ist;1226
zugesagten Beträgen aus begebenen Kreditzusagen.1227 Anzahl und Länge der Zeitbänder, die der Fälligkeitsanalyse zu Grunde liegen, kann das Unternehmen nach eigenem Ermessen bestimmen; über IFRS 7.B11 wird lediglich eine beispielhafte Aufteilung vorgegeben. Danach 1225 In zusammengesetzte Finanzinstrumente eingebettete Derivate dürfen allerdings
im Rahmen der Fälligkeitsanalyse nicht getrennt dargestellt werden; das gesamte hybride Instrument (finanzieller Basisvertrag und eingebettetes Derivat) ist im Rahmen der Fälligkeitsanalyse für nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten abzubilden (IFRS 7.B11A). Nicht explizit vorgegeben wird, ob man auch in nichtfinanzielle Verträge eingebettete Derivate, die trennungspflichtig sind, einzubeziehen hat. Der Literatur zufolge sollten die Zahlungsströme wie die des nichtfinanziellen Basiskontrakts behandelt und daher nicht berücksichtigt werden, vgl. dazu KUHN/CHRIST (2011), Rz. 258; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4300. DELOITTE LLP (2018b), S. 1166 schlägt hingegen vor, falls es sich bei dem Derivat zum jeweiligen Abschlussstichtag um eine finanzielle Verbindlichkeit handelt, diese bei der Fälligkeitsanalyse wie ein freistehendes Derivat einzubeziehen. 1226 Vgl. hierzu auch KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 4565. 1227 Siehe dazu die GB 2016 von DAIMLER, S. 281; DEUTSCHE TELEKOM, S. 168f.; SIEMENS, S. 102.
519
Zeitbänder
5
Risikoberichterstattung
sind etwa die Abstufungen „höchstens 1 Monat“, „mehr als 1 Monat, aber höchstens 3 Monate“, „mehr als 3 Monate, aber höchstens 1 Jahr“ und „mehr als 1 Jahr, aber höchstens 5 Jahre“ angemessen. Da die vorgeschlagenen Zeitraster überwiegend im kurzfristigen Bereich liegen, sollte sich die Aufteilung für Nicht-Banken mehrheitlich als unvorteilhaft erweisen.1228 Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn die in Bestand befindlichen Finanzverbindlichkeiten größtenteils langfristige Restlaufzeiten aufweisen; so decken Nicht-Banken ihren Finanzierungsbedarf überwiegend mittels langfristiger Kreditaufnahmen. Darüber hinaus kann der dreifache Ausweis im unterjährigen Bereich auch unter Kosten/NutzenAspekten kritisiert werden: Im Verhältnis zum Informationswert wird der Aufwand der Datenerfassung und -aufbereitung bei Nicht-Banken ungleich hoch sein. Ob das Unternehmen kurzfristig in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, dürfte mithin auch über die Angaben zum Liquiditätsrisikomanagement zu beantworten sein (siehe dazu den folgenden Abschnitt), denn dabei soll das Unternehmen auch Informationen zu kurzfristigen Finanzierungsquellen (Kreditlinien usw.) bereitstellen. Demnach ist es für Nicht-Banken m.E. regelmäßig zweckmäßiger, für den Zeitraum bis maximal 5 Jahre nach dem Abschlussstichtag Zeitraster mit einjähriger Dauer zu wählen. Aus Übersichtlichkeitsgründen sollten die danach fälligen Zahlungen aus mehreren Jahren aggregiert dargestellt werden, d.h. für die weiter in der Zukunft liegenden Cashflows wird empfohlen, breitere Zeitbänder heranzuziehen. Berücksichtigung von Finanzgarantien
Bei begebenen Finanzgarantien ist der maximale Inanspruchnahmebetrag (Garantiehöchstbetrag) dem Zeitband zuzuordnen, in dem die Finanzgarantie frühestens abgerufen werden kann (IFRS 7.B11C (c)). Ein Einbeziehungsgebot in voller Höhe besteht somit auch dann, wenn zum Abschlussstichtag kein Ausfall vorliegt bzw. der Finanzgarantienehmer keine Zahlung verlangen kann.
Generelle Einbeziehung von Zinszahlungen
Dass bei den Fälligkeitsanalysen die nominellen Rückzahlungsbeträge der finanziellen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, dürfte unstrittig sein.1229 Ob zudem auch künftige Zinszahlungen einbezogen werden müssen, lässt sich IFRS 7 nicht eindeutig entnehmen.1230 Es ist fraglich, ob aus den in IFRS 7.B11D enthaltenen Beispielen, die auch Zinszahlungen aus derivativen Finanzinstrumenten umfassen, Rückschlüsse auf die zwingende Berücksichtigung zu ziehen sind. Hinweise dahingehend, wie mit Cashflows
1228 Vgl. dazu und folgend BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 440. 1229 Vgl. diesbezüglich bereits BUCHHEIM/SCHMIDT (2005), S. 404. 1230 Vgl. hierzu und in der Folge BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 439. Laut
KUHN/CHRIST (2011), Rz. 254 bestehen hier keine Unklarheiten, es sind alle Cashflows aus finanziellen Verbindlichkeiten, d.h. Tilgungs- und Zinszahlungen, zu berücksichtigen.
520
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4
aus Zinsen originärer finanzieller Verbindlichkeiten umgegangen werden muss, lassen sich zumindest derzeitig nicht finden. Ausschließlich Zinszahlungen aus derivativen Finanzinstrumenten zu berücksichtigen, erscheint nicht sachgerecht. Zinsswaps und ähnliche Instrumente werden schließlich von Nicht-Banken überwiegend zur Anpassung von Zinszahlungen aus originären Finanzverbindlichkeiten eingegangen; eine isolierte Darstellung würde die Refinanzierungssituation unvollständig bzw. verzerrt wiedergeben. Gleichfalls nicht zweckmäßig dürfte es sein, Zins-Cashflows aus originären Passivposten nur dann einzubeziehen, wenn diese durch den Einsatz derivativer Geschäfte beeinflusst werden. Sofern Nicht-Banken derivative Finanzinstrumente gar nicht oder nur in unwesentlichem Maße einsetzen, können sie auf Grund der wenig konkreten Vorgaben ggf. auf die Darstellung der Zinszahlungen verzichten. Stehen die zu zahlenden Beträge nicht fest (wie dies z.B. bei variabel verzinslichen Verbindlichkeiten der Fall ist), sind die bei der Fälligkeitsanalyse zu berücksichtigenden Werte unter Bezugnahme auf die Bedingungen am Abschlussstichtag zu ermitteln (IFRS 7.B11D). Laut KUHN/SCHARPF1231 bedingt dies für die Bestimmung künftiger variabler Zinszahlungen die Verwendung von Terminzinssätzen. In der Literatur wird es hingegen mit Bezug auf die in IFRS 7.B11D enthaltenen Regeln auch für zulässig erachtet, zur Vermeidung des unter Umständen erheblichen Rechenaufwands die Kassazinssätze heranzuziehen.1232 Dies wird damit begründet, dass in den Terminzinskurven keine Markterwartungen zum Ausdruck kommen und diese auch aus rein mathematischen Gründen als Prognoseinstrument angezweifelt werden – womit Terminzinskurven keine zusätzlichen Informationen beinhalten, die nicht bereits in der aktuellen Zinsstrukturkurve enthalten sind.
Zinsbasis für variabel verzinsliche Posten
Eine derivative finanzielle Verbindlichkeit ist gemäß IFRS 7.B11B bspw. dann für das Verständnis des zeitlichen Anfalls der Cashflows in den entsprechenden Zeitbändern wesentlich, wenn es sich um einen Zinsswap mit fünfjähriger Restlaufzeit handelt, der innerhalb eines Cash Flow Hedge zur Absicherung von Zahlungen aus einem finanziellen Vermögenswert mit
Beurteilung der Wesentlichkeit bei Derivaten
1231 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 4582. Ähnlich auch KUHN/CHRIST (2011), Rz. 253. 1232 Vgl. dazu und zur folgenden Begründung mit Bezug auf die früher in IFRS 7.B16
kodifizierten Vorschriften BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 439 m.V.a. BODE/FROMME (1996), S. 668-670. Vgl. hierzu auch das Beispiel in PWC (2016b), S. 47069-47071 (FAQ 47.102.13), die dazu explizit ausführen, dass sie beide Varianten für zulässig erachten, sofern diese entsprechend dokumentiert und konsistent angewandt werden. Vgl. ferner ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4298, welche diesbezüglich offensichtlich ebenfalls ein Wahlrecht sehen und bei wesentlichen Abweichungen zwischen Termin- und Kassazinssätzen (siehe zur Differenzierung Abschnitt 2.1.9) empfehlen, Angaben zur verwendeten Zinsbasis zu machen. DELOITTE LLP (2018b), S. 1164 zufolge sind Terminzinssätze zwar am besten geeignet, es können allerdings auch Kassazinssätze zu Grunde gelegt werden.
521
5
Risikoberichterstattung
variabler Verzinsung dient. Ferner sind Kreditzusagen jeder Art als in diesem Sinne wesentlich einzustufen. Einbeziehung von Zahlungen aus aktivischen Derivaten
Werden finanzielle Vermögenswerte zur Steuerung des Liquiditätsrisikos gehalten (z.B. sofort veräußerbare Vermögenswerte oder solche, mit denen ein Ausgleich von Mittelabflüssen aus finanziellen Verbindlichkeiten angestrebt wird), muss das Unternehmen für sie eine Fälligkeitsanalyse vorlegen, sofern dies für die Abschlussadressaten zur Bewertung von Art und Umfang des Liquiditätsrisikos erforderlich ist (IFRS 7.B11E).1233 Damit sollten in der Regel alle Finanzderivate einzubeziehen sein – unabhängig davon, ob die Posten zum Abschlussstichtag gerade einen positiven oder negativen Marktwert aufweisen.1234
Aggregationsgrad der Zahlungen
Das Unternehmen kann selbst entscheiden, in welcher horizontalen und vertikalen Aufschlüsselungstiefe es die Angaben präsentiert. So können die Cashflows der einzelnen Verbindlichkeiten kumuliert dargestellt werden, der Ausweis kann aber auch anhand von Unterkategorien bzw. sogar auf Basis einzelner Schuldenposten erfolgen. Bspw. ist es möglich, die derivativen Finanzinstrumente separat von den originären Verbindlichkeiten zu präsentieren. Überdies hat man die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht), die Rückzahlungs- und Zinszahlungen gesondert auszuweisen.1235 Ferner besteht ein Entscheidungsspielraum dahingehend, ob und inwieweit eine Trennung der Cashflows nach dem Zahlungszweck sowie entsprechend der Verzinsungsart vorgenommen wird, d.h. das Unternehmen kann zwischen Tilgungs- und Zinszahlungen differenzieren und zusätzlich bezüglich Letzteren noch eine Aufschlüsselung in Cashflows aus Finanzschulden mit variabler und fester Verzinsung vornehmen.1236 Eine umfassende Detailaufschlüsselung (Tilgung, Zins fix, Zins variabel) bewirkt m.E., dass der Abschluss einen wesentlich höheren Informationswert hat. Dem Kapitalmarkt wird unmittelbar dargestellt, welche Zins- und Tilgungszahlungen mit den wesentlichen Schuldenbeständen verbunden sind und welche Cashflows aus derivativen Finanzinstrumenten resultieren. Die tatsächlichen Auszahlungen bei Fälligkeit bzw. die Refinanzierungsanforderungen des Unternehmens werden damit unmittelbar ersichtlich. Ferner ermöglichen die Angaben bessere Analysen und Rückschlüsse in Bezug auf die künftige Zinsbelastung.
1233 1234 1235 1236
522
Laut KUHN/CHRIST (2011), Rz. 257 hat man diese getrennt aufzustellen. Ähnlich DELOITTE LLP (2018b), S. 1164. Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4299. Sofern die Zahlungen von Zinsswaps in ihre festen und variablen Bestandteile aufgeteilt werden, entspricht dies der Bruttodarstellung (getrennter Ausweis beider Seiten) und geht somit über die Mindestanforderung in Form der NettoCashflows hinaus.
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4
Unter Berücksichtigung der vorstehend diskutierten Aspekte kann eine Fälligkeitsanalyse für Nicht-Banken wie in Tabelle 5-1 gezeigt aufgebaut sein.1237 Bei den in den Abschnitten 6 und 7 enthaltenen Praxisbeispielen wird auf diesen Aufbau abgestellt.1238
Aufbau einer nach IFRS 7.39 (a) anzugebenden Fälligkeitsanalyse Buch wert
Tabelle 5-1
Ein- und Auszahlungen (+/-)
X1 X2 31.12. Zins Zins Til… X0 fix variabel gung
X3 bis X5
X6 bis X10
X11 ff.
…
…
…
Originäre Finanzverbindlichkeiten Bankverbindlichkeiten Schuldverschreibungen … Finanzgarantien
120 €
-5 €
-2 €
-40 €
…
…
…
…
50 €
-4 €
/
-20 €
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
…
0€
-10 €
Derivative Finanzverbindlichkeiten Zinsderivate
5 € +2 €
-3 €
/
…
…
…
…
Währungsderivate
7€
/
/
-8 €
…
…
…
…
Zinsderivate
6€
-4 €
+7 €
/
…
…
…
…
Währungsderivate
4€
/
/
+5 €
…
…
…
…
Derivative finanzielle Vermögenswerte
Falls ein Gläubiger Wahlmöglichkeiten bezüglich des Rückzahlungstermins hat, ist der einzubeziehende Betrag dem Zeitband zuzuordnen, in dem der früheste Termin liegt, zu dem das Unternehmen zur Zahlung verpflichtet werden kann; so sind Sichteinlagen etwa im frühesten Zeitband zu berücksichtigen (IFRS 7.B11C (a)). Entsprechend vorzunehmen ist gemäß IFRS 7.B11C (b) die Zuordnung von Ratenzahlungen bei Tilgungsverbindlichkeiten (für jede Rate der früheste Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung) und der Cashflows aus begebenen Kreditzusagen (frühester Zeitpunkt der Kreditabrufbarkeit).
1237 Vgl. BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 441. 1238 Siehe für die Fälligkeitsanalyse von Finanzderivaten die Abschnitte 6.5.9.2,
6.5.9.3, 6.5.9.5 und 6.5.9.6; für Finanzverbindlichkeiten und Wandelanleihen die Abschnitte 6.7.9 und 6.9.12.1; für Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen Abschnitt 6.15.6 sowie für in Sicherungsbeziehungen eingebundene Finanzinstrumente die Abschnitte 7.1.1.20, 7.1.2.13, 7.2.2.6 und 7.2.3.8.
523
Wahlmöglichkeiten des Rückzahlungstermins
5
Risikoberichterstattung
Zahlungen in Fremdwährung
Zins- und Tilgungszahlungen in Fremdwährung können m.E. mit dem zum Stichtag gültigen Kassawechselkurs in die Berichtswährung transferiert werden (Praxisbeispiele ► 6.7.9.2; 7.2.3.8).1239
Erhebungsaspekte
Wie Nicht-Banken die benötigten Zahlungsbeträge erfassen, wird erheblich davon abhängen, wie die Finanzierungsaktivitäten im Konzern organisiert sind und welche finanziellen Verbindlichkeiten das Unternehmen berücksichtigt.1240 Zum Mindesteinbeziehungsumfang werden zweifellos die wesentlichen Finanzverbindlichkeiten (Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten) gehören. Wenn die primären Finanzierungsaktivitäten – wie bei Nicht-Banken üblich – zentral (Konzerntreasury) oder über wenige Stellen organisiert sind, lassen sich die Zahlungsreihen zu diesen Fremdkapitalinstrumenten wahrscheinlich ohne aufwendige Erhebungen beziehen. Problematisch könnte hingegen die Erfassung der Cashflows sämtlicher dezentral verwalteter Schuldenposten sein. Zu denken ist hierbei etwa an unverzinsliche Darlehen, welche einzelne Gesellschaften z.B. an Kunden oder Mitarbeiter vergeben. Darüber hinaus werden möglicherweise Verbindlichkeiten aus Verbriefungstransaktionen oder aus Finanzierungsleasingverhältnissen (IAS 17) bzw. aus Leasingverhältnissen (IFRS 16) sowie Finanzgarantien dezentral verwaltet. Sofern die Bestände derartiger Posten wesentlich sind, kann das Unternehmen die zugehörigen Zahlungsreihen wahrscheinlich nur durch umfangreiche Erhebungen generieren.
Umsetzung in der Praxis
Nicht-Banken präsentieren ihre Fälligkeitsanalysen überwiegend im Rahmen der zusätzlichen Angaben zu Finanzinstrumenten (bzw. Risiken daraus) im Anhang des Abschlusses.1241 In der Regel werden, wie in Tabelle 5-1 ersichtlich, alle (wesentlichen) finanziellen Verbindlichkeiten sowie die derivativen finanziellen Vermögenswerte/Verbindlichkeiten einbezogen und aufgeführt.1242 Die Angabe der Cashflows erfolgt überwiegend aggregiert; lediglich DEUTSCHE TELEKOM, MERCK und RWE zeigen die Zins- und Til-
1239 Gl.A. PWC (2016b), S. 47069-47071 (FAQ 47.102.13), die alternativ eine Umrech-
nung mit den Terminwechselkursen für zulässig erachten (siehe das dort aufgeführte Beispiel). Laut PwC hat man die gewählte Alternative entsprechend zu dokumentieren und konsistent anzuwenden. 1240 Vgl. dazu und folgend BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 434. 1241 Von den hier betrachteten DAX-Unternehmen (siehe Fn. 5) machen lediglich ADIDAS und DEUTSCHE TELEKOM die Angaben im Rahmen der Erläuterungen zur Bilanz in der Anmerkung zu den finanziellen Verbindlichkeiten bzw. Finanzverbindlichkeiten. 1242 Nur die DEUTSCHE LUFTHANSA und LINDE nehmen keinen Aufriss nach einzelnen Bilanzposten (sondern lediglich nach derivativen/nicht-derivativen Finanzinstrumenten) vor. DEUTSCHE LUFTHANSA, DEUTSCHE POST und SAP zeigen die Fälligkeitsanalysen für ihre Derivate in gesonderten Tabellen. E.ON (vgl. GB 2016, S. 181) gibt für die wesentlichen Anleihen die Fälligkeiten an. Zur Berücksichtigung von Finanzgarantien und Kreditzusagen siehe Fn. 1224 bzw. Fn. 1227.
524
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4
gungszahlungen gesondert.1243 Hinsichtlich der Anzahl und der Länge der Zeitbänder nutzen die meisten Unternehmen jährliche Unterteilungen für die ersten 5 Jahre nach dem Abschlussstichtag und eine Spalte für alle Cashflows danach.1244 Ebenfalls häufig ist die Darstellung eines jährlichen ersten Zeitbands (X1), eines 4-jährigen zweiten Zeitbands (X2 bis X5) und eines dritten Zeitbands mit allen Zahlungen danach (X6 ff.).1245 Eine weitere oft genutzte Variante besteht im Ausweis eines jährlichen Zeitbands (X1), 2 zweijährigen Zeitbändern (X2, X3 und X4, X5) sowie eines vierten Zeitbands mit allen Zahlungen danach (X6 ff.).1246
5.4.3.3
Liquiditätsrisikosteuerung
Gemäß IFRS 7.39 (c) muss die Art und Weise beschrieben werden, wie das Unternehmen das Liquiditätsrisiko steuert. IFRS 7.B11F enthält Hinweise zu den Aspekten, die im Rahmen der Ausführungen zum Liquiditätsrisikomanagement einbezogen werden können. Es soll z.B. Berücksichtigung finden, ob
Kreditlinien (► 2.4.1.2) zur Verfügung stehen, auf die im Fall von Liquiditätsengpässen zurückgegriffen werden kann;
das Unternehmen sehr diversifizierte Finanzierungsquellen hat; wesentliche Liquiditätsrisikokonzentrationen entweder in den Vermögenswerten oder in den Finanzierungsquellen vorherrschend sind;
interne Kontrollverfahren und Notfallpläne zur Steuerung des Liquiditätsrisikos zur Verfügung stehen;
1243 Die DEUTSCHE TELEKOM (vgl. GB 2016, S. 170) differenziert bei den Zinszahlun-
gen ferner nach fixen und variablen Zinszahlungen, wie in Tabelle 5-1 dargestellt. 1244 Vgl. dazu die GB 2016 von BASF, S. 210; BAYER, S. 286f.; CONTINENTAL, S. 198;
DAIMLER, S. 281; DEUTSCHE POST, S. 153; HEIDELBERGCEMENT, S. 254f.; INFINEON, S. 169; SAP, S. 203f.; VONOVIA, S. 162. HEIDELBERGCEMENT gibt allerdings nur die ersten 4 Jahre an. 1245 Vgl. hierzu die GB 2016 von BMW, S. 169; HENKEL, S. 162; LINDE, S. 163; MERCK, S. 243; PROSIEBENSAT.1, S. 238f.; VOLKSWAGEN, S. 294. Dies erfolgt auch bei DEUTSCHE LUFTHANSA (vgl. GB 2016, S. 157), wobei zusätzlich ein Zeitband für das erste Quartal nach dem Abschlussstichtag präsentiert wird. Einen Aufriss mit 3 Zeitbändern (1 Jahr, 1 Jahr, alle weiteren Jahre) nimmt ferner RWE (vgl. GB 2016, S. 147) vor. 1246 So praktiziert von ADIDAS (vgl. GB 2016, S. 166), FRESENIUS MEDICAL CARE (vgl. IFRS-Konzernabschluss 2016, Ziffer 23) und FRESENIUS (siehe GB 2016, S. 121). Ähnliche Ausgestaltungen mit 2 einjährigen Zeitbändern, einem zweijährigen Zeitband und einem letzten Zeitband mit allen weiteren Zahlungen finden sich bei SIEMENS (vgl. GB 2016, S. 102) und bei THYSSENKRUPP (vgl. GB 2015/2016, S. 208).
525
Mögliche Angaben
5
Risikoberichterstattung
das Unternehmen finanzielle Verbindlichkeiten hat, die (z.B. bei einer Herabstufung seiner Bonität) vorzeitig zurückgezahlt werden müssen;
über Instrumente verfügt wird, welche die Hinterlegung von Sicherheiten erfordern könnten (z.B. bei Derivaten mit negativem Marktwert);
finanzielle Verbindlichkeiten in Bestand sind, bei denen ein Wahlrecht zur Glattstellung entweder durch Lieferung von Zahlungsmitteln (bzw. einem anderen finanziellen Vermögenswert) oder durch Bereitstellung von eigenen Aktien besteht;
das Unternehmen Instrumente hat, die einer Globalverrechnungsvereinbarung (► 3.6.1) unterliegen. Treasury als primäre Datenquelle
Sensitivitätsanalyse als Basis
Das Liquiditätsrisikomanagement wird bei Nicht-Banken in der Regel von Konzerntreasury verantwortet. Analog zu den sonstigen qualitativen Risikoangaben werden sich die diesbezüglich über IFRS 7 verlangten Erläuterungen daher großteils über diesen Bereich beziehen lassen.1247
5.4.4
Angabepflichten zu Marktrisiken
5.4.4.1
Anforderungen im Überblick
Zur Darstellung von Marktrisiken greift IFRS 7 die Methodik von Sensitivitätsanalysen (► 2.1.11.4) auf. Wie Abbildung 5-1 zeigt, können zur Erfüllung der Angabepflichten zu Marktrisiken einerseits eigens für externe Berichterstattungszwecke erstellte Sensitivitätsanalysen verwendet werden. Andererseits kann das Unternehmen alternativ dazu auf bereits vorhandene, zur internen Steuerung eingesetzte Sensitivitätsrisikomodelle wie insbesondere Value-at-Risk-Verfahren zurückgreifen. Unabhängig davon, welche Form der Sensitivitätsanalysen gewählt wird, müssen weitere Angaben bereitgestellt werden, wenn die Analysen nicht repräsentativ in Bezug auf die mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken sind.
1247 Vgl. BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 433.
526
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4 Abbildung 5-1
Angabepflichten zu Marktrisiken im Überblick Offenlegung von Sensitivitätsanalysen Für externe Berichterstattungszwecke erstellt IFRS 7.40
Wahlrecht
Bereits intern genutzte Value-at-Risk-Modelle IFRS 7.41
Weitere Angaben bei Unrepräsentativität der Analysen IFRS 7.42
Konkret hat das Unternehmen, vorbehaltlich der Relevanz von IFRS 7.41, gemäß IFRS 7.40 folgende Angaben zu machen:
eine Sensitivitätsanalyse für jede Marktrisikoart, der das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist und die wiedergibt, welche Auswirkungen hypothetische, zum Abschlussstichtag bei vernünftiger Beurteilung jedoch mögliche Änderungen der relevanten Risikovariablen – z.B. Marktzinssätze, Wechselkurse, Aktienkurse oder Rohstoffpreise (IFRS 7.B18, IG32) – auf Ergebnis und Eigenkapital haben würden;
die Methoden und Annahmen, welche bei der Analyse verwendet bzw. zu Grunde gelegt wurden;
im Vergleich zu früheren Berichtsperioden in Bezug auf die Methoden und Annahmen vorgenommene Änderungen sowie die Gründe dafür.
Sensitivitätsanalysen für jede Marktrisikoart
– dabei berücksichtigte Methoden und Annahmen
Steuert das Unternehmen seine Risiken mittels anderer Verfahren – wie etwa denjenigen auf Basis von Value-at-Risk-Modellen, die Interdependenzen zwischen Risikovariablen abbilden (z.B. zwischen Zinssätzen und Wechselkursen) – kann es sich alternativ zu IFRS 7.40 hinsichtlich der Risikoinformationen auf diese Analysen stützen; dabei sind gemäß IFRS 7.41 die folgenden Angaben bereitzustellen:
Value-at-RiskModelle
eine Erläuterung der gewählten Methode zur Erstellung der Analyse
– umfassende Erläuterung der Methode
sowie der wesentlichen zu Grunde liegenden Parameter und Annahmen;
eine Erläuterung der mit der Methode verfolgten Zielsetzung gleichermaßen wie der Beschränkungen, die in die Informationen einfließen und dem beizulegenden Zeitwert der involvierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nicht ausreichend Rechnung tragen. Sind die nach IFRS 7.40 oder IFRS 7.41 angegebenen Risikoanalysen bezüglich des einem Finanzinstrument innewohnenden Risikos nicht repräsentativ – z.B. bedingt dadurch, dass das Risiko zum Abschlussstichtag nicht das Risiko während des Geschäftsjahres widerspiegelt – muss das Unternehmen diese Tatsache sowie die Gründe dafür angeben (IFRS 7.42).
527
Zusätzliche Angaben bei Unrepräsentativität
5
Risikoberichterstattung
5.4.4.2
Übergreifende Vorgaben zu Sensitivitätsanalysen
IFRS 7.40 (a) verlangt die Angabe von Sensitivitätsanalysen. Diese sollen
für jede Marktrisikoart, der das Unternehmen zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist,
die Auswirkungen auf GuV und Eigenkapital darstellen, welche hypothetische Änderungen relevanter Risikovariablen bewirken, die zum Abschlussstichtag bei vernünftiger Beurteilung möglich sind. Gemäß IFRS 7.40 (b) und (c) müssen darüber hinaus zum einen die Methoden und Annahmen, die der Analyse zu Grunde liegen, offengelegt werden. Zum anderen sind die bezüglich der Methoden und Annahmen verglichen zu Vorperioden vorgenommenen Änderungen sowie die Gründe dafür anzugeben. Umfang und Aggregation
Die offenzulegenden Sensitivitätsanalysen müssen sich auf die gesamten Unternehmenstätigkeiten erstrecken,1248 das Unternehmen kann jedoch differenzierte Arten von Sensitivitätsanalysen für unterschiedliche Klassen von Finanzinstrumenten veröffentlichen (IFRS 7.B21). Grundsätzlich sind auch Sicherungsmaßnahmen einzubeziehen. Dies lässt sich zwar dem Standardtext nicht unmittelbar entnehmen, geht aber aus dem Beispiel in IFRS 7.IG36 hervor.1249 Im Hinblick auf nach IFRS 7.40 erstellte Analysen ist zudem zu beachten, dass Sensitivitäten, die sich auf GuV-Wirkungen beziehen, getrennt von denjenigen, welche Effekte auf das Eigenkapital zeigen, anzugeben sind (IFRS 7.B27). Ob die Sensitivitäten zur GuV auf das Vor- oder das Nachsteuerergebnis abstellen müssen, gibt IFRS 7 nicht eindeutig vor; es können daher beide Bezugsgrößen verwendet werden.1250
Marktrisikoarten und Interdependenzen
Die einzubeziehenden Marktrisikoarten schließen Zinsrisiken, Wechselkursrisiken und sonstige Preisrisiken wie Eigenkapital- oder Warenpreisrisiken, Rückzahlungsrisiken oder Restwertrisiken ein (IFRS 7.IG32). Zwar wird die Berücksichtigung von Interdependenzen der den einzelnen Marktrisikoarten zu Grunde liegenden Risikovariablen nicht zwingend vorgeschrieben (IFRS 7.BC60), das IASB empfiehlt jedoch z.B., zinsrisikobezogene Sensitivitätsanalysen für jede Währung, in der das Unternehmen wesentlichen Zinsrisiken ausgesetzt ist, bereitzustellen (IFRS 7.IG34).
1248 Dies gilt sowohl für die nach IFRS 7.40 als auch für die unter Bezugnahme auf
IFRS 7.41 veröffentlichten Sensitivitätsanalysen. 1249 Vgl. BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 428 m.V.a. BONIN (2004), S. 1572. 1250 Vgl. dazu KUHN/CHRIST (2011), Rz. 278; DELOITTE LLP (2018b), S. 1177f.; ERNST &
YOUNG LLP (2018b), S. 4306.
528
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4
Bei der Bestimmung dessen, was eine nach vernünftiger Beurteilung (Ermessen) mögliche Änderung der relevanten Risikovariablen darstellt, sollte das Unternehmen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit bedenken; „Worst-Case-Szenarios“ oder „Stress Tests“ bleiben dabei normalerweise unberücksichtigt. Ist die Änderungsrate der betreffenden Risikovariablen (im Zeitverlauf) stabil, muss das Unternehmen seine Festlegung der möglichen Änderungen auch nicht erhöhen (IFRS 7.B19 (a)). Der Zeitrahmen, für den die Sensitivitätsanalyse gilt, wird üblicherweise durch die Länge des Berichtszeitraums determiniert (IFRS 7.B19 (b)).
Mögliche Änderungen der Risikovariablen
Angaben zu Sensitivitätsanalysen nach IFRS 7.IG36
Tabelle 5-2
Zinsrisiken Wenn das Zinsniveau zum 31.12.X2 um 10 BP geringer gewesen wäre, dann wäre der Nachsteuergewinn des Geschäftsjahres – alle anderen Einflussfaktoren als konstant angenommen – um 1,7 Mio. € (X1: 2,4 Mio. €) höher gewesen. Dies wäre im Wesentlichen auf niedrigere Zinsaufwendungen der variabel verzinslichen Kredite zurückzuführen gewesen. Wenn das Zinsniveau um 10 BP höher gewesen wäre, so wäre der Nachsteuergewinn des Geschäftsjahres – alle anderen Einflussfaktoren als konstant angenommen – um 1,5 Mio. € (X1: 2,1 Mio. €) geringer gewesen. Dies wäre im Wesentlichen auf höhere Zinsaufwendungen der variabel verzinslichen Kredite zurückzuführen gewesen. Die höhere Sensitivität einer Senkung des Zinsniveaus im Vergleich zu einer entsprechenden Erhöhung beruht auf Darlehensaufnahmen mit Zinsbegrenzungsvereinbarungen („Capped Interest Rates“). Die in X2 im Vergleich zu X1 niedrigere Sensitivität ist auf eine Reduktion des Schuldenbestands durch Rückzahlung fälliger Darlehen zurückzuführen. Währungsrisiken Wenn die Hauswährung zum 31.12.X2 in Relation zum $ um 10% schwächer gewesen wäre, dann wäre der Nachsteuergewinn des Geschäftsjahres – alle anderen Einflussfaktoren als konstant angenommen – um 2,8 Mio. € (X1: 6,4 Mio. €) geringer gewesen und das Eigenkapital wäre um 1,2 Mio. € (X1: 1,1 Mio. €) höher gewesen. Wenn die Hauswährung in Relation zum $ hingegen um 10% stärker gewesen wäre, so wäre der Nachsteuergewinn des Geschäftsjahres – alle anderen Einflussfaktoren als konstant angenommen – um 2,8 Mio. € (X1: 6,4 Mio. €) höher gewesen und das Eigenkapital wäre um 1,2 Mio. € (X1: 1,1 Mio. €) geringer gewesen. Der Rückgang der Wechselkurs-Sensitivität auf das Ergebnis von X2 verglichen mit X1 ist primär zurückzuführen auf die Reduktion von Schulden in Fremdwährung. Der Anstieg der Wechselkurs-Sensitivität auf das Eigenkapital von X2 verglichen mit X1 ist primär zurückzuführen auf die verstärkte Absicherung von Käufen in Fremdwährung gegen Währungsrisiken.
529
5 Erleichterungen
– keine zwingende unterjährige Bestandsbetrachtung
– keine Effekte innerhalb der Änderungsbandbreiten
Risikoberichterstattung
Mit Verweis auf IFRS 7.1 (b), wonach generell über Risiken zu berichteten ist, denen das Unternehmen sowohl während des Berichtszeitraums als auch zum Berichtszeitpunkt ausgesetzt ist, wären die Marktrisiken streng genommen auf Basis der tatsächlichen Bestände während der betrachteten Periode zu bestimmen und darzustellen.1251 Die Bezugnahme auf den Berichtszeitraum wird jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben: Es müssen die Auswirkungen auf Gewinn bzw. Verlust und Eigenkapital am Abschlussstichtag angegeben werden unter der Annahme, dass an diesem Datum nach vernünftigem Ermessen eine mögliche Änderung der betreffenden Risikovariablen eingetreten ist und sie auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Risiken angewandt wurde. Bspw. gibt das Unternehmen in Bezug auf zum Jahresende in Bestand befindliche variabel verzinsliche Verbindlichkeiten die bei möglicher Zinssatzänderung eintretenden GuVEffekte für das laufende Jahr an (IFRS 7.B18 (a)). Entspricht das Risiko zum Abschlussstichtag nicht dem während des Jahres vorherrschenden Risiko, sind allerdings über IFRS 7.42 zusätzliche Angaben bereitzustellen. Weiterhin ist zu beachten, dass man die Auswirkungen auf GuV oder Eigenkapital nicht für jede einzelne Änderung innerhalb der Bandbreite vernünftigerweise möglicher Änderungen angeben muss; die Darstellung der Effekte an den Grenzen der Spannen reicht aus (IFRS 7.B18 (b)). IFRS 7.IG36 enthält Beispiele dazu, wie das Unternehmen die in IFRS 7.40 verlangten Sensitivitätsanalysen im Anhang darstellen kann (siehe Tabelle 5-2).
5.4.4.3 Effekte von Marktzinssatzänderungen
Sensitivitäten zum Zinsrisiko
Zinsrisiken können sowohl bei bilanzierten zinstragenden Finanzinstrumenten als auch bei nicht in der Bilanz angesetzten Finanzinstrumenten (z.B. bestimmten Kreditzusagen) auftreten (IFRS 7.B22). Die Sensitivitätsanalyse sollte diesbezüglich die Effekte von Marktzinssatzänderungen auf Zinserträge und -aufwendungen, andere Ergebnisteile (z.B. Handelsgewinn oder -verlust) und – soweit relevant – auf das Eigenkapital zeigen (IFRS 7.IG34).
1251 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 4611.
530
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4
Demnach hat das Unternehmen generell alle variabel verzinslichen originären Finanzinstrumente in die Analyse einzubeziehen, da Veränderungen des Referenzzinssatzes Auswirkungen auf das Zinsergebnis (oder bei Einstufung als FA_FVOCI auf das Eigenkapital) haben (IFRS 7.IG33 (a)). Diese kommen bei Nicht-Banken auf der Aktivseite regelmäßig nur in Form von der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zugeordneten Schuldinstrumenten vor. Zum anderen fallen darunter ausgereichte Kredite und Forderungen innerhalb der Bewertungskategorie FA_AC, wenn diese einer variablen Verzinsungen unterliegen. Auf der Passivseite müssen alle variabel verzinslichen Schulden identifiziert werden; wiederum sollte sich die Analyse bei Nicht-Banken auf die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten Finanzschulden fokussieren.
Einbeziehungsaspekte für Nicht-Banken
Finanzielle Vermögenswerte und Schulden mit fester Verzinsung müssen hingegen nur berücksichtigt werden, wenn diese zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden; denn nur dann kommt es bei Marktzinssatzänderungen zu GuV- bzw. Eigenkapital-Wirkungen.1252 Auf der Aktivseite sind daher für Nicht-Banken grundsätzlich nur die der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zugeordneten Schuldinstrumente oder die als FA_FVPL eingestuften finanziellen Vermögenswerte betroffen. Festverzinsliche Schulden werden überwiegend zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt; die Passivseite wird daher in der Regel nicht ausschlaggebend für die Analyse sein. Einzubeziehen wären lediglich festverzinsliche Schuldinstrumente, die entweder durch Deklaration (d.h. durch Nutzung der Fair-Value-Option ► 3.9.4) oder auf Grund des Vorliegens einer Handelsabsicht der Bewertungskategorie FL_FVPL zugeordnet wurden. Beides sollte für Nicht-Banken die Ausnahme darstellen.
– bezüglich festverzinslicher originärer Instrumente
Bei variablen Zinszahlungen aus originären Finanzinstrumenten, die als Grundgeschäfte im Rahmen von Cash Flow Hedges gegen Zinsänderungsrisiken designiert sind, können – bedingt durch den gegenläufigen Effekt der Sicherungsinstrumente (z.B. Zinsswaps) – bei Änderungen des Marktzinsniveaus nur im Fall von Ineffektivitäten der Sicherungsbeziehungen GuVWirkungen auftreten, d.h. das gesamte Zinszahlungsrisiko wird (nahezu) eliminiert.1253 Hingegen beeinflussen marktzinssatzbedingte Wertänderungen der Sicherungsinstrumente die Höhe des Eigenkapitals; bei einem Derivat entspricht dieses zinsbedingte Wertänderungsrisiko der Marktwertänderung bei hypothetischer Verschiebung der zum Abschlussstichtag geltenden Zinsstrukturkurve (BPV-Kalkulation ► 2.1.11.4).1254 Umgekehrt unterliegen
– bei Absicherungen gegen Zinsrisiken
1252 Vgl. BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 429; KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 4632;
KUHN/CHRIST (2011), Rz. 270; DELOITTE LLP (2018b), S. 1174; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 4308. 1253 Vgl. dazu und folgend primär BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 441f. Siehe zu den verschiedenen Zinsänderungsrisikoarten Abschnitt 2.1.10.2. 1254 Vgl. auch KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 4632.
531
– bezüglich variabel verzinslicher originärer Instrumente
5
Risikoberichterstattung
innerhalb von Fair Value Hedges gegen Zinsänderungsrisiken als Sicherungsinstrumente eingebundene Zinsswaps und FRAs bei Marktzinssatzänderungen keinem zinsbedingten Wertänderungsrisiko (außer die Sicherung ist ineffektiv), da die in der GuV erfasste Änderung durch die erfolgswirksame Buchwertanpassung des festverzinslichen Grundgeschäfts kompensiert wird. Allerdings muss das Zinszahlungsrisiko der variablen Seite des Zinsswap beachtet werden, welches sich aus dem Produkt der angenommenen Änderung des Marktzinsniveaus und dem Kapitalbetrag des Derivats bestimmen lässt.1255 Bei der Ermittlung der GuV-Auswirkungen für nicht in Sicherungsbeziehungen nach IFRS 9 eingebundene Derivate ist sowohl das Zinszahlungs- als auch das zinsbedingte Wertänderungsrisiko relevant. Reine Währungsderivate unterliegen hingegen keinen wesentlichen Zinsänderungsrisiken und können daher m.E. bei der Bestimmung der Sensitivitäten unberücksichtigt bleiben.1256
Tabelle 5-3
Auswirkungen von Marktzinssatzänderungen auf GuV und EK von Nicht-Banken Bewertungskategorie/
Betroffene Rechenwerke
Sicherungsinstrument
variabel verzinsliche Posten festverzinsliche Posten
FA_FVPL/FL_FVPL
verpflichtende Einstufung, originäres Instrument
verpflichtende Einstufung, derivatives Instrument
designiert (Fair-Value-Option, Ausfallrisikoposition)
FA_AC
GuV (Handelsergebnis)
GuV (Handelsergebnis)
GuV (Handelsergebnis) GuV (sonstiges Finanzergebnis) GuV (Zinsergebnis)
[keine Auswirkungen]
FA_FVOCI
Eigenkapitalinstrument Schuldinstrument
FL_AC
[Zuordnung verzinslicher Posten nicht möglich] GuV (Zinsergebnis)a a
GuV (Zinsergebnis)
OCI [keine Auswirkungen]
Derivative Sicherungsinstrumente
Fair Value Hedge gegen Zinsrisiken
Zinszahlungsrisiko: GuV (Zinsergebnis) [keine Auswirkungen bezüglich des zinsbedingten Wertänderungsrisikosb]
Cash Flow Hedge gegen Zinsrisiken
Zinsbedingtes Wertänderungsrisiko: OCIb [keine Auswirkungen bezüglich des Zinszahlungsrisikos]
a
Es sei denn, die Zinszahlungen aus dem Finanzinstrument sind als Grundgeschäft innerhalb eines Cash Flow Hedge designiert.
b
Es sei denn, die bilanzielle Sicherungsbeziehung ist mit wesentlichen Ineffektivitäten verbunden, die in der GuV (sonstiges Finanzergebnis) zu erfassen wären.
1255 Gl.A. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 4632. 1256 Vgl. zur Dominanz des Währungsrisikos bei Währungsderivaten auch IDW
(2017c), Rz. 45.
532
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4
Tabelle 5-3 fasst die vorstehenden Ausführungen zu den Auswirkungen von Marktzinssatzänderungen zusammen. Darin wird auch gezeigt, welche Ergebnisteile innerhalb des Finanzergebnisses bei Nicht-Banken wahrscheinlich betroffen sind.1257 Der hypothetische Ergebnis- bzw. Eigenkapitaleffekt (Differenz zum tatsächlich in der GuV bzw. in der Bilanz ausgewiesenen Wert) eines in die Analyse einbezogenen originären Finanzinstrumente-Postens lässt sich aus dem Produkt aus dessen Nominalwert (entsprechend des Bestands zum Abschlussstichtag) und der angenommenen Änderung des Marktzinssatzes bestimmen (Praxisbeispiele ► 6.4.10.2; 6.7.9.3).1258 Zur Umrechnung von in Fremdwährung lautenden Nominalwerten kann der Stichtagskurs (Kassawechselkurs) herangezogen werden. Die hypothetische Auswirkung eines zinsreagiblen Einzelpostens (FRA, Zinsswap, Währungsswap, Zins-/Währungsswap) auf Ergebnis oder Eigenkapital ergibt sich aus der potenziellen Veränderung des Marktwerts bei entsprechend unterstellter Verschiebung der zum Abschlussstichtag gültigen Zinsstrukturkurve.1259
5.4.4.4
Bestimmung der Sensitivitäten
Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko
IFRS 7 zufolge treten Wechselkursrisiken ausschließlich bei monetären Finanzinstrumenten auf, die auf eine andere Währung als die funktionale Währung, in der sie bewertet werden, lauten (IFRS 7.B23). Somit sind bei der Sensitivitätsanalyse nur monetäre Fremdwährungsgeschäfte relevant;1260 wechselkursbedingte Differenzen aus der Umrechnung von Abschlüssen in die Konzernwährung (Translationsrisiko) und aus nicht-monetären Posten wie gehaltene Eigenkapitalinstrumente können unberücksichtigt bleiben.1261
1257 Siehe zur Aufteilung des Finanzergebnisses Abschnitt 4.2.3. 1258 Vgl. dazu und folgend BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 442. Vgl. zu Letz-
terem auch DELOITTE LLP (2018b), S. 1177. 1259 Siehe hierzu die Praxisbeispiele in den Abschnitten 6.5.9.1, 6.5.9.2, 6.5.9.5, 6.5.9.6,
7.1.1.20 und 7.1.2.13. 1260 Darunter fallen auch konzerninterne Posten, wenn für diese währungsbedingte
Umrechnungsgewinne/-verluste nicht vollständig eliminiert werden, vgl. KUHN/ CHRIST (2011), Rz. 265; IDW (2017c), Rz. 27. 1261 Vgl. BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 429; KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 4621 und zum Translationsrisiko auch PWC (2016b), S. 47033 (47.108); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2725 (7A.10.660.80). Die Einbeziehung nicht-monetärer Posten ist m.E. möglich, wenn dies zu einer besseren Darstellung der Risikosituation führt. So wird es bspw. zulässig sein, eine im Rahmen eines Net Investment Hedge gegen Währungsrisiken abgesicherte Auslandbeteiligung bei der Sensitivitätsanalyse zu berücksichtigen, wie dies im Praxisbeispiel in Abschnitt 7.2.3.8 erfolgt. Für eine (freiwillige) Einbeziehung des Translationsrisikos plädieren HARR/ZEYER/EPPINGER (2009).
533
Ausschließlich das Transaktionsrisiko relevant
5
Risikoberichterstattung
Differenzierung nach Währungen
Darüber hinaus lassen sich IFRS 7 kaum Vorgaben entnehmen. Es wird lediglich gefordert, für jede Währung, die ein wesentliches Risiko für das Unternehmen darstellt, eine Sensitivitätsanalyse zu präsentieren (IFRS 7.B24).
Einbeziehungsaspekte
Bei der Frage, welche monetären Einzelposten in die wechselkursbedingten Sensitivitätsanalysen einzubeziehen sind, können die folgenden Aspekte von Relevanz sein:1262
Originäre Finanzinstrumente in Fremdwährung (und Zinsaufwendungen/-erträge aus diesen1263) werden ggf. durch den Einsatz von Währungsderivaten (Devisentermingeschäfte, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps) synthetisch in die funktionale Währung transferiert, womit sich die Berücksichtigung erübrigt – es sei denn, die Sicherungen weisen wesentliche Ineffektivitäten auf.
Originären finanziellen Vermögenswerten (Verbindlichkeiten) stehen ggf. in gleicher Höhe originäre finanzielle Verbindlichkeiten (Vermögenswerte) gegenüber (so genannte „Natural Hedges“), wodurch sich deren wechselkursbedingte Wertänderungen in der GuV ausgleichen und diese deshalb gleichfalls nicht einbezogen werden müssen.
Im Rahmen von Cash Flow Hedges gegen währungsbedingte Zahlungsschwankungen designierte Derivate sind grundsätzlich stets zu berücksichtigen, da hypothetische Wechselkursänderungen Auswirkungen auf das Eigenkapital haben.
In Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe eingebundene Finanzinstrumente können von der Analyse ausgeschlossen werden (außer die Sicherung ist mit Ineffektivitäten verbunden), weil sowohl die wechselkursbedingte Wertänderung der abgesicherten Investition (Grundgeschäft) als auch die gegenläufige Wertänderung des Sicherungsinstruments (Währungsderivat, Fremdwährungsverbindlichkeit) im Eigenkapital erfasst wird, bis die kumulierten Gewinne/Verluste mit dem Abgang des Grundgeschäfts zeitgleich in die GuV zu transferieren sind.1264
1262 Vgl. zu diesen BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 442f. Einer generellen Nicht-
berücksichtigung von währungsgesicherten Posten stimmen KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 4622 und IDW (2017c), Rz. 47 nicht zu. 1263 Vgl. zur generellen Berücksichtigung auch DELOITTE LLP (2018b), S. 1174. 1264 Laut DELOITTE LLP (2018b), S. 1183 handelt es sich bei dem Grundgeschäft (Nettovermögen des ausländischen Geschäftsbetriebs) nicht um ein Finanzinstrument; somit wäre nur das Sicherungsinstrument in die Analyse einzubeziehen.
534
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4
Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte lässt sich folgern, dass bei Nicht-Banken Währungssensitivitäten dann nur in äußerst geringem Maße bestehen, wenn die aus Transaktionen mit Finanzinstrumenten resultierenden Währungsrisiken umfassend eliminiert werden.1265 Trifft dies zu, entstehen diese ggf. noch auf Grund von Derivaten, die als Sicherungsinstrumente innerhalb von Cash Flow Hedges eingebunden sind, oder wegen Derivaten, die das Unternehmen weder im Rahmen von Fair Value Hedges noch zur wirtschaftlichen Sicherung bilanzwirksamer Geschäfte einsetzt. Bei Letzteren ist in erster Linie an Währungsderivate zu denken, die zur Absicherung bilanzunwirksamer Planpositionen eingegangen werden.
Währungssensitivitäten bei Nicht-Banken
Die hypothetische Auswirkung jedes einbezogenen originären Einzelpostens kann durch Vergleich des Buchwerts (der mit dem tatsächlichen Stichtagskurs umgerechnet wird) mit dem unter Heranziehung des hypothetischen Wechselkurses umgerechneten Wert bestimmt werden; die Differenz ist der anzugebende Betrag (Praxisbeispiele ► 6.4.10.2; 6.7.9.2; 7.2.3.8).1266 Bei Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Währungsswaps und Zins-/Währungsswaps lässt sich der GuV- bzw. Eigenkapitaleffekt über den Vergleich des tatsächlichen beizulegenden Zeitwerts mit dem Fair Value, der sich bei hypothetischer Veränderung der Wechselkurse ergibt, quantifizieren.1267
Bestimmung der Sensitivitäten
5.4.4.5
Sensitivitäten zu sonstigen Preisrisiken
Sonstige Preisrisiken ergeben sich z.B. aus Änderungen von Rohstoffpreisen oder Aktienkursen; das Unternehmen könnte etwa die Auswirkungen des Rückgangs bestimmter Börsenindizes, Rohstoffpreise oder anderer Risikofaktoren angeben (IFRS 7.B25). Mit Aktienkursrisiken verbundene Finanzinstrumente sind etwa Bestände an Anteilen anderer Unternehmen, Terminkontrakte und Kauf- oder Verkaufsoptionen in Bezug auf bestimmte Mengen an Eigenkapitalinstrumenten (IFRS 7.B26).
Auswirkungen sonstiger Kursund Preisrisiken
Fraglich ist, ob im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Rohstoffpreisrisiken auch die Auswirkungen auf nicht-finanzielle Posten wie etwa Öloder Edelmetallbestände berücksichtigt werden müssen (dürfen); bei strenger Auslegung stellt der Standard ausschließlich auf Risiken ab, die aus Finanzinstrumenten resultieren.1268 LÖW plädiert dafür, im Fall von stets einzubeziehenden Terminkontrakten auch die entsprechenden Basisinstru-
Einbeziehung
1265 Ähnlich dazu und folgend vgl. BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 443. 1266 Vgl. hierzu und in der Folge BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 443; KUHN/
SCHARPF (2006), Rz. 4622. 1267 Siehe dazu die Praxisbeispiele in den Abschnitten 6.5.9.3, 6.5.9.4, 6.5.9.5, 6.5.9.6,
7.2.1.9 und 7.2.2.6. 1268 Vgl. dazu und folgend LÖW (2005b), S. 2179. Vgl. auch DELOITTE LLP (2018b),
S. 1183.
535
– nichtfinanzieller Posten?
5
Risikoberichterstattung
mente in die Analyse aufzunehmen.1269 Enthalten bilanzielle Sicherungsbeziehungen Grundgeschäfte, die keine Finanzinstrumente darstellen und deshalb gemäß IFRS 7 nicht zu berücksichtigen sind, sollen DELOITTE zufolge zusätzliche Informationen bereitgestellt werden.1270 – eigene Eigenkapitalinstrumente
Eindeutig geregelt wird hingegen, dass für vom Unternehmen als (nach IAS 32) eigene Eigenkapitalinstrumente eingestufte Finanzinstrumente keine Sensitivitätsanalyse erforderlich ist (IFRS 7.B28).
Bestimmung der Sensitivitäten
Der Effekt auf Ergebnis oder Eigenkapital lässt sich in analoger Weise ermitteln wie bei der Bestimmung von Währungssensitivitäten, d.h. der tatsächliche Fair Value wird einem hypothetischen beizulegenden Zeitwert gegenübergestellt. Für in Bestand befindliche Aktienoptionen kann etwa analysiert werden, wie sich der Fair Value bei einem angenommenen höheren oder niedrigeren Kurs des Basisobjekts entwickelt (Praxisbeispiel ► 6.9.12.2). Bei Kenntnis der Wertreagibilität eines Einzelpostens zu einem Index besteht z.B. ferner die Möglichkeit, eine Veränderung des Indexniveaus zu unterstellen und die daraus resultierende Wertänderung zu quantifizieren (Praxisbeispiel ► 6.4.10.3).
5.4.4.6 Begriff des Value at Risk
Value-at-Risk-Modelle
Value-at-Risk-Modelle werden zum Risiko-Controlling von Finanzinstituten eingesetzt; zunehmend lässt sich deren Nutzung auch von Nicht-Banken feststellen. Der „Value at Risk“ ist der maximal auftretende Verlust im Handelsbuch einer Bank, d.h., er bezieht sich auf künftige Marktpreisänderungen.1271 Die Risikokennzahl wird für einen bestimmten Zeitraum und auf Basis eines vorgegebenen Konfidenzintervalls berechnet; dabei werden auch gegenseitige Abhängigkeiten der Risikovariablen (Interdependenzen) über Korrelationsanalysen berücksichtigt. Bspw. liegt der für den nächsten Handelstag maximal mögliche Verlust eines Portfolios von 1 Mio. € mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von 5% bei 150.000 €. Anders ausgedrückt sagt der Value at Risk aus, dass mit 95%iger Wahrscheinlichkeit der Wert des Portfolios größer als 850.000 € sein wird. Sofern das Unternehmen seine Risiken mittels Value-at-Risk-Modellen steuert, ist es alternativ zu den Angabepflichten von IFRS 7.40 zulässig, Risikoinformationen auf Basis dieser Analysen bereitzustellen. Dies wird ermöglicht, obwohl derartige Modelle nicht die Effekte auf Ergebnis und Eigenkapital zeigen (IFRS 7.BC61): IFRS 7.B20 weist explizit darauf hin, dass Value-at-
1269 Gl.A. SCHARPF (2006), S. 46; KUHN/CHRIST (2011), Rz. 273. 1270 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 1183f. 1271 Vgl. dazu und folgend m.w.V. STAUBER (2004), S. 285. Vgl. zum Value at Risk
auch SCHMIDT (2014), S. 64-72.
536
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4
Risk-Sensitivitätsanalysen auch dann akzeptiert werden, wenn sie nur potenzielle Verluste messen. Neben den Risikowerten an sich ist dabei gemäß IFRS 7.41 zum einen die gewählte Methode zu erläutern – einschließlich der wesentlichen zu Grunde liegenden Parameter und Annahmen. Zum anderen muss die mit der Methode verfolgte Zielsetzung und deren Beschränkungen beschrieben werden. Die letzteren Limitierungen beziehen sich hierbei auf diejenigen, welche ursächlich dafür sind, dass sich Informationen nicht ausreichend in den beizulegenden Zeitwerten der betroffenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten niederschlagen.
Präsentation des Modells mit Hintergrundinformationen
Im Rahmen der Erläuterungen zur gewählten Methode sowie der zu Grunde liegenden Parameter kann das Unternehmen z.B. die Art des verwendeten Value-at-Risk-Modells (z.B. eine „Monte-Carlo-Simulation“) und dessen wesentliche Annahmen (z.B. Haltedauer, Konfidenzintervall) offenlegen (IFRS 7.B20). Ferner lassen sich der historische Beobachtungszeitraum und die Gewichtung der Beobachtungen in diesem Zeitraum angeben und die Behandlung von Optionen in den Berechnungen beschreiben. Des Weiteren kann erläutert werden, welche Volatilitäten und Korrelationen (oder alternativ welche Monte-Carlo-Simulationen der Wahrscheinlichkeitsverteilung) Verwendung finden (IFRS 7.B20). Der Rückgriff auf Value-at-Risk-Modelle zur Erfüllung der Angabepflichten zu Marktrisiken ist mittlerweile gängige Praxis. Dies lässt sich anhand folgender Beispiele belegen:1272
BASF veröffentlicht Value-at-Risk-Werte und zugehörige Exposures in tabellarischer Form für Warenderivate und Edelmetallhandelspositionen.1273
BMW macht tabellarische Angaben zu Währungs-, Zins- und Rohstoffpreisrisiken, die über Cashflow-at-Risk-Modelle bestimmt werden. Neben den Auswirkungen wird auch das Exposure offengelegt. In Bezug auf Währungsrisiken publiziert das Unternehmen Tabellen zu den geplanten Fremdwährungstransaktionen und den daraus möglicherweise resultierenden negativen Effekten; mit Blick auf Zinsrisiken veröffentlicht es Tabellen mit Marktwerten der 5 größten Zinsportfolios und de1272 Einen besseren Beleg liefert die empirische Studie von HÜTTERMANN, der Sensi-
tivitätsanalysen von insgesamt 97 Unternehmen (Banken, Versicherungen ausgeschlossen) aus dem DAX, dem MDAX und dem TecDAX zwischen 2014 und 2016 untersucht hat. Danach legten rund 17% der Unternehmen mehrfaktorielle Sensitivitätsanalysen (d.h. Value-at-Risk-Modelle oder Ähnliche) offen, vgl. HÜTTERMANN (2018), S. 69. 1273 Vgl. GB 2016 von BASF, S. 209. Es wird der Varianz-Kovarianz-Ansatz angewandt. Die Berechnungen basieren auf Konfidenzintervallen von 95% bzw. 98% sowie auf einer Haltedauer von einem Tag.
537
Bedeutung in der Praxis
5
Risikoberichterstattung
ren mögliche Marktwertschwankungen (-verluste). Bezüglich Rohstoffpreisrisiken werden das Volumen der geplanten Einkäufe sowie die negativen Materialkosteneffekte in Tabellen dargestellt.1274
DAIMLER gibt für die Berichts- und die Vergleichsperiode End-, Höchst-, Tiefst- und Durchschnittsstände des Value at Risk in Bezug auf Wechselkursrisiken und Rohstoffpreisrisiken aus derivativen Finanzinstrumenten sowie hinsichtlich Zinsänderungsrisiken in einer Tabelle an.1275
E.ON publiziert sowohl Profit-at-Risk- als auch Value-at-Risk-Werte. Zur Darstellung der Währungsrisiken wird ein Value at Risk aus der Währungsumrechnung von Geldanlagen und -aufnahmen angegeben. Risiken aus Warengeschäften werden anhand des Profit at Risk (d.h. der potenziellen negativen Wertänderung der offenen Positionen) beziffert.1276
In tabellarischer Form zeigt HENKEL Value-at-Risk-Werte in Bezug auf Währungsrisiken.1277
LINDE gibt den Value at Risk ebenfalls für Wechselkursrisiken an.1278 RWE nutzt die Value-at-Risk-Methodik zur Darstellung von Fremdwährungs- und Kurswertrisiken sowie von Warenpreisrisiken des Handelsgeschäfts. Für Zinsrisiken kommt ein Cashflow-at-Risk-Modell zum Einsatz.1279
1274 Vgl. BMW-GB 2016, S. 170-172. Die Planwerte und möglichen negativen Effekte
1275
1276
1277
1278
1279
538
beziehen sich jeweils auf das folgende Geschäftsjahr. Das Konfidenzintervall beträgt 95% (Währungs- und Rohstoffpreisrisiken) bzw. 99,98% (Zinsrisiken). Den Berechnungen liegt eine Haltedauer von bis zu einem Jahr (Währungs- und Rohstoffpreisrisiken) bzw. von 250 Tagen (Zinsrisiken) zu Grunde. Vgl. GB 2016 von DAIMLER, S. 282f. Es wird ein Konfidenzintervall von 99% und eine Haltedauer von 5 Tagen herangezogen. Für Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiken greift das Unternehmen auf den Varianz-Kovarianz-Ansatz zurück; für Rohstoffpreisrisiken wird eine Monte-Carlo-Simulation zu Grunde gelegt. Vgl. E.ON-GB 2016, S. 198-200. Der Value at Risk basiert auf einem Konfidenzintervall von 99%. Beim Profit at Risk wird ein Konfidenzintervall von 95% unterstellt und der Berechnung liegt ein dreijähriger Planungshorizont zu Grunde. Vgl. GB 2016 von HENKEL, S. 163f. Der Value at Risk beruht auf dem VarianzKovarianz-Ansatz. Es wird ein Konfidenzintervall von 95% sowie ein Zeithorizont von einem Jahr unterstellt. Als Basis dienen die operativen Buch- und Planwerte in Fremdwährung mit einem Planungshorizont von üblicherweise 9 Monaten. Vgl. LINDE-GB 2016, S. 164. Das herangezogene Konfidenzintervall liegt bei 97,5% für eine Haltedauer von 12 Monaten. Historische Daten reichen 250 Werktage zurück. Vgl. GB 2016 von RWE, S. 144f. Beiden Berechnungsvarianten liegt ein Konfidenzintervall von 95% zu Grunde. Beim Value at Risk wird eine Haltedauer von einem Tag und beim Cashflow at Risk von einem Jahr unterstellt.
Quantitative Angabepflichten zu Risiken
5.4
SIEMENS veröffentlicht Value-at-Risk-Werte für Fremdwährungs-, Zinsund Aktienkursrisiken.1280
In Bezug auf Zins- und Währungsrisiken macht VOLKSWAGEN für den Teilkonzern Finanzdienstleistungen Angaben zu Marktpreisrisiken mittels Value-at-Risk-Werten, wohingegen für die übrigen Tochterunternehmen Sensitivitätsanalysen offengelegt werden.1281
5.4.4.7
Angaben bei Unrepräsentativität
Nach IFRS 7.42 werden weitere Angaben verlangt, falls die gemäß IFRS 7.40 oder IFRS 7.41 bereitgestellten Risikoanalysen nicht repräsentativ sind. Dies trifft z.B. dann zu, wenn die Analysen das Risiko zum Abschlussstichtag als Grundlage verwenden, dieses aber nicht das Risiko während des Geschäftsjahres widerspiegelt. Sind die Angaben unrepräsentativ, müssen die Tatsache an sich und die Gründe dafür angegeben werden. IFRS 7.IG37 führt Hinweise auf, in welchen Fällen eine Sensitivitätsanalyse nicht repräsentativ ist und damit die in IFRS 7.42 geforderten zusätzlichen Angaben zu machen sind. Dies liegt etwa vor, wenn
Finanzinstrumente Bestimmungen enthalten, deren Effekte nicht über die Sensitivitätsanalyse ersichtlich sind (z.B. Optionen, die in der gewählten Änderungsbandbreite der Risikovariablen „aus dem Geld“ bzw. „im Geld“ bleiben);
finanzielle Vermögenswerte nicht liquide sind (z.B. wenn ein niedriges Transaktionsvolumen gleichartiger Vermögenswerte vorliegt und das Unternehmen Schwierigkeiten hat, eine Gegenpartei zu finden);
in großem Umfang in finanzielle Vermögenswerte investiert wurde, die man beim vollständigen Verkauf im Vergleich zu kleineren Paketen mit einem Ab- oder Aufschlag zum notierten Marktpreis veräußern muss. Was beim Vorliegen der jeweiligen zuvor aufgezählten Fälle offengelegt werden sollte, ist in IFRS 7.IG38-IG40 beschrieben. Trifft erstgenannter Tatbestand zu, wird empfohlen, die Vereinbarungen und Bedingungen der Option, den Effekt auf das Ergebnis bei Ausübung der Option sowie eine 1280 Vgl. SIEMENS-GB 2016, S. 101f. Man nimmt ein Konfidenzintervall von 99,5% und
eine Haltedauer von 10 Tagen an. Für das Fremdwährungsrisiko berücksichtigt werden Bilanzposten, schwebende Geschäfte sowie Zahlungsströme aus innerhalb von 12 Monaten erwarteten Transaktionen. Der Value at Risk bezüglich Aktienkursrisiken berechnet sich auf Basis von Marktwerten gehaltener börsennotierter Anteile. 1281 Vgl. GB 2016 von VOLKSWAGEN, S. 295 und S. 298. Das Konfidenzintervall liegt bei 99%. Der Zeithorizont beträgt 40 Tage. Historische Marktdaten reichen 1.000 Handelstage zurück.
539
Beispielfälle
5
Risikoberichterstattung
Beschreibung bezüglich der Sicherung des Risikos anzugeben. Im Fall illiquider finanzieller Vermögenswerte sollten Angaben zu den Gründen für die mangelnde Liquidität sowie dazu, wie das Unternehmen sich gegen das Risiko absichert, gemacht werden. Beim Vorliegen des hier in der Aufzählung zuletzt genannten Sachverhalts wird nahegelegt, die Bezeichnung des Wertpapiers, die Beteiligungsquote, die Ergebnisauswirkung sowie Informationen darüber, wie die Absicherung gegen das Risiko erfolgt, bereitzustellen.
5.4.4.8
Erhebungsaspekte und Umsetzung in der Praxis
Bei Nicht-Banken werden sich die Sensitivitätsanalysen im Wesentlichen auf Zins- und Währungsrisiken beziehen; ggf. kommen auch andere Preisrisiken in Frage.1282 Sofern im Konzern das Zins- und Währungsmanagement nicht von zentraler Stelle durchgeführt wird, lassen sich die zur Bestimmung der Sensitivitäten benötigten Basisdaten wahrscheinlich nur über gesonderte Erhebungen generieren. Konzernweite Abfrageprozesse sind insbesondere für nicht unmittelbar im Risikomanagementfokus des Konzerntreasury stehende Finanzinstrumente – wie bspw. Zahlungsmittel oder Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen – kaum vermeidbar. In der Praxis wird den Anforderungen meist durch Erläuterungen in Textform innerhalb des Anhangs des Abschlusses nachgekommen.1283 Wenige DAX-Unternehmen verweisen im Anhang auf die entsprechenden Angaben im Lagebericht.1284 Häufiger sind Tabellen zur Darstellung der Sensitivitäten.1285
1282 Vgl. hierzu und in der Folge BRÜCKS/KERKHOFF/STAUBER (2006b), S. 434. Vgl.
ferner auch die Studie von HÜTTERMANN (2018), S. 68 (siehe Fn. 1272), wonach die Anzahl der Währungs- und Zinssensitivitäten im Vergleich zu anderen Sensitivitäten dominiert. 1283 Vgl. HÜTTERMANN (2018), S. 68. 1284 Letzteres wird so praktiziert von BAYER (vgl. GB 2016, S. 176f.); ADIDAS (vgl. GB 2016, S. 128f.). Vgl. dazu auch HÜTTERMANN (2018), S. 68. 1285 Vgl. hierzu die GB 2016 von CONTINENTAL, S. 196f.; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 154f.; HEIDELBERGCEMENT, S. 256; LINDE, S. 164; MERCK, S. 241f. sowie den GB 2015/2016 von THYSSENKRUPP, S. 210.
540
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
6 Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.1
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
6.1.1
Begriffe
Was unter die Begriffe „Zahlungsmittel“ und „Zahlungsmitteläquivalente“ fällt, lässt sich IAS 7 „Kapitalflussrechnungen“ entnehmen (IAS 7.6):
Zahlungsmittel umfassen Barmittel und Sichteinlagen. Zahlungsmitteläquivalente sind kurzfristige, äußerst liquide Finanzinvestitionen, die sich jederzeit in bestimmte Zahlungsmittelbeträge umwandeln lassen und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Als Beispiele für Zahlungsmittel können Schecks, Kassenbestände, Bundesbankguthaben oder Sichteinlagen bei Kreditinstituten genannt werden. Gemäß IAS 7.7 dienen diese dazu, kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Sie werden gewöhnlich nicht zu Investitions- oder anderen Zwecken gehalten. Ferner wird über IAS 7.7 klargestellt, dass eine Finanzinvestition im Regelfall nur dann zu den Zahlungsmitteläquivalenten gehört, wenn sie – gerechnet vom Erwerbszeitpunkt – eine Restlaufzeit von nicht mehr als etwa 3 Monaten besitzt.
6.1.2
Kategorisierung
Für Kassenbestände und dergleichen wird überwiegend die Bewertungskategorie FA_AC in Frage kommen.1286 Einige Unternehmen stufen Zahlungsmitteläquivalente (wie z.B. Geldmarktfonds oder Wertpapiere) als 1286 Vgl. dazu z.B. die Zwischenberichte Q1 2018 von BAYER, S. 31; DAIMLER, S. 39;
DEUTSCHE TELEKOM, S. 46; LINDE, S. 24f.; den Quartalsbericht Q1 2018 von BMW, S. 52; den Finanzbericht Q1 2018 von CONTINENTAL, S. 36; die Quartalsfinanzberichte Q1 2018 von FRESENIUS, S. 43; HEIDELBERGCEMENT, S. 20; die Quartalsmitteilung Q1 2018 von PROSIEBENSAT.1, S. 22. Vgl. auch MANNIGEL/WÜEST (2015), S. 477.
© Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2019 J. Stauber, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken, https://doi.org/10.1007/978-3-658-23234-4_6
541
6.1
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
FA_FVPL ein.1287 Möglich ist für diese m.E. auch die Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D). Ein Anwendungsfall der Fair-Value-Option dürfte für Zahlungsmittel usw. kaum denkbar sein.
6.1.3 Ansatz und Ausweis
Bilanzierung
Finanzinstrumente sind generell bilanziell zu erfassen, wenn das Unternehmen Vertragspartei wird (► 3.5.2). Bei Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten in Form von Schecks, Kassenbeständen und Sichteinlagen ist dies der Zeitpunkt des Geldzuflusses bzw. der -gutschrift. Im Fall von Wertpapieren liegt ggf. ein marktüblicher Vertrag vor, womit grundsätzlich ein Wahlrecht zur Erfassung zum Handels- oder zum Erfüllungstag besteht (► 3.5.4). Verpflichtungen zur Saldierung (► 3.6.1) mit finanziellen Verbindlichkeiten ergeben sich normalerweise nicht. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind in der Regel dem kurzfristigen Bereich zuzuordnen (► 3.6.3). Nicht als „Zahlungsmittel“ bzw. „Zahlungsmitteläquivalente“ ausgewiesen werden dürfen im Zuge der Stellung von Barsicherheiten (Kassenbestände, Sichteinlagen) erfasste Forderungen sowie gestellte unbare finanzielle Sicherheiten wie z.B. Wertpapiere.1288 Die genannten Posten lassen sich nicht jederzeit in Zahlungsmittel umwandeln.
Bewertung
Erstmalig müssen Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (► 3.8.1). Bei Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten in Form von Schecks, Kassenbeständen und Sichteinlagen entspricht der Fair Value regelmäßig dem Nominal- bzw. Nennwert;1289 bei Wertpapieren wird der beizulegende Zeitwert normalerweise durch den Transaktionspreis (bei Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_AC bzw. zur Bewertungskategorie FA_FVOCI ggf. unter Einbeziehung von Transaktionskosten) bestimmt (► 3.8.5). In Fremdwährung lautende Posten sind zum am jeweiligen Tag des Geschäftsvorfalls gültigen Kassawechselkurs in die funktionale Währung zu transferieren (► 3.12.2).1290
1287 Dies wird z.B. praktiziert von BMW, CONTINENTAL, FRESENIUS, HEIDELBERG-
CEMENT, LINDE (siehe vorherige Fn.). 1288 Siehe zur Bilanzierung von Sicherheiten weiterführend Abschnitt 6.14. 1289 So geben z.B. die DAX-Unternehmen BEIERSDORF (siehe GB 2016, S. 62), BMW
(siehe GB 2016, S. 127), INFINEON (siehe GB 2016, S. 132) und MERCK (siehe GB 2016, S. 254) an, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Nennbzw. Nominalwert zu bilanzieren. 1290 Zur Umrechnung von Vermögenswerten wird in der Literatur der Rückgriff auf Briefkurse empfohlen; man kann jedoch auch Mittelkurse verwenden.
542
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
6.1
Auch die Folgebewertung wird in der Regel zum Nominalwert erfolgen; die bei Einstufung als FA_AC heranzuziehenden fortgeführten Anschaffungskosten entsprechen normalerweise diesem Betrag. Posten in Fremdwährung sind zum Stichtag bzw. Transaktionstag unter Verwendung des Kassawechselkurses erfolgswirksam in die funktionale Währung umzurechnen (► 3.12.3.3). Bei Zahlungsmitteläquivalenten in Form von Wertpapieren, die das Unternehmen der Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zuordnet, muss zwar zum Fair Value bilanziert werden, signifikante Abweichungen zum Buchwert können dank der Vorgabe unwesentlicher Wertschwankungen allerdings nicht auftreten. Für der Bewertungskategorie FA_AC oder der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zugeordnete Posten sind ferner die Wertberichtigungsvorschriften des IFRS 9 (► 3.10) einschlägig. In der Regel kommt hierbei das Standardmodell (► 3.10.5) zur Anwendung.1291 Wegen der Definitionsmerkmale von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten (äußerst liquide, unwesentliche Wertschwankungen; Wertpapiere mit Investment-Grade-Rating) wird die Bestimmung und Erfassung erwarteter Kreditverluste normalerweise auf Basis der 12M_ECL (Stufe 1) erfolgen.1292 Finanzielle Vermögenswerte hat das Unternehmen dann auszubuchen, wenn die vertraglichen Rechte auf Cashflows auslaufen oder wenn der Posten übertragen wird und die Übertragung die Ausbuchungskriterien des IFRS 9.3.2.6 erfüllt (► 3.13.1.1). Für Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente bedeutet dies, dass sie regelmäßig zu dem Zeitpunkt von der Bilanz entfernt werden, zu dem man die Geldmittel abgibt bzw. zu dem das Wertpapier verkauft wird.
6.1.4
Angabepflichten
In Verbindung mit Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sollten kaum Angabepflichten entstehen:
Neuzuordnungen und Wertminderungen ergeben sich in der Regel nicht.
Als Sicherheiten gehaltene Barmittel usw. dürfen nicht unter den Zahlungsmitteln ausgewiesen werden.
1291 Vgl. dazu die Quartalsfinanzberichte Q1 2018 von FRESENIUS, S. 28; HEIDELBERG-
CEMENT, S. 19. 1292 Vgl. Quartalsfinanzbericht Q1 2018 von FRESENIUS, S. 28.
543
Ausbuchung
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Ausfallrisiken bestehen für derartige Posten normalerweise nicht (oder nur in geringem Umfang), womit gleichfalls auch keine (wesentlichen) Wertberichtigungen auftreten können.
Die Angabe der beizulegenden Zeitwerte kann unter Bezugnahme auf IFRS 7.29 entfallen, da die Buchwerte vernünftige Näherungswerte für die Fair Values darstellen (► 3.4.5.2). Folglich dürften sich die Offenlegungspflichten auf die Bereitstellung der Buchwerte nach Bewertungskategorien beschränken.
6.2
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
6.2.1
Kategorisierung
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden im Normalfall der Bewertungskategorie FA_AC zugeordnet.1293 Eine Einstufung als FA_FVPL ergibt sich, wenn das Unternehmen die Forderungen über Factoring- oder ABS-Transaktionen veräußert (siehe unten).1294 Darüber hinaus ist eine Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) möglich.1295 Die Anwendung der Fair-Value-Option dürfte kaum in Frage kommen. Wird der Forderungsbestand regelmäßig im Rahmen von ABS-/FactoringTransaktionen veräußert und führt dies bei Veräußerung zur vollständigen Ausbuchung der Forderungen, handelt es sich weder um Geschäftsmodell 1 noch um Geschäftsmodell 2; die noch nicht veräußerten Forderungen sind der Bewertungskategorie FA_FVPL zuzuordnen.1296 Sofern das Unternehmen nur einen Teil der Forderungen verkauft (z.B. nur kreditversicherte 1293 Vgl. diesbezüglich z.B. die Zwischenberichte Q1 2018 von BAYER, S. 31; DAIMLER,
S. 35 und S. 39; DEUTSCHE TELEKOM, S. 46; LINDE, S. 24f.; den Quartalsbericht Q1 2018 von BMW, S. 52; den Finanzbericht Q1 2018 von CONTINENTAL, S. 36; die Quartalsfinanzberichte Q1 2018 von FRESENIUS, S. 43; HEIDELBERGCEMENT, S. 20; die Quartalsmitteilung Q1 2018 von PROSIEBENSAT.1, S. 22. Vgl. dazu auch HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2432; VON OERTZEN (2016a), Rz. 9; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 185; PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 245; DELOITTE LLP (2018b), S. 56. 1294 Vgl. THOMAS (2017), S. 138; PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 245. Bspw. nehmen die Zuordnung als FA_FVPL CONTINENTAL, DEUTSCHE TELEKOM, HEIDELBERGCEMENT (siehe vorherige Fn.) vor. 1295 So praktiziert von CONTINENTAL, DEUTSCHE TELEKOM, FRESENIUS (siehe Fn. 1293). 1296 Vgl. dazu und folgend PWC (2017b), S. 42061-42063 (FAQ 42.31.6); GANSSAUGE/ MAIER (2018), S. 134.
544
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen oder ausschließlich Forderungen der Kunden mit einer gewissen Bonität) und die Forderungen beim Verkauf ausgebucht werden, liegt Geschäftsmodell 2 (Bewertungskategorie FA_FVOCI, Unterkategorie FA_FVOCI_D) vor – außer der Forderungsbestand lässt sich in ein Teilportfolio mit Zuordnung zum Geschäftsmodell 1 (Bewertungskategorie FA_AC) und in ein Teilportfolio mit Zuordnung zum Geschäftsmodell 2 aufteilen.1297 Für letztere Zuordnung zu Teilportfolien müssen die entsprechenden Forderungen identifizierbar sein und einem gesonderten Management unterliegen. Falls hingegen Forderungen verkauft werden und das Unternehmen zwar eine Vorabzahlung für die verkauften Forderungen erhält, die Forderungen aber nicht auszubuchen sind, da das Unternehmen durch eine Garantie im Wesentlichen das Ausfallrisiko zurückbehält, kommt PWC zufolge wahlweise auch eine Einstufung als Geschäftsmodell 1 in Frage.1298 Finanzielle Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn die Übertragung einer Forderung nicht zu einer Ausbuchung berechtigt, oder die infolge des Ansatzes des anhaltenden Engagements zu erfassen sind (► 6.2.5.3), werden nicht „klassisch“ nach IFRS 9, sondern anhand von „Sondervorschriften“ bilanziert (► 3.3.2.3). M.E. sollte daher eine Zuordnung zu einer Bewertungskategorie nicht erfolgen.
6.2.2
Ansatz und Ausweis
Finanzinstrumente hat man zwar generell zum Vertragsabschlusszeitpunkt zu erfassen (► 3.5.2), von dieser Regel ausgenommen sind jedoch finanzielle Vermögenswerte wie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die infolge einer festen Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen erworben bzw. eingegangen wurden. Derartige Posten muss das Unternehmen allgemein erst ansetzen, wenn mindestens eine Vertragspartei den Vertrag erfüllt hat (► 3.5.3.2). Demnach werden Forderungen zu dem Zeitpunkt anzusetzen sein, zu dem die Voraussetzungen für die Erfassung von Umsatzerlösen nach IFRS 15 (insbesondere IFRS 15.31) gegeben sind, d.h. mit der Erfüllung der Leistungsverpflichtung. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung eines zugesagten Guts oder einer zuge-
1297 Vgl. dazu generell auch ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3609. Vgl. ferner
THOMAS (2017), S. 138. 1298 Gl.A. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2333 (7A.4.110.80, 90) und offensichtlich
ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3612f. Vgl. dazu auch WOLSIFFER u.a. (2016), S. 732. Im Fall von Durchleitungsvereinbarungen gilt das Wahlrecht laut PwC indes nicht, vgl. PWC (2017b), S. 42063 (FAQ 42.31.6). Siehe zur Ausbuchung von Forderungen weiterführend Abschnitt 6.2.5.
545
6.2
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
sagten Dienstleistung erfolgt, wodurch der Kunde die Verfügungsgewalt über die übertragenen Güter/Dienstleistungen erlangt.1299 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen hat man unabhängig von der Laufzeit stets dem kurzfristigen Bereich zuzuordnen (IAS 1.68; Fristigkeitseinstufung ► 3.6.3). Die Verpflichtung zur Saldierung (► 3.6.1) mit finanziellen Verbindlichkeiten wird sich bei den Posten überwiegend nicht ergeben, da normalerweise kein einklagbares Recht zur Aufrechnung besteht. Für übertragene Forderungen, die nicht die Voraussetzungen für eine Ausbuchung erfüllen, besteht in jedem Fall ein Verrechnungsverbot.
6.2.3
Bewertung
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die gemäß IFRS 15 keine signifikante Finanzierungskomponente (d.h. der Kunde hat keinen wesentlichen Nutzen aus der Finanzierung ► 3.10.7) aufweisen, werden erstmalig zum Transaktionspreis im Sinne von IFRS 15 bewertet (IFRS 9.5.1.3). Ein Kontrakt enthält gemäß IFRS 15.60 eine signifikante Finanzierungskomponente, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Zahlungszeitpunkt (entweder explizit oder implizit) für den Kunden oder das Unternehmen einen signifikanten Nutzen aus einer Finanzierung der Übertragung der Güter oder Dienstleistungen auf den Kunden darstellt. Der Transaktionspreis im Sinne von IFRS 15 ist eine Gegenleistung, die ein Unternehmen im Austausch für die Übertragung zugesagter Güter oder Dienstleistungen auf einen Kunden voraussichtlich erhalten wird (IFRS 15.47, Anhang A). Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bzw. solche mit signifikanter Finanzierungskomponente (d.h. der Kunde hat einen wesentlichen Nutzen aus der Finanzierung ► 3.10.7) müssen erstmalig zum Barwert angesetzt werden; dabei ist ein Diskontierungszinssatz zu berücksichtigen, der dem Marktzinssatz für das Finanzinstrument – bzw. einem Zinssatz, der bei einem gesonderten Finanzierungsgeschäft mit dem Kunden (ggf. unter Berücksichtigung von Sicherheiten) herangezogen würde – entspricht (IFRS 9.B5.1.1; IFRS 15.60, 64).1300 In der Folge hat man die Buchwerte auf Basis der Effektivzinsmethode fortzuschreiben. Der zur Erstbewertung heranzuziehende Betrag entspricht bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen überwiegend dem vereinbarten Kaufpreis der erbrachten Leistung bzw. dem ursprünglichen Rechnungsbetrag, da sich 1299 Vgl. auch VON OERTZEN (2016a), Rz. 10; PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018),
S. 245. 1300 Bei Posten mit signifikanter Finanzierungskomponente, aber eines erwartet
kurzen Zahlungsziels (siehe Fn. 664) kann gemäß IFRS 15.63 wahlweise auf die Abzinsung verzichtet werden.
546
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
wesentliche Abzinsungseffekte auf Grund der mehrheitlich kurzfristigen Posten in der Regel nicht ergeben dürften.1301 Auch sollte der Folgebuchwert für die Mehrzahl der Fälle dem ursprünglich angesetzten Betrag entsprechen. In Fremdwährung begebene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden erstmalig zum am Tag der Ausreichung gültigen Kassawechselkurs umgerechnet (► 3.12.2).1302 Sind sie am Stichtag noch in Bestand, hat das Unternehmen die stets monetären Posten zum dann gültigen Kassawechselkurs erfolgswirksam in die funktionale Währung zu transferieren (► 3.12.3.3).
6.2.4
Wertberichtigung
6.2.4.1
Anwendung des Vereinfachungsmodells
Bei Nicht-Banken werden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen überwiegend keine signifikante Finanzierungskomponente enthalten und damit wird das Vereinfachungsmodell (► 3.10.7) zwingend zur Anwendung kommen. Falls die Posten hingegen eine signifikante Finanzierungskomponente einschließen (z.B. auf Grund eines sehr langen Zahlungsziels in Verbindung mit einem hohen Abzinsungssatz1303), ist das Vereinfachungsmodell wahlweise anwendbar. Dieses Wahlrecht werden die Mehrzahl der Unternehmen in Anspruch nehmen.1304 Dadurch entfällt die regelmäßige Überprüfung, ob sich das Ausfallrisiko wesentlich erhöht hat. Darüber hinaus können im Vereinfachungsmodell zur Bestimmung der L_ECL verein-
1301 Vgl. ZEYER (2008b), S. 141. Sind die Abzinsungseffekte hingegen wesentlich,
müssen die Forderungen zum Barwert angesetzt werden. 1302 Bei der Umrechnung von Vermögenswerten wird empfohlen, Briefkurse heran-
zuziehen; es werden allerdings auch Mittelkurse für zulässig erachtet. 1303 Gemäß IFRS 15.64 ist bei der Bestimmung des Transaktionspreises ein Abzin-
sungssatz heranzuziehen, den das Unternehmen auch bei einem gesonderten Finanzierungsgeschäft mit dem Kunden verwenden würde (d.h. die Bonität des Kunden und etwaige Sicherheiten sind zu berücksichtigen). 1304 So nutzen z.B. BAYER, BMW, DAIMLER, DEUTSCHE TELEKOM, FRESENIUS, HEIDELBERGCEMENT, MERCK und PROSIEBENSAT.1 für operative Forderungen das Vereinfachungsmodell. Vgl. dazu die Zwischenberichte Q1 2018 von BAYER, S. 32; DAIMLER, S. 36; DEUTSCHE TELEKOM, S. 34 (mit expliziter Bezugnahme auf Posten mit signifikanter Finanzierungskomponente); den Quartalsbericht Q1 2018 von BMW, S. 51; die Quartalsfinanzberichte Q1 2018 von FRESENIUS, S. 28; HEIDELBERGCEMENT, S. 19; die Quartalsmitteilungen Q1 2018 von MERCK, S. 53; PROSIEBENSAT.1, S. 23.
547
6.2
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
fachte Methoden herangezogen werden, wie insbesondere Wertberichtigungstabellen bzw. -matrizen.1305
6.2.4.2
Anwendung von einfachen Wertberichtigungstabellen
Innerhalb des Vereinfachungsmodells ist es grundsätzlich zulässig, erwartete Kreditverluste anhand von Wertberichtigungstabellen zu ermitteln. Eine solche Wertberichtigungstabelle ist beispielhaft in Tabelle 3-26 (► 3.10.12.4) dargestellt. Darin werden die Forderungen zum Abschlussstichtag nach Überfälligkeiten gruppiert. Die Überfälligkeitsbereiche sind mit unterschiedlichen Ausfallraten hinterlegt, die das Unternehmen beispielsweise über historische (statistische) Daten ableitet. Die Wertberichtigung pro Forderungsgruppe (nach Überfälligkeiten) zum Abschlussstichtag ergibt sich dann aus dem Produkt aus Buchwert und jeweiliger Ausfallrate; die Veränderung zur Vorperiode entspricht dem zu erfassenden Wertminderungsaufwand bzw. -ertrag. Es wird es in der Regel nicht ausreichend sein, für die einzelnen Überfälligkeitsgruppen standardisierte (d.h. einheitliche) Ausfallraten heranzuziehen – auch wenn diese über historische Daten abgeleitet werden.1306 Vielmehr hat man die Ausfallraten entsprechend der Überfälligkeitsstruktur der historischen Daten abzuleiten, sodass Forderungsgruppen mit höheren Überfälligkeiten erwartungsgemäß höhere Ausfallraten aufweisen. Zudem sind die historischen Daten ggf. anzupassen, um zukunftsgerichtete Informationen (z.B. in Bezug auf die Branche, auf die Region, auf die kundenspezifischen Risiken, auf makroökonomische Gegebenheiten, etc.) in das Wertberichtigungsmodell einfließen zu lassen. Ob eine solche einfache Bestimmung erwarteter Kreditverluste bei wesentlichen Forderungsbeständen bzw. Wertberichtigungsposten in Einklang mit den Vorgaben in IFRS 9 steht, ist fraglich.1307 Sofern das Unternehmen die Ausfallraten ausschließlich über vergangenheitsbezogene Daten ableitet und auch keine Gruppierung der Forderungen nach Ausfallrisikomerkmalen (wie z.B. Bonität, Branche, Region) erfolgt, darf dies bezweifelt werden. Ferner ist man über diese Methodik nicht in der Lage, zwischen Wertberichtigungen von Stufe 2 und von Stufe 3 zu unterscheiden. Bei den anzugebenden Überleitungsrechnungen (siehe Tabelle 3-24 ► 3.10.12.3) muss allerdings danach differenziert werden; darüber hinaus sind Übertragungen zwischen den Stufen zu zeigen.
1305 Vgl. zur Anwendung von Wertberichtigungsmatrizen die Quartalsmitteilung Q1
2018 von PROSIEBENSAT.1, S. 23. 1306 Vgl. dazu und im Folgenden PWC (2017b), S. 45033-45037 (FAQ 45.13.2). 1307 Ähnlich auch GANSSAUGE/MAIER (2018), S. 136.
548
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
6.2.4.3
Einsatz von Scoring-Modellen
Die im Folgenden unter dem Begriff „Scoring-Modelle“ beschriebenen Verfahren basieren auf dem Prinzip einfacher Wertberichtigungstabellen, d.h. der Bestimmung von Wertberichtigungsbeträgen anhand von Überfälligkeiten. Statt die Posten pauschal abzuschreiben erfolgt hingegen grundsätzlich eine (pauschalierte) Einzelwertberichtigung auf konkrete individuelle Forderungen. Zunächst wird zum Abschlussstichtag für jeden Kunden (Debitor) anhand kreditrisikobezogener Merkmale eine Bonitätseinstufung vorgenommen. Aus der Verdichtung dieser Merkmale ergibt sich ein kundenspezifisches Bonitäts-Scoring (auch Bonitätsindex oder Bonitätsnote, z.B. Note 1 für sehr geringes Ausfallrisiko, Note 6 für Insolvenz). Dabei können sowohl unternehmensinterne kundenspezifische Daten (z.B. Zahlungshistorie, Informationen von Vertriebsmitarbeitern) als auch unternehmensexterne kundenspezifische Daten (z.B. Wirtschaftsinformationen von externen Anbietern) einbezogen werden. Insbesondere durch die Berücksichtigung aktueller und zukunftsbezogener Daten von Wirtschaftsauskunfteien wird dem über IFRS 9 geforderten Grundsatz der Bestimmung erwarteter (und eben nicht vergangenheitsbezogener) Kreditverluste Rechnung getragen. Ferner sind branchen- oder länderspezifische Differenzierungen möglich. Welche Wertberichtigungsrate statistisch mit welcher Bonitätsnote verbunden ist, wird über historische Daten (d.h. auf Gruppenbasis) ermittelt. Dieser Abschreibungssatz bildet die Basis für die Wertberichtigung der einzelnen Kundenforderungen. In Abhängigkeit der jeweiligen Überfälligkeit des Einzelpostens erfolgt eine Anpassung des Abschreibungssatzes. Ferner können Sicherheiten (z.B. Absicherungen über Kreditversicherungen) oder Gutschriften (z.B. auf Grund von Reklamationen) vom ausfallrisikobedrohten Forderungsbestand in Abzug gebracht werden, d.h. bei einer zu 100% abgesicherten Forderung ergibt sich keine Wertberichtigung. Durch das Scoring ist das Unternehmen in der Lage, differenzierte Auswertungen nach den beiden im Vereinfachungsmodell genutzten Stufen zu machen. So kann man z.B. eine Bonitätsnote 4 oder besser der Stufe 2 zuordnen. Die Bonitätsnoten 5 und 6 entsprechen dann der Zuordnung zur Stufe 3, d.h. es liegen objektive Hinweise auf eine Wertminderung vor. Zudem werden die Bewegungen der Forderungen zwischen den Stufen systemseitig dokumentiert; dies bildet die Basis für die im Rahmen der Überleitungsrechnungen anzugebenden Übertragungen von Stufe 2 auf Stufe 3 und umgekehrt. Scoring-Modelle wurden bereits vor Einführung der Wertberichtigungsvorschriften in IFRS 9 eingesetzt.1308 Vor dem Hintergrund der sich durch IFRS 9 und IFRS 7 ergebenden Anforderungen in Bezug auf die Bestimmung sowie die Dokumentation von Wertberichtigungen auf Forderungen aus
1308 Vgl. z.B. die GB 2016 von DAIMLER, S. 279; VOLKSWAGEN, S. 292.
549
6.2
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Lieferungen und Leistungen ist davon auszugehen, dass die Bedeutung von Scoring-Modellen in der Praxis weiter zunehmen wird. Neben eigenständigen Softwarelösungen werden auch Scoring-Modelle angeboten, die sich in die bestehenden Debitorenmanagement-Systeme integrieren lassen und somit eine relativ einfache Einführung im Konzern ermöglichen.
6.2.5
Ausbuchung
6.2.5.1
Überblick, Grundlagen und Prüfschritte
Bei der Ausbuchung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen kann zwischen 2 Sachverhaltsbereichen unterschieden werden (siehe Abbildung 6-1). Zum einen ergeben sich Abgänge bedingt durch die Abwicklung der Posten (normalerweise der Zahlungseingang). Dies sollte bei NichtBanken für die Mehrzahl der Fälle vorherrschend sein. Zum anderen kann das Unternehmen die operativen Forderungen aber auch verkaufen; man spricht in diesem Fall vom Factoring oder – sofern die Forderungen verbrieft und über den Kapitalmarkt veräußert werden – von ABS-Transaktionen (► 2.5.1; 2.5.2).
Abbildung 6-1
Ausbuchung von operativen Forderungen im Überblick Ausbuchung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Abwicklung Auslaufen der vertraglichen Rechte auf Cashflows IFRS 9.3.2.3 (a)
Verkauf bzw. Verbriefung alternativ Direkte Übertragung der vertraglichen Rechte auf Cashflows IFRS 9.3.2.3 (b), 3.2.4 (a)
Indirekte Übertragung über Durchleitungsvereinbarung IFRS 9.3.2.3 (b), 3.2.4 (b), 3.2.5
Chancen und Risiken?
Zahlungs-
Verzicht
i.W. vollständige Übertragung des Ausfallrisikos IFRS 9.3.2.6 (a)
i.W. vollständiger Zurückbehalt des Ausfallrisikos IFRS 9.3.2.6 (b)
Vollständige Ausbuchung
Vollständige Ausbuchunga
Vollständige Bilanzierungb
eingang
Uneinbringlichkeit
Ausfallrisikoteilung Verfügungsmacht? Abgabec Zurückbehalt IFRS 9.3.2.6 (c) (i) IFRS 9.3.2.6 (c) (ii)
Vollständige Ausbuchunga
Anteilige Bilanzierungd
a mit gesondertem Ansatz der bei der Übertragung ggf. entstandenen oder behaltenen Rechte und Pflichten (IFRS 9.3.2.10, 3.2.11); Angabepflichten nach IFRS 7.42E-42G b als besicherter Kredit, d.h. die Zahlungseingänge werden als finanzielle Verbindlichkeiten erfasst (IFRS 9.3.2.15); Angabepflichten nach IFRS 7.42D (a)-(e) c bei Durchleitungsvereinbarungen nicht möglich, da die Verfügungsmacht nicht übergehen kann d im Umfang des anhaltenden Engagements (Continuing Involvement); Angabepflichten nach IFRS 7.42D (a)-(d) und (f)
550
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
6.2
Beim Verkauf bzw. bei der Verbriefung von Forderungen sind grundsätzlich 2 Übertragungsarten möglich. Einerseits können die Rechte auf Cashflows unmittelbar transferiert werden (IFRS 9.3.2.4 (a)). Andererseits kann die Übertragung mittelbar über vertragliche Verpflichtungen zur Zahlung der Cashflows an ein oder mehrere Unternehmen (die oder der „Endempfänger“) erfolgen (IFRS 9.3.2.4 (b)). Derartige Kontrakte werden als „Durchleitungsvereinbarungen“ („Pass-Through Arrangements“; auch „Durchreichevereinbarungen“ oder „Weiterleitungsvereinbarungen“) bezeichnet (IFRS 9.BCZ3.16). Das Vorliegen von Pass-Through Arrangements im Sinne von IFRS 9 ist an strenge Bedingungen geknüpft (► 6.2.5.3). Bei beiden Übertragungsarten hat man zunächst danach zu unterscheiden, ob die mit dem Eigentum an dem finanziellen Vermögenswert verbundenen Risiken und Chancen (bei operativen Forderungen konkret das Ausfallrisiko1309)
im Wesentlichen vollständig übertragen, im Wesentlichen vollständig zurückbehalten oder teilweise zurückbehalten bzw. übertragen (Ausfallrisikoteilung) werden. Ersteres führt zur kompletten Ausbuchung des Postens (IFRS 9.3.2.6 (a)). Behält das Unternehmen die Chancen und Risiken nahezu allumfassend zurück, muss die Forderung gemäß IFRS 9.3.2.6 (b) weiterhin vollständig in der Bilanz verbleiben. Bei einer Teilung der Ausfallrisiken kommt es zusätzlich darauf an, ob die Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert behalten wird oder nicht (IFRS 9.3.2.6 (c)): Im Fall der Abgabe der Verfügungsmacht muss die Forderung vollständig ausgebucht werden; beim Zurückbehalt der Verfügungsmacht hat das Unternehmen den Posten anteilig in Höhe des anhaltenden Engagements zu erfassen. Sofern bei einer vollständigen Ausbuchung nach IFRS 9.3.2.6 (a) oder IFRS 9.3.2.6 (c) (i) das Recht zurückbehalten wird, die Forderungen gegen eine Gebühr zu verwalten (Übernahme des Inkassos), muss für diesen Verwaltungs-/Abwicklungsvertrag entweder ein Vermögenswert (ein so genanntes „Servicing Asset“) oder eine Verbindlichkeit (eine so genannte „Servicing Liability“) aus dem Bedienungsrecht angesetzt werden (IFRS 9.3.2.10).
1309 Vgl. THOMAS (2014), S. 574; PWC (2016b), S. 44060 (FAQ 44.35.1); KPMG IFRG
LIMITED (2017b), S. 2409 (7A.6.180.200); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 74; DELOITTE LLP (2018b), S. 627. Ferner ist ggf. das Risiko eines verspäteten Zahlungseingangs (vgl. dazu z.B. den GB 2016 von DEUTSCHE TELEKOM, S. 211) sowie das Währungsrisiko zu berücksichtigen. Nicht in die Analyse einbezogen werden muss indes das Veritätsrisiko, vgl. BARDENS/MEURER (2011b), S. 622; HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 152f.
551
Ggf. Erfassung – von Servicing Assets/Liabilities
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Eine Servicing Liability ergibt sich dabei immer dann, wenn die erhaltenen Gebühren voraussichtlich geringer sind als die Verwaltungskosten. Die so entstehende Verbindlichkeit ist zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen.
Übersteigen die Gebühren hingegen die Verwaltungskosten, muss ein Servicing Asset angesetzt werden, dessen Höhe sich nach IFRS 9.3.2.13 bestimmt. Dabei wird der Vermögenswert als (fiktiver) Bestandteil der der Übertragung zu Grunde liegenden Forderung behandelt. Der Gesamtbuchwert (Forderung und Servicing Asset) muss anhand der beiden relativen beizulegenden Zeitwerte aufgeteilt werden. Nur der auf den übertragenen Teil entfallende Buchwert ist als Abgang zu erfassen; der verbleibende Betrag stellt den Buchwert des Servicing Asset dar. Beträgt bspw. der Buchwert einer Forderung 1.000 €, deren Fair Value 1.200 € und wird für die Verwaltung eine Gebühr von 120 € bei Kosten von 70 € vereinnahmt, so beläuft sich das Verhältnis der beizulegenden Zeitwerte auf 1 zu 24 (50 € zu 1.200 €) bzw. 4,17%. Somit ergibt sich für das Servicing Asset ein Buchwert von 41,70 € (1.000 € · 4,17%). – von neuen Finanzinstrumenten
Neben Servicing Assets/Liabilities können im Zusammenhang mit der vollständigen Ausbuchung auch neue finanzielle Vermögenswerte oder neue finanzielle Verbindlichkeiten entstehen, die zum Fair Value zu erfassen sind (IFRS 9.3.2.11). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die im Zusammenhang mit der Übertragung vertraglich eingeräumten Rechte und Pflichten nicht gesondert als Derivate bilanziert werden, falls dies zu einer Doppelerfassung führt.1310 So wird etwa eine Rückkaufoption des Übertragenden, die ursächlich für den Verbleib der Forderungen in seiner Bilanz ist, nicht angesetzt (IFRS 9.B3.2.14).
Konzernebene für Ausbuchungsregeln maßgeblich
Die im Folgenden diskutierten Regeln beziehen sich auf die Konzernebene, d.h. das Unternehmen konsolidiert zunächst alle Tochter- und Zweckgesellschaften gemäß IFRS 10 (► 3.3.6.1) und wendet die Ausbuchungsvorschriften dann auf die daraus resultierende Unternehmensgruppe an (IFRS 9.3.2.1).1311 Aus Konzernsicht ist ein Forderungsabgang demnach in Verbindung mit einer direkten oder indirekten Übertragung nur möglich, wenn die Forderungsrechte auf einen externen Dritten transferiert werden, der nicht in den Konzernabschluss einzubeziehen ist bzw. nicht vollkonsolidiert wird.1312 So geht der Abgangsprüfung bei ABS/Factoring-Trans-
1310 Die Anwendung dieser Vorschrift ist bei ABS-Transaktionen mit vielen Fragen
verbunden, vgl. dazu weiterführend WATRIN/STRUFFERT (2007), S. 243f. m.V.a. STRUFFERT (2006), S. 117-124; STRUFFERT/WOLFGARTEN (2010), S. 376 und S. 378. 1311 Vgl. etwa auch STRUFFERT/WOLFGARTEN (2010), S. 373; GRYSHCHENKO/LOTZ (2012), S. 38f.; KNOBLOCH (2016), S. 169; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2392 (7A.6.60.20) und S. 2420 (7A.6.280.30); DELOITTE LLP (2018b), S. 601. 1312 Vgl. IDW (2016a), Rz. 118 bzw. IDW (2017a), Rz. 57.
552
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
aktionen immer eine Konsolidierungsprüfung der Zweckgesellschaft voraus.1313 Meistens wird dabei festgestellt, dass die Zweckgesellschaft in den Konzernabschluss einbezogen werden muss.1314 Aus Konzernsicht liegt dann hinsichtlich der Übertragung der Forderungen vom Originator auf die Zweckgesellschaft kein Abgangstatbestand vor.1315 Allerdings ist zu prüfen, ob das Unternehmen die Posten auf Grund von Transaktionen zwischen der Zweckgesellschaft und konzernfremden Dritten (insbesondere den Investoren) auszubuchen hat.1316 In der Regel erfolgt eine direkte Übertragung der vertraglichen Rechte und Cashflows an die Investoren nicht. Jedoch werden diese ggf. indirekt übertragen, wenn zwischen der Zweckgesellschaft und den Investoren Durchleitungsvereinbarungen bestehen. Wird die Zweckgesellschaft nicht konsolidiert, ist zu prüfen, ob durch eine direkte Übertragung der Forderungen vom Originator auf die Zweckgesellschaft ein Abgang vorliegt.1317
1313 Vgl. dazu bspw. APP/KLEIN (2006), S. 493; KPMG IFRG LIMITED (2006), S. 54 oder
1314
1315 1316 1317
HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 191 und zur Vorgehensweise auf Basis von IFRS 10 ausführlich GRYSHCHENKO/LOTZ (2012), S. 42-48. In IFRS 10 werden Zweckgesellschaften unter dem Begriff der „Structured Entities“ diskutiert; vgl. zu diesen weiterführend ZÜLCH/ERDMANN/POPP (2011), S. 589-593; BÖCKEM/STIBI/ZOEGER (2011), S. 406f.; LÜDENBACH/FREIBERG (2012), S. 47-50. Vgl. HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 194; PWC (2016b), S. 44077 (FAQ 44.61.4); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3941. In ABS/Factoring-Transaktionen involvierte Zweckgesellschaften werden etwa bei DEUTSCHE TELEKOM (vgl. GB 2016, S. 212), bei FRESENIUS (vgl. GB 2016, S. 96), bei FRESENIUS MEDICAL CARE (vgl. IFRSKonzernabschluss 2016, Ziffer 14) sowie bei VOLKSWAGEN (vgl. GB 2016, S. 217) vollkonsolidiert. Die DEUTSCHE TELEKOM hat jedoch auch FactoringTransaktionen, bei der die Zweckgesellschaft nicht als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen wird, vgl. GB 2016, S. 213. Ähnlich LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 108. Vgl. dazu und folgend HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 191f. Vgl. auch IDW (2016a), Rz. 193; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2420 (7A.6.280.40). Vgl. HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 194; IDW (2016a), Rz. 173.
553
6.2
6 Abbildung 6-2
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Prüfschritte zur Ausbuchung von operativen Forderungen 1. Prüfung auf Konsolidierung; Bestimmung der prüfungsrelevanten Cashflows 2. Prüfung, ob die Rechte auf Cashflows ausgelaufen sind (IFRS 9.3.2.3 (a)) Liegt ein Zahlungseingang vor?
Nein
Ist die Forderung uneinbringlich; besteht ein Forderungsverzicht?
Nein
Ja
Ausbuchung
Ja
3. Prüfung, ob die Rechte auf Cashflows übertragen wurden (IFRS 9.3.2.3 (b)) Ja Ja
Liegt eine direkte Übertragung gemäß IFRS 9.3.2.4 (a) vor? Besteht eine indirekte Übertragung gemäß IFRS 9.3.2.4 (b)?
Nein Nein
4. Prüfung, ob die Chancen und Risiken übertragen wurden Nein Nein
Bilanzierung
Ja
Wurden diese im Wesentlichen vollständig zurückbehalten? Sind diese im Wesentlichen vollständig übertragen worden?
5. Prüfung, ob die Verfügungsmacht zurückbehalten wurde Ja
Anteilige Bilanzierung im Umfang des anhaltenden Engagements
Ja
Ausbuchung
Nein* * bei indirekter Übertragung nicht möglich
Ggf. Bezugnahme nur auf Teile der Cashflows
Für den Fall, dass nur bestimmte Teilzahlungsströme einer Gesamtforderung Gegenstand eines (mittelbaren oder unmittelbaren) Transfers sind (z.B. beim Verkauf eines prozentualen Anteils aus allen Forderungs-Cashflows), erfolgt die Prüfung der Abgangskriterien ausschließlich für diese Teile (IFRS 9.3.2.2). Vereinbarungen, die etwa einen prozentualen Anteil der ersten eingehenden Zahlungen vorsehen, müssen allerdings nicht als Teil-, sondern als Gesamtforderung behandelt werden.1318
Prüfschritte
In Abbildung 6-2 sind die Prüfschritte zur Analyse, ob man Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszubuchen hat, dargestellt. Der Entscheidungsbaum lässt sich IFRS 9.B3.2.1 entnehmen. Auf die Prüfschritte und die Bilanzierungsfolgen wird im Anschluss näher eingegangen.
1318 Vgl. IDW (2016a), Rz. 117 bzw. IDW (2017a), Rz. 53. Gleiches gilt, wenn das
Unternehmen z.B. die Rechte an 90% der Cashflows einer Gruppe von Forderungen überträgt, dazu jedoch eine Garantie abgibt, dem Käufer jegliche Zahlungsausfälle bis in Höhe von 8% des Nominalbetrags der Forderungen zu erstatten (IFRS 9.3.2.2 (b)).
554
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
6.2.5.2
6.2
Abwicklung
Finanzielle Vermögenswerte müssen generell dann ausgebucht werden, wenn die vertraglichen Rechte auf Cashflows aus dem Posten auslaufen (IFRS 9.3.2.3 (a)). Für den Normalfall, dass für die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Zahlungseingänge zu verzeichnen sind, entspricht dies dem Zeitpunkt, zu dem der ausstehende Betrag eingeht (Zahlung).1319 Ebenfalls zu einer Ausbuchung kommt es bei der kompletten Uneinbringlichkeit bzw. Unrealisierbarkeit (► 3.10.4.2) des Rechnungsbetrags (z.B. bei Insolvenz des Schuldners); der Posten wird dann vollständig wertberichtigt bzw. ausgebucht (siehe auch IFRS 9.B3.2.16 (r)). Ferner führt auch ein Forderungsverzicht durch den Gläubiger zu einer Ausbuchung.1320
6.2.5.3
Verkauf und Verbriefung
Wie aus Abbildung 6-1 und Abbildung 6-2 (► 6.2.5.1) ersichtlich wird, ist zunächst zu prüfen, ob durch den Verkauf oder die Verbriefung die Rechte auf Cashflows übertragen wurden (IFRS 9.3.2.3 (b)). Dies kann durch eine direkte Übertragung (IFRS 9.3.2.4 (a)) oder indirekt über eine Durchleitungsvereinbarung bzw. ein Pass-Through Arrangement (IFRS 9.3.2.4 (b), 3.2.5) erfolgen.
Prüfung auf Übertragung der Rechte
IFRS 9 konkretisiert nicht, was unter einer Übertragung der Rechte und Cashflows im Sinne von IFRS 9.3.2.4 (a) zu verstehen ist.1321 Ob ein entsprechender Transfer vorliegt, muss anhand der für die Forderungsübertragung maßgeblichen Rechtgrundlage beurteilt werden. Auf Basis privatrechtlicher Schuldverhältnisse spricht ggf. für eine Übertragung, dass im Factoringvertrag ausdrücklich ein Kaufpreis aufgeführt ist.1322 Eine Übertragung gemäß IFRS 9.3.2.4 (a) kann in jedem Fall nur bestehen, wenn der Transfer auch bei einer Insolvenz des übertragenden Unternehmens rechtlich Bestand hat.1323
– direkte Übertragung
Das Vorliegen von Durchleitungsvereinbarungen ist nach IFRS 9.3.2.5 an folgende Bedingungen geknüpft:
– Durchleitungsvereinbarungen
Das übertragende Unternehmen hat für den Fall, dass nicht die entsprechenden Beträge aus den ursprünglichen Forderungen vereinnahmt werden, keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Endempfän-
1319 1320 1321 1322 1323
Vgl. PWC (2016b), S. 44046 (FAQ 44.27.1). Vgl. VON OERTZEN (2016a), Rz. 54. Vgl. PWC (2016b), S. 44050 (FAQ 44.28.1). Vgl. THOMAS (2014), S. 573. Vgl. IDW (2016a), Rz. 119 bzw. IDW (2017a), Rz. 58.
555
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
gern. Anders ausgedrückt ist der Übertragende nur verpflichtet, tatsächlich eingehende Zahlungen weiterzuleiten.1324
Es ist dem übertragenden Unternehmen untersagt, den ursprünglichen Vermögenswert zu verkaufen oder zu verpfänden, außer die Verpfändung dient als Sicherheit gegenüber den Endempfängern (zur Sicherstellung, dass der Übertragende seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Endempfängern nachkommt).
Das übertragende Unternehmen verpflichtet sich, die eingenommenen Cashflows ohne wesentliche Verzögerungen an die Endempfänger weiterzuleiten.1325 Es darf die erhaltenen Barmittel auch nicht bis zum geforderten Überweisungstermin reinvestieren (außer in Zahlungsmittel und -äquivalente1326). Eine stille Forderungsabtretung, bei welcher der Käufer, falls bestimmte Tatbestände vorliegen, die Umwandlung in eine offene Zession verlangen kann, gilt nicht als Durchleitungsvereinbarung im Sinne von IFRS 9.3.2.5. Die stille Forderungsabtretung stellt dann eine direkte Übertragung nach IFRS 9.3.2.4 (a) dar und ist damit der offenen Forderungsabtretung gleichgestellt.1327 Kann eine stille Zession hingegen nicht in eine offene Forderungsabtretung umgewandelt werden, besteht auch keine direkte Übertragung gemäß IFRS 9.3.2.4 (a); ggf. liegt jedoch eine Durchleitungsvereinbarung im Sinne von IFRS 9.3.2.5 und somit eine indirekte Übertragung nach IFRS 9.3.2.4 (b) vor.1328 Einer Einstufung als Pass-Through Arrangement entsprechend IFRS 9.3.2.5 steht nicht entgegen, wenn variable Kaufpreisabschläge vereinbart werden, die vom Empfänger erst dann an den Übertragenden zu zahlen sind, falls bestimmte Zahlungen eingehen.1329 Garantiert der Übertragende dem Empfänger allerdings Cashflows aus den Forderungen oder wurden nachträgli1324 Vgl. IDW (2016a), Rz. 122 bzw. IDW (2017a), Rz. 64. Kurzfristige Vorauszahlun-
1325
1326 1327
1328 1329
556
gen des Übertragenden, die er ggf. zuzüglich aufgelaufener Marktzinsen zurückfordern kann, sind unschädlich für die Erfüllung der Bedingung. Vgl. zu Letzterem auch THOMAS (2014), S. 573; KNOBLOCH (2016), S. 170. IFRS 9 konkretisiert nicht, was als „wesentliche Verzögerungen“ anzusehen ist. Verzögerungen von bis zu 3 Monaten werden in der Praxis als unbedenklich eingestuft, vgl. GRYSHCHENKO/LOTZ (2012), S. 52; IDW (2016a), Rz. 124 bzw. IDW (2017a), Rz. 66; DELOITTE LLP (2018b), S. 613. Nach der Erhebung von STRUFFERT ist hingegen eine monatliche Weiterleitung erforderlich, vgl. dazu WATRIN/STRUFFERT (2007), S. 240 m.V.a. STRUFFERT (2006), S. 83. Dabei sind die Zinsen an die Endempfänger weiterzuleiten. Vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 69. Vgl. auch HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 146. Zur Differenzierung der Zessionsarten siehe Abschnitt 2.4.4.3. Vgl. IDW (2016a), Rz. 120 bzw. IDW (2017a), Rz. 61; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 89. Vgl. PWC (2016b), S. 44055 (FAQ 44.30.2).
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
6.2
che Kaufpreisrückerstattungen vereinbart, sind die Anforderungen an Durchleitungsvereinbarungen nach IFRS 9.3.2.5 nicht erfüllt.1330 Bei der Frage, ob die Chancen und Risiken im Wesentlichen übertragen wurden, wird gemäß IFRS 9.3.2.7 auf den Vergleich des Betrags vor und nach der Übertragung der Vermögenswerte abgestellt, d.h. auf die Variabilität der Höhe und des zeitlichen Anfalls der Zahlungsströme aus den Forderungen.1331 Laut dem IDW besteht eine sachgerechte Methode darin, für verschiedene Umweltzustände die Barwerte der Cashflows aus den Forderungen zu schätzen und mit aus historischen Häufigkeiten abgeleiteten Eintrittswahrscheinlichkeiten zu belegen (Szenarioanalysen). Als Maß für das aus den Forderungen erwachsende Risiko kann die Abweichung der Barwerte der Zahlungsströme der einzelnen Umweltzustände vom Erwartungswert (gemessen durch ein geeignetes Risikomaß) gelten. Haben sich die Erwartungswerte vor und nach der Übertragung nur unwesentlich verringert, so sind im Wesentlichen alle Chancen und Risiken beim Übertragenden verblieben.1332 In vielen Fällen wird es allerdings bei der Prüfung auf Übertragung der Chancen und Risiken nicht erforderlich sein, derartige quantitative Szenarioanalysen durchzuführen.1333 Vielmehr sollte es meistens ausreichen, die Vertragsbedingungen des Transfers zu untersuchen, um zu eruieren, ob und in welchem Umfang eine Übertragung der Chancen und Risiken vorliegt. Die Analyse muss grundsätzlich zum Übertragungszeitpunkt durchgeführt werden. Wenn jedoch später stattfindende Transaktionen die Verteilung der Risiken und Chancen beeinflussen, kann eine Neubeurteilung der Chancen und Risiken notwendig sein.1334 IFRS 9 quantifiziert nicht, was unter einer Übertragung der Risiken und Chancen „im Wesentlichen“ zu verstehen ist. Eine empirische Erhebung von STRUFFERT zeigt, dass in der Praxis zumeist ein Transfer von über 90% vorliegen muss, damit eine Ausbuchung erfolgt.1335
1330 Vgl. hierzu IDW (2016a), Rz. 123 bzw. IDW (2017a), Rz. 65; PWC (2016b), S. 44077
(FAQ 44.62.1) und das Beispiel in DELOITTE LLP (2018b), S. 614f. 1331 Vgl. dazu und in der Folge IDW (2016a), Rz. 129 und Rz. 131 bzw. IDW (2017a),
Rz. 73 und Rz. 80. 1332 Für Beispiele zur quantitativen Risikomessung vgl. IDW (2016a), Rz. 132-134
bzw. IDW (2017a), Rz. 81-83; PWC (2016b), S. 44061-44063 (FAQ 44.38.1); DELOITTE LLP (2018b), S. 621-623. 1333 Vgl. dazu PWC (2016a), S. 44061 (FAQ 44.38.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2408 (7A.6.180.120). 1334 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2403f. (7A.6.140.30-50). 1335 Vgl. WATRIN/STRUFFERT (2007), S. 242 m.V.a. auf STRUFFERT (2006), S. 89f. Vgl. auch HARTENBERGER (2016), Rz. 107; KNOBLOCH (2016), S. 171. Diese Quantifizierung bestätigend DELOITTE LLP (2018b), S. 618.
557
Prüfung auf Übertragung der Chancen und Risiken
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Als Beispiel für Transaktionen, bei denen das Unternehmen im Wesentlichen alle Chancen und Risiken überträgt, nennt IFRS 9.B3.2.4 unbedingte Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten. Ferner fallen darunter auch Veräußerungen in Kombination mit dem Abschluss einer Option zum Rückkauf des Postens zum beizulegenden Zeitwert oder in Verbindung mit einer Verkaufs- oder Kaufoption, die sich aus Sicht des Forderungskäufers weit „aus dem Geld“ befindet. Im Wesentlichen ein Zurückbehalt aller Chancen und Risiken liegt gemäß IFRS 9.B3.2.5 bspw. vor, falls ein Verkauf mit einem Rückkauf kombiniert wird, wobei der Rückkaufpreis entweder festgelegt ist oder dem Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung entspricht. Gleiches gilt für eine Veräußerung in Kombination mit einer aus Sicht des Forderungskäufers weit „im Geld“ befindlichen Verkaufs- oder Kaufoption.1336 Garantiert das übertragende Unternehmen, den Empfänger für wahrscheinlich eintretende Verlustausfälle zu entschädigen, führt dies bei kurzfristigen Forderungen ebenfalls dazu, dass im Wesentlichen alle Chancen und Risiken zurückbehalten werden (siehe unten). Sofern eine Forderung mit einem festen Kaufpreisabschlag veräußert wird, behält das übertragende Unternehmen keine weiteren Risiken zurück; der Posten ist somit auszubuchen.1337 Hingegen bewirkt ein variabler Kaufpreisabschlag, der vom Forderungskäufer erst erstattet wird, falls bestimmte Zahlungen eingehen, einen Verbleib der Risiken (oder eines Teils davon, siehe unten) beim Veräußerer; die Posten gehen dann bilanziell nicht (oder nicht vollständig) ab. Bilanzierung bei vollständiger Übertragung des Ausfallrisikos
Wird im Rahmen von Forderungsverkäufen das gesamte Ausfallrisiko auf den Käufer transferiert (echtes Factoring), sind die Außenstände nach IFRS 9.3.2.6 (a) auszubuchen; dabei entstandene oder verbliebene Ansprüche oder Verpflichtungen (z.B. Servicing Assets oder Servicing Liabilities) müssen als gesonderte Posten erfasst werden.1338 Der Rückbehalt des Service-
1336 Vgl. hierzu die Beispiele in DELOITTE LLP (2018b), S. 627f. Sind die Optionen
weder weit „aus dem Geld“ noch weit „im Geld“, wurden die Chancen und Risiken weder übertragen noch zurückbehalten, vgl. ebenda, S. 632. 1337 Vgl. dazu und folgend HARTENBERGER (2016), Rz. 128. So bucht etwa die DEUTSCHE TELEKOM mit einem festen Kaufpreisabschlag verkaufte Forderungen vollständig aus (vgl. GB 2016, S. 211). 1338 Vgl. dazu HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2552; HARTENBERGER (2016), Rz. 118; VON OERTZEN (2016a), Rz. 65; PWC (2016b), S. 44073 (FAQ 44.61.3), S. 44082 (FAQ 44.73.2) und S. 44086 (FAQ 44.79.2); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 100 und zu Letzterem auch IDW (2016a), Rz. 127 bzw. IDW (2017a), Rz. 71. Siehe zur Differenzierung zwischen echtem und unechtem Factoring Abschnitt 2.5.1.
558
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
6.2
rechts bzw. der -verpflichtung ist also für den Abgang der Forderungen nicht hinderlich.1339 Umgekehrt verbleibt der Posten bei einem unechten Factoring, bei dem der Käufer den Verkäufer für alle Ausfälle in Regress nehmen kann, gemäß IFRS 9.3.2.6 (b) vollständig in der Bilanz.1340 Hat der Forderungsverkäufer im letzteren Fall vom Forderungskäufer eine Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) erhalten, ist diese gemäß IFRS 9.3.2.15 als finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen; die Forderung wird weder reduziert noch ausgebucht (besicherter Kredit). Die Übertragung behandeln sowohl der Übertragende als auch der Empfänger als besicherten Kredit, d.h. Letzterer erfasst den Zahlungsausgang und setzt gegenüber dem Übertragenden eine Forderung an (IFRS 9.B3.2.15).1341 Ursächlich für einen vollständigen Zurückbehalt können ferner in Verbindung mit dem Verkauf begebene Finanzgarantien sein, wie folgendes Beispiel verdeutlicht:1342
Unternehmen V veräußert am 31.12.X1 Forderungen mit Buchwerten von 1.000 € für 900 € an K und gibt diesem gleichzeitig eine Garantie, bis maximal 200 € für ggf. eintretende Forderungsausfälle einzustehen.
Wird mit Zahlungsausfällen zwischen 0 und 200 € gerechnet, ist eine vollständige Übertragung des Ausfallrisikos nicht gegeben. V belässt die Forderungen in voller Höhe in seiner Bilanz und bucht wie folgt: 31.12.X1 Kasse
900 € Verbindlichkeit
900 €
Die Garantie stellt für V zwar eine begebene Finanzgarantie dar, die jedoch nicht gesondert nach den für diese geltenden Spezialvorschriften bilanziert wird,1343 da die Garantieprämie (welche im Fall einer gesonderten Erfassung
1339 Vgl. HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 147; KNOBLOCH (2016), S. 170; DELOITTE
LLP (2018b), S. 615f. 1340 Vgl. HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2553; HARTENBERGER (2016), Rz. 118; VON
OERTZEN (2016a), Rz. 67; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 99. Vgl. auch PWC (2016b), S. 44088 (FAQ 44.81.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2419 (7A.6.270.10, 20). 1341 Vgl. auch KPMG IFRG LIMITED (2006), S. 48f.; HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 149; BARCKOW (2016b), Rz. 125; IDW (2016a), Rz. 128 bzw. IDW (2017a), Rz. 72; DELOITTE LLP (2018b), S. 637. Für ein Praxisbeispiel vgl. den IFRSKonzernabschluss 2016 von FRESENIUS MEDICAL CARE (Ziffer 14). Die Forderung kann gemäß IFRS 9.B3.2.15 zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, sofern die Zuordnungskriterien für die Bewertungskategorie FA_AC (siehe dazu Abschnitt 3.4.3.3) erfüllt sind. 1342 Modifiziert entnommen von GRÜNBERGER (2006), S. 90. Vgl. dazu auch LÖW/LORENZ (2005), S. 454. 1343 Siehe zu diesen Abschnitt 6.11.4.
559
Bilanzierung bei vollständigem Zurückbehalt des Ausfallrisikos
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
den Erstbuchwert bestimmen würde) bereits im Kaufpreis von 900 € enthalten und somit schon passiviert ist. Bilanzierung bei Ausfallrisikoteilung
Im Fall der Ausfallrisikoteilung hat man zu prüfen, ob die Verfügungsmacht abgegeben wurde. Trifft dies zu, muss die Forderung vollständig ausgebucht werden.1344 Gleichfalls sind bei der Übertragung entstandene oder verbliebene Ansprüche oder Verpflichtungen gesondert zu erfassen. Hat das Unternehmen im Fall der Ausfallrisikoteilung hingegen die Verfügungsmacht behalten, wird die Forderung entsprechend der Höhe des „anhaltenden Engagements“ („Continuing Involvement“) angesetzt, d.h. der Verkäufer bilanziert die Forderung anteilig auf Basis des bei ihm verbleibenden Risikos weiter (IFRS 9.3.2.16).1345 Dies wird durch die Erfassung einer mit dem Ausbuchungsobjekt verbundenen Verbindlichkeit („Associated Liability“) erreicht, die stets so zu bewerten ist, dass der Nettobuchwert aus den übertragenen Forderungen und eben dieser Associated Liability die zurückbehaltenen Rechte und Pflichten widerspiegelt (IFRS 9.3.2.17).1346 Im Fall des Continuing Involvement kommen also die regulären Erst- und Folgebewertungsvorschriften nicht zum Tragen.1347 Die Bilanzierung bei Ausfallrisikoteilung soll durch folgendes Beispiel verdeutlicht werden:1348
Unternehmen V veräußert am 31.12.X1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit Buchwerten von 1.000 € für 950 € an Unternehmen K. V muss maximal 20% eines etwaigen Forderungsausfalls tragen; die Wahrscheinlichkeit eines solchen wird auf 10% geschätzt.
Fall 1 (Verfügungsmacht abgegeben): K ist berechtigt, die Forderungen zu verwerten (d.h. weiterzuverkaufen, zu verpfänden usw.). Die Vereinbarung zur Übernahme des Forderungsausfalls stellt eine gesondert zu
1344 Für ein Praxisbeispiel dazu (Ausfallrisikoteilung, Verfügungsmacht abgegeben)
vgl. den GB 2016 von DEUTSCHE TELEKOM, S. 211f. 1345 Vgl. für diesbezügliche Praxisbeispiele (Ausfallrisikoteilung, Verfügungsmacht
zurückbehalten) den GB von 2016 DEUTSCHE TELEKOM, S. 212f. 1346 Eine Saldierung von übertragenem Vermögenswert und verbundener Verbind-
lichkeit verbietet IFRS 9.3.2.22. Dies wird auch über IAS 32.42 (siehe dazu Abschnitt 3.6.1) kodifiziert. 1347 IFRS 9.3.2.18 stellt klar, dass alle Erträge aus dem Übertragungsobjekt weiterhin im Umfang des anhaltenden Engagements zu vereinnahmen sind und dass alle Aufwendungen für damit verbundene Verbindlichkeiten erfasst werden müssen. 1348 Modifiziert entnommen aus IDW (2016a), Rz. 142-147 bzw. IDW (2017a), Rz. 103105 sowie aus LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 99. Ausführlichere Beispiele zum Continuing Involvement finden sich etwa bei PWC (2016b), S. 44089-44091 (FAQ 44.88.1); DELOITTE LLP (2018b), S. 639-641; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3975.
560
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
bilanzierende Finanzgarantie dar,1349 deren Fair Value 20 € beträgt (20% · 1.000 € · 10%). Es ergeben sich bei V die folgenden Buchungen: 31.12.X1 Kasse
950 € Forderung L&L
Aufwand Ausbuchung
50 €
Sonstiger Aufwand
20 € Finanzgarantie (Verb.)
1.000 € 20 €
Fall 2 (Verfügungsmacht zurückbehalten): K ist nicht zur Verwertung der Forderungen berechtigt; die Verfügungsmacht liegt weiterhin bei V. Letzterer führt die Forderung in Höhe seines Maximalrisikos (Continuing Involvement) von 200 € fort. Die Associated Liability setzt sich zusammen aus dem Maximalrisikobetrag (200 €) und dem Fair Value der Finanzgarantie (20 €). Dies kommt bei V über folgende Buchungen zum Ausdruck: 31.12.X1 Kasse Aufwand Ausbuchung
950 € Forderung L&L 70 € Associated Liability
800 € 220 €
Fall 3 (Verfügungsmacht zurückbehalten, zusätzlich variabler Kaufpreisabschlag): Wie Fall 2, K behält jedoch einen variablen Kaufpreisabschlag in Höhe des maximalen Forderungsausfalls (200 €) ein. Bei V ist dies wie folgt zu erfassen: 31.12.X1 Kasse Sonstige Forderung Aufwand Ausbuchung
750 € Forderung L&L
800 €
200 € Associated Liability
220 €
70 €
Garantiert der Übertragende – wie im Fall 2 und 3 im Beispiel oben – die Übernahme eines bestimmten Forderungsausfalls, entspricht der Umfang des anhaltenden Engagements (bzw. der dafür angesetzten Verbindlichkeit) dem Höchstbetrag, der für diese Garantie ggf. zurückbezahlt werden müsste (IFRS 9.3.2.18 (a)). Wurden dagegen Rückkaufoptionen vereinbart, beläuft sich das Continuing Involvement auf den Forderungsbetrag, den der Erwerber an den Veräußerer zurückverkaufen kann.1350 Die Finanzgarantie wird im Fall der Bilanzierung anhand des Continuing Involvement ebenfalls nicht gesondert nach den für derartige Posten geltenden Spezialvorschriften bilanziert,1351 sondern ist Teil der Associated Liability. Ihre Amortisation erfolgt allerdings in analoger Weise, wie wenn es sich 1349 Siehe zu den Bilanzierungsvarianten von Finanzgarantien Abschnitt 6.11.1. 1350 Der Veräußerer hat entweder ein Recht zum Bezug der Forderungen (Long Call)
oder er geht eine Stillhalterposition (Pflicht zur Abnahme der Forderungen bzw. Short Put) ein; siehe zu den Optionsarten Abschnitt 2.6.1. Bei letzteren geschriebenen Optionen beschränkt sich der Umfang des anhaltenden Engagements auf den niedrigeren Betrag aus dem Fair Value der übertragenen Forderungen und dem Ausübungspreis der Option (IFRS 9.3.2.16 (b) und (c)). 1351 Zu diesen siehe Abschnitt 6.11.4.
561
6.2
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
um eine selbstständig begebene Finanzgarantie handeln würde, d.h. nach IFRS 15.1352 Prüfung auf Zurückbehalt der Verfügungsmacht
Ob die Verfügungsmacht behalten wird oder nicht, hängt von der tatsächlichen (praktischen) Fähigkeit des Empfängers ab, den Vermögenswert (d.h. die Forderung) zu verkaufen: Wenn er eine Weiterveräußerung faktisch an einen fremden Dritten einseitig ohne Einschränkungen (Bedingungen) des ursprünglichen Forderungsabtreters vornehmen kann, so ist die Verfügungsmacht übergegangen; in allen anderen Fällen verbleibt sie beim Übertragenden (IFRS 9.3.2.9, B3.2.8). Nach IFRS 9.B3.2.7 ist eine tatsächliche Verkaufsmöglichkeit gegeben, wenn die Forderung an einem aktiven Markt gehandelt wird: Hat der Übertragende eine Option zum Rückkauf des Vermögenswerts, kann der Empfänger sich zur Bedienung jederzeit am Markt eindecken; in diesem Fall ist die Verfügungsmacht übergegangen. Umgekehrt führt eine Rückkaufoption des Übertragenden in Kombination mit nicht marktgängigen Vermögenswerten dazu, dass die Verfügungsmacht behalten wird. Ein Zurückbehalt der Verfügungsmacht ergibt sich auch für den Fall, dass der Übertragende Garantien oder Rückkaufoptionen gegenüber dem Empfänger hat, die Letzteren am Verkauf der Vermögenswerte hindern, weil die Belastung für ihn ausreichend hoch wäre (IFRS 9.B3.2.9).1353 Übernimmt etwa der Übertragende eine Garantie und verfällt diese Risikoübernahme mit der Weiterveräußerung der Forderungen, so wird der Empfänger von der Verfügungsmacht abgehalten, wodurch diese beim Übertragenden verbleibt.1354 Verfällt die Garantie hingegen bei der Weiterveräußerung nicht, ist ein Übergang der Verfügungsmacht möglich, sofern sich die Forderungsrechte auf einem bestehenden Markt veräußern lassen. Dem IDW zufolge kann ein weiterhin durch den Übertragenden vorgenommenes Inkasso dem Übergang der Verfügungsmacht entgegenstehen, wenn der Empfänger nicht das Recht hat, das Inkasso im Einzelnen zu regeln.1355 Gleiches gilt für einen vereinbarten variablen Kaufpreisabschlag, der dem Übertragenden der Forderung noch zusteht, sofern der Empfänger 1352 Siehe zur entsprechenden Folgebewertung Abschnitt 6.11.4.4. 1353 Dies würde etwa vorliegen, wenn der Übertragende eine Rückkaufoption zum
Preis von 60 € bei einem Marktwert des Vermögenswerts von 100 € hätte. 1354 Dazu und folgend vgl. IDW (2016a), Rz. 139 bzw. IDW (2017a), Rz. 91. 1355 Vgl. IDW (2016a), Rz. 138 bzw. IDW (2017a), Rz. 90 m.V.a. IFRS 9.B3.2.8 (b) (ii).
Wird jedoch vereinbart, dass diese Restriktionen bei einer Weiterveräußerung entfallen (bedingungsloser Verkauf), steht einem Übergang der Verfügungsmacht nichts entgegen. Ähnlich zu Ersterem auch LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 87 und Rz. 100, wonach eine Übertragung der Verfügungsmacht dadurch verhindert wird, dass ein vom Übertragenden durchgeführtes kostenloses oder vergünstigtes Servicing entfällt, wenn der Empfänger die Forderungen an einen Dritten weiterveräußert.
562
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
6.2
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von einem Weiterverkauf abgehalten wird.1356 Die Vereinbarungen lassen die Fähigkeit des Empfängers, die Forderung zu verkaufen, bezweifeln. Außerdem können auch Durchleitungsvereinbarungen keine vollständigen Abgänge zur Folge haben, weil dabei eine Veräußerung oder Verpfändung unzulässig ist und somit die Verfügungsmacht auch nicht übergehen kann.1357 Wie bereits erwähnt (► 6.2.5.1), sind im Zusammenhang mit ABS-Transaktionen primär 2 Szenarien vorherrschend:
Regelfall: Die Zweckgesellschaft wird in den Konzernabschluss des Forderungsverkäufers (des Originators) einbezogen bzw. konsolidiert, d.h. die Prüfung auf Ausbuchung betrifft Transaktionen zwischen dem Konzern (Originator und Zweckgesellschaft) und konzernfremden Dritten (Investoren, Banken). Eine direkte Übertragung der Forderungen im Sinne von IFRS 9.3.2.4 (a) auf Letztere erfolgt nicht; allerdings besteht eine Durchleitungsvereinbarung zwischen Originator/Zweckgesellschaft und den konzernfremden Dritten, die ggf. als Pass-Through Arrangement gemäß IFRS 9.3.2.4 (b), 3.2.5 eine Ausbuchung ermöglicht.1358
Ausnahmefall: Die Zweckgesellschaft wird nicht in den Konzernabschluss des Forderungsverkäufers einbezogen. Die Ausbuchungsprüfung bezieht sich dann auf die Frage, ob zwischen diesem Originator und der Zweckgesellschaft eine direkte Übertragung der Forderungen nach IFRS 9.3.2.4 (a) vorliegt. Im Folgenden wird auf den Regelfall eingegangen. Dabei muss zunächst untersucht werden, ob eine indirekte Übertragung gemäß IFRS 9.3.2.4 (b) gegeben ist; dies setzt eine qualifizierte Durchleitungsvereinbarung im Sinne von IFRS 9.3.2.5 voraus. Bei der Analyse hat man Folgendes zu beachten:
Über IFRS 9.3.2.5 (a) wird kodifiziert, dass der Veräußerer (die Zweckgesellschaft) nicht mehr zahlen darf als er (sie) aus den Forderungen vereinnahmt. Bei der Beurteilung sind auch Refinanzierungsgeschäfte zu berücksichtigen – etwa wenn ein Zinsswap abgeschlossen wurde, welcher die feste Verzinsung der Forderungen in eine variable Verzinsung transferiert. Muss der Zinsswap-Kontraktpartner auch dann Zahlungen
1356 Vgl. IDW (2016a), Rz. 140 bzw. IDW (2017a), Rz. 92. 1357 Vgl. IDW (2016a), Rz. 136 bzw. IDW (2017a), Rz. 86. Vgl. auch WATRIN/STRUFFERT
(2007), S. 240. Weniger eindeutig indes KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2425 (7A.6.330.10). 1358 Vgl. zur Konzeption gängiger ABS-Transaktionen als Durchleitungsvereinbarungen LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 105; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2401 (7A.6.120.40), S. 2419f. (7A.6.280.10) und S. 2422 (7A.6.300.10).
563
Anwendung auf ABS-Transaktionen
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
leisten, wenn die Zahlungen aus den Forderungen ausfallen, besteht insofern keine Durchleitungsvereinbarung.1359
Im Fall revolvierender Forderungsverkäufe – bei denen generell die eingehenden Zahlungen der Forderungsschuldner während eines bestimmten Zeitraums nicht zur Tilgung der emittierten Wertpapiere an die Investoren, sondern zum Ankauf neuer Forderungen verwendet werden – sind die Anforderungen an Pass-Through Arrangements im Allgemeinen nicht erfüllt. Letzteres gilt indes nicht, wenn Zahlungen aus der ersten oder vorherigen Tranche zunächst an die Begünstigten oder einen Treuhänder tatsächlich weitergeleitet werden und die Begünstigten dann frei entscheiden, ob sie die nächste Forderungstranche erwerben oder nicht.1360
Eine revolvierende, kurzfristige Refinanzierung längerfristiger Vermögenswerte kann als Durchleitungsvereinbarung im Sinne von IFRS 9.3.2.5 zu werten sein, wenn von der Zweckgesellschaft begebene fällige Wertpapiere statt durch den Veräußerer (Originator) durch die Zweckgesellschaft getilgt werden – etwa indem diese Neuemissionen vornimmt oder auf Kreditlinien zurückgreift.1361 Kurzfristige Vorauszahlungen sind nicht schädlich für eine Einstufung als Durchleitungsvereinbarung, sofern sie nicht mit der Übernahme von Ausfallrisiken durch den Veräußerer bzw. durch die Zweckgesellschaft in Verbindung stehen.
Als hinderlich für das Bestehen von Pass-Through Arrangements gelten Reservefonds („Spread Accounts“), die anfänglich nicht vom Originator oder über einen variablen Kaufpreisabschlag gefüllt werden, denn diese verstoßen gegen die Bedingung, dass die Zahlungen unverzüglich an die Endempfänger weiterzuleiten sind.1362
Eine Durchleitungsvereinbarung gemäß IFRS 9.3.2.5 liegt nicht vor, falls das Unternehmen die Rückflüsse aus den Forderungen zwar an die In-
1359 Vgl. dazu IDW (2016a), Rz. 175. Siehe zu Zinsswaps weiterführend Ab-
schnitt 2.6.3. 1360 Vgl. hierzu WATRIN/STRUFFERT (2007), S. 240f.; HARTENBERGER/VARAIN (2013),
Rz. 193; IDW (2016a), Rz. 177 und IDW (2017a), Rz. 69; PWC (2016b), S. 44056 (FAQ 44.30.2); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2424f. (7A.6.320.20); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 106f.; DELOITTE LLP (2018b), S. 615. 1361 Vgl. diesbezüglich IDW (2016a), Rz. 178. Vgl. auch HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 193; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2424f. (7A.6.320.20); DELOITTE LLP (2018b), S. 663. 1362 Vgl. WATRIN/STRUFFERT (2007), S. 243.
564
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
6.2
vestoren weiterleitet, diese sich allerdings vorab vertraglich verpflichtet haben, alle Zahlungseingänge sofort zu reinvestieren.1363 Bei vielen ABS-Transaktionen liegt dem IASB zufolge keine Durchleitungsvereinbarung im Sinne von IFRS 9.3.2.5 vor (IFRS 9.BCZ3.23), sodass bereits daran eine Ausbuchung scheitert. Sind die Kriterien für Pass-Through Arrangements erfüllt, muss geprüft werden, ob die Chancen und Risiken im Wesentlichen übertragen wurden. Handelt es sich um eine komplexe Verbriefungsstruktur mit diversen Beteiligten und Besicherungsmaßnahmen (z.B. Overcollateralisation oder Subordination ► 2.5.2), wird man regelmäßig nicht umhin kommen, eine quantitative Szenarioanalyse zur Variabilität der Cashflows aus den Forderungen zu erstellen. Ergebnis einer solchen Untersuchung ist einerseits häufig, dass die Chancen und Risiken im Wesentlichen vollständig zurückbehalten werden (IFRS 9.BCZ3.23) und die Posten deshalb gemäß IFRS 9.3.2.6 (b) weiterhin vollumfänglich zu bilanzieren sind.1364 So führen etwa die ABS-Transaktionen von VOLKSWAGEN nicht zur Ausbuchung von Forderungen aus dem Finanzdienstleistungsgeschäft, da das Unternehmen Delkredere- und Zahlungszeitpunktrisiken zurückbehält.1365 Andererseits kann aus der Analyse auch die Erkenntnis resultieren, dass man die Chancen und Risiken weder im Wesentlichen zurückbehalten noch übertragen hat (Ausfallrisikoteilung).1366 In Verbindung mit PassThrough Arrangements führt dies zwangsläufig zu einer anteiligen Bilanzierung im Umfang des anhaltenden Engagements (IFRS 9.3.2.6 (c) (ii)), da die Verfügungsmacht bei Durchleitungsvereinbarungen nicht abgegeben werden kann und insofern eine vollständige Ausbuchung gemäß IFRS 9.3.2.6 (c) (i) nicht möglich ist.1367 Über das Amendment zu IFRS 7 „Disclosures – Transfers of Financial Assets“ (► 3.1.1) wurden die Angabepflichten zu Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten erweitert. Diese sind relevant, wenn zum Abschlussstichtag entweder übertragene, aber nicht ausgebuchte finanzielle Vermögenswerte bestehen oder bei einem Transfer ein anhaltendes Engagement (in Form von angesetzten Rechten und Pflichten) vorliegt – und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Übertragung erfolgte (IFRS 7.42A). Als „Übertragungen“ im Sinne der Angabevorschriften gelten solche, bei denen entweder 1363 Vgl. HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 193; KPMG IFRG LIMITED (2017b),
S. 2424f. (7A.6.320.20). 1364 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2425 (7A.6.330.10). Bei einfachen Verbrie-
fungsstrukturen wird man zu dieser Erkenntnis auch ohne aufwendige Szenarioanalysen kommen, vgl. STRUFFERT/WOLFGARTEN (2010), S. 373. 1365 Vgl. VOLKSWAGEN-GB 2016, S. 289. 1366 Laut LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 107 ist dies üblicherweise der Fall. 1367 Vgl. IDW (2016a), Rz. 183 und Rz. 195-197; DELOITTE LLP (2018b), S. 661. Vgl. auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2425 (7A.6.330.10).
565
Angabepflichten bei Übertragungen
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
die vertraglichen Rechte zum Erhalt von Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert transferiert werden oder
das Unternehmen zwar die vertraglichen Rechte zum Empfang von Cashflows aus dem Posten zurückbehält, es sich aber in einer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Cashflows an einen oder mehrere Empfänger verpflichtet. – Generalnorm
Den in IFRS 7.42D-42G aufgeführten Detailanforderungen ist eine Art Generalnorm vorangestellt. Gemäß IFRS 7.42B sollen die angegebenen Informationen dazu beitragen,
die Beziehungen zwischen zwar übertragenen, aber nicht vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten und dazugehörigen Verbindlichkeiten zu verstehen sowie
den Abschlussadressaten eine Beurteilung der Art des anhaltenden Engagements an den ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten inklusive der damit verbundenen Risiken zu ermöglichen. Zusätzlich zu den Detailanforderungen müssen ggf. weitere Informationen bereitgestellt werden, um die letztgenannten Ziele zu erfüllen (IFRS 7.42H, B39). Ferner wird vorgegeben, dass man den Offenlegungspflichten innerhalb des Abschlusses in einer einzigen Anhangangabe nachzukommen hat (IFRS 7.42A). – Anforderungen bei vollständigen Abgängen
Sofern übertragene finanzielle Vermögenswerte gemäß IFRS 9.3.2.6 (a) oder IFRS 9.3.2.6 (c) (i) vollständig ausgebucht werden, das Unternehmen bezüglich diesen jedoch ein anhaltendes Engagement hat, ist zu jedem Abschlussstichtag für jede Art eines anhaltenden Engagements1368 mindestens Folgendes anzugeben (IFRS 7.42E):
den Buchwert und beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, welche das anhaltende Engagement an den ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten darstellen, inklusive der Angabe, in welchem Bilanzposten der Buchwert enthalten ist;
der Betrag, der das maximale Verlustrisiko aus dem anhaltenden Engagement an den ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten am besten widerspiegelt, sowie Informationen darüber, wie das maximale Verlustrisiko bestimmt wird;
die undiskontierten Zahlungsmittelabflüsse, die zum Rückkauf ausgebuchter finanzieller Vermögenswerte erforderlich wären oder sein könnten (wie z.B. der Ausübungspreis bei einem Optionsgeschäft), oder sons1368 Eine Gruppierung ist bspw. nach Arten von Finanzinstrumenten (Garantien,
Kaufoptionen) oder nach Übertragungsarten (Factoring, Verbriefung) möglich (IFRS 7.B33).
566
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
tige, dem Empfänger in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte zu zahlenden Beträge;1369
eine Fälligkeitsanalyse zu den letztgenannten undiskontierten Zahlungsmittelabflüssen, welche die verbleibenden vertraglich vereinbarten Fälligkeiten (Restlaufzeiten) in Bezug auf das anhaltende Engagement des Unternehmens aufzeigt;1370
qualitative Informationen, welche die in den vorherigen Aufzählungen genannten quantitativen Angaben erläutern und ergänzen.1371 Wenn man mehrere unterschiedliche Arten von anhaltenden Engagements an einem ausgebuchten finanziellen Vermögenswert hat, kann den in IFRS 7.42E aufgeführten Offenlegungspflichten in aggregierter Form (d.h. der gebündelten Berichterstattung als eine Art von anhaltendem Engagement) nachgekommen werden (IFRS 7.42F). Ein „anhaltendes Engagement“ an einem übertragenen finanziellen Vermögenswert ist bezogen auf die Anforderung in IFRS 7.42E gegeben, wenn das Unternehmen entweder die mit dem übertragenen finanziellen Vermögenswert verbundenen vertraglichen Rechte oder Verpflichtungen zurückbehält oder es neue vertragliche Rechte bzw. Verpflichtungen bezüglich des übertragenen finanziellen Vermögenswerts erhält (IFRS 7.42C, B30).1372 So dürfte ein anhaltendes Engagement bestehen, wenn der Forderungsverkäufer Ausfallgarantien gibt oder sich verpflichtet, die übertragenen Außenstände bis zum Zahlungseingang zu verzinsen.1373 Auch Reservekonten für Forderungsausfälle oder für Zinsen bis zur Begleichung der Forderung werden als typische Begebenheiten für ein anhaltendes Engagement erachtet.1374
1369 Bei einem variablen Zahlungsabfluss ist zur Bestimmung auf die Gegebenheiten,
die zum jeweiligen Abschlussstichtag vorherrschen, abzustellen. 1370 Analog zur im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken verlangten Fällig-
1371 1372
1373 1374
keitsanalyse (siehe dazu Abschnitt 5.4.3.2) lassen sich die zu Grunde liegende Anzahl und Länge der Zeitbänder nach eigenem Ermessen festlegen; IFRS 7.B35 enthält diesbezüglich eine beispielhafte Aufteilung. Bei den Zahlungen muss ferner zwischen zwingend zu leistenden Beträgen (z.B. bei Forwards), ggf. zu transferierenden Beträgen (z.B. bei Short Puts) sowie wahlweise entrichtbaren Beträgen (z.B. bei Long Calls) unterschieden werden (IFRS 7.B34); siehe zu den Finanzderivate-Arten Abschnitt 2.6.2. Bei einer Bandbreite möglicher Fälligkeiten sind die Cashflows dem Zeitband zuzuordnen, in dem der früheste Termin liegt, zu dem die Zahlungsverpflichtung bzw. -möglichkeit besteht (IFRS 7.B36). IFRS 7.B37 enthält weitere Hinweise, was dabei konkret offenzulegen ist. Das anhaltende Engagement kann unmittelbar aus der Transfervereinbarung oder aber aus einer im Zusammenhang mit der Übertragung geschlossenen gesonderten Abmachung mit dem Empfänger bzw. einer dritten Partei resultieren (IFRS 7.B31). Vgl. BARDENS/MEURER (2011b), S. 622. Vgl. KUHN/CHRIST (2011), Rz. 96.
567
6.2
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Kein anhaltendes Engagement begründen hingegen z.B. herkömmliche Zusicherungen und Gewährleistungen in Bezug auf betrügerische Übertragungen und Geltendmachung der Grundsätze der Angemessenheit, Treu und Glauben sowie Redlichkeit, welche eine Übertragung infolge eines Gerichtsverfahrens ungültig machen könnten.1375 Gleiches gilt für Termingeschäfte zum Rückkauf zu einem vertraglich vereinbarten Preis, der dem Fair Value des übertragenen finanziellen Vermögenswerts entspricht, sowie für Durchleitungsvereinbarungen im Sinne von IFRS 9.3.2.5 (IFRS 7.42C). Hat das Unternehmen kein Interesse an der künftigen Performance des übertragenen Vermögenswerts, liegt ebenfalls kein anhaltendes Engagement vor. Ein anhaltendes Engagement ist ferner auch nicht gegeben, wenn das Unternehmen bezüglich des übertragenen finanziellen Vermögenswerts in der Zukunft in keinem Fall Zahlungen1376 leisten muss (IFRS 7.B30). Sofern ein finanzieller Vermögenswert übertragen wird, jedoch bestimmte Verwaltungstätigkeiten (Servicing) beim Unternehmen verbleiben, muss anhand der Vorgaben in IFRS 7.42C, B30 beurteilt werden, ob ein (berichtspflichtiges) anhaltendes Engagement gegeben ist. Bspw. hat ein Verwalter ein anhaltendes Engagement, falls die von ihm vereinnahmte ServicingGebühr vom Betrag und vom zeitlichen Eintritt der Cashflows aus dem übertragenen finanziellen Vermögenswert abhängt. Gleiches gilt, wenn eine festgelegte Gebühr auf Grund einer ausbleibenden Performance des übertragenden finanziellen Vermögenswerts nicht in voller Höhe an ihn ausbezahlt werden würde (IFRS 7.B30A).1377 Darüber hinaus ist in Verbindung mit Übertragungen, die zu einer vollständigen Ausbuchung führen, Folgendes für jede Periode anzugeben, für die eine Gesamtergebnisrechnung (SCI bzw. SPL&OCI) präsentiert wird (IFRS 7.42G):
1375 Hierunter dürften mitunter auch Veritätsgarantien fallen, vgl. BARDENS/MEURER
(2011b), S. 622. Zum Begriff des Veritätsrisikos siehe Abschnitt 2.5.1. 1376 Hierbei handelt es sich nicht um Cashflows aus dem übertragenen finanziellen
Vermögenswert, die entgegengenommen und an den Empfänger weitergeleitet werden müssen; dies wurde im Zuge des IFRS-Überarbeitungsprozesses 2015 über IFRS 7.B30 konkretisiert. 1377 Unerheblich für die Beurteilung ist gemäß IFRS 7.B30A (der über den IFRSÜberarbeitungsprozess 2015 eingefügt wurde) indes, ob die vereinnahmte Gebühr voraussichtlich eine angemessene Vergütung für das Servicing darstellt oder nicht. Zudem spielt es keine Rolle, ob die neu erhaltenen Rechte oder Verpflichtungen bilanziell erfasst werden oder nicht. Wird etwa nach dem Verkauf von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen das Servicing (Zahlungsüberwachung, Mahnwesen, ggf. Inkasso) weiterhin vom Veräußerer erledigt, führt dies ggf. zu einem (berichtspflichtigen) anhaltenden Engagement, nicht jedoch zur Bilanzierung von Vermögenswerten oder Schulden. Vgl. dazu BARDENS/MEURER (2011b), S. 621.
568
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
6.2
der zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögenswerte erfasste Gewinn oder Verlust;1378
in der Berichtsperiode und kumulativ erfasste Erträge und Aufwendungen, die durch das anhaltende Engagement an den ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten bedingt sind (z.B. Zeitwertänderungen der Derivate);
sofern sich der Gesamtbetrag der Einnahmen aus Übertragungen (die zu einer Ausbuchung führen) nicht gleichmäßig auf die Berichtsperiode verteilt:
in welchem Zeitraum innerhalb dieser Berichtsperiode der größte Teil der Übertragungen stattfand;
den aus der Transferaktivität in diesem Zeitraum erfassten Betrag (z.B. dazugehörige Gewinne oder Verluste);
den Gesamtbetrag der Einnahmen aus Übertragungen in diesem Zeitraum. Wenn das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert derart übertragen hat, dass dieser teilweise oder ganz nicht die Kriterien für eine Ausbuchung gemäß IFRS 9.3.2.1-3.2.23 erfüllt (partieller oder vollständiger verfehlter Abgang), so hat es zu jedem Abschlussstichtag, zu dem die übertragenen Posten weiterhin erfasst werden (IFRS 7.B32), für jede Klasse von solchen finanziellen Vermögenswerten anzugeben (IFRS 7.42D):
die Art der übertragenen Vermögenswerte; die Art der Risiken und Chancen, die dem Unternehmen aus der Eigentümerschaft erwachsen;
eine Beschreibung der Art der Beziehung, die zwischen den übertragenen Vermögenswerten und den dazugehörigen Verbindlichkeiten besteht, einschließlich Erläuterungen zu sich durch den Transfer ergebenden Nutzungsbeschränkungen für die übertragenen Posten;
falls die Gegenpartei(en) der dazugehörigen Verbindlichkeiten ausschließlich Rückgriff auf die übertragenen Vermögenswerte hat (haben): eine Aufstellung des beizulegenden Zeitwerts der übertragenen Vermögenswerte und des Fair Value der dazugehörigen Verbindlichkeiten inklusive des jeweiligen Differenzbetrags; 1378 Gemäß IFRS 7.B38 hat man dabei überdies offenzulegen, ob der Gewinn oder
Verlust aus der Ausbuchung dadurch entstanden ist, dass die beizulegenden Zeitwerte der Bestandteile des zuvor erfassten Vermögenswerts (d.h. des ausgebuchten und des zurückbehaltenen Anteils) vom Fair Value des zuvor erfassten Vermögenswerts als Ganzem abgewichen sind. Dann muss auch angegeben werden, ob für die Zeitbewertung in wesentlichem Umfang auf nicht-beobachtbare Input-Daten (siehe dazu weiterführend Abschnitt 3.7.2.3) zurückgegriffen wurde.
569
– Anforderungen bei (teilweise) verfehlten Abgängen
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
wenn die übertragenen Vermögenswerte weiterhin vollständig bilanziert werden: die Buchwerte dieser Vermögenswerte und der dazugehörigen Verbindlichkeiten;
sofern das Unternehmen die Vermögenswerte weiterhin in dem Umfang bilanziert, der seinem anhaltenden Engagement entspricht: den Gesamtbuchwert der ursprünglichen Vermögenswerte vor der Übertragung, den Buchwert der weiterhin beim Unternehmen angesetzten Vermögenswerte ebenso wie den Buchwert der dazugehörigen Verbindlichkeiten. Von den Angabepflichten sind generell diejenigen Sachverhalte betroffen, für die nach IFRS 9.3.2.6 (b) ein vollständiger oder gemäß IFRS 9.3.2.6 (c) (ii) ein partieller verfehlter Abgang vorliegt. Die in den ersten 4 Aufzählungen genannten Anforderungen beziehen sich dabei sowohl auf bei einer Übertragung vollständig zurückbehaltene als auch im Rahmen einer Risikoteilung partiell zurückbehaltene Vermögenswerte. Unter die 5. Angabepflicht fallen nur gemäß IFRS 9.3.2.6 (b) weiterhin in vollem Umfang bilanzierte Posten. Die zuletzt aufgeführte Anforderung betrifft ausschließlich gemäß IFRS 9.3.2.6 (c) (ii) nach dem Continuing Involvement angesetzte Vermögenswerte. Wie bereits erläutert, muss die Beurteilung von Ausbuchungssachverhalten stets auf Konzernebene – d.h. nach Einbeziehung aller Tochterunternehmen und aller zu konsolidierenden Zweckgesellschaften – durchgeführt werden. Auf Konzernebene bestehen m.E. keine Angabepflichten, wenn Transfers zwischen vollkonsolidierten Tochter- und Zweckgesellschaften erfolgen; ein verfehlter Abgang, wie ihn IFRS 7.42D voraussetzt, liegt in diesem Fall nicht vor.1379 – Praxisbeispiele
Praxisbeispiele, wie man den vorstehend erläuterten Offenlegungspflichten nachkommen kann, finden sich mustergültig bei DEUTSCHE TELEKOM.1380 Es werden die einzelnen Factoring-Transaktionen – gruppiert nach den jeweiligen Bilanzierungsfolgen (vollständige Ausbuchung gemäß IFRS 9.3.2.4 (a), vollständige Ausbuchung gemäß IFRS 9.3.2.6 (c) (i), anteilige Bilanzierung gemäß IFRS 9.3.2.6 (c) (ii)) – ausführlich erläutert.
6.2.6
Angabepflichten
Neben den Offenlegungsvorschriften, die im Zusammenhang mit den zuvor beschriebenen vollständigen oder (teilweise) verfehlten Abgängen von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erwachsen, sind bei Nicht1379 Vgl. ähnlich in Bezug auf den früheren IFRS 7.13 auch LÖW (2005a), S. 1343f.;
KERKHOFF/STAUBER (2007), Rz. 48. 1380 Vgl. dazu den GB 2016 von DEUTSCHE TELEKOM, S. 211-214.
570
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Banken in erster Linie die Anforderungen zur Bereitstellung der Buchwerte nach Bewertungskategorien (primär FA_AC; ► 3.4.5.1) relevant. Im Rahmen der Angaben zu den Nettoergebnissen (► 3.14.6) hat man ferner die Wertberichtigungsbeträge sowie etwaige Währungsumrechnungsgewinne/-verluste zu berücksichtigen. Überdies bestehen Angabepflichten zu Wertberichtigungen bzw. zu Ausfallrisiken; im Einzelnen sind dies insbesondere:
bei Bestimmung der Wertberichtigungen auf kollektiver Basis: eine Beschreibung, wie die Forderungen in Gruppen zusammengefasst wurden (► 3.10.12.2);
eine Erläuterung, wann die Forderungen bonitätsbedingt wertgemindert sind bzw. objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen (► 3.10.12.2);
Überleitungsrechnungen bzw. Wertberichtigungsspiegel (Praxishinweise ► 3.10.12.3);
Angaben zum Ausfallrisiko nach Ratingklassen in Form von Wertberichtigungstabellen (► 3.10.12.4);
eine Beschreibung erhaltener Sicherheiten (► 5.4.2). Weiterhin können sich ggf. Offenlegungspflichten ergeben, wenn operative Forderungen als Sicherheiten gestellt werden (► 6.14.6.1). Darüber hinaus sollten kaum Berichterstattungserfordernisse bestehen. So können etwa Neuzuordnungen von Bewertungskategorien, die Angabepflichten auslösen, in Verbindung mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen praktisch nicht vorliegen. Auf Grund der überwiegend kurzen Laufzeiten kann zudem unter Verweis auf IFRS 7.29 regelmäßig auf die Angabe der Fair Values verzichtet werden (► 3.4.5.2). Zu beachten ist ferner, dass IFRS 15 (► 3.3.6.7) ebenfalls Offenlegungsanforderungen zu Kundenforderungen bzw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen enthält. So sind gemäß IFRS 15.113 die diesbezüglichen Wertminderungsaufwendungen darzulegen. Überdies müssen nach IFRS 15.116 die Eröffnungs- und Schlusssalden der Forderungen angegeben werden. Zusätzliche Offenlegungspflichten ergeben sich ggf. zudem über IFRS 3, wenn man im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses Forderungen erwirbt. Gemäß IFRS 3.B64 (h) ist der beizulegende Zeitwert der Posten zu nennen und es sind die Bruttobeträge der vertraglichen Forderungen anzugeben. Ferner hat das Unternehmen eine zum Erwerbszeitpunkt bestmögliche Schätzung der vertraglichen Cashflows, die voraussichtlich uneinbringlich sein werden, offenzulegen.
571
6.2
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.3
Sonstige (nicht-operative) Forderungen und Ausreichungen
6.3.1
Posten
Normalerweise werden bei Nicht-Banken insbesondere die folgenden Posten unter den sonstigen (d.h. nicht auf Lieferungen und Leistungen zurückzuführenden) Forderungen sowie Ausleihen subsumiert:
Ausleihungen an fremde Dritte, Forderungen aus Zinsabgrenzungen, Forderungen aus Dividenden und Nutzungsentgelten, Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen, Forderungen gegenüber Mitarbeitern.
6.3.2
Kategorisierung
Nicht-Banken werden die letztgenannten Posten in der Regel als FA_AC einstufen.1381 Ferner ist eine Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) sowie zur Bewertungskategorie FA_FVPL möglich.1382
6.3.3 Ansatz und Ausweis
Bilanzierung
Der Grundsatz, nach dem man Finanzinstrumente bei Vertragsabschluss anzusetzen hat (► 3.5.2), bedeutet für Ausreichungen und sonstige Darlehen regelmäßig, dass diese zu dem Zeitpunkt, zu dem man die Geldmittel dem verbundenen Unternehmen oder dem Dritten bereitstellt, erfasst werden. Der Ansatz von Forderungen aus Zinsen erfolgt anhand der Vorgaben des Rahmenkonzepts (► 3.14.3). Forderungen aus Nutzungsentgelten sind an1381 Vgl. dazu z.B. die Zwischenberichte Q1 2018 von BAYER, S. 31; DAIMLER, S. 35
und S. 39; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 17; DEUTSCHE TELEKOM, S. 46; LINDE, S. 24f.; den Quartalsbericht Q1 2018 von BMW, S. 52; den Finanzbericht Q1 2018 von CONTINENTAL, S. 36; die Quartalsfinanzberichte Q1 2018 von FRESENIUS, S. 43; HEIDELBERGCEMENT, S. 20; die Quartalsmitteilung Q1 2018 von PROSIEBENSAT.1, S. 22. 1382 Vgl. etwa DEUTSCHE TELEKOM; vgl. zu Ersterem auch BAYER, DEUTSCHE LUFTHANSA und LINDE (siehe jeweils vorherige Fn.).
572
Sonstige (nicht-operative) Forderungen und Ausreichungen
6.3
hand der Regelungen in IFRS 15 anzusetzen (► 3.14.5). Der Ansatz von Dividenden richtet sich nach IFRS 9 (► 3.14.4). Zinsen müssen normalerweise unter Anwendung der Effektivzinsmethode vereinnahmt werden. Nutzungsentgelte sind in der Regel zeitraumbezogen zu erfassen. Dividenden hat das Unternehmen mit der Entstehung des Rechtsanspruchs auf Zahlung zu vereinnahmen. Auch im Fall von sonstigen Forderungen ergibt sich regelmäßig keine Verpflichtung zur Saldierung (► 3.6.1) mit finanziellen Verbindlichkeiten, weil im Normalfall kein einklagbares Recht zur Aufrechnung existent ist. Bei Forderungen und Ausreichungen entspricht der bei der Erstbewertung zur Anwendung kommende Fair Value regelmäßig dem Transaktionspreis bzw. dem Auszahlungsbetrag (► 3.8.1). Eine gesonderte Fair-ValueBewertung nach den Vorgaben von IFRS 13 bzw. von IFRS 9 (► 3.7.2) – d.h. zum Barwert der Zins- und Tilgungszahlungen, diskontiert mit dem aktuell gültigen Markzinssatz für ein vergleichbares Instrument – ist immer dann erforderlich, wenn sich ein Teil der Gegenleistung auf etwas anderes als das Finanzinstrument bezieht und die Ausreichung insofern nicht zu Marktkonditionen erfolgt (► 3.8.1).1383 In diesem Fall ergibt sich eine Abweichung zwischen dem Erstbuchwert (d.h. dem rechnerischen Fair Value) und dem Auszahlungsbetrag (d.h. dem Transaktionspreis). Der dadurch entstehende Einbuchungsgewinn oder -verlust muss sofort erfolgswirksam erfasst werden (Praxisbeispiel ► 6.3.5.2) – es sei denn, der Unterschiedsbetrag erfüllt die Ansatzkriterien eines Vermögenswerts (► 3.8.2).
Erstbewertung
Etwaige, beim Erwerb oder der Begebung der Forderung bzw. Ausleihung entstehende Transaktionskosten erhöhen den Erstbuchwert, d.h. sie sind dem Fair Value (Nominal- oder Barwert) zuzurechnen (► 3.8.5). In Fremdwährung notierte Posten müssen zum am Tag des Geschäftsvorfalls gültigen Kassawechselkurs umgerechnet werden (► 3.12.2).1384 Der jeweilige Folgebuchwert wird bei langfristigen Forderungen bzw. Ausreichungen oder kurzfristigen Posten mit wesentlichem Abzinsungseffekt durch die effektivzinsmäßige Fortschreibung des Erstbuchwerts bzw. des letzten Stichtagswerts (Barwertfortschreibung) ermittelt. Ändern sich die Erwartungen hinsichtlich der künftigen Cashflows, sind Buchwertanpassungen vorzunehmen.1385 Ferner unterliegen die entweder der Bewertungskategorie FA_AC oder der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkatego1383 Zur Bewertung von Zinsinstrumenten siehe Abschnitt 2.1 und insbesondere
Abschnitt 2.1.11. 1384 In der Literatur wird zur Umrechnung von Vermögenswerten die Verwendung
von Briefkursen nahegelegt; es können allerdings auch Mittelkurse herangezogen werden. 1385 Siehe zur Bestimmung der fortgeführten Anschaffungskosten mittels der Effektivzinsmethode Abschnitt 3.7.3.
573
Folgebewertung
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
rie FA_FVOCI_D) zugeordneten Posten den Wertberichtigungsvorschriften des IFRS 9 (► 3.10). Hierbei kommt in der Regel das Standardmodell (► 3.10.5) zur Anwendung;1386 sofern bereits bei Erwerb bzw. Ausreichung eine bonitätsbedingte Wertminderung vorliegt, ist das POCI-Modell (► 3.10.6) heranzuziehen. Bei Posten in Fremdwährung wird die Veränderung der Wertberichtigung zunächst in Fremdwährung bestimmt und diese dann zum Stichtagskurs umgerechnet und entsprechend erfasst (► 3.9.1.2). Auch in Fremdwährung eingegangene bzw. emittierte Forderungen und Ausreichungen werden in der Folge stets erfolgswirksam zum am jeweiligen Stichtag bzw. am Transaktionstag gültigen Kassawechselkurs umgerechnet, da es sich immer um monetäre Posten handelt (► 3.12.3.3). Die Umrechnung hat auf Basis des Nettobuchwerts zu erfolgen (► 3.9.1.2). Ausbuchung
Generell sind finanzielle Vermögenswerte auszubuchen, wenn die vertraglichen Rechte auf Cashflows auslaufen oder der Posten übertragen wird und die Übertragung die Ausbuchungskriterien des IFRS 9.3.2.6 erfüllt (► 3.13.1.1). Im Fall von sonstigen Forderungen kommt bei Nicht-Banken vor allem der erstere Ausbuchungsgrund in Frage. Die Posten werden regelmäßig zu dem Zeitpunkt von der Bilanz zu entfernen sein, zu dem die bereitgestellten Mittel dem Unternehmen zurückfließen bzw. die Zahlungen zu den abgegrenzten Erträgen eingehen.
6.3.4
Angabepflichten
In Bezug auf nicht-operative Forderungen und Ausreichungen sind für Nicht-Banken neben der Bereitstellung der Buchwerte nach Bewertungskategorien (primär FA_AC; ► 3.4.5.1) zum einen die Anforderungen zu Ausfallrisiken (Wertberichtigungen ► 3.10.12; maximale Ausfallrisikobeträge ► 5.4.2) von Bedeutung. Zum anderen wird man für langfristige Posten die beizulegenden Zeitwerte anzugeben haben, denn überwiegend werden die Buchwerte nicht näherungsweise den Fair Values entsprechen – womit die Ausnahmeregel des IFRS 7.29 nicht greift (► 3.4.5.2). Ferner gilt es, die Zinserträge bei den Angaben zu den Nettoergebnissen (► 3.14.6) sowie – sofern diese effektivzinsmäßig bestimmt wurden – zu den Gesamtzinserträgen (► 3.14.3) zu berücksichtigen. Weitere Offenlegungspflichten sind kaum denkbar: Mit Angaben verbundene Neuzuordnungen von Bewertungskategorien werden in Verbindung mit Forderungen bzw. Ausreichungen praktisch nicht erfolgen; auch dürften Nicht-Banken derartige Posten wohl kaum als Sicherheiten stellen. Da NichtBanken Ausleihungen meist an nahe stehende Unternehmen und Mitarbei1386 Vgl. dazu den Quartalsfinanzbericht Q1 2018 von HEIDELBERGCEMENT, S. 19.
574
Sonstige (nicht-operative) Forderungen und Ausreichungen
6.3
ter tätigen, sollten auch Wertberichtigungen und die damit einhergehenden Angabepflichten eher die Ausnahme sein.
6.3.5
Praxisbeispiele
6.3.5.1
Ausgereichtes festverzinsliches Darlehen (FA_AC) ohne signifikante Wertberichtigung
Unternehmen B vergibt am 01.01.X1 ein festverzinsliches Darlehen im Nominalvolumen von 20 Mio. €. Es wird ein Nominalzinssatz von 7% p.a. vereinbart; die Zinsen sind nachschüssig jeweils am 31.12. fällig. Der Kredit ist nach 5 Jahren endfällig zu tilgen; der Kreditnehmer erhält am 01.01.X1 nur 18 Mio. € ausbezahlt (Disagio). B entstehen Prüfungs- und Rechtsberatungskosten von 1% des Nominalwerts (200 T€). Das Darlehen wird im Rahmen von Geschäftsmodell 1 gehalten (► 3.4.3.3). Die Bestimmung der Art der Zahlungsströme (► 3.4.3.8) ergibt zudem, dass die Cashflows ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Das Darlehen wird daher der Bewertungskategorie FA_AC zugeordnet. Die Erstbewertung erfolgt zum beizulegenden Zeitwert; da B den Kredit zu marktgerechten Konditionen gewährt, entspricht der Fair Value zum 01.01.X1 dem gezahlten Geldbetrag. Die Prüfungs- und Rechtsberatungskosten erhöhen den Aktivposten, weil es sich um Transaktionskosten handelt. Zum 01.01.X1 ergibt sich somit ein Erstbuchwert von 18.200 T€, der mit der Auszahlung des Darlehensbetrags sowie dem Geldabfluss für die Prüfungs- und Rechtsberatung erfasst wird (B = Bilanz): 01.01.X1 Darlehen FA_AC (B)
18.200,00 T€ Kasse FA_AC (B)
18.200,00 T€
Unter Zugrundelegung des Nominalbetrags, des Nominalzinssatzes, der Laufzeit, des Disagios sowie der Transaktionskosten bestimmt sich ein Effektivzinssatz von 9,334%. In Tabelle 6-1 ist dies derjenige Zinssatz, welcher den Bruttobuchwert in Spalte (4) zum 31.12.X5 exakt auf 20.000 T€ fortschreibt. Der Effektivzinssatz kann etwa in einem Tabellenkalkulationsprogramm über eine Iterationsfunktion bzw. Zielwertsuche ermittelt werden.
575
Einbuchung 01.01.X1
6 Tabelle 6-1
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Praxisbeispiel ausgereichtes Darlehen: Fortgeführte Anschaffungskosten (1) Jahr
– Erfassung Zinsforderung, Buchwertfortschreibung
(2) = (1) · 9,334%
(3) = 20 Mio. € · 7%
(4) = (1) + (2) ./. (3)
Effektivzinsertrag
Nominalzinszahlung
Bruttobuchwert ∆ Brutto31.12. buchwert
18.200,00 T€
1.698,77 T€
1.400,00 T€
18.498,77 T€
298,77 T€
X2
18.498,77 T€
1.726,66 T€
1.400,00 T€
18.825,43 T€
326,66 T€
X3
18.825,43 T€
1.757,15 T€
1.400,00 T€
19.182,58 T€
357,15 T€
X4
19.182,58 T€
1.790,49 T€
1.400,00 T€
19.573,07 T€
390,49 T€
X5
19.573,07 T€
1.826,93 T€
1.400,00 T€
20.000,00 T€
8.800,00 T€
7.000,00 T€
426,93 T€ 1.800,00 T€
Für die Quartalsabschlüsse zum 31.03., 30.06. und 30.09. muss der Zinsertrag im Zinsergebnis (ZE) zeitanteilig vereinnahmt werden; im Jahr X1 entfällt auf jede Periode ein Betrag von 424,69 T€ (1.698,77 T€ · 90 Tage / 360 Tage). Da die Zinszahlung erst zum 31.12. erfolgt, ist jeweils eine Zinsforderung von 350 T€ (1.400 T€ · 90 Tage / 360 Tage) zu erfassen; das Darlehen wird anteilig um 74,69 T€ (298,77 T€ · 90 Tage / 360 Tage) fortgeschrieben: 3x.0x.X1 Zinsforderung FA_AC (B) Darlehen FA_AC (B)
– Erfassung Wertberichtigung
(5) = (4) ./. (1)
X1
∑
Bilanzierung Q1Q3 X1
Bruttobuchwert 01.01.
350,00 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE)
424,69 T€
74,69 T€
Die Bestimmung der Wertberichtigungen erfolgt anhand des Standardmodells (► 3.10.5). Eine Beurteilung des Ausfallrisikos (► 3.10.8) ergibt, dass das ausgereichte Darlehen zum 31.03.X1 ein niedriges Ausfallrisiko aufweist. So ist der Kreditnehmer problemlos in der Lage, seinen kurzfristigen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Nachteilige langfristige Änderungen der wirtschaftlichen und geschäftlichen Rahmenbedingungen für den Schuldner sind nicht ersichtlich. Daher werden die erwarteten Kreditverluste (► 3.10.4.4) anhand der 12M_ECL ermittelt. Die dazu benötigte Ausfallwahrscheinlichkeit wird anhand einer einjährigen Migrationsmatrix basierend auf Unternehmen desselben Währungsraums abgeleitet, die B von einer Ratingagentur bezieht; die PD beträgt 2%. Von der Ratingagentur erhält B auch Informationen über historische Ausfallquoten für entsprechende Schuldner; es wird ein durchschnittlicher LGD von 20% verwendet. Der ausfallrisikobedrohte Forderungsbestand (EAD) entspricht dem Barwert aller noch ausstehenden Zins- und Tilgungszahlungen (abgezinst mit dem Effektivzinssatz); es wird ein Betrag von 18.200 T€ herangezogen.1387 Daraus ergibt sich eine Wertberichtigung von 72,8 T€ (2% · 20% · 18.200 T€), die wie folgt erfasst wird (FE = Finanzergebnis): 1387 Dies entspricht dem EAD zum 01.01.X1, d.h. die Zinszahlung zum 31.12.X1 wird
einjährig, die Zinszahlung zum 31.12.X2 zweijährig abgezinst, usw. Bei korrekter unterjähriger Berechnung zum 31.03.X1 würde die Zinszahlung zum 31.12.X1 indes nur mit 9 Monaten, die Zinszahlung zum 31.12.X2 mit einem Jahr und 9 Monaten diskontiert, usw. B unterlässt eine solche quartalsgenaue Ermittlung
576
Sonstige (nicht-operative) Forderungen und Ausreichungen
31.03.X1 Aufw. Wertm. FA_AC (FE)
6.3
72,8 T€ WB-Posten FA_AC (B) 72,8 T€
Der Ausweis des Darlehens in der Bilanz erfolgt jeweils zum Nettobuchwert (Bruttobuchwert abzüglich Wertberichtigungsposten); dieser beträgt zum 31.03.X1 18.201,89 T€ (18.200 T€ + 74,69 T€ ./. 72,8 T€). Zum 30.06. und zum 30.09.X1 wird das Ausfallrisiko gleichfalls als niedrig eingestuft. Ferner ergeben sich bezüglich der Wertberichtigungsparameter PD, LGD und EAD keine Änderungen. Somit sind keine weiteren Buchungen erforderlich. Die auszuweisenden Nettobuchwerte betragen 18.276,58 T€ (18.201,89 T€ + 74,69 T€) bzw. 18.351,27 T€ (18.276,58 T€ + 74,69 T€). Am 31.12.X1 geht die erste Nominalzinszahlung ein; die in den Quartalen 1 bis 3 jeweils erfassten Zinsforderungen sind auszubuchen. Ferner muss der anteilige Zinsertrag des 4. Quartals vereinnahmt werden. Das Darlehen ist um die Differenz zwischen Effektiv- und Nominalzins fortzuschreiben. Buchungen: 31.12.X1 Kasse FA_AC (B)
1.400,00 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE)
Darlehen FA_AC (B)
74,69 T€ Zinsford. FA_AC (B)
Bilanzierung Q4 X1
424,69 T€ 1.050,00 T€
Auch zum 31.12.X1 ist das Ausfallrisiko laut der Analyse von B niedrig. Da die Wertberichtigungsparameter PD, LGD und EAD keine Änderungen aufweisen, erfolgen keine zusätzlichen Buchungen. Für den Jahresabschluss X1 berücksichtigt B den Buchwert des Darlehens von 18.425,97 T€ (18.498,77 T€ ./. 72,8 T€) und der Zahlungsmittel für die Buchwertangaben der Bewertungskategorie FA_AC. In das Nettoergebnis der Bewertungskategorie FA_AC und in die Gesamtzinserträge gehen die Zinserträge von insgesamt 1.698,77 T€ sowie der Wertminderungsaufwand von 72,8 T€ ein.
Angaben JA X1
Ferner muss das Darlehen bei den Angaben der Fair Values nach Klassen berücksichtigt werden. Zur Barwertbestimmung zieht B Diskontierungszinssätze heran, die sich aus den laufzeitgerechten risikolosen Nullkuponzinssätzen und dem aktuellen Bonitätsaufschlag für den Kreditnehmer zusammensetzen. Es ergibt sich zum 31.12.X1 ein beizulegender Zeitwert von 20.187,75 T€:
– Fair-ValueBestimmung
1.400 T € (1 6 ,2%) 1
1.400 T € (1 6 ,5%) 2
1.400 T € (1 6 ,6%) 3
(1.400 T € 20 .000 T €) (1 6 ,75 %) 4
20 .187 ,75 T €
Des Weiteren muss B den Offenlegungspflichten zu Wertberichtigungen nachkommen. Im Rahmen der Angaben zu Ausfallrisikosteuerungspraktiken (► 3.10.12.2) wird dargelegt, warum das Unternehmen das Darlehen
unter Berücksichtigung von Wesentlichkeitsaspekten. Siehe zur korrekten Vorgehensweise etwa das Praxisbeispiel in Abschnitt 6.4.10.2.
577
– Wertberichtigungen
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
(bzw. die Klasse von Ausleihungen, in der das Darlehen enthalten ist) als mit niedrigem Ausfallrisiko ansieht. Zur Erfüllung der Offenlegungsanforderungen zur Höhe der erwarteten Kreditverluste (► 3.10.12.3) gibt B die Wertberichtigungsparameter (PD, LGD, EAD) zur Bestimmung der 12M_ECL an. Der Wertberichtigungsposten ist ferner Bestandteil der Überleitungsrechnung, die das Unternehmen für die Klasse, der das Darlehen zugeordnet wird, erstellt. Zudem bezieht B den Bruttobuchwert des Darlehens bei den Angaben zum Ausfallrisiko nach Ratingklassen (► 3.10.12.4) ein. Die Ausreichung wird dabei der Ratingklasse mit dem geringsten Ausfallrisiko zugeordnet. Bilanzierung Wertberichtigung Q1 X2 bis Q3 X5
Auch zu den folgenden Abschlussstichtagen schätzt B das Ausfallrisiko als niedrig ein. Ebenso bleiben die Wertberichtigungsparameter PD und LGD konstant. Allerdings erhöht sich der EAD als Barwert aller noch ausstehenden Zins- und Tilgungszahlungen im Zeitverlauf. Zum 31.03.X2 beträgt dieser z.B. 18.498,77 T€. Daraus errechnet sich eine Wertberichtigung von 74,0 T€; der Wertberichtigungsposten wird um 1,2 T€ (74,0 T€ ./. 72,8 T€) erhöht: 31.03.X2 Aufw. Wertm. FA_AC (FE)
1,2 T€ WB-Posten FA_AC (B)
72,8 T€
Wiederum wird das Darlehen in der Bilanz zum Nettobuchwert (Bruttobuchwert abzüglich Wertberichtigungsposten) ausgewiesen, der bspw. zum 31.03.X2 einen Betrag von 18.506,44 T€ (18.498,77 T€ + 81,67 T€ ./. 74,0 T€) hat.1388 Entsprechend geht B in den Folgeperioden vor. Wie aus Tabelle 6-2 ersichtlich, weist der Wertberichtigungsposten dann zum 31.12.X5 einen Betrag von 78,3 T€ auf.
Tabelle 6-2
Praxisbeispiel ausgereichtes Darlehen: Bestimmung der 12M_ECL (1) Jahr
Ausbuchung 31.12.X5
(2)
PD
(3)
LGD
EAD
(4) = (1) · (2) · (3) 12M_ECL
(5) ∆ 12M_ECL
X1
2%
20%
18.200,00 T€
72,8 T€
/
X2
2%
20%
18.498,77 T€
74,0 T€
1,2 T€
X3
2%
20%
18.825,43 T€
75,3 T€
1,3 T€
X4
2%
20%
19.182,58 T€
76,7 T€
1,4 T€
X5
2%
20%
19.573,07 T€
78,3 T€
1,6 T€
In den Jahren X2 bis X5 wird auch die Zinsvereinnahmung und Buchwertfortschreibung analog gebucht. Am 31.12.X5 geht der volle Tilgungsbetrag
1388 Dabei entspricht der Wert von 81,67 T€ der anteiligen Buchwertfortschreibung
des Darlehens für X2 (326,66 T€ · 90 Tage / 360 Tage).
578
Sonstige (nicht-operative) Forderungen und Ausreichungen
6.3
ein; der Wertberichtigungsposten wird daher GuV-wirksam aufgelöst. Buchungen: 31.12.X5 Kasse FA_AC (B)
1.400,00 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE)
Darlehen FA_AC (B) Kasse FA_AC (B)
106,73 T€ Zinsford. FA_AC (B)
1.050,00 T€
20.000,00 T€ Darlehen FA_AC (B)
20.000,00 T€
78,30 T€ Ertr. Wertm. FA_AC (FE)
78,30 T€
WB-Posten FA_AC (B)
6.3.5.2
456,73 T€
Unverzinsliches Mitarbeiterdarlehen (FA_AC)
Unternehmen C gewährt seinen Mitarbeitern am 01.01.X1 unverzinsliche Darlehen von insgesamt nominal 10 Mio. €. Die einzelnen Kredite, die alle der Bewertungskategorie FA_AC zugeordnet werden, sollen in gleichmäßigen Raten über 5 Jahre jeweils zum 31.12. zurückgezahlt werden. Bei Ausreichung entstehen Kosten des Geldverkehrs von 50 T€. C hält die Darlehen im Rahmen von Geschäftsmodell 1 (► 3.4.3.3). Da die Zahlungen ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (► 3.4.3.8), werden sie der Bewertungskategorie FA_AC zugeordnet. Die Erstbewertung erfolgt jeweils zum beizulegenden Zeitwert; zum 01.01.X1 entsprechen die Fair Values den Barwerten der Tilgungszahlungen. Da es sich immer um Kleinkredite handelt und C die Darlehen nur langjährig beschäftigten Mitarbeitern (MA) gewährt, kann das Bonitätsrisiko nahezu ausgeschlossen werden; es wird daher die in Tabelle 6-3 in Spalte (2) aufgeführte risikolose Nullkupon-Zinsstruktur zu Grunde gelegt. Es ergibt sich in Summe ein Barwert von 9.044,68 T€. Die Kosten des Geldverkehrs (Transaktionskosten) erhöhen den Aktivposten. Bei Einbuchung entsteht ein Personalaufwand, der den Umsatzkosten (UKo) zugerechnet wird; der Vorteil, keine Zinsen entrichten zu müssen, kann als zusätzliche Mitarbeitervergütung interpretiert werden.1389 Buchung: 01.01.X1 MA-Darlehen FA_AC (B) Personalaufwand (UKo)
9.094,68 T€ Kasse FA_AC (B)
10.050,00 T€
955,32 T€
Auf Basis des Erstbuchwerts (Fair Value zuzüglich Transaktionskosten), der Laufzeit und der Tilgungen bestimmt sich ein Effektivzinssatz von 3,249%. Dieser ist in Tabelle 6-3 derjenige Zinssatz, welcher den Bruttobuchwert in Spalte (7) am 31.12.X5 exakt auf 0 reduziert.
1389 Eine Aktivierung ist nur möglich, wenn die Ansatzkriterien eines Vermögens-
werts anderer Art erfüllt sind, siehe dazu Abschnitt 3.8.1.
579
Einbuchung 01.01.X1
6 Tabelle 6-3
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Praxisbeispiel Mitarbeiterdarlehen: Fair Value zum 01.01.X1 und fortgeführte AK (1) Jahr
Zeit- Zeroindex Zinssatz
(4) = (3) / [1+(2)]^(1)
(3) Tilgung 31.12.
Barwert Tilgung
(5) Bruttobuchwert 01.01.
(6) = (5) · 3,249%
Effektivzinsertrag
(7) = (5) + (6) ./. (3)
Bruttobuchwert 31.12.
X1
1
3,0%
2.000 T€
1.941,75 T€
9.094,68 T€
295,48 T€
7.390,16 T€
X2
2
3,2%
2.000 T€
1.877,89 T€
7.390,16 T€
240,10 T€
5.630,26 T€
X3
3
3,3%
2.000 T€
1.814,38 T€
5.630,26 T€
182,92 T€
3.813,18 T€
X4
4
3,5%
2.000 T€
1.742,88 T€
3.813,18 T€
123,89 T€
1.937,07 T€
X5
5
3,7%
2.000 T€
1.667,77 T€
1.937,07 T€
62,93 T€
0,00 T€
10.000 T€
9.044,68 T€
∑
Bilanzierung Q1Q3 X1
(2)
905,32 T€
In der Folge entsteht ein Zinsertrag, der erfolgswirksam im Zinsergebnis (ZE) zu vereinnahmen ist. Für die Quartalsabschlüsse zum 31.03., 30.06. und 30.09. müssen die zeitanteiligen Beträge erfasst werden. Im Jahr X1 entfällt auf jede Periode ein Betrag von 73,87 T€ (295,48 T€ · 90 Tage / 360 Tage). Da das Darlehen zinslos ist, wird jeweils ausschließlich eine Fortschreibung des Bruttobuchwerts vorgenommen: 3x.0x.X1 MA-Darlehen FA_AC (B)
73,87 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE)
73,87 T€
Weil es sich um Ausleihungen an Mitarbeiter handelt, unterstellt das Unternehmen eine Ausfallrisikowahrscheinlichkeit von 0%, denn selbst im Todesoder Invaliditätsfall des Beschäftigen (d.h. wenn er bei Zahlungsschwierigkeiten nicht mehr in der Lage wäre, die geschuldeten Beträge durch Arbeitsleistung zu tilgen), kann C die Rückzahlungsraten durch entsprechende Kürzung der ausstehenden Pensions- bzw. Invaliditätsansprüche erzwingen. Folglich unterbleibt die Erfassung von Wertberichtigungen. Bilanzierung Q4 X1
Am 31.12.X1 geht die erste Tilgungszahlung ein: 31.12.X1 MA-Darl. FA_AC (B) Kasse FA_AC (B)
73,87 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE) 2.000,00 T€ MA-Darl. FA_AC (B)
73,87 T€ 2.000,00 T€
Angaben JA X1
C berücksichtigt für den Jahresabschluss X1 den Bruttobuchwert des Darlehens von 7.390,16 T€ und der Zahlungsmittel für die Buchwertangaben der Bewertungskategorie FA_AC. Die Zinserträge von 295,48 T€ gehen in das offenzulegende Nettoergebnis der Bewertungskategorie FA_AC und in die zu publizierenden Gesamtzinserträge ein.
– Fair-ValueBestimmung
Überdies müssen die Posten bei den Angaben der Fair Values nach Klassen beachtet werden. Den beizulegenden Zeitwert des Darlehens bestimmt C über den Barwert der Tilgungszahlungen auf Basis der aktuellen risikolosen Nullkupon-Zinsstruktur; er beläuft sich auf 7.339,02 T€:
580
Sonstige (nicht-operative) Forderungen und Ausreichungen
6.3
2.000 T € 2.000 T € 2.000 T € 2.000 T € 7.339 ,02 T € (1 3 ,1%) 1 (1 3 ,35%) 2 (1 3 ,5%) 3 (1 3 ,8%) 4
In den Jahren X2 bis X5 ergeben sich entsprechende Buchungen.
6.3.5.3
Begebener festverzinslicher Kredit (FA_AC) mit signifikanter Wertberichtigung
Am 01.01.X1 reicht Unternehmen Z einen festverzinslichen Kredit im Nominalvolumen von 30 Mio. € an Unternehmen V aus. Bei Kreditaufnahme hat V ein S&P-Rating von A. Der Nominalzinssatz beträgt 5% p.a.; die Zinsen sind nachschüssig jeweils am 31.12. fällig. Der Kredit ist mit endfälliger Tilgung nach 5 Jahren ausgestattet. V bekommt am 01.01.X1 nur 29 Mio. € ausbezahlt (Disagio). Ferner entstehen Z Prüfungs- und Rechtsberatungskosten von 1% des Nominalwerts (300 T€). Der Kredit wird im Rahmen von Geschäftsmodell 1 gehalten (► 3.4.3.3). Die Bestimmung der Art der Zahlungsströme (► 3.4.3.8) ergibt zudem, dass die Cashflows ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Daher erfolgt eine Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_AC. Der Kredit wird erstmalig zum beizulegenden Zeitwert bewertet; da Z den Kredit zu marktgerechten Konditionen gewährt, entspricht der Fair Value zum 01.01.X1 dem gezahlten Geldbetrag. Die Prüfungs- und Rechtsberatungskosten erhöhen den Aktivposten, weil es sich um Transaktionskosten handelt. Zum 01.01.X1 ergibt sich somit ein Erstbuchwert von 29.300 T€, der mit der Auszahlung des Darlehensbetrags sowie dem Geldabfluss für die Prüfungs- und Rechtsberatung erfasst wird (B = Bilanz): 01.01.X1 Kredit FA_AC (B)
29.300,00 T€ Kasse FA_AC (B)
29.300,00 T€
Praxisbeispiel begebener Kredit: Fortgeführte Anschaffungskosten (1) Jahr
Bruttobuchwert 01.01.
Tabelle 6-4
(2) = (1) · 5,547%
(3) = 30 Mio. € · 5%
(4) = (1) + (2) ./. (3)
Effektivzinsertrag
Nominalzinszahlung
Bruttobuchwert ∆ Brutto31.12. buchwert
(5) = (4) ./. (1)
X1
29.300,00 T€
1.625,31 T€
1.500,00 T€
29.425,31 T€
125,31 T€
X2
29.425,31 T€
1.632,26 T€
1.500,00 T€
29.557,56 T€
132,26 T€
X3
29.557,56 T€
1.639,59 T€
1.500,00 T€
29.697,15 T€
139,59 T€
X4
29.697,15 T€
1.647,34 T€
1.500,00 T€
29.844,49 T€
147,34 T€
X5
29.844,49 T€
1.655,51 T€
1.500,00 T€
30.000,00 T€
8.200,00 T€
7.500,00 T€
∑
Einbuchung 01.01.X1
155,51 T€ 700,00 T€
Unter Zugrundelegung des Nominalbetrags, des Nominalzinssatzes, der Laufzeit, des Disagios sowie der Transaktionskosten bestimmt sich ein Effektivzinssatz von 5,547%. In Tabelle 6-4 ist dies derjenige Zinssatz, welcher den 581
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Bruttobuchwert in Spalte (4) zum 31.12.X5 exakt auf 30.000 T€ fortschreibt. Der Effektivzinssatz kann etwa in einem Tabellenkalkulationsprogramm über eine Iterationsfunktion bzw. Zielwertsuche ermittelt werden. Bilanzierung Q1Q4 X1 – Erfassung Zinsforderung, Buchwertfortschreibung
Für die Quartalsabschlüsse zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. wird der Zinsertrag zeitanteilig im Zinsergebnis (ZE) vereinnahmt; im Jahr X1 ergibt sich für jede Periode ein Betrag von 406,33 T€ (1.625,31 T€ · 90 Tage / 360 Tage). Da die Zinszahlung erst zum 31.12. eingeht, erfasst Z jeweils eine Zinsforderung von 375 T€ (1.500 T€ · 90 Tage / 360 Tage). Die anteilige Buchwertfortschreibung des Kredits beträgt für jedes Quartal 31,33 T€ (125,31 T€ · 90 Tage / 360 Tage): 3x.xx.X1 Zinsford. FA_AC (B)
375,00 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE)
Kredit FA_AC (B)
406,33 T€
31,33 T€
Die zum 31.12.X1 bestehende Zinsforderung von 1.500 T€ wird am 31.12.X1 in voller Höhe beglichen: 31.12.X1 Kasse FA_AC (B)
– Erfassung Wertberichtigung
1.500,00 T€ Zinsford. FA_AC (B)
1.500,00 T€
Zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. werden zudem Wertberichtigungen bestimmt und erfasst. Dabei kommt das Standardmodell (► 3.10.5) zum Einsatz. Im Verlauf des Jahres X1 ändert sich das S&P-Rating für V nicht, d.h. es liegt stets ein A-Rating (Investment Grade) und somit ein niedriges Ausfallrisiko vor. Die erwarteten Kreditverluste (► 3.10.4.4) werden deshalb jeweils anhand der 12M_ECL ermittelt. Die dazu benötigte Ausfallwahrscheinlichkeit entnimmt Z einer einjährigen S&P-Migrationsmatrix basierend auf Unternehmen desselben Währungsraums; die PD für Unternehmen mit S&P-Rating A beträgt 0,95%. Z bezieht von S&P gleichfalls Informationen über historische Ausfallquoten für entsprechende Schuldner; herangezogen wird ein durchschnittlicher LGD von 20%. Der ausfallrisikobedrohte Forderungsbestand (EAD) variiert zu jedem Quartalsstichtag, da er dem Barwert der jeweils noch ausstehenden Zins- und Tilgungszahlungen, die mit dem Effektivzinssatz abzuzinsen sind, entspricht. Zum 31.03.X1 beträgt der EAD 29.697,75 T€: 1.500 T € 1.500 T € 1.500 T € (1.500 T € 30.000 T €) ... 29.697,75 T € (1 5,547% 270 / 360) (1 5,547%)630 / 360 (1 5,547%)990 / 360 (1 5,547%)1.710 / 360
Daraus ergibt sich zum 31.03.X1 eine Wertberichtigung von 56,43 T€ (0,95% · 20% · 29.697,75 T€), die im Finanzergebnis (FE) erfasst wird: 31.03.X1 Aufw. Wertm. FA_AC (FE)
56,43 T€ WB-Posten FA_AC (B)
56,43 T€
Tabelle 6-5 zeigt die Berechnung und Veränderung der erwarteten Kreditverluste bzw. des Wertberichtigungspostens für die 4 Quartalsstichtage. Die
582
Sonstige (nicht-operative) Forderungen und Ausreichungen
6.3
EADs zum 30.06., 30.09. und zum 31.12.X1 werden dabei in analoger Weise wie zum 31.03.X1 bestimmt.
Tabelle 6-5
Praxisbeispiel begebener Kredit: Bestimmung der 12M_ECL für Q1-Q4 X1 (1) Datum
(2)
(3)
S&PWBRating Stufe
PD
(4)
(5)
LGD EAD
(6) = (3) · (4) · (5) 12M_ECL
(7) ∆ 12M_ECL
31.03.X1
A
1
0,95%
20%
29.697,75 T€
56,43 T€
0,00 T€
30.06.X1
A
1
0,95%
20%
30.101,15 T€
57,19 T€
0,76 T€
30.09.X1
A
1
0,95%
20%
30.510,31 T€
57,97 T€
0,78 T€
31.12.X1
A
1
0,95%
20%
29.425,31 T€
55,91 T€
-2,06 T€
Zunächst erhöht sich der Wertberichtigungsposten zum 30.06. bzw. 30.09. lauten die Buchungen wie folgt: 30.06.X1 Aufw. Wertm. FA_AC (FE)
0,76 T€ WB-Posten FA_AC (B)
0,76 T€
30.09.X1 Aufw. Wertm. FA_AC (FE)
0,78 T€ WB-Posten FA_AC (B)
0,78 T€
Zum 31.12.X1 hat sich der EAD (als Barwert der dann noch ausstehenden Zahlungen) reduziert, da die 1. Zinszahlung geleistet wurde. Dementsprechend sind auch die 12M_ECL geringer; Buchung: 31.12.X1 WB-Posten FA_AC (B)
2,06 T€ Ertr. Wertm. FA_AC (FE)
2,06 T€
Der Ausweis des Kredits in der Bilanz erfolgt jeweils zum Nettobuchwert (Bruttobuchwert abzüglich Wertberichtigungsposten); dieser beträgt zum 31.12.X1 bspw. 29.369,40 T€ (29.425,31 T€ ./. 55,91 T€). Für den Jahresabschluss X1 berücksichtigt Z den Buchwert des Kredits von 29.369,40 T€ und der Zahlungsmittel für die Buchwertangaben der Bewertungskategorie FA_AC. In das Nettoergebnis der Bewertungskategorie FA_AC und in die Gesamtzinserträge gehen die Zinserträge von insgesamt 1.625,31 T€ ein. Beim Nettoergebnis werden zudem die Wertminderungsaufwendungen von 57,97 T€ und die Wertminderungserträge von 2,06 T€ berücksichtigt.
Angaben JA X1
Ferner muss der Kredit bei den Angaben der Fair Values nach Klassen berücksichtigt werden. Zur Barwertbestimmung zieht Z Diskontierungszinssätze heran, die sich aus den laufzeitgerechten risikolosen Nullkuponzinssätzen und dem aktuellen Bonitätsaufschlag für den Kreditnehmer zusammensetzen. Es ergibt sich zum 31.12.X1 ein beizulegender Zeitwert von 29.489,69 T€:
– Fair-ValueBestimmung
1.500 T € 1.500 T € 1.500 T € (1.500 T € 30.000 T €) 29.489 ,69 T € (1 5 ,1%)1 (1 5 ,25%) 2 (1 5 ,4%) 3 (1 5 ,5%) 4
583
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
– Wertberichtigungen
Zudem ergeben sich Offenlegungspflichten zu Wertberichtigungen. Im Rahmen der Angaben zu Ausfallrisikosteuerungspraktiken (► 3.10.12.2) gibt das Unternehmen an, dass der Kredit (bzw. die Klasse von finanziellen Vermögenswerten, in welcher der Posten enthalten ist) auf Grund des Investment-Grade-Rating ein niedriges Ausfallrisiko aufweist. Um den Offenlegungsanforderungen zur Höhe der erwarteten Kreditverluste (► 3.10.12.3) nachzukommen, werden die Wertberichtigungsparameter (PD, LGD, EAD) zur Bestimmung der 12M_ECL offengelegt. Der Wertberichtigungsposten ist ferner Bestandteil der Überleitungsrechnung, die Z für die Klasse, welcher der Kredit zugeordnet wird, erstellt. Schließlich bezieht das Unternehmen den Bruttobuchwert des Postens bei den Angaben zum Ausfallrisiko nach Ratingklassen (► 3.10.12.4) ein.
Bilanzierung Q1Q4 X2
Wiederum erfolgt die zeitanteilige Erfassung der Zinserträge. Für jede Periode wird nun ein Betrag von 408,07 T€ (1.632,26 T€ · 90 Tage / 360 Tage) erfasst. Die Zinsforderung beträgt analog zu den Vorquartalen jeweils 375 T€. Die anteilige Buchwertfortschreibung liegt für jedes Quartal in X2 bei 33,07 T€ (132,26 T€ · 90 Tage / 360 Tage):
– Erfassung Zinsforderung, Buchwertfortschreibung
3x.xx.X2 Zinsford. FA_AC (B) Kredit FA_AC (B)
375,00 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE)
408,07 T€
33,07 T€
Durch den Zahlungseingang am 31.12.X2 wird die zum Jahresende bestehende Zinsforderung von 1.500 T€ ausgebucht: 31.12.X2 Kasse FA_AC (B)
– Erfassung Wertberichtigung (12M_ECL)
1.500,00 T€ Zinsford. FA_AC (B)
1.500,00 T€
Während Q1 X2 wird Unternehmen V von S&P auf die Ratingkategorie BBB herabgestuft. Da sich V nach wie vor im Investment-Grade-Bereich befindet, stuft Z das Ausfallrisiko weiterhin als gering ein und bestimmt die erwarteten Kreditverluste wie in X1 anhand der 12M_ECL. Allerdings entnimmt Z der einjährigen S&P-Migrationsmatrix nun die für das BBB-Rating höhere PD von 1,5%. Analog wird für Q2 und Q3 X2 vorgegangen. In Tabelle 6-6 werden die Wertberichtigungsparameter und die Veränderung des Wertberichtigungspostens aufgeführt. Die Buchungen erfolgen analog zu den Vorquartalen.
584
Sonstige (nicht-operative) Forderungen und Ausreichungen
Tabelle 6-6
Praxisbeispiel begebener Kredit: Bestimmung der 12M_ECL für Q1-Q3 X2 (1) Datum
(2)
(3)
S&PWBRating Stufe
PD
(4)
(5)
LGD EAD
(6) = (3) · (4) · (5) 12M_ECL
6.3
(7) ∆ 12M_ECL
31.03.X2
BBB
1
1,50%
20%
29.824,76 T€
89,47 T€
33,56 T€
30.06.X2
BBB
1
1,50%
20%
30.229,89 T€
90,69 T€
1,22 T€
30.09.X2
BBB
1
1,50%
20%
30.640,79 T€
91,92 T€
1,23 T€
Mitte Dezember X2 reduziert S&P das Rating für V weiter auf BB. Damit weist das Unternehmen kein Investment-Grade-Rating mehr auf. Ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, prüft Z anhand der Veränderung der kumulativen Ausfallwahrscheinlichkeit. Wie Tabelle 6-7 zu entnehmen ist, die aus der einjährigen S&P-Migrationsmatrix berechnete kumulierte und unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeiten für die einzelnen Ratingstufen und Jahre enthält,1390 betrug die über die Laufzeit von 5 Jahren bestimmte kumulative Ausfallwahrscheinlichkeit (kum. PD) bei Kreditausreichung (S&P-Rating von A) 4,95%. Zum 31.12.X2 – d.h. die Restlaufzeit beträgt noch 3 Jahre – weist der Kredit unter Berücksichtigung des S&P-Ratings von BB eine kumulative Ausfallwahrscheinlichkeit von 8,25% auf. Damit ist die kumulierte PD im Vergleich zur Ersterfassung absolut um 3,30% (8,25% ./. 4,95%) und relativ um 40,00% (3,30% / 8,25%) gestiegen; das Ausfallrisiko hat sich wesentlich erhöht.1391
– Erfassung Wertberichtigung (L_ECL)
Praxisbeispiel begebener Kredit: Aus der einjährigen Migrationsmatrix abgeleitete kumulierte und unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeiten für S&P Rating A, BBB, BB, B, CCC
Tabelle 6-7
A Jahr kum. PD
BBB unbed. PD
kum. PD
unbed. PD
BB kum. PD
B unbed. PD
kum. PD
CCC unbed. PD
kum. PD
unbed. PD
1 0,95% 0,95%
1,50% 1,50%
2,85% 2,85%
4,03%
4,03%
7,74%
7,74%
2 1,92% 0,97%
3,03% 1,53%
5,60% 2,75%
7,96%
3,93% 13,81%
6,07%
3 2,92% 1,00%
4,58% 1,55%
8,25% 2,65%
11,73%
3,77% 18,77%
4,96%
4 3,93% 1,01%
6,14% 1,56% 10,79% 2,54% 15,31%
3,58% 22,97%
4,20%
5 4,95% 1,02%
7,69% 1,55% 13,23% 2,44% 18,68%
3,37% 26,62%
3,65%
Die erwarteten Kreditverluste müssen folglich zum 31.12.X2 anhand der L_ECL ermittelt werden. Tabelle 6-8 zeigt, dass sich diese aus der Summe der erwarteten Kreditverluste (ECL) der 3 folgenden Jahre ergeben. Die 1390 Siehe zur Vorgehensweise im Detail Abschnitt 2.1.10.1. 1391 Vgl. zu dieser Vorgehensweise BRIXNER/SCHABER/BOSSE (2013), S. 227.
585
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
jeweiligen ECL wiederum sind das Produkt aus unbedingter PD (siehe Tabelle 6-7), LGD und EAD. Letzterer entspricht dem Barwert der jeweils noch ausstehenden Cashflows (Zins- und Tilgungszahlungen); bspw. bestimmt sich der EAD1 (Jahr +1) von 29.557,56 T€ wie folgt: 1.500 T € 1.500 T € (1.500 T € 30.000 T €) 29.557 ,56 T € (1 5,547%) (1 5,547%)720 / 360 (1 5,547%)1.080 / 360
Zum 31.12.X2 wird die (465,15 T€ ./. 91,92 T€) erhöht:
Wertberichtigung
31.12.X2 Aufw. Wertm. FA_AC (FE)
373,23 T€
also
um
373,23 T€
WB-Posten FA_AC (B) 373,23 T€
Wiederum erfolgt der Bilanzausweis des Kredits zu allen Stichtagen zum Nettobuchwert (Bruttobuchwert abzüglich Wertberichtigungsposten); zum 31.12.X2 etwa 29.092,41 T€ (29.557,56 T€ ./. 465,15 T€).
Tabelle 6-8
Praxisbeispiel begebener Kredit: Bestimmung der L_ECL zum 31.12.X2 (S&PRating BB, WB-Stufe 2) (1) Jahr Periodenbezug
(2) unbed. PD
(3) (4) LGD ausstehende Cashflows
(5) EAD
(6) = (2) · (3) · (5) ECL*
+1 01.01.-31.12.X3
2,85%
20%
X3, X4: 1.500 T€; X5: 31.500 T€
29.557,56 T€
168,48 T€
+2 01.01.-31.12.X4
2,75%
20%
X4: 1.500 T€; X5: 31.500 T€
28.136,40 T€
154,80 T€
+3 01.01.-31.12.X5
2,65%
20%
X5: 31.500 T€
26.789,92 T€
∑
141,87 T€ 465,15 T€
* Etwaige Differenzen sind auf die Verwendung ungerundeter Beträge zurückzuführen.
Angaben JA X2
Im Rahmen des Jahresabschlusses X2 wird der Buchwert des Kredits von 29.092,41 T€ und der Zahlungsmittel bei den Buchwertangaben der Bewertungskategorie FA_AC berücksichtigt. Das Nettoergebnis der Bewertungskategorie FA_AC enthält die Zinserträge von insgesamt 1.632,26 T€ sowie die Wertminderungsaufwendungen von in Summe 409,25 T€. Die Zinserträge gehen auch in die Gesamtzinserträge ein.
– Fair-ValueBestimmung
Zur Fair-Value-Bestimmung werden wiederum Diskontierungszinssätze verwendet, die Kombinationen aus laufzeitgerechten risikolosen Nullkuponzinssätzen und dem aktuellen Bonitätsaufschlag für den Kreditnehmer darstellen. Durch das verschlechterte S&P-Rating haben sich die Bonitätsrisikoaufschläge im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Der beizulegende Zeitwert beträgt 27.397,60 T€:
586
Sonstige (nicht-operative) Forderungen und Ausreichungen
6.3
1.500 T € 1.500 T € (1.500 T € 30.000 T €) 27.397 ,60 T € (1 8 ,4%)3 (1 8 ,1%)1 (1 8 ,25%)2
Zur Erfüllung der Offenlegungspflichten zu Wertberichtigungen. wird im Zuge der Angaben zu Ausfallrisikosteuerungspraktiken (► 3.10.12.2) angegeben, dass der Kredit (bzw. die Klasse von finanziellen Vermögenswerten, in welcher der Posten enthalten ist) ein hohes Ausfallrisiko aufweist, und dass die Ausfallrisikobeurteilung anhand der kumulierten Ausfallwahrscheinlichkeit vorgenommen wird. Darüber hinaus werden die Wertberichtigungsparameter (PD, LGD, EAD) zur Bestimmung der L_ECL genannt, um den Offenlegungsanforderungen zur Höhe der erwarteten Kreditverluste (► 3.10.12.3) nachzukommen,. Auch ist der Wertberichtigungsposten Bestandteil der diesbezüglichen Überleitungsrechnung und der Bruttobuchwert des Postens wird bei den Angaben zum Ausfallrisiko nach Ratingklassen (► 3.10.12.4) einbezogen.
– Wertberichtigungen
Für die 4 Quartale in X3 werden erneut die zeitanteiligen Zinserträge von je 409,90 T€ (1.639,59 T€ · 90 Tage / 360 Tage), die Zinsforderungen von jeweils 375 T€ sowie die anteilige Buchwertfortschreibung von 34,90 T€ (139,59 T€ · 90 Tage / 360 Tage) erfasst:
Bilanzierung Q1Q4 X3
3x.xx.X3 Zinsford. FA_AC (B) Kredit FA_AC (B)
375,00 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE)
409,90 T€
34,90 T€
Ende Q1 X3 verbessert sich das S&P-Rating für V wieder auf BBB (Investment Grade); infolgedessen ermittelt Z die erwarteten Kreditverluste erneut anhand der 12M_ECL mit einer PD von 1,5% (siehe Tabelle 6-7) und einem LGD von 20%. Der zugehörige EAD beträgt 29.958,81 T€:
– Erfassung Zinsforderung, Buchwertfortschreibung – Erfassung Wertberichtigung (12M_ECL)
1.500 T € 1.500 T € (1.500 T € 30.000 T €) 29.958,81 T € (1 5,547% 270 / 360) (1 5,547%)630 / 360 (1 5,547%)990 / 360
Die Wertberichtigung beträgt nun 89,88 T€ (1,5% · 20% · 29.958,81 T€). Die Differenz zum bislang erfassten Betrag von 375,27 T€ (465,15 T€ ./. 89,88 T€) wird GuV-wirksam erfasst: 31.03.X3 WB-Posten FA_AC (B) 375,27 T€ Ertrag Wertm. FA_AC (FE)
375,27 T€
Die Ratingverbesserung ist allerdings nur von kurzer Dauer: in Q2 X3 senkt S&P die Bonitätseinstufung erneut auf BB; in Q3 X3 erfolgt eine weitere Herabstufung auf CCC. Somit müssen die erwarten Kreditverluste zum 30.06. und zum 30.09.X3 neuerdings anhand der L_ECL bestimmt werden. Tabelle 6-9 führt die Berechnung der L_ECL zum 30.06.X3 auf. Die unbedingten Ausfallwahrscheinlichkeiten lassen sich Tabelle 6-7 entnehmen. Der EAD3 (Jahr +2,5) von 27.522,93 T€ ermittelt sich dabei z.B. wie folgt:
587
– Erfassung Wertberichtigung (L_ECL)
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
1.500 T€ + 30.000 T€ 1 + 5,547%900/360
Tabelle 6-9
= 27.522,93 T€
Praxisbeispiel begebener Kredit: Bestimmung der L_ECL zum 30.06.X3 (S&PRating BB, WB-Stufe 2) (1) Jahr Periodenbezug
(2) unbed. PD
(3) (4) LGD ausstehende Cashflows
(5) EAD
(6) = (2) · (3) · (5) ECL*
+1
01.07.X330.06.X4
2,85%
20%
X3, X4: 1.500 T€; X5: 31.500 T€
30.365,76 T€
173,08 T€
+2
01.07.X430.06.X5
2,75%
20%
X4: 1.500 T€; X5: 31.500 T€
28.906,24 T€
159,03 T€
+2,5
01.07.X531.12.X5
1,32%**
20%
X5: 31.500 T€
27.522,93 T€
72,89 T€
∑ *
405,00 T€
Etwaige Differenzen sind auf die Verwendung ungerundeter Beträge zurückzuführen.
** Zeitanteilige Kürzung der jährlichen unbedingten PD von 2,65% auf 1,33% (2,65%· 180 Tage / 360 Tage)
Zu beachten ist bei der Ermittlung der ECL im letzten Zeitband, dass die erwarteten Kreditverluste nicht mit der vollen unbedingen PD bestimmt werden, sondern die zeitproportional auf 1,33% gekürzte PD herangezogen wird. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass ein kürzerer Zeitraum, in dem ein Zahlungsausfall eintreten kann, auch mit einer entsprechend geringeren Ausfallwahrscheinlichkeit einhergehen muss.1392 Die Wertberichtigung wird (405,00 T€ ./. 89,88 T€) erhöht: 30.06.X3 Aufw. Wertm. FA_AC (FE)
zum
30.06.X3
um
315,12 T€
315,12 T€ WB-Posten FA_AC (B) 315,12 T€
In Tabelle 6-10 ist die Berechnung der L_ECL zum 30.09.X3 dargestellt.1393
1392 Vgl. zu diesem Zusammenhang grundsätzlich GRÜNBERGER (2011), S. 34. Die
Verwendung einer 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit hätte die Bildung einer überhöhten Risikovorsorge zur Folge, vgl. GEHRER/KRAKUHN/THEISS (2013), S. 436. 1393 Siehe zu den unbedingten Ausfallwahrscheinlichkeiten Tabelle 6-7.
588
Sonstige (nicht-operative) Forderungen und Ausreichungen
Praxisbeispiel begebener Kredit: Bestimmung der L_ECL zum 30.09.X3 (S&PRating CCC, WB-Stufe 2) (1) Jahr
Periodenbezug
(2) unbed. PD
(3) (4) LGD ausstehende Cashflows
(5) EAD
6.3 Tabelle 6-10
(6) = (2) · (3) · (5) ECL
+1
01.10.X330.09.X4
7,74%
20%
X3, X4: 1.500 T€; X5: 31.500 T€
30.778,51 T€
476,45 T€
+2
01.10.X430.09.X5
6,07%
20%
X4: 1.500 T€; X5: 31.500 T€
29.299,03 T€
355,69 T€
+2,25
01.10.X531.12.X5
1,24%*
20%
X5: 31.500 T€
27.896,92 T€
69,18 T€
∑
901,32 T€
* Zeitanteilige Kürzung der jährlichen unbedingten PD von 4,96% auf 1,24% (4,96%· 90 Tage / 360 Tage)
Zum 30.09.X3 wird die Erhöhung der Wertberichtigung um 496,32 T€ (901,32 T€ ./. 405,00 T€) wie folgt gebucht: 30.09.X3 Aufw. Wertm. FA_AC (FE)
496,32 T€ WB-Posten FA_AC (B) 496,32 T€
Im November X3 erhält Z Informationen darüber, dass V Schwierigkeiten hat, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Da V bereits Zinsbzw. Tilgungsleistungen an andere Gläubiger nicht erbringen konnte, wird das Unternehmen von den Ratingagenturen als zahlungsunfähig (S&PRating D) eingestuft. Die zum 31.12.X1 fällige Zinszahlung von 1.500 T€ leistet V nur zu 80%: 31.12.X3 Kasse FA_AC (B)
1.200,00 T€ Zinsford. FA_AC (B)
1.200,00 T€
Somit liegen objektive Hinweise auf eine Wertminderung vor; der Kredit wird der Stufe 3 zugeordnet. Z bucht zunächst eine Wertberichtigung in Höhe der ausgefallenen Zinsforderung für X3: 31.12.X3 Aufw. Wertm. FA_AC (FE)
300,00 T€ Zinsford. FA_AC (B)
300,00 T€
Darüber hinaus muss eine Wertberichtigung auf Basis der L_ECL für die noch ausstehenden Zinszahlungen in X4 und X5 sowie für die Tilgungszahlung in X5 erfasst werden. Auf Grund des bereits eingetretenen Zahlungsausfalls liegt die Ausfallwahrscheinlichkeit bei 100%.1394 Der EAD zum 31.12.X3 beträgt 29.697,15 T€: 1.500 T € (1.500 T € 30.000 T €) 29.697,15 T € (1 5,547%) (1 5,547%)720 / 360
1394 Vgl. BÄR/GOLLOB (2014), S. 1245.
589
– Zahlungsausfall zum 31.12.X3
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Es ergibt sich somit eine Wertberichtigung von 5.939,43 T€ (100% · 20% · 29.697,15 T€). Die Erhöhung um 5.038,11 T€ (5.939,43 T€ ./. 901,32 T€) wird wie folgt gebucht: 31.12.X3 Aufw. Wertm. FA_AC (FE)
5.038,11 T€ WB-Posten FA_AC (B) 5.038,11 T€
Der Ausweis des Kredits in der Bilanz erfolgt zum Ende jedes Quartals zum Nettobuchwert (Bruttobuchwert abzüglich Wertberichtigungsposten). Der Bruttobuchwert beträgt am 31.12.X3 29.697,15 T€ und der Nettobuchwert 23.757,72 T€ (29.697,15 T€ ./. 5.939,43 T€). Angaben JA X3
Im Rahmen des Jahresabschlusses X3 werden entsprechende Angaben zu den Buchwerten und den Nettoergebnissen der Bewertungskategorie FA_AC gemacht (Buchwert des Kredits von 23.757,72 T€; Zinserträge von insgesamt 1.639,59 T€; Wertminderungserträge von 375,27 T€ und Wertminderungsaufwendungen von insgesamt 6.149,55 T€ (315,12 T€ + 496,32 T€ + 300 T€ + 5.038,11 T€). Die Zinserträge sind auch bei den offenzulegenden Gesamtzinserträgen zu berücksichtigen.
– Fair-ValueBestimmung
Zur Fair-Value-Bestimmung werden wiederum Diskontierungszinssätze verwendet, die Kombinationen aus laufzeitgerechten risikolosen Nullkuponzinssätzen und dem aktuellen Bonitätsaufschlag für den Kreditnehmer darstellen. Durch den Zahlungsausfall bzw. das S&P-Rating D sind die Bonitätsrisikoaufschläge wesentlich höher als bei der Vorjahresberechnung. Der beizulegende Zeitwert beträgt 23.410,47 T€: 1.500 T € (1 19 ,1%) 1
(1.500 T € 30.000 T €) (1 19 ,25%) 2
23.410 ,47 T €
– Wertberichtigungen
Grundsätzlich ergeben sich dieselben Offenlegungspflichten zu Wertberichtigungen wie in den Vorjahren. Bei der Überleitungsrechnung sowie bei den Angaben zum Ausfallrisiko nach Ratingklassen wird der Kredit nun bei den bonitätsbedingt wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten (bzw. Klassen solcher) berücksichtigt.
Bilanzierung Q1Q4 X4
Für das Jahr X4 und für das Jahr X5 hat Z die Effektivzinserträge auf Basis des Nettobuchwerts zu bestimmen (siehe Spalte (4) in Tabelle 6-11).1395 Entgegen der Vorgehensweise in Stufe 2 erfolgt bei der Stufe 3 zugeordneten Posten in nachfolgenden Perioden keine Neuberechnung des Barwert der Wertberichtigung (d.h. keine Aufzinsung dieser).1396 Die Wertberichtigung wird also lediglich erhöht oder verringert, wenn sich der LGD verändert.
1395 Es ist der ursprüngliche Effektivzinssatz heranzuziehen; bei korrekter Bestim-
mung des Wertberichtigungsbetrags muss keine Neuberechnung des Effektivzinssatzes erfolgen, wie dies etwa im Beispiel von LOPATTA u.a. (2016), S. 503 gemacht wird. 1396 Vgl. GRÜNBERGER (2017), S. 186.
590
Sonstige (nicht-operative) Forderungen und Ausreichungen
6.3
Z erwartet eine konstante Ausfallquote von 20%; daher bleibt die Wertberichtigung hier für X4 und X5 unverändert (siehe Spalte (7) in Tabelle 6-11.
Tabelle 6-11
Praxisbeispiel begebener Kredit: Brutto- und Nettobuchwerte sowie Zinsbestimmung nach Zahlungsausfall (1) Jahr
Bruttobuchwert 01.01.
(2) WB 01.01.
(3) = (1) ./. (2)
Nettobuchwert 01.01.
(4) = (3) · 5,547%
(5) = 30 Mio. € · 5% · 80%
Effektivzinsertrag
Nominalzinszahlung
X1
29.300,00 T€
0,00 T€
29.300,00 T€
1.625,31 T€
1.500,00 T€
X2
29.425,31 T€
55,91 T€
29.369,40 T€
1.632,26 T€
1.500,00 T€
X3
29.557,56 T€
465,16 T€
29.092,40 T€
1.639,59 T€
1.200,00 T€
X4
29.697,15 T€ 5.939,43 T€
23.757,72 T€
1.317,87 T€
1.200,00 T€
X5
29.815,02 T€ 5.939,43 T€
23.875,59 T€
∑ (7)
(6) = (1) + (4) ./. (5)
Jahr
Bruttobuchwert 31.12.
WB 31.12.
1.324,41 T€
1.200,00 T€
7.539,43 T€
6.600,00 T€
(8) = (6) ./. (7)
Nettobuchwert 31.12.
X1
29.425,31 T€
55,91 T€
X2
29.557,56 T€
465,15 T€
29.369,40 T€ 29.092,41 T€
X3
29.697,15 T€* 5.939,43 T€
23.757,72 T€
X4
29.815,02 T€ 5.939,43 T€
23.875,59 T€
X5
29.939,43 T€ 5.939,43 T€
24.000,00 T€
∑ *
Bruttobuchwert zum 31.12.X3 von 29.997,15 € abzüglich Wertminderung von 300 € für die Zinsforderung für X3
Für X4 wird pro Quartal ein Betrag von 329,47 T€ (1.317,87 T€ · 90 Tage / 360 Tage) erfasst; die anteilige Buchwertfortschreibung liegt jeweils bei 29,47 T€ (329,47 T€ ./. 300 T€): 3x.xx.X4 Zinsford. FA_AC (B) Kredit FA_AC (B)
300,00 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE)
329,47 T€
29,47 T€
Zum 31.12.X4 leistet V erwartungsgemäß wieder 80% der ursprünglich vereinbarten Zinsen: 31.12.X4 Kasse FA_AC (B)
1.200,00 T€ Zinsford. FA_AC (B)
1.200,00 T€
In den Quartalsbilanzen erfolgt der Ausweis des Kredits erneut zum jeweiligen Nettobuchwert (Bruttobuchwert abzüglich Wertberichtigungsposten). Für den Jahresabschluss X4 hat Z entsprechende Angaben wie in den Vorjahren bereitzustellen.
591
6 Bilanzierung Q1Q4 X5
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Der anteilige Effektivzins beträgt für die Quartale in X5 331,10 T€ (1.324,41 T€ · 90 Tage / 360 Tage), die anteilige Buchwertfortschreibung 31,10 T€ (331,10 T€ ./. 300 T€): 3x.xx.X5 Zinsford. FA_AC (B) Kredit FA_AC (B)
300,00 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE)
331,10 T€
31,10 T€
Am 31.12.X5 gehen die – gemäß des LGD von 20% erwarteten – Beträge aus Zinsen von 1.200 T€ sowie aus der Tilgung von 24.000 T€ ein: 31.12.X5 Kasse FA_AC (B)
25.200,00 T€ Zinsford. FA_AC (B) Kredit FA_AC (B)
1.200,00 T€ 24.000,00 T€
Durch den Zahlungseingang wird der Nettobuchwert von 24.000 T€ (29.939,43 T€ ./. 5.939,43 T€) vollständig ausgebucht. Über die Gesamtlaufzeit des Kredits entspricht die Summe der Ein- und Auszahlungen von +1.300 T€ (-29.300 T€ + 6.600 T€ + 24.000 T€) den per Saldo GuV-wirksam erfassten Aufwendungen und Erträgen (Zinserträge: 7.539,43 T€; Wertberichtigungen: 300 T€ und 5.939,43 T€).
6.4
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
6.4.1
Posten
Unter den gehaltenen Wertpapieren und Unternehmensanteilen werden bei Nicht-Banken insbesondere die folgenden, im Anwendungsbereich von IFRS 9 und IFRS 7 befindlichen Posten gefasst:1397
fest- oder variabel verzinsliche Wertpapiere (z.B. Industrie- oder Staatsanleihen);
Anteile anderer Unternehmen (z.B. in Form von Aktien), für die kein maßgeblicher Einfluss (Beteiligungsquote < 20%) besteht;
auf Grund von Unwesentlichkeit oder Einflussbeschränkungen nach IFRS 9 bilanzierte Anteile an Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen. Die genannten Posten können dabei grundsätzlich börsennotiert oder nichtbörsennotiert sein. Börsennotiert bedeutet dabei, dass notierte Marktpreise auf einem aktiven Markt für den (identischen) Vermögenswert vorliegen
1397 Siehe zum Anwendungsbereich von Unternehmensanteilen und Beteiligungen
Abschnitt 3.3.6.1.
592
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
(Fair-Value-Hierarchiestufe 1 ► 3.7.2.4), was bei nicht-börsennotierten Vermögenswerten nicht der Fall ist.
6.4.2
Kategorisierung
Nicht-Banken ordnen gehaltene Eigenkapitalinstrumente häufig der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) zu.1398 Darüber hinaus kommt für Eigenkapitalinstrumente auch eine Einstufung als FA_FVPL in Frage.1399 Für Fremdkapitalinstrumente ist eine Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_AC,1400 zur Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D)1401 sowie zur Bewertungskategorie FA_FVPL1402 möglich. Die Anwendung der Fair-Value-Option auf Wertpapiere und Unternehmensanteile dürfte für Nicht-Banken selten sein. Anteilscheine von Anlagefonds werden die Bedingungen für eine Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_AC bzw. FA_FVOCI in der Regel nicht erfüllen (► 3.4.3.8), d.h. es muss eine zwingende Einstufung als FA_FVPL erfolgen.
6.4.3
Ansatz und Ausweis
Wie alle Finanzinstrumente sind Wertpapiere und Unternehmensanteile generell zum Zeitpunkt des Kontraktabschlusses anzusetzen (► 3.5.2). Insbesondere bei börsengehandelten Posten liegt ggf. ein marktüblicher Vertrag vor, d.h. es besteht ein Wahlrecht zur Erfassung zum Handels- oder zum Erfüllungstag (► 3.5.4). Verpflichtungen zur Saldierung mit finanziellen Verbindlichkeiten werden sich in der Regel nicht ergeben.
1398 Vgl. dazu z.B. die Zwischenberichte Q1 2018 von BAYER, S. 30f.; DEUTSCHE
1399
1400 1401 1402
TELEKOM, S. 46 und S. 48; LINDE, S. 24f.; den Quartalsbericht Q1 2018 von BMW, S. 54; den Finanzbericht Q1 2018 von CONTINENTAL, S. 36; die Quartalsfinanzberichte Q1 2018 von FRESENIUS, S. 27 und S. 43; HEIDELBERGCEMENT, S. 20; die Quartalsmitteilung Q1 2018 von PROSIEBENSAT.1, S. 22. Siehe die Quartalsfinanzberichte Q1 2018 von FRESENIUS, S. 43; HEIDELBERGCEMENT, S. 20; die Quartalsmitteilung Q1 2018 von PROSIEBENSAT.1, S. 22 und grundsätzlich den Zwischenbericht Q1 2018 von DEUTSCHE TELEKOM, S. 49. Vgl. z.B. den Zwischenbericht Q1 2018 von DAIMLER, S. 39. Vgl. etwa BAYER, LINDE (siehe Fn. 1398). Vgl. ferner die Zwischenberichte Q1 2018 von DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 17; DAIMLER, S. 35. Vgl. auch in Bezug auf Geldmarktfonds den Zwischenbericht Q1 2018 von DAIMLER, S. 35 und S. 39. Vgl. zudem den Quartalsfinanzbericht Q1 2018 von HEIDELBERGCEMENT, S. 20.
593
6.4
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.4.4
Erstbewertung
Zur Erstbewertung börsennotierter Posten ist der auf dem jeweiligen Hauptmarkt bzw. vorteilhaftesten Markt (► 3.7.2.1) festgestellte Börsenkurs zum Transaktions- bzw. Handelstag maßgeblich. Dies gilt auch, wenn die Anteile gar nicht über die Börse, sondern direkt von einem Unternehmen bezogen werden bzw. der Erwerb nicht auf dem Hauptmarkt (bzw. dem vorteilhaftesten Markt) erfolgt (► 3.8.1); aus einer etwaigen Abweichung zwischen Transaktionspreis und Börsenkurs resultiert dann ein Day 1 Profit/Loss, der im Normalfall GuV-wirksam zu erfassen ist (► 3.8.2). Bei Erfassung zum Erfüllungstag hat man den zu diesem Zeitpunkt gültigen Börsenkurs heranzuziehen, sodass ggf. ebenso ein Einbuchungsgewinn oder -verlust entsteht (Praxisbeispiel ► 6.4.10.2). Für die Erstbewertung nicht-börsennotierter Posten gilt in der Regel der vereinbarte Transaktionspreis als Fair Value, es sei denn,
über den Vergleich mit anderen aktuellen Markttransaktionen desselben Finanzinstruments oder durch den Einsatz einer Bewertungstechnik mit Marktdaten wird ein davon abweichender beizulegender Zeitwert nachgewiesen;
es besteht auf Grund der spezifischen Faktoren sowie unter Berücksichtigung der Beispielsachverhalte in IFRS 13.B4 die Vermutung, dass der beizulegende Zeitwert und der Transaktionspreis voneinander abweichen, was sich bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts gemäß den Vorgaben in IFRS 13 bestätigt. Sofern einer der Ausnahmetatbestände zutrifft, muss der alternativ nachgewiesene bzw. gemäß IFRS 13 errechnete beizulegende Zeitwert zur Erstbewertung herangezogen werden. Dies ist mit einem Day 1 Profit/Loss verbunden, den man – in Abhängigkeit der Hierarchiestufe der Fair-ValueBewertung – entweder GuV-wirksam oder als Abgrenzungsposten zu erfassen hat (► 3.8.2). Wird das Instrument als FA_FVOCI oder FA_AC eingestuft, erhöhen etwaige Transaktionskosten den Fair Value. Bei der Kategorisierung als FA_FVPL sind Transaktionskosten hingegen sofort erfolgswirksam zu erfassen (► 3.8.5). In Fremdwährung notierte Posten müssen zum am jeweiligen Tag des Geschäftsvorfalls gültigen Kassawechselkurs in die funktionale Währung transferiert werden (► 3.12.2).1403
1403 Zur Umrechnung von Vermögenswerten wird in der Literatur der Rückgriff auf
Briefkurse nahegelegt; man kann allerdings auch Mittelkurse verwenden.
594
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
6.4.5
Folgebewertung
6.4.5.1
Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E)
Der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) zugeordnete Wertpapiere und Unternehmensanteile werden in der Folge ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Bei nicht-börsennotierten Eigenkapitalinstrumenten, deren Fair Values sich nicht verlässlich über Bewertungstechniken ermitteln lassen, kann das Unternehmen als Schätz- bzw. Ersatzwert für den beizulegenden Zeitwert die Anschaffungskosten heranziehen; dies wird sich aber nur in Ausnahmefällen begründen lassen (► 3.7.2.5). Stattdessen muss der beizulegende Zeitwert normalerweise über eine Bewertungsmethode (z.B. DCF-Verfahren, Multiplikator-Methode) abgeleitet werden.1404 Nicht zur Anwendung kommen die Vorschriften zur Wertberichtigung in IFRS 9. Auf Fair-Value-Änderungen zurückzuführende Gewinne oder Verluste sind erfolgsneutral im Eigenkapital (OCI) zu erfassen. Weder während der Bilanzierung noch beim Abgang erfolgt eine Umbuchung der Beträge in die GuV. Die im OCI erfassten Gewinne oder Verluste können indes in andere Bereiche des Eigenkapitals umgebucht werden. Dividendenzahlungen (► 3.14.4) hat das Unternehmen auch bei FA_FVOCIEigenkapitalinstrumenten GuV-wirksam zu erfassen.1405 Wertpapiere und Unternehmensanteile in Fremdwährung mit Eigenkapitalcharakter sind nicht-monetäre Posten. Bei zum Fair Value bewerteten Posten ist zur Umrechnung der am Tag der Wertermittlung gültige Kurs (d.h. üblicherweise der Kassawechselkurs zum Stichtag) zu berücksichtigen (► 3.12.3.4). Umrechnungsdifferenzen müssen im OCI erfasst werden.
6.4.5.2
Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D)
Die Folgebewertung von der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie (FA_FVOCI_D) zugeordneten Wertpapieren erfolgt zum beizulegenden Zeitwert mit Berücksichtigung der Wertänderungen im OCI (Praxisbeispiel ► 6.4.10.2). Dabei ist zu beachten, dass jeweils nur die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Bruttobuchwert (ggf. korrigiert um 1404 Vgl. zu den für nicht-börsennotierte Eigenkapitalinstrumente zur Verfügung
stehenden Bewertungsmethoden sowie zu deren Anwendung weiterführend PURTSCHER (2017), S. 511-517. 1405 Allerdings muss eine GuV-wirksame Erfassung unterbleiben, wenn man durch die Dividende eindeutig einen Teil der Anschaffungskosten der Investition zurückerlangt (IFRS 9.B5.7.1), siehe dazu Abschnitt 3.9.1.2 (Fn. 593).
595
6.4
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
die GuV-wirksam erfassten wechselkursbedingten Veränderungen der Wertberichtigung, siehe Beispiel unten) kumulativ im Eigenkapital erfasst wird, denn die Zinserträge sind unter Heranziehung der Effektivzinsmethode periodisch über die GuV zu vereinnahmen. Erst beim Abgang erfolgt eine Umbuchung der im Eigenkapital bzw. im OCI erfassten Beträge in die GuV, wobei der finanzielle Vermögenswert unmittelbar vor dem Abgang noch einer letzten Folgebewertung mit Buchung der Wertänderungen im OCI zu unterziehen ist. Bei festverzinslichen oder variabel verzinslichen Wertpapieren in Fremdwährung handelt es sich um monetäre Posten; diese werden in der Folge stets erfolgswirksam zum am jeweiligen Stichtag bzw. am Transaktionstag gültigen Kassawechselkurs umgerechnet (► 3.12.3.3). Die Umrechnung hat auf Basis des Nettobuchwerts (siehe Beispiel unten) zu erfolgen (► 3.9.1.2). Für Wertpapiere der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) sind die Wertberichtigungsvorschriften von IFRS 9 einschlägig. Dabei kommt das Standardmodell (► 3.10.5) zur Anwendung – außer für den Posten liegen bereits bei Erwerb bzw. bei Ausreichung objektive Hinweise auf eine Wertminderung vor, woraufhin man auf das POCIModell (► 3.10.6) zurückgreifen muss. Ferner ist zu beachten, dass die Wertminderungsaufwendungen und -erträge nicht gegen den Wertminderungsposten bzw. den Buchwert des Wertpapiers, sondern gegen das Eigenkapital (im OCI) erfasst werden (Praxisbeispiel ► 6.4.10.2). Bei Posten in Fremdwährung wird die Veränderung der Wertberichtigung zunächst in Fremdwährung bestimmt und diese dann zum Stichtagskurs umgerechnet und entsprechend erfasst (► 3.9.1.2). Zum Zusammenspiel von erfolgsneutraler Fair-Value-Bewertung und Währungsumrechnung das folgendes Beispiel (siehe IFRS 9.IE82-IE102):
Eine Fremdwährungsanleihe hat am 31.12.X1 einen Bruttobuchwert von 100.000 $ (31.12.X0: 100.000 $), eine Wertberichtigung von 9.700 $ (31.12.X0: 1.200 $) und einen Fair Value von 87.114 $ (31.12.X0: 96.370 $); der Wechselkurs liegt bei 1,25 €/$ (31.12.X0: 1,4 €/$).
Die in Berichtswährung € zum 31.12.X1 GuV-wirksam gegen das OCI zu erfassende Wertberichtigung beträgt 10.625 € ((9.700 $ ./. 1200 $) · 1,25 €/$): 31.12.X1 Wertminderungsaufwand
10.625 € OCI-Ertrag
10.625 €
Der GuV-wirksam zu buchende Aufwand aus der Währungsumrechnung bestimmt sich anhand des Nettobuchwerts zum 01.01.X1 (100.000 $ ./. 1.200 $ = 98.800 $) und liegt bei 14.820 € (98.800 $ · (1,4 €/$ ./. 1,25 €/$)): 31.12.X1 Aufw. Währungsumrechnung
596
14.820 € Anleihe
14.820 €
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
Der kumulativ im OCI zu erfassende Betrag ergibt sich aus dem Fair Value von 108.893 € (87.114 $ · 1,25 €/$) abzüglich des Bruttobuchwerts von 125.000 € (100.000 $ · 1,25 €/$) abzüglich der wechselkursbedingten Veränderung der Wertberichtigung von 180 € (1.200 $ · (1,4 €/$ ./. 1,25 €/$)) und liegt bei -16.288 €.1406 Da zum 31.12.X0 bereits ein Verlust von 5.082 € ((96.370 $ ./. 100.000 $) · 1,4 €/$) im OCI erfasst wurde, wird der Differenzbetrag von 11.206 € (16.288 € ./. 5.082 €) wie folgt gebucht: 31.12.X1 OCI-Aufwand
6.4.5.3
11.206 € Anleihe
11.206 €
Bewertungskategorie FA_AC
Wertpapiere, die das Unternehmen der Bewertungskategorie FA_AC zuordnet, sind in der Folge grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Heranziehung der Effektivzinsmethode zu bewerten (Praxisbeispiel ► 6.4.10.1). Bei Änderungen hinsichtlich der künftigen Cashflows müssen Buchwertanpassungen vorgenommen werden (► 3.7.3.3). Bei den der Bewertungskategorie FA_AC zugeordneten Posten kommen ebenso die Wertberichtigungsvorschriften von IFRS 9 zum Tragen. Hierbei ist das Standardmodell (► 3.10.5) einschlägig, es sei denn, für den finanziellen Vermögenswert besteht bereits bei Erwerb bzw. Ausreichung eine Wertminderung, was die Anwendung des POCI-Modells (► 3.10.6) zur Folge hat. FA_AC-Wertpapiere in Fremdwährung sind monetäre Posten, die in der Folge stets erfolgswirksam zum am jeweiligen Stichtag bzw. am Transaktionstag gültigen Kassawechselkurs umgerechnet werden (► 3.12.3.3).
6.4.5.4
Bewertungskategorie FA_FVPL
Als FA_FVPL eingestufte Wertpapiere und Unternehmensanteile werden zu den Abschlussstichtagen sowie beim Abgang erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Die Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 muss man nicht beachten (► 3.10.3). 1406 Hier hat sich die Wertberichtigung (der „Passivposten“) wechselkursbedingt um
180 € verringert (bzw. der Buchwert der Anleihe wurde wechselkursbedingt erhöht); der daraus resultierende Ertrag aus der Währungsumrechnung ist bereits im Aufwand aus der Währungsumrechnung von 14.820 € berücksichtigt (da die Umrechnung auf Basis des Nettobuchwerts erfolgt). Hätte sich die Wertberichtigung wechselkursbedingt erhöht (Aufwand aus der Währungsumrechnung der Wertberichtigung), müsste der Betrag nicht in Abzug gebracht, sondern hinzugerechnet werden. Zudem ist zu beachten, dass man zum jeweiligen Stichtag um alle in den Perioden zuvor GuV-wirksam erfassten wechselkursbedingten Veränderungen der Wertberichtigung korrigieren muss. Wäre in dem Beispiel also bereits in X0 eine wechselkursbedingte Verringerung der Wertberichtigung von 94 € gebucht worden, läge der OCI-Aufwand bei 11.300 € (11.206 € + 94 €).
597
6.4
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Sowohl monetäre als auch nicht-monetäre Wertpapiere und Unternehmensanteile in Fremdwährung, die der Bewertungskategorie FA_FVPL zugeordnet werden, sind erfolgswirksam zum Kassawechselkurs umzurechnen (► 3.12.3.3; 3.12.3.4).
6.4.6
Vorgaben zur Zeitwertbestimmung
6.4.6.1
Börsennotierte Posten
Der zur Erstbewertung und ggf. zur Folgebewertung heranzuziehende beizulegende Zeitwert bestimmt sich bei auf aktiven Märkten gehandelten Wertpapieren und Unternehmensanteilen (Fair-Value-Hierarchiestufe 1) über den Börsenkurs.1407 Bei geschlossenen Börsen kann auch der Kurs des letzten Börsenhandelstags zur Zeitwertbestimmung herangezogen werden. Für eine Anzahl identischer Posten ermittelt sich der gesamte Fair Value durch Multiplikation des notierten Einzelpreises mit der gehaltenen Menge; handelsspezifische Preisanpassungen (Blockage Factors, Paketzuschläge bzw. -abschläge) sind in der Regel nicht zu berücksichtigen (► 3.7.2.3).
6.4.6.2
Nicht-börsennotierte Posten
Bei nicht-börsennotierten Wertpapieren und Unternehmensanteilen hat man den ggf. zur Erst- als auch zur Folgebewertung benötigten beizulegenden Zeitwert entsprechend der Bewertungshierarchie von IFRS 13 entweder direkt oder indirekt über eine Bewertungstechnik zu bestimmen.1408 Insbesondere kommen dabei Barwertmodelle (Diskontierung erwarteter Cashflows mit aktuellen Marktzinssätzen) zum Einsatz.1409 Auch kann der beizulegende Zeitwert über vergleichbare Transaktionen oder Kursnotierungen abgeleitet werden. Beim Rückgriff auf Input-Daten im Rahmen der Anwendung einer Bewertungstechnik macht weder IFRS 9 noch IFRS 13 konkrete Vorgaben dazu, ob jeweils der Geld- oder der Briefkurs zum Tragen kommt. Gemäß IFRS 13 muss lediglich derjenige Preis innerhalb der Geld/Brief-Spanne gewählt werden, der für die Fair-Value-Bewertung am repräsentativsten ist (► 3.7.2.3).
1407 Siehe zum Begriff des aktiven Markts Abschnitt 3.7.2.3 sowie zur vorherrschen-
den Bewertungshierarchie Abschnitt 3.7.2.4. 1408 Siehe zu den Bewertungstechniken, zu den dafür verwendeten Input-Daten
sowie zur Bewertungshierarchie die Abschnitte 3.7.2.2-3.7.2.4. 1409 Siehe in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente Fn. 1404.
598
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
6.4.7
Bilanzierung bei Neukategorisierung
Neuzuordnungen von Bewertungskategorien sind nach IFRS 9 nur sehr eingeschränkt zulässig (► 3.11.1). Für Nicht-Banken sollten sich – wenn überhaupt – nur Reklassifizierungen im Zusammenhang mit Wertpapieren oder Unternehmensanteilen ergeben. Hierbei haben m.E. diese beiden Neuzuordnungen die größte praktische Relevanz:
aus der Bewertungskategorie FA_AC in die Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D): ben ► 3.11.2, Praxisbeispiel ► 6.4.10.1;
Bilanzierungsvorga-
aus der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) in die Bewertungskategorie FA_AC: Bilanzierungsvorgaben ► 3.11.4, Praxisbeispiel ► 6.4.10.2.
6.4.8
Ausbuchung
Die Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte muss im Allgemeinen erfolgen, wenn die vertraglichen Rechte auf Cashflows auslaufen oder der Posten übertragen wird und die Übertragung die Ausbuchungskriterien des IFRS 9.3.2.6 erfüllt (► 3.13.1.1). Bei Wertpapieren mit fester Laufzeit sind beide Ausbuchungsgründe denkbar; das Instrument ist entweder bei Endfälligkeit oder beim vorzeitigen Verkauf aus der Bilanz zu entfernen. Für nach IFRS 9 bilanzierte Beteiligungen sowie für Anteile an Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen sind Übertragungen ursächlich für eine Ausbuchung. Diese führen in der Regel zu einem vollständigen oder teilweisen Abgang des Postens.
6.4.9
Angabepflichten
Neben den Anforderungen, die sich in Verbindung mit etwaigen Wertberichtigungen (► 3.10.12), Neuzuordnungen von Bewertungskategorien (► 3.11) und der Bereitstellung der Buchwerte nach Bewertungskategorien (► 3.4.5.1) ergeben, sollten für Nicht-Banken insbesondere die Fair-ValueAngaben (► 3.4.5.2) relevant sein. Da die meisten Wertpapiere und Unternehmensanteile bereits zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, dürften die nach IFRS 7.25 offenzulegenden Beträge allerdings mehrheitlich bereits vorliegen. Zusätzlich sind die über IFRS 13.93 verlangten Angaben zur Fair-Value-Bewertung und -Einstufung bereitzustellen (► 3.7.2.6). Weitere Anforderungen ergeben sich nach IFRS 7.11A für erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete Eigenkapitalinstrumente der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E ► 3.4.3.6). Dar599
6.4
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
über hinaus sind im Rahmen der Angaben zu den Nettoergebnissen (► 3.14.6) die aus Wertpapieren und Unternehmensanteilen resultierenden Gewinne und Verluste aus Zinsen und Dividenden sowie aus der Erst- und Folgebewertung zu berücksichtigen; bezüglich der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zugeordneter Posten muss dabei der während der Periode im OCI erfasste und der bei Ausbuchung vom OCI in die GuV transferierte Betrag gesondert gezeigt werden. Falls die Zinserträge nach der Effektivzinsmethode bestimmt wurden, müssen sie auch in die anzugebenden Gesamtzinserträge eingehen (► 3.14.3). Weitere Offenlegungspflichten entstehen, sofern das Unternehmen Wertpapiere oder Unternehmensanteile als Sicherheiten stellt (► 6.14.6.1); dies dürfte allerdings eher die Ausnahme sein. Gleichfalls eher untypisch für Nicht-Banken ist die Entstehung von Day 1 Profits/Losses (► 3.8.2), womit sich in den meisten Fällen auch die damit verbundenen Angaben erübrigen. Im Rahmen der Berichterstattung zu Risiken sollten Anforderungen – wenn überhaupt – nur aus Ausfallrisiken (maximale Ausfallrisikobeträge, Sicherheiten ► 5.4.2) und aus Marktrisiken (► 5.4.4) erwachsen.
6.4.10 Praxisbeispiele 6.4.10.1 Erworbene festverzinsliche Staatsanleihe (FA_AC) Unternehmen D kauft am 14.01.X1 eine festverzinsliche Bundesanleihe im Nominalvolumen von 30 Mio. € zum Kurs von 102,62%. Das Wertpapier (WP) hat einen Kupon von 5,25% p.a. und eine Restlaufzeit bis zum 04.07.X5; die Zinszahlungen erfolgen jährlich und nachschüssig jeweils zum 04.07. (Zählweise act/act). Für den Kauf berechnet die Bank von D 0,575% des Nennwerts an Gebühren. Die vom 04.07.X0 bis zum 13.01.X1 aufgelaufenen Zinsen werden beim Kauf eingezogen. D beabsichtigt, die Bundesanleihe im Rahmen von Geschäftsmodell 1 zu halten (► 3.4.3.3). Ferner ergibt die Bestimmung der Art der Zahlungsströme (► 3.4.3.8), dass die Cashflows ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. D ordnet das Wertpapier daher der Bewertungskategorie FA_AC zu. Derartige marktübliche Käufe werden von D einheitlich zum Handelstag bilanziert. Einbuchung 14.01.X1
Der zur Erstbewertung heranzuziehende Fair Value entspricht dem Kurswert zum 14.01.X1 multipliziert mit dem erworbenen Nominalwert: 30.000 T€ · 102,62% = 30.786 T€. Die Gebühren von 172,50 T€ (30.000 T€ · 0,575%) stellen Transaktionskosten dar und erhöhen den Aktivposten. Somit ergibt sich ein Erstbuchwert von 30.958,50 T€, der zusammen mit den entsprechenden Auszahlungen erfasst wird (B = Bilanz):
600
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
14.01.X1 WP FA_AC (B)
30.958,50 T€ Kasse FA_AC (B)
6.4
30.958,50 T€
Die bis zum Kauf aufgelaufenen Zinsen von 837,12 T€ (30.000 T€ · 5,25% · 194 Tage / 365 Tage) werden folgendermaßen gebucht:1410 14.01.X1 Zinsford. FA_AC (B)
837,12 T€ Kasse FA_AC (B)
837,12 T€
Unter Zugrundelegung des Erstbuchwerts (Fair Value zuzüglich Transaktionskosten), des Nominalvolumens, des Kuponzinssatzes und der Restlaufzeit bestimmt sich ein Effektivzinssatz von 4,447%. Dies ist in Tabelle 6-12 derjenige Zinssatz, der den Bruttobuchwert in Spalte (5) zum 03.07.X5 exakt auf 30.000 T€ fortschreibt. In einem Tabellenkalkulationsprogramm lässt sich der Effektivzinssatz über eine Iterationsfunktion bzw. Zielwertsuche ermitteln.
Tabelle 6-12
Praxisbeispiel Staatsanleihe: Fortgeführte Anschaffungskosten (1) Zeitraum
Tage
(2) Bruttobuchwert Anfang
14.01.X1-03.07.X1 171 30.958,50 T€
(3) = a Effektivzinsertrag 645,01 T€
(4) = b
(5) = (2) + (3) ./. (4)
NominalBruttozinszahlung buchwert Ende 737,88 T€ 30.865,64 T€
(6) = (5) ./. (2)
∆ Bruttobuchwert -92,87 T€
04.07.X1-03.07.X2 365 30.865,64 T€ 1.372,65 T€
1.575,00 T€ 30.663,29 T€ -202,35 T€
04.07.X2-03.07.X3 365 30.663,29 T€ 1.363,65 T€
1.575,00 T€ 30.451,94 T€
04.07.X3-03.07.X4 366 30.451,94 T€ 1.357,96 T€
1.579,32 T€ 30.230,59 T€ -221,36 T€
-211.35 T€
04.07.X4-03.07.X5 365 30.230,59 T€ 1.344,41 T€
1.575,00 T€ 30.000,00 T€ -230,59 T€
∑
7.042,20 T€
a Spalte (2) · 4,447% · Spalte (1) / 365
6.083,68 T€
-958,52 T€
b 30 Mio. € · 5,25% · Spalte (1) / 365
Für den Quartalsabschluss zum 31.03.X1 muss der zeitanteilige effektive Zinsertrag von 290,44 T€ (645,01 T€ · 77 Tage / 171 Tage) im Zinsergebnis (ZE) vereinnahmt werden. Da die Nominalzinszahlung erst zum 04.07.X1 erfolgt, ist eine Zinsforderung von 332,26 T€ (737,88 T€ · 77 Tage / 171 Tage) zu erfassen. Die Differenz zwischen dem effektiven Zinsertrag und der Nominalzinsforderung von 41,82 T€ stellt die Buchwertreduktion des Wertpapiers dar: 31.03.X1 Zinsford. FA_AC (B)
332,26 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE) WP FA_AC (B)
290,44 T€ 41,82 T€
Da es sich bei dem Schuldner um den deutschen Staat handelt, unterstellt D zum 31.03.X1 und in der Folge eine Ausfallrisikowahrscheinlichkeit von 0%. Demzufolge unterbleibt für Q1 X1 und zu den weiteren Abschlussstichtagen die Erfassung von Wertberichtigungen. 1410 Auf eine Abzinsung der zum 04.07.X1 fälligen Zinszahlung wird verzichtet.
601
Bilanzierung Q1 X1
6 Bilanzierung Q2 X1
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Analog ist für den Quartalsabschluss zum 30.06.X1 zu verfahren. Es ergibt sich ein zeitanteiliger effektiver Zinsertrag von 343,25 T€ (645,01 T€ · 91 Tage / 171 Tage) und eine Nominalzinsforderung von 392,67 T€ (737,88 T€ · 91 Tage / 171 Tage). Gleichfalls reduziert die Differenz der beiden Werte von 49,42 T€ den Buchwert des Wertpapiers: 30.06.X1 Zinsford. FA_AC (B)
392,67 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE) WP FA_AC (B)
Bilanzierung Q3 X1
49,42 T€
Im 3. Quartal X1 wird zunächst der auf den Zeitraum von 01.07.X1 bis 03.07.X1 entfallende effektive Zinsertrag von 11,32 T€ (645,01 T€ · 3 Tage / 171 Tage) erfasst. Zudem ist für die bis zur Nominalzinszahlung am 04.07.X1 aufgelaufenen Zinsen eine Zinsforderung von 12,95 T€ (737,88 T€ · 3 Tage / 171 Tage) zu buchen. Die Differenz von 1,63 T€ verringert wiederum den Buchwert des Wertpapiers: 04.07.X1 Zinsford. FA_AC (B)
12,95 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE) WP FA_AC (B)
– Zinszahlung 04.07.X1
343,25 T€
11,32 T€ 1,63 T€
Am 04.07.X1 geht bei D die Nominalzinszahlung für den Zeitraum vom 04.07.X0 bis zum 03.07.X1 ein. Dies führt zur Auflösung der 4 gebildeten Zinsforderungen: 04.07.X1 Kasse FA_AC (B)
1.575,00 T€ Zinsford. FA_AC (B)
1.575,00 T€
Zum 30.09.X1 wird noch der den Zeitraum vom 04.07.X1 bis zum 30.09.X1 betreffende Effektivzinsertrag von 334,70 T€ (1.372,65 T€ · 89 Tage / 365 Tage) erfasst. Darüber hinaus muss für diesen Zeitraum auch eine Zinsforderung von 384,04 T€ (1.575,00 T€ · 89 Tage / 365 Tage) gebucht werden. Die Differenz zwischen effektivem Zinsertrag und Zinsforderung von 49,34 T€ entspricht erneut der Buchwertreduktion des Wertpapiers: 30.09.X1 Zinsford. FA_AC (B)
384,04 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE) WP FA_AC (B)
Bilanzierung Q4 X1
49,34 T€
Im 4. Quartal wird in gleicher Weise verfahren. Es entsteht ein zeitanteiliger effektiver Zinsertrag von 345,98 T€ (1.372,65 T€ · 92 Tage / 365 Tage) und eine Nominalzinsforderung von 396,99 T€ (1.575,00 T€ · 92 Tage / 365 Tage): 31.12.X1 Zinsford. FA_AC (B)
396,99 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE) WP FA_AC (B)
Angaben JA X1
334,70 T€
345,98 T€ 51,01 T€
Zum 31.12.X1 hat das Wertpapier einen Buchwert von 30.958,50 T€ ./. (41,82 T€ + 49,42 T€ + 1,63 T€ + 49,34 T€ + 51,01 T€) = 30.765,28 T€. Dieser wird von D für den Jahresabschluss X1 bei der Buchwertangabe der Bewertungskategorie FA_AC berücksichtigt. Die Buchwerte der Zinsforderung (384,04 T€ + 396,99 T€ = 781,03 T€) und der Zahlungsmittel gehen ebenfalls 602
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
6.4
in den für die Bewertungskategorie FA_AC offenzulegenden Gesamtbetrag ein. Zum 31.12.X1 liegt der Kurs der Bundesanleihe bei 101,34%; bei den Fair-Value-Angaben wird demnach für die Bewertungskategorie FA_AC ein Wert von 30.402 T€ (30.000 T€ · 101,34%) berücksichtigt. Für die Zinsforderung und die Zahlungsmittel entspricht der beizulegende Zeitwert dem Buchwert. In das Nettoergebnis der Bewertungskategorie FA_AC und die Gesamtzinserträge gehen die Zinserträge (insgesamt 1.325,69 T€) ein. Für den Quartalsabschluss zum 31.03.X2 wird wiederum der effektive Zinsertrag von 338,46 T€ (1.372,65 T€ · 90 Tage / 365 Tage) vereinnahmt und die Nominalzinsforderung von 388,36 T€ (1.575,00 T€ · 90 Tage / 365 Tage) erfasst; die Differenz von 49,90 T€ ergibt die Buchwertreduktion des Wertpapiers: 31.03.X2 Zinsford. FA_AC (B)
388,36 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE) WP FA_AC (B)
338,46 T€ 49,90 T€
D ändert am 01.04.X2 das Geschäftsmodell zur Steuerung der Bundesanleihe von „Halten“ (Geschäftsmodell 1) auf „Halten & Verkaufen“ (Geschäftsmodell 2).1411 Infolgedessen ist das Wertpapier von der Bewertungskategorie FA_AC in die Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zu reklassifizieren. Die Bilanzierung erfolgt nach den Vorgaben in IFRS 9.5.6.4, B5.6.1, IE111 (► 3.11.2). Zum Zeitpunkt der Reklassifizierung am 01.04.X2 beträgt der Kurs des Wertpapiers 101,87%, der beizulegende Zeitwert somit 30.561 T€ (30.000 T€ · 101,87%); die fortgeführten Anschaffungskosten belaufen sich auf 30.715,38 T€ (30.765,28 T€ ./. 49,90 T€). Der Fair Value stellt den FA_FVOCI_D-Erstbuchwert dar. Die negative Differenz zu den fortgeführten Anschaffungskosten (der Verlust) wird erfolgsneutral im OCI erfasst: 01.04.X2 WP FA_FVOCI_D (B) FA_FVOCI_D-RL (OCI)
30.561,00 T€ WP FA_AC (B)
Bilanzierung Q1 X2
Reklassifizierung 01.04.X2 in FA_FVOCI_D
30.715,38 T€
154,38 T€
In der Folge bilanziert D die Bundesanleihe nach den Regeln für der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zugeordnete Finanzinstrumente (siehe dazu das Beispiel im folgenden Abschnitt). Der Effektivzinssatz von 4,447% wird nicht angepasst. Für den Jahresabschluss X2 ergeben sich generell dieselben Angaben wie für X1, wobei der Buchwert und der Fair Value des Wertpapiers zum 31.12.X2 nun der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zugeordnet werden und die Zinserträge statt in das FA_AC-Nettoergebnis in das Nettoergebnis der Bewertungskategorie FA_FVOCI eingehen. Ferner sind im FA_FVOCI_D-Nettoergebnis die im OCI erfassten Beträge zu be1411 Ein sachgerechter Grund dafür ist mir nicht eingefallen (siehe Abschnitt 3.11.1);
die Abwandlung erfolgt zur Darstellung der Vorgehensweise.
603
Angaben JA X2
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
rücksichtigen. In Verbindung mit der Neuzuordnung der Bewertungskategorie hat D den Zeitpunkt der Reklassifizierung (hier: 01.04.X1) anzugeben. Ferner erfolgt eine Beschreibung, warum das Geschäftsmodell geändert wurde, inklusive Auswirkungsanalyse. Zudem legt D den im Zuge der Neukategorisierung aus der Bewertungskategorie FA_AC entfernten Betrag (30.715,38 T€) und den der Bewertungskategorie FA_FVOCI zugeführten Betrag (30.561 T€) offen.
6.4.10.2 Erworbene festverzinsliche Unternehmensanleihe in Fremdwährung (FA_FVOCI_D) Unternehmen E mit funktionaler Währung € erwirbt am 01.11.X1 eine festverzinsliche Anleihe eines US-Unternehmens mit S&P-Rating BBB im Nominalvolumen von 18 Mio. $ zum Kurs von 98,24%. Das Wertpapier (WP) ist am 01.01.X3 fällig und hat einen Kupon von 7,5% p.a. Die Zinszahlungen erfolgen halbjährlich zum 01.07. und zum 01.01. (Zählweise act/365). E werden Gebühren von 0,2% vom Nennwert in Rechnung gestellt. Die vom 01.07.X1 bis zum 31.10.X1 aufgelaufenen Zinsen müssen bei Fälligkeit des Kupons an die Bank transferiert werden. E rechnet Finanzinstrumente in Fremdwährung einheitlich zum Mittelkurs um; zum 01.11.X1 beträgt der Wechselkurs 0,685 $/€. Einbuchung Zinsforderung 01.11.X1
Am 01.11.X1 werden zunächst die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen von 454,93 T$ (18.000 T$ · 7,5% · 123 Tage / 365 Tage) als Zinsforderung bzw. Verbindlichkeit gegenüber der Bank erfasst. Die Umrechnung erfolgt zu 0,685 $/€; in € ergibt sich folgende Buchung (B = Bilanz):1412 01.11.X1 Zinsford. FA_AC (B)
Einbuchung Wertpapier 03.11.X1
664,13 T€ Bankverb. FL_AC (B)
664,13 T€
Die Unternehmensanleihe wird im Rahmen von Geschäftsmodell 2 gehalten (► 3.4.3.4). Die Bestimmung der Art der Zahlungsströme (► 3.4.3.8) ergibt zudem, dass die Cashflows ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Das Wertpapier wird deshalb der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zugeordnet. Die Erstbewertung erfolgt zum Fair Value. E bilanziert derartige marktübliche Verträge einheitlich zum Erfüllungstag. Für die Unternehmensanleihe ist dies der 03.11.X1; an dem Tag liegt der Kurs des Wertpapiers bei 98,30%, der Wechselkurs beträgt unverändert 0,685 $/€. Es ergibt sich ein Erstbuchwert von 18.000 T$ · (98,30% + 0,2%) = 17.730 T$ (die Gebühren als Transaktionskosten erhöhen den Aktivposten). Auf Grund der Bilanzierung zum Erfüllungstag entsteht beim erstmaligen Ansatz ein (bei FA_FVOCIInstrumenten erfolgsneutral zu erfassender) Gewinn von 10,80 T$, denn E muss nur den zum 01.11.X1 vorherrschenden beizulegenden Zeitwert zu1412 Auf eine Abzinsung der zum 01.01.X2 fälligen Zinszahlung wird verzichtet.
604
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
6.4
züglich Transaktionskosten von 18.000 T$ · (98,24% + 0,2%) = 17.719,20 T$ entrichten. Die Beträge werden mit dem am Tag des Geschäftsvorfalls gültigen Wechselkurs umgerechnet, der ebenfalls 0,685 $/€ beträgt. In € lauten die Buchungen wie folgt: 03.11.X1 WP FA_FVOCI_D (B) 25.883,21 T€ Kasse FA_FVOCI_D (B)
25.867,44 T€
FA_FVOCI_D-RL (OCI)
15,77 T€
Auf Basis des $-Erstbuchwerts (Fair Value zuzüglich Transaktionskosten), des $-Nominalvolumens, des Kuponzinssatzes und der Restlaufzeit bestimmt sich ein Effektivzinssatz von 8,879%. Dies ist in Tabelle 6-13 derjenige Zinssatz, welcher den Bruttobuchwert in Spalte (5) zum 31.12.X2 exakt auf 18.000 T$ zuschreibt.
Tabelle 6-13
Praxisbeispiel Unternehmensanleihe: Fortgeführte Anschaffungskosten (1) Zeitraum
01.11.X1-31.12.X1
Tage
(2)
(3) = a
Bruttobuchwert Anfang
Effektivzinsertrag
(4) = b
(5) = (2) + (3) ./. (4)
NominalBruttozinszahlung buchwert Ende
(6) = (5) ./. (2)
∆ Bruttobuchwert
61 17.730,00 T$
263,08 T$
225,62 T$ 17.767,46 T$
37,46 T$
01.01.X2-30.06.X2 181 17.767,46 T$
782,26 T$
669,45 T$ 17.880,27 T$
112,81 T$
01.07.X2-31.12.X2 184 17.880,27 T$
∑ a Spalte (2) · 8,879% · Spalte (1) / 365
800,28 T$ 1.845,62 T$
680,55 T$ 18.000,00 T$ 1.575,62 T$
119,73 T$ 270,00 T$
b 18 Mio. $ · 7,5% · Spalte (1) / 365
Am 31.12.X1 wird zunächst der anteilige Nominalzins von 225,62 T$ im Zinsergebnis (ZE) vereinnahmt. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Nominalzinszahlung eingeht, muss eine Zinsforderung erfasst werden. Umgerechnet mit dem zum 31.12.X1 vorherrschenden Kassawechselkurs von 0,725 $/€ ergibt sich ein Betrag von 311,20 T€. Buchung: 31.12.X1 Zinsford. FA_AC (B)
311,20 T€ Zinsertr. FA_FVOCI_D (ZE)
51,67 T€ Zinsertr. FA_FVOCI_D (ZE)
– Erfassung Zinsforderung
311,20 T€
Ferner ist das Wertpapier um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins von 37,46 T$ fortzuschreiben. Zum Kassawechselkurs von 0,725 $/€ umgerechnet entspricht dies einem Betrag von 51,67 T€. Buchung: 31.12.X1 WP FA_FVOCI_D (B)
Bilanzierung Q4 X1
51,67 T€
Damit werden für Q4 X1 Zinserträge von 263,08 T$ (225,62 T$ + 37,46 T$) bzw. von 362,87 T€ (311,20 T€ + 51,67 T€) erfasst, was exakt dem Effektivzinsertrag für 61 Tage entspricht.
605
– Erfassung Buchwertfortschreibung
6 – Erfassung FairValue-Änderung
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Die Unternehmensanleihe hat am 31.12.X1 einen Kurs von 98,55%; es ergibt sich ein beizulegender Zeitwert von 17.739 T$ (18.000 T$ · 98,55%), der zum Wechselkurs von 0,725 $/€ umgerechnet wird. Dieser Fair Value von 24.467,59 T€ stellt den Buchwert dar. Da die fortgeführten Anschaffungskosten bis dato 24.506,85 T€ (17.767,46 T$ umgerechnet zum Wechselkurs von 0,725 $) betragen, wird der Buchwert in Höhe der Differenz von 39,26 T€ reduziert; die Gegenbuchung erfolgt im Eigenkapital: 31.12.X1 FA_FVOCI_D-RL (OCI)
– Erfassung Währungsumrechnung
39,26 T€ WP FA_FVOCI_D (B)
39,26 T€
Währungsumrechnungsdifferenzen sind bei dem Wertpapier sowie bei der Zinsverbindlichkeit (gegenüber der Bank) und der Zinsforderung erfolgswirksam zu erfassen. Da bislang ein €-Buchwert von 25.895,62 T€ (25.883,21 T€ + 51,67 T€ ./. 39,26 T€) erfasst wurde und der Fair Value 24.467,59 T€ beträgt, entsteht ein Währungsverlust (der Buchwert der Unternehmensanleihe hat sich währungsbedingt verringert) von 1.428,03 T€, der ins Währungsergebnis (WE) gebucht wird: 31.12.X1 FX-Aufw. FA_FVOCI_D (WE) 1.428,03 T€ WP FA_FVOCI_D (B) 1.428,03 T€
Für die Zinsverbindlichkeit von 454,93 T$ ergibt sich (nach Umrechnung mit dem Wechselkurs von 0,725 $/€) ein €-Buchwert von 627,49 T€; der Buchwert vor Währungsumrechnung beträgt 664,13 T€. Die Zinsforderung hat nach Umrechnung einen €-Buchwert von 938,69 T€ (454,93 T$ + 225,62 T$, umgerechnet zu 0,725 $/€), bei einem Buchwert vor Währungsumrechnung von 975,33 T€ (664,13 T€ + 311,20 T€). Daraus resultiert ein Währungsgewinn bei der Zinsverbindlichkeit von 36,64 T€ sowie ein entsprechender Währungsverlust bei der Zinsforderung; Buchungen: 31.12.X1 Bankverb. FL_AC (B) FX-Aufwand FA_AC (WE)
– Erfassung Wertberichtigung
36,64 T€ FX-Ertrag FL_AC (WE)
36,64 T€
36,64 T€ Zinsford. FA_AC (B)
36,64 T€
Wertberichtigungen werden anhand des Standardmodells (► 3.10.5) ermittelt. Die Unternehmensanleihe weist am 31.12.X1 nach wie vor ein S&PRating von BBB (Investment Grade) und damit ein niedriges Ausfallrisiko auf. Die Bestimmung der erwarteten Kreditverluste (► 3.10.4.4) erfolgt daher auf Grundlage der 12M_ECL. Die dazu benötigte Ausfallwahrscheinlichkeit wird anhand einer einjährigen Migrationsmatrix basierend auf USUnternehmen abgeleitet, die E von S&P bezieht; die PD beträgt 1,5%. Von S&P können auch Informationen über historische Ausfallquoten für entsprechende Schuldner bezogen werden; es wird ein durchschnittlicher LGD von 15% verwendet. Der ausfallrisikobedrohte Forderungsbestand (EAD) entspricht dem Barwert aller noch ausstehenden Zins- und Tilgungszahlungen abgezinst mit dem Effektivzinssatz); er beträgt 18.052,31 T$:
606
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
225,62 T$
6.4
669,45 T$ (680,55 T$ 18.000 T$) 18.052,31 T$ (1 8,879% 181/ 365) (1 8,879%)
Daraus ergibt sich eine Wertberichtigung von 40,62 T$ (1,5% · 15% · 18.052,31 T$). Diese wird zum Kassawechselkurs von 0,725 $/€ umgerechnet und beträgt 56,02 T€; Buchungen (FE = Finanzergebnis): 31.12.X1 Aufw. Wertm. FA_FVOCI_D (FE) 56,02 T€ FA_FVOCI_D-RL (OCI) 56,02 T€
Für den Jahresabschluss X1 berücksichtigt E den Betrag von 24.467,59 T€ bei der Buchwertangabe der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D). Da es sich um den beizulegenden Zeitwert handelt, wird dieser auch für die Fair-Value-Angaben herangezogen und wegen der Börsennotierung der Bewertungsstufe 1 zugeordnet. Die Buchwerte der Zinsforderung von 938,69 T€ sowie der Bankverbindlichkeit von 627,49 T€ finden bei den Buchwertangaben der Bewertungskategorie FA_AC bzw. FL_AC Berücksichtigung.1413 In das FA_FVOCI_D-Nettoergebnis geht der per Saldo ins Eigenkapital gebuchte Gewinn von 32,53 T€ (56,02 T€ ./. 39,26 T€ + 15,77 T€) ein.1414 Gleiches gilt für die Zinserträge von 362,87 T€ sowie für den Währungsverlust von 1.428,03 T€.
Angaben JA X1
Zudem ergeben sich Offenlegungspflichten zu Wertberichtigungen. Dabei hat E zunächst die Höhe der im OCI erfassten Wertberichtigung von 56,02 T€ zu nennen (► 3.10.4.1). Im Rahmen der Angaben zu Ausfallrisikosteuerungspraktiken (► 3.10.12.2) gibt das Unternehmen an, dass die Unternehmensanleihe (bzw. die Klasse von Wertpapieren, in dem die Unternehmensanleihe enthalten ist) auf Grund des Investment-Grade-Rating ein niedriges Ausfallrisiko aufweist. Um den Offenlegungsanforderungen zur Höhe der erwarteten Kreditverluste (► 3.10.12.3) nachzukommen, werden die Wertberichtigungsparameter (PD, LGD, EAD) zur Bestimmung der 12M_ECL offengelegt. Der Wertberichtigungsposten ist ferner Bestandteil der Überleitungsrechnung, die E für die Klasse, der die Unternehmensanleihe zugeordnet wird, erstellt. Schließlich bezieht das Unternehmen den Bruttobuchwert des Postens bei den Angaben zum Ausfallrisiko nach Ratingklassen (► 3.10.12.4) ein.
– Wertberichtigungen
Im Rahmen der Angaben zu Marktrisiken bestimmt E Sensitivitäten zum Zins- und zum Wechselkursrisiko. Zum 31.12.X1 beträgt der risikolose 6Monats-$-Zinssatz 5,522% und der risikolose 1-Jahres-$-Zinssatz 5,783%. Dem vorherrschenden Kursniveau von 98,55% liegt ein Bonitätsaufschlag von 347,2 BP zu Grunde:
– Zinssensitivität
1413 Die Zahlungsmittel werden ebenfalls bei der Bewertungskategorie FA_AC be-
rücksichtigt. Dies gilt auch für die folgenden Jahresabschlussangaben. 1414 Der im OCI erfasste Betrag wird auch gesondert angegeben.
607
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
669,45 T$ (1 8,994% 181 / 365)
(680,55 T$ 18.000 T$) (1 9,255%)
17.739,00 T$
Wäre das Marktzinsniveau zum 31.12.X1 um 100 BP höher gewesen (Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve um 1% nach oben), hätte sich ein beizulegender Zeitwert von 17.580,64 T$ ergeben: 669,45 T$ (1 9,994% 181 / 365)
(680,55 T$ 18.000 T$) (1 10,255%)
17.580,64 T$
Der Fair Value wäre um 158,36 T$ (17.580,64 T$ ./. 17.739 T$) geringer gewesen; umgerechnet zum am 31.12.X1 gültigen Wechselkurs von 0,725 $/€ wäre das Eigenkapital um 218,42 T€ geringer gewesen. Hätte hingegen eine Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve von 1% nach unten stattgefunden, würde der beizulegende Zeitwert bei 17.900 T$ liegen: 669,45 T$ (1 7 ,994% 181 / 365)
(680,55 T$ 18.000 T$) (1 8 ,255%)
17.900 T$
Der Fair Value wäre um 161 T$ (17.900 T$ ./. 17.739 T$) höher gewesen; umgerechnet zum Wechselkurs von 0,725 $/€ hätte sich ein um 222,07 T€ höheres Eigenkapital ergeben. – Währungssensitivität
Die Sensitivität zum Wechselkursrisiko ermittelt sich auf Basis eines hypothetischen, um 10% höheren Wechselkurses von 0,798 $/€ (0,725 $/€ · 1,1) oder um 10% niedrigeren Wechselkurses von 0,653 $/€ (0,725 $/€ · 0,9). Im ersteren Fall (Wechselkurs +10%) wäre ein Nominalzinsertrag in Höhe von 282,90 T€ (225,62 T$ / 0,798 $/€) statt in Höhe von 311,20 T€ erfasst worden; die Sensitivität ist -28,30 T€. Ferner hätte die Fortschreibung nicht 51,67 T€, sondern 46,98 T€ betragen, was einer Sensitivität von -4,69 T€ entspricht. Darüber hinaus würde ein Währungsverlust von 3.651,24 T€ (18.000 T$ · 98,55% / 0,798 $/€ = 22.243,26 T€ abzüglich des €-Buchwerts umgerechnet zum Wechselkurs von 0,798 $/€ = 25.894,50 T€1415) entstehen; dies kommt einer Sensitivität von -2.223,20 T€ (1.428,04 T€ ./. 3.651,24 T€) gleich. Im OCI wären aus der Fair-Value-Bewertung (statt 39,26 T€) Aufwendungen von 35,69 T€ (Fair Value: 18.000 T$ · 98,55% / 0,798 $/€ = 22.243,26 T€; fortgeführte Anschaffungskosten: 17.767,46 T$ / 0,798 $/€ = 22.278,95 T€) erfasst worden; entsprechend ergibt sich eine Sensitivität von +3,57 T€ (39,26 T€ ./. 35,69 T€). Aus der Wertberichtigung der Unternehmensanleihe hätte statt eines Wertminderungsaufwands von 56,02 T€ nur ein Betrag von 50,93 T€ 1415 Der
Wert bestimmt sich wie folgt: 25.883,21 T€ + (225,62 T$ / 0,798 $/€) + (37,46 T$ / 0,798 $/€) ./. 35,69 T€. Der Betrag von 35,69 T€ ist der hypothetisch im OCI erfasste Aufwand als Differenz von Fair Value (18.000 T$ · 98,55% / 0,798 $/€ = 22.243,26 T€) und fortgeführten Anschaffungskosten (17.767,46 T$ / 0,798 $/€ = 22.278,95 T€).
608
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
6.4
erfasst werden müssen; die Sensitivität ist also +5,09 T€ (56,02 T€ ./. 50,93 T€). Allerdings wäre der aus der Wertberichtigung im OCI zu berücksichtigende Ertrag um 5,09 T€ geringer gewesen (Sensitivität von -5,09 T€). Der letztere Fall (Wechselkurs -10%) hätte einen Nominalzinsertrag von 345,77 T€ sowie eine Fortschreibung von 57,41 T€ zur Folge; dies entspricht Sensitivitäten von +34,57 T€ (345,77 T€ ./. 311,20 T€) bzw. von +5,74 T€ (57,41 T€ ./. 51,67 T€). Statt eines Währungsverlusts würde sich ein Währungsgewinn ergeben, der bei 1.289,20 T€ (18.000 T$ · 98,55% / 0,653 $/€ = 27.186,20 T€ abzüglich des €-Buchwerts umgerechnet zum Wechselkurs von 0,653 $/€ = 25.897,00 T€1416) läge; die Sensitivität beträgt +2.717,24 T€ (1.428,04 T€ + 1.289,20 T€). Im OCI würden aus der Fair-Value-Bewertung Aufwendungen von 43,63 T€ (Fair Value: 18.000 T$ · 98,55% / 0,653 $/€ = 27.186,20 T€; fortgeführte Anschaffungskosten: 17.767,46 T$ / 0,653 $/€ = 27.229,83 T€) zu erfassen sein, was einer Sensitivität von -4,37 T€ (39,26 T€ ./. 43,63 T€) entspricht. Aus der Wertberichtigung der Unternehmensanleihe wäre ein um 6,23 T€ höherer Wertminderungsaufwand (62,25 T€ statt 56,02 T€) zu erfassen gewesen; die Sensitivität ist also -6,23 T€. Indes würde auch der diesbezüglich im OCI zu berücksichtigende Ertrag um 6,23 T€ höher sein (Sensitivität von +6,23 T€). Wenn also der € zum $ um 10% stärker (schwächer) notiert hätte, wäre das Ergebnis um 2.251,1 T€ geringer (um 2.751,32 T€ höher) und das Eigenkapital um 1,52 T€ geringer (um 1,86 T€ höher) gewesen. Am 01.01.X2 geht die Nominalzinszahlung von 680,55 T$ (18.000 T$ · 7,5% · 184 Tage / 365 Tage) für den Zeitraum vom 01.07.X1 bis zum 31.12.X1 ein. Der Wechselkurs beträgt zu diesem Zeitpunkt ebenfalls 0,725 $/€; umgerechnet ergibt sich ein Zahlungseingang von 938,69 T€. Die Zinsforderung von insgesamt 938,69 T€ (664,13 T€ ./. 36,64 + 311,20 T€) wird ausgebucht: 01.01.X2 Kasse FA_AC (B)
938,69 T€ Zinsford. FA_AC (B)
938,69 T€
Ferner ist am 01.01.X2 die Bankverbindlichkeit von 454,93 T$ auszubuchen; der entsprechende Zahlungsausgang wird zum Wechselkurs von 0,725 $/€ umgerechnet. Da die Bankverbindlichkeit ebenfalls einen Buchwert von 627,49 T€ (664,13 T€ ./. 36,64 T€) aufweist, entsteht kein Währungsgewinn oder -verlust: 01.01.X2 Bankverb. FL_AC (B)
627,49 T€ Kasse FA_AC (B)
627,49 T€
1416 Der
Wert bestimmt sich wie folgt: 25.883,21 T€ + (225,62 T$ / 0,653 $/€) + (37,46 T$ / 0,653 $/€) ./. 43,62 T€. Der Betrag von 43,62 T€ ist der hypothetisch im OCI erfasste Aufwand als Differenz von Fair Value (18.000 T$ · 98,55% / 0,653 $/€ = 27.186,21 T€) und fortgeführten Anschaffungskosten (17.767,46 T$ / 0,653 $/€ = 27.229,83 T€).
609
Zinszahlung 01.01.X2
6 Bilanzierung Q1 X2 – Erfassung Zinsforderung, Buchwertfortschreibung – Erfassung FairValue-Änderung
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Zum 31.03.X2 beträgt der Wechselkurs 0,704 $/€; zu diesem wird der für das 1. Quartal X2 zu erfassende anteilige effektive Zinsertrag von 388,97 T$ (782,26 T$ · 90 Tage / 181 Tage) sowie die Nominalzinsforderung von 332,88 T$ (669,45 T$ · 90 Tage / 181 Tage) umgerechnet. Die Differenz in € ergibt die Buchwerterhöhung des Wertpapiers: 31.03.X2 Zinsford. FA_AC (B) WP FA_FVOCI_D (B)
446,47 T€ WP FA_FVOCI_D (B)
446,47 T€
Wiederum müssen die Währungsumrechnungsdifferenzen erfolgswirksam erfasst werden. Da E bislang einen €-Buchwert von 24.547,26 T€ (24.467,59 T€ + 79,67 T€) berücksichtigt hat und der Fair Value bei 24.831,82 T€ liegt, ergibt sich ein Währungsgewinn (der Buchwert der Unternehmensanleihe hat sich währungsbedingt erhöht) von 284,56 T€, der wie folgt gebucht wird: 31.03.X2 WP FA_FVOCI_D (B)
– Erfassung Wertberichtigung
79,67 T€
Am 31.03.X2 wird die Unternehmensanleihe zu einem Kurs von 97,12% notiert. Umgerechnet zum Wechselkurs von 0,704 $/€ ergibt sich ein beizulegender Zeitwert von 24.831,82 T€ (18.000 T$ · 97,12% / 0,704 $/€). Die fortgeführten Anschaffungskosten liegen bei 25.317,55 T€ (17.823,56 T$ umgerechnet zum Wechselkurs von 0,704 $/€); es resultiert ein kumulativ im OCI zu erfassender Verlust von 485,73 T€ (24.831,82 T€ ./. 25.317,55 T€). Da diesbezüglich im Eigenkapital in Q4 X1 bereits ein Verlust von 39,26 T€ erfasst wurde, wird ein OCI-Aufwand in Höhe von 446,47 T€ (485,73 T€ ./. 39,26 T€) gebucht: 31.03.X2 FA_FVOCI_D-RL (OCI)
– Erfassung Währungsumrechnung
472,84 T€ Zinsertr. FA_FVOCI_D (ZE) 552,51 T€
284,56 T€ FX-Ertr. FA_FVOCI_D (WE)
284,56 T€
Die Unternehmensanleihe hat zum 31.03.X2 nach wie vor ein InvestmentGrade-Rating. Überdies ergeben sich keine Änderungen im Hinblick auf den Wertberichtigungsparameter LGD. Bei der zuvor verwendeten PD von 1,5% handelt es sich um eine einjährige Ausfallwahrscheinlichkeit. Da das Wertpapier nun eine Restlaufzeit unter einem Jahr und somit eine geringere Ausfallwahrscheinlichkeit aufweist, wird die PD zeitproportional gekürzt;1417 sie beträgt 1,13% (1,5% · 275 Tage / 365 Tage). Zudem muss der EAD wie folgt neu berechnet werden; er liegt jetzt bei 17.509,30 T$: 669,45 T$ (680,55 T$ 18.000 T$) 17.509,30 T$ (1 8,879% 91 / 365) (1 8 ,879% 275 / 365)
Die daraus resultierende Wertberichtigung beträgt 29,68 T$ (1,13% · 15% · 17.509,30 T$). Im Vergleich zum 31.12.X1 hat sich die Wertberichtigung um
1417 Siehe dazu Fn. 1392.
610
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
6.4
10,94 T$ (40,62 T$ ./. 29,68 T$) reduziert. Diese $-Veränderung umgerechnet zum Kassawechselkurs von 0,704 $/€ entspricht einem Betrag von 15,53 T€, der wie folgt gebucht wird:1418 31.03.X2 FA_FVOCI_D-RL (OCI) 15,53 T€ Ertr. Wertm. FA_FVOCI_D (FE) 15,53 T€
Zum 30.06.X2 (2. Quartal X2) beträgt der Wechselkurs 0,735 $/€. Mit diesem sind der effektive Zinsertrag von 393,29 T$ (782,26 T$ · 91 Tage / 181 Tage) und die Nominalzinsforderung von 336,57 T$ (669,45 T$ · 91 Tage / 181 Tage) umzurechnen. Die Differenz in € stellt die Buchwerterhöhung der Anleihe dar: 30.06.X2 Zinsford. FA_AC (B) WP FA_FVOCI_D (B)
457,92 T€ Zinsertr. FA_FVOCI_D (ZE) 535,09 T€ 77,17 T€
Das Wertpapier wird am 30.06.X2 zu einem Kurs von 99,38% notiert; umgerechnet entspricht dies einem Fair Value von 24.337,96 T€ (18.000 T$ · 99,38% / 0,735 $/€). Die fortgeführten Anschaffungskosten liegen bei 24.326,90 T€ (17.880,27 T$ umgerechnet zum Wechselkurs von 0,735 $/€); daraus errechnet sich ein kumulativ im OCI zu erfassender Gewinn von 11,06 T€ (24.337,96 T€ ./. 24.326,90 T€). Im Eigenkapital wurden bislang Verluste von insgesamt 485,73 T€ erfasst. Daher wird in Q2 X2 im OCI ein Gewinn von 496,79 T€ (11,06 T€ ./. -485,73 T€) gebucht: 30.06.X2 WP FA_FVOCI_D (B)
496,79 T€ FA_FVOCI_D-RL (OCI)
– Erfassung Zinsforderung, Buchwertfortschreibung – Erfassung FairValue-Änderung
496,79 T€
Währungsbedingt ist in Bezug auf die Unternehmensanleihe ein Verlust (der Buchwert des Postens hat sich währungsbedingt verringert) von 571,02 T€ zu berücksichtigen, denn E hat bislang ein €-Buchwert von 24.908,98 T€ (24.831,82 T€ + 77,16 T€) erfasst und der Fair Value beträgt 24.337,96 T€: 30.06.X2 FX-Aufw. FA_FVOCI_D (WE)
Bilanzierung Q2 X2
571,02 T€ WP FA_FVOCI_D (B) 571,02 T€
Die Zinsforderung weist vor Währungsumrechnung einen Buchwert von 930,77 T€ (472,84 T€ + 457,93 T€) und nach Umrechnung einen €-Buchwert
1418 Zur Vorgehensweise der Bestimmung der Veränderung der Wertberichtigung in
Fremdwährung (hier: 10,94 T$) und anschließender Umrechnung des Deltas mittels Stichtagskurs in lokale Währung (hier: 15,53 T€) siehe das Beispiel in IFRS 9.IE82-IE102 (insbesondere IFRS 9.IE96, IE98, IE101) bzw. Abschnitt 6.4.5.2. Der im OCI erfasste Betrag (nicht aber der in der GuV gebuchte Wertminderungsertrag) ist hier streng genommen nicht korrekt, da Währungsumrechnungsdifferenzen auf Basis des Nettobuchwerts zu erfassen sind (siehe IFRS 9.IE92, IE99). In dem Beispiel werden Währungsumrechnungsdifferenzen indes auf Basis des Bruttobuchwerts bestimmt und gebucht. Zum 31.03.X2 hat sich die Wertberichtigung (als „Passivposten“) wechselkursbedingt um 1,67 T€ ((40,62 T€ / 0,725 $/€) ./. (40,62 T€ / 0,704 $/€)) erhöht, d.h. es wäre ein zusätzlicher FX-Aufwand zu erfassen; Buchung: FX-Aufw. FA_FVOCI_D (WE) an FA_FVOCI_D-RL (OCI) 1,67 T€.
611
– Erfassung Währungsumrechnung
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
von 910,82 T€ auf. Daraus resultiert ein Währungsverlust von 19,95 T€, der wie folgt gebucht wird: 30.06.X2 FX-Aufw. FA_AC (WE)
– Erfassung Wertberichtigung
19,95 T€ Zinsford. FA_AC (B)
19,95 T€
Zum 30.06.X2 hat die Unternehmensanleihe unverändert ein InvestmentGrade-Rating. Gleichfalls bleibt der Wertberichtigungsparameter LGD konstant und die PD wird zeitproportional gekürzt; sie beträgt jetzt 0,76% (1,5% · 184 Tage / 365 Tage). Der neu berechnete EAD lautet nun 17.880,27 T$:
669,45 T$
(680,55 T$ 18.000 T$) 17.880,27 T$ (1 8,879% 184 / 365)
Daraus bestimmt sich eine Wertberichtigung von 20,28 T$ (0,76% · 15% · 17.880,27 T$); verglichen mit dem zum 30.03.X1 erfassten Betrag liegt eine Reduktion um 9,40 T$ (29,68 T$ ./. 20,28 T$) vor. Diese $-Veränderung entspricht bei Umrechnung zum Kassawechselkurs von 0,735 $/€ einem Betrag von 12,79 T€, der wie folgt gebucht wird:1419 30.06.X2 FA_FVOCI_D-RL (OCI) 12,79 T€ Ertr. Wertm. FA_FVOCI_D (FE) 12,79 T€
Zinszahlung 01.07.X2
Am 01.07.X2 geht die Zinszahlung für den Zeitraum vom 01.01.X2 bis zum 30.06.X2 von 669,45 T$ ein. Umgerechnet zum Wechselkurs, der gleichfalls bei 0,735 $/€ liegt, ergibt sich ein Zahlungseingang von 910,82 T€. Die beiden zuvor eingebuchten Zinsforderungen werden ausgebucht: 01.07.X2 Kasse FA_AC (B)
Variante 1: Verkauf 01.07.X2
910,82 T€ Zinsford. FA_AC (B)
910,82 T€
Variante 1: Am 01.07.X2 wird die Unternehmensanleihe zum an diesem Tag gültigen Kurs von 99,40% verkauft. E entstehen wiederum Gebühren von 0,2% des Nennwerts. Der Wechselkurs beträgt am 03.07.X2 weiterhin 0,735 $/€, womit sich ein Zahlungseingang von 18.000 T$ · (99,40% ./. 0,2%) / 0,735 $/€ = 24.293,88 T€ ergibt. Durch die Differenz zum Buchwert von 24.337,96 T€ entsteht ein Verlust aus dem Abgang des Wertpapiers von 44,08 T€, den E im sonstigen Finanzergebnis (FE) erfasst. Da marktübliche Verträge zum Erfüllungstag bilanziert werden, wird das Wertpapier erst am 03.07.X2 ausgebucht: 03.07.X2 Kasse FA_AC (B) Aufw. Abg. FA_FVOCI_D (FE)
24.293,88 T€ WP FA_FVOCI_D (B) 24.337,96 T€ 44,08 T€
1419 Wiederum müsste zur Erfassung der korrekten Währungsumrechnungsdifferenz
in der GuV (siehe vorherige Fn.) eine Korrekturbuchung vorgenommen werden. Zum 36.06.X2 hat sich die Wertberichtigung (als „Passivposten“) wechselkursbedingt um 1,78 T€ (29,68 T€ / 0,735 $/€ ./. 29,68 T€ / 0,704 $/€) reduziert (zusätzlicher FX-Ertrag); die Buchung würde lauten: FA_FVOCI_D-RL (OCI) an FX-Ertr. FA_FVOCI_D (WE) 1,78 T€.
612
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
6.4
Zum Abgangszeitpunkt transferiert E ferner die im OCI gespeicherten Beträge in die GuV. Zuvor wurden aus der Bilanzierung zum Erfüllungstag ein Gewinn von 15,77 T€ und aus der Fair-Value-Bewertung per Saldo ein Gewinn von 11,06 T€ (-39,26 T€ ./. 446,47 T€ + 496,79 T€) erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst; zudem hat E aus der Wertberichtigung kumulativ einen Gewinn von 27,70 T€ (56,02 T€ ./. 15,53 T€ ./. 12,79 T€) ins OCI gebucht. Der auszubuchende Nettogewinn beträgt somit 54,52 T€; es ergibt sich ein Gewinn aus der Ausbuchung von 26,82 T€: 03.07.X2 FA_FVOCI_D-RL (OCI)
54,52 T€ Ertrag Abg. FA_FVOCI_D (FE) 26,82 T€ Ertr. Wertm. FA_FVOCI_D (FE) 27,70 T€
Für den Jahresabschluss X2 gibt E den für die Periode per Saldo ins Eigenkapital gebuchten Gewinn von 21,99 T€ (-446,47 T€ + 496,79 T€ ./. 15,53 T€ ./. 12,79 T€) an. Ferner legt es den vom OCI in die GuV überführten Gewinn von 54,52 T€ offen.1420 Die beiden Beträge muss E ebenso wie die Zinserträge von 1.087,60 T€ (552,51 T€ + 535,09 T€), den sich per Saldo ergebenden Währungsverlust von 286,47 T€ (-571,02 T€ + 284,55 T€) sowie den Abgangsverlust von 44,08 T€ bei der Ermittlung des Nettoergebnisses der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) berücksichtigen. Dem Nettoergebnis der Bewertungskategorie FA_AC wird der Währungsverlust von insgesamt 19,84 T€ zugeordnet.
– Angaben JA X2
Da die Unternehmensanleihe zum 31.12.X2 ausgebucht ist, entfällt bei den Angaben zu Wertberichtigungen die Offenlegung des im OCI erfassten Wertberichtigungsbetrags. Allerdings wird der Wertberichtigungsposten bei der entsprechenden Überleitungsrechnung berücksichtigt. Die Einbeziehung des Bruttobuchwerts bei den Angaben zum Ausfallrisiko nach Ratingklassen unterbleibt, weil die Unternehmensanleihe zum 31.12.X2 nicht mehr bilanziell erfasst ist. Variante 2: Am 01.07.X2 wird das Geschäftsmodell zur Steuerung der Unternehmensanleihe von „Halten & Verkaufen“ (Geschäftsmodell 2) auf „Halten“ (Geschäftsmodell 1) geändert.1421 Dies hat eine Neuzuordnung des Wertpapiers von der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) in die Bewertungskategorie FA_AC zur Folge. Die Bilanzierung erfolgt nach den Vorgaben in IFRS 9.5.6.5, B5.6.1, IE112 (► 3.11.4). Zunächst wird das Wertpapier letztmalig OCI-wirksam zum Fair Value bewertet. Am 01.07.X2 ist ein Kurs von 99,40% vorherrschend; umgerechnet
1420 Der Betrag von 54,52 T€ ist auch als Reclassification Adjustment (siehe dazu
Abschnitt 3.1.2) anzugeben. 1421 Ein sachgerechter Grund dafür ist mir nicht eingefallen (siehe Abschnitt 3.11.1);
die Abwandlung erfolgt zur Darstellung der Vorgehensweise.
613
Variante 2: Reklassifizierung 01.07.X2 in FA_AC
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
entspricht dies einem Fair Value von 24.342,86 T€ (18.000 T$ · 99,40% / 0,735 $/€). Die fortgeführten Anschaffungskosten entsprechen 24.326,90 T€ (17.880,27 T$ umgerechnet zum Wechselkurs von 0,735 $/€); daraus errechnet sich ein kumulativ im OCI zu erfassender Gewinn von 15,96 T€ (24.342,86 T€ ./. 24.326,90 T€). Im Eigenkapital wurde bislang per Saldo ein Gewinn von 11,06 T€ erfasst; der zum 01.07.X2 zu buchende Gewinn beträgt daher 4,90 T€ (15,96 T€ ./. 11,06 T€): 01.07.X2 WP FA_FVOCI_D (B)
4,90 T€ FA_FVOCI_D-RL (OCI)
4,90 T€
Der Erstbuchwert des Wertpapiers in der Bewertungskategorie FA_AC ergibt sich gemäß IFRS 9.5.6.5 aus dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifikation korrigiert um den (aus der Zeitbewertung resultierenden) kumulativ im OCI erfassten Gewinn; er liegt bei 17.880,27 T$ (17.892,00 T$ ./. 11,73 T$) bzw. 24.310,94 T€ (24.326,90 T€ ./. 15,96 T€) und entspricht den fortgeführten Anschaffungskosten. Sowohl das FA_FVOCI_D-Wertpapier als auch der im Eigenkapital berücksichtigte Gewinn werden ausgebucht: 01.07.X2 WP FA_AC (B)
24.310,94 T€ WP FA_FVOCI_D (B)
FA_FVOCI_D-RL (OCI)
24.326,90 T€
15,96 T€
Die in Verbindung mit der Bewertung zum Erfüllungstag sowie die bei der Wertberichtigung im OCI erfassten Gewinne sind wie folgt GuV-wirksam zu berücksichtigen: 01.07.X2 FA_FVOCI_D-RL (OCI) 43,47 T€ Ertrag Abg. FA_FVOCI_D (FE)
15,77 T€
Ertr. Wertm. FA_FVOCI_D (FE) 27,70 T€
– Bilanzierung Q3 X2
Zum 30.09.X2 beträgt der Wechselkurs 0,704 $/€; zu diesem wird der für das 3. Quartal X2 zu erfassende anteilige effektive Zinsertrag von 400,14 T$ (800,28 T$ · 92 Tage / 184 Tage) sowie die Nominalzinsforderung von 340,28 T$ (680,55 T$ · 92 Tage / 184 Tage) umgerechnet. Die Differenz in € entspricht der Buchwerterhöhung des Wertpapiers: 30.09.X2 Zinsford. FA_AC (B) WP FA_AC (B)
483,35 T€ Zinsertr. FA_AC (ZE)
568,38 T€
85,03 T€
Die Unternehmensanleihe hat zum 30.09.X2 nach wie vor ein InvestmentGrade-Rating. Erneut bleibt der LGD unverändert und E kürzt die PD zeitproportional; sie beträgt nun 0,38% (1,5% · 92 Tage / 365 Tage). Der EAD wird wie folgt bestimmt und beläuft sich auf 18.271,65 T$: (680,55 T$ 18.000 T$) 18.271,65 T$ (1 8,879% 92 / 365)
614
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
6.4
Es ergibt sich eine Wertberichtigung von 10,36 T$ (0,38% · 15% · 18.271,65 T$) bzw. von 14,72 T€, die wie folgt gebucht wird: 30.09.X2 Aufw. Wertm. FA_AC (FE)
14,72 T€ WB-Posten FA_AC (B)
14,72 T€
Das Wertpapier ist zum Stichtag zum Kassawechselkurs umzurechnen; der €-Buchwert beträgt (17.880,27 T$ + 59,86 T$) / 0,704 $/€ = 25.483,15 T€. Da bislang ein €-Buchwert von 24.395,98 T€ (24.310,94 T€ + 85,03 T€) erfasst wurde, entsteht ein Währungsgewinn (der Buchwert des Wertpapiers hat sich währungsbedingt erhöht) von 1.087,17 T€, der wie folgt erfasst wird: 30.09.X2 WP FA_AC (B)
1.087,17 T€ FX-Ertrag FA_AC (WE)
1.087,17 T€
Die Unternehmensanleihe ist in der Bilanz zum Nettobuchwert (Bruttobuchwert abzüglich Wertberichtigungsposten) auszuweisen, der zum 30.09.X2 einen Betrag von 25.468,43 T€ (25.483,15 T€ ./. 14,72 T€) aufweist. Analog erfolgt zum 31.12.X2 die Erfassung des anteiligen effektiven Zinsertrags von 400,14 T$ (800,28 T$ · 92 Tage / 184 Tage) sowie der Nominalzinsforderung von 340,28 T$ (680,55 T$ · 92 Tage / 184 Tage), umgerechnet zum dann gültigen Wechselkurs von 0,716 $/€. Die Differenz in € entspricht der Buchwerterhöhung des Wertpapiers: 31.12.X2 Zinsford. FA_AC (B) WP FA_AC (B)
475,24 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE)
558,85 T€
83,61 T€
Für die Unternehmensanleihe besteht zum 31.12.X2 nach wie vor ein Investment-Grade-Rating. Die PD wird erneut zeitproportional gekürzt und ist nun quasi 0; sie beträgt 0,004% (1,5% · 1 Tag / 365 Tage). Der EAD liegt bei 18.680,55 T$ (18.000 T$ ausstehende Tilgungszahlung und 680,55 T$ ausstehende Zinszahlung). Daraus errechnet sich eine Wertberichtigung von 0,12 T$ (0,004% · 15% · 18.680,55 T$). Im Vergleich zum Betrag, der zum 30.09.X2 erfasst wurde, resultiert ein Rückgang um 10,24 T$ (10,36 T$ ./. 0,12 T$). Umgerechnet zum Kassawechselkurs von 0,716 $/€ entspricht dies einem Betrag von 14,31 T€, der wie folgt gebucht wird: 31.12.X2 WB-Posten FA_AC (B)
14,31 T€ Ertr. Wertm. FA_AC (FE)
14,31 T€
Das Wertpapier ist zum Stichtag zum Kassawechselkurs umzurechnen; der €-Buchwert beträgt (17.940,14 T$ + 59,86 T$) / 0,716 $/€ = 25.139,66 T€. Da bislang ein €-Buchwert von 25.566,76 T€ (25.483,15 T€ + 83,61 T€) erfasst wurde, entsteht ein Währungsverlust (der Buchwert des Wertpapiers hat sich währungsbedingt reduziert) von 427,09 T€, der wie folgt erfasst wird: 31.12.X2 FX-Aufwand FA_AC (WE)
427,09 T€ WP FA_AC (B)
427,09 T€
Die Zinsforderung weist nach Umrechnung einen €-Buchwert von 950,49 T€ auf, bei einem Buchwert vor Währungsumrechnung von 958,59 T€. Daraus resultiert ein Währungsverlust von 8,10 T€: 615
– Bilanzierung Q4 X2
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
31.12.X1 FX-Aufwand FA_AC (WE)
8,10 T€ Zinsford. FA_AC (B)
8,10 T€
Da wechselkursbedingte Umrechnungsdifferenzen anhand des Nettobuchwerts zu bestimmen sind, muss noch der Wertberichtigungsposten umgerechnet werden. Der Passivposten hat sich währungsbedingt um 0,25 T€ (10,36 T€ / 0,704 $/€ ./. 10,36 T€ / 0,716 $/€) verringert; Buchung: 31.12.X1 WB-Posten FA_AC (B)
0,25 T€ FX-Ertrag FA_AC (WE)
0,25 T€
In der Bilanz ist die Unternehmensanleihe zum Nettobuchwert (Bruttobuchwert abzüglich Wertberichtigungsposten) auszuweisen, der zum 31.12.X2 bei 25.139,50 T€ (25.139,66 T€ ./. 14,72 T€ + 14,31 T€ + 0,25 T€) liegt. – Angaben JA X2
E gibt für den Jahresabschluss X2 den per Saldo ins Eigenkapital gebuchten Gewinn von 26,90 T€ (-446,47 T€ + 496,79 T€ + 4,90 T€ ./.15,53 T€ ./. 12,79 T€) an; zudem publiziert es den vom OCI in die GuV überführten Gewinn, der nun 43,47 T€ (15,77 T€ + 27,70 T€) beträgt.1422 Die beiden Beträge, die Zinserträge von insgesamt 1.087,60 T€ sowie der gegen den Buchwert des Wertpapiers ausgebuchte OCI-Betrag (OCI-Aufwand von 15,96 T€) werden auch bei der Bestimmung des FA_FVOCI_D-Nettoergebnisses berücksichtigt. Dem FA_AC-Nettoergebnis werden die Zinserträge von 568,38 T€ und 558,85 T€ sowie die Ergebnisse aus der Währungsumrechnung von 1.087,17 T€,von -427,09 T€, von -8,10 T€ und von 0,25 T€ zugerechnet. Gleiches gilt für die Wertminderungsaufwendungen von 14,72 T€ und für die Wertminderungserträge von 14,31 T€. Zur Erfüllung der Fair-Value-Angaben wird ein Wert von 25.114,53 T€ einbezogen, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Kurses von 99,90% sowie des Wechselkurses zum 31.12.X2 von 0,716 $/€ ergibt (18.000 T$ · 99,90% / 0,735 $/€). Für das jetzt als FA_AC eingestufte Wertpapier müssen zum 31.12.X2 ferner Währungssensitivitäten bestimmt werden. In Verbindung mit der Neuzuordnung der Bewertungskategorie hat E den Zeitpunkt der Reklassifizierung (hier: 01.07.X2) zu nennen. Darüber hinaus erfolgt eine Beschreibung, warum das Geschäftsmodell geändert wurde, inklusive Auswirkungsanalyse. Auch legt E den im Zuge der Neukategorisierung aus der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) entfernten Betrag (24.326,90 T€) und den der Bewertungskategorie FA_AC zugeführten Betrag (24.310,94 T€) offen. Zudem muss der beizulegende Zeitwert des Postens genannt werden (25.114,53 T€). Schließlich hat E den Gewinn oder Verlust aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts anzugeben, der ohne Reklassifizierung des Postens während der Berichtsperiode im OCI erfasst worden wäre. Der Betrag bestimmt sich aus der 1422 Der mit dem Buchwert verrechnete OCI-Ertrag von 15,96 T€ wird also nicht
berücksichtigt. Der Betrag von 43,47 T€ ist auch als Reclassification Adjustment (siehe dazu Abschnitt 3.1.2) anzugeben.
616
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
6.4
Differenz des zum 31.12.X2 ermittelten beizulegenden Zeitwerts von 25.114,53 T€ und den fortgeführten Anschaffungskosten zum 31.12.X2 von 25.139,66 T€; somit hätte sich ein OCI-Verlust von 25,13 T€ ergeben. Allerdings wären die in Verbindung mit der Wertberichtigung erfassten GuVBeträge (-14,72 T€ + 14,31 T€ + 0,25 T€ = -0,16 T€) ebenfalls gegen das OCI (per Saldo als OCI-Gewinn) erfasst worden, wodurch sich insgesamt ein anzugebender OCI-Verlust von 24,97 T€ (25,13 T€ ./. 0,16 T€) ergibt. In Bezug auf die Offenlegungspflichten zu Wertberichtigungen müssen grundsätzlich dieselben Angaben bereitgestellt werden wie zum 31.12.X1. Da die Unternehmensanleihe zum 31.12.X2 nicht mehr der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) zugeordnet ist, entfällt die Offenlegung des im OCI erfassten Wertberichtigungsbetrags.
6.4.10.3 Erworbene börsennotierte Unternehmensanteile (FA_FVOCI_E) Am 15.08.X1 erwirbt Unternehmen F 1 Mio. Aktien vom DAX-Unternehmen G zum Kurs von 15,63 €. Durch den Kauf hält F ca. 12% der Anteile an G. Die Bank stellt für den Erwerb Gebühren von 30 T€ in Rechnung. Die Aktien werden von F freiwillig der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) zugeordnet; die in IFRS 9.4.1.4, 5.7.5 aufgeführten Voraussetzungen (► 3.4.3.6) sind erfüllt. Das Unternehmen bilanziert solche marktüblichen Käufe einheitlich zum Handelstag .
Einbuchung 15.08.X1
Der zur Erstbewertung heranzuziehende beizulegende Zeitwert entspricht der Anzahl der gekauften Aktien multipliziert mit dem Kurswert zum 15.08.X1: 1 Mio. Stück · 15,63 € = 15.630 T€. Die Gebühren von 30 T€ sind Transaktionskosten und erhöhen den Aktivposten. Es ergibt sich ein Erstbuchwert von 15.660 T€, den F zusammen mit den entsprechenden Auszahlungen folgendermaßen erfasst (B = Bilanz): 15.08.X1 WP FA_FVOCI_E (B)
15.660,00 T€ Kasse FA_AC (B)
15.660,00 T€
Zum 30.09.X1 (3. Quartal X1) ist der Aktienkurs von G auf 15,84 € gestiegen; der Fair Value beträgt somit 1 Mio. Stück · 15,84 € = 15.840 T€. Der Gewinn von 180 T€ (15.840 T€ ./. 15.660 T€) wird erfolgsneutral im OCI erfasst 30.09.X1 WP FA_FVOCI_E (B)
180,00 T€ FA_FVOCI_E-RL (OCI)
180,00 T€
Im 4. Quartal X1 hat sich der Aktienkurs von G reduziert; er notiert zum 31.12.X1 bei 13,12 €. Der Verlust von 2.720 T€ (13.120 T€ ./. 15.840 T€) wird ebenso über das OCI gebucht: 31.12.X1 FA_FVOCI_E-RL (OCI) 2.720,00 T€ WP FA_FVOCI_E (B)
Bilanzierung Q3 X1
2.720,00 T€
617
Bilanzierung Q4 X1
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Angaben JA X1
F berücksichtigt für den Jahresabschluss X1 den Betrag von 13.120 T€ bei der Buchwertangabe der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E).1423 Da es sich um den beizulegenden Zeitwert handelt, kann dieser auch für die Fair-Value-Angaben herangezogen werden; auf Grund der Börsennotierung wird der Zeitwert der Bewertungsstufe 1 zugeordnet. In das FA_FVOCI_E-Nettoergebnis geht der im Eigenkapital erfasste Verlust von 2.540 T€ (180 T€ ./. 2.720 T€) ein. Zudem macht F die bei der Designation von Eigenkapitalinstrumenten als FA_FVOCI verlangten Angaben in IFRS 7.11A (► 3.4.3.6). Dabei wird die Aktieninvestition namentlich genannt und der Fair Value zum 31.12.X1 angegeben. Als Grund für die Einstufung als FA_FVOCI_E führt F an, dass durch die Erfassung der Zeitwertänderungen im OCI die GuV-Volatilität reduziert werden soll.
– Preissensitivität
Vom 15.08.X1 bis zum 31.12.X1 hat sich der DAX-Index um 14,29% reduziert; der Aktienkurs von G ist im gleichen Zeitraum um (15,63 € ./. 13,12 €) / 15,63 € = 16,06% zurückgegangen. Es wird die Sensitivität zum Index angegeben: Wäre der DAX-Index zum 31.12.X1 um 10% höher gewesen, hätte der Kurs der G-Aktie – die gleiche Reagibilität unterstellt – 13,12 € · [1 + (10% · 16,06% / 14,29%)] = 14,59 € betragen; das Eigenkapital wäre um 1.470 T€ (14.590 T€ ./. 13.120 T€) höher gewesen. Umgekehrt wäre bei einem um 10% geringeren DAX-Index der Kurs der G-Aktie bei 13,12 € · [1 ./. (10% · 16,06% / 14,29%)] = 11,65 € gelegen. Dies hätte das Eigenkapital um 1.470 T€ (11.650 T€ ./. 13.120 T€) reduziert.
Bilanzierung Q1 X2
Zum 31.03.X2 ist der Aktienkurs von G weiter gesunken, und zwar auf 12,43 €; somit beläuft sich der beizulegende Zeitwert auf 12.430 T€ (1 Mio. Stück · 12,43 €). Der Verlust von 690 T€ (12.430 T€ ./. 13.120 T€) wird erfolgsneutral im OCI erfasst: 31.03.X2 FA_FVOCI_E-RL (OCI)
Bilanzierung Q2 X2
690,00 T€
Im 2. Quartal X2 sinkt der Aktienkurs von G erneut; er liegt zum 30.06.X2 bei 11,79 €; der beizulegende Zeitwert beträgt 11.790 T€. (1 Mio. Stück · 11,79 €). Es ergibt sich ein Verlust von 640 T€ (11.790 T€ ./. 12.430 T€), der erneut erfolgsneutral im OCI erfasst wird: 30.06.X2 FA_FVOCI_E-RL (OCI)
Bilanzierung Q3 X2
690,00 T€ WP FA_FVOCI_E (B)
640,00 T€ WP FA_FVOCI_E (B)
640,00 T€
Während des 3. Quartals X2 erholt sich der Aktienkurs von G spürbar und liegt zum 30.09.X2 bei 14,04 €; der Fair Value beträgt 14.040 T€ (1 Mio. Stück · 14,04 €). Zur Vorperiode ergibt sich ein Gewinn von 2.250 T€ (14.040 T€ ./. 11.790 T€), der wiederum über das OCI erfasst werden muss: 30.09.X2 WP FA_FVOCI_E (B)
2.250,00 T€ FA_FVOCI_E-RL (OCI)
2.250,00 T€
1423 Die Zahlungsmittel finden bei der Bewertungskategorie FA_AC Berücksichti-
gung. Dies gilt auch für die folgenden Jahresabschlussangaben.
618
Gehaltene Wertpapiere und Unternehmensanteile
6.4
Zum 31.12.X2 (4. Quartal X2) hat sich der Aktienkurs von G erneut auf nun 15,70 € erhöht; der beizulegende Zeitwert liegt somit bei 15.700 T€ (1 Mio. Stück · 15,70 €). Wiederum wird der Gewinn von 1.660 T€ (15.700 T€ ./. 14.040 T€) erfolgsneutral im OCI berücksichtigt:
Bilanzierung Q4 X2
31.12.X2 WP FA_FVOCI_E (B)
1.660,00 T€ FA_FVOCI_E-RL (OCI)
1.660,00 T€
Für den Jahresabschluss X2 berücksichtigt F den Betrag von 15.700 T€ für die Buchwertangabe der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E); dieser kann wiederum gleichzeitig für die Erfüllung der Zeitwertangaben herangezogen werden. In das FA_FVOCI_E-Nettoergebnis geht der per Saldo im Eigenkapital erfasste Gewinn von 2.580 T€ (-690 T€ ./. 640 T€ + 2.250 T€ + 1.660 T€) ein. Wie im Vorjahr wird zur Erfüllung der Angabepflichten in IFRS 7.11A (► 3.4.3.6) die Aktieninvestition namentlich genannt, der Fair Value zum 31.12.X2 aufgeführt und der Grund für die Einstufung als FA_FVOCI_E angegeben. Die Preissensitivität zum DAX-Index bestimmt F analog zum Vorjahr, wobei es der Analyse nun einen Zeitraum von 12 Monaten zu Grunde legt.
Angaben JA X2
Am 10.02.X3 wird das Wertpapier verkauft; dabei entstehen Gebühren von 25 T€. Die G-Aktie notiert an diesem Tag bei 15,10 €. Unmittelbar vor Veräußerung wird das Wertpapier einer letzten Folgebewertung unterzogen und der daraus resultierende Verlust von 600 T€ (15.100 T€ ./. 15.700 T€) ins OCI gebucht:
Verkauf 10.02.X3
10.02.X3 FA_FVOCI_E-RL (OCI)
600,00 T€ WP FA_FVOCI_E (B)
600,00 T€
F erhält über die Veräußerung Zahlungsmittel von 15.075 T€ (15.100 T€ ./. 25 T€); es erfasst den Verlust aus dem Abgang des Wertpapiers im Beteiligungsergebnis (BE): 10.02.X3 Kasse FA_AC (B)
15.075,00 T€ WP FA_FVOCI_E (B) 15.100,00 T€
Aufw. Abg. FA_FVOCI_E (BE)
25,00 T€
Per Saldo wurde bis dato ein Verlust von 560 T€ (180 T€ ./. 2.720 T€ ./. 690 T€ ./. 640 T€ + 2.250 T€ + 1.660 T€ ./. 600 T€) im OCI erfasst. Dieser muss im Eigenkapital (EK) verbleiben; F bucht ihn allerdings in die Kapitalrücklage um: 10.02.X3 Kapitalrücklage (EK)
560,00 T€ FA_FVOCI_E-RL (OCI)
560,00 T€
In das FA_FVOCI_E-Nettoergebnis für den Jahresabschluss X3 gehen die Verluste von 25 T€ und 600 T€ ein.
619
Angaben JA X3
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.4.10.4 Erworbene GmbH-Anteile (FA_FVOCI_E) Unternehmen H übernimmt am 20.06.X1 ca. 80% der Anteile an einer GmbH und bezahlt dafür 14,5 Mio. €. Die Beteiligung wird als unwesentlich eingestuft und daher von H nicht vollkonsolidiert.1424 Vor der Übernahme wurden die GmbH-Anteile von einem unabhängigen Beratungsunternehmen mithilfe einer DCF-Methode bewertet, welches Schätzwerte zwischen 13 Mio. € und 18 Mio. € ermittelte. Einbuchung 20.06.X1
Die GmbH-Anteile werden freiwillig der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E) zugeordnet; die in IFRS 9.4.1.4, 5.7.5 aufgeführten Voraussetzungen (► 3.4.3.6) sind erfüllt. Zur Erstbewertung zum Fair Value wird der Transaktionspreis von 14.500 T€ herangezogen. Buchung (B = Bilanz): 20.06.X1 Beteilig. FA_FVOCI_E (B)
14.500,00 T€ Kasse FA_AC (B) 14.500,00 T€
Bilanzierung Q2 X1
Am 30.06.X1 haben sich im Vergleich zur Ausgangslage in Bezug auf die der DCF-Analyse zu Grunde liegenden Daten keine Änderungen ergeben. Der Erstbuchwert wird daher beibehalten; die Anschaffungskosten fungieren als angemessener Schätzwert für den Fair Value.
Bilanzierung Q3 X1
Im Laufe des 3. Quartals X1 stellt sich heraus, dass ein Konkurrenzunternehmen der GmbH gerade ein innovatives Produkt auf den Markt gebracht hat, wodurch für die Gesellschaft höchstwahrscheinlich erhebliche Umsatzeinbußen entstehen. H zieht zur Fair-Value-Ermittlung die im Vorfeld des Anteilskaufs durchgeführte DCF-Kalkulation heran. Die Abzinsungssätze bleiben unverändert; die künftigen Cashflows werden entsprechend der erwarteten Umsatzrückgänge angepasst. Über das DCF-Verfahren wird für die GmbH am 30.09.X1 ein Unternehmenswert von 10.300 T€ festgestellt. Die Reduktion des beizulegenden Zeitwerts von 4.200 T€ (10.300 T€ ./. 14.500 T€) erfasst H wie folgt: 30.09.X1 FA_FVOCI_E-RL (OCI) 4.200,00 T€ Beteilig. FA_FVOCI_E (B) 4.200,00 T€
Bilanzierung Q4 X1
Ende des Jahres X1 liegt H eine Marktstudie vor, aus der hervorgeht, dass die für die GmbH zuvor prognostizierten Umsatzeinbußen doch nicht so stark sein werden wie erwartet. Über die Marktstudie lassen sich die künftigen Cashflows in einer Bandbreite schätzen; unter Berücksichtigung des DCF-Verfahrens ergeben sich Unternehmenswerte zwischen 9 Mio. € und 12 Mio. €. Somit behält H bezüglich der GmbH-Anteile den Wertansatz von 10.300 T€ bei.
Angaben JA X1
Für den Jahresabschluss X1 werden der Betrag von 10.300 T€ bei den Buchwertangaben der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FV1424 Siehe zur möglichen Unterlassung der Vollkonsolidierung von Tochterunter-
nehmen Abschnitt 3.3.6.1.
620
Finanzderivate
OCI_E) und die Veränderung des Zahlungsmittelbestands bei der Bewertungskategorie FA_AC berücksichtigt. In das FA_FVOCI_E-Nettoergebnis geht der im Eigenkapital erfasste Gewinn von 4.200 T€ ein. Da die Beteiligung für H unwesentlich ist, wird auf die die Erfüllung der über IFRS 7.11A verlangten Angaben (► 3.4.3.6) verzichtet. Im Rahmen der Offenlegungen zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigt H einen Wert von 10.300 T€ bei der Bewertungskategorie FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_E). Die Beteiligung wird der Fair-Value-Hierarchiestufe 3 zugeordnet; die Bereitstellung der sich diesbezüglich zusätzlich ergebenden Angaben (insbesondere Überleitungsrechnung, Sensitivitätsanalyse ► 3.7.2.6) unterbleibt mit Verweis auf die Unwesentlichkeit der Beteiligung.
6.5
Finanzderivate
6.5.1
Posten
Finanzderivate haben Bezugsgrößen bzw. Basiswerte aus dem finanzwirtschaftlichen Bereich wie z.B. Zinsen, Wechselkurse oder Aktienkurse (► 2.6.1). Bei Nicht-Banken handelt es sich hauptsächlich um Zins- und Währungsderivate. Dabei dominieren nicht-börsennotierte Derivate wie insbesondere Swap- oder Devisentermingeschäfte; der Einsatz börsennotierter Derivate (Futures sowie die Mehrzahl der Optionen) stellt eher die Ausnahme dar. Bei Optionsgeschäften nehmen Nicht-Banken in der Regel auch nicht die Verkäuferseite (Stillhalter) ein; solche geschriebenen Optionen dürften allenfalls zur Glattstellung eines Gegengeschäfts (ggf. mit einer anderen Bank) zur Anwendung kommen. IFRS 9 differenziert bezüglich derivativer Instrumente danach, ob diese in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung eingebunden sind oder nicht. Sofern Ersteres zutrifft, gelten spezielle Bilanzierungsvorschriften (Hedge Accounting ► 3.16). Unterschiede zu den herkömmlichen Regeln ergeben sich hinsichtlich der Kategorisierung und der Folgebewertung.
6.5.2
Kategorisierung
Während Finanzderivate, die als Sicherungsinstrumente Teil einer bilanziellen Sicherungsbeziehung sind, keiner Bewertungskategorie zugeordnet werden,1425 muss das Unternehmen nicht in eine bilanzielle Sicherungsbe1425 Vgl. hierzu z.B. den Zwischenbericht Q1 2018 von DEUTSCHE TELEKOM, S. 46; den
Finanzbericht Q1 2018 von CONTINENTAL, S. 37; den Quartalsfinanzbericht Q1
621
6.5
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
ziehung eingebundene Finanzderivate zwingend als FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M ► 3.4.3.5) bzw. als FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_M ► 3.4.4.3) einstufen. In Abhängigkeit davon, ob der Posten zum Abschlussstichtag einen positiven oder negativen beizulegenden Zeitwert aufweist, ist er entweder zu erfassen als
finanzieller Vermögenswert der Bewertungskategorie FA_FVPL (FA_FVPL_M) oder als
finanzielle Verbindlichkeit der Bewertungskategorie FL_FVPL (FL_FVPL_M und dabei als FL_FVPL_HfT).1426 Die verpflichtende Zuordnung der nicht in bilanzielle Sicherungsbeziehungen eingebundenen finanziellen Verbindlichkeiten zur Unterkategorie „zu Handelszwecken gehalten“ (HfT) erweckt den Eindruck, dass diese zu Spekulationszwecken kontrahiert wurden. Nicht-Banken gehen aber auch diese Geschäfte in der Regel nur aus Absicherungsgründen ein.1427
6.5.3
Ansatz und Ausweis
Finanzderivate sind wie alle anderen Finanzinstrumente generell dann bilanziell zu erfassen, wenn das Unternehmen Vertragspartei wird (► 3.5.2). Hierbei ist zu beachten, dass die Ansatzpflicht auch besteht, wenn der Wert des Postens bei Kontraktbeginn 0 beträgt, wie dies bei symmetrischen Geschäften der Fall sein kann. Finanztermingeschäfte müssen zum Verpflichtungs- bzw. Vertragstag und nicht erst am Erfüllungstag angesetzt werden; Finanzoptionen sind als finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu bilanzieren, wenn der Inhaber oder Stillhalter Vertragspartei wird (► 3.5.3.3). Ferner gelten auch für derivative finanzielle Vermögenswerte die Vorschriften zum Ansatzzeitpunkt marktüblicher Käufe (► 3.5.4), d.h. es besteht ein Wahlrecht zur Bilanzierung zum Handels- oder zum Erfüllungstag. Dies betrifft den Handel mit bereits existierenden, schon zuvor mit einem gesonderten Vertrag begründeten Derivaten. Kontrakte, die keine tatsächliche Lieferung, sondern einen Nettoausgleich für eine Änderung des Vertragswerts vorschreiben oder gestatten, stellen allerdings keine marktüblichen
2018 von FRESENIUS, S. 43; die Quartalsmitteilung Q1 2018 von PROSIEBENSAT.1, S. 22. 1426 Vgl. etwa die GB 2016 von BAYER, S. 225 oder DAIMLER, S. 233. 1427 Vgl. z.B. die GB 2016 von ADIDAS, S. 150; DAIMLER, S. 233 und S. 280; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 105; DEUTSCHE TELEKOM, S. 144; HENKEL, S. 159; MERCK, S. 259; PROSIEBENSAT.1, S. 233.
622
Finanzderivate
Käufe dar. Solche Verträge hat man zwischen Handels- und Erfüllungstag wie ein Derivat zu bilanzieren. Als FA_FVPL bzw. FL_FVPL kategorisierte Finanzderivate sind nicht zwingend als kurzfristige Finanzinstrumente auszuweisen, wie dies (vor den Änderungen im Jahr 2008) gemäß IAS 1.68 i.V.m. IAS 1.66 (b) bzw. IAS 1.71 i.V.m. IAS 1.69 (b) interpretiert werden konnte.1428 Der Interpretationsspielraum wurde über entsprechende Modifikationen der Paragrafen im Zuge des IFRS-Überarbeitungsprozesses 2008 (► 3.1.1) eliminiert. Danach ist eine Zuordnung zum kurzfristigen Bereich – unabhängig vom Erfüllungstag bzw. Fälligkeitstermin – vorzunehmen, wenn das Derivat überwiegend zu Handels- bzw. Spekulationszwecken eingegangen wird (IAS 1.BC38C). Nicht mit einer solchen Absicht kontrahierte Posten (wie z.B. in Sicherungsbeziehungen eingebundene Derivate) müssen hingegen auf Basis des jeweiligen Erfüllungs- bzw. Fälligkeitstags entweder als kurzfristig oder als langfristig ausgewiesen werden. Bei nicht zu Spekulationszwecken eingegangenen Finanzderivaten mit mehreren Erfüllungstagen und mehreren Restlaufzeiten (was in der Regel bei Zinsswaps und Zinsbegrenzungsvereinbarungen vorliegt), stellt sich die Frage, ob bei der Fristigkeitseinstufung auf das gesamte Finanzderivat abzustellen ist, oder ob sie auf Basis der einzelnen Tranchen bzw. Zahlungsströme vorgenommen werden muss.1429 Letztere Variante wird in der Literatur teilweise als notwendig erachtet.1430 Dieser Ansicht folgend müssten die Cashflows von nicht mit Handelsabsicht eingegangenen Finanzderivaten – ausschließlich für Ausweiszwecke – entsprechend der Restlaufzeiten in einen kurzfristigen und einen langfristigen Teil aufgeteilt und gesondert bewertet werden. Wie eine derartige Aufteilung vorzunehmen ist, lässt sich den IFRS nicht entnehmen. Ein für Nicht-Banken m.E. insbesondere aus Kosten/Nutzen-Überlegungen vertretbarer Ansatz ist der Folgende:
überwiegend zu Spekulations- bzw. Handelszwecken eingegangene Finanzderivate: Einstufung als kurzfristige Posten unabhängig von der Restlaufzeit;
in (ggf. nach IFRS 9 designierte) Sicherungsbeziehungen eingebundene Finanzderivate: Einstufung entweder kurzfristig oder langfristig für den gesamten Posten entsprechend der Restlaufzeit des Grundgeschäfts.
1428 Vgl. dazu und folgend auch FREIBERG (2010a), S. 299. Siehe zur Fristigkeitseinstu-
fung generell Abschnitt 3.6.3. 1429 Hierzu und in der Folge vgl. FREIBERG (2010a), S. 299f. 1430 Vgl. FREIBERG (2010a), S. 300; PWC (2016b), S. 47041 (FAQ 47.4.1); ERNST & YOUNG
LLP (2018b), S. 4351. Bei der Fristigkeitseinstufung aber offensichtlich auf die Laufzeit des ganzen Derivats abstellend DELOITTE LLP (2018b), S. 260.
623
6.5
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Bei Finanzderivaten kann es zur Änderung des Aktiv/Passiv-Ausweises kommen, wenn sich das Vorzeichen des beizulegenden Zeitwerts (Wechsel vom positiven zum negativen Fair Value oder umgekehrt) ändert (► 3.6.2). Ferner besteht ggf. die Pflicht zur Saldierung von Finanzderivaten (► 3.6.1). Der gesonderte Ausweis von Finanzderivaten im Abschluss wird in der Literatur für zulässig erachtet, wenn das Unternehmen derartige Posten in wesentlichem Umfang einsetzt.1431 Wie bereits erläutert wurde, entspricht dies allerdings überwiegend nicht der gängigen Praxis (► 4.1.1.2).
6.5.4
Erstbewertung
Der zur Erstbewertung heranzuziehende Fair Value (► 3.8.1) stellt für derivative Finanzinstrumente der Transaktionspreis oder der mittels eines Bewertungsverfahrens unter Einbeziehung von Marktdaten berechnete beizulegende Zeitwert dar. Ggf. anfallende Transaktionskosten sind unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen (d.h. nicht dem Aktivposten zuzurechnen bzw. nicht von dem Passivposten abzuziehen ► 3.8.5). In Fremdwährung lautende derivative Finanzinstrumente müssen zum am jeweiligen Tag des Geschäftsvorfalls gültigen Kassawechselkurs in die funktionale Währung umgerechnet werden (► 3.12.2).1432 Banken stellen für den Abschluss von Swapgeschäften (► 2.6.3) und FRAs (► 2.6.4.1) üblicherweise keine Transaktionskosten in Rechnung.1433 Die Transaktionskosten werden von den Finanzinstituten ggf. indirekt über die Aufschläge berücksichtigt. Über die Spreads nehmen diese ferner bonitätsbedingte Anpassungen vor. Sofern dem Vertrag marktgerechte Konditionen (Zinssätze, Wechselkurse) zu Grunde liegen und weder Transaktionskosten noch bonitätsbedingte Aufschläge vereinbart wurden, haben symmetrische Finanzderivate einen Erstbuchwert von 0. Aufschläge führen dazu, dass der Posten bereits bei der erstmaligen Erfassung einen negativen beizulegenden Zeitwert aufweist, der jedoch relativ niedrig sein dürfte, da das Ausfallrisiko vergleichsweise gering ist. Bei Swapgeschäften oder FRAs, die auf nicht-marktgerechten Konditionen basieren, kann zwischen den Parteien bei Vertragsbeginn eine Ausgleichszahlung (Upfront Payment) erfolgen. Wurde etwa vereinbart, ein Upfront
1431 Vgl. LÖW (2006), S. 15; KPMG IFRG LIMITED (2006), S. 187; PATEK (2007), S. 460. 1432 Zur Umrechnung von Vermögenswerten wird in der Literatur der Rückgriff auf
Briefkurse empfohlen; für Verbindlichkeiten sollen Geldkurse herangezogen werden. Die Verwendung von Mittelkursen ist jedoch auch zulässig. 1433 Vgl. bezüglich Zinsswaps WEIGEL u.a. (2007), S. 1050.
624
Finanzderivate
Payment von 200 € zu leisten, ergibt sich bei Einbuchung des Geschäfts am 01.01.X1 folgende Buchung: 01.01.X1 Swap/FRA
6.5.5
200 € Kasse
200 €
Folgebewertung
Nicht in Sicherungsbeziehungen eingebundene Finanzderivate muss das Unternehmen in der Folge erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Die Bewertung zum Fair Value gilt auch für Finanzderivate, die Teil einer bilanziellen Sicherungsbeziehung sind. In Abhängigkeit von der Art der Sicherungsbeziehung werden die Wertänderungen allerdings ggf. nicht in der GuV, sondern im Eigenkapital erfasst.1434 Bei Swapgeschäften und FRAs wird zwischen dem Clean Fair Value und dem Full (Dirty) Fair Value unterschieden.1435 Obwohl mit den Wertkonzepten 2 alternative Bilanzierungssystematiken – Erfassung auf Dirty-Priceoder auf Clean-Price-Basis – verbunden sind (siehe dazu den folgenden Abschnitt), ist für Bilanzierungszwecke stets der Full Fair Value heranzuziehen, d.h. das aufgelaufene Zinsergebnis wird nicht gesondert als Zinsverbindlichkeit bzw. Zinsforderung ausgewiesen. Allerdings kann über die Wahl der Bilanzierungssystematik die Zuordnung der wertänderungsbedingten Aufwendungen und Erträge zu den Ergebnisteilen innerhalb der GuV beeinflusst werden. Finanzderivate in Fremdwährung sind erfolgswirksam mit dem zum jeweiligen Stichtag bzw. Transaktionstag gültigen Kassawechselkurs umzurechnen, da es sich stets um monetäre Posten handelt (► 3.12.3.3). Bei börsennotierten Kontrakten kann der beizulegende Zeitwert unmittelbar über die entsprechenden Kurse bezogen werden. Die Fair Values nichtbörsennotierter Finanzderivate (Swapgeschäfte, FRAs, Devisentermingeschäfte) lassen sich unter Berücksichtigung von Marktdaten über Bewertungsverfahren bestimmen. Der beizulegende Zeitwert von Zinsswaps und FRAs hängt von der Höhe der Zinszahlungen, ggf. vereinbarter Upfront/ Balloon Payments, dem Marktzinssatz und dem Bonitätsrisiko des Kontrahenten sowie dem eigenen Ausfallrisiko ab.1436 Bei Zins-/Währungsswaps kommt als weiterer Bewertungsparameter der jeweils zu Grunde liegende
1434 Eine Erfassung im OCI ergibt sich in Verbindung mit Cash Flow Hedges oder
Net Investment Hedges, siehe zur Bilanzierung die Abschnitte 3.16.10.2 und 3.16.10.3. 1435 Siehe zur Differenzierung der Wertkonzepte Abschnitt 2.1.11.1. 1436 Vgl. IDW (2007a), Rz. 6. Siehe zur Berücksichtigung des Ausfallrisikos auch Abschnitt 3.7.2.2.
625
6.5
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Wechselkurs hinzu. Die Zeitwerte von Devisentermingeschäften sowie von Devisen- und Währungsswaps werden im Wesentlichen von der Veränderung der Wechselkurse, auf welche sich die Kontrakte beziehen, bestimmt.1437
6.5.6
Buchungsvarianten für Zinsswaps und FRAs
Zur Erfassung der Wertänderungen von Zinsswaps und FRAs wird – vor allem bei Kreditinstituten – zwischen dem Dirty-Price- und dem CleanPrice-Bilanzierungskonzept unterschieden.1438 Dirty-PriceMethode
Bei ersterer, vorwiegend im angloamerikanischen Raum angewandten Methodik werden die periodischen Zinszahlungseingänge und -ausgänge der beiden Seiten gegen den Buchwert des Derivate-Postens gebucht. Für vierteljährlich zu zahlende variable Zinsen (Zahlungsausgang jeweils 2 Tage vor dem Quartalsstichtag) ergeben sich beispielhaft folgende Buchungen: 29.03.X1 Swap/FRA
100 € Kasse
100 €
28.06.X1 Swap/FRA
90 € Kasse
90 €
28.09.X1 Swap/FRA
110 € Kasse
110 €
29.12.X1 Swap/FRA
105 € Kasse
105 €
Erhält das Unternehmen aus dem Termingeschäft jährlich feste Zinsen (Zahlungseingang 2 Tage vor dem Jahresabschlussstichtag), wird wie folgt gebucht: 29.12.X1 Kasse
400 € Swap/FRA
400 €
Zu den Abschlussstichtagen wird das Derivat zum Full Fair Value (Barwert der künftigen Zinseinzahlungen und -auszahlungen) bewertet und die Differenz zum Buchwert (Anfangsbestand des Derivats zuzüglich Bestandserhöhungen wegen Zinsauszahlungen abzüglich Bestandsminderungen wegen Zinseinzahlungen) erfolgswirksam im Handelsergebnis (HE) erfasst. Hat im Beispiel oben das Termingeschäft zum 31.12.X1 einen Full Fair Value von 8 €, so ergibt sich für das Gesamtjahr X1 ein Ertrag von 8 € ./. (405 € ./. 400 €) = 3 €,1439 der folgendermaßen zu buchen ist: 31.12.X1 Swap/FRA
3 € Wertänd. Swap/FRA (HE)
3€
1437 Zwar unterliegen derartige Kontrakte grundsätzlich einem Zinsrisiko, das Wäh-
rungsrisiko dominiert allerdings, vgl. IDW (2017c), Rz. 45. 1438 Vgl. zur Differenzierung grundlegend WEIGEL u.a. (2007), S. 1052-1054. Vgl. auch
IDW (2007a), Rz. 8-10. 1439 Dabei wird unterstellt, dass der Derivate-Posten zum 31.12.X0 einen Buchwert
von 0 hatte.
626
Finanzderivate
6.5
Unter Anwendung der Clean-Price-Methodik werden die periodischen Zinseinzahlungen und -auszahlungen hingegen sofort erfolgswirksam im Zinsergebnis erfasst:
Clean-PriceMethodik
29.03.X1 Zinsergebnis
100 € Kasse
100 €
28.06.X1 Zinsergebnis
90 € Kasse
90 €
28.09.X1 Zinsergebnis
110 € Kasse
110 €
29.12.X1 Zinsergebnis
105 € Kasse
105 €
29.12.X1 Kasse
400 € Zinsergebnis
400 €
Das Derivat ist gleichfalls zum Full Fair Value zu bewerten; da der Buchwert zuvor 0 war, ergibt sich eine Wertänderung von 8 €, die über das Handelsergebnis erfasst wird: 31.12.X1 Swap/FRA
8 € Wertänd. Swap/FRA (HE)
8€
Damit führt auch die Clean-Price-Methodik zum Bilanzausweis auf FullFair-Value-Basis. Der per Saldo in der GuV erfasste Betrag ist für die beiden Methoden identisch (hier: Gewinn von 3 €). Allerdings ergeben sich Unterschiede dahingehend, in welchem Ergebnisteil die Aufwendungen und Erträge berücksichtigt werden (Clean-Price-Methodik: -5 € im Zinsergebnis und +8 € im Handelsergebnis; Dirty-Price-Methodik: +3 € im Handelsergebnis). Sowohl bei der Dirty-Price- als auch bei der Clean-Price-Methodik kann ein vereinbartes Upfront/Balloon Payment über die Wertänderung des Derivats vereinnahmt werden. Bei der Clean-Price-Methodik besteht ferner die Möglichkeit, die Zahlungen über die Effektivzinsmethode zu amortisieren.1440 Ob bei Nicht-Banken die Clean-Variante mit der Erfassung der Zahlungen im Zinsergebnis für nicht in Sicherungsbeziehungen eingebundene Zinsswaps bzw. FRAs sachgerecht ist, erscheint zweifelhaft. Derartige Posten sind zwingend als FA_FVPL bzw. FL_FVPL zu kategorisieren; Wertänderungen sollten dementsprechend dem Handelsergebnis und nicht dem Zinsergebnis zugeordnet werden. Daher kommt im Rahmen der in dieser Ausarbeitung enthaltenen Praxisbeispiele zur Bilanzierung freistehender Derivate (► 6.5.9) ausschließlich die Dirty-Price-Methode zur Anwendung. Für in bilanzielle Sicherungsbeziehungen eingebundene Zinsswaps bzw. FRAs wird hingegen des Öfteren eine auf der Clean-Variante basierende Buchungstechnik herangezogen (Praxisbeispiel ► 7.1.1). Dabei werden die Zinszahlungen in gleicher Weise wie die Zinszahlungen des abgesicherten Grundgeschäfts im Zinsergebnis erfasst.1441
1440 Vgl. dazu weiterführend WEIGEL u.a. (2007), S. 1053f. 1441 Bei Fair Value Hedges gegen Zinsänderungsrisiken wird diese Buchungssyste-
matik vom IDW (2007a), Rz. 17 empfohlen. Auch im Rahmen der Hedge-
627
Anwendung bei Nicht-Banken
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.5.7
Ausbuchung
Generell sind finanzielle Vermögenswerte auszubuchen, falls die vertraglichen Rechte auf Cashflows auslaufen oder wenn Übertragungen im Sinne von IFRS 9.3.2.6 erfolgen (► 3.13.1.1). Im Fall von Finanzderivaten mit positivem Zeitwert, die regelmäßig eine feste Laufzeit haben, kommen beide Ausbuchungsgründe in Frage: Die Instrumente laufen entweder bei Fälligkeit aus und sind dann auszubuchen oder sie werden vorzeitig verkauft bzw. glattgestellt – was ebenfalls mit einem vollständigen Abgang einhergeht. Finanzielle Verbindlichkeiten hat das Unternehmen nur dann aus der Bilanz zu entfernen, wenn die im Vertrag genannte Verpflichtung beglichen oder aufgehoben ist bzw. ausläuft (► 3.13.2.1). Auch bei Finanzderivaten mit negativem Zeitwert ergibt sich dies einerseits zum Fälligkeitszeitpunkt. Andererseits besteht eine Ausbuchungspflicht, wenn das Instrument veräußert bzw. glattgestellt wird. Basieren Swapgeschäfte oder FRAs auf nicht-marktgerechten Konditionen, erfolgt zwischen den Parteien zum Ende der Laufzeit ggf. eine Ausgleichszahlung. Ist etwa vereinbart worden, ein Balloon Payment von 300 € zu leisten, kommt bei Ausbuchung des Geschäfts am 31.12.X3 folgende Buchung zu Stande: 31.12.X3 Swap/FRA
6.5.8
300 € Kasse
300 €
Angabepflichten
Finanzderivate, die nicht dem Hedge Accounting unterworfen werden, finden zunächst bei den Buchwertangaben nach Bewertungskategorien (► 3.4.5.1) innerhalb der Bewertungskategorien FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M) bzw. FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_M und dabei als FL_FVPL_HfT) Berücksichtigung; die Buchwerte entsprechen den nach Klassen offenzulegenden Fair Values (► 3.4.5.2). Für Letztere sind ferner die zusätzlichen Angabepflichten einschließlich der Zuordnung zu den FairValue-Hierarchiestufen relevant (► 3.7.2.6). OTC-Derivate wie Zinsswaps oder Devisentermingeschäfte wird man dabei generell der Fair-ValueHierarchiestufe 2 zuordnen, falls die Input-Parameter auf Marktdaten basieren und diese regelmäßig von Preis-Service-Agenturen bezogen werden können. IFRS 13 macht bezüglich der Güteklassen der Input-Daten, über
Accounting-Fallstudie von EISELT/WREDE (2009), S. 520 erfolgt der Ausweis der Zeitwertänderungen des Swap im Zinsaufwand statt im Handelsergebnis.
628
Finanzderivate
welche sich die Hierarchiestufe der Zeitwerte bestimmt, die folgenden Vorgaben:
Bei Zinsswaps entsprechen Swapsätze auf Basis von Referenzzinssätzen wie dem LIBOR (► 2.1.3) Input-Daten der Stufe 2, sofern sie sich in den üblichen Zeitbändern über die gesamte Laufzeit des Zinsswaps beobachten lassen (IFRS 13.B35 (a)). Gleiches trifft zu, wenn Swapsätze auf Grundlage von Zinsstrukturkurven in Fremdwährung herangezogen werden, die entsprechend beobachtbar sind. Dabei ist grundsätzlich auch eine näherungsweise Bestimmung zulässig (IFRS 13.B35 (b)).1442 Auch die Verwendung von bankspezifischen Leitzinsen, die über eine solche Extrapolation abgeleitet und durch Marktzinssätze bestätigt werden, stellen Input-Daten der Stufe 2 dar (IFRS 13.B35 (c)). Nichtmarktgestützte Anpassungen z.B. aus unverbindlichen Preisfeststellungen führen indes dazu, dass die Input-Daten der Stufe 3 zuzuordnen sind (IFRS 13.B36 (c)).
Im Fall von Währungsswaps werden nicht-beobachtbare Zinssätze eines bestimmten Währungsraums als Input-Daten der Stufe 3 angesehen, wenn sie sich über die gesamte Laufzeit des Währungsderivats weder durch in den üblichen Zeitbändern beobachtbare Marktdaten noch anderweitig stützen lassen (IFRS 13.B36 (a)). Ferner gehen die aus der Zeitbewertung resultierenden Gewinne und Verluste in das bereitzustellende Nettoergebnis (► 3.14.6) der als FA_FVPL bzw. FL_FVPL eingestuften Finanzinstrumente ein. Dabei besteht der Literatur zufolge ein Wahlrecht zur Zuordnung der Zinsergebnisse aus Swapgeschäften (und FRAs) zum FA_FVPL/FL_FVPL-Nettoergebnis oder zum Zinsergebnis.1443 Unterliegen Finanzderivate der Saldierungspflicht, so müssen die entsprechenden Angabepflichten erfüllt werden (► 3.6.1). Ansonsten dürften in Bezug auf die Angaben zu Bilanz und zur GuV keine weiteren Anforderungen resultieren: Wertminderungen und Neuzuordnungen sind nicht vorgesehen; Finanzderivate wird das Unternehmen wohl kaum als Sicherheiten stellen. Darüber hinaus finden Finanzderivate bei der Berichterstattung zu Risiken Berücksichtigung. Zum einen wird deren Einsatz im Rahmen der qualitativen Angaben zum Risikomanagement (► 5.2) thematisiert. Zum anderen werden Finanzderivate bei den Angaben zu Markt- und ggf. auch zu Liqui-
1442 So kann etwa für einen Zinsswap mit 10-jähriger Laufzeit, für den beobachtbare
Input-Daten nur für 9 Jahre vorliegen, die Zinsstrukturkurve für das 10. Jahr extrapoliert werden – vorausgesetzt die Extrapolation ist für die gesamte FairValue-Bewertung unwesentlich. 1443 Vgl. IDW (2007a), Rz. 13; WEIGEL u.a. (2007), S. 1056 m.V.a. IFRS 7.B5 (e) und IFRS 7.BC34.
629
6.5
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
ditätsrisiken (► 5.4.4; 5.4.3) zu berücksichtigen sein. Sofern das Unternehmen Kontrakte mit positivem Fair Value in Bestand hat, die mit bonitätsschwachen Banken abgeschlossen wurden und welche nicht durch entsprechende Passivposten ausgleichbar sind, bestehen außerdem Ausfallrisiken, über die zu berichten ist (► 5.4.2).1444 In der Praxis wird den Anforderungen zur Angabe der beizulegenden Zeitwerte sowie der Risiken häufig durch Darstellung von nach Derivate-Arten gegliederten Tabellen nachgekommen. Neben den Fair Values sind dabei oft auch die Nominalwerte der Derivate aufgeführt.1445
6.5.9
Praxisbeispiele
6.5.9.1
Forward Rate Agreement
Unternehmen I mit S&P-Rating AA rechnet Anfang März X1 mit einem relativ starken Anstieg des Zinsniveaus. Da es zum 16.09.X1 einen Finanzierungsbedarf von 20 Mio. € hat, wird mit der Hausbank am 14.03.X1 ein Forward Rate Agreement (FRA ► 2.6.4.1) in diesem Nominalvolumen mit einer Gesamtlaufzeit von 3 Jahren (bis zum 16.03.X4) abgeschlossen. I ist Käufer des FRA und zahlt einen festen Zinssatz von 5,284% p.a. Als variable Zinsbasis wird der 6-Monats-EURIBOR (Fixing-Tage: 14.09. und 14.03.) vereinbart (Zählweise 30/360). Die Vorlaufzeit beginnt am 16.03.X1 und endet am 15.09.X1; die 1. FRA-Periode geht vom 16.09.X1 bis zum 15.03.X2. Die dem FRA zum 14.03.X1 zu Grunde liegenden Bewertungsparameter sind in Tabelle 6-14 aufgeführt.
1444 Der Literatur zufolge schließen Nicht-Banken derivative Finanzinstrumente
überwiegend mit erstklassigen Banken ab, womit dem Ausfallrisiko eine geringe Bedeutung zukommt, vgl. MAULSHAGEN/TREPTE/WALTERSCHEIDT (2008), Rz. 298. 1445 Vgl. dazu die GB 2016 von BAYER, S. 279; CONTINENTAL, S. 199; E.ON, S. 191; HEIDELBERGCEMENT, S. 251; HENKEL, S. 158; INFINEON, S. 165; MERCK, S. 239 sowie den GB 2015/2016 von THYSSENKRUPP, S. 204. Nur Zeitwerte enthaltende Tabellen zeigen DEUTSCHE TELEKOM, S. 211; FRESENIUS, S. 116; FRESENIUS MEDICAL CARE (Ziffer 14 im IFRS-Konzernabschluss 2016); SIEMENS, S. 99. DAIMLER (siehe GB 2016, S. 272) gibt ausschließlich Nominalwerte (mit Fristigkeitsaufriss) an. DEUTSCHE LUFTHANSA (siehe GB 2016, S. 156) macht tabellarische Angaben zu Zeitwerten ohne Differenzierung nach Derivate-Arten. VONOVIA (siehe GB 2016, S. 165) differenziert u.a. zwischen freistehenden Derivaten und solchen, die in Cash Flow Hedges eingebunden sind.
630
Finanzderivate
Tabelle 6-14
Praxisbeispiel FRA: Bewertungsparameter zum 14.03.X1 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
(4)
a
ZeroZinssatz
(5) Terminzinssatz
(6) = b
(7) = c
Auszahlung Einzahlung fix variabel
14.03.X1-15.09.X1
182
182 3,383%
3,383%
3,383%
16.09.X1-15.03.X2
180
362 4,061%
4,109%
4,762%
-528,42 T€
476,23 T€
16.03.X2-15.09.X2
180
542 4,348%
4,407%
4,947%
-528,42 T€
494,71 T€
16.09.X2-15.03.X3
180
722 4,635%
4,709%
5,546%
-528,42 T€
554,64 T€
16.03.X3-15.09.X3
180
902 4,790%
4,871%
5,451%
-528,42 T€
545,07 T€
16.09.X3-15.03.X4
180
1.082 4,944%
5,036%
5,783%
-528,42 T€
578,29 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
6.5
c 20 Mio. € · Spalte (5) · Spalte (1) / 360
b 20 Mio. € · 5,284% · Spalte (1) / 360
Der beizulegende Zeitwert des FRA zum 14.03.X1 ist 0, denn die Ein- und Auszahlungen werden anhand der Swapzinssätze (welche auf einem AARating basieren) bestimmt: (-528,42 T € 476,23 T €) (-528,42 T € 494,71 T €) (-528,42 T € 578,29 T €) ... 0 T€ (1 4 ,109%) 362 / 360 (1 4 ,407%) 542 / 360 (1 5,036%) 1.082 / 360
Das FRA wird nicht in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung eingebunden und muss daher der Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FL_FVPL zugeordnet werden. Da zur Ersterfassung der beizulegende Zeitwert heranzuziehen ist und dieser 0 beträgt, dokumentiert I den bilanzneutralen Zugang des Derivats lediglich in einem Nebenbuch.
Dokumentation 14.03.X1
Für den Quartalsabschluss zum 31.03.X1 muss das FRA ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden. Die zu diesem Stichtag vorherrschenden Bewertungsparameter sind in Tabelle 6-15 dargestellt.
Bilanzierung Q1 X1
Praxisbeispiel FRA: Bewertungsparameter zum 31.03.X1
Tabelle 6-15
(1) Zeitraum
(2)
Tage
(3)
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
(4)
a
ZeroZinssatz
(5) Terminzinssatz
(6) = b
(7) = c
Auszahlung Einzahlung fix variabel
01.04.X1-15.09.X1
165
165 3,433% 3,433%
3,433%
16.09.X1-15.03.X2
180
345 4,027% 4,074%
4,590%
-528,42 T€
458,98 T€
16.03.X2-15.09.X2
180
525 4,341% 4,400%
4,958%
-528,42 T€
495,81 T€
16.09.X2-15.03.X3
180
705 4,618% 4,690%
5,469%
-528,42 T€
546,88 T€
16.03.X3-15.09.X3
180
885 4,815% 4,899%
5,638%
-528,42 T€
563,83 T€
16.09.X3-15.03.X4
180
1.065 4,959% 5,052%
5,728%
-528,42 T€
572,85 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 20 Mio. € · Spalte (5) · Spalte (1) / 360
b 20 Mio. € · 5,284% · Spalte (1) / 360
631
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Zum 31.03.X1 beläuft sich der Fair Value des FRA auf -10,70 T€: ( -528 ,42 T € 458 ,98 T €) (1 4 ,074 % 345 / 360 )
( -528 ,42 T € 495 ,81 T €) (1 4 ,400 %) 525 / 360
...
( -528 ,42 T € 572 ,85 T €) (1 5 ,052 %) 1.065 / 360
-10 ,70 T €
Die Wertänderung wird im Handelsergebnis (HE) erfasst; Buchung (B = Bilanz): 31.03.X1 Aufw. Wertänd. FVPL (HE)
Bilanzierung Q2 X1
10,70 T€ FRA FL_FVPL (B)
10,70 T€
Auch für den Quartalsabschluss zum 30.06.X1 wird das FRA zum Fair Value bilanziert; die wertbestimmenden Parameter führt Tabelle 6-16 auf. Der beizulegende Zeitwert zum 30.06.X1 beträgt +12,35 T€: ( -528 ,42 T € 422 ,64 T €) (1 4 ,017% 255 / 360)
(-528 ,42 T € 515 ,27 T €) (1 4 ,527%) 435 / 360
...
( -528 ,42 T € 606 ,63 T €) (1 5 ,255%) 975 / 360
12 ,35 T €
Da sich der Fair Value zum 31.03.X1 auf -10,70 T€ belief, wird ein Ertrag von 23,05 T€ (+12,35 T€ ./. -10,70 T€) erfasst. Durch den Vorzeichenwechsel des beizulegenden Zeitwerts muss die zuvor eingebuchte Verbindlichkeit zunächst wieder ausgebucht werden: 30.06.X1 FRA FL_FVPL (B)
10,70 T€ Ertrag Wertänd. FVPL (HE)
FRA FA_FVPL (B)
Tabelle 6-16
23,05 T€
12,35 T€
Praxisbeispiel FRA: Bewertungsparameter zum 30.06.X1 (1) Zeitraum
(2)
Tage
(3)
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
(4)a ZeroZinssatz
(5) Terminzinssatz
(6) = b
(7) = c
Auszahlung Einzahlung fix variabel
01.07.X1-15.09.X1
75
75 3,443% 3,443%
3,443%
16.09.X1-15.03.X2
180
255 3,970% 4,017%
4,226%
-528,42 T€
422,64 T€
16.03.X2-15.09.X2
180
435 4,464% 4,527%
5,153%
-528,42 T€
515,27 T€
16.09.X2-15.03.X3
180
615 4,789% 4,867%
5,614%
-528,42 T€
561,41 T€
16.03.X3-15.09.X3
180
795 4,967% 5,052%
5,609%
-528,42 T€
560,95 T€
16.09.X3-15.03.X4
180
975 5,157% 5,255%
6,066%
-528,42 T€
606,63 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 20 Mio. € · Spalte (5) · Spalte (1) / 360
b 20 Mio. € · 5,284% · Spalte (1) / 360
Ausgleichszahlung 14.09.X1
Zum 14.09.X1 (Fixing-Tag für die 1. FRA-Periode vom 16.09.X1 bis zum 15.03.X2) notiert der 6-Monats-EURIBOR bei 4,018%. Bezogen auf den 15.03.X2 ergibt sich ein Ausgleichsbetrag von (4,018% ./. 5,284%) · 180 Tage / 360 Tage · 20.000 T€ = -126,62 T€. Da dieser vorschüssig auf den 14.09.X1 zu leisten ist, muss der Barwert bestimmt werden, der -124,10 T€ beträgt: -126 ,62 T € -124 ,10 T € (1 4 ,018% 182 / 360)
632
Finanzderivate
6.5
Die Buchung für die Ausgleichszahlung (Dirty-Price-Methodik) lautet wie folgt: 14.09.X1 FRA FA_FVPL (B)
124,10 T€ Kasse FA_AC (B)
124,10 T€
Für den Quartalsabschluss zum 30.09.X1 ist das FRA wieder zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen; die Bewertungsparameter enthält Tabelle 6-17.
Bilanzierung Q3 X1
Zum 30.09.X1 bestimmt sich ein Fair Value von +3,84 T€: (-528 ,42 T € 401,80 T €) (1 4 ,068% 165 / 360)
(-528 ,42 T € 474 ,47 T €) (1 4 ,467% 345 / 360)
...
(-528 ,42 T € 571,51 T €) (1 5,421%) 885 / 360
3,84 T €
Praxisbeispiel FRA: Bewertungsparameter zum 30.09.X1 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
(4)
a
(5)
ZeroZinssatz
Fixing/ Terminzinssatz
16.09.X1-30.09.X1
15
01.10.X1-15.03.X2
165
165 4,068% 4,068%
15
16.03.X2-15.09.X2
180
16.09.X2-15.03.X3
180
16.03.X3-15.09.X3 16.09.X3-15.03.X4
Tabelle 6-17 (6) = b
(7) = c
Auszahlung Einzahlung fix variabel
4,018%
-528,42 T€
401,80 T€
345 4,413% 4,467%
4,745%
-528,42 T€
474,47 T€
525 4,941% 5,019%
5,986%
-528,42 T€
598,60 T€
180
705 5,232% 5,326%
6,133%
-528,42 T€
613,30 T€
180
885 5,325% 5,421%
5,715%
-528,42 T€
571,51 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 20 Mio. € · Spalte (5) · Spalte (1) / 360
b 20 Mio. € · 5,284% · Spalte (1) / 360
Es wird ein Aufwand von 3,84 T€ ./. (12,35 T€ + 124,10 T€) = 132,61 T€ erfasst: 30.09.X1 Aufw. Wertänd. FVPL (HE)
132,61 T€ FRA FA_FVPL (B)
132,61 T€
Das FRA ist zum 31.12.X1 ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen; die wertbestimmenden Parameter führt Tabelle 6-18 auf. Zum 31.12.X1 beträgt der Fair Value +20,64 T€: ( -528 ,42 T € 401,80 T €) (1 4 ,188 % 75 / 360 )
( -528 ,42 T € 450 ,22 T €) (1 4 ,437 % 255 / 360 )
...
( -528 ,42 T € 634 ,13 T €) (1 5 ,637 %) 795 / 360
20 ,64 T €
Da sich der beizulegende Zeitwert zum 30.09.X1 auf +3,84 T€ belief, wird ein Ertrag von 16,80 T€ (20,64 T€ ./. 3,84 T€) erfasst: 31.12.X1 FRA FA_FVPL (B)
16,80 T€ Ertrag Wertänd. FVPL (HE)
16,80 T€
633
Bilanzierung Q4 X1
6 Tabelle 6-18
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Praxisbeispiel FRA: Bewertungsparameter zum 31.12.X1 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
(4)a ZeroZinssatz
16.09.X1-31.12.X1
105
105
01.01.X2-15.03.X2
75
75
4,188% 4,188%
16.03.X2-15.09.X2
180
255
16.09.X2-15.03.X3
180
435
16.03.X3-15.09.X3
180
16.09.X3-15.03.X4
180
(5)
(6) = b
Fixing/ Terminzinssatz
(7) = c
Auszahlung Einzahlung fix variabel
4,018%
-528,42 T€
401,80 T€
4,381% 4,437%
4,502%
-528,42 T€
450,22 T€
4,867% 4,940%
5,539%
-528,42 T€
553,90 T€
615
5,307% 5,403%
6,425%
-528,42 T€
642,52 T€
795
5,529% 5,637%
6,341%
-528,42 T€
634,13 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 20 Mio. € · Spalte (5) · Spalte (1) / 360
b 20 Mio. € · 5,284% · Spalte (1) / 360
Angaben JA X1
Für den Jahresabschluss X1 berücksichtigt I den Zeitwert des FRA von 20,64 T€ bei der Angabe des Buchwerts der Bewertungskategorie FA_FVPL sowie bei der Publikation der Fair Values nach Klassen.1446 Der Zeitwert wird der Bewertungsstufe 2 zugeordnet, da die Bestimmung über ein Bewertungsverfahren mit marktbestimmten Input-Faktoren (Swapzinssätze, EURIBORZinssätze) erfolgt. In das FVPL-Nettoergebnis gehen die aus der Zeitbewertung resultierenden Aufwendungen und Erträge (per Saldo -103,46 T€) ein.
– Fälligkeitsanalyse
Das FRA ist auch bei der im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken verlangten Fälligkeitsanalyse zu berücksichtigen. Dabei wird der in Tabelle 5-1 angeführte Aufbau herangezogen (► 5.4.3.2). Tabelle 6-19 zeigt, wie die Ein- und Auszahlungen auf die Zeitbänder verteilt werden.
Tabelle 6-19
Praxisbeispiel FRA: Fälligkeitsanalyse (Ein- und Auszahlungen +/-) X2 Zins fix
– Zinssensitivität
X3 Zins variabel Zins fix
X4-X6 Zins variabel Zins fix
-1.056,84 T€
+852,02 T€
-1.056,84 T€
+1.196,42 T€
(2 · -528,42 T€)
(+401,80 €; +450,22 €)
(2 · -528,42 T€)
(+553,90 €; +642,52 €)
-528,42 T€
Zins variabel +634,13 T€
Zur Darstellung der Marktrisiken bzw. Sensitivitäten zum Zinsrisiko wird die aktuelle Swap-Zinskurve parallel um 100 BP nach oben verschoben (BPV-Berechnung ► 2.1.11.4). Tabelle 6-20 zeigt die zur Bestimmung des hypothetischen beizulegenden Zeitwerts benötigten Bewertungsparameter. Bei hypothetischer Verschiebung der Zinsstrukturkurve um 100 BP nach oben würde der Fair Value zum 31.12.X1 +385,61 T€ betragen:
1446 Die Zahlungsmittel finden bei den Buchwertangaben der Bewertungskate-
gorie FA_AC Berücksichtigung.
634
Finanzderivate
6.5
(-528,42 T € 401,80 T €) (-528,42 T € 552,27 T €) (-528,42 T € 735,04 T €) ... 385,61 T € (1 5,466% 255 / 360) (1 6 ,674%) 795 / 360 (1 5,188% 75 / 360)
Da der tatsächliche beizulegende Zeitwert zum 31.12.X1 bei 20,64 T€ liegt, wird bei der Angabe der Sensitivitäten zum Zinsrisiko ein Betrag von +364,97 T€ (385,61 T€ ./. 20,64 T€) berücksichtigt. Auf die gleiche Weise bestimmt I die Sensitivität bei einer Parallelverschiebung der Swap-Zinskurve um 100 BP nach unten; es ergibt sich ein Wert von -375,44 T€.1447 Wäre also das Zinsniveau um 100 BP höher (niedriger) gewesen, so wäre das Ergebnis um 364,97 T€ höher (um 375,44 T€ geringer) ausgefallen.
Tabelle 6-20
Praxisbeispiel FRA: hyp. Bewertungsparameter zum 31.12.X1 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
(4)
a
ZeroZinssatz
105
(5)
(6) = b
(7) = c
Fixing/ Terminzinssatz
Auszahlung fix
Einzahlung variabel
4,018%
-528,42 T€
401,80 T€
16.09.X1-31.12.X1
105
01.01.X2-15.03.X2
75
75 5,188% 5,188%
16.03.X2-15.09.X2
180
255 5,381% 5,466%
5,523%
-528,42 T€
552,27 T€
16.09.X2-15.03.X3
180
435 5,867% 5,972%
6,523%
-528,42 T€
652,25 T€
16.03.X3-15.09.X3
180
615 6,307% 6,438%
7,435%
-528,42 T€
743,50 T€
16.09.X3-15.03.X4
180
795 6,529% 6,674%
7,350%
-528,42 T€
735,04 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 20 Mio. € · Spalte (5) · Spalte (1) / 360
b 20 Mio. € · 5,284% · Spalte (1) / 360
Zum 14.03.X2 (Fixing-Tag für die 2. FRA-Periode vom 16.03.X2 bis zum 15.09.X2) notiert der 6-Monats-EURIBOR bei 4,205%. Bezogen auf den 15.09.X2 ergibt sich ein Ausgleichsbetrag von (4,205% ./. 5,284%) · 180 Tage / 360 Tage · 20.000 T€ = -107,92 T€. Da vorschüssig auf den 14.03.X2 gezahlt wird, ist der Barwert zu ermitteln; dieser beträgt -105,67 T€:
Ausgleichszahlung 14.03.X2
-107 ,92 T € -105 ,67 T € (1 4 ,205% 182 / 360)
Die Buchung für die Ausgleichszahlung (Dirty-Price-Methodik) lautet wie folgt: 14.03.X2 FRA FA_FVPL (B)
105,67 T€ Kasse FA_AC (B)
105,67 T€
Für den Quartalsabschluss zum 31.03.X2 ist das FRA zum Fair Value zu bilanzieren (Bewertungsparameter siehe Tabelle 6-21). Zum 31.03.X2 beträgt der beizulegende Zeitwert +118,20 T€:
1447 Auf die Darstellung der Berechnung wird verzichtet.
635
Bilanzierung Q1 X2
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
(-528 ,42 T € 420 ,50 T €) (1 4 ,315% 165 / 360 )
(-528 ,42 T € 483 ,09 T €) (1 4 ,634% 345 / 360 )
...
(-528 ,42 T € 688 ,72 T €) (1 5 ,771%) 705 / 360
118 ,20 T €
Es wird ein Aufwand von 118,20 T€ ./. (20,64 T€ + 105,67 T€) = 8,11 T€ erfasst: 31.03.X2 Aufw. Wertänd. FVPL (HE)
Tabelle 6-21
8,11 T€ FRA FA_FVPL (B)
8,11 T€
Praxisbeispiel FRA: Bewertungsparameter zum 31.03.X2 (1) Zeitraum
(2)
(4)a
(3)
Tage
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
ZeroZinssatz
16.03.X2-31.03.X2
15
01.04.X2-15.09.X2
165
165 4,315% 4,315%
16.09.X2-15.03.X3
180
16.03.X3-15.09.X3
180
16.09.X3-15.03.X4
180
(5)
(6) = b
(7) = c
Fixing/ Terminzinssatz
Auszahlung fix
Einzahlung variabel
15
4,205%
-528,42 T€
420,50 T€
345 4,577% 4,634%
4,831%
-528,42 T€
483,09 T€
525 5,260% 5,351%
6,620%
-528,42 T€
662,00 T€
705 5,656% 5,771%
6,887%
-528,42 T€
688,72 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 20 Mio. € · Spalte (5) · Spalte (1) / 360
b 20 Mio. € · 5,284% · Spalte (1) / 360
6.5.9.2
Receiver-Zinsswap
Unternehmen J mit S&P-Rating BBB hat am 16.05.X1 einen festverzinslichen Kredit im Nominalvolumen von 80 Mio. € mit einer Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen. Die Zinszahlungen von 6,5% p.a. sind jährlich nachschüssig zu leisten. Der Kredit ist endfällig am 16.05.X6 zu tilgen. Anfang Mai X4 rechnet J mit einem Rückgang der Marktzinssätze. Da das Unternehmen zudem häufiger Zinszahlungen leisten will, schließt es mit seiner Hausbank am 14.05.X4 einen Receiver-Zinsswap mit Anfangsdatum 16.05.X4 und Enddatum 16.05.X6 über ein Nominalvolumen von 80 Mio. € ab. Dieser ermöglicht den Erhalt von jährlich nachschüssig 6,5% p.a. fix (Zinszahlungstermine am 16.05.X5 und 16.05.X6) gegen die vierteljährliche Zahlung des 3-Monats-EURIBOR zuzüglich 212 BP mit den Fixing-Tagen 14.05., 14.08., 14.11. und 14.02. (Zählweise 30/360). Die variablen Zinszahlungen sind nachschüssig jeweils zum 16.08., 16.11., 16.02. und 16.05. fällig. Bei Abschluss des Receiver-Zinsswap notiert der für die 1. Zinsperiode relevante 3-Monats-EURIBOR bei 3,605%. Tabelle 6-22 stellt die dem ReceiverZinsswap beim Abschluss zu Grunde liegenden Bewertungsparameter dar. Der beizulegende Zeitwert des Receiver-Zinsswap zum 14.05.X4 beträgt -40,24 T€: -1.145 T € (1 3 ,656 % 92 / 360 )
636
...
( -1.517 ,65 T € 5.200 T €) (1 4 ,288%) 362 / 360
...
(-1.316 ,51 T € 5.200 T €) (1 4 ,377%) 722 / 360
-40 ,24 T €
Finanzderivate
Tabelle 6-22
Praxisbeispiel Receiver-Zinsswap: Bewertungsparameter zum 14.05.X4 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
(4)
a
ZeroZinssatz
(5) Fixing/ Terminzinssatz
(6) = b
(7) = c
Auszahlung variabel
Einzahlung fix
14.05.X4-15.05.X4
2
2 3,605%
3,605%
3,605%
16.05.X4-15.08.X4
90
92 3,607%
3,656%
3,605%
-1.145,00 T€
16.08.X4-15.11.X4
90
182 3,732%
3,785%
3,880%
-1.200,04 T€
16.11.X4-15.02.X5
90
272 3,790%
3,845%
3,892%
-1.202,41 T€
16.02.X5-15.05.X5
90
362 4,213%
4,288%
5,468%
-1.517,65 T€
16.05.X5-15.08.X5
90
452 4,235%
4,309%
4,326%
-1.289,21 T€
16.08.X5-15.11.X5
90
542 4,257%
4,332%
4,371%
-1.298,25 T€
16.11.X5-15.02.X6
90
632 4,279%
4,354%
4,417%
-1.307,36 T€
16.02.X6-15.05.X6
90
722 4,301%
4,377%
4,463%
-1.316,51 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
6.5
5.200 T€
5.200 T€
c 80 Mio. € · 6,5%
b 80 Mio. € · [Spalte (5) + 2,12%] · Spalte (1) / 360
Da der Receiver-Zinsswap nicht in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung eingebunden wird, ist er der Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FL_FVPL zuzuordnen. Die Bewertung erfolgt zum Fair Value mit Gegenbuchung im Handelsergebnis (HE). Buchung (B = Bilanz): 14.05.X4 Aufw. Wertänd. FVPL (HE)
40,24 T€ Zinsswap FL_FVPL (B)
Einbuchung 14.05.X4
40,24 T€
Der Verlust bei der Einbuchung ist darauf zurückzuführen, dass die Hausbank für das vergleichsweise höhere Ausfallrisiko (J hat ein S&P-Rating von BBB, die Swapzinssätze basieren auf S&P-Rating AA) eine Prämie verlangt. Ferner können im Aufschlag Gebühren usw. eingepreist sein (► 2.6.3.1). Für den Quartalsabschluss zum 30.06.X4 muss der Receiver-Zinsswap erneut zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Die zu diesem Stichtag gültigen Bewertungsparameter führt Tabelle 6-23 auf. Der Fair Value des Receiver-Zinsswap zum 30.06.X4 beträgt -153,54 T€: -1.145 T € (1 3 ,755% 45 / 360)
...
(-1.260 ,04 T € 5.200 T €) (1 4 ,061% 315 / 360)
...
( -1.301,04 T € 5.200 T €) (1 4 ,522%) 675 / 360
-153 ,54 T €
J bucht die Wertänderung zur Vorperiode von -113,30 T€ (-153,54 T€ ./. -40,24 T€) wie folgt: 30.06.X4 Aufw. Wertänd. FVPL (HE)
113,30 T€ Zinsswap FL_FVPL (B) 113,30 T€
637
Bilanzierung Q2 X4
6 Tabelle 6-23
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Praxisbeispiel Receiver-Zinsswap: Bewertungsparameter zum 30.06.X4 (1) Zeitraum
(2)
(4)a
(3)
Tage
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
ZeroZinssatz
(5) Fixing/ Terminzinssatz
16.05.X4-30.06.X4
45
45
01.07.X4-15.08.X4
45
45 3,755%
3,755%
16.08.X4-15.11.X4
90
135 3,737%
16.11.X4-15.02.X5
90
225 3,911%
16.02.X5-15.05.X5
90
16.05.X5-15.08.X5
(6) = b Auszahlung variabel
3,605%
-1.145,00 T€
3,793%
3,794%
-1.182,85 T€
3,972%
4,181%
-1.260,26 T€
315 3,998%
4,061%
4,180%
-1.260,04 T€
90
405 4,295%
4,373%
5,328%
-1.489,66 T€
16.08.X5-15.11.X5
90
495 4,436%
4,521%
5,089%
-1.441,75 T€
16.11.X5-15.02.X6
90
585 4,448%
4,532%
4,516%
-1.327,22 T€
16.02.X6-15.05.X6
90
675 4,440%
4,522%
4,385%
-1.301,04 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
(7) = c Einzahlung fix
5.200 T€
5.200 T€
c 80 Mio. € · 6,5%
b 80 Mio. € · [Spalte (5) + 2,12%] · Spalte (1) / 360
Zum 14.08.X4 notiert der 3-Monats-EURIBOR bei 3,784% (Fixing-Tag für die Zinsperiode vom 16.08.X4 bis zum 15.11.X4). Variable Zinszahlung 16.08.X4
2 Tage später begleicht J die 1. variable Zinszahlung. Dies wird nach der Dirty-Price-Methodik wie folgt erfasst:1448 16.08.X4 Zinsswap FL_FVPL (B) Zinsswap FA_FVPL (B)
Bilanzierung Q3 X4
153,54 T€ Kasse FA_AC (B)
1.145,00 T€
991,46 T€
Für den Quartalsabschluss zum 30.09.X4 ist der Receiver-Zinsswap wieder zum Fair Value zu bewerten. Tabelle 6-24 enthält die entsprechenden Bewertungsparameter. Zum 30.09.X4 beträgt der beizulegende Zeitwert des Receiver-Zinsswap +676,98 T€: -1.180 ,80 T € (1 3 ,765% 45 / 360 )
...
( -1.418 ,06 T € 5.200 T €) (1 4 ,305% 225 / 360 )
...
( -1.429 ,67 T € 5.200 T €) (1 4 ,886%) 585 / 360
676 ,98 T €
Es ergibt sich ein erfolgswirksam zu erfassender Aufwand von 314,48 T€ (676,98 T€ ./. 991,46 T€): 30.09.X4 Aufw. Wertänd. FVPL (HE) 314,48 T€ Zinsswap FA_FVPL (B)
314,48 T€
1448 Da sich das Vorzeichen des Derivate-Postens ändert, ist die zuvor eingebuchte
Verbindlichkeit zunächst auszubuchen.
638
Finanzderivate
Tabelle 6-24
Praxisbeispiel Receiver-Zinsswap: Bewertungsparameter zum 30.09.X4 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
16.08.X4-30.09.X4
45
45
01.10.X4-15.11.X4
45
45 3,765%
(4)
a
ZeroZinssatz 3,765%
(5) Fixing/ Terminzinssatz
(6) = b Auszahlung variabel
3,784%
-1.180,80 T€ -1.188,00 T€
16.11.X4-15.02.X5
90
135 3,757%
3,814%
3,820%
16.02.X5-15.05.X5
90
225 4,231%
4,305%
4,970%
-1.418,06 T€
16.05.X5-15.08.X5
90
315 4,348%
4,425%
4,601%
-1.344,22 T€
16.08.X5-15.11.X5
90
405 4,635%
4,727%
5,628%
-1.549,66 T€
16.11.X5-15.02.X6
90
495 4,746%
4,843%
5,260%
-1.476,07 T€
16.02.X6-15.05.X6
90
585 4,788%
4,886%
5,028%
-1.429,67 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
6.5
(7) = c Einzahlung fix
5.200 T€
5.200 T€
c 80 Mio. € · 6,5%
b 80 Mio. € · [Spalte (5) + 2,12%] · Spalte (1) / 360
Der 3-Monats-EURIBOR beläuft sich am 14.11.X4 (Fixing-Tag für die Zinsperiode vom 16.11.X4 bis zum 15.02.X5) auf 4,534%. J begleicht die 2. variable Zinszahlung 2 Tage später; Buchung: 16.11.X4 Zinsswap FA_FVPL (B)
1.180,80 T€ Kasse FA_AC (B)
1.180,80 T€
Zum 31.12.X4 erfolgt erneut eine Fair-Value-Bewertung; in Tabelle 6-25 sind die hierfür relevanten Parameter aufgeführt.
Variable Zinszahlung 16.11.X4 Bilanzierung Q4 X4
Der Receiver-Zinsswap hat zum 31.12.X4 einen beizulegenden Zeitwert von -19,59 T€: -1.330 ,80 T € ( -1.362 ,13 T € 5.200 T €) ( -1.921,47 T € 5.200 T €) ... -19 ,59 T € (1 4 ,365% 45 / 360 ) (1 4 ,599% 135 / 360 ) (1 6 ,862%) 495 / 360
Praxisbeispiel Receiver-Zinsswap: Bewertungsparameter zum 31.12.X4 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
(4)
a
ZeroZinssatz
(5) Fixing/ Terminzinssatz
(6) = b Auszahlung variabel
16.11.X4-31.12.X4
45
45
01.01.X5-15.02.X5
45
45 4,365%
4,365%
16.02.X5-15.05.X5
90
135 4,517%
4,599%
4,691%
-1.362,13 T€
16.05.X5-15.08.X5
90
225 5,091%
5,198%
5,993%
-1.622,54 T€
4,534%
(7) = c Einzahlung fix
-1.330,80 T€
16.08.X5-15.11.X5
90
315 5,870%
6,022%
7,827%
-1.989,50 T€
16.11.X5-15.02.X6
90
405 6,480%
6,676%
8,634%
-2.150,84 T€
16.02.X6-15.05.X6
90
495 6,656%
6,862%
7,487%
-1.921,47 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
Tabelle 6-25
5.200 T€
5.200 T€
c 80 Mio. € · 6,5%
b 80 Mio. € · [Spalte (5) + 2,12%] · Spalte (1) / 360
639
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Der zu erfassende Aufwand beträgt -19,59 T€ ./. (676,98 T€ + 1.180,80 T€) = 1.877,37 T€:1449 31.12.X4 Aufw. Wertänd. FVPL (HE) 1.877,37 T€ Zinsswap FA_FVPL (B) 1.857,78 T€ Zinsswap FL_FVPL (B)
19,59 T€
Angaben JA X4
J berücksichtigt für den Jahresabschluss X4 den Zeitwert des ReceiverZinsswap von -19,59 T€ bei der Angabe des Buchwerts der Bewertungskategorie FL_FVPL sowie bei der Berichterstattung der Fair Values nach Klassen.1450 Der Zeitwert wird wegen der Verwendung marktbestimmter InputFaktoren (EURIBOR-Zinssätze) der Bewertungsstufe 2 zugeordnet. Die aus der Zeitbewertung resultierenden Aufwendungen von insgesamt 2.345,39 T€ sind Bestandteil des FVPL-Nettoergebnisses.
– Fälligkeitsanalyse
Der Receiver-Zinsswap ist auch bei der im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken verlangten Fälligkeitsanalyse zu berücksichtigen. Dabei wird der in Tabelle 5-1 aufgeführte Aufbau herangezogen (► 5.4.3.2). Tabelle 6-26 zeigt, wie die Ein- und Auszahlungen auf die Zeitbänder verteilt werden.
Tabelle 6-26
Praxisbeispiel Receiver-Zinsswap: Fälligkeitsanalyse (Ein- und Auszahlungen +/-) X5 Zins fix +5.200 T€
Zins variabel
X6 Zins fix
-6.304,97 T€ (-1.330,80 T€; -1.362,13 T€; -1.622,54 T€; -1.989,50 T€)
– Zinssensitivität
+5.200 T€
Zins variabel -4.072,31 T€ (-2.150,84 T€; -1.921,47 T€)
Die Darstellung der Marktrisiken bzw. Sensitivitäten zum Zinsrisiko erfolgt mittels Parallelverschiebung der Swap-Zinskurve um 100 BP (BPV-Berechnung ► 2.1.11.4). Tabelle 6-27 enthält die zur Ermittlung des hypothetischen Fair Value erforderlichen Bewertungsparameter. Der beizulegende Zeitwert läge zum 31.12.X4 bei einer hypothetischen Verschiebung der Zinsstrukturkurve um 100 BP bei -970,54 T€: -1.330,80 T€ (-1.571,67 T€ 5.200 T€) (-2.122,62 T€ 5.200 T€) ... -970,54 T€ (1 5,365% 45 / 360) (1 5,640% 135/ 360) (1 7,922%)495/ 360
1449 Weil erneut ein Vorzeichenwechsel erfolgt, muss der zuletzt erfasste Vermö-
genswert erst ausgebucht werden. 1450 Die Zahlungsmittel finden bei der Bewertungskategorie FA_AC Berücksichti-
gung.
640
Finanzderivate
Tabelle 6-27
Praxisbeispiel Receiver-Zinsswap: hyp. Bewertungsparameter zum 31.12.X4 (1) Zeitraum
(2)
(3)
(4)
Tage
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
a
ZeroZinssatz
(5) Fixing/ Terminzinssatz
(6) = b
(7) = c
Auszahlung variabel
16.11.X4-31.12.X4
45
45
01.01.X5-15.02.X5
45
45 5,365%
5,365%
16.02.X5-15.05.X5
90
135 5,517%
5,640%
5,738%
-1.571,67 T€
16.05.X5-15.08.X5
90
225 6,091%
6,243%
6,999%
-1.823,86 T€
4,534%
Einzahlung fix
-1.330,80 T€
16.08.X5-15.11.X5
90
315 6,870%
7,074%
8,810%
-2.186,02 T€
16.11.X5-15.02.X6
90
405 7,480%
7,736%
9,618%
-2.347,70 T€
16.02.X6-15.05.X6
90
495 7,656%
7,922%
8,493%
-2.122,62 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
6.5
5.200 T€
5.200 T€
c 80 Mio. € · 6,5%
b 80 Mio. € · [Spalte (5) + 2,12%] · Spalte (1) / 360
Da der tatsächliche Fair Value zum 31.12.X4 bei -19,59 T€ liegt, wird bei der Angabe der Sensitivitäten zum Zinsrisiko ein Betrag von -950,95 T€ (-970,54 T€ ./. -19,59 T€) berücksichtigt. In analoger Weise ermittelt J die Sensitivität bei einer Parallelverschiebung der Swap-Zinskurve um 100 BP nach unten; es ergibt sich ein Wert von +967,54 T€.1451 Wäre demnach das Zinsniveau um 100 BP höher (niedriger) gewesen, so wäre das Ergebnis um 950,95 T€ geringer (um 967,54 T€ höher) ausgefallen. Zum 14.02.X5 notiert der 3-Monats-EURIBOR bei 4,594% (Fixing-Tag für die Zinsperiode vom 16.02.X5 bis zum 15.05.X5). 2 Tage später wird die 3. variable Zinszahlung beglichen; Buchung:1452 16.02.X5 Zinsswap FL_FVPL (B) Zinsswap FA_FVPL (B)
19,59 T€ Kasse FA_AC (B)
1.330,80 T€
1.311,21 T€
Für den Quartalsabschluss zum 31.03.X5 ist der Receiver-Zinsswap wieder zum Fair Value zu bewerten. Tabelle 6-28 enthält die entsprechenden Bewertungsparameter. Zum 31.03.X5 beträgt der beizulegende Zeitwert des Receiver-Zinsswap +1.388,81 T€: (-1.342,80 T€ 5.200 T€) (1 4,605% 45 / 360)
-1.437,08 T€ (1 4,931% 135/ 360)
...
(-2.198,75 T€ 5.200 T€) (1 7,292%)405 / 360
1.388,81 T€
Es ergibt sich ein erfolgswirksam zu erfassender Ertrag von 77,60 T€ (1.388,81 T€ ./. 1.311,21 T€): 31.03.X5 Zinsswap FA_FVPL (B)
Variable Zinszahlung 16.02.X5
77,60 T€ Ertrag Wertänd. FVPL (HE)
77,60 T€
1451 Auf die Darstellung der Berechnung wird verzichtet. 1452 Durch den Vorzeichenwechsel ist die zuvor bilanzierte Verbindlichkeit zunächst
auszubuchen.
641
Bilanzierung Q1 X5
6 Tabelle 6-28
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Praxisbeispiel Receiver-Zinsswap: Bewertungsparameter zum 31.03.X5 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
(4)a
(5)
ZeroZinssatz
Fixing/ Terminzinssatz
16.02.X5-31.03.X5
45
45
01.04.X5-15.05.X5
45
45 4,605%
4,605%
16.05.X5-15.08.X5
90
135 4,837%
16.08.X5-15.11.X5
90
225 5,511%
16.11.X5-15.02.X6
90
16.02.X6-15.05.X6
90
(6) = b Auszahlung variabel
4,594%
-1.342,80 T€
4,931%
5,065%
-1.437,08 T€
5,637%
6,574%
-1.738,73 T€
315 6,540%
6,733%
9,150%
-2.253,94 T€
405 7,060%
7,292%
8,874%
-2.198,75 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
(7) = c Einzahlung fix
5.200 T€
5.200 T€
c 80 Mio. € · 6,5%
b 80 Mio. € · [Spalte (5) + 2,12%] · Spalte (1) / 360
Zum 14.05.X5 notiert der 3-Monats-EURIBOR bei 4,424% (Fixing-Tag für die Zinsperiode vom 16.05.X5 bis zum 15.08.X5). Variable und feste Zinszahlung 16.05.X5
Die 4. variable Zinszahlung wird 2 Tage später beglichen. Ferner geht zum 16.05.X5 die 1. feste Zinszahlung ein. Per Saldo hat J einen Zahlungseingang von 3.857,20 T€ (5.200 T€ ./. 1.342,80 T€) zu verzeichnen. Buchung:1453 16.05.X5 Kasse FA_AC (B)
Bilanzierung Q2 X5
3.857,20 T€ Zinsswap FA_FVPL (B)
1.388,81 T€
Zinsswap FL_FVPL (B)
2.468,39 T€
Für den Quartalsabschluss zum 30.06.X5 muss der Receiver-Zinsswap wieder zum Fair Value bewertet werden. Die diesbezüglichen Bewertungsparameter sind über Tabelle 6-29 ersichtlich. Zum 30.06.X5 beträgt der beizulegende Zeitwert des Receiver-Zinsswap -1.129,09 T€: -1.308 ,80 T € (1 4 ,395 % 45 / 360 )
-1.362 ,19 T € (1 4 ,609 % 135 / 360 )
...
( -1.876 ,38 T € 5.200 T €) (1 5 ,977 % 315 / 360 )
-1.129 ,09 T €
Da der Receiver-Zinsswap bis dato einen Buchwert von -2.468,39 T€ hat, ergibt sich ein Ertrag von 1.339,30 T€ (-1.129,09 T€ ./. -2.468,39 T€): 30.06.X5 Zinsswap FL_FVPL (B) 1.339,30 T€ Ertrag Wertänd. FVPL (HE) 1.339,30 T€
1453 Es erfolgt ein erneuter Vorzeichenwechsel; der bis dato erfasste Vermögenswert
wird zunächst ausgebucht.
642
Finanzderivate
Tabelle 6-29
Praxisbeispiel Receiver-Zinsswap: Bewertungsparameter zum 30.06.X5 (1) Zeitraum
(2)
(3)
(4)
Tage
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
a
ZeroZinssatz
16.05.X5-30.06.X5
45
45
01.07.X5-15.08.X5
45
45 4,395%
4,395%
(5)
(6) = b
Fixing/ Terminzinssatz
(7) = c
Auszahlung variabel
Einzahlung fix
4,424%
-1.308,80 T€
16.08.X5-15.11.X5
90
135 4,527%
4,609%
4,691%
-1.362,19 T€
16.11.X5-15.02.X6
90
225 5,251%
5,366%
6,390%
-1.702,06 T€
16.02.X6-15.05.X6
90
315 5,830%
5,977%
7,262%
-1.876,38 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
6.5
5.200 T€
c 80 Mio. € · 6,5%
b 80 Mio. € · [Spalte (5) + 2,12%] · Spalte (1) / 360
6.5.9.3
Devisentermingeschäft
Unternehmen K mit funktionaler Währung € importiert Waren aus den USA und muss auf Grund dessen zum 16.03.X2 eine Zahlung von 40 Mio. $ leisten. Um sich gegen Wechselkursfluktuationen abzusichern, schließt es mit seiner Hausbank am 02.07.X1 ein Devisentermingeschäft (DTG) über den Kauf von 40 Mio. $ zum 16.03.X2 ab. Der €-Zero-Zinssatz für die Laufzeit des DTGs (254 Tage) beläuft sich zum 02.07.X1 auf 3,810%; der $-ZeroZinssatz notiert bei 4,300%. Da der Geld-Kassawechselkurs zum 02.07.X1 bei 0,722 $/€ liegt, bestimmt sich ein fairer Geld-Terminwechselkurs von 0,724 $/€: 0 ,722
$ (1 4 ,300% 254 / 360) $ 0 ,724 € (1 3 ,810% 254 / 360) €
Die Hausbank legt dem DTG diesen fairen Geld-Terminwechselkurs zu Grunde, d.h. am 16.03.X2 erhält K 40.000 $ und muss dafür 55.215,77 T€ entrichten. Tabelle 6-30 enthält die für das DTG geltenden Bewertungsparameter; zum 02.07.X1 hat der Posten einen Fair Value von 0.
Tabelle 6-30
Praxisbeispiel DTG: Bewertungsparameter zum 02.07.X1
Zeitraum 02.07.X1-15.03.X2
(1)
(2)
Tage
€-ZeroZinssatz
254
(3) Terminkurs
(4) = 40 Mio. $ / (3)
(5) = 40 Mio. $ / 0,724 $/€
(6) = (4) + (5)
$-Eingang
€-Ausgang
Saldo
3,810% 0,724 $/€ 55.215,77 T€ -55.215,77 T€
0 T€
Das DTG wird nicht in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung eingebunden; es ist daher der Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FL_FVPL zuzuordnen.
643
Dokumentation 02.07.X1
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
K dokumentiert in einem Nebenbuch den – auf Grund des beizulegenden Zeitwerts von 0 – bilanzneutralen Zugang. Bilanzierung Q3 X1
Für den Quartalsabschluss zum 30.09.X1 wird das DTG zum Fair Value bilanziert. Zu diesem Zeitpunkt herrscht ein Geld-Kassawechselkurs von 0,694 $/€; für die Restlaufzeit des DTGs (165 Tage) besteht ein €-ZeroZinssatz von 3,832%; der $-Zero-Zinssatz notiert bei 4,323%. Es bestimmt sich ein fairer Geld-Terminwechselkurs von 0,696 $/€: 0 ,694
$ $ (1 4 ,323% 165 / 360) 0 ,696 € € (1 3,832% 165 / 360)
Die zum 30.09.X1 gültigen Bewertungsparameter sind in Tabelle 6-31 dargestellt.
Tabelle 6-31
Praxisbeispiel DTG: Bewertungsparameter zum 30.09.X1
Zeitraum 01.10.X1-15.03.X2
(1)
(2)
Tage
€-ZeroZinssatz
165
(3) Terminkurs
(4) = 40 Mio. $ / (3)
(5) = 40 Mio. $ / 0,724 $/€
(6) = (4) + (5)
$-Eingang
€- Ausgang
Saldo
3,832% 0,696 $/€ 57.509,70 T€ -55.215,77 T€
2.293,93 T€
Der beizulegende Zeitwert des DTGs zum 30.09.X1 beträgt +2.254,34 T€: 2.293,93 T € 2.254,34 T € (1 3,832% 165 / 360)
Die Wertänderung wird im Handelsergebnis (HE) erfasst; Buchung (B = Bilanz): 30.09.X1 DTG FA_FVPL (B)
Bilanzierung Q4 X1
2.254,34 T€ Ertrag Wertänd. FVPL (HE)
2.254,34 T€
Zum 31.12.X1 erfolgt eine erneute Fair-Value-Bilanzierung. Zu diesem Datum notiert der Geld-Kassawechselkurs bei 0,725 $/€; bezogen auf die Restlaufzeit des DTGs (75 Tage) ist ein €-Zero-Zinssatz von 3,673% und ein $Zero-Zinssatz von 4,158% vorherrschend. Der faire Geld-Terminwechselkurs beträgt 0,726 $/€: 0 ,725
$ (1 4 ,158% 75 / 360) $ 0 ,726 € (1 3,673% 75 / 360) €
In Tabelle 6-32 sind die zum 31.12.X1 Verwendung findenden Bewertungsparameter aufgeführt. Zum 31.12.X1 beläuft sich der Fair Value auf -97,87 T€: -98 ,62 T € (1 3,673% 75 / 360)
644
-97 ,87 T €
Finanzderivate
Tabelle 6-32
Praxisbeispiel DTG: Bewertungsparameter zum 31.12.X1
Zeitraum 01.01.X2-15.03.X2
(1)
(2)
Tage
€-ZeroZinssatz
75
(3) Terminkurs
6.5
(4) = 40 Mio. $ / (3)
(5) = 40 Mio. $ / 0,724 $/€
(6) = (4) + (5)
$-Eingang
€- Ausgang
Saldo
3,673% 0,726 $/€ 55.117,15 T€ -55.215,77 T€
-98,62 T€
Da der beizulegende Zeitwert zum 30.09.X1 bei 2.254,34 T€ lag, ist ein Aufwand von 2.352,21 T€ (-97,87 T€ ./. 2.254,34 T€) zu erfassen. Wegen des Vorzeichenwechsels des Fair Value muss der zuvor eingebuchte Vermögenswert zunächst wieder ausgebucht werden: 31.12.X1 Aufw. Wertänd. FVPL (HE)
2.352,21 T€ DTG FA_FVPL (B) 2.254,34 T€ DTG FL_FVPL (B)
97,87 T€
Für den Jahresabschluss X1 berücksichtigt K den Buchwert des DTGs von -97,87 T€ bei der Angabe des Buchwerts der Bewertungskategorie FL_FVPL sowie bei der Berichterstattung der Fair Values nach Klassen. Der Zeitwert wird der Bewertungsstufe 2 zugeordnet, weil ein Bewertungsverfahren mit marktbestimmten Input-Faktoren (Zero-Zinssätze, Wechselkurse) zum Einsatz kommt. In das FVPL-Nettoergebnis werden die aus der Zeitbewertung resultierenden Aufwendungen und Erträge (per Saldo -97,87 T€) einbezogen.
Angaben JA X1
K hat das DTG auch bei der im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken verlangten Fälligkeitsanalyse zu berücksichtigen. Hierbei wird auf den in Tabelle 5-1 enthaltenen Aufbau zurückgegriffen (► 5.4.3.2). Für das DTG ergibt sich für X2 in der Spalte „Tilgung“ ein Betrag von -98,62 T€ (siehe Spalte (6) in Tabelle 6-32).
– Fälligkeitsanalyse
Zur Darstellung der Marktrisiken bzw. Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko werden die Auswirkungen auf eine hypothetische Veränderung des Wechselkurses um +/-10% untersucht, d.h. man unterstellt Geld-Kassawechselkurse von 0,7975 $/€ (0,725 $/€ · 1,1) bzw. 0,6525 $/€ (0,725 $/€ · 0,9). Die fairen Geld-Terminwechselkurse betragen somit 0,7983 $/€ bzw. 0,6532 $/€:
– Währungssensitivität
0 ,7975
$ $ (1 4 ,158% 75 / 360 ) 0 ,7983 € € (1 3 ,673% 75 / 360 )
0 ,6525
$ (1 4 ,158% 75 / 360) $ 0 ,6532 € (1 3 ,673% 75 / 360) €
Die zur Bestimmung der hypothetischen Fair Values erforderlichen Bewertungsparameter enthält Tabelle 6-33.
645
6 Tabelle 6-33
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Praxisbeispiel DTG: hyp. Bewertungsparameter zum 31.12.X1 (1) Zeitraum
(2)
Tage €-ZeroZinssatz
01.01.X2-15.03.X2
75
3,673%
(3)
(4) = 40 Mio. $ / (3)
(5) = 40 Mio. $ / 0,724 $/€
€- Ausgang
(6) = (4) + (5)
Terminkurs
$-Eingang
Saldo
0,7983 $/€
50.106,50 T€ -55.215,77 T€ -5.109,27 T€
0,6532 $/€
61.241,27 T€ -55.215,77 T€
6.025,50 T€
Damit betragen die hypothetischen beizulegenden Zeitwerte zum 31.12.X1 -5.070,47 T€ bzw. +5.979,75 T€: -5.109 ,27 T € (1 3,673% 75 / 360)
-5.070 ,47 T €
6.025,50 T € (1 3,673% 75 / 360)
5.979 ,75 T €
Da der tatsächliche Fair Value zum 31.12.X1 bei -97,87 T€ liegt, wird bei der Angabe der Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko ein Betrag von -4.972,60 T€ (-5.070,47 T€ ./. -97,87 T€) bzw. +6.077,62 T€ (5.979,75 T€ ./. -97,87 T€) berücksichtigt: Wäre der € gegenüber dem $ um 10% stärker (schwächer) gewesen, so hätte das Ergebnis um 4.972,60 T€ geringer (um 6.077,62 T€ höher) gelegen. Fälligkeit 16.03.X2
Bei Fälligkeit des DTGs am 16.03.X2 notiert der Geld-Kassawechselkurs bei 0,710 $/€. K erhält 40.000 T$, die einen Gegenwert von 56.338,03 T€ haben, und bezahlt dafür den vereinbarten Betrag von 55.215,77 T€. Der Fair Value bei Fälligkeit beläuft sich also auf +1.122,26 T€ (56.338,03 T€ ./. 55.215,77 T€). Da dieser zum 31.12.X1 -97,87 T€ betrug, resultiert aus der letzten Wertänderung (bzw. aus dem Abgang) des Postens ein Ertrag von 1.220,13 T€ (1.122,26 T€ ./. -97,87 T€). Buchungen: 16.03.X2 Kasse $ FA_AC (B) 56.338,03 T€ Kasse € FA_AC (B) DTG FL_FVPL (B)
6.5.9.4
97,87 T€ Ertrag Wertänd. FVPL (HE)
55.215,77 T€ 1.220,13 T€
Devisenswap
Unternehmen L hat Anfang X1 ein Devisentermingeschäft zum Kauf von 30 Mio. £ am 02.02.X4 abgeschlossen. Mitte X3 stellt sich heraus, dass der Betrag in £ bereits zum 02.08.X3 für eine Investition benötigt wird. Daher schließt L zu diesem Datum ein Devisenswapgeschäft ab: Es kauft zum 02.08.X3 einen Betrag von 30 Mio. £ zum Kassawechselkurs und verkauft die gleiche £-Summe zum 02.02.X4 (d.h. per Termin). Das Devisentermingeschäft wird damit wirtschaftlich glattgestellt (Kauf- und Verkaufsposition zum selben Termin), die Fälligkeit entsprechend vorverlegt. Der €-Zero-Zinssatz für die Laufzeit des Devisenswapgeschäfts (180 Tage) notiert zum 02.08.X3 bei 3,256%; der £-Zero-Zinssatz bei 3,849%. Da der
646
Finanzderivate
6.5
Brief-Kassawechselkurs zum 02.08.X3 bei 0,803 £/€ liegt, ergibt sich ein fairer Brief-Terminwechselkurs von 0,805 £/€: 0 ,803
£ £ (1 3 ,849% 180 / 360) 0 ,805 € € (1 3 ,256% 180 / 360)
Die Hausbank legt dem Devisenterminverkauf den fairen BriefTerminwechselkurs von 0,805 £/€ zu Grunde, d.h. am 02.02.X4 zahlt L 30.000 T£ und erhält dafür im Gegenzug 37.251,22 T€. Tabelle 6-34 enthält die Bewertungsparameter zu dem Devisenswap; das Geschäft weist zum 02.08.X3 einen beizulegenden Zeitwert von 0 auf.
Tabelle 6-34
Praxisbeispiel Devisenswap: Bewertungsparameter zum 02.08.X3
Zeitraum 02.08.X3-01.02.X4
(1)
(2)
Tage
€-ZeroZinssatz
180
(3) Terminkurs
(4) = 30 Mio. £ / (3)
£-Ausgang
(5) = 30 Mio. £ / 0,805 £/€
(6) = (4) + (5)
€-Eingang
Saldo
3,256% 0,805 £/€ -37.251,22 T€ 37.251,22 T€
0 T€
Den Kauf der 30.000 T£ am 02.08.X3 zum Geld-Kassawechselkurs von 0,802 £/€ erfasst L wie folgt: 02.08.X3 Kasse £ FA_AC (B)
37.406,48 T€ Kasse € FA_AC (B)
Einbuchung 02.08.X3
37.406,48 T€
Der Devisenswap (DS) wird nicht in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung eingebunden und damit der Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FL_FVPL zugeordnet. In einem Nebenbuch dokumentiert L den (auf Grund des beizulegenden Zeitwerts von 0) bilanzneutralen Zugang. Für den Quartalsabschluss zum 30.09.X3 wird der Devisenswap zum Fair Value bilanziert. Der Brief-Kassawechselkurs beträgt zu diesem Zeitpunkt 0,793 £/€; für die Restlaufzeit des Devisentermingeschäfts (121 Tage) besteht ein €-Zero-Zinssatz von 3,347%; der £-Zero-Zinssatz notiert bei 3,912%. Es bestimmt sich ein fairer Brief-Terminwechselkurs von 0,794 £/€: 0 ,793
£ (1 3,912% 121 / 360) £ 0 ,794 € (1 3,347% 121 / 360) €
Die zum 30.09.X3 gültigen Bewertungsparameter führt Tabelle 6-35 auf. Der Fair Value des Devisenswap zum 30.09.X3 beträgt -503,23 T€: -508,89 T € (1 3,347% 121 / 360)
-503,23 T €
647
Bilanzierung Q3 X3
6 Tabelle 6-35
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Praxisbeispiel Devisenswap: Bewertungsparameter zum 30.09.X3
Zeitraum
(1)
(2)
Tage
€-ZeroZinssatz
01.10.X3-01.02.X4
121
(3) Terminkurs
(4) = 30 Mio. £ / (3)
£-Ausgang
(5) = 30 Mio. £ / 0,805 £/€
(6) = (4) + (5)
€-Eingang
Saldo
3,347% 0,794 £/€ -37.760,11 T€ 37.251,22 T€
-508,89 T€
Die Wertänderung wird über das Handelsergebnis (HE) erfasst; Buchung (B = Bilanz): 30.09.X3 Aufw. Wertänd. FVPL (HE)
Bilanzierung Q4 X3
503,23 T€ DS FL_FVPL (B)
503,23 T€
Erneut erfolgt zum 31.12.X3 eine Fair-Value-Bilanzierung. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Brief-Kassawechselkurs 0,8430 £/€; für die Restlaufzeit des Devisentermingeschäfts (31 Tage) besteht ein €-Zero-Zinssatz von 3,214%; der £-Zero-Zinssatz notiert bei 3,758%. Es bestimmt sich ein fairer BriefTerminwechselkurs von 0,8434 £/€: 0 ,8430
£ £ (1 3,758% 31 / 360) 0 ,8434 € € (1 3,214% 31 / 360)
Tabelle 6-36 enthält die zum 31.12.X3 relevanten Bewertungsparameter.
Tabelle 6-36
Praxisbeispiel Devisenswap: Bewertungsparameter zum 31.12.X3 (1) Zeitraum
Tage
01.01.X4-01.02.X4
31
(2)
(3)
€-ZeroTerminZinssatz kurs
(4) = 30 Mio. £ / (3)
£-Ausgang
(5) = 30 Mio. £ / 0,805 £/€
(6) = (4) + (5)
€-Eingang
Saldo
3,214% 0,8434 £/€ -35.570,57 T€ 37.251,22 T€
1.680,65 T€
Der Fair Value des Devisenswap zum 31.12.X3 beträgt +1.676,01 T€: 1.680 ,65 T € (1 3,214% 31 / 360)
1.676 ,01 T €
Weil der beizulegende Zeitwert am 30.09.X1 bei -503,23 T€ lag, muss ein Ertrag von 2.179,24 T€ (1.676,01 T€ ./. -503,23 T€) erfasst werden. Auf Grund des Vorzeichenwechsels des Fair Value ist die zuvor eingebuchte Verbindlichkeit zunächst auszubuchen: 31.12.X3 DS FL_FVPL (B) DS FA_FVPL (B)
Angaben JA X3
503,23 T€ Ertr. Wertänd. FVPL (HE)
2.179,24 T€
1.676,01 T€
L berücksichtigt für den Jahresabschluss X3 den Buchwert des Devisenswap von 1.676,01 T€ bei Buchwertangabe der Bewertungskategorie FA_FVPL sowie bei der Berichterstattung der Fair Values nach Klassen. Wiederum erfolgt die Zuordnung des Zeitwerts auf Grund der marktbestimmten Input648
Finanzderivate
6.5
Faktoren (Zero-Zinssätze, Wechselkurse) zur Bewertungsstufe 2. Die aus der Zeitbewertung entstammenden Aufwendungen und Erträge (per Saldo +1.676,01 T€) gehen in das FVPL-Nettoergebnis ein. Der Devisenswap ist bei der im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken zu publizierenden Fälligkeitsanalyse zu berücksichtigen. Hierbei wird auf den in Tabelle 5-1 enthaltenen Aufbau zurückgegriffen (► 5.4.3.2). Für den Devisenswap ergibt sich für X4 in der Spalte „Tilgung“ ein Betrag von +1.680,65 T€ (siehe Spalte (6) in Tabelle 6-36).
– Fälligkeitsanalyse
Zur Darstellung der Marktrisiken bzw. Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko werden die Auswirkungen auf eine hypothetische Veränderung des Wechselkurses um +/-10% untersucht, d.h. man unterstellt Brief-Kassawechselkurse von 0,9273 £/€ (0,843 £/€ · 1,1) bzw. 0,7587 £/€ (0,843 £/€ · 0,9). Somit betragen die fairen Brief-Terminwechselkurse 0,9277 £/€ bzw. 0,7591 £/€:
– Währungssensitivität
0 ,9273
£ (1 3 ,758% 31 / 360) £ 0 ,9277 € (1 3 ,214% 31 / 360) €
0 ,7587
£ £ (1 3 ,758% 31 / 360 ) 0 ,7591 € € (1 3 ,214% 31 / 360 )
Die zur Bestimmung der hypothetischen Fair Values erforderlichen Bewertungsparameter sind in Tabelle 6-37 enthalten.
Tabelle 6-37
Praxisbeispiel Devisenswap: hyp. Bewertungsparameter zum 31.12.X3 (1) Zeitraum
01.01.X4-01.02.X4
(2)
Tage €-ZeroZinssatz 31
3,214%
(3) Terminkurs
(4) = 30 Mio. £ / (3)
£-Ausgang
(5) = 30 Mio. £ / 0,805 £/€
(6) = (4) + (5)
€-Eingang
Saldo
0,9277 £/€ -32.336,88 T€ 37.251,22 T€
4.914,34 T€
0,7591 £/€ -39.522,86 T€ 37.251,22 T€
-2.271,64 T€
Die hypothetischen beizulegenden Zeitwerte betragen damit zum 31.12.X3 +4.900,77 T€ bzw. -2.265,37 T€: 4.914 ,34 T € 4.900 ,77 T € (1 3,214% 31 / 360)
-2.271,64 T € (1 3,214% 31 / 360)
-2.265,37 T €
Da der tatsächliche Fair Value zum 31.12.X3 bei +1.676,01 T€ liegt, wird bei der Angabe der Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko ein Betrag von +3.224,76 T€ (4.900,77 T€ ./. 1.676,01 T€) bzw. von -3.941,38 T€ (-2.265,37 T€ ./. 1.676,01 T€) berücksichtigt: Wäre der € gegenüber dem £ um 10% stärker (schwächer) gewesen, so wäre das Ergebnis um 3.224,76 T€ höher (um 3.941,38 T€ geringer) ausgefallen. Bei Fälligkeit des Devisenswap am 02.02.X4 notiert der Brief-Kassawechselkurs bei 0,851 £/€. L zahlt an die Hausbank 30.000 T£, die einen Gegenwert von 35.252,64 T€ haben, und erhält dafür den vereinbarten Betrag von 37.251,22 T€. Der Fair Value bei Fälligkeit beläuft sich also auf +1.998,58 T€ 649
Fälligkeit 02.02.X4
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
(37.251,22 T€ ./. 35.252,64 T€). Da dieser zum 31.12.X1 +1.676,01 T€ betrug, resultiert aus der letzten Wertänderung (bzw. aus dem Abgang) des Postens ein Ertrag von 322,57 T€. Buchung: 02.02.X4 Kasse € FA_AC (B) 37.251,22 T€ Kasse £ FA_AC (B)
35.252,64 T€
DS FA_FVPL (B)
1.676,01 T€
Ertrag Wertänd. FVPL (HE)
6.5.9.5
322,57 T€
Währungsswap
Unternehmen M mit S&P-Rating AA wird am 16.10.X1 eine Anleihe im Nominalvolumen von 60 Mio. € und einer Laufzeit von 4 Jahren emittieren. Die festen Zinszahlungen von 5,25% sind halbjährlich und nachschüssig jeweils am 16.04. und 16.10. zu leisten, beginnend am 16.04.X2. Die Kreditsumme soll an ein japanisches Tochterunternehmen weitergeleitet werden. Daher schließt M am 14.10.X1 einen Währungsswap (FX-Swap) auf dasselbe €-Nominalvolumen ab. Das Geschäft sieht den Erhalt fester Zinsen von 5,25% p.a. in € gegen die Zahlung fester Zinsen in ¥ von 5,5% p.a. vor (Zinszahlungstermine jeweils 16.04. und 16.10.; Zählweise 30/360). Zum Abschlusstag beträgt der Kassawechselkurs 141,168 ¥/€ (als Mittelkurs zwischen Geld- und Briefkurs). Zu diesem Kurs erfolgt der Anfangs- und Rücktausch des Nominalbetrags. Anfangstausch Nominalwert 14.10.X1
Über den Anfangstausch gehen M am 14.10.X1 8.470.080 T¥ (60.000 T€ · 141,168 ¥/€) zu; im Gegenzug muss es 60.000 T€ an die Hausbank zahlen (B = Bilanz): 14.10.X1 Kasse ¥ FA_AC (B)
Einbuchung 14.10.X1
60.000,00 T€ Kasse € FA_AC (B)
60.000,00 T€
Der FX-Swap wird nicht in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung eingebunden und damit der Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FL_FVPL zugeordnet. Die Erstbewertung erfolgt zum beizulegenden Zeitwert. In Tabelle 6-38 sind die dem Währungsswap beim Abschluss zu Grunde liegenden Bewertungsparameter aufgeführt. Der Barwert der €-Seite nach Anfangstausch des Nominalwerts beträgt zum 14.10.X1 +61.628,93 T€: 1.575 T € (1 3 ,595% 182 / 360 )
1.575 T € (1 3 ,713%) 362 / 360
...
(1.575 T € 60.000 T €) (1 4 ,578%) 1.442 / 360
61.628 ,93 T €
Für die ¥-Seite ergibt sich zum 14.10.X1 ein Barwert nach Anfangstausch des Nominalwerts von -8.704.285,35 T¥: -232.927 ,20 T ¥ (1 3,824% 182 / 360)
650
-232.927 ,20 T ¥ (1 3,951%) 362 / 360
...
(-232.927 ,20 T ¥ -8.470.080 T ¥ ) (1 4 ,816%) 1.442 / 360
-8.704.285,35 T ¥
Finanzderivate
Tabelle 6-38
Praxisbeispiel Währungsswap: Bewertungsparameter zum 14.10.X1 (1) Zeitraum
(2)
Tage
(3)
Zerokumu- Zinssatz € lativ
periodisch
(4) ZeroZinssatz ¥
(5) = 60 Mio. € · 5,25% · (1) / 360
Einzahlung €
6.5
(6) = 8.470,08 Mio. ¥ · 5,5% · (1) / 360
Auszahlung ¥
14.10.X1-15.10.X1
2
2
3,476%
3,688%
16.10.X1-15.04.X2
180
182
3,595%
3,824%
1.575 T€
16.04.X2-15.10.X2
180
362
3,713%
3,951%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.10.X2-15.04.X3
180
542
3,899%
4,118%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.04.X3-15.10.X3
180
722
4,095%
4,347%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.10.X3-15.04.X4
180
902
4,224%
4,431%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.04.X4-15.10.X4
180
1.082
4,305%
4,549%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.10.X4-15.04.X5
180
1.262
4,548%
4,814%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.04.X5-15.10.X5
180
1.442
4,578%
4,816%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
-232.927,20 T¥
Der Barwert der ¥-Seite wird mit dem Kassawechselkurs (Mittelkurs) zum 14.10.X1 umgerechnet und der €-Seite gegenübergestellt. Es bestimmt sich ein Netto-Barwert bzw. beizulegender Zeitwert von 61.628,93 T€ + (-8.704.285,35 T¥ / 141,168 ¥/€) = -30,12 T€. Die Gegenbuchung erfolgt über das Handelsergebnis (HE): 14.10.X1 Aufw. Wertänd. FVPL (HE)
30,12 T€ FX-Swap FL_FVPL (B)
30,12 T€
Am 31.12.X1 ist der Währungsswap erneut zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren; Tabelle 6-39 enthält die diesbezüglichen Parameter.
Bilanzierung Q4 X1
Praxisbeispiel Währungsswap: Bewertungsparameter zum 31.12.X1
Tabelle 6-39
(1) Zeitraum
(2)
Tage periodisch
(3)
Zerokumu- Zinssatz € lativ
16.10.X1-31.12.X1
75
75
01.01.X2-15.04.X2
105
105
3,606%
16.04.X2-15.10.X2
180
285
3,794%
16.10.X2-15.04.X3
180
465
3,979%
16.04.X3-15.10.X3
180
645
4,195%
16.10.X3-15.04.X4
180
825
16.04.X4-15.10.X4
180
16.10.X4-15.04.X5 16.04.X5-15.10.X5
(4) ZeroZinssatz ¥
(5) = 60 Mio. € · 5,25% · (1) / 360
Einzahlung €
(6) = 8.470,08 Mio. ¥ · 5,5% · (1) / 360
Auszahlung ¥
1.575 T€
-232.927,20 T¥
4,011%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
4,193%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
4,370%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
4,077%
4,369%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
1.005
4,448%
4,651%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
180
1.185
4,478%
4,756%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
180
1.365
4,884%
5,130%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
3,828%
Zum 31.12.X1 beträgt der Barwert der €-Seite +61.635,17 T€:
651
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
1.575 T € (1 3 ,606 % 105 / 360 )
1.575 T € (1 3 ,794 % 285 / 360 )
...
(1.575 T € 60 .000 T €) (1 4 ,884 %) 1.365 / 360
61 .635 ,17 T €
Für die ¥-Seite ergibt sich zum 31.12.X1 ein Barwert von -8.708.390,42 T¥: -232.927 ,20 T ¥ (1 3 ,828% 105 / 360)
-232.927 ,20 T ¥ (1 4 ,011% 285 / 360)
...
(-232.927 ,20 T ¥ -8.470.080 T ¥ ) (1 5,130%) 1.365 / 360
-8.708.390 ,42 T ¥
Wie zuvor wird der Barwert der ¥-Seite mit dem aktuellen Kassawechselkurs (Mittelkurs) von 137,489 ¥/€ umgerechnet und der €-Seite gegenübergestellt. Der Netto-Barwert bzw. beizulegender Zeitwert beträgt 61.635,17 T€ + (-8.708.390,42 T¥ / 137,489 ¥/€) = -1.703,65 T€. Da erstmalig ein Fair Value von -30,12 T€ erfasst wurde, ergibt sich ein Aufwand von 1.673,53 T€ (-1.703,65 T€ ./. -30,12 T€). Buchung: 31.12.X1 Aufw. Wertänd. FVPL (HE) 1.673,53 T€ FX-Swap FL_FVPL (B) 1.673,53 T€
Angaben JA X1
Für den Jahresabschluss X1 wird der Zeitwert des Währungsswap von -1.703,65 T€ bei der Angabe des Buchwerts der Bewertungskategorie FL_FVPL sowie bei der Publikation der Fair Values nach Klassen berücksichtigt. Da die Zeitwertermittlung mit marktbestimmten Input-Faktoren (Zero-Zinssätze, Wechselkurse) erfolgt, ordnet ihn M der Bewertungsstufe 2 zu. In das FVPL-Nettoergebnis gehen die aus der Zeitbewertung resultierenden Aufwendungen von 1.703,65 T€ ein.
– Fälligkeitsanalyse
Der Währungsswap ist auch bei der im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken verlangten Fälligkeitsanalyse zu berücksichtigen. Dabei wird der in Tabelle 5-1 aufgeführte Aufbau herangezogen (► 5.4.3.2). Die künftigen Zins- und Tilgungszahlungen der ¥-Seite werden zum am 31.12.X1 gültigen Kassawechselkurs von 137,489 ¥/€ umgerechnet. Tabelle 6-40 zeigt die Verteilung der Ein- und Auszahlungen auf die Zeitbänder.
Tabelle 6-40
Praxisbeispiel Währungsswap: Fälligkeitsanalyse (Ein- und Auszahlungen +/-) X2 Zins fix -238,30 T€ (2 · +1.575 T€; 2 · -232.927,20 T¥)
– Zinssensitivität
Tilgung 0 T€
X3 Zins fix -238,30 T€ (2 · +1.575 T€; 2 · -232.927,20 T¥)
Tilgung 0 T€
X4-X6 Zins fix
Tilgung
-476,60 T€
-1.605,51 T€
(4 · +1.575 T€; 4 · -232.927,20 T¥)
(+60.000 T€; -8.470.080 T¥)
Zur Darstellung der Marktrisiken bzw. Sensitivitäten zum Zinsrisiko werden die aktuellen €- und ¥-Swap-Zinskurven parallel um 100 BP nach oben verschoben (BPV-Berechnung ► 2.1.11.4). In Tabelle 6-41 sind die zur Ermittlung des hypothetischen Fair Value erforderlichen Bewertungsparameter aufgeführt.
652
Finanzderivate
Tabelle 6-41
Praxisbeispiel Währungsswap: hyp. Bewertungsparameter zum 31.12.X1 (1) Zeitraum
(2)
Tage periodisch
(3)
(5) = 60 Mio. € · 5,25% · (1) / 360
(4)
Zerokumu- Zinssatz € lativ
ZeroZinssatz ¥
Einzahlung €
16.10.X1-31.12.X1
75
75
01.01.X2-15.04.X2
105
105
4,606%
4,828%
16.04.X2-15.10.X2
180
285
4,819%
16.10.X2-15.04.X3
180
465
5,004%
16.04.X3-15.10.X3
180
645
16.10.X3-15.04.X4
180
16.04.X4-15.10.X4
6.5
(6) = 8.470,08 Mio. ¥ · 5,5% · (1) / 360
Auszahlung ¥
1.575 T€
-232.927,20 T¥
5,037%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
5,219%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
5,221%
5,398%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
825
5,101%
5,396%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
180
1.005
5,479%
5,682%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.10.X4-15.04.X5
180
1.185
5,508%
5,788%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.04.X5-15.10.X5
180
1.365
5,922%
6,169%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
Der hypothetische Barwert der €-Seite beträgt zum 31.12.X1 +59.577,41 T€: 1.575 T € (1 4 ,606% 105 / 360 )
1.575 T € (1 4 ,819% 285 / 360 )
...
(1.575 T € 60.000 T €) (1 5 ,922%) 1.365 / 360
59.577 ,41 T €
Für die ¥-Seite ergibt sich zum 31.12.X1 ein hypothetischer Barwert von -8.419.181,21 T¥: -232.927 ,20 T ¥ (1 4 ,828% 105 / 360)
-232.927 ,20 T ¥ (1 5,037% 105 / 360)
...
( -232.927 ,20 T ¥ -8.470.080 T ¥ ) (1 6 ,169%) 1.365 / 360
-8.419.181,21 T ¥
Der hypothetische Fair Value beträgt somit 59.577,41 T€ + (-8.419.181,21 T¥ / 137,489 ¥/€) = -1.657,89 T€. Da der tatsächliche beizulegende Zeitwert zum 31.12.X1 bei -1.703,65 T€ liegt, wird bei der Angabe der Sensitivitäten zum Zinsrisiko ein Betrag von +45,76 T€ (-1.657,89 T€ ./. -1.703,65 T€) berücksichtigt. Auf die gleiche Weise bestimmt M die Sensitivität bei einer Parallelverschiebung der €- und der ¥-Swap-Zinskurve um 100 BP nach unten; es ergibt sich ein Wert von -47,44 T€.1454 Wäre also das €- und ¥-Zinsniveau jeweils um 100 BP höher (niedriger) gewesen, so wäre das Ergebnis um 45,76 T€ höher (um 47,44 T€ geringer) ausgefallen. Marktrisiken bzw. Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko werden mittels Analyse der Auswirkungen einer hypothetischen Veränderung des Wechselkurses um +/-10% dargestellt, d.h. M nimmt Kassawechselkurse von 151,238 ¥/€ (137,489 ¥/€ · 1,1) bzw. 123,740 ¥/€ (137,489 ¥/€ · 0,9) an. Der Barwert der ¥-Seite von -8.708.390,42 T¥ wird mit diesen hypothetischen Wechselkursen umgerechnet; es ergeben sich hypothetische Fair Values von +4.054,43 T€ bzw. -8.741,29 T€. Da der tatsächliche Fair Value zum 31.12.X1 bei -1.703,65 T€ liegt, wird bei der Angabe der Sensitivitäten zum Wechsel1454 Auf die Darstellung der Berechnung wird verzichtet.
653
– Währungssensitivität
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
kursrisiko ein Betrag von +5.758,08 T€ (4.054,43 T€ ./. -1.703,65 T€) bzw. -7.037,64 T€ (-8.741,29 T€ ./. -1.703,65 T€) berücksichtigt: Wäre der € gegenüber dem ¥ um 10% stärker (schwächer) gewesen, so wäre das Ergebnis um 5.758,08 T€ höher (um 7.037,64 T€ geringer) ausgefallen. Bilanzierung Q1 X2
Für den Quartalsabschluss zum 31.03.X2 wird der Währungsswap wieder zum beizulegenden Zeitwert bilanziert; Tabelle 6-42 führt die entsprechenden Bewertungsparameter auf. Der Barwert der €-Seite beträgt zum 31.03.X2 63.081,56 T€: 1.575 T € (1 3 ,476 % 15 / 360 )
1.575 T € (1 3 ,573 % 195 / 360 )
...
(1.575 T € 60.000 T €) (1 4 ,487 %) 1.275 / 360
63.081,56 T €
Für die ¥-Seite ergibt sich zum 31.03.X2 ein Barwert von -8.904.999,56 T¥: -232.927 ,20 T ¥ (1 3 ,688 % 15 / 360 )
Tabelle 6-42
-232 .927 ,20 T ¥ (1 3 ,815 % 195 / 360 )
...
( -232 .927 ,20 T ¥ -8.470.080 T ¥ ) (1 4 ,781 %) 1.275 / 360
-8.904 .999 ,56 T ¥
Praxisbeispiel Währungsswap: Bewertungsparameter zum 31.03.X2 (1) Zeitraum
(2)
Tage periodisch
(3)
Zerokumu- Zinssatz € lativ
(4) ZeroZinssatz ¥
16.10.X1-31.03.X2
165
165
01.04.X2-15.04.X2
15
15
3,476%
3,688%
16.04.X2-15.10.X2
180
195
3,573%
16.10.X2-15.04.X3
180
375
3,689%
16.04.X3-15.10.X3
180
555
16.10.X3-15.04.X4
180
16.04.X4-15.10.X4
(5) = 60 Mio. € · 5,25% · (1) / 360
Einzahlung €
(6) = 8.470,08 Mio. ¥ · 5,5% · (1) / 360
Auszahlung ¥
1.575 T€
-232.927,20 T¥
3,815%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
3,934%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
3,900%
4,126%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
735
4,267%
4,479%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
180
915
4,113%
4,339%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.10.X4-15.04.X5
180
1.095
4,337%
4,566%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.04.X5-15.10.X5
180
1.275
4,487%
4,781%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
Analog wird der Barwert der ¥-Seite wie bisher mit dem aktuellen Kassawechselkurs (Mittelkurs) von 148,476 ¥/€ umgerechnet und der €-Seite gegenübergestellt. Der Netto-Barwert bzw. beizulegende Zeitwert beträgt 63.081,56 T€ + (-8.904.999,56 T¥ / 148,476 ¥/€) = +3.105,54 T€. Da zum 31.12.X1 ein Fair Value von -1.703,65 T€ erfasst wurde, ergibt sich ein Ertrag von 4.809,19 T€ (3.105,54 T€ ./. -1.703,65 T€). Weil sich das Vorzeichen des Postens geändert hat, ist die zuvor eingebuchte Verbindlichkeit zunächst auszubuchen: 31.03.X2 FX-Swap FL_FVPL (B) 1.703,65 T€ Ertrag Wertänd. FVPL (HE) 4.809,19 T€ FX-Swap FA_FVPL (B) 3.105,54 T€
654
Finanzderivate
Am 16.04.X2 erhält M die 1. €-Zinszahlung von 1.575 T€. Es wird wie folgt gebucht (Dirty-Price-Methode): 16.04.X2 Kasse € FA_AC (B)
1.575,00 T€ FX-Swap FA_FVPL (B)
6.5 Zinszahlungen 16.04.X2
1.575,00 T€
Darüber hinaus leistet M die 1. ¥-Zinszahlung von 232.927,20 T¥. Der Betrag wird zum am 16.04.X2 gültigen Kassawechselkurs (Mittelkurs) von 145,694 ¥/€ umgerechnet; es ergibt sich ein Betrag von 1.598,74 T€. Die Buchungen lauten wie folgt: 16.04.X2 FX-Swap FA_FVPL (B)
1.598,74 T€ Kasse ¥ FA_AC (B)
1.598,74 T€
Für den Quartalsabschluss zum 30.06.X2 ist der Währungsswap erneut zum Fair Value anzusetzen; die relevanten Bewertungsparameter enthält Tabelle 6-43.
Bilanzierung Q2 X2
Praxisbeispiel Währungsswap: Bewertungsparameter zum 30.06.X2
Tabelle 6-43
(1) Zeitraum
(2)
Tage periodisch
(3)
Zerokumu- Zinssatz € lativ
(4) ZeroZinssatz ¥
(5) = 60 Mio. € · 5,25% · (1) / 360
Einzahlung €
(6) = 8.470,08 Mio. ¥ · 5,5% · (1) / 360
Auszahlung ¥
16.04.X1-30.06.X2
75
75
01.07.X2-15.10.X2
105
105
16.10.X2-15.04.X3
180
285
3,711%
3,987%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.04.X3-15.10.X3
180
465
3,832%
4,089%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.10.X3-15.04.X4
180
645
4,133%
4,380%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.04.X4-15.10.X4
180
825
4,612%
4,849%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.10.X4-15.04.X5
180
1.005
4,094%
4,315%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
16.04.X5-15.10.X5
180
1.185
4,544%
4,751%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
3,526%
3,758%
1.575 T€
-232.927,20 T¥
Der Barwert der €-Seite beträgt zum 30.06.X2 +62.078,60 T€: 1.575 T € 1.575 T € (1.575 T € 60.000 T €) ... 62.078 ,60 T € (1 3 ,526 % 105 / 360 ) (1 3 ,711 % 285 / 360 ) (1 4 ,544 %) 1.185 / 360
Für die ¥-Seite ergibt sich zum 30.06.X2 ein Barwert von -8.778.896,93 T¥: -232.927 ,20 T ¥ (1 3,758% 105 / 360)
-232.927 ,20 T ¥ (1 3,987% 285 / 360)
...
(-232.927 ,20 T ¥ -8.470.080 T ¥ ) (1 4 ,751%) 1.185 / 360
-8.778.896,93 T ¥
Wieder wird der Barwert der ¥-Seite mit dem aktuellen Kassawechselkurs (Mittelkurs) von 140,286 ¥/€ umgerechnet und der €-Seite gegenübergestellt. Der Netto-Barwert bzw. beizulegende Zeitwert beträgt 62.078,60 T€ + (-8.778.896,93 T¥ / 140,286 ¥/€) = -499,97 T€. Da der Währungsswap bis dato einen Buchwert von +3.129,28 T€ (3.105,54 T€ ./. 1.575 T€ + 1.598,74 T€) hat, ergibt sich ein Aufwand von 3.629,25 T€ (-499,97 T€ ./. 3.129,28 T€). Auf
655
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Grund des erneuten Vorzeichenwechsels ist der zuletzt erfasste Vermögenswert zunächst auszubuchen: 30.06.X2 Aufw. Wertänd. FVPL (HE) 3.629,25 T€ FX-Swap FA_FVPL (B) 3.129,28 T€ FX-Swap FL_FVPL (B)
Rücktausch Nominalwert 16.10.X5
499,97 T€
Entsprechend wird in der Folge verfahren. Am 16.10.X5 erfolgt zusätzlich der Rücktausch des Nominalwerts: M muss 8.470.080 T¥ abgeben und erhält dafür 60.000 T€. Zu diesem Datum beträgt der Kassawechselkurs (Mittelkurs) 168,587 ¥/€; umgerechnet ergibt sich ein Zahlungsausgang von 50.241,60 T€ und damit ein Ertrag von 9.758,40 T€. Buchung: 16.10.X5 Kasse € FA_AC (B)
60.000 T€ Kasse ¥ FA_AC (B) Ertrag Wertänd. FVPL (HE)
6.5.9.6
50.241,60 T€ 9.758,40 T€
Zins-/Währungsswap
Unternehmen N mit S&P-Rating BBB hat am 04.03.X1 ein Commercial Paper im Nominalvolumen von 80 Mio. $ begeben. Die Schuldverschreibung ist am 04.03.X3 zur Rückzahlung fällig und wird vierteljährlich auf Basis des 3Monats-$-LIBOR (Fixing-Tage: 02.06., 02.09., 02.12., 02.03.) nachschüssig verzinst. Im Spätherbst X1 stellt N fest, dass sowohl der $/€-Wechselkurs als auch der 3-Monats-$-LIBOR zunehmend schwanken. Die Kreditsumme wurde bislang nicht investiert. Daher wird am 02.12.X1 ein Zins-/Währungsswap (ZWS) mit demselben Nominalvolumen wie das Commercial Paper abgeschlossen. Der Kontrakt beinhaltet den vierteljährlichen Erhalt variabler Zinsen in $, basierend auf dem 3-Monats-$-LIBOR (Fixing-Tage: 02.03., 02.06., 02.09., 02.12.), gegen die vierteljährliche Zahlung fester Zinsen in € von 4,3% p.a. (Zählweise 30/360). Für beide Seiten beginnt die erste Zinsperiode am 04.12.X1; die letzten Zinszahlungen sind am 04.03.X3 fällig. Zum Abschlussstichtag beträgt der Kassawechselkurs 0,703 $/€ (als Mittelkurs zwischen Geld- und Briefkurs). Zu diesem Kurs wird der Nominalbetrag zu Beginn und zum Ende der Laufzeit getauscht. Bei Abschluss des ZWS notiert der für die 1. Zinsperiode vom 04.12.X1 bis zum 03.03.X2 relevante 3Monats-$-LIBOR bei 3,705% p.a. Anfangstausch Nominalwert 02.12.X1
Über den Anfangstausch zahlt N am 02.12.X1 80.000 T$ und bekommt im Gegenzug 113.798,01 T€ (80.000 T$ / 0,703 $/€); Buchung (B = Bilanz):
Einbuchung 02.12.X1
Der ZWS wird nicht in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung eingebunden und damit der Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FL_FVPL zugeordnet.
02.12.X1 Kasse € FA_AC (B)
656
113.798,01 T€ Kasse $ FA_AC (B)
113.798,01 T€
Finanzderivate
6.5
Die Erstbewertung erfolgt zum beizulegenden Zeitwert. Tabelle 6-44 enthält die dem ZWS beim Abschluss zu Grunde liegenden Bewertungsparameter. Der Barwert der festen €-Seite nach Anfangstausch des Nominalwerts beträgt zum 02.12.X1 -113.819,36 T€: -1.223,33 T € (1 3 ,524% 92 / 360)
-1.223 ,33 T € (1 3,848% 182 / 360)
...
(-1.223 ,33 T € -113.798 ,01 T €) (1 4 ,342%) 452 / 360
-113.819 ,36 T €
Für die variable $-Seite ergibt sich zum 02.12.X1 ein Barwert nach Anfangstausch des Nominalwerts von +79.972,50 T$: 741 T$ (1 3,760% 92 / 360)
966 ,27 T$ (1 4 ,313% 182 / 360)
...
(1.560 ,83 T$ 80.000 T$) (1 5 ,500%) 452 / 360
79.972 ,50 T$
Tabelle 6-44
Praxisbeispiel ZWS: Bewertungsparameter zum 02.12.X1 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Zeroperio- kumu- Zinssatz € disch lativ
(4) ZeroZinssatz $
(5)
(6) = a
(7) = b
Fixing/ Auszahlung € fix Terminzinssatz $
Einzahlung $ variabel
02.12.X1-03.12.X1
2
2 3,354% 3,705%
3,705%
04.12.X1-03.03.X2
90
92 3,524% 3,760%
3,705%
-1.223,33 T€
741,00 T$
04.03.X2-03.06.X2
90
182 3,848% 4,313%
4,831%
-1.223,33 T€
966,27 T$
04.06.X2-03.09.X2
90
272 3,902% 4,482%
4,721%
-1.223,33 T€
944,14 T$
04.09.X2-03.12.X2
90
362 4,066% 4,878%
5,880%
-1.223,33 T€ 1.175,96 T$
04.12.X2-03.03.X3
90
452 4,342% 5,500%
7,804%
-1.223,33 T€ 1.560,83 T$
a 113,798 Mio. € · 4,3% · Spalte (1) / 360
b 80 Mio. $ · (5) · Spalte (1) / 360
Der Barwert der variablen $-Seite wird mit dem Kassawechselkurs (Mittelkurs) zum 02.12.X1 umgerechnet und der €-Seite gegenübergestellt. Es bestimmt sich ein Netto-Barwert bzw. beizulegender Zeitwert von -113.819,36 T€ + (79.972,50 T$ / 0,703 $/€) = -60,47 T€. Die Gegenbuchung erfolgt im Handelsergebnis (HE): 02.12.X1 Aufw. Wertänd. FVPL (HE)
60,47 T€ ZWS FL_FVPL (B)
60,47 T€
Am 31.12.X1 ist der ZWS zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren; in Tabelle 6-45 sind die diesbezüglichen Parameter aufgeführt. Der Barwert der festen €-Seite beträgt zum 31.12.X1 -114.568,25 T€: -1.223 ,33 T € (1 3 ,544% 63 / 360 )
-1.223 ,33 T € (1 3,798% 153 / 360)
...
(-1.223 ,33 T € -113.798 ,01 T €) (1 4 ,053%) 423 / 360
-114.568 ,25 T €
657
Bilanzierung Q4 X1
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Für die variable $-Seite ergibt sich zum 31.12.X1 ein Barwert von +80.187,41 T$: 741 T$ (1 3,945% 63 / 360)
Tabelle 6-45
868,93 T$ (1 4,198% 153 / 360)
...
(1.206,73 T$ 80.000 T$) (1 4 ,812%) 423 / 360
80.187 ,41 T$
Praxisbeispiel ZWS: Bewertungsparameter zum 31.12.X1 (1) Zeitraum
(2)
Tage
(3)
Zeroperio- kumu- Zinssatz € disch lativ
(4) ZeroZinssatz $
04.12.X1-31.12.X1
27
27
01.01.X2-03.03.X2
63
63 3,544% 3,945%
04.03.X2-03.06.X2
90
04.06.X2-03.09.X2
90
04.09.X2-03.12.X2 04.12.X2-03.03.X3
(5)
(6) = a
Fixing/ Auszahlung € fix Terminzinssatz $
(7) = b Einzahlung $ variabel
3,705%
-1.223,33 T€
741,00 T$
153 3,798% 4,198%
4,345%
-1.223,33 T€
868,93 T$
243 3,934% 4,450%
4,794%
-1.223,33 T€
958,88 T$
90
333 3,794% 4,440%
4,284%
-1.223,33 T€
856,75 T$
90
423 4,053% 4,812%
6,034%
-1.223,33 T€ 1.206,73 T$
a 113,798 Mio. € · 4,3% · Spalte (1) / 360
b 80 Mio. $ · (5) · Spalte (1) / 360
Analog zur Einbuchung wird der Barwert der variablen $-Seite mit dem Kassawechselkurs (Mittelkurs) zum 31.12.X1 umgerechnet und der €-Seite gegenübergestellt. Es bestimmt sich ein Netto-Barwert bzw. Fair Value von -114.568,25 T€ + (80.187,41 T$ / 0,725 $/€) = -3.964,93 T€. Da der Posten bereits bei der Einbuchung mit einem Betrag von -60,47 T€ erfasst wurde, ergibt sich ein Aufwand von 3.904,46 T€ (-3.964,93 T€ ./. -60,47 T€). Buchung: 31.12.X1 Aufw. Wertänd. FVPL (HE) 3.904,46 T€ ZWS FL_FVPL (B)
3.904,46 T€
Angaben JA X1
N berücksichtigt für den Jahresabschluss X1 den Zeitwert des ZWS von -3.964,93 T€ bei der Angabe des Buchwerts der Bewertungskategorie FL_FVPL und für die Berichterstattung der Fair Values nach Klassen. Der Zeitwert wird der Bewertungsstufe 2 zugeordnet, weil ein Bewertungsverfahren mit marktbestimmten Input-Faktoren (Swapzinssätze, LIBORZinssätze, Wechselkurse) zum Einsatz kommt. In das FVPL-Nettoergebnis gehen die aus der Zeitbewertung resultierenden Aufwendungen von insgesamt 3.964,93 T€ ein.
– Fälligkeitsanalyse
Der ZWS ist von N auch bei der im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken verlangten Fälligkeitsanalyse zu berücksichtigen. Dabei wird der in Tabelle 5-1 angeführte Aufbau herangezogen (► 5.4.3.2). Die künftigen Zins- und Tilgungszahlungen der $-Seite werden zum am 31.12.X1 gültigen Kassawechselkurs von 0,725 $/€ umgerechnet. Tabelle 6-46 zeigt, wie die Ein- und Auszahlungen auf die Zeitbänder verteilt werden.
658
Finanzderivate
Tabelle 6-46
Praxisbeispiel ZWS: Fälligkeitsanalyse (Ein- und Auszahlungen +/-) X2 Zins fix
X3 Tilgung Zins fix
Zins variabel
-4.893,31 T€
+4.724,91 T€
(4 · -1.223,33 T€)
(+741 T$; +868,93 T$; +958,88 T$; +856,75 T$)
0 T€
6.5
Zins variabel Tilgung
-1.223,33 T€
+1.664,46 T€
-3.453,18 T€
(+1.206,73 T$)
(-113.798,01 T€; +80.000 T$)
Die Darstellung der Marktrisiken bzw. Sensitivitäten zum Zinsrisiko erfolgt mittels Parallelverschiebung der aktuellen €- und $-Swap-Zinskurven um 100 BP nach oben (BPV-Berechnung ► 2.1.11.4). In Tabelle 6-47 sind die zur Ermittlung des hypothetischen Fair Value erforderlichen Bewertungsparameter aufgeführt.
– Zinssensitivität
Der hypothetische Barwert der festen €-Seite beträgt zum 31.12.X1 -113.272,46 T€: -1.223 ,33 T € (1 4 ,544 % 63 / 360 )
-1.223 ,33 T € (1 4 ,831 % 153 / 360 )
...
( -1.223 ,33 T € -113 .798 ,01 T €) (1 5 ,088 %) 423 / 360
-113 .272 ,46 T €
Tabelle 6-47
Praxisbeispiel ZWS: hyp. Bewertungsparameter zum 31.12.X1 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Zeroperio- kumu- Zinssatz € disch lativ
(4) ZeroZinssatz $
04.12.X1-31.12.X1
27
27
01.01.X2-03.03.X2
63
63 4,544%
4,945%
04.03.X2-03.06.X2
90
153 4,831%
04.06.X2-03.09.X2
90
243 4,968%
04.09.X2-03.12.X2
90
04.12.X2-03.03.X3
90
(5)
(6) = a
Fixing/ Auszahlung € fix Terminzinssatz $
(7) = b Einzahlung $ variabel
3,705%
-1.223,33 T€
5,234%
5,390%
-1.223,33 T€ 1.078,10 T$
5,489%
5,792%
-1.223,33 T€ 1.158,40 T$
333 4,826%
5,478%
5,254%
-1.223,33 T€ 1.050,72 T$
423 5,088%
5,854%
7,028%
-1.223,33 T€ 1.405,60 T$
a 113,798 Mio. € · 4,3% · Spalte (1) / 360
741,00 T$
b 80 Mio. $ · (5) · Spalte (1) / 360
Für die variable $-Seite ergibt sich zum 31.12.X1 ein hypothetischer Barwert von +80.048,28 T$: 741 T$ (1 4 ,945% 63 / 360)
1.078 ,10 T $ (1 5 ,234% 153 / 360)
...
(1.405 ,60 T $ 80.000 T $) (1 5 ,854%) 423 / 360
80.048 ,28 T $
Der hypothetische Fair Value beträgt also -113.272,46 T€ ./. (80.048,28 T$ / 0,725 $/€) = -2.861,04 T€. Da der tatsächliche beizulegende Zeitwert zum 31.12.X1 bei -3.964,93 T€ liegt, wird bei der Angabe der Sensitivitäten zum Zinsrisiko ein Betrag von +1.103,89 T€ (-2.861,04 T€ ./. -3.964,93 T€) berücksichtigt. In analoger Weise ermittelt N die Sensitivität bei einer Parallelverschiebung der €- und der $-Swap-Zinskurve um 100 BP nach unten; es ergibt
659
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
sich ein Wert von -1.121,48 T€.1455 Wäre demnach das €- und $-Zinsniveau jeweils um 100 BP höher (niedriger) gewesen, so wäre das Ergebnis um 1.103,89 T€ höher (um 1.121,48 T€ geringer) ausgefallen. – Währungssensitivität
Zur Darstellung der Marktrisiken bzw. Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko werden die Auswirkungen auf eine hypothetische Veränderung des Wechselkurses um +/-10% untersucht, d.h. man unterstellt Kassawechselkurse von 0,798 $/€ (0,725 $/€ · 1,1) bzw. 0,653 $/€ (0,725 $/€ · 0,9). Der Barwert der $Seite von 80.187,41 T$ wird mit diesen hypothetischen Wechselkursen umgerechnet; es ergeben sich hypothetische Fair Values von -14.019,77 T€ bzw. +8.324,33 T€. Da der tatsächliche Fair Value zum 31.12.X1 bei -3.964,93 T€ liegt, wird bei der Angabe der Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko ein Betrag von -10.054,84 T€ (-14.019,77 T€ ./. -3.964,93 T€) bzw. +12.289,26 T€ (8.324,33 T€ ./. -3.964,93 T€) berücksichtigt: Wäre der € gegenüber dem $ um 10% stärker (schwächer) gewesen, so wäre das Ergebnis um 10.054,84 T€ geringer (um 12.289,26 T€ höher) ausgefallen. Der 3-Monats-$-LIBOR beläuft sich am 02.03.X2 auf 4,236% (Fixing-Tag für die Zinsperiode vom 04.03.X2 bis zum 03.06.X2).
Zinszahlungen 04.03.X2
Am 04.03.X2 leistet N die 1. €-Zinszahlung von 1.223,33 T€. Die Buchung nach der Dirty-Price-Methode lautet wie folgt: 04.03.X2 ZWS FL_FVPL (B)
1.223,33 T€ Kasse € FA_AC (B)
1.223,33 T€
Darüber hinaus erhält N die 1. $-Zinszahlung von 741 T$. Der Betrag wird zum am 04.03.X2 gültigen Kassawechselkurs (Mittelkurs) von 0,696 $/€ umgerechnet; es ergibt sich ein Betrag von 1.064,66 T€. Buchung: 04.03.X2 Kasse $ FA_AC (B)
Bilanzierung Q1 X2
1.064,66 T€ ZWS FL_FVPL (B)
1.064,66 T€
Für den Quartalsabschluss zum 31.03.X2 muss der ZWS wiederum zum Fair Value angesetzt werden; die relevanten Bewertungsparameter enthält Tabelle 6-48. Der Barwert der festen €-Seite beträgt zum 31.03.X2 -114.640,04 T€: -1.223 ,33 T € (1 3 ,604% 63 / 360 )
-1.223 ,33 T € (1 3 ,921% 153 / 360 )
...
( -1.223 ,33 T € -113.798 ,01 T €) (1 3 ,886% 333 / 360 )
-114.640 ,04 T €
Für die variable $-Seite ergibt sich zum 31.03.X2 ein Barwert von +80.259,40 T$: 847 ,20 T $ (1 4 ,185 % 63 / 360 )
911,94 T $ (1 4 ,425 % 153 / 360 )
...
( 919 ,76 T $ 80.000 T $) (1 4 ,626 % 333 / 360 )
1455 Auf die Darstellung der Berechnung wird verzichtet.
660
80.259 ,40 T $
Warentermingeschäfte
Tabelle 6-48
Praxisbeispiel ZWS: Bewertungsparameter zum 31.03.X2 (1) Zeitraum
(2)
(3)
(4)
Tage
Zeroperio- kumu- Zinssatz € disch lativ
ZeroZinssatz $
(5)
(6) = a
(7) = b
Fixing/ Auszahlung Einzahlung € fix $ variabel Terminzinssatz $
04.03.X1-31.03.X2
27
27
01.04.X2-03.06.X2
63
63
3,604% 4,185%
04.06.X2-03.09.X2
90
153
3,921% 4,425%
4,560% -1.223,33 T€
911,94 T$
04.09.X2-03.12.X2
90
243
3,985% 4,584%
4,765% -1.223,33 T€
952,93 T$
04.12.X2-03.03.X3
90
333
3,886% 4,626%
4,599% -1.223,33 T€
919,76 T$
a 113,798 Mio. € · 4,3% · Spalte (1) / 360
6.6
4,236% -1.223,33 T€
847,20 T$
b 80 Mio. $ · (5) · Spalte (1) / 360
Wie zuvor wird der Barwert der variablen $-Seite mit dem Kassawechselkurs (Mittelkurs) zum 31.03.X2 umgerechnet und der €-Seite gegenübergestellt. Es bestimmt sich ein Netto-Barwert bzw. Fair Value von -114.640,04 T€ + (80.259,40 T$ / 0,758 $/€) = -8.756,93 T€. Da der Posten bis dato einen Buchwert von -3.806,26 T€ (-3.964,93 T€ + 1.223,33 T€ ./. 1.064,66 T€) hat, ergibt sich ein Aufwand von 4.950,67 T€ (-8.756,93 T€ ./. -3.806,26 T€). Buchung: 31.03.X2 Aufw. Wertänd. FVPL (HE)
4.950,67 T€ ZWS FL_FVPL (B) 4.950,67 T€
Entsprechend wird in der Folge verfahren. Am 04.03.X3 erfolgt zusätzlich der Rücktausch des Nominalwerts: N erhält 80.000 T$ und muss dafür 113.798,01 T€ abgeben. Zu diesem Datum beträgt der Kassawechselkurs (Mittelkurs) 0,773 $/€; umgerechnet ergibt sich ein Zahlungseingang von 103.492,89 T€ und damit ein Aufwand von 10.305,12 T€. Buchung: 04.03.X3 Kasse $ FA_AC (B)
103.492,89 T€ Kasse € FA_AC (B) 113.798,01 T€
Aufw. Wertänd. FVPL (HE)
10.305,12 T€
6.6
Warentermingeschäfte
6.6.1
Vorbemerkungen
Warentermingeschäfte sind Verträge über den Kauf oder Verkauf nichtfinanzieller Posten, bei denen die Leistungserbringung zu einem spezifizierten späteren Lieferungs- bzw. Erfüllungszeitpunkt erfolgt.1456 In Verbindung
1456 Siehe zum Begriff des Warentermingeschäfts weiterführend Abschnitt 2.6.1.
661
Rücktausch Nominalwert 04.03.X3
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
mit Warentermingeschäften ergibt sich eine Bilanzierung nach IFRS 9 in den folgenden Fällen:1457
Der gesamte Kontrakt fällt in den Anwendungsbereich von IFRS 9 und ist damit als Derivat zu bilanzieren.
Der Vertrag enthält nach IFRS 9 getrennt zu bilanzierende eingebettete Derivate. Bilanzierung – des gesamten Kontrakts als Derivat
Warentermingeschäfte erfüllen zwar die 3 Merkmale von Derivaten nach IFRS 9 (► 3.2.5.2), sie sind allerdings per Definition keine Finanzinstrumente. Nur für den Fall, dass die Verträge einen Ausgleich in bar bzw. in anderen Finanzinstrumenten vorsehen oder der nicht-finanzielle Posten jederzeit in Zahlungsmittel umwandelbar ist (Net Settlement), werden sie bilanziell behandelt, als handele es sich um solche (► 3.2.1): Die Warentermingeschäfte fallen dann in den Anwendungsbereich von IFRS 9 und IFRS 7, außer das Unternehmen kann die Own Use Exemption in Anspruch nehmen (► 3.3.6.5).1458 Letztere Ausnahmeregelung kommt allerdings nur zum Tragen, wenn ein Net Settlement für ähnliche Kontrakte in der Vergangenheit nicht bereits praktiziert wurde und auch keine geschriebene Option vorliegt. Ferner kann das Unternehmen Verträge zum Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten – einschließlich solcher, bei denen es sich um Own Use Contracts handelt – unter Nutzung der Fair-Value-Option (► 3.9.4) freiwillig GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten, wenn dadurch Rechnungslegungsanomalien beseitigt oder erheblich verringert werden. Dies setzt voraus, dass die Möglichkeit zum Barausgleich gegeben ist oder dass sich der nicht-finanzielle Posten, der Gegenstand des Vertrags ist, jederzeit in Zahlungsmittel umwandeln lässt. Sofern die Own Use Exemption greift und die Kontrakte daher nicht nach IFRS 9 zu bilanzieren sind, können sie als Grundgeschäfte in eine Sicherungsbeziehung eingebunden werden (► 3.16.5.1); darauf wird hier nicht näher eingegangen. Sind die Posten im Anwendungsbereich von IFRS 9 und IFRS 7, weil entweder
in der Vergangenheit ein Net Settlement faktisch praktiziert wurde; in der Vergangenheit ein Net Settlement faktisch nicht praktiziert wurde, ein Barausgleich aber möglich ist oder der nicht-finanzielle Posten jederzeit in Zahlungsmittel transferiert werden kann und alternativ
1457 Zum Anwendungsbereich von IFRS 9 bei Derivaten auf nicht-finanzielle Posten
siehe ausführlich Abschnitt 3.3.6.5. 1458 Die Nutzung der Own Use Exemption ist in der Praxis verbreitet, siehe z.B. die
GB 2016 von BAYER, S. 225; E.ON, S. 125; HEIDELBERGCEMENT, S. 192; RWE S. 104.
662
Warentermingeschäfte
6.6
der Vertrag freiwillig unter Nutzung der Fair-Value-Option designiert wird;
eine geschriebene Option vorliegt; kein Own Use Contract besteht; gilt der Kontrakt selbst und in seiner Gesamtheit als eigenständiges derivatives Finanzinstrument.1459 Kommt das Unternehmen hingegen zu dem Schluss, dass der Terminliefervertrag selbst kein Derivat ist, weil entweder
in der Vergangenheit ein Net Settlement faktisch nicht praktiziert wurde, ein Barausgleich zudem nicht möglich ist und der nicht-finanzielle Posten sich auch nicht jederzeit in Zahlungsmittel umwandeln lässt;
in der Vergangenheit ein Net Settlement faktisch nicht praktiziert wurde, ein Barausgleich aber entweder möglich ist oder sich der nichtfinanzielle Posten jederzeit in Zahlungsmittel umwandeln lässt und die Own Use Exemption greift; könnte der Vertrag ein kombiniertes Instrument aus einem Basiskontrakt und einem (oder mehreren) eingebetteten Derivat(en) darstellen (► 3.2.5.2); Letzteres ist auf Trennungspflicht zu untersuchen und ggf. vom Basisvertrag zu separieren (► 3.15.1).1460 Besteht eine solche Abspaltungspflicht, muss das eingebettete Derivat wie ein eigenständiges Derivat nach IFRS 9 bilanziert werden und die Angabepflichten des IFRS 7 kommen ebenso zur Anwendung.
6.6.2
Kategorisierung
Sowohl Warentermingeschäfte, die gemäß IFRS 9 gesamthaft als Derivat zu bilanzieren sind, als auch in Warentermingeschäfte eingebettete Derivate, welche das Unternehmen nach IFRS 9 abzuspalten hat, werden den Bewertungskategorien FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M ► 3.4.3.5) bzw. FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_M und darin FL_FVPL_HfT ► 3.4.4.3) zugeordnet.1461 Bei Nutzung der Fair-Value-Option kommt ebenfalls die Bewertungskategorie FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_FVO ► 3.4.3.7) bzw. FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_FVO ► 3.4.4.5) zum Einsatz.
1459 Eine Trennungsprüfung auf eingebettete Derivate ergibt sich somit nicht, vgl.
IDW (2009), Rz. 46 bzw. IDW (2017a), Rz. 236. 1460 Vgl. IDW (2009), Rz. 45 bzw. IDW (2017a), Rz. 235. 1461 So stuft etwa BAYER finanzielle Vermögenswerte aus Warentermingeschäften als
„zu Handelszwecken gehalten“ bzw. als FA_FVPL ein, vgl. GB 2016, S. 285f.
663
– eingebetteter Derivate
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.6.3
Ansatz
6.6.3.1
Gesamter Vertrag als Derivat
Neben der freiwilligen Designation des Warenterminvertrags als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (Nutzung der Fair-ValueOption) ergibt sich eine gesamthafte Bilanzierung als derivatives Finanzinstrument in diesen Fällen:1462
Das Net Settlement wurde für ähnliche Verträge in der Vergangenheit bereits faktisch praktiziert.
Für den Kontrakt besteht lediglich die Möglichkeit zu einem Nettoausgleich und es handelt sich nicht um einen Own Use Contract. Im Hinblick auf die letztgenannte Gegebenheit ist die Frage von Bedeutung, ob der Vertrag eine geschriebene Option darstellt, denn diese Derivateform kann in keinem Fall als Own Use Contract gelten. Da die entsprechenden Regeln teilweise nicht sonderlich konkret sind, ergeben sich in der Praxis häufig Umsetzungsprobleme, auf die im Folgenden eingegangen wird. Prüfung auf faktisch praktiziertes Net Settlement
Wurde ein Nettoausgleich in der Vergangenheit für ähnliche Verträge bereits faktisch praktiziert, liegt konkret eine der beiden folgenden Gegebenheiten vor:
Zwar enthalten die Vertragsbedingungen keine Möglichkeit zum Ausgleich in bar bzw. in anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, jedoch werden ähnliche Kontrakte für gewöhnlich so erfüllt (IFRS 9.2.6 (b)).
Bei ähnlichen Verträgen wird der Vertragsgegenstand für gewöhnlich angenommen und kurz darauf wieder veräußert, um aus kurzfristigen Preisschwankungen oder Händlermargen zu profitieren (IFRS 9.2.6 (c)). Ist mindestens eine der beiden Gegebenheiten zutreffend, muss der Kontrakt zwingend als derivatives Finanzinstrument gemäß IFRS 9 bilanziert werden.1463 – Erfüllungsvarianten
Die über IFRS 9.2.6 (b) verankerte Erfüllung ähnlicher Verträge mittels Nettoausgleich kann alternativ erfolgt sein durch
den Rückkauf bzw. -verkauf des Kontrakts von bzw. an den Vertragspartner,
den Abschluss eines gegenläufigen Geschäfts mit einem Dritten oder den Verkauf des Vertrags an einen Dritten.1464
1462 Siehe dazu ausführlich Abschnitt 3.3.6.5. 1463 Vgl. IDW (2009), Rz. 9 bzw. IDW (2017a), Rz. 12 m.V.a. IFRS 9.BCZ2.18.
664
Warentermingeschäfte
Der in IFRS 9.2.6 (c) genannte Tatbestand betrifft diejenigen Fälle, bei denen nicht-finanzielle Posten tatsächlich physisch an das Unternehmen geliefert werden, man sie jedoch nicht zur Eigenbedarfsdeckung nutzt, sondern eine Weiterveräußerung erfolgt.1465 Es steht also die Ausnutzung von Preisdifferenzen im Vordergrund und nicht die güterwirtschaftliche Wertschöpfung. Dominiert hingegen die letztere Zielsetzung, so ist die in IFRS 9.2.6 (c) beschriebene Gegebenheit nicht zutreffend.
6.6 – Beurteilung der Zielsetzung
Welche Zielsetzung (güterwirtschaftliche Wertschöpfung versus Ausnutzung von Preisdifferenzen) vorliegt, muss im Gesamtkontext der relevanten Verträge beurteilt werden. Für die Abgrenzung kann das Unternehmen die Art des operativen Geschäfts heranziehen. Auch lässt sich danach unterscheiden, wie die Führung des Geschäfts erfolgt (Führung auf Basis von Zeitwertänderungen versus auf Grundlage der Beschaffungs-, Produktionsund Absatzplanung). So deuten etwa Leistungen wie die Veredelung bezogener Waren in ihrer Beschaffenheit, eine Losgrößentransformation der Ware nach Anlieferung oder Dienstleistungen im Vertriebsbereich bzw. der Lagerhaltung (räumliche oder zeitliche Transformation) auf eine güterwirtschaftliche Wertschöpfung hin. Ferner kann auf die Erfolgsrealisierung aus dem Vertrag abgestellt werden: Eine Erfolgsrealisierung auf Basis kurzfristiger Preisschwankungen bzw. Handelsmargen spricht für das Vorliegen des Tatbestands in IFRS 9.2.6 (c), wohingegen die Schaffung eines Markts zwischen Verkäufer und Käufer oder der Weiterverkauf an einen festen Kundenstamm zu relativ konstanten Konditionen eher auf eine güterwirtschaftliche Wertschöpfung hinweisen. Laut dem IDW kann die Beurteilung, ob für ähnliche Verträge in der Vergangenheit „für gewöhnlich“ ein Net Settlement im Sinne von IFRS 9.2.6 (b) und (c) stattgefunden hat, nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Anzahl sowie des Volumens der Kontrakte erfolgen.1466 Wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach ein Net Settlement durchgeführt, so ergibt sich daraus ggf. bereits eine verpflichtende Anwendung von IFRS 9. Fraglich ist im Zusammenhang mit einem in der Vergangenheit für gewöhnlich praktizierten Nettoausgleich zudem, ob durch eine Verhaltensänderung die Pflicht zur Bilanzierung nach IFRS 9 entfallen kann – bspw. wenn bis vor einem Jahr ähnliche Verträge mittels Barausgleich abgewickelt wurden, ein solcher Nettoausgleich danach aber nicht mehr erfolgte. Das IDW bejaht
1464 Vgl. IDW (2009), Rz. 10 bzw. IDW (2017a), Rz. 13 und zum Vorliegen eines Net
Settlement auch bei kompensierenden Geschäften mit Dritten bereits PROKOP (2007), S. 338. 1465 Vgl. hierzu und nachfolgend IDW (2009), Rz. 12-14 bzw. IDW (2017a), Rz. 15-17. 1466 Vgl. dazu und zum folgenden Absatz IDW (2009), Rz. 16f. bzw. IDW (2017a), Rz. 19f.
665
– Auslegung des Begriffs „für gewöhnlich“
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
dies, sofern sich das geänderte Verhalten in Abhängigkeit von der Frequenz der Geschäfte bereits längerfristig beobachten lässt und es mit einer neuen Organisationsstruktur einhergeht. Sodann ist das geänderte gewöhnliche Verhalten (als das nunmehr als gewöhnlich anzusehende Verhalten) bei der Beurteilung neu abgeschlossener Kontrakte zu berücksichtigen. – Auslegung des Begriffs „ähnliche Verträge“
Der in IFRS 9.2.6 (b) und (c) enthaltene Begriff „ähnliche Verträge“ wird ebenso nicht definiert.1467 IAS 32.13 enthält lediglich Erläuterungen dazu, was unter einem Vertrag zu verstehen ist (► 3.2.1). Danach können Rahmenvereinbarungen zum Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten, bei denen keine Liefermengen spezifiziert werden, nicht darunter fallen. Dem IDW zufolge sind für die Untersuchung, ob bestimmte Verträge als ähnlich gelten, die folgenden Faktoren relevant:
die wirtschaftlich identische Zielsetzung, identische oder gemeinsame Märkte für die Güter, substitutionale Beziehungen zwischen den Gütern, die einheitliche organisatorische Verantwortlichkeit innerhalb des Risikomanagements. Ein Nachweis der Ähnlichkeit von Verträgen (bzw. für die Abgrenzung zu anderen nicht-ähnlichen Kontrakten) lässt sich darüber hinaus über die Einrichtung einer Buchstruktur erbringen, mit der die gleiche Intention bzw. der gleiche Geschäftszweck dokumentiert wird.1468 Die Vorgehensweise ist immer dann sinnvoll, wenn das Unternehmen artgleiche Kontrakte zu unterschiedlichen Zwecken einsetzt und diese damit teilweise einem Net Settlement unterliegen – was ohne Buchstruktur ggf. dazu führt, dass ein Nettoausgleich im Sinne von IFRS 9.2.6 (b) oder (c) vorliegt und damit die Own Use Exemption gesamthaft nicht zur Anwendung kommt.1469 Ein solcher Sachverhalt könnte bspw. vorherrschend sein, wenn Futures gleichen Typs sowohl zur eigenen Bedarfsdeckung als auch zur Absicherung von Preisrisiken genutzt und diese im Rahmen der letztgenannten Zielsetzung regelmäßig glattgestellt werden.1470 Über die Einrichtung einer Buchstruktur (z.B. Trennung nach Eigenbedarf und Handel) lassen sich Verträge mit unterschiedlichen Zwecken eindeutig 1467 Hierzu und im Folgenden vgl. IDW (2009), Rz. 18f. bzw. IDW (2017a), Rz. 21f.
Vgl. auch bereits KUHN/ALBRECHT (2008), S. 125. 1468 Vgl. IDW (2009), Rz. 20 bzw. IDW (2017a), Rz. 23. Vgl. ferner schon KUHN/ALBRECHT
(2008), S. 125.
1469 Vgl. IDW (2009), Rz. 21 bzw. IDW (2017a), Rz. 23 und auch bereits PROKOP (2007),
S. 339. 1470 Vgl. FLADT/VIELMEYER (2008), S. 1074. Zu Futures weiterführend siehe Ab-
schnitt 2.6.2.
666
Warentermingeschäfte
abgrenzen.1471 So kann die Bilanzierung der eigentlichen Own Use Contracts als derivative Finanzinstrumente verhindert werden, indem man die entsprechenden Verträge bereits bei Kontraktabschluss gesondert deklariert bzw. führt (z.B. über unterschiedliche Bücher).1472 Kontrakte innerhalb eines Buchs sind dabei als ähnliche Verträge definiert.1473 Das IDW knüpft die Anerkennung einer Buchstruktur an die folgenden Bedingungen:1474
Die Buchstruktur muss auf den tatsächlichen Aktivitäten des Unternehmens basieren.
Den unterschiedlichen Büchern liegen Aktivitäten mit eigenständigen Zielen und eigenständigem Risikomanagement (inklusive eigener Risikomanagement-Richtlinie und gesondertem Berichtswesen) zu Grunde.1475
Bei Vertragsabschluss erfolgt eine zweckentsprechende Zuordnung zu den Büchern, die zu diesem Zeitpunkt in geeigneter Form dokumentiert worden ist. In der Regel schädlich für die Anerkennung einer Buchstruktur sind spätere Neuzuordnungen.1476 Wird etwa wegen einer Änderung der Nutzungsabsicht ein Kontrakt vom Eigenbedarf- ins Handelsbuch transferiert, ist eine eindeutige Trennung der Bücher nicht mehr möglich; damit gelten alle von der Übertragung betroffenen Verträge fortan als ähnlich und fallen in den Anwendungsbereich von IFRS 9.1477 Zudem führt der Verkauf oder die Glattstellung von Kontrakten innerhalb eines Eigenbedarfbuchs auf Grund von veränderten Umständen grundsätzlich dazu, dass für dieses Buch nicht mehr von einer physischen Erfüllung ausgegangen werden kann – womit in der Folge ebenfalls für alle unter dem Buch subsumierten Verträge IFRS 9 zur Anwendung kommt.1478 Davon ausgenommen sind Net Settlements 1471 Vgl. IDW (2009), Rz. 22 bzw. IDW (2017a), Rz. 23. Vgl. auch HARTENBERGER/
VARAIN (2013), Rz. 21. 1472 Vgl. MAULSHAGEN/TREPTE/WALTERSCHEIDT (2008), Rz. 657. Vgl. auch KPMG
IFRG LIMITED (2017b), S. 2216 (7A.1.210.50-80). 1473 Vgl. IDW (2009), Rz. 22 bzw. IDW (2017a), Rz. 23. 1474 Vgl. dazu IDW (2009), Rz. 23-25 bzw. IDW (2017a), Rz. 24-25. 1475 Werden hingegen im Konzern verteilt auf die Tochterunternehmen mehrere
Bücher für den Eigenbedarf ohne entsprechende Ziele/RisikomanagementVorgaben geführt und praktiziert ein Tochterunternehmen in Bezug auf ihr Eigenbedarfbuch ein Net Settlement, so betrifft der Nettoausgleich konzernweit alle Bücher für den Eigenbedarf. 1476 Hierzu und im Folgenden vgl. IDW (2009), Rz. 26f. bzw. IDW (2017a), Rz. 27f. Vgl. ferner KUHN/ALBRECHT (2008), S. 126; HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 21; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2216 (7A.1.210.70). 1477 Gl.A. schon KUHN/ALBRECHT (2008), S. 126. 1478 Ebenso bereits KUHN/ALBRECHT (2008), S. 126.
667
6.6
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
infolge des Eintritts von unvorhersehbaren (d.h. äußerst unwahrscheinlichen, nicht geplanten) Ereignissen wie z.B. ein Schaden auf Grund einer Umweltkatastrophe oder eine strategischen Neuausrichtung wegen geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen.1479 Prüfung auf Möglichkeit zum Net Settlement
Die Möglichkeit zum Nettoausgleich wird über diese beiden Tatbestände konkretisiert:
Die Vertragsbedingungen gestatten es zumindest einem der Kontrahenten, den Vertrag durch Ausgleich in bar bzw. in anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten abzuwickeln (IFRS 9.2.6 (a)).
Der nicht-finanzielle Posten, der Gegenstand des Kontrakts ist, kann jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden (IFRS 9.2.6 (d)). Beim Vorliegen einer der beiden Ausprägungen kommt IFRS 9 nicht zwingend zur Anwendung: Wird die Option zum Net Settlement nicht in Anspruch genommen, sondern stattdessen von der physischen Erfüllung des Geschäfts entsprechend des erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens Gebrauch gemacht (d.h. es handelt sich um einen Own Use Contract), erfolgt keine Bilanzierung als derivatives Finanzinstrument.1480 Dabei ist zu beachten, dass geschriebene Optionen niemals Own Use Contracts sein können. – Umwandlung in Zahlungsmittel
Die in IFRS 9.2.6 (d) genannte jederzeitige Möglichkeit zur Umwandlung in Zahlungsmittel wird in den IFRS nicht näher spezifiziert. Der Literatur zufolge kann zur Erläuterung dieses Kriteriums auf die entsprechenden USGAAP-Vorschriften (SFAC 5.83 (a); SFAS 133.9) zurückgegriffen werden.1481 Danach ist die jederzeitige Umwandlung in Zahlungsmittel gegeben, wenn der Posten aus austauschbaren (d.h. fungiblen) Einheiten besteht, für die Preisnotierungen auf aktiven Märkten verfügbar sind. Darüber hinaus muss im Fall einer Veräußerung gewährleistet sein, dass der Markt die gehaltene Menge ohne signifikante Preisänderungen aufnehmen kann.1482 Laut FREIBERG können börsengehandelte Basisobjekte jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden, wenn die Transportkosten vernachlässigbar sind.1483 Dies ist etwa bei Strom der Fall, trifft aber nicht auf Metalle, 1479 So auch schon KPMG IFRG LIMITED (2006), S. 8, die als Beispiel für unvorherseh-
bare Ereignisse Stromausfälle nennen. 1480 Vgl. IDW (2009), Rz. 28 bzw. IDW (2017a), Rz. 29. 1481 Vgl. dazu KUHN/ALBRECHT (2008), S. 127; IDW (2009), Rz. 29 bzw. IDW (2017a),
Rz. 30 m.V.a. die Regelungshierarchie in IAS 8.10 ff. 1482 Vgl. auch KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 185; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2219
(7A.1.220.10) und ERNST & YOUNG LLP (2018b) S. 3412. Letztere stellen explizit auf das Vorhandensein von Kassapreisen ab. 1483 Vgl. hierzu FREIBERG (2007), S. 230 und ähnlich ERNST & YOUNG LLP (2018b) S. 3413.
668
Warentermingeschäfte
6.6
Agrargüter usw. zu. Ferner müssen aus Käufersicht Drittverwertungsoptionen bezüglich des Net Settlement auf ihre tatsächliche Durchsetzbarkeit beurteilt werden. Derartige Rechte, welche die Möglichkeit einräumen, den über den Eigenbedarf hinausgehenden Lieferanspruch an Dritte weiterzuveräußern, sind dann nicht mit einer Möglichkeit zum Net Settlement gemäß IFRS 9.2.6 (d) verbunden, wenn die Weiterveräußerung faktisch nicht gegeben (da z.B. kein Markt besteht) oder nicht gewollt ist.1484 LÜHN sieht das Vorliegen eines aktiven Markts als notwendige, jedoch nicht hinreichende Bedingung für die jederzeitige Zahlungsmittelumwandlung; Letzterer entgegen stehe etwa eine fehlende Erreichbarkeit des aktiven Markts (z.B. durch beschränkte Verfügungsrechte oder Transportkosten).1485 Aus Sicht von PWC ist eine nicht-finanzielle Komponente, die in einen Herstellungsprozess eingeht (z.B. Aluminium als Bestandteil zur Produktion von Aluminiumdosen) jederzeitig in Zahlungsmittel umwandelbar, wenn der über einen aktiven Markt bestimmte Nettobetrag an erhaltenen Barmitteln für die Produktionskomponente (d.h. Verkaufserlöse abzüglich Umwandlungskosten1486) größer oder gleich dem Betrag ist, der dem Unternehmen normalerweise zur Produktion oder zum Erwerb des zu Grunde liegenden Endprodukts (z.B. Aluminiumdosen) entsteht. Dies wäre gegeben, sofern ein liquider Markt für die nicht-finanzielle Produktionskomponente (in seinem aktuellen Zustand und Standort) vorliegt und das Unternehmen die Fähigkeit hat, diese zu handeln und dabei kein wesentlich anderes Ergebnis erzielt, das sich über eine explizite Barausgleichsmöglichkeit ergeben würde.1487 Zudem kann hinterfragt werden, ob für den Fall, dass nur für einen Teil der vertraglich bzw. Teilklassifikation als Own Use Contract festgelegten Menge ein Barausgleich oder Ähnliches geplant ist, der gesamte Kontrakt in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fällt. Dies wird in der Literatur bejaht.1488 So muss jeder Vertrag in seiner Gesamtheit beurteilt werden. Hat das Unternehmen bspw. ein Warentermingeschäft über den Kauf von 100 Einheiten abgeschlossen, erwartet es hingegen nur einen Verbrauch von 80 Einheiten
1484 Vgl. FREIBERG (2007), S. 231 und auch LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017),
1485 1486 1487 1488
§ 28, Rz. 24. Insofern führen Verträge, die nur die Möglichkeit zum Nettoausgleich über solche nicht durchsetzbaren Drittverwertungsoptionen enthalten, auch ohne explizite Deklarierung als Own Use Contract nicht zur Bilanzierung nach IFRS 9, außer es bestand für ähnliche Kontrakte ein faktisches Net Settlement in der Vergangenheit. Vgl. LÜHN (2009), S. 104. Damit sind Kosten gemeint, die entstehen, um das Endprodukt (z.B. Aluminiumdosen) in eine marktgängige Form (z.B. in Aluminium-Barren) umzuwandeln. Vgl. dazu PWC (2017b), S. 46191-46193 (FAQ 46.156.3). Vgl. PROKOP (2007), S. 339 und zu dem folgenden Beispiel auch DELOITTE LLP (2018b), S. 31f. Vgl. überdies KRAßNIG (2012), S. 390f.
669
– teilweises Net Settlement bzw. Teilklassifikation als Own Use Contract
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
und unterstellt dementsprechend den Nettoausgleich von 20 Einheiten (entweder durch das Eingehen eines Gegengeschäfts für 20 Einheiten auf Termin oder durch Lieferung von 100 Einheiten mit sofortigem Verkauf von 20 Einheiten), unterliegt der gesamte Kontrakt IFRS 9. Damit einher geht die Frage, ob eine (spätere) teilweise Klassifikation eines Vertrags als Own Use Contract möglich ist.1489 In der Literatur verneint man dies.1490 Tritt etwa bei einem zum Vertragsabschluss als Own Use Contract determinierten Warenterminkauf in der Folge eine Verringerung des Eigenbedarfs ein und wird auf Grund dessen der nicht benötigte Teil veräußert, gilt das gesamte Warentermingeschäft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr als Own Use Contract. – Sonderfälle in der Energiewirtschaft
Das IDW hat sich mit Sonderfällen aus dem Bereich der Energiewirtschaft auseinandergesetzt. Im Einzelnen sind dies:1491
„Kaskadierung“: Aufteilung von Termingeschäften mit Jahres- bzw. Quartalsmengen in mehrere Verträge mit kürzeren Lieferzeiträumen ohne Veränderung der ursprünglichen Kontraktmenge.
„Profilierung“: Deckung des künftig erwarteten Bedarfs für einen kurzen Zeitraum (z.B. 12 Einheiten für den Monat November in 3 Jahren) zunächst durch Abschluss eines Warentermingeschäfts, das einen langen Lieferzeitraum (z.B. ein Jahr mit Lieferung von einer Einheit je Monat) vorsieht, und dessen anschließende Ersetzung durch Warentermingeschäfte höherer Granularität (z.B. Austausch des Jahreskontrakts in 4 Verträge auf Quartalsbasis mit Lieferung von einer Einheit je Monat und dann Ersetzung des Quartalskontrakts durch 12 Verträge auf Monatsbasis mit Lieferung von einer Einheit je Monat). Die Kaskadierung unter sonst unveränderten Bedingungen ist dem IDW zufolge nicht als Net Settlement im Sinne von IFRS 9.2.4, 9.2.6 zu werten, da hierbei lediglich eine Aufteilung in mehrere Kontrakte mit kürzeren Lieferzeiten erfolgt. Gleiches gilt für die spätere Profilierung für zunächst mit langen Lieferzeiten abgeschlossene Warentermingeschäfte (welche den tatsächlichen Bedarf für die Teilperioden nur ungenau widerspiegeln), sofern die ursprüngliche Liefermenge nicht reduziert wird und die ersetzten Verträge ebenfalls Own Use Contracts darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Profilierung bereits beim Abschluss des ursprünglichen Kontrakts dokumentiert wurde und die ersetzenden Verträge unmittelbar bei Entstehung eines Markts abgeschlossen werden. Ergibt sich ein die Ursprungsmenge überschreitender Bedarf, den das Unternehmen durch Abschluss weiterer
1489 Dies wird in IFRS 9 ebenso wenig geregelt, vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 183. 1490 Vgl. dazu und in der Folge FREIBERG (2007), S. 231; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG
(2017), § 28, Rz. 25.
1491 Vgl. hierzu IDW (2009), Rz. 30-36 bzw. IDW (2017a), Rz. 31-37.
670
Warentermingeschäfte
6.6
Kontrakte decken will, so hat es die neuen Verträge daraufhin zu untersuchen, ob die Own Use Exemption zur Anwendung kommt. Insbesondere im Energiehandel liegen des Öfteren Vereinbarungen vor, die geschriebene Optionen sein können.1492 Der Vertrag stellt in diesem Fall per se keinen Own Use Contract dar und ist bei einem möglichen Net Settlement stets als Derivat zu bilanzieren, denn das Unternehmen kann den Warenfluss nicht steuern.1493 Geschriebene Optionen können z.B. aus der Sicht eines Energielieferanten bereitgestellte Stromkontingente sein, die der Käufer nutzen kann, welche aber nicht verpflichtend abgenommen werden müssen. Gleiches gilt für Mindestabnahmemengen, die der Stromabnehmer unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme bezahlen muss. Ebenfalls als Derivat zu bilanzieren sind geschriebene Optionen, bei denen der Vertragspartner ein Wahlrecht zur Erfüllung durch physische Lieferung oder durch Nettoausgleich hat, weil auch hier die Warenlieferung nicht im Ermessen des Unternehmens liegt (IFRS 9.IG A.2). Wenn der Kontrakt explizit eine Prämienzahlung zur Kompensation des Zeitwertrisikos enthält, liegt offensichtlich eine geschriebene Option vor. Bei weniger deutlichen Anzeichen kann dies darüber geprüft werden, ob die Vertragsmenge den Bedarf des Käufers überschreitet; sofern zutreffend, dürfte es sich ebenso um eine geschriebene Option handeln.1494 Als geschriebene Optionen können ferner so genannte „Mehrmengenoptionen“ oder „Volumenoptionen“ gelten. Bei diesen hat der Käufer das Recht, neben einer Mindestmenge (die auch gleich 0 sein kann) – welche gleichfalls unabhängig davon, ob sie abgenommen wird oder nicht, zu entgelten ist – noch zusätzliche Mengen des nicht-finanziellen Postens zum vereinbarten Preis zu beziehen.1495 Transaktionen dieser Art setzten sich also aus einem Terminverkauf in Höhe der Mindestmenge und einem Verkauf einer Kaufoption (Short Call ► 2.6.2) zusammen. Fraglich ist, ob die gerade angeführten Verträge geschriebene Optionen im Sinne des IFRS 9.2.7 darstellen und damit im Anwendungsbereich von IFRS 9 sind. Dies wurde auch beim IFRIC angefragt, führte allerdings zu keiner Agenda-Aufnahme.1496 Das IFRIC konkretisierte zunächst, dass geschriebene Optionen vorliegen, wenn der Lieferant nicht bestimmen kann,
1492 1493 1494 1495
Dazu und teilweise in der Folge vgl. PROKOP (2007), S. 339. Vgl. IDW (2009), Rz. 37 bzw. IDW (2017a), Rz. 38. Vgl. IDW (2009), Rz. 39 bzw. IDW (2017a), Rz. 40. Vgl. dazu und im Folgenden KUHN/ALBRECHT (2008), S. 126; IDW (2009), Rz. 40 bzw. IDW (2017a), Rz. 41; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3417. 1496 Hierzu und in der Folge vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3416f. m.V.a. IFRIC Update March 2007, S. 5. Vgl. zudem IDW (2009), Rz. 41 bzw. IDW (2017a), Rz. 42; FRIEDHOFF/BERGER (2011), Rz. 25 und Rz. 49f.; PWC (2016b), S. 41018 (41.64, 65).
671
– geschriebene Optionen
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
ob die Veräußerung stattfindet oder nicht. Für die oben genannten Kontrakte mit Mehrmengen/Volumenoptionen dürfte die Definition regelmäßig zutreffend sein. Allerdings erlauben die Verträge laut dem IFRIC in vielen Situationen kein Net Settlement und sind damit vom Anwendungsbereich von IFRS 9 ausgenommen. Da sich die meisten nicht-finanziellen Posten im Energiehandel von Seiten des Lieferanten jederzeit in Zahlungsmittel umwandeln lassen (und somit für ihn auch ein Net Settlement möglich ist), zweifelt das IFRIC offensichtlich an der Fähigkeit zur Barumwandlung des nicht-finanziellen Postens durch den Käufer. Dies ist insbesondere bei Endverbrauchern bzw. Privatkunden (z.B. von Strom) der Fall, da sie faktisch keine Möglichkeit haben, die Zusatzmenge zu speichern und durch anschließenden Weiterverkauf zu verwerten.1497 Ein Ausschluss vom Anwendungsbereich des IFRS 9 wird in der Literatur zudem für diejenigen Fälle verneint, bei denen der Käufer nicht fähig ist, bei Marktpreisschwankungen durch die Ausübung der Option einen Gewinn zu erzielen.1498 Laut ERNST & YOUNG sind Verträge mit Mehrmengenoptionen keine geschriebenen Optionen, wenn der Vertragspartner ein Endverbraucher ist und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt werden:1499
Die physische Erfüllung gilt als sicher, denn über den nicht-finanziellen Posten wird beim Endverbraucher ein Grundbedarf (z.B. Strom, Öl, Gas, Wasser) abgedeckt.
Der Endverbraucher hat keinen Marktzugang, um den nicht-finanziellen Posten weiterzuveräußern.
Von Seiten des Endverbrauchers besteht keine Möglichkeit zur Lagerung einer großen Menge des nicht-finanziellen Postens.
Der Stillhalter ist für einen gewissen Zeitraum der einzige Lieferant des Endverbrauchers. Kommt man bei Mehrmengen- oder Volumenoptionen zu dem Ergebnis, dass eine geschriebene Option im Sinne des IFRS 9.2.7 vorliegt, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob für den Lieferanten auf Grund der zusätzlichen Bezugsmöglichkeit des Käufers der gesamte Kontrakt (Terminverkauf und Mehrmengenoption) ein Finanzinstrument darstellt oder ob ggf. nur die geschriebene Option als trennungspflichtiges Derivat zu bilanzieren ist und
1497 Vgl. auch KPMG IFRG LIMITED (2006), S. 9; PROKOP (2007), S. 339f.; FREIBERG
(2007), S. 231f.; KRAßNIG (2012), S. 391; BARCKOW (2016b), Rz. 23; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2220 (7A.1.230.30); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 26. 1498 Vgl. KUHN/ALBRECHT (2008), S. 126; MAULSHAGEN/TREPTE/WALTERSCHEIDT (2008), Rz. 664; DELOITTE LLP (2018b), S. 27; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3416. 1499 Vgl. hierzu KUHN/ALBRECHT (2008), S. 126; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3416.
672
Warentermingeschäfte
der abgespaltene Basisvertrag als Own Use Contract gelten kann.1500 Die Meinungen gehen diesbezüglich auseinander. Besteht für den Käufer die Option zum Barausgleich oder Ähnlichem bzw. zur Umwandlung des nichtfinanziellen Postens in Zahlungsmittel (z.B. weil er selbst mit den Gütern handelt), gilt entweder der gesamte Vertrag als derivatives Finanzinstrument1501 oder die eingeräumte Zukaufmöglichkeit wird separat beurteilt1502 – womit der Basisvertrag in Abhängigkeit davon, ob ein Own Use Contract vorliegt oder nicht, entweder als operativer (schwebender) Vertrag oder als derivatives Finanzinstrument zu behandeln ist.1503
6.6.3.2
Eingebettete Derivate
Damit ein eingebettetes Derivat getrennt bilanziert werden muss, müssen 3 Merkmale kumulativ erfüllt sein (► 3.15.1). Entscheidendes Kriterium ist dabei, ob die beiden Komponenten unterschiedliche wirtschaftliche Eigenschaften und Risiken aufweisen oder nicht. Sind die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basiskontrakts verbunden, besteht – sofern auch die beiden anderen Merkmale erfüllt werden – eine Abspaltungspflicht des eingebetteten Derivats, d.h. das Unternehmen hat es gesondert anzusetzen. Laut dem IDW ist zunächst anhand von qualitativen Kriterien zu prüfen, ob eine enge Verbindung der wirtschaftlichen Merkmale zwischen Basisvertrag und eingebettetem Derivat vorliegt.1504 Anschließend hat man ggf. eine quantitative Analyse (z.B. in Form einer Korrelationsanalyse) durchzufüh-
1500 Vgl. FREIBERG (2007), S. 232; KUHN/ALBRECHT (2008), S. 126; BARCKOW (2016b),
Rz. 23; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 27. 1501 Dieser Ansicht sind DELOITTE LLP (2018b), S. 28f. 1502 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2006), S. 9; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2219f.
(7A.1.230.20). Vgl. ferner FREIBERG (2007), S. 232; KRAßNIG (2012), S. 391f. und S. 393; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 27; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3417, die Argumente für eine gesonderte Beurteilung liefern. Das IFRIC (IFRS IC) war ursprünglich der Ansicht, dass eine Behandlung als separate Verträge nicht möglich ist, erkannte jedoch auch, dass in der Praxis wesentliche Unterschiede bestehen. Dies sollte im Zuge der Ersetzung von IAS 39 durch IFRS 9 berücksichtigt werden, ist aber – abgesehen von der Möglichkeit zur Anwendung der Fair-Value-Option auf nicht-finanzielle Posten (siehe hierzu Abschnitt 3.3.6.5) – nicht erfolgt. Vgl. dazu ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3417 i.V.m. IFRIC Update March 2010. 1503 KUHN/ALBRECHT (2008), S. 126 sehen eine Abspaltung der Mehrmengenoption (Bilanzierung als freistehendes Derivat) als geboten an, wenn die beiden Komponenten klar identifizierbar sind, diese unterschiedliche Risikoprofile aufweisen und der Basisvertrag ein Own Use Contract darstellt. 1504 Vgl. hierzu und im Folgenden IDW (2009), Rz. 48-50 bzw. IDW (2017a), Rz. 238240.
673
6.6
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
ren.1505 Dies ist etwa dann erforderlich, wenn der Preis eines Produkts durch eine Preisformel bestimmt wird, welche nicht exakt die Produktionsfaktoren und ihre Gewichtung widerspiegelt. Eine enge Verbindung der wirtschaftlichen Merkmale kann allerdings nicht allein über eine quantitative Analyse nachgewiesen werden, d.h. wenn das Unternehmen einen qualitativen Zusammenhang verneint. IFRS 9.B4.3.5, B4.3.8 enthalten Beispiele, die sich auf das Kriterium der engen Verbundenheit beziehen. Mit Blick auf Warentermingeschäfte sind die Vorgaben zu Preisobergrenzen bzw. -untergrenzen in IFRS 9.B4.3.8 (b) sowie zu Fremdwährungsderivaten in IFRS 9.B4.3.8 (d) relevant. Auf die Regelungen wird im Folgenden näher eingegangen. Ferner werden weitere Sachverhalte diskutiert. Preisobergrenzen bzw. -untergrenzen
In einem Kontrakt enthaltene Vorschriften zum Kauf oder Verkauf eines Vermögenswerts (z.B. eines Rohstoffs), die einen Cap und Floor auf den zu zahlenden oder zu erhaltenden Preis vorsehen, sind eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn sowohl der Cap als auch der Floor zu Beginn „aus dem Geld“ wären und keine Hebelwirkung aufweisen (IFRS 9.B4.3.8 (b)). Dies betrifft etwa ein Warentermingeschäft zum Bezug von Stahl, welches dem Käufer zur Deckung des eigenen Bedarfs dient und bei dem Preissteigerungen über ein bestimmtes Niveau ausgeschlossen werden.1506 Eine enge Verbindung und somit keine Trennungspflicht würde bestehen, wenn der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte Höchstpreis über dem Marktpreis liegt oder diesem entspricht (d.h. die Option „aus dem Geld“ oder „im Geld“ ist) und durch die Option keine Hebelwirkung besteht.
Fremdwährungsderivate
Ein eingebettetes Fremdwährungsderivat (z.B. beim Kauf eines nichtfinanziellen Gegenstands zu einem Preis in Fremdwährung) ist eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn es keine Hebelwirkung aufweist, keine Optionsklauseln beinhaltet und Zahlungen in einer der folgenden Währungen erfordert (IFRS 9.B4.3.8 (d)):
die funktionale Währung einer substanziell an dem Vertrag beteiligten Partei;
die im internationalen Handel übliche Währung für die hiermit verbundenen erworbenen oder gelieferten Waren oder Dienstleistungen (z.B. $ bei Erdölgeschäften); oder
eine Währung, die üblicherweise in Verträgen über den Kauf bzw. Verkauf nicht-finanzieller Posten in einem Wirtschaftsumfeld, in dem die Transaktion stattfindet, verwendet wird (z.B. eine relativ stabile und li1505 Gl.A. PROKOP (2007), S. 340. 1506 Vgl. dazu und in der Folge PROKOP (2007), S. 340. Vgl. für ein ähnliches Beispiel
auch DELOITTE LLP (2018b), S. 316.
674
Warentermingeschäfte
quide Währung, die man üblicherweise bei lokalen Geschäftstransaktionen oder im Ausland nutzt). Darunter fällt etwa folgender Sachverhalt:1507 Ein deutsches Unternehmen (funktionale Währung €) schließt mit einem schwedischen Unternehmen einen Kaufvertrag ab; die Lieferung erfolgt erst nach längerer Zeit. Es wird die Zahlung in $ vereinbart; dies ist die funktionale Währung des schwedischen Unternehmens. Die Merkmale des Basisvertrags und des eingebetteten Derivats sind eng verbunden, da die die Zahlung in der funktionalen Währung einer Vertragspartei erfolgt; das eingebettete Derivat wird nicht gesondert bilanziert. Hätte das schwedische Unternehmen hingegen als funktionale Währung Schwedische Kronen, würde man ggf. zu einem anderen Ergebnis kommen: Der $ entspräche in diesem Fall keiner funktionalen Währung der Vertragsparteien; sofern dieser nicht die für das Geschäft oder die Region übliche Währung darstellt, wäre das eingebettete Derivat abspaltungspflichtig.1508 Der $ gilt neben den in IFRS 9.B4.3.8 (d) explizit genannten Ölgeschäften auch für Transaktionen mit großen Passagier- und Verkehrsflugzeugen und vielen Metallen (z.B. Gold, Silber, Platin, Palladium, Aluminium, Kupfer, Blei, Nickel, Zink, Eisenerz) als im internationalen Handel übliche Währung.1509 Nicht als im internationalen Handel übliche Währungen gelten hingegen solche, die nur regional für bestimmte Geschäfte verwendet werden: Eine im internationalen Handel übliche Währung setzt einen weltweiten Einsatz voraus (IFRS 9.IG C.9). Laut dem IFRS IC ist das Kriterium der üblichen Währung streng auszulegen. So bedarf es entsprechender Nachweise, dass die Geschäfte tatsächlich weltweit in dieser Währung abgeschlossen werden und nicht nur auf lokaler Ebene. Der Handel an einer Börse gilt als Indiz für eine Welthandelswährung, wird aber nicht zwingend vorausgesetzt.1510 Als eine im Hinblick auf das Wirtschaftsumfeld übliche Währung kann etwa der $ bei Liefergeschäften mit Unternehmen aus Osteuropa gelten.1511 Auch sind dies ggf. stabile Drittwährungen, auf deren Basis man Geschäfte mit Unternehmen aus Hochinflationsländern abschließt.1512
1507 Vgl. hierzu SCHMIDT/SCHREIBER (2006), S. 448. 1508 Vgl. dazu auch das Beispiel in IFRS 9.IG C.7. 1509 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3540; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2243
(7A.2.260.70); DELOITTE LLP (2018b), S. 317f.; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3447. 1510 Vgl. HACKER (2015), S. 264 m.V.a. IFRIC Update January 2015 und IFRIC Update September 2014, S. 7. 1511 Vgl. ROESE/TREPTE/VIELMEYER (2006), S. 1094. 1512 Vgl. PRITZER/ZEIMES (2007), S. 181; BARCKOW (2016b), Rz. 52; PWC (2016b), S. 41061f. (FAQ 41.71.1); DELOITTE LLP (2018b), S. 319.
675
6.6
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Ein eingebettetes Derivat mit Hebelwirkung liegt etwa bei folgendem Sachverhalt vor (IFRS 9.IG C.8): Es wird ein Terminkaufvertrag von Rohöl zum Preis von 1.000 $ zwischen 2 Unternehmen mit den funktionalen Währungen € und Norwegische Kronen abgeschlossen, wobei die Parteien zusätzlich vereinbaren, dass künftige Schwankungen des $/Norwegische-KronenWechselkurses bezogen auf einen Nominalbetrag von 100.000 $ ausgeglichen werden. Zwar gilt die Zahlungsverpflichtung von 1.000 $ auf Grund der bei Erdölgeschäften üblichen Währung nicht als trennungspflichtig, wohl aber die Zusatzvereinbarung zum Ausgleich der Wechselkursfluktuation, da diese (wegen der Bezugnahme auf einen wesentlich höheren Betrag) eine Hebelwirkung aufweist und daher gemäß IFRS 9.B4.3.8 (d) nicht eng mit dem Basis-Terminkaufvertrag verbunden ist. Weitere Sachverhalte
– Preiskopplungen
– Kopplungen an Inflationsindex, Preisgleitklauseln
Bei Sachverhalten, die nicht (eindeutig) einem der in IFRS 9.B4.3.5 oder IFRS 9.B4.3.8 enthaltenen Beispiele zugeordnet werden können, bestehen ggf. Interpretationsspielräume. So muss bspw. ein an den Kohlepreis gekoppelter Stromliefervertrag nicht unbedingt ein trennungspflichtiges eingebettetes Derivat enthalten.1513 Eine enge Verbindung des Kohlepreises zum Basiskontrakt ist denkbar, wenn zur Stromherstellung ein Kohlekraftwerk genutzt wird. Zu einer anderen Beurteilung würde man hingegen möglicherweise kommen, wenn der Lieferant Zugang zum Elektrizitätsmarkt hat (der auch von anderen Faktoren wie dem Kohlepreis bestimmt wird): Die mit der engen Verbundenheit verknüpfte These, wonach Kohle für den Stromerzeugungsprozess generell von Relevanz ist, lässt sich ggf. über vergangenheitsbezogene Korrelationsanalysen nicht bestätigen. Warentermingeschäfte sind ferner des Öfteren an einen Inflationsindex gekoppelt oder beinhalten Preisgleitklauseln1514 in Bezug auf die Einsatzfaktoren.1515 In Anlehnung an IFRS 9.B4.3.8 (f) (► 6.15.4) besteht bei ersterer Kopplung an einen Inflationsindex – vorausgesetzt, der Kontrakt weist keine Hebelwirkung auf und der Index bezieht sich auf die Inflationsentwicklung im Wirtschaftsumfeld des Unternehmens – regelmäßig keine Trennungspflicht des eingebetteten Derivats. Analog dürften auch Preisgleitklauseln nicht zu einer Abspaltung führen, wenn nachgewiesen werden kann, dass einerseits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein aktiver Markt für die zu Grunde liegende Ware bestand und die Preisgleitklauseln andererseits branchenübliche Vereinbarungen darstellen oder diese sich auf einen Einsatzfaktor des herzustellenden Guts beziehen.
1513 Vgl. hierzu und in der Folge PROKOP (2007), S. 340. 1514 Diese ermöglichen die Anpassung einzelner Preiselemente insbesondere anhand
von Formeln, falls sich die Ausgangsbedingungen ändern. 1515 Vgl. hierzu und folgend KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3590 und Rz. 3595.
676
Warentermingeschäfte
6.6.4
Bewertung
6.6.4.1
Gesamter Vertrag als Derivat
Für gesamthaft als Derivate bilanzierte Warentermingeschäfte gelten in Bezug auf die Erst- und Folgebewertung grundsätzlich dieselben Bilanzierungsregeln wie für Finanzderivate (► 6.5.4; 6.5.5). Besonders anspruchsvoll ist dabei die Fair-Value-Bewertung von langfristigen Lieferverträgen (mit Laufzeiten von oft über 10 Jahren), wie sie häufig im Energiehandel abgeschlossen werden.1516 In der Regel besteht kein aktiver Markt, sodass die beizulegenden Zeitwerte mithilfe von Bewertungsverfahren (einem Barwertoder Optionspreismodell) zu schätzen sind. Hierbei muss der Bilanzierende Annahmen über künftig erwartete Preise und Abnahmemengen treffen.
6.6.4.2
Eingebettete Derivate
Trennungspflichtige eingebettete Derivate sind sowohl zur Erst- als auch zur Folgebewertung mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfassen.1517 Eingebettete Derivate ohne Optionscharakter (symmetrisches Risikoprofil ► 2.6.2) werden erstmalig mit einem Fair Value von 0 bewertet; solche mit Optionscharakter hat man auf der Grundlage der angegebenen Bedingungen des Optionsmerkmals vom Basisvertrag zu trennen. Der anfängliche Buchwert des Basisvertrags entspricht dem Restbetrag nach Trennung des eingebetteten Derivats, d.h. er wird als Residualwert bestimmt. In der Folge gelten dieselben Bewertungsregeln wie für Finanzderivate (► 6.5.5). Ist das eingebettete Derivat zwar grundsätzlich zu trennen, kann es aber weder beim Erwerb noch später gesondert bewertet werden – auch nicht indirekt durch Subtraktion der beizulegenden Zeitwerte vom Basisvertrag und dem gesamten kombinierten Instrument – so hat man das gesamte kombinierte Instrument als FA_FVPL bzw. FL_FVPL einzustufen (► 3.15.1).
6.6.5
Ausbuchung
Finanzielle Vermögenswerte müssen im Allgemeinen ausgebucht werden, wenn die vertraglichen Rechte auf Cashflows auslaufen oder wenn eine Übertragung im Sinne von IFRS 9.3.2.6 stattfindet (► 3.13.1.1); finanzielle Verbindlichkeiten hat man bei Begleichung, Aufhebung oder Auslaufen der Verpflichtung von der Bilanz zu entfernen (► 3.13.2.1).
1516 Vgl. dazu und in der Folge PROKOP (2007), S. 341. 1517 Siehe zur Bilanzierung bei Trennungspflicht ausführlich Abschnitt 3.15.3.
677
6.6
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Gesamter Vertrag als Derivat
Bei Warentermingeschäften, die das Unternehmen gesamthaft als Derivat bilanziert, leitet sich daraus eine Ausbuchung bei einer vorzeitigen Glattstellung des Kontrakts (Net Settlement) ab; ferner ergibt sich diese bei Lieferung (Rechnungsstellung) der Ware, d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das schwebende Geschäft erlischt und ggf. eine Forderung oder Verbindlichkeit eingebucht wird.
Eingebettete Derivate
Eingebettete Derivate können nicht unabhängig vom Basisvertrag übertragen werden (► 3.2.5.2). Eine Ausbuchung durch eine Übertragung kommt daher nur in Kombination mit dem Verkauf des Basisvertrags in Frage, was als relativ unwahrscheinlich zu beurteilen ist. Regelmäßig wird eine Ausbuchung eingebetteter Derivate insofern deshalb erfolgen, weil die CashflowRechte auslaufen. Dies ist m.E. der Zeitpunkt, zu dem die Ware geliefert bzw. zu dem die Rechnung fakturiert wird. Alternativ kann auch auf den Zahlungszeitpunkt abgestellt werden.1518
6.6.6
Angabepflichten
Gesamthaft als Derivate bilanzierte Warentermingeschäfte sowie in solche eingebettete trennungspflichtige Derivate sind wie Finanzderivate bei den Buchwertangaben (► 3.4.5.1) innerhalb der Bewertungskategorien FA_FVPL bzw. FL_FVPL zu berücksichtigen. Die Buchwerte können gleichfalls für die Klassenangaben der beizulegenden Zeitwerte herangezogen werden (► 3.4.5.2). Für letztere Fair Values hat man ferner die zusätzlichen Angabepflichten einschließlich der Zuordnung zu den Fair-Value-Hierarchiestufen zu erfüllen (► 3.7.2.6). Ebenso gehen die aus der Zeitbewertung resultierenden Gewinne und Verluste in das Nettoergebnis der als FA_FVPL bzw. als FL_FVPL eingestuften Finanzinstrumente ein. Analog zu Finanzderivaten dürften bezüglich der Bilanz und der GuV keine weiteren Anforderungen relevant sein. Werden Warentermingeschäfte allerdings unter Nutzung der Fair-Value-Option freiwillig GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, ergeben sich weitere Angabepflichten (► 3.9.4.6). Bei den Risikoangaben sind die Derivate ggf. im Rahmen der Berichterstattung zu Marktrisiken (► 5.4.4) zu berücksichtigen; für viele Nicht-Banken sollten sich aus diesen wesentliche Liquiditäts- oder Ausfallrisiken nicht ergeben.
1518 Vgl. dazu KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3611.
678
Warentermingeschäfte
6.6.7
Erhebungsprozess
Insbesondere in Konzernen, in denen Warentermingeschäfte häufig und nicht standardisiert abgeschlossen werden, empfiehlt es sich, für diese Art von Kontrakten spezielle Erfassungs- und Dokumentationsprozesse zu etablieren – z.B. über Erhebungsformulare zur Identifikation von bilanzierungspflichtigen Derivaten.1519 Da mit der Kontraktgestaltung in der Regel fachfremde Mitarbeiter aus dem Einkaufs-, Vertriebs- oder Rechtsbereich betraut sind, sollte man die Fragen möglichst konkret stellen und in Form eines Prüfschemas bzw. Entscheidungsbaums aufbauen. Im Rahmen der Identifikation von in Kontrakte eingebetteten Derivaten kann es etwa zweckmäßig sein, Formulierungen vorzugeben, auf deren Vorhandensein der Einzelvertrag untersucht werden muss. Die zu erfassenden Informationen schließen insbesondere folgende Angaben ein:1520
Vertragsgegenstand (Art, Fungibilität, Standardisierungsgrad, Liquidierbarkeit);
Laufzeit (Kassa- versus Termingeschäft); Vorhandensein variabler Preisvereinbarungen, bei denen der Preis vom Verlauf eines Indizes oder vom Eintritt eines Ereignisses abhängig ist;
Vertragswährung sowie die für das Geschäft im internationalen Handel oder im Wirtschaftsumfeld der Transaktion übliche Währung;
Liefermodalitäten (physische Erfüllung versus Net Settlement); Existenz und ggf. Höhe einer Anschaffungsauszahlung; Einsatz der bezogenen Güter (Produktion versus Weiterverkauf); Praxis zur Glattstellung ähnlicher Kontrakte; funktionale Währungen der Vertragsparteien; Vorhandensein von geschriebenen Optionen oder PreisbegrenzungsVereinbarungen wie Caps und Floors. Die Ergebnisse der Abfrage (d.h., ob im Einzelfall ein Derivat zu bilanzieren ist oder nicht) sollten – zumindest bei zweifelhaften Sachverhalten – von Mitarbeitern des Konzernrechnungswesens einer Überprüfung unterzogen werden.
1519 Ähnlich bereits HEINTGES/HÄRLE (2005), S. 176; PRITZER/ZEIMES (2007), S. 182. 1520 Vgl. primär PROKOP (2007), S. 341. Vgl. auch PRITZER/ZEIMES (2007), S. 182f.
679
6.6
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.6.8
Praxisbeispiel: Terminkauf von Weizen (eingebettetes Fremdwährungsderivat)
Unternehmen O, ein Hersteller von Bier mit funktionaler Währung €, schließt am 06.04.X1 einen Kaufvertrag über Weizen im Wert von 4 Mio. $ mit einem Unternehmen ab, dessen funktionale Währung £ ist. Die Lieferung und das Rechnungsdatum fallen auf den 06.11.X1. O wird ein Zahlungsziel von 2 Monaten ab dem Rechnungsdatum gewährt. Posten in Fremdwährung werden von O für Bilanzierungszwecke einheitlich zum Mittelkurs umgerechnet. Prüfung 06.04.X1 – auf gesamthaftes Derivat
Zunächst untersucht O, ob der gesamte Terminkontrakt ein Derivat im Sinne von IFRS 9 Anhang A darstellt (Prüfschema ► 3.3.6.5). Dies muss bejaht werden, da der Vertragswert von einem Underlying – dem Wechselkurs $/€ – abhängt, keine Anschaffungsauszahlung benötigt wird und durch das Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Leistungsgeschäft die Begleichung in der Zukunft erfolgt. Eine Analyse ergibt ferner, dass der Kontrakt nicht unter das NetSettlement-Kriterium fällt:
Die Vertragsbedingungen gestatten es nicht, dass der Kontrakt durch Barausgleich oder Ähnliches vorzeitig glattgestellt wird.
O hat ähnliche Lieferkontrakte bislang immer abgewickelt; eine Praxis zum Verkauf – etwa bei günstiger Preis- oder Wechselkursentwicklung – besteht nicht.
Auf Grund des hohen Volumens der Weizenbestellung lässt sich der gesamte Vertrag auch nicht jederzeit in Zahlungsmittel umwandeln. Von der Nutzung der Fair-Value-Option kann kein Gebrauch gemacht werden, da weder die Möglichkeit zum Barausgleich besteht noch eine jederzeitige Umwandlung des nicht-finanziellen Postens in Zahlungsmittel möglich ist. Der gesamte Terminkontrakt fällt somit nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 und IFRS 7. Allerdings muss er zusätzlich auf eingebettete Derivate hin untersucht werden, die ggf. trennungspflichtig sind. Konkret könnte der Vertrag ein eingebettetes Fremdwährungsderivat enthalten. – auf eingebettete Derivate
Die Merkmale eines eingebetteten Derivats (Abbildung 3-4 ► 3.2.5.2) sind erfüllt:
Es ist Teil eines kombinierten Instruments mit einem nicht-derivativen Basisvertrag (hier: Liefervereinbarung), dessen Cashflows teilweise ähnlichen Schwankungen unterliegen wie ein eigenständiges Instrument.
Das eingebettete Derivat verändert zumindest einen Teil der Zahlungen aus dem Kontrakt in Abhängigkeit von einem Underlying (hier: Wech-
680
Warentermingeschäfte
6.6
selkurs $/€), kann nicht unabhängig von der Liefervereinbarung übertragen werden und wurde nicht mit einer abweichenden Vertragspartei abgeschlossen. Daraufhin überprüft O die Trennungskriterien (► 3.15.1). Da der hybride Vertrag nicht ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird und das eingebettete Derivat ebenso die Definitionsmerkmale eines derivativen Finanzinstruments erfüllt, kann eine gesonderte Bilanzierung nur dann unterbleiben, wenn O nachweist, dass die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken der beiden Komponenten eng miteinander verbunden sind. Über IFRS 9.B4.3.8 (d) lässt sich eine enge Verbundenheit nicht belegen, denn die Vertragswährung entspricht weder der funktionalen Währung von O noch derjenigen der Gegenpartei. Ferner ist der $ für derartige Geschäfte nicht die übliche Handels- bzw. regionale Transaktionswährung. Da auch mittels historischer Korrelationsanalysen (Weizenpreis versus $-Kurs) kein Nachweis für eine enge Verbundenheit erbracht werden kann, hat O das eingebettete Derivat gesondert als derivatives Finanzinstrument zu bilanzieren.
– auf Trennungspflicht
Aus der Sicht von O ist mit dem Vertragsabschluss eine feste Verpflichtung entstanden, die bilanziell nicht erfasst wird. Der Wert der festen Verpflichtung lässt sich über den Terminwechselkurs $/€ vom 06.04.X1 auf den 06.11.X1 bestimmen.1521 Der €-Zero-Zinssatz für die Laufzeit (210 Tage) beläuft sich zum 06.04.X1 auf 3,792%; der $-Zero-Zinssatz notiert bei 4,288%. Da der Kassawechselkurs (Mittelkurs) zum 06.04.X1 bei 0,707 $/€ liegt, ergibt sich ein fairer Terminwechselkurs von 0,709 $/€: 0 ,707
$ (1 4 ,288 % 210 / 360 ) $ 0 ,709 € (1 3 ,792 % 210 / 360 ) €
Die Verpflichtung aus der Weizenbestellung kann am 06.04.X1 auf 5.641,74 T€ (4.000 T$ / 0,709 $/€) quantifiziert werden. Der beizulegende Zeitwert des eingebetteten Fremdwährungsderivats ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 0; es wird daher ebenfalls noch nicht bilanziert, seine Existenz aber (in einem Nebenbuch) dokumentiert.
Dokumentation 06.04.X1
Am 30.06.X1 (2. Quartalsabschluss X1) liegt der €-Zero-Zinssatz für die Restlaufzeit bis zum Lieferdatum (125 Tage) bei 3,764%, der $-Zero-Zinssatz bei 4,266%. Der Kassawechselkurs (Mittelkurs) ist 0,725 $/€, sodass sich ein fairer Terminwechselkurs von 0,726 $/€ bestimmt:
Bilanzierung Q2 X1
0 ,725
$ $ (1 4 ,266 % 125 / 360 ) 0 ,726 € € (1 3 ,764 % 125 / 360 )
1521 Damit wird zur Bewertung des hybriden Vertrags eine Laufzeit bis zum Liefer-
bzw. Rechnungsstellungsdatum unterstellt. Laut KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3611 kann auch auf den Zahlungszeitpunkt abgestellt werden.
681
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Die feste Verpflichtung hat einen Wert von 5.507,76 T€ (4.000 T$ / 0,726 $/€); im Vergleich zum Vertragsabschluss ergibt sich eine Reduktion von 133,98 T€. Da das Geschäft weiterhin beidseitig unerfüllt ist, kann die feste Verpflichtung noch nicht angesetzt werden. Das Fremdwährungsderivat hat hingegen einen Fair Value von +133,98 T€ (-5.507,76 T€ ./. -5.641,74 T€).1522 Die Wertänderung wird über das Handelsergebnis (HE) erfasst; Buchung (B = Bilanz): 30.06.X1 Eingeb. Derivat FA_FVPL (B) 133,98 T€ Ertr. Wertänd. FVPL (HE) 133,98 T€
Bilanzierung Q3 X1
Der Kassawechselkurs (Mittelkurs) notiert am 30.09.X1 (3. Quartalsabschluss X1) bei 0,6940 $/€. Für die Restlaufzeit bis zum Lieferdatum (35 Tage) liegt der €-Zero-Zinssatz bei 3,625%, der $-Zero-Zinssatz bei 4,044%. Es ergibt sich ein fairer Terminwechselkurs von 0,6943 $/€: 0 ,6940
$ $ (1 4 ,044 % 35 / 360 ) 0 ,6943 € € (1 3 ,625 % 35 / 360 )
Weiterhin ist das Geschäft beidseitig unerfüllt; die feste Verpflichtung – deren Wert nun 5.761,35 T€ (4.000 T$ / 0,6943 $/€) beträgt – wird wiederum nicht bilanziert. Der beizulegende Zeitwert des Fremdwährungsderivats beläuft sich auf -119,61 T€ (-5.761,35 T€ ./. -5.641,74 T€). Es ergibt sich ein Aufwand aus der Wertänderung von 253,59 T€ (-119,61 T€ ./. 133,98 T€); der zum 30.06.X1 in Bestand befindliche finanzielle Vermögenswert von 133,98 T€ muss ausgebucht und eine finanzielle Verbindlichkeit von 119,61 T€ eingebucht werden: 30.09.X1 Aufw. Wertänd. FVPL (HE) 253,59 T€Eingeb. Derivat FA_FVPL (B) 133,98 T€ Eingeb. Derivat FL_FVPL (B) 119,61 T€
Warenlieferung 06.11.X1
Wie vereinbart geht am 06.11.X1 die Weizenlieferung bei O ein. Das eingebettete Derivat verfällt zu diesem Zeitpunkt, ist zuvor allerdings einer letzten Folgebewertung zu unterziehen. Zum 06.11.X1 liegt der Kassawechselkurs (Mittelkurs) bei 0,681 $/€. Der Fair Value des Fremdwährungsderivats beträgt somit -231,98 T€ (-5.873,72 T€ ./. -5.641,74 T€); die Wertänderung von -112,37 T€ (-231,98 € ./. -119,61 €) wird wieder in der GuV erfasst: 06.11.X1 Aufw. Wertänd. FVPL (HE) 112,37 T€ Eingeb. Derivat FL_FVPL (B) 112,37 T€
Der Vermögenswert (Weizen) und die entsprechende Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen werden zum am Tag des Geschäftsvorfalls gültigen Kassawechselkurs umgerechnet; es ergeben sich Erstbuchwerte von jeweils 5.873,72 T€ (4.000 T$ / 0,681 $/€). Das eingebettete Derivat wird gegen die Verbindlichkeit ausgebucht:
1522 Der beizulegende Zeitwert ist positiv, da sich die feste Verpflichtung in € auf
Basis des Terminkurses verringert hat.
682
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
06.11.X1 Rohstoffe (B)
5.873,72 T€ Verb. L&L FL_AC (B) 5.873,72 T€
Eingeb. Derivat FL_FVPL (B)
231,98 T€ Verb. L&L FL_AC (B)
231,98 T€
Zum 31.12.X1 notiert der Kassawechselkurs (Mittelkurs) bei 0,725 $/€, zu dem die $-Verbindlichkeit umzurechnen ist. Der €-Buchwert liegt demnach bei 5.517,24 T€. Da bislang ein €-Buchwert von 6.105,70 T€ (5.873,72 T€ + 231,98 T€) erfasst wurde, entsteht ein Währungsgewinn (der Buchwert der Verbindlichkeit hat sich währungsbedingt verringert) von 588,46 T€ (-5.517,24 T€ ./. -6.105,70 T€), der ins Währungsergebnis (WE) gebucht wird: 31.12.X1 Verb. L&L FL_AC (B)
6.7
588,46 T€ FX-Ertrag FL_AC (WE)
Bilanzierung Q4 X1
588,46 T€
Für den Jahresabschluss X1 berücksichtigt O den Buchwert der Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen von 5.517,24 T€ bei der Bestimmung des anzugebenden Buchwerts der Bewertungskategorie FL_AC. In das FVPL-Nettoergebnis gehen der Ertrag von 133,98 T€ und die Aufwendungen von insgesamt 365,96 T€ (253,59 T€ + 112,37 T€) aus der Zeitbewertung des eingebetteten Derivats ein; der Gewinn aus der Währungsumrechnung von 588,46 T€ findet beim Nettoergebnis der Bewertungskategorie FL_AC Berücksichtigung.
Angaben JA X1
Auf die Bestimmung von Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko und deren Einbeziehung in die Angaben zu Marktrisiken wird wegen Unwesentlichkeit verzichtet. Anfang X2 begleicht O die Verbindlichkeit. Der Kassawechselkurs (Mittelkurs) beträgt 0,719 $/€; bezogen auf die letzte Bewertung zum 31.12.X1 entsteht ein Währungsverlust von 46,04 T€ (-5.563,28 T€ ./. -5.517,24 T€). Buchung: 03.01.X2 Verb. L&L FL_AC (B) FX-Aufwand FL_AC (WE)
5517,24 T€ Kasse FA_AC (B)
5.563,28 T€
46,04 T€
6.7
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
6.7.1
Posten
Als „hybride Finanzinstrumente“ (auch „Mezzanine Capital“) gelten solche, die typische Elemente von Eigen- und Fremdkapital enthalten und sich damit weder der einen noch der anderen Kapitalform eindeutig zuordnen
683
Ausbuchung Verbindlichkeit 03.01.X2
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
lassen.1523 Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten sind dagegen insbesondere die Folgenden:
Bankverbindlichkeiten (einschließlich Verbindlichkeiten aus bilateralen und syndizierten Krediten);
Schuldscheindarlehen; Commercial Papers, Euronotes, Medium Term Notes (einschließlich Verbindlichkeiten aus Verbriefungstransaktionen);
emittierte Schuldverschreibungen, die keine Wandlungs- oder Optionsrechte beinhalten. Unter die letztgenannten Obligationen fallen auch diejenigen mit sehr langer oder unendlicher Laufzeit (ewige Anleihen ► 2.4.2.3), sofern sie als Fremdkapital zu klassifizieren sind.1524 Auf begebene Wandel- und Optionsschuldverschreibungen wird gesondert eingegangen (► 6.9; 6.10).
6.7.2
Kategorisierung
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten werden von Nicht-Banken regelmäßig der Bewertungskategorie FL_AC zugeordnet.1525 Ferner ist die Nutzung der Fair-Value-Option (► 3.9.4) grundsätzlich möglich. Denkbar wäre eine freiwillige Designation als FL_FVPL insbesondere als Alternative zum Hedge Accounting zur Absicherung des Zeitwerts festverzinslicher Verbindlichkeiten.1526 Bei letzterer Nutzung der Fair-Value-Option für finanzielle Verbindlichkeiten ist zu beachten, dass ausfallrisikobedingte Zeitwertänderungen normalerweise im OCI erfasst werden müssen (► 3.9.4.2).
1523 Vgl. dazu und weiterführend BRÜGGEMANN/LÜHN/SIEGEL (2004a), S. 341-343. Für
einen Überblick zu typischen Eigenkapitalmerkmalen vgl. z.B. LEUSCHNER/WELS. 262f. oder SCHEFFLER (2006), S. 61f. 1524 Siehe dazu weiterführend Abschnitt 6.8.1.3. 1525 Vgl. z.B. die GB 2016 von ADIDAS, S. 181; BASF, S. 211; BAYER, S. 277 i.V.m. S. 281; BMW, S. 162f.; CONTINENTAL, S. 190 i.V.m. S. 192; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 150; DEUTSCHE POST, S. 157; DEUTSCHE TELEKOM, S. 200; E.ON, S. 192; FRESENIUS, S. 114; HEIDELBERGCEMENT, S. 247; HENKEL, S. 151 i.V.m. S. 156; INFINEON, S. 151 i.V.m. S. 163; MERCK, S. 231 i.V.m. S. 244; PROSIEBENSAT.1, S. 240; SAP, S. 210; SIEMENS, S. 83 i.V.m. S. 96; VOLKSWAGEN, S. 267 i.V.m. S. 280 sowie den GB 2015/2016 von THYSSENKRUPP, S. 191 i.V.m. S. 199. 1526 Vgl. auch KPMG IFRG LIMITED (2006), S. 62f. Für ein Praxisbeispiel zur Bilanzierung einer solchen Sicherungsbeziehung vgl. EISELT/WREDE (2009) oder siehe Abschnitt 7.1.1. LER (2005),
684
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
6.7.3
Ansatz und Ausweis
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten sind wie alle Finanzinstrumente dann anzusetzen, wenn das Unternehmen Vertragspartei wird (► 3.5.2). Bei derartigen Posten entspricht dies normalerweise dem Zeitpunkt, zu dem man die Geldmittel erhält. In der Regel muss beim Bilanzausweis eine Differenzierung nach der Fristigkeit (Restlaufzeit kleiner 1 Jahr, Restlaufzeit größer 1 Jahr) vorgenommen werden (► 3.6.3). Dies gilt auch für diejenigen Bestandteile von überwiegend langfristigen Finanzverbindlichkeiten, die kurzfristig fällig sind. Bei langfristigen Refinanzierungen bzw. Umschuldungen (► 3.6.3) – d.h. solche, die einen Zahlungsaufschub über den 12-Monatszeitraum nach dem Abschlussstichtag gewähren – ist zu beachten, dass eine kurzfristige Einstufung zwingend immer dann zu erfolgen hat, wenn die Refinanzierung bzw. Umschuldung bis zum Abschlussstichtag lediglich erwartet oder die diesbezügliche vertragliche Vereinbarung erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Genehmigung des Abschlusses zur Veröffentlichung abgeschlossen wird. Gleiches gilt für Refinanzierungs- bzw. Umschuldungsvereinbarungen, die dem Unternehmen zum Abschlussstichtag nur ein eingeschränktes Recht zum langfristigen Zahlungsaufschub gewähren, weil Letzterer z.B. an Bedingungen geknüpft ist. Hingegen führen bis zum Abschussstichtag vertraglich fixierte Refinanzierungen bzw. Umschuldungen, die das Unternehmen einseitig und unbedingt durchsetzen kann, zum langfristigen Ausweis. Ferner haben bis zum Abschlussstichtag eingetretene Vertragsverletzungen (► 3.6.3), die eine Fälligstellung der Darlehenssumme bewirken, bei eigentlich langfristigen Kreditvereinbarungen eine Umgliederung in den kurzfristigen Bereich zur Folge – außer der Kreditgeber gewährt eine mindestens 12monatige Nachfrist zur Behebung der Vertragsverletzung ohne sofortige Zahlungsverpflichtung des Unternehmens innerhalb dieser Zeitspanne. Eine Verpflichtung zur Saldierung (► 3.6.1) mit finanziellen Vermögenswerten ergibt sich normalerweise nicht.
6.7.4
Erstbewertung
Der zur Erstbewertung heranzuziehende beizulegende Zeitwert (► 3.8.1) entspricht bei nicht-hybriden Finanzverbindlichkeiten regelmäßig dem Geldbetrag, der dem Unternehmen aus der Kreditaufnahme zufließt. Dabei entstehende Transaktionskosten mindern den zu passivierenden Betrag (► 3.8.5). Fremdwährungsposten müssen zum am Tag der Mittelaufnahme
685
6.7
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
gültigen Kassawechselkurs in die funktionale Währung umgerechnet werden (► 3.12.2).1527
6.7.5
Folgebewertung
Die Folgebewertung erfolgt bei der Zuordnung zur Bewertungskategorie FL_AC grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten, die mithilfe der Effektivzinsmethode zu bestimmen sind (► 3.7.3). Ändern sich die Erwartungen hinsichtlich der künftigen Cashflows, hat das Unternehmen Buchwertanpassungen vorzunehmen. Auf Fremdwährung lautende nichthybride Finanzverbindlichkeiten müssen, da es sich stets um monetäre Posten handelt, immer erfolgswirksam in die funktionale Währung transferiert werden; dabei ist der am jeweiligen Stichtag bzw. Transaktionstag vorherrschende Kassawechselkurs heranzuziehen (► 3.12.3.3).
6.7.6
Trennung, Bilanzierung und Ausweis eingebetteter Derivate
6.7.6.1
Überblick
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten können als Basisvertrag Teil eines kombinierten Instruments sein und damit eingebettete Derivate enthalten (► 3.2.5.2). Letztere sind abzuspalten bzw. gesondert zu bilanzieren, sofern 3 Merkmale kumulativ erfüllt werden (► 3.15.1). Dabei kommt dem Kriterium der wirtschaftlichen Verbundenheit entscheidende Bedeutung zu. Sofern die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind, besteht – gesetzt den Fall, dass auch die beiden anderen Merkmale erfüllt werden – eine Abspaltungspflicht des eingebetteten Derivats. Kreditverträge und Anleihebedingungen enthalten häufig Financial Covenants (► 2.4.4.2). Bei der Frage, ob derartige Klauseln die Eigenschaften eines Derivats erfüllen, muss beachtet werden, dass sie ggf. nichtfinanzielle Basiswerte (wie z.B. das Bonitätsrisiko) zum Inhalt haben, die
1527 In der Literatur wird zur Umrechnung von Verbindlichkeiten empfohlen, Geld-
kurse heranzuziehen; es werden allerdings auch Mittelkurse für zulässig erachtet.
686
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
spezifisch für eine Partei des Vertrags sind. Ist dies der Fall, liegt im Sinne von IFRS 9 Anhang A kein Derivat vor.1528 Beispiele, die auf das Kriterium der engen Verbundenheit abstellen, finden sich in IFRS 9.B4.3.5, B4.3.8. Für die in diesem Abschnitt thematisierten Schuldinstrumente sind darin die folgenden Sachverhalte einschlägig:
Restlaufzeitverlängerungen, Kündigungsrechte, Zinsderivate, Zinsbegrenzungsvereinbarungen, Fremdwährungsderivate. Liegen derartige Gegebenheiten bzw. Merkmale vor, ist die Finanzverbindlichkeit auf die Trennung eingebetteter Derivate zu untersuchen. Auf die einzelnen Sachverhalte und die damit verbundenen Abspaltungskriterien wird im Folgenden näher eingegangen. Ein Schuldinstrument kann auch mehrere der oben genannten Merkmale auf sich vereinen und damit mehrere eingebettete Derivate haben. Wie dabei zu verfahren ist, wird in Abschnitt 6.7.6.7 erörtert. Anschließend werden Ausweisfragen im Zusammenhang mit eingebetteten Derivaten diskutiert.
6.7.6.2
Restlaufzeitverlängerungen
Eine Option oder eine automatische Regelung zur Verlängerung der Restlaufzeit eines Schuldinstruments ist nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden, außer zum Verlängerungszeitpunkt findet eine Anpassung an den ungefähr vorherrschenden Marktzins statt (IFRS 9.B4.3.5 (b)). Damit sind automatische Restlaufzeitverlängerungen ohne entsprechende Marktzinsanpassungen trennungspflichtig. Die Vorgabe bezieht sich auf die folgenden Finanzverbindlichkeiten:1529
Schuldverschreibungen oder Schuldscheindarlehen, die dem Emittenten das Recht einräumen, dem Inhaber während der Laufzeit eine bzw. mehrere weitere Darlehenstranche(n) mit bereits bei Vertragsabschluss festgelegten (nahezu) gleichen Konditionen anzudienen (MultitranchenAnleihen, Schuldinstrumente mit Recht zur Verlängerung der Laufzeit);
1528 Vgl. GABER/KANDEL (2008), S. 12. 1529 Vgl. hierzu und folgend primär SCHABER u.a. (2010), S. 77-79. Vgl. ferner
KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3361-3363.
687
6.7
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Schuldscheindarlehen mit Schuldnerkündigungsrecht und Erhöhung des Nominalvolumens;
Anleihen ohne Laufzeitbegrenzung (ewige Anleihen ► 2.4.2.3), denn diese sehen Kündigungsrechte und damit faktisch Laufzeitverlängerungsmöglichkeiten vor. Bei letztgenannten ewigen Anleihen kann insbesondere dann eine zum Verlängerungszeitpunkt nicht marktgerechte Verzinsung bestehen und damit eine getrennte Bilanzierung der Option angemessen sein, wenn das Schuldinstrument nach Ablauf einer ersten Zeitphase mit fester Verzinsung einer vertraglich festgelegten Zinsanpassung (z.B. variable Verzinsung zuzüglich Risikoaufschlag oder stufenweise Erhöhung des Zinssatzes) unterliegt.1530 Nicht unter das Kriterium des IFRS 9.B4.3.5 (b) fallen Schuldinstrumente mit reinen Schuldnererhöhungsrechten, welche zwar das Recht zur Aufnahme weiterer Kredittranchen gewähren, Letztere aber spätestens zum Rückzahlungszeitpunkt der ursprünglichen Darlehenstranche fällig werden (d.h. keine Verlängerung der Laufzeit vorliegt).
6.7.6.3
Kündigungsrechte
Eine Kauf-, Verkaufs- oder vorzeitige Rückzahlungsoption ist gemäß IFRS 9.B4.3.5 (e) nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden, es sei denn,
der Ausübungspreis der Option entspricht zu jedem Ausübungszeitpunkt annähernd den fortgeführten Anschaffungskosten des BasisSchuldinstruments (Kriterium 1); oder
der Ausübungspreis einer vorzeitigen Rückzahlungsoption entschädigt den Kreditgeber für einen Betrag, der maximal dem ungefähren Barwert des entgangenen Zinses (des Zinsverlusts) für die Restlaufzeit des BasisSchuldinstruments entspricht (Kriterium 2). Dies betrifft kündbare Schuldinstrumente, die mit einem oder mehreren Kündigungsrechten durch den Emittenten oder Inhaber ausgestattet sind, wie z.B. kündbare Anleihen (Puttable Bond, Callable Bond ► 2.4.2.3) oder Darlehen mit Sondertilgungsrechten.1531 Die Kündigungsrechte müssen getrennt werden, außer zumindest eines der beiden Kriterien trifft zu.1532
1530 Vgl. auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2249f. (7A.2.350.40). 1531 Vgl. dazu primär SCHABER u.a. (2010), S. 89-93. Vgl. zudem KUHN/SCHARPF
(2006), Rz. 3431f.; GABER/KANDEL (2008), S. 15f. Für ein Bilanzierungsbeispiel bei Trennungspflicht vgl. PWC (2017b), S. 42108-42110 (FAQ 42.118.4). 1532 So erfasst bspw. die DEUTSCHE TELEKOM Optionen, welche ihr die vorzeitige Tilgung von Anleihen zu festgelegten Ausübungspreisen ermöglichen, getrennt als eingebettete Derivate (vgl. GB 2016, S. 204 und S. 209).
688
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
Der in beiden Kriterien genannte Ausübungspreis der Option entspricht dem Betrag, der vertragsgemäß bei vorfälliger Rückzahlung vom Schuldner zu entrichten ist. Bei der Bestimmung muss somit ggf. ein im Vergleich zur endfälligen Tilgung geringerer Rückzahlungsbetrag berücksichtigt werden.1533 Zudem gehen auch vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigungen (► 2.1.6) in die Berechnung des Ausübungspreises der Option ein, wodurch der im Kündigungsfall zu tilgende Betrag ggf. über dem ursprünglichen Rückzahlungsbetrag liegen kann.1534 Mit Blick auf Kriterium 1 ist Folgendes zu beachten:
Wie genau sich Ausübungspreis und fortgeführte Anschaffungskosten annähern müssen, wird in IFRS 9 nicht weiter konkretisiert.1535 Der Literatur zufolge sollte eine sehr enge Bandbreite zu Grunde gelegt werden.1536 Ferner besteht teilweise Unsicherheit darüber, wie die fortgeführten Anschaffungskosten des Basis-Schuldinstruments zu bestimmen sind.1537
Das Kriterium ist stets gegeben, sofern das Unternehmen bereits bei Vertragsabschluss erwartet, dass der Kredit vorfällig gekündigt wird: Sodann finden die kürzere Laufzeit sowie die mit der Kündigung verbundenen Zahlungen (inklusive derer aus etwaigen Vorfälligkeitsentschädigungen) bereits bei der Ermittlung des Effektivzinssatzes bzw. bei der Bestimmung der fortgeführten Anschaffungskosten Berücksichtigung, sodass Letztere zu dem erwarteten Kündigungstermin stets dem Ausübungspreis entsprechen. Wird bei der Kreditaufnahme hingegen nicht von einer vorfälligen Kündigung ausgegangen, ist Kriterium 1 ggf. nicht zutreffend.1538
1533 Vgl. hierzu das Beispiel in DELOITTE LLP (2018b), S. 280f. 1534 Vgl. FREIBERG (2008b), S. 307. 1535 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3430; FREIBERG (2008b), S. 307; ERNST & YOUNG
LLP (2018b), S. 3439. 1536 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3430; PWC (2008a), S. 421; SCHABER u.a. (2010),
S. 90. 1537 Laut SCHABER u.a. (2010), S. 90 sowie ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3440 ist
unklar, ob diese mit oder ohne Berücksichtigung des eingebetteten Derivats ermittelt werden müssen. M.E. können nur die fortgeführten Anschaffungskosten ohne eingebettetes Derivat gemeint sein. So sollte das (trennungspflichtige) eingebettete Derivat zur Bestimmung des Effektivzinssatzes bzw. der fortgeführten Anschaffungskosten (d.h. zur Bilanzierung) des Basis-Schuldinstruments nicht berücksichtigt werden, vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3758; DELOITTE LLP (2018b), S. 357. Eine Berücksichtigung des eingebetteten Derivats ausschließlich zur Trennungsprüfung (d.h. nicht zur Bilanzierung) scheint nicht sachgerecht. Zudem müsste dann der beizulegende Zeitwert des eingebetteten Derivats bereits ermittelt werden, bevor überhaupt feststeht, ob dieses abzuspalten ist. 1538 Vgl. dazu das Beispiel in ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3759f. Siehe zur Bestimmung der fortgeführten Anschaffungskosten Abschnitt 3.7.3.
689
6.7
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
So liegt Kriterium 1 nicht vor, wenn das Unternehmen ein Schuldinstrument mit einem hohen Agio oder Disagio (► 2.1.5) ausgibt und es dieses jederzeit zum Nennwert zurückzahlen kann; dann werden der Ausübungspreis der Option (d.h. der Rückzahlungsbetrag) und die fortgeführten Anschaffungskosten zu den jeweiligen Ausübungs- bzw. Kündigungszeitpunkten wesentlich voneinander abweichen – womit für die Option (d.h. das Kündigungsrecht) und das Basis-Schuldinstrument eine getrennte Bilanzierung sachgerecht ist.1539
Hingegen kommt Kriterium 1 für das gemäß § 489 Abs. 1 BGB gewährte gesetzliche Kündigungsrecht, wonach ein Kreditgeber ein Festzinsdarlehen beim Vorliegen von bestimmten Gegebenheiten ganz oder teilweise kündigen kann,1540 zum Tragen: Wird das Kündigungsrecht in Anspruch genommen, erfolgt die Tilgung entweder zum Nominalwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten, womit der Rückzahlungsbetrag den fortgeführten Anschaffungskosten entspricht. Letzteres ist auch der Fall, wenn bspw. ein Disagio vereinbart wurde, denn der nicht in Anspruch genommene Teil des Disagios wird dem Kreditnehmer zum Kündigungszeitpunkt erstattet.1541
Kriterium 1 greift bei zum Vertragsabschluss nicht erwarteten vorfälligen Kündigungen und dabei vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigungen in der Regel nicht;1542 ggf. kann aber Kriterium 2 einschlägig sein. Hinsichtlich Kriterium 2 gilt mithin Folgendes:
Eine Trennung von Kündigungsrecht und Basis-Schuldinstrument ist nicht vorzunehmen, sofern eine bei Kündigung fällig werdende Vorfälligkeitsentschädigung dem Gläubiger maximal einen Betrag in Höhe des Barwerts des Zinsverlusts erstattet. Der Zinsverlust bestimmt sich gemäß IFRS 9.B4.3.5 (e), indem der vorzeitig getilgte Nominalbetrag mit der Zinssatzdifferenz multipliziert wird. Letztere wiederum entspricht der positiven Differenz aus dem Effektivzinssatz des Basis-Schuldinstruments und dem Effektivzinssatz, den der Kreditgeber am Rückzahlungstag erhalten würde, wenn er den vorzeitig getilgten Nominalbetrag in 1539 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3431; SCHABER u.a. (2010), S. 90 sowie das Beispiel
in DELOITTE LLP (2018b), S. 280f. 1540 Eine vollständige oder teilweise Kündigungsmöglichkeit besteht zunächst für
den Fall, dass die Zinsbindung vor dem Rückzahlungszeitpunkt endet und kein neuer Festzinssatz vereinbart wurde. Das Darlehen kann dann frühestens zum Ende der Zinsbindung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Erhalt der Kreditsumme ist eine vorfällige Kündigung in jedem Fall (d.h. auch ohne dass das Zinsbindungsende erreicht wurde) mit 6-monatiger Kündigungsfrist möglich. 1541 Vgl. hierzu LÖW (2005c), S. 552; KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3432; PWC (2008a), S. 424; SCHABER u.a. (2010), S. 91f. 1542 Vgl. SCHABER u.a. (2010), S. 90.
690
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
einen ähnlichen Vertrag über die Restlaufzeit des Basis-Schuldinstruments anlegen würde.
Für die in Deutschland üblicherweise vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigungen wird in der Regel Kriterium 2 zutreffend sein, d.h. eine Trennungspflicht von Kündigungsrecht und Basis-Schuldinstrument ergibt sich normalerweise nicht. Lediglich von der Verzinsung losgelöste oder den Zinsverlust des Gläubigers überkompensierende Entschädigungszahlungen führen zur Abspaltung.1543
6.7.6.4
Zinsderivate
Ein eingebettetes Derivat mit Basisobjekt Zinssatz oder -index, welches den Betrag der ansonsten auf Grund des verzinslichen Basis-Schuldinstruments zahlbaren oder zu erhaltenden Zinsen ändern kann, ist gemäß IFRS 9.B4.3.8 (a) eng mit dem Basisvertrag verbunden, es sei denn,
das kombinierte Finanzinstrument kann derart erfüllt werden, dass der Inhaber im Wesentlichen nicht alle seine Einlagen zurückerhält (Kriterium 1), oder
das eingebettete Derivat kann zumindest die anfängliche Verzinsung des Basisvertrags des Inhabers verdoppeln, und es kann sich eine Verzinsung ergeben, die mindestens das Zweifache des Marktzinses für einen Vertrag mit den gleichen Bedingungen wie denjenigen des Basisvertrags beträgt (Kriterium 2). Die Vorgaben beziehen sich auf in Finanzverbindlichkeiten eingebettete Derivate, die als Basiswert einen Zinssatz oder einen Zinsindex haben, wodurch die zu zahlenden Zinsen des gesamten kombinierten Instruments beeinflusst werden. Derartige eingebettete Derivate sind trennungspflichtig, sofern entweder Kriterium 1 oder Kriterium 2 zutrifft. Wird eine verpflichtende Abspaltung gemäß Kriterium 1 verneint, muss also zusätzlich das Kriterium 2 überprüft werden.1544 Über Kriterium 1 ergibt sich eine Trennungspflicht, wenn für den Inhaber die Möglichkeit einer Negativverzinsung nicht ausgeschlossen werden kann, d.h. dieser sein eingesetztes Kapital nicht in jedem Fall zurückbekommt und er damit keine Kapitalgarantie hat.1545 Eine Kapitalgarantie und demzufolge nach Kriterium 1 keine Abspaltungspflicht liegt vor, sofern das Schuldinstrument zum Nominalbetrag zurückgezahlt wird. Ferner kann eine Kapitalgarantie auch bestehen, falls eine Zinsuntergrenze vereinbart ist. 1543 Vgl. dazu SCHABER u.a. (2010), S. 91. 1544 Vgl. dazu die Prüfschemata in RÜFFER/SEND/SIWIK (2008), S. 450; SCHABER u.a.
(2010), S. 102. 1545 Vgl. hierzu SCHABER u.a. (2010), S. 103.
691
6.7
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Kriterium 2 beinhaltet 2 Prüfschritte (Prüfung auf anfängliche Renditeverdopplung; Prüfung auf Marktrenditeverdoppelung über die Vertragslaufzeit), wobei nur die Erfüllung beider Bedingungen zu einer Trennungspflicht führt.1546 Für Nicht-Banken kommt IFRS 9.B4.3.8 (a) ggf. für folgende Schuldinstrumente zur Anwendung:1547
Anleihen, deren Verzinsung nach Ablauf einer Festzinsperiode in eine variable Verzinsung gewandelt wird und die später wieder einer festen Verzinsung unterliegen (so genannte „Zinsphasenanleihen“);
zunächst festverzinsliche Anleihen, die in der Folge hin zu einer referenzzinsabhängigen (variablen) Verzinsung wechseln;
Anleihen, deren Zinskupons sich aus einem vom Marktzinssatz abweichenden festen Zinssatz zuzüglich eines anteiligen, variablen Referenzzinssatzes zusammensetzen;
Anleihen, die einen festen Zinskupon ausschließlich für die Anzahl der Tage vorsehen, an denen sich ein bestimmter Referenzzinssatz innerhalb einer vorab festgelegten Bandbreite oder unter bzw. über einer bestimmten Schwelle befindet;
variabel verzinsliche Anleihen, die mit einer Zinsbegrenzungsvereinbarung ausgestattet sind;1548
Anleihen mit vertraglicher Fälligkeit, deren Verzinsung sich im Zeitverlauf einfach oder mehrfach erhöht bzw. vermindert; darunter fallen so genannte „Stufenzinsanleihen“ sowie Anleihen mit Step-Up-Klausel;1549
inflationsindexierte Anleihen (► 2.4.2.3).1550 1546 Vgl. SCHABER u.a. (2010), S. 103. Für Beispiele zur Durchführung dieses zweistu-
1547
1548
1549 1550
692
figen Tests vgl. RÜFFER/SEND/SIWIK (2008), S. 451-455; SCHABER u.a. (2010), S. 104107; DELOITTE LLP (2018b), S. 289-291. HARTENBERGER/VARAIN (2013), Rz. 71 zufolge kann die Rendite auf Basis der Methode des internen Zinsfußes (siehe dazu Abschnitt 2.1.5) bestimmt werden. Vgl. dazu und auch weiterführend KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3502-3507; SCHABER u.a. (2010), S. 107-111. Laut KUHN/SCHARPF sind die hier aufgeführten Sachverhalte überwiegend nicht trennungspflichtig. Auf dieses zusammengesetzte Derivat (siehe dazu die Ausführungen zur Behandlung mehrerer eingebetteter Derivate in Abschnitt 6.7.6.7) ist sowohl das Kriterium des IFRS 9.B4.3.8 (a) als auch das Kriterium des IFRS 9.B4.3.8 (b) anzuwenden, vgl. SCHABER u.a. (2010), S. 109 und S. 112. A.A. dazu GABER/GORNY (2007), S. 327f. Ein Beispiel für eine Stufenzinsanleihe oder eine Anleihe mit Step-Up-Klausel findet sich in IFRS 9.IG B.27 sowie in Abschnitt 6.9.12.1 bzw. 6.7.9.2. Für ein Bilanzierungsbeispiel vgl. FREIBERG (2008b), S. 308f. oder PWC (2017b), S. 42113-42117 (FAQ 42.123.4). Bei der Berechnung der fortgeführten Anschaf-
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
Hierbei ist zu beachten, dass Vertragsbedingungen, die eine Wandlung eines festen in einen ungehebelten variablen Zinssatz (z.B. 6% fix in EURIBOR zuzüglich 50 BP) vorsehen, nicht als Derivat im Sinne von IFRS 9 Anhang A (► 3.2.5.1) gelten (da keine Wertänderungen auf Grund eines Basiswerts entstehen) und die entsprechenden Finanzverbindlichkeiten damit keiner Trennungsprüfung unterzogen werden müssen. Gleiches gilt, wenn ein variabler Zinssatz in einen Festzinssatz wandelbar ist, und Letzterer zum Wandlungszeitpunkt aktuelle Marktbedingungen widerspiegelt. Abspaltungspflichtig können hingegen Nebenabreden sein, bei denen eine Wandlung eines variablen Zinssatzes in einen vordefinierten Festzinssatz erfolgt. Derartige Vertragsbedingungen sind anhand von IFRS 9.B4.3.8 (a) auf eine Trennung zu prüfen.1551 Für die Abspaltungsprüfung als unerheblich erachtet wird es, ob die variable Verzinsung bzw. der Referenzzinssatz einen Fremdwährungszinssatz darstellt.1552
6.7.6.5
Zinsbegrenzungsvereinbarungen
Eine Ober- oder Untergrenze auf Zinssätze ist eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
die Zinsobergrenze (Zinsuntergrenze) gleich oder höher (niedriger) als der vorherrschende Marktzins ist1553 und
die Zinsobergrenze oder -untergrenze im Verhältnis zum Basisvertrag keine Hebelwirkung aufweist (IFRS 9.B4.3.8 (b)). Dies betrifft variabel verzinsliche Anleihen, bei denen der Zinskupon nach oben, nach unten oder in beide Richtungen auf eine bestimmte Höhe begrenzt ist – etwa im Fall einer Kreditaufnahme mit EURIBOR zuzüglich 200 BP, mindestens aber 3%.1554 Mehrere eingebettete Derivate machen ggf. eine Prüfung gemäß IFRS 9.B4.3.8 (a) erforderlich.1555
1551 1552 1553 1554 1555
fungskosten können die inflationsbedingten Anpassungen entweder über eine Buchwertanpassung gemäß IFRS 9.B5.4.6 oder über die Änderung des Effektivzinssatzes nach IFRS 9.B5.4.5 berücksichtigt werden, siehe zu diesen Vorgaben Abschnitt 3.7.3.3. Vgl. zu Letzterem auch DELOITTE LLP (2018b), S. 358f. Vgl. hierzu GABER/KANDEL (2008), S. 14f. m.V.a. KPMG IFRG LIMITED (2006), S. 11. Dieser Ansicht sind GABER/GORNY (2007), S. 325f.; SCHABER u.a. (2010), S. 110. D.h. es ist die Frage zu klären, ob der Floor/Cap „aus dem Geld ist“, vgl. FREIBERG (2016b), S. 184. Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3521 und SCHMIDT/SCHREIBER (2006), S. 448. Vgl. ferner SCHABER u.a. (2010), S. 111; FREIBERG (2016b), S. 186. Siehe dazu Abschnitt 6.7.6.7.
693
6.7
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.7.6.6
Fremdwährungsderivate
Ein Fremdwährungsderivat, welches Ströme von Tilgungs- oder Zinszahlungen erzeugt, die auf eine Fremdwährung lauten, ist eng mit dem Basisvertrag verbunden (IFRS 9.B4.3.8 (c)). Der zuvor genannte Sachverhalt bezieht sich auf Anleihen, deren Zins- und Tilgungszahlungen in unterschiedlichen Währungen erfolgen (z.B. Doppelwährungsanleihen).1556 Danach sind derartige kombinierte Instrumente grundsätzlich nicht zu trennen. Hat der Kreditnehmer hingegen ein Wahlrecht zur Rückzahlung eines festen Betrags in 2 unterschiedlichen Währungen (bspw. entweder 100 Mio. € oder 120 Mio. $), so liegt ein abspaltungspflichtiges eingebettetes Fremdwährungsderivat vor.1557
6.7.6.7
Behandlung mehrerer eingebetteter Derivate
Mehrere in ein einziges kombiniertes Finanzinstrument eingebettete Derivate hat das Unternehmen wie ein einziges zusammengesetztes eingebettetes Derivat zu behandeln, es sei denn, sie beziehen sich auf unterschiedliche Risiken, können jederzeit voneinander getrennt werden und sind voneinander unabhängig (IFRS 9.B4.3.4). Folglich muss der Prüfung auf Trennungspflicht eine Analyse daraufhin vorausgehen, ob die eingebetteten Derivate dem gleichen Risikofaktor unterliegen.1558
Ist Letzteres der Fall, müssen sämtliche einschlägigen Kriterien auf das zusammengesetzte eingebettete Derivat angewandt werden.1559 Besteht auf Grund eines Kriteriums eine Abspaltungspflicht, so ist das gesamte zusammengesetzte eingebettete Derivat gesondert zu bilanzieren. Bspw. muss eine mit Kündigungsrechten ausgestattete Stufenzinsanleihe, deren beide eingebettete Derivate (Abbildung der Zinserhöhung/-senkung, Abbildung der Kündigungsrechte) sich auf das Zinsrisiko beziehen, sowohl anhand der Kriterien von IFRS 9.B4.3.8 (a) als auch mittels der Kriterien von IFRS 9.B4.3.5 (e) auf Abspaltung hin überprüft werden. Ist nur ein Trennungskriterium erfüllt, kommt es zur gesonderten Bilanzierung des zusammengesetzten eingebetteten Derivats.
1556 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3531. 1557 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2006), S. 22; GABER/KANDEL (2008), S. 15; SCHABER u.a.
(2010), S. 113f.; PWC (2016b), S. 41045f. (FAQ 41.46.1); DELOITTE LLP (2018b), S. 295f. Kein Derivat und damit keine Trennungspflicht besteht allerdings, wenn der Rückzahlungsbetrag mit dem aktuellen Kassawechselkurs bestimmt wird. 1558 Vgl. hierzu und im Folgenden SCHABER u.a. (2010), S. 71f. sowie S. 109. Vgl. auch FREIBERG (2017a). 1559 A.A. diesbezüglich GABER/GORNY (2007), S. 327f.
694
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
Unterliegen hingegen mehrere eingebettete Derivate unterschiedlichen Risikofaktoren, so sind die Posten einzeln auf Basis der jeweils einschlägigen Risiken auf eine Trennungspflicht zu überprüfen.
6.7.6.8
Bilanzierung
Wird ein Kontraktbestandteil als trennungspflichtiges eingebettetes Derivat identifiziert, ist er gesondert vom Basis-Schuldinstrument als eigenständiges derivatives Finanzinstrument GuV-wirksam zum Fair Value zu bilanzieren (► 3.15.3.1). Da die Vertragskomponente dann bereits separat erfasst wird, hat sie keinen Einfluss auf die Ermittlung der Laufzeit und der Cashflows zur Bestimmung des Effektivzinssatzes sowie der fortgeführten Anschaffungskosten (► 3.7.3) des Basis-Schuldinstruments. So bleiben bspw. abspaltungspflichtige Kündigungsoptionen bei der Bestimmung der Laufzeit sowie der Zins- und Tilgungszahlungen unberücksichtigt.1560
6.7.6.9
Ausweis
Die gesonderte Bilanzierung von Basisvertrag und eingebettetem Derivat verpflichtet nicht unbedingt zu einem separaten Bilanzausweis.1561 So können beide Komponenten (unabhängig von der Trennungspflicht) wahlweise zusammen oder getrennt ausgewiesen werden. Bei einheitlichem Ausweis ist mithin auch die Fristigkeitseinstufung (kurzfristig versus langfristig; ► 3.6.3) für den Basisvertrag und das eingebettete Derivat einheitlich zu beurteilen. Dabei muss auf das Zahlungsstromprofil des kombinierten Instruments abgestellt werden. Für den Fall eines gesonderten Ausweises der beiden Komponenten kann m.E. auch eine abweichende Fristigkeitseinstufung von Basisvertrag und eingebettetem Vertrag sachgerecht sein.
6.7.7
Ausbuchung
Zunächst ergibt sich eine vollständige oder teilweise Ausbuchung bei nichthybriden Finanzverbindlichkeiten im Fall der Tilgung durch Rückzahlung (► 3.13.2.1): Bei gesamthafter Rückzahlung wird der Posten zum Fälligkeitsdatum vollständig aus der Bilanz entfernt; annuitätisch oder ratierlich zurückgezahlte Bankverbindlichkeiten werden laufend entsprechend der Tilgungshöhe ausgebucht. Eine Rückzahlung kann auch durch die Ausgabe
1560 Vgl. dazu das Beispiel in PWC (2017b), S. 42108-42110 (FAQ 42.118.4). 1561 Vgl. hierzu und folgend m.V.a. IFRS 9.4.3.3 und IAS 8.14 FREIBERG (2010a), S. 300;
ebenso DELOITTE LLP (2018b), S. 328f.
695
6.7
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
von Eigenkapitalinstrumenten erfolgen, sofern dies durch eine Änderung der ursprünglichen Konditionen vereinbart wird (► 3.13.2.3). Darüber hinaus kommt es bei Änderungen der Kreditbedingungen (Modifikationen), die auf Grund eines durchzuführenden Barwerttest wesentlich im Sinne der 10%-Grenze sind, zur Ausbuchung der bisherigen finanziellen Verbindlichkeit in Verbindung mit einer Neueinbuchung (► 3.13.2.4; Praxisbeispiel ► 6.9.12.1). Auch eine vorzeitige Ablösung finanzieller Verbindlichkeiten – z.B. wenn man eine begebene Anleihe vor Endfälligkeit über den Kapitalmarkt zurückkauft oder ein Bankdarlehen abweichend vom ursprünglich geplanten Rückzahlungstermin zurückzahlt – ist als Tilgung im Sinne von IFRS 9.3.3.1 (Begleichung bzw. Aufhebung der Verpflichtung) zu verstehen und führt damit zur Ausbuchung. Bei einem Rückkauf emittierter Schuldinstrumente gilt dies selbst für den Fall, dass kurzfristig eine erneute Veräußerung (bzw. Ausgabe) beabsichtigt wird (IFRS 9.B3.3.2).
6.7.8
Angabepflichten
6.7.8.1
Anforderungen zu Darlehensverbindlichkeiten
„Darlehensverbindlichkeiten“ („Loans Payable“) werden in Anhang A zu IFRS 7 als finanzielle Verbindlichkeiten definiert, bei denen es sich nicht um kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen mit üblichen Kreditbedingungen (Zahlungsfristen) handelt.1562 Für zum Abschlussstichtag angesetzte Darlehensverbindlichkeiten sind Angaben zu vom Unternehmen zu vertretenden Zahlungsausfällen (für Zinsen und Tilgungen) bereitzustellen; diese betreffen (IFRS 7.18):
Einzelheiten zu den während des Berichtszeitraums eingetretenen Ausfällen;
den Buchwert der zum Abschlussstichtag ausgefallenen Darlehensverbindlichkeiten; und
Angaben dahingehend, ob der Ausfall behoben wurde oder die Bedingungen für die Darlehensverbindlichkeiten neu ausgehandelt wurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde. Für während des Berichtszeitraums auftretende sonstige Verstöße gegen Vertragsbedingungen, die dem Darlehensgeber ein vorzeitiges Rückzahlungsrecht einräumen, sind die gleichen Angaben wie oben beschrieben zu 1562 Im Standard wird nicht konkretisiert, was unter „üblichen Kreditbedingungen“
(„Normal Credit Terms“) zu verstehen ist, vgl. SCHARPF (2006), S. 23.
696
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
machen, es sei denn, die Verstöße wurden behoben oder das Unternehmen hat die Bedingungen für die Darlehensverbindlichkeit vor dem Abschlussstichtag neu ausgehandelt (IFRS 7.19).1563 Auch absichtliche Vertragsbrüche gelten als Zahlungsausfälle bzw. Verstöße im Sinne von IFRS 7.18, 19 und lösen damit die entsprechenden Offenlegungspflichten aus.1564 Zahlungsausfälle und sonstige Verstöße können die Fristigkeitseinstufung von Darlehensverbindlichkeiten (► 3.6.3; 6.7.3) beeinflussen (IFRS 7.IG12). Die Angaben zu den in IFRS 7.19 genannten Kontraktverstößen betreffen die Nichteinhaltung von bestimmten Vertragsklauseln, womit dem Kreditgeber die Möglichkeit zur Kündigung eröffnet wird (Covenants ► 2.4.4.2). Berichterstattungspflichtig sind etwa Verstöße gegen die Einhaltung festgelegter Bilanz- und/oder Erfolgsrelationen. Dem Wortlaut von IFRS 7.19 nach müssen hingegen Verstöße, die nicht zu einer vorzeitigen Rückzahlungsoption, sondern z.B. nur zu einer Erhöhung der Zinszahlungen führen, nicht angegeben werden.1565 Im Rahmen der Zwischenberichterstattung (► 3.1.1) hat man gemäß IAS 34.15B (i) über jeden Kreditausfall oder Bruch einer Kreditvereinbarung, der nicht bei oder vor Ablauf der Berichtsperiode beseitigt ist, zu informieren.
6.7.8.2
Weitere Anforderungen
Neben den speziell auf Darlehensverbindlichkeiten bezogenen Angabepflichten sind für nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten weitere Offenlegungsvorschriften relevant. So müssen die Posten zunächst bei der Bereitstellung der Buchwerte nach Bewertungskategorien (primär FL_AC) sowie der Fair Values nach Klassen (► 3.4.5.1; 3.4.5.2) einschließlich der diesbezüglich zusätzlichen Anforderungen (► 3.7.2.6) berücksichtigt werden. Ferner gehen die Aufwendungen aus nicht-hybriden Finanzverbindlichkeiten (Zinsen, Transaktionskosten, Gewinne oder Verluste aus dem Abgang) in das Nettoergebnis der jeweiligen Bewertungskategorie (► 3.14.6) ein. Die nach der Effektivzinsmethode bestimmten Zinsen sind Bestandteil der offenzulegenden Gesamtzinsaufwendungen (► 3.14.3).
1563 Das in Verbindung mit dem Verstoß bzw. der Verletzung der Kreditvereinbarung
entstehende vorzeitige Rückzahlungsrecht (bzw. die Fälligkeit auf Verlangen des Kreditgebers) führt in der Regel dazu, dass die finanzielle Verbindlichkeit dem kurzfristigen Bereich zugeordnet werden muss, siehe dazu Abschnitt 6.7.3. 1564 Vgl. KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2007), S. 44; KUHN/CHRIST (2011), Rz. 125. 1565 Vgl. SCHARPF (2006), S. 23; VATER (2010), S. 132; ZWIRNER (2011), S. 61; KUHN/CHRIST (2011), Rz. 126; IDW (2017c), Rz. 20.
697
6.7
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Bei der Risikoberichterstattung stellen nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten wesentliche Posten für die im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken (► 5.4.3) zu publizierende Fälligkeitsanalyse dar. Variabel verzinsliche Verbindlichkeiten und solche, die unter Nutzung der Fair-Value-Option erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind überdies bei der Bestimmung der Sensitivitäten zum Zinsrisiko (► 5.4.4.3) zu berücksichtigen. In Fremdwährung notierte nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten beeinflussen in der Regel die Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko (► 5.4.4.4). Hinsichtlich der Publizitätsanforderungen für in nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten eingebettete trennungspflichtige Derivate wird auf den entsprechenden Abschnitt zu den Warentermingeschäften verwiesen (► 6.6.6). Darüber hinaus ist zu beachten, dass für über die Fair-Value-Option als FL_FVPL designierte Verbindlichkeiten weitere Angabepflichten bestehen (► 3.9.4.6).
6.7.9
Praxisbeispiele
6.7.9.1
Emittierte Nullkuponanleihe (nicht-börsennotiert)
Unternehmen P mit S&P-Rating AA begibt am 21.04.X1 über seine Hausbank eine Nullkuponanleihe im Nominalvolumen von 100 Mio. €. Die Schuldverschreibung ist am 21.04.X5 fällig. An die Hausbank muss P eine Provision von 1 Mio. € zahlen. Der beizulegende Zeitwert der Nullkuponanleihe bei Ausgabe wird auf Basis der risikoäquivalenten €-Zinsstruktur bestimmt und beläuft sich auf 83.156,85 T€: 100.000 T € 83.156,85 T € (1 4 ,719%) 4
Einbuchung 21.04.X1
P ordnet die Nullkuponanleihe der Bewertungskategorie FL_AC zu; die finanzielle Verbindlichkeit wird erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Alle gezahlten Entgelte sind Transaktionskosten und mindern den Passivposten. Buchungen (B = Bilanz): 21.04.X1 Kasse FA_AC (B) Anleihe FL_AC (B)
83.156,85 T€ Anleihe FL_AC (B)
83.156,85 T€
1.000,00 T€ Kasse FA_AC (B)
1.000,00 T€
Der Erstbuchwert beträgt somit 82.156,85 T€. Auf dessen Basis und unter Berücksichtigung des Nominalvolumens sowie der Laufzeit bestimmt sich ein Effektivzinssatz von 5,036%. Dies ist in Tabelle 6-49 derjenige Zinssatz, welcher den Buchwert zum 20.04.X5 exakt auf 100.000 T€ fortschreibt. In einem Tabellenkalkulationsprogramm kann der Effektivzinssatz über eine Iterationsfunktion bzw. Zielwertsuche ermittelt werden. 698
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
6.7
Für den Quartalsabschluss zum 30.06.X1 wird der Buchwert der Nullkuponanleihe anteilig um 804,53 T€ (4.137,59 T€ · 70 Tage / 360 Tage) über das Zinsergebnis (ZE) fortgeschrieben:
Bilanzierung Q2 X1
30.06.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
804,53 T€ Anleihe FL_AC (B)
804,53 T€
Der Buchwert des Postens zum 30.06.X1 beträgt somit 82.961,38 T€ (82.156,85 T€ + 804,53 T€).
Tabelle 6-49
Praxisbeispiel Nullkuponanleihe: Fortgeführte Anschaffungskosten Zeitraum
(1)
(2) = (1) · 5,036%
Buchwert Anfang
Effektivzinsaufwand
(3) = (1) + (2) Buchwert Ende
21.04.X1-20.04.X2
82.156,85 T€
4.137,59 T€
86.294,45 T€
21.04.X2-20.04.X3
86.294,45 T€
4.345,97 T€
90.640,42 T€
21.04.X3-20.04.X4
90.640,42 T€
4.564,84 T€
95.205,26 T€
21.04.X4-20.04.X5
95.205,26 T€
4.794,74 T€
100.000,00 T€
∑
17.843,14 T€
Für die zum 30.09.X1, 31.12.X1 und 31.03.X2 endenden Quartale erfolgen Buchwertfortschreibungen von jeweils 1.034,40 T€ (4.137,59 T€ · 90 Tage / 360 Tage). Die entsprechenden Buchungen lauten wie folgt: 3x.xx.Xx Zinsaufwand FL_AC (ZE)
1.034,40 T€ Anleihe FL_AC (B)
Bilanzierung Q3 X1 bis Q1 X2
1.034,40 T€
Zum 30.09.X1 ergibt sich für die Nullkuponanleihe ein Buchwert von 83.995,78 T€ (82.961,38 T€ + 1.034,40 T€); zum 31.12.X1 beträgt der Buchwert 85.030,18 T€ (83.995,78 T€ + 1.034,40 T€) und zum 31.03.X2 lautet dieser 86.064,58 T€ (85.030,18 T€ + 1.034,40 T€). P berücksichtigt für den Jahresabschluss X1 den Buchwert der Nullkuponanleihe von 85.030,18 T€ bei der Angabe des Buchwerts der Bewertungskategorie FL_AC.1566 Die im 2., 3. und 4. Quartal erfassten Zinsaufwendungen von insgesamt 2.873,33 T€ gehen in das Nettoergebnis der Bewertungskategorie FL_AC ein. Außerdem werden die Zinsaufwendungen bei den offenzulegenden Gesamtzinsaufwendungen berücksichtigt.
Angaben JA X1
Überdies muss P den beizulegenden Zeitwert der Nullkuponanleihe für die Angaben der Fair Values nach Klassen ermitteln. Zum 31.12.X1 liegt der risikoäquivalente 3-Jahres-Nullkuponzinssatz bei 4,727% und der 4-JahresNullkuponzinssatz bei 4,928%. Da für die Restlaufzeit von 3 Jahren und 110 Tagen aktuell kein notierter Zinssatz verfügbar ist, wird dieser interpo-
– Fair-ValueBestimmung
1566 Die Zahlungsmittel finden bei der Bewertungskategorie FA_AC Berücksichti-
gung.
699
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
liert und beträgt 4,727% + (4,928% ./. 4,727%) · 110 Tage / 360 Tage = 4,788%. Es bestimmt sich ein beizulegender Zeitwert von 85.674,85 T€: 100.000 T € 85.674,85 T € (1 4 ,788%)1.190 / 360
– Fälligkeitsanalyse
P zieht für die innerhalb der Angaben zu Liquiditätsrisiken geforderte Fälligkeitsanalyse den in Tabelle 5-1 dargestellten Aufbau heran (► 5.4.3.2). Dabei wird der Wert von 100.000 T€ im Zeitband „X4 bis X6“ als Tilgung berücksichtigt.1567
Bilanzierung Q2 X2
Für den Quartalsabschluss zum 30.06.X2 ergibt sich der Fortschreibungsbetrag aus der Summe aus 229,87 T€ (4.137,59 T€ · 20 Tage / 360 Tage) und 845,05 T€ (4.345,97 T€ · 70 Tage / 360 Tage); Buchung: 30.06.X2 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
1.074,92 T€ Anleihe FL_AC (B)
1.074,92 T€
Der Buchwert des Postens zum 30.06.X2 beträgt demnach 87.139,50 T€ (86.064,58 T€ + 1.074,92 T€). Tilgung 21.04.X5
In der Folge wird analog gebucht. Zum 21.04.X5 zahlt P die Nullkuponanleihe zurück; Buchung: 21.04.X5 Anleihe FL_AC (B)
6.7.9.2
100.000,00 T€ Kasse FA_AC (B)
100.000,00 T€
Emittierte festverzinsliche Anleihe in Fremdwährung (börsennotiert)
Unternehmen Q mit funktionaler Währung € und S&P-Rating BBB emittiert am 26.03.X1 eine Anleihe mit einem Nominalwert von 800 Mio. $ und einer Laufzeit bis zum 26.03.X6. Die Schuldverschreibung hat einen Kupon von 6,25% p.a.; die Zinszahlungen von 50.000 T$ p.a. sind halbjährlich jeweils am 26.03. und 26.09. mit Beginn am 26.09.X1 fällig (Zählweise 30/360). Der Fair Value der Anleihe bei Emission wird auf Basis der risikoäquivalenten $Zinsstruktur1568 ermittelt; er beträgt 776.470,16 T$: 25.000 T $ (1 4 ,390% 0 ,5)
25.000 T $ (1 4 ,600%) 1
25.000 T $ (1 5 ,179%) 1 , 5
...
( 25.000 T $ 800.000 T $) (1 7 ,219%) 5
776.470 ,16 T $
Über den beizulegenden Zeitwert wird der Ausgabekurs bestimmt; dieser beläuft sich auf 97,06% (776.470,16 T$ / 800.000 T$). Die an das emittierende Bankenkonsortium zu zahlende Konsortialprovision beträgt 4.000 T$; ferner entstehen im Zusammenhang mit der Emission Börsenzulassungsgebühren
1567 Alternativ wäre es m.E. auch zulässig, den Rückzahlungsbetrag von 100.000 T€ in
einen Zins- und einen Tilgungsanteil (16.843,15 T€ und 83.156,85 T€) aufzuteilen. 1568 Die einzelnen Zinssätze werden nicht aufgeführt.
700
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
6.7
und Druckkosten von insgesamt 1.000 T$. Finanzinstrumente in Fremdwährung werden von Q einheitlich zum Mittelkurs umgerechnet. Die Anleihe wird der Bewertungskategorie FL_AC zugeordnet und erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Alle gezahlten Entgelte stellen Transaktionskosten dar und mindern den Passivposten. Die Beträge sind mit dem am Tag des Geschäftsvorfalls gültigen Kassawechselkurs (Mittelkurs) umzurechnen, der 0,714 $/€ beträgt. Buchungen (B = Bilanz): 26.03.X1 Kasse FA_AC (B) Anleihe FL_AC (B)
1.087.493,22 T€ Anleihe FL_AC (B)
Einbuchung 26.03.X1
1.087.493,22 T€
7.002,80 T€ Kasse FA_AC (B)
7.002,80 T€
Der $-Erstbuchwert beläuft sich auf 771.470,16 T$ (776.470,16 T$ ./. 5.000 T$). Unter Zugrundelegung dieses Betrags, des $-Nominalvolumens, des Kuponzinssatzes und der Laufzeit bestimmt sich ein Effektivzinssatz von 7,110%. Dies ist in Tabelle 6-50 derjenige Zinssatz, welcher den Buchwert in Spalte (4) zum 25.03.X6 exakt auf 800.000 T$ fortschreibt.
Tabelle 6-50
Praxisbeispiel $-Anleihe: fortgeführte Anschaffungskosten in $ (1) Zeitraum
Buchwert Anfang
(2) = a Effektivzinsaufwand
(3) = b Nominalzinszahlung
(4) = (1) + (2) ./. (3)
Buchwert Ende
(5) = (4) ./. (1)
∆ Buchwert
26.03.X1-25.09.X1 771.470,16 T$
27.425,75 T$
25.000 T$ 773.895,91 T$
26.09.X1-25.03.X2 773.895,91 T$
27.511,98 T$
25.000 T$ 776.407,89 T$
2.511,98 T$
26.03.X2-25.09.X2 776.407,89 T$
27.601,28 T$
25.000 T$ 779.009,17 T$
2.601,28 T$
26.09.X2-25.03.X3 779.009,17 T$
27.693,76 T$
25.000 T$ 781.702,93 T$
2.693,76 T$
26.03.X3-25.09.X3 781.702,93 T$
27.789,52 T$
25.000 T$ 784.492,46 T$
2.789,52 T$
26.09.X3-25.03.X4 784.492,46 T$
27.888,69 T$
25.000 T$ 787.381,15 T$
2.888,69 T$
26.03.X4-25.09.X4 787.381,15 T$
27.991,38 T$
25.000 T$ 790.372,53 T$
2.991,38 T$
26.09.X4-25.03.X5 790.372,53 T$
28.097,73 T$
25.000 T$ 793.470,26 T$
3.097,73 T$
26.03.X5-25.09.X5 793.470,26 T$
28.207,85 T$
25.000 T$ 796.678,11 T$
3.207,85 T$
26.09.X5-25.03.X6
28.321,89 T$
25.000 T$ 800.000,00 T$
3.321,89 T$
796.678,11 T$
∑ a Spalte (1) · 7,110% · 180 / 360
278.529,83 T$ 250.000 T$
2.425,75 T$
28.529,83 T$
b 800 Mio. $ · 6,25% · 180 / 360
Abbildung 6-3 stellt für die ersten Quartale dar, wie die aus der Nominalverzinsung sowie aus der Fortschreibung resultierenden Effektivzinsaufwendungen periodengerecht verteilt werden. Für den Quartalsabschluss zum 31.03.X1 wird zunächst der anteilige Nominalzins für 5 Tage im Zinsergebnis (ZE) realisiert, der sich auf 694,44 T$ (25.000 T$ · 5 Tage / 180 Tage) beläuft. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Nominalzinszahlungen zu leisten sind, muss eine Zinsverbindlichkeit erfasst werden. Umgerechnet mit dem zum 31.03.X1 vorherrschenden 701
Bilanzierung Q1 X1
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Kassawechselkurs (Mittelkurs) von 0,709 $/€ ergibt sich ein Betrag von 979,47 T€. Buchung: 31.03.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
Abbildung 6-3
979,47 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
979,47 T€
Praxisbeispiel $-Anleihe: Verteilung der Effektivzinsaufwendungen in $ 5 Tage 26.03.X1
90 Tage
85 Tage 30.06.X1
31.03.X1
5 Tage
26.09.X1
85 Tage
90 Tage
30.09.X1
31.12.X1
5 Tage 26.03.X2
31.03.X2
Q2 X1 12.500 T$ (90 Tage)
Q3 X1 11.805,56 T$ (85 Tage) 694,44 T$ (5 Tage)
Q4 X1 12.500 T$ (90 Tage)
67,38 T$ Fortschreibung (5 Tage)
1.212,87 T$ (90 Tage)
1.145,49 T$ (85 Tage) 69,78 T$ (5 Tage)
1.255,99 T$ (90 Tage)
1.186,21 T$ (85 Tage) 72,26 T$ (5 Tage)
∑ (Effektivzins)
13.712,87 T$ (90 Tage)
13.715,27 T$ (90 Tage)
13.755,99 T$ (90 Tage)
13.758,47 T$ (90 Tage)
Nominalzins
Q1 X1 694,44 T$ (5 Tage)
761,82 T$ (5 Tage)
Q1 X2 11.805,56 T$ (85 Tage) 694,44 T$ (5 Tage)
Ferner ist die Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins fortzuschreiben. Dieser Fortschreibungsbetrag beläuft sich auf 67,38 T$ (2.425,75 T$ · 5 Tage / 180 Tage). Zum Kassawechselkurs von 0,709 $/€ umgerechnet ergibt sich ein Betrag von 95,04 T€. Buchung: 31.03.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
95,04 T€ Anleihe FL_AC (B)
95,04 T€
Damit werden für Q1 X1 Zinsaufwendungen von 761,82 T$ (694,44 T$ + 67,38 T$) bzw. von 1.074,51 T€ (979,47 T€ + 95,04 T€) erfasst, was exakt dem Effektivzinsaufwand für 5 Tage der 1. Zinsperiode entspricht. Auch die Anleihe ist zum Stichtag zum Kassawechselkurs umzurechnen; der €-Buchwert beträgt (771.470,16 T$ + 67,38 T$) / 0,709 $/€ = 1.088.205,28 T€. Da bislang ein €-Buchwert von 1.080.585,46 T€ (1.080.490,42 T€ + 95,04 T€) erfasst wurde, entsteht ein Währungsverlust (der Buchwert der Anleihe hat sich währungsbedingt erhöht) von 7.619,82 T€, der ins Währungsergebnis (WE) gebucht wird: 31.03.X1 FX-Aufwand FL_AC (WE)
Bilanzierung Q2 X1
7.619,82 T€ Anleihe FL_AC (B)
7.619,82 T€
Für den Quartalsabschluss zum 30.06.X1 realisiert Q zunächst analog den anteiligen Nominalzins für 90 Tage von 12.500 T$ (25.000 T$ · 90 Tage / 180 Tage). Mangels zu leistender Nominalzinszahlungen muss wiederum eine Zinsverbindlichkeit erfasst werden, die mit dem zum 30.06.X1 bestehenden Kassawechselkurs (Mittelkurs) von 0,725 $/€ umgerechnet wird. Buchung: 30.06.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE) 17.241,38 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
702
17.241,38 T€
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
6.7
Zudem ist die Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Nominal- und Effektivzins fortzuschreiben. Es ergibt sich ein Fortschreibungsbetrag von 1.212,87 T$ (2.425,75 T$ · 90 Tage / 180 Tage). Der zum Kassawechselkurs von 0,725 $/€ umgerechnete Betrag wird wie folgt erfasst: 30.06.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
1.672,93 T€ Anleihe FL_AC (B)
1.672,93 T€
Für das 2. Quartal X1 werden somit Zinsaufwendungen von 13.712,87 T$ (12.500 T$ + 1.212,87 T$) bzw. von 18.914,31 T€ (17.241,38 T€ + 1.672,93 T€) erfasst, was exakt dem Effektivzinsaufwand für 90 Tage der 1. Zinsperiode entspricht. Wiederum wird die Anleihe zum am Stichtag vorherrschenden Kassawechselkurs umgerechnet; der €-Buchwert beträgt (771.537,54 T$ + 1.212,87 T$) / 0,725 $/€ = 1.065.862,64 T€. Da bislang ein €-Buchwert von 1.089.878,21 T€ (1.088.205,28 T€ + 1.672,93 T€) erfasst wurde, entsteht ein Währungsgewinn (der Buchwert der Anleihe hat sich währungsbedingt verringert) von 24.015,57 T€: 30.06.X1 Anleihe FL_AC (B)
24.015,57 T€ FX-Ertrag FL_AC (WE)
24.015,57 T€
Die Zinsverbindlichkeit von 13.194,44 T$ (694,44 T$ + 12.500 T$) muss gleichfalls zum Kassawechselkurs am Stichtag umgerechnet werden; der €Buchwert beträgt 18.199,23 T€ (13.194,44 T$ / 0,725 $/€). Es ergibt sich ein Währungsgewinn (der Buchwert der Zinsverbindlichkeit hat sich währungsbedingt verringert) von 21,62 T€, denn bisher wurde ein €-Buchwert von 18.220,85 T€ (979,47 T€ + 17.241,38 T€) erfasst. Buchung: 30.06.X1 Zinsverb. FL_AC (B)
21,62 T€ FX-Ertrag FL_AC (WE)
21,62 T€
Zum 1. Zinszahlungstermin am 26.09.X1 wird zunächst der anteilige Nominalzins für 85 Tage von 11.805,56 T$ (25.000 T$ · 85 Tage / 180 Tage) erfasst. Q rechnet den Betrag zum am Tag der Transaktion gültigen Kassawechselkurs (Mittelkurs) von 0,699 $/€ um. Buchung: 26.09.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
16.889,21 T€ Zinsverb. FL_AC (B) 16.889,21 T€
Mit der Zinszahlung muss die Zinsverbindlichkeit aufgelöst werden. Am 26.09.X1 beträgt der Buchwert der Zinsverbindlichkeit 25.000 T$ (13.194,44 T$ + 11.805,56 T$); der mit dem Kassawechselkurs von 0,699 $/€ umgerechnete Buchwert beläuft sich auf 35.765,38 T€. Da die Zinsverbindlichkeit am 26.09.X1 einen Bestand von 35.088,44 T€ (18.199,23 T€ + 16.889,21 T€) aufweist, ergibt sich ein Währungsverlust von 676,94 T€: 26.09.X1 Zinsverb. FL_AC (B) FX-Aufwand FL_AC (WE)
35.088,44 T€ Kasse FA_AC (B)
35.765,38 T€
676,94 T€
703
Zinszahlung 26.09.X1
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Zudem ist die Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins fortzuschreiben. Dieser Fortschreibungsbetrag beläuft sich auf 1.145,49 T$ (2.425,75 T$ · 85 Tage / 180 Tage). Zum Kassawechselkurs von 0,699 $/€ umgerechnet ergibt sich ein Betrag von 1.638,76 T€, der folgendermaßen gebucht wird: 26.09.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
Bilanzierung Q3 X1
1.638,76 T€ Anleihe FL_AC (B)
1.638,76 T€
Für den Quartalsabschluss zum 30.09.X1 muss noch der anteilige Nominalzins für 5 Tage realisiert werden, der sich auf 694,44 T$ (25.000 T$ · 5 Tage / 180 Tage) beläuft. Wiederum wird eine Zinsverbindlichkeit eingebucht, die mit dem zum 30.09.X1 bestehenden Kassawechselkurs (Mittelkurs) von 0,694 $/€ umgerechnet wird. Buchung: 30.09.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE) 1.000,64 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
1.000,64 T€
Zudem ist die Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins fortzuschreiben. Dieser Fortschreibungsbetrag beläuft sich auf 69,78 T$ (2.511,98 T$ · 5 Tage / 180 Tage). Zum Kassawechselkurs von 0,694 $/€ umgerechnet ergibt sich ein Betrag von 100,54 T€. Buchung: 30.09.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
100,54 T€ Anleihe FL_AC (B)
100,54 T€
Damit werden für das 3. Quartal X1 Zinsaufwendungen von 13.715,27 T$ (11.805,56 T$ + 1.145,49 T$ + 694,44 T$ + 69,78 T$) bzw. von 19.629,15 T€ (16.889,21 T€ + 1.638,76 T€ + 1.000,64 T€ + 100,54 T€) erfasst. Die Anleihe wird wieder zum Kassawechselkurs am Stichtag umgerechnet; der €-Buchwert beträgt (772.750,41 T$ + 1.145,49 T$ + 69,78 T$) / 0,694 $/€ = 1.115.224,33 T€. Da bislang ein €-Buchwert von 1.067.601,94 T€ (1.065.862,64 T€ + 1.638,76 T€ + 100,54 T€) erfasst wurde, entsteht ein Währungsverlust (der Buchwert der Anleihe hat sich währungsbedingt erhöht) von 47.622,39 T€: 30.09.X1 FX-Aufwand FL_AC (WE) 47.622,39 T€ Anleihe FL_AC (B) 47.622,39 T€
Bilanzierung Q4 X1
Zum 31.12.X1 wird der anteilige Nominalzins für 90 Tage von 12.500 T$ (25.000 T$ · 90 Tage / 180 Tage) realisiert; entsprechend erhöht sich die Zinsverbindlichkeit. Nach Umrechnung zum am 31.12.X1 gültigen Kassawechselkurs (Mittelkurs) von 0,725 $/€ ergibt sich folgende Buchung: 31.12.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE) 17.241,38 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
17.241,38 T€
Außerdem wird die Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Nominal- und Effektivzins fortgeschrieben. Es bestimmt sich ein Fortschreibungsbetrag von 1.255,99 T$ (2.511,98 T$ · 90 Tage / 180 Tage). Der zum Kassawechselkurs von 0,725 $/€ umgerechnete Betrag wird wie folgt erfasst:
704
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
31.12.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
1.732,40 T€ Anleihe FL_AC (B)
6.7
1.732,40 T€
Für das 4. Quartal X1 werden somit Zinsaufwendungen von 13.755,99 T$ (12.500 T$ + 1.255,99 T$) bzw. von 18.973,78 T€ (17.241,38 T€ + 1.732,40 T€) erfasst, was exakt dem Effektivzinsaufwand für 90 Tage der 2. Zinsperiode entspricht. Die Anleihe wird wiederum zum am Stichtag gültigen Kassawechselkurs umgerechnet; der €-Buchwert beträgt (773.965,68 T$ + 1.255,99 T$) / 0,725 $/€ = 1.069.271,28 T€. Da bislang ein €-Buchwert von 1.116.956,73 T€ (1.115.224,33 T€ + 1.732,40 T€) erfasst wurde, entsteht ein Währungsgewinn (der Buchwert der Anleihe hat sich währungsbedingt verringert) von 47.685,45 T€. Buchung: 31.12.X1 Anleihe FL_AC (B)
47.685,45 T€ FX-Ertrag FL_AC (WE)
47.685,45 T€
Ebenso wird die Zinsverbindlichkeit am Stichtag zum Kassawechselkurs umgerechnet; der €-Buchwert beträgt 18.199,23 T€ (13.194,44 T$ / 0,725 $/€). Es ergibt sich ein Währungsgewinn (der Buchwert der Zinsverbindlichkeit hat sich währungsbedingt verringert) von 42,79 T€, da bisher ein €-Buchwert von 18.242,02 T€ (1.000,64 T€ + 17.241,38 T€) erfasst wurde: 31.12.X1 Zinsverb. FL_AC (B)
42,79 T€ FX-Ertrag FL_AC (WE)
42,79 T€
Für den Jahresabschluss X1 berücksichtigt Q den Buchwert der Anleihe von 1.069.271,28 T€ sowie den Buchwert der Zinsverbindlichkeit von 18.199,23 T€ bei der Buchwertangabe der Bewertungskategorie FL_AC.1569 Zum 31.12.X1 notiert die Anleihe bei 98,58%, d.h. der Fair Value beträgt 788.640 T$ (800.000 T$ · 98,58%); umgerechnet zum am Stichtag vorherrschenden Kassawechselkurs ergibt sich ein beizulegender Zeitwert von 1.087.779,31 T€, den Q im Rahmen der Angaben der Fair Values nach Klassen berücksichtigt. Die in den 4 Quartalen erfassten Zinsaufwendungen von insgesamt 58.591,75 T€ und der sich per Saldo ergebende Währungsgewinn von 15.846,28 T€ sind Bestandteil des Nettoergebnisses der Bewertungskategorie FL_AC. Ferner werden die Zinsaufwendungen bei den offenzulegenden Gesamtzinsaufwendungen berücksichtigt.
Angaben JA X1
Zudem gehen die Zahlungen aus der Anleihe in die innerhalb der Angaben zu Liquiditätsrisiken geforderte Fälligkeitsanalyse ein. Q zieht dabei den in Tabelle 5-1 dargestellten Aufbau heran (► 5.4.3.2). Die künftigen Zins- und Tilgungszahlungen werden zum am 31.12.X1 gültigen Kassawechselkurs von 0,725 $/€ umgerechnet. Es ergeben sich die in Tabelle 6-51 aufgeführten Werte und Zuordnungen.
– Fälligkeitsanalyse
1569 Die Zahlungsmittel finden bei der Bewertungskategorie FA_AC Berücksichti-
gung.
705
6 Tabelle 6-51
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Praxisbeispiel $-Anleihe: Fälligkeitsanalyse (Auszahlungen) X2 Zins fix
Tilgung
X3 Zins fix
Tilgung
X4 bis X6 Zins fix
Tilgung
-68.965,52 T€
0 T€ -68.965,52 T€
0 T€ -172.413,79 T€
-1.103.448,28 T€
(2 · -25.000 T$)
(2 · -25.000 T$)
(5 · -25.000 T$)
(-800.000 T$)
– Währungssensitivität
Die Anleihe sowie die damit verbundene Zinsverbindlichkeit werden auch bei der Bestimmung der Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko berücksichtigt. Diese ermitteln sich aus der Differenz des mit dem tatsächlich zum Stichtag gültigen Kassawechselkurs von 0,725 $/€ umgerechneten Buchwerts abzüglich des Buchwerts, der mit einem hypothetischen, um 10% höheren Wechselkurs von 0,798 $/€ (0,725 $/€ · 1,1) oder um 10% niedrigeren Wechselkurs von 0,653 $/€ (0,725 $/€ · 0,9) umgerechnet wird. Für die Anleihe ergeben sich hypothetische Buchwerte von 972.064,80 T€ (775.221,67 T$ / 0,798 $/€) bzw. 1.188.079,20 T€ (775.221,67 T$ / 0,653 $/€); daraus resultieren Sensitivitäten von +97.206,48 T€ (-972.064,80 T€ ./. -1.069.271,28 T€) bzw. von -118.807,92 T€ (-1.188.079,20 T€ ./. -1.069.271,28 T€). Die Zinsverbindlichkeit hat hypothetische Buchwerte von 16.544,76 T€ (13.194,44 T$ / 0,798 $/€) bzw. 20.221,37 T€ (13.194,44 T$ / 0,653 $/€); aus diesen bestimmen sich Sensitivitäten von +1.654,47 T€ (-16.544,76 T€ ./. -18.199,23 T€) bzw. von -2.022,14 T€ (-20.221,37 T€ ./. -18.199,23 T€). Wenn also der € zum $ um 10% stärker (schwächer) notiert hätte, so wäre das Ergebnis um 98.860,95 T€ höher (um 120.830,06 T€ geringer) gewesen.
Zinszahlung 26.03.X2
Zum 2. Zinszahlungstermin am 26.03.X2 wird zunächst der anteilige Nominalzins für 85 Tage von 11.805,56 T$ (25.000 T$ · 85 Tage / 180 Tage) erfasst. Q rechnet den Betrag zu dem am Tag der Transaktion gültigen Kassawechselkurs (Mittelkurs) von 0,709 $/€ um. Buchung: 26.03.X2 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
16.651,00 T€ Zinsverb. FL_AC (B) 16.651,00 T€
Mit der Zinszahlung muss die Zinsverbindlichkeit aufgelöst werden. Am 26.03.X2 beträgt der Buchwert der Zinsverbindlichkeit 25.000 T$ (13.194,44 T$ + 11.805,56 T$); der mit dem Kassawechselkurs von 0,709 $/€ umgerechnete Buchwert beläuft sich auf 35.260,93 T€. Da die Zinsverbindlichkeit am 26.03.X2 einen Bestand von 34.850,23 T€ (18.199,23 T€ + 16.651 T€) aufweist, ergibt sich ein Währungsverlust von 410,70 T€: 26.03.X2 Zinsverb. FL_AC (B) FX-Aufwand FL_AC (WE)
34.850,23 T€ Kasse FA_AC (B)
35.260,93 T€
410,70 T€
Darüber hinaus muss die Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins fortgeschrieben werden. Dieser Fortschreibungsbetrag beläuft sich auf 1.186,21 T$ (2.511,98 T$ · 85 Tage / 180 Tage). Zum Kassawechselkurs von 0,709 $/€ umgerechnet ergibt sich ein Betrag von 1.673,08 T€. Buchung: 706
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
26.03.X2 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
1.673,08 T€ Anleihe FL_AC (B) 1.673,08 T€
Für den Quartalsabschluss zum 31.03.X2 muss noch der anteilige Nominalzins realisiert werden, der sich auf 694,44 T$ (25.000 T$ · 5 Tage / 180 Tage) beläuft. Wiederum wird eine Zinsverbindlichkeit eingebucht, die mit dem zum 31.03.X2 bestehenden Kassawechselkurs von 0,704 $/€ umgerechnet wird: 31.03.X2 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
6.7
986,43 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
Bilanzierung Q1 X2
986,43 T€
Zudem ist die Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins fortzuschreiben. Dieser Fortschreibungsbetrag beläuft sich auf 72,26 T$ (2.601,28 T$ · 5 Tage / 180 Tage). Zum Kassawechselkurs von 0,704 $/€ umgerechnet ergibt sich ein Betrag von 102,64 T€. Buchung: 31.03.X2 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
102,64 T€ Anleihe FL_AC (B)
102,64 T€
Damit werden für das 1. Quartal X2 Zinsaufwendungen von 13.758,47 T$ (11.805,56 T$ + 1.186,21 T$ + 694,44 T$ + 72,26 T$) bzw. von 19.413,15 T€ (16.651 T€ + 1.673,08 T€ + 986,43 T€ + 102,64 T€) erfasst. Die Anleihe wird wieder zum am Stichtag gültigen Kassawechselkurs umgerechnet; der €-Buchwert beträgt 1.102.954,76 T€ (776.480,14 T$ / 0,704 $/€). Da bislang ein €-Buchwert von 1.071.047 T€ (1.069.271,28 T€ + 1.673,08 T€ + 102,64 T€) erfasst wurde, entsteht ein Währungsverlust (der Buchwert der Anleihe hat sich währungsbedingt erhöht) von 31.907,76 T€: 31.03.X2 FX-Aufwand FL_AC (WE) 31.907,76 T€ Anleihe FL_AC (B) 31.907,76 T€
Für die Perioden Q2 X2 bis Q2 X4 wird entsprechend gebucht. Am 01.09.X4 senkt S&P das Rating für Q von BBB auf BB. In den Anleihekonditionen ist festgelegt, dass eine solche Ratingverschlechterung zu einer Erhöhung des Nominalzinssatzes um 50 BP (d.h. statt 25.000 T$ pro Halbjahr müssen 27.000 T$ geleistet werden) führt. Der angepasste Nominalzinssatz muss für die nächste volle Zinsperiode gezahlt werden, d.h. erstmalig für die Zinsperiode vom 26.09.X4 bis zum 25.03.X5.
Ratingänderung 01.09.X4
Zum Zinszahlungstermin am 26.09.X4 wird zunächst – wie bisher – der anteilige Nominalzins für 85 Tage von 11.805,56 T$ (25.000 T$ · 85 Tage / 180 Tage) erfasst. Q rechnet den Betrag zu dem am Tag der Transaktion gültigen Kassawechselkurs von 0,813 $/€ um. Buchung:
Zinszahlung 26.09.X4
26.09.X4 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
14.520,98 T€ Zinsverb. FL_AC (B) 14.520,98 T€
Mit der Zinszahlung muss die Zinsverbindlichkeit aufgelöst werden. Am 26.09.X4 beträgt der Buchwert der Zinsverbindlichkeit 25.000 T$ (13.194,44 T$ + 11.805,56 T$); der mit dem Kassawechselkurs von 0,813 $/€
707
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
umgerechnete Buchwert beläuft sich auf 30.750,31 T€. Da die Zinsverbindlichkeit am 26.09.X1 einen Bestand von 30.360,65 T€ (13.194,44 T$ / 0,833 $/€ + 14.520,98 T€) aufweist,1570 ergibt sich ein Währungsverlust von 389,66 T€: 26.09.X4 Zinsverb. FL_AC (B) FX-Aufwand FL_AC (WE)
30.360,65 T€ Kasse FA_AC (B)
30.750,31 T€
389,66 T€
Ferner wird die Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins fortgeschrieben. Dieser Fortschreibungsbetrag beläuft sich auf 1.412,60 T$ (2.991,38 T$ · 85 Tage / 180 Tage). Zum Kassawechselkurs von 0,813 $/€ umgerechnet ergibt sich ein Betrag von 1.737,51 T€, der folgendermaßen gebucht wird: 26.09.X4 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
Buchwertanpassung 26.09.X4
1.737,51 T€ Anleihe FL_AC (B)
1.737,51 T€
Am 26.09.X4 nimmt Q eine Buchwertanpassung auf den Betrag vor, der sich aus dem Barwert der noch ausstehenden Zahlungen, diskontiert mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz, ergibt. Zur Diskontierung der Cashflows, die 1 Jahr und länger in der Zukunft liegen, muss der ursprüngliche Effektivzinssatz von 7,110%, dem eine halbjährliche Zinszahlungsfrequenz zu Grunde liegt, zunächst auf einen jährlichen Effektivzinssatz umgerechnet werden (Formel ► 2.1.2); dieser beläuft sich auf 7,236%. Der Betrag, auf den die Buchwertanpassung vorgenommen wird, ist 795.969,93 T$: 27.000 T $ 27.000 T $ ( 27.000 T $ 800 .000 T $) 795 .969 ,93 T $ (1 7 ,110 % 0 ,5) (1 7 ,236 %) 1 (1 7 ,236 %) 1 , 5
Da der Buchwert zum 26.09.X4 ohne Buchwertanpassung 790.372,53 T$ (siehe Tabelle 6-50) beträgt, ergibt sich ein Anpassungsbetrag von 5.597,40 T$. Dieser wird zum Kassawechselkurs von 0,813 $/€ umgerechnet; die Gegenbuchung erfolgt im Zinsergebnis: 26.09.X4 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
6.884,87 T€ Anleihe FL_AC (B)
6.884,87 T€
Wie sich die fortgeführten Anschaffungskosten nach der Buchwertanpassung bestimmen, ist in Tabelle 6-52 dargestellt. Bilanzierung Q3 X4
Für den Quartalsabschluss zum 30.09.X4 wird zunächst noch der anteilige Nominalzins für 5 Tage realisiert, der sich auf 750 T$ (27.000 T$ · 5 Tage / 180 Tage) beläuft. Q bucht eine Zinsverbindlichkeit ein, die mit dem zum 30.09.X4 bestehenden Kassawechselkurs von 0,800 $/€ umzurechnen ist. Die Buchung lautet wie folgt: 30.09.X4 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
937,50 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
1570 0,833 $/€ entspricht dem Kassawechselkurs zum 30.06.X4.
708
937,50 T€
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
Tabelle 6-52
Praxisbeispiel $-Anleihe: Fortgeführte AK in $ nach der Buchwertanpassung (1) Zeitraum
(2) = a
Buchwert Anfang
…
(4) = (1) + (2) ./. (3)
(3) = b
Effektivzinsaufwand
Nominalzinszahlung
Buchwert Ende
(5) = (4) ./. (1)
∆ Buchwert
…
…
…
…
26.03.X4-25.09.X4 787.381,15 T$
27.991,38 T$
25.000 T$ 790.372,53 T$
2.991,38 T$
26.09.X4-25.03.X5 795.969,93 T$
28.296,71 T$
27.000 T$ 797.266,64 T$
1.296,71 T$
26.03.X5-25.09.X5 797.266,64 T$
28.342,81 T$
27.000 T$ 798.609,45 T$
1.342,81 T$
26.09.X5-25.03.X6 798.609,45 T$
28.390,55 T$
27.000 T$ 800.000,00 T$
∑
…
278.932,43 T$ 256.000 T$
a Spalte (1) · 7,110% · 180 / 360
1.390,55 T$ 22.932,43 T$
b 800 Mio. $ · 6,75% · 180 / 360
Außerdem ist die Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins fortzuschreiben. Dieser Fortschreibungsbetrag beläuft sich auf 36,02 T$ (1.296,71 T$ · 5 Tage / 180 Tage). Zum Kassawechselkurs von 0,800 $/€ umgerechnet ergibt sich ein Betrag von 45,02 T€, der folgendermaßen gebucht wird: 30.09.X4 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
45,02 T€ Anleihe FL_AC (B)
45,02 T€
Die Anleihe wird wieder zum am Stichtag gültigen Kassawechselkurs umgerechnet; der €-Buchwert beträgt (795.969,93 T$ + 36,02 T$) / 0,800 $/€ = 995.007,43 T€. Da bislang ein €-Buchwert von 955.798,17 T€ (947.130,77 T€ + 1.737,51 T€ + 6.884,87 T€ + 45,02 T€) erfasst wurde,1571 entsteht ein Währungsverlust (der Buchwert der Anleihe hat sich währungsbedingt erhöht) von 39.209,26 T€: 30.09.X4 FX-Aufwand FL_AC (WE) 39.209,26 T€ Anleihe FL_AC (B)
6.7.9.3
6.7
39.209,26 T€
Emittierte variabel verzinsliche Medium Term Note (börsennotiert)
Unternehmen R begibt am 01.07.X1 eine Medium Term Note (MTN) im Nominalvolumen von 500 Mio. € mit einer Laufzeit von 2 Jahren. Das Wertpapier wird mit dem 3-Monats-EURIBOR zuzüglich 22 BP verzinst, d.h. die Zinssätze werden alle 3 Monate für die folgende 3-monatige Zinsperiode anhand des Referenzzinssatzes neu festgelegt (Fixing-Tage: 29.06., 29.09., 30.12., 30.03.). Die Zinszahlungen sind vierteljährig und nachschüssig jeweils 1571 Der Betrag von 947.130,77 T€ entspricht dem zum Kassawechselkurs von
0,833 $/€ umgerechneten $-Buchwert zum 30.06.X4 von 788.959,94 T$, der sich wiederum aus dem $-Buchwert zum 25.03.X4 von 787.381,15 T$ zuzüglich der Fortschreibung vom 25.03.X4 bis zum 30.06.X4 von 1.578,79 T$ (2.991,38 T$ · 95 Tage / 180 Tage) ergibt.
709
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
zum 01.10., 01.01., 01.04. und 01.07. fällig – beginnend am 01.10.X1 (Zählweise 30/360). An das emittierende Bankenkonsortium muss eine Konsortialprovision von 3.000 T€ gezahlt werden; in Verbindung mit der Begebung entstehen weitere Gebühren von insgesamt 800 T€. Die MTN wird mit einem Kurs von 100% begeben, was einem beizulegenden Zeitwert von 500 Mio. € entspricht. Der für die 1. Zinsperiode relevante 3-Monats-EURIBOR (Fixing: 29.06.X1) notiert bei 3,332%. Einbuchung 01.07.X1
Die MTN ordnet R der Bewertungskategorie FL_AC zu; der Erstansatz erfolgt zum Fair Value. Alle gezahlten Entgelte sind Transaktionskosten und mindern demzufolge den Passivposten. Es ergeben sich folgende Buchungen (B = Bilanz): 01.07.X1 Kasse FA_AC (B)
500.000,00 T€ MTN FL_AC (B)
500.000,00 T€
MTN FL_AC (B)
3.800,00 T€ Kasse FA_AC (B)
3.800,00 T€
Der Erstbuchwert beläuft sich auf 496.200 T€ (500.000 T€ ./. 3.800 T€). Unter Zugrundelegung dieses Betrags, des Nominalvolumens, des aktuellen 3Monats-EURIBOR-Zinssatzes zuzüglich 22 BP sowie der Laufzeit bestimmt sich ein Effektivzinssatz von 3,949%. Dies ist in Tabelle 6-53 derjenige Zinssatz, welcher den Buchwert zum 30.06.X3 exakt auf 500.000 T€ fortschreibt.
Tabelle 6-53
Praxisbeispiel MTN: fortgeführte Anschaffungskosten zum 01.07.X1 (1) Zeitraum
Buchwert Anfang
(3) = b
(4) = (1) + (2) ./. (3)
EffektivNominalBuchwert zinsaufwand zinszahlung Ende
(5) = (4) ./. (1)
∆ Buchwert
01.07.X1-30.09.X1
496.200,00 T€
4.898,83 T€
4.440 T€ 496.658,83 T€
458,83 T€
01.10.X1-31.12.X1
496.658,83 T€
4.903,36 T€
4.440 T€ 497.122,19 T€
463,36 T€
01.01.X2-31.03.X2
497.122,19 T€
4.907,93 T€
4.440 T€ 497.590,12 T€
467,93 T€
01.04.X2-30.06.X2
497.590,12 T€
4.912,55 T€
4.440 T€ 498.062,67 T€
472,55 T€
01.07.X2-30.09.X2
498.062,67 T€
4.917,22 T€
4.440 T€ 498.539,89 T€
477,22 T€
01.10.X2-31.12.X2
498.539,89 T€
4.921,93 T€
4.440 T€ 499.021,82 T€
481,93 T€
01.01.X3-31.03.X3
499.021,82 T€
4.926,69 T€
4.440 T€ 499.508,51 T€
486,69 T€
01.04.X3-30.06.X3
499.508,51 T€
4.931,49 T€
4.440 T€ 500.000,00 T€
∑ a Spalte (1) · 3,949% · 90 / 360
Bilanzierung Q3 X1
(2) = a
39.320,00 T€
35.520 T€
491,49 T€ 3.800,00 T€
b 500 Mio. € · (3,332% + 0,22%) · 90 / 360
Für den Quartalsabschluss zum 30.09.X1 ist zunächst der Nominalzins von 4.440 T€ im Zinsergebnis (ZE) zu realisieren; da die Zahlung erst zum 01.10.X1 erfolgt, wird eine Zinsverbindlichkeit erfasst: 30.09.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE) 4.440,00 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
4.440,00 T€
Ferner schreibt R den Buchwert der MTN um 458,83 T€ erfolgswirksam zu:
710
Nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten
30.09.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
458,83 T€ MTN FL_AC (B)
458,83 T€
Am 01.10.X1 ist die 1. Nominalzinszahlung von 4.440 T€ fällig; die zuvor erfasste Zinsverbindlichkeit wird ausgebucht: 01.10.X1 Zinsverb. FL_AC (B)
4.440,00 T€ Kasse FA_AC (B)
6.7 Zinszahlung 01.10.X1
4.440,00 T€
Der für die Zinsperiode vom 01.10.X1 bis zum 31.12.X1 relevante 3-MonatsEURIBOR (Fixing: 29.09.X1) beläuft sich auf 3,465%. Zum 01.10.X1 wird der Effektivzinssatz auf Basis dieses aktuellen Referenzzinssatzes zuzüglich 22 BP, der Restlaufzeit und der fortgeführten Anschaffungskosten zum 30.09.X1 neu bestimmt. Es ergibt sich nun ein Effektivzinssatz von 4,083%, der den Buchwert zum 30.06.X3 exakt auf 500.000 T€ fortschreibt (siehe Tabelle 6-54).
Bilanzierung Q4 X1
Praxisbeispiel MTN: fortgeführte Anschaffungskosten zum 01.10.X1
Tabelle 6-54
(1) Zeitraum
Buchwert Anfang
(2) = a
(3) = b
Effektivzins- Nominalaufwand zinszahlung
(4) = (1) + (2) ./. (3)
Buchwert Ende
(5) = (4) ./. (1)
∆ Buchwert
01.10.X1-31.12.X1 496.658,83 T€
5.069,14 T€
4.606,25 T€ 497.121,72 T€
462,89 T€
01.01.X2-31.03.X2 497.121,72 T€
5.073,87 T€
4.606,25 T€ 497.589,34 T€
467,62 T€
01.04.X2-30.06.X2 497.589,34 T€
5.078,64 T€
4.606,25 T€ 498.061,73 T€
472,39 T€
01.07.X2-30.09.X2 498.061,73 T€
5.083,46 T€
4.606,25 T€ 498.538,94 T€
477,21 T€
01.10.X2-31.12.X2 498.538,94 T€
5.088,33 T€
4.606,25 T€ 499.021,02 T€
482,08 T€
01.01.X3-31.03.X3 499.021,02 T€
5.093,25 T€
4.606,25 T€ 499.508,03 T€
487,00 T€
01.04.X3-30.06.X3 499.508,03 T€
5.098,22 T€
4.606,25 T€ 500.000,00 T€
35.584,91 T€ 32.243,75 T€ a Spalte (1) · 4,083% · 90 / 360
491,97 T€ 3.341,16 T€
b 500 Mio. € · (3,465% + 0,22%) · 90 / 360
Am 31.12.X1 muss der Nominalzins von 4.606,25 T€ realisiert werden; wiederum wird eine entsprechende Zinsverbindlichkeit erfasst: 31.12.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE) 4.606,25 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
4.606,25 T€
Zudem erfolgt die Fortschreibung des MTN-Buchwerts um 462,89 T€; Buchung: 31.12.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
462,89 T€ MTN FL_AC
462,89 T€
R berücksichtigt für den Jahresabschluss X1 den Buchwert der MTN von 497.121,72 T€ sowie den Buchwert der Zinsverbindlichkeit von 4.606,25 T€ bei der Angabe des Buchwerts der Bewertungskategorie FL_AC.1572 Zur Publikation der Fair Values nach Klassen wird der Betrag herangezogen, der 1572 Die Zahlungsmittel finden bei der Bewertungskategorie FA_AC Berücksichti-
gung.
711
Angaben JA X1
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
sich über den Kurswert des MTN zum 31.12.X1 bestimmt. Das Wertpapier notiert am 31.12.X1 bei 99,98%, d.h. der beizulegende Zeitwert liegt bei 499.900 T€ (500.000 T€ · 99,98%). Die im 3. und 4. Quartal erfassten Zinsaufwendungen von insgesamt 9.967,97 T€ gehen in das anzugebende Nettoergebnis der Bewertungskategorie FL_AC ein und werden bei den offenzulegenden Gesamtzinsaufwendungen berücksichtigt. – Fälligkeitsanalyse
Tabelle 6-55
Für die innerhalb der Angaben zu Liquiditätsrisiken geforderte Fälligkeitsanalyse zieht R den in Tabelle 5-1 dargestellten Aufbau heran (► 5.4.3.2). Die Werte und Zuordnungen enthält Tabelle 6-55.
Praxisbeispiel MTN: Fälligkeitsanalyse (Auszahlungen) X2 Zins variabel -18.425 T€ (4 · -4.606,25 T€)
– Zinssensitivität
Tilgung 0 T€
X3 Zins variabel -13.818,75 T€
Tilgung -500.000 T€
(3 · -4.606,25 T€)
Die im Rahmen der Angaben zu Marktrisiken anzugebende Sensitivität zum Zinsrisiko wird durch Multiplikation des Nominalwerts mit einer hypothetischen Marktzinssatzänderung bestimmt; für Letztere legt R einen Betrag von 100 BP zu Grunde. Es ergibt sich eine Zinssensitivität von 2.500 T€ (500.000 T€ · 1% · 180 Tage / 360 Tage): Wäre das Zinsniveau im Geschäftsjahr X1 um 100 BP höher (niedriger) gewesen, so wäre das Ergebnis um 2.500 T€ geringer (höher) ausgefallen.
6.8
Emittierte eigene Anteile
6.8.1
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
6.8.1.1
Erfassungsarten von Finanzinstrumenten bei der Emission
Der Emittent eines Finanzinstruments muss dieses oder dessen Bestandteile beim erstmaligen Ansatz entsprechend der wirtschaftlichen Substanz der vertraglichen Vereinbarung und den Begriffsbestimmungen (► 3.2) als finanziellen Vermögenswert, als finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapitalinstrument klassifizieren (IAS 32.15). Im Fall von nicht-derivativen Finanzinstrumenten hat der Emittent ferner anhand der Konditionen des Finanzinstruments festzustellen, ob es sowohl eine Fremd- als auch eine
712
Emittierte eigene Anteile
Eigenkapitalkomponente aufweist (IAS 32.28).1573 Diese Komponenten müssen getrennt und ebenfalls als finanzielle Verbindlichkeiten, finanzielle Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente gemäß IAS 32.15 klassifiziert werden. Für Nicht-Banken sind die oben genannten Vorschriften primär relevant für die Abgrenzung von finanziellen Verbindlichkeiten (Fremdkapitalinstrumenten) und Eigenkapitalinstrumenten bei der Emission
von eigenen Anteilen (z.B. bei der Ausgabe von Aktien) sowie von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen (► 6.9; 6.10). Bei der Emission von Finanzinstrumenten können 3 Erfassungsarten unterschieden werden:1574
Das Finanzinstrument wird zu 100% im Eigenkapital erfasst (z.B. Aktien ohne Kündigungsrecht des Inhabers).
Die Erfassung erfolgt zu 100% im Fremdkapital (z.B. Einlagen von Personengesellschaften).
Es handelt sich um ein zusammengesetztes (hybrides) Finanzinstrument, welches sowohl im Eigen- als auch im Fremdkapital erfasst wird (z.B. Wandelschuldverschreibungen; kündbare Anteile mit Ausschüttung im Ermessen des Emittenten). Begibt ein Unternehmen bspw. am 01.01.X1 Anteile, die vollständig im Eigenkapital zu erfassen sind, und fließen diesem Emissionserlöse von 1.000 € zu, lautet die Buchung wie folgt: 01.01.X1 Kasse
1.000 € Eigenkapital
1.000 €
Bei vollständiger Erfassung im Fremdkapital werden die Anteile folgendermaßen gebucht: 01.01.X1 Kasse
1.000 € Fremdkapital
1.000 €
Kommt es sowohl zur Erfassung im Eigen- als auch im Fremdkapital, erfolgt dies in 2 Schritten: Zunächst wird der Emissionserlös vollständig im Eigenkapital erfasst; anschließend ist der Barwert der Zahlungsverpflichtung(en) in das Fremdkapital umzubuchen. Hat ein Unternehmen etwa Vorzugsaktien begeben, die es nach 10 Jahren gegen Zahlung eines festen Betrags zurücknehmen muss, und liegen die Ausschüttungen ausschließlich im Ermessen des Emittenten, so handelt es 1573 Die Regelung des IAS 32.28 gilt ausdrücklich nur für den Emittenten des zu-
sammengesetzten Finanzinstruments; Vorschriften zur Trennung eingebetteter Derivate aus Sicht des Inhabers enthält IFRS 9 (IAS 32.AG30). 1574 Vgl. dazu und folgend ISERT/SCHABER (2005d), S. 301f.
713
6.8
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
sich um ein zusammengesetztes (hybrides) Finanzinstrument mit einer Fremdkapitalkomponente (wegen der Rückzahlungsverpflichtung) und einer Eigenkapitalkomponente (auf Grund der Ausschüttung im eigenen Ermessen).1575 Der Wert der Fremdkapitalkomponente bestimmt sich über den Barwert der Zahlungsverpflichtung (hier: 900 €); der Wert des gesamten zusammengesetzten (hybriden) Finanzinstruments entspricht dem Emissionserlös (hier: 1.000 €); die Differenz der beiden Beträge ergibt den Wert der Eigenkapitalkomponente. Im 1. Schritt wird der Emissionserlös vollständig im Eigenkapital erfasst: 01.01.X1 Kasse
1.000 € Eigenkapital
1.000 €
Im 2. Schritt gliedert das Unternehmen den Barwert der Zahlungsverpflichtung ins Fremdkapital um: 01.01.X1 Eigenkapital
900 € Fremdkapital
900 €
Alternativ können die beiden Schritte auch zusammengefasst und direkt wie folgt gebucht werden: 01.01.X1 Kasse
1.000 € Eigenkapital Fremdkapital
100 € 900 €
Auf die Bilanzierung bei 100%iger Erfassung im Eigen- sowie im Fremdkapital wird in den Abschnitten 6.8.3.1 und 6.8.3.2 näher eingegangen. Einzelheiten zur Bilanzierung von zusammengesetzten (hybriden) Finanzinstrumenten, bei denen häufig beide Kapitalformen zum Tragen kommen, lassen sich den Ausführungen zu Wandelschuldverschreibungen entnehmen.1576 Auch bei einem verpflichtenden oder möglichen künftigen Rückkauf von emittierten eigenen Anteilen erfolgt die Erfassung sowohl im Eigen- als auch im Fremdkapital auf Basis der zuletzt beschriebenen Buchungsmethodik in 2 Schritten. Allerdings wird dabei keine „klassisch“ nach IFRS 9 bilanzierte Finanzverbindlichkeit, sondern eine „synthetische“ Verbindlichkeit erfasst.1577 Zur Bilanzierung einer „synthetischen“ Verbindlichkeit kommt es immer dann, wenn der Barwert der Zahlungsverpflichtung höher als der Emissionserlös ist.1578 Die zur Abgrenzung zu berücksichtigende wirtschaftliche Substanz stimmt in der Regel, aber nicht immer mit der rechtlichen Gestaltung der vertraglichen Vereinbarung überein (IAS 32.18). So haben einige Finanzinstrumente 1575 Vgl. hierzu auch ISERT/SCHABER (2005e), S. 358f. 1576 Siehe dazu primär die Abschnitte 6.9.6 und 6.9.7. 1577 Weiterführend dazu siehe Abschnitt 6.8.5. Zur Differenzierung von „klassisch“
und nach „Sondervorschriften“ des IFRS 9 bilanzierten Finanzinstrumenten siehe die Abschnitte 3.3.2.2 und 3.3.2.3. 1578 Vgl. auch SCHEFFLER (2006), S. 57; BIER/LOPATTA (2008), S. 312.
714
Emittierte eigene Anteile
zwar die rechtliche Gestalt von Eigenkapital, sind jedoch als Verbindlichkeiten einzustufen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welchen Fällen das gesamte Finanzinstrument bzw. die jeweils betrachtete Komponente dem Eigen- oder dem Fremdkapital zuzuordnen ist. Das Abgrenzungsprinzip und die dabei Verwendung findenden Kriterien werden in den folgenden Abschnitten erläutert.
6.8.1.2
Abgrenzungsprinzip und -kriterien von IAS 32
Bei der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital wird auf die Dauerhaftigkeit des Verbleibs der Ressourcen im Unternehmen abgestellt:1579 Nur wenn sich in Verbindung mit dem Finanzinstrument über die gesamte Laufzeit keinerlei Zahlungsverpflichtungen – d.h. insbesondere weder Abgabeverpflichtungen von flüssigen Mitteln bzw. anderen finanziellen Vermögenswerten noch Tauschverpflichtungen von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten zu nachteiligen Bedingungen – ergeben können, kann es als Eigenkapital klassifiziert werden; ansonsten stellt das Finanzinstrument Fremdkapital dar (IAS 32.17). Entscheidendes Kriterium bei der Abgrenzung von Fremd- und Eigenkapitalinstrumenten ist mithin, ob mit der Emission eine (mögliche) Verpflichtung zur Rückgewähr bzw. Rücknahme der Anteile eingegangen wurde oder nicht.1580 Die Merkmale von finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten enthält IAS 32.11 sowie IAS 32.16 (► 3.2.3; 3.2.4). Danach führen bei nicht-derivativen Finanzinstrumenten alle Arten von tatsächlich vorherrschenden oder möglichen Zahlungsverpflichtungen, die durch flüssige Mittel oder Ähnliches zu begleichen sind, zur Erfassung von finanziellen Verbindlichkeiten. Darüber hinaus müssen auch nicht-derivative Finanzinstrumente, die zwar mit keiner (potenziellen) Übertragung von flüssigen Mitteln oder Ähnlichem verbunden sind, jedoch eine Abgabeverpflichtung einer variablen Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten enthalten oder enthalten können, als Fremdkapitalinstrumente eingestuft werden. Das Unternehmen setzt die eigenen Eigenkapitalinstrumente sodann quasi als „Währung“ zur Bezahlung ein, denn der beizulegende Zeitwert der variablen Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten entspricht zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung der Höhe der Zahlungsverpflichtung.1581 Liegt ein derivatives Finanzinstrument vor, welches in eigenen Eigenkapitalinstrumenten beglichen werden kann, handelt es sich um ein Eigenkapi1579 Vgl. ISERT/SCHABER (2005d), S. 301; KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3705; MENTZ
(2012), Rz. 55. 1580 Vgl. z.B. LEUSCHNER/WELLER (2005), S. 261 oder KÜTING/ERDMANN/DÜRR (2008),
S. 942. 1581 Vgl. ISERT/SCHABER (2005d), S. 304 oder KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3745 m.V.a.
IAS 32.BC10.
715
6.8
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
talinstrument, wenn das derivative Finanzinstrument nur durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl an eigenen Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen ist (Fixed/Fixed-Prinzip bzw. -Kriterium). Andere (mögliche) Erfüllungsarten führen zur Fremdkapitalklassifizierung. Die Einstufung eines Finanzinstruments oder einer Komponente davon ist folglich zum einen davon abhängig, ob tatsächliche oder potenzielle Zahlungsverpflichtungen vorliegen. Zum anderen müssen weitere Regeln beachtet werden, wenn das emittierende Unternehmen das Finanzinstrument in eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllen kann. Auf die beiden Aspekte wird in den folgenden Abschnitten näher eingegangen. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Änderung zu IAS 32 „Puttable Financial Instruments and Obligations Arising on Liquidation” bestimmte Finanzinstrumente, die nach dem gerade vorgestellten eigentlichen Abgrenzungsprinzip des IAS 32 Fremdkapital darstellen, mittlerweile ggf. ausnahmsweise als Eigenkapital klassifiziert werden (können). Dies wird an Bedingungen geknüpft, die über IAS 32.16A-16D eingefügt wurden. Abschnitt 6.8.1.5 thematisiert die Ausnahmeregelungen.
6.8.1.3 Arten
Zahlungsverpflichtungen
Bei den Zahlungsverpflichtungen kann es sich handeln
um solche, die bereits mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fest vereinbart wurden, oder
um diejenigen, die erst nach Vertragsabschluss entstehen, z.B. dadurch, dass der Inhaber des Instruments Kündigungs- bzw. Wandlungsrechte hat oder externe Ereignisse eintreten.1582 Die Zahlungsverpflichtungen können dabei entweder in der Höhe von fest vereinbarten Beträgen bestehen, die während der Laufzeit und/oder zum Fälligkeitszeitpunkt anfallen, oder sie bestimmen sich über den beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments zum Fälligkeitszeitpunkt.1583 Kriterium der uneingeschränkten Entziehbarkeit
Nach IAS 32 kann ein Eigenkapitalinstrument nur dann vorliegen, wenn sich das emittierende Unternehmen der vertraglichen Verpflichtung zur Abgabe von flüssigen Mitteln oder Ähnlichem uneingeschränkt entziehen kann; ist dies nicht der Fall, liegt generell eine finanzielle Verbindlichkeit vor (IAS 32.19; Ausnahme ► 6.8.1.5).
1582 Vgl. ISERT/SCHABER (2005d), S. 302f. 1583 Vgl. ISERT/SCHABER (2005e), S. 358.
716
Emittierte eigene Anteile
6.8
Bereits zum Vertragsabschlusszeitpunkt fest vereinbarte Zahlungsverpflichtungen wie z.B. Zins- oder Tilgungszahlungen haben damit stets eine Fremdkapitalklassifizierung zur Folge. Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen, die im Ermessen der Organe des Emittenten liegen, begründen hingegen nicht die Erfassung einer finanziellen Verbindlichkeit, da dem Emittenten die Abgabe von flüssigen Mitteln oder Ähnlichem nicht vorgeschrieben werden kann (IAS 32.17).1584
– bei Vertragsabschluss vereinbarte Zahlungen
Eine uneingeschränkte Entziehbarkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Entstehung der Zahlungsverpflichtung erst nach dem Vertragsabschluss möglich ist. Hat etwa die Vertragspartei ein Rückgaberecht der Anteile, was bei einer Ausübung des Rechts zur Abgabe von flüssigen Mitteln durch den Emittenten führt, handelt es sich um ein Fremdkapitalinstrument (IAS 32.19 (a)).
– Kündigungsbzw. Rückgaberechte
Demnach sind kündbare Instrumente grundsätzlich finanzielle Verbindlichkeiten (IAS 32.18 (b)).1585 Dies ist selbst dann gegeben, wenn der vom Emittenten zu zahlende Betrag auf der Basis eines Indizes oder einer anderen veränderlichen Bezugsgröße bestimmt wird. Auch im Fall von bedingten Erfüllungsvereinbarungen – bei denen die Abgabe flüssiger Mittel oder Ähnlichem vom Eintreten oder Nichteintreten unsicherer künftiger Ereignisse (oder dem Ausgang unsicherer Umstände), die außerhalb der Kontrolle sowohl des Emittenten als auch des Inhabers des Instruments liegen (so genannte „externe Ereignisse“), abhängig ist – verfügt der Emittent in der Regel nicht über das uneingeschränkte Recht, sich der Abgabeverpflichtung zu entziehen (IAS 32.25). Zu den externen Ereignissen zählen z.B. Änderungen eines Aktien- oder Verbraucherpreisindizes, eines Zinssatzes oder steuerlicher Vorschriften; ferner fallen darunter Änderungen künftiger Erträge, des Periodenergebnisses oder des Verschuldungsgrads des Emittenten. Weisen Verträge solche bedingten Erfüllungsvereinbarungen auf, handelt es sich um finanzielle Verbindlichkeiten, außer
der Bedingungseintritt ist realitätsfern1586 (z.B. gemäß IAS 32.AG28 bei Bezugnahme auf ein extrem seltenes, äußerst ungewöhnliches und sehr unwahrscheinliches Ereignis1587);
1584 Für die Dividendenzahlung an sich muss aber spätestens mit dem Ausschüt-
tungsbeschluss eine Verbindlichkeit erfasst werden, vgl. z.B. DELOITTE LLP (2018b), S. 154. Siehe zum Realisationszeitpunkt von Dividenden Abschnitt 3.14.4. 1585 Siehe zum Begriff des „kündbaren Instruments“ sowie zu den Ausnahmen Abschnitt 6.8.1.5. 1586 Vgl. dazu auch IDW (2011), Rz. 10; KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3729. 1587 Bspw. außerordentliche Kündigungsrechte, die an den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Ähnliches geknüpft sind und einen Schutz für „Extremfälle“ ge-
717
– bedingte Erfüllungsvereinbarungen
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
der Emittent kann nur im Fall seiner Liquidation gezwungen werden, die Verpflichtung in flüssigen Mitteln oder Ähnlichem zu begleichen; oder
das Instrument erfüllt die Bedingungen in IAS 32.16A-16D (► 6.8.1.5). Faktische Zahlungsverpflichtungen
Darüber hinaus können auch Finanzinstrumente, die nicht ausdrücklich, sondern nur indirekt bzw. faktisch eine vertragliche Verpflichtung zur Abgabe flüssiger Mittel oder Ähnlichem bedingen, als finanzielle Verbindlichkeiten einzustufen sein (IAS 32.20).1588 Wenn z.B. ein Emittent die Wahl zwischen der Erfüllung entweder in bar oder in eigenen Anteilen mit wesentlich höherem Gegenwert hat, wird er sich immer für einen Ausgleich über die erstere Variante entscheiden; es liegt eine finanzielle Verbindlichkeit vor.
Stamm- und Vorzugsaktien
Dass die rechtliche Gestalt und die auf Grund der wirtschaftlichen Substanz vorzunehmende Klassifizierung auseinander fallen können, zeigt sich vor allem bei emittierten Vorzugsaktien. So sind etwa solche Vorzugsaktien, die zu einem festen oder festzulegenden Geldbetrag und zu einem fest verabredeten oder zu bestimmenden Rücknahmezeitpunkt zurückgekauft werden müssen oder können,1589 als finanzielle Verbindlichkeiten einzustufen (IAS 32.18 (a)). Im Fall von nicht-rückkauffähigen Vorzugsaktien hängt die angemessene Klassifizierung von den anderen mit ihnen verbundenen Rechten ab; sie erfolgt anhand der wirtschaftlichen Substanz der vertraglichen Vereinbarungen und der Begriffsbestimmungen (IAS 32.AG26).1590 Liegen Gewinnausschüttungen im Ermessen des Emittenten, handelt es sich um Eigenkapitalinstrumente. Wurde hingegen für eine bestimmte Aktiengattung die Zahlung einer Garantie- oder Mehrdividende vereinbart, die unabhängig von Gesellschafterbeschlüssen auszuschütten ist, stellt diese Aktiengattung ein zusammengesetztes (hybrides) Finanzinstrument dar; der Barwert der erwarteten Garantie- oder Mehrdividende muss im Fremdkapital erfasst werden.1591 Ebenfalls hybriden Charakter haben verpflichtend zurückzukaufende oder vom Inhaber optional zurückgebbare Vorzugsaktien, bei denen
1588 1589
1590 1591
718
ben sollen, vgl. IDW (2011), Rz. 17; SCHEFFLER (2006), S. 39; HENNRICHS (2006), S. 1256. A.A. zu Letzterem indes MENTZ (2012), Rz. 86. Vgl. auch IDW (2011), Rz. 8. Eine potenzielle Unfähigkeit des Emittenten, der Rückkaufverpflichtung nachzukommen (z.B. wegen finanzieller Schwierigkeiten oder Verfügungsbeschränkungen), macht die Verpflichtung dabei nicht hinfällig (IAS 32.AG25). In IAS 32.AG26 werden dazu beispielhaft einige Gegebenheiten aufgeführt, welche die Klassifizierung einer Vorzugsaktie nicht beeinflussen. Vgl. SCHEFFLER (2006), S. 45f.; IDW (2011), Rz. 30; LÜDENBACH (2011b) S. 178; MENTZ (2012), Rz. 119 und Rz. 278; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 17; DELOITTE LLP (2018b), S. 160; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3488.
Emittierte eigene Anteile
die Ausschüttungen im Ermessen des Emittenten liegen; der Barwert des Rückkaufbetrags stellt eine finanzielle Verbindlichkeit dar, der restliche Emissionserlös wird dem Eigenkapital zugeordnet.1592 Stammaktien sowie Vorzugsaktien im Sinne der §§ 139 ff. AktG sind mit keiner Verpflichtung des Emittenten zur Kapitalrückzahlung verbunden.1593 Auch führt der Eintritt eines externen Ereignisses – wie z.B. der Ausweis eines Jahresüberschusses – nicht zu einer Zahlungsverpflichtung.1594 Folglich stellen derartige Anteile (bzw. das Grundkapital, die Rücklagen, der Gewinnvortrag abzüglich Verlustvortrag, der Jahresüberschuss) gemäß IAS 32 Eigenkapitalinstrumente dar. Gleiches gilt für die Aktien einer „Europäischen Gesellschaft“ (auch „Societas Europaea“; SE1595) mit Sitz in Deutschland sowie auf das in Form von Aktien handelbare Kommanditkapital der Kommanditgesellschaft auf Aktien, da für diese ebenso die entsprechenden Regelungen des Aktiengesetzes zur Anwendung kommen.1596 Auch für das Stammkapital einer GmbH ergibt sich eine zwingende Klassifizierung als Eigenkapital.1597 Das den Gesellschaftern zustehende außerordentliche Austrittsrecht lässt sich als Schutzklausel für unwahrscheinliche Extremfälle interpretieren; die bedingte Erfüllungsvereinbarung führt damit nicht zur Einstufung als Fremdkapital.1598 Ferner können Gesellschafterkündigungsrechte vereinbart werden, es bestehen allerdings über § 30 1592 Vgl. PWC (2016b), S. 43071 (FAQ 43.57.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2295
(7A.3.310.30); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3487. 1593 Vgl. dazu und folgend BRÜGGEMANN/LÜHN/SIEGEL (2004b), S. 395; ISERT/
1594
1595 1596 1597
1598
SCHABER (2005b), S. 2051; HEINTGES/HÄRLE (2005), S. 177; KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 75; KÜTING/ERDMANN/DÜRR (2008), S. 943; IDW (2011), Rz. 59; BERGER (2011), Rz. 26; MENTZ (2012), Rz. 223-225. Selbst bei kumulativen Vorzugsaktien mit zeitlich unbegrenztem Nachzahlungsanspruch – bei denen auch nach Verlustjahren ein Anspruch auf Vorzugsdividende besteht, der in den darauf folgenden Gewinnjahren auszugleichen ist – liegt die Dividendenzahlung weiterhin im Ermessen der Gesellschaft. Diese kann sich der Leistung entziehen; der einzelne Kapitalgeber hat keine Möglichkeit, die Zahlung einzufordern, vgl. dazu KÜTING/ERDMANN/DÜRR (2008), S. 943; MENTZ (2012), Rz. 114. A.A. hingegen KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 76-79; SCHEFFLER (2006), S. 51f., welche bei Vorzugsaktien mit gemäß Satzung vorab zu leistender Vorzugsdividende und Nachzahlungsanspruch eine bedingte Zahlungsverpflichtung sehen. Dabei handelt es sich um die Rechtsform für Aktiengesellschaften in der EU („Europa AG“), vgl. z.B. PERRIDON/STEINER/RATHGEBER (2017), S. 431. Vgl. KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 71f. und S. 74f. m.V.a. Artikel 9 Abs. 1 SE-Verordnung sowie ebenda, S. 84 m.V.a. § 278 Abs. 3 AktG. Vgl. hierzu und in der Folge BREKER/HARRISON/SCHMIDT (2005), S. 472. Vgl. auch HENNRICHS (2006), S. 1256; KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 85; SCHEFFLER (2006), S. 70; IDW (2011), Rz. 58; BERGER (2011), Rz. 26; MENTZ (2012), Rz. 210-219. Vgl. KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 85; SCHEFFLER (2006), S. 39; IDW (2011), Rz. 17; im Ergebnis auch MENTZ (2012), Rz. 217. A.A. dazu jedoch BREKER/HARRISON/SCHMIDT (2005), S. 472.
719
6.8
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Abs. 1 GmbHG Kapitalerhaltungsvorschriften, die Vorrang gegenüber den Abfindungsansprüchen haben. Somit scheidet eine Auszahlung des Stammkapitals im Fall der Kündigung aus. Gleiches gilt für einen vereinbarten automatischen Einzug von Geschäftsanteilen beim Eintritt externer Ereignisse (z.B. Gesellschafterinsolvenz, Tod eines Gesellschafters). Falls Kündigungs- oder Abfindungsklauseln (ordentliches Austrittsrecht aus der GmbH kraft Satzungsbestimmung) bestehen, müssen hingegen andere Eigenkapitalbestandteile, die § 30 Abs. 1 GmbHG nicht erfasst und die keinen anderweitigen gesetzlichen Ausschüttungssperren unterliegen (wie z.B. frei verwendbare Rücklagen), in Höhe des möglichen Abfindungsanspruchs als Fremdkapital angesetzt werden.1599 Ewige Anleihen
Ewige Anleihen (► 2.4.2.3), die den Inhabern für eine unbestimmte oder sehr lange Zeitdauer nur ein vertragliches Recht auf Erhalt von Zinszahlungen zu festgelegten Zeitpunkten einräumen (d.h. es besteht für den Inhaber kein Recht auf Rückerhalt des Kapitaleinsatzes), hat das Unternehmen grundsätzlich als Fremdkapital einzustufen (IAS 32.AG6).1600 Ggf. ist auch die Erfassung eines zusammengesetzten (hybriden) Finanzinstruments (Aufteilung in eine Eigen- und eine Fremdkapitalkomponente) möglich.1601 Sofern allerdings der Emissionserlös den erwarteten Zinszahlungen entspricht, muss die ewige Anleihe gesamthaft als Fremdkapital bilanziert werden. Die bei ewigen Anleihen des Öfteren vorherrschende Tatsache, dass die Zinszahlungen an den Jahresüberschuss des Schuldners geknüpft sind, ist nicht ausreichend für eine Klassifizierung als Eigenkapital.1602 Vielmehr müssen die Zinszahlungen an den Dividendenbeschluss der Gesellschaft gebunden sein und es darf ggf. auch keine spätere Verpflichtung zur Nachholung der Zinszahlungen bestehen.1603 Nur dann werden die Gläubiger der ewigen Anleihe faktisch den Eigenkapitalgebern des Unternehmens gleichgestellt und es liegt ein Eigenkapitalinstrument vor. Ein einseitiges Kündigungsrecht von Seiten des Schuldners ist dabei für die Eigenkapitalklassifizierung nicht hinderlich. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger die ewige 1599 A.A. indes MENTZ (2012), Rz. 217f., demzufolge allerdings eine Eigenkapitalein-
1600 1601 1602
1603
720
stufung über IAS 32.16A, 16B (siehe dazu Abschnitt 6.8.1.5) möglich ist, vgl. ebenda, Rz. 220-222. Vgl. auch ISERT/SCHABER (2005c), S. 2100; KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 9; MENTZ (2012), Rz. 133; DELOITTE LLP (2018b), S. 129. Vgl. dazu SCHEFFLER (2006), S. 46; IDW (2011), Rz. 29. Vgl. dazu und folgend FREIBERG (2006), S. 28f. Vgl. auch ISERT/SCHABER (2005c), S. 2100; MENTZ (2012), Rz. 133 und anhand von Beispielen Rz. 136-138; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 20f.; PETERSEN/BANSBACH/ DORNBACH (2018), S. 264f. Laut MENTZ (2012), Rz. 133; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 20 ist letztere Bedingung für die Eigenkapitaleinstufung unschädlich, da sich der Schuldner der verschobenen Zahlungsverpflichtung entziehen kann. Vgl. dazu auch KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2266 (7A.3.40.100).
Emittierte eigene Anteile
6.8
Anleihe außerordentlich (z.B. im Insolvenzfall des Emittenten) kündigen kann.1604 Den Eigentümern von deutschen Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) steht nach § 131 Abs. 3 HGB i.V.m. § 723 BGB ein ordentliches, nicht ausschließbares Kündigungsrecht zu.1605 Da eine Kündigung regelmäßig nicht zur Auflösung der Personengesellschaft führt, ist das Kündigungsrecht mit einem Abfindungsanspruch gegenüber der Personengesellschaft verbunden. Das ordentliche Kündigungsrecht und die damit einhergehende mögliche Zahlungsverpflichtung haben grundsätzlich eine Fremdkapitalklassifizierung zur Folge.1606
Anteile von Personengesellschaften
In Bezug auf bereits erhaltene Zahlungen für später emittierte Anteile ist eine Erfassung im Eigenkapital sachgerecht, wenn die Barmittel in keinem Fall zurückverlangt werden können und das Unternehmen somit nur noch eine Verpflichtung zur Lieferung einer festen Anzahl an Anteilen hat. Ansonsten handelt es sich bis zur Emission um Fremdkapital.1607
Vorauszahlungen
Nicht-beherrschende Anteile bzw. Minderheitenanteile sind nur dann dem Eigenkapital zuzuordnen, sofern das gesellschaftsrechtliche Eigenkapital des Tochterunternehmens in Einklang mit der Eigenkapitaldefinition des IAS 32 steht (► 3.3.6.4). Demnach hat der Konzern die nicht-beherrschenden Anteile an Personengesellschaften dem Fremdkapital zuzuordnen, wohingegen solche an Kapitalgesellschaften generell Eigenkapital darstellen.1608 Wurde bei Letzteren allerdings ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag vereinbart, der den Minderheitsaktionären Ausgleichszahlungen oder Ab-
Klassifizierung im Konzernabschluss
1604 Vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 22 m.V.a. IAS 32.25. Laut
1605
1606
1607
1608
dem IDW (2011), Rz. 12 greift IAS 32.25 (b) allerdings nicht bei bedingten Rückzahlungsverpflichtungen infolge einer Insolvenzeröffnung, da eine Liquidation nicht zwingend vorliegt. Vgl. dazu und folgend ISERT/SCHABER (2005c), S. 2097; LEUSCHNER/WELLER (2005), S. 261 und S. 264; KÜTING/DÜRR (2005), S. 1530; BREKER/HARRISON/ SCHMIDT (2005), S. 471; BERGER/GRÜNEWALD/KOLB (2005), S. 83-85; KÜTING/ WIRTH/DÜRR (2006a), S. 71; HOFFMANN/LÜDENBACH (2006), S. 1797; HENNRICHS (2006), S. 1254; KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 88f.; SCHEFFLER (2006), S. 48 und S. 101f.; ZÜLCH/ERDMANN/CLARK (2007), S. 228; HALLER/GRÖTZNER (2007), S. 216; LÖW/ANTONAKOPOULOS (2008), S. 263; RÜCKLE (2008), S. 230; HENNRICHS (2009), S. 1067; IDW (2011), Rz. 48f.; MENTZ (2012), Rz. 139, Rz. 152 und Rz. 156; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 29 und Rz. 31. Auch das einem Gesellschafter zustehende außerordentliche Kündigungsrecht würde für sich genommen schon eine Fremdkapitaleinstufung zur Folge haben, vgl. MENTZ (2012), Rz. 86 und Rz. 152. Vgl. hierzu KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2304 (7A.3.430.20), die einen gesonderten Ausweis der im Voraus erhaltenen Beträge innerhalb des Eigenkapitals nahelegen. Vgl. KÜTING/WIRTH/DÜRR (2006b), S. 351.
721
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
findungen zusagt (§§ 304 f. AktG), liegt auf Grund der Zahlungsverpflichtung Fremdkapital vor.1609
6.8.1.4
Erfüllung in eigenen Eigenkapitalinstrumenten
Kann das Finanzinstrument in eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, sind weitere Abgrenzungskriterien zu beachten. Dabei differenziert IAS 32 nach der Vertragsform, d.h. ob der Kontrakt ein nicht-derivatives oder ein derivatives Finanzinstrument darstellt.1610 Nicht-derivative Finanzinstrumente
Bei nicht-derivativen Finanzinstrumenten führt die Abgabeverpflichtung einer variablen Anzahl an eigenen Eigenkapitalinstrumenten zur Klassifizierung als Fremdkapital. So hat z.B. die Abgabe von Eigenkapitalinstrumenten im Wert von 100 € oder im Wert von 100 Unzen Gold eine Erfassung als finanzielle Verbindlichkeit zur Folge (IAS 32.21). Besteht hingegen nur die Verpflichtung, eine feste Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten zu liefern, liegt in der Regel Eigenkapital vor.1611
Derivative Finanzinstrumente
Im Fall von derivativen Finanzinstrumenten sind alle Kontrakte, die in anderer Weise als durch den Austausch eines festen Betrags erfüllt werden können, als Fremdkapital einzustufen. Dies ist bspw. gegeben, wenn das Unternehmen zur Erfüllung eine feste Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten gegen einen variablen Betrag an flüssigen Mitteln hingibt, also etwa bei einem Vertrag, bei dem man 100 Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel im Wert von 100 Unzen Gold liefert (IAS 32.24). Gleiches gilt für einen Kontrakt, der durch eine variable Anzahl eigener Anteile des Unternehmens erfüllt wird, deren Wert einem festen Betrag oder einem von Änderungen einer zu Grunde liegenden Variablen abhängigen Betrag entspricht. So ist bspw. gemäß IAS 32.AG27 (d) eine vom Unternehmen geschriebene Option auf den Kauf von Gold (Short Call ► 2.6.2), die bei Ausübung netto in eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt wird, wobei sich die Anzahl der zu liefernden Instrumente nach dem Wert des Optionskontrakts bemisst, als Fremdkapital zu klassifizieren.1612
1609 Vgl. SCHEFFLER (2006), S. 121. 1610 Siehe zur Abgrenzung von originären und derivativen Finanzinstrumenten
Abschnitt 3.2.5.1. 1611 Von der Eigenkapitalklassifizierung ausgenommen sind lediglich Verträge, wel-
che die Lieferung von eigenen Eigenkapitalinstrumenten beinhalten, die als kündbare Instrumente oder Verpflichtungen in der Liquidation über IAS 32.16A16D ausnahmsweise als Eigenkapital eingestuft wurden (siehe dazu Abschnitt 6.8.1.5); derartige Kontrakte stellen finanzielle Verbindlichkeiten dar (IAS 32.22A). 1612 Anders als über IAS 32.21 vermutet werden könnte, gilt dies auch, wenn die zu Grunde liegende Variable nicht Gold, sondern der Kurs der eigenen Anteile des
722
Emittierte eigene Anteile
Ein in bar oder dergleichen abgegoltener Kontrakt stellt regelmäßig auch dann eine finanzielle Verbindlichkeit dar, wenn der abzugebende Betrag an flüssigen Mitteln oder Ähnlichem auf Änderungen des Marktpreises der eigenen Eigenkapitalinstrumente beruht (Ausnahme ► 6.8.1.5). Dies ist bspw. bei emittierten Aktienoptionen mit Erfüllung durch Nettobarausgleich der Fall (IAS 32.AG27 (c)). Ferner sind Derivate, die einer Vertragspartei die Art der Erfüllung freistellen (z.B. wenn sich der Emittent oder Inhaber für einen Ausgleich in bar oder durch den Tausch von Aktien gegen flüssige Mittel entscheiden kann), als Fremdkapitalinstrumente zu klassifizieren, soweit nicht alle Erfüllungsalternativen zu einer Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument führen würden (IAS 32.26). Hat etwa der Emittent einer Aktienoption die Wahl zur Erfüllung entweder durch Nettobarausgleich oder durch den Tausch eigener Aktien gegen flüssige Mittel, liegt eine finanzielle Verbindlichkeit vor (IAS 32.27). Kontrakte, die nur durch den Austausch eines Festbetrags beglichen werden können (d.h. das Fixed/Fixed-Kriterium erfüllt ist), sind hingegen in der Regel als Eigenkapital zu klassifizieren – etwa eine Aktienoption, die den Inhaber gegen Entrichtung eines festgelegten Preises oder eines festgelegten Tilgungsbetrags einer Anleihe zum Kauf einer festen Anzahl von Aktien des Unternehmens berechtigt (IAS 32.22, AG27 (a)).1613 Dabei schließen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Vertrags auf Grund von Schwankungen der Marktzinssätze, die keinerlei Auswirkungen auf den Betrag der bei Erfüllung zu entrichtenden flüssigen Mittel oder Ähnliches haben, die Einstufung als Eigenkapitalinstrument nicht aus. Über das Amendment zu IAS 32 „Classification of Rights Issues“ wird kodifiziert, dass auch Rechte, Optionen oder Optionsscheine, die zum Erwerb einer festen Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten zu einem festen Betrag in nicht-funktionaler Währung berechtigen, als Eigenkapital zu klassifizieren sind, sofern das Unternehmen sie anteilsgemäß allen gegenwärtigen Eigentümern derselben Klasse seiner nicht-derivativen Eigenkapitalinstrumente anbietet (IAS 32.11 (b) (i) bzw. IAS 32.16 (b) (i)). Vor der Änderung stellten derartige Bezugsrechte (z.B. das Angebot eines börsennotierten Unternehmens an seine Aktionäre zum Erwerb einer Aktie für je 2 gehaltene Aktien zu einem Betrag in nicht-funktionaler Währung) derivative Fremdkapitalinstrumente dar, da durch die Gegenleistung in Fremdwährung das Kriterium der Entrichtung eines Festbetrags nicht erfüllt war. Das Amendment betrifft allerdings nur kurzfristige und anteilsbasierte Bezugsrechte und hat insofern
Unternehmens ist, vgl. MENTZ (2012), Rz. 255; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 24; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3515. 1613 Siehe zu den Ausnahmefällen Fn. 1611.
723
6.8
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
keine Auswirkungen auf die Einstufung der Wandlungskomponente einer emittierten Wandelschuldverschreibung; eine analoge Anwendung auf solche Instrumente wird untersagt (► 6.9.2).1614 Zusammengefasst sind derivative Finanzinstrumente in Abhängigkeit von der Erfüllungsart wie folgt zu klassifizieren:1615
Bei einem „Net Cash Settlement“ (auch „Cash for Cash“), d.h. wenn die Differenz zwischen dem Aktienkurs zum Fälligkeitszeitpunkt und dem Ausübungskurs (bzw. Terminkurs) durch Nettoausgleich in Zahlungsmitteln erfolgt, liegt eine finanzielle Verbindlichkeit vor.1616
Ebenfalls eine finanzielle Verbindlichkeit besteht bei einem „Net Share Settlement“ (auch „Shares for Shares“), d.h. sofern die Differenz zwischen dem Aktienkurs zum Fälligkeitszeitpunkt und dem Ausübungskurs (bzw. Terminkurs) durch Nettoausgleich in eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt wird.1617
Im Fall eines „Gross Physical Settlement“ (auch „Cash for Shares“), d.h. wenn kein Nettoausgleich erfolgt, sondern das Unternehmen den Ausübungskurs (bzw. Terminkurs) erhält und gleichzeitig die vertraglich vereinbarte Anzahl an Aktien liefert,
handelt es sich um eine finanzielle Verbindlichkeit, wenn entweder der Betrag der Gegenleistung oder die Anzahl der zu liefernden Aktien unbestimmt ist;1618
liegt ein Eigenkapitalinstrument vor, wenn der Betrag der Gegenleistung und die Anzahl der zu liefernden Aktien feststehen (und damit das Fixed/Fixed-Kriterium erfüllt wird).1619
1614 Vgl. dazu PWC (2016b), S. 43053 (FAQ 43.42.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b),
1615
1616
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724
S. 2283 (7A.3.230.60); DELOITTE LLP (2018b), S. 217f.; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3517. Vgl. dazu ISERT/SCHABER (2005a), S. 2290 bzw. ISERT/SCHABER (2005b), S. 2051f. oder ISERT/SCHABER (2005d), S. 304; KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 30-32; IDW (2011), Rz. 22-25; MENTZ (2012), Rz. 258-260. Berechtigt bspw. bei einer Wandelanleihe ein Nominalvolumen von 1.000 € zur Wandlung von 40 Aktien (der Ausübungskurs beträgt also 25 €) und liegt der Aktienkurs am Fälligkeitstag bei 30 €, ist dies der Fall, wenn der Emittent (30 € ./. 25 €) · 40 Aktien = 200 € in bar leistet. Zusätzlich zu dem Nettoausgleich wird zum Fälligkeitstag der Nominalwert von 1.000 € in bar getilgt. Der Emittent im Beispiel in der vorherigen Fn. liefert dann bei Fälligkeit für den Nettoausgleich Aktien im Wert von 200 €, d.h. 6,67 Stück (200 € / 30 €). Ferner leistet er 1.000 € in bar für die Tilgung des Nominalwerts. Laut dem IDW (2017c), Rz. 40 muss diese Verbindlichkeit bei der Fälligkeitsanalyse (siehe dazu Abschnitt 5.4.3.2) dem Laufzeitband mit dem frühest möglichen Fälligkeitszeitpunkt zugeordnet werden.
Emittierte eigene Anteile
6.8.1.5
6.8
Ausnahmeregelungen für bestimmte Instrumente
Kommt das Unternehmen unter Heranziehung der in den vorherigen 3 Abschnitten beschriebenen Abgrenzungskriterien zu dem Schluss, dass ein Fremdkapitalinstrument vorliegt, kann dieses ggf. über die Änderung zu IAS 32 „Puttable Financial Instruments and Obligations Arising on Liquidation” als Eigenkapitalinstrument eingestuft werden. Dazu müssen bestimmte Bedingungen vorliegen. Es wird zwischen 2 Sachverhalten unterschieden:
kündbare Instrumente; Instrumente, die für das Unternehmen nur bei dessen Liquidation eine Verpflichtung zur Lieferung eines Anteils des Nettovermögens bewirken (kurz „Verpflichtungen in der Liquidation“). „Kündbare Instrumente“ („Puttable Instruments“) sind gemäß IAS 32.11 einerseits solche Finanzinstrumente, die gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zurückgegeben werden können. Andererseits fallen darunter auch Finanzinstrumente, die automatisch an den Emittenten zurückgehen, falls ein künftiges Ereignis oder der Tod bzw. Ruhestand des Inhabers eintritt.
Begriff des kündbaren Instruments
Tabelle 6-56 führt die für kündbare Instrumente sowie Verpflichtungen in der Liquidation vorgesehenen Bedingungen auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein solches Instrument als Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren ist.1620
Bedingungen zur EK-Klassifizierung von FK-Instrumenten nach IAS 32.16A-16D Paragraf
Kündbares Instrument
Verpflichtung in der Liquidation
16A (a) bzw. Im Liquidationsfall muss das Instrument dem Inhaber das Recht auf 16C (a) Erhalt eines proportionalen Anteils am Nettovermögen vermitteln.1621
1619 Dies trifft – das Beispiel in Fn. 1616 aufgegriffen – zu, sofern der Emittent bei
Fälligkeit 40 Aktien liefert und damit der Nominalwert von 1.000 € getilgt wird. 1620 Vgl. dazu auch SCHMIDT (2008), S. 435f.; LÖW/ANTONAKOPOULOS (2008), S. 268f.;
BÖMELBURG/LANDGRAF/LUCE (2008), S. 144-147; WEIDENHAMMER (2008), S. 214; ZWIRNER/REINHOLDT (2008), S. 326f.; BAETGE/WINKELJOHANN/HAENELT (2008), S. 1518f.; HENNRICHS (2009), S. 1068; MENTZ (2012), Rz. 162 und Rz. 165; MEURER/TAMM (2010), S. 270; LÜDENBACH (2010b), S. 116; ZWIRNER/KÖNIG (2013), S. 2; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 33-40. 1621 Der proportionale Anteil („Pro Rata Share“) wird bestimmt, indem man das Nettovermögen des Unternehmens bei Liquidation in Einheiten gleichen Betrags stückelt und mit der Anzahl der Einheiten, die der Inhaber des Finanzinstruments hält, multipliziert.
725
Tabelle 6-56
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Paragraf
Kündbares Instrument
Verpflichtung in der Liquidation
16A (b) bzw. Das Instrument hat der nachrangigsten Klasse von Instrumenten 16C (b) zugeordnet zu sein.1622 16A (c) bzw. Alle Instrumente in der nachran16C (c) gigsten Klasse haben identische Ausstattungsmerkmale.
Alle Instrumente in der nachrangigsten Klasse haben für das emittierende Unternehmen bei Liquidation identische vertragliche Verpflichtungen zur Lieferung eines proportionalen Nettovermögensanteils.
16A (d)
Außer dem Rückgabeanspruch gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte darf das Instrument keine weiteren Zahlungs- oder Austauschverpflichtungen enthalten.1623
16A (e)
Die gesamten erwarteten Cashflows, welche dem Instrument über dessen Laufzeit zuzurechnen sind, basieren im Wesentlichen auf dem Gewinn oder Verlust, der Veränderung des angesetzten Nettovermögens oder der Veränderung der Fair Values des angesetzten und nicht-angesetzten Nettovermögens des Unternehmens.
16B bzw. 16D
Der Emittent darf kein anderes Finanzinstrument und keinen Vertrag halten,
dessen gesamte Cashflows im Wesentlichen auf dem Gewinn oder Verlust, der Veränderung des angesetzten Nettovermögens oder der Veränderung der Fair Values des angesetzten und nichtangesetzten Nettovermögens des Unternehmens beruhen, und
welches bewirkt, dass der Rückfluss (die Restrendite) an die Inhaber des kündbaren Instruments wesentlich eingeschränkt oder fixiert wird.1624
1622 Dies ist dann gegeben, wenn im Liquidationsfall bei den Ansprüchen auf die
Vermögenswerte kein Vorrang besteht und das Instrument auch nicht zuerst in ein anderes Instrument umgewandelt werden muss, um in der nachrangigsten Klasse aller Instrumente zu sein. IAS 32.AG14B-14D enthalten weitere Vorgaben zur Bestimmung der nachrangigsten Klasse. 1623 Ferner darf es sich auch nicht um einen Vertrag handeln, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt wird bzw. erfüllt werden könnte. 1624 Hierdurch sollen Missbrauchsgestaltungen verhindert werden: Ohne diese Einschränkung könnte man andere Finanzinstrumente oder Verträge abschließen, mit denen sich der Unternehmenserfolg quasi „abschöpfen“ und somit begrenzen oder fixieren ließe, vgl. SCHMIDT (2008), S. 437f.; BÖMELBURG/LANDGRAF/ LUCE (2008), S. 147; MEURER/TAMM (2010), S. 270; MENTZ (2012), Rz. 193. Davon ausgenommen sind Kontrakte, die zu marktüblichen Konditionen mit Dritten
726
Emittierte eigene Anteile
6.8
Wie bereits erläutert, sind Anteile an Personengesellschaften auf Grund ihres Kündigungsrechts auf Basis des eigentlichen Abgrenzungsprinzips von IAS 32 im Normalfall als Fremdkapital zu klassifizieren (► 6.8.1.3). Über die Neufassung von IAS 32 ist ggf. eine Eigenkapitaleinstufung möglich. Auf Grundlage einer detaillierten Analyse der in IAS 32.16A enthaltenen Vorgaben im Hinblick auf die handels- und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen von deutschen Personengesellschaften kommt HENRICHS insgesamt zu dem Ergebnis, dass derartige Anteile in der Regel Eigenkapital darstellen.1625 Im Folgenden werden die wesentlichen Erkenntnisse der Untersuchung zusammengefasst. Die Schlussfolgerungen decken sich weitgehend mit den über RIC 3 veröffentlichten Stellungnahmen zu Auslegungsfragen in Verbindung mit den Änderungen zu IAS 32.1626
Anwendung auf Personengesellschaften
Zunächst wird über IAS 32.16A (a) vorausgesetzt, dass der Inhaber im Liquidationsfall einen beteiligungsproportionalen Anspruch auf den Liquidationserlös hat.1627 Ein solcher Anspruch ist bei Personengesellschaften über § 155 Abs. 1 HGB gesetzlich verankert.1628 Werden im Gesellschaftsvertrag für den Liquidationsfall abweichende (nicht-proportionale) Verteilungen kodifiziert – was § 156 bzw. § 158 HGB zulässt – führt dies zur Fremdkapitaleinstufung.1629 Für die Eigenkapitalklassifikation als unerheblich erachtet wird es indes, dass der Komplementär einer Kommanditgesellschaft im Fall eines negativen Nettovermögens persönlich haftet, da sich IAS 32.16A (a) auf die Verteilung von positiven Nettovermögenswerten bezieht.1630
– Bedingung in IAS 32.16A (a)
Auch wenn der Komplementär eine ergebnisunabhängige Vergütung zum Haftungsausgleich erhält, ist dies dem RIC zufolge für die Eigenkapitaleinstufung regelmäßig unschädlich, da die zu Grunde liegende Transaktion
1625
1626 1627
1628 1629 1630
abgeschlossen wurden. IAS 32.AG14J führt Beispiele zu Instrumenten und Verträgen auf, die der Eigenkapitaleinstufung nicht im Wege stehen. Vgl. HENNRICHS (2009), S. 1074. Zu dieser Einschätzung kommen auch SCHMIDT (2008), S. 439; WEIDENHAMMER (2008), S. 217; ZWIRNER/REINHOLDT (2008), S. 327; BAETGE/WINKELJOHANN/HAENELT (2008), S. 1522 sowie mit Blick auf RIC 3 ferner MEURER/TAMM (2010), S. 275; MENTZ (2012), Rz. 159 und Rz. 194. Vgl. RIC (2010a). Laut dem RIC stellt die Bedingung in IAS 32.16A (a) auf das vereinbarte Kapital ab; müssen nicht alle Gesellschafter ihre übernommenen Einlagen in voller Höhe auch einzahlen, ist die Bedingung in IAS 32.16A (c) verletzt. Vgl. RIC (2010a), Rz. 7f. Gleiches gilt auch für unterschiedliche Einzahlungszeitpunkte, vgl. ZWIRNER/KÖNIG (2013), S. 5. Vgl. dazu und folgend primär HENNRICHS (2009), S. 1068f. Vgl. auch das Beispiel in BÖMELBURG/LANDGRAF/LUCE (2008), S. 145. Gl.A. im Ergebnis SCHMIDT (2008), S. 435; WEIDENHAMMER (2008), S. 215; ZWIRNER/REINHOLDT (2008), S. 326; BAETGE/WINKELJOHANN/HAENELT (2008), S. 1520; RIC (2010a), Rz. 9 bzw. MENTZ (2012), Rz. 170; BARCKOW (2016a), Rz. 67, die dies über IAS 32.AG14F und IAS 32.AG14G begründen. Vgl. zudem ZWIRNER/KÖNIG (2013), S. 4; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 34.
727
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
nicht auf der Gesellschafterstellung an sich beruht, sondern mit dem Gesellschafter als Nicht-Eigentümer durchgeführt wird und damit nach IAS 32.AG14F bei der Beurteilung der Eigenkapitaleinstufung unberücksichtigt bleibt.1631 Die ergebnisunabhängige Vergütung als Nicht-EigentümerTransaktion muss allerdings zu Bedingungen abgeschlossen worden sein, die auch gegenüber fremden Dritten üblich wären (IAS 32.AG14I). Ist dies nicht der Fall, hat eine Fremdkapitaleinstufung zu erfolgen. – Bedingung in IAS 32.16A (b)
Zudem muss das Instrument nach IAS 32.16A (b) der nachrangigsten Klasse von Instrumenten zugeordnet sein, d.h. derjenigen Klasse, die allen anderen Instrumenten in Bezug auf den in IAS 32.16A (a) genannten beteiligungsproportionalen Anspruch auf den Liquidationserlös im Rang nachkommt.1632 Dies ist bei Anteilen von Personengesellschaften regelmäßig gegeben.1633 So werden die Gesellschafter bei der Schlussverteilung erst nach allen anderen Gläubigern bedient (siehe § 149 Abs. 1, § 155 Abs. 1 sowie § 161 Abs. 2 HGB). Sieht der Gesellschaftsvertrag im Liquidationsfall für bestimmte Anteile neben dem beteiligungsproportionalen Anspruch am Nettovermögen Vorzugsrechte vor (z.B. eine feste Dividende), kommt für die Anteile eine Klassifizierung als Eigenkapital nicht in Frage, denn sie gehören dann nicht der nachrangigsten Klasse an (IAS 32.AG14C).1634 Dies führt allerdings nicht dazu, dass auch die ohne Vorzugsrechte ausgestatteten Anteile als Fremdkapital einzustufen sind; vielmehr können alle der nachrangigsten Klasse zugeordneten Anteile gesondert beurteilt werden. Hat der Gesellschafter neben dem Vorzugsrecht einen nicht-beteiligungsproportionalen Anspruch am Nettovermögen, so folgt daraus ebenfalls nicht, dass der Anteil der nachrangigsten Klasse zugehört. Damit ist wiederum eine gesonderte Beurteilung für die übrigen Instrumente ohne Vorzugsrecht möglich.1635
– Bedingung in IAS 32.16A (c)
Des Weiteren bedingt IAS 32.16A (c), dass alle Instrumente in der nachrangigsten Klasse gleiche Ausstattungsmerkmale aufweisen; sie müssen bspw. alle kündbar sein, und die Formel oder andere Methode zur Bestimmung des Rückkaufpreises ist für alle Instrumente der Klasse gleich. Daraus lässt sich schließen, dass hierbei auf die vermögensrechtlichen bzw. finanziellen Merkmale abgestellt wird.1636 Demzufolge sind etwa die zwischen Kom1631 Vgl. dazu m.V.a. ein Beispiel in IAS 32.AG14G RIC (2010a), Rz. 10. Gl.A.
1632 1633 1634 1635 1636
728
BÖMELBURG/LANDGRAF/LUCE (2008), S. 145; HENNRICHS (2009), S. 1069; ZWIRNER/ KÖNIG (2013), S. 4; BARCKOW (2016a), Rz. 79. Hierzu und im Folgenden vgl. HENNRICHS (2009), S. 1069. Gl.A. dazu auch bereits SCHMIDT (2008), S. 435; BAETGE/WINKELJOHANN/HAENELT (2008), S. 1519. Ebenso BÖMELBURG/LANDGRAF/LUCE (2008), S. 145; RIC (2010a), Rz. 11 bzw. MENTZ (2012), Rz. 171; ZWIRNER/KÖNIG (2013), S. 5. Vgl. hierzu RIC (2010a), Rz. 14. Vgl. dazu und folgend HENNRICHS (2009), S. 1069 und RIC (2010a), Rz. 15-18; MEURER/TAMM (2010), S. 271; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20,
Emittierte eigene Anteile
plementär und Kommanditisten bestehenden Unterschiede in Bezug auf Haftung, Informationsrechte und Geschäftsführungsbefugnisse für die Eigenkapitaleinstufung irrelevant.1637 Ferner müssen konsequenterweise auch unterschiedliche Stimmrechte als für die Eigenkapitaleinstufung unschädlich beurteilt werden. Dies ist unstrittig für zwar ungleiche, aber beteiligungsproportional verteilte Stimmrechte.1638 Aber auch eine überproportionale Stimmrechteverteilung führt nicht zum Fremdkapitalausweis, solange sie nicht tatsächlich ausgeübt wird.1639 Hingegen ist es laut MEUER/TAMM problematisch für die Eigenkapitaleinstufung, wenn der Gesellschaftsvertrag für die Gesellschafter eine ungleichmäßige Verteilung bezüglich der Ausschüttung des Periodenergebnisses vorsieht. Zudem werden auch abweichende Versorgungsansprüche sowie differierende Vorabentnahme- und Kündigungsmöglichkeiten als für die Eigenkapitalklassifikation schädlich beurteilt.1640 Gleiches gilt, wenn zwischen den Gesellschaftern eine ungleiche Aufteilung des Liquidationserlöses erfolgt.1641 Abfindungsklauseln unterhalb des anteiligen Buchwerts verletzen die Anforderungen in IAS 32.16A (c) laut dem RIC nicht, sofern alle kündbaren Instrumente in der nachrangigsten Klasse identische Abfindungsklauseln aufweisen.1642 Dem RIC zufolge ergibt sich eine Fremdkapitalklassifikation ebenfalls auch dann nicht, wenn bereits andere nicht-kündbare Finanzinstrumente irgendwelcher Art – wie z.B. ewige Anleihen (► 6.8.1.3) oder Genussrechte – als Eigenkapital eingestuft wurden und diese dem kündba-
1637
1638 1639
1640
1641 1642
Rz. 36. Vgl. ferner schon SCHMIDT (2008), S. 436; BÖMELBURG/LANDGRAF/LUCE (2008), S. 145f.; BAETGE/WINKELJOHANN/HAENELT (2008), S. 1519f. Vgl. auch SCHMIDT (2008), S. 436; BÖMELBURG/LANDGRAF/LUCE (2008), S. 145; BAETGE/WINKELJOHANN/HAENELT (2008), S. 1520; BARCKOW (2016a), Rz. 69 und Rz. 71; MEURER/TAMM (2010), S. 271; LÜDENBACH (2010b), S. 116; MENTZ (2012), Rz. 174; ZWIRNER/KÖNIG (2013), S. 5; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 36. Hinsichtlich der Haftung wird dies durch das Beispiel in IAS 32.AG14G gestützt. Vgl. SCHMIDT (2008), S. 435; ZWIRNER/REINHOLDT (2008), S. 327; MEURER/TAMM (2010), S. 271; MENTZ (2012), Rz. 174. Vgl. explizit RIC (2010a), Rz. 18 bzw. MEURER/TAMM (2010), S. 271f.; ZWIRNER/KÖNIG (2013), S. 5 und ähnlich ZWIRNER/REINHOLDT (2008), S. 327. A.A. SCHMIDT (2008), S. 436; BÖMELBURG/LANDGRAF/LUCE (2008), S. 146; MENTZ (2012), Rz. 175. Vgl. hierzu MEURER/TAMM (2010), S. 272 mit entsprechenden Beispielen. Ggf. kann ein abweichendes Periodenergebnis über IAS 32.AG14F, AG14G als NichtEigentümer-Transaktion interpretiert werden und wäre damit unschädlich. Dies dürfte auch für Versorgungsansprüche der geschäftsführenden Gesellschafter gelten, wenn das Unternehmen die Ansprüche funktionsbedingt gewährt und sie dem über IAS 32.AG14I geforderten Fremdvergleich standhalten, vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 36. Vgl. das Beispiel in LÜDENBACH (2011a), S. 361. Vgl. dazu und zur Begründung RIC (2010a), Rz. 30f. Vgl. auch SCHMIDT (2008), S. 435f.; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2275 (7A.3.140.30).
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6.8
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
ren Instrument im Rang vorgehen.1643 So kann es mehrere Klassen von Eigenkapitalinstrumenten geben, wobei die Bedingung in IAS 32.16A (c) sich nicht auf alle Eigenkapitalinstrumente, sondern nur auf die von der Änderung zu IAS 32 betroffenen kündbaren Instrumente bezieht. – Bedingung in IAS 32.16A (d)
Darüber hinaus wird über IAS 32.16A (d) verlangt, dass das Instrument außer der Verpflichtung im Kündigungsfall keine weiteren Zahlungs- oder Austauschverpflichtungen bzw. Verbindlichkeiten im Sinne von IAS 32 beinhaltet.1644 Zu hinterfragen ist also, ob es Gesellschafteransprüche gibt, die – auch wenn das Kündigungsrecht nicht gegeben wäre – zur Fremdkapitaleinstufung führen würden. Dabei muss das Abgrenzungsprinzip von IAS 32 beachtet werden, wonach ein Eigenkapitalinstrument nur dann vorliegen kann, wenn das Unternehmen entweder keinerlei Zahlungsverpflichtungen hat oder es sich diesen uneingeschränkt entziehen kann (► 6.8.1.2; 6.8.1.3). Hängen die aus einem Gesellschafteranspruch erwachsenden Zahlungsverpflichtungen ausschließlich von Gegebenheiten ab, die im Ermessen des Unternehmens liegen, wird das Merkmal der uneingeschränkten Entziehbarkeit erfüllt und der Anspruch ist damit für die Eigenkapitaleinstufung unschädlich. Eine solche uneingeschränkte Entziehbarkeit ergibt sich bei den Entnahmerechten von persönlich haftenden Gesellschaftern (siehe zu diesen § 122 HGB; § 161 Abs. 2 HGB) und Gewinnauszahlungsansprüchen von Kommanditisten (siehe dazu § 169 HGB).1645 Per Gesetz muss bei Personengesellschaften über die jährliche Gewinnverwendung kein besonderer Beschluss erfolgen; die Gewinnanteile werden unmittelbar den Gesellschafterkonten gutgeschrieben (siehe § 120 Abs. 2 HGB bzw. § 167 Abs. 2 HGB). Das Jahresergebnis ist gesetzlich vollständig auszuschütten; die Bildung offener Rücklagen wird nicht vorgesehen (siehe § 268 Abs. 1 HGB). Im Innenverhältnis hingegen kann – entweder über den Gesellschaftsvertrag oder über individuelle Abmachungen – eine besondere Beschlussfassung zur Gewinnverwendung vereinbart werden (siehe § 109 und § 119 HGB); die offene Rücklagenbildungen ist dabei ebenso zulässig. Sowohl mit als auch ohne besondere Beschlussfassung liegt die Gewinnverwendungsentscheidung letztendlich im alleinigen Ermessen der Gesellschafter. Mit besonderer Beschlussfassung kommt das Prozedere vollständig dem von Kapitalgesell-
1643 Vgl. hierzu und in der Folge RIC (2010a), Rz. 19; MENTZ (2012), Rz. 176;
BARCKOW (2016a), Rz. 70; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 37. Gl.A. bereits WEIDENHAMMER (2008), S. 216. A.A. diesbezüglich SCHMIDT (2008), S. 438f.; LÖW/ANTONAKOPOULOS (2008), S. 270; BÖMELBURG/LANDGRAF/LUCE (2008), S. 146 und S. 148; BAETGE/WINKELJOHANN/HAENELT (2008), S. 1519. 1644 Dazu und folgend vgl. HENNRICHS (2009), S. 1070f. 1645 Vgl. hierzu und in der Folge HENNRICHS (2009), S. 1070-1073. Vgl. auch RIC (2010a), Rz. 20-25 bzw. MEURER/TAMM (2010), S. 273f.; MENTZ (2012), Rz. 178-183; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 39.
730
Emittierte eigene Anteile
6.8
schaften gleich; über IAS 32.17 wird eindeutig klargestellt, dass die Dividendenansprüche vor der Gewinnverwendungsentscheidung nicht als Fremdkapital einzustufen sind. Ohne besondere Beschlussfassung stehen die Entnahmerechte unter dem Vorbehalt einer abweichenden Gewinnverwendungsentscheidung, welche die Gesellschafter bei der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses (durch die der Jahresabschluss erst verbindlich wird) treffen können – wodurch die Auszahlungen gleichfalls ausschließlich im Ermessen des Unternehmens sind.1646 Im Ergebnis müssen die Entnahme- und Gewinnverwendungsrechte wie Dividendenansprüche der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften behandelt werden, die einer Eigenkapitaleinstufung ebenso wenig entgegenstehen.1647 Die über Privatkonten geführten und nach der Feststellung des Jahresabschlusses entnahmefähigen Gewinnanteile von Personengesellschaftern sind gesondert zu beurteilen und als Fremdkapital einzustufen.1648 Schließlich müssen gemäß IAS 32.16A (e) die über die gesamte Lebensdauer erwarteten Zahlungsströme aus dem Instrument im Wesentlichen auf dem Jahresergebnis, der Änderung des Nettovermögens oder der Änderung des Unternehmenswerts basieren.1649 Der Begriff „im Wesentlichen“ sollte so ausgelegt werden, dass ein Anteil von 50% deutlich überschritten wird, ein Anteil von mindestens 90% allerdings in jedem Fall ausreichend ist.1650 Die Cashflows resultieren bei einer Personengesellschaft aus den laufenden Gewinnrechten, der Beteiligung am Restvermögen bei Liquidation und der Abfindung bei Kündigung; sie sind gesetzlich und auch regelmäßig über die Gesellschaftsverträge an das Jahresergebnis, die Veränderung des Nettobuchwerts oder des Unternehmenswerts geknüpft.1651 Bei der Beurteilung ist zum einen zu beachten, dass hier nicht auf einzelne Cashflows abgestellt wird, sondern auf den über die Laufzeit insgesamt
1646 Vgl. auch MENTZ (2012), Rz. 180. A.A. dazu BAETGE/WINKELJOHANN/HAENELT
(2008), S. 1519. 1647 Dies anders begründend, aber im Ergebnis gleich WEIDENHAMMER (2008), S. 216f.
Zu den Erfassungskriterien von Dividendenansprüchen siehe Abschnitt 3.14.4. 1648 Vgl. dazu und folgend RIC (2010a), Rz. 22, Rz. 25 und Rz. 39 bzw. LÜDENBACH
(2010b), S. 116; MENTZ (2012), Rz. 181; ZWIRNER/KÖNIG (2013), S. 4. Dies betrifft auch Entnahmerechte bezüglich der persönlichen Steuern der Gesellschafter, vgl. dazu RIC (2010a), Rz. 23f. bzw. MEURER/TAMM (2010), S. 274; MENTZ (2012), Rz. 182. 1649 Vgl. SCHMIDT (2008), S. 436; WEIDENHAMMER (2008), S. 214; BÖMELBURG/LANDGRAF/LUCE (2008), S. 146; HENNRICHS (2009), S. 1073. Gemäß RIC (2010a), Rz. 29 kann die Bedingung in IAS 32.16A (e) auf zweierlei Arten erfüllt werden: durch den „buchhalterischen Unternehmenserfolg, ermittelt nach IFRS“ sowie durch den „ökonomischen Unternehmenserfolg“. 1650 Vgl. SCHMIDT (2008), S. 436; BARCKOW (2016a), Rz. 74; RIC (2010a), Rz. 26f.; MEURER/TAMM (2010), S. 272; MENTZ (2012), Rz. 185; ZWIRNER/KÖNIG (2013), S. 6f. 1651 Vgl. HENNRICHS (2009), S. 1073; MENTZ (2012), Rz. 185.
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– Bedingung in IAS 32.16A (e)
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
erwarteten Gesamtzahlungsstrom.1652 Zum anderen genügt es, wenn die erwarteten gesamten Cashflows im Wesentlichen auf einer der 3 Bezugsgrößen basieren. Vor diesem Hintergrund müssen die in der Praxis häufig vereinbarten Abfindungsbeschränkungen (z.B. Abfindungen zum handelsrechtlichen Buchwert ► 6.8.3.2) als unschädlich eingestuft werden, denn selbst wenn ein Teilzahlungsstrom nicht auf einer der 3 Bezugsgrößen beruht, kann dieses Defizit durch einen anderen Teilzahlungsstrom ausgeglichen werden.1653 Im Übrigen sind dem RIC zufolge auch mögliche NichtAnerkennungen bzw. Anpassungen durch die Rechtsprechung zu berücksichtigen.1654 Ferner darf die in IAS 32.AG14E enthaltene Formulierung, wonach man die Gewinne und Verluste sowie die Buchwertänderungen gemäß den einschlägigen IFRS zu bewerten hat, nicht so interpretiert werden, als dass etwa der Abfindungsanspruch zwingend über IFRS-Werte zu bestimmen wäre.1655 Entscheidend ist vielmehr, ob über die Cashflows im Wesentlichen der anteilige Unternehmenswert bzw. die ökonomische Performance widergespiegelt wird.1656 Dies kann ebenso auf Grundlage von HGB-Werten angenommen werden, da sowohl der HGB- als auch der IFRSAbschluss dem Prinzip der Pagatorik unterliegen und dadurch die Zahlungen über die Totalperiode hinweg identisch sind.1657 Demzufolge verletzen sowohl nach IFRS als auch nach HGB ermittelte Buchwertabfindungen die Bedingung in IAS 32.16A (e) nicht.1658 Gleiches gilt für Abfindungen zum anteiligen Unternehmenswert. Klassifizierung im Konzernabschluss
Über IAS 32.AG29A wird klargestellt, dass die Einstufung nach IAS 32.16A16D als Ausnahme zu den eigentlichen Abgrenzungskriterien des Standards zu verstehen ist, die sich nicht auf die Einstufung von nicht-beherrschenden 1652 Vgl. hierzu und im Folgenden HENNRICHS (2009), S. 1073f. 1653 A.A. dazu LÖW/ANTONAKOPOULOS (2008), S. 269f. und S. 271; BÖMELBURG/LANDGRAF/LUCE
1654
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(2008), S. 146 und S. 148. Im Ergebnis zustimmend SCHMIDT (2008), S. 437; WEIDENHAMMER (2008), S. 214f.; BAETGE/WINKELJOHANN/HAENELT (2008), S. 1520. Vgl. RIC (2010a), Rz. 29 bzw.; MEURER/TAMM (2010), S. 273; MENTZ (2012), Rz. 191; LÜDENBACH (2010b), S. 117 bzw. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 40. So auch schon WEIDENHAMMER (2008), S. 215; BAETGE/ WINKELJOHANN/HAENELT (2008), S. 1520. Gl.A. HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2837; PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 268. A.A. offensichtlich BAETGE/WINKELJOHANN/HAENELT (2008), S. 1520; auch LÖW/ANTONAKOPOULOS (2008), S. 269; BARCKOW (2016a), Rz. 73; PWC (2016b), S. 43047 (FAQ 43.35.1). Vgl. auch SCHMIDT (2008), S. 436; RIC (2010a), Rz. 37; LÜDENBACH (2010b), S. 117. Ähnlich RIC (2010a), Rz. 38 bzw. MEURER/TAMM (2010), S. 273; MENTZ (2012), Rz. 187; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2277f. (7A.3.170.30). Kritisch zu dieser Begründung indes BARCKOW (2016a), Rz. 75. Vgl. hierzu RIC (2010a), Rz. 32-38 bzw. MEURER/TAMM (2010), S. 272f.; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 40. Gl.A. dazu auch SCHMIDT (2008), S. 437; BAETGE/WINKELJOHANN/HAENELT (2008), S. 1519f.; MENTZ (2012), Rz. 189-192; BARCKOW (2016a), Rz. 76.
Emittierte eigene Anteile
6.8
Anteilen bzw. Minderheitenanteilen im Konzernabschluss übertragen lässt. Demzufolge stellen die nicht-beherrschenden Anteile von Instrumenten, die im Einzelabschluss über die Bedingungen in IAS 32.16A-16D als Eigenkapitalinstrumente gelten, im Konzernabschluss Fremdkapitalinstrumente bzw. finanzielle Verbindlichkeiten dar.
6.8.1.6
Prüfung auf Umklassifizierung
Die Beurteilung, ob nach den Kriterien in IAS 32 ein Eigenkapital- oder ein Fremdkapitalinstrument vorliegt, wird normalerweise nur bei erstmaliger Erfassung bzw. bei Emission vorgenommen (IAS 32.15). Eine erneute Prüfung auf Umklassifizierung des Instruments vom Eigenkapital ins Fremdkapital oder umgekehrt ist jedoch ggf. zum einen möglich oder gar geboten, falls sich die zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen bzw. die einstufungsrelevanten Gegebenheiten geändert haben.1659 Zum anderen kann bei kündbaren Instrumenten oder Verpflichtungen in der Liquidation unter Heranziehung der Ausnahmeregelungen eine Umklassifizierung bewirkt werden (siehe vorheriger Abschnitt).
6.8.2
Kategorisierung
Als Eigenkapital klassifizierte, emittierte eigene Anteile fallen nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 (► 3.3.6.4) und werden daher auch keiner Bewertungskategorie zugeordnet. 1659 So hat das Unternehmen DELOITTE LLP (2018b), S. 238-240 zufolge – falls sich
einstufungsrelevante Gegebenheiten, nicht hingegen die Vertragsbedingungen geändert haben (z.B. bei Änderung der funktionalen Währung des emittierenden Unternehmens) – ein Wahlrecht zur erneuten Einstufungsprüfung einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Eigenkapitalinstruments; bei Änderungen der Kontraktkonditionen ist die Umklassifizierung offensichtlich obligatorisch vorzunehmen, vgl. dazu das Beispiel ebenda, S. 589. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3506 und S. 3509 sehen eine Pflicht zur Prüfung auf Umklassifizierung gleichfalls nur bei geänderten Vertragsbedingungen, bei geänderten externen Umständen besteht ebenso ein Wahlrecht. Laut KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2305 (7A.3.470.20) führen geänderte Umstände generell nicht zu einer Änderung der Einstufung. Allerdings werden beispielhaft Ausnahmefälle aufgeführt. Eine Umklassifizierung gilt etwa als angemessen, wenn sich der Ausübungspreis einer Option im Zeitverlauf fixiert, vgl. dazu und für weitere Beispiele ohne Vertragsänderungen ebenda, S. 2307 (7A.3.490.10-80). Bei Modifikationen der Kontraktkonditionen muss gemäß KPMG offensichtlich umklassifiziert werden, vgl. dazu das Beispiel ebenda, S. 2306 (7A.3.480.20-40). Gl.A. zu Letzterem scheinbar auch PWC (2016a), S. 43026f. (43.77), der zufolge bei Änderung der einstufungsrelevanten Gegebenheiten (ohne Vertragsmodifikationen) ein Wahlrecht zur Beibehaltung der Klassifikation oder zur Umklassifikation besteht, vgl. ebenda, S. 43088f. (FAQ 43.77.1).
733
Eigenkapitalinstrumente
6 Fremdkapitalinstrumente
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Für emittierte eigene Anteile, die Fremdkapital bzw. finanzielle Verbindlichkeiten darstellen, kommt entweder eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert in Frage. Im ersteren Fall ist eine Zuordnung zur Bewertungskategorie FL_AC sachgerecht.1660 Zum Fair Value bewertete finanzielle Verbindlichkeiten sind nach IFRS 9 anhand von „Sondervorschriften“ zu bilanzieren.1661 Derartige Finanzinstrumente werden weder zu Handelszwecken gehalten noch wird auf diese explizit die Fair-Value-Option angewandt – weshalb eine Einstufung als FL_FVPL eigentlich nicht erfolgen kann. Eine Zuordnung zu einer Bewertungskategorie sollte m.E. daher unterbleiben. Fraglich ist ferner, unter welcher Bewertungskategorie „synthetische“ Verbindlichkeiten zu subsumieren sind, die das Unternehmen beim künftigen Rückkauf eigener Anteile (► 6.8.5) zu erfassen hat. Dies lässt sich IFRS 9 ebenso nicht entnehmen. In den Bilanzierungsbeispielen in IAS 32.IE5, IE30 kommt die Effektivzinsmethode zur Anwendung; insofern scheint eine Zuordnung zur Bewertungskategorie FL_AC sachgerecht.
6.8.3
Bilanzierung bei und nach der Emission
6.8.3.1
Ausschließliche Erfassung im Eigenkapital
Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten, die zu 100% im Eigenkapital zu erfassen sind, ist abschließend in IAS 32 geregelt. Bei der Emission werden die eigenen Anteile zum beizulegenden Zeitwert (d.h. in der Regel zum Emissionserlös) ins Eigenkapital gebucht;1662 sie verbleiben dort in dieser Höhe bis zu einer etwaigen Rückabwicklung (z.B. durch einen Rückkauf der Anteile), d.h. in der Folge auftretende Fair-Value-Änderungen finden keine Berücksichtigung (IAS 32.22, 36). Sämtliche erhaltenen Vergütungen (z.B. das Agio auf eine geschriebene Option oder ein Optionsschein auf die eigenen Aktien des Unternehmens) sind ebenfalls direkt dem Eigenkapital hinzuzurechnen; sämtliche entrichteten Vergütungen (z.B. das auf eine erworbene Option gezahlte Agio) hat man direkt vom Eigenkapital in Abzug zu bringen (IAS 32.22).
1660 Vgl. IDW (2011), Rz. 51. 1661 Zur Abgrenzung zu den „klassisch“ nach IFRS 9 bilanzierten Finanzinstrumen-
ten siehe die Abschnitte 3.3.2.2 und 3.3.2.3. 1662 Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3682; IDW (2011), Rz. 5.
734
Emittierte eigene Anteile
6.8.3.2
6.8
Ausschließliche Erfassung im Fremdkapital
Bei Finanzinstrumenten, die 100%ig im Fremdkapital erfasst werden, ist sowohl für den Ansatz als auch für die Erst- und Folgebilanzierung IFRS 9 einschlägig (IAS 32.23). Die Erstbewertung erfolgt grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert in Höhe des Barwerts des (möglichen) Rückkaufbetrags bzw. Abfindungsanspruchs.1663 Dabei ist zu beachten, dass nach IFRS 13.47 der Barwert eines (möglichen) Rückkaufbetrags bei kündbaren Einlagen nicht niedriger sein darf als der bei Kündigung den Anteilseignern maximal zustehende Betrag, diskontiert ab dem Tag, zu dem der Betrag bei Kündigung frühestens zurückgezahlt werden muss.1664 Eine Diskontierung kann also nur über eine etwaige Kündigungsfrist erfolgen.1665
Erstbewertung
Konkrete Folgebewertungsvorgaben enthalten weder IAS 32 noch IFRS 9.1666 Grundsätzlich kommt eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage; dafür plädiert das IDW.1667 In der Literatur wird hingegen auch die Meinung vertreten, dass dies nicht sachgerecht sei. Es müsse stattdessen eine Bewertung zum Fair Value des Abfindungsanspruchs erfolgen, um die (potenzielle) Rückzahlungsverpflichtung an die Gesellschafter periodisch und adäquat anzupassen.1668 Die Wertänderungen können dabei entweder erfolgswirksam oder bilanziell unter Verwendung von aktiven oder passiven Ausgleichsposten erfasst werden.1669 Aus der in IAS 32.BC50 (b) enthaltenen Kommentierung zu IAS 32, wonach die Buchwertänderungen der Verbindlichkeit in der GuV zu erfassen seien, lässt sich m.E. keine verpflichtende erfolgswirksame Erfassung ableiten. Auch wird von Teilen der Literatur eine
Folgebewertung
1663 Vgl. IDW (2011), Rz. 20. Demnach kommt etwa ein Ansatz lediglich in Höhe des
beizulegenden Zeitwerts der Kündigungsoption nicht in Frage. 1664 Vgl. KÜTING/WIRTH/DÜRR (2006a), S. 73; LÖW/ANTONAKOPOULOS (2008), S. 263;
IDW (2011), Rz. 20 und Rz. 50. 1665 Vgl. HENNRICHS (2006), S. 1257. Vgl. dazu auch LÜDENBACH (2011a), S. 362, der in
1666
1667 1668 1669
seinem Beispiel sowohl für die Erst- als auch für die Folgebewertung eine Abzinsung vornimmt über die Zeitspanne vom Bewertungstag bis zu dem Tag, an dem die Abfindungsauszahlung (bei unterstellt wirksamer Kündigung zum Bewertungstag) fällig wird. IFRS 13.47 regelt lediglich, wie zur Fair-Value-Bestimmung vorzugehen ist, nicht aber, in welchen Fällen der Wertmaßstab herangezogen werden muss, vgl. IDW (2011), Rz. 51. Vgl. IDW (2011), Rz. 51. Vgl. KÜTING/WIRTH/DÜRR (2006a), S. 70f.; HALLER/GRÖTZNER (2007), S. 216; LÜDENBACH (2011a), S. 362. Vgl. KÜTING/WIRTH/DÜRR (2006a), S. 74. Für ein Beispiel zur erfolgswirksamen Erfassung vgl. ebenda, S. 74-76; KÜTING/WIRTH/DÜRR (2006b), S. 351 oder LÜDENBACH (2011a), S. 362; vgl. zur Erfassung über die GuV auch BERGER/GRÜNEWALD/ KOLB (2005), S. 85. Beispiele zur Fair-Value-Bilanzierung unter Verwendung eines passiven Ausgleichspostens finden sich bei KÜTING/WIRTH/DÜRR (2006a), S. 76f.; HALLER/GRÖTZNER (2007), S. 218f.
735
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
erfolgswirksame Zeitbewertung in der Folge mit Verweis auf IFRS 13.47 und IFRS 9.B4.3.7 nur für Finanzinstrumente als zwingend erachtet, die zum Fair Value zu tilgen sind.1670 Anwendung auf Anteile von Personengesellschaften
In Deutschland werden die vorher genannten Bilanzierungsvorschriften überwiegend in Verbindung mit Anteilen von Personengesellschaften diskutiert. Solche Einlagen sind stets mit Kündigungsrechten verbunden und demzufolge in der Regel als Fremdkapital zu klassifizieren (► 6.8.1.3). Bei Personengesellschaften ist die Höhe des Abfindungsanspruchs gesetzlich bzw. im Gesellschaftsvertrag geregelt.1671 Gesetzlich wird eine Abfindung zum Verkehrswert vorgeschrieben. Im Gesellschaftsvertrag können Abfindungsvereinfachungen bzw. -beschränkungen vereinbart werden. So ist z.B. eine Abfindung zum handelsrechtlichen Buchwert des Nettovermögens oder zu einem nach vereinfachten Methoden (wie etwa dem so genannten „Stuttgarter Verfahren“) ermittelten Verkehrswert möglich, wobei die Rechtsprechung Abfindungen unter dem handelsrechtlichen Buchwert grundsätzlich nicht anerkennt.
– Erstbewertung
Zur Erstbewertung wird üblicherweise der Emissionserlös, der bei Begebung (näherungsweise) dem Verkehrswert entspricht, herangezogen. Kommt zur Erst- oder Folgebewertung der Barwert des Abfindungsanspruchs in Betracht, dürfte der Diskontierungseffekt in der Regel gering sein, denn bei Personengesellschaften kann die Kündigung gemäß § 132 HGB normalerweise nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und sie muss mindestens 6 Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.
– Folgebewertung
Wurden keine Abfindungsbeschränkungen vereinbart, werden die potenziellen Abfindungslasten in der Folge nach dem vollen Unternehmenswert (Verkehrswert) bemessen, d.h. es ist grundsätzlich eine Unternehmensbewertung erforderlich.1672 Wahlweise besteht allerdings auch die Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtung über das IFRS-Nettovermögen zu beziffern.1673 Bei beiden Alternativen kann entweder eine erfolgsneutrale oder eine er-
1670 Vgl. ISERT/SCHABER (2005c), S. 2098 bzw. ISERT/SCHABER (2005e), S. 359 und
S. 362. 1671 Vgl. dazu und folgend BERGER/GRÜNEWALD/KOLB (2005), S. 84; HALLER/
GRÖTZNER (2007), S. 216; RÜCKLE (2008), S. 231; BAETGE/WINKELJOHANN/ HAENELT (2008), S. 1519f.; RIC (2010a), Rz. 29 bzw. MEURER/TAMM (2010), S. 273; IDW (2011), Rz. 48. 1672 Vgl. HENNRICHS (2006), S. 1257. Vgl. auch BERGER/GRÜNEWALD/KOLB (2005), S. 88; ZÜLCH/ERDMANN/CLARK (2007), S. 229; RÜCKLE (2008), S. 230; MENTZ (2012), Rz. 140. 1673 Vgl. KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 91; LÖW/ANTONAKOPOULOS (2008), S. 263. Als Wertuntergrenze gilt jedoch der handelsrechtliche Buchwert, denn Abfindungen unter diesem sind unzulässig, vgl. LÖW/ANTONAKOPOULOS (2008), S. 263; IDW (2011), Rz. 52.
736
Emittierte eigene Anteile
6.8
folgswirksame Zuordnung der Neubewertungsrücklage erfolgen.1674 Erstere Variante führt zur Erfassung eines passiven Ausgleichspostens. Bei rechtswirksamen Abfindungsbeschränkungen können zur Quantifizierung der finanziellen Verbindlichkeit die über das jeweilige Verfahren ermittelten Beträge herangezogen werden.1675 So lässt sich etwa bei einer Abfindung zum handelsrechtlichen Buchwert dieser Betrag unter Berücksichtigung noch nicht verteilter Ergebnisse und gesamthänderisch gebundener Rücklagen ansetzen.1676 Gleiches gilt für Abfindungen auf Basis des IFRSEinzelabschlusses.1677 Falls der Konzern sämtliche Anteile an der Personengesellschaft hält, müssen im Konzernabschluss keine Abfindungsverpflichtungen bilanziert werden, da dieser keine Verpflichtung gegen sich selbst haben kann.1678 Bei anteiligen Beteiligungen sind hingegen Abfindungsansprüche zu erfassen – allerdings nicht wie im Einzelabschluss in Höhe der gesamten (möglichen) Zahlungsverpflichtung, sondern nur entsprechend des nicht-beherrschenden Anteils bzw. Minderheitenanteils. Die Vorgehensweise zur Erst- und Folgebewertung ist für den Einzel- und den Konzernabschluss grundsätzlich identisch.
– Konzernabschluss
In Bezug auf den Ausweis von als finanzielle Verbindlichkeiten klassifizierten Einlagen besteht die Möglichkeit, diese innerhalb des Fremdkapitals in einem gesonderten Posten darzustellen (IAS 32.IE32, IE33).1679 Kommt eine Fair-Value-Bilanzierung mit erfolgsneutraler Erfassung der Wertänderungen des Abfindungsanspruchs zur Anwendung, wird ein aktiver oder passiver Abgrenzungsposten ausgewiesen.1680
Ausweis
1674 Vgl. KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 95f. Für eine beispiel-
1675 1676 1677 1678 1679
1680
hafte Darstellung der 4 Fälle sowohl für den Einzel- als auch für den Konzernabschluss vgl. LÖW/ANTONAKOPOULOS (2008), S. 264-267. Vgl. HENNRICHS (2006), S. 1257. Vgl. KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 90; LÖW/ANTONAKOPOULOS (2008), S. 263. Beispiele dazu für den Einzel- und Konzernabschluss finden sich bei LÖW/ANTONAKOPOULOS (2008), S. 264f. und S. 266f. Vgl. dazu und folgend LÖW/ANTONAKOPOULOS (2008), S. 266. Vgl. auch KÜTING/WIRTH/DÜRR (2006b), S. 358. Vgl. auch KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3888. Der Vorschlag zur Bezeichnung des Postens kann mit „den Anteilseignern zuzurechnender Nettovermögenswert“ bzw. „Anspruch der Anteilseigner auf das Nettovermögen“ übersetzt werden, vgl. dazu auch LÖW/ANTONAKOPOULOS (2008), S. 263; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 54. Der Ausgleichsposten dient zur Zurücknahme der erfolgswirksamen Zeitwertbilanzierung, vgl. HALLER/GRÖTZNER (2007), S. 217.
737
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.8.4
Bilanzierung bei Umklassifizierung
6.8.4.1
Änderungen der Vertragsbedingungen bzw. Gegebenheiten
Umklassifizierung vom Eigenins Fremdkapital
Haben Kontraktmodifikationen oder andere Umstände zur Folge, dass ein Eigenkapitalinstrument nicht mehr die entsprechenden Einstufungskriterien erfüllt, muss es dem Fremdkapital zugeordnet werden.1681 Die Erstbewertung erfolgt gemäß den allgemeinen Vorgaben zum beizulegenden Zeitwert (► 3.8), der zum Zeitpunkt der Vertragsänderung bzw. der geänderten Gegebenheiten ermittelt wird. Im Gegenzug ist das Eigenkapitalinstrument auszubuchen; die Differenz zwischen Eigen- und Fremdkapitalinstrument muss GuV-neutral im Eigenkapital erfasst werden.
Umklassifizierung vom Fremdins Eigenkapital
Ergibt sich bei einem Fremdkapitalinstrument auf Grund einer späteren Kontraktänderung unter Berücksichtigung der Kriterien in IAS 32 eine Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument, handelt es sich um eine Tilgung der finanziellen Verbindlichkeit bei gleichzeitiger Eigenkapitalemission. Folglich wird die finanzielle Verbindlichkeit am Tag der Vertragsänderung ausgebucht (► 3.13.2.1) und erstmalig ein Eigenkapitalinstrument zum Fair Value erfasst (► 6.8.3.1); die Differenz ist GuV-wirksam (► 3.13.2.2).1682 Wie man bei einstufungsrelevanten Änderungen sonstiger Umstände (d.h. solche, die nicht auf Vertragsmodifikationen beruhen) vorgehen muss, lässt sich dem Regelwerk nicht konkret entnehmen; der Literatur zufolge kann die Bilanzierung entweder analog zur Wandlung einer Wandelschuldverschreibung bei Fälligkeit (► 6.9.8) oder zur Rückzahlung einer finanziellen Verbindlichkeit durch die Ausgabe eigener Eigenkapitalinstrumente (► 3.13.2.3) erfolgen.1683
6.8.4.2
Kündbare Instrumente und Verpflichtungen in der Liquidation
Kündbare Instrumente oder Verpflichtungen in der Liquidation, die nach den eigentlichen Abgrenzungskriterien von IAS 32 bislang Fremdkapital darstellen, muss das Unternehmen ab dem Datum als Eigenkapital einstufen, zu dem die in IAS 32.16A-16D enthaltenen Konditionen (► 6.8.1.5 Tabelle 6-56) kumulativ erfüllt werden (IAS 32.16E). Erstmalig sind derartige Eigenkapitalinstrumente zum Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit am
1681 Vgl. dazu KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2306 (7A.3.480.10-60) und S. 2308
(7A.3.490.90). Vgl. auch DELOITTE LLP (2018b), S. 589f. sowie PWC (2016a), S. 43088 (FAQ 43.76.1) m.V.a. IFRIC Agenda Rejection vom November 2006. Siehe zur generellen Prüfungspflicht Abschnitt 6.8.1.6. 1682 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2306 (7A.3.480.60). 1683 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2308 (7A.3.490.110).
738
Emittierte eigene Anteile
6.8
Tag der Umklassifizierung anzusetzen (IAS 32.16F (b)). Eine Folgebewertung unterbleibt (► 6.8.3.1). Die Instrumente müssen wieder als Fremdkapitalinstrumente eingestuft werden, sobald nicht mehr alle über IAS 32.16A-16D verlangten Merkmale und Bedingungen zutreffen (IAS 32.16E). Der Erstansatz erfolgt zum Fair Value am Tag der Umklassifizierung; eine etwaige Differenz zum Buchwert des Eigenkapitalinstruments ist im Eigenkapital zu erfassen (IAS 32.16F (a)). In der Folge sind die Instrumente abermals wie Fremdkapitalinstrumente zu behandeln (siehe vorheriger Abschnitt). Wurden kündbare Instrumente oder Verpflichtungen in der Liquidation zwischen Eigen- und Fremdkapital reklassifiziert, müssen der aus jeder Kategorie entfernte und der in jede Kategorie umgegliederte Betrag sowie der Zeitpunkt und die Gründe für die Neueinstufung angegeben werden (IAS 1.80A). Für als Eigenkapitalinstrumente eingestufte kündbare Instrumente bestehen ferner weitere Offenlegungspflichten (► 4.1.2.1).
Angabepflichten
Laut LÜDENBACH kann IAS 32.16F (b) analog für den Fall angewandt werden, dass Vorzugsaktien, die das Unternehmen als zusammengesetztes (hybrides) Finanzinstrument zunächst teilweise als Fremdkapital ausweist (z.B. weil sie eine Garantiedividende gewähren ► 6.8.1.3), später in Stammaktien und damit komplett in Eigenkapital umgewandelt werden.1684 Danach wäre die Umwandlung als erfolgsneutraler Vorgang zu erfassen.
Analoge Anwendung auf nichtkündbare Instrumente
6.8.5
Bilanzierung beim Rückkauf
Beim Rückerwerb eigener Eigenkapitalinstrumente („Treasury Shares“) hat das Unternehmen diese vom Eigenkapital abzuziehen (IAS 32.33). Der Kauf, Verkauf, die Ausgabe oder Einziehung von eigenen Eigenkapitalinstrumenten werden nicht erfolgswirksam gebucht. Alle gezahlten und erhaltenen Gegenleistungen sind direkt im Eigenkapital zu erfassen. Ob die eigenen Anteile vom Unternehmen selbst oder von anderen Konzernunternehmen erworben oder gehalten werden, spielt für die bilanzielle Behandlung keine Rolle.1685 Kauft das Unternehmen bspw. am 15.05.X1 eigene Anteile für 1.000 € in bar, ist folgendermaßen zu buchen: 15.05.X1 Eigenkapital
1.000 € Kasse
1.000 €
1684 Vgl. dazu LÜDENBACH (2011b). 1685 Von einem assoziierten Unternehmen oder von einem Gemeinschaftsunterneh-
men (siehe dazu Abschnitt 3.3.6.1) gehaltene Anteile des Investors fallen jedoch nicht darunter, vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2310 (7A.3.550.10).
739
6 Optionen ohne Abgabeverpflichtung
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Rückkaufoptionen auf emittierte eigene Anteile gegen flüssige Mittel erfüllen in der Regel die Definition eines Eigenkapitalinstruments im Sinne des IAS 32, weil der Emittent dadurch, dass der Rückkauf ausschließlich in seinem Ermessen liegt, keine gegenwärtige Verpflichtung zur Abgabe von finanziellen Vermögenswerten an die Anteilseigner hat (IAS 32.AG25).1686 Die in Verbindung mit derartigen Verträgen gezahlten und erhaltenen Gegenleistungen sind dann ebenfalls direkt im Eigenkapital zu erfassen. Wird etwa am 15.05.X1 eine Option auf den Kauf von 10 eigenen Anteilen für 1.000 € abgeschlossen und dafür eine Optionsprämie von 5 € bezahlt, lautet die Buchung folgendermaßen:1687 15.05.X1 Eigenkapital
5 € Kasse
5€
Bei Ausübung der Option ist in analoger Weise wie bei dem Kassakauf oben zu buchen. Wird diese nicht ausgeübt, erfolgt keine weitere Buchung. In dem Beispiel handelt es sich bei der Option im Sinne von IAS 32 um ein Eigenkapitalinstrument, weil annahmegemäß ein Gross Physical Settlement vorliegt, bei dem der Betrag der Gegenleistung (hier: 1.000 €) und die Anzahl der von der Vertragspartei zu liefernden Anteile (hier: 10) feststehen (► 6.8.1.4). Wäre dies nicht der Fall (bei einem Net Cash Settlement, bei einem Net Share Settlement oder wenn das Fixed/Fixed-Kriterium nicht erfüllt ist), so müsste die Option erstmalig und in der Folge gemäß IFRS 9 als derivativer finanzieller Vermögenswert bzw. als derivative finanzielle Verbindlichkeit bilanziert werden.1688 Optionen und Forwards mit Abgabeverpflichtung
Besonderheiten ergeben sich bei Kontrakten, die einen künftigen verpflichtenden Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten im Sinne des IAS 32 vorsehen oder vorsehen können (IAS 32.23, AG27 (a), (b)).1689 Solche Verträge begründen den Ansatz einer „synthetischen“ finanziellen Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts des Rückkaufbetrags,1690 d.h. Letzterer wird aus dem Eigen- ins Fremdkapital umgegliedert.1691 Anschließend hat das Unterneh1686 Eine Verpflichtung kann allerdings entstehen, wenn der Emittent seine Option
1687
1688 1689
1690 1691
740
ausübt, d.h. in der Regel zum Zeitpunkt der Unterrichtung der Anteilseigner über die Rückkaufabsicht. Vgl. dazu auch die Beispiele in IAS 32.IE12, IE15 bzw. in KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 34; PWC (2016a), S. 43053f. (FAQ 43.44.1); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3558f.; DELOITTE LLP (2018b), S. 196. Bilanzierungsbeispiele zum Net Cash Settlement bzw. Net Share Settlement finden sich in IAS 32.IE12-IE14 bzw. bei ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3558f. Für Verträge, die unter Berücksichtigung von IAS 32.16A-16D ausnahmsweise als Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren sind (siehe dazu Abschnitt 6.8.1.5), gelten die folgenden Regeln nicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vertrag selbst ein Eigenkapitalinstrument ist. Das Derivat ist bereits von Beginn an so zu bilanzieren, als ob es schon erfüllt bzw. ausgeübt worden wäre; daraus resultiert der Ansatz eines Passivpostens,
Emittierte eigene Anteile
6.8
men die finanzielle Verbindlichkeit nach IFRS 9 zu bewerten.1692 Läuft der Vertrag aus, ohne dass eine Lieferung erfolgt, wird der Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit wieder ins Eigenkapital umgegliedert. Eine derartige synthetische finanzielle Verbindlichkeit muss auch dann erfasst werden, wenn die Kaufverpflichtung nur bei Ausübung des Rückkaufrechts durch die Vertragspartei (z.B. durch Inanspruchnahme einer geschriebenen Verkaufsoption, welche den Inhaber zum Verkauf der Eigenkapitalinstrumente an das Unternehmen zu einem festen Preis berechtigt) zu erfüllen ist. Gleiches gilt, sofern die Anzahl der Anteile, zu deren Rückkauf das Unternehmen sich verpflichtet hat, nicht festgelegt wurde. Insofern ist der Ansatz einer synthetischen finanziellen Verbindlichkeit unabhängig davon vorzunehmen, ob man das derivative Finanzinstrument auf Grund des Fixed/Fixed-Kriteriums zunächst als Eigenkapitalinstrument eingestuft hat oder nicht.1693 So handelt es sich bei der Verpflichtung zur Erfassung einer synthetischen finanziellen Verbindlichkeit über IAS 32.23 um eine Spezialregelung für Verträge mit physischer Erfüllung in eigenen Eigenkapitalinstrumenten. Kommt diese Vorschrift zum Tragen, ist ausschließlich die nicht-derivative synthetische finanzielle Verbindlichkeit nach IFRS 9 zu bilanzieren. Die Erfassung eines (zusätzlichen) derivativen Finanzinstruments unterbleibt, da der Kontrakt ansonsten doppelt berücksichtigt würde. Liegt allerdings kein Gross Physical Settlement, sondern ein Net Cash Settlement oder ein Net Share Settlement vor, muss der Vertrag gemäß IFRS 9 als derivatives Finanzinstrument bilanziert werden.1694 Ein Unternehmen kauft bspw. am 01.01.X1 für 1.000 € 10 eigene Anteile mit Lieferung gegen flüssige Mittel zum 01.01.X6.1695 Der risikolose 5-JahresZinssatz beträgt 4,6%, wodurch sich ein Barwert von 1.000 € / (1 + 4,6%)5 = 798,62 € ergibt, der zunächst so erfasst wird:
1692 1693 1694
1695
der zurückgehend auf LEISENRING als „Synthetic Liability“ bezeichnet wird (IAS 32.DO1). Vgl. dazu auch ISERT/SCHABER (2005d), S. 302; KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 38. Genauere Bewertungsvorgaben existieren nicht, siehe dazu Abschnitt 6.8.3.2. Vgl. dazu BARDENS/MEURER (2011a), S. 480; PWC (2016b), S. 26162 (FAQ 26.206.1). Hat der Emittent ein Erfüllungswahlrecht zwischen Gross Physical Settlement oder Net Cash/Share Settlement, macht IAS 32 laut KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2290f. (7A.3.280.80) keine eindeutigen Vorgaben. Ein solcher Vertrag kann demnach entweder als synthetische finanzielle Verbindlichkeit oder als derivatives Finanzinstrument erfasst werden. Gl.A. offensichtlich ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3554 und S. 3567. PWC (2016b), S. 43083 (FAQ 43.70.1) zufolge führen derartige Erfüllungswahlrechte indes stets zur Bilanzierung als derivatives Finanzinstrument. Vgl. hierzu KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 47f. Für ausführlichere Beispiele vgl. etwa IAS 32.IE2, IE5 bzw. ISERT/SCHABER (2005d), S. 305f.; PWC (2016b), S. 43056f. (FAQ 43.44.4); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3552 und S. 3554; DELOITTE LLP (2018b), S. 198f.
741
– Beispiel Forward
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
01.01.X1 Eigenkapital
798,62 € Verbindlichkeit
798,62 €
Nachfolgend ist die finanzielle Verbindlichkeit effektivzinsmäßig fortzuschreiben; in Verbindung mit dem jährlichen Fortschreibungsbetrag zum 31.12.X1 von 36,74 € (798,62 € · 4,6%) ergibt sich diese Buchung: 31.12.X1 Zinsaufwand
36,74 € Verbindlichkeit
36,74 €
Bei Lieferung am 01.01.X6 wird die Verbindlichkeit, welche zu diesem Zeitpunkt fortschreibungsbedingt einen Buchwert von 1.000 € hat, gegen die Kaufpreiszahlung ausgebucht: 01.01.X6 Verbindlichkeit
1.000 € Kasse
1.000 €
In dem Beispiel wird ein Gross Physical Settlement unterstellt. Sofern dies nicht zutreffen würde (Net Cash Settlement, Net Share Settlement), hätte man das derivative Finanzinstrument nach IFRS 9 zu bilanzieren.1696 Die zuletzt dargestellte Buchungssystematik ergibt sich auch bei mittelbaren Aktienrückkaufprogrammen, bei denen das Unternehmen nicht selbst am Markt auftritt, sondern einen Dritten mit der Durchführung beauftragt.1697 So kann etwa mit einem Kreditinstitut oder einem Broker vereinbart werden, dass es bzw. er innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eine festgelegte Anzahl an Aktien des Unternehmens über eine Börse erwirbt und diese anschließend an das Unternehmen weiterleitet. Mit dem Kreditinstitut oder Broker wird dann ein Termingeschäft über den Kauf eigener Anteile abgeschlossen. Sofern der Kontrakt ein Gross Physical Settlement beinhaltet, ist gemäß IAS 32.23 bei Vertragsabschluss eine synthetische finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen. Die Folgebewertung kann zu fortgeführten Anschaffungskosten (► 3.7.3) erfolgen, d.h. zum Barwert der künftig erwarteten Zahlungsverpflichtungen diskontiert mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz. Falls die Aktien zum jeweils aktuellen Börsenkurs erworben und dem Unternehmen mit einer Marge in Rechnung gestellt werden, können sich Schätzungsänderungen ergeben, die gemäß IFRS 9.B5.4.6 als GuV-wirksame Buchwertanpassungen (► 3.7.3.3) der Verbindlichkeit zu erfassen sind.1698
1696 Für entsprechende Beispiele vgl. IAS 32.IE2-IE4 bzw. PWC (2016b), S. 43060-43062
(FAQ 43.48.1) oder ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3552f. 1697 Vgl. hierzu und für ein detailliertes Bilanzierungsbeispiel BARDENS/MEURER
(2011a), S. 479-481. Vgl. dazu auch PWC (2016b), S. 51006 (51.30-32); DELOITTE LLP (2018b), S. 222f.; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3520f. 1698 Sofern die festgelegte bzw. maximal zu kaufende Anzahl an Aktien nicht erreicht wird, ist die dann verbleibende Verbindlichkeit laut PWC (2016b), S. 51006 (51.32) und DELOITTE LLP (2018b), S. 223 gegen das Eigenkapital auszubuchen.
742
Emittierte eigene Anteile
Unternehmen A gewährt z.B. am 01.01.X1 Unternehmen B das Recht zum Verkauf von 100.000 Stück der A-Anteile am 01.01.X2 zum Preis von 10 € pro Stück (Short Put ► 2.6.2).1699 Zum 01.01.X1 beträgt der Kurs der A-Anteile 11 €. Unternehmen A erhält eine Optionsprämie von 50 T€. Die Option kann nicht anderweitig glattgestellt werden. Der risikolose 1-Jahres-Zinssatz beträgt 3,5%; es bestimmt sich ein Barwert von 1.000 T€ / (1 + 3,5%) = 966,18 T€. Die Buchungen von A bei erstmaliger Erfassung lauten wie folgt: 01.01.X1 Kasse Eigenkapital
50,00 T€ Eigenkapital 966,18 T€ Verbindlichkeit
6.8 – Beispiel Optionsgeschäft
50,00 T€ 966,18 T€
Da die Option ein Eigenkapitalinstrument darstellt, unterbleibt die Folgebewertung. Die finanzielle Verbindlichkeit wird von A zum 31.12.X1 (jährliche Betrachtung) effektivzinsmäßig fortgeschrieben: 31.12.X1 Zinsaufwand
33,82 T€ Verbindlichkeit
33,82 T€
Fall 1: Der Kurs der A-Anteile beläuft sich am 01.01.X2 auf 12 €; Unternehmen B lässt die Option verfallen. Unternehmen A bucht folgendermaßen: 01.01.X2 Verbindlichkeit
1.000,00 T€ Eigenkapital
1.000,00 T€
Fall 2: Die A-Anteile weisen am 01.01.X2 einen Kurs von 9 € auf; Unternehmen B übt die Option aus. Für Unternehmen A ergibt sich folgende Buchung: 01.01.X2 Verbindlichkeit
1.000,00 T€ Kasse
1.000,00 T€
Das Beispiel basiert auf der Annahme des Gross Physical Settlement. Wäre im Optionsvertrag Net Cash Settlement oder Net Share Settlement vereinbart, müsste das derivative Finanzinstrument nach IFRS 9 bilanziert werden.1700 Zur Verrechnung zurückerworbener eigener Anteile innerhalb des Eigenkapitals (Komponenten ► 4.1.2.2) kommen in Anlehnung an den nicht mehr gültigen SIC 16 folgende Methoden in Frage:1701
1699 Vgl. dazu auch KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 45f. Ein
ausführlicheres Beispiel findet sich etwa in IAS 32.IE27, IE30 bzw. bei ISERT/SCHABER (2005d), S. 306-308; PWC (2016b), S. 43059f. (FAQ 43.47.1); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3564-3566; DELOITTE LLP (2018b), S. 199f. 1700 Für Beispiele dazu vgl. IAS 32.IE27-IE29 bzw. ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3564-3566. 1701 Vgl. hierzu KIRSCH (2005), S. 10f.; KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 342; SCHEFFLER (2006), S. 85; PWC (2008b), S. 1104; SCHMIDT/REINHOLDT (2009); BARDENS/MEURER (2011a), S. 477f.; IDW (2011), Rz. 41; CLEMENS (2016), Rz. 87; PELLENS u.a. (2017), S. 590; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 87. PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 270.
743
Verrechnungsmethoden im Eigenkapital
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Die Anschaffungskosten der eigenen Anteile werden in einem Betrag bzw. einem Posten vom Eigenkapital abgezogen („One-Line Adjustment“, auch „Cost Method“).
Das Unternehmen reduziert die Eigenkapitalkomponenten unter Heranziehung der Verteilung des ursprünglichen Emissionserlöses je Aktie, d.h. es verringert zunächst das gezeichnete Kapital in Höhe des Nennbetrags und bringt die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten entweder bei den Gewinnrücklagen oder bei der Kapitalrücklage in Abzug („Par Value Method“).
Alle Eigenkapitalposten werden proportional gekürzt. Das Unternehmen verteilt die Anschaffungskosten der eigenen Anteile nach eigenem Ermessen auf die Eigenkapitalkomponenten, wobei dabei der Nennbetrag vom gezeichneten Kapital in Abzug gebracht wird („vereinfachte Par Value Method“). Die gewählte Verrechnungsmethode ist als Ansatz- und Bewertungsmethode stetig anzuwenden (IAS 8.13) und darf gemäß IAS 8.14 (b) nur geändert werden, wenn die Änderung zuverlässige und relevantere Informationen vermittelt.1702 Werden bspw. am 01.09.X1 eigene Anteile für 1.000 € (einschließlich Transaktionskosten) zurückgekauft, die insgesamt einen Nennbetrag von 100 € haben und ursprünglich zu 300 € emittiert wurden, ist bei Anwendung der Cost Method folgendermaßen zu buchen: 01.09.X1 Eigenkapital (Abzugsposten)
1.000 € Bank
1.000 €
Wird die Par Value Method angewandt und erfasst das Unternehmen den die ursprünglichen Emissionserlöse übersteigenden Anschaffungskostenbetrag von 700 € (1.000 € ./. 300 €) in den Gewinnrücklagen, lautet die Buchung wie folgt: 01.09.X1 Gezeichnetes Kapital
100 € Bank
Kapitalrücklage
200 €
Gewinnrücklagen
700 €
1.000 €
Alternativ könnte man unter Anwendung der vereinfachten Par Value Method auch die gesamte Differenz aus Anschaffungskosten und Nennwert über die Gewinnrücklagen verrechnen: 01.09.X1 Gezeichnetes Kapital Gewinnrücklagen
100 € Bank 900 €
1702 Vgl. auch BARDENS/MEURER (2011a), S. 479.
744
1.000 €
Emittierte eigene Anteile
6.8
Die Erfassung einer Wiederveräußerung von zuvor zurückerworbenen eigenen Anteilen erfolgt in Abhängigkeit der ursprünglich gewählten Verrechnungsmethode:1703
Bei der Cost Method wird der Abzugsposten in voller Höhe gegen den Erlös aus der erneuten Veräußerung verrechnet. Übersteigt der Erlös die beim Rückerwerb erfassten Anschaffungskosten, ist der Differenzbetrag der Kapitalrücklage zuzuführen. Ein etwaiger Mindererlös kann entweder gegen die Gewinnrücklagen oder gegen die Kapitalrücklage gebucht werden.1704
Im Rahmen der Par Value Method behandelt man die Wiederveräußerung wie eine Neuemission, d.h. der den Nominalwert betreffende Teil des Wiederveräußerungserlöses wird dem gezeichneten Kapital zugerechnet, der restliche Betrag entfällt auf die Kapitalrücklage. Vom Unternehmen selbst, einem Tochterunternehmen oder einem assoziierten Unternehmen gehaltene eigene Anteile sind gemäß IAS 1.79 (a) (vi) für jede Klasse von gezeichnetem Kapital anzugeben (► 4.1.2.1). Werden eigene Eigenkapitalinstrumente von nahestehenden Unternehmen und Personen zurückgekauft, kommen ferner die Angabepflichten in IAS 24 (primär IAS 24.18, 19) zum Tragen (IAS 32.34).
6.8.6
Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
6.8.6.1
Erfassungsprinzip
Die Klassifizierung eines Finanzinstruments oder dessen Komponenten (Eigen- versus Fremdkapital) ist ausschlaggebend dafür, in welchem Rechenwerk das Unternehmen die mit diesem verbundenen Zinsen, Dividenden sowie sonstigen Gewinne und Verluste zu erfassen hat (IAS 32.35, 36): Aufwendungen und Erträge in Verbindung mit finanziellen Verbindlichkeiten werden in der GuV berücksichtigt;1705 solche, die in Verbindung mit Eigenkapitalinstrumenten stehen, sind über das Eigenkapital zu buchen. So hat man etwa Dividendenausschüttungen für gesamthaft als Fremdkapital 1703 Vgl. dazu primär MILLA/HANUSCH (2008), S. 525; LÜDENBACH/HOFFMANN/
FREIBERG (2017), § 20, Rz. 88. Vgl. auch IDW (2011), Rz. 42; BARDENS/MEURER (2011a), S. 478; CLEMENS (2016), Rz. 88; PELLENS u.a. (2017), S. 590. 1704 Laut dem IDW (2011), Rz. 42 sowie PELLENS u.a. (2017), S. 592 ist zunächst die Kapitalrücklage anteilig aufzulösen; reicht diese nicht aus, muss man den übersteigenden Betrag über die Gewinnrücklagen verrechnen. 1705 Dies gilt gemäß IAS 32.41 explizit auch für Buchwertänderungen von Instrumenten, die zwar einen Residualanspruch auf die Vermögenswerte des Unternehmens begründen, allerdings (z.B. auf Grund dessen, dass sie kündbar sind; siehe dazu Abschnitt 6.8.1.3, 6.8.1.5) Fremdkapital darstellen.
745
Angabepflichten
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
klassifizierte Anteile wie Zinsaufwendungen (bspw. für eine Anleihe) zu erfassen (IAS 32.36).1706 Liegt hingegen ein Eigenkapitalinstrument vor, werden alle gezahlten Dividenden als Ergebnisausschüttung berücksichtigt (IAS 32.AG37).
6.8.6.2 Verrechnung im Eigenkapital
Erfassung von Transaktionskosten
Zum Begriff der Transaktionskosten verweist IAS 32.12 generell auf die entsprechende Definition in IFRS 9 (► 3.14.2). Transaktionskosten als zusätzliche, der Eigenkapitaltransaktion (d.h. der Ausgabe oder dem Erwerb eigener Eigenkapitalinstrumente) direkt zurechenbare Kosten – z.B. Rechtsberatungskosten, Kosten für Wirtschaftsprüfer und Berater, Registrierungskosten, andere behördliche Gebühren, Druckkosten, Börsenumsatzsteuern – sind im Fall einer gesamthaften Eigenkapitalklassifizierung ebenfalls als Abzug vom Eigenkapital zu bilanzieren (IAS 32.37).1707 IAS 32 lässt offen, über welchen Posten innerhalb des Eigenkapitals der Abzug vorgenommen werden muss; mehrheitlich wird eine Verrechnung über die Kapitalrücklage als sachgerecht angesehen.1708 Die Ausgabe von eigenen Eigenkapitalinstrumenten bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Unternehmen Zahlungsmittel zufließen. Eine Erhöhung des Eigenkapitals bspw. durch einen Forderungsverzicht oder über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln fällt folglich nicht darunter, d.h. die dabei anfallenden Kosten stellen keine Transaktionskosten dar und müssen somit GuV-wirksam erfasst werden.1709 Ferner ist zu beachten, dass die Transaktionskosten nur solche umfassen, die bis zur Ausgabe oder dem Erwerb der eigenen Eigenkapitalinstrumente angefallen sind; nachträgliche Kosten finden keine Berücksichtigung.1710
Angabepflicht
Der vom Eigenkapital in Abzug gebrachte Transaktionskostenbetrag muss nach IAS 1.106, 108, 109 gesondert angegeben werden (IAS 32.39). Der Anforderung kann man innerhalb der Eigenkapitalveränderungsrechnung
1706 In der GuV können diese entweder mit den Zinsaufwendungen anderer Verbind-
1707 1708
1709 1710
746
lichkeiten in einem Posten zusammengefasst oder gesondert ausgewiesen werden (IAS 32.40). Für ein Beispiel dazu vgl. etwa HOFFMANN (2006), S. 80; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 74. Vgl. HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2453; MILLA/HANUSCH (2008), S. 525; BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 340; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2314 (7A.3.620.10) oder das Beispiel in ZWIRNER/BOECKER (2013), S. 176; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 74. Vgl. dazu HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2448; BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 338. Vgl. HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2449.
Emittierte eigene Anteile
6.8
mittels offener Verrechnung oder über einen „Davon-Vermerk“ nachkommen. Alternativ besteht die Möglichkeit einer Anhangangabe.1711 Eine Analyse, welche Kosten als Transaktionskosten im Sinne von IAS 32 gelten und demnach nicht GuV-wirksam zu erfassen sind, wird insbesondere bei einem Börsengang vorgenommen werden müssen. Für die Beurteilung wesentlich ist dabei zum einen, ob die Kosten sich direkt der Eigenkapitaltransaktion zurechnen lassen bzw. ob die mit den Kosten in Verbindung stehenden Leistungen ausschließlich dem Börsengang dienen. So wird eine mittelbare Zurechnung bzw. Aufteilung der Kosten auf den Börsengang und auf andere Kostenträger anhand von Verrechnungsschlüsseln nicht als sachgerecht erachtet.1712 Zum anderen muss im Rahmen der Analyse geklärt werden, ob die Kosten nur auf Grund der Eigenkapitalausgabe entstanden sind: Wären diese auch ohne den Börsengang angefallen, kommt eine Erfassung im Eigenkapital nicht in Frage.1713
Kosten eines Börsengangs
Die folgenden Transaktionskosten hat man nach überwiegender Literaturmeinung im Eigenkapital zu verrechnen:
– verrechenbare Kosten
die im Rahmen des Börsengangs von den betreuenden Banken oder anderen Beteiligten verlangten Gebühren und Honorare (z.B. Basis- und Incentive-Gebühren, Break-Up Fees, Eintragungsgebühren, Notarkosten, Verbriefungskosten, Kosten des Zulassungsantrags);1714
Kosten zur Erstellung, Prüfung und Publikation des Börsenprospekts (z.B. Druckkosten, Kosten für die Einholung eines Comfort Letter);1715
im direkten Zusammenhang mit dem Börsengang anfallende – d.h. nicht den Entscheidungsfindungsprozess betreffende – Kosten für Beratungs-
1711 Vgl. hierzu HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2453; BARDENS/KLOCKMANN/TAMM
(2011), S. 340. 1712 Vgl. HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2450; BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011),
S. 336. A.A. offensichtlich in Bezug auf Marketingkosten und Roadshows KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2313 (7A.3.580.50). 1713 Vgl. HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2450. 1714 Vgl. HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2451 und ausführlich BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 336f. Vgl. auch MILLA/HANUSCH (2008), S. 525; HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2872; ZWIRNER/BOECKER (2013), S. 176f.; PWC (2016b), S. 43091 (FAQ 43.88.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2313 (7A.3.580.20); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 76. Für eine differenzierte Analyse zu den verschiedenen Arten von Bankgebühren vgl. EPPINGER/ FAUß/KÖHLE (2013), S. 285f. 1715 Vgl. HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2451; MILLA/HANUSCH (2008), S. 525; BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 337; ZWIRNER/BOECKER (2013), S. 176f.; PWC (2016b), S. 43091 (FAQ 43.88.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2313 (7A.3.580.20).
747
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
leistungen (z.B. für Rechts- und Steuerberatung oder für die Durchführung einer Due Dilligence).1716 – ggf. nichtverrechenbare Kosten
Die Kosten für Marketing, Investor Relations, Roadshows sowie Presse- und Analystenkonferenzen (inklusive Trainingsmaßnahmen z.B. für Sprachkurse der Führungskräfte) sind hingegen der Mehrheit der Literatur zufolge GuVwirksam zu erfassen und erfordern eine genaue Einzelfallprüfung. Wird bei der Maßnahme z.B. eine zusätzliche Werbewirkung erzielt und hat diese damit auch Auswirkungen auf das operative Geschäft des Unternehmens, ist eine eindeutige Zuordnung der Leistungen, die mit den Kosten in Verbindung stehen, nicht mehr möglich – wodurch eine Berücksichtigung im Eigenkapital ausscheidet.1717 Regelmäßig nicht im Eigenkapital verrechenbar sind diese Transaktionskosten:
Ratingkosten, da sie ausschließlich der Ermittlung der künftigen Finanzierungskosten dienen und somit nicht exklusiv dem Börsengang zugerechnet werden können;1718
Kosten im Zusammenhang mit einem Formwechsel des Unternehmens (z.B. von einer GmbH in eine AG) im Vorfeld eines Börsengangs sowie Kosten einer Börsennotierung bereits vorhandener Anteile, da dadurch kein Zufluss von Zahlungsmitteln erfolgt bzw. damit keine Eigenkapitalerhöhung verbunden ist;1719
interne Kosten (z.B. Personalkosten, Reisekosten), weil sie auch ohne die Eigenkapitaltransaktion anfallen würden.1720
1716 Vgl. BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 337; ZWIRNER/BOECKER (2013),
1717
1718 1719
1720
748
S. 176f.; PWC (2016b), S. 43091 (FAQ 43.88.1). Dementsprechend sind z.B. Beratungsleistungen hinsichtlich einer künftigen optimalen Kapitalstruktur GuVwirksam zu erfassen. Vgl. auch HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2451; HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2872; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2313 (7A.3.580.20); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 76. Vgl. dazu BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 337f.; HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2872; PWC (2016b), S. 43091 (FAQ 43.88.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2313 (7A.3.580.50). A.A. HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2449 und S. 2451. Laut KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2313 (7A.3.580.20) sind die Kosten für Pressekonferenzen zur Anteilsausgabe GuV-neutral zu behandeln. Vgl. BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 338. Vgl. BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 338; CLEMENS (2016), Rz. 34; PWC (2016b), S. 43092 (FAQ 43.91.1); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 77; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3548. Vgl. BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 338; HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2872; CLEMENS (2016), Rz. 35; PWC (2016b), S. 43091 (FAQ 43.88.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2313 (7A.3.580.30); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 76. A.A. diesbezüglich HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2450f.
Emittierte eigene Anteile
6.8
Kein eindeutiges Meinungsbild ergibt sich hinsichtlich der Kosten für die Umstellung auf IFRS einschließlich der damit verbundenen Prüfungs- und Beratungskosten (für den Zwischen-, Jahres- und Konzernabschluss inklusive Kapitalflussrechnung, Segmentberichterstattung, Lagebericht). Laut BARDENS/KLOCKMANN/TAMM sind diese zwingend GuV-wirksam zu erfassen, wohingegen HÜTTCHE/LOPATTA zufolge eine Verrechnung im Eigenkapital ggf. möglich ist.1721 Beziehen sich die Transaktionskosten insgesamt auf mehr als eine Transaktion (z.B. wenn das Unternehmen ein gleichzeitiges Zeichnungsangebot für neue Aktien und für die Börsennotierung bereits ausgegebener Aktien abgibt), müssen sie anhand eines sinnvollen, bei ähnlichen Transaktionen verwendeten Schlüssels auf die einzelnen Transaktionen umgelegt werden (IAS 32.38). Eine solche Schlüsselung ist nur erforderlich, sofern sich die Transaktionskosten nicht eindeutig den Alt- bzw. Neuanteilen zuordnen lassen.1722 Die Zuordnung kann z.B. anhand des beizulegenden Zeitwerts bzw. des Emissionserlöses der Anteile vorgenommen werden; bei gleichem Ausgabebetrag der Alt- und Neuanteile entspricht dies einer Verteilung gemäß der Anzahl der ausgegebenen Anteile.1723 Die auf die Altanteile entfallenden Transaktionskosten sind GuV-wirksam zu erfassen.1724
1721 Vgl. dazu BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 337 bzw. HÜTTCHE/LOPATTA
(2007), S. 2450f. Erstere begründen dies damit, dass die Umstellungskosten nicht exklusiv auf den Börsengang bezogen werden können. So wird die IFRSUmstellung zwar durch den Börsengang erforderlich, die Verpflichtung zur Erstellung und Prüfung des IFRS-Abschlusses ist allerdings losgelöst von der Eigenkapitaltransaktion zu sehen, da sie für die gesamte Dauer der Kapitalmarktorientierung besteht. Dementgegen schließen HÜTTCHE/LOPATTA die erfolgsneutrale Erfassung von Transaktionskosten nicht grundsätzlich aus. Neben einer direkten Zurechenbarkeit der Transaktionskosten wird allerdings vorausgesetzt, dass der Wechsel auf IFRS nur für Zwecke der Eigenkapitalbeschaffung erfolgt. Zudem dürfen die IFRS-Abschlüsse keine befreiende Wirkung haben, da die Kosten ansonsten auch anfallen würden. 1722 Vgl. BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 339; EPPINGER/FAUß/KÖHLE (2013), S. 285; CLEMENS (2016), Rz. 37; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2313 (7A.3.570.70). 1723 Vgl. HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2452; BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 339; ZWIRNER/BOECKER (2013), S. 177; CLEMENS (2016), Rz. 37; PWC (2016b), S. 43092 (FAQ 43.91.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2312 (7A.3.570.50); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3548. Dabei sind laut HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2452 auch Mehrzuteilungsoptionen zu berücksichtigen. 1724 Vgl. BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 339; EPPINGER/FAUß/KÖHLE (2013), S. 285; CLEMENS (2016), Rz. 37; PWC (2016b), S. 43092 (FAQ 43.91.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2312 (7A.3.570.60); DELOITTE LLP (2018b), S. 192.
749
– Schlüsselung auf Alt- und Neuanteile
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
– Abschluss nach der Berichtsperiode
Die Verrechnung der Transaktionskosten im Eigenkapital wird in der Literatur teilweise ebenso als zulässig erachtet, wenn der Börsengang zum Abschlussstichtag planmäßig noch nicht abgeschlossen und damit zu diesem Zeitpunkt noch kein Emissionserlös zugeflossen ist.1725 Anstelle der Erfassung im Eigenkapital können die Aufwendungen aber auch aktivisch (als Vermögenswert) abgegrenzt werden.1726
– Abbruch/Verschiebung
Die Kosten einer eingestellten Eigenkapitaltransaktion sind allerdings als Aufwand zu erfassen (IAS 32.37). Vor diesem Hintergrund hat man bei einem über den Abschlussstichtag hinaus verschobenen Börsengang zunächst zu klären, ob die Durchführung der Eigenkapitaltransaktion noch wie geplant erfolgen kann.1727 Wird dies als unwahrscheinlich angesehen, so müssen die in der Periode angefallenen (und ggf. bereits im Eigenkapital verrechneten) Transaktionskosten in der GuV erfasst werden. Kommt man hingegen zu dem Ergebnis, dass der Börsengang weiterhin wahrscheinlich ist, besteht das Erfordernis zur Untersuchung, ob die mit den Transaktionskosten in Verbindung stehenden Leistungen auch für den verschobenen Börsengang nutzbar und der Transaktion somit weiterhin direkt zurechenbar sind. Trifft Letzteres nicht zu – was regelmäßig bei den Kosten für die Erstellung von aktualisierten Börsenprospekten gegeben sein wird – hat das Unternehmen die entsprechenden Transaktionskosten GuV-wirksam zu erfassen. Ansonsten kommt wiederum eine aktivische Abgrenzung oder eine sofortige Verrechnung mit dem Eigenkapital in Frage.
6.8.7
Angabepflichten
Abgesehen von etwaigen Anforderungen in Verbindung mit Reklassifizierungen (► 6.8.4.2), Rückkäufen (► 6.8.5), Transaktionskosten (► 6.8.6.2) sowie der sonstigen Vorgaben zum gezeichneten Kapital, zu den Rücklagen sowie zum Kapitalmanagement in IAS 1.79 bzw. in IAS 1.134-136 (► 4.1.2.1), ergeben sich für als Eigenkapitalinstrumente im Sinne des IAS 32 klassifizierte eigene Anteile nur theoretisch Angabepflichten (► 3.3.6.4).
1725 Vgl. HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2453. A.A. indes CLEMENS (2016), Rz. 36; KPMG
IFRG LIMITED (2017b), S. 2314 (7A.3.590.20) und offensichtlich LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 74. 1726 Vgl. CLEMENS (2016), Rz. 36; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2314 (7A.3.590.20), welche die aktivische Abgrenzung als einzig zulässige Variante ansehen. 1727 Vgl. hierzu und folgend HÜTTCHE/LOPATTA (2007), S. 2452f.; BARDENS/KLOCKMANN/TAMM (2011), S. 339f. Vgl. auch CLEMENS (2016), Rz. 36; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2314 (7A.3.590.20). Nach der Berichtsperiode eintretende Gegebenheiten bzw. erlangte Informationen sind dabei als berücksichtigungspflichtige Ereignisse der Berichtsperiode zu behandeln und führen insofern ggf. zu Anpassungen in den Rechenwerken (IAS 10.3, 8).
750
Emittierte Wandelschuldverschreibungen
Eigene Anteile, die nach IAS 32 Fremdkapitalinstrumente darstellen, unterliegen generell denselben Offenlegungsvorschriften wie nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten (► 6.7.8).1728 Da sie keine Darlehensverbindlichkeiten darstellen, brauchen allerdings die diesbezüglichen Angabepflichten nicht beachtet zu werden. Als Fremdkapital klassifizierte eigene Anteile sind grundsätzlich auch bei der Berichterstattung zu Liquiditätsrisiken (► 5.4.3) zu berücksichtigen. Bei der Fälligkeitsanalyse sollten Instrumente, bei denen zum Abschlussstichtag der Rückgabezeitpunkt bereits feststeht, dem Zeitband zugeordnet werden, in dem dieses Datum liegt. Hat das Instrument hingegen prinzipiell keine Laufzeitbeschränkung und ist zum Abschlussstichtag eine Kündigung noch nicht erfolgt, besteht m.E. – mit analoger Begründung wie im Fall von Finanzgarantien, für die noch kein Ausfall vorliegt (► 5.4.3.2) – keine Erfordernis zur Einbeziehung in die Fälligkeitsanalyse.1729
6.9
Emittierte Wandelschuldverschreibungen
6.9.1
Vorbemerkungen
Bei Wandelschuldverschreibungen (► 2.4.2.3) handelt es sich um Obligationen, die mit zusätzlichen Vereinbarungen ausgestattet sind, nach denen die Anleihetranchen in Anteile (meist Aktien) des emittierenden Unternehmens umgetauscht werden können oder müssen. In der Grundform hat der Inhaber ein Wandlungsrecht (Option). Pflichtwandelanleihen sehen hingegen einen obligatorischen Umtausch in Aktien bis spätestens zum Fälligkeitstag vor. Die Rechnungslegung von Wandelschuldverschreibungen gilt als komplex. Dies ist darauf zurückzuführen, dass
es sich um kombinierte Instrumente (► 3.2.5.2), genauer gesagt um kombinierte Finanzinstrumente – bestehend aus finanziellem Basisvertrag und eingebettetem Derivat – handelt;
1728 Wie bei Eigenkapitalinstrumenten können darüber hinaus auch Angabepflichten
im Zusammenhang mit Reklassifizierungen entstehen, siehe dazu Abschnitt 6.8.4.2. 1729 Laut IFRS 7.B11C (a) sind die Cashflows dem Zeitband zuzuordnen, in dem man frühestens zur Rückzahlung der Schuld gezwungen werden kann. Liegt keine Kündigung vor, so besteht aktuell auch keine Möglichkeit, den Emittenten zur Zahlung zu zwingen.
751
6.9
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
die sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalkomponenten enthalten (d.h. zusammengesetzte bzw. hybride Instrumente darstellen), welche ggf. getrennt und unterschiedlich bilanziert werden müssen; und
die ggf. weitere abspaltungspflichtige eingebettete Derivate aufweisen. In bestimmten Fällen hat man es also mit Finanzinstrumenten zu tun, die mehrere eingebettete Derivate einschließen. Sind Letztere wertmäßig voneinander abhängig, löst dies besondere Angabepflichten (► 6.9.11) aus.
6.9.2
Trennung der Eigen- und Fremdkapitalkomponente
Der Emittent eines nicht-derivativen Finanzinstruments muss anhand der Bedingungen des Finanzinstruments feststellen, ob das Instrument sowohl eine Fremd- als auch eine Eigenkapitalkomponente hat (IAS 32.28).1730 Diese Komponenten sind zu trennen und als finanzielle Verbindlichkeiten, finanzielle Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente gemäß IAS 32.15 zu klassifizieren. Als typische Beispiele für solche zusammengesetzten (hybriden) Finanzinstrumente werden Wandelschuldverschreibungen genannt (IAS 32.29, AG31). Diese können eine Komponente beinhalten,
welche für das emittierende Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit begründet (da der Kontrakt z.B. eine vertragliche Vereinbarung zur Lieferung von flüssigen Mitteln oder Ähnlichem enthält) und
die dem Inhaber des Instruments eine Option auf dessen Wandlung in ein Eigenkapitalinstrument des Unternehmens garantiert (z.B. über eine Kaufoption, die dem Inhaber für einen bestimmten Zeitraum das Recht auf Wandlung in eine feste Anzahl von Stammaktien ermöglicht). Die Komponenten müssen dabei in der Regel getrennt werden. Handelt es sich bei dem Wandlungsrecht bzw. der Wandlungsverpflichtung (Wandlungskomponente) um ein derivatives Eigenkapitalinstrument im Sinne von IAS 32 (► 6.8.1), ergibt sich dies zwingend aus der über IAS 32.28 geforderten Zerlegung des zusammengesetzten (hybriden) Finanzinstruments bei der Emission in eine Fremdkapitalkomponente (Schuldinstrument, Basisvertrag) und eine Eigenkapitalkomponente (Wandlungskomponente).1731 Ist die 1730 Die Regelung des IAS 32.28 gilt ausdrücklich nur für den Emittenten des zu-
sammengesetzten Finanzinstruments; Vorschriften zur Trennung eingebetteter Derivate aus Sicht des Inhabers enthält IFRS 9 (IAS 32.AG30). 1731 Vgl. dazu und im Folgenden auch KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3411f. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits das Basisinstrument einer Wandel-
752
Emittierte Wandelschuldverschreibungen
Wandlungskomponente ein derivatives Fremdkapitalinstrument (z.B., weil der Kontrakt über einen variablen Betrag an flüssigen Mitteln erfüllt werden kann), so liegt ein eingebettetes Derivat vor, das auf Abspaltung untersucht werden muss (► 3.15.1). Dabei wird man regelmäßig zu dem Ergebnis kommen, dass dieses zu trennen ist. So führen bspw. an externe Ereignisse geknüpfte Abgabeverpflichtungen zur zwingenden Abspaltung des eingebetteten Derivats.1732 Gleiches gilt etwa, wenn der Emittent im Fall der Ausübung des Wandlungsrechts von Seiten des Inhabers ein Erfüllungswahlrecht (entweder Hingabe von Eigenkapitalinstrumenten oder Barausgleich im Wert der Eigenkapitalinstrumente zum Wandlungszeitpunkt) hat.1733 Eine Wandlungskomponente stellt dann ein derivatives Eigenkapitalinstrument dar, wenn Folgendes kumulativ vorliegt (► 6.8.1.4):1734
Es wird eine feste Anzahl von Aktien gegen den (festen) Nominalbetrag der Anleihe getauscht.
Der Emittent und der Inhaber haben bezüglich der Erfüllungsart des Gross Physical Settlement keinerlei Wahlrechte, die einer Einstufung als Eigenkapitalinstrument entgegenstehen (wie z.B. ein wahlweises Net Cash Settlement oder Net Share Settlement). Dementsprechend liegt ein derivatives Fremdkapitalinstrument vor, sofern ein Erfüllungswahlrecht besteht oder die Abgabeverpflichtung der eigenen Anteile von einem externen Ereignis abhängt.1735 Sieht die Wandelschuld-
1732 1733
1734 1735
schuldverschreibung als Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren sein. Dann wird das gesamte zusammengesetzte Instrument im Eigenkapital erfasst, d.h. eine Trennung der Komponenten erfolgt nicht. Dies ist z.B. bei Pflichtwandelanleihen der Fall, bei denen die Zinszahlungen im Ermessen des Emittenten liegen (und somit keine Zahlungsverpflichtung besteht) und die Wandlungskomponente ein Eigenkapitalinstrument darstellt (d.h. es erfolgt die Lieferung einer festen Anzahl an Aktien), vgl. BURKHARDT-BÖCK (2017), S. 62 sowie das Beispiel in ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3537. Für ein weiteres Beispiel einer (wahlweisen) gesamthaften Einstufung als Eigenkapitalinstrument vgl. PWC (2016b), S. 43086f. (FAQ 43.74.1). Vgl. KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3911. Vgl. FREIBERG (2008a), S. 241. Das Wandlungs- und das Erfüllungswahlrecht sind gemäß IFRS 9.B4.3.4 als zusammengesetztes eingebettetes Derivat (siehe Abschnitt 6.7.6.7) zu behandeln, d.h. nicht gesondert zu erfassen, vgl. ebenda, S. 242. Vgl. auch ISERT/SCHABER (2005a), S. 2287 und S. 2290; KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3411; SCHABER u.a. (2010), S. 85f. Siehe zu solchen bedingten Erfüllungsvereinbarungen weiterführend Abschnitt 6.8.1.3. Laut BARDENS/FLADT/MEURER (2013), S. 220 m.V.a. IFRIC Update May 2013, S. 5 liegt indes Eigenkapital vor, wenn der Emittent in der Lage ist, einen „Eigenkapitalausgang“ herbeizuführen. Insofern muss wie folgt differenziert werden: 1. Erfüllungswahlrechte von Seiten des Investors haben eine Fremdkapitaleinstufung zur Folge; 2. Ist die Zahlung bzw. die Erfüllung von einem externen Ereignis abhängig, resultiert ebenfalls eine finanzielle Verbindlichkeit; 3. Hat der
753
6.9
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
verschreibung die Lieferung einer festen Anzahl von Aktien gegen den Erhalt eines festen Betrag in Fremdwährung – und somit eines variablen Betrags in funktionaler Währung – vor (z.B. bei Wandlung in einen Nominalbetrag in Fremdwährung, d.h. die Tilgungs- und Zinszahlungen sind in nichtfunktionaler Währung zu leisten), hat dies ebenfalls eine Fremdkapitaleinstufung zur Folge;1736 das Amendment zu IAS 32 „Classification of Rights Issues“ greift nicht (► 6.8.1.4). Unproblematisch für die Eigenkapitaleinstufung ist es laut DELOITTE indes, wenn das zu Grunde liegende Schuldinstrument einer variablen Marktverzinsung (z.B. LIBOR) unterliegt.1737 Die Lieferung einer variablen Anzahl von Aktien ist auch vorherrschend, wenn der Inhaber zum Wandlungszeitpunkt in Abhängigkeit des Aktienkurses z.B. Folgendes bekommt: 100 Aktien, falls der Aktienkurs unter 100 € liegt; 67 Aktien, sofern der Aktienkurs über 150 € notiert; eine dem Aktienwert von 10.000 € entsprechende Anzahl von Aktien, wenn der Aktienkurs innerhalb einer Bandbreite von 100 € bis 150 € ist.1738 Aus Verwässerungsschutzgründen vereinbarte Klauseln (d.h. solche, die zur Anpassung des Wandlungsverhältnisses führen und damit die Inhaber des Wertpapiers vor aus Kapitalmaßnahmen des Emittenten resultierenden Aktienkursänderungen schützen) stehen einer Klassifizierung der Wand-
Emittent ein Wahlrecht zur Erfüllung durch Lieferung einer festen Anzahl von Aktien, ergibt sich indes ein Eigenkapitalinstrument – es sei denn, die Vertragsbedingungen enthalten eine indirekte bzw. faktische Verpflichtung zur Lieferung von Zahlungsmitteln in Analogie zu IAS 32.20 (b) (siehe dazu Abschnitt 6.8.1.3). Eine solche indirekte Verpflichtung ergibt sich z.B., wenn der Betrag der hinzugebenden Zahlungsmittel den Wert der festen Anzahl an Aktien wesentlich übersteigt, vgl. zur analogen Anwendung von IAS 32.20 (b) weiterführend BARDENS/ FLADT/MEURER (2013), S. 222-225. A.A. diesbezüglich allerdings FREIBERG (2013), S. 167, der eine Fremdkapitaleinstufung als geboten ansieht, falls beim Emittent zwar ein Wahlrecht zur Erfüllung in einer festen Anzahl von Aktien besteht, die Erfüllung durch eine variable Anzahl von Aktien aber nicht in jedem möglichen Szenario ausgeschlossen werden kann. 1736 Vgl. IFRIC Update April 2005, S. 2. Vgl. auch ISERT/SCHABER (2005a), S. 2288 und S. 2291; PWC (2016a), S. 43052 (FAQ 43.40.2); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2298 (7A.3.350.10-40); DELOITTE LLP (2018b), S. 176; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 12; BURKHARDT-BÖCK (2017), S. 63; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3516 und S. 3543. Für ein ausführliches Bilanzierungsbeispiel einer in Fremdwährung notierten Wandelanleihe vgl. PWC (2016b), S. 43084-43086 (FAQ 43.71.1). 1737 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 181. 1738 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 184f.; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3533 m.V.a. IFRIC Update May 2014, S. 10f. Die Wandlungskomponente stellt ein trennungspflichtiges eingebettetes Derivat dar und muss GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
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Emittierte Wandelschuldverschreibungen
lungskomponente als Eigenkapitalinstrument überwiegend nicht entgegen. Dies ist etwa bei folgenden Maßnahmen der Fall:1739
Aktiensplit, Zusammenlegung von Stammaktien, Neuklassifizierung; (außerordentliche) Bardividenden oder Aktiendividenden; Kapitalerhöhungen bzw. Ausgabe von Bezugsrechten an Stammaktionäre;
Ausgabe weiterer Wandlungsinstrumente. Auch Klauseln, die den Inhaber im Fall einer Übernahme des Emittenten durch ein anderes Unternehmen vor nachteiligen Folgen schützen, sind in der Regel für die Eigenkapitaleinstufung nicht schädlich.1740 Wurden allerdings Financial Covenants (► 2.4.4.2) oder andere Klauseln vereinbart, deren Einhaltung nicht im Ermessen des Emittenten liegen (z.B. die Nichteinhaltung einer vorgegebenen Eigenkapitalquote oder die Unterschreitung einer bestimmten Aktienkurshöhe oder einer Ratingstufe), führt dies zur Einstufung als Fremdkapitalinstrument. Ferner ist zu beachten, dass die Klassifizierung der Fremd- und Eigenkapitalkomponenten eines wandelbaren Instruments nicht revidiert werden kann, wenn sich die Wahrscheinlichkeit ändert, dass der Inhaber die Tauschoption wahrnimmt (IAS 32.30).
6.9.3
Trennung weiterer eingebetteter Derivate
Zusätzlich zu der Wandlungskomponente des Inhabers können Wandelschuldverschreibungen weitere eingebettete Derivate enthalten, die ggf. abspaltungspflichtig sind. Bei der diesbezüglichen Beurteilung gelten grundsätzlich dieselben Vorgaben wie für nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten (► 6.7.6). So sind etwa bei Kündigungsrechten die entsprechenden Kriterien einschlägig (► 6.7.6.3). Die Beurteilung, ob eine Kauf- oder Verkaufsoption eng (bzw. nicht eng) mit dem Basisvertrag verbunden ist, muss dabei vor Trennung der Eigen- und Fremdkapitalkomponenten erfolgen (IFRS 9.B4.3.5 (e)). Ein Anwendungsfall ergibt sich bspw., wenn Wandelanleihen mit (beding1739 Vgl. dazu und folgend IDW (2011), Rz. 32f. oder auch VATER (2005), S. 59;
KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3912; KÜTING/ERDMANN/DÜRR (2008), S. 946; PWC (2016b), S. 43065 (FAQ 43.50.3) und S. 43066 (FAQ 43.50.5); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2284 (7A.3.230.10); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 20, Rz. 12; DELOITTE LLP (2018b), S. 178-180. 1740 Vgl. PWC (2016b), S. 43066 (FAQ 43.50.6); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2284 (7A.3.230.110); DELOITTE LLP (2018b), S. 186.
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6.9
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
ten) Emittentenkündigungsrechten ausgestattet werden.1741 Dies liegt etwa vor, wenn der Schuldner die Wandelanleihe zum Nennwert kündigen kann, falls der Aktienkurs multipliziert mit dem festgelegten Wandlungsverhältnis länger als eine bestimmte Zeitspanne über dem Nennwert liegt. Solche, den Inhabern eingeräumte vorzeitige Wandlungsrechte sind häufig ursächlich für eine Trennungspflicht.1742 Die zusammengefasste Behandlung mehrerer eingebetteter Derivate gemäß IFRS 9.B4.3.4 (► 6.7.6.7) wird insofern eingeschränkt, als nach IAS 32 als Eigenkapitalinstrumente klassifizierte eingebettete Derivate getrennt von solchen zu erfassen sind, die finanzielle Verbindlichkeiten (und finanzielle Vermögenswerte) darstellen.
6.9.4
Kategorisierung
Wandlungskomponenten, die das Unternehmen als Eigenkapitalinstrumente im Sinne des IAS 32 einstuft, liegen nicht im Anwendungsbereich von IFRS 9; sie werden demzufolge auch keiner Bewertungskategorie zugeordnet. Handelt es sich bei diesen hingegen um Fremdkapitalinstrumente, fallen die Optionen unter die Bewertungskategorie FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_M). Weisen die Wandlungskomponenten in der Folge einen positiven beizulegenden Zeitwert auf, werden sie als FA_FVPL (Unterkategorie (FA_FVPL_M) kategorisiert.1743 Der eigentliche Basisvertrag (Schuldkomponente) stellt normalerweise eine finanzielle Verbindlichkeit dar und ist daher in der Regel als FL_AC einzustufen.1744 Wird auf die Schuldkomponente die Fair-Value-Option angewandt, erfolgt eine Zuordnung zur Bewertungskategorie FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_FVO).
6.9.5
Ansatz und Ausweis
Auch für Wandelschuldverschreibungen gilt die Regel, dass sie zu dem Zeitpunkt anzusetzen sind, zu dem das Unternehmen Vertragspartei wird (► 3.5.2). Analog zu den ohne Wandlungskomponenten ausgestatteten Schuldverschreibungen entspricht dies meist dem Tag, zu welchem dem Unternehmen die Geldmittel zugehen. Der eigentliche Basisvertrag stellt im 1741 Vgl. dazu SCHABER u.a. (2010), S. 87. Vgl. auch die Beispiele in PWC (2016b),
S. 43072 (FAQ 43.58.1) und S. 43074f. (FAQ 43.58.3). 1742 Vgl. dazu z.B. den GB 2016 von DEUTSCHE TELEKOM, S. 204 und S. 209. 1743 Dies ist nur bei Pflichtwandelanleihen möglich, siehe dazu Fn. 1749. 1744 Siehe zur Ausnahme Fn. 1731.
756
Emittierte Wandelschuldverschreibungen
Regelfall eine finanzielle Verbindlichkeit dar und ist dementsprechend als Fremdkapital auszuweisen.1745 Auch als Fremdkapitalinstrumente eingestufte Wandlungskomponenten werden den finanziellen Verbindlichkeiten zugeordnet. Beim Bilanzausweis ist normalerweise eine Differenzierung nach der Fristigkeit (Restlaufzeit kleiner 1 Jahr, Restlaufzeit größer 1 Jahr) geboten (► 3.6.3). Dabei müssen Schulden grundsätzlich als kurzfristig eingestuft werden, wenn zum Abschlussstichtag kein (oder nur ein eingeschränktes) Recht des Unternehmens zur Verschiebung der Rückzahlungsverpflichtung um mindestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag besteht. Demnach wäre die Fremdkapitalkomponente bei Wandelschuldverschreibungen, bei denen der Gläubiger jederzeit die Möglichkeit zur Wandlung in Eigenkapitalinstrumente hat, stets dem kurzfristigen Bereich zuzuordnen. Dies ist nicht der Fall, denn über IAS 1.69 (d) wird klargestellt, dass die Option einer Gegenpartei, die Erfüllung durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten zu verlangen, die Fristigkeitseinstufung nicht beeinflusst. Handelt es sich bei den Wandlungskomponenten im Sinne des IAS 32 um Eigenkapitalinstrumente, kommt für sie nur ein Ausweis im Eigenkapital in Frage. Verpflichtungen zur Saldierung (► 3.6.1) mit finanziellen Vermögenswerten bestehen im Normalfall nicht.
6.9.6
Erstbewertung
Der erstmalige Buchwert des zusammengesetzten Finanzinstruments entspricht dem beizulegenden Zeitwert; der Wandlungskomponente (Eigenkapitalkomponente) wird dabei der Restwert zugewiesen, der sich nach Abzug des getrennt für die Schuldkomponente ermittelten Fair Value vom beizulegenden Zeitwert des gesamten Instruments ergibt (IAS 32.31, IE34-IE36). Derivative Ausstattungsmerkmale (wie z.B. eine Kaufoption), die in ein zusammengesetztes Finanzinstrument eingebettet sind und keine Eigenkapitalkomponente darstellen (z.B. eine Option zur Umwandlung in ein Eigenkapitalinstrument), müssen der Schuldkomponente hinzugerechnet werden. Die Summe der Buchwerte beider Komponenten ist beim erstmaligen Ansatz in jedem Fall gleich dem beizulegenden Zeitwert, der für das Finan-
1745 Siehe zum Ausnahmefall der Erfassung des gesamten zusammengesetzten In-
struments (einschließlich Basisvertrag) Fn. 1731. Ggf. ist es sachgerecht, innerhalb der Finanzverbindlichkeiten einen Unterposten „konvertible Anleihen“ oder Ähnliches einzufügen, vgl. BRÜGGEMANN/LÜHN/SIEGEL (2004b), S. 395; KÜTING/ERDMANN/DÜRR (2008), S. 944 und S. 946.
757
6.9
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
zinstrument als Ganzes anzusetzen wäre; durch den getrennten erstmaligen Ansatz entsteht somit kein Gewinn oder Verlust. Schuldkomponente
Der Erstbuchwert bzw. beizulegende Zeitwert der Schuldkomponente (finanzielle Verbindlichkeit) wird über den beizulegenden Zeitwert einer ähnlichen, nicht mit einer Eigenkapitalkomponente verbundenen Verbindlichkeit (einschließlich aller eingebetteten derivativen Ausstattungsmerkmale ohne Eigenkapitalcharakter) bestimmt (IAS 32.32). Konkret entspricht der Erstbuchwert dem Barwert der vertraglich festgelegten künftigen Cashflows. Die Diskontierung erfolgt zum marktgängigen Zinssatz, der zu diesem Zeitpunkt für Finanzinstrumente ohne Tauschoption gültig ist. Die Finanzinstrumente müssen dabei einen vergleichbaren Kreditstatus haben und bei gleichen Bedingungen im Wesentlichen zu den gleichen Cashflows führen (IAS 32.AG31 (a)). Schuldkomponenten in Fremdwährung hat das Unternehmen zum am Tag der Mittelaufnahme gültigen Kassawechselkurs in die funktionale Währung umzurechnen (► 3.12.2).1746
Wandlungskomponente
Das Eigenkapitalinstrument entspricht der Option (der Verpflichtung) auf Wandlung der Verbindlichkeit in Eigenkapital des Emittenten (IAS 32.AG31 (b)) bzw. auf Bezug von dessen Aktien. Die Option hat beim erstmaligen Ansatz auch dann einen Wert, wenn sie „aus dem Geld“ ist. Wandlungskomponenten in Fremdwährung hat das Unternehmen ebenfalls unter Heranziehung des Kassawechselkurses am Tag der Ausreichung in die funktionale Währung zu transferieren (► 3.12.2).
Transaktionskosten
Transaktionskosten, die mit der Ausgabe eines zusammengesetzten Finanzinstruments verbunden sind, müssen den Fremd- und Eigenkapitalkomponenten proportional zu der Zurechnung des aufgenommenen Kapitals zugeordnet werden (IAS 32.38). Bei der Fremdkapitalkomponente mindern die anteiligen Transaktionskosten den Passivposten. Für die auf die Eigenkapitalkomponente entfallenden Transaktionskosten kommt eine Erfassung in der Kapitalrücklage in Frage.1747 Handelt es sich um eine Wandelschuldverschreibung, die gesamthaft als Fremdkapital eingestuft wird (d.h. die Wandlungskomponente entspricht einem derivativen Fremdkapitalinstrument), können die Transaktionskosten entweder gesamthaft vom Buchwert der Schuldkomponente in Abzug gebracht oder aber anteilig zwischen der Schuldkomponente und dem derivativen Fremdkapitalinstrument aufgeteilt werden – wobei der Anteil der Schuldkomponente wiederum den Buchwert reduziert, die Erfassung des Anteils des derivativen Fremdkapitalinstru-
1746 Bei Verbindlichkeiten wird nahegelegt, Geldkurse heranzuziehen; zulässig ist
allerdings auch die Verwendung von Mittelkursen. 1747 Laut KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 1284 können die der Kapitalerhöhung zugeord-
neten Transaktionskosten auch als „sonstiger Vermögenswert“ aktiviert werden.
758
Emittierte Wandelschuldverschreibungen
6.9
ments hingegen über die GuV erfolgt (da es der Bewertungskategorie FL_FVPL zugeordnet ist).1748
6.9.7
Folgebewertung
Der eigentliche Basisvertrag wird als finanzielle Verbindlichkeit in der Folge nach den für derartige Finanzinstrumente geltenden Vorschriften bilanziert, d.h. wie emittierte nicht-hybride Schuldverschreibungen (► 6.7.5).
Schuldkomponente
Die Folgebewertung der Wandlungskomponente hängt davon ab, ob diese als Eigen- oder Fremdkapital eingestuft wurde.
Wandlungskomponente
Ist Ersteres der Fall, verbleibt der zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung residual ermittelte beizulegende Zeitwert der Option (der Verpflichtung) im Eigenkapital und wird dort auch nach der Wandlung weiter in dieser Höhe geführt; sämtliche erhaltenen und entrichteten Vergütungen sind direkt dem Eigenkapital hinzuzurechnen bzw. abzuziehen (► 6.8.6).
– Eigenkapitalinstrument
Handelt es sich bei der Wandlungskomponente um Fremdkapital, muss diese in der Folge wie ein Finanzderivat (► 6.5.5) behandelt werden, d.h. das Unternehmen bewertet sie periodisch zum Fair Value und berücksichtigt die Wertänderungen in der GuV. In Abhängigkeit von der Kursentwicklung der Aktien, die dem Umtausch zu Grunde liegen, kann es nach dem Erstansatz auch zur Bilanzierung eines Aktivpostens kommen, wenn der beizulegende Zeitwert von dem ursprünglich negativen in einen positiven Fair Value umschlägt (► 3.6.2).1749
– Fremdkapitalinstrument
6.9.8
Wandlung bei Fälligkeit
Bei Wandlung der Wandelschuldverschreibung zum Fälligkeitstermin wird die Schuldkomponente ausgebucht und im Eigenkapital erfasst (IAS 32.AG32). Eine Wandlungskomponente, die Eigenkapital darstellt, ist weiterhin als Eigenkapital zu führen, kann jedoch von einem Eigenkapitalposten in einen anderen umgebucht werden.1750 Bei der Umwandlung zum Fälligkeitstermin entsteht kein Gewinn oder Verlust.
1748 Vgl. dazu PWC (2017b), S. 42098f. (FAQ 42.105.2). 1749 Dies ist allerdings nur bei verpflichtender Wandlung denkbar; hat der Inhaber
das Recht zum Umtausch, kann die Option für ihn keinen negativen Wert und somit für den Emittenten keinen positiven Wert haben. 1750 Bspw. von der Kapitalrücklage in die Gewinnrücklagen, vgl. HACHMEISTER (2006), S. 75; KÜTING/ERDMANN/DÜRR (2008), S. 946.
759
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Fraglich ist, ob eine solche erfolgsneutrale Behandlung immer erfolgen muss. Hat eine Wandelschuldverschreibung bspw. eine Schuldkomponente mit 10-jähriger Laufzeit und wird dem Inhaber nach 5 Jahren ein jederzeitiges Wandlungsrecht zum Nominalwert eingeräumt, so könnte ein frühzeitiger Umtausch auch als Rückzahlung der Schuldkomponente aufgefasst werden. Dies hätte gemäß IFRS 9.B5.4.6 zum Wandlungszeitpunkt eine Schätzungsänderung der künftigen Cashflows zur Folge (► 3.7.3.3); der Barwert der Zahlungen entspricht dann dem Nominalwert. Der Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und dem Barwert der künftigen Cashflows (bzw. dem Nominalwert) wäre durch eine GuV-wirksame Buchwertanpassung Rechnung zu tragen. Laut KPMG ist in der Regel allerdings nicht von einer Rückzahlung auszugehen, sodass sich bei Wandlung normalerweise kein Gewinn oder Verlust ergibt.1751
6.9.9
Frühzeitige Rücknahme bzw. Rückkauf
Wird die Wandelschuldverschreibung durch eine frühzeitige Rücknahme oder einen frühzeitigen Rückkauf, bei der bzw. dem die ursprünglichen Wandlungsrechte (-verpflichtungen) unverändert bestehen bleiben, vor ihrer Endfälligkeit getilgt, werden das entrichtete Entgelt und alle Transaktionskosten für die Rücknahme oder den Rückkauf zum Zeitpunkt der Transaktion in analoger Weise wie bei der ursprünglichen Aufteilung der Emissionserlöse den Schuld- und Eigenkapitalkomponenten des Instruments zugeordnet (IAS 32.AG33).1752 Alle nach der Verteilung daraus resultierenden Gewinne oder Verluste sind entsprechend den für die jeweiligen Komponenten maßgeblichen Erfassungsregeln zu behandeln, d.h. Ergebnisse aus der Schuldkomponente sind GuV-wirksam, solche aus der als Eigenkapital klassifizierten Wandlungskomponente hat man im Eigenkapital zu berücksichtigen (IAS 32.AG34; Praxisbeispiel ► 6.9.12.1). Alternativ zu der über IAS 32.AG33 beschriebenen Vorgehensweise könnte eine frühzeitige Rückzahlung unterstellt werden. Dies hätte gemäß IFRS 9.B5.4.6 eine GuV-wirksame Buchwertanpassung der Schuldkomponente als Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und 1751 Vgl. dazu ausführlich KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2296f. (7A.3.330.70-140).
Eine GuV-wirksame Buchwertanpassung ist KPMG zufolge bspw. geboten, wenn der Emittent eine gewisse Zeit nach der Ausgabe ein jederzeitiges Rückkaufrecht hat, dem Inhaber allerdings nach der Ankündigung des Rückkaufs von Seiten des Emittenten noch die Möglichkeit zur sofortigen Wandlung gewährt wird, vgl. ebenda, S. 2297 (7A.3.330.110, 120). 1752 Siehe dazu weiterführend Abschnitt 6.9.6. Da Transaktionskosten von zusammengesetzten Finanzinstrumenten nach IAS 32.38 den Komponenten proportional zur Zurechnung des aufgenommenen Kapitals zuzuordnen sind, ist so auch bei der Rücknahme bzw. dem Rückkauf zu verfahren.
760
Emittierte Wandelschuldverschreibungen
dem Rückzahlungsbetrag zur Folge (siehe vorheriger Abschnitt). Im Vergleich zur Behandlung nach IAS 32.AG33 würden sich allerdings keine oder nur geringfügig abweichende GuV-Effekte ergeben. Dies liegt daran, dass der beizulegende Zeitwert der Schuldkomponente zum Wandlungszeitpunkt dem Rückzahlungsbetrag entspricht und somit die Eigenkapitalkomponente einen Wert von 0 hat. Da die gesamte Rückzahlung der Schuldkomponente zugeordnet wird, kommt der Abgangsverlust dem Verlust aus der Buchwertanpassung gleich.1753 Falls man die Bedingungen eines wandelbaren Instruments ändert, um eine frühzeitige Wandlung herbeizuführen (bspw. durch das Angebot eines günstigeren Umtauschverhältnisses oder durch die Zahlung einer zusätzlichen Gegenleistung bei Wandlung vor einem festgesetzten Termin), muss die Differenz aus folgenden Beträgen aufwandswirksam erfasst werden (IAS 32.AG35; Praxisbeispiel ► 6.9.12.1):1754
aus dem beizulegenden Zeitwert aus der Gegenleistung, die der Inhaber bei Wandlung des Instruments gemäß den geänderten Bedingungen erhält;
aus dem Fair Value aus der Gegenleistung, die der Inhaber auf Basis der ursprünglichen Konditionen erhalten hätte.
6.9.10 Sonstige Änderungen der Vertragsbedingungen Modifikationen der Kreditbedingungen von finanziellen Verbindlichkeiten (z.B. Änderungen der Laufzeit und/oder der Verzinsung) führen zur Ausbuchung der bisherigen Schuld in Verbindung mit einer Neueinbuchung, falls sich die Konditionenänderungen über einen durchzuführenden Barwerttest als wesentlich im Sinne der 10%-Grenze erweisen (► 3.13.2.4; Praxisbeispiel ► 6.9.12.1). Ggf. kann neben dem quantitativen Barwerttest auch noch eine qualitative Beurteilung gefordert sein.1755 Im Zusammenhang mit Wandelschuldverschreibungen ist nicht eindeutig geregelt, ob der quantitativen oder qualitativen Untersuchung auf Ausbuchung nur die Basis-Schuldkomponente oder aber das gesamte Instrument (einschließlich Wandlungskomponente) zu Grunde gelegt werden muss. Je
1753 Vgl. hierzu das Beispiel in DELOITTE LLP (2018b), S. 167f. 1754 IFRIC 19 kommt bei Wandelschuldverschreibungen nicht zur Anwendung, da
die Möglichkeit zur Tilgung in Eigenkapitalinstrumenten bei diesen schon originär gegeben ist, siehe dazu Abschnitt 3.13.2.3. 1755 Siehe dazu die in Fn. 783 enthaltenen Hinweise.
761
6.9
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Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
nach Auslegung können sich unterschiedliche Bilanzierungsergebnisse ergeben.1756 Hat ein Unternehmen etwa eine Wandelschuldverschreibung mit derivativem Eigenkapitalinstrument ausgegeben und erfolgt später per Kontraktänderung eine Umwandlung in eine nicht-wandelbare Anleihe, wird man auf Basis des gesamten Instruments – zumindest unter Heranziehung des qualitativen Tests – zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Vertragsänderung vorliegt, da sich die Merkmale der alten und der neuen Anleihe substanziell unterscheiden. Die Wandelschuldverschreibung wäre dann komplett (Eigen- und Fremdkapitalkomponente) auszubuchen; gleichzeitig würde eine neue (nicht-wandelbare) finanzielle Verbindlichkeit zum Fair Value zu erfassen sein. Den Gewinn oder Verlust aus dem Abgang der Wandelschuldverschreibung hätte man gemäß den Vorgaben in IAS 32.AG33 (► 6.9.9) in Abhängigkeit der Verteilung des Rückkaufbetrags auf die Komponenten zu bestimmen. Wird der Umtausch bspw. am 01.01.X1 zu 90 € vollzogen und werden zu diesem Datum fortgeführte Anschaffungskosten von 83 € unterstellt, ergibt sich folgende Buchung:1757 01.01.X1 Verbindlichkeit alt
83 € Verbindlichkeit neu
Aufwand Ausbuchung
2€
Eigenkapital
5€
90 €
Wird der Test nur auf Grundlage des Basis-Schuldinstruments durchgeführt, kommt man in dem Beispiel nicht zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Vertragsänderung gegeben ist. Insofern bleibt der Posten zum Buchwert von 83 € erfasst; das Unternehmen muss lediglich die Wandlungskomponente ausbuchen. Der auf Letztere entfallende Rückkaufbetrag wird nach IAS 32.AG33 bestimmt.1758 Vertragsänderungen bezüglich der Wandlungskomponente sind in der Regel zunächst mit keinem Cashflow-Effekt verbunden; allein über den Barwerttest wird somit keine Ausbuchung erforderlich sein.1759 Letztere kann allerdings ggf. als notwendig erachtet werden, wenn die geänderten Bedin1756 Vgl. hierzu und im Folgenden das Beispiel in PWC (2016b), S. 44107f.
(FAQ 44110.3). 1757 Dabei wird angenommen, dass die gesamte Wandelschuldverschreibung zum
Zeitpunkt des Umtauschs einen Fair Value von 90 € und das Basis-Schuldinstrument einen beizulegenden Zeitwert von 85 € hat. Auf die Eigenkapitalkomponente entfallen bei Verteilung gemäß IAS 32.AG33 (hier: 85:5) dementsprechend 5 €, auf die Basis-Schuldkomponente 85 € des Rückkaufbetrags. Daraus ermittelt sich der GuV-wirksame Aufwand aus der Ausbuchung von 2 € (85 € ./. 83 €). Bei der Wandlungskomponente wird eine etwaige Differenz zum ursprünglich im Eigenkapital erfassten Betrag über das Eigenkapital gebucht. 1758 Ebenso ist der sich bezüglich der Wandlungskomponente ggf. ergebende Unterschiedsbetrag aus der Ausbuchung über das Eigenkapital zu berücksichtigen. 1759 Vgl. hierzu und folgend KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2300 (7A.3.370.40-80).
762
Emittierte Wandelschuldverschreibungen
gungen wesentliche Auswirkungen für den Gläubiger haben. Bspw. ist dies bei einem Wegfall der Bartilgungsalternative KPMG zufolge nicht der Fall; eine derartige Kontraktänderung führt daher nicht zur Ausbuchung und Neueinbuchung. Indes hat man das Wandlungsrecht dann nicht mehr wie bisher als derivatives Fremdkapitalinstrument, sondern als derivatives Eigenkapitalinstrument einzustufen. Das Wandlungsrecht (Fremdkapitalinstrument) wird zum Zeitpunkt der Vertragsänderung einer letzten Bewertung zum Fair Value unterzogen und anschließend in entsprechender Höhe als Eigenkapitalinstrument erfasst. Eine solche GuV-neutrale Umbuchung ins Eigenkapital kann ggf. auch sachgerecht sein, wenn ein ursprünglich variabler Umwandlungspreis ab einem bestimmten Datum fixiert wird und die (zunächst als derivative Verbindlichkeit eingestufte) Wandlungskomponente dann die Merkmale eines Eigenkapitalinstruments erfüllt.1760
6.9.11 Angabepflichten 6.9.11.1 Anforderungen bei mehreren eingebetteten Derivaten Hat das Unternehmen ein Instrument ausgegeben,
das sowohl eine Fremdkapital- als auch eine Eigenkapitalkomponente enthält und
welches mit mehreren eingebetteten Derivaten ausgestattet ist, deren Werte voneinander abhängig sind, muss es Angaben zu diesen Merkmalen machen (IFRS 7.17). Eine Offenlegungspflicht ergibt sich nur, wenn alle 3 Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Damit muss über herkömmliche (Plain Vanilla) Wandelanleihen nicht zwingend berichtet werden, da diese mit dem Wandlungsrecht nur ein eingebettetes Derivat einschließen.1761 Der Angabepflicht unterliegt jedoch z.B. ein Schuldinstrument mit den folgenden Merkmalen (IFRS 7.BC28-BC31):
Der Inhaber hat die Option zur Wandlung des Schuldinstruments in Eigenkapitalinstrumente des Emittenten.
1760 Vgl. dazu das Beispiel in DELOITTE LLP (2018b), S. 241f. Die Wandlungskompo-
nente kann in diesem Fall entweder als derivative Verbindlichkeit bestehen bleiben oder aber ins Eigenkapital umklassifiziert werden. 1761 Vgl. SCHARPF (2006), S. 22.
763
6.9
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Für den Emittenten besteht die Möglichkeit zur Kündigung bzw. Rückzahlung des Schuldinstruments.1762 Dies hätte zur Folge, dass die Option des Inhabers erlöschen würde. Dann existieren 2 Derivate (Wandlungsrecht, eingebettetes Kündigungsrecht), deren Wertentwicklungen wechselseitig abhängig sind. Dies hat zur Folge, dass die Summe der gesondert ermittelten Werte der Fremd- und Eigenkapitalkomponente nicht dem Wert des gesamten zusammengesetzten Instruments entspricht.
6.9.11.2 Weitere Anforderungen Schuldkomponente
Für die Schuldkomponente gelten grundsätzlich dieselben Offenlegungspflichten wie für nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten (► 6.7.8). Zur FairValue-Bestimmung der Schuldkomponente kann man nicht auf den Kurswert zurückgreifen, da sich dieser auf das gesamte Instrument inklusive Wandlungskomponente bezieht. Bei der Ermittlung der im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken (► 5.4.3) zu publizierenden Fälligkeitsanalyse ist zu beachten, dass die Nominalwerte im Fall der Wandlung vom Unternehmen nicht zurückgezahlt werden, sondern es stattdessen (zahlungsneutral) eigene Anteile ausgibt. Gar keine Tilgungs-Cashflows ergeben sich bei Pflichtwandelanleihen. Hat der Inhaber hingegen die Möglichkeit, alternativ eine Erfüllung in bar zu bewirken, müssen die Rückzahlungen anhand der Inanspruchnahmewahrscheinlichkeit der Option geschätzt werden. Hierzu kann das Unternehmen den zum Abschlussstichtag vorherrschenden Aktien- bzw. Optionskurs heranziehen. Liegt die Option bspw. aus Sicht des Inhabers weit „im Geld“, wird er diese höchstwahrscheinlich ausüben, wodurch für das emittierende Unternehmen keine Tilgungsauszahlungen entstehen.
Wandlungskomponente/ eingebettete Derivate
Als im Sinne des IAS 32 als Eigenkapitalinstrumente klassifizierte Wandlungskomponenten unterliegen nur theoretisch den Angabepflichten von IFRS 7 (► 3.3.6.4). So ist bspw. die Offenlegung des beizulegenden Zeitwerts nur für die Schuldkomponente erforderlich.1763 Im Hinblick auf die Angabepflichten, welche bei in Wandelschuldverschreibungen eingebetteten und abspaltungspflichtigen Derivaten (als Fremdkapitalinstrumente eingestufte Wandlungskomponenten und weitere eingebettete Derivate) bestehen, wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den Warentermingeschäften verwiesen (► 6.6.6).
1762 Solche Kündigungsrechte stellen überwiegend trennungspflichtige eingebettete
Derivate dar, siehe dazu weiterführend Abschnitt 6.7.6. 1763 Vgl. IDW (2017c), Rz. 23.
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Emittierte Wandelschuldverschreibungen
6.9
6.9.12 Praxisbeispiele 6.9.12.1 Emittierte Wandelanleihe mit derivativem Eigenkapitalinstrument Unternehmen S mit S&P-Rating AA begibt am 01.11.X1 über ein Bankenkonsortium eine Wandelanleihe im Nominalvolumen von 300 Mio. € (Stückelung in Anteile von je 1.000 €). Die Schuldverschreibung hat eine Laufzeit bis zum 01.11.X4 und einen Stufenzinskupon mit Verzinsung von 3,25% p.a. im 1. Jahr, 3,5% p.a. im 2. Jahr und 3,75% p.a. im 3. Jahr (jährliche nachschüssige Zahlung; Zählweise 30/360). Jeder Inhaber erhält bei Ausübung des Wandlungsrechts pro Nominalvolumenanteil 40 S-Aktien geliefert; andere Erfüllungsarten bestehen nicht. Bei Nichtinanspruchnahme des Wandlungsrechts wird das Nominalvolumen zurückgezahlt. Die an das emittierende Bankenkonsortium zu zahlende Konsortialprovision beträgt 1.500 T€; darüber hinaus entstehen weitere Kosten (Druck, Börsenzulassung) von insgesamt 500 T€. Das Bankenkonsortium legt den Ausgabekurs auf 99,75% fest. Bei dem Wandlungsrecht handelt es sich im Sinne des IAS 32 um ein derivatives Eigenkapitalinstrument, denn bei Ausübung wird eine feste Anzahl von Aktien gegen den (festen) Nominalbetrag der Anleihe getauscht und weder von Seiten des Emittenten noch von Seiten des Inhabers bestehen Wahlrechte hinsichtlich der Erfüllung (Gross Share Settlement mit festen Beträgen). Demzufolge stellt die Wandelanleihe ein zusammengesetztes Finanzinstrument mit einer Schuld- und einer Eigenkapitalkomponente dar. Die beiden Komponenten müssen erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden. Der Fair Value des Eigenkapitalinstruments bestimmt sich dabei aus der Differenz der beizulegenden Zeitwerte des gesamten zusammengesetzten Finanzinstruments und des Schuldinstruments. Die Transaktionskosten von insgesamt 2.000 T€ sind proportional auf die beiden Komponenten aufzuteilen.
Einbuchung 01.11.X1
Der Fair Value der Schuldkomponente entspricht dem Barwert der künftigen Cashflows, diskontiert mit den risiko- und laufzeitäquivalenten Zinssätzen. Tabelle 6-57 zeigt die der Bewertung zu Grunde liegenden Parameter.
Praxisbeispiel Wandelanleihe: Bewertungsparameter der Schuldkomponente zum 01.11.X1 (1) Zeitraum
Kuponzinssatz
(2)
(3)*
Swapzinssatz
Zero-Zinssatz
(4) = 300 Mio. € · (1) Auszahlung
01.11.X1-31.10.X2
3,250%
4,430%
4,430%
9.750 T€
01.11.X2-31.10.X3
3,500%
4,724%
4,731%
10.500 T€
01.11.X3-31.10.X4
3,750%
5,026%
5,046%
11.250 T€
* Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
765
Tabelle 6-57
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Der beizulegende Zeitwert der Schuldkomponente zum 01.11.X1 beträgt 287.421,89 T€: 9.750 T € (1 4 ,430%)
10.500 T € (1 4 ,731%) 2
(11.250 T € 300.000 T €) (1 5 ,046%) 3
287.421,89 T €
Über den Emissionskurs wird der Fair Value des gesamten zusammengesetzten Finanzinstruments ermittelt; dieser beläuft sich auf 299.250 T€ (300.000 T€ · 99,75%). Damit liegt der beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalkomponente bei 11.828,11 T€ (299.250 T€ ./. 287.421,89 T€). Auf die Schuldkomponente entfallen 96,0% (287.421,89 T€ / 299.250 T€) des Gesamtwerts des zusammengesetzten Finanzinstruments. Daher werden ihr anteilige Transaktionskosten von 1.920,95 T€ (2.000 T€ · 96,0%) zugeordnet. Der verbleibende Betrag von 79,05 T€ entfällt auf die Eigenkapitalkomponente. Die Wandelanleihe (WA) wird wie folgt eingebucht (B = Bilanz; EK = Eigenkapital): 01.11.X1 Kasse FA_AC (B)
299.250,00 T€ WA FL_AC (B) Kapital-RL (EK)
WA FL_AC (B) Kapital-RL (EK)
1.920,95 T€ Kasse FA_AC (B)
287.421,89 T€ 11.828,11 T€ 2.000,00 T€
79,05 T€
Der Erstbuchwert der Schuldkomponente beläuft sich auf 285.500,94 T€ (287.421,89 T€ ./. 1.920,95 T€). Unter Zugrundelegung dessen, des Nominalvolumens, der Kuponzinssätze sowie der Laufzeit bestimmt sich ein Effektivzinssatz von 5,275%. Dies ist in Tabelle 6-58 derjenige Zinssatz, welcher den Buchwert in Spalte (5) zum 31.10.X4 exakt auf 300.000 T€ fortschreibt.1764
Tabelle 6-58
Praxisbeispiel Wandelanleihe: fortgeführte AK der Schuldkomponente (1)
(2) = (1) · 5,275%
(3)
(4) = 300 Mio. € · (3)
(5) = (1) + (2) ./. (4)
Nominalzinszahlung
Buchwert Ende
Zeitraum
Buchwert Anfang
Effektivzins- Nominalaufwand zinssatz
01.11.X1-31.10.X2
285.500,94 T€
15.061,10 T€
3,250%
9.750 T€ 290.812,05 T€
01.11.X2-31.10.X3
290.812,05 T€
15.341,28 T€
3,500%
10.500 T€ 295.653,33 T€
01.11.X3-31.10.X4
295.653,33 T€
15.596,67 T€
3,750%
∑
45.999,05 T€
11.250 T€ 300.000,00 T€ 31.500 T€
1764 In einem Tabellenkalkulationsprogramm kann der Effektivzinssatz über eine
Iterationsfunktion bzw. Zielwertsuche ermittelt werden.
766
Emittierte Wandelschuldverschreibungen
6.9
S realisiert zum 31.12.X1 zunächst den anteiligen Nominalzins von 1.625 T€ (300.000 T€ · 3,25% · 60 Tage / 360 Tage) im Zinsergebnis (ZE). Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Nominalzinszahlung zu leisten ist, muss eine Zinsverbindlichkeit erfasst werden:
Bilanzierung Q4 X1
31.12.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
1.625,00 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
1.625,00 T€
Ferner wird die Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins fortgeschrieben. Dieser Fortschreibungsbetrag bestimmt sich anhand der Differenz des anteiligen Effektivzinsaufwands von 2.510,18 T€ (15.061,10 T€ · 60 Tage / 360 Tage) und des anteiligen Nominalzinsaufwands von 1.625 T€ und beträgt 885,18 T€: 31.12.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
885,18 T€ WA FL_AC (B)
885,18 T€
Für den Jahresabschluss X1 werden die Buchwerte der Schuldkomponente von 286.386,12 T€ (285.500,94 T€ + 885,18 T€) sowie der Zinsverbindlichkeit von 1.625 T€ zur Bestimmung des offenzulegenden Buchwerts der Bewertungskategorie FL_AC berücksichtigt.1765 Die im 4. Quartal erfassten Zinsaufwendungen von insgesamt 2.510,18 T€ gehen in das Nettoergebnis der Bewertungskategorie FL_AC ein und sind Bestandteil der zu publizierenden Gesamtzinsaufwendungen.
Angaben JA X1
Die Wandelanleihe ist zwar börsennotiert, der Kurswert kann allerdings nicht zur Erfüllung der Fair-Value-Angaben herangezogen werden, da er auch die Eigenkapitalkomponente einschließt und nur der beizulegende Zeitwert der Schuldkomponente offengelegt werden muss. Letzterer wird daher unter Heranziehung der aktuellen risiko- und laufzeitäquivalenten Zinssätze ermittelt. Aus der Berechnung ergibt sich ein Clean Fair Value von 287.301,58 T€:
– Fair-ValueBestimmung
(9.750 T €. / .1.625 T €) 10.500 T € (11.250 T € 300.000 T €) 287.301,58 T € (1 5 ,168%)1.020 / 360 (1 4 ,420% 300 / 360) (1 4 ,853%) 660 / 360
Da S bei den Fair-Value-Angaben die Zinsverbindlichkeit in Höhe des Buchwerts berücksichtigt, ist der Clean Fair Value relevant.1766 Zudem gehen die Zahlungen aus der Wandelanleihe in die innerhalb der Angaben zu Liquiditätsrisiken geforderte Fälligkeitsanalyse ein. S zieht dabei den in Tabelle 5-1 dargestellten Aufbau heran (► 5.4.3.2). Da der Kurs der S-Aktie am 31.12.X1 bei 27,12 € notiert und bei diesem Kursniveau für
1765 Die Zahlungsmittel finden bei der Bewertungskategorie FA_AC Berücksichti-
gung. 1766 Zur Differenzierung zwischen Clean Fair Value und Dirty Fair Value siehe wei-
terführend Abschnitt 2.1.11.1.
767
– Fälligkeitsanalyse
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
die Inhaber eine Wandlung wirtschaftlich sinnvoll ist,1767 wird davon ausgegangen, dass kein Gläubiger die Möglichkeit zur Bartilgung in Anspruch nimmt. Dementsprechend ergeben sich die in Tabelle 6-59 aufgeführten Werte und Zuordnungen.
Tabelle 6-59
Praxisbeispiel Wandelanleihe: Fälligkeitsanalyse (Auszahlungen) X2 Zins fix
Tilgung
-9.750 T€
Bilanzierung Q1Q3 X2
0 T€
X3 Zins fix
Tilgung
-10.500 T€
0 T€
X4 bis X6 Zins fix
Tilgung
-11.250 T€
0 T€
In analoger Weise geht S für die Quartalsabschlüsse zum 31.03., 30.06. und 30.09.X2 vor. Es wird jeweils ein anteiliger Nominalzins von 2.437,50 T€ (300.000 T€ · 3,25% · 90 Tage / 360 Tage) realisiert: 3x.0x.X2 Zinsaufwand FL_AC (ZE) 2.437,50 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
2.437,50 T€
Der Fortschreibungsbetrag für die 3 Quartale bestimmt sich über die Differenz des anteiligen Effektivzinsaufwands von 3.765,28 T€ (15.061,10 T€ · 90 Tage / 360 Tage) und des anteiligen Nominalzinsaufwands von 2.437,50 T€ und beträgt 1.327,78 T€: 3x.0x.X2 Zinsaufwand FL_AC (ZE) 1.327,78 T€ WA FL_AC (B)
Zinszahlung 01.11.X2
1.327,78 T€
Am 01.11.X2 wird die Nominalzinszahlung für das 1. Jahr beglichen, die bis dato erfasste Zinsverbindlichkeit von 8.937,50 T€ (1.625 T€ + 3 · 2.437,50 T€) ausgebucht und der anteilige Nominalzinsaufwand von 812,50 T€ (300.000 T€ · 3,25% · 30 Tage / 360 Tage) realisiert. Buchung: 01.11.X2 Zinsverb. FL_AC (B) Zinsaufwand FL_AC (ZE)
8.937,50 T€ Kasse FA_AC (B)
9.750,00 T€
812,50 T€
Außerdem schreibt S die Wandelanleihe um die Differenz aus dem anteiligen Effektivzinsaufwand von 1.255,09 T€ (15.061,10 T€ · 30 Tage / 360 Tage) und dem anteiligen Nominalzinsaufwand von 812,50 T€ fort. Der Fortschreibungsbetrag von 442,59 T€ ist wie folgt zu buchen: 01.11.X2 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
Fälligkeit 01.11.X4
442,59 T€ WA FL_AC (B)
442,59 T€
Entsprechend wird in den folgenden Quartalen vorgegangen. Am 01.11.X4 liegt der Kurs der S-Aktie bei 25,04 €. S erhält die Mitteilung, dass die Inhaber 90% des Nominalvolumens in Aktien wandeln werden; folglich erhöht sich die Kapitalrücklage um 270.000 T€ (300.000 T€ · 90%). Die Wandelanlei1767 Ein Inhaber kann für jeden Nominalvolumenanteil von 1.000 € eine Anzahl von
40 Aktien erhalten. Daher wird er sich bei einem Kurs von über 25 € (1.000 € / 40 Stück) für den Anteilsbezug entscheiden.
768
Emittierte Wandelschuldverschreibungen
6.9
he wird ausgebucht; aus der 10%igen Bartilgung ergibt sich ein Zahlungsmittelabfluss von 30.000 T€: 01.11.X4 WA FL_AC (B)
300.000,00 T€ Kapital-RL (EK) Kasse FA_AC (B)
270.000,00 T€ 30.000,00 T€
Der für die Eigenkapitalkomponente zum Emissionszeitpunkt im Eigenkapital erfasste Betrag von 11.749,06 T€ (11.828,11 T€ ./. 79,05 T€) verbleibt dort, wird allerdings von der Kapitalrücklage in die Gewinnrücklagen umgebucht: 01.11.X4 Kapital-RL (EK)
11.749,06 T€ Gewinn-RL (EK)
11.749,06 T€
Alternativ zur Wandlung bei Fälligkeit könnten die Konditionen der Wandelanleihe während der Laufzeit geändert werden, um einen frühzeitigen Umtausch zu bewirken. Dazu folgende Abwandlung des Ausgangsbeispiels: S bietet den Inhabern am 01.10.X3 an, dass sie bei Wandlung innerhalb von 4 Wochen anstelle der zum bisherigen Fälligkeitsdatum vereinbarten 40 SAktien pro Nominalvolumenanteil 45 S-Aktien geliefert bekommen. Alle Inhaber nehmen das Angebot an. Zum 01.11.X3 liegt der Kurs der S-Aktie bei 24,12 €. Auf Basis der ursprünglichen Konditionen hätten die Inhaber bei Wandlung einen Gegenwert von 289.440 T€ (24,12 € · 40 Aktien · 300.000 Anteile) erhalten; jetzt bekommen sie 325.620 T€ (24,12 € · 45 Aktien · 300.000 Anteile). Der Differenzbetrag von 36.180 T€ muss sofort als Aufwand gebucht werden (► 6.9.9); diesen erfasst S im sonstigen Finanzergebnis (FE). Die Wandelanleihe wird zum 01.11.X3 ausgebucht; sie weist zu diesem Datum fortgeführte Anschaffungskosten von 295.653,33 T€ (siehe Tabelle 6-58) auf. Wegen der vollständigen Wandlung erfolgt die Gegenbuchung ausschließlich über das Eigenkapital. Buchung: 01.11.X3 WA FL_AC (B) Aufw. Abgang FL_AC (FE)
295.653,33 T€ Kapital-RL (EK)
Abwandlung 1: frühzeitiges Wandlungsangebot 01.11.X3
331.833,33 T€
36.180,00 T€
Der zum Emissionszeitpunkt für die Eigenkapitalkomponente im Eigenkapital erfasste Betrag wird zum 01.11.X3 in analoger Weise wie in der Ausgangslage in die Gewinnrücklagen umgebucht. Auch beim Rückkauf der Wandelanleihe ist ein auf die Schuldkomponente entfallender Aufwand erfolgswirksam zu erfassen. Hierzu eine weitere Abwandlung der Ausgangslage: S bietet den Inhabern an, die Anteile am 01.11.X3 für insgesamt 320.000 T€ zurückzukaufen; das Rückkaufangebot wird von allen Inhabern angenommen. Bei der Transaktion entstehen Kosten von 3.000 T€. Die Auszahlung für den Rückkauf und die Transaktionskosten von 323.000 T€ muss auf die Schuld- und die Eigenkapitalkomponente aufgeteilt werden. Dazu wird zunächst der Fair Value der Schuldkomponente zum 769
Abwandlung 2: frühzeitiger Rückkauf 01.11.X3
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Rückkaufzeitpunkt bestimmt. S könnte ein Wertpapier ohne Wandlungsrecht mit 1-jähriger Laufzeit zu einem festen Zinssatz von 4,125% p.a. emittieren. Da der risiko- und laufzeitäquivalente Zero-Zinssatz ebenfalls bei 4,125% liegt, ergibt sich für die Schuldkomponente ein beizulegender Zeitwert von exakt 300.000 T€: (12 .375 T € 300 .000 T €) 300 .000 T € (1 4 ,125 %)
Der Fair Value der Eigenkapitalkomponente ist residual zu ermitteln; er beträgt 20.000 T€ (320.000 T€ ./. 300.000 T€). Die Auszahlung für die Transaktionskosten wird den beiden Komponenten anteilig zugeordnet. Auf die Schuldkomponente entfallen 93,75% (300.000 T€ / 320.000 T€) und damit 2.812,50 T€ (3.000 T€ · 93,75%); auf die Eigenkapitalkomponente der verbleibende Betrag von 187,50 T€. Mit Berücksichtigung der Transaktionskosten ergibt sich für die Schuldkomponente demnach eine Auszahlung von 302.812,50 T€ (300.000 T€ + 2.812,50 T€); der zu erfassende Aufwand wird aus der Differenz zu den fortgeführten Anschaffungskosten bestimmt und beträgt 7.159,17 T€ (302.812,50 T€ ./. 295.653,33 T€). Buchung: 01.11.X3 WA FL_AC (B) Aufw. Abgang FL_AC (FE)
295.653,33 T€ Kasse FA_AC (B) 302.812,50 T€ 7.159,17 T€
Auf die Eigenkapitalkomponente entfällt ein Auszahlungsbetrag von 20.187,50 T€ (20.000 T€ + 187,50 T€), der wie folgt gebucht wird: 01.11.X3 Kapital-RL (EK)
20.187,50 T€ Kasse FA_AC (B)
20.187,50 T€
Per Saldo ist für die Eigenkapitalkomponente zum 01.11.X3 ein Betrag von -8.438,44 T€ (-20.187,50 T€ + 11.749,06 T€) im Eigenkapital erfasst. Analog wird dieser nun in die Gewinnrücklagen umgebucht: 01.11.X3 Gewinn-RL (EK)
Abwandlung 3: Änderung der Laufzeit und Zinssätze 01.11.X3
8.438,44 T€ Kapital-RL (EK)
8.438,44 T€
Einer weiteren Abwandlung liegt der folgende Sachverhalt einer Umschuldung zu Grunde: Am 01.11.X3 vereinbart S mit dem Bankenkonsortium eine Laufzeitverlängerung der Fremdkapitalkomponente der Wandelanleihe bis zum 31.10.X6. Ferner wird festgelegt, dass statt des für den Zeitraum vom 01.11.X3 bis zum 31.10.X4 noch ausstehenden Kuponzinssatzes von 3,75% keine Kuponzinszahlung zu leisten ist. Für das erste Jahr danach beträgt der Kuponzinssatz 1% und für die Kuponzinsperiode vom 01.11.X5 bis zum 31.10.X6 schließlich 2%. Ansonsten werden keine weiteren Vertragsmodifikationen vorgenommen. Bedingt durch die Kontraktänderungen entstehen S Gebühren von 1.500 T€, die es am 01.11.X3 zu entrichten hat.
770
Emittierte Wandelschuldverschreibungen
Die geänderten Vertragsbedingungen führen nur dann zu einer Ausbuchung der bestehenden Fremdkapitalkomponente der Wandelanleihe, wenn sie wesentlich sind;1768 dies muss über einen 10%-Barwerttest überprüft werden (► 3.13.2.4). Dazu wird zunächst der Barwert der Zahlungen (aus Gebühren, Zinsen, Tilgung) auf Basis der neuen Konditionen von 266.472,67 T€ wie folgt bestimmt: 1.500 T €
0 T€ 3.000 T € (6.000 T € 300.000 T €) 266.472 ,67 T € (1 5,275%) 3 (1 5 ,275%) (1 5,275%) 2
Anschließend ist dieser Barwert mit dem Barwert der noch ausstehenden Cashflows aus der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit zu vergleichen. Letzterer entspricht zum 01.11.X3 – auf Grund der vorgeschriebenen Diskontierung mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz – dem Buchwert der Fremdkapitalkomponente in Höhe von 295.653,33 T€: (11.250 T € 300.000 T €) 295.653 ,33 T € (1 5 ,275%)
Da die Abweichung der beiden Werte über 10% beträgt, muss der Posten ausgebucht und eine neue Fremdkapitalkomponente eingebucht werden. Der Erstbuchwert bzw. beizulegende Zeitwert der neuen finanziellen Verbindlichkeit von 265.949,74 T€ ergibt sich dabei analog zum 01.11.X1 unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Zero-Zinssätze wie folgt: 0 T€ 3.000 T € (6.000 T € 300.000 T €) 265.949 ,74 T € (1 4 ,520%) (1 4 ,799%) 2 (1 5 ,148%) 3
Die Ausbuchung und gleichzeitige Einbuchung sowie der dabei entstehende Abgangsgewinn wird folgendermaßen erfasst: 01.11.X3 WA FL_AC (B)
295.653,33 T€ WA FL_AC (B) Ertr. Abg. FL_AC (FE)
265.949,74 T€ 29.703,59 T€
Ferner müssen die gezahlten Gebühren sofort GuV-wirksam gebucht werden: 01.11.X3 Aufw. Abgang FL_AC (FE)
1.500,00 T€ Kasse FA_AC (B)
1.500,00 T€
Für die neue Fremdkapitalkomponente ergibt sich unter Zugrundelegung des Erstbuchwerts von 265.949,74 T€, der geänderten Kuponzinssätze sowie der längeren Laufzeit ein neuer Effektivzinssatz von 5,146% (siehe Tabelle 6-60). 1768 Es ergeben sich nur Auswirkungen auf die Fremdkapitalkomponente, da die
geänderten Konditionen (Laufzeit, Zinsen) ausschließlich diese betreffen. Würden gleichzeitig Vertragsänderungen erfolgen, die auch die Eigenkapitalkomponente bzw. das Wandlungsrecht beeinflussen, so hätte dies die Ausbuchung und Neuerfassung des gesamten zusammengesetzten Finanzinstruments zur Folge. Vgl. dazu BREH/DÖRSCHELL/HEISE (2010), S. 57.
771
6.9
6 Tabelle 6-60
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Praxisbeispiel Wandelanleihe: fortgeführte AK der neuen Schuldkomponente (1)
(2) = (1) · 5,146%
(3)
(4) = 300 Mio. € · (3)
(5) = (1) + (2) ./. (4)
Nominalzinszahlung
Buchwert Ende
Zeitraum
Buchwert Anfang
Effektivzins- Nominalaufwand zinssatz
01.11.X3-31.10.X4
265.949,74 T€
13.685,25 T€
0%
0 T€ 279.634,99 T€
01.11.X4-31.10.X5
279.634,99 T€
14.389,46 T€
1%
3.000 T€ 291.024,46 T€
01.11.X5-31.10.X6
291.024,46 T€
14.975,54 T€
2%
∑
43.050,25 T€
6.000 T€ 300.000,00 T€ 9.000 T€
Würde die über den Barwerttest festgestellte Abweichung unter 10% liegen, so wäre keine Ausbuchung vorzunehmen. In dem Beispiel wäre dies gegeben, wenn die Gebühren nicht bei 1.500 T€, sondern bei 4.000 T€ lägen. Sodann müssten die gezahlten Gebühren erfolgsneutral mit dem Buchwert der Fremdkapitalkomponente verrechnet werden. Ferner müsste S eine sofortige GuV-wirksame Buchwertanpassung auf den Barwert der angepassten Cashflows (diskontiert mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz) vornehmen (► 3.13.2.4); dieser Barwert beträgt 264.972,67 T€ (Berechnung nicht dargestellt). Somit würde ein Ertrag von 30.680,66 T€ (295.653,33 T€ ./. 264.972,67 T€) erfasst: 01.11.X3 WA FL_AC (B)
30.680,66 T€ Ertr. BWA FL_AC (FE)
30.680,66 T€
Zum 01.11.X3 würde sich ein Buchwert von 260.972,67 T€ (295.653,33 T€ ./. 30.680,66 T€ ./. 4.000 T€) ergeben. Die Gebühren könnten durch Anpassung des Effektivzinssatzes auf die neue Restlaufzeit verteilt werden; der neue Effektivzinssatz würde bei 5,812% liegen (siehe Tabelle 6-61).
Tabelle 6-61
Praxisbeispiel Wandelanleihe: fortgeführte AK der alten Schuldkomponente nach der Buchwertanpassung (1)
(2) = (1) · 5,812%
(3)
(4) = 300 Mio. € · (3)
(5) = (1) + (2) ./. (4)
Nominalzinszahlung
Buchwert Ende
Zeitraum
Buchwert Anfang
Effektivzins- Nominalaufwand zinssatz
01.11.X3-31.10.X4
260.972,67 T€
15.168,51 T€
0%
0 T€ 276.141,18 T€
01.11.X4-31.10.X5
276.141,18 T€
16.050,15 T€
1%
3.000 T€ 289.191,33 T€
01.11.X5-31.10.X6
289.191,33 T€
16.808,67 T€
2%
∑
772
48.027,33 T€
6.000 T€ 300.000,00 T€ 9.000 T€
Emittierte Wandelschuldverschreibungen
6.9
6.9.12.2 Emittierte Wandelanleihe mit derivativem Fremdkapitalinstrument Es liegt grundsätzlich derselbe Sachverhalt vor wie im vorherigen Abschnitt. Im Unterschied zur Ausgangslage kann der Inhaber bei Ausübung des Wandlungsrechts jetzt allerdings neben der Lieferung von 40 S-Aktien alternativ auch den Kurswert der 40 S-Aktien zum Fälligkeitszeitpunkt in Form von Barmitteln verlangen. Das Wandlungsrecht ist als derivatives Fremdkapitalinstrument zu klassifizieren, da bei Ausübung ggf. keine feste Anzahl von Aktien gegen den (festen) Nominalbetrag der Anleihe getauscht wird bzw. durch den Barmitteltransfer ggf. ein Net Cash Settlement vorliegt (► 6.8.1.4; 6.9.2). Damit fällt die Wandelanleihe gesamthaft in den Anwendungsbereich von IFRS 9. Bei dem derivativen Fremdkapitalinstrument handelt es sich um ein eingebettetes Derivat, welches ggf. vom Basisvertrag (d.h. der eigentlichen Schuldkomponente) zu trennen ist. S kommt zu dem Ergebnis, dass eine Abspaltungspflicht besteht, weil die beiden Komponenten unterschiedliche wirtschaftliche Eigenschaften und Risiken aufweisen, ein eigenständiges Derivat mit den gleichen Bedingungen ebenfalls als derivatives Finanzinstrument einzustufen wäre und für die Wandelanleihe (WA) nicht die Fair-Value-Option genutzt wird.1769 Das trennungspflichtige Derivat hat zum Emissionszeitpunkt einen negativen beizulegenden Zeitwert; S ordnet es daher der Bewertungskategorie FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_M) zu. Die anteiligen Transaktionskosten (TK) sind sofort erfolgswirksam zu erfassen (► 3.8.5); diese werden im sonstigen Finanzergebnis (FE) berücksichtigt. Buchungen (B = Bilanz): 01.11.X1 Kasse FA_AC (B) WA FL_AC (B) TK FVPL (FE)
299.250,00 T€ WA FL_AC (B)
287.421,89 T€
WA FL_FVPL (B)
11.828,11 T€
1.920,95 T€ Kasse FA_AC (B)
2.000,00 T€
79,05 T€
In der Folge ergeben sich für den der Bewertungskategorie FL_AC zugeordneten Teil (die eigentliche Schuldkomponente) dieselben Buchungen und Angabepflichten wie im Ausgangsbeispiel (siehe vorheriger Abschnitt). Das als FL_FVPL eingestufte Fremdwährungsderivat muss zu jedem Abschlussstichtag einer Fair-Value-Bewertung unterzogen werden. Aus der Sicht von S handelt es sich bei dem Derivat um den Verkauf einer Kaufoption (Short Call ► 2.6.2).
1769 Siehe zu den Trennungskriterien für eingebettete Derivate Abschnitt 3.15.1.
773
Einbuchung 01.11.X1
6 Bilanzierung Derivat Q4 X1
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Der faire Wert zum 31.12.X1 wird auf Basis der Volatilität, der Dividende und des momentanen Kurses der S-Aktie (27,12 €), des Basispreises (25 €), des Zinsniveaus sowie der Restlaufzeit über ein Optionspreismodell bestimmt. Aus Sicht von S ergibt sich ein Wert von -2,76 € (innerer Wert: -2,12 €; Zeitwert: -0,64 €) pro Aktie; der Gesamtwert des Short Call beträgt -33.120 T€ (-2,76 € · 40 Aktien · 300.000 Anteile). Die Wertänderung zur Vorperiode von -21.291,89 T€ (-33.120 T€ ./. -11.828,11 T€) wird erfolgswirksam im sonstigen Finanzergebnis (FE) erfasst: 31.12.X1 Aufw. Wertänd. FVPL (FE)
Angaben Derivat JA X1
21.291,89 T€
WA FL_FVPL (B) 21.291,89 T€
Für den Jahresabschluss X1 muss zusätzlich der Zeitwert des Fremdwährungsderivats von -33.120 T€ bei der Angabe des Buchwerts der Bewertungskategorie FL_FVPL sowie bei der Berichterstattung der Fair Values nach Klassen berücksichtigt werden. Der Zeitwert wird der Bewertungsstufe 2 zugeordnet, da die Bestimmung über ein Bewertungsverfahren mit marktbestimmten Input-Faktoren (Optionspreismodell mit Marktdaten) erfolgt. In das FVPL-Nettoergebnis gehen die erfolgswirksam erfassten Transaktionskosten (79,05 T€) und die Aufwendungen aus der Zeitbewertung (21.291,89 T€) ein. S nimmt auf Basis der Gegebenheiten zum Abschlussstichtag an, dass alle Gläubiger ihr Wandlungsrecht ausüben und sich für die Lieferung der Aktien entscheiden. Daher wird die Wandelanleihe bei der im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken verlangten Fälligkeitsanalyse nicht berücksichtigt.
– Preissensitivität
Allerdings publiziert S innerhalb der Angaben zu Marktrisiken die Sensitivität zum Preis- bzw. Aktienkursrisiko. Es wird der faire Wert des Fremdkapitalderivats auf Basis eines um 10% höheren oder geringeren Kurses der SAktie bestimmt; d.h. den Berechnungen liegen Kurse von 29,83 € (27,12 € · 1,1) bzw. 24,41 € (27,12 € · 0,9) zu Grunde. Bei +10% würde der faire Wert -5,06 € (innerer Wert: -4,83 €; Zeitwert: -0,23 €) betragen; der Gesamtwert des Short Call läge bei -60.744 T€ (-5,06 € · 40 Aktien · 300.000 Anteile). Da der tatsächliche Fair Value des Fremdkapitalderivats -33.120 T€ beträgt, ergibt sich eine Sensitivität von -27.624 T€ (-60.744 T€ ./. -33.120 T€). Bei -10% ergäbe sich ein fairer Wert des Fremdwährungsderivats von -0,84 € (innerer Wert: 0 €; Zeitwert: -0,84 €); der Gesamtwert des Short Call läge bei -10.080 T€ (-0,84 € · 40 Aktien · 300.000 Anteile). Daraus bestimmt sich eine Sensitivität von +23.040 T€ (-10.080 T€ ./. -33.120 T€). Wenn also der Kurs der S-Aktie am 31.12.X1 um 10% höher (geringer) gewesen wäre, so wäre das Ergebnis um 27.624 T€ geringer (um 23.040 T€ höher) ausgefallen.
Bilanzierung Derivat Q1 X2
Zum 31.03.X2 (1. Quartalsabschluss X2) wird der beizulegende Zeitwert des Short Call auf Basis des Kurses der S-Aktie von 26,14 € und den anderen aktuellen Bewertungsparametern in derselben Weise wie zuvor ermittelt; er 774
Emittierte Wandelschuldverschreibungen
6.9
beträgt nun -2,06 € (innerer Wert: -1,14 €; Zeitwert: -0,92 €) pro Aktie; der Gesamtwert des Short Call beläuft sich auf -24.720 T€ (-2,06 € · 40 Aktien · 300.000 Anteile). Die Wertänderung zur Vorperiode von +8.400 T€ (-24.720 T€ ./. -33.120 T€) ist erfolgswirksam zu erfassen: 31.03.X2 WA FL_FVPL (B)
8.400,00 T€
Ertrag Wertänd. FVPL (FE)
8.400,00 T€
Entsprechend verfährt S in den folgenden Quartalen. Bei Fälligkeit am 01.11.X4 liegt der Kurs der S-Aktie bei 25,04 €. Das Fremdwährungsderivat, welches einen beizulegenden Zeitwert von -480 T€ (-0,04 € · 40 Aktien · 300.000 Anteile) hat, wird zunächst letztmalig erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Da der Fair Value am 30.09.X4 bei -12.000 T€ lag,1770 ergibt sich eine Wertänderung von +11.520 T€ (-480 T€ ./. -12.000 T€); Buchung: 01.11.X4 WA FL_FVPL (B)
11.520,00 T€ Ertrag Wertänd. FVPL (FE) 11.520,00 T€
Am 01.11.X4 erhält S die Mitteilung, dass alle Inhaber ihr Wandlungsrecht in Form der Barbegleichung (in Höhe des Kurswerts der 40 Aktien) in Anspruch nehmen. Der Basisvertrag und das Fremdkapitalderivat werden mit dem Geldausgang ausgebucht: 01.11.X4 WA FL_AC (B)
300.000,00 T€ Kasse FA_AC (B)
WA FL_FVPL (B)
– Variante 1: vollständige Barbegleichung
300.480,00 T€
480,00 T€
Würden sich die Inhaber für die Lieferung der Aktien entscheiden, so wären der Basisvertrag und das Fremdkapitalderivat ebenfalls auszubuchen, allerdings müsste das Eigenkapital (Kapitalrücklage) entsprechend erhöht werden; Buchung: 01.11.X4 WA FL_AC (B)
300.000,00 T€ Kapital-RL (EK)
WA FL_FVPL (B)
– Variante 2: vollständige Begleichung in Aktien
300.480,00 T€
480,00 T€
Falls der Aktienkurs bei Fälligkeit unter 25 € läge, würden die Gläubiger ihre Wandlungsrechte wahrscheinlich verfallen lassen; diese hätten jeweils beizulegende Zeitwerte von 0. S müsste den Nominalbetrag von 300.000 T€ in bar zurückzahlen. Zum 01.11.X4 wäre sodann zunächst die Wertänderung von +12.000 T€ (0 T€ ./. -12.000 T€) erfolgswirksam zu erfassen: 01.11.X4 WA FL_FVPL (B)
Fälligkeit 01.11.X4
12.000,00 T€
Ertrag Wertänd. FVPL (FE) 12.000,00 T€
Anschließend würde S den Basisvertrag und das Fremdkapitalderivat wie folgt ausbuchen: 01.11.X4 WA FL_AC (B)
300.000,00 T€ Kasse FA_AC (B)
300.000,00 T€
1770 Der Berechnung liegt ein fairer Wert des Short Call von -1 € (innerer Wert: -0,82 €;
Zeitwert: -0,18 €) zu Grunde.
775
– Variante 3: Wandlungsrecht ist wertlos
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.10 Emittierte Optionsschuldverschreibungen
6.10.1 Vorbemerkungen Optionsschuldverschreibungen (► 2.4.2.3) sind Anleihen, bei denen der Inhaber zusätzlich zu dem Kauf des Schuldinstruments Rechte erwirbt, die es ihm ermöglichen, Aktien des emittierenden Unternehmens zu beziehen. Da die Anleihe und die Option separat gehandelt werden kann, stellt eine Optionsschuldverschreibung weder ein zusammengesetztes Finanzinstrument gemäß IAS 32 (d.h. kein Instrument mit einer Eigen- und einer Fremdkapitalkomponente nach IAS 32.28) noch gemäß IFRS 9 (d.h. keine Schuldverschreibung mit einem eingebetteten Derivat ► 3.2.5.2) dar; vielmehr liegen 2 gesondert zu bilanzierende Finanzinstrumente (Schuldinstrument, Bezugs- bzw. Optionsrecht) vor.1771 Analog zu der Wandlungskomponente der Wandelschuldverschreibung kann es sich bei dem Bezugsrecht der Optionsschuldverschreibung entweder um ein Eigen- oder um ein Fremdkapitalinstrument handeln.
6.10.2 Klassifizierung des Bezugsrechts Ein Bezugsrecht ist dann als derivatives Eigenkapitalinstrument einzustufen, falls Folgendes kumulativ vorliegt (► 6.8.1.4):1772
Es wird eine feste Anzahl von Aktien gegen einen festen Betrag getauscht.
Der Emittent und der Inhaber haben bezüglich der Erfüllungsart des Gross Physical Settlement keinerlei Wahlrechte, die einer Einstufung als Eigenkapitalinstrument entgegenstehen (wie z.B. ein wahlweises Net Cash Settlement oder Net Share Settlement). Demzufolge liegt ein derivatives Fremdkapitalinstrument vor, wenn entweder der erhaltene Betrag, die Anzahl der abgegebenen Aktien oder beides variabel ist. Ebenso sind Optionen, die nicht zum Bezug von Aktien des emittierenden Unternehmens berechtigen, sowie solche, bei denen Erfüllungswahlrechte bestehen, als Fremdkapitalinstrumente zu klassifizieren.
1771 Vgl. KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 152. A.A. hingegen
KÜTING/ERDMANN/DÜRR (2008), S. 944. 1772 Vgl. dazu und folgend auch KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006),
S. 153f.
776
Emittierte Optionsschuldverschreibungen
6.10
6.10.3 Trennung weiterer eingebetteter Derivate Auch das Schuldinstrument einer Optionsschuldverschreibung kann eingebettete Derivate enthalten, die ggf. getrennt werden müssen. Zur Beurteilung sind dieselben Vorgaben wie bei nicht-hybriden Finanzverbindlichkeiten relevant (► 6.7.6).
6.10.4 Kategorisierung Bezugsrechte, die im Sinne des IAS 32 Eigenkapitalinstrumente darstellen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 und werden daher auch keiner Bewertungskategorie zugeordnet. Liegt indes ein Fremdkapitalinstrument vor, sind die Optionen der Bewertungskategorie FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_M) zuzuordnen. Das Schuldinstrument ist eine finanzielle Verbindlichkeit und wird demnach regelmäßig als FL_AC eingestuft. Falls das Unternehmen auf das Schuldinstrument die Fair-Value-Option anwendet, hat dies eine Zuordnung zur Bewertungskategorie FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_FVO) zur Folge.
6.10.5 Bilanzierung Wie nicht-hybride Schuldverschreibungen und Wandelanleihen sind auch Optionsanleihen zum Vertragsdatum anzusetzen (► 3.5.2), was in der Regel dem Tag des Geldmittelzugangs entspricht.
Ansatz und Ausweis
Das Schuldinstrument als finanzielle Verbindlichkeit ist immer im Fremdkapital auszuweisen. Gleichfalls werden als Fremdkapitalinstrumente klassifizierte Bezugsrechte den finanziellen Verbindlichkeiten zugeordnet. Stellen diese jedoch Eigenkapitalinstrumente im Sinne des IAS 32 dar, kommt für sie nur ein Ausweis im Eigenkapital in Frage. Verpflichtungen zur Saldierung (► 3.6.1) bestehen regelmäßig nicht. Zwar handelt es sich bei Optionsschuldverschreibungen nicht um zusammengesetzte Finanzinstrumente, die Erstbewertung kann allerdings in analoger Weise vorgenommen werden (► 6.9.6):1773 Der Wert des Bezugsrechts entspricht dem beizulegenden Zeitwert des gesamten Instruments bei Begebung (d.h. dem Emissionserlös) nach Abzug des gesondert für das Schuldinstrument bestimmten beizulegenden Zeitwerts. Der Erstbuchwert des Schuldinstruments ergibt sich aus dem Barwert der vertraglich festgelegten
1773 Vgl. dazu und folgend KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006),
S. 154f.
777
Erstbewertung
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
künftigen Cashflows, die Diskontierung erfolgt dabei zum aktuellen Marktzinssatz. Transaktionskosten werden dem Schuldinstrument und dem Bezugsrecht proportional zum Wertansatz zugeordnet. Sofern die Optionsschuldverschreibung in Fremdwährung emittiert wird, sind die Komponenten zum am Tag der Mittelaufnahme gültigen Kassawechselkurs in die funktionale Währung umzurechnen (► 3.12.2).1774 Folgebewertung
In der Folge ist das Schuldinstrument als finanzielle Verbindlichkeit entsprechend den für solche Finanzinstrumente geltenden Vorschriften zu bilanzieren, d.h. wie emittierte nicht-hybride Schuldverschreibungen (► 6.7.5). Die Folgebewertung des Bezugsrechts (Eigenkapitalkomponente) hängt von der Klassifizierung ab. Handelt es sich um ein Eigenkapitalinstrument, verbleibt der zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung residual bestimmte Fair Value der Option im Eigenkapital und wird dort weiter in dieser Höhe geführt; sämtliche erhaltenen und entrichteten Vergütungen sind ebenfalls direkt im Eigenkapital zu erfassen (► 6.8.6). Falls das Bezugsrecht nachträglich derart verändert wird, dass es nicht mehr als Eigenkapital-, sondern als Fremdkapitalinstrument zu klassifizieren ist (z.B. über die Gewährung von Erfüllungswahlrechten), und hat sich durch diese Maßnahme keine Wertänderung des Derivats ergeben, so muss der im Eigenkapital erfasste Wert zum Zeitpunkt der Änderung erfolgsneutral in das Fremdkapital überführt werden.1775 Als Fremdkapital eingestufte Bezugsrechte sind in der Folge wie Finanzderivate zu behandeln (► 6.5.5), d.h. periodisch erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten.
6.10.6 Angabepflichten Für das Schuldinstrument gelten dieselben Offenlegungspflichten wie für nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten (► 6.7.8). Da bei Optionsschuldverschreibungen Börsennotierungen in der Regel für die Obligation ohne Optionsschein sowie für den Optionsschein allein verfügbar sind, kann zur Bestimmung der zu publizierenden Fair Values meist auf die Kurswerte zurückgegriffen werden. Bezugsrechte, die das Unternehmen nach IAS 32 als Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren hat, unterliegen nur theoretisch den Angabepflichten von IFRS 7 (► 3.3.6.4). Zu den Anforderungen, die für Bezugsrechte mit Fremd1774 In Bezug auf Verbindlichkeiten empfiehlt man in der Literatur die Verwendung
von Geldkursen; die Heranziehung von Mittelkursen ist jedoch auch möglich. 1775 Vgl. KPMG DEUTSCHE TREUHAND-GESELLSCHAFT (2006), S. 159 m.V.a. IFRIC
Update July 2006, S. 7f.
778
Finanzgarantien
6.11
kapitalcharakter einschlägig sind, wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den Warentermingeschäften verwiesen (► 6.6.6). Gleiches gilt in Bezug auf in Schuldinstrumente eingebettete und abspaltungspflichtige Derivate.
6.11 Finanzgarantien 6.11.1 Vorbemerkungen Im Folgenden werden die Bilanzierungs- und Offenlegungsvorschriften von Finanzgarantien bzw. Bürgschaften (► 2.4.4.2; 3.2.5.3) beschrieben, die für den Garantiegeber im Anwendungsbereich von IFRS 9 und nicht von IFRS 4/IFRS 17 liegen. Wie bereits erläutert wurde, sollte dies bei von NichtBanken begebenen Finanzgarantien die Regel sein (► 3.3.6.8).1776 Nach IFRS 9 bilanzierte Finanzgarantien lassen sich danach unterscheiden, ob diese selbstständig begründet sind oder ob sie unselbstständig anlässlich der Übertragung von Forderungen abgegeben werden.1777 Für letztgenannte unselbstständige Finanzgarantien gelten spezielle Bilanzierungsvorschriften, wenn diese die vollständige Ausbuchung von Forderungen verhindern oder sie eine Bilanzierung entsprechend des Continuing Involvement bewirken (► 6.2.5). Im ersteren Fall (vollständiger Zurückbehalt des Ausfallrisikos) wird die Finanzgarantie gesondert abgebildet; liegt hingegen ein Continuing Involvement vor (Ausfallrisikoteilung und Zurückbehalt der Verfügungsmacht), geht diese im Wert der verbundenen Verbindlichkeit auf (Beispiele ► 6.2.5.3).1778 Die folgenden Ausführungen betreffen sowohl selbstständig begebene Finanzgarantien als auch solche, die in Verbindung mit einer vollständigen Ausbuchung (durch vollständige Ausfallrisikoübertragung oder Ausfallrisikoteilung mit abgegebener Verfügungsmacht) ausgereicht werden und damit separat anzusetzen sind.
1776 So bilanzieren etwa DAIMLER (siehe GB 2016, S. 267) und E.ON (siehe GB 2016,
S. 182 und S. 197) sowie offensichtlich auch DEUTSCHE TELEKOM, S. 200 i.V.m. S. 209 Finanzgarantien als Verbindlichkeiten. 1777 Vgl. zu dieser Differenzierung LÜDENBACH/FREIBERG (2007), S. 650 bzw. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 231. 1778 Vgl. dazu auch GRÜNBERGER (2006), S. 90f.; SCHARPF/WEIGEL/LÖW (2006), S. 1500f.
779
Selbstständige versus unselbstständige Finanzgarantien
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.11.2 Ansprüche und Verpflichtungen Im Rahmen einer Finanzgarantie bzw. Bürgschaft entstehen normalerweise die folgenden Ansprüche und Verpflichtungen:
Der Garantiegeber hat eine Garantieverpflichtung gegenüber dem Inhaber (Garantienehmer) und ggf. eine Prämienforderung an den Schuldner.1779
Für den Schuldner besteht ggf. eine Prämienverbindlichkeit gegenüber dem Garantiegeber.
6.11.3 Kategorisierung Garantieverpflichtung
Begebene Finanzgarantien fallen zwar regelmäßig in den Anwendungsbereich von IFRS 9 (► 3.3.6.8), sie werden allerdings nicht „klassisch“ nach diesem Standard, sondern anhand von „Sondervorschriften“ bilanziert (► 3.3.2.3) – es sei denn, die Fair-Value-Option kommt zur Anwendung (siehe unten). Es ist demnach fraglich, ob sich daraus erwachsende Verbindlichkeiten bzw. Garantieverpflichtungen überhaupt einer Bewertungskategorie zuordnen lassen;1780 m.E. sollte dies (analog etwa zum Fall von derivativen Finanzinstrumenten, die in bilanzielle Sicherungsbeziehungen eingebunden sind) unterbleiben. Für erhaltene Finanzgarantien (Garantieansprüche) stellt sich die Frage nach der Kategorisierung nicht, da auf diese IFRS 9 nicht anzuwenden ist. Zwar kann die Fair-Value-Option grundsätzlich auch auf Finanzgarantien angewandt werden, für Nicht-Banken sollte dies aber die Ausnahme darstellen; eine Anwendung ergibt sich – wenn überhaupt – nur in Verbindung mit einer Portfoliosteuerung und Beurteilung der Wertentwicklung auf FairValue-Basis gemäß IFRS 9.4.2.2 (b) (► 3.9.4.4).1781
Forderungen/ Verbindlichkeiten aus Prämien
Prämienforderungen und -verbindlichkeiten aus Finanzgarantien fallen bei Nicht-Banken unter die sonstigen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, was regelmäßig zur Einstufung als FA_AC bzw. FL_AC führt (► 6.3.2; 6.13.2).
1779 Ggf. übernimmt statt des Schuldners der Inhaber die Garantiekosten; sodann hat
der Garantiegeber eine Prämienforderung an den Inhaber. 1780 So ähnlich ebenso DELOITTE LLP (2018b), S. 1076. 1781 Vgl. LÜDENBACH/FREIBERG (2007), S. 652.
780
Finanzgarantien
6.11
6.11.4 Bilanzierung beim Garantiegeber 6.11.4.1 Ansatz Der für Finanzinstrumente maßgebliche Ansatzzeitpunkt ist der Tag des Vertragsabschlusses (► 3.5.2). Im Fall begebener Finanzgarantien sollte dies regelmäßig dem Zeitpunkt der Garantievergabe entsprechen. Der erstmalige Ansatzzeitpunkt wird also weder über den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Prämie noch über den Beginn der Laufzeit der Finanzgarantie bestimmt.1782
6.11.4.2 Ausweis Für den Fall, dass der Garantiegeber für die Garantiestellung eine Prämie erhält und er diese nicht bereits bei Vertragsabschluss in voller Höhe erfolgswirksam vereinnahmt, sondern periodisch abgrenzt, sind 2 Ausweisvarianten denkbar:
Brutto- versus Nettodarstellung
eine Nettodarstellung (d.h. die Prämienforderung wird mit der Garantieverbindlichkeit saldiert ausgewiesen, der Fair Value des Gesamtvertrags ist 0);
eine Bruttodarstellung (d.h. der Garantiegeber aktiviert die Prämienforderung und passiviert eine Garantieverbindlichkeit). In der Literatur besteht Uneinigkeit darüber, welche Variante heranzuziehen bzw. überhaupt gültig ist: SCHARPF/WEIGEL/LÖW und WEIGEL/BARZ geben der Nettodarstellung den Vorzug, halten die Bruttodarstellung jedoch ebenfalls für zulässig; laut GRÜNBERGER geht das IASB offensichtlich von der Bruttodarstellung aus, ihm zufolge ergibt sich aus IFRS 9 grundsätzlich eine Verpflichtung zur Bruttodarstellung; LÜDENBACH/FREIBERG sehen die Bruttodarstellung als einzige zulässige Variante an, weil die Nettodarstellung gegen das (bedingte) Saldierungsverbot von IAS 1 und IAS 32 verstoße.1783 Die Argumentation von LÜDENBACH/FREIBERG, wonach der Nettoausweis den IFRS-Saldierungsregeln widerspricht, überzeugt m.E. Eine Möglichkeit bzw. Verpflichtung zur zusammengefassten Darstellung ergibt sich nach IAS 32.42 nur dann, wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein einklagbares Recht zur Aufrechnung besteht (► 3.6.1). Bei einem Finanzgarantievertrag ist dies nicht erfüllt:
1782 Vgl. GRÜNBERGER (2006), S. 86; SCHARPF/WEIGEL/LÖW (2006), S. 1496. 1783 Vgl. dazu und zu den Gründen im Detail SCHARPF/WEIGEL/LÖW (2006), S. 1497;
WEIGEL/BARZ (2006), S. 608f.; GRÜNBERGER (2006), S. 86f.; LÜDENBACH/FREIBERG (2007), S. 651; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 235. Laut PWC (2017b), S. 42091 (FAQ 42.89.1) ist der Ansatz einer gesonderten Prämienforderung zulässig; ferner besteht ein stetig anzuwendendes Ausweiswahlrecht.
781
Wahlrecht m.E. fraglich
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Bei einer drohenden Inanspruchnahme durch den Schuldner kann der Garantiegeber die ausstehende Prämie nicht entgegenhalten;
weder bei Nicht-Inanspruchnahme der Bürgschaft noch bei Eintritt des Schadensfalls kommt es zu Aufrechnungen bzw. zu Nettozahlungen;
es bestehen keine gegenwärtigen Vereinbarungen der 3 Parteien, welche Aufrechnungsansprüche begründen würden. Zu dem Ergebnis, dass die an eine Saldierung geknüpften Bedingungen nicht gegeben sind, wird man außerdem schon allein deswegen kommen, weil normalerweise der Prämienanspruch gegenüber dem Schuldner, die Garantieverbindlichkeit aber gegenüber dem Garantienehmer besteht (► 6.11.2). Insofern stellt die Bruttodarstellung in der Regel die einzig IFRSkonforme Variante dar.
6.11.4.3 Erstbewertung Bezüglich der Erstbewertung von Finanzgarantien an sich lassen sich IFRS 9 keine gesonderten Vorschriften entnehmen; die Garantieverpflichtung ist demnach zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen (► 3.8.1). Wird eine Finanzgarantie mit einem fremden Dritten zu marktgerechten Konditionen eingegangen, entspricht ihr Fair Value bei Vertragsabschluss gemäß der widerlegbaren Vermutung in IFRS 9.B2.5 (a) regelmäßig der erhaltenen Prämie (bzw. deren Barwert).1784 Falls dies zutrifft und keine Transaktionskosten entstehen (siehe unten), ist also der Saldo aus dem negativen beizulegenden Zeitwert der Garantieverpflichtung und dem positiven Fair Value des Prämienanspruchs zum Erstbewertungszeitpunkt 0. Die Prämie stellt für die Finanzgarantie quasi den Transaktionspreis, d.h. den beizulegenden Zeitwert der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung, dar. Wurde keine Prämie vereinbart oder entspricht diese nicht den Marktkonditionen, kann der Fair Value unter Berücksichtigung der für Finanzinstrumente vorherrschenden Bewertungshierarchie (► 3.7.2.4) alternativ wie folgt bestimmt werden:1785
Der Zeitwert wird auf Basis einer vergleichbaren Garantiestellung ermittelt.
1784 Vgl. SCHARPF/WEIGEL/LÖW (2006), S. 1497; LÜDENBACH (2010a), S. 89. 1785 PWC (2017b), S. 42091f. (FAQ 42.89.2) diskutiert diese Methoden im Zusammen-
hang mit konzerninternen Garantiestellungen, für die keine Markttransaktionen vorliegen. Laut KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2208 (7A.1.120.20) dürfte der Fair Value einer an eine externe Partei ohne Prämienzahlung gewährten Finanzgarantie bei Ausreichung indes 0 sein.
782
Finanzgarantien
6.11
Das Unternehmen schätzt den Fair Value über den Barwert des erwarteten Inanspruchnahme- bzw. Ausfallbetrags.1786
Die Fair-Value-Bestimmung erfolgt über den Barwert des Zinsvorteils, den der Schuldner über die Garantiestellung hat.1787 Da Finanzgarantien in der Folge regelmäßig nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, verringern ggf. anfallende Transaktionskosten den zur erstmaligen Erfassung der finanziellen Verbindlichkeit heranzuziehenden Fair Value (► 3.8.5).1788 Steht der Finanzgarantie keine Prämienzahlung bzw. -forderung gegenüber, ergibt sich bei Einbuchung ein Aufwand in Höhe des Erstbuchwerts (Fair Value abzüglich Transaktionskosten) der Finanzgarantie.1789
6.11.4.4 Folgebewertung Nach der Erstbewertung sind begebene Finanzgarantien generell zum höheren Wert aus Folgendem anzusetzen (IFRS 9.4.2.1 (c)):
dem nach den Vorschriften in IFRS 9.5.5 bestimmten Wertberichtigungsbetrag;
dem ursprünglich erfassten Betrag, abzüglich (soweit zutreffend) des kumulativen Betrags der gemäß IFRS 15 erfassten Erträge. Nicht von dieser Folgebewertungsvorschrift IFRS 9.4.2.1 (a) und (b) Finanzgarantien,
betroffen
sind
gemäß
auf welche die Fair-Value-Option angewandt wird (► 3.9.4) und die unselbstständig im Zuge der Übertragung von Forderungen abgegeben werden und die dazu führen, dass der Übertragende bzw. Garantiegeber die Forderungen nicht vollständig ausbucht oder anhand des Continuing Involvement bilanziert (► 6.2.5). Über IFRS 9.4.2.1 (c) wird im Rahmen der Folgebewertung ein Höchstwerttest verlangt:
Das Unternehmen muss mindestens einen Betrag ansetzen, der dem Fair Value bei erstmaliger Erfassung abzüglich der nach IFRS 15 – normalerweise ratierlich (siehe unten) – zu vereinnahmenden Prämie (soweit vorhanden) entspricht. 1786 Vgl. zu dieser Vorgehensweise auch LÜDENBACH/FREIBERG (2007), S. 655 bzw.
LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 237. 1787 Vgl. dazu SCHARPF/WEIGEL/LÖW (2006), S. 1501. 1788 Vgl. hierzu auch GRÜNBERGER (2006), S. 86. 1789 Vgl. LÜDENBACH/FREIBERG (2007), S. 655.
783
Höchstwerttest
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Falls der über IFRS 9 bestimmte Wertberichtigungsbetrag höher ist, muss dieser Betrag herangezogen werden. Vereinnahmung der Prämienerträge
Der Folgebuchwert der Finanzgarantie wird also zunächst einmal über die in IFRS 15 geregelte Ertragsrealisation beeinflusst. Nach IFRS 15 sind Erträge zeitraumbezogen zu realisieren, wenn der Nutzenzufluss für die Gegenpartei bei gleichzeitiger Leistungserbringung durch das Unternehmen erfolgt (IFRS 15.35 (a), B2 (a)).1790 Dies ist bei Finanzgarantien der Fall. Bei zeitraumbezogener Umsatzrealisation bestimmen sich die zu erfassenden Erträge nach dem Leistungsfortschritt gegenüber der vollständigen Leistungserfüllung (IFRS 15.39) bzw. nach dem Fertigstellungsgrad. Bei einer Finanzgarantie entspricht der Fertigstellungsgrad der Risikotragung im Zeitverlauf; er lässt sich aus dem Verhältnis der bereits geleisteten Kreditraten zur Summe der vereinbarten Kreditraten, die Gegenstand der Sicherung sind, bestimmen.1791 Im Fall von endfälligen Krediten wird man also stets zu einer Vereinnahmung der Prämie nach Ablauf der Garantielaufzeit kommen. LÜDENBACH/FREIBERG halten hingegen auch eine ratierliche Ertragsrealisation über die Dauer des Garantieverhältnisses für möglich, gar geboten.1792 Ihrer Ansicht nach liegt bei einer Bürgschaft (Finanzgarantie) eine zeitraumbezogene Serviceleistung vor. Damit fehlt es an einer herausragenden zeitpunktbezogenen Hauptleistung, die einer linearen Erfassung entgegenstehen würde.
Ggf. Erfassung der Finanzgarantie zum Barwert
Gehen dem Unternehmen die Prämien für begebene Finanzgarantien mit langer Laufzeit (wesentlichem Abzinsungseffekt bzw. signifikante Finanzierungskomponente nach IFRS 15) bereits vorschüssig zu, ist neben dem Prämienertrag zusätzlich ein Zinseffekt zu berücksichtigen, d.h. die Garantieverpflichtung muss zu Beginn zum Barwert erfasst und in den Folgeperioden aufgezinst werden (IFRS 15.60). Hierbei ist der gleiche Abzinsungssatz zu verwenden, wie bei einem gesonderten Finanzierungsgeschäft, welches das Unternehmen bei Vertragsbeginn mit dem Kunden (dem Garantienehmer) abschließen würde. Der Abzinsungssatz berücksichtigt die Kreditwürdigkeit des Garantienehmens und etwaige von ihm gestellte Sicherheiten (IFRS 15.64).
1790 Die weiteren, in IFRS 15.35 (b) und (c) bzw. in IFRS 15.B2 (b) und (c) beschriebe-
nen Kriterien (Tatbestände), die eine zeitraumbezogene Ertragserfassung zur Folge haben, sind nicht gegeben, da jeweils auf die Erstellung oder Verbesserung eines Vermögenswerts abgestellt wird. 1791 Vgl. dazu und folgend GRÜNBERGER (2006), S. 88. 1792 Vgl. hierzu und zu den Gründen im Detail LÜDENBACH/FREIBERG (2007), S. 652f.; LÜDENBACH (2010a), S. 89f. bzw. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 28, Rz. 244. Vgl. zur Zulässigkeit auch das Beispiel in ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3880f.
784
Finanzgarantien
Entsprechend des Höchstwerttests müssen Finanzgarantien, die das Unternehmen gemäß IFRS 9.4.2.1 (c) nach Sondervorschriften bilanziert, in der Folge ggf. in Höhe der nach IFRS 9 ermittelten Wertberichtigung (► 3.10) bewertet werden. Es besteht also grundsätzlich das Erfordernis zur Bestimmung erwarteter Kreditverluste für begebene Finanzgarantien. In Abhängigkeit davon, ob sich das Ausfallrisiko seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes signifikant erhöht hat oder nicht, ist die Wertberichtigung entweder in Höhe der L_ECL oder in Höhe der 12M_ECL zu ermitteln.1793 Bei Finanzgarantien gilt dabei als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Partei der unwiderruflichen Zusage wird (IFRS 9.5.5.6). Zudem wird über IFRS 9.B5.5.8 konkretisiert, dass bei der Analyse das Risiko, dass der angegebene Schuldner den Vertrag nicht erfüllt, berücksichtigt werden muss. Darüber hinaus lassen sich IFRS 9 weitere Vorgaben zur Ermittlung der Wertberichtigung entnehmen. So entsprechen bei Finanzgarantien gemäß IFRS 9.B5.5.32 die zur Bestimmung der erwarteten Kreditverluste heranzuziehenden Zahlungsausfälle
den erwarteten Zahlungen, die dem Inhaber für den ihm entstandenen Kreditverlust zu erstatten sind,
abzüglich der Beträge, die das Unternehmen voraussichtlich von dem Inhaber, dem Schuldner oder einer sonstigen Partei erhält. Insofern hat man etwaige – vom Garantienehmer, dem Garantiebezogenen oder von anderen – erhaltene Sicherheiten zu berücksichtigen. Wird die Höhe der gestellten Finanzgarantie dabei vollständig durch die erhaltene Sicherheit (z.B. finanzielle Vermögenswerte in Form von Wertpapieren) abgedeckt, entspricht die Höhe der geschätzten Zahlungsausfälle aus der finanziellen Garantie gemäß IFRS 9.B5.5.32 der Höhe der geschätzten Zahlungsausfälle im Hinblick auf die erhaltene Sicherheit (d.h. in Bezug auf den der Garantie unterliegenden Vermögenswert). Prämienzahlungen, die der Garantiegeber vom Schuldner bzw. vom Inhaber (Garantienehmer) erhält, gehen nicht in die Bestimmung der erwarteten Kreditverluste der Finanzgarantie ein; das Ausfallrisiko der Prämienforderung (in Bezug auf den Schuldner bzw. auf den Garantienehmer, siehe unten) stellt einen gesondert zu berücksichtigen Sachverhalt dar.1794 Zur Diskontierung der erwarteten Kreditverluste von Finanzgarantien, für welche das Unternehmen den Effektivzinssatz nicht bestimmen kann, hat 1793 Siehe zur Differenzierung zwischen L_ECL und 12M_ECL Abschnitt 3.10.4.4. 1794 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2511 (7A.8.190.30). Allerdings hat man den
Einfluss der Prämienzahlungen bei der Bestimmung der Laufzeit der Garantie zu berücksichtigen, falls die Garantie erlischt, sofern laufend fällige Prämienzahlungen nicht geleistet werden, vgl. ebenda, S. 2513 (7A.8.203.10).
785
6.11 Ggf. Erfassung erwarteter Kreditverluste für die Garantieverpflichtung
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
man einen Zinssatz zu verwenden, der sowohl eine aktuelle Markteinschätzung bezüglich des Zeitwert des Gelds als auch die für die Cashflows spezifischen Risiken widerspiegelt (IFRS 9.B5.5.48).1795 Ferner stellt IFRS 9.B5.5.38 klar, dass bei Finanzgarantien die maximale Vertragslaufzeit im Sinne von IFRS 9.5.5.19 (► 3.10.9.5) derjenigen Laufzeit gleichkommt, über die ein Unternehmen gegenwärtig vertraglich zur Kreditgewährung verpflichtet ist. Falls der Garantiegeber für die Garantiestellung bei Vertragsabschluss für die gesamte Laufzeit der Garantie eine marktgerechte Prämie erhält, sollte sich über die Höchstwerttest-Bilanzierung in IFRS 9.4.2.1 (c) (siehe oben) keine Erfassung eines erwarteten Kreditverlusts ergeben, außer es treten für den Garantiegeber negative Entwicklungen ein.1796 Ggf. Wertminderung der Prämienforderung
Neben der Notwendigkeit zur Bestimmung erwarteter Kreditverluste für die Garantieverpflichtung unterliegt auch die Prämienforderung den Wertberichtigungsvorschriften in IFRS 9. Hierbei kommt das Standardmodell (► 3.10.5) zur Anwendung.
6.11.4.5 Ausbuchung Finanzielle Verbindlichkeiten sind auszubuchen, wenn die vertragliche Verpflichtung nicht mehr besteht (► 3.13.2.1). Bei Finanzgarantien ist dies der Fall, wenn sie auslaufen (d.h. das Fälligkeitsdatum erreicht ist) oder gekündigt werden. Auch die Vereinnahmung der Prämienerträge gegen die Finanzgarantie lässt sich als ratierliche Ausbuchung interpretieren. Ferner erlischt eine Finanzgarantie und ist damit auszubuchen, wenn sie in Anspruch genommen wird.
6.11.5 Bilanzierung beim Garantienehmer und Schuldner Garantienehmer
Sofern die Finanzgarantie einen Bestandteil der Vertragsbedingungen des gesicherten finanziellen Vermögenswerts darstellt oder vom Unternehmen als integral für die Kontraktkonditionen eingestuft wird (► 3.10.9.6), muss der Inhaber die ihm als Kreditgeber zugesagten Beträge aus der Finanzga1795 Letztere Einbeziehung der Risiken erfolgt allerdings nur, falls sie mittels Anpas-
sung des Diskontierungszinssatzes berücksichtigt werden, statt die Zahlungsausfälle entsprechend zu adjustieren. 1796 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2529f. (7A.8.290.20). Dies liegt daran, dass bei marktgerechter Fair-Value-Bewertung der Erstbuchwert bereits die L_ECL widerspiegelt und die erwarteten Kreditverluste normalerweise im Zeitverlauf abnehmen.
786
Finanzgarantien
6.11
rantie bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste berücksichtigen.1797 Falls der Inhaber (Garantienehmer) die Garantiekosten trägt, sind diese Bestandteil des Effektivzinssatzes der Kreditausreichung.1798 Ist die Finanzgarantie hingegen kein Bestandteil der Vertragsbedingungen des gesicherten finanziellen Vermögenswerts oder (dem Unternehmen zufolge) für die Kontraktkonditionen nicht integral, hat man die Cashflows aus der Finanzgarantie laut PWC nicht in die Ermittlung erwarteter Kreditverluste einzubeziehen. Stattdessen muss – zeitgleich mit der Erfassung der Wertberichtigung für den finanziellen Vermögenswert – ein Erstattungsanspruch gemäß IAS 37.53 angesetzt werden, sofern der Erhalt des zugesagten Betrags so gut wie sicher ist.1799 Der als Erstattungsanspruch erfasste Betrag sollte den Wertberichtigungsbetrag nicht übersteigen. Durch die zeitgleiche Erfassung des Ertrags aus dem Erstattungsanspruch wird der Verlust aus der Wertberichtigung kompensiert. Eine bilanzielle Saldierung von Erstattungsanspruch und Wertberichtigungsposten sollte unterbleiben. Mit Verweis auf IAS 37.54 kann jedoch der Ertrag aus dem Erstattungsanspruch im selben GuV-Posten berücksichtigt werden, in dem das Unternehmen auch die Wertminderungsaufwendungen erfasst. Trägt der Inhaber (Garantienehmer) die Garantiekosten, so muss er diese als Vermögenswert (Anzahlung) aktivieren und über die Laufzeit der Finanzgarantie bzw. des Schuldinstruments – je nachdem welche Periode kürzer ist – amortisieren.1800 Der Schuldner hat gegenüber dem Garantiegeber ggf. Prämienverbindlichkeiten, die entsprechend den Vorschriften zu sonstigen Verbindlichkeiten zu bilanzieren sind (► 6.13.3). Die Realisation der Prämienaufwendungen kann – analog zum Garantiegeber – über den Zeitraum der Leistungserbringung, nach dem Fertigstellungsgrad oder nach Ablauf der Garantielaufzeit erfolgen. Da die Finanzgarantie SCHARPF/WEIGEL/LÖW zufolge eine selbstständige Leistung darstellt, sind die Transaktionskosten nicht Bestandteil des Effektivzinssatzes des aufgenommenen Kredits (Schuldinstrument).1801 Laut PWC hat man die Transaktionskosten indes als Anpassung des Effektivzinssatzes zu behandeln, sofern die Finanzgarantie einen Bestandteil der Vertragsbedingungen des gesicherten Schuldinstruments darstellt oder das Unternehmen sie als integral für die Kontraktkonditionen einstuft
1797 Vgl. PWC (2017b), S. 45107 (FAQ 45.73.1). 1798 Vgl. PWC (2017b), S. 42093 (FAQ 42.92.1). Letzteres setzt voraus, dass das Schuld-
instrument nicht GuV-wirksam zum Fair Value bewertet wird. 1799 Vgl. dazu und folgend PWC (2017b), S. 45111 (FAQ 45.73.2). Dem offensichtlich
zustimmend ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3811. 1800 Vgl. PWC (2017b), S. 42093 (FAQ 42.92.1). Darüber hinaus muss der aktivierte
Vermögenswert nach IAS 36 auf Wertminderungen geprüft werden. 1801 Vgl. SCHARPF/WEIGEL/LÖW (2006), S. 1496.
787
Schuldner
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
(► 3.10.9.6).1802 Handelt es sich hingegen um eine für die Vertragsbedingungen des gesicherten Schuldinstruments nicht-integrale Finanzgarantie, sind die Transaktionskosten als Vermögenswert (Anzahlung) zu aktivieren und über die Laufzeit der Finanzgarantie bzw. des Schuldinstruments – je nachdem welche Periode kürzer ist – zu amortisieren.1803
6.11.6 Angabepflichten Garantiegeber
Die Prämienforderungen des Garantiegebers unterliegen prinzipiell denselben Offenlegungspflichten wie sonstige Forderungen (► 6.3.4). Sofern das Unternehmen die nach IFRS 9 bilanzierten Garantieverpflichtungen nicht kategorisiert (► 6.11.3), finden weder die Posten noch die aus diesen resultierenden Aufwendungen und Erträge bei den Angaben zu den Buchwerten nach Bewertungskategorien bzw. zu den Nettoergebnissen Berücksichtigung. Hingegen müssen sie in die Berichterstattung der beizulegenden Zeitwerte nach Klassen einbezogen werden (► 3.4.5.2; 3.7.2.6).1804 Da das Unternehmen die Prämienerträge in der Regel nicht nach der Effektivzinsmethode vereinnahmt, sind sie als Provisionserträge offenzulegen (► 3.14.5). Darüber hinaus ist für den Garantiegeber durch die Ausreichung der Finanzgarantie ein Ausfallrisiko entstanden, das sich aus der Forderung des Garantienehmers ableitet. Dies hat zum einen zur Folge, dass für den Garantiegeber in Bezug auf gemäß IFRS 9.4.2.1 (c) bilanzierte Finanzgarantien sowie auf Prämienforderungen grundsätzlich die Angabepflichten zu Wertberichtigungen (► 3.10.12) einschlägig sind. Fraglich ist hierbei, ob man die erwarteten Kreditverluste bzw. Wertberichtigungsbeträge auch dann – insbesondere bei der über IFRS 7.35H geforderten Überleitungsrechnung der Wertberichtigung (► 3.10.12.3) – zu berücksichtigen hat, wenn diese auf Grund des Höchstwerttests (► 6.11.4.4) gar nicht zur Folgewertung der Garantieverpflichtung herangezogen werden. Sofern die erwarteten Kreditverluste relativ gering sind (z.B. bei Heranziehung der 12M_ECL; Praxisbeispiel ► 6.11.8.1), dürfte sich dies in den meisten Fällen aus Wesentlichkeitsgründen verneinen lassen. Bei relativ hohen Wertberichtigungsbeträgen hingegen können ggf. Angaben erforderlich sein. Ist dies der Fall, sollte m.E. aber im Abschluss explizit darauf hingewiesen werden, dass der in der Überleitung dargestellte Wertberichtigungsposten (bislang) keinerlei Bilanzierungsfolgen hat. 1802 Vgl. hierzu und folgend PWC (2017b), S. 42093 (FAQ 42.92.1). Dies setzt voraus,
dass das Schuldinstrument nicht GuV-wirksam zum Fair Value bewertet wird. 1803 Ferner hat man den aktivierten Vermögenswert nach IAS 36 auf Wertminderun-
gen zu prüfen. 1804 Vgl. zu Letzterem ebenso GRÜNBERGER (2006), S. 87; WEIGEL/BARZ (2006), S. 610.
788
Finanzgarantien
6.11
Zum anderen hat der Garantiegeber innerhalb der Angaben zu Kreditrisiken den Höchstbetrag der Haftung (also den maximalen Inanspruchnahme- bzw. Ausfallrisikobetrag) bereitzustellen (► 5.4.2.3).1805 Letzterer ist auch bei der liquiditätsrisikobezogenen Fälligkeitsanalyse in dem Zeitband zu berücksichtigen, in dem die Finanzgarantie frühestens abgerufen werden kann (► 5.4.3.2).1806 Weitere Anforderungen dürften für den Garantiegeber nicht relevant sein, da sich wesentliche Marktrisiken aus begebenen Finanzgarantien von NichtBanken nicht ergeben. Im Übrigen stehen für derartige Kontrakte nur selten Marktpreise zur Verfügung, über die sich Sensitivitäten bestimmen lassen. Der Garantienehmer hat im Rahmen der Berichterstattung zu Kreditrisiken nach IFRS 7.36 (b) die dem maximalen Ausfallrisikobetrag entgegenstehenden risikomindernden Vereinbarungen zu beschreiben (► 5.4.2.3). Dabei müssen auch Finanzgarantien einbezogen werden.1807 Sofern der Garantienehmer einen Kredit ausgereicht hat, sind die Finanzgarantien ferner bei den Wertberichtigungsangaben zu Auswirkungen von Sicherheiten in IFRS 7.35K (► 3.10.12.3) zu berücksichtigen.
Garantienehmer
In Bezug auf die Prämienverbindlichkeiten des Schuldners gelten grundsätzlich dieselben Offenlegungsvorschriften wie für sonstige Verbindlichkeiten (► 6.13.4).
Schuldner
6.11.7 Garantieverhältnisse im Konzern Im Konzernabschluss bleiben begebene Finanzgarantien unberücksichtigt, wenn neben dem Garantiegeber entweder der Garantienehmer oder der Schuldner ein Konzernunternehmen ist. Im ersten Fall handelt es sich aus Konzernsicht um eine Garantiegewährung gegenüber sich selbst. Dem Ausfallrisiko wird schon über die Forderung des konzerninternen Garantienehmers Rechnung getragen. Kommt es zur Inanspruchnahme der Garantie, geht die Forderung auf den Garantiegeber über und besteht somit aus Konzernsicht fort.
Konzerninterner Garantienehmer
Handelt es sich bei dem Schuldner um ein Konzernunternehmen, ist die dem Garantieverhältnis zu Grunde liegende Verpflichtung (z.B. eine Bankverbindlichkeit) bereits über den entsprechenden Passivposten in der Kon-
Konzerninterner Schuldner
1805 Vgl. dazu z.B. die GB 2016 von DAIMLER, S. 267, von E.ON, S. 197 und von
VOLKSWAGEN, S. 291 m.V.a. S. 294. 1806 Siehe für Praxisbeispiele zur Einbeziehung von Finanzgarantien bei der Fällig-
keitsanalyse die in Fn. 1224 angegebenen GB-Verweise. 1807 Vgl. auch GRÜNBERGER (2006), S. 85; WEIGEL/BARZ (2006), S. 610; SCHARPF/WEIGEL/LÖW
(2006), S. 1496.
789
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
zernbilanz enthalten. Eine erneute Bilanzierung würde mit einer Doppelerfassung einhergehen und damit nicht berücksichtigen, dass die Rückzahlung nur einmal verlangt werden kann.1808 Im Einzelabschluss des Mutterunternehmens ist die Finanzgarantie allerdings als Passivposten zu erfassen.1809 Wie die Gegenbuchung zu erfolgen hat, wird in den IFRS nicht explizit geregelt. Laut SCHARPF/WEIGEL/LÖW soll der Beteiligungsbuchwert des Tochterunternehmens erhöht werden. LÜDENBACH/FREIBERG halten hingegen eine aufwandswirksame Erfassung für sachgerecht. Falls der zugesagte Garantiebetrag den über den konzerninternen Schuldner passivierten Betrag wesentlich übersteigt, sollte m.E. der Höchstbetrag der Inanspruchnahme beim anzugebenden maximalen Ausfallrisikobetrag (► 6.11.6; 5.4.2.3) berücksichtigt werden.
6.11.8 Praxisbeispiele 6.11.8.1 Begebene Bürgschaft mit ratierlich gezahlter Prämie Bank B gewährt Unternehmen T am 01.01.X1 ein Darlehen von 100 Mio. €, welches nach 5 Jahren zurückzuzahlen ist. Ohne zusätzliche Sicherheiten bietet B den Kredit zu 7% Zinsen an, ist aber bereit, bei Erhalt einer Bürgschaft über den vollen Darlehensbetrag von einem Unternehmen mit nachweisbar sehr guter Bonität den Zinssatz um 300 BP zu senken. Eine solche Eigenschaft weist Unternehmen U auf. Für U ist T ein wichtiger Zulieferer, daher entschließt sich U gegenüber B für T in Höhe der Darlehenssumme zu bürgen. Als Prämie erhält U von T jeweils am Jahresende den Betrag des Zinsvorteils, den T durch die Bürgschaft hat. Bei Gewährung der Bürgschaft entstehen Kosten von 20 T€. Der Bürgschaftsvertrag endet mit der Rückzahlung des Darlehens am 01.01.X6. Einbuchung 01.01.X1
U ordnet die Prämienforderung der Bewertungskategorie FA_AC zu. Die Erstbewertung der begebenen Finanzgarantie erfolgt zum beizulegenden Zeitwert; zum 01.01.X1 entspricht dieser dem Barwert der jährlichen Zinsvorteile von jeweils 3.000 T€ (100.000 T€ · 3%). Zur Diskontierung wird die in Tabelle 6-62 in Spalte (2) aufgeführte Nullkupon-Zinsstruktur zu Grunde gelegt, welche das Bonitätsrisiko von T berücksichtigt. Es ergibt sich ein Barwert von 13.270,86 T€. Die Bürgschaftskosten reduzieren als Transaktionskosten die zu passivierende Finanzgarantie. Buchungen (B = Bilanz):
1808 Vgl. dazu und folgend SCHARPF/WEIGEL/LÖW (2006), S. 1501; LÜDENBACH/FREIBERG
(2007), S. 655f.; DELOITTE LLP (2018b), S. 17.
1809 Ebenso DELOITTE LLP (2018b), S. 17; ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3404.
790
Finanzgarantien
01.01.X1 Prämienford. FA_AC (B) Finanzgarantie (B)
6.11
13.270,86 T€ Finanzgarantie (B) 13.270,86 T€ 20,00 T€ Kasse FA_AC (B)
20,00 T€
In der Folge muss die Prämienforderung unter Heranziehung des Effektivzinssatzes, der 4,227% beträgt, fortgeschrieben werden.1810
Praxisbeispiel Bürgschaft: Fair Value der Finanzgarantie zum 01.01.X1 und fortgeführte Anschaffungskosten der Prämienforderung (1)
(2)
(4) = (3) / [1+(2)]^(1)
(3)
Jahr Zeit- ZeroZinsvorindex Zinssatz teil
Barwert Zinsvorteil
(5) Buchwert 01.01.
(6) = (5) · 4,227%
Effektivzinsertrag
(7) = (5) + (6) ./. (3)
Buchwert AK 31.12.
X1
1
3,5%
3.000 T€
2.898,55 T€
13.270,86 T€
560,91 T€
X2
2
3,7%
3.000 T€
2.789,74 T€
10.831,77 T€
457,82 T€
8.289,59 T€
X3
3
4,2%
3.000 T€
2.651,66 T€
8.289,59 T€
350,37 T€
5.639,96 T€
X4
4
4,3%
3.000 T€
2.535,04 T€
5.639,96 T€
238,38 T€
2.878,34 T€
X5
5
4,6%
3.000 T€
2.395,87 T€
2.878,34 T€
121,66 T€
0 T€
∑
15.000 T€ 13.270,86 T€
10.831,77 T€
1.729,14 T€
Für die Quartalsabschlüsse zum 31.03., 30.06. und 30.09. ist der Zinsertrag aus der Prämienforderung zeitanteilig zu vereinnahmen; im Jahr X1 entfällt auf jedes Quartal ein Betrag von 140,23 T€ (560,91 T€ / 4 Quartale); die Beträge werden im Zinsergebnis (ZE) berücksichtigt. Die Prämienerträge erfasst U linear über die Laufzeit der Bürgschaft im sonstigen Finanzergebnis (FE); pro Quartal ergibt sich ein Betrag von 662,54 T€ (13.250,86 T€ / 5 Jahre / 4 Quartale). Buchungen: 3x.0x.X1 Prämienford. FA_AC (B) Finanzgarantie (B)
140,23 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE)
140,23 T€
662,54 T€ Prämienertrag (FE)
662,54 T€
Am 31.12.X1 werden die Zins- und Prämienerträge analog erfasst; ferner geht die erste Prämienzahlung ein: 31.12.X1 Prämienford. FA_AC (B) Finanzgarantie (B) Kasse FA_AC (B)
Tabelle 6-62
140,23 T€ Zinsertrag FA_AC (ZE)
140,23 T€
662,54 T€ Prämienertrag (FE)
662,54 T€
3.000,00 T€ Prämienford. FA_AC (B) 3.000,00 T€
1810 In einem Tabellenkalkulationsprogramm lässt sich der Effektivzinssatz über eine
Iterationsfunktion bzw. Zielwertsuche ermitteln.
791
Bilanzierung Q1Q3 X1
Bilanzierung Q4 X1
6 Bestimmung erwarteter Kreditverluste Q1Q4 X1 – Finanzgarantie
– Prämienforderung
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. wird zudem im Rahmen des Höchstwerttests (► 6.11.4.4) überprüft, ob die jeweils ermittelte Wertberichtigung (in Höhe der erwarteten Kreditverluste) den Fortführungswert der Finanzgarantie übersteigt. Anhand von Bonitätsrisikobeurteilungen, welche U in Bezug auf T von einem externen Dienstleister durchführen lässt, kann dargelegt werden, dass sich das Ausfallrisiko seit dem Erstansatz nicht wesentlich erhöht hat. Folglich bestimmt U die erwarteten Kreditverluste anhand der 12M_ECL. Die entsprechende einjährige Ausfallrisikowahrscheinlichkeit (PD) von 1,2% sowie ein adäquater LGD von 30% wird ebenfalls von dem externen Dienstleister bezogen; zur Schätzung der Parameter werden schuldner- und kreditspezifische Merkmale (Währungsraum und Branche von T; Sicherheiten, die T an U gewährt) berücksichtigt. Der EAD entspricht dem jeweiligen Barwert des Darlehensbetrags; bei genauer Berechnung variiert er also zu jedem Quartalsstichtag. U verzichtet allerdings auf die jeweilige Barwertbestimmung, da auch die bei Heranziehung des undiskontierten Darlehensbetrags als EAD ermittelte Wertberichtigung von 360 T€ (1,2% · 30% · 100.000 T€) zu allen Stichtagen deutlich unter dem Fortführungswert der Finanzgarantie liegt. Somit ergeben sich aus den Höchstwerttests keine Bilanzierungsfolgen. Für die Prämienforderung müssen ebenfalls erwartete Kreditverluste berechnet und erfasst werden; auch diese bestimmen sich anhand der 12M_ECL unter Zugrundelegung der PD von 1,2% und des LGD von 30%. Der ausfallrisikobedrohte Forderungsbestand (EAD) entspricht dem Barwert aller noch ausstehenden Zinsvorteile bzw. Prämienforderungen, die mit dem Effektivzinssatz abgezinst werden; es wird ein Betrag von 13.270,86 T€ herangezogen.1811 Daraus ergibt sich eine jährliche Wertberichtigung von 47,78 T€ (1,2% · 30% · 13.270,86 T€), die pro Quartal wie folgt erfasst wird (FE = Finanzergebnis): 3x.0x.X1 Aufw. Wertm. FA_AC (FE)
Angaben JA X1
11,94 T€ WB-Posten FA_AC (B)
11,94 T€
Für den Jahresabschluss X1 berücksichtigt U den Buchwert der Prämienforderung und die Zahlungsmittel bei der Buchwertangabe der Bewertungskategorie FA_AC. Die vereinnahmten Prämien von 2.650,16 T€ gehen in die offenzulegenden Provisionserträge, die Zinserträge von 560,91 T€ in die Gesamtzinserträge ein. Darüber hinaus finden die Zinserträge Eingang in das Nettoergebnis der Bewertungskategorie FA_AC.
1811 Dies entspricht dem EAD zum 01.01.X1, d.h. die Prämienzahlung zum 31.12.X1
wird einjährig, die Prämienzahlung zum 31.12.X2 zweijährig abgezinst, usw. Bei korrekter unterjähriger Berechnung zum 31.03.X1 würde die Prämienzahlung zum 31.12.X1 indes nur mit 9 Monaten, die Prämienzahlung zum 31.12.X2 mit einem Jahr und 9 Monaten diskontiert, usw. U unterlässt eine solche quartalsgenaue Ermittlung unter Berücksichtigung von Wesentlichkeitsaspekten. Siehe zur korrekten Vorgehensweise etwa das Praxisbeispiel in Abschnitt 6.4.10.2.
792
Finanzgarantien
Überdies berücksichtigt U sowohl die Prämienforderung als auch die Finanzgarantie bei den Angaben der Fair Values nach Klassen. Da sich die Bonität von T im Verlauf des Jahres X1 nicht geändert hat, wird auf eine gesonderte Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Finanzgarantie verzichtet und der Buchwert zum Stichtag von 10.600,70 T€ (13.250,86 T€ ./. 4 · 662,54 T€) herangezogen.1812 Den Fair Value der Prämienforderung bestimmt U über den Barwert der noch ausstehenden Prämienzahlungen auf Basis der aktuellen risikoäquivalenten Nullkupon-Zinsstruktur; er beläuft sich auf 10.819,97 T€: 3.000 T € (1 3,6%)1
3.000 T € (1 3,85%) 2
3.000 T € (1 4 ,4%) 3
3.000 T € (1 4 ,6%) 4
6.11 – Fair-ValueBestimmung
10.819,97 T €
Im Rahmen der Angaben zu Kreditrisiken legt U zudem den aus der Bürgschaft maximal resultierenden Haftungsbetrag von 100.000 T€ offen. Dieser Betrag geht auch in die liquiditätsrisikobezogene Fälligkeitsanalyse mit dem in Tabelle 5-1 dargestellten Aufbau (► 5.4.3.2) in das Zeitband „X1“ als Tilgung ein. Die für die Prämienforderung erfasste Wertberichtigung wird ferner bei den Angaben zu Wertberichtigungen (► 3.10.12) berücksichtigt. Die innerhalb des Höchstwerttests für die Finanzgarantie bestimmte Wertberichtigung berücksichtigt U hierbei indes nicht, da damit keine Bilanzierungsfolgen verbunden sind und die Angabe damit als unwesentlich gelten kann. Für die Jahre X2 bis X5 ergeben sich entsprechende Buchungen; die Finanzgarantie wird nicht in Anspruch genommen. Zum 31.12.X5 hat der Posten einen Buchwert von 0. Gleiches gilt für die Prämienforderung.
6.11.8.2 Begebene Bürgschaft ohne Prämie Unternehmen V ist in einer wirtschaftlich schwierigen Lage, ohne bislang in Zahlungsschwierigkeiten geraten zu sein. Es will bei Bank B einen Kredit von 50 Mio. € mit 2-jähriger Laufzeit aufnehmen, bekommt diesen allerdings nur, wenn eine entsprechende Bürgschaft vorliegt. Unternehmen W ist bereit, für die Kreditsumme zu bürgen. Der Fortbestand von Unternehmen V hat für W große Bedeutung, denn V fungiert als wichtigster Vertriebspartner für W. W ist zur Wahrung seiner Geschäftsinteressen sogar gewillt, die Bürgschaft unentgeltlich bereitzustellen. Dieses Angebot wird von V am 15.08.X1 angenommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass V während der gesamten Kreditlaufzeit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt bzw. es zur Inanspruchnahme der Bürgschaft durch die Bank B kommt, wird zu diesem 1812 Die Berücksichtigung des Fortführungswerts trägt der Tatsache Rechnung, dass
der Fair Value der Finanzgarantie im Zeitverlauf abnimmt. Die Restlaufzeit ist somit ein bedeutender Bewertungsparameter. Vgl. dazu LÜDENBACH/FREIBERG (2007), S. 652.
793
– Kreditrisiken
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Zeitpunkt bereits auf 40% beziffert.1813 Analysen auf Basis von mit V vergleichbaren Unternehmen ergeben überdies, dass im Insolvenzfall mit einer Konkursquote von 50% zu rechnen ist, d.h. der LGD beträgt 50%. Einbuchung 15.08.X1
W setzt die Finanzgarantie erstmalig zum beizulegenden Zeitwert an. Da sich der Fair Value weder über eine vergleichbare Garantiestellung noch über den Barwert des Zinsvorteils bestimmen lässt, erfolgt die Schätzung über die Ausfall- bzw. Inanspruchnahmewahrscheinlichkeit (PD) in Verbindung mit der Ausfallquote (LGD). Darüber ergibt sich ein beizulegender Zeitwert von 10.000 T€ (50.000 T€ · 40% · 50%),1814 der bereits bei Einbuchung erfolgswirksam im sonstigen Finanzergebnis (FE) erfasst wird (B = Bilanz): 15.08.X1 Aufw. Wertänd. (FE)
10.000,00 T€ Finanzgarantie (B)
10.000,00 T€
Bilanzierung Q3Q4 X1
Zum 30.09.X1 sowie zum 31.12.X1 hat W keinen Grund, seine Einschätzungen bezüglich der Ausfallwahrscheinlichkeit des Kredits bzw. der Inanspruchnahmewahrscheinlichkeit der Bürgschaft zu ändern. So leistet V auch die zum 15.11.X1 fällige Zinszahlung an B fristgerecht. Ebenso beträgt der LGD in Bezug auf V unverändert 50%. Die Finanzgarantie verbleibt daher zu beiden Stichtagen in Höhe des Einbuchungswerts in der Bilanz. Letzter entspricht jeweils dem erwarteten Kreditverlust bzw. der Wertberichtigung für die Finanzgarantie.
Angaben JA X1
Für den Jahresabschluss X1 berücksichtigt W den Finanzaufwand von 10.000 T€ bei den offenzulegenden Provisionsaufwendungen. Zur Erfüllung der Fair-Value-Angaben wird der Erstbuchwert von 10.000 T€ herangezogen, da sich die Bewertungsparameter bis zum 31.12.X1 nicht geändert haben. Ferner publiziert W den maximal aus der Bürgschaft entstehenden Haftungs- bzw. Ausfallbetrag von 50.000 T€ bei den Angaben zu Kreditrisiken und berücksichtigt ihn bei der liquiditätsrisikobezogenen Fälligkeitsanalyse (Aufbau siehe Tabelle 5-1 ► 5.4.3.2) als Tilgung im Zeitband „X1“. Im Rahmen der Angaben zu Wertberichtigungen wird für die Finanzgarantie insbesondere eine Überleitungsrechnung (► 3.10.12.3) präsentiert, aus der sich die Veränderung der Finanzgarantie bzw. der Rückstellung dafür (Anfangsbestand, Zuführungen, Auflösungen, Endbestand) ableitet.1815
1813 Sobald V eine fällige Zinszahlung an B nicht leistet, tritt vertragsgemäß ein Zah-
lungsausfall ein und B kann die sofortige Rückzahlung der Kreditsumme verlangen. 1814 Auf die Diskontierung des Bürgschaftsbetrags wird aus Wesentlichkeitsgründen verzichtet. 1815 Für ein entsprechendes Beispiel siehe DELOITTE TOUCHE TOHMATSU LIMITED (2016), S. 246.
794
Kreditzusagen
V leistet auch die am 15.02.X2 fällige Zinszahlung fristgerecht an B. Allerdings melde V kurz vor dem 31.03.X2 Insolvenz an; die Wahrscheinlichkeit, dass ein Ausfall eintritt bzw. die Bürgschaft in Anspruch genommen wird, steigt von 40% auf 70%. Bezüglich des LGD wird weiterhin eine Quote von 50% angenommen. Die Höhe der Wertberichtigung beträgt somit 17.500 T€ (50.000 T€ · 70% · 50%); der Buchwert der Finanzgarantie wird entsprechend GuV-wirksam erhöht: 31.03.X2 Aufw. Wertänd. (FE)
7.500,00 T€ Finanzgarantie (B)
Finanzgarantie (B)
Insolvenz Schuldner; Bilanzierung Q1 X2
7.500,00 T€
Die von V an B zum 15.05.X2 zu leistende Zinszahlung erfolgt nicht. B stellt die Kreditsumme sofort fällig und nimmt W über die Bürgschaft in Anspruch; W muss die volle Kreditsumme an die Bank B leisten. Auf Grund des eingetretenen Zahlungsausfalls beträgt die PD nun 100%. Der LGD muss ebenfalls auf 100% angepasst werden, da über das laufende Insolvenzverfahren bereits ersichtlich geworden ist, dass bei V keinerlei liquidierbare Vermögenswerte und Ansprüche vorhanden sind. Es bestimmt sich eine Wertberichtigung von 50.000 T€ (50.000 T€ · 100% · 100%). Die Finanzgarantie wird letztmalig GuV-wirksam bewertet und anschließend ausgebucht: 30.06.X2 Aufw. Wertänd. (FE)
6.12
32.500,00 T€ Finanzgarantie (B)
32.500,00 T€
50.000,00 T€ Kasse FA_AC (B)
50.000,00 T€
Für den Jahresabschluss X2 berücksichtigt W den Finanzaufwand von 40.000 T€ bei der Angabe der Provisionsaufwendungen. Der Zahlungsmittelabgang beeinflusst die Höhe des offenzulegenden Buchwerts der Bewertungskategorie FA_AC. Zudem wird für die Finanzgarantie (bzw. für den Wertberichtigungsposten) wieder eine Überleitungsrechnung veröffentlicht.
6.12 Kreditzusagen 6.12.1 Vorbemerkungen Auf die folgenden Kreditzusagen hat der Zusagengeber vollumfänglich IFRS 9 und IFRS 7 anzuwenden (► 3.3.6.9):
Kreditzusagen, die als Teil eines Portfolios unter Nutzung der FairValue-Option (► 3.9.4) oder auf Grund einer Praxis zum Handel bzw. zum Net Settlement in der Vergangenheit erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (IFRS 9.2.3 (a));
Kreditzusagen, die durch Ausgleich in bar oder Ähnliches erfüllbar sind (IFRS 9.2.3 (b));
795
Inanspruchnahme; Bilanzierung Q2 X2
Angaben JA X2
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Kreditzusagen, die zum Vertragsgegenstand haben, ein Darlehen zu einem Zinssatz zur Verfügung zu stellen, der unter dem Marktzinssatz liegt (IFRS 9.2.3 (c)). Auf alle weiteren Kreditzusagen muss der Zusagengeber und der Zusagennehmer IFRS 9 hinsichtlich der Ausbuchungsvorschriften anwenden; der Zusagengeber hat ferner die Wertberichtigungsvorschriften des IFRS 9 zu beachten. Nicht-Banken gehen Kreditzusagen mehrheitlich als Zusagennehmer ein.1816 So treten von den DAX-Unternehmen überwiegend lediglich die Automobilkonzerne als Zusagengeber auf.1817 Trotzdem wird im Folgenden auch auf die Bilanzierung aus Sicht des Zusagengebers eingegangen. Im Hinblick auf die vollumfänglich im Anwendungsbereich von IFRS 9 befindlichen Kreditzusagen sind praktisch nur die gemäß IFRS 9.2.3 (b) oder (c) spezifizierten Kreditzusagen relevant, denn Nicht-Banken werden ihre Kreditzusagen weder auf Portfoliobasis verwalten noch damit Handel betreiben, wie dies in IFRS 9.2.3 (a) vorausgesetzt wird. Insofern beschränken sich die folgenden Ausführungen bei den Kreditzusagen, die vollumfänglich unter IFRS 9 fallen, auf solche im Sinne von IFRS 9.2.3 (b) und (c).
6.12.2 Kategorisierung Bei den Kreditzusagen gemäß IFRS 9.2.3 (b) handelt es sich in Sinne von IFRS 9 um Derivate; sie werden daher der Bewertungskategorie FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M) bzw. FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_M) zugeordnet (► 3.4.3.5; 3.4.4.3). Die in IFRS 9.2.3 (c) aufgeführten Kreditzusagen haben zwar ebenfalls einen derivativen Charakter, sie sind allerdings nicht „klassisch“ nach IFRS 9, sondern anhand von „Sondervorschriften“ zu bilanzieren (► 3.3.2.3). Analog zu Finanzgarantien ist offen, ob die Posten Bewertungskategorien zuge-
1816 Zur generell geringen Bedeutung von Kreditzusagen für Nicht-Banken vgl.
HEUSER/THEILE (2012), Rz. 2408. 1817 Diese machen unwiderrufliche Kreditzusagen an Endkunden und Händler, siehe
die GB 2016 von BMW, S. 168f.; DAIMLER, S. 269, S. 279, S. 281; VOLKSWAGEN, S. 127, S. 310. Zudem hat etwa die DEUTSCHE TELEKOM (vgl. GB 2016, S. 215) eine Kreditzusage an ein Gemeinschaftsunternehmen gewährt. Auch RWE (siehe GB 2016, S. 146f.) gibt an, Kreditzusagen an konzernfremde Dritte gegeben zu haben. SIEMENS macht Kreditzusagen im Wesentlichen in Verbindung mit vermögensbasierten Kreditgeschäften (vgl. GB 2016, S. 19) oder gewährt diese an Gemeinschaftsunternehmen bzw. assoziierte Unternehmen (vgl. GB 2016, S. 110).
796
Kreditzusagen
6.12
ordnet werden können oder müssen; m.E. sollte keine Zuordnung erfolgen.1818 Auf alle anderen der hier thematisierten Kreditzusagen ist IFRS 9 nur partiell anzuwenden; deshalb sollte man m.E. auch für sie keine Kategorisierung vornehmen.
6.12.3 Bilanzierung beim Zusagengeber Für die über IFRS 9.2.3 (b) und (c) konkretisierten Kreditzusagen gelten für den Zusagengeber grundsätzlich dieselben Ansatz- und Ausweisvorschriften wie für Finanzderivate (► 6.5.3). Diese müssen zum Verpflichtungsbzw. Vertragstag angesetzt werden. Ferner ist eine Fristigkeitseinstufung vorzunehmen. Auch die Erstbewertung wird analog zu Finanzderivaten zum beizulegenden Zeitwert vorgenommen (► 6.5.4).
Kreditzusagen in IFRS 9.2.3 (b), (c)
Unterschiede ergeben sich bei den beiden Kreditzusagen im Hinblick auf die Folgebewertung. Die diesbezüglichen Vorgaben entsprechen für die in IFRS 9.2.3 (b) beschriebenen Kreditzusagen denjenigen von Finanzderivaten (► 6.5.5), d.h. es erfolgt eine GuV-wirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Für die Folgebewertung der in IFRS 9.2.3 (c) aufgeführten Kreditzusagen gelten spezielle Vorschriften; gemäß IFRS 9.4.2.1 (d) sind sie nach dem erstmaligen Ansatz zum höheren Betrag zu bewerten aus
– Folgebewertung
– Ansatz, Ausweis und Erstbewertung
dem nach den Vorschriften in IFRS 9.5.5 bestimmten Wertberichtigungsbetrag;
dem ursprünglich erfassten Betrag abzüglich (soweit zutreffend) des kumulativen Betrags der gemäß IFRS 15 erfassten Erträge. Gleichsam wie bei der Folgebewertung von begebenen Finanzgarantien (► 6.11.4.4) ist also ein Höchstwerttest durchzuführen:
Man hat mindestens einen Betrag anzusetzen, der dem beizulegenden Zeitwert bei erstmaliger Erfassung abzüglich der nach IFRS 15 – normalerweise ratierlich (siehe unten) – zu vereinnahmenden Bereitstellungsprovision (soweit vorhanden) entspricht.
Ergibt sich über IFRS 9 eine diesen Betrag übersteigende Wertberichtigung, so ist dieser Wertberichtigungsbetrag maßgeblich. Auch hinsichtlich der Ausbuchungsregeln kann grundsätzlich auf den entsprechenden Abschnitt zu Finanzderivaten verwiesen werden (► 6.5.7). Kreditzusagen sind demnach auszubuchen, falls der Zusagezeitraum ohne
1818 Gl.A. offensichtlich DELOITTE LLP (2018b), S. 1076.
797
– Ausbuchung
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Inanspruchnahme überschritten wird oder man sie vorzeitig verkauft bzw. glattstellt. – Erfassung von Bereitstellungsprovisionen
Bereitstellungsprovisionen, die das Unternehmen im Zusammenhang mit zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditzusagen (IFRS 9.2.3 (b)) erhalten hat, müssen unmittelbar GuV-wirksam erfasst werden.1819 In Verbindung mit nicht zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditzusagen (IFRS 9.2.3 (c)) sind laut PWC die erhaltenen Bereitstellungsgebühren – falls die Kreditvergabe wahrscheinlich ist – abzugrenzen und über die Laufzeit des Kredits (d.h. durch Berücksichtigung beim Effektivzinssatz) GuVwirksam zu vereinnahmen; wird die Kreditzusage entgegen der Erwartung nicht in Anspruch genommen, ist der abgegrenzte Betrag mit dem Auslaufen der Kreditzusage in die GuV umzubuchen. Sofern das Unternehmen die Kreditvergabe als unwahrscheinlich einstuft, handelt es sich um eine Dienstleistung, die gemäß IFRS 15 erfasst werden muss.1820 Analog zu Finanzgarantien ergibt sich dabei eine zeitraumbezogene Ertragsrealisation, da der Nutzenzufluss für die Gegenpartei bei gleichzeitiger Leistungserbringung durch das Unternehmen erfolgt (IFRS 15.35 (a), B2 (a)). Die zu erfassenden Erträge bestimmen sich nach dem Leistungsfortschritt gegenüber der vollständigen Leistungserfüllung (IFRS 15.39) bzw. nach dem Fertigstellungsgrad. Eine ratierliche Vereinnahmung ist m.E. sachgerecht.
Andere Kreditzusagen
Für alle nicht über IFRS 9.2.3 aufgeführten Kreditzusagen (z.B. solche, die eine Darlehensbereitstellung zum Marktzinssatz gewähren1821) muss der Zusagengeber die Wertberichtigungsvorschriften in IFRS 9 beachten. Die Erfassung von Bereitstellungsprovisionen erfolgt in analoger Weise wie für Kreditzusagen im Sinne von IFRS 9.2.3 (c) (siehe oben).
Vorgaben zur Wertberichtigung für Kreditzusagen
Für die in IFRS 9.2.3 (c) aufgeführten Kreditzusagen ist im Rahmen des Höchstwerttests ggf. die Höhe der Wertberichtigung gemäß IFRS 9 zu ermitteln. Gleichfalls besteht für nicht vollumfänglich nach IFRS 9 bilanzierte Kreditzusagen die Verpflichtung zur Bestimmung und Erfassung erwarteter Kreditverluste. Ob diese dabei anhand der L_ECL oder mittels der 12M_ECL zu errechnen sind, hängt davon ab, ob sich das Ausfallrisiko seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat oder nicht.1822 Bei Kreditzusagen gilt als Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Partei der unwiderruflichen Zusage wird (IFRS 9.5.5.6). Hat das Unternehmen eine Kreditzusage mit fester Laufzeit gegeben und ist Letztere abgelaufen, handelt es sich im Fall der Verlänge1819 Vgl. dazu und im Folgenden PWC (2017b), S. 42100f. (FAQ 42.106.3). 1820 Dies gilt auch für den Fall, dass die Bereitstellungsgebühr sich ausschließlich auf
den nicht in Anspruch genommenen Teil der Kreditzusage bezieht, sie sich also im Zeitverlauf ändert (jeweils in Abhängigkeit des gerade nicht genutzten Teils der Kreditzusage). 1821 Vgl. dazu das Beispiel in KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2530 (7A.8.300.60). 1822 Siehe zur Differenzierung zwischen L_ECL und 12M_ECL Abschnitt 3.10.4.4.
798
Kreditzusagen
6.12
rung dieser Kreditzusage (zum Zweck der Ausfallrisikobeurteilung) um eine neue Kreditzusage (IFRS 9.BC5.260). Bei der Analyse muss das Risikos, dass bei dem Kredit, auf den sich die Kreditzusage bezieht, ein Ausfall eintritt, berücksichtigt werden (IFRS 9.B5.5.8). Darüber hinaus bestehen in Bezug auf Kreditzusagen weitere Vorgaben. So bestimmen sich bei nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen die L_ECL gemäß IFRS 9.B5.5.30, B5.5.31 wie folgt:
Es wird der geschätzte Anteil der Kreditzusage ermittelt, der voraussichtlich über die erwartete Laufzeit in Anspruch genommen wird.
Auf Basis dieses Inanspruchnahmebetrags bestimmt sich der erwartete Kreditverlust aus dem Barwert der Differenz zwischen den vertraglichen Zahlungen, die dem Unternehmen dann geschuldet werden (d.h. der erwarteten Kreditaufnahme zuzüglich Zinsen), und den Cashflows, die es auf Grundlage des Inanspruchnahmebetrags voraussichtlich erhält (d.h. der erwarteten Rückzahlung zuzüglich Zinsen). Zur Diskontierung der erwarteten Kreditverluste von Kreditzusagen ist grundsätzlich der Effektivzinssatz (oder ein Näherungswert dessen) des sich ergebenden Vermögenswerts (d.h. des Kredits) heranzuziehen. Lässt sich dieser nicht bestimmen, hat man einen Zinssatz zu verwenden, der sowohl eine aktuelle Markteinschätzung bezüglich des Zeitwert des Gelds als auch die für die Cashflows spezifischen Risiken widerspiegelt (IFRS 9.B5.5.47, B5.5.48). In analoger Weise erfolgt die Ermittlung der 12M_ECL, wobei für die Schätzung des anteiligen Inanspruchnahmebetrags nur auf denjenigen Teil abzustellen ist, der innerhalb der nächsten 12 Monate voraussichtlich in Anspruch genommen wird (IFRS 9.B5.5.30, B5.5.31). Zudem wird über IFRS 9.B5.5.38 konkretisiert, dass für Kreditzusagen die maximale Vertragslaufzeit im Sinne von IFRS 9.5.5.19 (► 3.10.9.5) derjenigen Laufzeit entspricht, über die ein Unternehmen gegenwärtig vertraglich zur Kreditgewährung verpflichtet ist.
6.12.4 Bilanzierung beim Zusagennehmer Für über IFRS 9.2.3 (b) spezifizierten Kreditzusagen entsprechen die Bilanzierungsvorgaben für den Zusagennehmer denjenigen des Zusagengebers (siehe vorheriger Abschnitt). Gezahlte Bereitstellungsgebühren sind spiegelbildlich zum Zusagengeber sofort GuV-wirksam zu erfassen.1823
1823 Vgl. PWC (2017b), S. 42101 (FAQ 42.106.4).
799
Kreditzusagen in IFRS 9.2.3 (b)
6 Andere Kreditzusagen
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
In Bezug auf alle anderen (nicht vollumfänglich nach IFRS 9 bilanzierten) Kreditzusagen lassen sich den IFRS – außer, dass zur Ausbuchung die Regeln in IFRS 9 zur Anwendung kommen – keine konkreten Vorgaben entnehmen. DELOITTE zufolge soll der beizulegende Zeitwert der Kompensationszahlung, die vom Zusagennehmer an den Zusagengeber geleistet wird, als Vermögenswert (auf Grund des Rechts zur künftigen Kreditaufnahme zu günstigen Konditionen, d.h. bei Zusagen zur Kreditgewährung unter Marktzins) aktiviert werden.1824 In Abhängigkeit der Ausgestaltung der Kreditzusage soll man anschließend wie folgt verfahren:
Kann der Zusagennehmer die Kreditzusage jederzeit während einer festgelegten Laufzeit in Anspruch nehmen und ist der Kredit (unabhängig vom Inanspruchnahmezeitpunkt der Kreditzusage) zu einem fixierten Datum zurückzuzahlen, soll der Zusagennehmer den Vermögenswert systematisch über den Inanspruchnahmezeitraum der Kreditzusage GuV-wirksam auflösen.
Sofern die Kreditzusage eine Inanspruchnahme über einen festgelegten Zeitraum erlaubt und der Kredit (unabhängig vom Inanspruchnahmezeitpunkt der Kreditzusage) eine feste Laufzeit vorsieht, hängt die Folgebilanzierung von der Inanspruchnahmewahrscheinlichkeit der Kreditzusage ab:
Bei wahrscheinlicher Kreditinanspruchnahme verbleibt der Vermögenswert in voller Höhe in der Bilanz, bis die Inanspruchnahme des Kredits erfolgt. Die gesamte Gebühr stellt dann – vorausgesetzt, die Verbindlichkeit wird zu fortgeführten Anschaffungskosten (Bewertungskategorie FA_AC) bewertet – einen integralen Bestandteil des Effektivzinssatzes (► 3.14.3) des Kredits dar.
Bei nicht-wahrscheinlicher Kreditinanspruchnahme soll der Vermögenswert systematisch über den Inanspruchnahmezeitraum der Kreditzusage GuV-wirksam aufgelöst werden.
Wurde die Kreditzusage vollumfänglich in Anspruch genommen, wird vorgeschlagen, den verbliebenen (d.h. nicht-aufgelösten) Vermögenswert als Teil der Anschaffungskosten (als Transaktionskosten) des Kredits zu berücksichtigen.
Bei Gebühren für unspezifizierte Kreditzusagen (d.h. der Betrag und der Zeitpunkt der Inanspruchnahme sowie das Rückzahlungsdatum des Kredits können variieren) soll eine systematische GuV-Verteilung über die Laufzeit vorgenommen werden.
1824 Vgl. dazu und folgend DELOITTE LLP (2018b), S. 40.
800
Kreditzusagen
6.12
PWC sieht für andere Kreditzusagen eine spiegelbildliche Bilanzierung zum Zusagengeber vor (siehe vorheriger Abschnitt). Bei wahrscheinlicher Kreditvergabe ist die gezahlte Bereitstellungsgebühr abzugrenzen und effektivzinsmäßig über die Laufzeit des Kredits zu verteilen.1825 Bei unwahrscheinlicher Kreditvergabe werden die Bereitstellungsgebühren ratierlich über die Laufzeit der Kreditzusage als Aufwand erfasst, wie dies für die Erfassung von Erträgen für Dienstleistungsverträge gemäß IFRS 15 vorgeschrieben ist.
6.12.5 Angabepflichten Kreditzusagen wie unter IFRS 9.2.3 (b) beschrieben sind bei den Buchwertangaben nach Bewertungskategorien (► 3.4.5.1) innerhalb der Bewertungskategorien FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M) bzw. FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_M) zu berücksichtigen; die Buchwerte stellen gleichzeitig die nach Klassen offenzulegenden beizulegenden Zeitwerte (► 3.4.5.2) dar. Bezüglich der Fair Values hat man zudem die zusätzlichen Angabepflichten einschließlich der Zuordnung zu den Hierarchiestufen der Zeitbewertung zu beachten (► 3.7.2.6). Für Kreditzusagen wird hierbei regelmäßig eine Zuordnung zur Fair-Value-Hierarchiestufe 2 oder 3 vorgenommen werden. Erhaltene bzw. gezahlte Bereitstellungsgebühren sowie die sich aus der Zeitbewertung ergebenden Gewinne und Verluste gehen in das anzugebende Nettoergebnis (► 3.14.6) der als FA_FVPL bzw. FL_FVPL eingestuften Finanzinstrumente ein.
Kreditzusagen in IFRS 9.2.3 (b)
Falls das Unternehmen die in IFRS 9.2.3 (c) aufgeführten Kreditzusagen keiner Bewertungskategorie zuordnet (► 6.12.2), werden die Posten und die damit verbundenen Aufwendungen und Erträge auch nicht bei den Angaben zu den Buchwerten nach Bewertungskategorien bzw. zu den Nettoergebnissen berücksichtigt. Allerdings muss man sie in die Berichterstattung zu den beizulegenden Zeitwerten nach Klassen einbeziehen (► 3.4.5.2).
Kreditzusagen in IFRS 9.2.3 (c)
Darüber hinaus sind Kreditzusagen grundsätzlich auch bei den Risikoangaben zu Finanzinstrumenten relevant. Dies gilt ebenso für Kreditzusagen, die zwar nicht vollumfänglich nach IFRS 9 bilanziert werden, jedoch die Merkmale von Finanzinstrumenten in IAS 32 aufweisen und sich deshalb im Anwendungsbereich von IFRS 7 befinden. So hat der Zusagengeber bei der Angabe des pro Klasse bestehenden maximalen Ausfallrisikobetrags auch (nahezu) unwiderrufliche Kreditzusagen zu berücksichtigen (► 5.4.2.3).1826 Für Kreditzusagen, die er nicht durch Barausgleich oder Ähnliches erfüllen kann, ist dabei jeweils der volle zugesagte Betrag maßgeblich. Ferner hat das
Risikoangaben
1825 Vgl. dazu PWC (2017b), S. 42101 (FAQ 42.106.4). 1826 Siehe dazu die Angaben von BMW (GB 2016, S. 168); DAIMLER (GB 2016, S. 279);
DEUTSCHE TELEKOM, (GB 2016, S. 209); VOLKSWAGEN (GB 2016, S. 291).
801
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Unternehmen bei der liquiditätsrisikobezogenen Fälligkeitsanalyse (► 5.4.3.2) die Cashflows aus begebenen Kreditzusagen einzubeziehen;1827 sie sind dem Zeitband zuzuordnen, in dem der Zeitpunkt liegt, zu dem der Kredit am frühesten abgerufen werden kann. Berücksichtigung müssen Kreditzusagen schließlich prinzipiell auch bei der Ermittlung der Sensitivitäten zum Zinsrisiko (► 5.4.4.3) finden.
6.13 Sonstige Verbindlichkeiten 6.13.1 Posten Unter die sonstigen Verbindlichkeiten werden hier primär folgende Posten gefasst:
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern, Verbindlichkeiten aus Zinsabgrenzungen, Verbindlichkeiten aus Dividenden und Nutzungsentgelten.
6.13.2 Kategorisierung Nicht-Banken ordnen die vorstehend aufgeführten Posten regelmäßig der Bewertungskategorie FL_AC zu.1828 Eine Einstufung als FL_FVPL über die Nutzung der Fair-Value-Option ist zwar generell möglich, dies entspricht allerdings nicht der gängigen Praxis und wird wohl kaum zweckmäßig sein.
1827 Siehe für Praxisbeispiele die in Fn. 1227 angegebenen GB-Verweise. Bei
VOLKSWAGEN werden die Zahlungsmittelabflüsse aus Kreditzusagen nicht in der Fälligkeitsanalyse dargestellt; es wird diesbezüglich auf den Abschnitt zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen verwiesen (siehe GB 2016, S. 294 und S. 310). BMW gibt lediglich die Höhe der unwiderruflich gemachten Kreditzusagen an (siehe GB 2016, S. 169). 1828 Dies war etwa bei allen Unternehmen der Fall, die Fn. 1525 enthält.
802
Sonstige Verbindlichkeiten
6.13
6.13.3 Bilanzierung Der Ansatzzeitpunkt bestimmt sich analog zu allen anderen Finanzinstrumenten grundsätzlich über den Tag, an dem das Unternehmen Vertragspartei wird (► 3.5.2). Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind allerdings erst anzusetzen, wenn mindestens eine Vertragspartei den Vertrag erfüllt hat, da diese infolge einer festen Verpflichtung zum Kauf von Gütern oder Dienstleistungen erworben bzw. eingegangen wurden (► 3.5.3.2). Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem die Leistung von der Gegenpartei erbracht wurde.1829 Bei Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Mitarbeitern wird der Ansatzzeitpunkt normalerweise über den Tag bestimmt, an dem das Unternehmen den Geldbetrag zur Verfügung gestellt bekommt. Der Ansatz von Verbindlichkeiten aus Zinsen und Nutzungsentgelten leitet sich aus dem Rahmenkonzept ab. Dividenden sind gemäß IFRS 9 mit der Entstehung der Zahlungsverpflichtung zu erfassen.
Ansatz und Ausweis
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen werden unabhängig von ihrer Laufzeit immer dem kurzfristigen Bereich zugeordnet (IAS 1.70). Eine Verpflichtung zur Saldierung (► 3.6.1) mit finanziellen Vermögenswerten besteht für die in Abschnitt 6.13.1 genannten Posten in der Regel nicht. Bei Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen entspricht der Erstbuchwert dem vereinbarten Kaufpreis der empfangenen Leistung bzw. dem ursprünglichen (ggf. um in Anspruch genommene Skonti reduzierten) Rechnungsbetrag. Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten – wie insbesondere solche aus Zinsen, Dividenden und Nutzungsentgelten – werden in der Regel erstmalig zu dem Betrag angesetzt, der aus Sicht des Unternehmens in naher Zukunft abfließt.
Erstbewertung
Wie bei den sonstigen Forderungen bestimmt sich im Fall langfristiger Verbindlichkeiten (mit wesentlichem Abzinsungseffekt) der zur Erstbewertung heranzuziehende beizulegende Zeitwert über die mit dem Marktzinssatz diskontierten künftigen Zins- und Tilgungszahlungen (► 6.3.3). Die Vorgaben zur Bestimmung des Zinssatzes gelten dabei entsprechend. Ferner muss der Fair Value unter Einschluss von Transaktionskosten ermittelt werden, d.h. Letztere reduzieren den erstmalig passivierten Betrag (► 3.8.5). Posten in Fremdwährung sind zum am Tag der Einbuchung gültigen Kassawechselkurs umzurechnen (► 3.12.2).1830 Für kurzfristige Verbindlichkeiten kann in der Folge normalerweise der Erstbuchwert beibehalten werden. Bei langfristigen Verbindlichkeiten oder kurzfristigen Posten mit wesentlichem Abzinsungseffekt wird der jeweilige 1829 Vgl. ähnlich auch HEUSER/THEILE (2012), Rz. 3070. 1830 In der Literatur wird zur Umrechnung von Verbindlichkeiten empfohlen, Geld-
kurse heranzuziehen; es werden allerdings auch Mittelkurse für zulässig erachtet.
803
Folgebewertung
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Folgebuchwert durch effektivzinsmäßige Fortschreibung des Erstbuchwerts bzw. des letzten Stichtagswerts (Barwertfortschreibung) bestimmt; bei Schätzungsänderungen in Bezug auf künftige Cashflows sind Buchwertanpassungen vorzunehmen (► 3.7.3.3). Auch Fremdwährungsverbindlichkeiten werden in der Folge stets erfolgswirksam zum am jeweiligen Stichtag bzw. am Transaktionstag gültigen Kassawechselkurs umgerechnet, da es sich immer um monetäre Posten handelt (► 3.12.3.3). Ausbuchung
Finanzielle Verbindlichkeiten sind auszubuchen, wenn die vertragliche Verpflichtung getilgt wurde (► 3.13.2.1). Bei den unter den sonstigen Verbindlichkeiten subsumierten Posten entspricht dies dem Zeitpunkt der Begleichung der Außenstände bzw. der Zahlung der abgegrenzten Aufwendungen.
6.13.4 Angabepflichten Grundsätzlich gelten für die unter die sonstigen Verbindlichkeiten fallenden Posten dieselben Anforderungen wie für nicht-hybride Finanzverbindlichkeiten (► 6.7.8). Allerdings wird es sich bei den sonstigen Verbindlichkeiten mehrheitlich nicht um Darlehensverbindlichkeiten handeln, d.h. die diesbezüglichen Angaben kommen nicht zum Tragen. Auch die nach Klassen offenzulegenden Fair Values werden überwiegend nicht zusätzlich zu bestimmen sein, da diese normalerweise weitgehend den Buchwerten entsprechen. Sonstige Verbindlichkeiten sind prinzipiell auch bei den Angaben zu Liquiditätsrisiken (► 5.4.3) zu berücksichtigen. Die entsprechenden Zahlungen werden bei der Fälligkeitsanalyse überwiegend dem frühesten Zeitband zuzuordnen sein. Zins- oder Währungsrisiken, welche die Publikation von Sensitivitäten (► 5.4.4.3; 5.4.4.4) erforderlich machen würden, sollten bei den betreffenden Posten hingegen nicht bestehen.
6.14 Finanzielle Sicherheiten 6.14.1 Vorbemerkungen Neben den in der Regel die Definitionsmerkmale einer Finanzgarantie erfüllenden Personalsicherheiten (Bürgschaften, Garantien) erhalten oder stellen Nicht-Banken auch Realsicherheiten in Form von Barmitteln („Cash Collateral“) oder sonstigen finanziellen Vermögenswerten (insbesondere Forderun-
804
Finanzielle Sicherheiten
gen und Wertpapiere).1831 Derartige Sicherheitenstellungen erfolgen etwa im Zusammenhang mit
dem Verkauf oder der Verbriefung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (► 6.2.5.3),1832
der Aufnahme von Verbindlichkeiten,1833 der Teilnahme an Versteigerungen (z.B. für Lizenzen), dem Handel von Finanzderivaten.1834 Nicht-Banken erhalten Sicherheiten z.B. in Verbindung mit
der Besicherung von Forderungen,1835 dem Handel von Finanzderivaten.1836 Darüber hinaus ist die Hinterlegung von Barsicherheiten auch bei der Vermietung von Gewerbe- oder Wohnräumen als Mietkaution üblich.1837 Die Sicherheitenstellung beim Handel mit Finanzderivaten ist darauf zurückzuführen, dass Banken zur Reduktion ihres Ausfallrisikos die Hinterlegung von Barsicherheiten für Finanzderivate, die negative Marktwerte aufweisen können (wie z.B. Zinsswaps), verlangen. Die Höhe der zu hinterlegenden Beträge hängt normalerweise von der Bonität bzw. dem Rating des Unternehmens sowie von der Höhe der negativen Marktwerte der Finanz1831 Darüber hinaus werden auch nicht-finanzielle Posten (wie z.B. Vorräte oder
1832 1833
1834 1835 1836
1837
Sachanlagen) als Sicherheiten gestellt oder angenommen, vgl. dazu z.B. den GB 2016 von DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 119f. und S. 126. Vgl. dazu z.B. den GB 2016 von DAIMLER, S. 250. Vgl. hierzu etwa die GB 2016 von DAIMLER, S. 251; DEUTSCHE POST, S. 156; VOLKSWAGEN, S. 262; VONOVIA, S. 164 sowie den IFRS-Konzernabschluss 2016 von FRESENIUS MEDICAL CARE (Ziffer 14). Vgl. dazu bspw. die GB 2016 von BASF, S. 206 und S. 212; DEUTSCHE TELEKOM, S. 154 und S. 209; RWE, S. 122. Vgl. hierzu etwa die GB 2016 von DAIMLER, S. 279; DEUTSCHE LUFTHANSA, S. 126; E.ON, S. 182; RWE, S. 146; VOLKSWAGEN, S. 291. Vgl. dazu z.B. die GB 2016 von E.ON, S. 182; LINDE, S. 141, S. 151 und S. 162; RWE, S. 146 sowie den GB 2015/2016 von THYSSENKRUPP, S. 202. Gestellte und erhaltene Sicherheiten werden häufig auch bei den Angaben zur Saldierung von Finanzinstrumenten (siehe dazu Abschnitt 3.6.1) berücksichtigt. Vgl. dazu die GB 2016 von BASF, S. 212; DEUTSCHE POST S. 161; DEUTSCHE TELEKOM, S. 208; E.ON, S. 194; HENKEL, S. 161; LINDE, S. 163; MERCK, S. 248; RWE, S. 143f.; VOLKSWAGEN, S. 287f. sowie den GB 2015/2016 von THYSSENKRUPP, S. 202. Vgl. dazu LÜDENBACH/SCHNEIDER (2014), S. 199f. Man findet die Mietkaution als Barkaution, verpfändetes Sparguthaben/Kapitalanlage, Sparbuch mit Sperrvermerk oder als Mietbürgschaft. In Deutschland wird die Höhe und die Anlageform der Barkaution über § 551 BGB geregelt. Danach muss der Vermieter diese getrennt von seinem Vermögen über ein Mietkautionskonto (so genanntes „offenes Treuhandkonto“) anlegen. Die Zinserträge stehen dem Mieter zu; er trägt auch etwaige Anlagerisiken.
805
6.14
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
derivate ab. Umgekehrt wird eine Nicht-Bank ggf. von einem Kreditinstitut oder einem anderen Kontraktpartner Sicherheiten verlangen, wenn Finanzderivate mit positivem Marktwert bestehen. Im Folgenden wird auf den Erhalt oder die Bereitstellung finanzieller Realsicherheiten eingegangen. Für die Behandlung von Personalsicherheiten in Form von Bürgschaften und Garantien ist Abschnitt 6.11 relevant. Erhaltene nicht-finanzielle Realsicherheiten wie z.B. Grundpfandrechte, die zur Absicherung von finanziellen Vermögenswerten dienen, stellen nach IFRS 9 keine finanziellen Vermögenswerte dar und können in der Regel auch nicht nach anderen Standards gesondert erfasst werden.1838 Sie sind jedoch grundsätzlich im Rahmen der Bestimmung und Erfassung von Wertberichtigungen (bzw. erwarteter Kreditverluste) zu berücksichtigen (► 3.10.9.6).
6.14.2 Kategorisierung 6.14.2.1 Barsicherheiten Sicherungsgeber
Die aus der Stellung von Barsicherheiten resultierenden Forderungen werden regelmäßig der Bewertungskategorie FA_AC zugeordnet.1839 Gleichfalls ist eine Kategorisierung als FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D) möglich, was in der Praxis allerdings kaum festzustellen sein wird. Noch praxisferner muss man eine Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_FVPL (Nutzung der Fair-Value-Option) einstufen.
Sicherungsnehmer
Der Sicherungsnehmer klassifiziert die Barmittel wie herkömmliche Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (► 6.1.2). Die in Verbindung mit der Einbuchung entstehenden finanziellen Verbindlichkeiten werden im Normalfall der Bewertungskategorie FL_AC zugeordnet; eine Nutzung der Fair-Value-Option (Bewertungskategorie FL_FVPL) dürfte sich nicht ergeben.
6.14.2.2 Unbare Sicherheiten Sicherungsgeber
Die Einstufung des in der Regel beim Sicherungsgeber bilanzierten Sicherungsobjekts erfolgt normalerweise entsprechend seiner Art und der Zielsetzung entweder als FA_AC, als FA_FVOCI (Unterkategorie FA_FVOCI_D oder Unterkategorie FA_FVOCI_E) oder als FA_FVPL: Bei Forderungen wird sich überwiegend eine Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_AC
1838 Vgl. zu Ersterem MENTZ (2012), Rz. 29f. 1839 Vgl. dazu z.B. den Zwischenbericht Q1 2018 von DEUTSCHE TELEKOM, S. 49 sowie
den Quartalsbericht Q1 2018 von BMW, S. 52. Vgl. in Bezug auf gezahlte Mietkautionen LÜDENBACH/SCHNEIDER (2014), S. 202.
806
Finanzielle Sicherheiten
6.14
ergeben (► 6.3.2); für Wertpapiere kommen alle Bewertungskategorien in Frage (► 6.4.2). Die Nutzung der Fair-Value-Option (FA_FVPL) sollte nicht praktikabel sein. Eine im Fall der Veräußerung oder der Verpfändung des Sicherungsobjekts durch den Sicherungsnehmer entstehende Verbindlichkeit wird normalerweise der Bewertungskategorie FL_AC zuzuordnen sein. Kommt es auf Grund des Ausfalls des Sicherungsgebers zur Erfassung des Postens beim Sicherungsnehmer, dürfte dieser ebenso entweder als FA_AC, als FA_FVOCI oder als FA_FVPL kategorisiert werden.
Sicherungsnehmer
6.14.3 Bilanzierung von Barsicherheiten 6.14.3.1 Ansatz Eine Übertragung von Zahlungsmitteln als Barsicherheit führt beim Sicherungsgeber zum Ansatz einer finanziellen Forderung und zur Ausbuchung der Zahlungsmittel; der Sicherungsnehmer bucht sich die Barmittel ein und erfasst eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber dem Sicherungsgeber (IFRS 9.IG D.1.1). Werden bspw. am 01.01.X1 liquide Mittel von 1.000 € verpfändet, bilanziert dies der Sicherungsgeber wie folgt: 01.01.X1 Forderung (Barsicherheit)
1.000 € Kasse
1.000 €
Der Sicherungsnehmer bucht den Sachverhalt folgendermaßen: 01.01.X1 Kasse
1.000 € Verbindlichkeit (Barsicherheit)
Sicherungsgeber
1.000 €
Der Ansatzzeitpunkt wird in der Regel dem Tag des Geldausgangs bzw. -eingangs entsprechen. Die vorstehenden Buchungen ergeben sich auch in Verbindung mit begebenen oder erhaltenen Mietkautionen. Sofern der Vermieter (Sicherungsnehmer) die Mietkaution (entgegen der deutschen gesetzlichen Vorgaben) nicht gesondert von seinem Vermögen bzw. Bankkonto anlegt, erfasst der Mieter (Sicherungsgeber) den Kassenabgang und eine entsprechende Forderung gegenüber dem Vermieter (Sicherungsnehmer); der Vermieter bucht einen Zugang liquider Mittel auf seinem Bankkonto und eine Verbindlichkeit gegenüber dem Vermieter in gleicher Höhe. Erfolgt die Anlage der Mietkaution über ein offenes Treuhandkonto bei einer Bank, ist die Bilanzierung komplexer. Eine Übertragung der Mietkaution vom Vermieter an den Mieter gemäß IFRS 9.3.2.6 (► 3.13.1.1; 6.2.5) kann verneint werden. Folglich bucht der Vermieter eine Forderung gegenüber der Bank und eine Verbindlichkeit gegenüber dem Mieter; eine Saldierung der beiden Posten wird in der Regel 807
Sicherungsnehmer
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
verboten sein. Der Mieter erfasst den Kassenabgang und eine entsprechende Forderung gegenüber dem Vermieter.1840
6.14.3.2 Ausweis Für den Sicherungsgeber kommt ein Ausweis der erfassten Forderung als „Zahlungsmittel“ bzw. „Zahlungsmitteläquivalente“ nicht in Frage, da eine jederzeitige Umwandlung in Zahlungsmittel nicht möglich ist (► 6.1.3). Der Sicherungsnehmer kann die Barmittel jedoch m.E. darunter ausweisen.
6.14.3.3 Bewertung Die Erstbewertung erfolgt zum Nominalwert. In der Folge werden die beim Sicherungsgeber erfassten Forderungen entsprechend den für sonstige Forderungen gültigen Regeln bewertet; bei Zuordnung zur Bewertungskategorie FA_AC oder zur Unterkategorie FA_FVOCI_D sind hierbei insbesondere die Wertberichtigungsvorschriften des IFRS 9 einschlägig (► 6.3.3). Für die Folgebewertung der beim Sicherungsnehmer erfassten Barmittel wird auf den entsprechenden Abschnitt verwiesen (► 6.1.3). Vom Sicherungsnehmer angesetzte Verbindlichkeiten werden in der Folge analog zu sonstigen Verbindlichkeiten bewertet (► 6.13.3).
6.14.3.4 Ausbuchung Der Zeitpunkt der Ausbuchung der beim Sicherungsgeber bilanzierten Forderung richtet sich danach, wann die Rechte auf Cashflows auslaufen (► 3.13.1.1); eine Übertragung des Postens ist in der Regel nicht möglich. Normalerweise wird die Forderung aus der Bilanz entfernt, wenn die Barmittel zum Unternehmen zurückfließen – z.B. nach Ablauf der Laufzeit der Sicherung oder nach der Tilgung der Hauptschuld. Die beim Sicherungsnehmer erfasste Verbindlichkeit ist bei Rückzahlung auszubuchen (► 3.13.2), d.h. wenn die Geldmittel wieder dem Sicherungsgeber zur Verfügung gestellt werden.
1840 Vgl. dazu LÜDENBACH/SCHNEIDER (2014), S. 200-202. Je nach Auslegung von
IFRS 9.IG D.1.1 kann auch argumentiert werden, dass der Mieter den Geldbetrag weiterhin als Kassenbestand aktivieren müsste.
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Finanzielle Sicherheiten
6.14
6.14.4 Bilanzierung unbarer Sicherheiten 6.14.4.1 Ansatz, Bewertung und Ausbuchung IFRS 9 regelt die Bilanzierung von unbaren finanziellen Sicherheiten im Zusammenhang mit der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten.1841 Bei welcher Partei das Sicherungsobjekt erfasst wird, hängt nach IFRS 9.3.2.23 zum einen davon ab, ob der Sicherungsnehmer das Recht hat, den Posten zu verkaufen oder weiterzuverpfänden. Zum anderen kommt es darauf an, ob der Sicherungsgeber ausgefallen ist oder nicht. Hat der Sicherungsnehmer das vertrags- oder gewohnheitsmäßige Recht, das Sicherungsobjekt zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, muss der Sicherungsgeber den finanziellen Vermögenswert gemäß IFRS 9.3.2.23 (a) in seiner Bilanz getrennt von den anderen Vermögenswerten neu klassifizieren (z.B. als verliehenen Vermögenswert, verpfändetes Eigenkapitalinstrument oder Rückkaufforderung). Es ergibt sich also ein Aktivtausch. Werden etwa am 01.01.X1 Wertpapiere von 1.000 € verpfändet, ist folgendermaßen zu buchen: 01.01.X1 Wertpapiere in Verpfändung
1.000 € Wertpapiere
900 € Verbindlichkeit
1.000 € Wertpapiere in Verpfändung
900 € Ertrag aus Sicherungsverwertung
Ausfall des Sicherungsgebers – Sicherungsgeber
1.000 €
Fall 1: Der Posten wurde vom Sicherungsnehmer bereits veräußert (wie im Beispiel am 15.02.X1 geschehen). Die beim Verkauf erfasste Verbindlichkeit ist auszubuchen (IFRS 9.3.2.23 (c)): 01.04.X1 Verbindlichkeit
– Sicherungsnehmer
900 €
Kann der Sicherungsgeber das Sicherungsobjekt nicht mehr zurückfordern, weil er nach den Bedingungen des Basisvertrags ausgefallen ist (d.h. etwa im Fall einer Kreditaufnahme, wenn der Sicherungsgeber bzw. Kreditnehmer fällige Zins- oder Tilgungszahlungen nicht leistet), muss er das Sicherungsobjekt ausbuchen (IFRS 9.3.2.23 (c)). Ist ein solcher Ausfall z.B. am 01.04.X1 gegeben, bucht der Sicherungsgeber folgendermaßen: 01.04.X1 Aufwand Ausbuchung
– Sicherungsgeber
1.000 €
Der Sicherungsnehmer erfasst erst beim Verkauf des Sicherungsobjekts den Verkaufserlös sowie für die Rückgabeverpflichtung eine Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 9.3.2.23 (b)). Erfolgt die Veräußerung etwa am 15.02.X1 für 900 € in bar, wird dies beim Sicherungsnehmer wie folgt gebucht: 15.02.X1 Kasse
Verkaufsrecht des Sicherungsnehmers
900 €
Fall 2: Der Sicherungsnehmer hat das Sicherungsobjekt noch nicht veräußert. Es muss zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden (IFRS 9.3.2.23 (c)). 1841 Siehe zu den Ausbuchungsvorschriften die Abschnitte 3.13.1.1 und 6.2.5.
809
– Sicherungsnehmer
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Liegt der Fair Value am 01.04.X1 etwa bei 1.050 €, ergibt sich folgende Buchung: 01.04.X1 Wertpapiere
1.050 € Ertrag aus Sicherungsverwertung
1.050 €
Demnach wird das Sicherungsobjekt immer vom Sicherungsgeber angesetzt, es sei denn, er ist ausgefallen und muss den Posten deshalb ausbuchen. Die Ansatzpflicht beim Sicherungsgeber gilt im Übrigen auch für den Fall, dass der Sicherungsnehmer nicht das vertrags- oder gewohnheitsmäßige Recht hat, das Sicherungsobjekt zu verkaufen oder weiterzuverpfänden. Dann muss es eben nur nicht neu (von Wertpapier zu Wertpapier in Verpfändung) klassifiziert werden. Die Erfassung des Sicherungsobjekts beim Sicherungsgeber erfolgt in der Regel zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Verfügungsmacht über das Sicherungsobjekt gewinnt. In der Folge wird es nach den für solche Posten gültigen Vorschriften bewertet (► 6.4.5) und ausgebucht (► 6.4.8). Beim Sicherungsnehmer kommt es hingegen nur zur Erfassung des Sicherungsobjekts, wenn dieser auf Grund des Ausfalls des Sicherungsgebers zu einer Einbuchung zum beizulegenden Zeitwert berechtigt ist. In letzterem Fall wird der Posten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Basisvertrag ausgefallen ist, angesetzt. Die Folgebewertung und Ausbuchung richtet sich dann ebenfalls nach den allgemeinen Regeln (► 6.4.5). Die im Fall des Verkaufs vom Sicherungsnehmer erfasste Verbindlichkeit wird in der Folge nach den für solche Posten gültigen Vorschriften bewertet (► 6.13.3). Liegt kein Ausfall von Seiten des Sicherungsgebers vor, hat der Sicherungsnehmer die Verbindlichkeit bei der Tilgung auszubuchen (► 3.13.2.1), d.h. bei Rückgabe des Sicherungsobjekts bzw. Rückzahlung des Gegenwerts.
6.14.4.2 Ausweis Gestellte unbare Sicherheiten können nicht als „Zahlungsmittel“ bzw. „Zahlungsmitteläquivalente“ ausgewiesen werden, da sich die Posten nicht jederzeit in Zahlungsmittel umwandeln lassen (► 6.1.3). Erfasst der Sicherungsnehmer das Sicherungsobjekt infolge des Ausfalls des Basisvertrags, ist für ihn ein Ausweis als „Zahlungsmittel“ oder „Zahlungsmitteläquivalente“ möglich.
810
Finanzielle Sicherheiten
6.14.5 Berücksichtigung erhaltener Sicherheiten bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste Sofern der Sicherungsnehmer erhaltene Sicherheiten nicht getrennt erfasst und diese entweder Bestandteil der Vertragsbedingungen des gesicherten finanziellen Vermögenswerts sind oder er sie als integral für die Kontraktkonditionen einstuft, muss der Sicherungsnehmer die ihm aus den erhaltenen Sicherheiten erwartungsgemäß zufließenden Beträge bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste berücksichtigen (► 3.10.9.6). Erhaltene Barsicherheiten sind insofern m.E. nicht einzubeziehen, da der Sicherungsnehmer diese als gesondertes Bilanzierungsobjekt (als Kasseneingang) erfasst (► 6.14.3.1).1842 Im Fall von unbaren Sicherheiten verbleibt das Sicherungsobjekt hingegen in der Bilanz des Sicherungsgebers; der Sicherungsnehmer bucht sich erst beim Verkauf des Sicherungsobjekts einen Vermögenswert in Form von Barmitteln bzw. einer Forderung ein (► 6.14.4.1). Folglich müssen unbare Sicherheiten bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste Berücksichtigung finden (sofern sie Bestandteil der Vertragsbedingungen sind oder integral dafür gelten).
6.14.6 Angabepflichten 6.14.6.1 Anforderungen bei gestellten Sicherheiten Zu den vom Unternehmen als Sicherheiten gestellten (verpfändeten) finanziellen Vermögenswerten sind anzugeben (IFRS 7.14):
die Buchwerte der als Sicherheiten für Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten verpfändeten finanziellen Vermögenswerte, inklusive der Beträge, die gemäß IFRS 9.3.2.23 (a) auf Grund weitgehender Verfügungsrechte des Empfängers gesondert als begebene Sicherungsinstrumente ausgewiesen werden (► 6.14.4.1);1843
Vereinbarungen und Bedingungen der Verpfändungen. Im Konzernabschluss ist bei den Buchwerten der als Sicherheiten verpfändeten finanziellen Vermögenswerte zwar grundsätzlich auf die konsolidierten Beträge abzustellen. Da die im Konzernabschluss nicht mehr enthaltenen Beträge aber ggf. weiterhin als Sicherheiten dienen, empfiehlt ZEYER bei wesentlichen Sachverhalten, die Beträge unter Angabe des Umstands der Konsolidierung zu nennen.1844 Hat bspw. ein Tochterunternehmen Forde-
1842 Gl.A. offensichtlich FREIBERG (2015b), S. 176. 1843 KUHN/CHRIST (2011), Rz. 109 empfehlen, die Angaben entsprechend der Bewer-
tungskategorien aufzugliedern. 1844 Vgl. ZEYER (2008a), S. 447 und zum folgenden Beispiel ebenda, S. 446.
811
6.14
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
rungen per Globalzession in Höhe von 400 € an eine Bank abgetreten und bestehen davon 200 € gegenüber dem Mutterunternehmen, so könnte im Konzernabschluss der Buchwert von 400 € angegeben werden – mit dem Hinweis, dass dieser nicht dem Buchwert nach Konsolidierung von 200 € entspricht.
6.14.6.2 Anforderungen bei gehaltenen Sicherheiten Werden finanzielle oder nicht-finanzielle Sicherheiten gehalten, die das Unternehmen ohne Vorliegen eines Ausfalls (Zahlungsverzugs) seitens des Eigentümers der Sicherheiten (Sicherungsgeber) weiterverkaufen oder weiterverpfänden darf, sind die folgenden Angaben erforderlich (IFRS 7.15):
der beizulegende Zeitwert der gehaltenen Sicherheit(en); der beizulegende Zeitwert einer solchen weiterverkauften und weiterverpfändeten Sicherheit und Informationen darüber, ob das Unternehmen zur Rückgabe (an den Eigentümer) verpflichtet ist;
in Verbindung mit der Verwendung der Sicherheiten bestehende Vereinbarungen und Bedingungen. Den zuletzt aufgeführten Angabepflichten wird in der Literatur wenig Bedeutung beigemessen, denn derartige Sicherheiten, die ohne Vorliegen eines Ausfalls des Kreditnehmers verwertbar sind, werden im deutschen Rechtsraum – zumindest was das traditionelle Kreditgeschäft betrifft – als selten vorkommend eingestuft.1845
6.14.6.3 Weitere Anforderungen Die im Zusammenhang mit gestellten oder erhaltenen Sicherheiten bilanzierten Finanzinstrumente müssen bei den Angaben der Buchwerte nach Bewertungskategorien sowie der Fair Values nach Klassen berücksichtigt werden (► 3.4.5.1; 3.4.5.2). Ferner gehen die Aufwendungen und Erträge aus der Ausbuchung der Sicherungsobjekte bzw. Verbindlichkeiten in die offenzulegenden Nettoergebnisse nach Bewertungskategorien (► 3.14.6) ein. Darüber hinaus hat der Sicherungsnehmer innerhalb der Angaben zu Kreditrisiken gemäß IFRS 7.36 (b) die dem maximalen Ausfallrisikobetrag entgegenstehenden Sicherheiten zu beschreiben (► 5.4.2.3). Sofern erhaltene Sicherheiten bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste berücksichtigt werden (► 6.14.5), muss man den Offenlegungsanforderungen zu Auswirkungen von Sicherheiten in IFRS 7.35K (► 3.10.12.3) nachkommen.
1845 Vgl. BUCHHEIM/SCHMIDT (2005), S. 399; SCHARPF (2006), S. 20f.
812
Finanzinstrumente in Verbindung mit Miet- und Leasingverträgen
6.15
Wurden in Bezug auf Forderungen, die der Sicherungsgeber aus der Stellung von Barsicherheiten erfasst, Wertberichtigungen gebucht, so löst dies ggf. entsprechende Angabepflichten aus (► 3.10.12). Gleiches gilt mit Blick auf verpfändete unbare finanzielle Sicherheiten (z.B. Wertpapiere), falls der Sicherungsgeber sie wertberichtigt hat. Weitere Angabepflichten ergeben sich für den Sicherungsnehmer gemäß IFRS 7.38 zu Posten finanzieller oder nicht-finanzieller Art, die er durch die Inanspruchnahme von Sicherheiten erwirbt und welche nach IFRS als Vermögenswerte angesetzt werden können (► 5.4.2.1).
6.15 Finanzinstrumente in Verbindung mit Miet- und Leasingverträgen
6.15.1 Vorbemerkungen Bilanzierungsvorgaben und Offenlegungspflichten zu Leasingverhältnissen finden sich in IAS 17 und in IFRS 16. Erstgenannter Standard ist momentan gültig; IFRS 16 muss spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, angewandt werden (► 3.3.6.3). Bei Leasingverhältnissen, die in den Anwendungsbereich von IAS 17 fallen, wird sowohl aus Sicht des Leasingnehmers als auch aus Sicht des Leasinggebers zwischen Operating-Leasingverhältnissen und Finanzierungsleasingverhältnissen unterschieden.1846 Aus den ersteren Kontrakten resultieren normalerweise keine wesentlichen Finanzinstrumente-Posten, da die Vertragspartner die periodisch anfallenden Leasingzahlungen lediglich als Aufwendungen bzw. Erträge erfassen. Finanzielle Forderungen oder Verbindlichkeiten können sich somit nur in Verbindung mit der erfolgswirksamen Realisierung von künftig fälligen Zahlungen ergeben. Bei Finanzierungsleasingverhältnissen kommt es hingegen in der Regel zur Erfassung von wesentlichen Forderungen und Verbindlichkeiten. Die Posten zählen zu den Finanzinstrumenten; teilweise müssen auf sie die Bilanzierungsvorschriften des IFRS 9 angewandt werden. Darüber hinaus sind derartige Forderungen und Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich von IFRS 7 (► 3.3.6.3).
IAS 17
IFRS 16 differenziert nur aus Sicht des Leasinggebers zwischen OperatingLeasingverhältnissen und Finanzierungsleasingverhältnissen. Analog zu IAS 17 resultieren aus Operating-Leasingverhältnissen keine signifikanten
IFRS 16
1846 Siehe zur generellen Differenzierung der beiden Leasing-Grundformen Ab-
schnitt 2.5.3.
813
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Finanzinstrumente-Posten (siehe oben). Wesentlich sind indes normalerweise die aus Leasinggebersicht bestehenden Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen. Auch für diese gelten teilweise die Bilanzierungsvorschriften in IFRS 9 und es kommen die Angabepflichten von IFRS 7 zum Tragen. Der Leasingnehmer hat – unabhängig von der Einstufung des Leasingverhältnisses – ein Nutzungsrecht für den Leasinggegenstand sowie eine Leasingverbindlichkeit zu erfassen. Letztere wird überwiegend nach den Vorgaben in IFRS 16 bilanziert; die Ausbuchung ist in IFRS 9 geregelt. Die Leasingverbindlichkeiten fallen zudem in den Anwendungsbereich von IFRS 7 (► 3.3.6.3). Auch bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die in Verbindung mit sonstigen, d.h. nicht nach IAS 17 bzw. IFRS 16 geregelten Miet- bzw. Leasingverhältnissen entstehen, kann es sich um Finanzinstrumente handeln. Ist dies der Fall, müssen die Posten nach IFRS 9 bilanziert und bei den Angabepflichten nach IFRS 7 berücksichtigt werden. Schließlich können Leasingverträge – unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich von IAS 17 bzw. IFRS 16 fallen oder nicht – eingebettete Derivate enthalten, die ggf. zu trennen sind. Besteht eine solche Abspaltungspflicht, kommen für die gesondert zu bilanzierenden Posten zudem die Offenlegungsvorschriften des IFRS 7 zum Tragen. Im Folgenden wird primär auf die Bilanzierungs- und Offenlegungsvorschriften einzugehen sein, die sich aus IFRS 9 sowie IFRS 7 ergeben. Eine detaillierte Beschreibung der Regeln zur Rechnungslegung von Leasingverhältnissen unterbleibt; hierzu muss auf die einschlägige Literatur verwiesen werden.1847
6.15.2 Kategorisierung Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen sind primär nach IAS 17 zu bilanzieren. Bei Anwendung von IFRS 16 erfolgt die Bilanzierung von Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen und Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen primär nach diesem Standard. Derartige Posten werden daher keiner Bewertungskategorie zugeordnet.1848
1847 Weiterführend zu IAS 17 vgl. bspw. KÜMPEL/BECKER (2006). Zu IFRS 16 grundle-
gend siehe die in Fn. 284 angegebenen Quellen. 1848 Vgl. dazu z.B. den Zwischenbericht Q1 2018 von DEUTSCHE TELEKOM, S. 46; den
Finanzbericht Q1 2018 von CONTINENTAL, S. 37 sowie die Quartalsfinanzberichte Q1 2018 von FRESENIUS, S. 43; HEIDELBERGCEMENT, S. 20.
814
Finanzinstrumente in Verbindung mit Miet- und Leasingverträgen
6.15
Sofern nach IFRS 9 zu bilanzierende Forderungen und Verbindlichkeiten entweder aus nicht im Anwendungsbereich von IAS 17 bzw. IFRS 16 liegenden Miet- oder Leasingverhältnissen oder aus Operating-Leasingverhältnissen entstammen, ergeben sich für diese grundsätzlich dieselben Kategorisierungsmöglichkeiten wie für sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (► 6.3.2; 6.13.2). Nicht-Banken werden die Posten in der Regel als FA_AC bzw. FL_AC einstufen. In Miet- und Leasingverhältnisse eingebettete und trennungspflichtige Derivate sind der Bewertungskategorie FA_FVPL bzw. FL_FVPL zuzuordnen.
6.15.3 Bilanzierung von Forderungen und Verbindlichkeiten 6.15.3.1 Finanzierungsleasingverhältnisse nach IAS 17 Die Bilanzierung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen richtet sich nach den Vorschriften in IAS 17. Davon sind lediglich die folgenden Bereiche ausgenommen:1849
In der Regel IAS 17 maßgeblich
Für Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen gelten die Ausbuchungsregeln des IFRS 9.
Forderungen unterliegen den Wertberichtigungsvorschriften des IFRS 9. Beim Finanzierungsleasing wird der Leasinggegenstand beim Leasingnehmer erfasst. Dieser hat zu Beginn des Leasingverhältnisses eine Verbindlichkeit zum niedrigeren Wert aus dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstands und dem Barwert der „Mindestleasingzahlungen“ anzusetzen (IAS 17.20). Aus Leasingnehmersicht umfassen die Mindestleasingzahlungen dabei die während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leistenden Leasingzahlungen (außer bedingte Leasingzahlungen, dem Leasinggeber erstatteter Aufwand für Dienstleistungen und Steuern) sowie zum Laufzeitende ggf. anfallende Kaufpreiszahlungen bei günstigen Kaufoptionen und vom Leasingnehmer oder von mit ihm verbundenen Parteien garantierte Beträge (IAS 17.4).1850 Zur Diskontierung der Mindestleasingzahlungen hat man den „dem Leasingverhältnis zu Grunde liegenden Zinssatz“ heranzuziehen, sofern er in praktikabler Weise ermittelt werden kann (IAS 17.20).1851 Letzterer Zinssatz ist derjenige Abzinsungssatz, bei dem zu Beginn des Lea1849 Siehe zu den in den beiden Aufzählungen aufgeführten Regeln die Abschnit-
te 3.13 bzw. 3.10. dazu z.B. auch WAGENHOFER (2009), S. 298f.; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2016), § 15, Rz. 125. 1851 Ist dies nicht der Fall, kommt der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zur Anwendung. 1850 Vgl.
815
Bilanzierung beim Leasingnehmer
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Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
singverhältnisses die Summe der Barwerte der Mindestleasingzahlungen und eines nicht garantierten Restwerts der Summe des beizulegenden Zeitwerts des Leasinggegenstands und der anfänglichen direkten Kosten des Leasinggebers entspricht (IAS 17.4). Es handelt sich demnach um den internen Zinssatz bzw. Effektivzinssatz des Leasinggebers.1852 Der Leasinggegenstand wird in der Folge nach den einschlägigen Standards abgeschrieben (IAS 17.27). Sofern hierbei zu Beginn des Leasingverhältnisses nicht hinreichend sicher ist, ob das Eigentum auf den Leasingnehmer übergeht, erfolgt eine vollständige Abschreibung des Leasinggegenstands über den kürzeren Zeitraum aus der Laufzeit des Leasingverhältnisses und der (wirtschaftlichen) Nutzungsdauer. Bei hinreichender Sicherheit des Eigentumsübergangs auf den Leasingnehmer entspricht der Abschreibungszeitraum der Nutzungsdauer des Vermögenswerts (IAS 17.28). Die vom Leasingnehmer geleisteten Mindestleasingzahlungen müssen aufgeteilt werden in einen Finanzierungskosten- und einen Tilgungsanteil. Die Finanzierungskosten (Zinsen) sind so über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu verteilen, dass über die Perioden ein konstanter Zinssatz auf die verbliebene Schuld entsteht (IAS 17.25). Der Tilgungsanteil verringert die Restverbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber.1853 Bilanzierung beim Leasinggeber
Der Leasinggeber erfasst (als Gegenbuchung zum Abgang des Leasinggegenstands) zu Beginn des Leasingverhältnisses eine Forderung in Höhe der „Nettoinvestition in das Leasingverhältnis“ (IAS 17.36). Diese bestimmt sich aus dem Barwert der „Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis“, wobei zur Diskontierung der dem Leasingverhältnis zu Grunde liegende Zinssatz heranzuziehen ist (IAS 17.4). Die Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis setzt sich zusammen aus der Summe der Mindestleasingzahlungen aus Sicht des Leasinggebers zuzüglich eines nicht garantierten Restwerts.1854 Die erhaltenen Mindestleasingzahlungen sind aufzuteilen in Zinsen und Tilgungen. Den Zinsanteil (Finanzertrag) vereinnahmt der Leasinggeber jeweils so, dass sich eine konstante periodische Verzinsung der Nettoinvestition in das Leasingverhältnis ergibt (IAS 17.39). Der Tilgungsanteil reduziert die Forderung an den Leasingnehmer (IAS 17.40). Die Werthaltigkeit eines geschätzten nicht garantierten Restwerts, der bei der Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis berücksichtigt wird, hat der Leasinggeber regelmäßig zu überprüfen (IAS 17.41). Falls eine Minderung
1852 Vgl. z.B. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2016), § 15, Rz. 62. 1853 Vgl. etwa LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2016), § 15, Rz. 136. 1854 Die Mindestleasingzahlungen des Leasinggebers umfassen die Mindestleasing-
zahlungen aus Leasingnehmersicht zuzüglich Restwerte, die dem Leasinggeber von einer unabhängigen dritten Partei garantiert werden. Vgl. hierzu etwa PETERSEN/BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 360.
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Finanzinstrumente in Verbindung mit Miet- und Leasingverträgen
des garantierten Restwerts eingetreten ist, muss die Ertragsverteilung über die Restlaufzeit des Leasingverhältnisses berichtigt werden. Ferner hat der Leasinggeber auf Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen die Wertberichtigungsvorschriften in IFRS 9 anzuwenden. Dabei kann er auf das Standardmodell (► 3.10.5) oder auf das Vereinfachungsmodell (► 3.10.7) zurückgreifen. Zudem sind weitere Vorgaben zu beachten:
Die zur Bestimmung der erwarteten Kreditverluste verwendeten Zahlungsströme sollen konsistent zu denjenigen Cashflows sein, die zur Bewertung der Leasingforderungen gemäß IAS 17 (bzw. IFRS 16) herangezogen werden (IFRS 9.B5.5.34).
Nicht garantierte Restwerte sind der Literatur zufolge bei der Ermittlung erwarteter Kreditverluste nicht zu berücksichtigen.1855
Die erwarteten Kreditverluste werden zu dem Zinssatz abgezinst, der gemäß IAS 17 (bzw. IFRS 16) auch bei der Bewertung der Forderung aus Finanzierungsleasingverhältnissen (bzw. Leasingverhältnissen) verwendet wird (IFRS 9.B5.5.46).
6.15.3.2 Operating- und sonstige Miet- und Leasingverhältnisse nach IAS 17 Bei Operating-Leasingverhältnissen verbleibt der Leasinggegenstand in der Bilanz des Leasinggebers, der diesen nach den entsprechenden Standards folgebewertet bzw. abschreibt (IAS 17.49, 53). Die Leasingzahlungen werden vom Leasinggeber in der Regel linear über die Laufzeit als Ertrag erfasst (IAS 17.49). Für den Leasingnehmer ergeben sich erstmalig keine Buchungen. In der Folge erfasst er die Leasingzahlungen linear über die Laufzeit als Aufwand (IAS 17.33). Die Verteilung der Leasingaufwendungen und -erträge ist damit grundsätzlich unabhängig von den Zahlungsflüssen.1856 Bei erfolgswirksamer Erfassung vor dem Zahlungseingang bzw. -ausgang kommt es für den Leasinggeber zum Ansatz einer Forderung und für den Leasingnehmer zur Einbuchung einer Verbindlichkeit. Die Posten stellen finanzielle Vermögenswerte bzw. finanzielle Verbindlichkeiten dar und werden entsprechend den für sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten relevanten Regeln bilanziert 1855 Vgl. PWC (2017b), S. 15083 (FAQ 15.126.1); KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2538
(7A.8.410.30); ERNST & YOUNG LLP (2018b), S. 3877. KPMG zufolge sollte allerdings ein den Buchwert des nicht garantierten Restwerts übersteigender Wiederbeschaffungswert des Leasinggegenstands bei der Bestimmung erwarteter Zahlungsausfälle als Rückfluss (analog zu Sicherheiten) berücksichtigt werden, siehe dazu auch das Beispiel in KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2538 (7A.8.410.40, 50). 1856 Vgl. PELLENS u.a. (2017), S. 773.
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Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
(► 6.3.3; 6.13.3). Gleiches gilt für derartige Posten aus sonstigen Miet- und Leasingverhältnissen.
6.15.3.3 Leasingverhältnisse nach IFRS 16 In der Regel IFRS 16 maßgeblich
Die Bilanzierung von Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen, Forderungen aus Operating-Leasingverhältnissen sowie von Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen richtet sich nach den Vorschriften in IFRS 16. Davon sind lediglich die folgenden Bereiche ausgenommen:1857
Für Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen und aus Operating-Leasingverhältnissen sowie für Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen gelten die Ausbuchungsregeln des IFRS 9.
Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen und aus OperatingLeasingverhältnissen unterliegen den Wertberichtigungsvorschriften des IFRS 9. Bilanzierung beim Leasingnehmer
Nach IFRS 16 aktiviert der Leasingnehmer zum Bereitstellungsdatum des zu Grunde liegenden Vermögenswerts (des Leasinggegenstands) ein Nutzungsrecht (in Höhe der Anschaffungskosten) und passiviert eine Leasingverbindlichkeit (IFRS 16.22, 23).1858 Letztere bestimmt sich als Barwert der zu diesem Zeitpunkt noch nicht geleisteten Zahlungen des Leasingnehmers (IFRS 16.26). Konkret sind dabei fixierte Zahlungen (einschließlich faktisch fixierter Zahlungen abzüglich geschuldeter Leasinganreize), variable Zahlungen (falls eine Kopplung an einen Index oder einen Kurs/Zinssatz besteht), erwartete Zahlungen aus vom Leasingnehmer abgegebenen Restwertgarantien, der Ausübungspreis einer Kaufoption (sofern die Ausübung von Seiten des Leasingnehmers hinreichend sicher ist) sowie Strafzahlungen aus der vorzeitigen Beendigung des Leasingverhältnisses (sofern in der Laufzeit berücksichtigt) einzubeziehen (IFRS 16.27, 28). Die Laufzeit des Leasingverhältnisses entspricht gemäß IFRS 16.18 mindestens der unkündbaren Grundlaufzeit; Verlängerungsoptionen erhöhen die Laufzeit (falls deren Ausübung hinreichend sicher ist, wovon bei Optionen des Leasinggebers auszugehen ist; IFRS 16.18 (a), B35); Kündigungsoptionen von Seiten des Leasingnehmers verkürzen die Laufzeit (falls er von einer Ausübung ausgeht; IFRS 16.18 (b)). Zur Diskontierung der Leasingzahlungen hat man den „dem Leasingverhältnis zu Grunde liegenden Zinssatz“ heranzuziehen,
1857 Siehe zu den in den beiden Aufzählungen aufgeführten Regeln die Abschnit-
te 3.13 bzw. 3.10. 1858 Die Anschaffungskosten des Nutzungsrechts beinhalten neben dem für die
Leasingverbindlichkeit erfassten Betrag noch weitere Komponenten wie anfängliche direkte Kosten des Leasingnehmers, siehe zu diesen IFRS 16.24. Leasingverbindlichkeiten müssen entweder in der Bilanz getrennt von anderen Verbindlichkeiten ausgewiesen werden oder man hat den Bilanzposten anzugeben, in dem sie enthalten sind (IFRS 16.47 (b)).
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Finanzinstrumente in Verbindung mit Miet- und Leasingverträgen
sofern er in praktikabler Weise ermittelt werden kann (IFRS 16.26).1859 Letzterer Zinssatz ist derjenige Abzinsungssatz, bei dem die Summe der Barwerte der Leasingzahlungen und eines nicht garantierten Restwerts der Summe des beizulegenden Zeitwerts des zu Grunde liegenden Vermögenswerts und der anfänglichen direkten Kosten des Leasinggebers entspricht (IFRS 16 Anhang A). Es handelt sich demnach um den internen Zinssatz bzw. Effektivzinssatz des Leasinggebers.1860 Das Nutzungsrecht wird in der Folge normalerweise planmäßig gemäß IAS 16 abgeschrieben (IFRS 16.29, 31). Sofern hierbei das Eigentum an dem zu Grunde liegenden Vermögenswert zum Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer übergeht oder in den Kosten des Nutzungsrechts die Ausübung einer Kaufoption von Seiten des Leasingnehmers berücksichtigt ist, erfolgt die Abschreibung entsprechend der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des zu Grunde liegenden Vermögenswerts. Ansonsten wird es entweder über die wirtschaftliche Nutzungsdauer oder über die Laufzeit des Leasingverhältnisses – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – abgeschrieben (IFRS 16.32). Der Buchwert (Barwert) der Leasingverbindlichkeit muss in der Folge um den Zinsaufwand – berechnet aus dem Produkt aus verwendetem Zinssatz und dem zum Beginn der Periode bestimmten Buchwert der Leasingverbindlichkeit – erhöht und um die geleisteten Leasingzahlungen reduziert werden (IFRS 16.36 (a), (b), 37). Insofern ergibt sich faktisch dieselbe Vorgehensweise wie beim Finanzierungsleasing nach IAS 17 (Aufteilung der Leasingzahlungen in einen Zins- und in einen Tilgungsanteil, Letzterer verringert die Restverbindlichkeit). Darüber hinaus hat man den Buchwert – in analoger Weise wie dies gemäß IFRS 9.B5.4.6 bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumenten geboten ist, bei denen sich Schätzungsänderungen bezüglich künftiger Zahlungen ergeben (► 3.7.3.3) – ggf. einer Neubewertung zu unterziehen (IFRS 16.36 (c) i.V.m IFRS 16.39-46, B42). Dies betrifft:
variable Zahlungen durch Kopplung an einen Index oder einen Kurs/Zinssatz,
Anpassungen der Laufzeit des Leasingverhältnisses infolge der Ausübung von Verlängerungs- oder Kündigungsoptionen sowie der Ausübung von Kaufoptionen. So muss bei Leasingverhältnissen, die variable Zahlungen auf Grund der Kopplung an einen Index oder einen Kurs/Zinssatz beinhalten, im Rahmen 1859 Ist dies nicht der Fall, kommt der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingneh-
mers zur Anwendung. 1860 Vgl. z.B. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), §15a, Rz. 116.
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Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
der Folgebewertung eine kontinuierliche Neubewertung vorgenommen werden, um den geänderten Zahlungen Rechnung zu tragen; zur Diskontierung ist der ursprüngliche (unveränderte) Zinssatz heranzuziehen (IFRS 16.39, 42 (b), 43).1861 Anpassungen hinsichtlich der Laufzeit des Leasingverhältnisses setzen ein signifikantes Ereignis bzw. eine signifikante Änderung von Umständen voraus, welches bzw. welche im Einflussbereich des Leasingnehmers liegt bzw. liegen und sich auf die Ausübung/NichtAusübung der Optionen auswirkt bzw. auswirken (wie z.B. vom Leasingnehmer vorgenommene Mietereinbauten); die Abzinsung erfolgt anhand des aktuellen Zinssatzes (IFRS 16.40, 41 i.V.m. IFRS 16.20, 21, B41).1862 Eine Neubewertung der Leasingverbindlichkeit hat eine betragsgleiche Anpassung des Nutzungsrechts zur Folge (IFRS 16.39). Zudem ist zu beachten, dass ggf. auch Vertragsmodifikationen dazu führen, dass die Leasingverbindlichkeit und das Nutzungsrecht neu bewertet werden müssen.1863 IFRS 16 sieht in Bezug auf die zuletzt beschriebenen Bilanzierungsvorschriften 2 Ausnahmeregeln vor (IFRS 16.5, 8). Zum einen kann davon abgesehen werden, wenn ein kurzfristiges Leasingverhältnis (d.h. die unkündbare Laufzeit ist geringer als 12 Monate; IFRS 16 Anhang A) vorliegt, wobei das Wahlrecht einheitlich für bestimmte Klassen von Vermögenswerten (Leasinggegenständen) ausübt werden muss. Zum anderen kann das Unternehmen bei Leasingverhältnissen, denen ein Leasinggegenstand/Vermögenswert von geringem Wert zu Grunde liegt (z.B. ein Computer, siehe zur Konkretisierung IFRS 16.B3-B8), auf Einzelfallbasis von den oben dargestellten Bilanzierungsvorschriften abweichen. Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregeln hat man die mit dem Leasingverhältnis verbundenen Leasingzahlungen linear oder auf anderer systematischer Basis als Aufwand zu erfassen (IFRS 16.6). FinanzierungsleasingBilanzierung beim Leasinggeber
Für den Leasinggeber sind die Bilanzierungsvorgaben in Bezug auf Finanzierungsleasingverhältnisse im Übergang von IAS 17 auf IFRS 16 weitgehend gleich geblieben. Er erfasst (als Gegenbuchung zum Abgang des Leasinggegenstands) zum Bereitstellungsdatum des zu Grunde liegenden Vermögenswerts eine Forderung in Höhe der „Nettoinvestition in das Leasingverhältnis“ (IFRS 16.67). Diese bestimmt sich aus dem Barwert der „Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis“, diskontiert wird mit dem Leasingverhältnis zu Grunde liegenden Zinssatz (IFRS 16.68, Anhang A). Die Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis setzt sich zusammen aus der
1861 Sind die Leasingzahlungen indes an einen variablen Zinssatz gekoppelt, so muss
dieser zur Abzinsung verwendet werden. 1862 Sofern sich der aktuelle Zinssatz nicht ohne Weiteres bestimmen lässt, ist der
Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers heranzuziehen. 1863 Vgl. dazu weiterführend FREIBERG (2016a), S. 1120-1124.
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Finanzinstrumente in Verbindung mit Miet- und Leasingverträgen
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Summe der Leasingzahlungen aus Sicht des Leasinggebers zuzüglich eines nicht garantierten Restwerts.1864 Die erhaltenen Leasingzahlungen sind aufzuteilen in Zinsen und Tilgungen. Den Zinsanteil (Finanzertrag) vereinnahmt der Leasinggeber jeweils so, dass sich eine konstante periodische Verzinsung der Nettoinvestition in das Leasingverhältnis ergibt (IFRS 16.75). Der Tilgungsanteil reduziert die Forderung an den Leasingnehmer (IFRS 16.76). Die Werthaltigkeit eines geschätzten nicht garantierten Restwerts, der bei der Bruttoinvestition in das Leasingverhältnis berücksichtigt wird, hat der Leasinggeber regelmäßig zu überprüfen (IFRS 16.77). Falls eine Minderung des garantierten Restwerts eingetreten ist, muss die Ertragsverteilung über die Restlaufzeit des Leasingverhältnisses berichtigt werden. Ferner muss der Leasinggeber auf Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen die Wertberichtigungsvorschriften in IFRS 9 anwenden (IFRS 16.77). Dabei kann er auf das Standardmodell (► 3.10.5) oder das Vereinfachungsmodell (► 3.10.7) zurückgreifen. Es gelten weitere leasingspezifische Vorgaben (► 6.15.3.1). Auch bei Operating-Leasingverhältnissen lassen sich im Übergang von IAS 17 auf IFRS 16 kaum Unterschiede feststellen. Der Leasinggegenstand verbleibt in der Bilanz des Leasinggebers, der diesen nach den entsprechenden Standards folgebewertet bzw. abschreibt (IFRS 16.88, 84). Die Leasingzahlungen werden vom Leasinggeber in der Regel linear über die Laufzeit als Ertrag erfasst (IFRS 16.81). Bei erfolgswirksamer Erfassung vor dem Zahlungseingang bzw. -ausgang kommt es für den Leasinggeber zum Ansatz einer Forderung. Der Posten stellt einen finanziellen Vermögenswert dar und wird entsprechend den für sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten relevanten Regeln bilanziert (► 6.3.3; 6.13.3).
6.15.3.4 Währungsumrechnung In Fremdwährung notierte Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen sowie Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen sind erstmalig zu dem Kassawechselkurs umzurechnen, der zu Beginn des Leasingverhältnisses (Tag des Geschäftsvorfalls) gültig ist (► 3.12.2).1865 In der Folge hat das Unternehmen die Posten erfolgswirksam 1864 Die Leasingzahlungen des Leasinggebers umfassen die Leasingzahlungen aus
Leasingnehmersicht (siehe zu diesen IFRS 16.27, 28) zuzüglich Restwerte, die dem Leasinggeber von einer unabhängigen dritten Partei garantiert werden (siehe IFRS 16.70). 1865 In der Literatur wird zur Umrechnung von Vermögenswerten die Verwendung von Briefkursen nahegelegt; es können allerdings auch Mittelkurse herangezogen werden.
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OperatingLeasingBilanzierung beim Leasinggeber
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
in die funktionale Währung zu transferieren, da es sich stets um monetäre Posten handelt.1866 Hierbei muss der am jeweiligen Stichtag bzw. am Transaktionstag vorherrschende Kassawechselkurs herangezogen werden (► 3.12.3.3).
6.15.4 Trennung eingebetteter Derivate Ggf. handelt es sich bei Miet- und Leasingkontrakten um Basisverträge, d.h. sie stellen Komponenten eines kombinierten Instruments dar und enthalten eingebettete Derivate (► 3.2.5.2). Letztere müssen getrennt werden, wenn 3 Merkmale kumulativ erfüllt sind (► 3.15.1). Dem Kriterium der wirtschaftlichen Verbundenheit kommt dabei entscheidende Bedeutung zu. Eine Abspaltungspflicht besteht immer dann, wenn die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind.1867 Indexierung
IFRS 9.B4.3.5, B4.3.8 enthalten Beispiele, in welchen Fällen von einer engen Verbundenheit auszugehen ist und in welchen nicht. In Bezug auf Miet- und Leasingverhältnisse wird dabei klargestellt, dass ein eingebettetes Derivat, das folgende Eigenschaften aufweist, nicht getrennt werden muss (IFRS 9.B4.3.8 (f)):
Es handelt sich um einen an die Inflation gekoppelten Index (z.B. Anbindung von Leasingzahlungen an einen Verbraucherpreisindex, außer das Leasingverhältnis wurde nicht als Leveraged-Lease-Finanzierung gestaltet und der Index ist an die Inflationsentwicklung im Wirtschaftsumfeld des Unternehmens geknüpft).
Das Derivat basiert auf Eventualmietzahlungen auf Umsatzbasis (bei Anwendung von IAS 17) bzw. auf variablen Leasingzahlungen auf Umsatzbasis (bei Anwendung von IFRS 16) oder auf solchen, die an variable Zinsen gekoppelt sind. Die Vorschriften betreffen zum einen Miet- und Leasingverhältnisse, deren Raten anhand eines Inflationsindex angepasst werden.1868 Daraus folgt, dass eine Trennungspflicht besteht, wenn die Miet- oder Leasingraten an den Index eines anderen Wirtschaftsraums geknüpft sind oder der Vertrag eine Hebelwirkung aufweist. Letztere wäre etwa vorherrschend, falls die Raten über einen Multiplikator an die Veränderung eines bestimmten Inflationsindizes angepasst werden. 1866 Vgl. dazu auch DELOITTE LLP (2018a), S. 1693. 1867 Die beiden anderen Merkmale müssen dabei auch erfüllt sein. 1868 Vgl. dazu und folgend KUHN/SCHARPF (2006), Rz. 3561. Vgl. auch DELOITTE LLP
(2018b), S. 306-308.
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Finanzinstrumente in Verbindung mit Miet- und Leasingverträgen
6.15
Zum anderen fallen darunter Leasingzahlungen, deren Höhe sich nach Umsatzerlösen oder einem Referenzzinssatz bestimmt. Erstere Koppelung an die Umsätze kann sich bspw. im Einzelhandel ergeben; das eingebettete Derivat ist dann nicht abspaltungspflichtig.1869 Eine analoge Anwendung der Regelung auf aggregierte Größen (wie z.B. Gewinne oder Nettovermögen) wird in der Literatur indes abgelehnt; da eine enge Verbundenheit zu den Leasingzahlungen in der Regel nicht nachgewiesen werden kann, hat man die entsprechenden Derivate überwiegend abzuspalten. Ferner können in Miet- und Leasingverhältnisse auch Fremdwährungsderivate eingebettet sein. Zur Beurteilung, ob eine Trennungspflicht besteht, kann IFRS 9.B4.3.8 (d) herangezogen werden. Danach ist ein eingebettetes Fremdwährungsderivat eng mit dem Basisvertrag verbunden und infolgedessen nicht abzuspalten, sofern bestimmte Bedingungen vorliegen (► 6.6.3.2). Der Passus bezieht sich allerdings explizit nur auf Basisverträge, die keine Finanzinstrumente (wie z.B. bestimmte Warentermingeschäfte) sind. In der Literatur werden Leasingverträge (im Gegensatz zu den daraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten) auch als nichtfinanzielle Verträge angesehen.1870 Teilt man diese Auffassung, so ist IFRS 9.B4.3.8 (d) zur Beurteilung der engen Verbundenheit einschlägig. Damit wäre etwa ein in ein Operating-Leasingverhältnis eingebettetes Fremdwährungsderivat nicht abspaltungspflichtig, wenn die Fremdwährung die funktionale Währung mindestens eines Vertragspartners darstellt. Ebenfalls keine Notwendigkeit zur Trennung ergibt sich für Finanzierungsleasingzahlungen in nicht-funktionaler Währung, da die damit verbundenen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten als monetäre Posten bereits gemäß IAS 21 GuV-wirksam umzurechnen sind (► 3.12.3.3).1871 Verträge, bei denen die Leasingzahlungen wahlweise in verschiedenen Währungen erfolgen können, enthalten hingegen eingebettete Währungsoptionen, die keine enge Verbundenheit zum Basiskontrakt aufweisen und damit getrennt werden müssen – und zwar unabhängig davon, ob sich die Wahlmöglichkeiten auf die funktionalen Währungen der Vertragsparteien beschränken und ob ein Operating-Leasingverhältnis oder ein Finanzierungsleasingverhältnis zu Grunde liegt.
1869 Vgl. hierzu und im Folgenden DELOITTE LLP (2018b), S. 311f. Vgl. auch PWC
(2016b), S. 41016 (41.56) und S. 41050 (FAQ 41.56.1). 1870 Vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2016), § 15, Rz. 54. Vgl. in Bezug auf
Operating-Leasingverhältnisse PWC (2016a), S. 40006 (40.28) und S. 41051 (FAQ 41.59.1); implizit auch DELOITTE LLP (2018b), S. 308f. 1871 Vgl. dazu und folgend DELOITTE LLP (2018b), S. 309.
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Fremdwährung
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.15.5 Angabepflichten Finanzierungsleasingverhältnisse
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen sowie Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen sind bei der Berichterstattung der beizulegenden Zeitwerte nach Klassen einschließlich Zusatzinformationen (► 3.4.5.2; 3.7.2.6) zu berücksichtigen. Zudem ergeben sich ggf. Angabepflichten in Verbindung mit Wertberichtigungen auf Finanzierungsleasingforderungen (► 3.10.12). Ferner müssen auf Grund der periodengerechten Erfassung von Zinsaufwendungen und -erträgen angesetzte Zinsverbindlichkeiten bzw. -forderungen bei den Buchwertangaben nach Bewertungskategorien (primär FA_AC, FL_AC) sowie bei den Fair-Value-Angaben nach Klassen berücksichtigt werden (► 3.4.5.1; 3.4.5.2; 3.7.2.6). Die Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen bzw. aus Leasingverhältnissen gehen zudem in die im Rahmen der Berichterstattung zu Liquiditätsrisiken (► 5.4.3) offenzulegende Fälligkeitsanalyse ein. Für den Fall, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung notiert sind, müssen sie grundsätzlich auch bei den Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko (► 5.4.4.4) berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten sich keine weiteren Anforderungen ergeben:
Die in Verbindung mit Bewertungskategorien bestehenden Angabepflichten (Buchwerte, Neuzuordnungen von Bewertungskategorien, Nettoergebnisse) sind mangels Zuordnung zu diesen nicht relevant.
Zur Sicherheitenstellung kommen Forderungen aus Finanzierungsleasingverhältnissen wohl kaum in Frage.
Zinssensitivitäten können in Verbindung mit den Posten nicht vorherrschend sein, da eine variable Verzinsung nicht möglich ist (► 6.15.3.1; 6.15.3.3).1872 Sonstige Mietund Leasingverhältnisse
Für Forderungen und Verbindlichkeiten aus sonstigen Miet- und Leasingverhältnissen, die im Anwendungsbereich von IFRS 9 sind, gelten grundsätzlich dieselben Offenlegungsvorschriften wie für sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (► 6.3.4; 6.13.4).
Eingebettete Derivate
Bezüglich der Angabepflichten, die für in sämtliche Miet- und Leasingverhältnisse eingebettete trennungspflichtige Derivate bestehen, wird auf den entsprechenden Abschnitt zu Warentermingeschäften verwiesen (► 6.6.6).
1872 Nach IFRS 16 hat man Leasingverbindlichkeiten allerdings kontinuierlich einer
Neubewertung zu unterziehen, sofern die Leasingzahlungen an einen Zinssatz gekoppelt sind (siehe dazu Abschnitt 6.15.3.3). In diesem Fall können sich Zinssensitivitäten ergeben.
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Finanzinstrumente in Verbindung mit Miet- und Leasingverträgen
6.15
6.15.6 Praxisbeispiel zum Leasing nach IFRS 16 Unternehmen X schließt als Leasingnehmer mit Unternehmen Y (Leasinggeber) am 01.01.X1 einen Leasingvertrag über Betriebsanlagen mit einer Laufzeit von 8 Jahren ab. Beide Unternehmen wenden IFRS 16 an. Die Laufzeit des Kontrakts entspricht der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Vermögenswerte. Zum 01.01.X1 weisen die Betriebsanlagen einen Fair Value von 48 Mio. € auf. Vertragsgemäß findet zum Ende der Laufzeit keine Eigentumsübertragung auf X statt; die Betriebsanlagen gehen an Y zurück. Y rechnet damit, dass die Vermögenswerte dann einen Restwert von 6 Mio. € haben; dies wird jedoch weder von X noch von einem Dritten garantiert. Es werden Leasingraten von 8 Mio. € p.a. vereinbart, die nachschüssig jeweils zum 31.12. zu zahlen sind. Bei dem Leasinggeschäft fallen weder anfängliche direkte Kosten noch laufende Kosten für Dienstleistungen und Steuern an. Der Leasinggeber Y ermittelt zunächst den dem Leasingverhältnis zu Grunde liegenden Zinssatz (d.h. den internen Zinssatz bzw. Effektivzinssatz aus Sicht des Leasinggebers); dieser beträgt 8,624%:1873 48.000 T €
8.000 T € 8.000 T € 8.000 T € (8.000 T € 6.000 T €) ... i (1 i ) 8 (1 i ) 1 (1 i ) 2 (1 i ) 3 eff
eff
eff
eff
eff
8 ,624%
Dem Leasingnehmer X wird der Zinssatz des Leasingverhältnisses mitgeteilt. X bestimmt damit den Barwert der Leasingzahlungen. Es ergibt sich ein Betrag von 44.904,37 T€:
Einbuchung 01.01.X1 – beim Leasingnehmer X
8.000 T € 8.000 T € 8.000 T € 8.000 T € ... 44.904 ,37 T € (1 8 ,624%) 1 (1 8 ,624%) 2 (1 8 ,624%) 3 (1 8 ,624%) 8
Der so ermittelte Wert entspricht den Anschaffungskosten des Nutzungsrechts. X bucht dieses am 01.01.X1 ein und erfasst eine Leasingverbindlichkeit in gleicher Höhe (B = Bilanz): 01.01.X1 Nutzungsrecht (B)
44.904,37 T€ Leasingverb. (B)
44.904,37 T€
Beim Leasinggeber Y werden die Betriebsanlagen im Umfang der Nettoinvestition in das Leasingverhältnis ausgebucht und es wird eine entsprechende Leasingforderung angesetzt. Die Nettoinvestition in das Leasingverhältnis von 48.000 T€ ergibt sich aus dem Barwert der Leasingzahlungen und des nicht garantierten Restwerts; der dem Leasingverhältnis zu Grunde liegende Zinssatz dient als Diskontierungszinssatz: 8.000 T € 8.000 T € 8.000 T € ( 8.000 T € 6.000 T €) ... 48.000 T € (1 8 ,624%) 1 (1 8 ,624%) 2 (1 8 ,624%) 3 (1 8 ,624%) 8
1873 Über eine Iterationsfunktion bzw. Zielwertsuche kann der interne Zinssatz in
einem Tabellenkalkulationsprogramm ermittelt werden.
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– beim Leasinggeber Y
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Die Buchung lautet wie folgt: 01.01.X1 Leasingford. (B)
48.000,00 T€ Betriebsanlagen (B)
48.000,00 T€
Bilanzierung Q1Q3 X1
Die für die Folgebilanzierung von X relevanten Buchwerte, Leasingraten sowie die Zins- und Tilgungsbeträge sind in Tabelle 6-63 dargestellt.
– beim Leasingnehmer X
X schreibt das Nutzungsrecht in der Folge linear über die Laufzeit des Leasingvertrags ab; die Beträge werden in der GuV in den Umsatzkosten (UKo) erfasst. Zum 31.03., 30.06. und 30.09.X1 ergibt sich jeweils ein Abschreibungsbetrag von 1.403,26 T€ (44.904,37 T€ / 8 Jahre / 4 Quartale). Ferner wird der zeitanteilige Zinsaufwand von 968,12 T€ (3.872,49 T€ / 4 Quartale; siehe Spalte (3) in Tabelle 6-63) im Zinsergebnis (ZE) realisiert; da die entsprechende Auszahlung erst zum 31.12.X1 erfolgt, erfasst X eine Zinsverbindlichkeit. Buchungen: 3x.0x.X1 Abschreibung (UKo)
1.403,26 T€ Nutzungsrecht (B)
Zinsaufwand (ZE)
Tabelle 6-63
968,12 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
1.403,26 T€ 968,12 T€
Praxisbeispiel Leasing nach IFRS 16: Bewertungsparameter des Leasingnehmers X (1) Jahr
Buchwert 01.01.
(2)
(3) = (1) · 8,624%
Leasingraten Zinsaufwand
(4) = (2) ./. (3) Tilgung
(5) = (1) ./. (4) Buchwert 31.12.
X1
44.904,37 T€
8.000 T€
3.872,49 T€
4.127,51 T€
40.776,86 T€
X2
40.776,86 T€
8.000 T€
3.516,54 T€
4.483,46 T€
36.293,40 T€
X3
36.293,40 T€
8.000 T€
3.129,89 T€
4.870,11 T€
31.423,29 T€
X4
31.423,29 T€
8.000 T€
2.709,90 T€
5.290,10 T€
26.133,19 T€
X5
26.133,19 T€
8.000 T€
2.253,69 T€
5.746,31 T€
20.386,88 T€
X6
20.386,88 T€
8.000 T€
1.758,14 T€
6.241,86 T€
14.145,02 T€
X7
14.145,02 T€
8.000 T€
1.219,85 T€
6.780,15 T€
7.364,86 T€
X8
7.364,86 T€
8.000 T€
635,14 T€
7.364,86 T€
0 T€
64.000 T€
19.095,64 T€
44.904,36 T€
∑
Tabelle 6-64 führt die für die Folgebilanzierung von Y benötigten Buchwerte, Leasingraten sowie die Zins- und Tilgungsbeträge auf. – beim Leasinggeber Y
Y realisiert zum 31.03., 30.06. und 30.09.X1 jeweils einen Zinsertrag in Höhe von 1.034,86 T€ (4.139,45 T€ / 4 Quartale; siehe Spalte (3) in Tabelle 6-64); mangels eines Zahlungseingangs wird eine Zinsforderung gebucht: 3x.0x.X1 Zinsforderung FA_AC (B)
1.034,86 T€ Zinsertrag (ZE)
1.034,86 T€
Zum 31.03.X1 werden zudem Wertberichtigungen bestimmt und erfasst. Dabei wendet Y das Standardmodell (► 3.10.5) an. X hat ein S&P-Rating A (Investment Grade), somit liegt ein niedriges Ausfallrisiko vor. Die erwarteten Kreditverluste (► 3.10.4.4) werden deshalb jeweils anhand der 12M_ECL
826
Finanzinstrumente in Verbindung mit Miet- und Leasingverträgen
6.15
ermittelt. Die dazu benötigte Ausfallwahrscheinlichkeit entnimmt Y einer einjährigen S&P-Migrationsmatrix basierend auf Unternehmen desselben Währungsraums; die PD für Unternehmen mit S&P-Rating A beträgt 1,3%. Zudem bezieht Y von S&P Informationen über historische Ausfallquoten für entsprechende Schuldner; herangezogen wird ein durchschnittlicher LGD von 20%. Der ausfallrisikobedrohte Forderungsbestand (EAD) entspricht dem Barwert aller noch ausstehenden Leasingzahlungen.1874 Die Diskontierung erfolgt mit dem Zinssatz, der dem Leasingverhältnis zu Grunde liegt. Für X1 wird ein EAD von 44.904,37 T€ herangezogen.1875 Daraus ergibt sich eine Wertberichtigung von 116,75 T€ (1,3% · 20% · 44.904,37 T€), die wie folgt erfasst wird (FE = Finanzergebnis): 31.03.X1 Aufw. Wertm. Leasingford. (FE) 116,75 T€ WB-Posten Leasingford. (B) 116,75 T€
Der Ausweis der Leasingforderung in der Bilanz erfolgt jeweils zum Nettobuchwert (Bruttobuchwert abzüglich Wertberichtigungsposten); dieser weist zum 31.03.X1 einen Betrag von 47.883,25 T€ (48.000 T€ ./. 116,75 T€) auf. Zum 30.06. und zum 30.09.X1 ist das S&P-Rating von X unverändert, das Ausfallrisiko wird gleichfalls als niedrig eingestuft. Ferner ergeben sich bezüglich der Wertberichtigungsparameter PD, LGD und EAD keine Änderungen. Somit sind keine weiteren Buchungen erforderlich. Der Nettobuchwert der Leasingforderung beträgt jeweils 47.883,25 T€.
Praxisbeispiel Leasing nach IFRS 16: Bewertungsparameter des Leasinggebers Y Jahr
(1)
(2)
Buchwert 01.01.
Leasingraten
(3) = (1) · 8,624%
(4) = (2) ./. (3)
Zinsertrag
Tilgung
Tabelle 6-64
(5) = (1) ./. (4) Buchwert 31.12.
X1
48.000,00 T€
8.000 T€
4.139,45 T€
3.860,55 T€
44.139,45 T€
X2
44.139,45 T€
8.000 T€
3.806,53 T€
4.193,47 T€
39.945,98 T€
X3
39.945,98 T€
8.000 T€
3.444,88 T€
4.555,12 T€
35.390,86 T€
X4
35.390,86 T€
8.000 T€
3.052,06 T€
4.947,94 T€
30.442,92 T€
X5
30.442,92 T€
8.000 T€
2.625,36 T€
5.374,64 T€
25.068,28 T€
X6
25.068,28 T€
8.000 T€
2.161,85 T€
5.838,15 T€
19.230,13 T€
X7
19.230,13 T€
8.000 T€
1.658,38 T€
6.341,62 T€
12.888,51 T€
X8
12.888,51 T€
8.000 T€
1.111,49 T€
6.888,51 T€
6.000,00 T€
64.000 T€
22.000,00 T€
42.000,00 T€
∑
1874 Nicht zu berücksichtigen ist m.E. der Barwert des nicht garantierten Restwerts,
da X zum Ende des Leasingverhältnisses die Betriebsanlagen an Y zurückgeben muss und insofern kein Zahlungsausfallrisiko für Y in Bezug auf X besteht. Siehe dazu auch Abschnitt 6.15.3.1. 1875 Dies entspricht – wie im Praxisbeispiel in Abschnitt 6.3.5.1 (siehe dazu Fn. 1387) – nicht der quartalsgenauen Ermittlung des EAD. Y verzichtet darauf unter Berücksichtigung von Wesentlichkeitsaspekten. Siehe zur korrekten Vorgehensweise etwa das Praxisbeispiel in Abschnitt 6.4.10.2.
827
6 Bilanzierung Q4 X1 – beim Leasingnehmer X
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Zum 31.12.X1 nimmt X wiederum Abschreibungen auf das Nutzungsrecht vor und erfasst den Zinsaufwand für das 4. Quartal. Zu dem Zeitpunkt ist die erste jährliche Leasingzahlung von 8.000 T€ fällig. Mit dieser wird die Zinsverbindlichkeit ausgebucht und die Leasingverbindlichkeit um die jährliche Tilgung von 4.127,51 T€ (siehe Spalte (4) in Tabelle 6-63) reduziert. Buchungen: 31.12.X1 Abschreibung (UKo) Zinsaufwand (ZE)
– beim Leasinggeber Y
1.403,26 T€ Nutzungsrecht (B) 968,12 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
Zinsverb. FL_AC (B)
3.872,49 T€ Kasse FA_AC (B)
Leasingverb. (B)
4.127,51 T€
1.403,26 T€ 968,12 T€ 8.000,00 T€
Y realisiert den Zinsertrag für das 4. Quartal. Über den Zahlungseingang wird die Zinsforderung ausgebucht und die Leasingforderung in Höhe des jährlichen Tilgungsanteils reduziert. Buchungen: 31.12.X1 Zinsford. FA_AC (B) Kasse FA_AC (B)
1.034,86 T€ Zinsertrag (ZE)
1.034,86 T€
8.000,00 T€ Zinsford. FA_AC (B) 4.139,45 T€ Leasingford. (B)
3.860,55 T€
Auch zum 31.12.X1 hat X ein S&P-Rating von A (Investment Grade) und somit liegt ein niedriges Ausfallrisiko vor. Da die Wertberichtigungsparameter PD, LGD und EAD keine Änderungen aufweisen, erfolgen keine zusätzlichen Buchungen. Die Leasingforderung wird zum Nettobuchwert von 44.022,70 T€ (48.000 T€ ./. 3.860,55 T€ ./. 116,75 T€) ausgewiesen. Angaben JA X1 – Fair-ValueBestimmung
X und Y bestimmen für den Jahresabschluss X1 die anzugebenden beizulegenden Zeitwerte der Leasingverbindlichkeit bzw. -forderung über den Barwert der Zahlungsströme. Y berücksichtigt dabei neben den Cashflows aus den Leasingzahlungen auch einen geschätzten Zahlungseingang in Höhe des nicht garantierten Restwerts.1876 Der Bonitätsrisikoaufschlag muss dem Ausfallrisiko des Leasinggebers Y Rechnung tragen; hierbei ist die Bonität des Leasingnehmers X zu beurteilen. Eine Kapitalmarktanalyse ergibt, dass Investoren in Bezug auf X durchschnittlich einen Credit Spread von 300 BP verlangen. Da Y weiterhin der rechtliche Eigentümer der Betriebsanlagen ist und somit individuell ein geringeres Ausfallrisiko hat, setzt das Unternehmen einen konstanten Bonitätsrisikoaufschlag von 200 BP an. Unter Zugrundelegung der risikolosen Zinsstruktur1877 und des Credit Spread ergibt sich ein Fair Value der Leasingforderung von 47.621,18 T€:
1876 Da der Buchwert der Leasingforderung ebenfalls unter Berücksichtigung des
nicht garantierten Restwerts ermittelt wird, kann der so kalkulierte Fair Value sinnvoll mit dem Buchwert verglichen werden. 1877 Auf die Darstellung der einzelnen Zinssätze wird verzichtet.
828
Finanzinstrumente in Verbindung mit Miet- und Leasingverträgen
6.15
8.000 T € 8.000 T € ( 8.000 T € 6.000 T €) ... 47.621,18 T € (1 4 ,90% 2%) 7 (1 3 ,55% 2%) 1 (1 3 ,75% 2%) 2
X schätzt das Bonitätsrisiko, dem Y ausgesetzt ist, geringer ein; daher wird zur Berechnung des Fair Value nur ein Bonitätsrisikoaufschlag von 100 BP herangezogen. Der beizulegende Zeitwert der Leasingverbindlichkeit beträgt 45.436,34 T€: 8.000 T € 8.000 T € 8.000 T € ... 45.436 ,34 T € (1 3 ,55% 1%) 1 (1 3 ,75 1%) 2 (1 4 ,90% 1%) 7
Darüber hinaus berücksichtigt X die Leasingverbindlichkeit bei der im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken publizierten Fälligkeitsanalyse. Dabei wird der in Tabelle 5-1 dargestellte Aufbau herangezogen (► 5.4.3.2). Tabelle 6-65 zeigt, wie die Zins- und Tilgungszahlungen (siehe zu diesen die Spalten (3) und (4) in Tabelle 6-63) den Zeitbändern zugeordnet werden.1878
– Fälligkeitsanalyse
Praxisbeispiel Leasing nach IFRS 16: Fälligkeitsanalyse (Auszahlungen)
Tabelle 6-65
X2 Zins fix
Tilgung
X3 Zins fix
Tilgung
-3.517 T€ -4.483 T€ -3.130 T€ -4.870 T€
X4 bis X6 Zins fix
Tilgung
-6.722 T€ -17.278 T€
X7 bis X11 Zins fix Tilgung -1.855 T€
-14.145 T€
Schließlich muss Y den Offenlegungspflichten zu Wertberichtigungen nachkommen. Im Rahmen der Angaben zu Ausfallrisikosteuerungspraktiken (► 3.10.12.2) wird dargelegt, warum das Unternehmen die Leasingforderung (bzw. die Klasse von Finanzinstrumenten, in der die Leasingforderung enthalten ist) als mit niedrigem Ausfallrisiko ansieht. Zur Erfüllung der Offenlegungsanforderungen zur Höhe der erwarteten Kreditverluste (► 3.10.12.3) gibt Y die Wertberichtigungsparameter (PD, LGD, EAD) zur Bestimmung der 12M_ECL an. Der Wertberichtigungsposten ist ferner Bestandteil der Überleitungsrechnung, die das Unternehmen für die Klasse, der die Leasingforderung zugeordnet wird, erstellt. Zudem bezieht Y den Bruttobuchwert der Leasingforderung bei den Angaben zum Ausfallrisiko nach Ratingklassen (► 3.10.12.4) ein. Der Posten wird dabei der Ratingklasse mit dem geringsten Ausfallrisiko zugeordnet.
– Wertberichtigungen
Zu den folgenden Abschlussstichtagen hat X ein unverändertes S&P-Rating (Investment Grade); Y schätzt das Ausfallrisiko stets als niedrig ein. Ferner bleiben auch die Wertberichtigungsparameter PD und LGD konstant. Allerdings reduziert sich der EAD als Barwert aller noch ausstehenden Leasingzahlungen im Zeitverlauf. Zum 31.03.X2 beträgt dieser z.B. 40.776,86 T€. Daraus errechnet sich eine Wertberichtigung von 106,02 T€ (1,3% · 20% ·
Bilanzierung Wertberichtigung Q1 X2 bis Q4 X8
1878 Die Beträge sind gerundet.
829
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
40.776,86 T€); Y reduziert den Wertberichtigungsposten um 10,73 T€ (116,75 T€ ./. 106,02 T€): 31.03.X2 WB-Posten Leasingford. (B) 10,73 T€ Ertr. Wertm. Leasingford. (FE) 10,73 T€
Wiederum wird die Leasingforderung in der Bilanz zum Nettobuchwert (Bruttobuchwert abzüglich Wertberichtigungsposten) ausgewiesen, der bspw. zum 31.03.X2 einen Betrag von 44.033,43 T€ (44.139,45 T€ ./. 106,02 T€) hat. Entsprechend geht Y in den Folgeperioden vor. Wie aus Tabelle 6-66 ersichtlich, weist der Wertberichtigungsposten dann bis zum Eingang der letzten Leasingrate am 31.12.X8 einen Betrag von 19,15 T€ auf.
Tabelle 6-66
Praxisbeispiel Leasing nach IFRS 16: Bestimmung der 12M_ECL (1) Jahr
(2)
PD
(3)
LGD
EAD
(4) = (1) · (2) · (3) 12M_ECL
(5) ∆ 12M_ECL
X1
1,3%
20%
44.904,37 T€
116,75 T€
/
X2
1,3%
20%
40.776,86 T€
106,02 T€
-10,73 T€
X3
1,3%
20%
36.293,40 T€
94,36 T€
-11,66 T€
X4
1,3%
20%
31.423,29 T€
81,70 T€
-12,66 T€
X5
1,3%
20%
26.133,19 T€
67,95 T€
-13,75 T€
X6
1,3%
20%
20.386,88 T€
53,01 T€
-14,94 T€
X7
1,3%
20%
14.145,02 T€
36,78 T€
-16,23 T€
X8
1,3%
20%
7.364,86 T€
19,15 T€
-17,63 T€
Am 31.12.X8 begleicht X die letzte Leasingrate. Y bucht den Wertberichtigungsposten danach GuV-wirksam aus: 31.12.X8 WB-Posten Leasingford. (B) 19,15 T€Ertr. Wertm. Leasingford. (FE) 19,15 T€
Ausbuchung 01.01.X9 beim Leasinggeber Y
Ansonsten bilanzieren X und Y wie für X1 dargestellt. Am 01.01.X9 haben die Betriebsanlagen – wie zu Beginn des Leasingverhältnisses geschätzt – einen Restwert von 6.000 T€; die Vermögenswerte gehen zurück an den Leasinggeber Y, der die Leasingforderung im Gegenzug wie folgt ausbucht: 01.01.X9 Betriebsanlagen (B)
830
6.000,00 T€ Leasingford. (B)
6.000,00 T€
Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen
6.16 Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen
6.16.1 Bedingte Gegenleistungen 6.16.1.1 Vorbemerkungen Bei einem Unternehmenszusammenschluss (► 3.3.6.12) muss der Geschäftsoder Firmenwert bestimmt und bilanziert werden. Dabei sind die Anschaffungskosten bzw. der Kaufpreis der Beteiligung zu ermitteln und den erworbenen Posten sowie in der Regel dem Geschäfts- oder Firmenwert zuzuordnen; dieser Prozess wird als „Kaufpreisallokation“ oder „Purchase Price Allocation“ (PPA) bezeichnet. In die Anschaffungskosten der Beteiligung geht die an den Käufer übertragene Gegenleistung (z.B. in Form von Zahlungsmitteln oder Aktien) ein; neben bereits fixierten (unbedingten) Beträgen kann diese auch bedingt, d.h. von bestimmten künftigen Ereignissen abhängig sein (IFRS 3.32, 39, Anhang A). Bedingte Gegenleistungen sind zu bilanzieren (IFRS 3.39, 40); aus Sicht des Unternehmenserwerbers ist zwischen Verpflichtungen und Ansprüchen zu differenzieren:
Übertragungsverpflichtungen in Abhängigkeit des Eintritts von künftigen Ereignissen bzw. der künftigen Erfüllung von Bedingungen: Erfassung entweder als Schuld- oder als Eigenkapitalinstrument;
Rückgabeansprüche bei zuvor übertragenen Gegenleistungen in Abhängigkeit des Eintritts von künftigen Ereignissen bzw. der künftigen Erfüllung von Bedingungen: Erfassung als Vermögenswert. Bei den Übertragungsverpflichtungen bzw. Rückgabeansprüchen handelt es sich in der Regel um derivative Finanzinstrumente im Sinne von IFRS 9 Anhang A, da Wertänderungen infolge eines Underlying (z.B. Umsatz, Gewinn) erfolgen, keine Anschaffungsauszahlung erforderlich ist, die Verpflichtung bzw. der Anspruch in der Zukunft beglichen wird und entweder Zahlungsmittel, Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente Vertragsgegenstand sind (► 3.2.5.1; 3.3.6.12). Die seltenen Fälle, bei denen nichtfinanzielle Posten übertragen bzw. erhalten werden und die Bilanzierung deshalb nicht nach IFRS 9 oder nach IAS 32 zu erfolgen hat, bleiben im Folgenden unberücksichtigt. In den folgenden Abschnitten wird ferner ausschließlich die Bilanzierung und Offenlegung aus Sicht des Unternehmenserwerbers thematisiert. Für den Unternehmensveräußerer existieren mithin auch keine konkreten Vor-
831
6.16
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
gaben.1879 Da meistens die Definitionsmerkmale eines derivativen Finanzinstruments in IFRS 9 Anhang A erfüllt sind, wird überwiegend eine Behandlung als derivatives Finanzinstrument geboten sein. So hat der Unternehmensveräußerer bei Übertragungsverpflichtungen des Unternehmenserwerbers regelmäßig einen derivativen finanziellen Vermögenswert zu bilanzieren.1880 Der beizulegende Zeitwert des Derivats zum Transaktionszeitpunkt beeinflusst den Entkonsolidierungsgewinn bzw. -verlust; künftige Fair-Value-Änderungen des Postens sind GuV-wirksam zu erfassen. Liegt kein Derivat im Sinne von IFRS 9 Anhang A vor, kann der Unternehmensveräußerer den Übertragungsanspruch m.E. auch als nicht-derivativen Vermögenswert (als Forderung) zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzieren.1881
6.16.1.2 Einstufung einer Übertragungsverpflichtung als Fremdoder Eigenkapitalinstrument
Abgrenzungskriterien
Bei Übertragungsverpflichtungen muss zunächst geklärt werden, ob ein Fremdkapitalinstrument (bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit) oder ein Eigenkapitalinstrument vorliegt. Zur Abgrenzung sind gemäß IFRS 3.40 die Vorschriften des IAS 32 heranzuziehen. Es gilt daher Folgendes (► 6.8.1.2):
Liegt ein derivatives Finanzinstrument vor (Regelfall), welches in eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden kann, handelt es sich um ein Eigenkapitalinstrument, wenn das derivative Finanzinstrument nur durch den Austausch eines festen Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl an eigenen Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen ist (Fixed/Fixed-Kriterium). Andere (mögliche) Erfüllungsarten führen zur Fremdkapitalklassifizierung.
Sofern ein nicht-derivatives Finanzinstrument zu Grunde liegt (Ausnahmefall), führen jedwede (mögliche) Zahlungsverpflichtungen, die durch flüssige Mittel oder Ähnlichem zu begleichen sind, zur Erfassung von finanziellen Verbindlichkeiten. Letzteres ergibt sich ferner bei Verträgen, die eine Abgabeverpflichtung einer variablen Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten enthalten oder enthalten können. Damit sind bedingte Gegenleistungen, die keine Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten vorsehen, stets als finanzielle Verbindlichkeiten zu klassifizieren. Wird bspw. im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses neben einem festen Kaufpreises vereinbart, dass weitere Barzahlungen er1879 Vgl. FREIBERG (2009), S. 114. 1880 Vgl. DELOITTE LLP (2018b), S. 22. 1881 Gl.A. offensichtlich DIETRICH/STOEK (2012), S. 187f., die in analoger Weise be-
dingte Ansprüche aus Mietgarantien mit nicht-derivativem Charakter als finanzielle Vermögenswerte einstufen und bilanzieren.
832
Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen
6.16
folgen, falls ursprünglich vom Verkäufer begonnene Entwicklungsprojekte innerhalb der nächsten 10 Jahre nach dem Erwerbszeitpunkt eine Behördenzulassung erhalten, handelt es sich um ein Fremdkapitalinstrument.1882 Wahlrechte von Seiten des Unternehmenskäufers oder des Unternehmensveräußerers zur Erfüllung in Zahlungsmitteln oder in eigenen Eigenkapitalinstrumenten führen stets zur Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit.1883 Sowohl bei derivativen als auch bei nicht-derivativen Finanzinstrumenten hat die Ausgabe bzw. Lieferung einer variablen Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten eine Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit zur Folge. Dies ist bei vielen bedingten Gegenleistungen gegeben. Zur Lieferung einer variablen Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten die folgenden Beispiele:
Beispiele für Fremdkapitalinstrumente
Dem Unternehmensverkäufer werden gestaffelt zwischen 0 und 1 Mio. zusätzliche Aktien geliefert, wenn das erworbene Unternehmen in der Zukunft bestimmte Gewinnziele erreicht.1884
Es wird unter anderem vereinbart, dass der Unternehmenskäufer 100 Aktien ausgibt, wenn die Umsätze künftig mindestens 100 Mio. € betragen, und dass er 200 Aktien ausgibt, falls die Umsätze im gleichen Zeitraum mindestens bei 200 Mio. € liegen.1885
Der Unternehmensverkäufer erhält 100.000 Aktien des Unternehmenskäufers, sofern im 1. Jahr nach dem Unternehmenserwerb das EBITDA des erworbenen Unternehmens mindestens 200 Mio. € beträgt. Wird mehr als 200 Mio. € EBITDA erreicht, werden in Bezug auf das über 200 Mio. € liegende EBITDA für je 2 Mio. € EBITDA 1.000 zusätzliche Aktien ausgegeben; die zusätzlich ausgegebene Aktienanzahl ist dabei auf 100.000 Aktien begrenzt.1886
Liegt der über die nächsten 3 Jahre erzielte Gewinn des erworbenen Unternehmens über 20 Mio. €, bekommt der Unternehmensverkäufer Aktien des Unternehmenserwerbers im Wert von 50 Mio. €.1887 In den folgenden Beispielen wird eine feste Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten geliefert und daher ein Eigenkapitalinstrument erfasst:
1882 1883 1884 1885
Vgl. PWC (2016b), S. 29110 (FAQ 29.86.2). Vgl. BÖDECKER/GAßMANN (2011), S. 1186. Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 611. Vgl. PWC (2016b), S. 29111 (FAQ 29.86.4); ähnlich KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2289 (7A.3.270.70). 1886 Vgl. BÖDECKER/GAßMANN (2011), S. 1186; ähnlich KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2289 (7A.3.270.70). 1887 Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2289 (7A.3.270.70).
833
Beispiele für Eigenkapitalinstrumente
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Es erfolgt die Ausgabe von 500.000 Stammaktien an den Unternehmensverkäufer, falls der Gewinn ein Jahr nach der Akquisition bei mehr als 2 Mio. € liegt.1888
Der Unternehmenskäufer liefert 100.000 eigene Aktien an den Unternehmensverkäufer, wenn das EBITDA des erworbenen Unternehmens das EBITDA seines größten Wettbewerbers um 1 Mio. € übersteigt.1889
Die Vereinbarung beinhaltet die Ausgabe entweder von 0 Aktien oder einer festen Anzahl an Aktien.1890 Getrennte oder gesamthafte Beurteilung mehrerer Ziele/Bedingungen
Falls die bedingte Gegenleistung mehrere Ziele bzw. Bedingungen einschließt, ist fraglich, ob man den Kontrakt gesamthaft zu beurteilen hat oder ob jedes Ziel bzw. jede Bedingung innerhalb des Gesamtvertrags gesondert analysiert werden muss. BÖDECKER/GAßMANN zufolge kann das Unternehmen diesbezüglich auf die Kriterien in IFRS 9.B4.3.4 zur Bestimmung, ob mehrere in ein einziges kombiniertes Finanzinstrument eingebettete Derivate als ein einziges zusammengesetztes eingebettetes Derivat zu behandeln sind (► 6.7.6.7), zurückgreifen.1891 Danach liegt ein separater Vertrag vor, wenn sich die Ziele/Bedingungen auf unterschiedliche Risiken beziehen, sie jederzeit voneinander getrennt werden können und die Ziele/Bedingungen unabhängig voneinander sind. Ähnlich sehen dies ERNST & YOUNG sowie KPMG, denen zufolge man die Klassifikation für jede Bedingung gesondert vornehmen kann, wenn die Vereinbarung mehrere unterschiedliche eigenständige (diskrete) bzw. unabhängige Ziele/Bedingungen enthält.1892 Dazu das folgende Beispiel:1893
Es erfolgt eine zusätzliche Aktienlieferung vom Unternehmenskäufer in Abhängigkeit von bestimmten Gewinnzielen, die in den nächsten 3 Jahren nach dem Unternehmenserwerb am 01.01.X2 vom erworbenen Unternehmen erreicht werden müssen:
Gewinn des Geschäftsjahres X2 > 1 Mio. €: Lieferung von weiteren 100.000 Aktien;
Gewinn des Geschäftsjahres X3 > 1,25 Mio. €: Lieferung von weiteren 150.000 Aktien; 1888 Vgl. PWC (2016b), S. 29111 (FAQ 29.86.3); ähnlich BÖDECKER/GAßMANN (2011),
1889 1890 1891 1892 1893
834
S. 1185; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2289 (7A.3.270.70); ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 611. Vgl. BÖDECKER/GAßMANN (2011), S. 1185. Vgl. KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2289 (7A.3.270.70). Vgl. dazu und folgend BÖDECKER/GAßMANN (2011), S. 1186. Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 611; KPMG IFRG LIMITED (2017b), S. 2288 (7A.3.270.40-60). Entnommen aus ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 611. Ähnliche Beispiele mit gleichem Ergebnis finden sich bei BÖDECKER/GAßMANN (2011), S. 1186; PWC (2016b), S. 29111f. (FAQ 29.86.5).
Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen
Gewinn des Geschäftsjahres X4 > 1,5 Mio. €: Lieferung von weiteren 200.000 Aktien.
Jedes Ziel bzw. jede Bedingung ist nicht aufeinander aufbauend; wird ein Ziel bzw. eine Bedingung erreicht, muss geliefert werden, unabhängig davon, ob die anderen Ziele/Bedingungen erfüllt wurden.
Insofern existieren 3 gesondert zu beurteilende bedingte Gegenleistungen; da jeweils entweder keine oder eine feste Anzahl an Aktien geliefert werden, liegen 3 Eigenkapitalinstrumente vor. Bestehen bei den Zielen/Bedingungen hingegen Abhängigkeiten, muss die Einstufung auf Basis der gesamten Vereinbarung vorgenommen werden.1894 Dies ist etwa der Fall, wenn
die Aktienlieferung auf Basis des Durchschnitts über mehrere Jahre erfolgt;
ein bestimmter Prozentsatz des jeweiligen Vorjahresgewinns als Ziel/Bedingung ausgegeben wird;
die späteren Ziele/Bedingungen verfallen bzw. ungültig werden, wenn frühere Ziele/Bedingungen nicht erfüllt werden;
die Ziele/Bedingungen zeitlich überlappend sind (z.B. bei einem Gewinn von 1 Mio. € innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb: Lieferung von 1.000 Aktien; Lieferung von 1.100 Aktien, sofern innerhalb von 13 Monaten nach dem Erwerb ein Gewinn von 1,1 Mio. € erreicht wird).
6.16.1.3 Kategorisierung Als Eigenkapitalinstrumente eingestufte Übertragungsverpflichtungen (siehe vorheriger Abschnitt) fallen nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 (► 3.3.6.4) und werden demzufolge keiner Bewertungskategorie zugeordnet. Für bedingte Gegenleistungen, die derivative finanzielle Vermögenswerte darstellen (Regelfall), ist eine Einstufung als FA_FVPL (Unterkategorie FA_FVPL_M) geboten (► 3.4.3.5). Finanzielle Verbindlichkeiten aus bedingten Gegenleistungen müssen stets der Bewertungskategorie FL_FVPL (Unterkategorie FL_FVPL_M) zugeordnet werden (► 3.4.4.3).
1894 Vgl. dazu BÖDECKER/GAßMANN (2011), S. 1186; DELOITTE LLP (2018a), S. 2138f.
835
6.16
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.16.1.4 Ansatz, Ausweis und Erstbewertung Bedingte Gegenleistungen sind vom Erwerber zum Erwerbszeitpunkt anzusetzen; die Erstbewertung ist zum beizulegenden Zeitwert (► 3.7.2) vorzunehmen (IFRS 3.39). Der Ansatz erfolgt unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit der zu Grunde liegenden Bedingung; die Eintrittswahrscheinlichkeit muss indes bei der Bewertung berücksichtigt werden.1895 Bedingte Gegenleistungen in Form von Rückgabeansprüchen mit Erhalt von Zahlungsmitteln oder anderen Finanzinstrumenten sind als finanzielle Vermögenswerte anzusetzen und auszuweisen; bei Übertragungsverpflichtungen erfolgt der Ansatz und Ausweis entweder als finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapitalinstrument (IFRS 3.40). Der Ansatz und die Erstbewertung bedingter Gegenleistungen soll durch das folgende Beispiel verdeutlicht werden:1896
Unternehmen A erwirbt am 01.01.X1 100% der Anteile an Unternehmen B, welches zum Erwerbszeitpunkt ein nach IFRS 3 identifiziertes und neubewertetes Nettovermögen von 4.400 € aufweist.
Neben dem festen Kaufpreis von 5.000 € wird eine bedingte Kaufpreiszahlung in Abhängigkeit der in den 3 Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt kumulativ von B erzielten Umsatzerlöse vereinbart:
bis 1.000 € Umsatz muss zum 31.12.X3 kein zusätzlicher Kaufpreis entrichtet werden (Szenario 1);
bei einem Umsatz zwischen 1.000 € und 1.500 € ist zum 31.12X3 ein zusätzlicher Kaufpreis von 500 € zu leisten (Szenario 2);
über 1.300 € Umsatz ergibt sich zum 31.12.X3 eine zusätzliche Kaufpreiszahlung von 800 € (Szenario 3).
Die Eintrittswahrscheinlichkeiten der Szenarien werden von A auf 30% (Szenario 1), 60% (Szenario 2) sowie auf 10% (Szenario 3) geschätzt; der risikoäquivalente Marktzinssatz für die Laufzeit vom 01.01.X1 bis zum 31.12.X3 beträgt 5,5%.
Der beizulegende Zeitwert der bedingten Gegenleistung bestimmt sich aus dem diskontierten Erwartungswert und beträgt 323,61 €: (0 € 30% 500 € 60% 800 € 10%) (1 5,5%) 3
1895 Vgl.
323,61 €
BÖDECKER/GAßMANN (2011), S. 1184; SENGER/BRUNE (2016), Rz. 206; DELOITTE LLP (2018a), S. 2137. 1896 Für ähnliche Beispiele vgl. HEUSER/THEILE (2012), Rz. 5571f.; BERNDT/GUTSCHE (2013), Rz. 159f.; LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 31, Rz. 64.
836
Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen
6.16
Der durch den Unternehmenszusammenschluss entstehende Geschäftsoder Firmenwert errechnet sich aus der Differenz des gesamten Kaufpreises (5.000 € + 323,61 €) und dem Nettovermögen (4.400 €) und liegt bei 923,61 €.
Da die bedingte Gegenleistung keine Erfüllung in eigenen Eigenkapitalinstrumenten vorsieht, ist diese als finanzielle Verbindlichkeit einzustufen (siehe vorheriger Abschnitt).
Zum 01.01.X1 wird wie folgt gebucht: 01.01.X1 Nettovermögen Geschäfts- oder Firmenwert
4.400,00 € Bank 923,61 € Verbindlichkeit
5.000,00 € 323,61 €
6.16.1.5 Folgebewertung Im Rahmen der Folgebewertung ist zunächst zu beachten, dass für Änderungen des beizulegenden Zeitwerts ggf. die Sondervorschriften in IFRS 3.45-49 zur Konsolidierung mit vorläufigen Werten zur Anwendung kommen. Diese beziehen sich auf Transaktionen, die am Ende der Berichtsperiode, in welcher der Unternehmenszusammenschluss stattfindet, unvollständig sind und insofern auch die Bilanzierung zum Erwerbszeitpunkt nur auf vorläufiger Basis durchgeführt wird (IFRS 3.45). Gemäß IFRS 3.45-49 müssen innerhalb des Bewertungszeitraums, der ein Jahr vom Erwerbszeitpunkt an nicht überschreiten darf, rückwirkende Korrekturen bzw. Ergänzungen an den ursprünglich angesetzten Posten vorgenommen werden (so genannte „Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums“). Im Fall von bedingten Gegenleistungen betrifft dies die rückwirkende GuV-neutrale Anpassung des zum Erwerbszeitpunkt angesetzten Geschäfts- oder Firmenwerts. Nach dem Bewertungszeitraum hat der Erwerber die Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses zum Erwerbszeitpunkt nur zu überarbeiten, um einen Fehler gemäß IAS 8 zu berichtigen (IFRS 3.50). Dass Fair-Value-Änderungen von bedingten Gegenleistungen als Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums behandelt werden müssen, ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft (IFRS 3.58):
Die Fair-Value-Änderungen treten innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt ein.
Sie sind auf Grund von zusätzlichen Informationen entstanden, welche der Erwerber nach dem Erwerbszeitpunkt über Fakten und Umstände erhalten hat, die zum Erwerbszeitpunkt bereits existierten. Schwierigkeiten bei der Beurteilung bereitet ggf. die zuletzt aufgezählte Voraussetzung. IFRS 3.58 konkretisiert hierzu, dass Fair-Value-Änderungen auf Grund von Ereignissen nach dem Erwerbszeitpunkt, wie die Erreichung 837
Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
eines angestrebten Gewinnziels, eines bestimmten Aktienkurses oder eines Meilensteins bei einem Forschungs- und Entwicklungsprojekt nicht unter die Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums fallen. Demnach führen ausschließlich zusätzliche Informationen (Fakten, Umstände), die zum Erwerbszeitpunkt bereits vorherrschend waren, über die das Unternehmen jedoch erst später Kenntnis erlangt, zu GuV-neutralen Anpassungen.1897 Es muss sich also um nachträgliche Erkenntnisse handeln, die Aufschluss über die Verhältnisse im Erwerbszeitpunkt geben.1898 Dazu folgende Beispiele:
Die bedingte Gegenleistung basiert auf der künftigen Umsatzentwicklung des erworbenen Unternehmens. Kartellrechtliche Auflagen, die bereits zum Erwerbszeitpunkt vorlagen, erwirken die Rücknahme eines Produkts und damit einen Umsatzrückgang.1899
Der Unternehmenszusammenschluss wird auf der Grundlage von vorläufigen bzw. geschätzten Werten bilanziert. Die bedingte Gegenleistung bestimmt sich anhand einer Gewinngröße, die für die Periode vor dem Erwerbszeitpunkt ebenfalls nur auf geschätzter Basis vorliegt. Innerhalb von 12 Monaten wird festgestellt, dass diese Gewinngröße von der Schätzung abweicht.1900 Keine Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums
Bedingte Gegenleistungen, die Finanzinstrumente darstellen und nicht unter die Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums fallen, sind wie folgt zu bilanzieren:
Übertragungsverpflichtungen, die das Unternehmen als Eigenkapital einstuft, werden nicht neu bewertet und ihre spätere Abgeltung wird im Eigenkapital bilanziert (IFRS 3.58 (a)).
Als finanzielle Verbindlichkeiten (Übertragungsverpflichtungen) bzw. finanzielle Vermögenswerte (Rückgabeansprüche) klassifizierte Posten hat man in der Folge gemäß IFRS 9 GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IFRS 3.58 (b) (i); für Verbindlichkeiten auch IFRS 9.4.2.1 (e)). Zur Verdeutlichung wird das Beispiel des vorherigen Abschnitts fortgesetzt:
Zum 31.12.X1 beläuft sich der Umsatz bereits auf 700 €; demzufolge nimmt A Schätzungsänderungen der Eintrittswahrscheinlichkeiten vor: diese betragen für Szenario 1 nun 5%, für Szenario 2 80% und für Szenario 3 15%; der risikoäquivalente Marktzinssatz für die Laufzeit vom 31.12.X1 bis zum 31.12.X3 ist jetzt 5,0%. 1897 Vgl. BERNDT/GUTSCHE (2013), Rz. 157. 1898 Vgl. HEUSER/THEILE (2012), Rz. 5571; SENGER/BRUNE (2016), Rz. 207; PETERSEN/
BANSBACH/DORNBACH (2018), S. 528. 1899 Vgl. BERNDT/GUTSCHE (2013), Rz. 160. 1900 Vgl. HEUSER/THEILE (2012), Rz. 5572.
838
Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen
Daraus ermittelt sich ein beizulegender Zeitwert von 471,66 €: ( 0 € 5% 500 € 80% 800 € 15%) (1 5 ,0%) 2
471,66 €
Die Differenz zum Buchwert der Verbindlichkeit von 148,05 € (471,66 € ./. 323,61 €) wird wie folgt erfasst: 31.12.X1 Aufwand
148,05 € Verbindlichkeit
148,05 €
Die geänderten Eintrittswahrscheinlichkeiten geben keine zusätzlichen Erkenntnisse über die Verhältnisse zum Erwerbszeitpunkt und sind daher nicht als Anpassungen innerhalb des Bewertungszeitraums zu behandeln.1901
Zum 31.12.X2 wird ein kumulierter Umsatz von 1.200 € realisiert – was zur Folge hat, dass A die Schätzung für die Eintrittswahrscheinlichkeit von Szenario 1 auf 0%, für Szenario 2 auf 90% und für Szenario 3 auf 10% beziffert; der risikoäquivalente Marktzinssatz für die 1-jährige Restlaufzeit beträgt nun 4,0%.
Es bestimmt sich ein beizulegender Zeitwert von 509,62 €: (0 € 5% 500 € 90% 800 € 10%) 509 ,62 € (1 4 ,0%) 1
Wiederum bucht A die Buchwertwertdifferenz von jetzt 37,96 € (509,62 € ./. 471,66 €) als Aufwand: 31.12.X2 Aufwand
37,96 € Verbindlichkeit
37,96 €
Der kumulierte Umsatz beläuft sich am 31.12.X3 auf 1.600 €; damit hat die bedingte Gegenleistung einen beizulegenden Zeitwert von 800 € (Szenario 3 mit Eintrittswahrscheinlichkeit von 100%).
Der Posten wird letztmalig einer Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert mit GuV-wirksamer Erfassung der Differenz zum Buchwert von 290,38 € (800 € ./. 509,62 €) unterzogen: 31.12.X3 Aufwand
290,38 € Verbindlichkeit
290,38 €
1901 A.A. offensichtlich LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 31, Rz. 64, die in
einem ähnlichen Beispiel eine GuV-neutrale Anpassung vornehmen. Würde man die Fair-Value-Änderung als eine Anpassung innerhalb des Bewertungszeitraums interpretieren, so wäre die Differenz zum Buchwert von 148,05 € nicht GuV-wirksam, sondern als Erhöhung des Geschäfts- oder Firmenwerts zu erfassen.
839
6.16
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
6.16.1.6 Ausbuchung Als Eigenkapitalinstrumente klassifizierte bedingte Übertragungsverpflichtungen werden nicht ausgebucht. Bei Einstufung als Fremdkapitalinstrument kommen – sofern ein Finanzinstrument vorliegt – die entsprechenden Ausbuchungsregeln für finanzielle Verbindlichkeiten in IFRS 9 zur Anwendung; diese sind auszubuchen, wenn die vertragliche Verpflichtung getilgt wurde (► 3.13.2.1). Im Beispiel aus den vorherigen Abschnitten ist die bedingte Verbindlichkeit etwa bei Begleichung der Zahlung am 31.12.X3 durch den Unternehmenskäufer A wie folgt auszubuchen: 31.12.X3 Verbindlichkeit
800 € Bank
800 €
Bedingte Rückgabeansprüche, die finanzielle Vermögenswerte darstellen, hat man gemäß IFRS 9 generell dann auszubuchen, wenn die vertraglichen Rechte auf Cashflows auslaufen oder der Posten übertragen wird und die Übertragung die Ausbuchungskriterien des IFRS 9.3.2.6 erfüllt (► 3.13.1.1). Erstere Verwirkung des Zahlungsanspruchs, z.B. durch Begleichung der Forderung durch den Unternehmensverkäufer, wird der Regelfall sein.
6.16.1.7 Angabepflichten Für bedingte Übertragungsverpflichtungen, die als Eigenkapitalinstrumente eingestuft sind, ergeben sich nur theoretisch Angabepflichten (► 3.3.6.12; 3.3.6.4). Nach IFRS 9 bilanzierte bedingte Gegenleistungen müssen bei den Buchwertangaben nach Bewertungskategorien (► 3.4.5.1) innerhalb der Bewertungskategorien FL_FVPL bzw. FA_FVPL berücksichtigt werden; die Buchwerte entsprechen den nach Klassen anzugebenden beizulegenden Zeitwerten (► 3.4.5.2). Zu Letzteren hat man ferner die zusätzlichen Offenlegungspflichten inklusive Zuordnung zu den Hierarchiestufen der Fair-Value-Bewertung zu beachten (► 3.7.2.6). Da die Zeitbewertung bei bedingten Gegenleistungen in der Regel auf Basis von unternehmensspezifischen Daten (wie z.B. Eintrittswahrscheinlichkeiten bezüglich Gewinn- oder Umsatzzielen) erfolgt, wird überwiegend eine Zuordnung zur Fair-ValueHierarchiestufe 3 sachgerecht sein. Darüber hinaus sind die aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert resultierenden Gewinne und Verluste Bestandteil des anzugebenden Nettoergebnisses (► 3.14.6) der als FVPL eingestuften Finanzinstrumente.
840
Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen
6.16.2 Termingeschäfte auf Unternehmensanteile 6.16.2.1 Vorbemerkungen In Verbindung mit der Durchführung eines Unternehmenszusammenschlusses oder danach werden des Öfteren Termingeschäfte zum künftigen Erwerb oder zur künftigen Veräußerung von Unternehmensanteilen sowie den damit verbundenen Stimmrechten abgeschlossen. Ist der Unternehmenszusammenschluss bei Kontrahierung des Termingeschäfts bereits vollzogen und wird das erworbene Unternehmen somit zu diesem Zeitpunkt schon beherrscht, handelt es sich um Derivate zum künftigen Kauf oder Verkauf von Anteilen der nicht-beherrschenden Gesellschafter (Minderheitenanteile).1902 Termingeschäfte auf Unternehmensanteile können Forwards oder Optionen sein. Erstere sehen für beide Vertragspartner eine verpflichtende Erfüllung vor. Bei Optionen ist dies nicht der Fall; hier muss wie folgt differenziert werden (► 2.6.2):
Kaufoptionen: der Optionsinhaber hat die Möglichkeit, künftig Anteile zu beziehen (erworbene Kaufoption bzw. Long Call); der Vertragspartner ist Stillhalter und hat bei Ausübung durch den Optionsinhaber die Pflicht zur Abgabe von Anteilen (geschriebene Kaufoption bzw. Short Call).
Verkaufsoptionen: der Optionsinhaber hat die Möglichkeit zum Verkauf von Anteilen (erworbene Verkaufsoption bzw. Long Put); der Vertragspartner ist Stillhalter und hat bei Ausübung durch den Optionsinhaber die Pflicht zum Kauf von Anteilen (geschriebene Verkaufsoption bzw. Short Put). Folglich können dem Unternehmen über erworbene Kaufoptionen (Long Calls) oder über geschriebene Verkaufsoptionen (Short Puts) künftig Anteile zugehen. Geschriebene Kaufoptionen (Short Calls) oder erworbene Verkaufsoptionen (Long Puts) führen indes zum künftigen Abgang von Anteilen. Die Termingeschäfte stellen Finanzinstrumente dar und sind damit grundsätzlich entweder als nicht-derivativer oder als derivativer Posten nach IFRS 9 zu bilanzieren; dabei ist überdies die Spezialregelung in IAS 32.23 zur verpflichtenden Erfassung einer „synthetischen“ finanziellen Verbindlichkeit (► 6.8.5) zu beachten. Ferner kann ggf. auch eine der Anwendungsausnahmen von IFRS 9 greifen – mit der Folge, dass entweder ein Eigenkapitalinstrument gemäß IAS 32 erfasst werden muss oder die bilanzielle Erfas-
1902 Vgl. PWC (2016b), S. 26047 (26.204). Es liegt dann kein nach IFRS 3 abzubildender
Unternehmenszusammenschluss vor, sondern eine Eigenkapitaltransaktion, für die IFRS 10 einschlägig ist, vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 483.
841
6.16
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
sung ganz zu unterbleiben hat. Insofern sind für die Termingeschäfte die folgenden Abbildungsvarianten möglich:
Bilanzierung als nicht-derivative („normale“) finanzielle Verbindlichkeit nach IFRS 9;
Bilanzierung als nicht-derivative „synthetische“ finanzielle Verbindlichkeit gemäß IAS 32.23;
Bilanzierung als derivatives Finanzinstrument nach IFRS 9; Bilanzierung als Eigenkapitalinstrument gemäß IAS 32; keine bilanzielle Erfassung. Unabhängig von den zuletzt aufgeführten Abbildungsvarianten fallen die Termingeschäfte in den Anwendungsbereich von IFRS 7.
6.16.2.2 Berücksichtigung bei der Prüfung auf Beherrschung Bei der Prüfung, ob Beherrschung über ein Unternehmen vorliegt und dieses demzufolge mittels Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen ist, sind nach IFRS 10 ggf. auch die mit dem Termingeschäft verbundenen potenziellen Stimmrechte zu berücksichtigen. Ob eine Berücksichtigung zu erfolgen hat, hängt von den Merkmalen des Derivats sowie von den weiteren Gegebenheiten ab. Das Termingeschäft kann mithin ursächlich dafür sein, dass das erworbene Unternehmen bereits mit dem Vertragsabschluss des Derivats beherrscht wird.1903 Ist mit dem Termingeschäft ein Verkauf von Anteilen und damit eine potenzielle Stimmrechtsminderung verbunden, erlangt ggf. die Vertragspartei Beherrschung. Aus der Sicht des Unternehmens liegt dann ein Verlust der Beherrschung vor, was eine Entkonsolidierung zur Folge hat. IFRS 10 setzt voraus, dass die potenziellen Stimmrechte „substanziell“ sind (IFRS 10.B47); im Rahmen der Beurteilung steht die wirtschaftliche Betrachtung bzw. die Vorteilhaftigkeit der Ausübung der Stimmrechte im Vordergrund (siehe IFRS 10.B48-B50). So ist die Berücksichtigung auch von den Optionsbedingungen (wie z.B. dem Ausübungspreis) und den Interessen des Optionsinhabers abhängig: je deutlicher sich die Option „im Geld“ befindet oder der Investor aus anderen Gründen (z.B. wegen Synergieeffekten) profitieren würde, desto wahrscheinlicher liegen substanzielle potenzielle Stimmrechte vor (IFRS 10.B23 (c)). Umgekehrt lassen wesentlich „aus dem Geld“ befindliche Optionen darauf schließen, dass die potenziellen Stimmrechte nicht substanziell sind (IFRS 10.B23 (a) (ii)). Ferner 1903 Vgl. dazu die Beispiele in KPMG IFRG LIMITED (2017a), S. 173f. (2.5.140.20);
LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 32, Rz. 35; ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 436. Siehe auch Beispiel 7 in Abschnitt 6.16.2.3.
842
Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen
6.16
muss das Unternehmen nach IFRS 10 faktisch (d.h. ebenso finanziell) in der Lage zur Ausübung sein (IFRS 10.B22). Neben Optionen und wandelbaren Instrumenten nennt IFRS 10.B47 explizit auch Forwards als Quelle potenzieller Stimmrechte. Forwards können insofern nach IFRS 10 in Ausnahmefällen ursächlich für eine Beherrschung sein; dies ist etwa gegeben, wenn das Derivat zwar nicht zum Beurteilungszeitpunkt, aber noch vor der nächsten Gesellschafterversammlung ausgeübt werden kann (IFRS 10.B24). Ist die Ausübung von dem Eintritt anderer externer Ereignisse (wie z.B. gemäß IFRS 10.B23 (a) (vii) die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen) abhängig, hat man die potenziellen Stimmrechte nicht zu berücksichtigen. Zusammengefasst ergeben sich somit diese Vorgaben:
Potenzielle Stimmrechte aus gegenwärtig ausübbaren erworbenen Kaufoptionen (d.h. amerikanische Optionen ohne Ausübungsbeschränkungen) sind nach IFRS 10 bereits bei Abschluss des Derivats in die Prüfung auf Beherrschung einzubeziehen, sofern die Ausübung auch finanziell möglich und ebenso wirtschaftlich sinnvoll (bzw. nicht völlig unsinnig) ist. Berücksichtigt der Optionsinhaber die potenziellen Stimmrechte bei seiner Analyse, hat der Stillhalter (geschriebene Kaufoption) die potenzielle Stimmrechtsminderung spiegelbildlich zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob für ihn ein Verlust der Beherrschung vorliegt.1904
Da bei geschriebenen Verkaufsoptionen die Ausübung im Ermessen des Vertragspartners liegt, können die damit verbundenen potenziellen Stimmrechte hingegen nach IFRS 10 weder beim Abschluss noch während der Laufzeit des Derivats zu einer Beherrschung führen. Erworbene Verkaufsoptionen bzw. damit einhergehende potenzielle Stimmrechtsminderungen bewirken demzufolge ebenfalls keinen Verlust der Beherrschung.1905
Gleichsam haben potenzielle Stimmrechte aus Forwards beim Abschluss und während der Laufzeit des Derivats nach IFRS 10 regelmäßig keinen Einfluss auf die Frage, ob Beherrschung vorliegt oder nicht.
6.16.2.3 Termingeschäfte zum Kauf von Unternehmensanteilen Tabelle 6-67 zeigt im Überblick, welche Erfassungsvarianten sich bei Termingeschäften zum Kauf von Unternehmensanteilen ergeben. Dabei wird von einer physischen Erfüllung ausgegangen, wie dies für einen (künftigen) Unternehmenszusammenschluss erforderlich ist. Wäre ein solches Gross 1904 Vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 32, Rz. 41f. und Rz. 166. 1905 Vgl. LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), Rz. 166; im Wesentlichen zustim-
mend SCHWARZKOPF/HACHMEISTER (2015), S. 534f.
843
Überblick
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Physical Settlement nicht gegeben, sondern würde ein Net Cash Settlement oder ein Net Share Settlement vorliegen, müsste der Vertrag stets gemäß IFRS 9 als derivatives Finanzinstrument bilanziert werden.1906 Gleiches gilt, wenn der Vertrag neben der physischen Erfüllung wahlweise einen Nettoausgleich vorsieht.
Tabelle 6-67
Bilanzierung von Termingeschäften zum Kauf von Unternehmensanteilen Bei Vertragsabschluss weder maßgeblicher Einfluss noch (gemeinschaftliche) Beherrschung Forward Kauf (Long Forward)
Erworbene Kaufoption (Long Call) Geschriebene Verkaufsoption (Short Put)
keine Erfassunga
Derivat
Derivat
a sofern IFRS 9.2.1 (f) greift c
Derivatb
c
d
Bei Vertragsabschluss Bei (Durch) Vertragsabmaßgeblicher Einfluss oder schluss Beherrschung gemeinschaftliche Beherrschung kein Zugang Zugang zu zu den Rück- den Rückflüssen flüssen
keine Erfassunga
Derivatb
Derivat
Derivat
c
d
kein Zugang Zugang zu zu den Rück- den Rückflüssen flüssen
Verbindlichkeit (antizipierter Erwerb)
„synthetische“ „synthetische“ Verbindlichkeit Verbindlich(antizipierter keit Erwerb)
Verbindlichkeit (antizipierter Erwerb)
Derivate
Verbindlichkeit (antizipierter Erwerb)
„synthetische“ „synthetische“ Verbindlichkeit Verbindlich(antizipierter keit Erwerb)
ErfasVerbindlichkeit sung (antizipierter im Erwerb) EKf
b sofern IFRS 9.2.1 (f) nicht greift
derivativer finanzieller Vermögenswert, wenn Ausübungspreis < Fair Value der Anteile
d derivative finanzielle Verbindlichkeit, wenn Ausübungspreis > Fair Value der Anteile e sofern IFRS 9.2.1 (a) nicht greift, da das Fixed/Fixed-Kriterium nicht erfüllt ist; derivativer finanzieller Vermögenswert, wenn Ausübungspreis < Fair Value der Anteile f
sofern IFRS 9.2.1 (a) greift, da das Fixed/Fixed-Kriterium erfüllt ist
Die bilanzielle Abbildung hängt demnach zunächst davon ab, ob das Unternehmen, dessen Anteile erworben werden, zum Vertragsabschluss oder früher entweder mittels der Equity-Methode bilanziert oder per Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen wird.1907 Sofern eine EquityBilanzierung oder Konsolidierung erfolgt, ist des Weiteren zu hinterfragen, ob bereits gegenwärtig der Zugang zu den Rückflüssen bzw. den wirtschaftlichen Vorteilen aus den Anteilen an dem (künftigen) Tochterunternehmen besteht. Dies hängt von den Merkmalen des Derivats und von den sonstigen Vereinbarungen ab, wie in Abschnitt 3.3.6.2 erläutert wurde. Ein solcher 1906 Siehe zu den Erfüllungsarten weiterführend Abschnitt 6.8.1.4. 1907 Zur Abgrenzung von solchen assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunter-
nehmen (bei beiden erfolgt die Bilanzierung nach der Equity-Methode) sowie von Tochterunternehmen (Vollkonsolidierung) siehe Abschnitt 3.3.6.1.
844
Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen
Zugang führt dazu, dass mit dem Vertragsabschluss des Termingeschäfts der Erwerb der Anteile bereits antizipiert wird.1908 Da der Zahlungsausgang erst mit Erfüllung des Derivats erfolgt, kommt es zur Einbuchung einer nicht-derivativen finanziellen Verbindlichkeit. Sieht der Kontrakt künftig einen verpflichtenden Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten im Sinne des IAS 32 vor (d.h. der Erwerb von Minderheitenanteilen über einen Forward oder eine geschriebene Verkaufsoption), muss gemäß IAS 32.23 eine „synthetische“ finanzielle Verbindlichkeit (► 6.8.5) in Höhe des Barwerts des Rückkaufbetrags angesetzt werden.1909 Ein solcher Ansatz ergibt sich indes nicht, wenn die Gegenleistung nicht in Barmitteln oder anderen Finanzinstrumenten, sondern durch Lieferung einer festen oder variablen Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten des Anteilskäufers (Anteile des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens) erfolgt; dann liegt immer ein nach IFRS 9 zu bilanzierendes Derivat vor.1910 In der Folge ist die „synthetische“ finanzielle Verbindlichkeit zu fortgeführten Anschaffungskosten (► 3.7.3) – gemäß IFRS 9.B5.4.6 ggf. mit GuV-wirksam zu erfassenden Buchwertanpassungen – zu bewerten.1911 Falls das Unternehmen eine nicht-derivative („synthetische“) Verbindlichkeit bilanziert, wird der Vertrag weder als Eigenkapitalinstrument noch als derivativer finanzieller Vermögenswert bzw. als derivative finanzielle Verbindlichkeit nach IFRS 9 erfasst. Ansonsten wäre der Sachverhalt doppelt berücksichtigt.1912
1908 Vgl. dazu FREIBERG (2010d), S. 208f.; KPMG IFRG LIMITED (2017a), S. 228
1909
1910
1911
1912
(2.5.690.30) und S. 228 (2.5.700.10); LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 32, Rz. 171; ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 472. So wurde vom IFRIC klargestellt, dass ein Mutterunternehmen gemäß IAS 32.23 eine finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen hat, sofern aus dem Kauf von Minderheitenanteilen eine künftige Zahlungsverpflichtung resultiert – selbst wenn die Zahlungsverpflichtung davon abhängt, ob die Option von der Gegenpartei ausgeübt wird. Vgl. dazu IFRIC Update November 2006, S. 8 und auch PWC (2016b), S. 26163 (FAQ 26.206.2); KPMG IFRG LIMITED (2017a), S. 227 (2.5.680.10); ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 473f. Vgl. ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 472f. Vgl. auch HACHMEISTER/SCHWARZKOPF (2015), S. 205. Die Erfassung eines Derivat nach IFRS 9 ist ebenso geboten, wenn alternativ zur Barbegleichung in eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden kann (siehe dazu Abschnitt 6.8.1.3). Vgl. PWC (2016b), S. 261613 (26.206.2). Die zuletzt genannten Ansatz- und Bewertungsvorschriften für „synthetische“ finanzielle Verbindlichkeiten hat das IFRS IC in Bezug auf geschriebene Verkaufsoptionen bestätigt, vgl. Draft IFRIC Interpretation DI/2012/2 „Put Options Written on Non-Controlling Interests“ May 2012 oder FREIBERG (2012), S. 229f. Laut KPMG IFRG LIMITED (2017a), S. 229 (2.5.700.40) und S. 230 (2.5.710.40) ist es bei geschriebenen Verkaufsoptionen auch zulässig, die Wertänderungen der Verbindlichkeit im Eigenkapital zu erfassen. Vgl. prinzipiell BARDENS/MEURER (2011a), S. 480.
845
6.16
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Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Kein maßgeblicher Einfluss, keine (gemeinschaftliche) Beherrschung
Wenn in Bezug auf das (künftig) erworbene Unternehmen bei Vertragsabschluss des Termingeschäfts weder ein maßgeblicher Einfluss noch eine (gemeinschaftliche) Beherrschung vorliegt (d.h. kein assoziiertes Unternehmen, kein Gemeinschaftsunternehmen und auch kein Tochterunternehmen besteht), kann bei einem Forward die Anwendungsausnahme in IFRS 9.2.1 (f) zum Tragen kommen – mit der Folge, dass eine Erfassung des Kontrakts nach IFRS 9 unterbleibt. In allen anderen Fällen muss ein derivatives Finanzinstrument nach IFRS 9 bilanziert werden.
– Long Forward
Zum künftigen Erwerb von Anteilen über einen Forward das folgende Beispiel 1a:
Am 01.01.X1 schließt Unternehmen A mit Unternehmen C einen Vertrag zum Kauf von 100% der Anteile von Unternehmen B für 1.000 € mit Erfüllung am 31.12.X1 ab. Der künftige Unternehmenserwerb kann weder rückgängig gemacht werden noch ist er an Bedingungen oder Genehmigungen geknüpft.
Für A greift die Anwendungsausnahme in IFRS 9.2.1 (f) (► 3.3.6.12); der Kontrakt muss nicht nach IFRS 9 bilanziert werden. Allerdings ist er bei den Angabepflichten nach IFRS 7 zu berücksichtigen. Treffen die in IFRS 9.2.1 (f) genannten Voraussetzungen indes nicht zu, muss ein derivatives Finanzinstrument nach IFRS 9 bilanziert werden. Dazu die folgende Abwandlung (Beispiel 1b):
Wiederum wird ein Kaufvertrag über 100% der Anteile von B für 1.000 € abgeschlossen, die Erfüllung erfolgt allerdings erst am 31.12.X5. Ferner ist der Erwerb davon abhängig, ob die Kartellbehörde dem Unternehmenszusammenschluss zustimmt. In der Vergangenheit wurden entsprechende Verfahren nach spätestens 2 Jahren abgeschlossen.
Da die Laufzeit des Termingeschäfts den Zeitraum wesentlich überschreitet, der vernünftigerweise zum Einholen der Genehmigungen und zur Vollendung der Transaktion erforderlich ist, kommt IFRS 9.2.1 (f) nicht zur Anwendung.
Folglich hat A den Kontrakt als derivatives Finanzinstrument nach IFRS 9 GuV-wirksam zum Fair Value zu bilanzieren. Letzterer wird in Abhängigkeit vom beizulegenden Zeitwert der Anteile (dem Basiswert (► 2.6.2) bestimmt. Liegt dieser zum Vertragsabschluss bei 1.000 €, hat das Derivat einen Erstbuchwert von 0. Ist der Fair Value der Anteile später größer (kleiner) als 1.000 €, wird ein derivativer finanzieller Vermögenswert (eine derivative finanzielle Verbindlichkeit) erfasst.
Mit Erfüllung des Forward am 31.12.X5 erlangt A die Beherrschung über B und bilanziert den Unternehmenszusammenschluss nach IFRS 3. Das derivative Finanzinstrument muss GuV-wirksam ausgebucht werden, 846
Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen
6.16
denn mit einem Unternehmenszusammenschluss verbundene Kosten sind gemäß IFRS 3.53 nicht Teil der Anschaffungskosten des Tochterunternehmens und gehen somit auch nicht in den Geschäfts- oder Firmenwert ein. Liegt der Buchwert des Postens am 31.12.X5 bspw. bei 80 € (derivativer finanzieller Vermögenswert), so ergeben sich bei einem unterstellten neubewerteten Nettovermögen von B in Höhe von 950 € diese Konzernbuchungen: 31.12.X5 Nettovermögen
950 € Kasse
Geschäfts- oder Firmenwert
50 €
Aufwand
80 € Derivat
1.000 € 80 €
Bei erworbenen Kaufoptionen ist IFRS 9.2.1 (f) nicht einschlägig, weil die Anwendungsausnahme nur Forwards einschließt. Auch IFRS 9.2.1 (a) kann nicht in Anspruch genommen werden, da keine eigenen Eigenkapitalinstrumente Vertragsgegenstand sind. Dies soll über das folgende Beispiel 2 verdeutlicht werden:
Am 01.01.X1 schließt Unternehmen A mit Unternehmen C einen Vertrag ab, der A die Möglichkeit zum Erwerb von 100% der Anteile an Unternehmen B gewährt. Die Kaufoption kann von A am 31.12.X2 ausgeübt werden; der Ausübungspreis beträgt 1.000 €. Für das Recht zum Kauf der Anteile zahlt A an C eine Optionsprämie von 5 €.
A hat den Vertrag zum 01.01.X1 als derivatives Finanzinstrument nach IFRS 9 zu erfassen. Die Erstbuchung lautet wie folgt: 01.01.X1 Derivat
5 € Kasse
5€
Der Posten muss danach GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Letzterer wird über ein Optionspreismodell bestimmt. Unter Vernachlässigung des Zeitwerts (d.h. nur auf Basis des inneren Werts) hat die Option aus Sicht von A entweder einen positiven beizulegenden Zeitwert (Ausübungspreis < Fair Value der Anteile) oder einen beizulegenden Zeitwert von 0 (Ausübungspreis >= Fair Value der Anteile).1913 Bei einem Fair Value des Derivats zum 31.12.X1 von bspw. 100 € (d.h. der beizulegende Zeitwert der Anteile beträgt 1.100 €) ergibt sich diese Buchung: 31.12.X1 Derivat
95 € Ertrag
95 €
Wird die Option ausgeübt, erlangt A die Beherrschung über B und bilanziert den Unternehmenszusammenschluss nach IFRS 3. Das derivative Finanzinstrument ist mit der Ausübung GuV-wirksam auszubuchen; 1913 Siehe zur Differenzierung zwischen Zeitwert und innerem Wert bei der Options-
bewertung Abschnitt 2.6.2.
847
– Long Call
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
es kann nicht als Teil der Anschaffungskosten (bzw. im Geschäfts- oder Firmenwert) des Tochterunternehmens berücksichtigt werden (IFRS 3.53). Hat dieses bspw. am 31.12.X2 einen Buchwert von 100 €, resultieren daraus bei einem angenommenen neubewerteten Nettovermögen von B in Höhe von 950 € die folgenden Konzernbuchungen: 31.12.X2 Nettovermögen Geschäfts- oder Firmenwert Aufwand
950 € Kasse
1.000 €
50 € 100 € Derivat
100 €
Auch wenn A die Option nicht ausübt, muss es das derivative Finanzinstrument GuV-wirksam ausbuchen (siehe letzte Buchung). – Short Put
Sofern das Unternehmen Stillhalter einer Verkaufsoption ist (Short Put), greifen die Anwendungsausnahmen in IFRS 9.2.1 (f) und IFRS 9.2.1 (a) ebenfalls nicht. Dementsprechend hat man auch dann ein derivatives Finanzinstrument zu erfassen, wie das folgende Beispiel 3 zeigt:
Unternehmen A schließt mit Unternehmen C am 01.01.X1 einen Vertrag ab, nach dem C die Möglichkeit hat, an A 100% der Anteile von Unternehmen B zu verkaufen. C kann die Option jederzeit bis zum 31.12.X2 ausüben; der Ausübungspreis beläuft sich auf 1.000 €. A erhält von C für das gewährte Recht eine Optionsprämie von 5 €.
Für A ergibt sich die Verpflichtung zur Erfassung des Kontakts als derivatives Finanzinstrument nach IFRS 9 zum 01.01.X1: 01.01.X1 Kasse
5 € Derivat
5€
Nachfolgend wird das Derivat einer GuV-wirksamen Zeitbewertung unterzogen; den Fair Value ermittelt A über ein Optionspreismodell. Für A hat die Option auf Basis des inneren Werts entweder einen negativen Fair Value (Ausübungspreis > Fair Value der Anteile) oder einen beizulegenden Zeitwert von 0 (Ausübungspreis Fair Value der Anteile
Falls über ein Termingeschäft Anteile an einem Tochterunternehmen verkauft werden und die Begleichung durch Zahlung eines festen Betrags gegen die Lieferung einer festen Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten erfolgt (d.h. das Fixed/Fixed-Kriterium erfüllt ist), hat man das Derivat überwiegend im Eigenkapital zu erfassen.
Fixed/FixedKriterium ist erfüllt
Bei einem Forward Verkauf kann ggf. die Anwendungsausnahme in IFRS 9.2.1 (f) (► 3.3.6.12) einschlägig sein. Diese greift der Literatur zufolge auch für den Veräußerer von Anteilen, wenn sich für den Vertragspartner aus dem Termingeschäft (d.h. für den Forward Käufer) ein Unternehmenszusammenschluss ergibt. In Beispiel 1a im vorherigen Abschnitt ist damit neben Unternehmen A auch Unternehmen C von der Bilanzierung eines derivativen Finanzinstruments nach IFRS 9 ausgenommen.
– Short Forward
Kommt IFRS 9.2.1 (f) hingegen nicht zur Anwendung, wird das Termingeschäft als Eigenkapitalinstrument nach IAS 32 behandelt. Ein solcher Fall liegt für Unternehmen C in Beispiel 1b im vorherigen Abschnitt vor. Da bei Vertragsbeginn aus dem Forward keine Zahlungen zu leisten sind und das Derivat einen beizulegenden Zeitwert von 0 aufweist, führt C zum 01.01.X1 keine Eigenkapitalbuchung durch. Bei Erfüllung des Termingeschäfts wird der Kassenzufluss im Rahmen der Entkonsolidierungsbuchungen erfasst. Werden Anteile an Tochterunternehmen über eine geschriebene Kaufoption veräußert und erfüllt das Termingeschäft das Fixed/Fixed-Kriterium, führt dies zur Erfassung der erhaltenen Optionsprämie im Eigenkapital. In Beispiel 2 im vorherigen Abschnitt bucht Unternehmen C wie folgt: 01.01.X1 Kasse
5 € Eigenkapital
5€
861
– Short Call
6
Herkömmliche Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sachverhalte
Nachfolgend ergeben sich zunächst keine weiteren Buchungen. Bei Ausübung der Option wird wie beim Forward Verkauf mit dem Geldeingang der Beteiligungsanteil verringert. Sowohl bei Ausübung als auch bei Verfall der Option verbleibt die vereinnahmte Optionsprämie im Eigenkapital. – Long Put
In analoger Weise ist eine im Zuge einer erworbenen Verkaufsoption gezahlte Optionsprämie bei Erfüllung des Fixed/Fixed-Kriteriums mit dem Eigenkapital zu verrechnen. In Beispiel 3 im vorherigen Abschnitt bucht Unternehmen C demnach zunächst folgendermaßen: 01.01.X1 Eigenkapital
5 € Kasse
5€
Anschließend wird nur noch im Fall der Ausübung der Geldeingang erfasst und der Beteiligungsbuchwert reduziert. Auch bei Nicht-Ausübung der Option verbleibt der ins Eigenkapital gebuchte Betrag dort. Fixed/FixedKriterium ist nicht erfüllt
Ist bei einem Verkauf von Anteilen an einem Tochterunternehmen über ein Termingeschäft das Fixed/Fixed-Kriterium nicht erfüllt (d.h. der Vertrag wird nicht durch Zahlung eines festen Betrags gegen die Lieferung einer festen Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten beglichen), muss in den meisten Fällen ein derivatives Finanzinstrument nach IFRS 9 bilanziert werden.
– Short Forward
Ergibt sich für den Forward Käufer künftig ein Unternehmenszusammenschluss und greift für ihn damit die Anwendungsausnahme in IFRS 9.2.1 (f), kann diese auch der Forward Verkäufer in Anspruch nehmen – d.h. eine Bilanzierung als derivatives Finanzinstrument nach IFRS 9 erfolgt nicht. Sofern IFRS 9.2.1 (f) indes nicht zum Tragen kommt, muss der Vertrag nach IFRS 9 GuV-wirksam zum Fair Value bilanziert werden. In Abhängigkeit des beizulegenden Zeitwerts der Anteile (dem Basiswert ► 2.6.2) ergibt sich später eine derivative finanzielle Verbindlichkeit (Fair Value der Anteile > Ausübungspreis) oder ein derivativer finanzieller Vermögenswert (Fair Value der Anteile < Ausübungspreis). Das Derivat wird bei Erfüllung oder bei Verfall GuV-wirksam ausgebucht.
– Short Call, Long Put
Auch der Abschluss einer geschriebenen Kaufoption oder einer erworbenen Verkaufsoption auf Anteile an einem Tochterunternehmen führt zur verpflichtenden Bilanzierung eines derivativen Finanzinstruments, wenn das Fixed/Fixed-Kriterium nicht erfüllt ist:
Bei einem Short Put entsteht zunächst eine derivative finanzielle Verbindlichkeit in Höhe der erhaltenen Optionsprämie. Diese ergibt sich in der Folge auch, wenn der Ausübungspreis geringer ist als der Fair Value der Anteile. Ansonsten hat die Option einen beizulegenden Zeitwert von 0.
Aus der bei Abschluss eines Long Put gezahlten Optionsprämie resultiert bei erstmaliger Erfassung ein derivativer finanzieller Vermögens862
Finanzinstrumente in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen
wert in entsprechender Höhe. Falls der Ausübungspreis nachfolgend größer ist als der beizulegende Zeitwert der Anteile, entsteht ebenfalls ein Aktivposten. In allen anderen Fällen ergibt sich für das Derivat ein Fair Value von 0. Sowohl bei Ausübung als auch bei Verfall der Option muss das Unternehmen die geschriebene Kaufoption bzw. die erworbene Verkaufsoption GuVwirksam ausbuchen.
6.16.2.5 Kombinationen aus Termingeschäften Die in den vorherigen beiden Abschnitten diskutierten Bilanzierungsvorgaben gelten grundsätzlich auch dann, wenn bei der Durchführung eines Unternehmenszusammenschlusses oder danach sowohl Termingeschäfte zum Kauf als auch zum Verkauf abgeschlossen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass derartige Kombinationen ggf. Einfluss auf die Beurteilung haben, ob bereits gegenwärtig ein Zugang zu den Rückflüssen aus den Anteilen vorliegt.1943 So stellen etwa eine geschriebene Verkaufsoption in Verbindung mit einer erworbenen Kaufoption, deren Ausübungspreise und -zeitpunkte identisch sind, wirtschaftlich betrachtet einen Forward dar. Durch die Kombination ist es wahrscheinlicher, dass ein Zugang zu den Rückflüssen besteht, wie wenn ausschließlich eine geschriebene Verkaufsoption kontrahiert wird.
1943 Vgl. dazu HACHMEISTER/SCHWARZKOPF (2015), S. 208f.; PWC (2016b), S. 26161
(FAQ 26.206.1); ERNST & YOUNG LLP (2018a), S. 482f. und S. 476. Vgl. hierzu auch das Beispiel in LÜDENBACH/HOFFMANN/FREIBERG (2017), § 32, Rz. 173.
863
6.16
Absicherungen gegen Zinsrisiken
7.1
7 Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
7.1
Absicherungen gegen Zinsrisiken
7.1.1
Absicherung des Zeitwerts einer festverzinslichen Anleihe gegen Zinsänderungsrisiken mittels Zinsswap
7.1.1.1
Ausgangslage
Unternehmen A mit funktionaler Währung € und S&P-Rating BBB emittiert am 16.01.X1 eine festverzinsliche Anleihe im Nominalvolumen von 100 Mio. €, aus der ihm nach Berücksichtigung von Provisionen und sonstigen Kosten von 500 T€ ein Betrag von 98 Mio. € zufließt. Die Schuldverschreibung hat einen Kupon von 6% p.a. und eine Laufzeit bis zum 16.01.X5. Die Zinszahlungen sind halbjährlich zum 16.07. und zum 16.01. zu leisten, wobei die 1. Zinszahlung am 16.07.X1 fällig ist (Zählweise 30/360). Der Swapzinssatz (entspricht dem Kuponzinssatz für ein Unternehmen mit S&PRating AA) für die 4-jährige Laufzeit notiert am 16.01.X1 bei 5,367%. Die Differenz zu dem von A gezahlten Kuponzinssatz von 0,633% stellt den Bonitätsrisikoaufschlag zum Begebungszeitpunkt dar.
Grundgeschäft
A finanziert sich sowohl über variabel verzinsliche als auch über festverzinsliche Posten. Das Verhältnis von festverzinslichen zu variabel verzinslichen Verbindlichkeiten ist in einer Bandbreite in der Treasury-Richtlinie von A festgelegt. Zudem betreibt A ein aktives Zinsmanagement, d.h. negativen Abweichungen zu den geplanten Zinsaufwendungen wird durch entsprechende Maßnahmen entgegengewirkt. Da durch die Emission der Anleihe ein zu hoher Festzinsbestand vorliegen würde und Treasury mit sinkenden variablen Zinssätzen rechnet, schließt A mit seiner Hausbank am 16.01.X1 einen Receiver-Zinsswap mit Anfangsdatum 16.01.X1 und Enddatum 16.01.X5 sowie einem Nominalvolumen von 100 Mio. € ab. Der Kontrakt ermöglicht den Erhalt von halbjährlich nachschüssig 5,367% p.a. fix (Zinszahlungstermine: 16.07. und 16.01.) gegen die halbjährliche Zahlung des 6Monats-EURIBOR zuzüglich 7,5 BP mit den Fixing-Tagen 14.01. und 14.07. Die variablen Zinszahlungen sind nachschüssig jeweils zum 16.07. und
Sicherungsinstrument
© Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2019 J. Stauber, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken, https://doi.org/10.1007/978-3-658-23234-4_7
865
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
16.01. fällig (Zählweise 30/360). Für die 1. Zinsperiode gilt der am 16.01.X1 fixierte 6-Monats-EURIBOR von 3,192%.
7.1.1.2
Designation und Dokumentation der Sicherungsbeziehung am 16.01.X1
Die Anleihe und der Zinsswap werden in eine Sicherungsbeziehung nach IFRS 9 eingebunden. Tabelle 7-1 enthält die wesentlichen Merkmale, die A bei Designation dokumentiert.
Tabelle 7-1
Praxisbeispiel Fair Value Hedge Zinsrisiko: Dokumentation bei Designation Merkmal
Beschreibung
Art der Sicherungsbeziehung
Fair Value Hedge
Identifikation des Grundgeschäfts
Festverzinsliche Anleihe im Nominalvolumen von 100 Mio. € und Kupon von 6%, der an den Swapkupon von 5,367% angepasst wird
Alle Wertänderungen des Grundgeschäfts, die sich aus Art des abgesicherten Risikos/ausgeschlossener Veränderungen des 6-Monats-EURIBOR ergeben; das Bonitätsrisiko ist nicht Teil des abgesicherten Risikos Teil Identifikation des Sicherungsinstruments
Receiver-Zinsswap mit halbjährlichem Erhalt von 5,367% p.a. fix gegen Zahlung von halbjährlich 6-MonatsEURIBOR + 7,5 BP
Risikoart
Zinsänderungsrisiko
Risikomanagementstrategie gemäß TreasuryRichtlinie
Durchschnittlicher Bestand festverzinslicher Finanzverbindlichkeiten der letzten 3 Jahre soll in einer Bandbreite zwischen 60% und 90% der gesamten Finanzverbindlichkeiten liegen; aktives Zinsmanagement (keine negativen Abweichungen der tatsächlichen zu den geplanten Zinsaufwendungen); Steuerung durch Begebung entsprechender Finanzverbindlichkeiten oder durch den Einsatz von Zinsderivaten
Risikomanagementzielsetzung gemäß Vorstandsbeschluss
Erhöhung des Anteils variabel verzinslicher Finanzverbindlichkeiten vor dem Hintergrund der von Treasury prognostizierten Marktzinsentwicklung durch den Einsatz von Zinsderivaten
Wirtschaftliche Beziehung Nachweis der gegenläufigen Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument über Sensitivitätsanalyse, Dollar-Offset-Methode (PET, RET, siehe unten)
866
Absicherungen gegen Zinsrisiken
Merkmal
Beschreibung
Ausfallrisiko
Sicherungsinstrument: kein dominanter Einfluss, da gemäß Treasury-Richtlinie Derivate nur mit Banken abgeschlossen werden, die ein S&P-Rating von AA oder besser aufweisen Grundgeschäft: kein Einfluss, da ausgeschlossen
Sicherungsquote
Menge des Grundgeschäfts: 100 Mio. €; Menge des Sicherungsinstruments: 100 Mio. €; Sicherungsquote somit 1 zu 1 bzw. 100%; dies entspricht der für Risikomanagementzwecke verwendeten Sicherungsquote
Ursachen für Ineffektivitäten
Vorzeitige Teilrückzahlung des Anleihebetrags; Änderungen der Bonität (Bewertung des Sicherungsinstruments) von A oder von der Bank
Art und Häufigkeit der Effektivitätsbeurteilung
Prospektiver Effektivitätstest (PET) zum Abschlussstichtag der Quartale: Sensitivitätsanalyse (Verhältnis der Wertänderungen des tatsächlichen und des hypothetischen beizulegenden Zeitwerts von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument; Bestimmung der hypothetischen Fair Values anhand einer Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve um 100 BP) Retrospektiver Effektivitätstest (RET) zum Abschlussstichtag der Quartale: Dollar-Offset-Methode (auf Basis der Clean Fair Values) für Bilanzierungszwecke
Von der Effektivitätsbeurteilung ausgeschlossene Teile
7.1.1.3
Bonitätsrisiko (Credit Spread der Anleihe)
Prospektiver Effektivitätstest am 16.01.X1
Zur prospektiven Effektivitätsbeurteilung (Nachweis der wirtschaftlichen Beziehung) wird das Verhältnis der Abweichungen der tatsächlichen und der hypothetischen Fair Values von Grundgeschäft (GG) und Sicherungsinstrument (SI) herangezogen (Sensitivitätsanalyse ► 3.16.9.2). Die hypothetischen beizulegenden Zeitwerte werden dabei anhand einer Parallelverschiebung der Swap-Zinsstrukturkurve um +100 BP bestimmt. Tabelle 7-2 zeigt die zur Ermittlung der tatsächlichen Fair Values erforderlichen Bewertungsparameter. Der tatsächliche Clean Fair Value (FV) des Receiver-Zinsswap zum 16.01.X1 beträgt -269,65 T€: (-3.260 ,43 T € 2.683 ,50 T €) (-1.633 ,35 T € 2.683 ,50 T €) (-2.303 ,52 T € 2.683 ,50 T €) ... -269 ,65 T € (1 5 ,506%)1.440 / 360 (1 3 ,192% 180 / 360 ) (1 3 ,898%) 360 / 360
867
7.1
7 Tabelle 7-2
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: Ist-Bewertungsparameter PET 16.01.X1 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Swapperio- kumu- zinssatz disch lativ
(4)a ZeroZinssatz
(5)
(6) = b
Fixing/ Auszahlung Termin- variabel zinssatz
(7) = c Zahlung fix
16.01.X1-15.07.X1
180
180
3,192% 3,192%
3,192%
-1.633,35 T€
2.683,50 T€
16.07.X1-15.01.X2
180
360
3,854% 3,898%
4,532%
-2.303,52 T€
2.683,50 T€
16.01.X2-15.07.X2
180
540
4,129% 4,182%
4,697%
-2.385,80 T€
2.683,50 T€
16.07.X2-15.01.X3
180
720
4,403% 4,469%
5,267%
-2.671,22 T€
2.683,50 T€
16.01.X3-15.07.X3
180
900
4,749% 4,838%
6,228%
-3.151,44 T€
2.683,50 T€
16.07.X3-15.01.X4
180
1.080
5,094% 5,212%
6,983%
-3.528,90 T€
2.683,50 T€
16.01.X4-15.07.X4
180
1.260
5,231% 5,358%
6,139%
-3.107,19 T€
2.683,50 T€
16.07.X4-15.01.X5
180
1.440
5,367% 5,506%
6,446%
-3.260,43 T€
2.683,50 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 100 Mio. € · 5,367% · Spalte (1) / 360
b 100 Mio. € · [Spalte (5) + 0,075%] · Spalte (1) / 360
Für die Anleihe ergibt sich zum 16.01.X1 auf Basis der Swapkurve ein tatsächlicher Clean Fair Value von -100.000 T€ (Zinszahlungen siehe Spalte (7) in Tabelle 7-2): -2.683 ,50 T € -2.683 ,50 T € ( -2.683 ,50 T € -100 .000 T €) ... -100 .000 T € (1 5 ,506 %) 1.440 / 360 (1 3 ,192 % 180 / 360 ) (1 3 ,898 %) 360 / 360
In Tabelle 7-3 sind die zur Bestimmung der hypothetischen beizulegenden Zeitwerte benötigten Bewertungsparameter enthalten.
Tabelle 7-3
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: hyp. Bewertungsparameter PET 16.01.X1 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Swapzi perio- kumu- nssatz disch lativ
(4)a ZeroZinssatz
(5)
(6) = b
Fixing/ Auszahlung Termin- variabel zinssatz
(7) = c Zahlung fix
16.01.X1-15.07.X1
180
180
4,192% 4,192%
3,192%
-1.633,35 T€
2.683,50 T€
16.07.X1-15.01.X2
180
360
4,854% 4,922%
5,535%
-2.805,18 T€
2.683,50 T€
16.01.X2-15.07.X2
180
540
5,129% 5,273%
5,891%
-2.983,19 T€
2.683,50 T€
16.07.X2-15.01.X3
180
720
5,403% 5,550%
6,287%
-3.181,05 T€
2.683,50 T€
16.01.X3-15.07.X3
180
900
5,749% 5,916%
7,261%
-3.667,98 T€
2.683,50 T€
16.07.X3-15.01.X4
180
1.080
6,094% 6,291%
8,027%
-4.050,86 T€
2.683,50 T€
16.01.X4-15.07.X4
180
1.260
6,231% 6,433%
7,162%
-3.618,43 T€
2.683,50 T€
16.07.X4-15.01.X5
180
1.440
6,367% 6,580%
7,475%
-3.774,77 T€
2.683,50 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 100 Mio. € · 5,367% · Spalte (1) / 360
b 100 Mio. € · [Spalte (5) + 0,075%] · Spalte (1) / 360
Der hypothetische Clean Fair Value des Receiver-Zinsswap zum 16.01.X1 beträgt -3.404,34 T€: 868
Absicherungen gegen Zinsrisiken
7.1
( -1 .633 ,35 T € 2.683 ,50 T €) ( -2.805 ,18 T € 2.683 ,50 T €) ( -3 .774 ,77 T € 2 .683 ,50 T €) ... -3.404 ,34 T € (1 4 ,192 % 180 / 360 ) (1 4 ,922 %) 360 / 360 (1 6 ,580 %) 1.440 / 360
Für die Anleihe ergibt sich zum 16.01.X1 ein hypothetischer Clean Fair Value von -96.465,93 T€ (Zinszahlungen siehe Spalte (7) in Tabelle 7-3): -2.683 ,50 T € (1 4 ,192% 180 / 360)
-2.683 ,50 T € (1 4 ,922%) 360 / 360
...
(-2.683,50 T € -100.000 T €) (1 6 ,580%) 1.440 / 360
-96.465,93 T €
Es bestimmt sich eine prospektive Effektivität (EP) von -88,7%: EP
Clean FV ( hyp. / Ist ) SI ( -3.404 ,34 T €. / . - 269 ,65 T €) -3.134 ,69 T € -88 ,7% 3.534,07 T € Clean FV ( hyp. / Ist ) GG ( -96 .465 ,93 T €. / . - 100 .000 T €)
Somit besteht zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument eine wirtschaftliche Beziehung (gegenläufige Wertänderungen).
7.1.1.4
Bilanzierung am 16.01.X1 (Emission der Anleihe, Abschluss des Zinsswap)
A ordnet die Anleihe der Bewertungskategorie FL_AC zu; der Erstansatz erfolgt zum Fair Value. Alle gezahlten Entgelte sind Transaktionskosten und mindern demzufolge den Passivposten. Buchungen (B = Bilanz): 16.01.X1 Kasse FA_AC (B)
98.500,00 T€ Anleihe FL_AC (B)
Anleihe FL_AC (B)
500,00 T€ Kasse FA_AC (B)
Anleihe
98.500,00 T€ 500,00 T€
Der Erstbuchwert beläuft sich auf 98.000 T€ (98.500 T€ ./. 500 T€). Unter Zugrundelegung dessen, des Nominalvolumens, des Kuponzinssatzes sowie der Laufzeit bestimmt sich ein Effektivzinssatz von 6,577%. Dies ist in Tabelle 7-4 derjenige Zinssatz, welcher den Buchwert in Spalte (4) zum 15.01.X5 exakt auf 100.000 T€ fortschreibt.1944 Da der Receiver-Zinsswap Teil einer Sicherungsbeziehung ist, ordnet A ihn keiner Bewertungskategorie zu. Allerdings wird der bei Einbuchung entstehende Verlust aus der erstmaligen Bewertung zum Fair Value noch wie derjenige eines freistehenden Derivats im Handelsergebnis (HE) erfasst: 16.01.X1 Aufw. Wertänd. FVPL (HE)
269,65 T€ Zinsswap Passiva (B)
269,65 T€
1944 In einem Tabellenkalkulationsprogramm lässt sich der Effektivzinssatz über eine
Iterationsfunktion bzw. Zielwertsuche ermitteln.
869
ReceiverZinsswap
7 Tabelle 7-4
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: fortgeführte Anschaffungskosten der Anleihe (1) Zeitraum
(2) = a
Buchwert Anfang
(3) = b
(4) = (1) + (2) ./. (3)
Effektivzins- Nominalzins- Buchwert aufwand zahlung Ende
(5) = (4) ./. (1)
∆ Buchwert
16.01.X1-15.07.X1 98.000,00 T€
3.222,62 T€
3.000 T€
98.222,62 T€
222,62 T€
16.07.X1-15.01.X2 98.222,62 T€
3.229,94 T€
3.000 T€
98.452,56 T€
229,94 T€
16.01.X2-15.07.X2 98.452,56 T€
3.237,50 T€
3.000 T€
98.690,07 T€
237,50 T€
16.07.X2-15.01.X3 98.690,07 T€
3.245,31 T€
3.000 T€
98.935,38 T€
245,31 T€
16.01.X3-15.07.X3 98.935,38 T€
3.253,38 T€
3.000 T€
99.188,76 T€
253,38 T€
16.07.X3-15.01.X4 99.188,76 T€
3.261,71 T€
3.000 T€
99.450,47 T€
261,71 T€
16.01.X4-15.07.X4 99.450,47 T€
3.270,32 T€
3.000 T€
99.720,79 T€
270,32 T€
16.07.X4-15.01.X5 99.720,79 T€
3.279,21 T€
3.000 T€ 100.000,00 T€
279,21 T€
∑
26.000,00 T€
24.000 T€
a Spalte (1) · 6,577% · 180 / 360
7.1.1.5
2.000,00 T€
b 100 Mio. € · 6% · 180 / 360
Retrospektiver Effektivitätstest am 31.03.X1 (Q1 X1)
A ermittelt für Bilanzierungszwecke die retrospektive Effektivität über das Verhältnis der kumulativen Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument (Dollar-Offset-Methode ► 3.16.9.2). Die zur Bestimmung der Clean Fair Values benötigten Bewertungsparameter sind in Tabelle 7-5 aufgeführt.
Tabelle 7-5
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: Bewertungsparameter RET 31.03.X1 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Swapzi perio- kumu- nssatz disch lativ
(4)a ZeroZinssatz
(5)
(6) = b
Fixing/ Auszahlung Termin- variabel zinssatz
(7) = c Zahlung fix
01.04.X1-15.07.X1
105
105
3,312% 3,312%
3,192%
-952,79 T€
1.565,38 T€
16.07.X1-15.01.X2
180
285
3,708% 3,750%
3,967%
-2.020,88 T€
2.683,50 T€
16.01.X2-15.07.X2
180
465
4,144% 4,199%
4,834%
-2.454,32 T€
2.683,50 T€
16.07.X2-15.01.X3
180
645
4,429% 4,495%
5,197%
-2.635,97 T€
2.683,50 T€
16.01.X3-15.07.X3
180
825
4,795% 4,884%
6,191%
-3.133,04 T€
2.683,50 T€
16.07.X3-15.01.X4
180
1.005
5,120% 5,234%
6,741%
-3.408,16 T€
2.683,50 T€
16.01.X4-15.07.X4
180
1.185
5,354% 5,487%
6,798%
-3.436,33 T€
2.683,50 T€
16.07.X4-15.01.X5
180
1.365
5,480% 5,623%
6,417%
-3.246,02 T€
2.683,50 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 100 Mio. € · 5,367% · Spalte (1) / 360
b 100 Mio. € · [Spalte (5) + 0,075%] · Spalte (1) / 360
Der Clean Fair Value des Receiver-Zinsswap zum 31.03.X1 beträgt -608,56 T€:
870
Absicherungen gegen Zinsrisiken
7.1
(-952 ,79 T € 1.565 ,38 T €) (-2.020 ,88 T € 2.683 ,50 T €) ( -3.246 ,02 T € 2.683 ,50 T €) ... -608,56 T € (1 3 ,312% 105 / 360 ) (1 3 ,750% 285 / 360 ) (1 5 ,623%)1.365 / 360
Für die Anleihe ergibt sich zum 31.03.X1 auf Basis der Swapkurve ein Clean Fair Value von -99.613,15 T€ (Zinszahlungen siehe Spalte (7) in Tabelle 7-5): -1.565 ,38 T € (1 3 ,312% 105 / 360)
-2.683 ,50 T € (1 3 ,750% 285 / 360 )
...
( -2.683 ,50 T € -100.000 T €) (1 5 ,623%) 1.365 / 360
-99.613 ,15 T €
Es bestimmt sich eine retrospektive Effektivität (ER) von -87,6%: ER
( -608,56 T €. / . - 269 ,65 T €) -338,91 T € Clean FV ( Ist / hist .) SI -87 ,6% 386,85 T € Clean FV ( Ist / hist .) GG ( -99 .613 ,15 T €. / . - 100 .000 T €)
7.1.1.6
Bilanzierung am 31.03.X1 (Q1 X1)
Für die Anleihe wird zunächst der anteilige Nominalzins im Zinsergebnis (ZE) realisiert, der sich auf 1.250 T€ (3.000 T€ · 75 Tage / 180 Tage) beläuft. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Nominalzinszahlungen zu leisten sind, muss eine Zinsverbindlichkeit erfasst werden: 31.03.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
1.250,00 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
92,76 T€ Anleihe FL_AC (B)
386,85 T€ Ertrag BWA GG (FE)
338,91 T€ Zinsswap Passiva (B)
– Buchwertanpassung (Clean)
386,85 T€
Parallel dazu ist die Clean-Fair-Value-Änderung des Receiver-Zinsswap (-338,91 T€; siehe vorheriger Abschnitt) als Aufwand zu erfassen: 31.03.X1 Aufwand Wertänd. SI (FE)
– Fortschreibung
92,76 T€
Die Clean-Fair-Value-Änderung der Anleihe (+386,85 T€; siehe vorheriger Abschnitt) entspricht dem Ertrag, der dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist. Um diesen Betrag wird eine erfolgswirksame Buchwertanpassung (BWA) vorgenommen; die Gegenbuchung erfolgt im sonstigen Finanzergebnis (FE): 31.03.X1 Anleihe FL_AC (B)
– Nominalzins
1.250,00 T€
Darüber hinaus ist die Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins fortzuschreiben. Dieser Fortschreibungsbetrag beläuft sich auf 92,76 T€ (222,62 T€ · 75 Tage / 180 Tage): 31.03.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
Anleihe
338,91 T€
Der Saldo aus dem Ertrag aus der Buchwertanpassung des Grundgeschäfts und dem Aufwand aus der Wertänderung des Sicherungsinstruments von +47,94 T€ (386,85 T€ ./. 338,91 T€) repräsentiert die Ineffektivität der Sicherungsbeziehung. Durch die letzte Buchung hat der Receiver-Zinsswap einen Buchwert in Höhe des Clean Fair Value. Der IFRS-9-konforme beizulegende Zeitwert ist jedoch der Full (Dirty) Fair Value. Die Differenz der beiden Beträge ent871
ReceiverZinsswap – Wertänderung (Clean)
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
spricht dem auf Basis des Zero-Zinssatzes von 3,312% bestimmten Barwert des Saldos der anteiligen Zinsauszahlungen und -einzahlungen aus dem Receiver-Zinsswap für 75 Tage (16.01.X1 bis zum 31.03.X1). Die Ermittlung des Anpassungsbetrags vom Clean Fair Value auf den Full Fair Value ist in Tabelle 7-6 dargestellt.
Tabelle 7-6
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: Anpassung des Clean Fair Value an den Full Fair Value zum 31.03.X1 für die Zinsperiode 16.01.X1-15.07.X1 (1)
(2)
Zahlung gesamt Zahlung für (180 Tage) 105 Tage Feste Seite Variable Seite ∑
– Anpassung auf den Full Fair Value
(4) = (3) / [1+3,312% · 105/360]
(3) = (1) ./. (2) Zahlung für 75 Tage
Barwert Zahlung für 75 Tage
2.683,50 T€
1.565,38 T€
1.118,12 T€
1.107,43 T€
-1.633,35 T€
-952,79 T€
-680,56 T€
-674,05 T€
1.050,15 T€
612,59 T€
437,56 T€
433,38 T€
Die Anpassung vom Clean auf den Full Fair Value wird im Zinsergebnis (als Korrektur des Zinsaufwands) erfasst: 31.03.X1 Zinsswap Passiva (B)
433,38 T€ Zinsaufwand (ZE)
433,38 T€
Damit bilanziert A den Receiver-Zinsswap zum 31.03.X1 in Höhe des Full Fair Value von -175,18 T€ (-608,56 T€ + 433,38 T€). Die Anleihe weist zu diesem Stichtag einen Buchwert von 97.705,91 T€ (98.000 T€ + 92,76 T€ ./. 386,85 T€) auf. Insgesamt werden in Q1 X1 Zinsaufwendungen von 909,38 T€ erfasst; dieser Betrag setzt sich zusammen aus folgenden Bestandteilen:
den Zinsen für den 6-Monats-EURIBOR + 7,5 BP von 680,56 T€ (≈3,267% · 100.000 T€ · 75 Tage / 360 Tage);
einem Barwerteffekt von 4,18 T€ (437,56 T€ ./. 433,38 T€), der aus der Diskontierung (3,312%; 105 Tage) der Zahlungen für 75 Tage aus dem Receiver-Zinsswap resultiert;
einem Bonitätsrisikoaufschlag von 131,88 T€ (0,633% · 100.000 T€ · 75 Tage / 360 Tage);
dem auf die Transaktionskosten entfallenden Effektivzinsanteil von 92,76 T€ (Fortschreibungsbetrag der Anleihe).
7.1.1.7
Prospektiver Effektivitätstest am 31.03.X1 (Q1 X1)
Am 31.03.X1 wird die prospektive Effektivität (Nachweis der wirtschaftlichen Beziehung) in analoger Weise zum 16.01.X1 ermittelt (► 7.1.1.3). 872
Absicherungen gegen Zinsrisiken
7.1
Der tatsächliche Clean Fair Value des Receiver-Zinsswap zum 31.03.X1 beträgt -608,56 T€; für die Anleihe entspricht dieser auf Basis der Swapkurve -99.613,15 T€ (► 7.1.1.5). Tabelle 7-7 enthält die zur Bestimmung der hypothetischen beizulegenden Zeitwerte benötigten Bewertungsparameter.
Tabelle 7-7
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: hyp. Bewertungsparameter PET 31.03.X1 (1) Zeitraum
(2)
(3)
(4)
a
Tage
Swapzi Zeroperio- kumu- nssatz Zinssatz disch lativ
(5)
(6) = b
(7) = c
Fixing/ Auszahlung Termin- variabel zinssatz
Zahlung fix
01.04.X1-15.07.X1
105
105 4,312% 4,312%
3,192%
-952,79 T€
-1.565,38 T€
16.07.X1-15.01.X2
180
285 4,708% 4,774%
4,982%
-2.528,36 T€
2.683,50 T€
16.01.X2-15.07.X2
180
465 5,144% 5,279%
5,956%
-3.015,69 T€
2.683,50 T€
16.07.X2-15.01.X3
180
645 5,429% 5,565%
6,212%
-3.143,39 T€
2.683,50 T€
16.01.X3-15.07.X3
180
825 5,795% 5,952%
7,218%
-3.646,41 T€
2.683,50 T€
16.07.X3-15.01.X4
180
1.005 6,120% 6,302%
7,774%
-3.924,56 T€
2.683,50 T€
16.01.X4-15.07.X4
180
1.185 6,354% 6,556%
7,829%
-3.952,16 T€
2.683,50 T€
16.07.X4-15.01.X5
180
1.365 6,480% 6,690%
7,439%
-3.757,22 T€
2.683,50 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 100 Mio. € · 5,367% · Spalte (1) / 360
b 100 Mio. € · [Spalte (5) + 0,075%] · Spalte (1) / 360
Der hypothetische Clean Fair Value des Receiver-Zinsswap zum 31.03.X1 beträgt -3.729,13 T€: (-3.757 ,22 T € 2.683 ,50 T €) (-952 ,79 T € 1.565 ,38 T €) (-2.528 ,36 T € 2.683 ,50 T €) ... -3.729 ,13 T € (1 6 ,690%)1.365 / 360 (1 4 ,312% 105 / 360) (1 4 ,774% 285 / 360)
Für die Anleihe ergibt sich zum 31.03.X1 ein hypothetischer Clean Fair Value von -96.259,97 T€ (Zinszahlungen siehe Spalte (7) in Tabelle 7-7): -1.565 ,38 T € (1 4 ,312 % 105 / 360 )
-2.683 ,50 T € (1 4 ,774 % 285 / 360 )
...
( -2.683 ,50 T € -100 .000 T €) (1 6 ,690 %) 1.365 / 360
-96 .259 ,97 T €
Es bestimmt sich eine prospektive Effektivität (EP) von -93,1%: EP
Clean FV ( hyp. / Ist ) SI ( -3.729 ,13 T €. / . - 608,56 T €) -3.120 ,57 T € - 93 ,1% Clean FV ( hyp. / Ist ) GG ( -96.259 ,97 T €. / . - 99.613 ,15 T €) 3.353,18 T €
Folglich besteht zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument weiterhin eine wirtschaftliche Beziehung (gegenläufige Wertänderungen).
873
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
7.1.1.8
Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.03.X1 (Q1 X1)
Zum 31.03.X1 existiert sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsinstrument. Zudem ist die mit der Sicherungsbeziehung verfolgte Risikomanagementzielsetzung (siehe Dokumentation) weiterhin gültig. Ebenso werden alle Effektivitätskriterien erfüllt:
Es besteht eine wirtschaftliche Beziehung (siehe vorheriger Abschnitt). Das Ausfallrisiko hat keinen dominanten Einfluss auf die Sicherungsbeziehung (siehe Dokumentation).
Die Sicherungsquote entspricht der für Risikomanagementzwecke verwendeten Sicherungsquote (siehe Dokumentation). Somit besteht kein Grund dafür, die Sicherungsbeziehung zu beenden.
7.1.1.9
Retrospektiver Effektivitätstest am 30.06.X1 (Q2 X1)
Zum 30.06.X1 wird für Bilanzierungszwecke die retrospektive Effektivität wie zuvor bestimmt; Tabelle 7-8 führt die zur Ermittlung der Clean Fair Values erforderlichen Bewertungsparameter auf.
Tabelle 7-8
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: Bewertungsparameter RET 30.06.X1 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Swapzi perio- kumu- nssatz disch lativ
(4)a ZeroZinssatz
(5)
(6) = b
Fixing/ Auszahlung Termin- variabel zinssatz
(7) = c Zahlung fix
01.07.X1-15.07.X1
15
15
3,162% 3,162%
3,192%
-136,11 T€
223,63 T€
16.07.X1-15.01.X2
180
195
3,330% 3,360%
3,372%
-1.723,38 T€
2.683,50 T€
16.01.X2-15.07.X2
180
375
3,816% 3,859%
4,327%
-2.201,08 T€
2.683,50 T€
16.07.X2-15.01.X3
180
555
4,117% 4,170%
4,765%
-2.419,79 T€
2.683,50 T€
16.01.X3-15.07.X3
180
735
4,492% 4,565%
5,710%
-2.892,64 T€
2.683,50 T€
16.07.X3-15.01.X4
180
915
4,807% 4,901%
6,190%
-3.132,72 T€
2.683,50 T€
16.01.X4-15.07.X4
180
1.095
5,077% 5,192%
6,575%
-3.325,03 T€
2.683,50 T€
16.07.X4-15.01.X5
180
1.275
5,227% 5,353%
6,241%
-3.158,02 T€
2.683,50 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 100 Mio. € · 5,367% · Spalte (1) / 360
b 100 Mio. € · [Spalte (5) + 0,075%] · Spalte (1) / 360
Der Clean Fair Value des Receiver-Zinsswap zum 30.06.X1 beträgt +208,54 T€: (-136 ,11 T € 223,63 T €) (-1.723,38 T € 2.683,50 T €) (-3.158 ,02 T € 2.683,50 T €) ... 208 ,54 T € (1 3 ,162% 15 / 360) (1 3 ,360% 195 / 360) (1 5 ,353%)1.275 / 360
874
Absicherungen gegen Zinsrisiken
7.1
Zum 31.06.X1 ergibt sich für die Anleihe auf Basis der Swapkurve ein Clean Fair Value von -100.451,77 T€ (Zinszahlungen siehe Spalte (7) in Tabelle 7-8): -223,63 T € -2.683 ,50 T € ( -2.683 ,50 T € -100 .000 T €) ... -100.451,77 T € (1 3 ,162 % 15 / 360 ) (1 3 ,360 % 195 / 360 ) (1 5 ,353 %) 1.275 / 360
Es bestimmt sich eine retrospektive Effektivität (ER) von -105,9%: ER
Clean FV ( Ist / hist .) SI ( 208 ,54 T €. / . - 269 ,65 T €) 478,19 T € -105 ,9% Clean FV ( Ist / hist .) GG ( -100 .451,77 T €. / . - 100 .000 T €) - 451,77 T €
7.1.1.10 Bilanzierung am 30.06.X1 (Q2 X1) Für die Anleihe wird wiederum der anteilige Nominalzins für 90 Tage von 1.500 T€ (3.000 T€ · 90 Tage / 180 Tage) und die anteilige Fortschreibung von 111,31 T€ (222,62 T€ · 90 Tage / 180 Tage) erfasst. Buchungen: 30.06.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE) Zinsaufwand FL_AC (ZE)
1.500,00 T€ Zinsverb. FL_AC (B) 111,31 T€ Anleihe FL_AC (B)
1.500,00 T€
838,62 T€ Anleihe FL_AC (B)
Zinsswap Aktiva (B)
175,18 T€ Ertrag Wertänd. SI (FE)
– Buchwertanpassung (Clean)
838,62 T€
Parallel dazu ist die Clean-Fair-Value-Änderung des Receiver-Zinsswap im Vergleich zur Vorperiode von +817,10 T€ (208,54 T€ ./. -608,56 T€) als Ertrag zu erfassen. Da sich das Vorzeichen des Postens ändert, ist zunächst der Passivposten in Höhe des Full Fair Value (► 7.1.1.6) auszubuchen: 30.06.X1 Zinsswap Passiva (B)
– Nominalzins/ Fortschreibung
111,31 T€
Die Clean-Fair-Value-Änderung der Anleihe im Vergleich zur Vorperiode von -838,62 T€ (-100.451,77 T€ ./. -99.613,15 T€) entspricht dem Aufwand, der dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist. Es wird daher eine erfolgswirksame Buchwertanpassung um diesen Betrag vorgenommen: 30.06.X1 Aufwand BWA GG (FE)
Anleihe
817,10 T€
641,92 T€
Der Saldo aus dem Aufwand aus der Buchwertanpassung des Grundgeschäfts und dem Ertrag aus der Wertänderung des Sicherungsgeschäfts von -21,52 T€ (-838,62 T€ + 817,10 T€) repräsentiert die für die Periode erfasste Ineffektivität der Sicherungsbeziehung. Wiederum muss der Clean Fair Value an den Full Fair Value angepasst werden. Die Differenz der beiden Beträge entspricht dem auf Basis des ZeroZinssatzes von 3,162% bestimmten Barwert des Saldos der anteiligen Zinsauszahlungen und -einzahlungen aus dem Receiver-Zinsswap für 165 Tage (16.01.X1 bis zum 30.06.X1). Tabelle 7-9 zeigt, wie der Anpassungsbetrag vom Clean Fair Value auf den Full Fair Value ermittelt wird.
875
ReceiverZinsswap – Wertänderung (Clean)
7 Tabelle 7-9
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: Anpassung des Clean Fair Value an den Full Fair Value zum 30.06.X1 für die Zinsperiode 16.01.X1-15.07.X1 (1)
(2)
Zahlung gesamt Zahlung für (180 Tage) 15 Tage Feste Seite Variable Seite ∑
– Anpassung auf den Full Fair Value
(4) = (3) / [1+3,162% · 15/360]
(3) = (1) ./. (2) Zahlung für 165 Tage
Barwert Zahlung für 165 Tage
2.683,50 T€
223,63 T€
2.459,87 T€
2.456,64 T€
-1.633,35 T€
-136,11 T€
-1.497,24 T€
-1.495,26 T€
1.050,15 T€
87,52 T€
962,63 T€
961,38 T€
Es handelt sich um den kumulativen Anpassungsbetrag für den Zeitraum vom 16.01.X1 bis zum 30.06.X1; der Anpassungsbetrag zum 30.06.X1 ergibt sich nach Abzug des Anpassungsbetrags zum 31.03.X1 und beläuft sich auf 528,00 T€ (961,38 T€ ./. 433,38 T€). Die Anpassung vom Clean an den Full Fair Value wird im Zinsergebnis (als Korrektur des Zinsaufwands) erfasst: 30.06.X1 Zinsswap Aktiva (B)
528,00 T€ Zinsaufwand (ZE)
528,00 T€
Damit wird der Receiver-Zinsswap zum 30.06.X1 zum Full Fair Value von +1.169,92 T€ (208,54 T€ + 961,38 T€ bzw. -175,18 T€ + 817,10 T€ + 528,00 T€) bilanziert. Die Anleihe weist zu diesem Stichtag einen Buchwert von 98.655,84 T€ (97.705,91 T€ + 111,31 T€ + 838,62 T€) auf. Insgesamt werden in Q2 X1 Zinsaufwendungen von 1.083,31 T€ erfasst; dieser Betrag setzt sich zusammen aus folgenden Bestandteilen:
den Zinsen für den 6-Monats-EURIBOR + 7,5 BP von 816,68 T€ (≈3,267% · 100.000 T€ · 90 Tage / 360 Tage);
einem Barwerteffekt von -2,93 T€ (962,63 T€ ./. 961,38 T€ ./. 4,18 T€); einem Bonitätsrisikoaufschlag von 158,25 T€ (0,633% · 100.000 T€ · 90 Tage / 360 Tage);
dem auf die Transaktionskosten entfallenden Effektivzinsanteil von 111,31 T€ (Fortschreibungsbetrag der Anleihe).
7.1.1.11 Prospektiver Effektivitätstest am 30.06.X1 (Q2 X1) Analog wird am 30.06.X1 die prospektive Effektivität (Nachweis der wirtschaftlichen Beziehung) ermittelt (► 7.1.1.3; 7.1.1.7). Der tatsächliche Clean Fair Value des Receiver-Zinsswap zum 30.06.X1 beträgt 208,54 T€; für die Anleihe entspricht dieser -100.451,77 T€ (► 7.1.1.9). Der hypothetische Clean Fair Value des Receiver-Zinsswap zum 30.06.X1 beträgt -2.949,26 T€; für die Anleihe ergibt sich zum 30.06.X1 ein hypothetischer Clean Fair Value von -97.273,94 T€. Auf die Darstellung der Bewertungsparameter und der Berechnung wird verzichtet. 876
Absicherungen gegen Zinsrisiken
Es bestimmt sich eine prospektive Effektivität (EP) von -99,4%: EP
Clean FV ( hyp. / Ist ) SI Clean FV ( hyp. / Ist ) GG
( -2.949,26 T €. / .208,54 T €) ( -97.273 ,94 T €. / . - 100.451,77 T €)
-3.157 ,80 T € 3.177,83 T €
-99 ,4%
Folglich besteht zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument weiterhin eine wirtschaftliche Beziehung (gegenläufige Wertänderungen).
7.1.1.12 Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 30.06.X1 (Q2 X1) Zum 30.06.X1 besteht weiterhin eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument (siehe vorheriger Abschnitt). Wie zum 31.03.X1 (► 7.1.1.8) sind darüber hinaus auch aller anderen Anwendungsvoraussetzungen unverändert erfüllt. Daher gibt es keinen Grund dafür, die Sicherungsbeziehung zu beenden.
7.1.1.13 Bilanzierung am 16.07.X1 (1. Zins- und Ausgleichszahlung) Am 16.07.X1 leistet A die 1. Nominalzinszahlung der Anleihe von 3.000 T€; die über die beiden vorherigen Quartale erfasste Zinsverbindlichkeit von 2.750 T€ (1.250 T€ + 1.500 T€) wird aufgelöst. Ferner ist der anteilige Nominalzins von 250 T€ (3.000 T€ · 15 Tage / 180 Tage) zu realisieren: 16.07.X1 Zinsverb. FL_AC (B)
2.750,00 T€ Kasse FA_AC (B)
Zinsaufwand FL_AC (ZE)
3.000,00 T€
250,00 T€
Außerdem muss die Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins von 18,55 T€ (222,62 T€ · 15 Tage / 180 Tage) fortgeschrieben werden: 16.07.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
18,55 T€ Anleihe FL_AC (B)
Aus dem Receiver-Zinsswap wurden für den 30.06.X1 Korrekturen des Zinsaufwands von erfasst (► 7.1.1.10). Die auf den verbleibenden fallende Zinsaufwands-Korrektur beläuft sich 961,38 T€) und wird wie folgt erfasst: 16.07.X1 Zinsswap Aktiva (B)
18,55 T€
Zeitraum vom 16.01.X1 bis 961,38 T€ im Zinsergebnis Zeitraum von 15 Tagen entauf 88,77 T€ (1.050,15 T€ ./.
88,77 T€ Zinsaufwand (ZE)
88,77 T€
A bucht den Zahlungseingang aus dem Receiver-Zinsswap von 1.050,15 T€ (2.683,50 T€ ./. 1.633,35 T€) folgendermaßen: 16.07.X1 Kasse FA_AC (B)
1.050,15 T€ Zinsswap Aktiva (B)
1.050,15 T€
877
7.1
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
7.1.1.14 Retrospektiver Effektivitätstest am 30.09.X1 (Q3 X1) Zum 30.09.X1 wird für Bilanzierungszwecke die retrospektive Effektivität wieder über das Verhältnis der kumulativen Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument bestimmt. Tabelle 7-10 führt die zur Ermittlung der Clean Fair Values erforderlichen Bewertungsparameter auf. Daraus geht hervor, dass der für die Zinsperiode vom 16.07.X1 bis zum 15.01.X2 relevante 6-Monats-EURIBOR (Fixing am 14.07.X1) bei 3,074% liegt.
Tabelle 7-10
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: Bewertungsparameter RET 30.09.X1 (1) Zeitraum
(2)
(3)
Tage
Swapzi perio- kumu- nssatz disch lativ
(4)a ZeroZinssatz
(5)
(6) = b
(7) = c
Fixing/ Auszahlung Termin- variabel zinssatz
Zahlung fix
01.10.X1-15.01.X2
105
105
3,192% 3,192%
3,074%
-918,46 T€
1.565,38 T€
16.01.X2-15.07.X2
180
285
3,454% 3,490%
3,630%
-1.852,29 T€
2.683,50 T€
16.07.X2-15.01.X3
180
465
4,079% 4,135%
5,082%
-2.578,26 T€
2.683,50 T€
16.01.X3-15.07.X3
180
645
4,307% 4,371%
4,920%
-2.497,43 T€
2.683,50 T€
16.07.X3-15.01.X4
180
825
4,729% 4,819%
6,342%
-3.208,47 T€
2.683,50 T€
16.01.X4-15.07.X4
180
1.005
4,945% 5,049%
6,017%
-3.046,16 T€
2.683,50 T€
16.07.X4-15.01.X5
180
1.185
5,132% 5,249%
6,278%
-3.176,73 T€
2.683,50 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 100 Mio. € · 5,367% · Spalte (1) / 360
b 100 Mio. € · [Spalte (5) + 0,075%] · Spalte (1) / 360
Der Clean Fair Value des Receiver-Zinsswap zum 30.09.X1 beträgt +517,89 T€: (-918 ,46 T € 1.565 ,38 T €) (-1.852 ,29 T € 2.683 ,50 T €) (-3.176 ,73 T € 2.683 ,50 T €) ... 517 ,89 T € (1 3 ,192% 105 / 360) (1 3 ,490% 285 / 360) (1 5 ,249%)1.185 / 360
Für die Anleihe ergibt sich zum 30.09.X1 auf Basis der Swapkurve ein Clean Fair Value von -100.710,40 T€ (Zinszahlungen siehe Spalte (7) in Tabelle 7-10): -1.565 ,38 T € (1 3 ,192% 105 / 360 )
-2.683 ,50 T € (1 3 ,490% 285 / 360 )
...
(-2.683 ,50 T € -100.000 T €) (1 5 ,249%) 1.185 / 360
-100.710 ,40 T €
Es bestimmt sich eine retrospektive Effektivität (ER) von -110,9%: ER
878
Clean FV ( Ist / hist .) SI ( 517 ,89 T €. / . - 269 ,65 T €) 787,54 T € -110 ,9% Clean FV ( Ist / hist .) GG ( -100 .710 ,40 T €. / . - 100 .000 T €) - 710,40 T €
Absicherungen gegen Zinsrisiken
7.1
7.1.1.15 Bilanzierung am 30.09.X1 (Q3 X1) Für die Anleihe wird der anteilige Nominalzins von 1.250 T€ (3.000 T€ · 75 Tage / 180 Tage) und die anteilige Fortschreibung von 95,81 T€ (229,94 T€ · 75 Tage / 180 Tage) erfasst: 30.09.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE) Zinsaufwand FL_AC (ZE)
1.250,00 T€ Zinsverb. FL_AC (B) 95,81 T€ Anleihe FL_AC (B)
1.250,00 T€
258,63 T€ Anleihe FL_AC (B)
309,35 T€ Ertrag Wertänd. SI (FE)
– Buchwertanpassung (Clean)
258,63 T€
Parallel dazu ist die Clean-Fair-Value-Änderung des Receiver-Zinsswap im Vergleich zur Vorperiode von 309,35 T€ (517,89 T€ ./. 208,54 T€) als Ertrag zu erfassen: 30.09.X1 Zinsswap Aktiva (B)
– Nominalzins/ Fortschreibung
95,81 T€
Die Clean-Fair-Value-Änderung der Anleihe im Vergleich zur Vorperiode von -258,63 T€ (-100.710,40 T€ ./. -100.451,77 T€) entspricht dem Aufwand, der dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist. Um diesen Betrag wird eine erfolgswirksame Buchwertanpassung vorgenommen: 30.09.X1 Aufwand BWA GG (FE)
Anleihe
309,35 T€
ReceiverZinsswap – Wertänderung (Clean)
Der Saldo aus dem Aufwand aus der Buchwertanpassung des Grundgeschäfts und dem Ertrag aus der Wertänderung des Sicherungsgeschäfts von 50,72 T€ (-258,63 T€ + 309,35 T€) repräsentiert die Ineffektivität der Sicherungsbeziehung. Der Clean Fair Value muss wie in den vorherigen Perioden auf den Full Fair Value angepasst werden. Die Differenz der beiden Beträge entspricht dem auf Basis des Zero-Zinssatzes von 3,192% bestimmten Barwert des Saldos der anteiligen Zinsauszahlungen und -einzahlungen aus dem ReceiverZinsswap für 75 Tage (16.07.X1 bis 30.09.X1). Die Ermittlung des Anpassungsbetrags vom Clean Fair Value auf den Full Fair Value ist in Tabelle 7-11 dargestellt. Die Anpassung vom Clean auf den Full Fair Value wird im Zinsergebnis (als Korrektur des Zinsaufwands) erfasst: 30.09.X1 Zinsswap Aktiva (B)
457,82 T€ Zinsaufwand (ZE)
457,82 T€
Damit wird der Receiver-Zinsswap zum 30.09.X1 zum Full Fair Value von +975,71 T€ (517,89 T€ + 457,82 T€) bilanziert. Die Anleihe weist zu diesem Stichtag einen Buchwert von 99.028,83 T€ (98.655,84 T€ + 18,55 T€ + 95,81 T€ + 258,63 T€) auf.
879
– Anpassung auf den Full Fair Value
7 Tabelle 7-11
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: Anpassung des Clean Fair Value an den Full Fair Value zum 30.09.X1 für die Zinsperiode 16.07.X1-15.01.X2 (1)
(2)
Zahlung gesamt Zahlung für (180 Tage) 105 Tage Feste Seite Variable Seite ∑
(4) = (3) / [1+3,192% · 105/360]
(3) = (1) ./. (2) Zahlung für 75 Tage
Barwert Zahlung für 75 Tage
2.683,50 T€
1.565,38 T€
1.118,12 T€
1.107,81 T€
-1.574,50 T€
-918,46 T€
-656,04 T€
-649,99 T€
1.109,00 T€
646,92 T€
462,08 T€
457,82 T€
In Q3 X1 wurden insgesamt Zinsaufwendungen von 1.067,77 T€ erfasst. Wie sich diese zusammensetzen, lässt sich Tabelle 7-12 entnehmen.
Tabelle 7-12
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: Aufteilung der Zinsaufwendungen in Q3 X1 01.07.X1 bis 15.07.X1 (15 Tage)
16.07.X1 bis 30.09.X1 (75 Tage)
Gesamt
136,10 T€
656,04 T€
(≈3,267% · 100 Mio. €)
(≈3,149% · 100 Mio. €)
EURIBOR + 7,5 BP
792,14 T€
26,38 T€
131,88 T€
(0,633% · 100 Mio. €)
(0,633% · 100 Mio. €)
Transaktionskosten
18,55 T€
95,81 T€
114,36 T€
Barwerteffekt
-1,25 T€
4,26 T€
3,01 T€
(-4,18 T€ + 2,93 T€)
(462,08 T€ ./. 457,82 T€)
Bonitätsaufschlag
∑
158,26 T€
1.067,77 T€
7.1.1.16 Prospektiver Effektivitätstest am 30.09.X1 (Q3 X1) Gleich wie zuvor wird die prospektive Effektivität (Nachweis der wirtschaftlichen Beziehung) anhand einer hypothetischen Parallelverschiebung der Swap-Zinsstrukturkurve um 100 BP ermittelt (► 7.1.1.3; 7.1.1.7; 7.1.1.11). Der tatsächliche Clean Fair Value des Receiver-Zinsswap zum 30.09.X1 beträgt +517,89 T€; für die Anleihe entspricht dieser auf Basis der Swapkurve -100.710,40 T€ (► 7.1.1.14). Der hypothetische Clean Fair Value des ReceiverZinsswap zum 30.09.X1 beträgt -2.230,15 T€; für die Anleihe ergibt sich zum 30.09.X1 ein hypothetischer Clean Fair Value von -97.723,78 T€. Auf die Darstellung der Bewertungsparameter und der Berechnung wird verzichtet. Es bestimmt sich eine prospektive Effektivität (EP) von -92,0%: EP
Clean FV ( hyp. / Ist ) SI Clean FV ( hyp. / Ist ) GG
( -2.230,15 T €. / .517 ,89 T €) ( -97.723 ,78 T €. / . - 100.710,40 T €)
-2.748,04 T € 2.986,62 T €
-92 ,0
Folglich besteht zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument weiterhin eine wirtschaftliche Beziehung (gegenläufige Wertänderungen).
880
Absicherungen gegen Zinsrisiken
7.1
7.1.1.17 Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 30.09.X1 (Q3 X1) Zum 30.09.X1 liegt weiterhin eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument vor (siehe vorheriger Abschnitt). Wie zum 31.03.X1 (► 7.1.1.8) und zum 30.06.X1 (► 7.1.1.12) sind darüber hinaus auch aller anderen Anwendungsvoraussetzungen unverändert erfüllt. Daher besteht kein Grund dafür, die Sicherungsbeziehung zu beenden.
7.1.1.18 Retrospektiver Effektivitätstest am 31.12.X1 (Q4 X1) Zum 31.12.X1 erfolgt für Bilanzierungszwecke die Bestimmung der retrospektiven Effektivität in analoger Weise. Die zur Ermittlung der kumulativen Clean Fair Values erforderlichen Bewertungsparameter enthält Tabelle 7-13.
Tabelle 7-13
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: Bewertungsparameter RET 31.12.X1 (1) Zeitraum
(2)
(3)
(4)
Tage
Swapzi perio- kumu- nssatz disch lativ
a
(5)
ZeroZinssatz
(6) = b
(7) = c
Fixing/ Auszahlung Termin- variabel zinssatz
Zahlung fix
01.01.X2-15.01.X2
15
15
3,262% 3,262%
3,074%
-131,21 T€
223,63 T€
16.01.X2-15.07.X2
180
195
3,383% 3,414%
3,422%
-1.748,30 T€
2.683,50 T€
16.07.X2-15.01.X3
180
375
3,817% 3,859%
4,268%
-2.171,75 T€
2.683,50 T€
16.01.X3-15.07.X3
180
555
4,283% 4,344%
5,292%
-2.683,48 T€
2.683,50 T€
16.07.X3-15.01.X4
180
735
4,548% 4,621%
5,409%
-2.741,78 T€
2.683,50 T€
16.01.X4-15.07.X4
180
915
4,877% 4,973%
6,321%
-3.197,91 T€
2.683,50 T€
16.07.X4-15.01.X5
180
1.095
5,069% 5,178%
6,130%
-3.102,44 T€
2.683,50 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 100 Mio. € · 5,367% · Spalte (1) / 360
b 100 Mio. € · [Spalte (5) + 0,075%] · Spalte (1) / 360
Der Clean Fair Value des Receiver-Zinsswap zum 31.12.X1 beträgt +635,33 T€: (-131,21 T € 223 ,63 T €) (1 3 ,262% 15 / 360 )
(-1.748 ,30 T € 2.683 ,50 T €) (1 3 ,414% 195 / 360 )
...
(-3.102 ,44 T € 2.683 ,50 T €) (1 5 ,178%) 1.095 / 360
635 ,33 T €
Für die Anleihe ergibt sich zum 31.12.X1 auf Basis der Swapkurve ein Clean Fair Value von -100.838,13 T€ (Zinszahlungen siehe Spalte (7) in Tabelle 713): -223 ,63 T € (1 3 ,262 % 15 / 360 )
-2.683 ,50 T € (1 3 ,414 % 195 / 360 )
...
(-2.683 ,50 T € -100 .000 T €) (1 5 ,178 %) 1.095 / 360
-100 .838 ,13 T €
Es bestimmt sich eine retrospektive Effektivität (ER) von -108,0%: 881
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
ER
Clean FV ( Ist / hist .) SI ( 635 ,33 T €. / . - 269 ,65 T €) 904 ,98 T € -108 ,0% Clean FV ( Ist / hist .) GG ( -100 .838 ,13 T €. / . - 100 .000 T €) - 838,13 T €
7.1.1.19 Bilanzierung am 31.12.X1 (Q4 X1) Anleihe – Nominalzins/ Fortschreibung
Für die Anleihe wird der anteilige Nominalzins von 1.500 T€ (3.000 T€ · 90 Tage / 180 Tage) und die Fortschreibung von 114,97 T€ (229,94 T€ · 90 Tage / 180 Tage) erfasst: 31.12.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE) Zinsaufwand FL_AC (ZE)
– Buchwertanpassung (Clean)
– Wertänderung (Clean)
114,97 T€ Anleihe FL_AC (B)
1.500,00 T€ 114,97 T€
Die Clean-Fair-Value-Änderung der Anleihe im Vergleich zur Vorperiode von -127,73 T€ (-100.838,13 T€ ./. -100.710,40 T€) entspricht dem Aufwand, der dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist. Um diesen Betrag wird eine erfolgswirksame Buchwertanpassung vorgenommen: 31.12.X1 Aufwand BWA GG (FE)
ReceiverZinsswap
1.500,00 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
127,73 T€ Anleihe FL_AC (B)
127,73 T€
Parallel dazu ist die Clean-Fair-Value-Änderung des Receiver-Zinsswap im Vergleich zur Vorperiode von 117,44 T€ (635,33 T€ ./. 517,89 T€) als Ertrag zu erfassen: 31.12.X1 Zinsswap Aktiva (B)
117,44 T€ Ertrag Wertänd. SI (FE)
117,44 T€
Der Saldo aus dem Aufwand aus der Buchwertanpassung des Grundgeschäfts und dem Ertrag aus der Wertänderung des Sicherungsgeschäfts von -10,29 T€ (-127,73 T€ + 117,44 T€) repräsentiert die Ineffektivität der Sicherungsbeziehung. Wiederum muss der Clean Fair Value an den Full Fair Value angepasst werden. Die Differenz der beiden Beträge entspricht dem auf Basis des ZeroZinssatzes von 3,262% bestimmten Barwert des Saldos der anteiligen Zinsauszahlungen und -einzahlungen aus dem Receiver-Zinsswap für 165 Tage (16.07.X1 bis 31.12.X1). Die Ermittlung des Anpassungsbetrags vom Clean Fair Value an den Full Fair Value ist in Tabelle 7-14 dargestellt.
Tabelle 7-14
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: Anpassung des Clean Fair Value an den Full Fair Value zum 31.12.X1 für die Zinsperiode 16.07.X1-15.01.X2 (1)
(2)
Zahlung gesamt Zahlung für (180 Tage) 15 Tage Feste Seite Variable Seite ∑
882
(3) = (1) ./. (2) Zahlung für 165 Tage
(4) = (3) / [1+3,262% · 15/360]
Barwert Zahlung für 165 Tage
2.683,50 T€
223,63 T€
2.459,87 T€
2.456,53 T€
-1.574,50 T€
-131,21 T€
-1.443,29 T€
-1.441,33 T€
1.109,00 T€
92,42 T€
1.016,58 T€
1.015,20 T€
Absicherungen gegen Zinsrisiken
Es handelt sich um den kumulativen Anpassungsbetrag für den Zeitraum vom 16.07.X1 bis zum 31.12.X1; der Anpassungsbetrag zum 31.12.X1 ergibt sich nach Abzug des Anpassungsbetrags vom 30.09.X1 und beläuft sich auf 557,38 T€ (1.015,20 T€ ./. 457,82 T€). Die Anpassung vom Clean Fair Value an den Full Fair Value wird im Zinsergebnis (als Korrektur des Zinsaufwands) erfasst: 31.12.X1 Zinsswap Aktiva (B)
557,38 T€ Zinsaufwand (ZE)
557,38 T€
Damit wird der Receiver-Zinsswap zum 31.12.X1 zum Full Fair Value von +1.650,53 T€ (635,33 T€ + 1.015,20 T€ bzw. 975,71 T€ + 117,44 T€ + 557,38 T€) bilanziert. Die Anleihe weist zu diesem Stichtag einen Buchwert von 99.271,53 T€ (99.028,83 T€ + 114,97 T€ + 127,73 T€) auf. Insgesamt werden in Q4 X1 Zinsaufwendungen von 1.057,59 T€ erfasst, dieser Betrag setzt sich zusammen aus folgenden Bestandteilen:
den Zinsen für den 6-Monats-EURIBOR + 7,5 BP von 787,25 T€ (3,149% · 100.000 T€ · 90 Tage / 360 Tage);
einem Barwerteffekt von -2,88 T€ (1.016,58 T€ ./. 1.015,20 T€ ./. 4,26 T€); einem Bonitätsrisikoaufschlag von 158,25 T€ (0,633% · 100.000 T€ · 90 Tage / 360 Tage);
dem auf die Transaktionskosten entfallenden Effektivzinsanteil von 114,97 T€ (Fortschreibungsbetrag der Anleihe).
7.1.1.20 Angaben im Jahresabschluss X1 Für den Jahresabschluss X1 berücksichtigt A den Buchwert der Anleihe von 99.271,53 T€ sowie den Buchwert der Zinsverbindlichkeit von 2.750 T€ bei den Buchwertangaben (► 3.4.5.1) der Bewertungskategorie FL_AC.1945 Zum 31.12.X1 notiert die Anleihe bei 101,52%, d.h. zur Publikation der Fair Values nach Klassen (► 3.4.5.2) wird ein Betrag von 101.520 T€ (100.000 T€ · 101,52%) herangezogen. Die in den 4 Quartalen erfassten Zinsaufwendungen (für die Nominalverzinsung und die Fortschreibung) von insgesamt 6.183,40 T€ gehen in das anzugebende Nettoergebnis (► 3.14.6) der Bewertungskategorie FL_AC ein. Ferner werden die Zinsaufwendungen bei den offenzulegenden Gesamtzinsaufwendungen (► 3.14.3) berücksichtigt. Bei A sind die Aufwendungen und Erträge aus den Buchwertanpassungen des Grundgeschäfts sowie aus der Wertänderung des Sicherungsinstruments nicht Bestandteil des Nettoergebnisses; auch die im Zinsergebnis erfassten Anpassungsbeträge des Sicherungsinstruments vom Clean Fair 1945 Die Zahlungsmittel finden bei der Bewertungskategorie FA_AC Berücksichti-
gung.
883
7.1 – Anpassung auf den Full Fair Value
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Value an den Full Fair Value gehen nicht in das Nettoergebnis ein (Begründung ► 3.14.6). Der bei der Einbuchung erfasste Verlust aus der Fair-ValueBilanzierung des Receiver-Zinsswap von 269,65 T€ wird allerdings zur Bestimmung des FVPL-Nettoergebnisses herangezogen. Zur Erfüllung der Angabepflichten zur Risikomanagementstrategie in IFRS 7.22A, 22B (► 3.16.15.2) fasst das Unternehmen die in der Dokumentation der Sicherungsbeziehung (► 7.1.1.2) enthaltenen Informationen zur Risikomanagementstrategie und -zielsetzung, zum Sicherungsinstrument, zum Nachweis der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument, zur Effektivitätsbeurteilung, zur Sicherungsquote sowie zu den Ursachen von Ineffektivitäten zusammen. Im Rahmen der Angaben zum Einfluss auf Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit künftiger Zahlungsströme (IFRS 7.23A, 23B, 23D, 23E ► 3.16.15.3) präsentiert A ein zeitliches Profil bis Ende X4, in dem das Nominalvolumen des Receiver-Zinsswap von 100.000 T€ sowie der daraus in X1 erhaltene Zinssatz (5,367%) und der daraus in X1 im Durchschnitt gezahlte Zinssatz (Mittelwert aus 3,267% und 3,149%) ersichtlich sind. Bei den in den Jahren X2 bis X4 zu zahlenden variablen Zinssätzen wird der Mittelwert auf Basis der zum 31.12.X1 bestehenden durchschnittlichen Terminzinssätze (zuzüglich 7,5 BP) angegeben. Im Zuge der Darstellung der Auswirkungen der Sicherungsbeziehung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (► 3.16.15.4) macht A Ausführungen in tabellarischer Form. Zur Erfüllung der Anforderungen in IFRS 7.24A erfolgt die Angabe des Buchwerts des Sicherungsinstruments (+1.650,53 T€) und die Information, in welchem Bilanzposten der Buchwert enthalten ist. Ferner gibt das Unternehmen die Wertänderung auf Basis des Clean Fair Value von +904,98 T€ (-338,91 T€ + 817,10 T€ + 309,35 T€ + 117,44 T€) an, da diese zur Erfassung von Ineffektivitäten herangezogen wird.1946 Mit Blick auf das Grundgeschäft (IFRS 7.24B (a)) wird der Buchwert von 99.271,53 T€ sowie der Gesamtbetrag der sicherungsbedingten Anpassungen von +838,13 T€ (-386,85 T€ + 838,62 T€ + 258,63 T€ + 127,73 T€) – d.h. der Buchwert der Anleihe (Passivposten) hat sich sicherungsbedingt erhöht – in einer Tabelle angegeben. Darüber hinaus nennt A den Bilanzposten, in dem das Grundgeschäft enthalten ist. Ebenso wird die Wertänderung auf Basis des Clean Fair Value von +838,13 T€ angegeben, da A sie zur Erfassung von Ineffektivitäten berücksichtigt. Um die Offenlegungspflichten zu erfassten Gewinnen/Verlusten in IFRS 7.24C (a) zu erfüllen, gibt A die gebuchte Ineffektivität von insgesamt +66,85 T€ (z.B. für Q1 X1 berechnet: 386,85 T€ ./. 338,91 € = 47,94 €) an und legt dar, in welchem GuV-Posten diese berücksichtigt wurde. 1946 Der nach IFRS 7.24A (d) anzugebende Nominalbetrag wurde bereits auf Grund
von IFRS 7.23B (a) genannt.
884
Absicherungen gegen Zinsrisiken
7.1
Die Zahlungen aus der Anleihe gehen ebenso wie diejenigen aus dem Receiver-Zinsswap in die innerhalb der Angaben zu Liquiditätsrisiken geforderte Fälligkeitsanalyse ein. A zieht dabei den in Tabelle 5-1 dargestellten Aufbau heran (► 5.4.3.2). Tabelle 7-15 zeigt die für die Sicherungsbeziehung berücksichtigten Werte und Zuordnungen.
Fälligkeitsanalyse
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: Fälligkeitsanalyse (Ein- und Auszahlungen +/-)
Tabelle 7-15
X2 Zins fix
Zins variabel
X3
X4 bis X6
Zins fix Zins variabel
Zins fix
-633 T€ -3.322,80 T€ -633 T€ -4.855,23 T€ (2 · -3.000 T€; 2 · +2.683,50 T€)
(-1.574,50 T€; -1.748,30 T€)
(siehe X2)
Zins variabel
Tilgung
-949,50 T€ -9.042,13 T€ -100.000 T€
(-2.171,75 T€; (3 · -3.000 T€; -2.683,48 T€) 3 · +2.683,50 T€)
(-2.741,78 T€; -3.197,91 T€; -3.102,44 T€)
Zur Darstellung der Marktrisiken bzw. Sensitivitäten bezüglich des Zinsrisikos (► 5.4.4.3) bedient sich A der BPV-Methodik (► 2.1.11.4), wie sie auch bereits bei der Bestimmung der prospektiven Effektivität zum Einsatz gekommen ist (► 7.1.1.3; 7.1.1.7; 7.1.1.11; 7.1.1.16). Der tatsächliche Clean Fair Value des Receiver-Zinsswap zum 31.12.X1 beträgt +635,33 T€; für die Anleihe entspricht dieser auf Basis der Swapkurve -100.838,13 T€ (► 7.1.1.18). Der hypothetische Clean Fair Value des Receiver-Zinsswap zum 31.12.X1 bei einer Parallelverschiebung der Zinsstruktur beträgt -2.125,16 T€ (+100 BP) bzw. +3.456,86 T€ (-100 BP); für die Anleihe ergibt sich zum 31.12.X1 ein hypothetischer Clean Fair Value von -98.059,31 T€ (+100 BP) bzw. -103.713,01 T€ (-100 BP). Auf die Darstellung der Bewertungsparameter und der Berechnung wird verzichtet. Die Wertänderung des Receiver-Zinsswap bei hypothetischer Parallelverschiebung der Zinsstruktur beträgt somit -2.760,49 T€ (-2.125,16 T€ ./. 635,33 T€) bzw. +2.821,53 T€ (3.456,86 T€ ./. 635,33 T€), diejenige der Anleihe +2.778,82 T€ (-98.059,31 T€ ./. -100.838,13 T€) bzw. -2.874,88 T€ (-103.713,01 T€ ./. -100.838,13 T€). Die jeweiligen Salden der beiden Beträge von +18,33 T€ (-2.760,49 T€ + 2.778,82 T€) bzw. -53,35 T€ (+2.821,53 T€ + -2.874,88 T€) stellen die Sensitivitäten zum Zinsrisiko dar: Wäre das Zinsniveau um 100 BP höher (niedriger) gewesen, so wäre das Ergebnis um 18,33 T€ höher (um 53,35 T€ geringer) ausgefallen.
7.1.1.21 Prospektiver Effektivitätstest am 31.12.X1 (Q4 X1) Anhand der bereits für die Sensitivität zum Zinsrisiko ermittelten tatsächlichen und hypothetischen Clean Fair Values (siehe vorheriger Abschnitt) bestimmt sich eine prospektive Effektivität (EP) von -99,3%:
885
Zinssensitivität
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
EP
Clean FV ( hyp. / Ist ) SI Clean FV ( hyp. / Ist ) GG
( -2.125,16 T €. / .635 ,33 T €) ( -98 .059 ,31 T €. / . - 100.838,13 T €)
-2.760,49 T € 2.778,82 T €
-99 ,3%
Folglich besteht zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument weiterhin eine wirtschaftliche Beziehung (gegenläufige Wertänderungen).
7.1.1.22 Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.12.X1 (Q4 X1) Zum 31.12.X1 existiert nach wie vor eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument (siehe vorheriger Abschnitt). Wie zu den vorherigen Quartalsstichtagen sind darüber hinaus auch aller anderen Anwendungsvoraussetzungen unverändert erfüllt. Daher ist kein Grund vorherrschend, die Sicherungsbeziehung zu beenden.
7.1.1.23 Bilanzierung am 16.01.X2 (2. Zins- und Ausgleichszahlung) Am 16.01.X2 leistet A die 2. Nominalzinszahlung der Anleihe von 3.000 T€; die in den beiden Quartalen zuvor erfasste Zinsverbindlichkeit von 2.750 T€ (1.250 T€ + 1.500 T€) wird aufgelöst. Darüber hinaus ist der anteilige Nominalzins von 250 T€ (3.000 T€ · 15 Tage / 180 Tage) zu realisieren: 16.01.X2 Zinsverb. FL_AC (B)
2.750,00 T€ Kasse FA_AC (B)
Zinsaufwand FL_AC (ZE)
3.000,00 T€
250,00 T€
Zudem muss die Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins von 19,16 T€ (229,94 T€ · 15 Tage / 180 Tage) fortgeschrieben werden: 16.01.X2 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
19,16 T€ Anleihe FL_AC (B)
19,16 T€
Aus dem Receiver-Zinsswap wurden für den Zeitraum vom 16.07.X1 bis 31.12.X1 Korrekturen des Zinsaufwands von 1.015,20 T€ im Zinsergebnis erfasst (► 7.1.1.19). Die auf den verbleibenden Zeitraum von 15 Tagen entfallende Zinsaufwands-Korrektur beläuft sich auf 93,80 T€ (1.109 T€ ./. 1.015,20 T€) und wird folgendermaßen erfasst: 16.01.X2 Zinsswap Aktiva (B)
93,80 T€ Zinsaufwand (ZE)
93,80 T€
A bucht den Zahlungseingang aus dem Receiver-Zinsswap von 1.109 T€ (2.683,50 T€ ./. 1.574,50 T€) wie folgt: 16.01.X2 Kasse FA_AC (B)
886
1.109,00 T€ Zinsswap Aktiva (B)
1.109,00 T€
Absicherungen gegen Zinsrisiken
7.1
7.1.1.24 Beendigung der Sicherungsbeziehung am 16.01.X2 Mitte Januar X2 rechnet die Treasury-Abteilung damit, dass der EURIBOR innerhalb der folgenden 12 Monate stark ansteigen wird. Daher entscheidet sich der Vorstand von A dazu, die über den Zinsswap erreichte Umwandlung von festen in variable Zinszahlungen zu beenden (d.h. das Sicherungsinstrument glattzustellen). Die ursprünglich mit der Sicherungsbeziehung verfolgte Risikomanagementzielsetzung besteht somit nicht mehr. Folglich muss die Sicherungsbeziehung beendet werden (► 3.16.13). A bestimmt den Effektivzinssatz auf Basis des Buchwerts der Anleihe zum 16.01.X2 von 99.290,69 T€ (99.271,53 T€ + 19,16 T€) neu; dieser beträgt jetzt 6,263%. Die Anleihe wird in der Folge auf Basis dieses neu bestimmten Effektivzinssatzes fortgeschrieben (siehe Tabelle 7-16).
Buchwertfortschreibung Anleihe
Praxisbeispiel FVH Zinsrisiko: fortgeführte Anschaffungskosten der Anleihe nach Beendigung der Sicherungsbeziehung
Tabelle 7-16
(1) Zeitraum
Buchwert Anfang
(2) = a
(3) = b
Effektivzins- Nominalaufwand zinszahlung
(4) = (1) + (2) ./. (3)
Buchwert Ende
(5) = (4) ./. (1)
∆ Buchwert
16.01.X2-15.07.X2
99.290,69 T€
3.109,30 T€
3.000,00 T€
99.399,99 T€
109,30 €
16.07.X2-15.01.X3
99.399,99 T€
3.112,72 T€
3.000,00 T€
99.512,71 T€
112,72 €
16.01.X3-15.07.X3
99.512,71 T€
3.116,25 T€
3.000,00 T€
99.628,96 T€
116,25 €
16.07.X3-15.01.X4
99.628,96 T€
3.119,89 T€
3.000,00 T€
99.748,84 T€
119,89 €
16.01.X4-15.07.X4
99.748,84 T€
3.123,64 T€
3.000,00 T€
99.872,49 T€
123,64 €
16.07.X4-15.01.X5
99.872,49 T€
3.127,51 T€
3.000,00 T€ 100.000,00 T€
∑
18.709,31 T€
a Spalte (1) · 6,263% · 180 / 360
18.000 T€
127,51 € 709,31 T€
b 100 Mio. € · 6% · 180 / 360
Der Receiver-Zinsswap hat zum 16.01.X2 einen Buchwert von +635,33 T€ (1.650,53 T€ + 93,80 T€ ./. 1.109 T€). Das Derivat wird wie folgt ausgebucht: 16.01.X2 Kasse FA_AC (B)
635,33 T€ Zinsswap Aktiva (B)
635,33 T€
7.1.2
Absicherung der Auszahlungen aus einem künftigen variabel verzinslichen Darlehen gegen Zinsänderungsrisiken mittels ForwardZinsswap
7.1.2.1
Ausgangslage
Unternehmen B mit S&P-Rating BBB liegt Anfang X1 für die nächsten 36 Monate eine Kreditzusage über ein Volumen von insgesamt 200 Mio. € 887
Ausbuchung ReceiverZinsswap
Grundgeschäft
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
mit Verzinsung zum 12-Monats-EURIBOR zuzüglich 125 BP (Fixing jeweils 2 Tage vor Beginn der 1. Zinsperiode; Zählweise 30/360) von seiner Hausbank vor. Mitte April X1 beschließt B, seine Auslandsaktivitäten auszuweiten. Es wird ein Investitionsbetrag von 50 Mio. € ermittelt, der dem Tochterunternehmen am 21.10.X1 bereitgestellt werden soll. Zur Finanzierung will B auf die Kreditzusage der Hausbank zurückgreifen; die Rückzahlung der aufgenommenen Mittel soll am 21.10.X3 erfolgen. Sicherungsinstrument
Da B mit einem Anstieg des Marktzinsniveaus rechnet, wird am 21.04.X1 ein Forward-Starting-Payer-Zinsswap (► 2.6.3.1) mit einem Nominalvolumen in Höhe des geplanten Investitionsbetrags abgeschlossen. Der Kontrakt endet am 21.10.X3 und beinhaltet den Erhalt von jährlich nachschüssigen variablen Zinsen auf Basis des 12-Monats-EURIBOR (Fixing-Tage: 19.10.X1 und 19.10.X2) und die nachschüssige Zahlung von jährlich 5,5% festen Zinsen (Zählweise 30/360). Die 1. Zinsperiode geht vom 21.10.X1 bis zum 20.10.X2, die 2. Zinsperiode vom 21.10.X2 bis zum 20.10.X3.
7.1.2.2
Designation und Dokumentation der Sicherungsbeziehung am 21.04.X1
Das Darlehen und der Forward-Zinsswap werden in eine Sicherungsbeziehung nach IFRS 9 eingebunden. Tabelle 7-17 enthält die wesentlichen Merkmale, die B bei Designation dokumentiert.
Tabelle 7-17
Praxisbeispiel Cash Flow Hedge Zinsrisiko: Dokumentation bei Designation Merkmal
Beschreibung
Art der Sicherungsbeziehung
Cash Flow Hedge
Identifikation des Grundgeschäfts
Alle Zinszahlungen aus einem künftig abgeschlossenen variabel verzinslichen Darlehen im Nominalvolumen von 50 Mio. € (erwartete Transaktion) mit Verzinsung zum 12-Monats-EURIBOR + 125 BP
Art des abgesicherten Risikos/ausgeschlossener Teil
Wertänderungen des Grundgeschäfts, die sich aus Veränderungen des 12-Monats-EURIBOR ergeben; das Bonitätsrisiko ist nicht Teil des abgesicherten Risikos
Identifikation des Sicherungsinstruments
Forward-Starting-Payer-Zinsswap mit jährlichem Erhalt von 12-Monats-EURIBOR gegen Zahlung von jährlich 5,5% fix
Risikoart
Zinsänderungsrisiko
888
Absicherungen gegen Zinsrisiken
Merkmal
Beschreibung
Risikomanagementstrategie gemäß Treasury-Richtlinie
Begrenzung von Zinsrisiken durch aktives Zinsmanagement (z.B. Einsatz von Zinsderivaten); Entscheidungen zum Zinsmanagement werden auf Basis der von Treasury durchgeführten Prognosen zur Marktzinsentwicklung getroffen
Risikomanagementzielsetzung Umwandlung einer künftigen variabel verzinslichen gemäß Vorstandsbeschluss Kreditaufnahme von 50 Mio. € in einen Festzinskredit durch den Einsatz eines Zinsswap Wirtschaftliche Beziehung
Critical Terms Match: wesentliche Bedingungen (Nominalbetrag, Laufzeit, Zinszahlungs- und Zinsanpassungstermine, Referenzzins) von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument sind identisch; Sicherungsinstrument bewirkt exakten Ausgleich der Zinszahlungen aus dem Grundgeschäft
Ausfallrisiko
Sicherungsinstrument: kein dominanter Einfluss, da gemäß Treasury-Richtlinie Derivate nur mit Banken abgeschlossen werden, die ein S&P-Rating von AA oder besser aufweisen Grundgeschäft: kein Einfluss, da ausgeschlossen
Sicherungsquote
Menge des Grundgeschäfts: 50 Mio. €; Menge des Sicherungsinstruments: 50 Mio. €; Sicherungsquote somit 1 zu 1 bzw. 100%; dies entspricht der für Risikomanagementzwecke verwendeten Sicherungsquote
Ursachen für Ineffektivitäten
Abweichungen zwischen tatsächlichen und geplanten Kreditbedingungen (Kreditaufnahmebetrag, Datum der Aufnahme und Rückzahlung); Änderungen der Bonität (Bewertung des Sicherungsinstruments) von B oder von der Bank
Art und Häufigkeit der Effektivitätsbeurteilung
Prospektiver Effektivitätstest (PET) zum Abschlussstichtag der Quartale: Critical Terms Match Retrospektiver Effektivitätstest (RET) zum Abschlussstichtag der Quartale: Dollar-Offset-Methode als Benchmark-Ansatz (Verhältnis der kumulativen Wertänderungen des Sicherungsinstruments und der Barwerte der abgesicherten Zahlungen aus dem Grundgeschäft auf Basis der Full Fair Values) für Bilanzierungszwecke
Von der Effektivitätsbeurteilung ausgeschlossene Teile
Bonitätsrisiko (Credit Spread des Darlehens)
889
7.1
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
7.1.2.3 Bilanzierung am 21.04.X1 (Abschluss des ForwardZinsswap) Der Forward-Zinsswap muss erstmalig zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Tabelle 7-18 enthält die dazu erforderlichen Bewertungsparameter.
Tabelle 7-18
Praxisbeispiel CFH Zinsrisiko: Bewertungsparameter Forward-Zinsswap 21.04.X1 (1) Zeitraum
(2)
Tage periodisch
kumulativ
(3)
(4)a
Swapzi Zeronssatz Zinssatz
(5) Terminzinssatz
(6) = b Auszahlung fix
(7) = c Einzahlung variabel
21.04.X1-20.10.X1
180
180 3,562%
3,562%
3,562%
21.10.X1-20.10.X2
360
540 4,608%
4,634%
5,158%
-2.750 T€
2.578,77 T€
21.10.X2-20.10.X3
360
900 5,018%
5,050%
5,678%
-2.750 T€
2.839,20 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 50 Mio. € · Spalte (5)
b 50 Mio. € · 5,5%
Der Fair Value des Forward-Zinsswap zum 21.04.X1 beträgt -81,12 T€: (-2.750 T € 2.578 ,77 T €) (-2.750 T € 2.839 ,20 T €) -81,12 T € (1 5 ,050%) 900 / 360 (1 4 ,634%) 540 / 360
Da der Forward-Zinsswap Teil einer Sicherungsbeziehung ist, ordnet B ihn keiner Bewertungskategorie zu. Der bei Einbuchung entstehende Verlust aus der erstmaligen Zeitbewertung wird jedoch noch wie derjenige eines freistehenden Derivats behandelt und im Handelsergebnis (HE) erfasst. Buchung (B = Bilanz): 21.04.X1 Aufw. Wertänd. FVPL (HE)
7.1.2.4
81,12 T€ Zinsswap Passiva (B)
81,12 T€
Retrospektiver Effektivitätstest am 30.06.X1 (Q2 X1)
B ermittelt für Bilanzierungszwecke die retrospektive Effektivität über das Verhältnis der kumulativen Wertänderung des Sicherungsinstruments und der kumulativen Änderungen der Barwerte der abgesicherten Zahlungen aus dem Grundgeschäft (Dollar-Offset-Methode, Benchmark-Ansatz ► 3.16.9.2). Die zur Bestimmung der Full Fair Values benötigten Bewertungsparameter sind in Tabelle 7-19 aufgeführt.
890
Absicherungen gegen Zinsrisiken
Tabelle 7-19
Praxisbeispiel CFH Zinsrisiko: Bewertungsparameter RET 30.06.X1 (1) Zeitraum
(2)
Tage periodisch
kumulativ
(3)
(4)
a
Swapzi Zeronssatz Zinssatz
(5) Terminzinssatz
(6) = b Auszahlung fix
(7) = c Zahlung variabel
01.07.X1-20.10.X1
110
110 3,642%
3,642%
3,642%
21.10.X1-20.10.X2
360
470 4,464%
4,483%
4,728%
-2.750 T€
2.363,81 T€
21.10.X2-20.10.X3
360
830 5,008%
5,038%
5,767%
-2.750 T€
2.882,31 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 50 Mio. € · Spalte (5)
b 50 Mio. € · 5,5%
Der Fair Value (FV) des Forward-Zinsswap zum 30.06.X1 beträgt -245,68 T€: (-2.750 T € 2.363,81 T €) (-2.750 T € 2.882,31 T €) -245,68 T € (1 4 ,483%) 470 / 360 (1 5 ,038%) 830 / 360
Die abgesicherten Zahlungen aus dem Darlehen haben zum 30.06.X1 einen Barwert von +245,68 T€ (Zinszahlungen siehe Spalte (7) in Tabelle 7-19): (-2.363 ,81 T € 2.750 T €) ( -2.882 ,31 T € 2.750 T €) 245 ,68 T € (1 4 ,483%) 470 / 360 (1 5 ,038%) 830 / 360
Zum 21.04.X1 lag der Barwert der abgesicherten Zahlungen aus dem Darlehen bei +81,12 T€ (Bewertungsparameter siehe Tabelle 7-18): (-2.578 ,77 T € 2.750 T €) (-2.839 ,20 T € 2.750 T €) 81,12 T € (1 4 ,634%) 540 / 360 (1 5,050%) 900 / 360
Es ergibt sich eine retrospektive Effektivität (ER) von -100%: ER
( -245 ,68 T €. / . - 81,12 T €) -164 ,56 T € Full FV ( Ist / hist .) SI -100,0 % ( 245 ,68 T €. / .81,12 T €) 164,56 T € Full FV ( Ist / hist .) GG
7.1.2.5
Bilanzierung am 30.06.X1 (Q2 X1)
Da die Sicherungsbeziehung zu 100% effektiv ist, wird die gesamte (kumulative) Fair-Value-Änderung des Forward-Zinsswap im Vergleich zur Vorperiode von -164,56 T€ im Eigenkapital erfasst (► 3.16.10.2): 30.06.X1 CFH-Rücklage (OCI)
7.1.2.6
164,56 T€ Zinsswap Passiva (B)
7.1
164,56 T€
Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 30.06.X1 (Q2 X1)
Zum 30.06.X1 wird die künftige Kreditaufnahme (erwartete Transaktion) nach wie vor als hochwahrscheinlich eintretend beurteilt und auch das Sicherungsinstrument besteht fort. Zudem ist die mit der Sicherungsbeziehung verfolgte Risikomanagementzielsetzung (siehe Dokumentation) wei891
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
terhin gültig. Ebenso werden alle Effektivitätskriterien erfüllt (siehe Dokumentation):
Es liegt eine wirtschaftliche Beziehung vor (da Critical Terms Match). Das Ausfallrisiko hat keinen dominanten Einfluss auf die Sicherungsbeziehung.
Die Sicherungsquote entspricht der für Risikomanagementzwecke verwendeten Sicherungsquote. Somit besteht kein Grund dafür, die Sicherungsbeziehung zu beenden.
7.1.2.7
Retrospektiver Effektivitätstest am 30.09.X1 (Q3 X1)
Die retrospektive Effektivität (für Bilanzierungszwecke) wird am 30.09.X1 wie zuvor über das Verhältnis der kumulativen Wertänderung des Sicherungsinstruments und der kumulativen Änderung des Barwerts der abgesicherten Zahlungen aus dem Grundgeschäft bestimmt (Bewertungsparameter siehe Tabelle 7-20).
Tabelle 7-20
Praxisbeispiel CFH Zinsrisiko: Bewertungsparameter RET 30.09.X1 (1) Zeitraum
(2)
Tage periodisch
kumulativ
(3)
(4)a
Swapzi Zeronssatz Zinssatz
(5)
(6) = b
Termin- Auszahzinssatz lung fix
(7) = c Zahlung variabel
01.10.X1-20.10.X1
20
20 3,872%
3,872%
3,872%
21.10.X1-20.10.X2
360
380 4,509%
4,514%
4,546%
-2.750 T€
2.272,95 T€
21.10.X2-20.10.X3
360
740 5,152%
5,173%
5,873%
-2.750 T€
2.936,26 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 50 Mio. € · Spalte (5)
b 50 Mio. € · 5,5%
Der Fair Value des Forward-Zinsswap zum 30.09.X1 beträgt -287,41 T€: (-2.750 T € 2.272 ,95 T €) (-2.750 T € 2.936 ,26 T €) -287 ,41 T € (1 4 ,514%) 380 / 360 (1 5,173%) 740 / 360
Die abgesicherten Zahlungen aus dem Darlehen haben zum 30.09.X1 einen Barwert von +287,41 T€ (Zinszahlungen siehe Spalte (7) in Tabelle 7-20): (-2.272,95 T € 2.750 T €) (-2.936,26 T € 2.750 T €) 287 ,41 T € (1 4 ,514%) 380 / 360 (1 5,173%) 740 / 360 Die retrospektive Effektivität (ER) beträgt -100%: ER
892
Full FV ( Ist / hist .) SI ( -287 ,41 T €. / . - 81,12 T €) -206 ,29 T € -100,0 % 206,29 T € Full FV ( Ist / hist .) GG ( 287 ,41 T €. / .81,12 T €)
Absicherungen gegen Zinsrisiken
7.1.2.8
Bilanzierung am 30.09.X1 (Q3 X1)
Da die Sicherungsbeziehung wiederum zu 100% effektiv ist, wird die gesamte Fair-Value-Änderung des Forward-Zinsswap im Vergleich zur Vorperiode von -41,73 T€ (-287,41 T€ ./. -245,68 T€) ins Eigenkapital gebucht: 30.09.X1 CFH-Rücklage (OCI)
41,73 T€ Zinsswap Passiva (B)
41,73 T€
Somit sind zum 30.09.X1 im Eigenkapital Verluste von 206,29 T€ (164,56 T€ + 41,73 T€) erfasst.
7.1.2.9
Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 30.09.X1 (Q3 X1)
Zum 30.09.X1 ergeben sich keinerlei Veränderungen im Vergleich zum 30.06.X1 (► 7.1.2.6). Daher besteht kein Grund dafür, die Sicherungsbeziehung zu beenden.
7.1.2.10 Bilanzierung am 21.10.X1 (Aufnahme des Darlehens) Am 21.10.X1 geht B die Darlehenssumme zu; die für die 1. Zinsperiode vom 21.10.X1 bis zum 20.10.X2 relevante Notierung des 12-Monats-EURIBOR am 19.10.X1 beträgt 4,322%. Der Kredit wird der Bewertungskategorie FL_AC zugeordnet und erstmalig zum beizulegenden Zeitwert bewertet; dieser beläuft sich auf 50.000 T€. Da B in letzter Zeit eine Reihe von Geschäften mit der Hausbank abgeschlossen hat, fallen weder Gebühren noch sonstige Kosten an. Somit ergibt sich ein Effektivzinssatz von 5,572% (12-MonatsEURIBOR zuzüglich 125 BP). Das Darlehen wird erstmalig wie folgt gebucht: 21.10.X1 Kasse FA_AC (B)
50.000,00 T€ Darlehen FL_AC (B)
50.000,00 T€
7.1.2.11 Retrospektiver Effektivitätstest am 31.12.X1 (Q4 X1) Analog wird für Bilanzierungszwecke die retrospektive Effektivität über das Verhältnis der kumulativen Wertänderung des Sicherungsinstruments und der kumulativen Änderung des Barwerts der abgesicherten Zahlungen aus dem Grundgeschäft bestimmt (Bewertungsparameter siehe Tabelle 7-21).
893
7.1
7 Tabelle 7-21
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Praxisbeispiel CFH Zinsrisiko: Bewertungsparameter RET 31.12.X1 (1) Zeitraum
(2)
Tage periodisch
kumulativ
(4)a
(3)
Swapzi Zeronssatz Zinssatz
(5) Fixing/ Terminzinssatz
(6) = b Auszahlung fix
(7) = c Zahlung variabel
01.01.X2-20.10.X2
290
290 4,292%
4,292%
4,322%
-2.750 T€
2.161,00 T€
21.10.X2-20.10.X3
360
650 5,246%
5,277%
6,062%
-2.750 T€
3.030,86 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 50 Mio. € · Spalte (5)
b 50 Mio. € · 5,5%
Der Fair Value des Forward-Zinsswap zum 31.12.X1 beträgt -313,36 T€: (-2.750 T € 2.161 T €) (-2.750 T € 3.030 ,86 T €) -313,36 T € (1 4 ,292% 290 / 360) (1 5,277%) 650 / 360
Die abgesicherten Zahlungen aus dem Darlehen haben zum 31.12.X1 einen Barwert von +313,36 T€ (Zinszahlungen siehe Spalte (7) in Tabelle 7-21): (-2.161 T € 2.750 T €) (-3.030 ,86 T € 2.750 T €) 313,36 T € (1 4 ,292% 290 / 360) (1 5,277%) 650 / 360
Es ergibt sich eine retrospektive Effektivität (ER) von -100%: ER
Full FV ( Ist / hist .) SI ( -313 ,36 T €. / . - 81,12 T €) -232,24 T € -100,0 % ( 313 ,36 T €. / .81,12 T €) 232,24 T € Full FV ( Ist / hist .) GG
7.1.2.12 Bilanzierung am 31.12.X1 (Q4 X1) Da die Sicherungsbeziehung zu 100% effektiv ist, wird die gesamte FairValue-Änderung des Forward-Zinsswap im Vergleich zur Vorperiode von -25,95 T€ (-313,36 T€ ./. -287,41 T€) im Eigenkapital erfasst: 31.12.X1 CFH-Rücklage (OCI)
25,95 T€ Zinsswap Passiva (B)
25,95 T€
Ferner sind die anteiligen Zinsaufwendungen für das Darlehen von 541,72 T€ (50.000 T€ · 5,572% · 70 Tage / 360 Tage) im Zinsergebnis (ZE) zu realisieren. Weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Zinszahlungen geleistet werden müssen, wird eine Zinsverbindlichkeit erfasst: 31.12.X1 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
541,72 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
541,72 T€
Die im Eigenkapital erfassten Beträge sind in Berichtsperioden, in denen das erworbene bzw. übernommene Finanzinstrument das Ergebnis beeinflusst, in die GuV zu transferieren (► 3.16.10.2). Dies ist mit der Erfassung des anteiligen Zinsaufwands für das Darlehen geschehen. Dementsprechend wird auch der Verlust aus der 1. Ausgleichszahlung des Forward-Zinsswap von -589 T€ (-2.750 T€ + 2.161 T€), die am 21.10.X2 fällig ist, anteilig ins Er-
894
Absicherungen gegen Zinsrisiken
gebnis überführt. Es ergibt sich ein zu realisierender Betrag von -114,53 T€ (-589 T€ · 70 Tage / 360 Tage): 31.12.X1 Zinsaufwand (ZE)
114,53 T€ CFH-Rücklage (OCI)
114,53 T€
Im Eigenkapital wurden bis zum 31.12.X1 Verluste von 232,24 T€ (206,29 T€ + 25,95 T€) erfasst, nach Abzug der Umbuchung in die GuV von 114,53 T€ ergibt sich ein OCI-Bestand von 117,71 T€. Insgesamt hat B in Q4 X1 Zinsaufwendungen von 656,25 T€ erfasst, dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
den Zinsen für den 12-Monats-EURIBOR von 420,19 T€ (4,322% · 50.000 T€ · 70 Tage / 360 Tage);
der Differenz zwischen dem Festzins aus dem Forward-Zinsswap und dem Zins für den 12-Monats-EURIBOR von 114,53 T€ (1,178% · 50.000 T€ · 70 Tage / 360 Tage);
einem Bonitätsrisikoaufschlag von 121,53 T€ (1,25% · 50.000 T€ · 70 Tage / 360 Tage).
7.1.2.13 Angaben im Jahresabschluss X1 Für den Jahresabschluss X1 berücksichtigt B den Buchwert des Darlehens von 50.000 T€ sowie den Buchwert der Zinsverbindlichkeit von 541,72 T€ bei der Angabe des Buchwerts der Bewertungskategorie FL_AC (► 3.4.5.1).1947 Seit Kreditaufnahme hat sich das Bonitätsrisiko von B nicht geändert. Daher entspricht der Buchwert von 50.000 T€ dem Fair Value des Darlehens; der Betrag wird zur Angabe der beizulegenden Zeitwerte nach Klassen (► 3.4.5.2) herangezogen. Der für das Darlehen im 4. Quartal erfasste Zinsaufwand von 541,72 T€ geht in das zu publizierende Nettoergebnis (► 3.14.6) der Bewertungskategorie FL_AC ein und wird auch bei den offenzulegenden Gesamtzinsaufwendungen (► 3.14.3) berücksichtigt. Nicht Bestandteil des Nettoergebnisses sind hingegen die aus dem Eigenkapital in die GuV umgebuchten Verluste, da diese aus dem Sicherungsinstrument resultieren (Begründung ► 3.14.6). Der bei Einbuchung erfasste Verlust aus der Fair-Value-Bilanzierung des Forward-Zinsswap von 81,12 T€ wird allerdings beim FVPL-Nettoergebnis berücksichtigt. Zur Erfüllung der Angabepflichten zur Risikomanagementstrategie in IFRS 7.22A, 22B (► 3.16.15.2) fasst B die in der Dokumentation der Sicherungsbeziehung (► 7.1.2.2) enthaltenen Informationen zur Risikomanage1947 Die Zahlungsmittel finden bei der Bewertungskategorie FA_AC Berücksichti-
gung.
895
7.1
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
mentstrategie und -zielsetzung, zum Sicherungsinstrument, zum Nachweis der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument, zur Effektivitätsbeurteilung, zur Sicherungsquote sowie zu den Ursachen von Ineffektivitäten zusammen. Im Rahmen der Angaben zum Einfluss auf Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit künftiger Zahlungsströme (IFRS 7.23A, 23B, 23D, 23E ► 3.16.15.3) präsentiert B ein zeitliches Profil bis Ende X3, in dem das Nominalvolumen des Forward-Starting-Payer-Zinsswap von 50.000 T€ sowie der daraus in X1 erhaltene Zinssatz (4,322%) und der daraus in X1 gezahlte Zinssatz (5,5%) ersichtlich ist. Bei den in den Jahren X2 und X3 zu erhaltenden variablen Zinssätzen werden die zum 31.12.X1 vorherrschenden Terminzinssätze angegeben. Im Zuge der Darstellung der Auswirkungen der Sicherungsbeziehung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (► 3.16.15.4) macht B Ausführungen in tabellarischer Form. Zur Erfüllung der Anforderungen in IFRS 7.24A erfolgt die Angabe des Buchwerts des Sicherungsinstruments (-313,36 T€) und die Information, in welchem Bilanzposten der Buchwert enthalten ist. Ferner gibt das Unternehmen die Wertänderung auf Basis des Full Fair Value von -232,24 T€ an, da diese zur Erfassung von Ineffektivitäten herangezogen wird.1948 Mit Blick auf das Grundgeschäft (IFRS 7.24B (b)) legt B die Wertänderung auf Basis des Full Fair Value von +232,24 T€ offen, weil es diese zur Erfassung von Ineffektivitäten berücksichtigt. Zudem ist der Stand der Cash-Flow-Hedge-Rücklage (OCI) zu nennen; er beträgt -117,71 T€. Um die Offenlegungspflichten zu erfassten Gewinnen/Verlusten in IFRS 7.24C (b) zu erfüllen, gibt B die im OCI gebuchten Sicherungsverluste von insgesamt 232,24 T€ sowie den vom OCI in die GuV umgegliederten Zinsaufwand von 114,53 T€ an. Letzterer Zinsaufwand ist ebenfalls als Reclassification Adjustment (► 3.1.2) anzugeben. In Bezug auf diesen wird auch dargelegt, dass die Umgliederung erfolgte, da sich das Grundgeschäft (durch die Erfassung anteiliger Zinsaufwendungen für das Darlehen) auf die GuV ausgewirkt hat. Zudem nennt B den GuV-Posten, in den der Zinsaufwand eingeht. Die im OCI erfassten und von dort in die GuV transferierten Beträge berücksichtigt B darüber hinaus bei der gemäß IFRS 7.24E anzugebenden Überleitung der OCI-Posten. Fälligkeitsanalyse
Die Zahlungen aus dem Darlehen sowie aus dem Forward-Zinsswap gehen in die innerhalb der Angaben zu Liquiditätsrisiken geforderte Fälligkeitsanalyse ein. B zieht dabei den in Tabelle 5-1 dargestellten Aufbau heran (► 5.4.3.2). Tabelle 7-22 zeigt die für die Sicherungsbeziehung berücksichtigten Werte und Zuordnungen. Die variablen Zinszahlungen aus dem Darle-
1948 Der nach IFRS 7.24A (d) anzugebende Nominalbetrag wurde bereits auf Grund
von IFRS 7.23B (a) genannt.
896
Absicherungen gegen Zinsrisiken
7.1
hen werden unter Zugrundelegung des aktuell gültigen 12-MonatsEURIBOR zuzüglich 125 BP (5,572%) bestimmt.
Tabelle 7-22
Praxisbeispiel CFH Zinsrisiko: Fälligkeitsanalyse (Ein- und Auszahlungen +/-) X2
X3
Zins fix
Zins variabel
-2.750 T€
-625 T€
Tilgung
Zins fix
0 T€ -2.750 T€
(+2.161 T€; -2.786 T€)
Zins variabel
Tilgung
+244,86 T€
-50.000 T€
(+3.030,86 T€; -2.786 T€)
Zur Darstellung der Marktrisiken bzw. Sensitivitäten zum Zinsrisiko (► 5.4.4.3) bedient sich B der BPV-Methodik (► 2.1.11.4). Dabei wird die Wertänderung des Forward-Zinsswap bei einer hypothetischen Parallelverschiebung der Swap-Zinsstrukturkurve um +100 BP bestimmt. Die zur Ermittlung des hypothetischen Fair Value erforderlichen Bewertungsparameter zeigt Tabelle 7-23.
Zinssensitivität
Praxisbeispiel CFH Zinsrisiko: hyp. Bewertungsparameter Forward-Zinsswap 31.12.X1
Tabelle 7-23
(1) Zeitraum
(2)
Tage periodisch
kumulativ
(3)
(4)a
Swapzi Zeronssatz Zinssatz
(5) Fixing/ Terminzinssatz
(6) = b Auszahlung fix
(7) = c Zahlung variabel
01.01.X2-20.10.X2
290
290 5,292%
5,292%
4,322%
-2.750 T€
2.161,00 T€
21.10.X2-20.10.X3
360
650 6,246%
6,285%
7,069%
-2.750 T€
3.534,73 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 50 Mio. € · Spalte (5)
b 50 Mio. € · 5,5%
Der hypothetische beizulegende Zeitwert des Forward-Zinsswap zum 31.12.X1 beträgt +207,29 T€: (-2.750 T € 2.161 T €) (-2.750 T € 3.534,73 T €) 207 ,29 T € (1 5,292% 290 / 360) (1 6 ,285%) 650 / 360
Da die Sicherungsbeziehung zu 100% effektiv ist, stellt der Unterschiedsbetrag zum tatsächlich am 31.12.X1 vorherrschenden beizulegenden Zeitwert (► 7.1.2.11) von +520,65 T€ (207,29 T€ ./. -313,36 T€) die Sensitivität zum Zinsrisiko dar. In analoger Weise wird die Sensitivität bei einer Parallelverschiebung der Swap-Zinskurve um 100 BP nach unten ermittelt; es ergibt sich ein Wert von -480,99 T€.1949 Wäre das Zinsniveau also um 100 BP höher (niedriger) gewesen, so wäre das Eigenkapital um 520,65 T€ höher (um 480,99 T€ geringer) ausgefallen. 1949 Auf die Darstellung der Berechnung wird verzichtet.
897
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
7.1.2.14 Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.12.X1 (Q4 X1) Mit Ausnahme dessen, dass das Grundgeschäft anstelle einer erwarteten Transaktion mittlerweile eine bilanzierte Verbindlichkeit darstellt, ergeben sich keinerlei Veränderungen im Vergleich zum 30.06.X1 (► 7.1.2.6) bzw. zum 30.09.X1 (► 7.1.2.9). Daher besteht kein Grund dafür, die Sicherungsbeziehung zu beenden.
7.1.2.15 Retrospektiver Effektivitätstest am 31.03.X2 (Q1 X2) Für den 1. Quartalsabschluss X2 wird die retrospektive Effektivität wie in X1 für Bilanzierungszwecke ermittelt. Die dazu benötigten Bewertungsparameter enthält Tabelle 7-24.
Tabelle 7-24
Praxisbeispiel CFH Zinsrisiko: Bewertungsparameter RET 31.03.X2 (1) Zeitraum
(2)
Tage periodisch
kumulativ
(4)a
(3)
Swapzi Zeronssatz Zinssatz
(5)
(6) = b
(7) = c
Fixing/ Terminzinssatz
Auszahlung fix
Zahlung variabel
01.04.X2-20.10.X2
200
200 4,722%
4,722%
4,322%
-2.750 T€ 2.161,00 T€
21.10.X2-20.10.X3
360
560 5,628%
5,663%
6,162%
-2.750 T€ 3.081,02 T€
a Siehe zur Bestimmung Abschnitt 2.1.8
c 50 Mio. € · Spalte (5)
b 50 Mio. € · 5,5%
Der Fair Value des Forward-Zinsswap zum 31.03.X2 beträgt -270,11 T€: ( -2.750 T € 2.161 T €) (1 4 ,722% 200 / 360)
(-2.750 T € 3.081,02 T €) (1 5 ,663%) 560 / 360
-270 ,11 T €
Die abgesicherten Zahlungen aus dem Darlehen haben zum 31.03.X2 einen Barwert von 270,11 T€ (Zinszahlungen siehe Spalte (7) in Tabelle 7-24): (-2.161 T € 2.750 T €) (1 4 ,722% 200 / 360)
(-3.081,02 T € 2.750 T €) (1 5,663%) 560 / 360
270 ,11 T €
Die retrospektive Effektivität (ER) beträgt -100%: ER
Full FV ( Ist / hist .) SI ( -270 ,11 T €. / . - 81,12 T €) -188,99 T € -100,0 % Full FV ( Ist / hist .) GG ( 270 ,11 T €. / .81,12 T €) 188,99 T €
7.1.2.16 Bilanzierung am 31.03.X2 (Q1 X2) Erneut wird am 31.03.X2 die gesamte Fair-Value-Änderung des ForwardZinsswap im Vergleich zur Vorperiode von +43,25 T€ (-270,11 T€ ./. -313,36 T€) im Eigenkapital erfasst: 898
Absicherungen gegen Zinsrisiken
31.03.X2 Zinsswap Passiva (B)
43,25 T€ CFH-Rücklage (OCI)
43,25 T€
Außerdem werden die anteiligen Zinsaufwendungen für das Darlehen von 696,50 T€ (50.000 T€ · 5,572% · 90 Tage / 360 Tage) realisiert. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Zinszahlungen zu leisten sind, erfasst B eine Zinsverbindlichkeit: 31.03.X2 Zinsaufwand FL_AC (ZE)
696,50 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
696,50 T€
Wie zum 31.12.X1 wird auch für Q1 X2 der Verlust aus der 1. Ausgleichszahlung des Forward-Zinsswap von 589 T€ (-2.750 T€ + 2.161 T€), die am 21.10.X2 fällig ist, anteilig in die GuV transferiert. Der zu realisierende Betrag beläuft sich auf 147,25 T€ (-589 T€ · 90 Tage / 360 Tage): 31.03.X2 Zinsaufwand (ZE)
147,25 T€ CFH-Rücklage (OCI)
147,25 T€
Im Eigenkapital wurden bis zum 31.03.X2 Gewinne und Verluste von per Saldo -74,46 T€ (-117,71 T€ + 43,25 T€) erfasst, nach Berücksichtigung der Umbuchung in die GuV von 147,25 T€ ergibt sich ein OCI-Bestand von +72,79 T€. Insgesamt werden in Q1 X2 Zinsaufwendungen von 843,75 T€ erfasst; dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
den Zinsen für den 12-Monats-EURIBOR von 540,25 T€ (4,322% · 50.000 T€ · 90 Tage / 360 Tage);
der Differenz zwischen dem Festzins aus dem Forward-Swap und dem Zins des 12-Monats-EURIBOR von 147,25 T€ (1,178% · 50.000 T€ · 90 Tage / 360 Tage);
einem Bonitätsrisikoaufschlag von 156,25 T€ (1,25% · 50.000 T€ · 90 Tage / 360 Tage). Für das 2. und 3. Quartal wird entsprechend verfahren wie in den vorherigen Abschnitten beschrieben.
7.1.2.17 Bilanzierung am 21.10.X2 (1. Zins- und Ausgleichszahlung) Am 21.10.X2 leistet B zunächst die 1. Zinszahlung für das Darlehen. Die in den 4 Quartalen zuvor aufgebaute Zinsverbindlichkeit von 541,72 T€ + (3 · 696,50 T€) = 2.631,22 T€ wird aufgelöst. Ferner ist der für die 1. Zinsperiode verbleibende anteilige Nominalzins von 154,78 T€ (50.000 T€ · 5,572% · 20 Tage / 360 Tage) zu erfassen: 21.10.X2 Zinsverb. FL_AC (B) Zinsaufwand FL_AC (ZE)
2.631,22 T€ Kasse FA_AC (B)
2.786,00 T€
154,78 T€
899
7.1
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Darüber hinaus überführt B den (bisher noch nicht realisierten) anteiligen Verlust aus der 1. Ausgleichszahlung des Forward-Zinsswap von 32,72 T€ (-589 T€ · 20 Tage / 360 Tage) in die GuV: 21.10.X2 Zinsaufwand (ZE)
32,72 T€ CFH-Rücklage (OCI)
32,72 T€
Die Zahlung des Ausgleichsbetrags aus dem Forward-Zinsswap erfasst B wie folgt: 21.10.X2 Zinsswap Passiva (B)
589,00 T€ Kasse FA_AC (B)
589,00 T€
Die Buchungssystematik setzt sich fort, bis die Sicherungsbeziehung mit der Fälligkeit des Forward-Zinsswap (sowie der Tilgung des Darlehens) am 21.10.X3 beendet wird.
7.2
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2.1
Absicherung des Zeitwerts einer festen Verkaufsverpflichtung gegen Währungsrisiken mittels Devisentermingeschäft
7.2.1.1
Ausgangslage
Grundgeschäft
Unternehmen C mit funktionaler Währung € ist Hersteller von Flugzeugen. Am 19.07.X2 schließt es einen Vertrag über den Verkauf von 30 Maschinen im Volumen von 240 Mio. $ ab. Der Kontrakt sieht die Lieferung der Flugzeuge am 16.02.X3 vor. Die Zahlung erfolgt in $ und ist am 16.04.X3 fällig.
Sicherungsinstrument
Um negative Folgen aus der Fluktuation des $/€-Wechselkurses zu verhindern, schließt C mit seiner Hausbank zeitgleich mit dem Eingehen der festen Veräußerungsverpflichtung ein Devisentermingeschäft (DTG) ab. Der Derivatekontrakt beinhaltet den Verkauf von 240 Mio. $ am 16.02.X3 zum vereinbarten Wechselkurs von 0,733 $/€. Letzterer entspricht dem fairen Terminwechselkurs (Mittelkurs) zum 16.02.X3. C rechnet Finanzinstrumente in Fremdwährung für Bilanzierungszwecke einheitlich zum Mittelkurs um. Bei den im Folgenden genannten Wechselkursen handelt es daher stets um Mittelkurse.
900
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2.1.2
7.2
Designation und Dokumentation der Sicherungsbeziehung am 19.07.X2
Die feste Lieferverpflichtung und das DTG werden in eine Sicherungsbeziehung nach IFRS 9 eingebunden. Tabelle 7-25 enthält die wesentlichen Merkmale, die C bei Designation dokumentiert.
Praxisbeispiel Fair Value Hedge Währungsrisiko: Dokumentation bei Designation Merkmal
Beschreibung
Art der Sicherungsbeziehung
Fair Value Hedge
Identifikation des Grundgeschäfts
Feste Verpflichtung zur Lieferung von 30 Flugzeugen am 16.02.X3 im Volumen von 240 Mio. $
Art des abgesicherten Risikos
$/€-Wechselkursrisiko auf Basis des Kassakurses, das sich aus der Lieferverpflichtung (Umsatzerlöse in € sind ggf. geringer) ergibt
Identifikation des Sicherungsinstruments
Devisentermingeschäft zum Verkauf von 240 Mio. $ am 16.02.X3 zum Terminwechselkurs von 0,733 $/€; die Zinskomponente gilt nicht als Sicherungsinstrument
Risikoart
Transaktionsbedingtes Wechselkursänderungsrisiko
Risikomanagementstrategie gemäß Treasury-Richtlinie
Minimierung signifikanter Risiken, die aus Transaktionen in Fremdwährung entstehen, über entsprechende Sicherungsmaßnahmen
Risikomanagementzielsetzung Absicherung von wechselkursbedingten Schwangemäß Vorstandsbeschluss kungen der Einzahlungen aus künftigen Lieferverpflichtungen in Fremdwährung in X3, die ein Volumen von 5 Mio. € übersteigen, mittels Devisentermingeschäften bis zum geplanten Lieferdatum Wirtschaftliche Beziehung
Critical Terms Match: wesentliche Bedingungen (Nominalbetrag, Laufzeit, Wechselkurs) von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument sind identisch; über das Grundgeschäft hat C am 16.02.X3 eine Forderung (künftiger Zahlungseingang) von 240 Mio. $, das Sicherungsinstrument bewirkt den Verkauf von 240 Mio. $ zu fix 0,733 $/€
Ausfallrisiko
Sicherungsinstrument: kein dominanter Einfluss, da gemäß Treasury-Richtlinie Derivate nur mit Banken abgeschlossen werden, die ein S&P-Rating von AA oder besser aufweisen Grundgeschäft: kein dominanter Einfluss, da die Flugzeuge bis zur Übertragung im Bestand von C bleiben
901
Tabelle 7-25
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Merkmal
Beschreibung
Sicherungsquote
Menge des Grundgeschäfts: 240 Mio. $; Menge des Sicherungsinstruments: 240 Mio. $; Sicherungsquote somit 1 zu 1 bzw. 100%; dies entspricht der für Risikomanagementzwecke verwendeten Sicherungsquote
Ursachen für Ineffektivitäten
Tatsächliches Lieferdatum der Verkäufe weicht vom kontrahierten Lieferdatum ab; das Ausfallrisiko von C oder von der Bank, mit der das Devisentermingeschäft abgeschlossen wird, ändert sich
Art und Häufigkeit der Effektivitätsbeurteilung
Prospektiver Effektivitätstest (PET) zum Abschlussstichtag der Quartale: Critical Terms Match Retrospektiver Effektivitätstest (RET) zum Abschlussstichtag der Quartale: Dollar-Offset-Methode (Verhältnis der kumulativen Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument auf Basis der Kassakomponenten; Wertänderungen des Grundgeschäfts werden über ein hypothetisches Derivat simuliert) für Bilanzierungszwecke
Von der Effektivitätsbeurteilung ausgeschlossene Teile
7.2.1.3
Zinskomponente des Devisentermingeschäfts; Erfassung der diesbezüglichen Wertänderungen über das OCI; GuV-wirksame Umbuchung zum Zeitpunkt der Umsatzrealisation (transaktionsbezogenes Grundgeschäft)
Bilanzierung am 19.07.X2 (Abschluss des Devisentermingeschäfts)
Das DTG muss erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden. Die hierfür benötigten Bewertungsparameter zeigt Tabelle 7-26.
Tabelle 7-26
Praxisbeispiel FVH FX-Risiko: Bewertungsparameter des DTGs 19.07.X2
Zeitraum 19.07.X2-15.02.X3
(1)
(2)
Tage
€-ZeroZinssatz
207
(3) Terminkurs
(4) = 240 Mio. $ / (3)
$-Ausgang
(5) = 240 Mio. $ / 0,733 $/€
€-Eingang
3,934% 0,733 $/€ -327.421,56 T€ 327.421,56 T€
(6) = (4) + (5)
Saldo 0 T€
Zum 19.07.X2 hat das DTG hat einen beizulegenden Zeitwert von 0. C dokumentiert den Zugang in einem Nebenbuch. Da das Finanzderivat in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung eingebunden wird, erfolgt keine Zuordnung zu einer Bewertungskategorie.
902
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2.1.4
7.2
Retrospektiver Effektivitätstest am 30.09.X2 (Q3 X2)
Am 30.09.X2 liegt der Kassawechselkurs bei 0,735 $/€; die Zero-Zinssätze für die verbleibende Restlaufzeit der Sicherungsbeziehung (135 Tage) betragen 3,923% (€) bzw. 4,389% ($). C bestimmt für Bilanzierungszwecke die retrospektive Effektivität über das Verhältnis der kumulativen Wertänderung des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts auf Basis der Kassakomponenten (Dollar-Offset-Methode ► 3.16.9.2). Die zur Ermittlung der Fair Values benötigten Bewertungsparameter sind in Tabelle 7-27 aufgeführt.
Tabelle 7-27
Praxisbeispiel FVH FX-Risiko: Bewertungsparameter RET 30.09.X2 (1) Zeitraum 01.10.X215.02.X3
Tage
(2)
(4) = 240 Mio. $ / (3)
(3)
€-Zero- KassaZinssatz kurs
135
3,923%
0,735 $/€
(5) = 240 Mio. $ / 0,731 $/€
(6) = (4) + (5)
$-Ausgang (SI)/ €-Eingang (SI)/ Saldo $-Eingang (GG) €-Ausgang (GG) -326.530,61 T€ 326.530,61 T€
328.402,82 T€
1.872,21 T€
-328.402,82 T€ -1.872,21 T€
Der Fair Value (FV) des DTGs auf Kassabasis zum 30.09.X2 beträgt +1.845,07 T€: 1.872 ,21 T € (1 3,923% 135 / 360)
1.845,07 T €
Für die künftige Verkaufsverpflichtung bestimmt sich zum 30.09.X2 auf Kassabasis ein beizulegender Zeitwert von -1.845,07 T€: - 1872,21 T € -1.845,07 T € (1 3 ,923% 135 / 360)
Es ergibt sich eine retrospektive Effektivität (ER) von -100%: ER
FV Kassa ( Ist / hist .) SI FV Kassa ( Ist / hist .) GG
7.2.1.5
(1.872 ,21 T €. / .0 T €) ( -1.872 ,21 T €. / .0 T €)
1.872 ,21 T € - 1.872,21 T €
-1 00,0 %
Bilanzierung am 30.09.X2 (Q3 X2)
Das DTG wird am 30.09.X2 zum beizulegenden Zeitwert bilanziert. Zur FairValue-Bestimmung muss der aktuell gültige Terminwechselkurs herangezogen werden, der 0,736 $/€ beträgt: 0 ,735
$ $ (1 4 ,389 % 135 / 360 ) 0 ,736 € € (1 3 ,923 % 135 / 360 )
Die der Fair-Value-Bewertung zu Grunde liegenden Parameter sind in Tabelle 7-28 enthalten.
903
DTG
7 Tabelle 7-28
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Praxisbeispiel FVH FX-Risiko: Bewertungsparameter des DTGs 30.09.X2 (1) Zeitraum
(2)
Tage €-ZeroZinssatz
01.10.X2-15.02.X3
135
(3) Terminkurs
(4) = 240 Mio. $ / (3)
$-Ausgang
(5) = 240 Mio. $ / 0,733 $/€
€-Eingang
(6) = (4) + (5)
Saldo
3,923% 0,736 $/€ -325.969,24 T€ 327.421,56 T€ 1.452,32 T€
Für das DTG bestimmt sich zum 30.09.X2 ein beizulegender Zeitwert von +1.431,26 T€: 1.452 ,32 T € (1 3 ,923% 135 / 360)
1.431,26 T €
Im Vergleich zur Vorperiode ergibt sich eine Fair-Value-Änderung von +1.431,26 T€ (1.431,26 T€ ./. 0 T€). Da die Zinskomponente nicht Teil der Sicherungsbeziehung ist, wird die auf die Kassakomponente zurückzuführende Wertänderung von +1.845,07 T€ (siehe vorheriger Abschnitt) über das SI-GuV-Konto im sonstigen Finanzergebnis (FE) erfasst; die Differenz als den auf die Zinskomponente entfallenden Teil von -413,81 T€ berücksichtigt C im OCI. Die Buchung lautet wie folgt (B = Bilanz): 30.09.X2 DTG Aktiva (B) Zinskomponente (OCI)
Lieferverpflichtung
1.431,26 T€ Ertrag Wertänd. SI (FE) 1.845,07 T€ 413,81 T€
Die auf das abgesicherte Risiko des Grundgeschäfts zurückzuführende Wertänderung entspricht der Fair-Value-Änderung der Lieferverpflichtung auf Kassabasis von -1.845,07 T€ (siehe vorheriger Abschnitt). Da die Wertentwicklung negativ ist, wird eine Verbindlichkeit eingebucht: 30.09.X2 Aufwand BWA GG (FE)
1.845,07 T€ Lieferverpfl. (B)
1.845,07 T€
7.2.1.6 Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 30.09.X2 (Q3 X2) Zum 30.09.X2 existiert sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsinstrument. Zudem ist die mit der Sicherungsbeziehung verfolgte Risikomanagementzielsetzung (siehe Dokumentation) weiterhin gültig. Ebenso werden alle Effektivitätskriterien erfüllt (siehe Dokumentation):
Es besteht eine wirtschaftliche Beziehung (da Critical Terms Match). Das Ausfallrisiko hat keinen dominanten Einfluss auf die Sicherungsbeziehung.
Die Sicherungsquote entspricht der für Risikomanagementzwecke verwendeten Sicherungsquote. Somit ergibt sich kein Grund, die Sicherungsbeziehung zu beenden. 904
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2.1.7
7.2
Retrospektiver Effektivitätstest am 31.12.X2 (Q4 X2)
Am 31.12.X2 liegt der Kassawechselkurs bei 0,779 $/€; die Zero-Zinssätze für die verbleibende Restlaufzeit der Sicherungsbeziehung (45 Tage) betragen 3,875% (€) bzw. 4,314% ($). Die retrospektive Effektivität (für Bilanzierungszwecke) wird wie zum 30.09.X2 über die kumulativen Fair-ValueÄnderungen auf Kassabasis bestimmt (Bewertungsparameter siehe Tabelle 7-29). Der Fair Value des DTGs auf Kassabasis zum 31.12.X2 beträgt +20.217,60 T€: 20 .315 ,53 T € 20 .217 ,60 T € (1 3 ,875 % 45 / 360 )
Tabelle 7-29
Praxisbeispiel FVH FX-Risiko: Bewertungsparameter RET 31.12.X2 (1) Zeitraum 01.01.X315.02.X3
Tage 45
(2)
(3)
€-Zero- KassaZinssatz kurs 3,875%
(4) = 240 Mio. $ / (3)
$-Ausgang (SI)/ $-Eingang (GG)
0,779 $/€
(5) = 240 Mio. $ / 0,731 $/€
€-Eingang (SI)/ €-Ausgang (GG)
(6) = (4) + (5)
Saldo
-308.087,29 T€
328.402,82 T€
20.315,53 T€
308.087,29 T€
-328.402,82 T€
-20.315,53 T€
Für die künftige Verkaufsverpflichtung bestimmt sich zum 31.12.X2 auf Kassabasis ein beizulegender Zeitwert von -20.217,60 T€: - 20.315,53 T € -20.217,60 T € ( 1 3 ,875 % 45 / 360 )
Die retrospektive Effektivität (ER) beträgt -100%: ER
FV Kassa ( Ist / hist .) SI ( 20.217 ,60 T €. / .0 T €) 20.217 ,60 T € -100,0 % FV Kassa ( Ist / hist .) GG ( -20.217,60 T €. / .0 T €) - 20.217,60 T €
7.2.1.8
Bilanzierung am 31.12.X2 (Q4 X2)
Wieder wird das DTG am 31.12.X2 zum beizulegenden Zeitwert bilanziert. Der aktuell gültige Terminwechselkurs beträgt 0,7794 $/€: 0 ,7790
$ (1 4 ,314% 45 / 360) $ 0 ,7794 € (1 3,875% 45 / 360) €
Die Bewertungsparameter enthält Tabelle 7-30.
905
DTG
7 Tabelle 7-30
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Praxisbeispiel FVH FX-Risiko: Bewertungsparameter des DTGs 31.12.X2 (1) Zeitraum
(2)
(4) = 240 Mio. $ / (3)
(3)
Ta- €-Zero- Terminge Zinssatz kurs
01.01.X3-15.02.X3
45
$-Ausgang
(5) = 240 Mio. $ / 0,733 $/€
€-Eingang
(6) = (4) + (5)
Saldo
3,875% 0,7794 $/€ -307.919,14 T€ 327.421,56 T€ 19.502,42 T€
Für das DTG bestimmt sich zum 31.12.X2 ein beizulegender Zeitwert von +19.408,41 T€: 19.502,42 T € 19.408,41 T € (1 3,875% 45 / 360)
Im Vergleich zur Vorperiode ergibt sich eine Fair-Value-Änderung von +17.977,15 T€ (19.408,41 T€ ./. 1.431,26 T€). Da die Zinskomponente nicht Teil der Sicherungsbeziehung ist, wird wieder die auf die Kassakomponente zurückzuführende periodische Fair-Value-Änderung von +18.372,53 T€ (20.217,60 T€ ./. 1.845,07 T€) über das SI-GuV-Konto erfasst. Die Differenz der beiden Werte von -395,38 T€ stellt die im OCI berücksichtigte Wertänderung der Zinskomponente im Vergleich zur Vorperiode dar. Buchung: 31.12.X2 DTG Aktiva (B) Zinskomponente (OCI)
Lieferverpflichtung
17.977,15 T€ Ertrag Wertänd. SI (FE) 18.372,53 T€ 395,38 T€
Die auf das abgesicherte Risiko des Grundgeschäfts zurückzuführende Wertänderung entspricht der kumulativen Fair-Value-Änderung der Lieferverpflichtung auf Kassabasis von -20.217,60 T€ (siehe vorheriger Abschnitt). Zu erfassen ist die Differenz zu dem in der Vorperiode eingebuchten Betrag von -18.372,53 T€ (-20.217,60 T€ ./. -1.845,07 T€), d.h. die Verbindlichkeit aus der Lieferverpflichtung wird entsprechend erhöht: 31.12.X2 Aufwand BWA GG (FE)
7.2.1.9
18.372,53 T€ Lieferverpfl. (B)
18.372,53 T€
Angaben im Jahresabschluss X2
Da die auf die Zinskomponente entfallenden Aufwendungen und Erträge im OCI erfasst werden, bleiben diese beim anzugebenden Nettoergebnis unberücksichtigt. Ebenfalls nicht Bestandteil des Nettoergebnisses sind die sich aus den Buchwertanpassungen des Grundgeschäfts sowie aus der Wertänderung des Sicherungsinstruments ergebenden Beträge (Begründung ► 3.14.6). Zur Erfüllung der Angabepflichten zur Risikomanagementstrategie in IFRS 7.22A, 22B (► 3.16.15.2) fasst C die in der Dokumentation der Sicherungsbeziehung (► 7.2.1.1) enthaltenen Informationen zur Risikomanagementstrategie und -zielsetzung, zum Sicherungsinstrument, zum Nachweis 906
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2
der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument, zur Effektivitätsbeurteilung, zur Sicherungsquote sowie zu den Ursachen von Ineffektivitäten zusammen. Im Rahmen der Angaben zum Einfluss auf Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit künftiger Zahlungsströme (IFRS 7.23A, 23B, 23D, 23E ► 3.16.15.3) präsentiert das Unternehmen ein zeitliches Profil, bei dem es das Nominalvolumen des DTG von 240 Mio. $ sowie den Sicherungskurs von 0,733 $/€ für X3 angibt. Im Zuge der Darstellung der Auswirkungen der Sicherungsbeziehung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (► 3.16.15.4) macht C Ausführungen in tabellarischer Form. Zur Erfüllung der Anforderungen in IFRS 7.24A erfolgt die Angabe des Buchwerts des Sicherungsinstruments (+19.408,41 T€) und die Information, in welchem Bilanzposten der Buchwert enthalten ist.1950 Ferner gibt das Unternehmen die Wertänderung des DTG auf Kassabasis von +20.217,60 T€ an, da diese zur Erfassung von Ineffektivitäten herangezogen wird. Mit Blick auf das Grundgeschäft (IFRS 7.24B (a)) werden der Buchwert von -20.217,60 T€ sowie der Gesamtbetrag der sicherungsbedingten Anpassungen von 20.217,60 T€ (1.845,07 T€ + 18.372,53 T€) – d.h. der Buchwert der Lieferverpflichtung hat sich sicherungsbedingt erhöht – in einer Tabelle angegeben. Darüber hinaus legt C den Bilanzposten, in dem das Grundgeschäft enthalten ist, offen. Ebenso wird die Wertänderung auf Kassabasis von -20.217,60 T€ angegeben, da diese als Grundlage zur Erfassung von Ineffektivitäten dient. C gibt schließlich hinsichtlich IFRS 7.24C (a) an, dass in X2 keine Gewinne/Verluste aus Ineffektivitäten erfasst wurden. Bei der gemäß IFRS 7.24E anzugebenden Überleitung der OCI-Posten berücksichtigt C die für die Zinskomponente im OCI gebuchten Aufwendungen von insgesamt 809,19 T€. Das DTG ist auch bei der im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken verlangten Fälligkeitsanalyse zu berücksichtigen. C nutzt dazu den in Tabelle 5-1 enthaltenen Aufbau (► 5.4.3.2). Für das DTG ergibt sich für X2 in der Spalte „Tilgung“ ein Betrag von +19.502,42 T€ (siehe Spalte (6) in Tabelle 730). Die Verkaufsverpflichtung wird nicht einbezogen, weil sie kein Finanzinstrument ist. Zur Darstellung der Marktrisiken bzw. Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko (► 5.4.4.4) werden die Auswirkungen bei einer hypothetischen Veränderung des Wechselkurses um +/-10% untersucht, d.h. man unterstellt Kassawechselkurse von 0,8569 $/€ (0,779 $/€ · 1,1) bzw. 0,7011 $/€ (0,779 $/€ · 0,9). Die fairen Terminwechselkurse betragen somit 0,8574 $/€ bzw. 0,7015 $/€:
1950 Der nach IFRS 7.24A (d) anzugebende Nominalbetrag wurde bereits auf Grund
von IFRS 7.23B (a) genannt.
907
Währungssensitivität
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
0 ,8569
$ (1 4 ,314% 45 / 360) $ 0 ,8574 € (1 3,875% 45 / 360) €
0 ,7011
$ $ (1 4 ,314% 45 / 360) 0 ,7015 € € (1 3 ,875% 45 / 360)
Da die Sicherungsbeziehung zu 100% effektiv ist, können sich Sensitivitäten nur aus der ausgeschlossenen Zinskomponente (deren Wertänderungen im OCI erfasst werden) ergeben. Zur Bestimmung wird die tatsächliche Wertänderung der Zinskomponente mit der hypothetischen Wertänderung der Zinskomponente verglichen; die Differenz stellt die Sensitivität dar. Bei tatsächlich vorherrschendem Wechselkurs beträgt die Wertänderung der Zinskomponente im Vergleich zur Vorperiode -395,38 T€ (siehe vorheriger Abschnitt). Der beizulegende Zeitwert der Zinskomponente bei einem hypothetischen Wechselkurs von +10% beläuft sich auf -824,41 T€: (1 / 0,8574 $ / €./.1/ 0,8569 $ / €)./.(1 / 0,733 $/ €./.1 / 0,731 $ / €) 240.000 T$ = -824,41 T€ (1 + 3,875% 45 / 360)
Zum 30.09.X2 lag der Fair Value der Zinskomponente bei -413,81 T€ (1.431,26 T€ ./. 1.845,07 T€; ► 7.2.1.4; 7.2.1.5). Somit beträgt die hypothetische Fair-Value-Änderung im Vergleich zur Vorperiode -410,60 T€ (-824,41 T€ ./. -413,81 T€). Es ergibt sich eine Sensitivität von -15,22 T€ (-410,60 T€ ./. -395,38 T€). Bei einem hypothetischen Wechselkurs von -10% ist der beizulegende Zeitwert der Zinskomponente -790,60 T€: (1 / 0,7015 $ / €./.1/ 0,7011 $ / €)./.(1 / 0,733 $/ €./.1 / 0,731 $ / €) 240.000 T$ = -790,60 T€ (1 + 3,875% 45 / 360)
Die hypothetische Fair-Value-Änderung im Vergleich zur Vorperiode beträgt -376,79 T€ (-790,60 T€ ./. -413,81 T€). Die Sensitivität liegt bei +18,59 T€ (-376,79 T€ ./. -395,38 T€). Wäre also der € gegenüber dem $ um 10% stärker (schwächer) gewesen, so wäre das Eigenkapital (OCI) um 15,22 T€ geringer (um 18,59 T€ höher) ausgefallen.
7.2.1.10 Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.12.X2 (Q4 X2) Zum 31.12.X2 ergeben sich keinerlei Veränderungen im Vergleich zum 30.09.X2 (► 7.2.1.6). Daher besteht kein Grund dafür, die Sicherungsbeziehung zu beenden.
908
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2.1.11 Bilanzierung am 16.02.X3 (Lieferung; Fälligkeit des Devisentermingeschäfts) Am 16.02.X3 werden die Flugzeuge planmäßig ausgeliefert. Der Kassawechselkurs liegt bei 0,805 $/€, sodass C Umsatzerlöse von 298.136,65 T€ (240.000 T$ / 0,805 $/€) realisiert. Da die Zahlung erst zum 16.04.X3 fällig ist, wird eine Forderung erfasst:1951 16.02.X3 Ford. L&L FA_AC (B)
298.136,65 T€ Umsatzerlöse
298.136,65 T€
C bewertet das DTG letztmalig zum beizulegenden Zeitwert; der Fair Value beläuft sich auf +29.284,91 T€ (-298.136,65 T€ + 327.421,56 T€). Im Vergleich zur Vorperiode beträgt die Wertänderung +9.876,50 T€ (29.284,91 T€ ./. 19.408,41 T€). Da die Zinskomponente nicht Teil der Sicherungsbeziehung ist, wird genauso wie zuvor die auf die Kassakomponente zurückzuführende periodische Fair-Value-Änderung von +10.048,58 T€ (30.266,18 T€ ./. 20.217,60 T€) über das SI-GuV-Konto erfasst. Die Differenz der beiden Werte von -172,08 T€ stellt die im OCI berücksichtigte Wertänderung der Zinskomponente im Vergleich zur Vorperiode dar. Buchung: 16.02.X3 DTG Aktiva (B) Zinskomponente OCI
9.876,50 T€ Ertrag Wertänd. SI (FE) 10.048,58 T€ 172,08 T€
Ferner muss zum 16.02.X3 auch ein letztes Mal der beizulegende Zeitwert der Verkaufsverpflichtung auf Kassabasis bestimmt werden; dieser beläuft sich auf -10.048,57 T€ (298.136,65 T€ ./. 328.402,82 T€). Es wird die Differenz zu dem in der Vorperiode eingebuchten Betrag von -10.048,58 T€ (-30.266,18 T€ ./. -20.217,60 T€) erfasst: 16.02.X3 Aufwand BWA GG (FE)
10.048,58 T€ Lieferverpfl. (B)
10.048,58 T€
Anschließend bucht C den gesamten Buchwert der Verkaufsverpflichtung aus. Dies führt zu einer Anpassung der Umsatzerlöse in entsprechender Höhe: 16.02.X3 Lieferverpfl. (B)
30.266,18 T€ Umsatzerlöse
30.266,18 T€
Ferner sind die im OCI gebuchten Wertänderungen der Zinskomponente von insgesamt -981,27 T€ (-413,81 T€ + -395,38 T€ + -172,08 T€) mit der Umsatzerfassung in die GuV zu überführen (► 3.16.12.3).1952 C bucht diese gegen die Umsatzerlöse:
1951 Auf die Abzinsung wird wegen des kurzen Zahlungsziels verzichtet, wie dies
IFRS 15.63 ermöglicht. 1952 Der Aufwand von 981,27 T€ entspricht den Sicherungskosten, die C durch den
Abschluss des DTG am 19.07.X2 entstehen: für den Verkauf der 240 Mio. $ hätte C am 19.07.X2 auf Kassabasis (d.h. umgerechnet zu 0,731 $/€) 328.402,82 T€ bekommen, über das DTG erhält es aber am 16.02.X3 auf Terminbasis nur
909
7.2
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
16.02.X3 Umsatzerlöse
981,27 T€ Zinskomponente OCI
981,27 T€
Damit werden insgesamt Umsatzerlöse von 327.421,56 T€ vereinnahmt. Dies entspricht dem zum (über das DTG vereinbarten) Wechselkurs von 0,733 $/€ umgerechneten $-Auftragsvolumen. Schließlich wird das DTG glattgestellt und damit die Sicherungsbeziehung beendet. Die Buchung lautet wie folgt: 16.02.X3 Kasse FA_AC (B)
29.284,91 T€ DTG Aktiva (B)
29.284,91 T€
7.2.2
Absicherung künftiger Auszahlungen aus einem Warenkauf gegen Währungsrisiken mittels Devisentermingeschäft
7.2.2.1
Ausgangslage
Grundgeschäft
Unternehmen D mit funktionaler Währung € ist Hersteller von Elektrogeräten. Im November X1 wird geplant, von einer britischen Zuliefererfirma Elektrokleinteile für die Produktion im Frühling X2 zu beziehen. Der Warenkauf hat ein Volumen von 60 Mio. £. Mit der Lieferung rechnet D Anfang Mai X2. Die britische Zuliefererfirma gewährt zur Begleichung des £Rechnungsbetrags ein Zahlungsziel von 1 Monat.
Sicherungsinstrument
Um negative Folgen aus der Fluktuation des £/€-Wechselkurses zu verhindern, schließt D mit seiner Hausbank am 11.11.X1 ein Devisentermingeschäft (DTG) ab. Der Kontrakt beinhaltet den Kauf von 60 Mio. £ zum vereinbarten Wechselkurs von 0,706 £/€ am 02.06.X2. Letzterer entspricht dem fairen Terminwechselkurs (Mittelkurs) zum 02.06.X2. D rechnet Finanzinstrumente in Fremdwährung für Bilanzierungszwecke einheitlich zum Mittelkurs um. Die im Folgenden aufgeführten Wechselkurse stellen demnach stets Mittelkurse dar.
7.2.2.2
Designation und Dokumentation der Sicherungsbeziehung am 11.11.X1
Der künftige Warenkauf und das DTG werden in eine Sicherungsbeziehung nach IFRS 9 eingebunden. Tabelle 7-31 enthält die wesentlichen Merkmale, die D bei Designation dokumentiert.
327.421,56 T€ (240 Mio. $ umgerechnet zu 0,733 $/€). Der in die GuV transferierte Betrag von 981,27 T€ ist als Reclassification Adjustment (siehe dazu Abschnitt 3.16.12.3) anzugeben.
910
Absicherungen gegen Währungsrisiken
Praxisbeispiel Cash Flow Hedge Währungsrisiko: Dokumentation bei Designation Merkmal
Beschreibung
Art der Sicherungsbeziehung
Cash Flow Hedge
Identifikation des Grundgeschäfts
Künftiger Warenkauf (erwartete Transaktion) Anfang Mai X2 im Volumen von 60 Mio. £
Art des abgesicherten Risikos
£/€-Wechselkursrisiko auf Basis des Kassakurses, das sich aus dem Bezug der Waren (Vorratsposten und die damit verbundene Verbindlichkeit in € ist ggf. höher) ergibt
Identifikation des Sicherungsinstruments
Devisentermingeschäft zum Kauf von 60 Mio. £ am 02.06.X2 zum Terminwechselkurs von 0,706 £/€; die Zinskomponente gilt nicht als Sicherungsinstrument
Risikoart
Transaktionsbedingtes Wechselkursänderungsrisiko
Risikomanagementstrategie gemäß Treasury-Richtlinie
Minimierung signifikanter Risiken, die aus Transaktionen in Fremdwährung entstehen, über entsprechende Sicherungsmaßnahmen
Risikomanagementzielsetzung Absicherung von wechselkursbedingten Schwangemäß Vorstandsbeschluss kungen der Auszahlungen aus künftigen Warenkäufen in Fremdwährung, die ein Volumen von 1 Mio. € übersteigen, mittels Devisentermingeschäften bis zum geplanten Kaufdatum Wirtschaftliche Beziehung
Critical Terms Match: wesentliche Bedingungen (Nominalbetrag, Laufzeit, Wechselkurs) von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument sind identisch; über das Grundgeschäft werden am 02.06.X2 60 Mio. £ benötigt, das Sicherungsinstrument bewirkt den Kauf von 60 Mio. £ zu fix 0,706 £/€
Ausfallrisiko
Sicherungsinstrument: kein dominanter Einfluss, da gemäß Treasury-Richtlinie Derivate nur mit Banken abgeschlossen werden, die ein S&P-Rating von AA oder besser aufweisen Grundgeschäft: kein Einfluss, da erwartete Transaktionen keinem Ausfallrisiko unterliegen
Sicherungsquote
Menge des Grundgeschäfts: 60 Mio. £; Menge des Sicherungsinstruments: 60 Mio. £; Sicherungsquote somit 1 zu 1 bzw. 100%; dies entspricht der für Risikomanagementzwecke verwendeten Sicherungsquote
911
7.2 Tabelle 7-31
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Merkmal
Beschreibung
Ursachen für Ineffektivitäten
Tatsächliches Zahlungsdatum der Wareneinkäufe weicht vom geplanten Zahlungsdatum ab; tatsächlich erworbenes Volumen der Wareneinkäufe weicht vom geplanten Volumen (auf Grund von Preis- und Mengeneinflüssen) ab; das Ausfallrisiko von D oder von der Bank, mit der das Devisentermingeschäft abgeschlossen wird, ändert sich
Art und Häufigkeit der Effektivi- Prospektiver Effektivitätstest (PET) zum Abschlusstätsbeurteilung stichtag der Quartale: Critical Terms Match Retrospektiver Effektivitätstest (RET) zum Abschlussstichtag der Quartale: Dollar-Offset-Methode (Verhältnis der kumulativen Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument auf Basis der Kassakomponenten; Wertänderungen des Grundgeschäfts werden über ein hypothetisches Derivat simuliert) für Bilanzierungszwecke Von der Effektivitätsbeurteilung Zinskomponente des Devisentermingeschäfts; GuVausgeschlossene Teile wirksame Erfassung der diesbezüglichen Wertänderungen
7.2.2.3
Bilanzierung am 11.11.X1 (Abschluss des Devisentermingeschäfts)
Das DTG wird am Tag des Abschlusses zum beizulegenden Zeitwert bilanziert; Tabelle 7-32 enthält die für die Bewertung erforderlichen Parameter.
Tabelle 7-32
Praxisbeispiel CFH FX-Risiko: Bewertungsparameter des DTGs 11.11.X1
Zeitraum 11.11.X1-01.06.X2
(1)
(2)
Tage
€-ZeroZinssatz
201
(3) Terminkurs
(4) = 60 Mio. £ / (3)
(5) = 60 Mio. £ / 0,706 £/€
(6) = (4) + (5)
£-Eingang
€-Ausgang
Saldo
3,027% 0,706 £/€ 84.985,84 T€ -84.985,84 T€
0 T€
Bei Einbuchung hat das DTG einen Fair Value von 0. D dokumentiert den Zugang in einem Nebenbuch. Auf Grund der Einbindung in eine bilanzielle Sicherungsbeziehung erfolgt keine Zuordnung zu einer Bewertungskategorie.
7.2.2.4
Retrospektiver Effektivitätstest am 31.12.X1 (Q4 X1)
Am 31.12.X1 liegt der Kassawechselkurs bei 0,716 £/€; die Zero-Zinssätze für die Restlaufzeit der Sicherungsbeziehung (151 Tage) betragen 2,985% (€) bzw. 3,547% (£). D bestimmt für Bilanzierungszwecke die retrospektive
912
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2
Effektivität über das Verhältnis der kumulativen Wertänderung des Sicherungsinstruments und der abgesicherten Zahlungen aus dem Grundgeschäft (hypothetisches Derivat) auf Basis der Kassakomponenten (Dollar-OffsetMethode ► 3.16.9.2). Zum 11.11.X1 hatten die beizulegenden Zeitwerte des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts einen Wert von 0. Die zur Ermittlung der Fair Values zum 31.12.X1 benötigten Bewertungsparameter sind in Tabelle 7-33 aufgeführt.
Tabelle 7-33
Praxisbeispiel CFH FX-Risiko: Bewertungsparameter RET 31.12.X1 (1) Zeitraum 01.01.X201.06.X2
Tage
(2)
(3)
€-Zero- KassaZinssatz kurs
151
2,985%
(4) = 60 Mio. £ / (3)
(5) = 60 Mio. £ / 0,704 £/€
£-Eingang (SI)/ £-Ausgang (GG)
€-Ausgang (SI)/ €-Eingang (GG)
0,716 £/€
(6) = (4) + (5) Saldo
83.798,88 T€
-85.272,34 T€
-1.473,46 T€
-83.798,88 T€
85.272,34 T€
1.473,46 T€
Der Fair Value des Sicherungsinstruments auf Kassabasis zum 31.12.X1 beträgt -1.455,24 T€: - 1.473,46 T € (1 2 ,985% 151 / 360)
-1.455,24 T €
Für das Grundgeschäft (hypothetisches Derivat) bestimmt sich zum 31.12.X1 auf Kassabasis ein beizulegender Zeitwert von +1.455,24 T€: 1.473 ,46 T € (1 2 ,985% 151 / 360)
1.455 ,24 T €
Es ergibt sich eine retrospektive Effektivität (ER) von -100%: ER
FV Kassa ( Ist / hist .) SI ( -1.455,24 T €. / .0 T €) - 1.455,24 T € -100,0 % 1.455,24 T € FV Kassa ( Ist / hist .) GG (1.455,24 T €. / .0 T €)
7.2.2.5
Bilanzierung am 31.12.X1 (Q4 X1)
Das DTG wird am 31.12.X1 zum beizulegenden Zeitwert bilanziert. Dazu muss der aktuell gültige Terminwechselkurs herangezogen werden; er beträgt 0,718 £/€: 0 ,716
£ £ (1 3 ,547% 151 / 360) 0 ,718 € € (1 2 ,985% 151 / 360)
Die der Fair-Value-Bewertung zu Grunde liegenden Parameter sind in Tabelle 7-34 enthalten.
913
7 Tabelle 7-34
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Praxisbeispiel CFH FX-Risiko: Bewertungsparameter des DTGs 31.12.X1
Zeitraum 01.01.X2-01.06.X2
(1)
(2)
Tage
€-ZeroZinssatz
151
(3) Terminkurs
(4) = 60 Mio. £ / (3)
(5) = 60 Mio. £ / 0,706 £/€
(6) = (4) + (5)
£-Eingang
€-Ausgang
Saldo
2,985% 0,718 £/€ 83.604,24 T€ -84.985,84 T€
-1.381,60 T€
Für das DTG bestimmt sich zum 31.12.X1 ein beizulegender Zeitwert von -1.364,51 T€: -1.381,60 T € -1.364 ,51 T € (1 2 ,985% 151 / 360)
Im Vergleich zur Vorperiode ergibt sich eine Fair-Value-Änderung von -1.364,51 T€ (-1.364,51 T€ ./. 0 T€). Die Zinskomponente ist nicht Teil der Sicherungsbeziehung (ausgeschlossener Teil); D erfasst diese GuV-wirksam (siehe Dokumentation). Eine Eigenkapitalerfassung ergibt sich für die auf die Kassakomponente zurückzuführende periodische Fair-Value-Änderung von -1.455,24 T€ (-1.455,24 T€ ./. 0 T€). Weil die Sicherungsbeziehung eine Effektivität von 100% aufweist, wird der gesamte Betrag im OCI berücksichtigt. Die Differenz von +90,73 T€ stellt den auf die Zinskomponente entfallenden Teil der Wertänderung des DTGs dar, die D im Handelsergebnis (HE) erfasst. Buchung (B = Bilanz): 31.12.X1 CFH-Rücklage (OCI)
1.455,24 T€ DTG Passiva (B) Ertr. Wertänd. FVPL (HE)
7.2.2.6
1.364,51 T€ 90,73 T€
Angaben im Jahresabschluss X1
D berücksichtigt für den Jahresabschluss X1 beim anzugebenden FVPLNettoergebnis (► 3.14.6) den auf die (von der Sicherungsbeziehung ausgeschlossene) Zinskomponente entfallenden Ertrag von 90,73 T€. Nicht in das Nettoergebnis geht hingegen der im OCI erfasste Verlust ein, da dieser aus dem Sicherungsinstrument resultiert (Begründung ► 3.14.6). Zur Erfüllung der Angabepflichten zur Risikomanagementstrategie in IFRS 7.22A, 22B (► 3.16.15.2) fasst das Unternehmen die in der Dokumentation der Sicherungsbeziehung (► 7.2.2.2) enthaltenen Informationen zur Risikomanagementstrategie und -zielsetzung, zum Sicherungsinstrument, zum Nachweis der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument, zur Effektivitätsbeurteilung, zur Sicherungsquote sowie zu den Ursachen von Ineffektivitäten zusammen. Im Rahmen der Angaben zum Einfluss auf Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit künftiger Zahlungsströme (IFRS 7.23A, 23B, 23D, 23E ► 3.16.15.3) prä-
914
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2
sentiert D ein zeitliches Profil, bei dem es das Nominalvolumen des DTG von 60 Mio. £ sowie den Sicherungskurs von 0,706 £/€ für X2 angibt. Im Zuge der Darstellung der Auswirkungen der Sicherungsbeziehung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (► 3.16.15.4) werden Ausführungen in tabellarischer Form gemacht. Zur Erfüllung der Anforderungen in IFRS 7.24A erfolgt die Angabe des Buchwerts des Sicherungsinstruments (-1.364,51 T€) und die Information, in welchem Bilanzposten der Buchwert enthalten ist.1953 Ferner gibt das Unternehmen die Wertänderung auf Kassabasis von -1.455,24 T€ an, da diese zur Erfassung von Ineffektivitäten herangezogen wird. Aus letzterem Grund erfolgt mit Blick auf das Grundgeschäft (IFRS 7.24B (b)) ebenfalls die Angabe der Wertänderung auf Kassabasis von +1.455,24 T€. Zudem ist der Stand der Cash-Flow-Hedge-Rücklage (OCI) zu nennen; er beträgt -1.455,24 T€. Um die Offenlegungspflichten zu erfassten Gewinnen/Verlusten in IFRS 7.24C (b) zu erfüllen, gibt D den im OCI erfassten Sicherungsverlust von 1.455,24 T€ an. Diesen berücksichtigt das Unternehmen darüber hinaus bei der gemäß IFRS 7.24E anzugebenden Überleitung der OCI-Posten. Das DTG ist bei der im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken geforderten Fälligkeitsanalyse zu berücksichtigen. Dabei wird von D der in Tabelle 51 dargestellte Aufbau herangezogen (► 5.4.3.2). Es ergibt sich für X2 in der Spalte „Tilgung“ ein Betrag von -1.381,60 T€ (siehe Spalte (6) in Tabelle 7-34).
Fälligkeitsanalyse
Zur Darstellung der Marktrisiken bzw. Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko (► 5.4.4.4) werden die Auswirkungen bei einer hypothetischen Veränderung des Kassawechselkurses um +/-10% untersucht, d.h. man unterstellt Kassawechselkurse von 0,788 £/€ (0,716 £/€ · 1,1) bzw. 0,644 £/€ (0,716 £/€ · 0,9). Die fairen Terminwechselkurse betragen somit 0,789 £/€ bzw. 0,646 £/€:
Währungssensitivität
0 ,788
£ (1 3 ,547% 151 / 360) £ 0 ,789 € (1 2 ,985% 151 / 360) €
0 ,644
£ (1 3 ,547% 151 / 360) £ 0 ,646 € (1 2 ,985% 151 / 360) €
Sensitivitäten in Bezug auf die GuV ergeben sich aus der von der Sicherungsbeziehung ausgeschlossenen Zinskomponente. Diese werden ermittelt, indem der tatsächlichen Wertänderung der Zinskomponente eine hypothetische Wertänderung der Zinskomponente gegenübergestellt wird; die Differenz stellt die Sensitivität dar. Bei tatsächlich vorherrschendem Wechselkurs beträgt die diesbezügliche Wertänderung im Vergleich zur Vorperiode +90,73 T€ (siehe vorheriger Abschnitt). Der beizulegende Zeitwert der Zinskomponente bei einem hypothetischen Wechselkurs von +10% beläuft sich auf +108,20 T€:
1953 Der nach IFRS 7.24A (d) anzugebende Nominalbetrag wurde bereits auf Grund
von IFRS 7.23B (a) genannt.
915
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
(1 / 0,789 £ / €./.1/ 0,788 £ / €)./.(1 / 0,706 £ / €./.1 / 0,704 £ / €) 60.000 T£ = 108,20 T€ (1 + 2,985% 151 / 360)
Demzufolge beträgt die hypothetische Fair-Value-Änderung im Vergleich zur Vorperiode +108,20 T€ (108,20 T€ ./. 0 T€). Es ergibt sich eine Sensitivität von +17,47 T€ (108,20 T€ ./. 90,73 T€). Bei einem hypothetischen Wechselkurs von -10% ist der beizulegende Zeitwert der Zinskomponente +69,37 T€: (1 / 0,646 £ / €./.1/ 0,644 £ / €)./.(1 / 0,706 £ / €./.1 / 0,704 £ / €) 60.000 T£ = 69,37 T€ (1 + 2,985% 151 / 360)
Die hypothetische Fair-Value-Änderung im Vergleich zur Vorperiode beträgt +69,37 T€ (69,37 T€ ./. 0 T€). Dementsprechend liegt die Sensitivität bei -21,36 T€ (69,37 T€ ./. 90,73 T€). Wäre also der € gegenüber dem £ um 10% stärker (schwächer) gewesen, so wäre das Ergebnis um 17,47 T€ höher (um 21,36 T€ geringer) ausgefallen. Darüber hinaus ergeben sich Sensitivitäten bezüglich des Eigenkapitals, die durch Vergleich des tatsächlich im OCI erfassten Betrags mit denjenigen Beträgen, die dort bei hypothetischen Wechselkursänderungen erfasst worden wären, bestimmt werden. Die tatsächlich im OCI erfasste Wertänderung des DTGs beträgt -1.455,24 T€ (siehe vorheriger Abschnitt). Die der FairValue-Bewertung bei hypothetischen Wechselkursen zu Grunde liegenden Parameter enthält Tabelle 7-35.
Tabelle 7-35
Praxisbeispiel CFH FX-Risiko: hyp. Bewertungsparameter des DTGs 31.12.X1
Zeitraum
01.01.X2-01.06.X2
(1)
(2)
Tage
€-ZeroZinssatz
151
2,985%
(3) Kassakurs
(4) = 60 Mio. £ / (3)
£-Eingang
(5) = 60 Mio. £ / 0,704 £/€
(6) = (4) + (5)
€-Ausgang
Saldo
0,788 £/€ 76.180,80 T€ -85.272,34 T€ 0,644 £/€ 93.109,87 T€
85.272,34 T€
-9.091,54 T€ 7.837,53 T€
Bei einem hypothetischen Wechselkurs von +10% beläuft sich der beizulegende Zeitwert auf Kassabasis auf -8.979,11 T€: - 9.091,54 T € -8.979,11 T € (1 2 ,985 % 151 / 360 )
Die hypothetische Fair-Value-Änderung im Vergleich zur Vorperiode beträgt -8.979,11 T€ (-8.979,11 T€ ./. 0 T€). Folglich liegt die Sensitivität bei -7.523,87 T€ (-8.979,11 T€ ./. -1.455,24 T€).
916
Absicherungen gegen Währungsrisiken
Der beizulegende Zeitwert der Zinskomponente bei einem hypothetischen Wechselkurs von -10% beläuft sich auf +7.740,61 T€: 7.837,53 T € (1 2 ,985% 151 / 360)
7.740,61 T €
Somit beträgt die hypothetische Fair-Value-Änderung im Vergleich zur Vorperiode +7.740,61 T€ (+7.740,61 T€ ./. 0 T€). Es ergibt sich eine Sensitivität von +9.195,85 T€ (7.740,61 T€ ./. -1.455,24 T€). Wäre demnach der € gegenüber dem £ um 10% stärker (schwächer) gewesen, so hätte sich das Eigenkapital um 7.523,87 T€ verringert (um 9.195,85 T€ erhöht).
7.2.2.7
Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.12.X1 (Q4 X1)
Zum 31.12.X2 existiert sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsinstrument. Zudem ist die mit der Sicherungsbeziehung verfolgte Risikomanagementzielsetzung (siehe Dokumentation) weiterhin gültig. Ebenso werden alle Effektivitätskriterien erfüllt (siehe Dokumentation):
Es besteht eine wirtschaftliche Beziehung (da Critical Terms Match). Das Ausfallrisiko hat keinen dominanten Einfluss auf die Sicherungsbeziehung.
Die Sicherungsquote entspricht der für Risikomanagementzwecke verwendeten Sicherungsquote. Somit liegt kein Grund vor, die Sicherungsbeziehung zu beenden.
7.2.2.8
Mitteilung über Lieferverzug am 05.01.X2
Anfang Januar X2 erhält D von dem britischen Zulieferer die Information, dass er den Übergabetermin der Ware nicht einhalten kann. Statt wie bislang geplant Anfang Mai X2 sollen die Elektrokleinteile nun Ende Juni X2 geliefert werden. Damit ist die Zahlung am 31.07.X2 fällig. Zwar weichen die bewertungsrelevanten Parameter von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument wegen des Lieferverzugs voneinander ab, dies führt jedoch nicht dazu, dass die wirtschaftliche Beziehung der Sicherungsbeziehung in Frage gestellt werden müsste. Somit sind die Effektivitätskriterien weiterhin erfüllt.
917
7.2
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
7.2.2.9
Retrospektiver Effektivitätstest am 31.03.X2 (Q1 X2)
Am 31.03.X2 liegt der Kassawechselkurs bei 0,711 £/€. Die Zero-Zinssätze für die Restlaufzeit der Sicherungsbeziehung (61 Tage) betragen 2,823% (€) bzw. 3,458% (£); für den Zeitraum vom 01.04.X2 bis zum angepassten Zahlungstermin 31.07.X2 (120 Tage) liegt der €-Zero-Zinssatz bei 2,878%. Die retrospektive Effektivität (für Bilanzierungszwecke) wird in analoger Weise zum 31.12.X1 ermittelt (► 7.2.2.4), wobei bei der Diskontierung der abgesicherten Cashflows des Grundgeschäfts nun der geänderte Zahlungszeitpunkt und der restlaufzeitbezogene Zero-Zinssatz zu berücksichtigen ist. Tabelle 7-36 enthält die zur Bestimmung der Fair Values erforderlichen Bewertungsparameter.
Tabelle 7-36
Praxisbeispiel CFH FX-Risiko: Bewertungsparameter RET 31.03.X2 (1)
(2)
(3)
Tage
€-ZeroZinssatz
Kassakurs
61
2,823%
01.04.X2-30.07.X2 120
2,878%
Zeitraum 01.04.X2-01.06.X2
0,711 £/€
(4) = 60 Mio. £ / (3)
(5) = 60 Mio. £ / 0,704 £/€
(6) = (4) + (5)
£-Eingang (SI)/ €-Ausgang (SI)/ Saldo £-Ausgang (GG) €-Eingang (GG) 84.388,19 T€ -84.388,19 T€
-85.272,34 T€ -884,15 T€ 85.272,34 T€
884,15 T€
Der Fair Value des Sicherungsinstruments auf Kassabasis zum 31.03.X2 beträgt -879,94 T€: - 884,15 T € -879,94 T € (1 2 ,823% 61 / 360)
Für das Grundgeschäft (hypothetisches Derivat) bestimmt sich zum 31.03.X2 auf Kassabasis ein beizulegender Zeitwert von +875,75 T€: 884,15 T € (1 2 ,878% 120 / 360)
875,75 T €
Die retrospektive Effektivität (ER) beträgt -100,5%: ER
FV Kassa ( Ist / hist .) SI FV Kassa ( Ist / hist .) GG
( -879,94 T €. / .0 T €) ( 875 ,75 T €. / .0 T €)
- 879,94 T € 875,75 T €
-100,5 %
7.2.2.10 Bilanzierung am 31.03.X2 (Q1 X2) Das DTG wird wiederum zum beizulegenden Zeitwert bilanziert; der dazu benötigte Terminwechselkurs beträgt 0,712 £/€: 0 ,711
918
£ £ (1 3 ,458% 61 / 360) 0 ,712 € € (1 2 ,823% 61 / 360)
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2
Die der Fair-Value-Bewertung zu Grunde liegenden Parameter sind in Tabelle 7-37 enthalten.
Tabelle 7-37
Praxisbeispiel CFH FX-Risiko: Bewertungsparameter des DTGs 31.03.X2
Zeitraum 01.04.X2-01.06.X2
(1)
(2)
Tage
€-ZeroZinssatz
61
(3) Terminkurs
(4) = 60 Mio. £ / (3)
£-Eingang
(5) = 60 Mio. £ / 0,706 £/€
(6) = (4) + (5)
€-Ausgang
Saldo
2,823% 0,712 £/€ 84.297,92 T€ -84.985,84 T€
-687,92 T€
Für das DTG bestimmt sich zum 31.03.X2 ein beizulegender Zeitwert von -684,65 T€: -687 ,92 T € -684 ,65 T € (1 2 ,823% 61 / 360)
Im Vergleich zur Vorperiode ergibt sich eine Fair-Value-Änderung von +679,86 T€ (-684,65 T€ ./. -1.364,51 T€). Da die Zinskomponente von der Sicherungsbeziehung ausgeschlossen wurde und D diese GuV-wirksam erfasst (siehe Dokumentation), kommt wiederum nur die auf die Kassakomponente zurückzuführende periodische Fair-Value-Änderung von +575,30 T€ (-879,94 T€ ./. -1.455,24 T€) für eine Eigenkapitalerfassung in Frage. Wie aus dem retrospektiven Effektivitätstest (siehe vorheriger Abschnitt) hervorgeht, ist allerdings der kumulierte Gewinn aus dem Sicherungsinstrument betragsmäßig größer als der kumulierte Verlust aus dem Grundgeschäft, d.h. es besteht eine Übereffektivität (► 3.16.10.2). Im Eigenkapital wird daher ein Betrag in Höhe der (kumulativen) Wertänderung des Grundgeschäfts von 579,49 T€ (1.455,24 T€ ./. 875,75 T€) erfasst. Die betragsmäßige Differenz zur Wertänderung des Sicherungsinstruments von -4,19 T€ (575,30 T€ ./. 579,49 T€) ist als ineffektiver Teil im sonstigen Finanzergebnis (FE) zu berücksichtigen. Die Wertänderung der Zinskomponente entspricht +104,56 T€ (679,86 T€ ./. 575,30 T€). Buchung: 31.03.X2 DTG Passiva (B) Aufw. Ineff. (FE)
679,86 T€ CFH-Rücklage (OCI) 4,19 T€ Ertrag Wertänd. FVPL (HE)
579,49 T€ 104,56 T€
7.2.2.11 Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.03.X2 (Q1 X2) Zum 31.03.X2 ergeben sich – mit Ausnahme des für die Effektivitätsbeurteilung unschädlichen Lieferverzugs (► 7.2.2.8) – keinerlei Veränderungen im Vergleich zum 31.12.X2 (► 7.2.2.7). Daher besteht kein Grund dafür, die Sicherungsbeziehung zu beenden.
919
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
7.2.2.12 Retrospektiver Effektivitätstest am 02.06.X2 (Fälligkeit des Devisentermingeschäfts) Bei Fälligkeit des DTGs am 02.06.X2 wird letztmalig für Bilanzierungszwecke ein retrospektiver Effektivitätstest (Vorgehensweise wie bisher ► 7.2.2.4; 7.2.2.9) durchgeführt. Zu diesem Datum notiert der Kassawechselkurs bei 0,701 £/€. Für den Zeitraum vom 02.06.X2 bis zum angepassten Zahlungstermin am 31.07.X2 (59 Tage) liegt der €-Zero-Zinssatz bei 2,701%. In Tabelle 7-38 sind die zur Ermittlung der Fair Values benötigten Bewertungsparameter enthalten.
Tabelle 7-38
Praxisbeispiel CFH FX-Risiko: Bewertungsparameter RET 02.06.X2 (1) Zeitraum
Tage
02.06.X2-02.06.X2
0
02.06.X2-30.07.X2
59
(2)
(3)
€-ZeroKassaZinssatz kurs 0,701 £/€
2,701%
(5) = 60 Mio. £ / 0,704 £/€
(4) = 60 Mio. £ / (3)
(6) = (4) + (5)
£-Eingang (SI)/ €-Ausgang (SI)/ Saldo £-Ausgang (GG) €-Eingang (GG) 85.592,01 T€ -85.592,01 T€
-85.272,34 T€
319,67 T€
85.272,34 T€ -319,67 T€
Der Fair Value des Sicherungsinstruments auf Kassabasis zum 02.06.X2 beträgt +319,67 T€. Für das Grundgeschäft (hypothetisches Derivat) bestimmt sich zum 02.06.X2 auf Kassabasis ein beizulegender Zeitwert von -318,26 T€: - 319,67 T € (1 2 ,701% 59 / 360)
-318,26 T €
Die retrospektive Effektivität (ER) beträgt -100,4%: ER
FV Kassa ( Ist / hist .) SI FV Kassa ( Ist / hist .) GG
( 319 ,67 T €. / .0 T €) ( -318,26 T €. / .0 T €)
319,67 T € - 318,26 T €
-100,4 %
7.2.2.13 Bilanzierung am 02.06.X2 (Fälligkeit des Devisentermingeschäfts) Am 02.06.X2 wird das DTG letztmalig zum beizulegenden Zeitwert bewertet; dieser beträgt +606,17 T€ (85.592,01 T€ ./. 84.985,84 T€). Im Vergleich zur Vorperiode ergibt sich eine Fair-Value-Änderung von +1.290,82 T€ (606,17 T€ ./. -684,65 T€). Da das DTG zum 31.03.X2 noch einen negativen Marktwert aufwies, wird der Passivposten ausgebucht und ein Aktivposten von 606,17 T€ eingebucht. Auf Grund der ausgeschlossenen Zinskomponente kommt wiederum nur die auf die Kassakomponente zurückzuführende periodische Fair-Value-Änderung von +1.199,61 T€ (319,67 T€ ./. -879,94 T€) für eine Eigenkapitalerfassung in Frage. Dem retro920
Absicherungen gegen Währungsrisiken
spektiven Effektivitätstest (siehe vorheriger Abschnitt) lässt sich jedoch entnehmen, dass der kumulierte Gewinn aus dem Sicherungsinstrument betragsmäßig größer ist als der kumulierte Verlust aus dem Grundgeschäft, d.h. es besteht erneut eine Übereffektivität (► 3.16.10.2). Im Eigenkapital wird daher ein Betrag in Höhe der (kumulativen) Wertänderung des Grundgeschäfts von 1.194,01 T€ (875,75 T€ ./. -318,26 T€) erfasst. Die betragsmäßige Differenz zur Wertänderung des Sicherungsinstruments von +5,60 T€ (1.199,61 T€ ./. 1.194,01 T€) ist als ineffektiver Teil im sonstigen Finanzergebnis (FE) zu berücksichtigen. Die Wertänderung der Zinskomponente entspricht +91,21 T€ (1.290,82 T€ ./. 1.199,61 T€). Buchung: 02.06.X2 DTG Passiva (B) DTG Aktiva (B)
684,65 T€ CFH-Rücklage (OCI) 606,17 T€ Ertrag Ineff. (FE) Ertrag Wertänd. FVPL (HE)
1.194,01 T€ 5,60 T€ 91,21 T€
Anschließend wird das DTG glattgestellt und damit die Sicherungsbeziehung beendet: 02.06.X2 Kasse FA_AC (B)
606,17 T€ DTG Aktiva (B)
606,17 T€
7.2.2.14 Bilanzierung am 30.06.X2 (Lieferung; Q2 X2) Wie Anfang Januar X2 angekündigt, bekommt D die Ware im Wert von 60 Mio. £ Ende Juni X2 geliefert. Da die Zahlung erst später erfolgt, wird eine Verbindlichkeit eingebucht. Die Bilanzposten werden zum am Tag des Geschäftsvorfalls gültigen Kassawechselkurs von 0,697 £/€ umgerechnet. Buchung: 30.06.X2 Vorräte (B)
86.083,21 T€ Verb. L&L FL_AC (B)
86.083,21 T€
Bei Sicherungsbeziehungen, bei denen die erwartete Transaktion zum Ansatz eines nicht-finanziellen Postens (wie Vorräte) führt, hat D die im Eigenkapital gebuchten Beträge im Zugangszeitpunkt bei den Anschaffungskosten zu berücksichtigen (Basis Adjustment ► 3.16.10.2). Zum 30.06.X2 ist im OCI ein Gewinn von 318,26 T€ erfasst (-1.455,24 T€ + 579,49 T€ + 1.194,01 T€). Buchung: 30.06.X2 CFH-Rücklage (OCI)
318,26 T€ Vorräte (B)
318,26 T€
Die Vorräte weisen nach dem Basis Adjustment Anschaffungskosten von 85.764,95 T€ auf. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
dem zum über das DTG vereinbarten Wechselkurs (0,706 £/€) umgerechneten £-Auftragsvolumen von 84.985,84 T€;
dem in X2 kumulativ erfassten Gewinn aus der Ineffektivität der Sicherungsbeziehung von +1,41 T€ (-4,19 T€ + 5,60 T€); 921
7.2
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
den in X1 und X2 erfassten Gewinnen aus der Zinskomponente von insgesamt +286,50 T€ (90,73 T€ + 104,56 T€ + 91,21 T€);
der sich aus der Wechselkursänderung vom 02.06.X2 auf den 30.06.X2 ergebenden Wertänderung 0,701 £/€) = 491,20 T€.
von
(60.000 T£ / 0,697 £/€) ./. (60.000 T£ /
7.2.2.15 Bilanzierung am 31.07.X2 (Zahlung der Waren) Am 31.07.X2 begleicht D die £-Verbindlichkeit aus dem Warenkauf. Der Zahlungsausgang wird zum am Tag der Transaktion vorherrschenden Wechselkurs von 0,686 £/€ umgerechnet; es entsteht ein im Währungsergebnis (WE) zu erfassender Verlust von 1.380,35 T€. Buchung: 31.07.X2 Verb. L&L FL_AC (B) FX-Aufwand FL_AC (WE)
86.083,21 T€ Kasse FA_AC (B)
87.463,56 T€
1.380,35 T€
7.2.2.16 Angaben im Jahresabschluss X2 Für den Jahresabschluss X2 berücksichtigt D beim anzugebenden FVPLNettoergebnis (► 3.14.6) die auf die (von der Sicherungsbeziehung ausgeschlossene) Zinskomponente entfallenden Erträge von insgesamt 286,50 T€ (90,73 T€ + 104,56 T€ + 91,21 T€); der Währungsverlust von 1.380,35 T€ geht in das Nettoergebnis der Bewertungskategorie FL_AC ein. Die Buchungen der Zahlungsmittel beeinflussen die Höhe des offenzulegenden Buchwerts der Bewertungskategorie FA_AC. Wie im Jahresabschluss X1 fasst D zur Erfüllung der Angabepflichten zur Risikomanagementstrategie in IFRS 7.22A, 22B (► 3.16.15.2) die in der Dokumentation der Sicherungsbeziehung (► 7.2.2.2) enthaltenen Informationen zusammen. Auch die Angaben zum Einfluss auf Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit künftiger Zahlungsströme (IFRS 7.23A, 23B, 23D, 23E ► 3.16.15.3) sind identisch. Im Zuge der Darstellung der Auswirkungen der Sicherungsbeziehung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (► 3.16.15.4) werden wieder Ausführungen in tabellarischer Form gemacht. Zur Erfüllung der Anforderungen in IFRS 7.24A erfolgt keine Angabe des Buchwerts des Sicherungsinstruments, da D dieses nicht mehr in Bestand hat. Allerdings gibt das Unternehmen die Wertänderung auf Kassabasis von +319,67 T€ an, da diese zur Erfassung von Ineffektivitäten herangezogen wird.1954 Mit Blick auf das Grundgeschäft (IFRS 7.24B (b)) wird ebenfalls die Wertänderung auf Kassa1954 Der nach IFRS 7.24A (d) anzugebende Nominalbetrag wurde bereits auf Grund
von IFRS 7.23B (a) genannt.
922
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2
basis von -318,26 T€ angegeben, da D diese zur Erfassung von Ineffektivitäten berücksichtigt. Zudem ist der Stand der Cash-Flow-Hedge-Rücklage (OCI) zu nennen; er beträgt 0 T€. Um die Offenlegungspflichten zu erfassten Gewinnen/Verlusten in IFRS 7.24C (b) zu erfüllen, gibt D den in X2 im OCI erfassten Sicherungsgewinn von 1.773,50 T€ (579,49 T€ + 1.194,01 T€) an. Ferner wird die GuV-wirksam erfasste Ineffektivität von insgesamt 1,41 T€ (einschließlich des GuV-Postens, in dem diese enthalten ist) angegeben. Den in X2 im OCI erfassten Sicherungsgewinn berücksichtigt D auch bei der gemäß IFRS 7.24E offenzulegenden Überleitung der OCI-Posten. Dabei wird auch der in X2 vom OCI gegen die Anschaffungskosten der Vorräte gebuchte Betrag von 318,26 T€ einbezogen. Da das DTG zum Abschlussstichtag X2 nicht mehr in Bestand ist, erübrigen sich Risikoangaben.
7.2.3
Absicherung einer Auslandsbeteiligung gegen Währungsrisiken mittels Fremdwährungsanleihe
7.2.3.1
Ausgangslage
Unternehmen E mit funktionaler Währung € und S&P-Rating AA hält einen Anteil am Nettovermögen an Unternehmen F, einem ausländischen Geschäftsbetrieb mit funktionaler Währung $. Zum 30.06.X4 hat dieser Anteil ein Nettovermögen von 350 Mio. $. Bei F handelt es sich um ein vollkonsolidiertes Tochterunternehmen von E. Letzteres rechnet den Abschluss der Auslandsbeteiligung gemäß IAS 21.39 unter Anwendung der „modifizierten Stichtagskursmethode“1955 in die Darstellungswährung um. Zum 30.06.X4 ist im E-Konzernabschluss in der Währungsumrechnungsrücklage für den F-Abschluss (im OCI) ein Ertrag von 3.897,50 T€ erfasst (siehe Tabelle 7-39).
1955 Vgl. dazu weiterführend z.B. GASSEN/DAVARCIOGLU/FISCHKIN/KÜTING (2007).
Dabei werden die Vermögenswerte und Schulden zunächst zum jeweiligen Stichtagskurs umgerechnet. Das so ermittelte Eigenkapital wird dann mit dem auf Basis von historischen (d.h. beim Zugang gültigen) Wechselkursen bestimmten Eigenkapital verglichen, wobei sich die periodischen Zugänge/Abgange aus der GuV über Durchschnitts-Wechselkurse errechnen. Die Erfassung der Differenz erfolgt im OCI (Rücklage für die Umrechnung ausländischer Geschäftsbetriebe).
923
Grundgeschäft
7 Tabelle 7-39
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Praxisbeispiel Net Investment Hedge: Nettovermögen von F zum 30.06.X4 (1) Abschlussbestandteile
Fremdwährung
(2)
(3) = (1) / (2)
Kassakurs
Hauswährung
Vermögenswerte
800.000,00 T$
0,782 $/€a
Schulden
450.000,00 T$
0,782 $/€a
575.447,57 T€
EK gesamt 30.06.X4
350.000,00 T$
0,782 $/€a
447.570,33 T€
EK gesamt hist. Umrechnung
350.000,00 T$
0,789 $/€b
443.672,83 T€
∆ Umrechn. Abschluss OCI a
Sicherungsinstrument
Stichtagskurs zum 30.06.X4
1.023.017,90 T€
3.897,50 T€ b
berechnet anhand der historischen Kurse beim jeweiligen Zugang
Das Beteiligungsportfolio von E umfasst noch weitere Firmen aus den USA. Zu deren Finanzierung wurde am 01.06.X1 eine Anleihe im Nominalvolumen von 1 Mrd. $ mit einer Laufzeit von 8 Jahren begeben. Die Schuldverschreibung wird jährlich mit 6% p.a. verzinst (Zinszahlungstermin jeweils 01.06.; Zählweise 30/360). Beim Erstbuchwert wurden Transaktionskosten von 15.000 T$ berücksichtigt. Die Anleihe hat einen Effektivzinssatz von 6,244%;1956 die Entwicklung der fortgeführten Anschaffungskosten ist in Tabelle 7-40 dargestellt. Da E Finanzinstrumente in Fremdwährung für Bilanzierungszwecke einheitlich zum Mittelkurs umrechnet, handelt es sich bei den im Folgenden genannten Wechselkursen stets um Mittelkurse.
Tabelle 7-40
Praxisbeispiel Net Investment Hedge: fortgeführte AK der Anleihe in $ (1) Zeitraum
Buchwert Anfang
(2) = (1) · 6,244%
(3) = 1 Mrd. $ · 6%
Effektivzinsaufwand
Nominalzinszahlung
(4) = (1) + (2) ./. (3)
Buchwert Ende
01.06.X1-31.05.X2
985.000,00 T$
61.502,32 T$
60.000 T$
986.502,32 T$
01.06.X2-31.05.X3
986.502,32 T$
61.596,13 T$
60.000 T$
988.098,45 T$
01.06.X3-31.05.X4
988.098,45 T$
61.695,79 T$
60.000 T$
989.794,24 T$
01.06.X4-31.05.X5
989.794,24 T$
61.801,67 T$
60.000 T$
991.595,91 T$
01.06.X5-31.05.X6
991.595,91 T$
61.914,17 T$
60.000 T$
993.510,08 T$
01.06.X6-31.05.X7
993.510,08 T$
62.033,68 T$
60.000 T$
995.543,76 T$
01.06.X7-31.05.X8
995.543,76 T$
62.160,67 T$
60.000 T$
997.704,43 T$
01.06.X8-31.05.X9
997.704,43 T$
62.295,57 T$
60.000 T$
1.000.000,00 T$
495.000,00 T$
480.000 T$
∑
1956 Auf Basis des Erstbuchwerts, des Nominalvolumens, des Kuponzinssatzes und
der Laufzeit lässt sich dieser in einem Tabellenkalkulationsprogramm über eine Iterationsfunktion bzw. Zielwertsuche bestimmen.
924
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2.3.2
7.2
Designation und Dokumentation der Sicherungsbeziehung am 15.09.X4
Ohne Einbindung in eine Sicherungsbeziehung werden die Differenzen aus der Umrechnung des F-Abschlusses in die Darstellungswährung (Hauswährung) von E (€) im Eigenkapital des Konzerns erfasst. Gegenläufige währungsbedingte Differenzen aus der Umrechnung der $-Anleihe in die funktionale Währung von E sind hingegen GuV-wirksam. Um entsprechende Verwerfungen zwischen den beiden Rechenwerken zu verhindern, designiert E am 15.09.X4 von der Schuldverschreibung ein Nominalvolumen von 350 Mio. $ als Sicherungsinstrument. Die wesentlichen Merkmale, die bei der Designation dokumentiert werden, sind in Tabelle 7-41 enthalten.
Praxisbeispiel Net Investment Hedge: Dokumentation bei Designation
Tabelle 7-41
Merkmal
Beschreibung
Art der Sicherungsbeziehung
Hedge of a Net Investment in a Foreign Operation
Identifikation des Grundgeschäfts
Die ersten 350 Mio. $ des Nettovermögens von Unternehmen F (Layerkomponente als Komponente eines Nominalbetrags)
Art des abgesicherten Risikos
$/€-Wechselkursrisiko, das sich aus der Erfassung von Umrechnungsdifferenzen in unterschiedlichen Rechenwerken (OCI versus GuV) seit dem 30.06.X4 ergibt
Identifikation des Sicherungsinstruments
Anteil einer Anleihe im Nominalvolumen von 350 Mio. $; die Anleihe hat insgesamt ein Nominalvolumen von 1 Mrd. $ und einen Kupon von 6%, sie ist am 01.06.X9 endfällig in Höhe des Nominalvolumens zu tilgen
Risikoart
Translationsbedingtes Wechselkursänderungsrisiko
Risikomanagementstrategie gemäß Treasury-Richtlinie
Minimierung signifikanter Verwerfungen, die bei der Erfassung translationsbedingter Differenzen entstehen können, über entsprechende Sicherungsmaßnahmen; sofern wesentliche Tochterunternehmen in Fremdwährung bestehen und gleichzeitig eine Kreditaufnahme in entsprechender Fremdwährung erfolgt, wird dem Vorstand die Designation einer bilanziellen Sicherungsbeziehung vorgeschlagen
Risikomanagementzielsetzung Designation des Nettovermögens diverser Tochtergemäß Vorstandsbeschluss unternehmen mit funktionaler Währung $ als Grundgeschäft und diverser Nominalwerte aus $Anleihen als Sicherungsinstrumente
925
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Merkmal
Beschreibung
Wirtschaftliche Beziehung
Critical Terms Match: wesentliche Bedingungen (Nominalbetrag, Wechselkurs) von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument sind identisch; gegenläufige wechselkursbedingte Wertänderungen zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument
Ausfallrisiko
Kein dominanter Einfluss, da die Anpassungen aus der Sicherungsbeziehung (Wertänderungen aus dem Grundgeschäft und aus dem Sicherungsinstrument) gemäß IAS 21 bestimmt werden (keine Berücksichtigung des Ausfallrisikos)
Sicherungsquote
Menge des Grundgeschäfts: 350 Mio. $; Menge des Sicherungsinstruments: 350 Mio. $; Sicherungsquote somit 1 zu 1 bzw. 100%; dies entspricht der für Risikomanagementzwecke verwendeten Sicherungsquote
Ursachen für Ineffektivitäten
Buchwert der Nettoinvestition reduziert sich unter 350 Mio. $
Art und Häufigkeit des Effektivitätsbeurteilung
Prospektiver Effektivitätstest (PET) zum Abschlussstichtag der Quartale: Critical Terms Match Retrospektiver Effektivitätstest (RET, für Bilanzierungszwecke) zum Abschlussstichtag der Quartale: periodische OCI-Veränderung aus der Umrechnung des F-Abschlusses (Grundgeschäft) in die funktionale Währung von E mittels modifizierter Stichtagskursmethode (IAS 21.39) im Verhältnis zur periodischen wechselkursbedingten Umrechnungsdifferenz aus dem Nominalvolumen der $-Anleihe (Sicherungsinstrument)
Von der Effektivitätsbeurteilung keine ausgeschlossene Teile
7.2.3.3
Retrospektiver Effektivitätstest am 30.09.X4 (Q3 X4)
Der Kassawechselkurs notiert am 30.09.X4 bei 0,800 $/€. E bestimmt die retrospektive Effektivität für Bilanzierungszwecke über das Verhältnis der kumulativen wechselkursbedingten Wertänderungen des Sicherungsinstruments im Verhältnis zur kumulativen Veränderung der im OCI erfassten Währungsumrechnungsrücklage für den F-Abschluss (Grundgeschäft). Das Sicherungsinstrument hatte zum 30.06.X4 einen Fair Value von -447.570,33 T€ (350.000 T$ / 0,782 $/€); zum 30.09.X4 liegt dieser bei -437.500,00 T€ (350.000 T$ / 0,800 $/€). Die kumulative Wertänderung beträgt somit +10.070,33 T€ (-437.500,00 T€ ./. -447.570,33 T€).
926
Absicherungen gegen Währungsrisiken
Tabelle 7-42
Praxisbeispiel Net Investment Hedge: Nettovermögen von F zum 30.09.X4 (1) Abschlussbestandteile
Fremdwährung
(2) Kassakurs
(3) = (1) / (2) Hauswährung
Vermögenswerte
805.000,00 T$
0,800 $/€a
Schulden
445.000,00 T$
0,800 $/€a
556.250,00 T€
EK gesamt 30.09.X4
360.000,00 T$
0,800 $/€a
450.000,00 T€
EK gesamt hist. Umrechnung
350.000,00 T$
0,789 $/€b
443.672,83 T€
10.000,00 T$
0,791 $/€c
12.642,23 T€
360.000,00 T$
0,789 $/€b
456.315,06 T€
Gewinn Q3 X4 EK gesamt hist. Umrechnung
1.006.250,00 T€
∆ Umrechn. Abschluss OCI a
Stichtagskurs zum 30.09.X4
c
Durchschnittskurs Q3 X4
7.2
-6.315,06 T€ b
berechnet anhand der historischen Kurse beim jeweiligen Zugang
Wie aus Tabelle 7-42 ersichtlich, ergibt sich aus der Umrechnung des FAbschlusses zum 30.09.X4 ein im OCI zu erfassender Aufwand von 6.315,06 T€; zum 30.06.X4 war diesbezüglich ein OCI-Ertrag von 3.897,50 T€ erfasst (► 7.2.3.1). Daraus ermittelt sich eine kumulative Wertänderung des Grundgeschäfts von -10.212,56 T€ (-6.315,06 T€ ./. 3.897,50 T€). Es bestimmt sich eine retrospektive Effektivität (ER) von -98,6%: ER
FV ( Ist / hist .) SI ( -437 .500 ,00 T €. / . - 447.570,33 T €) 10.070,33 T € -98,6 % OCI ( Ist / hist .) GG ( 6 .315 ,06 T €. / .3 .897 ,50 T €) - 10.212,56 T €
7.2.3.4
Bilanzierung am 30.09.X4 (Q3 X4)
Für den Quartalsabschluss zum 30.09.X4 wird für die gesamte Anleihe zunächst der anteilige Nominalzins von 15.000 T$ (60.000 T$ · 90 Tage / 360 Tage) im Zinsergebnis (ZE) realisiert. Da zu diesem Zeitpunkt keine Nominalzinszahlungen zu leisten sind, muss eine Zinsverbindlichkeit erfasst werden, die mit dem zum 30.09.X4 vorherrschenden Wechselkurs von 0,800 $/€ umzurechnen ist (B = Bilanz): 30.09.X4 Zinsaufw. FL_AC (ZE)
18.750,00 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
18.750,00 T€
Ferner muss die gesamte Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins fortgeschrieben werden. Dieser Fortschreibungsbetrag beläuft sich auf (61.801,67 T$ ./. 60.000 T$) · 90 Tage / 360 Tage = 450,42 T$. Zum Wechselkurs von 0,800 $/€ umgerechnet ergibt sich ein Betrag von 563,02 T€, der folgendermaßen erfasst wird: 30.09.X4 Zinsaufw. FL_AC (ZE)
563,02 T€ Anleihe FL_AC (B)
563,02 T€
927
Erfassung der Zinsaufwendungen
7 Umrechnung der Zinsverbindlichkeit
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Zum 30.09.X4 hat die Zinsverbindlichkeit einen Bestand von 20.000 T$ (60.000 T$ · 120 Tage / 360 Tage). Dieser ist zum Stichtagskurs umzurechnen; der €-Buchwert beträgt 25.000 T€ (20.000 T$ / 0,800 $/€). Es ergibt sich ein (bei E im Währungsergebnis (WE) berücksichtigter) Währungsgewinn von 103,24 T€, denn bisher wurde am 30.06.X4 ein €-Buchwert von 6.353,24 T€ (60.000 T$ · 30 Tage / 360 Tage / 0,787 $/€) und am 30.09.X4 ein €-Buchwert von 18.750 T€ (d.h. in Summe ein €-Buchwert von 25.103,24 T€) erfasst: 30.09.X4 Zinsverb. FL_AC (B)
Umrechnung der Anleihe
103,24 T€ FX-Ertrag FL_AC (WE)
103,24 T€
Die Anleihe hatte zum 30.06.X4 einen Gesamtbuchwert von 989.794,24 T$ + (61.801,67 T$ ./. 60.000 T$) · 30 Tage / 360 Tage = 989.944,38 T$. Umgerechnet zum zu diesem Stichtag vorherrschenden Wechselkurs ergab sich ein €Buchwert von 1.257.870,88 T€ (989.844,39 T$ / 0,787 $/€). Im 3. Quartal X4 wurde die Anleihe um 563,02 T€ fortgeschrieben. Somit weist der Posten zum 30.09.X4 einen Bestand von 1.258.433,90 T€ auf. Aus der Umrechnung mit dem Stichtagskurs zum 30.09.X4 resultiert ein €Buchwert von (989.944,38 T$ + 450,42 T$) / 0,800 $/€ = 1.237.993,50 T€. Es entsteht ein Währungsgewinn von 20.440,40 T€ (1.258.433,90 T€ ./. 1.237.993,50 T€), der wie folgt gebucht wird: 30.09.X4 Anleihe FL_AC (B)
OCI-Erfassung aus dem Sicherungsinstrument
20.440,40 T€
Die Sicherungsbeziehung ist nicht zu 100% effektiv; es besteht eine Untereffektivität (► 3.16.10.2). Im Eigenkapital wird daher die gesamte Wertänderung des Sicherungsinstruments von 10.070,33 T€ (siehe vorheriger Abschnitt) erfasst. Da E die gesamte Anleihe bereits erfolgswirksam über das Währungsergebnis umgerechnet hat, erfolgt eine Korrektur des Ertrags aus der Währungsumrechnung. Buchung: 30.09.X4 FX-Ertrag FL_AC (WE)
Umrechnung Abschluss Auslandsbeteiligung
20.440,40 T€ FX-Ertrag FL_AC (WE)
10.070,33 T€ Umrech. Abschluss (OCI)
10.070,33 T€
Die der Umrechnung des F-Abschlusses zu Grunde liegenden Werte sind in Tabelle 7-42 (siehe vorheriger Abschnitt) und in Tabelle 7-39 (► 7.2.3.1) dargestellt. Zusammengefasst ergeben sich folgende Buchungen: 30.09.X4 Δ Schulden Umrech. Abschluss (OCI)
7.2.3.5
19.197,57 T€ Δ Vermögenswerte 16.767,90 T€ 10.212,56 T€ Δ GuV Q3 X4
12.642,23 T€
Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 30.09.X4 (Q3 X4)
Zum 30.09.X4 existiert sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsinstrument. Zudem ist die mit der Sicherungsbeziehung verfolgte Risikoma-
928
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2
nagementzielsetzung (siehe Dokumentation) weiterhin gültig. Ebenso werden alle Effektivitätskriterien erfüllt (siehe Dokumentation):
Es besteht eine wirtschaftliche Beziehung (da Critical Terms Match). Das Ausfallrisiko hat keinen dominanten Einfluss auf die Sicherungsbeziehung.
Die Sicherungsquote entspricht der für Risikomanagementzwecke verwendeten Sicherungsquote. Somit ergibt sich kein Grund dafür, die Sicherungsbeziehung zu beenden.
7.2.3.6
Retrospektiver Effektivitätstest am 31.12.X4 (Q4 X4)
Der Kassawechselkurs notiert am 31.12.X4 bei 0,755 $/€. Die retrospektive Effektivität (für Bilanzierungszwecke) wird auf gleiche Weise wie zuvor ermittelt (► 7.2.3.3). Das Sicherungsinstrument hat zum 31.12.X4 einen Fair Value von -463.576,16 T€ (350.000 T$ / 0,755 $/€); zum 30.06.X4 lag dieser bei -447.570,33 T€ (350.000 T$ / 0,782 $/€). Die kumulative Wertänderung beträgt somit -16.005,83 T€ (-463.576,16 T€ ./. -447.570,33 T€). Wie aus Tabelle 7-43 ersichtlich, ergibt sich aus der Umrechnung des FAbschlusses zum 31.12.X4 ein im OCI zu erfassender Ertrag von 18.972,94 T€; zum 30.06.X4 war diesbezüglich ein OCI-Ertrag von 3.897,51 T€ erfasst (► 7.2.3.1). Daraus ermittelt sich eine kumulative Wertänderung des Grundgeschäfts von 15.075,44 T€ (18.972,94 T€ ./. 3.897,50 T€).
Tabelle 7-43
Praxisbeispiel Net Investment Hedge: Nettovermögen von F zum 31.12.X4 (1) Abschlussbestandteile
Fremdwährung
(2) Kassakurs
(3) = (1) / (2) Hauswährung
Vermögenswerte
780.000,00 T$
0,755 $/€a
Schulden
460.000,00 T$
0,755 $/€a
609.271,52 T€
EK gesamt 31.12.X4
320.000,00 T$
0,755 $/€a
423.841,06 T€
EK gesamt hist. Umrechnung
350.000,00 T$
0,789 $/€b
443.672,83 T€
Gewinn Q3 X4
10.000,00 T$
0,791 $/€c
12.642,23 T€
Verlust Q4 X4
-40.000,00 T$
0,778 $/€d
-51.446,95 T€
EK gesamt hist. Umrechnung
320.000,00 T$
0,790 $/€b
404.868,12 T€
∆ Umrechn. Abschluss OCI
1.033.112,58 T€
18.972,94 T€
a
Stichtagskurs zum 31.12.X4
b
berechnet anhand der historischen Kurse beim jeweiligen Zugang
c
Durchschnittskurs Q3 X4
d
Durchschnittskurs Q4 X4
929
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
Es bestimmt sich eine retrospektive Effektivität (ER) von -106,2%: ER
FV ( Ist / hist .) SI ( -463 .576 ,16 T €. / . - 447.570,33 T €) - 16.005,83 T € -106,2 % OCI ( Ist / hist .) GG (18 .972 ,94 T €. / .3.897 ,50 T €) 15.075,44 T €
7.2.3.7 Erfassung der Zinsaufwendungen
Bilanzierung am 31.12.X4 (Q4 X4)
Auch zum 31.12.X4 wird für die gesamte Anleihe zunächst der anteilige Nominalzins von 15.000 T$ (60.000 T$ · 90 Tage / 360 Tage) realisiert. Wiederum muss eine Zinsverbindlichkeit erfasst werden. Nach Umrechnung mit dem zum 31.12.X4 vorherrschenden Wechselkurs von 0,755 $/€ ergibt sich folgende Buchung: 31.12.X4 Zinsaufw. FL_AC (ZE)
19.867,55 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
19.867,55 T€
Darüber hinaus ist die gesamte Anleihe um die Differenz zwischen anteiligem Effektivzins und anteiligem Nominalzins fortzuschreiben. Dieser Fortschreibungsbetrag beläuft sich auf (61.801,67 T$ ./. 60.000 T$) · 90 Tage / 360 Tage = 450,42 T$. Aus der Umrechnung zum Wechselkurs von 0,755 $/€ resultiert ein Betrag von 596,58 T€, der folgendermaßen erfasst wird: 31.12.X4 Zinsaufw. FL_AC (ZE)
Umrechnung der Zinsverbindlichkeit
596,58 T€ Anleihe FL_AC (B)
Zum 31.12.X4 hat die Zinsverbindlichkeit einen Bestand von 35.000 T$ (60.000 T$ · 210 Tage / 360 Tage). Dieser muss zum Stichtagskurs umgerechnet werden; der €-Buchwert beträgt 46.357,62 T€ (35.000 T$ / 0,755 $/€). Es ergibt sich ein Währungsverlust (der Buchwert der Zinsverbindlichkeit hat sich währungsbedingt erhöht) von 1.386,83 T€, denn bisher wurden €Buchwerte von insgesamt 44.970,79 T€ (6.353,24 T€ + 18.750 T€ + 19.867,55 T€) erfasst: 31.12.X4 FX-Aufwand FL_AC (WE) 1.386,83 T€ Zinsverb. FL_AC (B)
Umrechnung der Anleihe
596,58 T€
1.386,83 T€
Die Anleihe wird zum 31.12.X4 ebenfalls zum Kassawechselkurs umgerechnet; der €-Buchwert beträgt (990.394,80 T$ + 450,42 T$) / 0,755 $/€ = 1.312.377,77 T€. Da bislang ein Buchwert von 1.238.590,08 T€ (1.237.993,50 T€ + 596,58 T€) erfasst ist, ergibt sich ein Währungsverlust von 73.787,69 T€ (1.312.377,77 T€ ./. 1.238.590,08 T€). Buchung: 31.12.X4 FX-Aufwand FL_AC (WE) 73.787,69 T€ Anleihe FL_AC (B) 73.787,69 T€
OCI-Erfassung aus dem Sicherungsinstrument
Die Sicherungsbeziehung ist nicht zu 100% effektiv; es besteht eine Übereffektivität (► 3.16.10.2). Folglich wird nicht die gesamte Wertänderung des Sicherungsinstruments erfasst, sondern das Eigenkapital nur auf die kumulative Wertänderung des Grundgeschäfts von 15.075,44 T€ (siehe vorheriger Abschnitt) angepasst. Daraus resultiert ein OCI-Aufwand von 25.145,77 T€ (-15.075,44 T€ ./. 10.070,33 T€). Die GuV-wirksam zu erfassende Ineffektivität
930
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2
bestimmt sich aus der Differenz der kumulativen Wertänderung des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts; sie beträgt -930,39 T€ (-16.005,83 T€ ./. -15.075,44 T€). In analoger Weise erfolgt eine Korrektur des Aufwands aus der Währungsumrechnung, denn die gesamte Anleihe wurde bereits erfolgswirksam über das Währungsergebnis umgerechnet. Buchung: 31.12.X4 Umrech. Abschluss (OCI) Aufwand Ineff. (FE)
25.145,77 T€ FX-Aufw. FL_AC (WE) 26.076,16 T€ 930,39 T€
Die der Umrechnung des F-Abschlusses zu Grunde liegenden Werte werden in Tabelle 7-43 (siehe vorheriger Abschnitt) und in Tabelle 7-42 (► 7.2.3.3) dargestellt. Zusammengefasst ergeben sich folgende Buchungen: 31.12.X4 Δ Vermögenswerte Δ GuV Q4 X4
7.2.3.8
26.862,58 T€ Δ Schulden
53.021,52 T€
51.446,95 T€ Umrech. Abschluss (OCI)
25.288,00 T€
Angaben im Jahresabschluss X4
Für den Jahresabschluss X4 berücksichtigt E bei der Angabe des Buchwerts der Bewertungskategorie FL_AC (► 3.4.5.1) den Gesamtbuchwert der Anleihe von 1.312.377,77 T€. Auch der Buchwert der Zinsverbindlichkeit von 46.357,62 T€ wird für die Bestimmung der Buchwertangaben der Bewertungskategorie FL_AC herangezogen. Zum 31.12.X4 notiert die Anleihe bei 102,55%, d.h. der Fair Value beträgt 1.025.500 T$ (1.000.000 T$ · 102,55%); umgerechnet zum Stichtagskurs ergibt sich ein beizulegender Zeitwert von 1.358.278,15 T€, den E im Rahmen der Angaben der Fair Values nach Klassen (► 3.4.5.2) berücksichtigt. Die im Jahr X4 erfassten Zinsaufwendungen, die Währungsgewinne/-verluste sowie der am 31.12.X4 auf Grund der Ineffektivität erfasste Aufwand von 930,39 T€ gehen in das zu publizierende Nettoergebnis (► 3.14.6) der Bewertungskategorie FL_AC ein. Ferner werden die Zinsaufwendungen bei den offenzulegenden Gesamtzinsaufwendungen (► 3.14.3) berücksichtigt. E fasst zur Erfüllung der Angabepflichten zur Risikomanagementstrategie in IFRS 7.22A, 22B (► 3.16.15.2) die in der Dokumentation der Sicherungsbeziehung (► 7.2.3.2) enthaltenen Informationen zur Risikomanagementstrategie und -zielsetzung, zum Sicherungsinstrument, zum Nachweis der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument, zur Effektivitätsbeurteilung, zur Sicherungsquote sowie zu den Ursachen von Ineffektivitäten zusammen. Im Rahmen der Angaben zum Einfluss auf Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit künftiger Zahlungsströme (IFRS 7.23A, 23B, 23D, 23E ► 3.16.15.3) präsentiert das Unternehmen ein zeitliches Profil, bei dem in X4 und für künfti-
931
Umrechnung Abschluss Auslandsbeteiligung
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
gen Jahre das designierte Nominalvolumen der Anleihe von 350 Mio. $ aufgeführt wird. Im Zuge der Darstellung der Auswirkungen der Sicherungsbeziehung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (► 3.16.15.4) werden Ausführungen in tabellarischer Form gemacht. Zur Erfüllung der Anforderungen in IFRS 7.24A erfolgt die Angabe des Buchwerts des Sicherungsinstruments (der anteiligen Anleihe) von 463.576,16 T€ und dazu, in welchem Bilanzposten der Buchwert enthalten ist. Ferner gibt das Unternehmen die Wertänderung auf Kassabasis von -16.005,83 T€ an, da diese zur Erfassung von Ineffektivitäten herangezogen wird.1957 Mit Blick auf das Grundgeschäft (IFRS 7.24B (b)) wird ebenfalls die Wertänderung auf Kassabasis von +15.075,44 T€ angegeben, da E diese zur Erfassung von Ineffektivitäten berücksichtigt. Zudem ist der Stand der Währungsumrechnungsrücklage (OCI) zu nennen; er beträgt +15.075,44 T€.1958 Um die Offenlegungspflichten zu erfassten Gewinnen/Verlusten in IFRS 7.24C (b) zu erfüllen, gibt das Unternehmen den per Saldo im OCI erfassten Sicherungsgewinn von 15.075,44 T€ sowie den GuV-wirksam gebuchten Aufwand aus der Ineffektivität von 930,39 T€ an. Für letzteren Aufwand legt E auch dar, in welchem GuV-Posten er erfasst wurde. Der im OCI gebuchte Sicherungsgewinn wird darüber hinaus bei der gemäß IFRS 7.24E anzugebenden Überleitung der OCI-Posten berücksichtigt. Fälligkeitsanalyse
Die Zahlungen aus der Anleihe werden ferner bei der im Rahmen der Angaben zu Liquiditätsrisiken geforderten Fälligkeitsanalyse berücksichtigt. E zieht dabei den in Tabelle 5-1 dargestellten Aufbau heran (► 5.4.3.2). Die künftigen Zins- und Tilgungszahlungen werden zum am 31.12.X4 gültigen Stichtagskurs von 0,755 $/€ umgerechnet. Es ergeben sich die in Tabelle 7-44 aufgeführten Werte und Zuordnungen.
Tabelle 7-44
Praxisbeispiel NIH: Fälligkeitsanalyse (Auszahlungen) X5 Zins fix
X6 Zins fix
Tilgung
-79.470,20 T€
0 T€
-79.470,20 T€
(-60.000 T$)
Währungssensitivität
Tilgung
X7 bis X9 Zins fix
0 T€
(-60.000 T$)
Tilgung
-238.410,60 T€ -1.324.503,31 T€ (3 · -60.000 T$)
(-1.000.000 T$)
Zur Darstellung der Marktrisiken bzw. Sensitivitäten zum Wechselkursrisiko (► 5.4.4.4) werden die Eigenkapital-Auswirkungen bei einer hypothetischen Veränderung des Kassawechselkurses um +/-10% untersucht, d.h. man un1957 Der nach IFRS 7.24A (d) anzugebende Nominalbetrag wurde bereits auf Grund
von IFRS 7.23B (a) genannt. 1958 Hierbei wird nur der Stand berücksichtigt, der sich aus der Wertänderung des
Grundgeschäfts 15.075,44 T€).
932
seit
der
Designation
ergibt
(18.972,94 T€ ./. 3.897,50 T€ =
Absicherungen gegen Währungsrisiken
7.2
terstellt Kassawechselkurse von 0,831 $/€ (0,755 $/€ · 1,1) bzw. 0,680 $/€ (0,755 $/€ · 0,9). Das Sicherungsinstrument hätte bei einem um 10% höheren Kassawechselkurs zum 31.12.X4 einen Fair Value von 421.432,87 T€ (350.000 T$ / 0,831 $/€); zum 30.09.X4 lag dieser bei -447.570,33 T€. Die kumulative Wertänderung würde somit 26.137,46 T€ (-421.432,87 T€ ./. -447.570,33 T€) betragen. Tabelle 7-45 zeigt, dass sich bei hypothetischer Umrechnung des FAbschlusses zum 31.12.X4 mit 0,831 $/€ ein im OCI zu erfassender Aufwand von 21.940,31 T€ ergäbe. Daraus würde eine kumulative Wertänderung des Grundgeschäfts von -25.837,81 T€ (-21.940,31 T€ ./. 3.897,50 T€) resultieren. Ferner wäre statt eines OCI-Ertrags von 25.288,00 T€ ein OCI-Aufwand von 15.625,25 T€ (-21.940,31 T€ ./. -6.315,06 T€) erfasst worden; dies entspricht einer Sensitivität von -40.913,25 T€ (-15.625,25 T€ ./. 25.288,00 T€).
Tabelle 7-45
Praxisbeispiel Net Investment Hedge: hyp. Nettovermögen von F zum 31.12.X4 (1) Abschlussbestandteile
Fremdwährung
(2) Kassakurs
(3) = (1) / (2) Hauswährung
Vermögenswerte
780.000,00 T$
0,831 $/€a
Schulden
460.000,00 T$
0,831 $/€a
553.883,20 T€
EK gesamt 31.12.X4
320.000,00 T$
0,831 $/€a
385.310,05 T€
EK gesamt hist. Umrechnung
350.000,00 T$
0,789 $/€b
443.672,83 T€
Gewinn Q3 X4
10.000,00 T$
0,791 $/€c
12.642,23 T€
Verlust Q4 X4
-40.000,00 T$
0,815 $/€d
-49.064,70 T€
EK gesamt hist. Umrechnung
320.000,00 T$
0,786 $/€b
407.250,36 T€
∆ Umrechn. Abschluss OCI
939.193,25 T€
-21.940,31 T€
a
hyp. Stichtagskurs zum 31.12.X4
b berechnet anhand der historischen Kurse beim jeweiligen Zugang
c
Durchschnittskurs Q3 X4
d hyp. Durchschnittskurs Q4 X4
Auf Grund der Übereffektivität (► 3.16.10.2) wäre das OCI in Bezug auf das Sicherungsinstrument nur auf die kumulative Wertänderung des Grundgeschäfts von 25.837,81 T€ anzupassen. Daraus würde sich ein OCI-Ertrag von 15.767,48 T€ (25.837,81 T€ ./. 10.070,33 T€) anstelle eines OCI-Aufwands von 25.145,77 T€ ergeben, was einer Sensitivität von 40.913,25 T€ (15.767,48 T€ ./. -25.145,77 T€) entspricht. Insgesamt hätte ein um 10% höherer Kassawechselkurs keine Auswirkungen auf das OCI, da die Sensitivität des Grundgeschäfts (-40.913,25 T€) exakt die Sensitivität des Sicherungsinstruments (+40.913,25 T€) kompensieren würde. Allerdings ergäben sich Sensitivitäten in Bezug auf die GuV in Verbindung mit der Anleihe. Bei Umrechnung mit dem um 10% höheren Kassawechselkurs würde ein hypothetischer Buchwert von 1.193.070,70 T€ (990.845,21 T$ / 933
7
Bilanzierung und Offenlegung einzelner Sicherungsbeziehungen
0,831 $/€) bzw. ein Gewinn aus der Währungsumrechnung von 45.519,38 T€ (1.238.590,08 T€ ./. 1.193.070,70 T€) resultieren; dies entspricht einer Sensitivität von +119.307,07 T€ (45.519,38 T€ ./. -73.787,69 T€). Die Zinsverbindlichkeit hat einen hypothetischen Buchwert von 42.143,29 T€ (35.000 T$ / 0,798 $/€), was mit einem Gewinn aus der Währungsumrechnung von 2.827,50 T€ (44.970,79 T€ ./. 42.143,29 T€) einhergeht; die Sensitivität beträgt +4.214,33 T€ (2.827,50 T€ ./. -1.386,83 T€). Ferner ist bei der Bestimmung der GuVSensitivität zu berücksichtigen, dass nicht der gesamte auf die Anleihe entfallende hypothetische Gewinn aus der Währungsumrechnung in der GuV verbleibt, sondern dieser um den (im OCI erfassten) Betrag aus der Wertänderung des Sicherungsinstruments (Sensitivität: +40.913,25 T€) korrigiert werden muss. Folglich ergibt sich insgesamt eine GuV-Sensitivität von 82.608,15 T€ (+119.307,07 T€ + 4.214,33 T€ ./. 40.913,25 T€). In analoger Weise bestimmen sich die Sensitivitäten bei einem um 10% niedrigeren Kassawechselkurs; die Darstellung der Berechnungen unterbleibt. Wäre also der € gegenüber dem $ um 10% stärker (schwächer) gewesen, so wäre das Ergebnis um 82.608,15 T€ höher (um 99.555,53 T€ geringer) ausgefallen.
7.2.3.9
Überprüfung auf Fortführung der Sicherungsbeziehung am 31.12.X4 (Q4 X4)
Zum 31.12.X4 ergeben sich keinerlei Veränderungen im Vergleich zum 30.09.X4 (► 7.2.3.5). Daher besteht kein Grund dafür, die Sicherungsbeziehung zu beenden.
7.2.3.10 Bilanzierung am 15.04.X9 (Verkauf der Auslandsbeteiligung) In der Folge geht E in entsprechender Weise vor; die Sicherungsbeziehung wird bei jeder Prüfung als effektiv beurteilt. Am 15.04.X9 veräußert E die Auslandsbeteiligung. Damit ist die Sicherungsbeziehung zu diesem Datum zu beenden. Die bis dato im Eigenkapital gespeicherten Gewinne und Verluste aus der Umrechnung des Abschlusses der Auslandbeteiligung sowie aus der währungsbedingten Wertänderung des Sicherungsinstruments werden in die GuV überführt (► 3.12.3.3). Ab dem 15.04.X9 realisiert E die wechselkursbedingten Umrechnungsdifferenzen aus der Anleihe wieder vollumfänglich GuV-wirksam.
934
Absicherungen gegen Währungsrisiken
8 Ausblick Das IASB scheint – nach Veröffentlichung von IFRS 9 und den damit einhergehenden Änderungen von IFRS 7 – mit den Regeln zur Bilanzierung und Offenlegung von Finanzinstrumenten wohl erstmal zufrieden zu sein. Für Nicht-Banken wesentliche Projekte mit Finanzinstrumente-Bezug findet man auf der Agenda des IASB derzeit jedenfalls nicht. Einzig ein Projekt namens „Financial Instruments with Characteristics of Equity“ lässt sich dem Themenkomplex zuordnen. Das Projekt hat die Zielsetzung, die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bei der Ausgabe von Finanzinstrumenten neu zu regeln. Insofern sind davon primär die Vorgaben in IAS 32 betroffen. Ein Discussion Paper dazu wurde bereits im Februar 2008 veröffentlicht. Ein weiteres diesbezügliches Discussion Paper hat das IASB Ende Juni 2018 publiziert.
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935
7.2
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Stichwortverzeichnis
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12M_ECL siehe Wertberichtigung A Abgang ausländischer Geschäftsbetrieb 335 Buchung (Praxisbeispiel) 612, 619 Ergebniserfassung 254, 255, 257, 338, 342 Ergebniszuordnungspraxis 503 verfehlter (Angaben) 569 vollständiger (Angaben) 566 Abgangsgruppe 143 Abschreibung siehe Wertberichtigung Begriff 278 ABS-Transaktionen Ausbuchung 565 Begriff, Arten 60 Besicherungsmaßnahmen 63 Beteiligte, Ablauf 61 Durchleitungsvereinbarungen 563 Kosten 64 Szenarien 563 Abtretung 56, 59 Accounting Mismatch 134, 178, 197, 259, 264, 662 Actual Forward Element 441 Actual Time Value 441 Affirmative Covenants 55 aggregierte Risikoposition Beispiele 392, 426 Bilanzierung 426 Definition 375 Designation 392 Ebenen (Level 1, Level 2) 426 Effektivitätsbeurteilung 411 Agio siehe Disagio Aktiv/Passiv-Ausweis bei Finanzderivaten 624 bei Wandelkomponenten 759 Vorgaben 209 Akzeptkredit 42 akzessorische Sicherheit 52 Aligned Forward Element 441 Aligned Time Value 441 All-In-One Hedges 377, 396 Altersteilzeitvereinbarungen 152
Altersversorgung 148 Änderungen der Vertragsbedingungen siehe Modifikationen Änderungsgewinn oder -verlust 235, 311, 320 anhaltendes Engagement 560 Anleihe 45 Anleiheoption 50 Annuitätentilgung 12 Ansatz bei Unternehmenszusammenschlüssen 204 Derivate 202 feste Verpflichtungen 201 generelle Regel 201 marktübliche Käufe/Verkäufe 202 schwebende Geschäfte 201 Ansatz- und Bewertungsmethoden, Angaben zu Fair-Value-Option 269 marktübliche Käufe/Verkäufe 204 Nettoergebnis 362 Anschaffungskosten Begriff, Anwendung 223 Währungsumrechnung 337 Anteile an assoziierten Unternehmen (Anwendungsbereiche) 119 Joint Ventures (Anwendungsbereiche) 119 Personengesellschaften (Abgrenzung EK/FK) 132 Tochterunternehmen (Anwendungsbereiche) 119 Anwendungsbereiche eigene EK-Instrumente, nichtbeherrschende Anteile 131 Finanzgarantien 139 Finanzinstrumente i.V.m. Unternehmenszusammenschlüssen 153 Forderungen/Verbindlichkeiten aus der Umsatzrealisation 136 i.V.m. IFRS 5 143 Kreditzusagen 140
© Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, ein Teil von Springer Nature 2019 J. Stauber, Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss von Nicht-Banken, https://doi.org/10.1007/978-3-658-23234-4
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Leasingforderungen/-verbindlichkeiten 127 primäre Finanzinstrumente-Standards 108 Termingeschäfte auf Unternehmensanteile 124 Unternehmensanteile, Beteiligungen 116 Warentermingeschäfte 132 Wetterderivate 136 Associated Liability 560 assoziiertes Unternehmen 118 aufgegebener Geschäftsbereich 143 Ausbuchung bei Abwicklung 555 bei Modifikation 235, 285, 311, 339, 342, 344, 738, 761, 771 bei Umschuldung 345, 770 bei Verkauf, Verbriefung 555 im Konzern 552, 570 Vorgaben 337, 550 Ausfalldefinition 298 Ausfallquote (LGD) siehe Wertberichtigung (LGD) Ausfallrisiko siehe Kreditrisiko Ausfallrisiko nach Ratingklassen, Angaben zu 322 ausfallrisikobedrohter Forderungsbestand (EAD) siehe Wertberichtigung (EAD) Ausfallrisikobeurteilung Ausfallwahrscheinlichkeit 297 Beurteilungsmaßstab, Vorgehensweise 296 Faktorauswahl/-gewichtung 300 Gruppierung 310 qualitative/quantitative Daten 300 Überfälligkeit als Basis 302 Übergangsvorschriften 463 Verpflichtung, Ausnahme 295 zu berücksichtigende Informationen 299 Ausfallrisikoposten, Zeitbewertung von 270 Ausfallrisikosteuerungspraktiken, Angaben zu 313 Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) bedingt/unbedingt (marginal) 20 Begriff 19 Bestimmung erwarteter Kreditverluste 19, 20, 283, 290, 576, 578, 582, 584, 585, 586, 587, 588, 606, 607, 610, 612, 614, 615, 792, 794, 795, 827, 829, 830 Zusammenhang zur Restlaufzeit 298
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ausländischer Geschäftsbetrieb Absicherung gegen Währungsrisiko (Praxisbeispiel) 923 Begriff 335 Auslandsbeteiligung, Absicherung einer (Währungsrisiko, Praxisbeispiel) 923 Ausleihungen (-reichungen) an fremde Dritte siehe sonstige Forderungen Ausleihungen (-reichungen), Ausweispraxis zu 486, 487 außerbörsliche Märkte 38 Ausweis Aktiv/Passiv-Änderung 209 Saldierung 204 Avalkredit 42 B Balloon Payment Begriff 75 Erfassung 627, 628 Barsicherheiten Angaben siehe Sicherheiten erhaltene bzw. gestellte (Angaben) Ansatz 807 Ausbuchung 808 Ausweis 808 Bewertung 808 Einsatz 804 Kategorisierung 806 Barwert 10 Basic Lending Arrangement siehe elementare Kreditvereinbarung Basis Adjustment 421, 422, 428, 921 Basis Point Value Begriff, Berechnung 30 Berechnung (Praxisbeispiel) 634, 640, 652, 659, 885, 897 Basis Spread 426 Basispunkt 30 Basisrisiko 407, 415, 426, 430 Basisvariable (-wert) 70, 100 Basisvertrag 102 Basiszinsswap 72 Bedingte Gegenleistungen Angaben 840 Ansatz, Ausweis, Erstbewertung 836 Anwendungsbereich 156 Ausbuchung 840 Einstufung EK/FK 832 Folgebewertung 837 Kategorisierung 196, 835 Bedingte Kaufpreisbestandteile 158
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Beendigung der Sicherungsbeziehung freiwillig 443 generelle Vorgaben 441 i.V.m. Cash Flow Hedges 445 i.V.m. einer Neudesignation 444 i.V.m. Fair Value Hedges 445 Ursachen 442 vollständige/teilweise Beendigung 442 Beherrschungsvertrag 721 beizulegender Zeitwert siehe Fair Value Benchmark-Ansatz (Dollar Offset) 413 besicherte Instrumente (Zahlungsstromkriterium) 190 besicherter Kredit 559 Bestandsrisiko 58 Bestimmung der Art der Zahlungsströme (Übergangsvorschriften) 467 Beteiligungen Anwendungsbereiche 116, 119 Begriff 119 Bilanzierung, Angaben siehe Unternehmensanteile Ergebniszuordnungspraxis 500 Beteiligungsergebnis 499, 500, 501, 503, 505, 619 Bewertungskategorien Berücksichtigung beim Kontenaufbau 492, 506 Buchwertangaben 198 Neuzuordnung 324 Überblick 164 Zuordnungskriterien 168, 193 Zuordnungsschema 192, 198 Bilanzgliederung Angaben, Erhebung, Kontierung 491 eigener Vorschlag 489 Vorgaben nach IAS 1 483 bilateraler Kredit 41 Bonitätsaufschlag 19, 28, 37, 234, 263, 607, 828, 865, 872, 880, 895 bonitätsbedingt wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte 284 Bonitätsrisiko siehe Kreditrisiko Briefnotierung (-kurs) 9, 39, 75, 332 Bruttobuchwert 231 Buchwertanpassung 236, 237, 238, 239, 339, 340, 346, 349, 573, 597, 686, 708, 742, 760, 772, 804, 845 Bürgschaft Begriff, Arten 53 Finanzgarantie-Definition nach IFRS 9 105 Bürgschaft, begebene (Praxisbeispiel) 790, 793
C Callable Bond 50 Cap 81 Cash Collateral siehe Barsicherheiten Cash Flow Hedge Absicherung gegen Währungsrisiko (Praxisbeispiel) 910 Absicherung gegen Zinsrisiko (Praxisbeispiel) 887 Angaben 450, 451, 895, 914, 922 Beendigung 445, 900, 921 Begriff 398 Bilanzierungsmethodik 419, 891, 913, 921 effektiver Teil (Bestimmung) 420, 919, 920 Währungssensitivität 534, 915 Zinssensitivität 531, 897 Cashflow-Risiko 24, 369, 370 Cashflows siehe Zahlungsströme Change in Fair Value (Dollar Offset) 413 Clean Price (Fair Value) Anpassung an Full Fair Value 872 Anwendung 625, 627 Begriff 25 Collar 81 Commercial Paper 43, 62, 684 Continuing Involvement 560 Contractual Trust Arrangement 149, 151 Covenants Angaben bei Nichteinhaltung 697 Begriff, Formen 54 Credit Default Swap 67, 105 Credit Exposure 178, 197, 270 Credit Loss 281 Credit Spread siehe Bonitätsaufschlag Critical Terms Match 412, 889, 892, 901, 902, 904, 911, 912, 917, 926, 929 D Damnum 11 Darlehensverbindlichkeiten Angaben 696 Begriff 696 der öffentlichen Hand 245 Day 1 Profit/Loss Angaben 248 Begriff 244 Erfassung 573 Praxisbeispiel 579, 637 Deckungskapital 148
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Delkrederefunktion Ausfallrisikoteilung 59 Begriff 58 Derivate als Sicherungsinstrumente 393 Ansatz 202 Ausweispraxis 486, 487, 488 Bedeutung 5 Berücksichtigung bei Fälligkeitsanalyse 522, 634, 640, 645, 649, 652, 658, 885, 896, 907, 915 Ergebniszuordnungspraxis 501, 502 Merkmale 65, 100 Designation (Grundgeschäft) aggregierte Risikoposition 392 bei Fremdkapitalkosten nach IAS 23 378 Derivate 377, 396 Eigenkapitalinstrumente 378 Equity-Beteiligungen 377, 397 erwartete Emission 378 Gruppen 389 Komponenten 382 Komponenten einer Gruppe 391 Tochterunternehmen 378 variable Zinszahlungen 377 Warentermingeschäfte 377 Devisenkurs 33 Devisenoption 82 Devisenswap Begriff 75 Praxisbeispiel 646 Währungssensitivität 535, 649 Devisentermingeschäft als Sicherungsinstrument (Praxisbeispiel) 900, 910 Begriff, Arten 78 Bewertung 78 Praxisbeispiel 643 Währungssensitivität 535, 645 direkte Kursnotierung 33 Dirty Price (Fair Value) Anwendung 625, 627 Begriff 25 Buchungsmethodik 626 Praxisbeispiel 633, 638, 655 Disagio Begriff 11 bei Schuldverschreibungen 45 Berücksichtigung bei fortgeführten AK 231, 232, 234, 575, 581, 869 Diskontierungsfaktor 10 Dividenden Begriff, Erfassung 358
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Ergebniszuordnungspraxis 501 Forderungen aus 573 Dollar-Offset-Verfahren (-Varianten) 413 Doppelwährungsanleihe 47 Durchleitungs(-reiche)vereinbarungen Bedingungen 555 Begriff 551 i.V.m. ABS-Transaktionen 563 E EAD siehe Wertberichtigung effektiver Teil (Cash Flow Hedge) 420 Effektivität Begriff 402 prospektive, retrospektive 403 Effektivitätsbeurteilung bei aggregierten Risikopositionen 411 bei Net Investment Hedges 411 bei Nettopositionen 411 Beurteilungszeitpunkte 410 Daten, Dokumentation 410 Diskontierung 410 Methodenwahlrecht 409 Methodenwechsel 410 mit statistischen Verfahren 415 qualitative/quantitative Beurteilung 409 Verfahren im Überblick 412 Effektivitätskriterien Ausfallrisiko 400, 405, 867, 889, 901, 911, 926 Nichterfüllung 408 Sicherungsquote 400, 406 wirtschaftliche Beziehung 400, 404 Effektivzinsmethode Anwendungsbereich, Zweck 232, 353 bei POCI-Posten 232 Beispiele 236 Praxisbeispiel siehe fortgeführte Anschaffungskosten (Berechnung) Übergangsvorschriften 462 Vorgaben zur Cashflow-Schätzung, Laufzeit 234 zur Amortisation von Upfront/Ballon Payments 627 Effektivzinssatz 10, 232 eigene Anteile als Sicherungsinstrumente 394 Angaben 750 Anwendungsbereiche 131 Ausweis bei FK-Klassifizierung 737 Bilanzierung bei Umklassifizierung 738 Bilanzierung bei/nach Emission 734 Bilanzierung beim Rückkauf 714, 739
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Ergebniserfassung 745 Kategorisierung 733 Verrechnungsmethoden im EK 743 Eigenkapital Abgrenzung zum FK 98, 712 Aufbauvarianten 495 Ausweis, Angaben 493 Eigenkapitalinstrumente als Grundgeschäfte 377, 378, 397 Begriff 97 Berücksichtigung bei Sensitivitätsanalyse 536 Erfüllung in eigenen 722 Tilgung durch 343 Eigenkapitalkomponente (Wandelschuldverschreibung) 752 Einbuchungsgewinn/-verlust siehe Day 1 Profit/Loss eingebettete Derivate Abgrenzung zu eigenständigen Derivaten 103 Begriff 102 bei Erfüllungswahlrechten 753 bei Finanzverbindlichkeiten 686 bei Miet-/Leasingverträgen 822 bei Optionsschuldverschreibungen 777 bei Wandelschuldverschreibungen 753, 755 bei Warentermingeschäften 673 Bilanzierung 364, 367 Erhebungsprozess 679 Fremdwährungsderivat (Praxisbeispiel) 680 Kriterium der engen Verbundenheit 674, 687, 822 mehrere (Behandlung, Angaben) 694, 756, 763 Merkmale 102 Nutzung der Fair-Value-Option 259 Trennungsprüfung (-kriterien) 364, 681 Trennungszeitpunkt 366 Einzelwertberichtigung (individuelle) 272 elementare Kreditvereinbarung 179 EMIR 82 emittierte Anteile siehe eigene Anteile EONIA 9 Equity-Beteiligungen (Ausweispraxis) 485 Equity-Ergebnis (Ausweispraxis) 499 Equity-Methode 120 Erfüllungstag Begriff 201 Bilanzierung zum (Praxisbeispiel) 604, 612
ermessensabhängige Überschussbeteiligung 111 Erstattungen 149 Erstbewertung 12M_ECL 286 Berücksichtigung von Transaktionskosten 250 Einbuchungsgewinn/-verlust siehe Day 1 Profit/Loss Wertmaßstab 242 erwartete Kreditverluste Angaben 315 Begriff 281 Bestimmungsgrundsätze, weitere Vorgaben 303 Diskontierung 304 Grundlagen, Bestimmung 19 Gruppierung 310 maximaler Zeitraum 306 Sicherheitenberücksichtigung 307 Szenarienberücksichtigung 303 Übergangsvorschriften 463 zu berücksichtigende Informationen 305 erwartete Transaktionen Absicherung gegen Währungsrisiko (Praxisbeispiel) 910 Absicherung gegen Zinsrisiko (Praxisbeispiel) 887 als Grundgeschäfte 375 Angaben 449 Bedingungen 380 OCI-Ausbuchung 421 zu berücksichtigende Kriterien 380 EURIBOR Begriff 9 Swapquotierung 39 Eurobond 37 Euromarkt 37 Euronote 43, 684 ewige Anleihen Abgrenzung EK/FK 720 Begriff 50 eingebettete Derivate 688 Einordnung 684 Finanzinstrumente-Charakter 93 fortgeführte AK 241 Expected-Credit-Loss-Modell 273 Exposure at Default (EAD) siehe Wertberichtigung
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F FA_AC Folgebewertung 252, 254, 597 Neuzuordnung in FA_FVOCI_D (Praxisbeispiel) 603 Praxisbeispiel 600 Zuordnungskriterien 171 FA_FVOCI Buchwertangaben 198 Folgebewertung 252 Unterkategorien 165 FA_FVOCI_D Folgebewertung 253, 254, 595 Neuzuordnung in FA_AC (Praxisbeispiel) 613 Praxisbeispiel 604 Zuordnungskriterien 173 FA_FVOCI_E Abgang (Praxisbeispiel) 619 Angaben 177 Folgebewertung 253, 255, 595 Praxisbeispiel 617, 620 Zuordnungskriterien 176 FA_FVPL Buchwertangaben 198 Folgebewertung 252, 254, 597, 625 Unterkategorien 165 FA_FVPL_CE (Zuordnungskriterien) 178 FA_FVPL_FVO (Zuordnungskriterien) 178 FA_FVPL_M (Zuordnungskriterien) 174 Factoring Ausbuchung 558 Begriff 58 echtes, unechtes 59 Fair Value Ableitung 215 Angaben 199, 225 Anschaffungskosten als Schätzwert 223 Ausfallrisikoberücksichtigung 217 Begriff 213 Bewertungsstufen 223 Input-Daten (Güteabstufungen) 219 verlässliche Bestimmbarkeit 620 Währungsumrechnung 337 Wechsel der Bewertungshierarchie 217 Fair Value Hedge Angaben 450, 451, 883, 906 Beendigung 445, 887, 910 Begriff 398 Besonderheiten bei der Gruppendesignation 419 Besonderheiten bei FA_FVOCI_D 418 Besonderheiten bei FA_FVOCI_E 418
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Bilanzierungsmethodik 417, 871, 903 Währungsrisiko (Praxisbeispiel) 900 Währungssensitivität 907 Zinsrisiko (Praxisbeispiel) 865 Zinssensitivität 532, 885 Fair-Value-Bestimmung Finanzderivate 625 Forderungen/Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen 828 Nullkuponanleihen 699 Optionsschuldverschreibungen 778 Wandelschuldverschreibungen 767 Wertpapiere, Unternehmensanteile 598 Fair-Value-Option Angaben 267 Anwendung 258 ausfallrisikobedingte Wertänderung 260 Bedeutung 266 Begriff, Hintergründe 258 Beispiele 264, 265 Übergangsvorschriften 464 zur Steuerung von Ausfallrisikoposten 270 Fair-Value-Risiko 24, 369, 370 Fälligkeitsanalyse Bestimmung 634, 640, 645, 649, 652, 658, 700, 705, 767, 829, 885, 896, 932 Umsetzung in der Praxis 524 Vorgaben 518 Zahlungen in Fremdwährung 652, 705 feste Verpflichtungen Absicherung gegen Währungsrisiko (Praxisbeispiel) 900 als Grundgeschäfte 375 Ansatz 201 Begriff 201 Fair Value Hedge 417, 904 festverzinsliche Anleihe Absicherung gegen Zinsrisiko (Praxisbeispiel) 865 Praxisbeispiel 700 festverzinsliches Darlehen (Praxisbeispiel) 575, 581 fiduziarische Sicherheit 53 Financial Covenants 55, 189, 211, 300, 302, 341, 686, 755 Finanzanlagen (-beteiligungen) Ausweispraxis 486 Bedeutung 5 Finanzderivate Angaben 628 Ansatz, Ausweis 622
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Ausbuchung 628 Ausfallrisikoberücksichtigung 218, 405 Ausweispraxis 624 Begriff 66 Buchungsvarianten 626 Erstbewertung 624 Fair-Value-Bestimmung 625 Folgebewertung 625 Haltezweck 622 Kategorisierung 621 Posten 621 Praxisbeispiel 630, 636, 643, 646, 650, 656 Sicherheitenstellung 805 Systematisierung 68 Finanzergebnis Aufbauvarianten 499 Gliederungsvorschlag 505 sonstiges (übriges) 502, 506, 532, 612, 769, 773, 774, 791, 794, 871, 904, 919, 921 Finanzforderungen (Ausweispraxis) 486 Finanzgarantien Angaben Garantiegeber 788 Angaben Garantienehmer 789 Angaben Schuldner 789 Ansatz Garantiegeber 781 Ansprüche, Verpflichtungen 780 Anwendungsbereiche 139 Ausbuchung beim Garantiegeber 786 Begriff 103 bei Übertragung von Forderungen 559, 561 Berücksichtigung bei Fälligkeitsanalyse 520 Beteiligte, Ablauf 104 Bilanzierung Garantienehmer, Schuldner 786 Brutto-/Nettoausweis 781 Erfassung Prämienerträge 784 Erstbewertung Garantiegeber 782 Folgebewertung Garantiegeber 783 im Konzern 789 Kategorisierung 780 Merkmale 104, 106 Negativbeispiele 105 Praxisbeispiel 790, 793 selbstständig/unselbstständig begründet 779 Zinseffekt 784 finanzielle Verbindlichkeiten Aufwendungen/Erträge 350 Ausbuchung 341
Begriff 96 Fair-Value-Angaben 199 Folgebewertung 255 keine Bewertungskategorie 195 Zuordnungskriterien 193 Zuordnungsschema 198 finanzielle Vermögenswerte Aufwendungen/Erträge 350 Ausbuchung 337 Begriff 95 Fair-Value-Angaben 199 Folgebewertung 251 Zuordnungskriterien 168 Zuordnungsschema 192 Finanzierungsaufwendungen 498, 499, 501, 504 Finanzierungsleasing/Leasing (-verhältnisse) Anwendungsbereiche 127, 128 Ausweispraxis (Verbindlichkeiten) 488 Begriff 64, 128 Bilanzierung 815 Finanzinstrumente 813 Finanzinstrumente Anwendungsbereiche 108 Bedeutung 4 Begriff 92 Erfassungsarten bei Emission 712 hybride 683 Negativbeispiele 94, 138 originäre (nicht-derivative) 100 Finanzinstrumente i.V.m. Miet-/Leasingverträgen Angaben 824 Bilanzierung Finanzierungsleasing 815, 820 Bilanzierung Leasing IFRS 16 818 Bilanzierung Operating-/sonstige Mietund Leasingverhältnisse 817, 821 Kategorisierung 814 Praxisbeispiel 825 Trennung eingebetteter Derivate 822 Währungsumrechnung 821 Finanzinstrumente-Posten Ausweispraxis 485 Fristigkeitsausweis (-einstufung) 209, 484 Mindestgliederung 483 Finanzinstrumente-Standards 85 Finanzverbindlichkeiten (-schulden) Ausweispraxis 488 Bedeutung 5
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Finanzverbindlichkeiten, hybride siehe Wandelschuldverschreibungen (-anleihen), Optionsschuldverschreibungen Finanzverbindlichkeiten, nicht-hybride Angaben 696 Ansatz, Ausweis 685 Ausbuchung 695 Erstbewertung 685 Folgebewertung 686 Kategorisierung 684 Posten 684 Praxisbeispiel 698, 700, 709 Trennung, Bilanzierung eingebetteter Derivate 686 Währungssensitivität 706 Zinssensitivität 712 Fixed/Fixed-Prinzip (-Kriterium) 98, 716, 723, 724, 740, 741, 832 FL_AC Buchwertangaben 198 Folgebewertung 257 Nettoergebnis 362 Praxisbeispiel 698, 700, 709 Zuordnungskriterien 196 FL_FVPL Buchwertangaben 198 Folgebewertung 257, 625 Unterkategorien 166 FL_FVPL_CE (Zuordnungskriterien) 197 FL_FVPL_FVO (Zuordnungskriterien) 197 FL_FVPL_HfT (Zuordnungskriterien) 195 FL_FVPL_M (Zuordnungskriterien) 195 Floating Rate Note (Floater) Begriff 47 Praxisbeispiel 709 Zinsänderungsrisiko 32 Floor 81 Fondsvermögen (Zahlungsstromkriterium) 192 Forderungen aus Dividenden, Entgelten, Zinsabgrenzungen siehe sonstige Forderungen Forderungen aus L&L Angaben 316, 323, 570 Ansatz, Ausweis 545 Ausbuchung 550 Ausweispraxis 486 Bedeutung 5 Bewertung, regelmäßige 546 Wertberichtigung 292, 547
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Forderungen gegenüber Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen siehe sonstige Forderungen Forderungsabtretungsrechte 53 Foreign Exchange 33 Forfaitierung 58 fortgeführte Anschaffungskosten Begriff 231 Berechnung 231, 576, 580, 581, 601, 605, 699, 701, 710, 711, 766, 772, 791, 924 Berechnung nach Buchwertanpassung 709, 772 Forward 69 Forward Element siehe Zinskomponente Forward Rate siehe Terminzinssatz Forward Rate Agreement Begriff 77 Buchungsvarianten 626 Praxisbeispiel 630 Zinssensitivität 533, 634 Forward Rate Method 470 Forward-Punkte 80 Forward-Starting-Zinsswap als Sicherungsinstrument (Praxisbeispiel) 887 Begriff 72 Fremdkapital (Abgrenzung zum EK) 98, 712 Fremdkapitalinstrument siehe Schuldinstrument Fremdkapitalkomponente (Wandelschuldverschreibung) 752 Fremdkapitalkosten, Aktivierung von 356 Fremdwährung 330 Fremdwährungsanleihe als Sicherungsinstrument (Praxisbeispiel) 923 Praxisbeispiel 700 Fremdwährungsderivat, eingebettetes 674, 694, 823 Fremdwährungstransaktion (-posten) Begriff 330, 331 erstmalige Erfassung 331 Folgebewertung 332 Fristigkeitseinstufung bei eingebetteten Derivaten 695 bei Finanzderivaten 623 bei Forderungen aus L&L 546 bei Verbindlichkeiten aus L&L 803 Vorgaben nach IAS 1 209 funktionale Währung 330 Future 69 FVPL-Nettoergebnis 361
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G Garantie 54 Garantievertrag siehe Finanzgarantien Geld/Brief-Spanne 39 Geldmarkt 36 Geldnotierung (-kurs) 38, 39, 75, 332 Gemeinschaftsunternehmen 118 Gesamttilgung 12 Geschäftsbesorgungsvertrag 54 Geschäftsmodell für FA_AC 171 für FA_FVOCI_D 173 für FA_FVPL_M 174 generelle Vorgaben 170 Merkmale 169, 171, 173 Varianten 169 geschriebene Optionen (i.V.m. Own Use Contract) 134, 671 Gewinnabführungsvertrag 721 Gewinnrücklagen 495 Gewinnschuldverschreibung 50 gezeichnetes Kapital Angaben 459, 493 Begriff 495 Gleitanleihe 47 Globalverrechnungsverträge (-vereinbarungen) 205 GmbH-Anteile (Praxisbeispiel) 620 Gross Physical Settlement 724, 753, 776 Grundgeschäfte aggregierte Risikoposition 375, 392, 426 Arten 375 Einzel- versus Gruppendesignation 375 erwartete Transaktion 375, 380, 384, 392, 406, 410, 411, 421, 422, 423, 429, 432, 449, 451, 472, 473, 911 Folgebewertung 252, 257 Komponenten 382, 471 Komponenten einer Gruppe 391 Teil- versus Volldesignation 375 transaktionsbezogene, zeitraumbezogene 439, 452 Zulässigkeiten, Einschränkungen 376 Grundpfandrechte 57 Gruppendesignation bei Nettopositionen 390 bei Null-Nettopositionen 391 GuV-Ausweis 419, 425 Voraussetzungen 389 Gruppenwertberichtigung (-untersuchung), Anwendung der 272 Gruppierung zur Ausfallrisikobeurteilung 310
zur Bestimmung erwarteter Kreditverluste 310 GuV-Ausweis Gliederung 498 Vorgaben 496 Zuordnungspraxis 500 H Handel 196 Handelstag Begriff 201 Bilanzierung zum (Praxisbeispiel) 600, 617 Hedge Accounting Angaben 883, 895, 906, 914, 922, 931 Anwendungsvoraussetzungen 400 Arten von Sicherungsbeziehungen 397 Beendigung 408, 441, 887, 900, 910, 921, 934 Begriff 369 Designation, Dokumentation 372, 400, 866, 888, 901, 910, 925 Dokumentationsanpassung 374 Effektivitätskriterien 404 Ergebniszuordnungspraxis 503 konzerninterne Sicherungsbeziehungen 376 Nichterfüllung der Anwendungsvoraussetzungen 408 Notwendigkeit 370 Prozess an Abschlussstichtagen 372 Prozess bei Designation 371 Übergangsvorschriften 469 Hedging 368 historische Daten (zur Bestimmung erwarteter Kreditverluste) 306 historischer Vergleich (Dollar Offset) 414 Höchstwerttest bei Finanzgarantien 783 bei Kreditzusagen 797 hybrider Vertrag Begriff 102 Laufzeit zur Bewertung 681 Trennungsprüfung (-kriterien) 364 Übergangsvorschriften 468 Wandelschuldverschreibung 751 hypothetisches Derivat bei Nettopositionen 423 Praxisbeispiele 867, 889, 902, 912 Vorgaben 413, 414
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Stichwortverzeichnis
I IAS 1 Grundlagen 91 Regelungswiderspruch zu IFRS 7 484 IAS 19, Grundlagen zu 148 IAS 21, Grundlagen zu 90 IAS 32 Abgrenzungskriterien EK/FK 715 Amendment 2008 87, 725 Amendment 2009 87, 723, 754 Amendment 2011 87, 205 Anwendungsausnahmen 115 Aufbau 89 Interpretation (IFRIC 2) 87 IFRS 10, 11, Grundlagen zu 117 IFRS 13, Grundlagen zu 92 IFRS 15, Grundlagen zu 91, 136 IFRS 3, Grundlagen zu 153 IFRS 5 Ausweis, Angaben 146 bei Unternehmensanteilen 119, 121 Bewertungsregeln 145 Grundlagen 143 IFRS 7 Amendment 2008 87 Amendment 2009 87, 518 Amendment 2010 87, 565 Amendment 2011 87, 205 Änderungen 87 Anwendungsausnahmen 115 Aufbau 89 Regelungswiderspruch zu IAS 1 484 Risikodefinitionen 511 Wesentlichkeit 88 Zielsetzungen 88 IFRS 9 Amendment 2017 87, 187 Änderungen 87 Anwendungsausnahmen 110 Aufbau 89 Interpretationen 87 Regelkreise 109 IFRS 9, erstmalige Anwendung von Angaben 474 Anpassung Vergleichsperioden 457 ausgebuchte Posten 461 Bestimmung Ausfallrisiko, erwartete Kreditverluste 463 Bestimmung der Art der Zahlungsströme 467 Beurteilung des Geschäftsmodells 461 Effektivzinsmethode 462 Eigenkapitalinstrumente 461
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Erleichterungsvorschriften 456 Erstanwendungszeitpunkt(e) 455 Fair-Value-Option 464 ganzheitliche/teilweise Erstanwendung 453 hybride Verträge 468 rückwirkende/prospektive Erstanwendung 456 Sicherungsbeziehungen 469 Zwischenberichte 455, 460 IFRS-Überarbeitungsprozesse 90 Indexierung 822 indirekte Kursnotierung 33 Industrieobligation 45 ineffektiver Teil (Cash Flow Hedge) 419 Ineffektivität Angaben 449 Begriff 402 Ursachen 402, 867, 889, 902, 912, 926 inflationsindexierte Anleihe 47, 692 Inflationsrisiko, Absicherung 386 Interdependenzen (Sensitivitätsanalyse) 528 J Jahreseffektivzinssatz 8 Joint Venture 118 K Kapitalbetrag (Zahlungsstromkriterium) 179 Kapitalmanagement, Angaben zum 493 Kapitalmarkt 36 Kapitalrücklage 352, 495, 619, 744, 746, 758, 768, 775 Kaskadierung 670 Kassa(wechsel)kurs Begriff 34, 331 Geld-, Brief-, Mittelkurs 332 Heranziehung zur Fälligkeitsanalyse 524 Kassageschäft 37, 65, 203 Kassakomponente Designation 395, 435, 901, 911 Devisentermingeschäft 79 Kassamarkt 37 Kassazinssatz Begriff 16 Heranziehung zur Fälligkeitsanalyse 521 Katastrophenderivate 67 Kaufpreiseinbehalte 158 Klassen 167
Stichwortverzeichnis
Kombianleihe 47 Komponenten (als Grundgeschäfte) siehe Grundgeschäfte Kontenrahmen Bilanz 492 GuV 506 Kontokorrent 40 Kreditderivate 30, 38, 61, 66, 67, 106, 112, 132, 267, 270, 271 Kreditleihe 42 Kreditlinien 40 Kreditrisiko Angaben 515 Ausschluss aus Sicherungsbeziehung 866, 888 Begriff 17, 511 bei Finanzgarantien 788 bei Sicherungsbeziehungen 405 Berücksichtigung bei Bewertung 28 vollständige Übertragung (Forderungen) 558 vollständiger Zurückbehalt (Forderungen) 559 Kreditrisikokonzentrationen 513, 514 Kreditrisikoteilung (Forderungen) 560 Kreditsicherungsinstrumente 52 Kreditumschuldung 345, 770 Kreditverlust 281 Kreditzusagen Angaben 801 Anwendungsbereiche 140 Bilanzierung beim Zusagengeber 797 Bilanzierung beim Zusagennehmer 799 Differenzierung, Begriff 51 Kategorisierung 796 kündbare Instrumente Abgrenzung EK/FK 717 Angaben 494 Bedingungen für EK-Klassifizierung 725 Begriff 725 Kundenforderungen 138 Kundenvertrag 137 Kündigungsrechte 688 Kuponanleihe Begriff 46 Praxisbeispiel 700 Kuponzins 8 Kupon-Zinskurve 14 Kuponzinssatz 7 Kuponzinsswap 72 Kurswert, tatsächlicher 25
L L_ECL siehe Wertberichtigung Lagebericht, Verweis zum/vom 509 Laufzeitverlängerung (Zahlungsstromkriterium) 189 Layerkomponenten Anforderungen bei der Gruppendesignation 391 Beispiele 387 Praxisbeispiel 925 Vorgaben bei Fair Value Hedges 388 Leasing Begriff 64 Regelbasis (IAS 17, IFRS 16) 65, 127 Leasingverhältnisse siehe Finanzierungsleasing/Leasing (verhältnisse) Leerverkäufe 196 Leitzinssätze 9 Level-1-Sicherungsbeziehung 426 Level-2-Sicherungsbeziehung 427 LGD siehe Wertberichtigung LIBOR Begriff 9 Swapquotierung 39 Liquiditätsrisiko Angaben 517 Begriff 511 Liquiditätsrisikokonzentrationen 513, 514 Liquiditätsrisikosteuerung 518, 525 Lombardkredit 42 Loss Given Default (LGD) siehe Wertberichtigung M Marktrisiko Angaben 526 Begriff 511 Erhebungsaspekte 540 Marktrisikoarten 528 marktübliche Käufe/Verkäufe Angaben 204 Ansatzzeitpunkt 203 Ausbuchungszeitpunkt 339 Begriff 202 bei Finanzderivaten 622 bei Unternehmensanteilen, Wertpapieren 593 Bilanzierung (Praxisbeispiel) 600, 604, 612, 617 maximaler Ausfallrisikobetrag 515, 516 Medium Term Note Begriff 43, 684
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Stichwortverzeichnis
Praxisbeispiel 709 Zinssensitivität 712 Mehrmengenoptionen 671 Mengennotierung 33 Mezzanine Capital 683 Migrationsmatrizen einjährig/mehrjährig 21 Zweck, Bestimmung 21 Minderheitenanteile siehe nichtbeherrschende Anteile Mindestgliederung Bilanz 483 Mitarbeiterdarlehen, unverzinsliches (Praxisbeispiel) 579 Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen 260 Mittelkurs 332 Modification Gain or Loss siehe Änderungsgewinn oder -verlust Modifikationen Angaben 320 bei finanziellen Verbindlichkeiten 342, 344, 770 bei finanziellen Vermögenswerten 311 bei finanziellen Vermögenswerten 235 bei Wandelschuldverschreibungen 761 i.V.m. Ausbuchung 342, 344 i.V.m. Ausbuchung 311 i.V.m. Ausbuchung 770 i.V.m. Nicht-Ausbuchung 312 i.V.m. Wertberichtigung 311 Umklassifizierung EK/FK 733, 738 modifizierte Stichtagskursmethode 923 monetäre Posten Begriff 332 Umrechnungsdifferenzen 333 Währungsumrechnung 333 N nachrangige Instrumente (Zahlungsstromkriterium) 190 Net Cash Settlement 724, 753, 776 Net Investment Hedge Angaben 450, 451, 931 Beendigung 447, 934 Begriff 398 Bilanzierungsmethodik 425, 928 Praxisbeispiel 923 Regelungsgrund 399 Vorgaben zur Effektivitätsbeurteilung 411 Währungssensitivität 534 Net Investment Hedges absicherbares Risiko 378
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Net Settlement Ausprägungsformen 133 Begriff 133 Durchsetzbarkeit des 669 Erfüllungsvarianten 664 faktisch praktiziertes 664 gewöhnlich erfolgtes 665 teilweises 669 Net Share Settlement 724, 753, 776 Nettoausgleich siehe Net Settlement Nettobuchwert 231 Nettoergebnis 361 Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb 335 Nettopositionen Angaben 452 bei Cash Flow Hedges 423 Designationsvoraussetzungen 390 Effektivitätsbeurteilung 411 GuV-Ausweis bei Cash Flow Hedges 425 GuV-Ausweis bei Fair Value Hedges 419 Neuverhandlungen siehe Modifikationen Neuzuordnung zu Bewertungskategorien Angaben 326, 328, 329, 330 Anwendungsfälle 325 Bedingungen für finanzielle Vermögenswerte 324 Grundlagen, Überblick 324 Praxisbeispiel 603, 613 prospektive Durchführung 325 Varianten für finanzielle Vermögenswerte 326 Verbot für finanzielle Verbindlichkeiten 324 von FA_AC in FA_FVOCI_D 327 von FA_AC in FA_FVPL_M 327 von FA_FVOCI_D in FA_AC 327 von FA_FVOCI_D in FA_FVPL_M 328 von FA_FVPL_M in FA_AC 329 von FA_FVPL_M in FA_FVOCI_D 329 Zeitpunkt der Reklassifizierung 325 nicht-beherrschende Anteile Abfindungsverpflichtung 737 Abgrenzung EK/FK 132, 721, 733 Anwendungsbereiche 132 Nichtbesicherungsklauseln 55 nicht-finanzielle Posten (Berücksichtigung bei Sensitivitätsanalyse) 535 nicht-monetäre Posten Begriff 333 Währungsumrechnung 336
Stichwortverzeichnis
nicht-notierte Eigenkapitalinstrumente 223, 337, 479, 492 nicht-operative Forderungen siehe sonstige Forderungen Nominalbetrag (Komponentenabsicherung) 387 Nominalzins 8 Nominalzinssatz 7 Normal Purchases or Sales siehe Own Use Contracts (Exemption) Notierung 38, 39 Nullkuponanleihe Begriff, Arten 46 Praxisbeispiel 698 Nullkuponzinssatz Begriff 7 Bestimmung 14 Null-Nettopositionen 391 O Obligation 45 OCI-Ausbuchung (Cash Flow Hedge) 421 OCI-Erfassung Fälle 351 i.V.m. FA_FVOCI_D 605 i.V.m. FA_FVOCI_E 617 i.V.m. Sicherungsinstrument 335 ökonomisches Risiko 35 Operating-Leasing (-verhältnisse) Anwendungsbereiche 129 Begriff 64 Bilanzierung 817, 821 Finanzinstrumente 813 Option 69 Optionsschuldverschreibungen Angaben 778 Begriff 49, 776 Bilanzierung 777 Kategorisierung 777 Klassifizierung des Bezugsrechts 776 Trennung eingebetteter Derivate 777 Over-Hedge 420, 427, 428, 919, 921, 930, 933 Over-the-Counter-Märkte 38 Own Use Contracts (Exemption) Anwendung 662, 664, 668 Begriff 133 bei geschriebenen Optionen 671 Fair-Value-Option 134 Prüfung 136 Teilklassifikation 669
P Paketzuschläge/-abschläge 219 Par-Anleihe 14 Pass-Through Arrangements siehe Durchleitungs(-reiche)vereinbarungen Payer-Zinsswap 72, 414, 888 Pensionsverpflichtungen 149 Pensionszusagen 151 Personalsicherheiten 52 Personengesellschaften, Anteile an Abgrenzung EK/FK 721 Bilanzierung bei/nach Emission 736 Pflichtwandelanleihe 48, 751, 753, 756, 764 Planvermögen 149 POCI-Posten 285 Preisnotierung 33 Preissensitivität 535, 618, 774 Primärmarkt 36 Principal Amount 179 Probability of Default (PD) siehe Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) Profilierung 670 Prognosen (zur Bestimmung erwarteter Kreditverluste) 306 prospektiver Effektivitätstest als Sensitivitätsanalyse (Praxisbeispiel) 867 Proxy Hedging 401, 471 Puttable Bond 50 Puttable Instruments siehe kündbare Instrumente Q qualifizierter Vermögenswert 357 Quotierung 39 R Ratentilgung 12 Rating 19 Ratingverschlechterung 707 Realsicherheiten 52 Receiver-Zinsswap als Sicherungsinstrument 865 Begriff 72 Praxisbeispiel 636 Zinssensitivität 640 rechnerischer (fairer) Wert 25 Rechnungslegungsanomalien siehe Accounting Mismatch Reclassification Adjustment 92, 251, 253, 255, 270, 328, 421, 422, 425, 437, 438, 446, 451, 452, 507 Recovery Rates 24 Referenzzinssätze 9
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Stichwortverzeichnis
Refinanzierung 210, 685 Refinanzierungsrisiko siehe Liquiditätsrisiko Regressionsanalyse 415 Rekalibrierung Aktualisierung, Dokumentation 434 Bilanzierung, Anpassungsvarianten 431 Definition, Zweck 429 Durchführungspflicht 430 Hintergrund 429 Reklassifizierung siehe Neuzuordnung zu Bewertungskategorien Restlaufzeitengliederung siehe Fälligkeitsanalyse Restlaufzeitverlängerung 687 Risikoangaben qualitative 510 quantitative 512 Veröffentlichung, Verweis 509 Risikoausmaß 510 Risikokategorien 447 Risikokomponenten (als Grundgeschäfte) Angaben 448 Marktstrukturanalyse 383 Übergangsvorschriften 471 Voraussetzungen 382 Risikokonzentrationen 512, 513 Risikomanagement 510 Risikomanagementstrategie Angaben 447 Begriff 400 Risikomanagementzielsetzung 400 Risikovariable bei sonstigen Preisrisiken 535 Index 536 mögliche Änderung der 529 Rückdeckungsversicherungen 150 Rücklagen Angaben 493 Arten 495 Rückzahlungsrisiko 370 Rückzahlungsvarianten 12 S Saldierung Angaben 205 Kriterien 204 Sale-and-Lease-Back-Transaktion 130 Schuldinstrument Begriff 97 i.V.m. Finanzgarantie 105 Schuldscheindarlehen 44 Schuldverschreibung 45
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schwebendes Geschäft 201 Sekundärmarkt 36 Sensitivität zum Wechselkursrisiko siehe Währungssensitivität Sensitivität zum Zinsrisiko siehe Zinssensitivität Sensitivitätsanalyse Angaben 526, 528, 607, 618, 634, 640, 645, 649, 652, 659, 706, 712, 774, 885, 897, 907, 915, 932 Begriff 30 Erhebungsaspekte 540 Erleichterungen 530 Umsetzung in der Praxis 540 zur Effektivitätsbeurteilung 414, 867 Servicing Asset/Liability 551 Sicherheiten bei der Ausfallrisikobeurteilung 295 bei der Bestimmung erwarteter Kreditverluste 307, 806 integral für Kreditbedingungen 308 Sicherheiten, erhaltene (Angaben) 320, 515, 517, 812 Sicherheiten, erhaltene nicht-finanzielle 806 Sicherheiten, gestellte (Angaben) 811 Sicherheiten, unbare Angaben siehe Sicherheiten, erhaltene bzw. gestellte (Angaben) Ansatz, Bewertung, Ausbuchung 809 Ausweis 810 Kategorisierung 806 Sicherungsbeziehungen, Angaben zu Cash Flow Hedges 450, 451 erfassten Gewinnen 451 Ermessensspielräume 447 erwartete Transaktionen 449 Fair Value Hedges 450, 451 generelle Vorgaben 446 Grundgeschäfte 450 Ineffektivitäten 449 nach Risikokategorien 447 Net Investment Hedges 450, 451 Nominalbetrag Sicherungsinstrument 448 Sicherungsinstrumente 449 Überleitungsrechnung 452 Verweismöglichkeit 447 Sicherungsbeziehungen, Bilanzierung von siehe Hedge Accounting Sicherungsinstrumente All-In-One Hedges 396 Angaben 449
Stichwortverzeichnis
anteilige, getrennte Designation 395, 396 Derivate 393 Designation verschiedener Risiken 396 Designation Währungskomponente 394 eigene Anteile 394 gemeinsame Designation 396 interne/externe 394 Nicht-Derivate 393 Zulässigkeiten, Einschränkungen 394 Sicherungsinstruments, ausgeschlossene Teile des bei Optionskontrakten 435, 436 bei Terminkontrakten 435, 901, 911 bei Währungsbasis-Spreads 435 Bilanzierung bei abweichenden Parametern 440 Bilanzierungsvarianten 435 Erfassung Zeitwertänderungen im OCI 436, 902 Umbuchung in die GuV 437, 909 Sicherungsmaßnahmen 368 Sicherungsquote als Effektivitätskriterium 400 Anpassungen 408 Definition 406 Rekalibrierung 429 Sicherungsübereignung 56 signifikante Finanzierungskomponente 293 sonstige Entgelte Angaben 360 Begriff, Erfassung 359 sonstige Forderungen Angaben 574 Bilanzierung 572 Kategorisierung 572 Posten 572 Praxisbeispiel 575 sonstige Verbindlichkeiten Angaben 804 Ausweispraxis 488 Bedeutung 5 Bilanzierung 803 Kategorisierung 802 Posten 802 sonstiges Finanzergebnis siehe Finanzergebnis, sonstiges (übriges) sonstiges Preisrisiko Begriff 512 Sensitivitäten 535, 618, 774 Spot Element siehe Kassakomponente Spot Rate siehe Kassazinssatz
SPPI Test 178 Spread-Kurven 30 Staatsanleihe (Praxisbeispiel) 600 Staffelanleihe 47 Stammaktien (Abgrenzung EK/FK) 718 Standardkreditvertrag siehe elementare Kreditvereinbarung Stichtagskurs 333 Stromderivat 66, 68 Stückelung 45, 765 Stückzinsen 25, 26, 355, 604 Stufenzinskupon 765 Swap 69 Swapfestsatz 72 Swapkurve 73 Swapsatz 79 Swaption 81 syndizierter Kredit 40 synthetische Verbindlichkeit bei Termingeschäften auf Unternehmensanteile 124, 154, 841, 845, 852, 854, 856, 857 beim Rückkauf von eigenen Anteilen 714, 734, 740 T Termingeschäft 37, 65 Termingeschäfte auf Unternehmensanteile 124, 841 Terminkomponente siehe Zinskomponente Terminmarkt (-börse) 37, 38 Terminwechselkurs 34 Terminzinssatz Begriff, Bestimmung 16 Heranziehung zur Fälligkeitsanalyse 521 Tilgung, vorfällige (Zahlungsstromkriterium) 186 Tilgungsvarianten 12 Tochterunternehmen 117 Total Return Swap 67, 105 Trägervertrag 102 Tranchen (Zahlungsstromkriterium) 191 Transaktionskosten Begriff, Beispiele 352 bei Ausbuchung 339, 342 bei Effektivitätsbeurteilung 410 bei Emission eigener Anteile 746 bei Erstbewertung 250 bei Finanzderivaten 624 bei zusammengesetzten Instrumenten 758, 765, 773
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Stichwortverzeichnis
Transaktionsrisiko Begriff 35, 369 Berücksichtigung bei Sensitivitätsanalyse 533 Translationsrisiko Begriff 36, 370 Berücksichtigung bei Sensitivitätsanalyse 533 Treasury Datenquelle für Angaben 511, 515, 524, 526, 540 Verantwortlichkeiten 2 Treasury Shares Begriff 114, 131 Bilanzierung 739 U Übereffektivität 420, 427, 428, 919, 921, 930, 933 Überfälligkeit 284 objektive Hinweise auf Wertminderung 284 zur Ausfallrisikobeurteilung 299, 302 Überleitungsrechnungen bei Wertberichtigung 315 OCI-Posten beim Hedge Accounting 452 Übertragungen, Angaben bei 565 Übertragungsarten (Ausbuchung) 551 übriges Finanzergebnis siehe Finanzergebnis, sonstiges (übriges) Umgliederungsbetrag siehe Reclassification Adjustment Umklassifizierung Bedingungen 725 Bilanzierung, Angaben 738 Zeitpunkt, Prüfung auf 733 Umrechnungsdifferenzen, währungsbedingte Erfassung 254, 257 Ergebniszuordnungspraxis 501 Umsatzrealisation, Grundlagen zur 136 Umschuldung 345, 770, siehe Refinanzierung Umtauschanleihe siehe Wandelschuldverschreibungen (-anleihen) Umtauschrisiko siehe Transaktionsrisiko Umwidmung siehe Neuzuordnung zu Bewertungskategorien unbefristete Verträge (Zahlungsstromkriterium) 190 Under-Hedge 420, 421, 431, 928
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Underlying 68, 70, 100, 101 undurchführbar 457, 458, 460, 462, 463, 467, 468 Unrepräsentativität, Angaben bei 512, 527, 539 Untereffektivität 420, 431, 928 Unternehmen 94 Unternehmensanleihe Praxisbeispiel 604 Zinssensitivität 607 Unternehmensanteile Angaben 599 Ansatz, Ausweis 593 Anwendungsbereiche 116 Ausbuchung 599 Einzel- versus Konzernabschluss 117 Erstbewertung 594 Fair-Value-Bestimmung 598 Folgebewertung 595 Kategorisierung 593 Praxisbeispiel 617, 620 Preissensitivität 618 relevante Standards 117 Termingeschäfte auf 124, 841 Unternehmenskäufe, feste/erwartete Designation als Cash Flow Hedge 422 Designation als Grundgeschäft 379 Unternehmenszusammenschlüsse nach IFRS 3 153 Unternehmenszusammenschlüssen, Finanzinstrumente i.V.m. Angaben 571 aus PPA 156, 164, 204, 242, 258, 366, 446 bedingte Gegenleistungen 156, 196, 831 Erfassung erwarteter Kreditverluste 277 Hedge Accounting 379, 422 Termingeschäfte 154, 841 Unterstützungskasse 149 Upfront Payment Begriff 75 Erfassung 624, 627 Usancen 8 V Value at Risk Begriff 536 Berichterstattungspraxis 537 zur Berichterstattung 527, 536 Varianzreduktionsmethode 416 Verbindlichkeiten aus Dividenden, Entgelten, L&L, Zinsabgrenzungen siehe sonstige Verbindlichkeiten
Stichwortverzeichnis
gegenüber Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen siehe sonstige Verbindlichkeiten Verbriefung 36 Verbriefungstransaktionen siehe ABSTransaktionen Verfügungsmacht 562 Veritätsrisiko 58 Verletzung von Kreditvereinbarungen 211, 685 Verpfändung 56 Verpflichtungen in der Liquidation 725 Verpflichtungstag siehe Handelstag Versicherungsrisiko 107 Versicherungsvertrag 106 Verstöße bei Darlehensverbindlichkeiten (Angaben) 696 Vertrag ähnlicher 666 Begriff 93 i.V.m. Finanzgarantie 104 Vertragsänderungen siehe Modifikationen Vertragsbedingungen, nicht-zinsbezogene (Zahlungsstromkriterium) 185 Vertragstag siehe Handelstag Vertragsverbindlichkeiten 138 Vertragsverletzungen bei Darlehensverbindlichkeiten (Angaben) 696 Vertragsvermögenswerte 138 Verwässerungsschutzklauseln 754 Volatilitätsreduktionsmethode 416 Volumenoptionen 671 Vorfälligkeitsentschädigungen Begriff 12 bei Kündigungsoptionen 239 bei Umschuldung 346 eingebettetes Derivat 689 Erfassung 356 i.V.m. Zahlungsstromkriterium 186, 187 negative 187 Vorzugsaktien Abgrenzung EK/FK 718 als zusammengesetzte Instrumente 713 Umwandlung 739 W Währung, übliche 675 Währungsbasis-Spread 395, 435, 437, 439, 440, 452, 472 Währungs-Future 80 Währungsoptionsanleihe 47 Währungsrisiko siehe Wechselkursrisiko
Währungssensitivität (Vorgaben) 533 Währungssensitivität, Bestimmung der Cash Flow Hedge Währungsrisiko 915 Devisenswap 649 Devisentermingeschäft 645 FA_FVOCI_D 608 Fair Value Hedge Währungsrisiko 907 festverzinsliche Anleihe 706 Währungsswap 653 Zins-/Währungsswap 660 Währungssicherungen, Diskontierung von 410 Währungsswap Begriff, Transaktionsschritte, Beispiel, Formen 75 Praxisbeispiel 650 Währungssensitivität 535, 653 Zinssensitivität 533, 652 Wandelschuldverschreibungen (-anleihen) Angaben 763 Ansatz, Ausweis 756 Begriff 48 Erstbewertung 757 Folgebewertung 759 frühzeitige Rücknahme/Rückkauf 760, 769 Kategorisierung 756 Praxisbeispiel 765, 773 Preissensitivität 774 Trennung eingebetteter Derivate 755 Trennung EK/FK-Komponente 752 Wandlung bei Fälligkeit 759 Warentermingeschäfte (-derivate) Angaben 678 Ansatz eingebetteter Derivate 673 Ansatz gesamter Vertrag 664 Ausbuchung 677 Begriff 66, 661 Bewertung eingebetteter Derivate 677 Bewertung gesamter Vertrag 677 Erhebungsprozess 679 Finanzinstrumente-Charakter 94, 132 Kategorisierung 663 Kopplung an Inflationsindex 676 Praxisbeispiel 680 Preisgleitklauseln 676 Wechseldiskontkredit 41 Wechselkurs 33 Wechselkursrisiko Absicherung (Praxisbeispiel) 900, 910, 923 aus bilanzieller Sicht 370 Begriff, Arten 35, 511
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Stichwortverzeichnis
Sensitivitäten siehe Währungssensitivität Sicherungsart 398 Wechselkursrisikokonzentrationen 513 Weiterleitungsvereinbarungen siehe Durchleitungs(-reiche)vereinbarungen Weiternutzung IAS 39 453 Wertberichtigung 12M_ECL (Angaben) 314, 315, 316, 319, 322 12M_ECL (Begriff) 283 12M_ECL (Beispiel) 283 12M_ECL (Finanzgarantien) 785 12M_ECL (i.V.m. Modifikationen) 311, 312, 320 12M_ECL (Kreditzusagen) 798 12M_ECL (Praxisbeispiel) 576, 578, 582, 583, 584, 587, 606, 607, 792, 826, 829 12M_ECL (Standardmodell) 286 12M_ECL (Zahlungsmittel) 543 Abschreibung 278, 314, 318, 319 Angaben 313 Anwendungsbereich 275 Ausfallrisikobeurteilung 295, 310 Begriff 277 Berechnung Zinserträge 287, 290 bonitätsbedingt wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte 284 Diskontierung 286, 290 EAD 19, 20, 284, 290, 576, 578, 582, 583, 584, 585, 586, 587, 589, 606, 607, 610, 612, 614, 615, 792, 827, 829, 830 Einzel- versus Gruppenuntersuchung 272 Erfassungsarten, Untersuchungsprinzipien 272 Ergebniszuordnungspraxis 502 erwartete Kreditverluste 281, 303 kombinierte Untersuchungen 273 L_ECL (Angaben) 315, 316, 319, 322, 587 L_ECL (Begriff) 282 L_ECL (Beispiel) 283 L_ECL (Finanzgarantien) 785 L_ECL (i.V.m. Modifikationen) 311, 320 L_ECL (Kreditzusagen) 798 L_ECL (POCI-Modell) 290 L_ECL (Praxisbeispiel) 585, 587, 589 L_ECL (Standardmodell) 286 L_ECL (vereinfachte Bestimmung) 294, 547
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LGD 19, 23, 24, 283, 289, 290, 576, 578, 582, 583, 584, 585, 586, 587, 589, 590, 592, 606, 607, 610, 612, 614, 792, 794, 795, 827, 829, 830 Modelle, Stufen 273 objektive Hinweise auf eine Wertminderung 284 PD 19, 20, 283, 290, 576, 578, 582, 584, 585, 586, 587, 588, 606, 607, 610, 612, 614, 615, 792, 794, 795, 827, 829, 830 POCI-Modell 289 Standardmodell 286 Vereinfachungsmodell 292 Wertberichtigungsposten 278 Wertminderungsaufwand/-ertrag 281 Wertmaßstäbe 212 Wertminderung 284 Wertminderungsaufwand/-ertrag 281 Wertpapiere Angaben 599 Ansatz, Ausweis 593 Ausbuchung 599 Ausweispraxis 486, 487 Bedeutung 5 Begriff 36 Ergebniszuordnungspraxis 502 Erstbewertung 594 Fair-Value-Bestimmung 598 Folgebewertung 595 Kategorisierung 593 Praxisbeispiel 600, 604, 617 Wertberichtigung 596, 597, 606, 610, 612 Wetterderivate 67 Wirksamkeit (einer Sicherungsbeziehung) 402 wirtschaftliche Beziehung siehe Effektivitätskriterien Z Zahlungsausfall Angaben i.V.m. Darlehensverbindlichkeiten 696 i.V.m. Finanzgarantie 105 i.V.m. Kreditverlust 22, 281, 284, 287, 589, 795 Zahlungsmittel/-äquivalente Angaben 543 Ausweispraxis 487 Bedeutung 5 Begriff, Beispiele 541 Bilanzierung 542 Kategorisierung 541 Wertberichtigung 543
Stichwortverzeichnis
Zahlungsströme Absicherung siehe Cash Flow Hedge Währungsumrechnung 34 Zahlungsströme, Bestimmung der Art der 178 Zahlungsstromkriterium 178 Zahlungsverpflichtungen (EK/FKAbgrenzung) 716 Zählweisen 8 Zeitbänder (bei Fälligkeitsanalyse) 519 Zeitpunkt der Reklassifizierung 325 Zeitwert des Gelds (Zahlungsstromkriterium) 181 Zeitwertänderungen Erfassung 252, 257 Ergebniszuordnungspraxis 502 Zession 56, 59 Zins, marktunüblicher (Kreditausreichung) 247 Zins-/Währungsswap Begriff 76 Praxisbeispiel 656 Währungssensitivität 535, 660 Zinssensitivität 533, 659 Zinsänderungsrisiken Arten 24, 370 Berücksichtigung bei Sensitivitätsanalyse 531 Zinsanpassungen 181 Zinsaufwendungen/-erträge Angaben 356 Ergebniszuordnungspraxis 500 Zinsbegrenzung 692, 693 Zinsbegrenzungsvereinbarung Begriff 81 eingebettetes Derivat 693 Zinsberechnung 8 Zinsen Aktivierung 356 Erfassung 353 Forderungen aus siehe sonstige Forderungen Zinsen (Zahlungsstromkriterium) 181 Zinsergebnis 505, 531, 532, 576, 580, 582, 584, 587, 601, 605, 627, 699, 701, 710, 767, 791, 826, 871, 894, 927 Zinsforderung 355 Zins-Future 80 Zinsinstrumente
Bewertung 25 Formen 7 Zinskomponente Ausschluss aus Sicherungsbeziehung 395, 435, 901, 911 Bestimmung 79 Zahlungsstromkriterium 179, 180, 181 Zinsparitätentheorie 34 Zinsrechnungsarten 8 Zinsrisiko Begriff 512 Sensitivitäten siehe Zinssensitivität Zinssatz-Komponenten, Designation von 388 Zinssensitivität (Vorgaben) 530 Zinssensitivität, Bestimmung der Cash Flow Hedge Zinsrisiko 897 FA_FVOCI_D 607 Fair Value Hedge Zinsrisiko 885 Forward Rate Agreement 634 Receiver-Zinsswap 640 Währungsswap 652 Zinsstruktur(kurven) 13 Zinsswap als Sicherungsinstrument (Praxisbeispiel) 865, 887 Begriff, Formen 72 Buchungsvarianten 626 Praxisbeispiel 636 Quotierung 39 Zinssensitivität 533 Zinsverbindlichkeit 355 Zinsvorteil 245 Zuordnungskriterien FA_AC 171 FA_FVOCI_D 173 FA_FVOCI_E 176 FA_FVPL_CE 178 FA_FVPL_FVO 178 FA_FVPL_M 174 FL_AC 196 FL_FVPL_CE 197 FL_FVPL_FVO 197 FL_FVPL_HfT 195 FL_FVPL_M 195 Zweckgesellschaft 553 Zwischenberichterstattung Angaben 226, 316, 697 Grundlagen 89
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